{"id":"bgbl1-2002-43-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":43,"date":"2002-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_43.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Mutterschutzgesetzes","law_date":"2002-06-20T00:00:00Z","page":2318,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Mutterschutzgesetzes\nVom 20. Juni 2002\nAuf Grund des Artikels 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mutter-\nschutzrechts vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1812) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Mutterschutzgesetzes in der vom 20. Juni 2002 an geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 17. Januar 1997 (BGBl. I\nS. 22, 293),\n2. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom\n30. November 2000 (BGBl. I S. 1638),\n3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702),\n4. den am 20. Juni 2002 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 20. Juni 2002\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDr. C h r i s t i n e B e r g m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002               2319\nGesetz\nzum Schutze der erwerbstätigen Mutter\n(Mutterschutzgesetz – MuSchG)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt              §§                               Vierter Abschnitt           §§\nAllgemeine Vorschriften                                                Leistungen\nGeltungsbereich                                            1    Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten             11\nGestaltung des Arbeitsplatzes                              2    (weggefallen)                                         12\nMutterschaftsgeld                                     13\nZweiter Abschnitt                     Zuschuss zum Mutterschaftsgeld                        14\nBeschäftigungsverbote                     Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft\nund Mutterschaft                                      15\nBeschäftigungsverbote für werdende Mütter                  3\nFreistellung für Untersuchungen                       16\nWeitere Beschäftigungsverbote                              4\nErholungsurlaub                                       17\nMitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis                     5\nFünfter Abschnitt\nBeschäftigungsverbote nach der Entbindung                  6\nDurchführung des Gesetzes\nStillzeit                                                  7\nAuslage des Gesetzes                                  18\nMehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit                      8\nAuskunft                                              19\nAufsichtsbehörden                                     20\nAbschnitt 2a\nMutterschaftsurlaub                                             Sechster Abschnitt\n(weggefallen)                                           8a–8d                  Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                   21\n(weggefallen)                                        22, 23\nDritter Abschnitt\nKündigung                                                  Siebter Abschnitt\nKündigungsverbot                                           9                            Schlussvorschriften\n(weggefallen)                                              9a   In Heimarbeit Beschäftigte                            24\nErhaltung von Rechten                                    10     (weggefallen)                                         25\n–––––––––––––––\nErster Abschnitt                           derlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze\nAllgemeine Vorschriften                           von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden\nMutter zu treffen.\n§1                               (2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbei-\nten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen\nGeltungsbereich\nmuss, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Aus-\nDieses Gesetz gilt                                           ruhen bereitzustellen.\n1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,              (3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbei-\n2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen           ten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, hat ihr\nGleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeits-         Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu\ngesetzes vom 14. März 1951, BGBl. I S. 191), soweit        geben.\nsie am Stück mitarbeiten.                                     (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§2\n1. den Arbeitgeber zu verpflichten, zur Vermeidung von\nGestaltung des Arbeitsplatzes                        Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillen-\n(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt,         den Mütter oder ihrer Kinder Liegeräume für diese\nhat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeits-           Frauen einzurichten und sonstige Maßnahmen zur\nplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und                 Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Grundsat-\nGeräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erfor-            zes zu treffen,","2320               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\n2. nähere Einzelheiten zu regeln wegen der Verpflichtung      5. mit dem Schälen von Holz,\ndes Arbeitgebers zur Beurteilung einer Gefährdung für\n6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwanger-\ndie werdenden oder stillenden Mütter, zur Durch-\nschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer\nführung der notwendigen Schutzmaßnahmen und zur\nBerufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei\nUnterrichtung der betroffenen Arbeitnehmerinnen nach\ndenen durch das Risiko der Entstehung einer Berufs-\nMaßgabe der insoweit umzusetzenden Artikel 4 bis 6\nkrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende\nder Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober\nMutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,\n1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Ver-\nbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes      7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft\nvon schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen                auf Beförderungsmitteln,\nund stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz          8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren,\n(ABl. EG Nr. L 348 S. 1).                                      insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder\n(5) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4                 abzustürzen, ausgesetzt sind.\nerlassenen Vorschriften kann die Aufsichtsbehörde in             (3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit\nEinzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und Maß-\n1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch\nnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu treffen sind.\nein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt\nerzielt werden kann,\nZweiter Abschnitt                           2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo\nBeschäftigungsverbote                          ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen be-\nwilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo\n§3                              eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder\nKind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann\nBeschäftigungsverbote für werdende Mütter\ndie Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betrie-\n(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden,       bes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Vor-\nsoweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit          aussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der\nvon Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung          Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.\ngefährdet ist.                                                   (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermei-\n(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs            dung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder\nWochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es        stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverord-\nsei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich      nung mit Zustimmung des Bundesrates\nbereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen      1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungs-\nwerden.                                                            verbote der Absätze 1 und 2 fallen,\n§4                              2. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stil-\nlende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.