{"id":"bgbl1-2002-44-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":44,"date":"2002-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_44.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung der Nachweisverordnung","law_date":"2002-06-17T00:00:00Z","page":2374,"pdf_page":2,"num_pages":31,"content":["2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung der Nachweisverordnung\nVom 17. Juni 2002\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher\nNachweisbestimmungen vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) wird nachstehend\nder Wortlaut der Nachweisverordnung in der seit dem 1. Mai 2002 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 7. Oktober 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 10. September\n1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860),\n2. Artikel 3 der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Verordnung vom\n10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379),\n3. Artikel 1 der am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Verordnung vom 25. April\n2002 (BGBl. I S. 1488).\nDie Rechtsvorschriften zu 1., 2. und 3 wurden erlassen auf Grund des\n§ 48 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994\n(BGBl. I S. 2705).\nBonn, den 17. Juni 2002\nDer Bund esminist er\nf ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit\nJ ürg en Trit t in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002                       2375\nVerordnung\nüber Verwertungs- und Beseitigungsnachweise\n(Nachweisverordnung –– NachwV)*)\nInhaltsübersicht                                                          3. Abschnitt\nNachweisführung\nErster Teil                                             über die durchgeführte Entsorgung\nAllgemeine Bestimmungen                            § 15 Begleitschein\n§ 1 Anwendungsbereich                                                    § 16 Ausfüllen der Begleitscheine\n§ 17 Handhabung der Begleitscheine\nZweiter Teil                              § 18 Übernahmeschein bei Sammelentsorgung\nNachweisführung über die Entsorgung                        § 19 Handhabung des Übernahmescheins\nbesonders überwachungsbedürftiger Abfälle                     § 20 Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung\n§ 2 Kreis der Nachweispflichtigen                                        § 21 Listennachweis\n4. Abschnitt\n1. Abschnitt\nSonderfälle\nEntsorgungsnachweis über die Zulässigkeit\n§ 22 Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungs-\nder vorgesehenen Entsorgung – Grundverfahren\nkörperschaften\n§ 3 Entsorgungsnachweis\n§ 23 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage\n§ 4 Handhabung zur Einholung der Bestätigung\n§ 24 Kleinmengen, Anzeigepflicht\n§ 5 Bestätigung des Entsorgungsnachweises\n§ 6 Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Bestätigung                                            Dritter Teil\n§ 7 Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Ablehnung                                      Nachweisführung über die\nder Bestätigung                                                              Entsorgung überwachungsbedürftiger\nund nicht überwachungsbedürftiger Abfälle\n§ 8 Sammelentsorgungsnachweis\n§ 9 Handhabung und Bestätigung des Sammelentsorgungs-                    § 25 Einbehalten von Belegen zum Zwecke des Nachweises\nnachweises                                                       § 26 Nachweispflicht auf Anordnung\n2. Abschnitt\nVierter Teil\nPrivilegiertes Verfahren\nGemeinsame Vorschriften\n§ 10 Pflichten des Abfallerzeugers\n§ 27 Nachweisbücher\n§ 11 Übersendung der Nachweiserklärungen\n§ 28 Einrichtung und Führung der Nachweisbücher\n§ 12 (weggefallen)\n§ 29 Aufbewahrungspflichten\n§ 13 Freistellung des Abfallentsorgers\n§ 30 Nachweisführung in besonderen Fällen\n§ 14 Bestätigung auf Anordnung\n§ 31 Lesbarkeit und Dokumentenechtheit\n§ 32 Elektronische Datenverarbeitung, Datenfernübertragung\n*) Diese Verordnung dient                                                § 33 Ordnungswidrigkeiten\n–– der Umsetzung der Artikel 13 und 14 der Richtlinie 75/442/EWG\ndes Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 47)                           Fünfter Teil\nin der durch die Änderungsrichtlinie 91/156/EWG des Rates vom\n18. März 1991 (ABl. EG Nr. L 78 S. 32) geänderten Fassung,                              Schlussbestimmungen\n–– der Umsetzung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/689/EWG        § 34 Übergangsvorschriften\ndes Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. EG\nNr. L 377 S. 20).                                                  § 35 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","2376               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002\nErster Teil                                                1. A b s c h n i t t\nAllgemeine Bestimmungen                                       Entsorgungsnachw eis\nübe r die Z ulä ssigk e it de r vorge se he ne n\nEnt sorgung – Grundve rfa hre n\n§1\nAnwendungsbereich                                                       §3\n(1) Diese Verordnung gilt für das Nachweisverfahren,                         Entsorgungsnachweis\ndie Führung von Nachweisen und Nachweisbüchern,                  (1) Der Abfallerzeuger hat den Nachweis über die\ndie Einbehaltung und Aufbewahrung von Belegen über            Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung besonders\ndie Zulässigkeit und Durchführung der Verwertung und          überwachungsbedürftiger Abfälle durch einen Entsor-\nBeseitigung von Abfällen (Abfallentsorgung) durch             gungsnachweis unter Verwendung der hierfür vor-\n1. Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger),      gesehenen Formblätter der Anlage 1 zu führen. Der Ent-\nsorgungsnachweis kann auch für mehrere Abfälle eines\n2. Einsammler oder Beförderer von Abfällen und\nAbfallerzeugers, die in derselben Entsorgungsanlage\n3. Verwerter oder Beseitiger von Abfällen (Abfallentsorger).  entsorgt werden, geführt werden. In diesem Falle sind die\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für private Haus-          nach Satz 1 vorgesehenen Formblätter für jede Abfallart\nhaltungen.                                                    gesondert zu verwenden.\n(3) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 26 nicht         (2) Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem Deck-\nbis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von             blatt Entsorgungsnachweise, der Verantwortlichen Er-\nErzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse            klärung des Abfallerzeugers einschließlich der Deklara-\nverbleibenden Abfälle, die einer verordneten Rücknahme        tionsanalyse und der Annahmeerklärung des Abfallent-\noder Rückgabe nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und         sorgers (Nachweiserklärungen) sowie der Bestätigung\nAbfallgesetzes unterliegen. Eine Rücknahme oder Rück-         der für die zur Entsorgung vorgesehenen Anlage (Ent-\ngabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der               sorgungsanlage) zuständigen Behörde.\nErzeugnisse verbleibenden Abfälle im Sinne des Satzes 1\ngilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur wei-                                   §4\nteren Entsorgung, insbesondere zur Sortierung oder                   Handhabung zur Einholung der Bestätigung\nBehandlung von Abfällen als abgeschlossen, soweit die\nVerordnung, welche die Rücknahme oder Rückgabe                   (1) Der Abfallerzeuger hat vor Zuleitung der Nachweis-\nanordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. Die Pflich-     erklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige\nten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Ent-          Behörde das Deckblatt Entsorgungsnachweise sowie den\nsorgung von Abfällen nach Abschluss der Rücknahme             Teil Verantwortliche Erklärung einschließlich der Dekla-\nbleiben unberührt.                                            rationsanalyse des Entsorgungsnachweises auszufüllen\nund dem Abfallentsorger zuzuleiten. Eine Deklarations-\n(4) Diese Verordnung gilt nicht für die grenzüber-         analyse ist nicht erforderlich, soweit das Verfahren, bei\nschreitende Verbringung von Abfällen.                         dem der Abfall anfällt und im Falle der Vorbehandlung des\n(5) Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungs-         Abfalls, die Art der Vorbehandlung des Abfalls angegeben\npflichten bleiben unberührt.                                  