{"id":"bgbl1-2002-43-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":43,"date":"2002-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/43#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-43-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_43.pdf#page=19","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen","law_date":"2002-06-17T00:00:00Z","page":2335,"pdf_page":19,"num_pages":34,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002                           2335\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen*)\nVom 17. Juni 2002\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit                          § 13 Berichtsheft\nAbs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. Au-                    § 14 Zwischenprüfung\ngust 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212\n§ 15 Abschlussprüfung\nNr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nS. 2785) geändert worden ist, verordnen das Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bun-                                                Teil 4\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                                   Vorschriften für den Ausbildungsberuf\nsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                              Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft\nfür Bildung und Forschung und dem Bundesministerium                     § 16 Ausbildungsberufsbild\ndes Innern:\n§ 17 Ausbildungsrahmenplan\nInhaltsübersicht                               § 18 Ausbildungsplan\n§ 19 Berichtsheft\nTeil 1\n§ 20 Zwischenprüfung\nGemeinsame Vorschriften\n§ 21 Abschlussprüfung\n§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe\n§ 2 Ausbildungsdauer                                                                                   Teil 5\n§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung                                     Vorschriften für den Ausbildungsberuf\nFachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice\nTeil 2                                 § 22 Ausbildungsberufsbild\nVorschriften für den Ausbildungsberuf                   § 23 Ausbildungsrahmenplan\nFachkraft für Wasserversorgungstechnik\n§ 24 Ausbildungsplan\n§ 4 Ausbildungsberufsbild\n§ 25 Berichtsheft\n§ 5 Ausbildungsrahmenplan\n§ 26 Zwischenprüfung\n§ 6 Ausbildungsplan\n§ 27 Abschlussprüfung\n§ 7 Berichtsheft\n§ 8 Zwischenprüfung                                                                                    Teil 6\n§ 9 Abschlussprüfung                                                                  Übergangs- und Schlussvorschriften\n§ 28 Übergangsregelung\nTeil 3\n§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nVorschriften für den Ausbildungsberuf\nFachkraft für Abwassertechnik\nAnlagen\n§ 10 Ausbildungsberufsbild\nAnlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur\n§ 11 Ausbildungsrahmenplan                                                        Fachkraft für Wasserversorgungstechnik\n§ 12 Ausbildungsplan                                                    Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur\nFachkraft für Abwassertechnik\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit     Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der                Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-\nplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundes-   Anlage 4: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur\nanzeiger veröffentlicht.                                                       Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice","2336                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\nTeil 1                               1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nGemeinsame Vorschriften                             2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§1\n4. Umweltschutz,\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe\n5. betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation,\nDie Ausbildungsberufe\n6. Information und Dokumentation, qualitätssichernde\n1. Fachkraft für Wasserversorgungstechnik,                           Maßnahmen,\n2. Fachkraft für Abwassertechnik,                                7. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und\n3. Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft,                    Hygiene,\n4. Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice              8. Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik,\nMess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,\nwerden staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im\nBereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie          9. Umgang mit elektrischen Gefahren,\nAusbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Soweit die         10. Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen,\nAusbildung in der gewerblichen Wirtschaft stattfindet,\n11. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-\nsind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.\nstoffe, Werkstoffbearbeitung,\n§2                               12. Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen,\nAusbildungsdauer                          13. Sicherheit von Personen und Anlagen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                            14. Wasserwirtschaft,\n15. Wassergewinnung,\n§3                               16. Wasserbeschaffenheit, Wasseraufbereitung,\nStruktur und                           17. Wasserförderung, -speicherung und -verteilung,\nZielsetzung der Berufsausbildung\n18. Wasseruntersuchung,\n(1) Die Ausbildung gliedert sich in:\n19. Messen, Steuern, Regeln,\n1. für alle Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu\n20. elektrische Anlagen in der Wasserversorgung,\nvermittelnde Kernqualifikationen gemäß § 4 Nr. 1\nbis 12, § 10 Nr. 1 bis 12, § 16 Nr. 1 bis 12 und § 22 Nr. 1 21. Dokumentation,\nbis 12;                                                     22. Trinkwasserschutz und Kundenanlage,\n2. für jeden Ausbildungsberuf spezifische Fachqualifika-        23. Kundenorientierung,\ntionen:\n24. Rechtsvorschriften und technische Regelwerke.\na) für die Fachkraft für Wasserversorgungstechnik\ngemäß § 4 Nr. 13 bis 24,\n§5\nb) für die Fachkraft für Abwassertechnik gemäß § 10\nNr. 13 bis 22,                                                           Ausbildungsrahmenplan\nc) für die Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft       Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\ngemäß § 16 Nr. 13 bis 22,                               der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nd) für die Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrie-       dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nservice gemäß § 22 Nr. 13 bis 18.                       bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und      Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-      zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-      Abweichung erfordern.\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,                                       §6\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\nbeschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach                               Ausbildungsplan\nden §§ 8, 9, 14, 15, 20, 21, 26 und 27 nachzuweisen.               Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\nTeil 2\nVorschriften für den Ausbildungsberuf                                                     §7\nFachkraft für Wasserversorgungstechnik\nBerichtsheft\n§4                                  Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nAusbildungsberufsbild                        geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die          führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                          durchzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002                  2337\n§8                               zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-\nZwischenprüfung                          schutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen\nkann. Der Prüfling soll weiter zeigen, dass er mögliche\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    Gefahren des elektrischen Stroms erkennen, elektrische\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des         Arbeiten beurteilen und sicherheitsgerecht ausführen\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        kann.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der         (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nAnlage 1 in Abschnitt 1 für die ersten 15 Monate aufge-       den Prüfungsbereichen Wasserversorgung, Elektrotech-\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im          nische Arbeiten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nBerufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-            geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Wasserversor-\nplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-    gung sowie Elektrotechnische Arbeiten soll der Prüfling\nausbildung wesentlich ist.                                    zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in   arbeitsorganisatorischen, technologischen und mathema-\ninsgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Auf-       tisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten unter Be-\ngabe, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann,            achtung des technischen Regelwerks und der Rechts-\ndurchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die      grundlagen lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur\nArbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitsmittel fest-     Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit\nlegen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie Maßnah-          sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden.\nmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der          Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden\nArbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung           Gebieten in Betracht:\nergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt ins-         1. im Prüfungsbereich Wasserversorgung:\nbesondere in Betracht:\na) Betreiben, Überwachen und Instandhalten von An-\nBearbeiten von Werkstoffen, Montieren, Demontieren und                lagen,\nWarten von Bauteilen oder Arbeitsgeräten, Proben neh-\nb) Steuern von Aufbereitungsprozessen,\nmen, Messen physikalischer Größen und Durchführen von\nUntersuchungen und Einsetzen technischer Kommunika-               c) Probenahme; Messen, Dokumentieren und Aus-\ntionsmittel.                                                          werten von Qualitätsparametern,\n(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in     d) Rohrnetze und Rohrleitungen;\nhöchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen.          2. im Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten:\nDabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie zur            a) Grundlagen der Elektrotechnik,\nQualitätssicherung dargestellt werden. Für die Aufgaben           b) elektrische Anlagen und Teile,\nkommen unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher\nZusammenhänge und berufsbezogener Berechnungen                    c) elektrische Messgeräte und Sicherheitseinrichtun-\ninsbesondere folgende Gebiete in Betracht:                            gen;\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n1. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und\nHygiene,                                                      allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n2. Anlagen- und Maschinentechnik,\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\n3. Mess- und Analysentechnik,\n1. im Prüfungsbereich\n4. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-\nWasserversorgung                             180 Minuten,\nstoffe.\n2. im Prüfungsbereich\n§9                                   Elektrotechnische Arbeiten                    60 Minuten,\nAbschlussprüfung                         3. im Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie          (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,      Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in   Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nhöchstens zehn Stunden eine praktische Aufgabe, die           ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\naus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen. Hierfür       bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nkommt insbesondere in Betracht:                               Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nBetreiben, Überwachen und Instandhalten von Wasser-              (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nversorgungseinrichtungen unter Berücksichtigung der           Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nÜberprüfung von Qualitätsparametern und Durchführen\nelektrotechnischer Arbeiten unter Einbeziehung der            1. Prüfungsbereich\nMess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.                          