{"id":"bgbl1-2002-44-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":44,"date":"2002-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/44#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_44.pdf#page=33","order":2,"title":"Approbationsordnung für Ärzte","law_date":"2002-06-27T00:00:00Z","page":2405,"pdf_page":33,"num_pages":31,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002               2405\nApprobationsordnung für Ärzte\nVom 27. Juni 2002\nAuf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fas-       – die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen\nsung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I             ärztlichen Verhaltens\nS. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes\nauf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermit-\nvom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) in Verbindung mit Arti-\nteln. Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher\nkel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I\nQualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur\nS. 1666), verordnet das Bundesministerium für Gesund-\nZusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen\nheit:\nanderer Berufe des Gesundheitswesens fördern. Das\nErreichen dieser Ziele muss von der Universität regel-\nErster Abschnitt                       mäßig und systematisch bewertet werden.\nDie ärztliche Ausbildung                       (2) Die ärztliche Ausbildung umfasst\n1. ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer\n§1\nUniversität oder gleichgestellten Hochschule (Univer-\nZiele und                               sität), wobei das letzte Jahr des Studiums, vorbehalt-\nGliederung der ärztlichen Ausbildung                  lich § 3 Abs. 3 Satz 2, eine zusammenhängende prak-\n(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaft-       tische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen\nlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der          einschließt;\nzur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen        2. nach dem Medizinstudium eine 18-monatige Tätigkeit\nBerufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fort-          als Arzt im Praktikum;\nbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende\nKenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern     3. eine Ausbildung in erster Hilfe;\nvermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversor-        4. einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;\ngung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung\nzum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und            5. eine Famulatur von vier Monaten und\npraxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll           6. die Ärztliche Prüfung, die in zwei Abschnitten abzu-\n– das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und              legen ist.\ndie geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen,         Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hoch-\n– das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den           schulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prü-\nkranken Menschen,                                          fungszeit für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nnach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.\n– die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen\nKenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik,       (3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 6 wird ab-\nTherapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Reha-       gelegt:\nbilitation,                                                1. der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem\n– praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten,                 Studium der Medizin von zwei Jahren und\neinschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungs-      2. der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach\nweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behand-           einem Studium der Medizin von vier Jahren einschließ-\nlung zu koordinieren,                                          lich eines Praktischen Jahres nach Absatz 2 Satz 1\n– die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomi-             Nr. 1 nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärzt-\nschen Auswirkungen ärztlichen Handelns,                        lichen Prüfung.\n– Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesell-          Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche\nschaft und Umwelt auf die Gesundheit, die Organisation     werden von der Universität zwischen dem Ersten\ndes Gesundheitswesens und die Bewältigung von              Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des\nKrankheitsfolgen,                                          Praktischen Jahres geprüft.","2406               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002\n§2                              der Patientendemonstration und auf den Unterricht mit\nPatientenuntersuchung. Die Gesamtstundenzahl für den\nUnterrichtsveranstaltungen\nUnterricht am Krankenbett beträgt 476. Blockpraktika\n(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in sind Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer\n§ 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den         zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten\nStudierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen Kennt-       Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und\nnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in       ambulanten medizinischen Alltags. Mindestens 20 Pro-\nden in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefor-        zent der Praktika nach dem Ersten Abschnitt der Ärzt-\ndert werden. Zu diesem Zweck werden unter Berücksich-         lichen Prüfung sind in Form von Blockpraktika zu unter-\ntigung der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser Verordnung         richten.\nneben Vorlesungen insbesondere praktische Übungen\nund Seminare durchgeführt. Darüber hinaus kann die               (4) In den Seminaren wird der durch praktische Übun-\nUniversität weitere Unterrichtsformen, z.B. gegenstands-      gen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, an-\nbezogene Studiengruppen, vorsehen. Praktische Übun-           wendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. Die Semi-\ngen umfassen den Unterricht am Krankenbett, Praktika          nare sind darauf gerichtet, den Studierenden wichtige\nund Blockpraktika.                                            medizinische Zusammenhänge zu vermitteln. Die Semi-\nnare umfassen auch die Vorstellung von Patienten. Die\n(2) Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifendes    Studierenden haben durch eigene Beiträge vor allem\nDenken fördern und soweit zweckmäßig problemorientiert        fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwi-\nam Lehrgegenstand ausgerichtet sein. Die Universitäten\nschen medizinischen Grundlagen und klinischen Anwen-\nhaben im erforderlichen Umfang fächerübergreifenden\ndungen zu verdeutlichen. Die Zahl der jeweils an einem\nUnterricht und Unterricht in Querschnittsbereichen anzu-\nSeminar teilnehmenden Studierenden darf 20 nicht über-\nbieten. Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und\nschreiten. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andern-\ntheoretischen Grundlagen ist auf die medizinisch relevan-\nfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als\nten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren. Die Vermittlung\nzehn Studierende umfassen würde; in diesem Fall sind die\ndes theoretischen und klinischen Wissens soll während\nStudierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird,\nder gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich mit-\nauf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu ver-\neinander verknüpft werden. Neben den Veranstaltungen\nteilen.\nnach Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Seminare im\nUmfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Ver-            (5) Die gegenstandsbezogenen Studiengruppen haben\nanstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezo-      die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Seminaren und\ngen werden, vorzusehen; darüber hinaus sind weitere           Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das\nSeminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindes-           eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu üben.\ntens 56 Stunden vorzusehen.                                   Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden von den\n(3) Die praktischen Übungen umfassen die eigenstän-        Lehrkräften der Universität oder durch von der Universität\ndige Bearbeitung von praktischen Aufgaben durch die           beauftragte Lehrkräfte geleitet. In den gegenstandsbezo-\nStudierenden unter Anleitung, Aufsicht und Verantwor-         genen Studiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele\ntung der ausbildenden Lehrkraft. Bei den praktischen          behandelt werden. In Verbindung mit Seminaren und\nÜbungen ist die praktische Anschauung zu gewährleisten.       gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen die Uni-\nSoweit der Lehrstoff dies erfordert, ist in kleinen Gruppen   versitäten auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.\nzu unterrichten. Der Lehrstoff der praktischen Übungen\n(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Unterrichts-\nsoll sich an den Anforderungen der ärztlichen Praxis aus-\nveranstaltungen werden durch systematische Vorlesun-\nrichten. Dabei steht zunächst die Unterweisung am\ngen vorbereitet oder begleitet. Die Vorlesung ist eine\nGesunden und entsprechend dem Stand der Fähigkeiten\nzusammenhängende Darstellung und Vermittlung von\nund Fertigkeiten insbesondere nach dem Ersten Abschnitt\nwissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch\nder Ärztlichen Prüfung die Unterweisung am Patienten im\nVordergrund. Die Praktikumszeit ist nach dem Ersten           den Vortrag von Lehrkräften.\nAbschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Anteil von min-        (7) Die Studierenden weisen durch Bescheinigungen\ndestens 20 Prozent durch theoretische Unterweisungen in       nach dem Muster der Anlage 2 zu dieser Verordnung ihre\nSeminaren oder gegenstandsbezogenen Studiengruppen            regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in\nzu begleiten. Den Studierenden ist ausreichend Gelegen-       Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 5 genannten\nheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwor-       praktischen Übungen, Seminaren und gegenstandsbezo-\ntung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu wer-       genen Studiengruppen sowie den regelmäßigen Besuch\nden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertig-       der die praktischen Übungen vorbereitenden oder beglei-\nkeiten erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen des          tenden Vorlesungen nach, soweit deren Besuch von der\nPatienten durch den Unterricht sind zu vermeiden. Beim        Universität in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. In\nUnterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine        der Studienordnung werden auch die Voraussetzungen\nGruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am           für die Feststellung der regelmäßigen und erfolgreichen\nPatienten unterwiesen werden, und zwar                        Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen geregelt.\n– beim Unterricht in Form der Patientendemonstration          Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung\neine Gruppe von höchstens sechs,                           nach Absatz 3 liegt vor, wenn die Studierenden in der\npraktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet\n– bei der Untersuchung eines Patienten durch Studie-\nangemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die\nrende eine Gruppe von höchstens drei.\nerforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten\nBei der praktischen Unterweisung am Patienten entfällt je     angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wis-\ndie Hälfte der Unterrichtszeit auf den Unterricht in Form     sen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002                 2407\nAbsatz 4 liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben,      erworbenen ärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fer-\ndass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst       tigkeiten vertiefen und erweitern. Sie sollen lernen, sie auf\nhaben und in der Lage sind, dies darzustellen. Eine erfolg-   den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem\nreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Stu-           Zweck sollen sie entsprechend ihrem Ausbildungsstand\ndiengruppe nach Absatz 5 liegt vor, wenn die Studieren-       unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbil-\nden in der gegenstandsbezogenen Studiengruppe gezeigt         denden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen\nhaben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und      durchführen. Sie sollen in der Regel ganztägig an allen\nsachgerecht bearbeiten können.                                Wochenarbeitstagen im Krankenhaus anwesend sein. Zur\nAusbildung gehört die Teilnahme der Studierenden an\n(8) Bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und\nklinischen Konferenzen, einschließlich der pharmakothe-\nbis zum Beginn des Praktischen Jahres ist jeweils ein\nrapeutischen und klinisch-pathologischen Besprechun-\nWahlfach abzuleisten. Für den Ersten Abschnitt kann aus\ngen. Um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu sichern,\nden hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität frei\nsoll die Zahl der Studierenden zu der Zahl der zur Ver-\ngewählt, für den Zweiten Abschnitt können ein in der An-\nfügung stehenden Krankenbetten mit unterrichtsgeeigne-\nlage 3 zu dieser Verordnung genanntes Stoffgebiet oder\nten Patienten in einem angemessenen Verhältnis stehen.\nTeile davon gewählt werden, soweit sie von der Universität\nDie Studierenden dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezo-\nangeboten werden. Die Leistungen im Wahlfach werden\ngen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern.\nbenotet. Die Note wird für das erste Wahlfach in das Zeug-\nnis nach dem Muster der Anlagen 11 und 12 zu dieser Ver-         (5) Die regelmäßige und ordnungsgemäße Teilnahme an\nordnung, für das zweite Wahlfach nach dem Muster der          der Ausbildung nach Absatz 1 ist bei der Meldung zum\nAnlage 12 zu dieser Verordnung aufgenommen, ohne bei          Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Beschei-\nder Gesamtnotenbildung berücksichtigt zu werden.              