\nWeitere Beschäftigungsverbote\n(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestim-\n(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körper-      men, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der\nlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden,    Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung\nbei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheits-       gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in\ngefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen          Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen\noder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschüt-       Arbeiten verbieten.\nterungen oder Lärm ausgesetzt sind.\n(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht be-                                       §5\nschäftigt werden\nMitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis\n1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr\nals fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten          (1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre\nvon mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mecha-           Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Ent-\nnische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder          bindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist.\nbefördert werden. Sollen größere Lasten mit mecha-        Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis\nnischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder        eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeit-\nbefördert werden, so darf die körperliche Bean-           geber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mit-\nspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als      teilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf\nbei Arbeiten nach Satz 1,                                 die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbe-\n2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft         fugt bekannt geben.\nmit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen,           (2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten\nsoweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden über-     Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes\nschreitet,                                                oder einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis soll den\n3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich          mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der\nstrecken oder beugen oder bei denen sie dauernd           Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Ent-\nhocken oder sich gebückt halten müssen,                   bindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist ent-\nsprechend.\n4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller\nArt mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von             (3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1\nsolchen mit Fußantrieb,                                   und 2 trägt der Arbeitgeber.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002                          2321\n§6                                      zu gewähren. Auf das Entgelt finden die Vorschriften der\n§§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951\nBeschäftigungsverbote nach der Entbindung\n(BGBl. I S. 191) über den Entgeltschutz Anwendung.\n(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei\nFrüh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf\nWochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.                                                      §8\nBei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindun-                                 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit\ngen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um\nden Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht                         (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit\nin Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres                           Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und\nKindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen                      nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.\nausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber                             (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit,\nnoch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbin-                        die\ndung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem\nZeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung                      1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich\njederzeit widerrufen.*)                                                          oder 80 Stunden in der Doppelwoche,\n(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbin-                    2. von sonstigen Frauen über 81⁄2 Stunden täglich oder\ndung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig                           90 Stunden in der Doppelwoche\nsind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit über-                    hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die\nsteigenden Arbeit herangezogen werden.                                       Sonntage eingerechnet.\n(3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1,                  (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absat-\n3, 4, 5, 6 und 8 sowie Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten                      zes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten\nnicht beschäftigt werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3                    der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt\nSatz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend.                               werden\n1. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen\nBeherbergungswesen bis 22 Uhr,\n§7\n2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,\nStillzeit\n3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theater-\n(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum                          vorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr.\nStillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich\neine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizu-                       (4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften\ngeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von                           und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaus-\nmehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine                        halt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musik-\nStillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der                        aufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustel-\nNähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden                      lungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen wer-\nist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten ge-                     dende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1,\nwährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend,                      an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen\nsoweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens                         in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von\nzwei Stunden unterbrochen wird.                                              mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe\ngewährt wird.\n(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienst-\nausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden                      (5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleich-\nMüttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die                     gestellte, die werdende oder stillende Mütter sind, darf\nin dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften                        Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Ferti-\nfestgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.                                 gungsfristen ausgegeben werden, dass sie von der wer-\ndenden Mutter voraussichtlich während einer 8-stündigen\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere                      Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter voraussicht-\nBestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten                       lich während einer 71⁄4-stündigen Tagesarbeitszeit an\ntreffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vor-                       Werktagen ausgeführt werden kann. Die Aufsichtsbe-\nschreiben.                                                                   hörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über\n(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in                      die Arbeitsmenge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuss\nHeimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten                      besteht, hat sie diesen vorher zu hören.