Wasserversorgung                              60 Prozent,\nBei der Durchführung der Aufgabe soll der Prüfling zei-       2. Prüfungsbereich\ngen, dass er Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeits-       Elektrotechnische Arbeiten                    20 Prozent,\nzusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollie-         3. Prüfungsbereich\nren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und               Wirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.","2338               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-       bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\ntischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens         Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen           zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\ninnerhalb des praktischen Teils der Prüfung im Prüfungs-      Abweichung erfordern.\nbereich Elektrotechnische Arbeiten sowie innerhalb des\nschriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Was-                                    § 12\nserversorgung ebenfalls mindestens ausreichende Leis-\ntungen erbracht sein.                                                               Ausbildungsplan\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nTeil 3                             Ausbildungsplan zu erstellen.\nVorschriften für den Ausbildungsberuf\nFachkraft für Abwassertechnik                                                     § 13\nBerichtsheft\n§ 10\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsberufsbild\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die        geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                        führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                  durchzusehen.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§ 14\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nZwischenprüfung\n4. Umweltschutz,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n5. betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation,   schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\n6. Information und Dokumentation, qualitätssichernde        zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nMaßnahmen,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n7. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und          Anlage 2 in Abschnitt 1 für die ersten 15 Monate aufge-\nHygiene,                                                 führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\n8. Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik,         Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-\nMess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,                 plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\nausbildung wesentlich ist.\n9. Umgang mit elektrischen Gefahren,\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\n10. Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen,              insgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Auf-\n11. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-      gabe, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann,\nstoffe, Werkstoffbearbeitung,                            durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die\nArbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitsmittel fest-\n12. Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen,\nlegen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie Maßnah-\n13. Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen,          men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der\n14. Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssystemen,          Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung\nergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt ins-\n15. Indirekteinleiterüberwachung,                             besondere in Betracht:\n16. Betrieb und Unterhalt von Abwasserbehandlungs-            Bearbeiten von Werkstoffen, Montieren, Demontieren und\nanlagen,                                                 Warten von Bauteilen oder Arbeitsgeräten, Proben neh-\n17. Klärschlammbehandlung und Verwertung von Abfäl-           men, Messen physikalischer Größen und Durchführen von\nlen aus Abwasseranlagen,                                 Untersuchungen und Einsetzen technischer Kommunika-\ntionsmittel.\n18. Probenahme und Untersuchung von Abwasser und\nSchlamm,                                                    (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nhöchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen.\n19. Dokumentation, Qualitäts- und Umweltmanagement,\nDabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\n20. elektrische Anlagen in der Abwassertechnik,               heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie zur\n21. Rechtsvorschriften und technische Regelwerke,             Qualitätssicherung dargestellt werden. Für die Aufgaben\nkommen unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher\n22. Vertiefungsphase Kanalbetrieb oder Kläranlagen-           Zusammenhänge und berufsbezogener Berechnungen\nbetrieb.                                                 insbesondere folgende Gebiete in Betracht:\n1. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und\n§ 11\nHygiene,\nAusbildungsrahmenplan\n2. Anlagen- und Maschinentechnik,\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 10 sollen nach\n3. Mess- und Analysentechnik,\nder in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-       4. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-             stoffe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002                  2339\n§ 15                                (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nAbschlussprüfung\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der       ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAnlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie         Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,        ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.              bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in     Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nhöchstens zehn Stunden eine praktische Aufgabe, die aus            (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nmehreren Teilaufgaben bestehen kann, durchführen. Hier-         Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nfür kommt insbesondere in Betracht:\n1. Prüfungsbereich\nBetrieb und Unterhalt von Entwässerungssystemen und                 Abwassertechnik                               60 Prozent,\nAbwasserbehandlungsanlagen einschließlich dem Durch-\n2. Prüfungsbereich\nführen analytischer und elektrotechnischer Arbeiten.\nElektrotechnische Arbeiten                    20 Prozent,\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe wirt-\n3. Prüfungsbereich\nschaftlich planen, Arbeitszusammenhänge erkennen,\nWirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\nArbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maß-\nnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei                (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nder Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde             schen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus-\nMaßnahmen ergreifen kann. Der Prüfling soll weiter zei-         reichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen inner-\ngen, dass er mögliche Gefahren des elektrischen Stroms          halb des praktischen Teils der Prüfung im Prüfungsbe-\nerkennen, elektrische Arbeiten beurteilen und sicherheits-      reich Elektrotechnische Arbeiten sowie innerhalb des\ngerecht ausführen kann.                                         schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Abwas-\nsertechnik ebenfalls mindestens ausreichende Leistungen\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nerbracht sein.\nden Prüfungsbereichen Abwassertechnik, Elektrotechni-\nsche Arbeiten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft\nwerden. In den Prüfungsbereichen Abwassertechnik und\nTeil 4\nElektrotechnische Arbeiten soll der Prüfling zeigen, dass\ner praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorga-                             Vorschriften für\nnisatorischen, technologischen und mathematisch-natur-                  den Ausbildungsberuf Fachkraft\nwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei                    für Kreislauf- und Abfallwirtschaft\nsollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nschutz bei der Arbeit sowie qualitätssichernde Maßnah-\n§ 16\nmen dargestellt werden. Es kommen unter Berücksich-\ntigung berufsbezogener Berechnungen insbesondere                                   Ausbildungsberufsbild\nAufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\n1. im Prüfungsbereich Abwassertechnik:                          folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\na) Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssyste-              1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nmen,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nb) Betrieb und Unterhalt von Abwasserbehandlungs-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nanlagen,\n4. Umweltschutz,\nc) Probenahmeverfahren, Analyseverfahren und Ana-\nlysegeräte;                                               5. betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisa-\ntion,\n2. im Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten:\n6. Information und Dokumentation, qualitätssichernde\na) Grundlagen der Elektrotechnik,\nMaßnahmen,\nb) elektrische Anlagen und Teile,\n7. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und\nc) elektrische Messgeräte und Sicherheitseinrichtun-             Hygiene,\ngen;\n8. Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik,\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:                  Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-          9. Umgang mit elektrischen Gefahren,\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n10. Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen,\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\n11. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-\n1. im Prüfungsbereich                                                stoffe, Werkstoffbearbeitung,\nAbwassertechnik                              180 Minuten,\n12. Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen,\n2. im Prüfungsbereich\n13. Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen,\nElektrotechnische Arbeiten                    60 Minuten,\n14. kundenorientiertes Handeln,\n3. im Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.   15. kaufmännisches Handeln,","2340               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\n16. Abfälle und Abfallannahme,                                Bearbeiten von Werkstoffen, Montieren, Demontieren und\nWarten von Bauteilen oder Arbeitsgeräten, Proben neh-\n17. Abfallentsorgungsverfahren,\nmen, Messen physikalischer Größen und Durchführen von\n18. Betrieb und Instandhaltung,                               Untersuchungen und Einsetzen technischer Kommunika-\n19. Stoffströme, Logistik und Disposition,                    tionsmittel.\n20. qualitätssichernde Maßnahmen,                                (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nhöchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen.\n21. Informationstechnik,                                      Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\n22. Rechtsvorschriften und technische Regelwerke.             heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie zur\nQualitätssicherung dargestellt werden. Für die Aufgaben\nkommen unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher\n§ 17                             Zusammenhänge und berufsbezogener Berechnungen\nAusbildungsrahmenplan                       insbesondere folgende Gebiete in Betracht:\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 16 sollen unter     1. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und\nBerücksichtigung der Schwerpunkte „Logistik, Sammlung             Hygiene,\nund Vertrieb“, „Abfallverwertung und -behandlung“ und         2. Anlagen- und Maschinentechnik,\n„Abfallbeseitigung und -behandlung“ nach der in der\nAnlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-       3. Mess- und Analysentechnik,\nlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrah-       4. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-\nmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungs-             stoffe.\nrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-\nrung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig,\nsoweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-\nchung erfordern.                                                                           § 21\nAbschlussprüfung\n§ 18                                (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAusbildungsplan                         Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.                                    (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nhöchstens zehn Stunden drei praktische Aufgaben, dar-\nunter zwei gemeinsame und eine schwerpunktbezogene\n§ 19\nAufgabe, durchführen. Für die gemeinsamen Aufgaben\nBerichtsheft                          kommen insbesondere in Betracht:\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines       Identifizieren, Deklarieren und Untersuchen von Abfällen\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       sowie deren Zuordnung zu den entsprechenden Entsor-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        gungswegen und Bedienen und Warten von Einrichtungen\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       der Abfallbehandlung.\ndurchzusehen.