{"id":"bgbl1-2002-43-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":43,"date":"2002-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/43#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_43.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Elektromaschinenbauer-Handwerk (Elektromaschinenbauermeisterverordnung - ElektroMbMstrV)","law_date":"2002-06-17T00:00:00Z","page":2325,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002                   2325\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild\nund über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung im Elektromaschinenbauer-Handwerk\n(Elektromaschinenbauermeisterverordnung – ElektroMbMstrV)*)\nVom 17. Juni 2002\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-                3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von\nsung der Bekanntmachung vom 24. September 1998                           Fertigungstechniken,      Instandhaltungsalternativen,\n(BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Ver-                  berufsbezogenen Gesetzen, Normen, Regeln und\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-                     Vorschriften, Personalbedarf und Ausbildung; Auf-\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für                     tragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisie-\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                       ren, planen und überwachen,\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\n4. ausrüstungstechnische Anlagen der Antriebstechnik,\nder Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik so-\n§1                                      wie der Leitungs-, Verteilungs-, Schweiß- und Ver-\nGliederung und Inhalt der Meisterprüfung                       fahrenstechnik unter Berücksichtigung sicherheits-\nund gesundheitsrelevanter Vorsorgemaßnahmen\nDie Meisterprüfung im Elektromaschinenbauer-Hand-\nentwickeln, planen, herstellen, programmieren und\nwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:\nerrichten,\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge-\nbräuchlichen Arbeiten (Teil I),                                   5. Funktionsweisen von Energieverbrauchseinrichtun-\ngen sowie von elektrischen und elektronischen Be-\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen                      triebsmitteln, Baugruppen und deren Stromversor-\nKenntnisse (Teil II),                                                gungseinrichtungen, beherrschen; Techniken zur\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen,              rationellen Energieanwendung berücksichtigen und\nkaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III)                 anwenden,\nund                                                               6. Digital-, Daten- und Netzwerktechnik beherrschen,\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-                   Schnittstellen analysieren,\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).\n7. Werkstoffeigenschaften bei Planung, Konstruktion\nund Ausführung berücksichtigen,\n§2\n8. drehende und ruhende elektrische Maschinen und\nMeisterprüfungsberufsbild\nGeräte berechnen, montieren, instand setzen, prüfen,\n(1) Durch die Meisterprüfung im Elektromaschinenbauer-                in Betrieb nehmen und instand halten; Mess- und\nHandwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist,              Prüfwerkzeuge einsetzen und warten,\neinen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungs-\n9. Dokumentationen, insbesondere Wicklungsdarstel-\naufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft,\nlungen und Schaltpläne, auch unter Einsatz von\nPersonalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die\nrechnergestützten Systemen erstellen,\nAusbildung durchzuführen und seine berufliche Hand-\nlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue                    10. Funktionsweisen der Mechanik, Hydraulik und Pneu-\nBedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.                             matik unter Berücksichtigung physikalischer Gesetz-\n(2) Dem Elektromaschinenbauer-Handwerk werden                         mäßigkeiten beherrschen,\nzum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten,                  11. Verträge konzipieren; Standardverträge, insbeson-\nKenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikatio-              dere Serviceverträge entwickeln und pflegen,\nnen zugerechnet:\n12. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Leistun-                   zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherr-\ngen kalkulieren und Angebote erstellen, Auftragsver-               schen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,\nhandlungen führen und Auftragsziele festlegen,\n13. Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kun-\n2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Be-                     den übergeben, abrechnen und Nachkalkulation\ntriebsführung, der Betriebsorganisation, der Perso-                durchführen.\nnalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,\ninsbesondere unter Berücksichtigung der betrieb-\nlichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanage-                                        §3\nments, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der                                Gliederung, Prüfungs-\nArbeitssicherheit, des Datenschutzes und des Um-                            dauer und Bestehen des Teils I\nweltschutzes; Informationssysteme nutzen,\n(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungs-\n*) Erläuterungen zur Meisterprüfungsverordnung im Elektromaschinen-  bereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezo-\nbauer-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.           genes Fachgespräch.","2326                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\n(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll        mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachwei-\ninsgesamt nicht länger als fünf Arbeitstage, das Fachge-       sen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie\nspräch nicht länger als 30 Minuten dauern.                     geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren\n(3) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch         kann.\nwerden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im             (2) Prüfungsfächer sind:\nMeisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im           1. Antriebs- und Sicherheitstechnik,\nVerhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbe-\nwertung gebildet.                                              2. Auftragsabwicklung,\n(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I       3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende               (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Auf-\nPrüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meister-          gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.\nprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als           1. Antriebs- und Sicherheitstechnik\n30 Punkten bewertet worden sein darf.\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nAufgaben und Probleme der Antriebstechnik unter\n§4                                  Beachtung technischer, sicherheitstechnischer, wirt-\nMeisterprüfungsprojekt                          schaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Elek-\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzu-       tromaschinenbauerbetrieb zu bearbeiten. Er soll fach-\nführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die konkrete          liche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der\nAufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsaus-            Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfol-\ngend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:\nschuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen dabei berück-\nsichtigt werden. Vor der Durchführung des Meisterprü-             a) Kundenanforderungen analysieren,\nfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich        b) Aufbau, Wirkungsweise und Funktion von Anlagen\neiner Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur                    der Antriebstechnik, insbesondere der Mess-,\nGenehmigung vorzulegen.                                                