\nfür die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines                          (6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzel-\ndurchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber                       fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften\n0,38 Euro für jeden Werktag zu zahlen. Ist die Frau für                      zulassen.\nmehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so\nhaben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen\nA b s c h n i t t 2a\n*) § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Artikels 8 (Mut-\nterschaftsurlaub) der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober                     Mutterschaftsurlaub\n1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der\nSicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeit-\nnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am                                     §§ 8a bis 8d\nArbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der\nRichtlinie 89/391/EWG) – ABl. EG Nr. L 348 S. 1.                                                 (weggefallen)","2322               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\nDritter Abschnitt                                             Vierter Abschnitt\nKündigung                                                      Leistungen\n§9                                                            § 11\nKündigungsverbot                                Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten\n(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der            (1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden\nSchwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten           Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den\nnach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeit-          Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen\ngeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder         können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnitts-\nEntbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen           verdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei\nnach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Über-          Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwanger-\nschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem     schaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie\nvon der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die       wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1,\nMitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift       §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder\ndes Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit           Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teil-\nBeschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die         weise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch,\nGleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt – Kün-          wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die\ndigung – des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951            Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst\n(BGBl. I S. 191) erstreckt.                                   nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der\nDurchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten\n(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3\n13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu\nentsprechend.\nberechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3\n(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Lan-      kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berech-\ndesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in          nung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeits-\nbesonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau       entgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.\nwährend der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum\n(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender\nAblauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusam-\nNatur, die während oder nach Ablauf des Berechnungs-\nmenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für\nzeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst\nzulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen\nauszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungs-\nForm und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund\nzeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder\nangeben.\nunverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für\n(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte   die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Be-\ndürfen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf         tracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienst-\nvon vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren        kürzungen, die während oder nach Ablauf des Berech-\nWillen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen          nungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutter-\nwerden; die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5          schutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.\nbleiben unberührt.\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-\nten über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im\n§ 9a                              Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.\n(weggefallen)\n§ 12\n(weggefallen)\n§ 10\nErhaltung von Rechten\n§ 13\n(1) Eine Frau kann während der Schwangerschaft und                              Mutterschaftsgeld\nwährend der Schutzfrist nach der Entbindung (§ 6\nAbs. 1) das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer              (1) Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Kranken-\nFrist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung            kasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen des § 3\nkündigen.                                                     Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag\nMutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversi-\n(2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 aufgelöst\ncherungsordnung oder des Gesetzes über die Kranken-\nund wird die Frau innerhalb eines Jahres nach der Ent-\nversicherung der Landwirte über das Mutterschaftsgeld.\nbindung in ihrem bisherigen Betrieb wieder eingestellt, so\ngilt, soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis von der            (2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Kran-\nDauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit oder von         kenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutz-\nder Dauer der Beschäftigungs- oder Dienstzeit abhängen,       frist nach § 3 Abs. 2 in einem Arbeitsverhältnis stehen oder\ndas Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen. Dies gilt       in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutz-\nnicht, wenn die Frau in der Zeit von der Auflösung des        fristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den\nArbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung bei einem      Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bun-\nanderen Arbeitgeber beschäftigt war.                          des in entsprechender Anwendung der Vorschriften der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002                 2323\nReichsversicherungsordnung über das Mutterschafts-                                         § 15\ngeld, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro. Das Mutter-                           Sonstige Leistungen bei\nschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundes-                     Schwangerschaft und Mutterschaft\nversicherungsamt gezahlt. Die Sätze 1 und 2 gelten für\nFrauen entsprechend, deren Arbeitsverhältnis während             Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung\nihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist des § 6 Abs. 1      versichert sind, erhalten auch die folgenden Leistungen\nnach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist.              bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den Vor-\nschriften der Reichsversicherungsordnung oder des\n(3) Frauen, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2\nGesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte:\noder des § 6 Abs. 1 von einem Beamten- in ein Arbeits-\nverhältnis wechseln, erhalten von diesem Zeitpunkt an          1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,\nMutterschaftsgeld entsprechend den Absätzen 1 und 2.           2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,\n3. stationäre Entbindung,\n§ 14                              4. häusliche Pflege,\nZuschuss zum Mutterschaftsgeld                     5. Haushaltshilfe,\n(1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach         6. Entbindungsgeld.