{"id":"bgbl1-2002-41-7","kind":"bgbl1","year":2002,"number":41,"date":"2002-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/41#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-41-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_41.pdf#page=63","order":7,"title":"Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Gesetz - AltfahrzeugG)","law_date":"2002-06-21T00:00:00Z","page":2199,"pdf_page":63,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                      2199\nGesetz\nüber die Entsorgung von Altfahrzeugen\n(Altfahrzeug-Gesetz – AltfahrzeugG) )                  1\nVom 21. Juni 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                  Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                Änderung des Einkommensteuergesetzes\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nArtikel 1                               Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),\nzuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom\nÄnderung des                                21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche\n1. § 6 Abs. 1 Nr. 3a wird wie folgt geändert:\nDas Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                        a) In Buchstabe d wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\n4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-                       gefügt:\nändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2002                           „Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur\n(BGBl. I S. 1219), wird wie folgt geändert:                                     Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die\nvor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Ver-\nNach dem Sechzehnten Abschnitt wird folgender Sieb-                             pflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind\nzehnter Abschnitt eingefügt:                                                    zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der\njeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist\ninsoweit nicht anzuwenden.“\n„Siebzehnter Abschnitt\nÜbergangsvorschriften zum Altfahrzeug-Gesetz                         b) In Buchstabe e Satz 3 wird die Angabe „Buch-\nstabe d Satz 2“ durch die Angabe „Buchstabe d\nArtikel 53                                    Satz 3“ ersetzt.\n(1) Für Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung                  2. In § 52 Abs. 16 Satz 10 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1\nvon Altfahrzeugen nach den §§ 3 bis 5 der Altfahrzeug-                      Nr. 3a Buchstabe d Satz 2 und Buchstabe e Satz 3“\nVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                            durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe d\n21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) sind Rückstellungen hin-                    Satz 2 und Buchstabe e Satz 3 in der Fassung des\nsichtlich der bis zum jeweiligen Abschlussstichtag in Ver-                  Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402)“ ersetzt.\nkehr gebrachten Fahrzeuge erstmals im Jahresabschluss\nfür das nach dem 26. April 2002 endende Geschäftsjahr zu\nbilden.                                                                                              Artikel 3\n(2) Soweit sich die in Absatz 1 genannten Verpflichtun-                                        Änderung der\ngen auf Fahrzeuge beziehen, die vor dem 1. Juli 2002 in                            Verordnung über die Überlassung und\nVerkehr gebracht wurden, darf als Bilanzierungshilfe                           umweltverträgliche Entsorgung von Altautos\njeweils der Unterschiedsbetrag zwischen den hierfür nach                               (Altauto-Verordnung – AltautoV)\nAbsatz 1 anzusetzenden Rückstellungen und dem Rück-                        Die Altauto-Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I\nstellungsbetrag aktiviert werden, der sich bei Ansamm-                   S.1666), geändert durch Artikel 315 der Verordnung vom\nlung dieser Rückstellungen in gleichmäßig bemessenen                     29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-\nJahresraten ergäbe. Dabei ist ein Ansammlungszeitraum                    ändert:\nzugrunde zu legen, der mit dem in Absatz 1 bezeichneten\nGeschäftsjahr beginnt und mit dem letzten vor dem                         1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n1. Januar 2007 endenden Geschäftsjahr endet. Der\n„Verordnung\nPosten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung „Aus-\nüber die Überlassung,\ngleichsbetrag nach dem Altfahrzeug-Gesetz“ vor dem\nRücknahme und umweltverträgliche\nAnlagevermögen auszuweisen. Artikel 44 Abs. 1 Satz 4\nEntsorgung von Altfahrzeugen\nund 5 gilt entsprechend.“\n(Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV)“.\n1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG des        2. § 1 wird wie folgt gefasst:\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über\nAltfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in deutsches Recht.                                             „§ 1\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par-                         Anwendungsbereich\nlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG           (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahr-\nNr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG           zeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe.\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                    Unbeschadet von § 3 Abs. 4 gilt dies unabhängig","2200               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\ndavon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung                     3. „Hersteller“ den Hersteller von Fahrzeugen\ngewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom                  laut Fahrzeugbrief oder den gewerblichen\nHersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bau-                Importeur eines Fahrzeugs und den Hersteller\nteilen bestückt ist, wenn deren Einbau als Ersatz-,                   oder gewerblichen Importeur von Fahrzeug-\nAustausch- oder Nachrüstteile den einschlägigen                       teilen und -werkstoffen sowie deren Rechts-\nVorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen zum                    nachfolger;\nVerkehr auf öffentlichen Straßen entspricht.