{"id":"bgbl1-2002-41-9","kind":"bgbl1","year":2002,"number":41,"date":"2002-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/41#page=78","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-41-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_41.pdf#page=78","order":9,"title":"Neufassung der Altfahrzeug-Verordnung","law_date":"2002-06-21T00:00:00Z","page":2214,"pdf_page":78,"num_pages":12,"content":["2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung der Altfahrzeug-Verordnung\nVom 21. Juni 2002\nAuf Grund des Artikels 7 des Gesetzes über die Entsorgung von Altfahrzeugen\nvom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199) wird nachstehend der Wortlaut der Altfahr-\nzeug-Verordnung in der ab dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. den nach ihrem Artikel 5 am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1666),\n2. den nach ihrem Artikel 467 am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-\nkel 315 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n3. den nach seinem Artikel 8 am 1. Juli 2002 in Kraft tretenden Artikel 3 des\nGesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und des § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe a\nund Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2\nund 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September\n1994 (BGBl. I S. 2705),\nzu 2. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705).\nBonn, den 21. Juni 2002\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002               2215\nVerordnung\nüber die Überlassung, Rücknahme\nund umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen\n(Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV)\n§1                                   (4) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gelten nur die §§ 1\nbis 5.\nAnwendungsbereich\n(5) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen die\n(1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahr-        Wirtschaftsbeteiligten sowie die Besitzer, Eigentümer und\nzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Unbe-     Letzthalter von Altfahrzeugen.\nschadet von § 3 Abs. 4 gilt dies unabhängig davon, wie\ndas Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder                                          §2\nrepariert worden ist und ob es mit vom Hersteller geliefer-\nten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist,                          Begriffsbestimmungen\nwenn deren Einbau als Ersatz-, Austausch- oder Nach-             (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff\nrüstteile den einschlägigen Vorschriften über die Zu-\nlassung von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen           1.   „Fahrzeug“ Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge zur\nStraßen entspricht.                                                Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplät-\nzen außer dem Fahrersitz) oder N1 (Fahrzeuge zur\n(2) Die §§ 9 und 10 gelten nicht für einen Hersteller, der       Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu\nausschließlich Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 Abs. 2             3,5 Tonnen) gemäß Anhang II Abschnitt A der Richt-\nBuchstabe a der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom                linie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur\n6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften             Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nder Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraft-          staaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeu-\nfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42              ge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1,\nS. 1, Nr. L 225 S. 6) herstellt oder importiert, und nicht         Nr. L 225 S. 34) sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge\nfür die von ihm hergestellten oder importierten Fahrzeu-           gemäß der Richtlinie 92/61/EWG (ABl. EG Nr. L 225\nge (Kleinserienregelung). Ob die Voraussetzungen nach              S. 72), jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen\nSatz 1 zutreffen, entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt             Krafträdern;\nauf Antrag.                                                   2.   „Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die Abfall nach § 3 Abs. 1\n(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Fahr-          des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind;\nzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von             3.   „Hersteller“ den Hersteller von Fahrzeugen laut Fahr-\nArtikel 4 Abs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich der Richtlinie       zeugbrief oder den gewerblichen Importeur eines\n70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur An-                   Fahrzeugs und den Hersteller oder gewerblichen\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über          Importeur von Fahrzeugteilen und -werkstoffen sowie\ndie Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-            deren Rechtsnachfolger;\nzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 4) nur\nbis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen.         4.   „Vermeidung“ Maßnahmen zur Verringerung der\nDie in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge sind von den An-              Menge und der Umweltschädlichkeit von Altfahr-\nforderungen nach § 5 Abs. 1 ausgenommen. Armaturen,                zeugen, ihren Werkstoffen und Substanzen;\nBauteile und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die für         5. „Behandlung“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe des\ndie besondere Zweckbestimmung der in Satz 1 bezeich-               Altfahrzeugs an einen Demontagebetrieb oder der\nneten Fahrzeuge erforderlich sind, sind von den Anforde-           Restkarosse an eine Schredderanlage oder eine\nrungen nach § 8 ausgenommen.                                       sonstige Anlage zur weiteren Behandlung mit dem","2216            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nZiel der Entfrachtung von Schadstoffen, der Demon-      20. „Demontageinformationen“ alle Informationen, die\ntage, des Schredderns, der Verwertung oder der               zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines\nVorbereitung der Beseitigung der Schredderabfälle            Altfahrzeugs notwendig sind; sie werden den aner-\ndurchgeführt werden, sowie alle sonstigen Tätig-             kannten Demontagebetrieben von den Herstellern\nkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder               von Fahrzeugen und Zulieferern in Form von Hand-\nBeseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeug-               büchern oder elektronischen Medien (z. B. CD-ROM,\nbauteilen;                                                   Online-Dienste) zur Verfügung gestellt;\n6. „Vorbehandlung“ die Entfernung oder das Unschäd-        21. „Letzthalter“ letzter im Fahrzeugbrief eingetragener\nlichmachen der gefährlichen Bauteile sowie die               Halter eines Fahrzeugs, auf den das Fahrzeug gemäß\nTrockenlegung;                                               Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist\noder zugelassen war;\n7. „Trockenlegung“ die Entfernung der Betriebsflüssig-\nkeiten;                                                 22. „Wirtschaftsbeteiligte“ Hersteller sowie Betreiber von\nRücknahmestellen, Annahmestellen, Demontagebe-\n8. „Verdichtung“ jede Maßnahme zur Volumenredu-\ntrieben, Schredderanlagen, sonstigen Anlagen zur\nzierung, durch die die Restkarosse in ihrer Be-\nweiteren Behandlung, Verwertungsbetrieben und\nschaffenheit verändert wird, z. B. durch Eindrücken\nsonstigen Betrieben zur Behandlung von Altfahrzeu-\ndes Daches, Pressen oder Zerschneiden;\ngen einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe sowie\n9. „Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen Alt-                 Kfz-Versicherungsgesellschaften;\nfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet\n23. „Fahrzeugleergewicht“ maßgebliches Leergewicht\nwerden, für den sie entworfen wurden;\neines Kraftfahrzeugs zur Ermittlung der Verwertungs-\n10. „stoffliche Verwertung“ die in einem Produktions-            ziele, das wie folgt bestimmt wird:\nprozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfall-\n– für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die bis zum\nmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für\n31. Dezember 1996 zugelassen worden sind:\nandere Zwecke (Nutzung der stofflichen Eigen-\nLeergewicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich\nschaften, rohstoffliche Verwertung), jedoch mit\nGewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen\nAusnahme der energetischen Verwertung;\nFüllung,\n11. „Verwertung“ jedes der anwendbaren in Anhang II B            – für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die ab dem\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genann-             1. Januar 1997 zugelassen worden sind: Leerge-\nten Verfahren;                                                   wicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich Gewicht des\n12. „Beseitigung“ jedes der anwendbaren in Anhang II A               Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung und\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genann-             abzüglich Gewicht des Fahrers (75 kg),\nten Verfahren;                                               – für Kraftfahrzeuge der Klasse N1: Leergewicht\n13. „gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der nach § 3a des              gemäß Fahrzeugbrief abzüglich Gewicht des\nChemikaliengesetzes als gefährlich gilt;                         Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung und\nabzüglich Gewicht des Fahrers (75 kg).\n14. „Annahmestelle“ Betriebe oder Betriebsteile, die\nAltfahrzeuge zur Bereitstellung und Weiterleitung an      (2) Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontage-\nDemontagebetriebe annehmen, ohne selbst Demon-          betriebe, Schredderanlagen und sonstige Anlagen zur\ntagebetrieb zu sein;                                    weiteren Behandlung sind im Sinne dieser Verordnung\nanerkannt, wenn\n15. „Rücknahmestelle“ Annahmestellen, bei denen\nAltfahrzeuge durch den Hersteller oder durch ihn        1. der jeweilige Betrieb über die erforderliche Beschei-\nbeauftragte Dritte zurückgenommen werden, ohne              nigung nach § 5 Abs. 3 verfügt oder\ndass dort die Altfahrzeuge behandelt werden;            2. der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhal-\n16. „Demontagebetrieb“ Betriebe oder Betriebsteile, in          tung der Anforderungen dieser Verordnung geprüft\ndenen Altfahrzeuge zum Zweck der nachfolgenden              und dies im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist.\nVerwertung behandelt werden; dies kann auch die\nRücknahme einschließen;                                                               §3\n17. „Restkarosse“ das in einem Demontagebetrieb zum                            Rücknahmepflichten\nZweck der weiteren Verwertung nach den Be-\n(1) Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle\nstimmungen des Anhangs Nummer 3 behandelte\nAltfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zurückzuneh-\nAltfahrzeug;\nmen. Die Hersteller von Fahrzeugen müssen die in Satz 1\n18. „Schredderanlage“ Anlagen, die dazu dienen, Rest-       bezeichneten Altfahrzeuge ab Überlassung an eine an-\nkarossen oder sonstige metallische oder metallhaltige   erkannte Rücknahmestelle oder einen von einem Her-\nAbfälle zu zertrümmern oder zu zerkleinern zum          steller hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb\nZweck der Gewinnung von unmittelbar wieder              unentgeltlich zurücknehmen.\neinsetzbarem Metallschrott sowie gegebenenfalls\n(2) Dem Letzthalter gleichgestellt sind die öffentlich-\nweiteren verwertbaren Stofffraktionen;\nrechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15 Abs. 1\n19. „sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung“ An-          des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in den\nlagen, die keine Schredderanlagen sind und dazu         Fällen, in denen der Halter oder Eigentümer der in § 15\ndienen, Metalle aus Restkarossen sowie gegebenen-       Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nfalls weitere verwertbare Stofffraktionen zurückzu-     bezeichneten Kraftfahrzeuge nicht festgestellt werden\ngewinnen;                                               konnte. Absatz 4 Nr. 1, 2 und 5 gilt in diesen Fällen nicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002               2217\n(3) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, ein-   Verwertung nach den Vorschriften dieser Verordnung\nzeln oder gemeinsam, selbst oder durch Beauftragung            zugeführt werden. Dieses wird mit der Ausstellung oder\nDritter flächendeckend Rückgabemöglichkeiten durch             Aushändigung des Verwertungsnachweises versichert.\nanerkannte Rücknahmestellen oder von ihnen hierzu\n(3) Betreiber von Annahmestellen und Rücknahmestel-\nbestimmte anerkannte Demontagebetriebe zu schaffen.\nlen sind verpflichtet, Altfahrzeuge nur einem anerkannten\nDie Rücknahmestellen müssen für den Letzthalter in\nDemontagebetrieb zu überlassen.\nzumutbarer Entfernung erreichbar sein. Die Flächen-\ndeckung ist dann ausreichend, wenn die Entfernung zwi-            (4) Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet,\nschen Wohnsitz des Letzthalters und Rücknahmestelle            Restkarossen nur einer anerkannten Schredderanlage zu\noder von einem Hersteller hierzu bestimmten anerkannten        überlassen. Abweichend von Satz 1 kann die für die Über-\nDemontagebetrieb nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.          wachung des Demontagebetriebs zuständige Behörde\nnach Vorlage einer Stellungnahme eines Sachverstän-\n(4) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn                        digen (§ 6) erlauben, dass Restkarossen auch einer sonsti-\n1. das Altfahrzeug nicht nach den Bestimmungen des             gen Anlage zur weiteren Behandlung überlassen werden.