werden und sich aus diesen Angaben die Art, die Be-\nschaffenheit und Zusammensetzung des Abfalls in einem\nfür die weitere Durchführung des Nachweisverfahrens\nausreichenden Umfang ergeben. Die Angaben nach\nZweiter Teil\nSatz 2 sind im Feld „Weitere Angaben“ des Formblattes\nNachweisführung über die Entsorgung                   Deklarationsanalyse einzutragen.\nbesonders überwachungsbedürftiger Abfälle                   (2) Der Abfallentsorger hat vor Zuleitung der Nachweis-\nerklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige\n§2                               Behörde den Teil Annahmeerklärung des Entsorgungs-\nnachweises auszufüllen und eine Ablichtung dem Ab-\nKreis der Nachweispflichtigen\nfallerzeuger zuzuleiten. Das Original der Nachweis-\n(1) Zur Nachweisführung nach den Vorschriften dieses       erklärungen übersendet der Abfallentsorger mit dem Teil\nTeils verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Ein-  Behördliche Bestätigung der für die Entsorgungsanlage\nsammler und Beförderer von Abfällen und Abfallentsorger,      zuständigen Behörde.\nsoweit eine Nachweispflicht nach § 43 Abs. 1 und 2 oder          (3) Mit der Vorlage der Nachweiserklärungen bei der\n§ 46 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-       für ihn zuständigen Behörde ist im Falle der Beseitigung\ngesetzes besteht.                                             die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 43 Abs. 2\n(2) Von den Nachweispflichten nach Absatz 1 aus-           des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der\ngenommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht            Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach\nmehr als insgesamt 2 000 Kilogramm besonders über-            § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nwachungsbedürftiger Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfal-     erfüllt.\nlen. Die Pflichten zur Nachweisführung des Einsammlers                                     §5\nsowie Abfallerzeugers über eingesammelte Abfälle nach\n§ 8 Abs. 3 und den §§ 9, 18, 19 und 20 sowie die Bestim-               Bestätigung des Entsorgungsnachweises\nmungen zur Nachweisführung nach § 24 Abs. 1 über die             (1) Die zuständige Behörde hat dem Abfallerzeuger\nEntsorgung von Kleinmengen in sonstigen Fällen bleiben        innerhalb von zehn Arbeitstagen den Eingang der Nach-\nunberührt.                                                    weiserklärungen unter Angabe des Eingangsdatums zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002                  2377\nbestätigen (Eingangsbestätigung). Sie hat nach Eingang                                     §6\nunverzüglich zu prüfen, ob die Nachweiserklärungen den\nHandhabung des\nAnforderungen entsprechen. Sind die Nachweiserklä-\nEntsorgungsnachweises bei Bestätigung\nrungen nicht vollständig, so hat die zuständige Behörde\nden Abfallerzeuger unverzüglich aufzufordern, die Nach-          (1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde\nweiserklärungen innerhalb einer angemessenen Frist zu         übersendet das Original des bestätigten Entsorgungs-\nergänzen.                                                     nachweises dem Abfallerzeuger sowie eine Ablichtung\ndem Abfallentsorger.\n(2) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde\nbestätigt die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung,          (2) Das Original des Entsorgungsnachweises verbleibt\nwenn                                                          beim Abfallerzeuger, der eine Ablichtung innerhalb von\nzehn Arbeitstagen nach Zugang des Originals der für ihn\n1. die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage          zuständigen Behörde zuzuleiten hat. Mit der Vorlage des\nbehandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder      Entsorgungsnachweises ist im Falle der Beseitigung die\nabgelagert und nicht ausschließlich gelagert werden       Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 43 Abs. 2 des\nund                                                       Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der\n2. die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Ver-          Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach\nwertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Be-        § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nseitigung gewährleistet ist.                              erfüllt.\n(3) Gilt die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 als erteilt,\nDie die Entsorgungsanlage betreffenden behördlichen           so hat der Abfallerzeuger vor Übersendung der Nachweis-\nEntscheidungen, insbesondere Zulassungen, Geneh-              erklärungen nach Satz 2 auf der ihm nach § 4 Abs. 2 Satz 1\nmigungen, Planfeststellungen oder bergrechtliche Be-          übersandten Ablichtung der Nachweiserklärungen den\ntriebspläne, die die Einhaltung der in Satz 1 genann-         Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 5 Satz 1 zu vermerken. Er\nten Voraussetzungen gewährleisten, sind zu beachten.          übersendet innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf\nHierbei sind die Angaben aus einer der Behörde vor-           der Frist je eine Ablichtung der Nachweiserklärungen\nliegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 5 der Verord-         sowie der Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der\nnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993            für ihn zuständigen Behörde sowie dem Abfallentsorger.\nüber die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unterneh-       Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umwelt-\nmanagement und die Umweltbetriebsprüfung zu berück-              (4) Der Abfallerzeuger hat dem Beförderer eine Ab-\nsichtigen.                                                    lichtung des Entsorgungsnachweises zu übergeben\noder, soweit die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 Satz 2\n(3) Die Bestätigung gilt längstens fünf Jahre.             als erteilt gilt, eine Ablichtung der Nachweiserklärun-\ngen sowie der Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 1\n(4) Die Bestätigung kann unter Bedingungen erteilt und     Satz 1. Der Beförderer, auch jeder weitere Beförderer,\nmit Auflagen verbunden werden sowie einen kürzeren            hat die in Satz 1 genannten Unterlagen, ebenso eine\nGeltungszeitraum (Befristung) als in Absatz 3 vorsehen,       Ausfertigung der Transportgenehmigung bei der Be-\nsoweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Ab-     förderung mitzuführen und diese Unterlagen auf Ver-\nsatz 2 genannten Bestätigungsvoraussetzungen sicher-          langen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten\nzustellen. Der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger         vorzulegen.\nmüssen den Auflagen nachkommen.\n(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebunde-\n(5) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde       ner Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung von\nhat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der           Unterlagen nach Absatz 4 Satz 2. In diesem Falle hat der\nNachweiserklärungen über die Bestätigung nach Absatz 2        Beförderer in geeigneter Weise sicherzustellen, dass bei\nzu entscheiden. Trifft die für die Entsorgungsanlage          einem Wechsel des Beförderers diesem die in Absatz 4\nzuständige Behörde keine Entscheidung über die Bestäti-       Satz 1 genannten Unterlagen übergeben werden.\ngung innerhalb der in Satz 1 genannten Frist, so gilt die\nBestätigung als erteilt. Fordert die zuständige Behörde\nden Abfallerzeuger oder Abfallentsorger zur Ergänzung                                      §7\nder Nachweiserklärungen nach Absatz 1 Satz 3 auf, so                        Handhabung des Entsorgungs-\nwird der Ablauf der Frist nach Satz 2 nur dann unter-                nachweises bei Ablehnung der Bestätigung\nbrochen, wenn die nachgeforderten Unterlagen für eine\nWeiterbearbeitung der Nachweiserklärungen unerlässlich           Wird die Bestätigung abgelehnt, fertigt die für die\nsind. Kommt der Abfallerzeuger oder Abfallentsorger der       Entsorgungsanlage zuständige Behörde für sich eine\nAufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen            Ablichtung der Originalunterlagen an. Sie übersendet die\ninnerhalb der gesetzten Frist nach, so finden im Weiteren     Originalunterlagen unmittelbar an den Abfallerzeuger\nAbsatz 1 sowie die Sätze 1 bis 3 entsprechende An-            sowie je eine Ablichtung an die für diesen zuständige\nwendung.                                                      Behörde und den Abfallentsorger.