{"id":"bgbl1-2002-43-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":43,"date":"2002-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/43#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-43-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_43.pdf#page=15","order":4,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk (Elektrotechnikermeisterverordnung - ElektroTechMstrV)","law_date":"2002-06-17T00:00:00Z","page":2331,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002                      2331\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild\nund über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk\n(Elektrotechnikermeisterverordnung – ElektroTechMstrV)*)\nVom 17. Juni 2002\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der                       2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen\nFassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998                            Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Per-\n(BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Ver-                      sonalplanung und des Personaleinsatzes wahr-\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-                           nehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für                       betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Quali-\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                           tätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeits-\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                                 schutzes, der Arbeitssicherheit, des Datenschutzes\nund des Umweltschutzes; Informationssysteme nut-\n§1                                        zen,\nGliederung und Inhalt der Meisterprüfung                       3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Sys-\ntemtechnik, Instandhaltungsalternativen, topografi-\n(1) Die Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk                      schen Bedingungen, berufsbezogenen Gesetzen,\numfasst folgende selbständige Prüfungsteile:                                 Normen, Regeln und Vorschriften, Personalbedarf\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge-                         und Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftrags-\nbräuchlichen Arbeiten (Teil I),                                         abwicklung organisieren, planen und überwachen,\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen                      4. Dokumentationen, insbesondere unter Einsatz von\nKenntnisse (Teil II),                                                   rechnergestützten Systemen erstellen,\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-                    5. Werkstoffeigenschaften bei Planung, Konstruktion\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse                       und Ausführung berücksichtigen,\n(Teil III) und                                                      6. elektrotechnische Anlagen, insbesondere unter\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-                       Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsrele-\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                                     vanter Vorsorgemaßnahmen entwickeln, planen, her-\nstellen, programmieren, parametrieren, errichten und\n(2) Für die Meisterprüfung in Teil I im Elektrotechniker-                instand halten; Techniken zur rationellen Energie-\nHandwerk werden die Schwerpunkte Energie- und                                anwendung berücksichtigen und anwenden,\nGebäudetechnik, Kommunikations- und Sicherheits-\ntechnik sowie Systemelektronik gebildet; der Prüfling                    7. Mess- und Prüftechniken anwenden, Ergebnisse\nhat einen dieser Schwerpunkte auszuwählen.                                   beurteilen und dokumentieren,\n8. Verträge konzipieren; Standardverträge, insbeson-\n§2                                        dere Serviceverträge entwickeln und pflegen,\nMeisterprüfungsberufsbild                            9. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen\nzur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherr-\n(1) Durch die Meisterprüfung im Elektrotechniker-                        schen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,\nHandwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist,\neinen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungs-                 10. Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kun-\naufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft,                       den übergeben, abrechnen und Nachkalkulation\nPersonalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die                           durchführen.\nAusbildung durchzuführen und seine berufliche Hand-                       (3) Den einzelnen Schwerpunkten im Elektrotechniker-\nlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue                       Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung fol-\nBedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.                            gende spezifische Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertig-\n(2) Allen Schwerpunkten im Elektrotechniker-Handwerk                keiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:\nwerden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende ge-                       1. Schwerpunkt Energie- und Gebäudetechnik\nmeinsame Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als                      Anlagen und Anlagenkomponenten der Energie- und\nganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:                                 Gebäudetechnik, insbesondere zur Erzeugung, Fortlei-\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Leistun-                    tung, Umwandlung und Abgabe der elektrischen Ener-\ngen kalkulieren und Angebote erstellen, Auftrags-                   gie, Erdungs-, Blitzschutz-, Überspannungsschutz-\nverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen,                   und Antennenanlagen, Beleuchtungs-, Wärme-, Kälte-\nund Klimaanlagen, Gebäudeautomatisierung, Bus-\n*)  Erläuterungen zu der Meisterprüfungsverordnung im Elektrotechniker-    technologie, Signalübertragungstechnik, Techniken\nHandwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.                      zur rationellen Energieanwendung sowie deren elektri-","2332                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\nsche und elektronische Betriebsmittel planen, berech-      dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzu-\nnen, bauen, programmieren, parametrieren, errichten,       legen.\nprüfen, in Betrieb nehmen und instand halten;                 (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist in dem gewählten\n2. Schwerpunkt        Kommunikations-    und   Sicherheits-    Schwerpunkt eine der nachfolgenden Aufgaben durch-\ntechnik                                                    zuführen:\nAnlagen und Anlagenkomponenten der Kommuni-                1. Schwerpunkt Energie- und Gebäudetechnik\nkations- und Sicherheitstechnik, insbesondere der              Eine Anlage oder eine Anlagenkomponente der Ener-\nTelekommunikationstechnik, der Elektro-Akustik, der            gie- und Gebäudetechnik entwerfen, berechnen, pla-\nDatenübertragungs- und Verarbeitungstechnik, der               nen und kalkulieren, die Leistung ausführen sowie ein\nFernwirktechnik, der Ruf- und Signaltechnik, der               Prüfprotokoll erstellen.