\n§ 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversiche-\nrungsordnung, § 29 Abs.1, 2 und 4 des Gesetzes über die                                    § 16\nKrankenversicherung der Landwirte oder § 13 Abs. 2, 3\nFreistellung für Untersuchungen\nhaben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsver-\nhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2         Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen,\nund § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem          die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der\nArbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschieds-           Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei\nbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen          Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Ent-\nAbzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäg-            sprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der\nlichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche kalendertäg-      gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Ent-\nliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten    geltausfall darf hierdurch nicht eintreten.\nKalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus\nden letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der                                         § 17\nSchutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur\nvorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die                                  Erholungsurlaub\nwährend der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1          Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und\nwirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berech-        dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutter-\nnung einzubeziehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt          schutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäfti-\n(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage,        gungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der\nan denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder         Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhal-\nunverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermin-        ten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im\ndertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Be-         laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.\ntracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkür-\nzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungs-\nzeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutz-\nrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. Ist danach                             Fünfter Abschnitt\neine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnitt-                  Durchführung des Gesetzes\nliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig\nBeschäftigten zugrunde zu legen.                                                           § 18\n(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer                              Auslage des Gesetzes\nSchwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6\nAbs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist,         (1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig\nerhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss          mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck\nnach Absatz 1 zu Lasten des Bundes von der für die             dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszu-\nZahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.            legen oder auszuhängen.\n(3) Absatz 2 gilt für den Zuschuss des Bundes ent-            (2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den\nsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenz-         Räumen der Ausgabe und Abnahme einen Abdruck die-\nereignisses im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 des Dritten       ses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen\nBuches Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss nach Absatz 1          oder auszuhängen.\nnicht zahlen kann.\n§ 19\n(4) Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für\ndie Zeit, in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundes-                                  Auskunft\nerziehungsgeldgesetz in Anspruch nehmen oder in An-\n(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde\nspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis\nauf Verlangen\nnicht während ihrer Schwangerschaft oder während der\nSchutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufge-     1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erfor-\nlöst worden wäre. Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige      derlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu\nTeilzeitarbeit leisten.                                           machen,","2324                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002\n2. die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart          6. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3 über die Be-\nund -zeiten der werdenden und stillenden Mütter sowie          nachrichtigung,\nLohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle      7. der Vorschrift des § 16 Satz 1, auch in Verbindung mit\nsonstigen Unterlagen, die sich auf die zu Nummer 1 zu          Satz 2, über die Freistellung für Untersuchungen oder\nmachenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzu-\nlegen oder einzusenden.                                    8. den Vorschriften des § 18 über die Auslage des Geset-\nzes oder des § 19 über die Einsicht, Aufbewahrung und\n(2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf               Vorlage der Unterlagen und über die Auskunft\nvon zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzube-\nwahren.                                                        zuwiderhandelt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5\n§ 20                               kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, die\nAufsichtsbehörden                         Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 mit einer\nGeldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet\n(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften       werden.\ndieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes\n(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5\nerlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht\nbezeichneten Handlungen begeht und dadurch die Frau in\nzuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden).\nihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit\n(2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse        Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nund Obliegenheiten wie nach § 139b der Gewerbeord-             bestraft.\nnung die dort genannten besonderen Beamten. Das\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahr-\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13\nlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs\ndes Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nMonaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig\nTagessätzen bestraft.\nSechster Abschnitt                                                   §§ 22 und 23\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                                                (weggefallen)\n§ 21\nSiebter Abschnitt\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                                  Schlussvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der vor-\nsätzlich oder fahrlässig                                                                    § 24\n1. den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder § 6                   In Heimarbeit Beschäftigte\nAbs. 1 bis 3 Satz 1 über die Beschäftigungsverbote vor\nFür die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen\nund nach der Entbindung,\nGleichgestellten gelten\n2. den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2   1. die §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle\nüber die Stillzeit,                                            der Beschäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe\n3. den Vorschriften des § 8 Abs. 1 oder 3 bis 5 Satz 1 über        von Heimarbeit tritt,\nMehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeit,                         2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13\n4. den auf Grund des § 4 Abs. 4 erlassenen Vorschriften,           Abs. 2, die §§ 14, 16, 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 mit der\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese           Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Auf-\nBußgeldvorschrift verweisen,                                   traggeber oder Zwischenmeister tritt.\n5. einer vollziehbaren Verfügung der Aufsichtsbehörde\nnach § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3                              § 25\noder § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1,                                                 (weggefallen)"]}