\n(6) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der\nEntsorgung ist nicht zu prüfen, ob es sich bei der Ent-                                    §8\nsorgungsmaßnahme um eine Verwertung oder Be-                                 Sammelentsorgungsnachweis\nseitigung von Abfällen handelt oder die im Übrigen aus\ndem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und sonstigen         (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann der Nachweis über\nRechtsvorschriften des Bundes und der Länder folgenden        die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Ein-\nErzeugerpflichten eingehalten sind.                           sammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis unter","2378               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002\nVerwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der                                 2. A b s c h n i t t\nAnlage 1 nur geführt werden, wenn die einzusammelnden\nPrivile gie rt e s Ve rfa hre n\nAbfälle\n1. denselben Abfallschlüssel haben oder im Falle der                                        § 10\nEinsammlung von Altölen derselben Sammelkategorie\noder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1                          Pflichten des Abfallerzeugers\nder Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I            (1) Die Pflicht des Abfallerzeugers zur Einholung einer\nS. 2335), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-       Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 3 ent-\nordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen       fällt, wenn\nzur Altölentsorgung vom 16. April 2002 (BGBl. I\nS. 1360), angehören, soweit eine Getrennthaltung nach     1. die Entsorgung durch einen Abfallentsorger erfolgt, der\nder Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist,                 nach § 13 freigestellt ist, und\n2. den gleichen Entsorgungsweg haben,                         2. der Abfallerzeuger vor Beginn der Entsorgung nach\n§ 11 der für ihn zuständigen Behörde eine Ablichtung\n3. in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungs-             der Nachweiserklärungen übersendet.\nnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge\nDie unbeschadet des Satzes 1 nach den §§ 3 und 4 zu füh-\nentsprechen und\nrenden Nachweiserklärungen gelten längstens fünf Jahre.\n4. die bei dem einzelnen Erzeuger eingesammelte Ab-              (2) Der Abfallerzeuger hat dem Beförderer eine Ablich-\nfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalender-      tung der Nachweiserklärungen und der Entscheidungen\njahr und bei den unter Nummer 1 genannten Altölen         im privilegierten Verfahren zu übergeben, die dieser bei\ndie eingesammelte Altölmenge 20 Tonnen je Sam-            der Beförderung mitzuführen hat. Im Übrigen findet § 6\nmelkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt.           Abs. 4 und 5 entsprechende Anwendung.\nIm Falle der Einsammlung von Altölen nach Satz 1 Nr. 1\nkann der Nachweis für den die Sammelkategorie prägen-                                       § 11\nden Abfallschlüssel geführt werden. Satz 1 Nr. 4 gilt nicht\nÜbersendung der Nachweiserklärungen\nfür die Einsammlung der in Anlage 2 genannten Abfälle.\n(1) Der Abfallerzeuger hat zehn Arbeitstage vor Beginn\n(2) Der Sammelentsorgungsnachweis besteht aus dem\nder vorgesehenen Entsorgung der für ihn zuständigen\nDeckblatt Entsorgungsnachweise, der Verantwortlichen\nBehörde eine Ablichtung der nach den §§ 3 und 4 Abs. 1\nErklärung einschließlich der Deklarationsanalyse des Ein-\nund 2 Satz 1 erforderlichen Nachweiserklärungen zu über-\nsammlers, der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers\nsenden. Diese Frist kann mit Zustimmung der zuständigen\nsowie der Bestätigung der für die Entsorgungsanlage\nBehörde verkürzt werden.\nzuständigen Behörde.\n(2) Durch die Übersendung der Nachweiserklärungen\n(3) Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vor-\nist im Falle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfall-\ngesehenen Entsorgung auch dann einen Sammel-\nerzeugers nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und\nentsorgungsnachweis zu führen, wenn die Erzeuger der\nAbfallgesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht\neingesammelten Abfälle nach § 2 Abs. 2 von Nachweis-\ndes Abfallerzeugers nach § 46 Abs. 2 des Kreislauf-\npflichten ausgenommen sind. Die Absätze 1 und 2 finden\nwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt.\nentsprechende Anwendung.\n§ 12\n§9                                                        (weggefallen)\nHandhabung und Bestätigung\ndes Sammelentsorgungsnachweises                                                  § 13\nFreistellung des Abfallentsorgers\n(1) Der Einsammler hat vor Zuleitung der Nachweis-\nerklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige          (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag unter Ver-\nBehörde das Deckblatt Entsorgungsnachweise sowie den          wendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der\nTeil Verantwortliche Erklärung einschließlich der nach        Anlage 1 den Abfallentsorger von der Pflicht, besonders\n§ 4 Abs. 1 erforderlichen Deklarationsanalyse oder An-        überwachungsbedürftige Abfälle nur nach vorhergehen-\ngaben des Sammelentsorgungsnachweises auszufüllen             der Bestätigung des Entsorgungsnachweises im Sinne\nund dem Abfallentsorger zuzuleiten.                           des § 5 anzunehmen, freizustellen, wenn\n(2) Für die weitere Handhabung sowie die Bestätigung       1. die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage\ndes Sammelentsorgungsnachweises finden § 4 Abs. 2                 behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder\nund 3 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechende Anwendung.               abgelagert und nicht ausschließlich gelagert werden,\n(3) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des         2. die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Ver-\nLandes überschreitet, in dem die für den Sammel-                  wertung oder Gemeinwohlverträglichkeit der Beseiti-\nentsorger zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Ein-         gung hinsichtlich der im Antrag aufgelisteten Abfälle\nsammler zusätzlich je eine Ablichtung des Sammelent-              gewährleistet ist und\nsorgungsnachweises innerhalb von zehn Arbeitstagen            3. keine Anhaltspunkte vorliegen oder Tatsachen be-\nnach Bestätigung durch die zuständige Behörde nach-               kannt sind, dass der Abfallentsorger gegen die ihm im\nrichtlich an die zuständigen Behörden der anderen Länder          Nachweisverfahren oder bei der Entsorgung obliegen-\nzu übersenden.                                                    den Pflichten verstößt oder verstoßen hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002               2379\nDie die Entsorgungsanlage betreffenden behördlichen                                        § 14\nEntscheidungen, insbesondere Zulassungen, Geneh-                              Bestätigung auf Anordnung\nmigungen, Planfeststellungen oder bergrechtliche Be-\ntriebspläne, die die Einhaltung der in Satz 1 genann-            (1) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 10\nten Voraussetzungen gewährleisten, sind zu beachten.           anordnen, dass der Abfallerzeuger zum Nachweis der\nHierbei sind die Angaben aus einer der Behörde vor-            Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung eine Be-\nliegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 5 der Ver-             stätigung des Entsorgungsnachweises durch die für die\nordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993          Abfallentsorgungsanlage zuständige Behörde nach den\nüber die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unterneh-        Bestimmungen des ersten Abschnitts einzuholen hat,\nmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umwelt-               wenn\nmanagement und die Umweltbetriebsprüfung zu berück-            1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nachweis-\nsichtigen.                                                        erklärungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit\n(2) Mit der Vorlage des Antrags nach Absatz 1 ist              § 11 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übersandt\nim Falle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallent-        wurden oder sonstige Voraussetzungen für die Inan-\nsorgers nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und            spruchnahme des privilegierten Nachweisverfahrens\nAbfallgesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht        nicht vorliegen und nicht innerhalb einer von der\ndes Abfallentsorgers nach § 46 Abs. 2 des Kreislauf-              zuständigen Behörde gesetzten Frist die Vollständig-\nwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt.                          keit oder Richtigkeit der Angaben oder das Vorliegen\nder Voraussetzungen nach § 10 nachgewiesen wird,\n(3) Die Freistellung kann befristet, unter Bedingungen\nsowie dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und mit Auf-         2. der Abfallerzeuger gegen die ihm im Weiteren nach\nlagen sowie dem Vorbehalt der Erteilung nachträglicher            dieser Verordnung oder bei der Entsorgung obliegen-\nAuflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist,          den Pflichten verstößt oder verstoßen hat oder\num die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Freistellungs-      3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Anordnung\nvoraussetzungen sicherzustellen. Der Abfallentsorger              der Einholung einer Bestätigung erfordern.\nmuss den Auflagen nachkommen.\n(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von\n(4) Bei der Entscheidung über die Freistellung ist nicht    § 13 Abs. 5 anordnen, dass der Abfallentsorger, dessen\nzu prüfen, ob es sich bei den Entsorgungsmaßnahmen             Abfallentsorgungsanlage zertifiziert ist, Abfälle nur nach\num eine Verwertung oder Beseitigung handelt oder bei           vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachwei-\nÜberlassung der Abfälle an den Abfallentsorger die im          ses nach § 5 annehmen darf, wenn\nÜbrigen aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz         1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass für den in der Ent-\nund sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes und der               sorgungsanlage durchzuführenden Teilabschnitt der\nLänder folgenden Pflichten des Erzeugers eingehalten              Entsorgung die Ordnungsgemäßheit und Schadlosig-\nwerden.                                                           keit der Verwertung oder Gemeinwohlverträglichkeit\n(5) Freigestellt im Sinne der Absätze 1 und 4 sind             der Beseitigung für die in der Anlage entsorgten Abfälle\nInhaber von Entsorgungsfachbetrieben, soweit die von              nicht gewährleistet ist oder sonstige Voraussetzungen\nihnen betriebenen Abfallentsorgungsanlagen und die                für die Inanspruchnahme des privilegierten Nachweis-\ndort durchzuführende Behandlung, stoffliche oder ener-            verfahrens nicht vorliegen, soweit der Abfallentsorger\ngetische Verwertung oder Ablagerung zertifiziert sind. Im         nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde\nÜberwachungszertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten        gesetzten Frist das Vorliegen dieser Voraussetzungen\ndes Betriebes einschließlich der jeweiligen Abfallarten           nachweist,\nunter Bezeichnung der Abfallschlüssel bezogen auf seine        2. der Abfallentsorger gegen die ihm im Weiteren nach\nStandorte und Anlagen, im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 der         dieser Verordnung oder bei der Entsorgung obliegen-\nEntsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September               den Pflichten verstößt oder verstoßen hat oder\n1996 (BGBl. I S. 1421) unter Angabe der jeweiligen Her-\n3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine vorher-\nkunftsbereiche, Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren\ngehende Bestätigung des Entsorgungsnachweises\nzu bezeichnen. Die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers\nerfordern.\nnach § 43 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 des Kreislauf-\nwirtschafts- und Abfallgesetzes wird durch Vorlage des           (3) Der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger müssen\nentsprechenden Überwachungszertifikats an die für die          den Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 nach-\nEntsorgungsanlage zuständige Behörde erfüllt. Soweit           kommen.\ndies erforderlich ist, erteilt die zuständige Behörde die\nnotwendige Entsorgernummer.\n(6) Die Freistellung nach den Absätzen 1 und 5 gilt für                           3. A b s c h n i t t\ndie Annahme von Abfällen, für die der Erzeuger die für die                   Nachw eisführung über\nvorgesehene Entsorgung maßgeblichen Nachweiserklä-                      die durchgeführte Entsorgung\nrungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 über-\nsandt hat.\n§ 15\n(7) Der Abfallentsorger hat dem Abfallerzeuger un-\nBegleitschein\nverzüglich mitzuteilen, wenn die auf Grund der Absätze 1\nund 4 erteilte Freistellung unwirksam wird, die Voraus-          (1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung\nsetzungen der Freistellung nach Absatz 5 entfallen sind        von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen wird\noder gegenüber dem Abfallentsorger eine Anordnung              mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür\nnach § 14 Abs. 2 ergangen ist.                                 vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt.","2380              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002\n(2) Bei der Abgabe von Abfällen aus dem Besitz eines      die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg\nAbfallerzeugers ist für jede Abfallart ein gesonderter Satz  zu deren Nachweisbüchern. Die Ausfertigung 6 (grün)\nvon Begleitscheinen zu verwenden, der aus sechs Aus-         behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Nachweis-\nfertigungen besteht. Die Zahl der auszufüllenden Aus-        buch.\nfertigungen verringert sich, soweit Abfallerzeuger oder         (3) Spätestens zehn Arbeitstage nach Erhalt über-\nAbfallbeförderer und Abfallentsorger ganz oder teilweise     sendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde\npersonengleich sind. Bei einem Wechsel des Beförderers       die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger\nist die Übergabe der Abfälle dem übergebenden vom            zuständige Behörde, soweit sie nicht ebenfalls für den\nübernehmenden Beförderer mittels Übernahmeschein in          Abfallerzeuger zuständig ist.\nentsprechender Anwendung der §§ 18 und 19 oder in\nanderer geeigneter Weise zu bescheinigen.                       (4) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebun-\ndener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der\n(3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind        in Absatz 1 genannten Ausfertigungen während des\n1. die Ausfertigung 1 (weiß) und 5 (altgold) als Belege für  Beförderungsvorgangs. In diesem Falle hat der Beförderer\ndas Nachweisbuch des Abfallerzeugers,                    sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers\ndiesem die in Absatz 1 genannten Ausfertigungen über-\n2. die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage an\ngeben werden.\ndie zuständige Behörde,\n3. die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Nach-                                    § 18\nweisbuch des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel\ndes Beförderers für das Nachweisbuch des letzten                Übernahmeschein bei Sammelentsorgung\nBeförderers,                                                (1) Bei der Verwendung eines Sammelentsorgungs-\n4. die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Nachweis-     nachweises nach § 8 wird der Nachweis über die durch-\nbuch des Abfallentsorgers                                geführte Entsorgung mit Hilfe der Übernahmescheine\nunter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes\nbestimmt.\nder Anlage 1, die im Durchschreibeverfahren als Über-\nnahmescheinsatz zu verwenden sind, und der Begleit-\n§ 16                             scheine im Sinne des § 15 geführt.