{"id":"bgbl1-2002-43-8","kind":"bgbl1","year":2002,"number":43,"date":"2002-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/43#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-43-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_43.pdf#page=56","order":8,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung","law_date":"2002-06-25T00:00:00Z","page":2372,"pdf_page":56,"num_pages":1,"content":["2372                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei                 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.                                                    Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung\nVom 25. Juni 2002\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15                           Mitteilung erfolgt, wenn die Bundesanstalt den Beginn der\nund 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes                        Blüte festgestellt und die Parzellenteile festgelegt hat, die\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen                              im Hinblick auf die Kontrolle gemäß dem Verfahren in\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September                               Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 bis zehn\n1995 (BGBl. I S. 1146), von denen § 6 Abs. 1 und § 15                             Tage nach Ende der Blüte nicht abgeerntet werden\ndurch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001                             dürfen.\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das                                (2) Der zugelassene Erstverarbeiter, mit dem die Erzeu-\nBundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung                                ger einen Vertrag gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung\nund Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundes-                                (EG) Nr. 1673/2000 geschlossen haben, oder sein Bevoll-\nministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Techno-                           mächtigter teilt der Bundesanstalt den Beginn der Blüte in\nlogie:                                                                            seinem regionalen Aufkommensgebiet schriftlich mit.\n(3) Die Faserhanfflächen können bei dem zu kontrollie-\nArtikel 1\nrenden Erzeuger vollständig abgeerntet werden, sobald\n§ 26a der Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar                            die Bundesanstalt die erforderlichen Proben für die Kon-\n2000 (BGBl. I S. 15, 36), die zuletzt durch die Verordnung                        trolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Faserhanfs\nvom 29. März 2001 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist,                           genommen hat. Die Bundesanstalt teilt den Erzeugern das\ndiese wiederum geändert durch die Verordnung vom                                  Ergebnis der Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts\n23. August 2001 (BGBl. I S. 2275), wird wie folgt gefasst:                        mit.“\n„§ 26a\nErntetermin und                                                               Artikel 2\nKontrollen beim Anbau von Faserhanf                               (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n(1) Der Faserhanf darf, ausgenommen auf den nach                              in Kraft.\nSatz 2 festgelegten Parzellenteilen, nach Beginn der Blüte                           (2) Die Flächenzahlungs-Verordnung gilt vom 3. Januar\nauch vor Ablauf von zehn Tagen nach Ende der Blüte                                2003 an wieder in ihrer am 2. Juli 2002 maßgebenden\ngeerntet werden, sobald der Erzeuger eine entsprechende                           Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates\nMitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat. Diese                              etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 25. Juni 2002\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}