\nFür die schwerpunktbezogene Aufgabe kommt insbeson-\ndere in Betracht:\n§ 20\n1. im Schwerpunkt Logistik, Sammlung und Vertrieb:\nZwischenprüfung                              Durchführen einer logistischen Aufgabe;\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    2. im Schwerpunkt Abfallverwertung und -behandlung:\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des             Durchführen einer Aufgabe der Abfallverwertung und\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                            -behandlung;\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      3. im Schwerpunkt Abfallbeseitigung und -behandlung:\nAnlage 3 in Abschnitt 1 für die ersten 15 Monate aufge-           Durchführen einer Aufgabe der Abfallbeseitigung und\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im              -behandlung.\nBerufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-\nplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-    Bei der Durchführung der Aufgaben soll der Prüfling zei-\nausbildung wesentlich ist.                                    gen, dass er Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeits-\nzusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollie-\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in   ren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und\ninsgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Auf-       zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-\ngabe, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann,            schutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen\ndurchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die\nkann. Die beiden gemeinsamen praktischen Aufgaben\nArbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitsmittel fest-\nwerden mit insgesamt 70 Prozent, die schwerpunktbezo-\nlegen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie Maßnah-\ngene Aufgabe wird mit 30 Prozent gewichtet.\nmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der\nArbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung              (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt ins-         den Prüfungsbereichen Abfallwirtschaftliche Prozesse,\nbesondere in Betracht:                                        Kaufmännisches Handeln und Recht sowie Wirtschafts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002              2341\nund Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsberei-                                     Teil 5\nchen Abfallwirtschaftliche Prozesse sowie Kaufmänni-                               Vorschriften für\nsches Handeln und Recht soll der Prüfling zeigen, dass er               den Ausbildungsberuf Fachkraft\npraxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorgani-             für Rohr-, Kanal- und Industrieservice\nsatorischen, technologischen und mathematisch-natur-\nwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei\nsollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-                                        § 22\nschutz bei der Arbeit sowie qualitätssichernde Maß-                               Ausbildungsberufsbild\nnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbe-               Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nsondere aus folgenden Gebieten in Betracht:                     folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. im Prüfungsbereich Abfallwirtschaftliche Prozesse:             1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\na) Hygiene,                                                   2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nb) Abfallzusammensetzung,                                     3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nc) Abfallsammlung und Transport,                              4. Umweltschutz,\nd) Verwertung, Beseitigung,                                   5. betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisa-\ntion,\ne) naturwissenschaftliche Prozesse,\n6. Information und Dokumentation, qualitätssichernde\nf) Betrieb und Instandhaltung;                                   Maßnahmen,\n2. im Prüfungsbereich Kaufmännisches Handeln und                  7. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und\nRecht:                                                           Hygiene,\na) Informationstechnik,                                       8. Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik,\nMess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,\nb) kundenorientiertes Handeln,\n9. Umgang mit elektrischen Gefahren,\nc) Rechtsvorschriften und Regelwerke,\n10. Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen,\nd) Abfalldisposition;\n11. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:                  stoffe, Werkstoffbearbeitung,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-        12. Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen,\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                    13. Arbeitsvorbereitung,    Sichern   und    Räumen   des\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:           Arbeitsumfeldes,\n1. im Prüfungsbereich                                           14. Atem-, Brand- und Explosionsschutz,\nAbfallwirtschaftliche Prozesse               180 Minuten,   15. qualitätssichernde Maßnahmen, Sicherheitstechnik\n2. im Prüfungsbereich                                                und Umweltschutz,\nKaufmännisches Handeln und Recht              60 Minuten,   16. Entsorgung,\n3. im Prüfungsbereich                                           17. Maschinen und Geräte zur Reinigung,\nWirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.   18. Rechtsvorschriften und technische Regelwerke,\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des     19. Reinigung,\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\n20. Wartung und Unterhalt.\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-                                      § 23\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das                         Ausbildungsrahmenplan\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 22 sollen unter\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nBerücksichtigung der Schwerpunkte „Rohr- und Kanal-\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die   service“ und „Industrieservice“ nach der in der Anlage 4\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                        enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-\nderung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)\n1. Prüfungsbereich\nvermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan\nAbfallwirtschaftliche Prozesse                60 Prozent,\nabweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-\n2. Prüfungsbereich                                              bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit be-\nKaufmännisches Handeln und Recht              20 Prozent,   triebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-\ndern.\n3. Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\n§ 24\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nschen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb                             Ausbildungsplan\ndes schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich             Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nAbfallwirtschaftliche Prozesse mindestens ausreichende          bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nLeistungen erbracht sind.                                       Ausbildungsplan zu erstellen.","2342               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\n§ 25                             Durchführen einer Reinigung einer abwassertechnischen\nAnlage unter Berücksichtigung arbeitsvorbereitender\nBerichtsheft\nMaßnahmen und der Arbeitssicherheit.\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nFür die schwerpunktbezogene Aufgabe kommt insbeson-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ndere in Betracht:\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       1. im Schwerpunkt Rohr- und Kanalservice:\ndurchzusehen.                                                     Durchführen einer Wartungs- und Unterhaltsmaßnah-\nme;\n§ 26\n2. im Schwerpunkt Industrieservice:\nZwischenprüfung\nAuswählen und Überprüfen von Arbeitsgeräten sowie\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-        Durchführen einer Industrieserviceaufgabe.\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        Bei der Durchführung der Aufgaben soll der Prüfling zei-\ngen, dass er Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeits-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      zusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollie-\nAnlage 4 in Abschnitt 1 für die ersten 15 Monate aufge-       ren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im          zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-\nBerufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-            schutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen\nplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-    kann. Die beiden praktischen Aufgaben werden mit je\nausbildung wesentlich ist.\n50 Prozent gewichtet.\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in      (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Auf-       den Prüfungsbereichen Arbeitssicherheit, Gesundheits-\ngabe, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann,            schutz und Recht, Verfahrenstechnik sowie Wirtschafts-\ndurchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die\nund Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsberei-\nArbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitsmittel fest-\nchen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Recht\nlegen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie Maßnah-\nsowie Verfahrenstechnik soll der Prüfling zeigen, dass er\nmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der\npraxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorgani-\nArbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung\nsatorischen, technologischen und mathematisch-natur-\nergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt ins-\nwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei\nbesondere in Betracht:\nsollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nBearbeiten von Werkstoffen, Montieren, Demontieren und        schutz bei der Arbeit sowie qualitätssichernde Maßnah-\nWarten von Bauteilen oder Arbeitsgeräten, Proben neh-         men dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbeson-\nmen, Messen physikalischer Größen und Durchführen von         dere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nUntersuchungen und Einsetzen technischer Kommunika-\n1. im Prüfungsbereich Arbeitssicherheit, Gesundheits-\ntionsmittel.\nschutz und Recht:\n(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\na) Umgang mit Gefahrstoffen; Hygiene,\nhöchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen.\nDabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-             b) technische und persönliche Arbeitsschutzausrüs-\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie zur                tung,\nQualitätssicherung dargestellt werden. Für die Aufgaben           c) Rechtsvorschriften und fachbezogene technische\nkommen unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher                 Regelwerke;\nZusammenhänge und berufsbezogener Berechnungen\ninsbesondere folgende Gebiete in Betracht:                    2. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik:\n1. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und                a) Verfahren zur Reinigung,\nHygiene,                                                      b) Verfahren der Wartung und des Unterhalts,\n2. Anlagen- und Maschinentechnik,                                 c) Maschinen- und Gerätetechnik;\n3. Mess- und Analysentechnik,                                 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n4. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-           allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nstoffe.                                                       sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n§ 27                                (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\nAbschlussprüfung                         1. im Prüfungsbereich Arbeitssicherheit,\nGesundheitsschutz und Recht                  120 Minuten,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie       2. im Prüfungsbereich\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          Verfahrenstechnik                            120 Minuten,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            3. im Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nhöchstens zehn Stunden zwei praktische Aufgaben, dar-            (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nunter eine gemeinsame Aufgabe und eine Aufgabe im             Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\njeweiligen Schwerpunkt, durchführen. Für die gemein-          in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nsame Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:                  ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002                 2343\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-                                      Teil 6\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n§ 28\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                                             Übergangsregelung\n1. Prüfungsbereich Arbeitssicherheit,                              Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nGesundheitsschutz und Recht                   40 Prozent,    dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n2. Prüfungsbereich\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nVerfahrenstechnik                             40 Prozent,\ndieser Verordnung.