\nAusfüllen der Begleitscheine                     (2) Der Übernahmeschein besteht aus zwei Ausferti-\nDer Abfallerzeuger, der Einsammler, der Beförderer        gungen. Davon sind\nund der Abfallentsorger haben die Begleitscheine nach        1. die Ausfertigungen 1 (weiß) als Beleg für das Nach-\nMaßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Aus-            weisbuch des Abfallerzeugers,\nfertigungen spätestens bei Übergabe oder Annahme der\n2. die Ausfertigung 2 (gelb) als Beleg für das Nachweis-\nAbfälle auszufüllen. Zu diesem Zweck sind die Begleit-\nbuch des Einsammlers\nscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren\nzu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Aus-     bestimmt. Soweit nach § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 3 oder auf\nfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge     Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde nach\ndie Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Aus-    § 26 die Übergabe von Abfällen mittels des Übernahme-\nfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der       scheins zu belegen ist, findet Satz 1 mit der Maßgabe\nAbfallerzeuger, der Einsammler oder Beförderer füllt         Anwendung, dass vor Übergabe der Abfälle an den Abfall-\nentsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn       entsorger dieser im Feld „Abfallentsorger“ nachrichtlich\nbestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, in-      anzugeben sowie bei vorheriger mehrfacher Übergabe,\ndem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2       insbesondere im Falle eines Befördererwechsels jede\n(rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1       weitere Übergabe im Feld „Frei für Vermerke“ anzugeben\n(weiß) durchschreibt.                                        und die Übernahme der Abfälle durch die Unterschriften\ndes Übergebenden und Übernehmenden zu belegen ist.\nIst der Abfallentsorger auf Grund einer zivilrechtlichen\n§ 17\nVereinbarung verpflichtet, die Annahme der Abfälle dem\nHandhabung der Begleitscheine                   Abfallerzeuger zu bestätigen, kann zu diesem Zweck dem\nÜbernahmeschein eine weitere Ausfertigung 2 (gelb)\n(1) Bei Annahme der Abfälle übergibt der Abfallbeför-\nangefügt werden; die Zweckbestimmung dieser weiteren\nderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der\nAusfertigung ist im Feld „Frei für Vermerke“ einzutragen.\nBegleitscheine als Beleg für dessen Nachweisbuch, nach-\ndem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und\ndie erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die                                     § 19\nAusfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während\nHandhabung des Übernahmescheins\ndes Beförderungsvorgangs mitzuführen und dem Abfall-\nentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen                (1) Der Abfallerzeuger sowie der Einsammler haben die\nsowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle        Übernahmescheine nach Maßgabe der für sie bestimmten\nBefugten vorzulegen.                                         Aufdrucke auf den Ausfertigungen spätestens bei Über-\n(2) Spätestens zehn Arbeitstage nach Annahme der          nahme der Abfälle durch den Einsammler auszufüllen.\nAbfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet           (2) Bei der Annahme der Abfälle übergibt der Ein-\nder Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) sammler dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) des\nder für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als        Übernahmescheins als Beleg für dessen Nachweisbuch.\nBeleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4       Die Ausfertigung 2 (gelb) hat der Einsammler während des\n(gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer,     Beförderungsvorgangs mitzuführen, auf Verlangen den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002              2381\nzur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen                                         § 23\nund nach Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger             Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage\nzusammen mit der Ausfertigung 4 (gelb) des Begleit-\nscheins in seinem Nachweisbuch abzuheften. § 17 Abs. 4          Wird eine Verwertung außerhalb einer Anlage durch-\nfindet entsprechende Anwendung.                              geführt, so sind in entsprechender Anwendung der Be-\nstimmung des Ersten bis Dritten Abschnitts\n(3) Für den Übernahmeschein gelten die Bestimmun-\ngen des § 15 Abs. 1 und 2 entsprechend.                      1. die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen zu\nerfüllen, der die Verwertung durchführt,\n§ 20                             2. die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zuständi-\ngen Behörde von der nach Landesrecht zuständigen\nHandhabung des\nBehörde wahrzunehmen.\nBegleitscheins bei Sammelentsorgung\nIm Übrigen bleiben die Bestimmungen des Ersten bis\n(1) Der Einsammler hat mit Beginn der Einsammlung         Dritten Abschnitts unberührt.\nnach Maßgabe des § 16 die Begleitscheine auszufüllen\nund sich dabei als Abfallerzeuger und Abfallbeförderer\neinzutragen sowie insbesondere die Sammelentsor-                                          § 24\ngungsnachweisnummer anzugeben. Vor der Übergabe                             Kleinmengen, Anzeigepflicht\nder Abfälle hat er in das Mehrzweckfeld des Begleit-\nscheins (Frei für Vermerke) die Nummern der Über-               (1) Die Übergabe von Kleinmengen im Sinne des § 2\nnahmescheine einzutragen, aus denen sich die Sammel-         Abs. 2 hat der Abfallerzeuger unter Verwendung der nach\nladung zusammensetzt. Das weitere Verfahren richtet sich     § 18 für Übernahmescheine vorgesehenen Formblätter\nnach den Bestimmungen über die Begleitscheine.               nachzuweisen. § 19 findet entsprechende Anwendung.\n(2) Erstreckt sich die Einsammlung über die Grenzen          (2) Durch die Einholung einer Transportgenehmigung\neines Landes hinaus, so ist für jedes Land, in dem einge-    nach § 49 Abs. 1 oder § 50 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung\nsammelt wird, ein Begleitschein zu führen.                   mit § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\ngesetzes und der Transportgenehmigungsverordnung\nvom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411) ist die Anzeige-\n§ 21                             pflicht des Einsammlers oder Beförderers nach § 43\nListennachweis                          Abs. 2 und § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetzes erfüllt.\n(1) Der Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen kön-\nnen die Angaben aus den Nachweisen nach § 15 als                (3) Soweit eine Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 2 oder\nListennachweis aufbereiten und zusammenfassen. Die           § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nzuständige Behörde bestimmt die Fristen für die Vorlage      nicht bereits nach den Bestimmungen dieses Teils erfüllt\nder Listennachweise. Sie kann weiter Anforderungen an        ist, bedarf die Erstattung einer Anzeige nach § 43 Abs. 2\ndie Form der Listennachweise bestimmen sowie nähere          oder § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\nAngaben zum Zeitpunkt der Entsorgung sowie über              gesetzes im Übrigen keiner besonderen Form. § 2 Abs. 2\nentsorgte Teilmengen verlangen. Der Betreiber von Abfall-    bleibt unberührt.\nentsorgungsanlagen muss den Anforderungen nach den\nSätzen 2 und 3 nachkommen.\n(2) Wird der Nachweis über die Durchführung der                                    Dritter Teil\nEntsorgung nach Absatz 1 geführt, so entfällt für den\nAbfallentsorger die Pflicht zur Übersendung der Aus-                         Nachweisführung über die\nfertigung 3 (blau) des Begleitscheins nach § 17 Abs. 2                Entsorgung überwachungsbedürftiger\nSatz 1.                                                            und nicht überwachungsbedürftiger Abfälle\n§ 25\n4. A b s c h n i t t                                    Einbehaltung von Belegen\nSonderfälle                                           zum Zwecke des Nachweises\n(1) Soweit eine Nachweispflicht nach § 42 Abs. 3 oder\n§ 22                             § 45 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nüber die Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle\nEntsorgung durch Dritte, Verbände\nbesteht, hat der Abfallerzeuger den Nachweis über die\nund Selbstverwaltungskörperschaften\nZulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung unter Ver-\nWerden Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß § 16         wendung der hierfür vorgesehenen Formblätter nach der\nAbs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirt-      Anlage 1 zu führen (vereinfachter Nachweis), wenn die\nschafts- und Abfallgesetzes auf Dritte, Verbände oder        anfallende Menge an überwachungsbedürftigen Abfällen\nSelbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft über-         fünf Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr über-\ntragen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag für        steigt. Der vereinfachte Nachweis besteht aus dem Deck-\ndiese Entsorgungsträger die Nachweisführung in ent-          blatt Entsorgungsnachweise, der Verantwortlichen Er-\nsprechender Anwendung der §§ 8, 9 und insoweit auch          klärung des Abfallerzeugers und der Annahmeerklärung\nder §§ 10 bis 14 sowie der §§ 18 bis 21 zulassen. Satz 1     des Abfallentsorgers. Vor Beginn der vorgesehenen Ent-\nfindet entsprechende Anwendung, soweit die Entsorgung        sorgung hat der Abfallerzeuger den Teil Verantwortliche\ndurch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erfolgt.       