{"id":"bgbl1-2002-43-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":43,"date":"2002-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/43#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_43.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Informationstechniker-Handwerk (Informationstechnikermeisterverordnung - InformationsTechMstrV)","law_date":"2002-06-17T00:00:00Z","page":2328,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["2328                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild\nund über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung im Informationstechniker-Handwerk\n(Informationstechnikermeisterverordnung – InformationsTechMstrV)*)\nVom 17. Juni 2002\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-                     3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von\nsung der Bekanntmachung vom 24. September 1998                                Fertigungsmöglichkeiten, Instandhaltungsalternati-\n(BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Ver-                       ven, topografischen Bedingungen, berufsbezogenen\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-                          Gesetzen, Normen, Regeln und Vorschriften, Perso-\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für                          nalbedarf und Ausbildung; Auftragsbearbeitung und\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                            Auftragsabwicklung organisieren, planen und über-\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                                  wachen,\n4. Werkstoffeigenschaften bei Planung, Konstruktion\n§1                                         und Ausführung berücksichtigen,\nGliederung und Inhalt der Meisterprüfung                         5. Dokumentationen, insbesondere unter Einsatz von\nDie Meisterprüfung im Informationstechniker-Hand-                          rechnergestützten Systemen erstellen,\nwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:\n6. informationstechnische Anlagen, Geräte, Systeme\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge-                          und Systemkomponenten, insbesondere der Geräte-\nbräuchlichen Arbeiten (Teil I),                                           und Systemtechnik sowie der Bürosystemtechnik,\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen                           deren Netzwerke und Software unter Berücksich-\nKenntnisse (Teil II),                                                     tigung sicherheits- und gesundheitsrelevanter Vor-\nsorgemaßnahmen entwickeln, planen, herstellen,\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen,                   modifizieren, installieren, konfigurieren, programmie-\nkaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III)                      ren, bedienen, administrieren und parametrieren,\nund\n7. Mess- und Prüftechniken anwenden, Ergebnisse be-\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-                        urteilen und dokumentieren,\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).\n8. Schulungsmaßnahmen erarbeiten und Schulungen\n§2                                         durchführen,\nMeisterprüfungsberufsbild                                9. Energiemanagement im Bereich der Informations-\ntechnik konzipieren und umsetzen,\n(1) Durch die Meisterprüfung im Informationstechniker-\nHandwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist,              10. Verträge konzipieren; Standardverträge, insbeson-\neinen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungs-                       dere Serviceverträge entwickeln und pflegen,\naufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft,                   11. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen\nPersonalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die                            zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherr-\nAusbildung durchzuführen und seine berufliche Hand-                           schen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,\nlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue\nBedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.                             12. Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kun-\nden übergeben, abrechnen und Nachkalkulation\n(2) Dem Informationstechniker-Handwerk werden zum                          durchführen.\nZwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kennt-\nnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen\nzugerechnet:                                                                                           §3\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Leistun-                                      Gliederung, Prüfungs-\ngen kalkulieren und Angebote erstellen, Auftragsver-                             dauer und Bestehen des Teils I\nhandlungen führen und Auftragsziele festlegen,                        (1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungs-\n2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Be-                     bereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezo-\ntriebsführung, der Betriebsorganisation, der Perso-                genes Fachgespräch.\nnalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,                      (2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll\ninsbesondere unter Berücksichtigung der betrieb-                   nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht\nlichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanage-                länger als 30 Minuten dauern.\nments, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der\nArbeitssicherheit, des Datenschutzes und des Um-                      (3) Meisterprüfungsprojekt und Fachgespräch werden\nweltschutzes; Informationssysteme nutzen,                          gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meister-\nprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhält-\n*) Erläuterungen zur Meisterprüfungsverordnung im Informationstechniker- nis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung\nHandwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.                     gebildet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002               2329\n(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I          technik unter Beachtung technischer, sicherheitstech-\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende                nischer, gestalterischer, wirtschaftlicher und ökologi-\nPrüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meister-             scher Aspekte in einem Informationstechnikerbetrieb\nprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als              zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen\n30 Punkten bewertet worden sein darf.                             und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen\njeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifi-\n§4                                  kationen verknüpft werden:\nMeisterprüfungsprojekt                          a) Kundenanforderungen analysieren,\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzu-       b) Diagnosen und Fehleranalysen erstellen, bewerten\nführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die konkrete              und korrigieren; Vorschläge für Serviceleistungen\nAufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsaus-                erarbeiten,\nschuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen dabei berück-         c) technische Lösungen, insbesondere unter Berück-\nsichtigt werden. Vor der Durchführung des Meisterprü-                 sichtigung sicherheits- und gesundheitsrelevanter\nfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich            Vorsorgemaßnahmen erarbeiten, bewerten und\neiner Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur                   korrigieren,\nGenehmigung vorzulegen.                                           d) Geräte und Anlagen der Informationstechnik konfi-\n(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist die nachfolgende Auf-           gurieren,\ngabe durchzuführen:                                               e) technische Daten bewerten und Verwendungs-\nEin Produkt der Informationstechnik, bestehend aus einer              zwecken zuordnen,\nAnlage, einer Teilanlage, einem Gerät oder einem Teilgerät        f) Konzepte für Energiemanagement entwerfen;\nentwerfen, berechnen, planen und kalkulieren, anfertigen\noder erweitern sowie ein Prüfprotokoll erstellen.              