\n3. Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\n§ 29\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nschen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus-\nreichende Leistungen erbracht sind. Die Prüfung ist nicht          Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.\nbestanden, wenn in einem der Prüfungsbereiche ungenü-            Gleichzeitig tritt die Ver- und Entsorger-Ausbildungsver-\ngende Leistungen erbracht werden.                                ordnung vom 30. Mai 1984 (BGBl. I S. 731) außer Kraft.\nBerlin, den 17. Juni 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nRainer Baake","2344                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\nAnlage 1\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Wasserversorgungstechnik\nA b s c h n i t t 1: G e m e i n s a m e K e r n q u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 A b s. 1 N r. 1\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                         in Wochen\nLfd.                Teil des                                                                                im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind             1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                     2                                                     3                                        4\n1      Berufsbildung,                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht             Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                      b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation          a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes            erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                      b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3      Sicherheit und Gesund-           a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                     gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit          Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer                 Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                         Vermeidung ergreifen                                            zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-               und   Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                     Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Nr. 4)                      beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002              2345\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des                                                                    im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                     4\n5   Betriebswirtschaftliche      a) Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachten\nProzesse, Arbeits-           b) Kostenarten und -stellen unterscheiden\norganisation\n(§ 4 Nr. 5)                  c) die eigene Arbeit kundenorientiert durchführen\nd) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstech-\nniken einsetzen                                             4\ne) Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen;\nErgebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen\nf) an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorgani-\nsation und Arbeitsplatzgestaltung mitwirken\n6   Information und Doku-        a) Informationen beschaffen, bearbeiten und bewerten,\nmentation, qualitäts-           Informations- und Kommunikationssysteme nutzen\nsichernde Maßnahmen          b) technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen an-\n(§ 4 Nr. 6)                     fertigen\nc) organisatorische Anweisungen anwenden                       4\nd) Arbeitsprotokolle und -berichte erstellen\ne) rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten\nf) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, doku-\nmentieren und kontrollieren\n7   Umweltschutztechnik,         a) ökologische Kreisläufe beschreiben\nökologische Kreisläufe       b) Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelas-\nund Hygiene                     tungen der Luft, des Wassers, des Bodens und der\n(§ 4 Nr. 7)                     Umgebung kennen lernen und beschreiben\nc) Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Be-\ntreiben von Netzen, Systemen und Anlagen beach-\nten\n8\nd) Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Ab-\nwasser, Schlämmen und Abfall beschreiben\ne) Netze und Anlagen beschreiben\nf) Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von\nUmweltbelastungen durch Anlagen und Techniken\nbeschreiben\ng) Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden\n8   Grundlagen der Maschi-       a) Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zum\nnen- und Verfahrenstech-        Trennen von Stoffgemischen anwenden\nnik, Mess-, Steuerungs-      b) Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssig-\nund Regelungstechnik            keiten und Gasen anwenden\n(§ 4 Nr. 8)\nc) Armaturen montieren und demontieren\nd) Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Ver-\ndichter und Elektro- und Verbrennungsmotoren,\nsowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren\neinsetzen und bedienen\n19\ne) Methoden des Messens, Steuerns und Regelns\nunterscheiden, Aufbau und Funktion betriebsspezifi-\nscher Geräte erläutern\nf) Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse nach\nVorgaben durchführen\ng) Energieträger und Energiearten unter Beachtung der\nWirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und des\nGefährdungspotentials einsetzen\nh) Methoden der Energieumwandlung beschreiben","2346            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des                                                                    im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                     4\n9  Umgang mit elektrischen      a) Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschrei-\nGefahren                        ben\n(§ 4 Nr. 9)                  b) Gefahren des elektrischen Stromes an festen und\nwechselnden Arbeitsplätzen erkennen\n4\nc) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren\ndurch Strom ergreifen und veranlassen\nd) Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen\nStrom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten\n10   Anwenden naturwissen-        a) physikalische Größen messen und auswerten, Stoff-\nschaftlicher Grundlagen         eigenschaften bestimmen\n(§ 4 Nr. 10)                 b) Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen,\nvorbereiten, kennzeichnen, konservieren und aufbe-\nwahren\nc) Zusammenhänge von Aufbau und charakteristische\nEigenschaften von Stoffen erläutern\nd) Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen;\nErgebnisse kontrollieren\ne) Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere Fäl-         10\nlungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Re-\ndox-Reaktionen, beschreiben\nf) qualitative und quantitative Bestimmungen durch-\nführen und Ergebnisse bewerten\ng) Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikro-\norganismen erläutern sowie ihre Bedeutung für die\nArbeit im Betrieb beschreiben\nh) Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische Un-\ntersuchungsmethoden beschreiben\n11   Werk-, Hilfs- und            a) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer\nGefahrstoffe, gefährliche       Eigenschaften und Verwendbarkeit auswählen und\nArbeitsstoffe, Werkstoff-       einsetzen\nbearbeitung                  b) Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen\n(§ 4 Nr. 11)                    und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften\nund Schutzmaßnahmen einsetzen\nc) Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoff-            12\nbearbeitung handhaben\nd) Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigen\ne) Verbindungstechniken beschreiben\nf) Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos ver-\nformen, verbinden und trennen\n12   Lagerhaltung, Arbeits-       a) Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes und\ngeräte und Einrichtungen        ihrer Eigenschaften lagern und befördern\n(§ 4 Nr. 12)                 b) Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen\neinleiten\nc) Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienen\n4\nd) Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizie-\nren, warten und reinigen\ne) Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen fest-\nstellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung\nergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002                                    2347\nA b s c h n i t t 2: B e r u f s s p e z i f i s c h e F a c h q u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 A b s. 1 N r. 2 B u c h s t a b e a\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                                in Wochen\nLfd.                Teil des                                                                                          im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind                1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                      2                                                           3                                            4\n13     Sicherheit von Personen                  a) fachspezifische Vorschriften zur Arbeitssicherheit\nund Anlagen                                 und zum Gesundheitsschutz einhalten\n(§ 4 Nr. 13)                                                                                                                     2\nb) Maßnahmen zum Schutz der Anlagen vor Fremdein-\nwirkungen ergreifen\n14     Wasserwirtschaft                         a) Gesamtzusammenhänge der Wasserwirtschaft dar-\n(§ 4 Nr. 14)                                stellen\nb) Arten der Wasservorkommen erklären und abgren-\nzen                                                                                  2\nc) Möglichkeiten der Gewässernutzung unterscheiden\nd) Wasserbedarf ermitteln und begründen\n15     Wassergewinnung                          a) Verfahren der Wassergewinnung erläutern\n(§ 4 Nr. 15)                             b) Maßnahmen zum Schutz von Wasservorkommen\nerläutern und umsetzen                                                               4\nc) Anlagen der Wassergewinnung bedienen und in-\nstand halten\n16     Wasserbeschaffenheit,                    a) Eigenschaften und Inhaltsstoffe des Wassers be-\nWasseraufbereitung                          schreiben\n(§ 4 Nr. 16)                             b) Wassergüteanforderungen beachten\nc) hygienische Grundsätze beim Betreiben der Wasser-\nversorgungsanlagen anwenden                                                        12\nd) Verfahren der Wasseraufbereitung erläutern\ne) Anlagen der Wasseraufbereitung bedienen und in-\nstand halten\n17     Wasserförderung,                         a) Einrichtungen zur Wasserförderung bedienen und in-\n-speicherung und                            stand halten\n-verteilung                              b) Arten der Wasserspeicher unterscheiden\n(§ 4 Nr. 17)\nc) Anlagen zur Wasserspeicherung bedienen und in-\nstand halten\nd) Bauteile und Systeme von Rohrnetzen unterschei-\nden\ne) Werk- und Hilfsstoffe zum Bau und Betrieb von                                      24\nRohrleitungen auswählen und einsetzen\nf) Baustellen im öffentlichen Verkehrsbereich sichern\ng) Tiefbauarbeiten überwachen, Rohrleitungen montie-\nren\nh) Rohrnetze betreiben und instand halten\ni) Sanierungsmöglichkeiten für Rohrnetze beschreiben\n18     Wasseruntersuchung                       a) Notwendigkeit der Wasseruntersuchung erläutern\n(§ 4 Nr. 18)                             b) Probenahmegeräte bedienen und instand halten\nc) Wasserproben nehmen, Vor-Ort-Untersuchungen durch-                                   9\nführen\nd) physikalisch-chemische Analysen durchführen, aus-\nwerten und dokumentieren","2348               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen\nLfd.              