\ndeutschen Zulassungsverfahrens zugelassen ist oder            (5) Auf die Überlassung nach den Absätzen 1 bis 3\nzuletzt zugelassen war,                                    finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung mit\n2. das Altfahrzeug nach den Bestimmungen des deut-             Ausnahme des § 26 keine Anwendung.\nschen Zulassungsverfahrens vor der Stilllegung\nweniger als einen Monat zugelassen war,                                                  §5\n3. das Altfahrzeug wesentliche Bauteile oder Kompo-                               Entsorgungspflichten\nnenten, insbesondere Antrieb, Karosserie, Fahrwerk,           (1) Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass be-\nKatalysator oder elektronische Steuergeräte für Fahr-      zogen auf das durchschnittliche Fahrzeugleergewicht aller\nzeugfunktionen, nicht mehr enthält,                        pro Jahr überlassenen Altfahrzeuge folgende Zielvor-\n4. dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden,                 gaben erreicht werden:\n5. der Fahrzeugbrief nicht übergeben wird,                     1. spätestens ab 1. Januar 2006\n6. es sich bei dem Altfahrzeug um ein Fahrzeug der                 a) Wiederverwendung und Verwertung mindestens\nKlasse M1 oder N1 handelt, das nicht serienmäßig und               85 Gewichtsprozent,\nnicht im einstufigen Verfahren hergestellt und ge-             b) Wiederverwendung und stoffliche          Verwertung\nnehmigt wurde.                                                     mindestens 80 Gewichtsprozent und\n(5) Die Hersteller von Fahrzeugen stellen die erforder-     2. spätestens ab 1. Januar 2015\nlichen Informationen über die von ihnen eingerichteten             a) Wiederverwendung und Verwertung mindestens\nRücknahmestellen in geeigneter Weise zur Verfügung, um                 95 Gewichtsprozent,\nden Letzthalter auf Anfrage über eine für ihn geeignete\nRücknahmestelle zu unterrichten.                                   b) Wiederverwendung und stoffliche Verwertung min-\ndestens 85 Gewichtsprozent.\n(6) Hersteller und Vertreiber von Bauteilen für Personen-\nkraftwagen haben sicherzustellen, dass Altteile aus               (2) Betreiber von Annahmestellen, Rücknahmestellen,\nReparaturen, die in Kfz-Werkstätten oder in vergleichba-       Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen\nren gewerblichen Einrichtungen anfallen, zum Zweck der         Anlagen zur weiteren Behandlung müssen die für sie\nordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder der             jeweils geltenden Anforderungen des Anhangs erfüllen.\ngemeinwohlverträglichen Beseitigung zurückgenommen             Die in Satz 1 genannten Betreiber dürfen Altfahrzeuge\nwerden. Die Beteiligten können Vereinbarungen über die         oder Restkarossen nur annehmen oder behandeln, wenn\nerforderlichen Maßnahmen und die Tragung der Kosten            die Betriebe im Sinne von § 2 Abs. 2 anerkannt sind.\ntreffen.                                                          (3) Die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten\nAnforderungen ist durch einen Sachverständigen (§ 6) zu\n§4                              bescheinigen. Die Bescheinigung darf nur erteilt werden,\nÜberlassungspflichten                       wenn die Anforderungen des Anhangs erfüllt werden. Die\nBescheinigung gilt längstens für die Dauer von 18 Monaten.\n(1) Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will\nDie Bescheinigung ist durch den Sachverständigen zu\noder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer\nentziehen, wenn er sich durch Prüfung und Kontrolle der\nanerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rück-\nentsprechenden betriebsspezifischen Anforderungen des\nnahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb\nAnhangs davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen\nzu überlassen.\nzur Erteilung der Bescheinigung auch nach einer von ihm\n(2) Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet,     gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht\ndie Überlassung nach Absatz 1 unverzüglich durch einen         erfüllt werden. Die Sätze 2 und 4 gelten nicht hinsichtlich\nVerwertungsnachweis zu bescheinigen. Hierzu ist Muster 12      der Erfüllung der Anforderungen nach Anhang Nummer\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu verwenden.           3.2.4.1 Abs. 3 und Nummer 4.1.2. Der Sachverständige\nVerwertungsnachweise dürfen nur von Betreibern aner-           hat die Entziehung der Bescheinigung sowie die Nichter-\nkannter Demontagebetriebe ausgestellt werden. Betreiber        füllung der Anforderungen nach Anhang Nummer 3.2.4.1\nvon Demontagebetrieben dürfen nur anerkannte An-               Abs. 3 oder Nummer 4.1.2 unverzüglich der für den\nnahmestellen oder anerkannte Rücknahmestellen beauf-           Betrieb zuständigen Überwachungsbehörde mitzuteilen.\ntragen, den Verwertungsnachweis auszuhändigen. Mit             Bei Annahmestellen und Rücknahmestellen, die Kfz-\nAusstellung oder Aushändigung des Verwertungsnach-             Werkstätten sind, erfolgt die Bescheinigung durch die\nweises dürfen Altfahrzeuge nur einer ordnungsgemäßen           jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung. Die Sätze 2 bis 6","2218              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\ngelten entsprechend für Kraftfahrzeug-Innungen. Bei der       die Überwachung des jeweiligen Betriebs zuständigen\nÜberprüfung der Anforderungen sind Ergebnisse von Prü-        Behörde unverzüglich vorzulegen. Sind Annahmestellen\nfungen zu berücksichtigen, die                                oder Rücknahmestellen Kraftfahrzeugwerkstätten, legt\n1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine         die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung die Beschei-\nUmweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs. 3         nigung einschließlich des Prüfberichts der für die Über-\nder Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom             wachung des Betriebs zuständigen Behörde vor.\n29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerb-        (2) Die nach § 6 für die Zulassung von Sachverständigen\nlicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem            und Sachverständigenorganisationen zuständigen Stellen\nfür das Umweltmanagement und die Umweltbetriebs-           geben die von ihnen erteilten Zulassungen und Ände-\nprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) oder gemäß Artikel 3      rungen von Zulassungen der in § 32 Abs. 2 des Umwelt-\nAbs. 2 Buchstabe d und Abs. 3 Buchstabe a der              auditgesetzes bezeichneten gemeinsamen Stelle un-\nVerordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen              verzüglich bekannt. Die gemeinsame Stelle erstellt aus\nParlaments und des Rates über die freiwillige Be-          diesen Angaben regelmäßig zu aktualisierende Listen und\nteiligung von Organisationen an einem Gemeinschafts-       gibt diese in geeigneter Weise öffentlich bekannt.