Erklärung auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten.","2382              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002\nDer Abfallentsorger hat vor Beginn der vorgesehenen Ent-        (5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag oder von\nsorgung den Teil Annahmeerklärung des vereinfachten          Amts wegen unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Art,\nNachweises auszufüllen und dem Abfallerzeuger zuzulei-       Umfang und Inhalt Befreiung von den Pflichten nach den\nten. § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 23 finden entsprechende        Absätzen 1 bis 3 erteilen, soweit die ordnungsgemäße\nAnwendung. Der vereinfachte Nachweis gilt längstens          Verwertung oder Beseitigung noch in einer den Anfor-\nfünf Jahre.                                                  derungen des § 42 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 des Kreislauf-\nwirtschafts- und Abfallgesetzes genügenden Weise nach-\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Nachweis über\ngewiesen wird und Beeinträchtigungen des Wohls der\ndie Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Ein-\nAllgemeinheit nicht zu erwarten sind.\nsammler durch einen vereinfachten Sammelnachweis\nunter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter\nder Anlage 1 geführt werden. Der vereinfachte Sammel-                                   § 26\nnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnach-                       Nachweispflicht auf Anordnung\nweise, der Verantwortlichen Erklärung des Einsammlers\nund der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers. Vor              Soweit eine Nachweispflicht nach § 42 Abs. 1 oder 2\nBeginn der vorgesehenen Entsorgung hat der Einsammler        oder § 45 Abs. 1 oder 2 des Kreislaufwirtschafts- und\nden Teil Verantwortliche Erklärung auszufüllen und dem       Abfallgesetzes über die Entsorgung von überwachungs-\nAbfallentsorger zuzuleiten. Der Abfallentsorger hat vor      bedürftigen und nicht überwachungsbedürftigen Abfällen\nBeginn der vorgesehenen Entsorgung den Teil Annahme-         angeordnet wird, finden die §§ 3 bis 23 sowie § 25, mit\nerklärung des vereinfachten Sammelnachweises aus-            Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 letzter Halbsatz, ent-\nzufüllen und dem Einsammler zuzuleiten. Absatz 1 Satz 6      sprechende Anwendung. Beschränkt sich die Anordnung\nsowie § 8 Abs. 1 Satz 1, mit Ausnahme der Nummer 4,          der Nachweispflicht nach Satz 1 auf eine Anzeige, so\n§ 6 Abs. 4 und 5 sowie § 23 finden entsprechende Anwen-      finden § 11 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 und § 12 entspre-\ndung. Der Einsammler hat den Nachweis entsprechend           chende Anwendung.\nden Sätzen 1 bis 5 zu führen, soweit die Erzeuger der ein-\ngesammelten Abfälle nach Absatz 1 Satz 1 von Nachweis-\npflichten ausgenommen sind.                                                          Vierter Teil\n(3) Soweit eine Nachweispflicht nach den Absätzen 1                      Gemeinsame Vorschriften\nund 2 besteht, ist dem Abfallerzeuger, Einsammler oder\nBeförderer die Übergabe der Abfälle mit Hilfe der Über-                                 § 27\nnahmescheine unter Verwendung der hierfür vorgesehe-\nnen Formblätter der Anlage 1 bei Übergabe der Abfälle                             Nachweisbücher\njeweils von demjenigen zu bescheinigen, der die Abfälle         (1) Die zum Nachweis Verpflichteten haben Nachweis-\nzur weiteren Entsorgung übernimmt. § 19 findet ent-          bücher zu führen. Die Nachweisbücher sind auf Verlangen\nsprechende Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1            der zuständigen Behörde vorzulegen.\nund 2 kann auch ein im Geschäftsverkehr verwendeter\n(2) Die Nachweisbücher bestehen aus einer Sammlung\nBeleg, insbesondere ein Liefer- oder Wiegeschein zum\nder nach dem Zweiten und Dritten Teil erforderlichen\nZwecke der Bescheinigung verwendet werden, wenn die-\nEntsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise,\nser Beleg die erforderlichen Angaben aus dem Formblatt\nNachweiserklärungen, Begleitscheine und Übernahme-\nÜbernahmeschein der Anlage 1 enthält. Der Einhaltung\nscheine oder anstelle der Übernahmescheine zu führen-\nder für die Übernahmescheine vorgesehenen Form, ins-\nden Belege sowie Freistellungen.\nbesondere der Unterschriften, bedarf es bei der Verwen-\ndung von Belegen im Sinne des Satzes 3 nicht. Erfolgt die       (3) Die zur Führung der Nachweise erforderlichen\nBescheinigung bei Verwendung eines Belegs im Sinne           Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern werden\ndes Satzes 3 abweichend von Satz 1 nicht bei Übergabe        durch die jeweils zuständige Behörde erteilt.\nder Abfälle, so hat derjenige, der das Original des Belegs      (4) Die zur Unterscheidung der einzelnen Vorgänge er-\neinbehält, ein Doppel oder eine Ablichtung dieses Belegs     forderlichen Nachweisnummern sowie die Freistellungs-\ninnerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der            nummern erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde\nAbfälle dem anderen an der Übergabe Beteiligten zu über-     sowie die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen\nsenden. Die zuständige Behörde kann die Verwendung           nach den §§ 44 und 47 des Kreislaufwirtschafts- und\nder nach Satz 1 vorgesehenen Formblätter durch die           Abfallgesetzes erforderliche Konzept- und Bilanznummer\nNachweispflichtigen oder bestimmte Nachweispflichtige        erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde. Die\nanordnen, wenn die Nachweispflichtigen ihren Pflichten       zuständige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1\nnach Satz 1 oder 5 nicht nachkommen oder die Ver-            erforderlichen Kennnummern von einem Dritten erteilt\nwendung der Formblätter aus anderen Gründen zur Ge-          werden. Erfolgt die Nachweisführung über die Entsorgung\nwährleistung einer ordnungsgemäßen Nachweisführung           besonders überwachungsbedürftiger Abfälle im privile-\ngeboten ist. Die Nachweispflichtigen müssen der Anord-       gierten Verfahren, kann die zuständige Behörde die\nnung nachkommen.                                             Vergabe der nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit öffent-      durch den nach § 13 Abs. 1 oder 5 freigestellten Abfall-\nlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 15 des Kreis-      entsorger zulassen. Die nach Satz 1 zu erteilenden\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes überwachungsbe-          Nummern erhalten in den ersten beiden Stellen folgende\ndürftige Abfälle entsorgen. Dies gilt auch, wenn der öffent- Kennbuchstaben:\nlich-rechtliche Entsorgungsträger einen Dritten mit der      1. „EN“ für Entsorgungsnachweis,\nWahrnehmung der Aufgaben beauftragt hat oder die\nAbfälle lediglich von der Einsammlung und Beförderung        2. „SN“ für Sammelentsorgungsnachweis,\nausgeschlossen sind.                                         3. (gestrichen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002                 2383\n4. „FR“ für Freistellung,                                                                 § 29\n5. „VN“ für vereinfachten Nachweis,                                             Aufbewahrungspflichten\n6. „VS“ für vereinfachten Sammelnachweis,                        Die zur Einrichtung oder Führung eines Nachweis-\n7. „KO“ für Konzepte,                                         buches Verpflichteten haben die Nachweisbücher drei\nJahre, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten\n8. „BI“ für Bilanzen.                                         Beleges an gerechnet, aufzubewahren. Abfallentsorger\nAn der dritten Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen.      haben die Nachweisbücher mindestens zehn Jahre nach\nStilllegung der Anlage aufzubewahren. Der Zulassungs-\n(5) Die Nachweispflichtigen dürfen die nach den Absät-     bescheid kann eine längere Aufbewahrungsfrist vorschrei-\nzen 3 und 4 erteilten Nummern nur zu den dort genannten       ben. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung,\nZwecken verwenden.                                            