Teil des                                                                        im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind   1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                   3                                  4\n19     Messen, Steuern, Regeln          a) Verfahren zur Messung von Wasserständen, -men-\n(§ 4 Nr. 19)                         gen, -durchflüssen und Qualitätsparametern be-\nschreiben\nb) technische Parameter und Prozesse erfassen und\nbeeinflussen\nc) Methoden der Fernwirktechnik erläutern                                   8\nd) Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen\nbedienen, kontrollieren und warten\ne) Störungen im Prozessablauf feststellen und Maß-\nnahmen zu deren Beseitigung ergreifen\n20     Elektrische Anlagen in der       a) Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und hand-\nWasserversorgung                     haben\n(§ 4 Nr. 20)                     b) betriebsspezifische Schaltpläne lesen\nc) Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Be-\nleuchtungsmittel und Signallampen prüfen und aus-\ntauschen\nd) Betriebsstörungen beurteilen, Anlagenteile, insbe-                     16\nsondere Pumpen und Motoren, austauschen und\nwieder in Betrieb nehmen\ne) unmittelbar freischaltbare elektrische Bauteile außer-\nhalb von Schaltschränken austauschen\nf) Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen\ng) Batterieanlagen einsetzen, prüfen und warten\n21     Dokumentation                    a) Verlegeskizzen für Rohrleitungen anfertigen\n(§ 4 Nr. 21)                     b) Materialbedarf ermitteln und Material anfordern\n4\nc) Betriebsaufzeichnungen führen und auswerten, Be-\nrichte erstellen\n22     Trinkwasserschutz und            a) Gefährdungen der Trinkwassergüte durch Kunden-\nKundenanlage                         anlagen feststellen und Maßnahmen einleiten\n(§ 4 Nr. 22)                                                                                                 4\nb) Bauteile, Apparate und Werkstoffe in Hausinstallatio-\nnen beschreiben und beurteilen\n23     Kundenorientierung               a) rechtliche Beziehungen zwischen Unternehmen und\n(§ 4 Nr. 23)                         Kunden beachten\n4\nb) Gespräche und Verhandlungen kundenorientiert\nführen, Möglichkeiten zur Kundenbindung nutzen\n24     Rechtsvorschriften und           Rechtsvorschriften und technische Regelwerke anwen-\ntechnische Regelwerke            den                                                                         2*)\n(§ 4 Nr. 24)\n_______________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002                          2349\nAnlage 2\n(zu § 11)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Abwassertechnik\nA b s c h n i t t 1: G e m e i n s a m e K e r n q u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 A b s. 1 N r. 1\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                         in Wochen\nLfd.                Teil des                                                                                im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind             1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                      2                                                     3                                        4\n1     Berufsbildung,                    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht              Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 10 Nr. 1)                      b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation           a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes             erläutern\n(§ 10 Nr. 2)                      b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3     Sicherheit und Gesund-            a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                     gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit           Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer                 Ausbildung\n(§ 10 Nr. 3)                         Vermeidung ergreifen                                            zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-               und   Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                      Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 10 Nr. 4)                      beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","2350            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des                                                                    im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                     4\n5   Betriebswirtschaftliche      a) Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachten\nProzesse, Arbeits-           b) Kostenarten und -stellen unterscheiden\norganisation\n(§ 10 Nr. 5)                 c) die eigene Arbeit kundenorientiert durchführen\nd) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstech-\nniken einsetzen                                             4\ne) Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen;\nErgebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen\nf) an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorgani-\nsation und Arbeitsplatzgestaltung mitwirken\n6   Information und Doku-        a) Informationen beschaffen, bearbeiten und bewerten,\nmentation, qualitäts-           Informations- und Kommunikationssysteme nutzen\nsichernde Maßnahmen          b) technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen an-\n(§ 10 Nr. 6)                    fertigen\nc) organisatorische Anweisungen anwenden                       4\nd) Arbeitsprotokolle und -berichte erstellen\ne) rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten\nf) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, doku-\nmentieren und kontrollieren\n7   Umweltschutztechnik,         a) ökologische Kreisläufe beschreiben\nökologische Kreisläufe       b) Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelas-\nund Hygiene                     tungen der Luft, des Wassers, des Bodens und der\n(§ 10 Nr. 7)                    Umgebung kennen lernen und beschreiben\nc) Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Be-\ntreiben von Netzen, Systemen und Anlagen beach-\nten\n8\nd) Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Ab-\nwasser, Schlämmen und Abfall beschreiben\ne) Netze und Anlagen beschreiben\nf) Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von\nUmweltbelastungen durch Anlagen und Techniken\nbeschreiben\ng) Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden\n8   Grundlagen der Maschi-       a) Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zum\nnen- und Verfahrenstech-        Trennen von Stoffgemischen anwenden\nnik, Mess-, Steuerungs-      b) Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssig-\nund Regelungstechnik            keiten und Gasen anwenden\n(§ 10 Nr. 8)\nc) Armaturen montieren und demontieren\nd) Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Ver-\ndichter und Elektro- und Verbrennungsmotoren,\nsowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren\neinsetzen und bedienen\n19\ne) Methoden des Messens, Steuerns und Regelns\nunterscheiden, Aufbau und Funktion betriebsspezifi-\nscher Geräte erläutern\nf) Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse unter\nAnleitung durchführen\ng) Energieträger und Energiearten unter Beachtung der\nWirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und des\nGefährdungspotentials einsetzen\nh) Methoden der Energieumwandlung beschreiben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002              2351\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des                                                                    im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                     4\n9  Umgang mit elektrischen      a) Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschrei-\nGefahren                        ben\n(§ 10 Nr. 9)                 b) Gefahren des elektrischen Stromes an festen und\nwechselnden Arbeitsplätzen erkennen\n4\nc) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren\ndurch Strom ergreifen und veranlassen\nd) Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen\nStrom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten\n10   Anwenden naturwissen-        a) physikalische Größen messen und auswerten, Stoff-\nschaftlicher Grundlagen         eigenschaften bestimmen\n(§ 10 Nr. 10)                b) Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen,\nvorbereiten, kennzeichnen, konservieren und aufbe-\nwahren\nc) Zusammenhänge von Aufbau und charakteristische\nEigenschaften von Stoffen erläutern\nd) Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen;\nErgebnisse kontrollieren\ne) Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere Fäl-         10\nlungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Re-\ndox-Reaktionen, beschreiben\nf) qualitative und quantitative Bestimmungen durch-\nführen und Ergebnisse bewerten\ng) Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikro-\norganismen erläutern sowie ihre Bedeutung für die\nArbeit im Betrieb beschreiben\nh) Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische Un-\ntersuchungsmethoden beschreiben\n11   Werk-, Hilfs- und            a) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer\nGefahrstoffe, gefährliche       Eigenschaften und Verwendbarkeit auswählen und\nArbeitsstoffe, Werkstoff-       einsetzen\nbearbeitung                  b) Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen\n(§ 10 Nr. 11)                   und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften\nund Schutzmaßnahmen einsetzen\nc) Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoff-            12\nbearbeitung handhaben\nd) Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigen\ne) Verbindungstechniken beschreiben\nf) Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos ver-\nformen, verbinden und trennen\n12   Lagerhaltung, Arbeits-       a) Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes und\ngeräte und Einrichtungen        ihrer Eigenschaften lagern und befördern\n(§ 10 Nr. 12)                b) Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen\neinleiten\nc) Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienen\n4\nd) Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizie-\nren, warten und reinigen\ne) Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen fest-\nstellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung\nergreifen","2352                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\nA b s c h n i t t 2: B e r u f s s p e z i f i s c h e F a c h q u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 A b s. 1 N r. 2 B u c h s t a b e b\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                                in Wochen\nLfd.                Teil des                                                                                          im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind                1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                      2                                                           3                                            4\n13     Sicherheitsvorschriften                  a) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und\nund Betriebsanweisungen                     handhaben\n(§ 10 Nr. 13)                            b) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen\nund ihre Funktionsfähigkeit erhalten\nc) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen\nzum Explosionsschutz ergreifen                                                       2\nd) Gefährdungen durch Krankheitserreger in Abwasser\nund Schlamm berücksichtigen und die Regeln der\nArbeitshygiene anwenden\ne) Verhaltensregeln beim Arbeiten in umschlossenen\nRäumen einhalten\n14     Betrieb und Unterhalt von                a) Entwässerungssysteme beschreiben\nEntwässerungssystemen                    b) Einrichtungen, insbesondere Sonderbauwerke und\n(§ 10 Nr. 14)                               Pumpwerke, bedienen und unterhalten\nc) Betriebsabläufe mit Hilfe der Leittechnik überwa-\nchen, steuern und regeln\nd) Reinigung, Inspektion und Dichtheitsprüfung unter\nBerücksichtigung der Werkstoffe und der Sanie-\n18\nrungsmaßnahmen planen, durchführen und kontrol-\nlieren\ne) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behe-\nbung ergreifen\nf) Netzinformationssysteme nutzen\ng) Sicherung von Arbeitsstellen im Straßenbereich\ndurchführen\n15     Indirekteinleiter-                       a) Betriebsbegehungen durchführen\nüberwachung                              b) Indirekteinleitungsstellen überwachen; mobile Probe-\n(§ 10 Nr. 15)                                                                                                                    3\nnahmen und Messungen vor Ort durchführen\nc) Indirekteinleiterkataster anwenden\n16     Betrieb und Unterhalt                    a) Verfahren der mechanischen Abwasserreinigung be-\nvon Abwasserbehand-                         schreiben und deren Einrichtungen bedienen und\nlungsanlagen                                unterhalten\n(§ 10 Nr. 16)                            b) Verfahren der chemisch-biologischen Abwasserreini-\ngung beschreiben und deren Einrichtungen bedie-\nnen und unterhalten\nc) Zusammenhänge der Verfahrensstufen bei der Ab-\nwasserbehandlung berücksichtigen                                                   20\nd) Sonderverfahren der Abwasserreinigung beschrei-\nben\ne) Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren\nBeseitigung ergreifen\nf) Betriebsabläufe mit Hilfe der Leittechnik überwa-\nchen, steuern und regeln\n17     Klärschlammbehandlung                    a) Einrichtungen zur Schlammbehandlung bedienen\nund Verwertung von Abfäl-                   und unterhalten\nlen aus Abwasseranlagen                  b) Einrichtungen zur Gasaufbereitung und -verwertung\n(§ 10 Nr. 17)                               bedienen und unterhalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002                      2353\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.              