\nsystem für das Umweltmanagement und die Umwelt-               (2a) Die Sachverständigen nach § 6 haben einer von den\nbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1),                  Ländern einzurichtenden gemeinsamen Stelle für die von\n2. durch eine nach DIN EN 45012 akkreditierte Stelle im       ihnen anerkannten Demontagebetriebe, Schredderan-\nRahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanage-           lagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung\nments nach DIN EN ISO 9001 oder 9004 oder                  unverzüglich eine Durchschrift der von ihnen erteilten\n3. durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung            Bescheinigung oder des Entzugs der von ihnen erteilten\nvon Anlagen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaus-       Bescheinigung zu übermitteln. Diese muss mindestens\nhaltsgesetzes und der in seinem Rahmen erlassenen          folgende Angaben enthalten:\nVorschriften der Länder vorgenommen wurden.                1. Name und Anschrift der Firma,\n(4) Absatz 3 Satz 1 bis 6 gilt bei der Anerkennung gemäß    2. Anschrift des anerkannten Betriebs oder Betriebsteils,\n§ 2 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend.                                3. Betriebsnummer nach § 27 Abs. 3 der Nachweisver-\n(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz               ordnung für die in Nummer 2 bezeichneten Betriebe\nund Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem                oder Betriebsteile,\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie Emp-         4. Kommunikationseinrichtungen,\nfehlungen zur einheitlichen Durchführung der Überprü-\nfung bekannt geben.                                           5. Ansprechpartner,\n6. zuständige Genehmigungsbehörde,\n§6                               7. Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Beschei-\nSachverständige                              nigung.\nBescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 darf nur ertei-      Bei Demontagebetrieben, die von einem oder mehreren\nlen, wer                                                      Herstellern für die unentgeltliche Rücknahme von Altfahr-\n1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist       zeugen bestimmt worden sind, sind zusätzlich die Herstel-\noder                                                       ler anzugeben, die den Demontagebetrieb hierzu\nbestimmt haben. Die Anforderungen nach den Sätzen 1\n2. eine Zulassung als Umweltgutachter oder als Umwelt-        bis 3 gelten auch für Sachverständige, technische Über-\ngutachterorganisation nach den §§ 9 und 10 des Um-         wachungsorganisationen oder Entsorgergemeinschaften,\nweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995, das zuletzt        die die in Satz 1 genannten Betriebe als Entsorgungsfach-\ndurch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. April 2002           betriebe anerkennen. Die in Satz 1 genannte Stelle erstellt\n(BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, für Tätigkeiten     nach den Angaben aus Satz 2 Nr. 1 bis 5 und Satz 3 regel-\nnach Abschnitt D Unterabschnitt DN Nr. 37 des An-          mäßig zu aktualisierende Listen und gibt diese in ge-\nhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates           eigneter Weise öffentlich bekannt.\nvom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Sys-\ntematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen             (3) Der Sachverständige (§ 6) teilt der für die Überwa-\nGemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), geändert durch      chung des jeweiligen Betriebs zuständigen Behörde min-\nVerordnung (EWG) Nr. 761/93 vom 24. März 1993 (ABl.        destens 14 Tage vor der Überprüfung zur Erteilung der\nEG Nr. L 83 S. 1), besitzt.                                Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 den Überprüfungstermin\nmit. Satz 1 gilt entsprechend bei Betrieben gemäß § 2\nAbs. 2 Nr. 2.\n§7\nMitteilungspflichten                                                     §8\n(1) Die Betreiber von Annahmestellen, Rücknahme-                                  Abfallvermeidung\nstellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen und\nsonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung haben die              (1) Zur Förderung der Abfallvermeidung sind\njeweils gültige Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1          1. die Verwendung gefährlicher Stoffe in Fahrzeugen zu\neinschließlich des Prüfberichts oder das jeweils gültige          begrenzen und bereits ab der Konzeptentwicklung von\nÜberwachungszertifikat einer technischen Überwa-                  Fahrzeugen so weit wie möglich zu reduzieren, ins-\nchungsorganisation oder einer Entsorgergemeinschaft               besondere um ihrer Freisetzung in die Umwelt vorzu-\neinschließlich des Prüfberichts sowie die gemäß § 27              beugen, die stoffliche Verwertung zu erleichtern und\nAbs. 3 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996              die Notwendigkeit der Beseitigung gefährlicher Abfälle\n(BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860) erteilte Nummer der für         zu vermeiden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                 2219\n2. bei der Konstruktion und Produktion von neuen Fahr-       4. die bei stofflichen und sonstigen Verwertung erzielten\nzeugen der Demontage, Wiederverwendung und                  Fortschritte zur Verringerung des zu entsorgenden\nVerwertung, insbesondere der stofflichen Verwertung         Abfalls und zur Erhöhung der Rate der stofflichen und\nvon Altfahrzeugen, ihren Bauteilen und Werkstoffen          sonstigen Verwertung.\numfassend Rechnung zu tragen,\nDie jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, den\n3. bei der Herstellung von Fahrzeugen und anderen            Herstellern die entsprechenden Informationen zu den\nProdukten verstärkt Recyclingmaterial zu verwenden.      Nummern 2 bis 4 zur Verfügung zu stellen.\n(2) Nach dem 1. Juli 2003 dürfen Fahrzeuge sowie            (2) Der Hersteller von Fahrzeugen hat diese Informatio-\nWerkstoffe und Bauteile für diese Fahrzeuge nur in Ver-      nen den potenziellen Fahrzeugkäufern zugänglich zu\nkehr gebracht werden, wenn sie kein Blei, Quecksilber,       machen. Die Informationen sind in die Werbeschriften für\nKadmium oder sechswertiges Chrom enthalten. Satz 1 gilt      das neue Fahrzeug aufzunehmen.\nnicht in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 18. Sep-                                        § 11\ntember 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in\nder jeweils geltenden Fassung genannten Fällen unter den                        Ordnungswidrigkeiten\ndort genannten Bedingungen.                                    Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vor-\n§9                              sätzlich oder fahrlässig\nKennzeichnungsnormen                         1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Altfahrzeug nicht\nund Demontageinformationen                            zurücknimmt,\n(1) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, in    2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 ein Altfahrzeug nicht in\nAbsprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie Kenn-           der vorgeschriebenen Weise zurücknimmt,\nzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe nach Fest-       3. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass\nlegung durch die Europäische Kommission gemäß Arti-                Altteile aus Kfz-Reparaturen zurückgenommen wer-\nkel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen            den,\nParlaments und des Rates vom 18. September 2000 über\n4. entgegen § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 ein\nAltfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) zu verwenden, um\nFahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse\ninsbesondere die Identifizierung derjenigen Bauteile und\nüberlässt,\nWerkstoffe zu erleichtern, die wiederverwendet oder ver-\nwertet werden können.                                         5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Überlassung nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n(2) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, für\nbescheinigt,\njeden in Verkehr gebrachten neuen Fahrzeugtyp binnen\nsechs Monaten nach Inverkehrbringen den anerkannten           6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 einen Verwertungsnach-\nDemontagebetrieben auf Anforderung Demontageinfor-                 weis ausstellt,\nmationen bereitzustellen. In diesen Informationen sind        7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 eine Annahmestelle oder\ninsbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele              eine Rücknahmestelle beauftragt,\ngemäß § 5 die einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe\nsowie die Stellen aufzuführen, an denen sich gefährliche      7a. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 ein Altfahrzeug einer an-\nStoffe im Fahrzeug befinden, soweit dies für die Demon-            deren als der dort genannten Verwertung zuführt,\ntagebetriebe zur Einhaltung der Anforderungen nach            8. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang\ndieser Verordnung erforderlich ist.                                Nummer 2.1.2 Satz 1 ein Altfahrzeug behandelt,\n(3) Unbeschadet der Wahrung der Geschäfts- und             9. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang\nBetriebsgeheimnisse sind die Hersteller von Fahrzeug-              Nummer 3.2.2.1 Satz 1 eine Batterie nicht oder nicht\nbauteilen verpflichtet, den anerkannten Demontagebetrie-           rechtzeitig entnimmt, einen Flüssiggastank nicht\nben auf Anforderung angemessene Informationen zur                  oder nicht rechtzeitig behandelt oder ein Bauteil\nDemontage, Lagerung und Prüfung von wiederverwend-                 nicht oder nicht rechtzeitig demontiert oder nicht\nbaren Teilen zur Verfügung zu stellen.                             oder nicht rechtzeitig entsorgen lässt und nicht oder\nnicht rechtzeitig unschädlich macht,\n§ 10                             10. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang\nInformationspflichten                           Nummer 3.2.2.1 Satz 2 eine dort genannte Betriebs-\nflüssigkeit oder ein dort genanntes Betriebsmittel\n(1) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, in\nnicht oder nicht rechtzeitig entfernt oder nicht, nicht\nZusammenarbeit mit den jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten\nin der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nin geeigneter Weise Informationen zu veröffentlichen über\nsammelt,\n1. die verwertungs- und recyclinggerechte Konstruktion\n11. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang\nvon Fahrzeugen und ihren Bauteilen;\nNummer 3.2.3.2 Satz 1 dort genannte Stoffe, Mate-\n2. die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen,            rialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig\ninsbesondere die Entfernung aller Flüssigkeiten und            entfernt,\ndie Demontage;\n12. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang\n3. die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten               Nummer 3.2.3.3 Satz 1 dort genannte Stoffe, Mate-\nzur Wiederverwendung und zur stofflichen oder sonsti-          rialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig\ngen Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen;          abbaut und nicht oder nicht rechtzeitig ausbaut oder","2220           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nnicht oder nicht rechtzeitig der Wiederverwendung      18. entgegen § 7 Abs. 1 eine Bescheinigung oder ein\noder stofflichen Verwertung zuführt oder nicht               Überwachungszertifikat nicht, nicht richtig, nicht\nbelegt, dass der entsprechende Anteil verwertet              vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\nwurde,\n19. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Fahrzeuge, Werkstoffe\n13. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang          oder Bauteile in den Verkehr bringt.\nNummer 3.2.4.1 Satz 6 dort genannte Materialien,\nBauteile oder Betriebsflüssigkeiten der Wiederver-                                 § 12\nwendung oder der stofflichen Verwertung nicht oder\nnicht rechtzeitig zuführt,                                               Übergangsvorschriften\n14. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang      (1) Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1, die bei\nNummer 4.1.1 Satz 3 eine Restkarosse annimmt           Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig erteilt waren,\noder schreddert,                                       gelten bis zu ihrem Ablauf fort.\n15. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang      (2) Sachverständige und Sachverständigenorganisatio-\nNummer 4.1.2 Satz 1 die dort genannten Gewichts-       nen, die aufgrund von § 6 nicht mehr über die erforderliche\nprozente der Verwertung oder der stofflichen Ver-      Zulassung verfügen und deren Befähigung zur Erteilung\nwertung nicht zuführt oder nicht belegt, dass der ent- der Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 vor Inkrafttre-\nsprechende Anteil verwertet wurde,                     ten dieser Verordnung rechtmäßig festgestellt war, dürfen\nnoch bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten\n16. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 ein Altfahrzeug oder eine   der Verordnung Bescheinigungen erteilen. Diese müssen\nRestkarosse annimmt oder behandelt,                    mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten\n17. entgegen § 6 eine Bescheinigung erteilt,               befristet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                 2221\nAnhang\nAnforderungen an die Annahme und Rücknahme von Altfahrzeugen,\nan die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altfahrzeugen und Restkarossen\nsowie an die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle\n1.          Allgemeine Anforderungen\nDie Vorschriften der §§ 19g ff. des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften\nder jeweiligen Landeswassergesetze und Verordnungen bleiben unberührt.\n2.          Anforderungen an Annahmestellen und Rücknahmestellen\n2.1         Allgemeines\n2.1.1       Annahmestellen haben den Zweck, Altfahrzeuge vom Besitzer zu übernehmen, für den Abtransport bereit-\nzustellen und einem anerkannten Demontagebetrieb zuzuführen. Die Zusammenarbeit mit den Demontage-\nbetrieben ist durch Verträge zu regeln.