nigungen nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verord-\nnung nachzuweisen.\n(9) Lehrveranstaltungen sind regelmäßig auf ihren Erfolg\nzu evaluieren. Die Ergebnisse sind bekannt zu geben.             (6) Wird in der Bescheinigung eine regelmäßige oder\nordnungsgemäße Ableistung des Praktischen Jahres\n(Absatz 5) nicht bestätigt, so entscheidet die zuständige\n§3                               Stelle des Landes, ob der Ausbildungsabschnitt ganz oder\nteilweise zu wiederholen ist.\nPraktisches Jahr\n(1) Das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nfindet im letzten Jahr des Medizinstudiums statt. Die Stu-                                §4\ndierenden können das Praktische Jahr erst beginnen,                         Durchführung des Praktischen\nwenn sie die Voraussetzungen nach § 27 erfüllt haben. Es             Jahres in außeruniversitären Einrichtungen\nbeginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate April und\nOktober. Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungs-            (1) Sofern das Praktische Jahr nach § 3 Abs. 1 in Verbin-\nabschnitte von je 16 Wochen                                   dung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 in Krankenhäusern, die nicht\nKrankenhäuser der Universität sind, durchgeführt wird,\n1. in Innerer Medizin,                                        muss in der Abteilung, in der die Ausbildung erfolgen soll,\n2. in Chirurgie und                                           eine ausreichende Anzahl von Ärzten sowohl für die ärzt-\nliche Versorgung als auch für die Ausbildungsaufgaben\n3. in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen,\nzur Verfügung stehen. Ferner müssen regelmäßige patho-\nnicht in den Nummern 1 und 2 genannten, klinisch-\nlogisch-anatomische Demonstrationen durch einen Fach-\npraktischen Fachgebiete.\narzt für Pathologie und klinische Konferenzen gewähr-\n(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 wird in den Kranken-      leistet sein. Zur Ausbildung auf den Fachgebieten der\nhäusern der Universität oder in anderen von der Univer-       Inneren Medizin und der Chirurgie sind nur Abteilungen\nsität im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zustän-        oder Einheiten geeignet, die über mindestens 60 Behand-\ndigen Stelle bestimmten Krankenhäusern oder, soweit es        lungsplätze mit unterrichtsgeeigneten Patienten verfügen.\nsich um das Wahlfach Allgemeinmedizin handelt, auf-           Auf diesen Abteilungen muss außerdem eine konsilia-\ngrund einer Vereinbarung, in geeigneten allgemeinmedi-        rische Betreuung durch nicht vertretene Fachärzte, insbe-\nzinischen Praxen, ohne die zeitliche Begrenzung nach          sondere für Augenheilkunde, für Hals-, Nasen-, Ohrenheil-\nSatz 2, durchgeführt. Die Universitäten können je Aus-        kunde, für Neurologie und für diagnostische Radiologie\nbildungsabschnitt in die Ausbildung, aufgrund einer Ver-      oder Strahlentherapie sichergestellt sein.\neinbarung, geeignete ärztliche Praxen und andere geeig-\n(2) Die Durchführung der praktischen Ausbildung setzt\nnete Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Kranken-\naußerdem voraus, dass dem Krankenhaus den Ausbil-\nversorgung in der Regel für die Dauer von höchstens acht\ndungsanforderungen entsprechende Einrichtungen zur\nWochen einbeziehen.\nVerfügung stehen; insbesondere eine leistungsfähige\n(3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Fehlzeiten     Röntgenabteilung, ein leistungsfähiges medizinisches\nbis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen angerechnet. Bei         Laboratorium, eine medizinische Bibliothek, ein Sektions-\neiner darüber hinausgehenden Unterbrechung aus wichti-        raum und ausreichende Räumlichkeiten für Aufenthalt und\ngem Grund sind bereits abgeleistete Teile des Praktischen     Unterrichtung der Studierenden.\nJahres anzurechnen, soweit sie nicht länger als zwei Jahre\n(3) Für die Durchführung der praktischen Ausbildung in\nzurückliegen.\närztlichen Praxen und anderen Einrichtungen der ambu-\n(4) Während der Ausbildung nach Absatz 1, in deren         lanten ärztlichen Krankenversorgung nach § 3 Abs. 2\nMittelpunkt die Ausbildung am Patienten steht, sollen die     legen die Universitäten die Anforderungen im Einverneh-\nStudierenden die während des vorhergehenden Studiums          men mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle fest.","2408                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002\n§5                                    (4) Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei der\nMeldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nAusbildung in erster Hilfe\nnachzuweisen. In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt der\n(1) Die Ausbildung in erster Hilfe (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) Nachweis durch eine Bescheinigung nach Anlage 5 zu\nsoll durch theoretischen Unterricht und praktische Unter-       dieser Verordnung.\nweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in\nerster Hilfe vermitteln.                                                                     §7\n(2) Als Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe gilt                              Famulatur\ninsbesondere:\n(1) Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit\n1. eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes             der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der\nDeutschland e.V., des Deutschen Roten Kreuzes, der          ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut\nJohanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser Hilfsdienstes     zu machen.\ne.V.,                                                          (2) Die Famulatur wird abgeleistet\n2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in           1. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der\neinem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesund-               ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet\nheitswesen, sofern die Ausbildung in erster Hilfe in der         wird, oder einer geeigneten ärztlichen Praxis,\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrie-\nben ist und Gegenstand der Ausbildung war,                  2. für die Dauer von zwei Monaten in einem Krankenhaus\nund\n3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwes-\nternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine         3. für die Dauer eines Monats wahlweise in einer der in\nSanitätsausbildung,                                              Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Einrichtungen.\n4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Ver-          (3) Eine im Ausland in einer Einrichtung der ambulanten\nwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei           ärztlichen Krankenversorgung oder in einem Krankenhaus\noder des Bundesgrenzschutzes, über die Ausbildung           abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden.\nin erster Hilfe,                                               (4) Die viermonatige Famulatur (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5)\n5. eine Bescheinigung einer nicht in den Nummern 1 bis 4        ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen\ngenannten Stelle über die Ausbildung in erster Hilfe,       Prüfung bis zum Beginn des Praktischen Jahres während\nwenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Aus-         der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Sie ist bei der\nbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle         Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in\nanerkannt worden ist.                                       den Fällen des Absatzes 2 durch Bescheinigungen nach\ndem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung nachzu-\n(3) Die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe        weisen.\nist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen\nPrüfung nachzuweisen.\nZweiter Abschnitt\n§6                                            Allgemeine Prüfungsbestimmungen\nKrankenpflegedienst\n§8\n(1) Der dreimonatige Krankenpflegedienst (§ 1 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 4) ist vor Beginn des Studiums oder während                                 Einrichtung der\nder unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung               für das Prüfungswesen zuständigen Stelle\nzum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem               Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 vorgesehenen Prüfungen\nKrankenhaus abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studien-         werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle\nanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation          abgelegt.\neines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den\nüblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu                                         §9\nmachen. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnit-                                Zuständige Stelle\nten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden.\nDie nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 vorgesehenen Prüfun-\n(2) Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen:            gen werden vor der zuständigen Stelle des Landes ab-\n1. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst         gelegt, in dem der Prüfling im Zeitpunkt der Meldung zur\nder Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen,        Prüfung Medizin studiert oder zuletzt Medizin studiert hat.\nBei Prüfungsbewerbern, bei denen Zeiten eines verwand-\n2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines           ten Studiums oder eines im Ausland betriebenen Medizin-\nsozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes          studiums oder verwandten Studiums und gegebenenfalls\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,           die im Rahmen eines solchen Studiums abgelegten Prü-\n3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines           fungen nach § 12 angerechnet werden können, gilt, sofern\nZivildienstes nach den Vorschriften des Zivildienst-        eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht gegeben ist, § 12\ngesetzes,                                                   Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend. Wiederholungsprüfun-\ngen werden vor der zuständigen Stelle des Landes abge-\n4. eine Ausbildung als Hebamme oder Entbindungs-\nlegt, bei der die Prüfung nicht bestanden worden ist. Aus-\npfleger, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege\nnahmen können zugelassen werden. Die Entscheidung\noder Krankenpflegehilfe.\ntrifft die zuständige Stelle des Landes, bei der nunmehr\n(3) Ein im Ausland geleisteter Krankenpflegedienst kann      die Zulassung beantragt wird, im Benehmen mit der nach\nangerechnet werden.                                             Satz 1, 2 oder 3 zuvor zuständigen Stelle.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002               2409\n§ 10                             Praktische Jahr noch nicht abgeschlossen, so hat er eine\nMeldung und Zulassung zur Prüfung                  vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung verant-\nwortlichen Arztes vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er\n(1) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt           die Ausbildung bis zum Termin der Prüfung voraussicht-\nnach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 entscheidet die nach Landes-      lich abschließen wird. Die endgültige Bescheinigung nach\nrecht zuständige Stelle.                                       dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung ist unver-\n(2) Die Studierenden haben sich zu den einzelnen            züglich nach Erhalt und bis mindestens eine Woche vor\nPrüfungsabschnitten jeweils im letzten Studienhalbjahr         Beginn der Prüfung nachzureichen.\nder Studienzeit zu melden, die § 1 Abs. 3 als Voraus-             (6) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass beim\nsetzung für das Ablegen der Prüfung bestimmt.                  Prüfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung\n(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der von der der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraus-\nnach Landesrecht zuständigen Stelle vorgeschriebenen           setzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundes-\nForm zu stellen und muss dieser bis zum 10. Januar oder        ärzteordnung führen würde, so kann die nach Landes-\nbis zum 10. Juni zugegangen sein.                              recht zuständige Stelle die Vorlage weiterer Unterlagen,\ninsbesondere ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungs-\n(4) Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizufügen:               zeugnisses verlangen. Sofern Zweifel an der Prüfungs-\n1. bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen         fähigkeit bestehen, kann die nach Landesrecht zuständige\nPrüfung                                                    Stelle von einem Prüfungsbewerber die Vorlage einer ärzt-\nlichen Bescheinigung auch durch einen von dieser Stelle\na) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem\nbenannten Arzt verlangen.\nFamilienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die\nHeiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die\nEhe geführten Familienbuch,                                                        § 11\nb) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,                          Versagung der Zulassung\nbei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden            Die Zulassung ist zu versagen, wenn\nsind, auch der Anerkennungsbescheid der nach\n1. der Prüfungsbewerber bis zu dem in § 10 Abs. 3\nLandesrecht zuständigen Stelle,\ngenannten Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht form-\nc) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Uni-             gerecht stellt oder die vorgeschriebenen Nachweise\nversität zum Nachweis der Studienzeiten an seine           nicht vorlegt, es sei denn, dass er einen wichtigen\nStelle tretenden Unterlagen,                               Grund hierfür unverzüglich glaubhaft macht, der Stand\ndes Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Prüfungs-\nd) die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teil-\nbewerbers noch zulässt und die versäumte Handlung\nnahme an den nach dieser Verordnung vorge-\nspätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin\nschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,\nnachgeholt wird,\ne) die Nachweise über die Teilnahme an einer Aus-\n2. der Prüfungsbewerber in den Fällen des § 10 Abs. 4\nbildung in erster Hilfe (§ 5) und über die Ableistung\nSatz 3 die fehlenden Nachweise nicht innerhalb der\ndes Krankenpflegedienstes (§ 6);\nvon der nach Landesrecht zuständigen Stelle be-\n2. bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen            stimmten Frist nachreicht,\nPrüfung\n3. der Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf\na) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem                  oder\nFamilienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die    4. ein Grund vorliegt, der nach § 10 Abs. 6 Satz 2 eine\nHeiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die             ordnungsgemäße Prüfungsteilnahme nicht erwarten\nEhe geführten Familienbuch,                                lässt oder zur Versagung der Approbation als Arzt\nb) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Uni-             wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3\nversität zum Nachweis der Studienzeiten an seine           Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung\nStelle tretenden Unterlagen,                               führen würde.