Teil des                                                                            im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind       1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                   3                                      4\nc) Betriebsabläufe überwachen, steuern und regeln                               6\nd) Abfälle der Verwertung und Beseitigung zuführen\ne) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer\nBeseitigung ergreifen\n18     Probenahme und Unter-            a) Sinnesprüfungen an verschiedenen Abwasser- und\nsuchung von Abwasser                 Schlammarten durchführen\nund Schlamm                      b) in der Abwasserableitung und Abwasserreinigung\n(§ 10 Nr. 18)                        übliche physikalische Untersuchungen einschließlich\nProbenahme durchführen und auswerten, insbeson-\ndere absetzbare Stoffe, Schlammtrockensubstanz,\nGlühverlust, Schlammindex, Sichttiefe und Trübung\nbestimmen\nc) Mengen, Füllstände, Durchflüsse und Konzentratio-\nnen messen\nd) Abwasser- und Schlammuntersuchungen zur Be-                                14\ntriebs- und Qualitätskontrolle durchführen; Einzel-\nund Summenparameter, insbesondere Phosphor,\nStickstoff, Kohlendioxid, Methan, TOC, BSB5, CSB\nund Säurekapazität, bestimmen\ne) mikrobiologische Untersuchungen durchführen\nf) die zur Untersuchung von Abwasser und Schlamm\nerforderlichen Laborgeräte nach Einsatzmöglichkei-\nten und Funktionsweisen unterscheiden, auswählen\nund handhaben\ng) Online-Messgeräte einsetzen und instand halten\n19     Dokumentation, Qualitäts-        a) rechtliche und betriebsbezogene Vorgaben des\nund Umweltmanagement                 Qualitäts- und Umweltmanagements anwenden\n(§ 10 Nr. 19)                    b) Arbeitsabläufe und Arbeitsergebnisse kontrollieren,\n2*)\ndokumentieren und bewerten\nc) Ergebnisse, insbesondere in Betriebstagebüchern\nund Datenbanken, dokumentieren und sichern\n20     Elektrische Anlagen              a) Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und hand-\nin der Abwassertechnik               haben\n(§ 10 Nr. 20)                    b) betriebsspezifische Schaltpläne lesen\nc) Sicherungen,            Sensoren,       Messeinrichtungen,\nBeleuchtungsmittel und Signallampen prüfen und\naustauschen\nd) Betriebsstörungen beurteilen, Anlagenteile, insbe-                         16\nsondere Pumpen und Motoren, austauschen und\nwieder in Betrieb nehmen\ne) unmittelbar freischaltbare elektrische Bauteile außer-\nhalb von Schaltschränken austauschen\nf) Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen\ng) Batterieanlagen einsetzen, prüfen und warten\n21     Rechtsvorschriften und           fachbezogene Rechtsvorschriften und technische Regel-\ntechnische Regelwerke            werke anwenden                                                                  2*)\n(§ 10 Nr. 21)\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","2354            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.            Teil des                                                                    im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                           3                                      4\n22   Vertiefungsphase Kanal-      Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkei-\nbetrieb oder Kläranlagen-    ten und Kenntnisse gemäß der laufenden Nummern 14\nbetrieb                      und 15 für den Kanalbetrieb oder 16 und 17 für den                         8\n(§ 10 Nr. 22)                Kläranlagenbetrieb unter Berücksichtigung betriebsbe-\ndingter Schwerpunkte vertieft werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002                          2355\nAnlage 3\n(zu § 17)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft\nA b s c h n i t t 1: G e m e i n s a m e K e r n q u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 A b s. 1 N r. 1\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                         in Wochen\nLfd.                Teil des                                                                                im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind             1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                      2                                                     3                                        4\n1     Berufsbildung,                    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht              Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 16 Nr. 1)                      b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation           a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes             erläutern\n(§ 16 Nr. 2)                      b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3     Sicherheit und Gesund-            a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                     gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit           Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer                 Ausbildung\n(§ 16 Nr. 3)                         Vermeidung ergreifen                                            zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-               und   Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                      Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 16 Nr. 4)                      beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","2356            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des                                                                    im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                     4\n5   Betriebswirtschaftliche      a) Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachten\nProzesse, Arbeits-           b) Kostenarten und -stellen unterscheiden\norganisation\n(§ 16 Nr. 5)                 c) die eigene Arbeit kundenorientiert durchführen\nd) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstech-\nniken einsetzen                                             4\ne) Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen;\nErgebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen\nf) an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorgani-\nsation und Arbeitsplatzgestaltung mitwirken\n6   Information und Doku-        a) Informationen beschaffen, bearbeiten und bewerten,\nmentation, qualitäts-           Informations- und Kommunikationssysteme nutzen\nsichernde Maßnahmen          b) technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen an-\n(§ 16 Nr. 6)                    fertigen\nc) organisatorische Anweisungen anwenden                       4\nd) Arbeitsprotokolle und -berichte erstellen\ne) rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten\nf) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, doku-\nmentieren und kontrollieren\n7   Umweltschutztechnik,         a) ökologische Kreisläufe beschreiben\nökologische Kreisläufe       b) Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelas-\nund Hygiene                     tungen der Luft, des Wassers, des Bodens und der\n(§ 16 Nr. 7)                    Umgebung kennen lernen und beschreiben\nc) Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Be-\ntreiben von Netzen, Systemen und Anlagen beach-\nten\n8\nd) Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Ab-\nwasser, Schlämmen und Abfall beschreiben\ne) Netze und Anlagen beschreiben\nf) Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von\nUmweltbelastungen durch Anlagen und Techniken\nbeschreiben\ng) Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden\n8   Grundlagen der Maschi-       a) Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zum\nnen- und Verfahrenstech-        Trennen von Stoffgemischen anwenden\nnik, Mess-, Steuerungs-      b) Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssig-\nund Regelungstechnik            keiten und Gasen anwenden\n(§ 16 Nr. 8)\nc) Armaturen montieren und demontieren\nd) Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Ver-\ndichter und Elektro- und Verbrennungsmotoren,\nsowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren\neinsetzen und bedienen\n19\ne) Methoden des Messens, Steuerns und Regelns\nunterscheiden, Aufbau und Funktion betriebsspezifi-\nscher Geräte erläutern\nf) Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse unter\nAnleitung durchführen\ng) Energieträger und Energiearten unter Beachtung der\nWirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und des\nGefährdungspotentials einsetzen\nh) Methoden der Energieumwandlung beschreiben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002              2357\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des                                                                    im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                     4\n9  Umgang mit elektrischen      a) Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschrei-\nGefahren                        ben\n(§ 16 Nr. 9)                 b) Gefahren des elektrischen Stromes an festen und\nwechselnden Arbeitsplätzen erkennen\n4\nc) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren\ndurch Strom ergreifen und veranlassen\nd) Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen\nStrom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten\n10   Anwenden naturwissen-        a) physikalische Größen messen und auswerten, Stoff-\nschaftlicher Grundlagen         eigenschaften bestimmen\n(§ 16 Nr. 10)                b) Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen,\nvorbereiten, kennzeichnen, konservieren und aufbe-\nwahren\nc) Zusammenhänge von Aufbau und charakteristische\nEigenschaften von Stoffen erläutern\nd) Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen;\nErgebnisse kontrollieren\ne) Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere Fäl-         10\nlungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Re-\ndox-Reaktionen, beschreiben\nf) qualitative und quantitative Bestimmungen durch-\nführen und Ergebnisse bewerten\ng) Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikro-\norganismen erläutern sowie ihre Bedeutung für die\nArbeit im Betrieb beschreiben\nh) Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische Un-\ntersuchungsmethoden beschreiben\n11   Werk-, Hilfs- und            a) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer\nGefahrstoffe, gefährliche       Eigenschaften und Verwendbarkeit auswählen und\nArbeitsstoffe, Werkstoff-       einsetzen\nbearbeitung                  b) Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen\n(§ 16 Nr. 11)                   und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften\nund Schutzmaßnahmen einsetzen\nc) Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoff-            12\nbearbeitung handhaben\nd) Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigen\ne) Verbindungstechniken beschreiben\nf) Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos ver-\nformen, verbinden und trennen\n12   Lagerhaltung, Arbeits-       a) Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes und\ngeräte und Einrichtungen        ihrer Eigenschaften lagern und befördern\n(§ 16 Nr. 12)                b) Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen\neinleiten\nc) Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienen\n4\nd) Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizie-\nren, warten und reinigen\ne) Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen fest-\nstellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung\nergreifen","2358                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\nA b s c h n i t t 2: B e r u f s s p e z i f i s c h e F a c h q u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 A b s. 1 N r. 2 B u c h s t a b e c\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                                in Wochen\nLfd.                Teil des                                                                                          im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind                1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                      2                                                           3                                            4\n13     Sicherheitsvorschriften                  Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Arbeits-\nund Betriebsanweisungen                  schutz bei der Sammlung, der Beförderung und der\n(§ 16 Nr. 13)                            Behandlung von Abfällen, Gefahrstoffen und Sonder-                                      4\nabfällen anwenden\n14     Kundenorientiertes                       a) Aufgaben und Bedeutung des Außen- und Innen-\nHandeln                                     dienstes darstellen\n(§ 16 Nr. 14)                            b) Gespräche und Verhandlungen kundenorientiert\nführen, Möglichkeiten zur Kundenbindung nutzen\n4\nc) rechtliche Beziehungen zwischen Unternehmen und\nKunden beachten\nd) Kundenzufriedenheitsanalyse und Lieferantenbewer-\ntungen beachten\n15     Kaufmännisches Handeln                   a) Prinzipien der Abfallwirtschaft sowie Wettbewerbs-\n(§ 16 Nr. 15)                               situation und Grundlagen der Preisgestaltung be-\nschreiben                                                                            4\nb) Angebot und Nachfrage erläutern\n16     Abfälle und Abfallannahme                a) Produkte, Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Be-\n(§ 16 Nr. 16)                               seitigung unterscheiden\nb) über Abfallherkunft, Abfallanfallstellen, Abfallaufkom-\nmen und Abfallarten Auskunft geben\nc) Abfallmengen überwachen und bilanzieren\nd) Abfälle nach Eigenschaften, insbesondere nach dem\nGrad der Überwachungsbedürftigkeit, unterscheiden\nund zuordnen\ne) Abfälle identifizieren, deklarieren und dem Europäi-                                 9\nschen Abfallverzeichnis zuordnen\nf) Abfälle auf Anlagen und bei Abfallerzeugern anneh-\nmen, trennen und für die einzelnen Stoffströme und\nderen weitere Bearbeitung bereitstellen\ng) Materialien und Produkte zur Verwertung und Besei-\ntigung benennen, Eigenschaften darlegen und Qua-\nlitätsanforderungen beschreiben\nh) Bearbeitungskriterien und Reaktionsmöglichkeiten\nverschiedener Abfälle aufzeigen\n17     Abfallentsorgungs-                       a) physikalische, chemische und biologische Prozesse\nverfahren                                   und deren Bedeutung beschreiben\n(§ 16 Nr. 17)                            b) Anlagentechniken und Kombinationen von Anlage-\nteilen darstellen\nc) Anforderungen an Prozesse und Anlagentechnik be-                                   11\nschreiben\nd) Umweltbelastungen feststellen, Möglichkeiten zu\nihrer Vermeidung beschreiben und Gegenmaßnah-\nmen bei Bedarf veranlassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002                  2359\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen\nLfd.              