Steuerungs- und Regelungstechnik beschreiben\n(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist die nachfolgende Auf-            und beurteilen,\ngabe durchzuführen:                                               c) Methoden der Diagnose, Wartung, Instandsetzung\nEine Anlage oder ein Teilstück der Antriebstechnik, unter              und Messtechnik beschreiben und bewerten,\nBerücksichtigung der Mess-, Steuerungs- und Rege-                 d) technische Daten bewerten und Verwendungs-\nlungstechnik anfertigen oder instand setzen.                           zwecken zuordnen,\n(3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht           e) Arten, Eigenschaften und Verarbeitung von Werk-\naus:                                                                   stoffen und Werkstoffverbindungen beurteilen und\n1. Entwurfs-, Berechnungs-, Planungs- und Kalkulations-                Verwendungszwecken zuordnen,\nunterlagen,                                                   f) technische Lösungen, insbesondere unter Berück-\nsichtigung sicherheits- und gesundheitsrelevanter\n2. Anfertigung oder Instandsetzung der Anlage oder des\nVorsorgemaßnahmen erarbeiten, bewerten und\nTeilstücks,\nkorrigieren;\n3. Prüfprotokoll.\n2. Auftragsabwicklung\nDie Entwurfs-, Berechnungs-, Planungs- und Kalkula-\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\ntionsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die Anferti-           bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maß-\ngung oder Instandsetzung der Anlage oder des Teilstücks           nahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen\nmit 50 vom Hundert und das Prüfprotokoll mit 20 vom               Erfolg eines Elektromaschinenbauerbetriebs notwen-\nHundert gewichtet.                                                dig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzu-\nschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils\n§5                                  mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen\nFachgespräch                              verknüpft werden:\nAuf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-           a) Auftragsunterlagen auswerten und Auftragsab-\nprüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll              wicklungsprozesse planen,\nder Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammen-             b) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und\nhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt                   -organisation unter Berücksichtigung der Ferti-\nzugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungs-               gungs- und Instandsetzungsmethoden sowie des\nprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt                  Einsatzes von Material, Geräten und Personal\nverbundene berufsbezogene Probleme sowie deren                         bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte dar-\nLösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue               stellen,\nEntwicklungen zu berücksichtigen.                                 c) technische Arbeitspläne, insbesondere Skizzen,\ntechnische Zeichnungen, Wicklungsdarstellungen\n§6                                       und Schaltpläne erarbeiten, bewerten und korrigie-\nGliederung, Prüfungs-                               ren, auch unter Anwendung von elektronischen\ndauer und Bestehen des Teils II                          Datenverarbeitungssystemen,\n(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch       d) Analyse von Genehmigungserfordernissen vorneh-\nVerknüpfung technologischer, sicherheitstechnischer, ab-               men und bewerten,\nlauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer,            e) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002                    2327\nf) Daten erfassen und bewerten sowie Prüfergebnisse            nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine\ndokumentieren,                                             mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),\ng) Vor- und Nachkalkulation durchführen;                       wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung\nermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation                        länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,         sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der\nAufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-             Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\ntion in einem Elektromaschinenbauerbetrieb wahr-                  (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils              der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-\nmehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen           fungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Prü-\nverknüpft werden:                                              fungsfach nach Absatz 2 Nr. 1 stellt der Meisterprüfungs-\na) Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammen-              ausschuss dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der\nfassen und Preise kalkulieren,                             Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Ist die Prüfung in\neinem Prüfungsfach auch nach einer Ergänzungsprüfung\nb) Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgege-\nmit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die\nbenen Kostenstruktur berechnen,\nPrüfung des Teils II nicht bestanden.\nc) betriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener\nSchemata ermitteln und nutzen,                                                            §7\nd) auf der Grundlage der technischen Entwicklung                                  Weitere Anforderungen\nund des Marktes die Geschäftsfeldentwicklung\nplanen,                                                       Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV\nsowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-\ne) Personalentwicklungs- und -führungskonzepte ent-            prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über\nwerfen und umsetzen,                                       gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\nf) betriebliches Qualitätsmanagement planen und                Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der\ndarstellen,                                                jeweils geltenden Fassung.\ng) Mitarbeiter in Aufgabenstellungen einweisen und\nschulen,                                                                                  §8\nh) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur                                      Übergangsvorschrift\nGewinnung neuer Kunden entwickeln,                            (1) Die bis zum 30. September 2002 begonnenen Prü-\ni) Informations- und Kommunikationssysteme in                  fungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den\nBezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten          bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmel-\nbeschreiben und beurteilen,                                dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2003 sind\nauf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzu-\nk) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und\nwenden.\nVorschriften anwenden,\n(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. Sep-\nl) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung\ntember 2002 geltenden Vorschriften nicht bestanden\nund bei Serviceleistungen beurteilen,\nhaben und sich bis zum 30. September 2004 zu einer\nm) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesund-            Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die\nheitsschutzes, des Datenschutzes und des Um-               Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. September\nweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und           2002 geltenden Vorschriften ablegen.\nMaßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen,\nn) Betriebs-, Lager- und Baustellenausstattung sowie                                          §9\nLogistik planen und darstellen.                                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie       Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.\nsoll insgesamt nicht länger als neun Stunden dauern. Eine          Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und\nPrüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht über-           über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und\nschritten werden.                                                  im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\n(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2        Elektromaschinenbauer-Handwerk vom 15. April 1975\ngenannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder             (BGBl. I S. 946) außer Kraft.\nBerlin, den 17. Juni 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke"]}