\n2.1.2       Annahmestellen dürfen Altfahrzeuge nicht behandeln, insbesondere nicht trockenlegen und demontieren.\nDurch die Vereinbarung eines geeigneten Abholrhythmus zwischen Demontagebetrieb und Annahmestelle ist\nsicherzustellen, dass lagerungsbedingte Umweltschäden vermieden werden.\n2.1.3       Annahmestellen müssen über eine erforderliche, dem Betriebszweck entsprechende baurechtliche Nutzungs-\ngenehmigung verfügen und die einschlägigen rechtlichen Regelungen, insbesondere zum Umwelt- und\nArbeitsschutz, einhalten.\n2.1.4       Die angenommenen Altfahrzeuge dürfen nicht direkt übereinander geschichtet und nicht auf der Seite oder auf\ndem Dach liegend bereitgestellt werden. Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass Beschädigungen flüssig-\nkeitstragender Bauteile (z. B. Ölwanne, Tank, Bremsleitungen) oder demontierbarer Teile, wie z. B. Glas-\nscheiben, vermieden werden.\n2.2         Platzgröße, Platzaufteilung und Ausrüstung von Annahmestellen\n2.2.1       Die zur Annahme vorgesehene Gesamtfläche muss sich in die Bereiche Anlieferung und Bereitstellung zum\nAbtransport gliedern. Diese Fläche ist stoffundurchlässig gemäß den allgemein anerkannten Regeln der\nTechnik für die Anforderungen nach Wasserrecht zu befestigen und mindestens über einen Leichtflüssigkeits-\nabscheider (z. B. nach DIN 19991) zu entwässern. Bei Überdachung der Fläche ist die Entwässerung über\neinen Leichtflüssigkeitsabscheider nicht erforderlich.\n2.2.2       Zur Begutachtung und zum Transport nicht mehr rollfähiger Altfahrzeuge erforderliche Geräte müssen vor-\nhanden sein.\n2.2.3       Bindemittel für ausgetretene Betriebsflüssigkeiten sind in ausreichender Menge an einem witterungs-\ngeschützten Lagerort vorzuhalten.\n2.2.4       Ausreichende Feuerlöscheinrichtungen sind vorzuhalten.\n2.2.5       Durch eine Einfriedung der Anlage ist unbefugter Zutritt zu verhindern.\n2.2.6       Im Bereich der Einfahrt ist ein Hinweisschild mit Name, Anschrift und Öffnungszeiten des Betriebes zu befestigen.\n2.3         Dokumentation\nIn einem Betriebstagebuch sind sämtliche Zu- und Abgänge von Altfahrzeugen schriftlich festzuhalten.\nDarüber hinaus sind festzuhalten:\n– Durchschriften der Verwertungsnachweise für alle entgegengenommenen Altfahrzeuge,\n– besondere Vorkommnisse und Betriebsstörungen, einschließlich der Ursachen und der durchgeführten\nAbhilfemaßnahmen.\nDas Betriebstagebuch ist auf Verlangen der überwachenden Kfz-Innung, dem Sachverständigen oder der\nzuständigen Behörde vorzulegen. Außerdem ist die Zusammenarbeit mit den Demontagebetrieben durch\nVerträge zu dokumentieren.\n2.4         Rücknahmestellen\nDie Anforderungen der Nummern 2.1 bis 2.3 gelten für Rücknahmestellen entsprechend.\n3.          Anforderungen an Demontagebetriebe\n3.1         Anforderungen an die Errichtung und Ausrüstung\n3.1.1       Platzgröße und Platzaufteilung für die Altfahrzeugbehandlung müssen der Anzahl der anfallenden Altfahr-\nzeuge und der Art ihrer Behandlung angepasst und so gewählt sein, dass die Anforderungen dieses Anhangs\neingehalten werden.\n1) Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin.","2222                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nDie Betriebsfläche ist in folgende Bereiche zu gliedern:\n– Anlieferung (Annahme und Erfassung),\n– Eingangslager für nicht vorbehandelte Altfahrzeuge,\n– Betriebsteile zur Vorbehandlung von Altfahrzeugen,\n– Lager für vorbehandelte Altfahrzeuge,\n– Demontage,\n– Lager für gebrauchsfähige Kraftfahrzeugteile, die keine Flüssigkeiten enthalten,\n– Lager für gebrauchsfähige flüssigkeitstragende Kraftfahrzeugteile,\n– Lager für feste Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung,\n– Lager für flüssige Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung,\n– Lager für Restkarossen zum Abtransport,\n– Fläche zur Verdichtung, sofern Maßnahmen zur Verdichtung durchgeführt werden.\nDie verschiedenen Arbeitsbereiche sind deutlich zu kennzeichnen.\nDie angelieferten Altfahrzeuge dürfen vor ihrer Vorbehandlung nur auf Flächen zwischengelagert werden, die\ndafür geeignet sind.\n3.1.2       Platzausrüstung\n3.1.2.1     Die Bereiche Anlieferung und Eingangslager sind ausreichend zu bemessen und gemäß den allgemein aner-\nkannten Regeln der Technik nach Wasserrecht zu befestigen.\n3.1.2.2     Für die Bereiche Vorbehandlung, Demontage, Lager für Flüssigkeiten und flüssigkeitstragende Teile und\nFlächen zur Verdichtung sind ausreichende Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die ver-\nwertbaren Abfälle nicht in ihrer Beschaffenheit beeinträchtigt werden und eine Gefährdung der Umwelt aus-\ngeschlossen wird, z. B. Einhausung, Überdachung oder Verdichtung in mobilen Pressen mit integriertem\nAuffangsystem. Flächen der in Satz 1 bezeichneten Bereiche müssen stoffundurchlässig gemäß den\nallgemein anerkannten Regeln der Technik nach Wasserrecht befestigt sein. Sind die Flächen nicht überdacht,\nmüssen diese mindestens über einen Leichtflüssigkeitsabscheider (z. B. nach DIN 19991) entwässert werden.\n3.1.2.3     Die Lagerung von vorbehandelten Altfahrzeugen und Restkarossen hat so zu erfolgen, dass eine Verun-\nreinigung des Bodens und der Gewässer nicht zu besorgen ist.\n3.1.2.4     Batterien sind gesondert in säurebeständigen Behältern oder auf einer abflusslosen und säurebeständigen\nFläche zu lagern.\n3.2         Anforderungen an den Betrieb\n3.2.1       Allgemeines\n3.2.1.1     Der Betreiber des Demontagebetriebes muss über die zum Errichten und zum Betrieb erforderliche Genehmi-\ngung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder über die nach § 67 des Bundes-Immissionsschutzge-\nsetzes erforderlichen Anzeigen verfügen und die einschlägigen rechtlichen Regelungen insbesondere zum\nUmwelt- und Arbeitsschutz einhalten. Der Betrieb ist so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die\nAnforderungen an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie die gemeinwohlverträgliche Beseiti-\ngung von Abfällen eingehalten werden. Dies gilt entsprechend für diejenigen Demontagebetriebe, die keiner\nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und insofern baurechtlich zu genehmigen sind.\n3.2.1.2     Altfahrzeuge dürfen vor der Vorbehandlung nicht auf der Seite oder auf dem Dach gelagert werden, um den\nAustritt von Flüssigkeiten zu verhindern. Eine Stapelung ist nur zulässig, wenn geeignete Einrichtungen vor-\nhanden sind, die eine Verformung und eine Beschädigung flüssigkeitstragender Bauteile wie Bremsleitungen,\nÖlwannen oder demontierbarer Teile, wie z. B. Glasscheiben, sicher verhindern.\n3.2.1.3     Bei gestapelten, vorbehandelten Altfahrzeugen muss die Standsicherheit des Stapels gewährleistet sein.\nOhne besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nicht mehr als drei Altfahrzeuge übereinander gestapelt\nwerden.\n3.2.1.4     Die Anforderungen nach den Nummern 3.2.1.2 und 3.2.1.3 gelten für den innerbetrieblichen Transport\nentsprechend.\n3.2.1.5     Der Betreiber hat ein Betriebstagebuch schriftlich zu führen und ein Betriebshandbuch schriftlich zu erstellen.