2. Auftragsabwicklung\n(3) Die Entwurfs-, Berechnungs-, Planungs- und Kalku-          Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nlationsunterlagen werden mit 40 vom Hundert, das ange-            bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maß-\nfertigte oder erweiterte Produkt mit 35 vom Hundert und           nahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen\ndas Prüfprotokoll mit 25 vom Hundert gewichtet.                   Erfolg eines Informationstechnikerbetriebs notwendig\nsind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen.\nBei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der\n§5                                  nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft\nFachgespräch                              werden:\nAuf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-           a) Auftragsunterlagen auswerten und Auftragsab-\nprüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll             wicklungsprozesse unter Berücksichtigung des\nder Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammen-                 Einsatzes von Material, Geräten, Personal und\nhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt                  qualitätssichernden Aspekten planen,\nzugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungs-          b) technische Arbeitspläne, insbesondere Skizzen\nprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt                 und Zeichnungen erarbeiten, bewerten und korri-\nverbundene berufsbezogene Probleme sowie deren                        gieren, auch unter Anwendung von elektronischen\nLösung darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue                Datenverarbeitungssystemen,\nEntwicklungen zu berücksichtigen.\nc) Analyse von Genehmigungserfordernissen vorneh-\nmen und bewerten,\n§6\nd) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\nGliederung, Prüfungs-\ne) technische Prüfungen planen, Daten erfassen und\ndauer und Bestehen des Teils II\nbewerten sowie Prüfergebnisse dokumentieren,\n(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch\nf) Vor- und Nachkalkulation durchführen;\nVerknüpfung technologischer, sicherheitstechnischer, ab-\nlauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer,         3. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nmathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachwei-           Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nsen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie              Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-\ngeeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren                 tion in einem Informationstechnikerbetrieb wahrzu-\nkann.                                                             nehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils\n(2) Prüfungsfächer sind:                                       mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen\nverknüpft werden:\n1. Informations- und Sicherheitstechnik,\na) Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammen-\n2. Auftragsabwicklung,\nfassen und Preise kalkulieren,\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.\nb) Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgege-\n(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Auf-           benen Kostenstruktur berechnen,\ngabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.\nc) betriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener\n1. Informations- und Sicherheitstechnik                               Schemata ermitteln und nutzen,\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,        d) auf der Grundlage der technischen Entwicklung\nAufgaben und Probleme an Anlagen und Geräten der                  und des Marktes die Geschäftsfeldentwicklung\nGeräte- und Systemtechnik sowie der Bürosystem-                   planen,","2330                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\ne) Personalentwicklungs- und -führungskonzepte ent-             fungsfach nach Absatz 2 Nr. 1 stellt der Meisterprüfungs-\nwerfen und umsetzen,                                        ausschuss dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der\nf) betriebliches Qualitätsmanagement planen und                 Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Ist die Prüfung in\ndarstellen,                                                 einem Prüfungsfach auch nach einer Ergänzungsprüfung\nmit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die\ng) Mitarbeiter in Aufgabenstellungen einweisen und              Prüfung des Teils II nicht bestanden.\nschulen,\nh) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur                                                §7\nGewinnung neuer Kunden entwickeln,                                            Weitere Anforderungen\ni) Informations- und Kommunikationssysteme in Be-                 Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV\nzug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten             sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprü-\nbeschreiben und beurteilen,                                 fung bestimmen sich nach der Verordnung über gemein-\nk) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und                   same Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk\nVorschriften anwenden,                                      vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden\nl) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung          Fassung.\nund bei Serviceleistungen beurteilen,\n§8\nm) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesund-\nheitsschutzes, des Datenschutzes und des Um-                                    Übergangsvorschrift\nweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und              (1) Die bis zum 30. September 2002 begonnenen Prü-\nMaßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen,                     fungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den\nn) Betriebs-, Lager- und Baustellenausstattung sowie            bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmel-\nLogistik planen und darstellen.                             dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2003 sind\nauf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzu-\n(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie    wenden.\nsoll insgesamt nicht länger als neun Stunden dauern. Eine\nPrüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht über-              (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. Sep-\nschritten werden.                                                   tember 2002 geltenden Vorschriften nicht bestanden\nhaben und sich bis zum 30. September 2004 zu einer\n(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2\nWiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die\ngenannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder\nWiederholungsprüfung nach den bis zum 30. September\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine\n2002 geltenden Vorschriften ablegen.\nmündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),\nwenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung\nermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht                                          §9\nlänger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nsind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der                 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                 Gleichzeitig treten die Radio- und Fernsehtechniker-\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II           meisterverordnung vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 892) und\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-             die Büroinformationselektronikermeisterverordnung vom\nfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Prü-                26. April 1994 (BGBl. I S. 898) außer Kraft.\nBerlin, den 17. Juni 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke"]}