\nc) die Bescheinigungen über die Teilnahme an den\nnach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unter-                                     § 12\nrichtsveranstaltungen,                                                        Anrechnung\nd) das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Ab-                    von Studienzeiten und Studienleistungen\nschnitts der Ärztlichen Prüfung.                          (1) Bei Studierenden, die Deutsche im Sinne des Arti-\nBei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen           kels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörige eines Mit-\ngliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen\nPrüfung sind außerdem der Nachweis über die Ableistung\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen\nder Famulatur (§ 7) sowie die Leistungsnachweise nach\nWirtschaftsraum oder heimatlose Ausländer im Sinne des\n§ 27 Abs. 1 bis 4 beizufügen. Soweit die in Nummer 1\nGesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer\nBuchstabe c und d oder in Nummer 2 Buchstabe b und c\nim Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\ngenannten Nachweise dem Antrag noch nicht beigefügt\nderungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nwerden können, sind sie in einer von der nach Landes-\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom\nrecht zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzu-\n3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), sind, rechnet die nach\nreichen.\nLandesrecht zuständige Stelle auf die in dieser Verord-\n(5) Hat der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Mel-         nung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit\ndung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung das          gegeben ist, ganz oder teilweise an:","2410               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002\n1. Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Stu-         worden ist. Die Anrechnung ist auf dem Zeugnis über die\ndiums,                                                    Ärztliche Prüfung nach dem Muster der Anlage 12 zu\n2. Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums        dieser Verordnung zu vermerken.\noder verwandten Studiums.\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt                                      § 14\ndie nach Landesrecht zuständige Stelle Studien- und Prü-\nfungsleistungen an, die im Rahmen eines Studiums nach                             Schriftliche Prüfungen\nAbsatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht       (1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling unter Auf-\nfür Studien- und Prüfungsleistungen, die das Studium          sicht schriftlich gestellte Aufgaben zu lösen. Er hat dabei\nabschließen oder die bereits Gegenstand einer inlän-          anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten\ndischen Prüfung waren und endgültig nicht bestanden           Antworten er für zutreffend hält.\nworden sind.\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen auf die für den Arzt\n(3) Bei anderen Studierenden können die in Absatz 1        allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und\ngenannte Anrechnung und die in Absatz 2 genannte An-          zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.\nerkennung erfolgen.\n(3) Für die schriftlichen Prüfungen sind bundeseinheit-\n(4) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf\nliche Termine abzuhalten. Bei der Festlegung der Prü-\nAntrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Ab-\nfungsaufgaben sollen sich die nach Landesrecht zuständi-\nsätzen 1 bis 3 ist die zuständige Stelle des Landes, in dem\ngen Stellen nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder\nder Antragsteller für das Studium der Medizin eingeschrie-\neiner Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prü-\nben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Ein-\nfungsaufgaben für Prüfungen im Rahmen der ärztlichen\nschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei\nAusbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen, auf\neiner Universität im Inland noch nicht erlangt haben, ist die\ndie sich die schriftlichen Prüfungen beziehen können, her-\nzuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der\nzustellen. Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben\nAntragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine\nPrüfungsaufgaben zu stellen. Bei der Aufstellung der Prü-\nZuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes\nfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als\nNordrhein-Westfalen zuständig.\nzutreffend anerkannt werden.\n(4) Die Prüfungsaufgaben sind durch die nach Absatz 3\n§ 13                           Satz 2 zuständigen Stellen vor der Feststellung des\nArt und Bewertung der Prüfung                   Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, ge-\nmessen an den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1,\n(1) Geprüft wird beim Ersten und Zweiten Abschnitt der     fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne\nÄrztlichen Prüfung schriftlich und mündlich-praktisch.        Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Fest-\n(2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Prü-    stellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksich-\nfungsnoten zu verwenden:                                      tigen. Die vorgeschriebene Zahl der Aufgaben für die ein-\nzelnen Prüfungen (§ 23 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 3 Satz 1)\n„sehr gut“ (1) =        eine hervorragende Leistung,\nmindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der schrift-\n„gut“ (2) =             eine Leistung, die erheblich über den lichen Prüfung nach den Absätzen 6 und 7 ist von der ver-\ndurchschnittlichen Anforderungen      minderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Die\nliegt,                                Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich\n„befriedigend“ (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht     nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken.\ndurchschnittlichen Anforderungen         (5) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann bei\ngerecht wird,                         Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der\n„ausreichend“ (4) =     eine Leistung, die trotz ihrer Mängel Aufsichtsarbeit in erheblichem Maße gestört oder sich\nnoch den Anforderungen genügt,        eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, die\nschriftliche Prüfung mit der Note „nicht ausreichend“\n„nicht                  eine Leistung, die wegen erheblicher  bewerten. Ist eine schriftliche Prüfung in einem Prüfungs-\nausreichend“ (5) =      Mängel den Anforderungen nicht        raum nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so gilt\nmehr genügt.                          dieser Prüfungsteil für diese Teilnehmer als nicht unter-\n(3) Der Erste und Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prü-     nommen. Die Entscheidung darüber, ob eine schriftliche\nfung sind jeweils bestanden, wenn der schriftliche und der    Prüfung in einem Prüfungsraum nicht ordnungsgemäß\nmündlich-praktische Teil bestanden sind. Wenn ein Prü-        durchgeführt wurde, trifft die nach Landesrecht zustän-\nfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur der nicht-        dige Stelle. § 18 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.\nbestandene Teil wiederholt werden. Nachweise, die für die        (6) Der schriftliche Teil des Ersten und Zweiten Ab-\nZulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung        schnitts der Ärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der\nerforderlich sind, können vorbehaltlich des § 41 nicht vor    Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungs-\nBestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung         fragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der\nerworben werden.                                              vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht\n(4) Für die Ärztliche Prüfung ist unter Berücksichtigung   mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungs-\nder Noten für den Ersten und Zweiten Abschnitt der Ärzt-      leistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Min-\nlichen Prüfung eine Gesamtnote nach Maßgabe des § 33          deststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt\nAbs. 1 zu bilden. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet,        der Ärztlichen Prüfung und sechs Jahren beim Zweiten\nwenn eine im Ausland abgelegte Prüfung nach § 12 als          Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung\nErster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angerechnet           teilgenommen haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002                2411\n(7) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie   hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter\nfolgt zu bewerten:                                            Weise befragt werden. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung\nder Ordnung.\nHat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach\nAbsatz 6 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantwor-          (3) Die Prüfungskommission hat vorbehaltlich des Sat-\nteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note             zes 2 während der gesamten Prüfung anwesend zu sein.\n„sehr gut“,       wenn er mindestens 75 Prozent,              Der Vorsitzende kann gestatten, dass die Prüfung zeit-\nweise nur vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied\n„gut“,            wenn er mindestens 50, aber weniger als     der Prüfungskommission abgenommen wird, solange der\n75 Prozent,                                 Prüfling unmittelbar am Patienten tätig werden muss und\n„befriedigend“, wenn er mindestens 25, aber weniger als       der Patient es ablehnt, dass dies vor der gesamten Prü-\n50 Prozent,                                 fungskommission geschieht oder es aus Gründen eines\n„ausreichend“, wenn er keine oder weniger als 25 Pro-         wohlverstandenen Patienteninteresses tunlich erscheint,\nzent                                        dass dies nur vor dem Vorsitzenden und dem weiteren\nPrüfer geschieht. In einem solchen Fall nehmen auch die\nder darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend       übrigen Prüflinge an diesem Teil der Prüfung nicht teil.\nbeantwortet hat.\n(4) In einem Termin dürfen nicht mehr als vier Prüflinge\n(8) Stehen Aufsichtsarbeiten am 14. Werktag nach dem       geprüft werden.\nletzten Tag der Prüfung für die Auswertung nicht zur Ver-\nfügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung im         (5) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann zum\nSinne des Absatzes 6 aus den zu diesem Zeitpunkt zur          mündlich-praktischen Termin Beobachter entsenden. Der\nVerfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errechnen. Die       Vorsitzende der Prüfungskommission hat jeweils bis zu\nso ermittelte durchschnittliche Prüfungsleistung gilt auch    fünf bereits zur gleichen Prüfung zugelassenen Studieren-\nfür später auszuwertende Aufsichtsarbeiten.                   den der Medizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer\n(9) Das Ergebnis der Prüfung wird durch die nach Lan-      Universität des Landes und einem Vertreter der zuständi-\ndesrecht zuständige Stelle festgestellt und dem Prüfling      gen Ärztekammer zu gestatten, bei der Prüfung anwesend\nmitgeteilt. Dabei sind anzugeben                              zu sein. Dabei hat er auf eine gleichmäßige Berücksich-\ntigung der Studierenden zu achten. In den Fällen des\n1. die Prüfungsnoten,                                         Absatzes 3 Satz 3 und bei der Bekanntgabe des Prüfungs-\n2. die Bestehensgrenze,                                       ergebnisses dürfen die in Satz 2 genannten Personen\nnicht anwesend sein. Darüber hinaus kann der Vorsitzen-\n3. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling\nde ihre Anwesenheit zeitweise ausschließen, wenn dies\nzutreffend beantworteten Aufgaben insgesamt,\nzur Wahrung wohlverstandener Patienteninteressen tun-\n4. die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüflinge     lich erscheint.\nim gesamten Bundesgebiet und\n(6) Über die Folgen von Ordnungsverstößen und Täu-\n5. die durchschnittliche Prüfungsleistung der in Absatz 6     schungsversuchen entscheidet die nach Landesrecht\nals Bezugsgruppe genannten Prüflinge.                     zuständige Stelle. § 14 Abs. 5 gilt entsprechend.\n(10) Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt den         (7) Die Leistungen in der mündlich-praktischen Prüfung\nUniversitäten mit, welche Prüflinge den Ersten Abschnitt      sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 zu bewerten. Die\nder Ärztlichen Prüfung bestanden haben.\nmündlich-praktische Prüfung ist bestanden, wenn der\nPrüfling mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat.\n§ 15\n(8) Über den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings ist eine\nMündlich-praktische Prüfungen                    von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unter-\n(1) Der mündlich-praktische Teil des Ersten und Zweiten    zeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7\nAbschnitts der Ärztlichen Prüfung wird jeweils vor einer      oder 8 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der\nPrüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskommis-              Gegenstand der Prüfung, das Prüfungsergebnis, die es\nsionen werden von der nach Landesrecht zuständigen            tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere\nStelle bestellt. Die Prüfungskommissionen bei den münd-       Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind.\nlich-praktischen Prüfungsteilen bestehen jeweils aus dem\nVorsitzenden und beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen            (9) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit\nPrüfung aus mindestens zwei, höchstens drei, beim Zwei-       Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme\nten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus mindestens drei,     des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende teilt\nhöchstens vier weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden     dem Prüfling das Ergebnis der mündlich-praktischen Prü-\nund die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestel-    fung mit und begründet dies auf Wunsch des Prüflings.\nlen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter      (10) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Auf-\nwerden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer,         gaben, die ihr nach dieser Verordnung bei der Durch-\ndie Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Als Mitglieder     führung mündlich-praktischer Prüfungen obliegen, einem\nder Prüfungskommission für den Zweiten Abschnitt der          oder mehreren von ihr zu bestellenden Beauftragten an\nÄrztlichen Prüfung können daneben auch dem Lehrkörper         der Universität übertragen. Die Beauftragten der nach\neiner Universität nicht angehörende Ärzte, wie Fachärzte      Landesrecht zuständigen Stelle und die für sie zu bestel-\nfür Allgemeinmedizin oder anderer Fachgebiete, bestellt       lenden Vertreter sollen Hochschullehrer sein. Die Uni-\nwerden.                                                       versitäten stellen sicher, dass die mündlich-praktischen\n(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die      Prüfungen den Anforderungen nach dieser Verordnung\nPrüfung, muss Hochschullehrer sein und selbst prüfen. Er      entsprechen.","2412                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002\n§ 16                                                              § 20\nPrüfungstermine                                           Wiederholung von Prüfungen\n(1) Der schriftliche Teil der Prüfung wird für den Ersten         (1) Die einzelnen Teile des Ersten und Zweiten Ab-\nAbschnitt der Ärztlichen Prüfung im März und August, für         schnitts der Ärztlichen Prüfung können zweimal wieder-\nden Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im April und        holt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach\nOktober durchgeführt. Die mündlich-praktischen Prüfun-           erneutem Medizinstudium nicht zulässig. Ein bestandener\ngen für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung finden       Prüfungsabschnitt oder ein bestandener Prüfungsteil darf\njeweils in der vorlesungsfreien Zeit, erforderlichenfalls        nicht wiederholt werden.\nauch in der letzten Woche vor Beginn der vorlesungsfreien            (2) Die zuständige Stelle hat den Prüfling zur Wieder-\nZeit, für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung           holung eines Prüfungsabschnitts oder eines Prüfungsteils\njeweils in den Monaten April bis Juni und Oktober bis            im nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden. Ist\nDezember statt.                                                  der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ganz oder teil-\n(2) Wiederholungen der schriftlichen Prüfungen werden         weise zu wiederholen, hat der Prüfling gegebenenfalls\nim Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 für die schriftlichen         zusätzliche Ausbildungsnachweise nach § 21 Abs. 1 bei-\nzufügen.\nPrüfungen festgesetzten Prüfungstermine durchgeführt.\nFür Nach- und Wiederholungen mündlich-praktischer                    (3) Eine Teilnahme am Ersten oder Zweiten Abschnitt\nPrüfungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in           der Ärztlichen Prüfung ist unzulässig, sofern eine Prüfung\nAbsatz 1 Satz 2 genannten Prüfungszeiten vorgesehen              im Rahmen der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschrif-\nwerden.                                                          ten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\nendgültig nicht bestanden worden ist und die ärztliche\nAusbildung im Geltungsbereich des Grundgesetzes der\n§ 17                               Bundesrepublik Deutschland nicht vor dem 3. Oktober\n1990 aufgenommen wurde.\nLadung zu den Prüfungsterminen\nDie Ladung zur schriftlichen Prüfung wird dem Prüfling                                       § 21\nspätestens sieben, die Ladung zur mündlich-praktischen                             Nichtbestehen der Prüfung\nPrüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungs-\ntermin zugestellt.                                                   (1) Ist der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ganz\noder teilweise nicht bestanden, entscheidet die nach Lan-\ndesrecht zuständige Stelle unverzüglich, ob und wie lange\nder Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 3 teilzu-\n§ 18\nnehmen hat. Dem Prüfling ist die Entscheidung rechtzeitig\nRücktritt von der Prüfung                     mitzuteilen. Die Dauer der Ausbildung kann mindestens\nvier, höchstens sechs Monate betragen.\n(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem\nPrüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat             (2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrich-\ner die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der nach         ten den Prüfling und die nach Landesrecht zuständigen\nLandesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen. Genehmigt            Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn ein Prüfungs-\ndie nach Landesrecht zuständige Stelle den Rücktritt, so         abschnitt oder Prüfungsteil endgültig nicht bestanden\ngilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht       worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. Die\nunternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn           Mitteilung an den Prüfling hat den Hinweis zu enthalten,\nein wichtiger Grund vorliegt. Die nach Landesrecht               dass er auch nach einem erneuten Studium der Medizin zu\nzuständige Stelle kann im Falle einer Krankheit die Vorlage      der Prüfung nicht mehr zugelassen werden kann.\neiner ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr\nbenannten Arzt verlangen.\nDritter Abschnitt\n(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt\noder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen                                Die Ärztliche Prüfung\nRücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der Prüfungs-\nabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden.                                  Erster Unterabschnitt\nDer Erste\nAbsc hnit t de r Ärz t lic he n Prüfung\n§ 19\nVersäumnisfolgen                                                         § 22\n(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt                 Inhalt des Ersten Abschnitts der Prüfung\ner die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder          (1) Der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärzt-\nunterbricht er die Prüfung, so hat er den Prüfungsab-            lichen Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete:\nschnitt oder den Prüfungsteil nicht bestanden. Liegt ein         I.    Physik für Mediziner und Physiologie,\nwichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt\nder Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht            II.   Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbio-\nunternommen.                                                           logie,\n(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund          III. Biologie für Mediziner und Anatomie,\nvorliegt, trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle. § 18    IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der\nAbs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.                                 Medizinischen Soziologie.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002              2413\n(2) Im mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts                                   § 26\nder Ärztlichen Prüfung wird der Prüfling in den Fächern                                   Zeugnis\nAnatomie, Biochemie/Molekularbiologie und Physiologie\ngeprüft.                                                          Über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen\nPrüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11\n(3) Die Prüfung der naturwissenschaftlichen und theore-\nzu dieser Verordnung erteilt.\ntischen Grundlagen ist im schriftlichen und mündlich-\npraktischen Teil in Verbindung mit klinischen Fragestellun-\ngen auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu                    Z w eiter Unterabschnitt\nkonzentrieren.\nZ w eiter\n§ 23                                    Absc hnit t de r Ärz t lic he n Prüfung\nSchriftliche Aufsichtsarbeit\n§ 27\n(1) Die Prüfung findet an zwei aufeinander folgenden\nTagen statt. Die Prüfung dauert an beiden Prüfungstagen                         Zulassung zum Zweiten\nvier Stunden. Auf den ersten Prüfungstag entfallen die                     Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nStoffgebiete I und II, auf den zweiten die Stoffgebiete III       (1) Zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird\nund IV.                                                        unbeschadet § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zu-\n(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeiten-    gelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den Sät-\nden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Stoff-        zen 4 und 5 genannten Fächer und Querschnittsbereiche\ngebiete ergeben sich aus der Anlage 9 zu dieser Verord-        zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nnung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 10 zu die-       und dem Beginn des Praktischen Jahres erbracht hat. Die\nser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.     Universitäten regeln in ihren Studienordnungen das Nähere\nzu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbrin-\ngung der Leistungsnachweise nach den Sätzen 4 und 5.\n§ 24\nSie können sich aufgrund vertraglicher Vereinbarungen\nMündlich-praktischer Teil der Prüfung               der Einrichtung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 bedienen. Die zu\n(1) Die mündlich-praktische Prüfung dauert bei maximal      erbringenden Leistungsnachweise umfassen folgende\nvier Prüflingen mindestens 45, höchstens 60 Minuten je         Fächer:\nPrüfling.                                                        1. Allgemeinmedizin,\n(2) In der Prüfung, in der auch praktische Aufgaben und       2. Anästhesiologie,\nfächerübergreifende Fragen zu stellen sind, hat der Prüf-\nling nachzuweisen, dass er sich mit dem Ausbildungsstoff         3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin,\nder Stoffgebiete nach § 22 Abs. 2 vertraut gemacht hat,          4. Augenheilkunde,\ninsbesondere\n5. Chirurgie,\n– die Grundsätze und Grundlagen des Stoffgebietes, das\n6. Dermatologie, Venerologie,\nGegenstand der Prüfung ist, beherrscht,\n7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe,\n– deren Bedeutung für medizinische, insbesondere klini-\nsche, Zusammenhänge zu erfassen vermag sowie                  8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,\n– die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen               9. Humangenetik,\nKenntnisse und Fähigkeiten besitzt.                         10. Hygiene, Mikrobiologie, Virologie,\n(3) Die Prüfungskommission soll dem Prüfling vor dem        11. Innere Medizin,\nPrüfungstermin praktische Aufgaben stellen und ihm auf-\ngeben, deren Ergebnisse bei der Prüfung mündlich oder          12. Kinderheilkunde,\nmittels Vorlage eines schriftlichen Berichts darzulegen        13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik,\nund zu begründen.\n14. Neurologie,\n§ 25                             15. Orthopädie,\nBewertung der Prüfungsleistungen                   16. Pathologie,\nDie nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die        17. Pharmakologie, Toxikologie,\nNote für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie\n18. Psychiatrie und Psychotherapie,\nfolgt:\n19. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,\nDie Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note\nfür den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die       20. Rechtsmedizin,\nSumme wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die       21. Urologie,\nerste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet\n22. Wahlfach.\n„sehr gut“         bei einem Zahlenwert bis 1,5,\nIn den folgenden Querschnittsbereichen sind ebenfalls\n„gut“              bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,      Leistungsnachweise zu erbringen:\n„befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,            1. Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizini-\n„ausreichend“      bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0,           sche Informatik,\nwenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.                 2. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin,","2414               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002\n3. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffent-            (2) In der Prüfung hat der Prüfling fallbezogen zu zeigen,\nliche Gesundheitspflege,                                 dass er die während des Studiums erworbenen Kennt-\n4. Infektiologie, Immunologie,                              nisse in der Praxis anzuwenden weiß und über die für den\nArzt erforderlichen fächerübergreifenden Grundkennt-\n5. Klinisch-pathologische Konferenz,                        nisse und über die notwendigen Fähigkeiten und Fertig-\n6. Klinische Umweltmedizin,                                 keiten verfügt. Er hat insbesondere nachzuweisen, dass er\n7. Medizin des Alterns und des alten Menschen,              1. die Technik der Anamneseerhebung, der klinischen\n8. Notfallmedizin,                                             Untersuchungsmethoden und die Technik der grund-\nlegenden Laboratoriumsmethoden beherrscht und\n9. Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie,                   dass er ihre Resultate beurteilen kann,\n10. Prävention, Gesundheitsförderung,                         2. in der Lage ist, die Informationen, die zur Stellung der\n11. Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strah-            Diagnose erforderlich sind, zu gewinnen und anzufor-\nlenschutz,                                                  dern, die unterschiedliche Bedeutung und ihre Ge-\nwichtung für die Diagnosestellung zu erkennen und im\n12. Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilver-\nRahmen differentialdiagnostischer Überlegungen kri-\nfahren.\ntisch zu verwerten,\nDie Universitäten legen in ihren Studienordnungen das\nNähere über die Vermittlung der Querschnittsbereiche          3. über hinreichende Kenntnisse in der Pathologie und\nfest. Die Vermittlung soll themenbezogen, am Gegenstand          Pathophysiologie verfügt, insbesondere in der Lage ist,\nausgerichtet und fächerverbindend erfolgen. Die Gesamt-          pathogenetische Zusammenhänge zu erkennen,\nstundenzahl für die Fächer und Querschnittsbereiche           4. die Indikation zu konservativer und operativer Therapie\nbeträgt mindestens 868 Stunden.                                  sowie die wichtigsten therapeutischen Prinzipien\n(2) Die Universitäten können unter Beibehaltung der           beherrscht und gesundheitsökonomisch sinnvolle Ent-\nGesamtstundenzahl die Kataloge nach Absatz 1 Satz 4              scheidungen treffen kann,\nund 5 an die medizinisch-wissenschaftliche Entwicklung        5. grundlegende pharmakologische Kenntnisse besitzt,\nin der Studienordnung anpassen.                                  die Pharmakotherapie, insbesondere die Anwendung\n(3) Die Universitäten sollen ihre Leistungsnachweise          medizinisch bedeutsamer Pharmaka, ihre Indikation\nnach Absatz 1 Satz 4 soweit möglich und zweckmäßig               und Gegenindikation, auch unter Berücksichtigung\nfächerübergreifend ausrichten. Mindestens drei Leis-             gesundheitsökonomischer Aspekte, beherrscht und\ntungsnachweise sind fächerübergreifend in der Weise              die Regeln des Rezeptierens sowie die für den Arzt\nauszugestalten, dass mindestens jeweils drei der Fächer          wichtigen arzneimittelrechtlichen Vorschriften kennt,\nnach Absatz 1 Satz 4 einen fächerübergreifenden Leis-         6. die Grundlagen und Grundkenntnisse der Gesund-\ntungsnachweis bilden. Dabei hat die Universität auf dem          heitsförderung, der Prävention und Rehabilitation\nfächerübergreifenden Leistungsnachweis kenntlich zu              beherrscht sowie die Einflüsse von Umwelt, Gesell-\nmachen, welche Fächer nach Absatz 1 Satz 4 in den                schaft, Familie und Beruf auf die Gesundheit zu bewer-\nfächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten               ten weiß,\nsind. Die im fächerübergreifenden Leistungsnachweis\nerfolgreich nachgewiesenen Kenntnisse in den Fächern          7. die Notwendigkeit und die grundlegenden Prinzipien\nnach Absatz 1 Satz 4 gelten damit als erbracht. § 15             der Koordinierung von Behandlungsabläufen erkennt\nAbs. 10 Satz 3 gilt entsprechend.                                und\n(4) Zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach den         8. die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens gegen-\nAbsätzen 1 bis 3 ist die regelmäßige Teilnahme an folgen-        über dem Patienten unter Berücksichtigung insbeson-\nden fünf Blockpraktika nachzuweisen:                             dere auch ethischer Fragestellungen kennt, sich der\nSituation entsprechend zu verhalten weiß und zu Hilfe\n1. Innere Medizin,\nund Betreuung auch bei chronisch und unheilbar Kran-\n2. Chirurgie,                                                    ken sowie Sterbenden fähig ist.\n3. Kinderheilkunde,\n4. Frauenheilkunde,                                                                         § 29\n5. Allgemeinmedizin.                                                         Schriftlicher Teil der Prüfung\n(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Leistungs-         (1) Der schriftliche Teil der Prüfung beinhaltet die Kennt-\nnachweise sind zu benoten. Für die Benotung der Leis-         nisse und Fähigkeiten der Studierenden, derer ein Arzt zur\ntungsnachweise gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. Die Noten       eigenverantwortlichen und selbständigen Tätigkeit be-\nder Leistungsnachweise werden auf dem Zeugnis nach            darf. Die Prüfung wird fallbezogen, insbesondere durch\ndem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung geson-          Fallstudien, gestaltet. Prüfungsgegenstand sind insbe-\ndert ausgewiesen.                                             sondere\n– die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt,\n§ 28\n– die wichtigsten Krankheitsbilder,\nInhalt des Zweiten Abschnitts der Prüfung\n– fächerübergreifende und\n(1) Dem Prüfling sind praktische Aufgaben aus den\nklinisch-praktischen Fächern zu stellen. Dabei sind auch      – problemorientierte Fragestellungen.\nklinisch-theoretische und fächerübergreifende Fragestel-        (2) Die Prüfung findet an drei aufeinander folgenden\nlungen sowie Fragestellungen aus Querschnittsbereichen        Tagen statt. Sie dauert an allen drei Tagen jeweils fünf\neinzuschließen.                                               Stunden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002                 2415\n(3) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit im Antwort-                            Vierter Abschnitt\nWahl-Verfahren zu bearbeitenden Fragen beträgt 320. Die\nAufgaben müssen auf die in Absatz 1 festgelegten Anfor-                     Tätigkeit als Arzt im Praktikum\nderungen und auf den in der Anlage 15 zu dieser Verord-\nnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.                                            § 34\nAbleistung des Praktikums\n§ 30\n(1) Die 18-monatige Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist\nMündlich-praktischer Teil der Prüfung               nach Bestehen der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Vor-\n(1) Die mündlich-praktische Prüfung findet an zwei         aussetzung ist eine Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-\nTagen statt. Sie dauert an beiden Tagen bei maximal vier      übung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 4 der Bundes-\nPrüflingen jeweils mindestens 45, höchstens 60 Minuten        ärzteordnung.\nje Prüfling. Am ersten Prüfungstag erfolgt die praktische       (2) Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist ganztägig oder,\nPrüfung mit Patientenvorstellung.                             bei entsprechender Verlängerung der Gesamtdauer der\n(2) Der mündlich-praktische Teil der Prüfung bezieht       Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach Absatz 1 Satz 1, in\nsich in jedem Fall auf patientenbezogene Fragestellungen      Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von mindestens\naus der Inneren Medizin, der Chirurgie und dem Gebiet,        der Hälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit,\nauf dem der Prüfling seine praktische Ausbildung nach § 3     – im Krankenhaus,\nAbs. 1 Satz 4 Nr. 3 erfahren hat.\n– in der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder einer\n(3) Die Prüfungskommission hat dem Prüfling vor dem          sonstigen Einrichtung der ambulanten ärztlichen Ver-\nPrüfungstermin einen oder mehrere Patienten zur Anam-           sorgung,\nneseerhebung und Untersuchung zuzuweisen. Der Prüf-\nling hat hierüber einen Bericht zu fertigen, der Anamnese,    – in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrich-\nDiagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epi-             tung des Sanitätsdienstes der Streitkräfte oder der Poli-\nkrise des Falles enthält. Der Bericht ist unverzüglich nach     zeien oder\nFertigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommis-         – in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem An-\nsion gegenzuzeichnen und beim Prüfungstermin vorzu-             staltsarzt\nlegen. Er ist Gegenstand der Prüfung und in die Bewer-        abzuleisten. Sie soll nach Möglichkeit eine mindestens\ntung einzubeziehen.                                           neunmonatige Tätigkeit im nichtoperativen und eine min-\ndestens sechsmonatige Tätigkeit im operativen Bereich\n§ 31                             umfassen.\nBewertung der Prüfungsleistungen                    (3) Tätigkeiten\nFür die Ermittlung der Note für den bestandenen Zwei-      – im öffentlichen Gesundheitsdienst,\nten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gilt § 25 entspre-\nchend.                                                        – im Medizinischen Dienst der Krankenkassen,\n– im versorgungs-, werks- oder betriebsärztlichen Dienst,\n§ 32\n– in einer Einrichtung für die Rehabilitation Behinderter\nZeugnis                               oder\nÜber das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärzt-         – in einer truppenärztlichen Einrichtung\nlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der\nAnlage 12 zu dieser Verordnung erteilt.                       können bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden.\n(4) Eine im Ausland abgeleistete Tätigkeit ist anzurech-\n§ 33                             nen, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.\nGesamtnote und                            (5) Auf die Dauer der Tätigkeit als Arzt im Praktikum wer-\nZeugnis für die Ärztliche Prüfung                den Unterbrechungen wegen\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die   1. Urlaubs im ersten Jahr bis zu sechs Wochen, in der\nGesamtnote für die bestandene Ärztliche Prüfung wie              restlichen Zeit bis zu drei Wochen,\nfolgt:                                                        2. anderer, vom Arzt im Praktikum nicht zu vertretender\nDer Zahlenwert für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen           Gründe, insbesondere Krankheit, bis zur Gesamtdauer\nPrüfung und der mit zwei vervielfachte Zahlenwert für den        von drei Wochen\nZweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden addiert       angerechnet. Bei Ärztinnen im Praktikum werden auch\nund die Summe durch drei geteilt. Die Gesamtnote wird         Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur Ge-\nbis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Sie     samtdauer von drei Wochen angerechnet.\nlautet:\n„sehr gut“        bei einem Zahlenwert bis 1,5,\n§ 35\n„gut“             bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,\nTätigkeit im Praktikum\n„befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,\nDer Arzt im Praktikum wird im Hinblick auf das in Satz 5\n„ausreichend“     bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.      genannte Ausbildungsziel unter Aufsicht von Ärzten, die\n(2) Über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung wird ein      eine Approbation als Arzt oder eine Erlaubnis zur vorüber-\nZeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verord-       gehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10\nnung erteilt.                                                 Abs. 1 der Bundesärzteordnung besitzen, ärztlich tätig. Er","2416               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002\nhat seine Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zu                                        § 38\nvertiefen. Ihm ist ausreichend Gelegenheit zu geben, ärzt-                 Tätigkeit aufgrund einer Erlaubnis\nliche Tätigkeiten auszuüben und allgemeine ärztliche                  nach § 10 Abs. 5 der Bundesärzteordnung\nErfahrungen zu sammeln. Er soll die ihm zugewiesenen\närztlichen Tätigkeiten mit einem dem wachsenden Stand            Für eine Tätigkeit aufgrund einer Erlaubnis nach § 10\nseiner Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechenden Maß          Abs. 5 der Bundesärzteordnung gelten die §§ 34 bis 37\nan Verantwortlichkeit verrichten; Art und Umfang der Auf-     entsprechend.\nsicht sollen dem entsprechen. Er soll nach Beendigung\nder Tätigkeit als Arzt im Praktikum zur eigenverantwort-\nlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur                            Fünfter Abschnitt\nWeiterbildung und zur ständigen Fortbildung in der Lage\nDie Approbation\nsein.\n§ 39\n§ 36\nAntrag auf Approbation\nAusbildungsveranstaltungen\n(1) Der Antrag auf die Approbation als Arzt ist an die\n(1) Während seiner Tätigkeit hat der Arzt im Praktikum     zuständige Stelle des Landes zu richten, in dem der\nan mindestens sechs Ausbildungsveranstaltungen von je         Antragsteller den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü-\nzwei- bis dreistündiger Dauer teilzunehmen, die der Ver-      fung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen:\ntiefung seines Wissens und der Behandlung von Fragen\nder Ethik in der Medizin dienen. Diese Ausbildungsveran-      1. ein kurz gefasster Lebenslauf,\nstaltungen sollen insbesondere auf die Erörterung von         2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Famili-\nhäufig vorkommenden Krankheitsfällen und deren Dia-               enbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heirats-\ngnostik und Behandlung, allgemeinmedizinische und                 urkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführ-\ngeriatrische Fragestellungen, Fragen des Arzt-Patienten-          ten Familienbuch,\nVerhältnisses, Fragen der ärztlichen Ethik und des Arzt-      3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des An-\nrechts, Fragen der Pharmakotherapie sowie auf Fragen              tragstellers,\nder Wirtschaftlichkeit und Kostenrelevanz im Gesund-\nheitswesen ausgerichtet sein.                                 4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als\neinen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,\n(2) Die Ausbildungsveranstaltungen werden von der\nnach Landesrecht zuständigen oder einer von ihr beauf-        5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein\ntragten Stelle durchgeführt. Die Teilnahme an Fortbil-            gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwalt-\ndungsveranstaltungen für Ärzte, in denen die vorstehend           schaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,\ngenannten Themen behandelt werden, kann angerechnet           6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen\nwerden.                                                           Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach\nkeine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antrag-\nsteller wegen eines körperlichen Gebrechens oder\n§ 37                                  wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen\nBescheinigung                               Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des ärzt-\nüber die Ableistung des Praktikums                     lichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist,\n(1) Dem Arzt im Praktikum ist von jeder Stelle, an der er  7. das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung und\ntätig gewesen ist, eine Bescheinigung nach dem Muster         8. die Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ab-\nder Anlage 13 zu dieser Verordnung zu erteilen. In der            leistung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach § 37\nBescheinigung ist die Art der Beschäftigung eingehend zu          Abs. 1 und die Nachweise über die Teilnahme an Aus-\nbeschreiben und anzugeben, ob die Ausbildung ord-                 bildungsveranstaltungen nach § 36 Abs. 1.\nnungsgemäß abgeleistet worden ist. Es ist ferner anzuge-\n(2) Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 5,\nben, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass\nAbs. 2 oder 3 oder nach § 14b der Bundesärzteordnung\nder Arzt im Praktikum wegen eines körperlichen Gebre-\nerteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach\nchens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder kör-\nden Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle\nperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung\nder Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 Unter-\ndes ärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist. Die\nlagen über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung des\nBescheinigung ist von dem ärztlichen Leiter des Kranken-\nAntragstellers, der keine endgültig nicht bestandene ärzt-\nhauses oder der sonstigen Einrichtung, in der der Arzt im\nliche Prüfung nach dieser Verordnung vorausgegangen\nPraktikum tätig ist, oder, wenn ein solcher nicht vorhan-\nsein darf, in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift\nden ist, vom ärztlichen Vorgesetzten des Arztes im Prak-\noder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit\ntikum auszustellen. Die Bescheinigung ist vertraulich zu\ndie Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt\nbehandeln und darf nur zu dem angegebenen Zweck ver-\nsind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vor-\nwendet werden.\nzulegen. Die zuständige Stelle des Landes kann die Vor-\n(2) Wird in der Bescheinigung eine ordnungsgemäße          lage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bis-\nAbleistung des Praktikums (Absatz 1 Satz 2) nicht be-         herige Tätigkeit, verlangen. Bei Antragstellern, die als\nstätigt, so entscheidet die zuständige Stelle des Landes,     Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der\nob der Tätigkeitsabschnitt ganz oder teilweise zu wieder-     Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates\nholen ist.                                                    des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002                 2417\nBefähigungsnachweise vorlegen, die nach der Bundes-                                         § 40\närzteordnung den Ausbildungsnachweisen nach § 3\nApprobationsurkunde\nAbs. 1 Nr. 4 und 5 dieses Gesetzes gleichgestellt sind,\nkönnen weitere Nachweise, insbesondere ein Tätigkeits-           Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der\nnachweis, nur verlangt werden, soweit die Bundesärzte-         Anlage 14 zu dieser Verordnung ausgestellt. Sie ist dem\nordnung dies vorsieht oder besondere Gründe dies erfor-        Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen\ndern.                                                          oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.\n(3) Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten\nder Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-                            Sechster Abschnitt\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-                               Modellstudiengang\nraum können an Stelle des in Absatz 1 Satz 2 Nr. 4\ngenannten Zeugnisses eine von der zuständigen Behörde                                       § 41\ndes Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entspre-\nchende Bescheinigung oder einen von einer solchen                                  Modellstudiengang\nBehörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein         (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann einen\nsolcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwerti-      Modellstudiengang zulassen, der von den Vorschriften\ngen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den ärzt-         dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass\nlichen Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits aus-\ngeübt, so kann die für die Erteilung der Approbation als       1. die Ärztliche Prüfung lediglich aus dem Zweiten\nArzt nach Landesrecht zuständige Stelle bei der zustän-           Abschnitt der Ärztlichen Prüfung besteht, wobei der\ndigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Aus-              Zweite Abschnitt frühestens nach einem Medizinstu-\nkünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Stra-          dium von sechs Jahren abzulegen ist,\nfen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen       2. der Krankenpflegedienst, die Ausbildung in erster Hilfe\nwegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens                  und die Famulatur zu einem anderen Zeitpunkt als für\noder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs           den Regelstudiengang vorgeschrieben abgeleistet\nim Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat           werden können,\ndie für die Erteilung der Approbation als Arzt nach Landes-    3. das Praktische Jahr nicht in der Form des § 1 Abs. 2\nrecht zuständige Stelle in den Fällen des Satzes 1 oder 2         Satz 1 Nr. 1 abgeleistet werden muss und\nvon Tatbeständen Kenntnis, die im Ausland eingetreten\nsind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 3           4. die Universitäten in jedem Ausbildungsabschnitt\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung von Bedeu-             geeignete Krankenhäuser, ärztliche Praxen und andere\ntung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des            Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenver-\nHeimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu          sorgung einbeziehen können.\nbitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das              (2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus,\nErgebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von     dass\nihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus\nzieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten        1. das Reformziel beschrieben wird und erkennen lässt,\nwelche qualitativen Verbesserungen für die medizini-\nBescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu\nsche Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet\nbehandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde\nwerden,\ngelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht\nmehr als drei Monate zurückliegt.                              2. eine von der Universität zu erlassende besondere Stu-\ndienordnung besteht,\n(4) Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten      3. sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt der Ärzt-\nder Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-           lichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fertig-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-              keiten und Fähigkeiten im Modellstudiengang in einer\nraum können an Stelle der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ge-            dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft\nnannten ärztlichen Bescheinigung eine entsprechende               werden,\nBescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat-\noder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt     4. eine sachgerechte begleitende und abschließende\nEvaluation des Modellstudiengangs gewährleistet ist,\nentsprechend.\n5. Mindest- und Höchstdauer der Laufzeit des Modellstu-\n(5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines der          diengangs festgelegt sind und Verlängerungsanträge\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder               anhand von Evaluationsergebnissen zu begründen\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den              sind,\nEuropäischen Wirtschaftsraum ist kurzfristig, spätestens       6. die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regelstu-\ndrei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 bis 4            diengang entsprechender gleichberechtigter Zugang\nvom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entschei-          zum Modellstudiengang gewährleistet ist,\nden. Werden Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3 von der\nzuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates           7. die Voraussetzungen, unter denen die Universität den\neingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist       Modellstudiengang abbrechen kann, benannt sind,\nbis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte ein-        8. geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudien-\ngehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Her-               gang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiter-\nkunftsstaates innerhalb von drei Monaten nicht eingeht,           studiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prü-\nbis zum Ablauf dieser drei Monate.                                fungen und anderen Studienleistungen verfahren wird,","2418               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002\n9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anla-    dium nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen\ngen 1, 7, 9, 10 und 11 zu dieser Verordnung beschrie-     Prüfung gelten die Vorschriften dieser Verordnung, wobei\nben sind, im Modellstudiengang erfüllt werden.            sich die Endnote wie folgt zusammensetzt:\n(3) Von den Studierenden des Modellstudiengangs sind       Der Zahlenwert für den Zweiten Abschnitt wird mit fünf\ndie in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 genannten Unterlagen bei      vervielfacht und zu der Note für den Ersten Abschnitt\nder Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü-         addiert. Die Summe der so gewonnenen Zahlenwerte wird\nfung vorzulegen. An Stelle einer Gesamtnote wird in den       durch sechs geteilt. Die Gesamtnote wird bis auf die\nFällen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Zeugnis nach dem Muster       zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. § 25 Satz 4 gilt\nder Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt, wobei neben       entsprechend. Über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung\nder Note für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung     wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser\ndie Überprüfungsergebnisse der nach Absatz 2 Nr. 3            Verordnung erteilt. Für die Zulassung zum Zweiten\ndurchgeführten und dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen        Abschnitt der Ärztlichen Prüfung kann die nach Landes-\nPrüfung gleichwertigen Prüfungen getrennt aufgeführt          recht zuständige Stelle bereits erbrachte Leistungsnach-\nwerden.                                                       weise nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung anerken-\nnen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Aus-\nnahmen für den Nachweis entsprechender Leistungs-\nSiebenter Abschnitt                        nachweise vorsehen, soweit sie durch den Wechsel des\nÜbergangsregelungen                         anzuwendenden Rechts bedingt sind. Ist eine Berech-\nnung der Bestehensgrenzen nach § 14 Abs. 6 der Appro-\nbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntma-\n§ 42                             chung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert\nAnwendung bisherigen Rechts                     durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I\nS. 1467), für Studierende nach Satz 1 nicht mehr möglich,\nDie Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der\nweil nicht mehr als 15 Prozent der Prüfungsteilnehmer\nBekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593),\nnach der Mindeststudienzeit von drei Jahren den Ersten\nzuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nAbschnitt der Ärztlichen Prüfung zu diesem Zeitpunkt\n27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), findet, soweit in den nach-\nablegen, so ist der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt\nbestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der\nist, Anwendung für Studierende, die vor dem 1. Oktober\ngestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder\n2003 ihr Studium der Medizin bereits aufgenommen\nwenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten\nhaben.\nFragen um nicht mehr als 12 Prozent die durchschnitt-\nlichen Prüfungsleistungen aller Prüflinge des betreffenden\n§ 43                             Prüfungsdurchgangs unterschreitet.\nAbweichende Regelungen für die Prüfungen                  (3) Studierende nach § 42, die am 1. Oktober 2003 die\n(1) Studierende nach § 42, die am 1. Oktober 2003 die      Ärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben, den Ersten\nÄrztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, legen        Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 1. Oktober 2005\ndiese bis zum 30. April 2006 nach der Approbationsord-        nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung\nnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom          der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593),\n14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Arti- zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nkel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467),      27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), aber nicht bestanden\nab. Für das weitere Studium nach Bestehen der Ärztlichen      haben, setzen das Studium nach den Vorschriften dieser\nVorprüfung gelten die Vorschriften dieser Verordnung. Ist     Verordnung fort. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet.\neine Berechnung der Bestehensgrenzen nach § 14 Abs. 6         Absatz 2 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.