\nDie Anforderungen an das Betriebstagebuch ergeben sich aus den Dokumentationspflichten nach Num-\nmer 3.3. Das Betriebshandbuch muss insbesondere die Bestimmungen über die Behandlung und Lagerung\nder Altfahrzeuge sowie Arbeits- und Betriebsanweisungen enthalten.\nDie Anforderungen gemäß TA Abfall Nummer 5.4 (GMBl 1991 S. 147) gelten entsprechend. An die Stelle von\nNummer 5.4.3.1 der TA Abfall treten die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverord-\nnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421).\n1) Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002              2223\n3.2.2   Vorbehandlung\n3.2.2.1 Betreiber von Demontagebetrieben müssen nach der Anlieferung bei jedem Altfahrzeug unverzüglich\n– die Batterien entnehmen,\n– den Flüssiggastank nach den Vorgaben des Herstellers sachgerecht behandeln und\n– die pyrotechnischen Bauteile durch geschultes Fachpersonal nach Vorgabe der Hersteller entweder\ndemontieren und in zugelassenen Anlagen entsorgen lassen oder durch Auslösung im eingebauten\nZustand unschädlich machen.\nBetreiber von Demontagebetrieben müssen vor der weiteren Behandlung folgende Betriebsflüssigkeiten und\nBetriebsmittel entfernen und getrennt sammeln:\n– Kraftstoff (dazu zählt auch Flüssiggas für den Fahrzeugantrieb),\n– Kühlerflüssigkeit,\n– Bremsflüssigkeit,\n– Scheibenwaschflüssigkeit,\n– Kältemittel aus Klimaanlagen (FCKW u. a.),\n– Ölfilter,\n– Motorenöl, Getriebeöl, Differenzialöl, Hydrauliköl und Stoßdämpferöl, sofern keine Demontage der\nStoßdämpfer erfolgt; diese Öle können miteinander vermischt werden, sofern sie nach den Bestimmungen\nder Altölverordnung der Sammelkategorie 1 zuzuordnen sind.\nSatz 2 gilt nicht für Bauteile, die als Ersatzteile wiederverwendet werden sollen, z. B. Motoren und Getriebe,\nwenn diese anschließend unverzüglich ausgebaut werden.\nBauteile und Materialien, von denen eine Gefahr für Grund- und Oberflächenwasser ausgehen kann, sind auf\nden dafür vorgesehenen befestigten und überdachten Flächen zu lagern. Stoffe, die nach der Allgemeinen\nVerwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in\nWassergefährdungsklassen (VwVwS, BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) als wassergefährdend eingestuft\nwerden oder einzustufen sind, sind in dafür zugelassenen Behältern unter Beachtung der erlassenen Verord-\nnungen der Länder zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (AnlagenV – VAwS)\nabzufüllen und zu lagern.\n3.2.2.2 Die Vorbehandlung nach Nummer 3.2.2.1 hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Bei der Trockenlegung\nist insbesondere die Tropffreiheit aller Aggregate zu erzielen. Alle Öffnungen, aus denen Flüssigkeiten austre-\nten können, sind dicht zu verschließen. Von Satz 3 kann abgewichen werden, wenn die Restkarossen auf einer\nstoffundurchlässigen Fläche gelagert werden, die den allgemein anerkannten Regeln nach Wasserrecht\nentspricht.\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie den jeweiligen Stand der Technik bekannt geben.\n3.2.2.3 Für die Entnahme der Kraftstoffe sind dem Stand der Technik entsprechende, für die Entnahme von Kältemitteln\ngeschlossene Systeme zu verwenden. Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten sind die einschlägigen Be-\nstimmungen einzuhalten wie z. B. die Gefahrstoffverordnung, die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten und\nRegelungen zum Explosionsschutz.\n3.2.2.4 Die Tanklagerbefüllung und die Förderanlagen sind mit Sicherheitsverriegelungen auszustatten. Die Funktions-\nfähigkeit der vorgenannten Einrichtungen ist durch gesetzlich vorgeschriebene technische Gutachten nachzu-\nweisen. Insbesondere für die Handhabung und Lagerung wassergefährdender Stoffe und von Gefahrstoffen\nsind Betriebsanweisungen für jeden Einzelstoff zu erstellen.\n3.2.3   Demontage\n3.2.3.1 Der Betrieb muss technisch, organisatorisch und personell in der Lage sein, diejenigen Kraftfahrzeugteile\nzerstörungsfrei auszubauen, die als ganze Bauteile oder Baugruppen wiederverwendet werden sollen.\n3.2.3.2 Betreiber von Demontagebetrieben müssen vor der weiteren Behandlung folgende Stoffe, Materialien und\nBauteile wegen ihres Schad- und Störstoffcharakters entfernen:\n– den Latentwärmespeicher nach Vorgabe des Herstellers,\n– Stoßdämpfer, wenn nicht trockengelegt,\n– asbesthaltige Bauteile,\n– quecksilberhaltige Bauteile wie z. B. Schalter, soweit durchführbar,\n– nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September\n2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnete Bau-\nteile und Werkstoffe, die nach dem 1. Juli 2003 in den Verkehr gebracht wurden,\n– kraftfahrzeugfremde Stoffe.\nBei ausgebauten Stoßdämpfern, die nicht als Bauteile wiederverwendet werden, ist vor der Verwertung der\nmetallischen Anteile die Trockenlegung sicherzustellen.","2224           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\n3.2.3.3 Betreiber von Demontagebetrieben müssen vor der Überlassung der Restkarosse an eine Schredderanlage\noder eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung folgende Bauteile, Stoffe und Materialien entfernen und\nvorrangig der Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung zuführen:\n– Katalysatoren,\n– Auswuchtgewichte,\n– Aluminiumfelgen,\n– Front-, Heck- und Seitenscheiben sowie Glasdächer,\n– Reifen,\n– große Kunststoffbauteile wie z. B. Stoßfänger, Radkappen und Kühlergrille, wenn die entsprechenden\nMaterialien beim oder nach dem Schreddern nicht in einer Weise getrennt werden, die eine stoffliche\nVerwertung ermöglicht,\n– kupfer-, aluminium- und magnesiumhaltige Metallbauteile, wenn die entsprechenden Metalle nicht beim\noder nach dem Schreddern getrennt werden.\nDemontierte Reifen, die verwertet werden sollen, sind für die Verwertung dieser Abfälle zertifizierten Ent-\nsorgungsfachbetrieben zu überlassen.\n3.2.4   Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung\n3.2.4.1 Die aus dem Altfahrzeug gewonnenen Bauteile und Stoffe sind vorrangig einer Wiederverwendung oder\nVerwertung zuzuführen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass ein größtmöglicher Anteil der demontierten Bauteile\nder Wiederverwendung zugeführt wird. Bremsflüssigkeit, Hydraulikflüssigkeit, Kältemittel aus Klimaanlagen\nund Kühlerflüssigkeit sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, einer Verwertung\nzuzuführen. Altöle sind nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Aufarbeitung oder sonstigen\nEntsorgung zuzuführen.\nAbfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung sind in eindeutig gekennzeichneten Behältnissen getrennt\nzu lagern.