\nGefahrenmeldetechnik, der Notfallwarnsystemtechnik,\nder Videotechnik, der Krankenhauskommunikations-           2. Schwerpunkt Kommunikations- und Sicherheits-\ntechnik, der Zutrittskontrolltechnik sowie Zeitdienst-         technik\nsysteme planen, berechnen, bauen, programmieren,               Eine Anlage oder eine Anlagenkomponente der Kom-\nparametrieren, errichten, prüfen, in Betrieb nehmen            munikations- und Sicherheitstechnik entwerfen,\nund instand halten;                                            berechnen, planen und kalkulieren, die Leistung aus-\n3. Schwerpunkt Systemelektronik                                    führen sowie ein Prüfprotokoll erstellen.\nAnlagen und Anlagenkomponenten der System-                 3. Schwerpunkt Systemelektronik\nelektronik, insbesondere der Mess-, Steuerungs-,               Eine Anlage oder eine Anlagenkomponente der Sys-\nRegelungs- und Antriebstechnik, der Prüf- und Zähl-            temelektronik entwerfen, berechnen, planen und kal-\ntechnik, der Medizin- und Labortechnik sowie Ver-              kulieren, die Leistung ausführen sowie ein Prüfproto-\nfahren der Systemintegration und Softwareintegration           koll erstellen.\nentwickeln, planen, berechnen, bauen, program-\nmieren, parametrieren, errichten, prüfen, in Betrieb          (3) Die Entwurfs-, Berechnungs-, Planungs- und Kalku-\nnehmen und instand halten.                                 lationsunterlagen werden mit 40 vom Hundert, die ausge-\nführte Leistung mit 40 vom Hundert und das Prüfprotokoll\nmit 20 vom Hundert gewichtet.\n§3\nGliederung, Prüfungs-                                                    §5\ndauer und Bestehen des Teils I\nFachgespräch\n(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-\nfungsbereiche:                                                    Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-\nprüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes         der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammen-\nFachgespräch,                                              hänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt\n2. eine Situationsaufgabe.                                     zugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungs-\nprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt\n(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll        verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren\nnicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht      Lösung darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue\nlänger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situati-      Entwicklungen zu berücksichtigen.\nonsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.\n(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situati-                                    §6\nonsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs-\nleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-                                 Situationsaufgabe\nspräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird         (1) In der Situationsaufgabe sind die wesentlichen\neine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewer-              Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten zu prüfen, die im\ntung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im        Meisterprüfungsprojekt nicht oder nur unzureichend\nVerhältnis 2 : 1 gewichtet.                                    nachgewiesen werden konnten.\n(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I          (2) Zur Vervollständigung des Qualifikationsnachweises\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende             für das Elektrotechniker-Handwerk sind als Situationsauf-\nPrüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meister-          gabe die nachstehend genannten Aufgaben auszuführen:\nprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situa-\n1. im gewählten Schwerpunkt Energie- und Gebäude-\ntionsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden\ntechnik\nsein darf.\nAn Anlagen oder Anlagenkomponenten der Kom-\n§4                                   munikations- und Sicherheitstechnik sowie der\nMeisterprüfungsprojekt                          Systemelektronik Fehler und Störungen eingrenzen,\nbestimmen, und beheben; Leistungen kalkulieren,\n(1) In dem von ihm gewählten Schwerpunkt hat der Prüf-          messtechnische Prüfungen protokollieren sowie\nling ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem           Ergebnisse dokumentieren.\nKundenauftrag entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung\nerfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Vor-           2. im gewählten Schwerpunkt Kommunikations- und\nschläge des Prüflings sollen dabei berücksichtigt werden.          Sicherheitstechnik\nVor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat               An Anlagen oder Anlagenkomponenten der Energie-\nder Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung,        und Gebäudetechnik sowie der Systemelektronik","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002                   2333\nFehler und Störungen eingrenzen, bestimmen und                 Erfolg eines Elektrotechnikerbetriebs notwendig sind,\nbeheben; Leistungen kalkulieren, messtechnische                kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei\nPrüfungen protokollieren sowie Ergebnisse doku-                der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der\nmentieren.                                                     nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft\n3. im gewählten Schwerpunkt Systemelektronik                      werden:\nAn Anlagen oder Anlagenkomponenten der Energie-                a) Auftragsunterlagen auswerten und Auftrags-\nabwicklungsprozesse unter Berücksichtigung des\nund Gebäudetechnik sowie der Kommunikations- und\nEinsatzes von Material, Geräten, Personal und\nSicherheitstechnik Fehler und Störungen eingrenzen,\nqualitätssichernden Aspekten planen,\nbestimmen und beheben; Leistungen kalkulieren,\nmesstechnische Prüfungen protokollieren sowie                  b) technische Arbeitspläne, insbesondere Skizzen\nErgebnisse dokumentieren.                                          und Zeichnungen erarbeiten, bewerten und korri-\ngieren, auch unter Anwendung von elektronischen\nDie Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus\nDatenverarbeitungssystemen,\ndem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der\nArbeiten nach Absatz 2 gebildet.                                  c) Analyse von Genehmigungserfordernissen vor-\nnehmen und bewerten,\n§7                                   d) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\nGliederung, Prüfungs-                          e) technische Prüfungen planen, Daten erfassen und\ndauer und Bestehen des Teils II                         bewerten sowie Prüfergebnisse dokumentieren,\n(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch        f) Vor- und Nachkalkulation durchführen;\nVerknüpfung technologischer, sicherheitstechnischer,          3. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer,\nmathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachwei-           Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nsen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie              Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorgani-\ngeeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren                 sation in einem Elektrotechnikerbetrieb wahrzuneh-\nkann.                                                             men. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere\nder nachfolgend aufgeführten Qualifikationen ver-\n(2) Prüfungsfächer sind:                                        knüpft werden:\n1. Elektro- und Sicherheitstechnik,                               a) Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammen-\n2. Auftragsabwicklung,                                                fassen und Preise kalkulieren,\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.                      b) Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgege-\n(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Auf-            benen Kostenstruktur berechnen,\ngabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.                 c) betriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener\n1. Elektro- und Sicherheitstechnik                                    Schemata ermitteln und nutzen,\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage              d) auf der Grundlage der technischen Entwicklung\nist, Aufgaben und Probleme an elektrotechnischen                   und des Marktes die Geschäftsfeldentwicklung\nAnlagen unter Beachtung technischer, sicherheits-                  planen,\ntechnischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte         e) Personalentwicklungs- und -führungskonzepte ent-\nin einem Elektrotechnikerbetrieb zu bearbeiten. Er soll            werfen und umsetzen,\nfachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben.\nf) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\nBei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der\ndarstellen,\nnachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft\nwerden:                                                        g) Mitarbeiter in Aufgabenstellungen einweisen und\nschulen,\na) Kundenanforderungen analysieren,\nh) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nb) elektrische und elektronische Schaltungen nach\nGewinnung neuer Kunden entwickeln,\nFunktionsvorgaben entwickeln, entwerfen und\nberechnen,                                                i) Informations- und Kommunikationssysteme in\nBezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten\nc) Schaltpläne bewerten und korrigieren, Schaltungs-\nbeschreiben und beurteilen,\nunterlagen computergestützt erstellen,\nk) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und\nd) mechanische Konstruktionsteile, Leitungen, elek-\nVorschriften anwenden,\ntrische und elektronische Betriebsmittel und\nMaterialien bemessen, auswählen und Verwen-               l) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung\ndungszwecken zuordnen,                                        und bei Serviceleistungen beurteilen,\ne) technische Lösungen, insbesondere unter Berück-             m) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesund-\nsichtigung sicherheits- und gesundheitsrelevanter             heitsschutzes, des Datenschutzes und des Um-\nVorsorgemaßnahmen erarbeiten, bewerten und                    weltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und\nkorrigieren;                                                  Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen,\n2. Auftragsabwicklung                                             n) Betriebs-, Lager- und Baustellenausstattung sowie\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,             Logistik planen und darstellen.\nbei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maß-          (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie\nnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen       soll insgesamt nicht länger als neun Stunden dauern. Eine","2334                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\nPrüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht                                              §9\nüberschritten werden.                                                                 Übergangsvorschrift\n(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2        (1) Die bis zum 30. September 2002 begonnenen Prü-\ngenannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder            fungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine                  bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmel-\nmündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),                dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2003 sind\nwenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung            auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzu-\nermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht          wenden.\nlänger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach\nsind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der               (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. Sep-\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.               tember 2002 geltenden Vorschriften nicht bestanden\nhaben und sich bis zum 30. September 2004 zu einer\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II         Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende                Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. September\nPrüfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im                2002 geltenden Vorschriften ablegen.\nPrüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 1 stellt der Meister-\nprüfungsausschuss dem Prüfling nach Bestehen des                                               § 10\nTeils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Ist\ndie Prüfung in einem Prüfungsfach auch nach einer Ergän-                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet                    Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.\nworden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.          Gleichzeitig treten die Verordnung über das Berufsbild\nund über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\n§8                                  und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nElektroinstallateur-Handwerk vom 15. April 1975 (BGBl. I\nWeitere Anforderungen                          S. 949), die Verordnung über das Berufsbild und über die\nDie Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV             Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fach-\nsowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-               theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Elektro-\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über                   mechaniker-Handwerk vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I\ngemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im                 S. 3009) und die Fernmeldeanlagenelektronikermeister-\nHandwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der               verordnung vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 901) außer\njeweils geltenden Fassung.                                        Kraft.\nBerlin, den 17. Juni 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke"]}