\nder Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der\n(4) Studierende nach § 42, die am 1. Oktober 2003 den\nBekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593),\nErsten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits bestanden\nzuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nhaben, den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aber\n27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), für Studierende nach\nnoch nicht bestanden haben, legen diesen bis zum\nSatz 1 nicht mehr möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent\n1. Oktober 2006 nach der Approbationsordnung für Ärzte\nder Prüfungsteilnehmer nach der Mindeststudienzeit von\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987\nzwei Jahren die Ärztliche Vorprüfung zu diesem Zeitpunkt\n(BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des\nablegen, so ist die Ärztliche Vorprüfung bestanden, wenn\nGesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), ab. Nach\nder Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prü-\ndem 30. September 2006 legen diese Studierenden den\nfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die\nZweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach dem Recht\nZahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen\ndieser Verordnung ab. Für die Bildung der Endnote gilt\num nicht mehr als 12 Prozent die durchschnittlichen Prü-\nAbsatz 2 Satz 3 bis 6 entsprechend. Ist eine Berechnung\nfungsleistungen aller Prüflinge des betreffenden Prü-\nder Bestehensgrenzen nach § 14 Abs. 6 der Approba-\nfungsdurchgangs unterschreitet.\ntionsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntma-\n(2) Studierende nach § 42, die am 1. Oktober 2003 die      chung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert\nÄrztliche Vorprüfung bereits bestanden haben, den Ersten      durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I\nAbschnitt der Ärztlichen Prüfung aber noch nicht bestan-      S. 1467), für Studierende nach Satz 1 nicht mehr möglich,\nden haben, legen diesen bis zum 1. Oktober 2005 nach          weil nicht mehr als 15 Prozent der Prüfungsteilnehmer\nder Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der          nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren den Zweiten\nBekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593),           Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu diesem Zeitpunkt\nzuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom             ablegen, so ist der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prü-\n27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), ab. Für das weitere Stu-    fung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002                 2419\nder gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat      S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes\noder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantwor-      vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), ab.\nteten Fragen um nicht mehr als 12 Prozent die durch-            (7) Studierende, die unter die Absätze 1 bis 6 fallen, kön-\nschnittlichen Prüfungsleistungen aller Prüflinge des be-      nen die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung nur\ntreffenden Prüfungsdurchgangs unterschreitet. Absatz 2        insgesamt zweimal wiederholen. Im Übrigen gelten die\nSatz 7 bis 9 gilt entsprechend.                               Vorschriften des § 20 Abs. 1 entsprechend.\n(5) Für Studierende nach § 42, die bis zum 1. Oktober\n2006 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach\nder Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der\nAchter Abschnitt\nBekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593),\nzuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom                              Schlussbestimmungen\n27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), abgelegt haben, gilt die\nApprobationsordnung für Ärzte in der Fassung der                                          § 44\nBekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593),\nzuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), auch für das weitere          (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.\nStudium.                                                        (2) Mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt tritt vorbe-\n(6) Studierende nach § 42, die am 1. Oktober 2003 den      haltlich der Vorschriften des Siebenten Abschnitts dieser\nZweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits bestan-      Verordnung die Approbationsordnung für Ärzte in der Fas-\nden haben, legen den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prü-    sung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I\nfung nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fas-       S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes\nsung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I            vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Juni 2002\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nUlla Sc hmid t","2420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Nr. 9)\nPraktische Übungen,\nKurse und Seminare, deren Besuch bei der Meldung\nzum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen sind\nI.\n1.   Naturwissenschaftliche Grundlagen der Medizin\n1.1 Praktikum der Physik für Mediziner\n1.2 Praktikum der Chemie für Mediziner\n1.3 Praktikum der Biologie für Mediziner\n2.   Praktikum der Physiologie\n3.   Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie\n4.   Kursus der makroskopischen Anatomie\n5.   Kursus der mikroskopischen Anatomie\n6.   Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie\n7.   Seminar Physiologie\n8.   Seminar Biochemie/Molekularbiologie\n9.   Seminar Anatomie\n10.    Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie\njeweils mit klinischen Bezügen.\nII.\n1.   Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin (mit Patientenvorstel-\nlung)\n2.   Praktikum der Berufsfelderkundung\nIII. Praktikum der medizinischen Terminologie\nmit einer Gesamtstundenzahl von insgesamt mindestens 630 Stunden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002             2421\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 7 Satz 1)\nBescheinigung\nüber den Leistungsnachweis …………………………………………………………………………………………………………\nmit der Note 2) „ ………………………………………………… “, darin sind folgende Einzelleistungsnachweise enthalten:1)\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\nName, Vorname\nGeburtsdatum\nGeburtsort\nhat im            앮 Sommer-\n앮 Winterhalbjahr\nvon:\nbis:\nan der genannten Unterrichtsveranstaltung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die in Verbindung mit dieser\nVeranstaltung in der Studienordnung ggf. weiter dazu vorgeschriebenen Veranstaltungen regelmäßig besucht.\nOrt, Datum\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n…………………………………………………………………………………………………………………                                                           Siegel/Stempel\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Unterschrift der verantwortlichen Lehrkräfte)\n_______________\n1) Nicht Zutreffendes streichen.\n2) Soweit vorgesehen.","2422              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002\nAnlage 3\n(zu § 2 Abs. 8 Satz 2)\nAls Wahlfächer für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 2 Abs. 8 Satz 2 kommen, soweit\nsie von der Universität angeboten werden, insbesondere in Betracht:\n– Allergologie                                               – Naturheilverfahren\n– Allgemeinmedizin                                           – Neonatologie\n– Anästhesiologie                                            – Nephrologie\n– Angiologie                                                 – Nervenheilkunde\n– Arbeitsmedizin                                             – Neurochirurgie\n– Augenheilkunde                                             – Neurologie\n– Balneologie und Medizinische Klimatologie                  – Neuropathologie\n– Betriebsmedizin                                            – Neuroradiologie\n– Bluttransfusionswesen                                      – Nuklearmedizin\n– Chirotherapie                                              – Öffentliches Gesundheitswesen\n– Chirurgie                                                  – Orthopädie\n– Diagnostische Radiologie                                   – Pathologie\n– Endokrinologie                                             – Pharmakologie und Toxikologie\n– Flugmedizin                                                – Phlebologie\n– Frauenheilkunde und Geburtshilfe                           – Phoniatrie und Pädaudiologie\n– Gastroenterologie                                          – Physikalische Therapie\n– Gefäßchirurgie                                             – Physikalische und Rehabilitative Medizin\n– Hals-Nasen-Ohrenheilkunde                                  – Plastische Chirurgie\n– Hämatologie und Internistische Onkologie                   – Plastische Operationen\n– Handchirurgie                                              – Pneumologie\n– Haut- und Geschlechtskrankheiten                           – Psychiatrie und Psychotherapie\n– Herzchirurgie                                              – Psychoanalyse\n– Homöopathie                                                – Psychotherapeutische Medizin\n– Humangenetik                                               – Psychotherapie\n– Hygiene und Umweltmedizin                                  – Rechtsmedizin\n– Innere Medizin                                             – Rehabilitationswesen\n– Kardiologie                                                – Rheumatologie\n– Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie          – Sozialmedizin\n– Kinderchirurgie                                            – Sportmedizin\n– Kinderheilkunde                                            – Stimm- und Sprachstörungen\n– Kinderkardiologie                                          – Strahlentherapie\n– Kinderradiologie                                           – Thoraxchirurgie\n– Klinische Pharmakologie                                    – Transfusionsmedizin\n– Laboratoriumsmedizin                                       – Tropenmedizin\n– Medizinische Genetik                                       – Umweltmedizin\n– Medizinische Informatik                                    – Unfallchirurgie\n– Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie                  – Urologie\n– Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie                              – Visceralchirurgie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002                  2423\nAnlage 4\n(zu § 3 Abs. 5, § 10 Abs. 5)\nBescheinigung\nüber das Praktische Jahr\nDer/Die Studierende der Medizin\nName, Vorname\nGeburtsdatum\nGeburtsort\nhat regelmäßig und ordnungsgemäß an der unter meiner Leitung in der/dem unten bezeichneten Klinik/Krankenhaus,\nder Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung oder der ärztlichen Praxis durchgeführten Ausbildung teilgenom-\nmen. Die Ausbildung erfolgte auf der Abteilung/in der Praxis für ………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\nDauer der Ausbildung\nvon:                                                bis:\nFehlzeiten:\n앮 nein\n앮 ja    von:                                         bis:\n앮 Das Krankenhaus bzw. die Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung oder die ärztliche Praxis ist zur Aus-\nbildung bestimmt worden von der Universität\n………………………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………………………………\n앮 Die Ausbildung ist an einem Krankenhaus der Universität durchgeführt worden.\nOrt, Datum\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n…………………………………………………………………………………………………………………                                                           Siegel/Stempel\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Unterschrift der für die Ausbildung verantwortlichen Ärzte)","2424              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002\nAnlage 5\n(zu § 6 Abs. 4 Satz 2)\nZeugnis\nüber den Krankenpflegedienst\nName, Vorname\nGeburtsdatum\nGeburtsort\nhat im Rahmen der ärztlichen Ausbildung in dem unten bezeichneten Krankenhaus unter meiner Leitung den Kranken-\npflegedienst abgeleistet.\nDauer des Krankenpflegedienstes\nvon:                                             bis:\nDie Ausbildung ist unterbrochen worden\n앮 nein\n앮 ja     von:                                      bis:\nOrt, Datum\n………………………………………………………………………\nSiegel\noder Stempel\nName des Krankenhauses\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Unterschrift des Leiters des Pflegedienstes)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002             2425\nAnlage 6\n(zu § 7 Abs. 4 Satz 2)\nZeugnis\nüber die Tätigkeit als Famulus\nDer/Die Studierende der Medizin ……………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………… geboren am ……………………………………\nin ………………………………………………………………………………………… ist nach bestandenem Ersten Abschnitt\nder Ärztlichen Prüfung vom ……………………………………………… bis zum …………………………………………………\nin der unten bezeichneten Einrichtung unter meiner Aufsicht und Leitung als Famulus tätig gewesen. Während dieser\nZeit ist der/die Studierende vorzugsweise mit Tätigkeiten auf dem Gebiet\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\nbeschäftigt worden.\nDie Ausbildung ist\n앮       unterbrochen worden vom …………………………………\nbis zum ………………………………………………………\n앮       nicht unterbrochen worden.\n………………………………,                   den ………………………………\n………………………………                    ……………………………………\n………………………………                    ……………………………………\n(Bezeichnung der Einrichtung,   (Unterschrift des/der ausbildenden\nbei öffentlicher Stelle Siegel) Arztes/Ärzte)","2426                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002\nAnlage 7\n(zu § 15 Abs. 8, § 41 Abs. 2 Nr. 9)\nNiederschrift\nüber den mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Medizin ……………………………………………………………………………………………………\ngeboren am ………………………………………………………… in ………………………………………………………………\nist am ……………………………………… in ……………………………………… geprüft worden.\nEr/Sie hat die Note „………………………………………“ erhalten.\nTragende Gründe: ………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\nMitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:\nAls Vorsitzende(r) ………………………………………………………………………………………………………………………\nAls weiteres Mitglied/weitere Mitglieder\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\nGegenstand der Prüfung: ……………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\nSonstige Bemerkungen: ………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………,                       den ………………………………\n…………………………………………………………\n…………………………………………………………\n…………………………………………………………                                    …………………………………………………………………\n(Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/           (Unterschrift der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission)\nder weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002                  2427\nAnlage 8\n(zu § 15 Abs. 8)\nNiederschrift\nüber den mündlich-praktischen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Medizin ……………………………………………………………………………………………………\ngeboren am ………………………………………………………… in ………………………………………………………………\nist am ……………………………………… in …………………………………………………………………… geprüft worden.