Teil des                                                                        im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind   1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                   3                                  4\n18     Betrieb und                      a) Inbetrieb- und Außerbetriebnahme von Anlagenteilen\nInstandhaltung                       durchführen und dokumentieren\n(§ 16 Nr. 18)                    b) Normalbetrieb der Anlagen dokumentieren\nc) Geräte, Apparate und Anlagen bedienen, überwa-                          8\nchen und warten\nd) Betriebsstörungen feststellen und dokumentieren,\nGegenmaßnahmen einleiten\n19     Stoffströme, Logistik und        a) Fahrzeugarten, Behälterarten und Sammelsysteme\nDisposition                          beschreiben sowie nach Kundenbedürfnissen und\n(§ 16 Nr. 19)                        Einsatzgebieten zusammenstellen\nb) Hilfsmittel zur Abwicklung der Disposition anwen-\nden\n7\nc) den Einsatz von Fahrzeugen, Personal und Behältern\ndisponieren\nd) Möglichkeiten der Bereitstellung, der Beförderung,\nder Lagerung und der Zwischenlagerung beschrei-\nben\n20     Qualitätssichernde               a) Grundlagen des Qualitäts- und Umweltmanage-\nMaßnahmen                            ments und die Bedeutung des Entsorgungsfach-\n(§ 16 Nr. 20)                        betriebes darlegen\nb) Verfahrensanweisungen und Arbeitsanweisungen\nder Systeme anwenden und Änderungen erfassen\nc) Anforderungen für wiederverwendbare, zu verwer-\ntende und abzugebende Abfälle und Materialien\nangeben und Qualitätskontrollen durchführen\nd) Probenahme und Probenaufbereitung für die Analy-                        6\ntik durchführen\ne) Mess- und Analyseverfahren für die Eingangs- und\nAusgangsmaterialien anwenden\nf) Analyseergebnisse in Verbindung mit Annahmekrite-\nrien beurteilen\ng) Anforderungen der Gütekennzeichnung von Abfällen\nund Produkten beachten\n21     Informationstechnik              a) betriebsspezifische Programme für die Kreislauf-\n(§ 16 Nr. 21)                        und Abfallwirtschaft anwenden\nb) Balken- und Kreisdiagramme, Ganglinien, Summen-\nlinien und Tabellen für abfallwirtschaftliche Fra-                     4\ngestellungen und Dokumentationen erstellen\nc) Formularwesen des Betriebes anwenden\n22     Rechtsvorschriften und           a) rechtliche Regelungen und fachbezogene techni-\ntechnische Regelwerke                sche Regelwerke anwenden\n(§ 16 Nr. 22)                    b) Nachweisverfahren anwenden                                              4*)\nc) über Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen Aus-\nkunft geben und entsprechende Daten aufbereiten\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","2360            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\nSchwerpunkt Logistik, Sammlung und Vertrieb\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nLfd.            Teil des                                                                       im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind        1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                        4\n1   Kaufmännisches Handeln       a) Kundenwünsche analysieren und zusammenstellen;\n(§ 16 Nr. 15)                   Kundenaufträge annehmen und durchführen\nb) Abfälle ordern und Verwertungs- oder Beseitigungs-\nwegen zuordnen\nc) Begleitpapiere und Abrechnungen erstellen\nd) Aufwendungen für Leistungen festhalten, Kosten\nermitteln und Leistungen kalkulieren                                        9\ne) bei Leistungsverzeichnissen und Angeboten mitwir-\nken\nf) Reklamationen bearbeiten\ng) Vorgänge nach gesetzlichen und betrieblichen An-\nforderungen dokumentieren\n2   Stoffströme, Logistik        a) Abfälle in Zwischenlagern und Umladestationen\nund Disposition                 annehmen\n(§ 16 Nr. 19)                b) Lagerein- und -ausgänge unter Berücksichtigung\nder Qualitäts- und Mengenvorgaben zusammenstel-\nlen\nc) stationäre und mobile Sammelstellen betreiben und\nSchadstoffsammlungen durchführen\nd) Bring- und Holsysteme beschreiben\ne) Arten von Wechsel- und Umleerbehältern sowie AS-\nBehälter für die Aufnahme der verschiedenen\nAbfallarten Einsatzbereichen zuordnen\n19\nf) Transportsysteme für pastöse, flüssige und sonstige\nAbfälle anwenden\ng) Fahrzeugtechniken und Einsatzmöglichkeiten der\nFahrzeuge einschließlich Aufnahme-, Schüttungs-,\nIdentifikations- und Wägesysteme beschreiben\nh) Behälter, Fahrzeuge und Personal disponieren\ni) Einsatzplanung durchführen und bei der Tourenopti-\nmierung mitwirken\nk) Aufwendungen für die Systeme feststellen sowie\nKostenermittlungen und Leistungskontrollen durch-\nführen\n3   Sicherheitsvorschriften      a) Sicherheitsvorschriften bei Gefahrstoffen, gefährli-\nund Betriebsanweisungen         chen Abfällen und biologischen Arbeitsstoffen an-\n(§ 16 Nr. 13)                   wenden\nb) Richtlinien der Arbeitssicherheit für die Lagerung, die\nSammlung und die Beförderung anwenden\nc) Vorschriften des Gefahrgutrechtes anwenden                                  2\nd) Straßenverkehrsrecht und Güterverkehrsrecht für\ndas Sammeln und den Transport von Abfällen an-\nwenden\ne) tätigkeitsbezogene       Betriebsanweisungen       anwen-\nden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002              2361\nSchwerpunkt Abfallverwertung und -behandlung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des                                                                    im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                     4\n1   Abfallentsorgungs-           a) Abfälle annehmen, behandeln und bereitstellen\nverfahren                    b) Abfälle und Produkte zwischenlagern und lagern\n(§ 16 Nr. 17)\nc) Grundoperationen der Aufbereitung, Verwertung und\nBehandlung beschreiben\nd) Verfahrensschritte zur Schaffung von Produkten aus\nAbfällen beschreiben\ne) Reinigungsverfahren für Sekundärrohstoffe anwenden                     17\nf) Verfahrenskombinationen der Aufbereitung und Ver-\nwertung anwenden\ng) Stör- und Fremdstoffe im Aufbereitungs- und Ver-\nwertungsprozess beseitigen\nh) Schadstoffe feststellen, Gefährdungspotentiale ken-\nnen und Entsorgungswegen zuordnen\n2   Betrieb und                  a) Prozesse der Aufbereitung und Verwertung steuern,\nInstandhaltung                  regeln und überwachen\n(§ 16 Nr. 18)                b) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen bedienen\nc) Anlagenteile und Einrichtungen bedienen, überwa-\nchen und warten\nd) Fehlfunktionen der Aggregate, Maschinen und\nGeräte sowie Betriebsstörungen erkennen und deren\n6\nBeseitigung einleiten\ne) Mängel an der Verfahrenstechnik erkennen und Ver-\nbesserungen einleiten\nf) Revisionen planen und veranlassen, an Umbauten\nmitwirken\ng) den laufenden Betrieb und die Instandhaltung doku-\nmentieren\n3   Stoffströme, Logistik        a) Stoffströme und Mengen im Anlagesystem nachhal-\nund Disposition                 ten und dokumentieren\n(§ 16 Nr. 19)                b) Probenahme, Probenvorbereitung, Probenahmepro-\ntokoll und Güteüberwachung durchführen\nc) Verwertungsprodukte nach Güte überprüfen und\ndokumentieren und bei Bedarf Maßnahmen zur Ver-\nbesserung der Güte einleiten                                             5\nd) Verwertungsprodukte und Sekundärrohstoffe für die\nVermarktung bereitstellen und vertreiben\ne) Restabfälle der Beseitigung zuführen\nf) Personal-, Fahrzeug- und Gerätebereitstellung pla-\nnen und dokumentieren\n4   Sicherheitsvorschriften      a) Gefährdungen durch biologische Stoffe und Gefahr-\nund Betriebsanweisungen         stoffe beschreiben\n(§ 16 Nr. 13)                b) Sicherheitsvorschriften für die Anlagen- und Verfah-\nrenstechnik anwenden\nc) Brandverhütungs- und Feuerschutzeinrichtungen                            2\nbeschreiben und bedienen\nd) Maßnahmen zum Explosionsschutz durchführen\ne) tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen anwenden","2362            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\nSchwerpunkt Abfallbeseitigung und -behandlung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des                                                                    im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                     4\n1   Abfallentsorgungs-           a) Abfälle annehmen, aufbereiten, vorbehandeln und\nverfahren                       bereitstellen\n(§ 16 Nr. 17)                b) Methoden und Verfahrensschritte für die Behand-\nlung und Beseitigung von Abfällen beschreiben\nc) zwei der fünf nachfolgend aufgeführten Abfallbe-\nhandlungsverfahren durchführen\naa) Ablagerung von Abfällen                                            17\nbb) thermische Behandlung von Abfällen\ncc) Kompostierung von Abfällen\ndd) mechanisch-biologische Behandlung von Abfäl-\nlen\nee) Behandlung von Sonderabfällen\n2   Betrieb und                  a) Prozesse der Behandlung und Beseitigung steuern,\nInstandhaltung                  regeln und überwachen\n(§ 16 Nr. 18)                b) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen bedie-\nnen\nc) Anlagenteile und Einrichtungen bedienen, überwa-\nchen und warten\nd) Fehlfunktionen der Aggregate, Maschinen und                             6\nGeräte sowie Betriebsstörungen erkennen und Maß-\nnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten\ne) Revisionen planen und veranlassen, an Umbauten\nmitwirken\nf) den laufenden Betrieb und die Instandhaltung doku-\nmentieren\n3   Stoffströme, Logistik        a) betriebliche Abläufe der Abfallbehandlung und Ab-\nund Disposition                 fallbeseitigung beschreiben\n(§ 16 Nr. 19)                b) Probenahme, Probenvorbereitungen, Probenahme-\nprotokoll und Untersuchungen durchführen\nc) Stoffströme hinsichtlich Menge, Qualität und Güte\nim Anlagesystem nachhalten und dokumentieren\nd) Messungen für die Steuerung der Anlagen und für                          5\ndie Immissionsbetrachtungen durchführen\ne) Abgabe von Stoffen und Energien festhalten\nf) Abfälle zur Beseitigung getrennt erfassen, zwischen-\nlagern und für die Beseitigung bereitstellen\ng) Personal-, Fahrzeug- und Gerätebereitstellung pla-\nnen und dokumentieren\n4   Sicherheitsvorschriften      a) Gefährdungen durch biologische Stoffe und Gefahr-\nund Betriebsanweisungen         stoffe beschreiben\n(§ 16 Nr. 13)                b) Sicherheitsvorschriften für die Anlagen- und Verfah-\nrenstechnik anwenden\nc) Brandverhütungs- und Feuerschutzeinrichtungen                            2\nbeschreiben und bedienen\nd) Maßnahmen zum Explosionsschutz durchführen\ne) tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002                          2363\nAnlage 4\n(zu § 23)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice\nA b s c h n i t t 1: G e m e i n s a m e K e r n q u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 A b s. 1 N r. 1\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                         in Wochen\nLfd.                