soweit nach den §§ 44 und 47 des Kreislaufwirtschafts-\nund Abfallgesetzes Nachweise durch Abfallwirtschafts-\n§ 28                            konzepte und -bilanzen ersetzt werden.\nEinrichtung und Führung der Nachweisbücher\n(1) Der zur Einrichtung und Führung eines Nachweis-                                    § 30\nbuches Verpflichtete hat die Nachweisbücher einzurichten                Nachweisführung in besonderen Fällen\nund zu führen, indem er die für sein Nachweisbuch be-\nstimmten Ausfertigungen der Begleitscheine spätestens            (1) Wer Abfälle, für die er ein Nachweisbuch führen\ninnerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt den je-           muss, von einem anderen übernimmt, der hinsichtlich\nweiligen Entsorgungsnachweisen zugeordnet in zeitlicher       dieser Abfälle nicht zur Führung eines Nachweisbuches\nReihenfolge abheftet.                                         verpflichtet ist, hat auch dessen Namen und Anschrift auf\nden für ihn bestimmten und auf den von ihm weiterzu-\n(2) Der Abfallerzeuger hat das Nachweisbuch aus den\ngebenden Ausfertigungen der nach dieser Verordnung zu\nAusfertigungen 1 und 5 (weiß und altgold) der Begleit-\nführenden Nachweise anzugeben. Wer Abfälle einem\nscheine einzurichten und zu führen. Dabei hat der Abfall-\nanderen übergibt, der insoweit nicht zur Führung eines\nerzeuger unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge die\nNachweisbuches verpflichtet ist, hat dessen Namen und\nAusfertigung 5 jeweils der Ausfertigung 1 zuzuordnen. Mit\nAnschrift auf den Ausfertigungen der nach dieser Verord-\nihnen erbringt er den Nachweis, welche Abfälle nach Art\nnung zu führenden Nachweise anzugeben.\nund Menge er mit dem Ziel der Entsorgung an einen\nAbfallbeförderer abgegeben hat. Ist der Abfallerzeuger           (2) Ist wegen anderer als der in Absatz 1 genannten\nzugleich Abfallbeförderer, so hat er das Nachweisbuch         Besonderheiten eine uneingeschränkte Anwendung der\naus den Ausfertigungen 4 und 5 (gelb und altgold) einzu-      Vorschriften der §§ 27 bis 29 im Einzelfall nicht möglich, so\nrichten und zu führen; Satz 2 gilt entsprechend. Entsorgt     hat der betroffene Nachweispflichtige die Nachweise in\nder Abfallerzeuger die Abfälle selbst, so hat er das Nach-    einer von der zuständigen Behörde bestimmten Weise zu\nweisbuch nur aus der Ausfertigung 6 (grün) einzurichten       verwenden. Der Nachweispflichtige muss der Anordnung\nund zu führen.                                                nachkommen.\n(3) Der Abfallbeförderer hat das Nachweisbuch aus der\nAusfertigung 4 (gelb) der Begleitscheine einzurichten und                                 § 31\nzu führen. Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche\nLesbarkeit und Dokumentenechtheit\nAbfälle nach Art und Menge er aus dem Besitz eines\nAbfallerzeugers übernommen und an einen Abfallent-               Alle Eintragungen in den in der Anlage aufgeführten\nsorger weitergegeben hat. Entsorgt der Abfallbeförderer       Formblättern müssen leserlich in deutscher Sprache mit\ndie Abfälle selbst, so hat er das Nachweisbuch aus der        Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem\nAusfertigung 6 (grün) einzurichten und zu führen.             sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vor-\n(4) Der Abfallentsorger hat das Nachweisbuch aus der       genommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Ein-\nAusfertigung 6 (grün) der Begleitscheine einzurichten und     tragung darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne dass\nzu führen. Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche         gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der\nAbfälle er nach Art und Menge zur Entsorgung über-            ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.\nnommen hat.\n(5) Die Verantwortung für das Ausfüllen der in Absatz 2\n§ 32\ngenannten Unterlagen, die Einrichtung und Führung eines\nNachweisbuches sowie für die Übergabe und Übersen-                                Elektronische Daten-\ndung an die zuständige Behörde trägt der zur Einrichtung                 verarbeitung, Datenfernübertragung\nund Führung eines Nachweisbuches Verpflichtete. Er\n(1) Die Angaben aus den Nachweisen nach dieser Ver-\nkann die Erfüllung der ihm nach diesen Vorschriften\nordnung können von den Betreibern der Entsorgungs-\nobliegenden Aufgaben einem Dritten übertragen. Seine\nanlagen in elektronischer Form aufbereitet werden. Im\nVerantwortlichkeit bleibt hiervon unberührt.\nFalle des Satzes 1 hat der zur Einrichtung und Führung\n(6) Für den Übernahmeschein oder den anstelle des          eines Nachweisbuches Verpflichtete statt der Führung\nÜbernahmescheins zu verwendenden Beleg, die Zuord-            von Nachweisbüchern eine geordnete Speicherung\nnung von Begleitscheinen zu den Nachweiserklärungen           aller in die Nachweise aufzunehmenden Angaben in ent-\nim privilegierten Verfahren sowie zu Anzeigen, Änderungs-     sprechender Anwendung der §§ 27 bis 28 vorzunehmen\nanzeigen und Freistellungen gelten die Absätze 1 bis 5        sowie die Angaben für die in § 29 Satz 1 und 2 vorgesehe-\nentsprechend.                                                 nen Dauer zu speichern.","2384              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002\n(2) Die Struktur der Aufbereitung in elektronischer Form   2. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit\nsowie die Form der Datenübergabe sind mit der zu-                § 9 Abs. 2, § 23 Satz 1 Nr. 1 oder § 26 Abs. 1, oder\nständigen Behörde abzustimmen.                                   § 13 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26\nSatz 1, einer vollziehbaren Auflage oder entgegen\n(3) Werden die in den Nachweisverfahren gewonnenen            § 14 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 4, § 25 Abs. 3 Satz 7\nDaten in elektronischer Form aufbereitet, so hat der             oder § 30 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Anordnung\nAbfallentsorger                                                  nicht nachkommt,\n1. die Angaben aus den Entsorgungsnachweisen vor             3.  entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit\nÜbergabe des mit der Entsorgungsbestätigung der              § 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1, den Fristablauf nicht,\nzuständigen Behörde versehenen Originals des                 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nEntsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger zu               vermerkt,\nspeichern,\n4. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit\n2. die Angaben aus den Sammelentsorgungsnachweisen               § 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 1, § 11\nvor Übergabe des mit der Entsorgungsbestätigung der          Abs. 1 Satz 1 oder § 25 Abs. 3 Satz 5 ein Doppel oder\nzuständigen Behörde versehenen Originals an den              eine Ablichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nAbfallbeförderer zu speichern,                               oder nicht rechtzeitig übersendet,\n3. die Angaben aus den vereinfachten Entsorgungsnach-         5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit\nweisen bei der Annahme des Abfalls zur Behandlung            § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 5,\noder Ablagerung zu speichern,                                Abs. 2 Satz 5 oder § 26 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2\n4. die Angaben aus den Listennachweisen bei der An-              oder § 19 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 24\nnahme des Abfalls zur Behandlung oder Ablagerung zu          Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 Satz 2 oder § 26 Satz 1, eine\nspeichern; hierzu gehören auch die Einzelangaben zu          Unterlage nicht oder nicht vollständig mitführt oder\nden in den Listennachweisen ausgewiesenen Mengen.            nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n(4) Zur Erprobung der Nachweisführung mittels der          6. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 oder § 13 Abs. 7 eine\nelektronischen Datenverarbeitung und Datenfernüber-              Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\ntragung kann die zuständige Behörde die Aufbereitung,            nicht rechtzeitig macht,\nÜbermittlung und Speicherung der Nachweisdaten ent-           7. entgegen § 16 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23\nsprechend Absatz 1 Satz 1 auch bestimmten Abfall-                Satz 1 Nr. 1 oder § 26 Satz 1, § 19 Abs. 1, auch in\nerzeugern, Abfallentsorgern sowie Einsammlern oder               Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 Satz 2\nBeförderern von Abfällen gestatten. In diesen Fällen ist die     oder § 26 Satz 1, einen Schein nicht, nicht richtig,\nNachweisführung in entsprechender Anwendung der                  nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,\nAnforderungen an die Nachweisführung mittels der Form-\nblätter der Anlage 1 sowie an die Einrichtung und Führung     8. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, auch\nder Nachweisbücher nach dieser Verordnung zu be-                 in Verbindung mit § 23 Satz 1 Nr. 1, oder § 19 Abs. 2\nstimmen. Die zuständige Behörde kann die Nachweis-               Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2 oder\npflichtigen, die an einer Erprobung der Nachweisführung          § 25 Abs. 3 Satz 2, eine Ausfertigung nicht, nicht\nnach Satz 1 teilnehmen, von bestimmten Anforderungen             richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-\nnach Satz 2 an Art, Umfang und Inhalt der Nachweis-              gibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nführung freistellen, soweit erwartet werden kann, dass           nicht rechtzeitig übersendet,\ndurch die Nutzung der Möglichkeiten und Vorteile der          9. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit\nelektronischen Datenverarbeitung und Datenfernüber-              § 26 Satz 1, eine Nummer nicht, nicht richtig, nicht\ntragung, insbesondere die schnellere Verfügbarkeit der           vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,\nNachweisdaten, eine ordnungsgemäße Überwachung der\nAbfallentsorgung gewährleistet bleibt. Sind mehrere          10. entgegen § 20 Abs. 2 einen Begleitschein nicht führt,\nBehörden zuständig, trifft die Entscheidungen nach den       11. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 die Übergabe der Abfälle\nSätzen 1 bis 3 die für die Entsorgungsanlage zuständige          nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nBehörde im Benehmen mit den übrigen zuständigen                  zeitig bescheinigt,\nBehörden.\n12. entgegen § 27 Abs. 5 eine Nummer verwendet,\n13. entgegen § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit\n§ 33                                Abs. 6, ein Nachweisbuch nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig einrichtet oder\nOrdnungswidrigkeiten\nführt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10 des        14. entgegen § 29 Satz 1 oder 2 ein Nachweisbuch\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer            nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer auf-\nvorsätzlich oder fahrlässig                                      bewahrt,\n1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, auch\n15. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 eine Speicherung nicht,\nin Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 23 Satz 1 Nr. 1 oder\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n§ 26 Satz 1, § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 26\nvornimmt oder eine Angabe nicht für die vorgeschrie-\nSatz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 2 Satz 3\nbene Dauer speichert oder\noder 4, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, eine\nErklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder  16. entgegen § 32 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig,\nnicht rechtzeitig ausfüllt,                                 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig speichert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002              2385\nFünfter Teil                            (3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die\nÜberlassung von Altautos nach § 3 Abs. 1 bis 3 der\nSchlussbestimmungen                         Altauto-Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1666). Die\n§ 34                             Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße\nÜberlassung von Altautos im Sinne des Satzes 1 werden\nÜbergangsvorschriften                       erfüllt durch die Führung der Verwertungsnachweise\n(1) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 findet auch         sowie Ausstellung und Vorlage der Bescheinigungen oder\nAnwendung, soweit Abfälle auf der Grundlage eines            Zertifikate nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 und 4 der\nSammelentsorgungsnachweises eingesammelt und ent-            Altauto-Verordnung, bis diese Verordnung durch eine\nsorgt werden, der vor Inkrafttreten der Verordnung zur       entsprechende Verordnung nach den §§ 7, 24 und 48 des\nÄnderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen vom          Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder eine ent-\n25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) von der zuständigen         sprechende gesetzliche Regelung geändert oder abgelöst\nBehörde bestätigt worden ist.                                worden ist.\n(2) Ein vereinfachter Nachweis nach § 25 Abs. 1 oder\nein vereinfachter Sammelnachweis nach § 25 Abs. 2, der\nvor Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Verordnung\n§ 35\nerbracht worden ist, gilt längstens bis zum 31. Dezember\n2006 fort.                                                                 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","2386                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002\nAnlage 1\nzur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise\nDiese Anlage enthält Formblätter*), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen,\nder Erstattung von Anzeigen sowie der Freistellung zu verwenden sind.\nDie geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen Feldern einzutragen.\nZur Abfallbezeichnung und Angabe des Abfallschlüssels in den Formblättern sind ab 1. Januar 2002 abweichend\nvon den entsprechenden Fußnoten und Ausfüllhinweisen die Abfallbezeichnungen und Abfallschlüssel der Abfall-\nverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) anzuwenden.\nDie Formblätter sind wie folgt zu verwenden:\n1. zur Führung des Entsorgungsnachweises (§ 3) sowie des Sammelentsorgungsnachweises (§ 8) die Formblätter:\n– Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN),\n– Verantwortliche Erklärung (VE),\n– Deklarationsanalyse (DA),\n– Annahmeerklärung (AE),\n– Behördenbestätigung (BB),\n2. zur Erstattung der Anzeige (§ 11) die Formblätter:\n– Deckblatt Anzeige/Antrag (AA),\n– Verantwortliche Erklärung (VE),\n– (ohne Deklarationsanalyse (DA)),\n3. zur Freistellung (§ 13) die Formblätter:\n– Deckblatt Anzeige/Antrag (AA),\n– Annahmeerklärung (AE),\n– Behördenbestätigung (BB),\n4. zur Führung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung (§§ 15, 18) die Formblätter:\n– Begleitschein,\n– Übernahmeschein,\n5. zur Führung eines vereinfachten Nachweises sowie vereinfachten Sammelnachweises (§ 25 Abs. 1, 2) die\nFormblätter:\n– Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN),\n– Verantwortliche Erklärung (VE),\n– (ohne Deklarationsanalyse (DA)),\n– Annahmeerklärung (AE).\n*) Hinweise zur Gestaltung der Formblätter\n1. Die Formblätter sind verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu beschriften.\nZur ordnungsgemäßen Verwendung sind die Formblätter auf das Format DIN A4 im Verhältnis 84:100 zu vergrößern. Der Übernahmeschein hat\ndie Abmessungen 210 mm 쎹 210 mm.\n2. Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen der Formblätter mit Ausnahme der Begleitscheine und Übernahmescheine sind vorzugsweise\nim Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Rasterflächen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der\nPasser sind schwarz zu drucken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2387","2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2389","2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2391","2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2393","2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2395","2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2397","2398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2399","2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2401","2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 2403","2404              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002\nAnlage 2\nzur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise\nVerzeichnis der Abfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 3:\n13 04 01   Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt\n13 04 02   Bilgenöle aus Molenablaufkanälen\n13 04 03   Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt\n16 06 01   Bleibatterien\n16 07 08   ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)"]}