\nEr/Sie hat die Note „………………………………………“ erhalten und damit die mündlich-praktische Prüfung bestanden/\nnicht bestanden.\nTragende Gründe: ………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\nMitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:\nAls Vorsitzende(r) ………………………………………………………………………………………………………………………\nAls weitere Mitglieder …………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\nGegenstand der Prüfung: ……………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\nSonstige Bemerkungen: ………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………,                     den ………………………………\n…………………………………………………………\n…………………………………………………………\n…………………………………………………………\n…………………………………………………………                                   …………………………………………………………………\n(Unterschriften der weiteren Mitglieder            (Unterschrift der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission)\nder Prüfungskommission)","2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002\nAnlage 9\n(zu § 23 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 2 Nr. 9)\nAnzahl und Verteilung\nder Prüfungsfragen im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nI.   Physik für Mediziner und Physiologie\n80 Fragen\nII.  Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie\n80 Fragen\nIII. Biologie für Mediziner und Anatomie\n100 Fragen\nIV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Sozio-\nlogie\n60 Fragen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002                2429\nAnlage 10\n(zu § 23 Abs. 2 Satz 2, § 41 Abs. 2 Nr. 9)\nPrüfungsstoff\nfür den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nPrüfungsaufgaben zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung betreffen das medizinische Grundlagenwissen über die\nKörperfunktionen, insbesondere sind die naturwissenschaftlichen Fächer auf die medizinisch relevanten Inhalte auszu-\nrichten. Die Prüfungen schließen Aspekte ein, die die Verknüpfung dieses Grundlagenwissens mit klinischen Anteilen\nsichern, wie\n–    Methodik, Durchführung und Ergebnisse der körperlichen Untersuchung und weiterer diagnostischer Verfahren\n(z.B. diagnostische Eingriffe; laborgestützte, bildgebende, elektrophysiologische und andere apparative Diagnos-\ntik; grundlegende psychodiagnostische Ansätze),\n–    therapeutische einschließlich pharmakotherapeutische Interventionen,\n–    das Verständnis von Krankheitsentstehung, -bewältigung und -prävention,\n–    die Gestaltung der Arzt-Patient-Beziehung.\nI.   Physik für Mediziner und Physiologie\nZell- und Gewebsphysiologie. Funktionsweisen des Herz-Kreislauf-Systems, Atmungssystems, Verdauungs-\nsystems, Ausscheidungssystems, endokrinen Systems, Fortpflanzungssystems, zentralen und peripheren Nerven-\nsystems (einschließlich der Sinne), Muskel-Skelett-Systems, Blut-Lymph-Systems und des Abwehrsystems des\nMenschen. Zusammenwirken der Systeme. Adaptive Mechanismen. Lebensalterabhängige Besonderheiten. Ange-\nwandte Physiologie einschließlich Ernährungs-, Sport-, Arbeits- und Umweltphysiologie.\nGrundzüge der mathematischen Beschreibung physikalischer Vorgänge. Kenntnisse über medizinisch wichtige\nSachverhalte in der Mechanik, Akustik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, Optik und der Physik ionisierender Strah-\nlung. Grundlagen der Meß- und Medizintechnik. Physik für Mediziner und Physiologie.\nII.  Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie\nPhysikalisch-chemische Grundlagen des Stoffwechsels, Enzymwirkungen und deren Kinetik. Biochemie der\nAminosäuren und Proteine, der Kohlenhydrate, der Lipide und der Nucleinsäuren. Hormonwirkungen. Grundlagen\nder Molekularbiologie. Biochemische Grundlagen der Immunologie. Biochemische Aspekte der Zell- und Organ-\nphysiologie. Grundlagen der Ernährungslehre.\nKenntnisse über medizinisch wichtige Elemente und deren Verbindungen, Grundzüge der Thermodynamik und\nKinetik chemischer Reaktionen.\nIII. Biologie für Mediziner und Anatomie\nHistologie einschließlich Ultrastruktur von Zellen und Geweben. Histochemie. Makroskopische und Mikroskopische\nAnatomie der Kreislauforgane, der Eingeweide, des Nervensystems und der Sinnesorgane, des Bewegungsappara-\ntes, der Haut, des endokrinen Systems und des Immunsystems. Zusammenwirken der Systeme. Altersabhängige\nBesonderheiten. Topographische Anatomie. Grundzüge der Frühentwicklung des Menschen und der Organent-\nwicklung.\nAllgemeine Zytologie. Grundlagen der Humangenetik. Genetik. Grundlagen der Mikrobiologie. Grundzüge der Öko-\nlogie.\nIV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie\nPsychobiologische Grundlagen des Verhaltens und Erlebens. Wahrnehmung, Lernen, Emotionen, Motivation,\nPsychomotorik. Persönlichkeit, Entwicklung, Sozialisation. Soziales Verhalten, Einstellungen, Interaktion und Kom-\nmunikation, Rollenbeziehungen. Soziale Schichtung, Bevölkerungsstruktur, Morbiditätsstruktur. Strukturen des\nGesundheitswesens. Grundlagen psychologischer und soziologischer Methodik.","2430               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002\nAnlage 11\n(zu § 2 Abs. 8, § 26, § 41 Abs. 2 Nr. 9)\n…………………………………………………………………\n(Ausstellende Stelle)\nZeugnis\nüber den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Medizin ……………………………………………………………………………………………………\ngeboren am ………………………………………………………… in ………………………………………………………………\nhat den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am ………………………………………………… in\n…………………………………………………………………… mit der Note „…………………………………………“ und den\nmündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am ……………………………………………… in\n……………………………………………………………………………… mit der Note „…………………………………………“\nabgelegt.\nEr/Sie hat den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note „…………………………………………………………“\n(…………………………) am ……………………………………… bestanden.\n(Zahlenwert)\nEr/Sie hat in dem Ersten Abschnitt der Ausbildung das Wahlfach ………………………………………………………………\nmit der Note „…………………………………………“ abgeschlossen.\nSiegel oder Stempel\n…………………………, den …………………………\n……………………………………………………………\n(Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002                                           2431\nAnlage 12\n(zu § 2 Abs. 8 Satz 4, § 13 Abs. 4, § 27 Abs. 5 Satz 3,\n§ 32, § 33 Abs. 2, § 41 Abs. 3 und § 43 Abs. 2 Satz 7)\n…………………………………………………………………\n(Ausstellende Stelle)\nZeugnis\nüber die Ärztliche Prüfung\nDer/Die Studierende der Medizin ……………………………………………………………………………………………………\ngeboren am ………………………………………………………… in ………………………………………………………………\nhat den schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am ……………………………………………… in\n…………………………………………………………………… mit der Note „…………………………………………“ und den\nmündlich-praktischen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am …………………………………………… in\n……………………………………………………………………………… mit der Note „…………………………………………“\nabgelegt.\nEr/Sie hat den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note „………………………………………………………“\n(…………………………) am ……………………………………… bestanden.\n(Zahlenwert)\nUnter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung1) hat er/sie die Ärztliche\nPrüfung mit der Gesamtnote „……………………………………“ (…………………………) am ………………………………\n(Zahlenwert)\nbestanden.2)\nEr/Sie hat im Studium vor dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung das Wahlfach ………………………………………\n…………………………………………………………………………………………………………………………… mit der Note\n„…………………………………………“ abgeschlossen.\nHerr/Frau ………………………………………………………………………………………………………………………………\nhat das Medizinstudium an der ………………………………………………………………………………………………………\nabgeschlossen.3)\n_______________\n1) Soweit nach § 41 Abs. 3 Satz 2 keine Gesamtnote gebildet wird, ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: „Eine Gesamtnote wird nicht gebil-\ndet. Das Überprüfungsergebnis für die erste Studienphase ergab die Note „…………………………“.“\n2) Wird eine Gesamtnote nicht gebildet, so ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: „Er/Sie hat damit die Ärztliche Prüfung am …………………\n…………… bestanden.“\n3) Name der Universität einsetzen.","2432               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002\nEr/Sie hat bei der Benotung der Leistungsnachweise für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung folgende Noten\nerreicht:\nLeistungsnachweis                                                Benotung\nSiegel oder Stempel\n…………………………, den …………………………\n……………………………………………………………\n(Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002                                         2433\nAnlage 13\n(zu § 37 Abs. 1 Satz 1)\nBescheinigung\nüber die Tätigkeit als Arzt im Praktikum\nHerr/Frau ………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Vorname, Familienname – ggf. abweichender Geburtsname)\ngeboren am ………………………………… in ………………………………………………………………………………… wird\nhiermit bescheinigt, dass er/sie nach bestandener Ärztlicher Prüfung vom ………………………………………………… bis\n……………………………………… im/in der1) ………………………………………………………………………………………\nin …………………………………………………………………………………………………………………………… als Arzt im\nPraktikum tätig gewesen ist.\nDie Ausbildung ist ganztägig/in Teilzeitbeschäftigung mit …………… Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-\nzeit abgeleistet worden.2)\nDie Ausbildung ist vom ……………………………… bis ……………………………… wegen …………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………… unterbrochen worden.2)\nDie Ausbildung ist ordnungsgemäß/nicht ordnungsgemäß abgeleistet worden.2)\nBeschreibung und Würdigung der Tätigkeit im Einzelnen:3)\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\nEin Anhaltspunkt dafür, dass Herrn/Frau …………………………………………………………………………………………\ninfolge eines Gebrechens oder wegen Schwäche seiner/ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht\ndie für die Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Fähigkeit oder Eignung fehlt, hat sich nicht ergeben/hat sich in\nfolgender Hinsicht ergeben:2)\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………\nSiegel oder Stempel\n…………………………………………………………………………………\n(Unterschrift des ärztlichen Leiters/des Praxisinhabers/des Dienstvorgesetzten)\n_______________\n1) Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Praktikum gemäß § 34 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte tätig gewesen ist, ggf. mit Angabe der\nAbteilung.\n2) Nicht Zutreffendes streichen.\n3) Hier ist ggf. auch anzugeben, auf welchen Abteilungen der Arzt im Praktikum tätig gewesen ist und auf welchen Zeitraum sich die Tätigkeit jeweils\nerstreckt hat.","2434             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002\nAnlage 14\n(zu § 40 Satz 1)\nApprobationsurkunde\nHerr/Frau ………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Vorname, Familienname – ggf. abweichender Geburtsname)\ngeboren am ………………………………… in ……………………………………………………………………………… erfüllt\ndie Voraussetzungen des § 3 der Bundesärzteordnung.\nMit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die\nApprobation als Arzt/Ärztin\nerteilt.\nDie Approbation berechtigt den Arzt/die Ärztin zur Ausübung des ärztlichen Berufs.\nSiegel\n…………………………, den …………………………\n……………………………………………………………\n(Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002              2435\nAnlage 15\n(zu § 29 Abs. 3 Satz 2)\nPrüfungsstoff\nfür den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nDie Prüfungsaufgaben sollen unter Aspekten der allgemeinen ärztlichen Tätigkeit auf die wichtigsten Krankheitsbilder\nund Gesundheitsstörungen abgestellt sein. Dies sind insbesondere solche, die sich durch ihre Verbreitung, ihre Folgen\nfür den Einzelnen oder die Gesellschaft auszeichnen.\nHierzu zählen\n– Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, des Kreislaufsystems, der Atmungsorgane, der Verdauungsorga-\nne, der Drüsen mit innerer Sekretion, des Stoffwechsels und der Nieren. Immunologische und allergische Krankheiten,\nKrankheiten des rheumatischen Formenkreises, Infektionskrankheiten, Geschwulstkrankheiten.\n– Krankheiten des zentralen Nervensystems, der peripheren Nerven und der Muskulatur. Hirnorganische, endogene,\npsychotische und persönlichkeitsbedingte reaktive Störungen. Neurosen. Süchte. Suizidalität. Sexuelle Verhaltens-\nund Erlebnisstörungen. Psychosomatische Krankheiten und funktionelle Störungen. Störungen der Kommunikation.\n– Krankheiten der perinatalen Periode, des Kindes- und Jugendalters, Verhaltens- und Entwicklungsstörungen sowie\nBehinderungen bei Kindern und Jugendlichen.\n– Krankheiten der Haut, ihrer Anhangsgebilde und der Schleimhäute der äußeren Körperhöhlen. Geschlechtskrank-\nheiten.\n– Wundbehandlung. Asepsis, Antisepsis, Fehlbildungen, Krankheiten und Verletzungen von Kopf, Hals, Wirbelsäule,\nThorax, Abdomen, Extremitäten, Herz, Gefäßen, Nieren, ableitenden Harnwegen, äußeren und inneren Genital-\norganen, des zentralen und peripheren Nervensystems sowie der Sinnesorgane. Unfälle und Vergiftungen.\n– Störungen der Geschlechtsentwicklung und der Fertilität. Familienplanung. Schwangerschaft, Beratung und Beurtei-\nlung in Konfliktsituationen, insbesondere medizinische, rechtliche und ethische Aspekte des Schwangerschafts-\nabbruchs, Risikoschwangerschaft, Beratung und Vorsorge in der Schwangerschaft. Geburt und Risikogeburt. Krank-\nheiten des Wochenbetts. Entzündungen und Geschwülste der weiblichen Genitalorgane.\nDie Prüfungsaufgaben sollen einen oder mehrere der folgenden Aspekte berücksichtigen:\n– Körperliche, geistige und psychische Entwicklung und ihre Varianten. Altersspezifische Aspekte von Gesundheits-\nstörungen, ihrer Diagnostik und Behandlung. Klinische Genetik einschließlich humangenetischer Beratung.\n– Ätiologie, Pathogenese, spezielle Pathologie, Pathophysiologie.\n– Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnose, Durchführung und Bewertung körperlicher, labormedizinischer\nund technischer Untersuchungen, Indikationen, Kontraindikationen.\n– Anwendung konservativer, operativer und physikalischer Behandlungsverfahren einschließlich Strahlenbehandlung,\nGrundprinzipien operativer Techniken, Grundprinzipien der Vor- und Nachbehandlung, klinische Pharmakologie und\nPharmakotherapie, spezielle therapeutische Verfahren, Indikationen, Kontraindikationen, Prognose, Rehabilitation,\nGesundheitsberatung, Behandlung von Langzeitkranken, unheilbar Kranken und Sterbenden, Schmerzbehandlung\nund Palliativmedizin.\n– Erkennung und Behandlung akut lebensbedrohender Zustände, Notfall- und Katastrophenmedizin.\n– Grundzüge der Allgemein-, Krankenhaus- und Seuchenhygiene.\n– Individuelle, epidemiologische und sozialmedizinische Aspekte der Krankheitsentstehung und -verhütung, Öffentliche\nGesundheitspflege/Public Health.\n– Arbeitsmedizinische Untersuchungen. Analyse von Arbeitsplatz- und Berufsbelastung. Berufskrankheiten.\n– Medizinische Begutachtung. Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung."]}