\nBetreiber von Demontagebetrieben müssen vor der Überlassung der Restkarosse an eine Schredderanlage\noder eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung spätestens ab dem 1. Januar 2006 Bauteile, Materialien\nund Betriebsflüssigkeiten mit einem Anteil von durchschnittlich mindestens 10 Gewichtsprozent im Jahres-\nmittel bezogen auf die Summe der Fahrzeugleergewichte der angenommenen Altfahrzeuge ausbauen oder\nentfernen und der Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung zuführen und belegen, dass der ent-\nsprechende Anteil stofflich verwertet wurde. Metallische Bauteile und Materialien, wie z. B. Restkarossen,\nKernschrott, Ersatzteile, und Kraftstoffe dürfen bei der Berechnung nach Satz 6 nicht in Ansatz gebracht wer-\nden. Altreifen und Batterien dürfen bei der Berechnung nach Satz 6 in Ansatz gebracht werden, wenn sie\neinem für die Verwertung dieser Abfälle zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb überlassen wurden. Die Pflichten\nnach Satz 6 gelten nicht, soweit nachgewiesen wird, dass die Anforderungen an die stoffliche Verwertung\ngemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b im Jahresmittel bezogen auf die Summe der Fahrzeugleergewichte der\nangenommenen Altfahrzeuge auf andere geeignete Weise erfüllt werden. In diesem Fall ist der Nachweis der\nErfüllung der Pflichten nach Satz 6 von allen beteiligten Betrieben gemeinsam zu erbringen und durch einen\nSachverständigen nach § 6 zu überprüfen.\nFür Bauteile ist zur Berechnung nach Satz 6 die Verwendung von Richtwerten oder Angaben der Hersteller\nzulässig.\nDie Anforderungen nach Satz 6 können auch durch mehrere Demontagebetriebe gemeinsam erfüllt werden. In\ndiesem Fall ist der Nachweis der Erfüllung der Pflichten nach Satz 6 von allen beteiligten Betrieben gemeinsam\nzu erbringen und durch einen Sachverständigen nach § 6 zu überprüfen.\n3.2.4.2 Nicht verwertbare Abfälle sind einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen. Die Weitergabe von\nAbfall zur Beseitigung darf nur erfolgen, wenn der annehmende Betrieb eine entsprechende Zulassung\nnachweist.\n3.2.4.3 Vorbehandelte und demontierte Altfahrzeuge können zum Transport mit dafür geeigneten Anlagen verdichtet\nwerden, wenn keine Bauteilentnahme zur weiteren Verwendung oder Verwertung mehr erfolgt.\nDie Altfahrzeuge dürfen zur Volumenreduzierung nur auf der dafür vorgesehenen Fläche zur Verdichtung\ngestaucht oder in der sonst vorgesehenen Anlage (Paketierpresse, Schrottschere) behandelt werden.\n3.3     Dokumentation\n3.3.1   Betreiber von Demontagebetrieben haben entsprechend den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 3.2.1.5\nein Betriebstagebuch über Erfassung, Trockenlegung, Demontage, Wiederverwendung, stoffliche und energe-\ntische Verwertung, thermische Behandlung und über den sonstigen Verbleib der Bauteile, der Materialien und\nStoffe zu führen.\n3.3.2   In diesem Betriebstagebuch sind alle für den Betrieb der Anlage wesentlichen Daten festzuhalten, die zur\nTransparenz und Nachvollziehbarkeit einer umweltverträglichen Altfahrzeugverwertung erforderlich sind.\nSämtliche ein- und ausgehenden Mengenströme mit entsprechenden Entsorgungsnachweisen, Begleit-\nscheinen, Transportgenehmigungen und Übernahmescheinen sowie Betriebsstörungen, deren Ursache und\ndaraus gezogene Konsequenzen müssen im Betriebstagebuch notiert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                2225\n3.3.3 Zu den erforderlichen Dokumentationspflichten gehören insbesondere\n– chronologisch sortierte Durchschriften der Verwertungsnachweise sowie die jeweiligen Unterlagen nach\n§ 7 Abs. 1 Satz 1,\n– Bestand und Verbleib der entnommenen Stoffe, Materialien und Teile nach Art und Menge,\n– Bilanzierung der Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung sowie Angaben über zur Wiederverwendung\nabgegebene Teile,\n– Angaben zu Materialströmen aus anderen Betriebsteilen, die gemeinsam mit den Materialströmen aus der\nEntsorgung von Altfahrzeugen entsorgt werden,\n– besondere Vorkommnisse und Betriebsstörungen, einschließlich der Ursachen und der durchgeführten\nAbhilfemaßnahmen.\n4.    Anforderungen an Schredderanlagen und sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung\n4.1   Allgemeines\n4.1.1 Der Betreiber der Anlage muss im Geltungsbereich der Verordnung über die zum Errichten und zum Betrieb\nerforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder über die nach § 67 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes erforderlichen Anzeigen verfügen und die einschlägigen rechtlichen Regelungen,\ninsbesondere zum Umwelt- und Arbeitsschutz, einhalten. Die Anlage ist so zu errichten, zu betreiben und zu\nunterhalten, dass die Anforderungen an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie die gemein-\nwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen eingehalten werden. Betreiber von Schredderanlagen dürfen\nRestkarossen nur annehmen und schreddern, wenn die Altfahrzeuge gemäß den Anforderungen nach Num-\nmer 3.2.2.2 Satz 1 und 2, den Nummern 3.2.3.2 und 3.2.3.3 des Anhangs in anerkannten Demontagebetrieben\nbehandelt wurden.\n4.1.2 Betreiber von Schredderanlagen müssen, bezogen auf die Summe des Fahrzeugleergewichtes, vom nicht-\nmetallischen Anteil der Schredderrückstände im Jahresmittel\na) ab dem 1. Januar 2006 5 Gewichtsprozent einer Verwertung und\nb) ab dem 1. Januar 2015 5 Gewichtsprozent einer stofflichen Verwertung und weitere 10 Gewichtsprozent\neiner Verwertung zuführen und belegen, dass der entsprechende Anteil verwertet wurde. Die Summe des\nFahrzeugleergewichtes wird ermittelt aus der Summe der Fahrzeugleergewichte, die in den Verwertungs-\nnachweisen der einzelnen Restkarossen ausgewiesen sind, die in dem Bezugsjahr von einer Schredder-\nanlage angenommen worden sind.\nWird die Schredderleichtfraktion einer qualifizierten Aufbereitung zugeführt, kann der Gewichtsanteil der dabei\nabgetrennten Metalle bei der Berechnung nach Satz 1 in Ansatz gebracht werden, wenn diese Metalle einer\nstofflichen Verwertung zugeführt werden.\nDie Anforderungen nach dieser Nummer können auch durch mehrere Schredderanlagen gemeinsam erfüllt\nwerden. In diesem Fall ist der Nachweis der Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 von allen beteiligten Betrieben\ngemeinsam zu erbringen und durch einen Sachverständigen nach § 6 zu überprüfen.\n4.2   Dokumentation\n4.2.1 Der Betreiber einer Schredderanlage hat entsprechend den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 3.2.1.5\ndes Anhangs ein Betriebstagebuch über die Erfassung und Verarbeitung sowie über den sonstigen Verbleib\nder Material- und Stoffströme schriftlich zu führen.\n4.2.2 In diesem Betriebstagebuch sind alle für den Betrieb der Anlage wesentlichen Daten festzuhalten, die zur\nTransparenz und Nachvollziehbarkeit eines umweltverträglichen Umgangs mit den angelieferten und bei der\nBehandlung entstandenen Abfällen erforderlich sind. Sämtliche ein- und ausgehende Mengenströme sowie\nBetriebsstörungen, deren Ursachen und daraus gezogene Konsequenzen müssen im Betriebstagebuch nach-\nprüfbar notiert werden.\n4.3   Anforderungen an sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung\nFür die Betreiber von sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung gelten die Anforderungen nach den Num-\nmern 4.1 und 4.2 entsprechend. Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 Satz 2\neinzuhalten.\n5.    Ausnahmeregelungen\nAbweichungen von den in Nummern 2 bis 4 festgelegten Anforderungen sind zulässig, wenn der Nachweis\nerbracht wird, dass durch andere geeignete Maßnahmen das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den\nAnforderungen dieser Verordnung – nicht beeinträchtigt wird. Über die Zulässigkeit von Abweichungen ent-\nscheidet die zuständige Behörde auf Antrag im Hinblick auf die Erteilung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 3."]}