Teil des                                                                                im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind             1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                      2                                                     3                                        4\n1     Berufsbildung,                    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht              Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 22 Nr. 1)                      b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation           a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes             erläutern\n(§ 22 Nr. 2)                      b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3     Sicherheit und Gesund-            a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                     gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit           Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer                 Ausbildung\n(§ 22 Nr. 3)                         Vermeidung ergreifen                                            zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-               und   Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                      Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 22 Nr. 4)                      beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","2364            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des                                                                    im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                     4\n5   Betriebswirtschaftliche      a) Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachten\nProzesse, Arbeits-           b) Kostenarten und -stellen unterscheiden\norganisation\n(§ 22 Nr. 5)                 c) die eigene Arbeit kundenorientiert durchführen\nd) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstech-\nniken einsetzen                                             4\ne) Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen;\nErgebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen\nf) an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorgani-\nsation und Arbeitsplatzgestaltung mitwirken\n6   Information und Doku-        a) Informationen beschaffen, bearbeiten und bewerten,\nmentation, qualitäts-           Informations- und Kommunikationssysteme nutzen\nsichernde Maßnahmen          b) technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen an-\n(§ 22 Nr. 6)                    fertigen\nc) organisatorische Anweisungen anwenden                       4\nd) Arbeitsprotokolle und -berichte erstellen\ne) rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten\nf) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, doku-\nmentieren und kontrollieren\n7   Umweltschutztechnik,         a) ökologische Kreisläufe beschreiben\nökologische Kreisläufe       b) Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelas-\nund Hygiene                     tungen der Luft, des Wassers, des Bodens und der\n(§ 22 Nr. 7)                    Umgebung kennen lernen und beschreiben\nc) Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Be-\ntreiben von Netzen, Systemen und Anlagen beach-\nten\n8\nd) Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Ab-\nwasser, Schlämmen und Abfall beschreiben\ne) Netze und Anlagen beschreiben\nf) Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von\nUmweltbelastungen durch Anlagen und Techniken\nbeschreiben\ng) Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden\n8   Grundlagen der Maschi-       a) Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zum\nnen- und Verfahrenstech-        Trennen von Stoffgemischen anwenden\nnik, Mess-, Steuerungs-      b) Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssig-\nund Regelungstechnik            keiten und Gasen anwenden\n(§ 22 Nr. 8)\nc) Armaturen montieren und demontieren\nd) Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Ver-\ndichter und Elektro- und Verbrennungsmotoren,\nsowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren\neinsetzen und bedienen\n19\ne) Methoden des Messens, Steuerns und Regelns\nunterscheiden, Aufbau und Funktion betriebsspezifi-\nscher Geräte erläutern\nf) Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse unter\nAnleitung durchführen\ng) Energieträger und Energiearten unter Beachtung der\nWirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und des\nGefährdungspotentials einsetzen\nh) Methoden der Energieumwandlung beschreiben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002              2365\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des                                                                    im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                     4\n9  Umgang mit elektrischen      a) Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschrei-\nGefahren                        ben\n(§ 22 Nr. 9)                 b) Gefahren des elektrischen Stromes an festen und\nwechselnden Arbeitsplätzen erkennen\n4\nc) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren\ndurch Strom ergreifen und veranlassen\nd) Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen\nStrom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten\n10   Anwenden naturwissen-        a) physikalische Größen messen und auswerten, Stoff-\nschaftlicher Grundlagen         eigenschaften bestimmen\n(§ 22 Nr. 10)                b) Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen,\nvorbereiten, kennzeichnen, konservieren und aufbe-\nwahren\nc) Zusammenhänge von Aufbau und charakteristische\nEigenschaften von Stoffen erläutern\nd) Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen;\nErgebnisse kontrollieren\ne) Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere Fäl-         10\nlungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Re-\ndox-Reaktionen, beschreiben\nf) qualitative und quantitative Bestimmungen durch-\nführen und Ergebnisse bewerten\ng) Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikro-\norganismen erläutern sowie ihre Bedeutung für die\nArbeit im Betrieb beschreiben\nh) Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische Un-\ntersuchungsmethoden beschreiben\n11   Werk-, Hilfs- und            a) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer\nGefahrstoffe, gefährliche       Eigenschaften und Verwendbarkeit auswählen und\nArbeitsstoffe, Werkstoff-       einsetzen\nbearbeitung                  b) Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen\n(§ 22 Nr. 11)                   und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften\nund Schutzmaßnahmen einsetzen\nc) Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoff-            12\nbearbeitung handhaben\nd) Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigen\ne) Verbindungstechniken beschreiben\nf) Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos ver-\nformen, verbinden und trennen\n12   Lagerhaltung, Arbeits-       a) Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes und\ngeräte und Einrichtungen        ihrer Eigenschaften lagern und befördern\n(§ 22 Nr. 12)                b) Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen\neinleiten\nc) Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienen\n4\nd) Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizie-\nren, warten und reinigen\ne) Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen fest-\nstellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung\nergreifen","2366                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\nA b s c h n i t t 2: B e r u f s s p e z i f i s c h e F a c h q u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 A b s. 1 N r. 2 B u c h s t a b e d\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                                in Wochen\nLfd.                Teil des                                                                                          im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind                1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                      2                                                           3                                            4\n13     Arbeitsvorbereitung,                     a) Arbeitsumfeld beurteilen und Gefährdung aus dem\nSichern und Räumen                          Arbeitsumfeld erkennen\ndes Arbeitsumfeldes                      b) Aufbau und Funktionsweise von Industrieanlagen\n(§ 22 Nr. 13)                               und Entwässerungssystemen beachten\nc) steuerungstechnische Bauelemente unterscheiden\nd) Bestandspläne und verfahrenstechnische Flusspläne\nlesen und Informationen bei der Auswahl der\nArbeitsmethoden und Verfahren anwenden\n16\ne) Arbeitsmethoden und -verfahren unter Berücksichti-\ngung des Umweltschutzes auswählen und festlegen\nf) Arbeits- und Erlaubnisscheine einholen und anwen-\nden\ng) Freischaltung von Anlagenteilen kontrollieren\nh) Sicherheitsmaßnahmen bei Wartungs- und Unterhal-\ntungsarbeiten ausführen\ni) geräumtes Arbeitsfeld übergeben\n14     Atem-, Brand- und                        a) technische und persönliche Arbeitsschutzausrüstun-\nExplosionsschutz                            gen, insbesondere Atemschutzgeräte, auswählen,\n(§ 22 Nr. 14)                               anwenden und warten\nb) technische Belüftungssysteme einsetzen\nc) fachspezifische Grundlagen des Brand- und Explo-\nsionsschutzes erläutern                                                            12\nd) Brand- und Explosionsgefahren eingrenzen und be-\nstimmen\ne) Gas- und Explosionsschutzmessgeräte einsetzen\nf) Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen\nauswählen und einsetzen\n15     Qualitätssichernde Maß-                  a) Elemente der betrieblichen Sicherheits-, Qualitäts-\nnahmen, Sicherheits-                        und Umweltschutzsysteme anwenden\ntechnik und Umweltschutz                 b) Ursachen von Fehlern systematisch suchen, doku-\n(§ 22 Nr. 15)                               mentieren und zu deren Beseitigung beitragen\nc) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen                                           4\nd) kundenspezifische Vorgaben zur Sicherheit, zur\nQualität und zum Umweltschutz umsetzen\ne) Gespräche und Verhandlungen kundenorientiert füh-\nren, Möglichkeiten zur Kundenbindung nutzen\n16     Entsorgung                               a) Rückstände und Verunreinigungen aus eigener\n(§ 22 Nr. 16)                               Tätigkeit bei der Reinigung und Wartung zuordnen\nund Maßnahmen einleiten\nb) Rückstände, Gemische und reine Stoffe verpacken,                                     4\naufnehmen und transportieren\nc) Transporteinheiten, Verpackungen und Geräte reini-\ngen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002                  2367\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen\nLfd.              Teil des                                                                        im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind   1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                   3                                  4\n17     Maschinen und Geräte             a) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Arbeits-\nzur Reinigung                        maschinen und Werkzeugen erläutern\n(§ 22 Nr. 17)                    b) Wartungs- und Pflegearbeiten ausführen\nc) Betriebsbereitschaft herstellen, Funktionsprüfungen\nvor Arbeitsbeginn ausführen\nd) Störungen an Arbeitsgeräten feststellen, Maßnah-                       19\nmen zur Schadensbegrenzung und Beseitigung ein-\nleiten\ne) hydrodynamische, mechanische und elektromecha-\nnische Verfahren zur Reinigung abwassertechni-\nscher Anlagen anwenden\n18     Rechtsvorschriften und           fachbezogene Rechtsvorschriften und technische Re-\ntechnische Regelwerke            gelwerke anwenden                                                           4*)\n(§ 22 Nr. 18)\nSchwerpunkt Rohr- und Kanalservice\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen\nLfd.              Teil des                                                                        im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind   1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                   3                                  4\n1     Reinigung                        a) Rohrleitungen, Abwasserbauwerke, Abwasserleitun-\n(§ 22 Nr. 19)                        gen und -kanäle sowie Abscheider mit verschiede-\nnen Verfahren reinigen\nb) Rohrleitungen, Abwasserbauwerke, Abwasserleitun-\ngen und -kanäle sowie Abscheider mit verschiede-\nnen Verfahren, insbesondere Kameratechnik, Bege-\nhung und Spiegelung, inspizieren\n16\nc) Rohrleitungen, Abwasserbauwerke, Abwasserleitun-\ngen und -kanäle, Verbindungen, Haltungen und Ab-\nscheider auf Funktion und Dichtheit prüfen\nd) Mängel und Fehlanschlüsse feststellen\ne) Lage von Abwasserleitungen und -kanälen bestim-\nmen\n2     Wartung und Unterhalt            a) Rohrleitungen, Abwasserbauwerke, Abwasserleitun-\n(§ 22 Nr. 20)                        gen und -kanäle unter Berücksichtigung von Werk-\nstoffen und Maßnahmen zum störungsfreien Betrieb\nwarten\nb) Fremdkörper und Hindernisse in Rohrleitungen, Ab-\nwasserbauwerken, Abwasserleitungen und -kanälen                       16\nsowie Abscheidern feststellen und Maßnahmen zu\nihrer Beseitigung einleiten\nc) Messsysteme unterscheiden\nd) Reparaturen örtlich begrenzter Schäden durchführen\nund weitere Sanierungsverfahren unterscheiden\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","2368            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\nSchwerpunkt Industrieservice\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des                                                                    im Ausbildungsmonat\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–15.      16.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                     4\n1   Reinigung                    a) Maschinen und Anlagen zur Restmengenentleerung,\n(§ 22 Nr. 19)                   insbesondere der Vakuumsaug-, Luftförder-, Sieb-\nund Abfülltechnik, anwenden\nb) Fehlproduktionen aus Anlagen und Anlagenteilen\nunter Verwendung von Hochdruckwasser-, Vakuum-\nsaug-, Luftförder-, Sieb- und Abfülltechnik entfernen\nc) Innenreinigung von Anlagen und Anlagenteilen unter\nVerwendung von Hochdruckwasser-, Vakuumsaug-,\nLuftförder-, Sieb- und Abfülltechnik ausführen                         16\nd) Oberflächenverunreinigungen durch Abrasiv-, Saug-\nund chemische Verfahren in Anlagen und Anlagen-\nteilen entfernen\ne) Oberflächen mit physikalischen Verfahren, insbeson-\ndere Hochdruckwasser- und Abrasivtechniken, be-\nhandeln\nf) Anlagenteile zum Zweck der Reinigung nach Vor-\ngaben aus- und einbauen\n2   Wartung und Unterhalt        a) Abweichungen von Sollabläufen feststellen\n(§ 22 Nr. 20)                b) feste und flüssige Prozesshilfsstoffe in Anlagen aus-\ntauschen                                                               16\nc) Anlagenteile zum Austausch von Prozesshilfsstoffen\nnach Vorgaben aus- und einbauen"]}