\n4. „Vermeidung“ Maßnahmen zur Verringerung\n(2) Die §§ 9 und 10 gelten nicht für einen Hersteller,             der Menge und der Umweltschädlichkeit von\nder ausschließlich Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8                   Altfahrzeugen, ihren Werkstoffen und Subs-\nAbs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 70/156/EWG des                      tanzen;\nRates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die                    5. „Behandlung“ Tätigkeiten, die nach der Über-\nBetriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-                   gabe des Altfahrzeugs an einen Demontage-\nzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 6)                  betrieb oder der Restkarosse an eine Schred-\nherstellt oder importiert, und nicht für die von ihm her-             deranlage oder eine sonstige Anlage zur wei-\ngestellten oder importierten Fahrzeuge (Kleinserien-                  teren Behandlung mit dem Ziel der Entfrach-\nregelung). Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 zu-                     tung von Schadstoffen, der Demontage, des\ntreffen, entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt auf                     Schredderns, der Verwertung oder der Vorbe-\nAntrag.                                                               reitung der Beseitigung der Schredderabfälle\ndurchgeführt werden, sowie alle sonstigen\n(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für                  Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ver-\nFahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im                           wertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen\nSinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a zweiter                        und Altfahrzeugbauteilen;\nAnstrich der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom\n6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-               6. „Vorbehandlung“ die Entfernung oder das\nten der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für                Unschädlichmachen der gefährlichen Bauteile\nKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG                     sowie die Trockenlegung;\nNr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 4) nur bis zu einem zulässi-           7. „Trockenlegung“ die Entfernung der Betriebs-\ngen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen. Die in Satz 1                       flüssigkeiten;\nbezeichneten Fahrzeuge sind von den Anforderungen\nnach § 5 Abs. 1 ausgenommen. Armaturen, Bauteile                   8. „Verdichtung“ jede Maßnahme zur Volumen-\nund sonstige Ausrüstungsgegenstände, die für die                      reduzierung, durch die die Restkarosse in ihrer\nbesondere Zweckbestimmung der in Satz 1 bezeich-                      Beschaffenheit verändert wird, z.B. durch Ein-\nneten Fahrzeuge erforderlich sind, sind von den                       drücken des Daches, Pressen oder Zerschnei-\nAnforderungen nach § 8 ausgenommen.                                   den;\n(4) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gelten nur die               9. „Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen\n§§ 1 bis 5.                                                           Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck\nverwendet werden, für den sie entworfen wur-\n(5) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen\nden;\ndie Wirtschaftsbeteiligten sowie die Besitzer, Eigen-\ntümer und Letzthalter von Altfahrzeugen.“                         10. „stoffliche Verwertung“ die in einem Produk-\ntionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung\nder Abfallmaterialien für den ursprünglichen\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                          Zweck oder für andere Zwecke (Nutzung der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                   stofflichen Eigenschaften, rohstoffliche Ver-\nwertung), jedoch mit Ausnahme der energeti-\n„(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der                   schen Verwertung;\nBegriff\n11. „Verwertung“ jedes der anwendbaren in An-\n1. „Fahrzeug“ Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahr-                     hang II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\nzeuge zur Personenbeförderung mit höchs-                     gesetzes genannten Verfahren;\ntens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz)\noder N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit              12. „Beseitigung“ jedes der anwendbaren in An-\neinem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen)                       hang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\ngemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie                   gesetzes genannten Verfahren;\n70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970                 13. „gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der nach § 3a\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der                   des Chemikaliengesetzes als gefährlich gilt;\nMitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für\nKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger                 14. „Annahmestelle“ Betriebe oder Betriebsteile,\n(ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 34) sowie               die Altfahrzeuge zur Bereitstellung und Wei-\ndreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß der Richt-                  terleitung an Demontagebetriebe annehmen,\nlinie 92/61/EWG (ABl. EG Nr. L 225 S. 72),                   ohne selbst Demontagebetrieb zu sein;\njedoch unter Ausschluss von dreirädrigen\n15. „Rücknahmestelle“ Annahmestellen, bei de-\nKrafträdern;\nnen Altfahrzeuge durch den Hersteller oder\n2. „Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die Abfall nach § 3                  durch ihn beauftragte Dritte zurückgenommen\nAbs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-                 werden, ohne dass dort die Altfahrzeuge\ngesetzes sind;                                               behandelt werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002               2201\n16. „Demontagebetrieb“ Betriebe oder Betriebs-            b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.\nteile, in denen Altfahrzeuge zum Zweck der            c) Absatz 5 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefasst:\nnachfolgenden Verwertung behandelt wer-\nden; dies kann auch die Rücknahme ein-                      „(2) Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demon-\nschließen;                                                tagebetriebe, Schredderanlagen und sonstige\nAnlagen zur weiteren Behandlung sind im Sinne\n17. „Restkarosse“ das in einem Demontage-                     dieser Verordnung anerkannt, wenn\nbetrieb zum Zweck der weiteren Verwertung\nnach den Bestimmungen des Anhangs Num-                    1. der jeweilige Betrieb über die erforderliche\nmer 3 behandelte Altfahrzeug;                                 Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 verfügt oder\n18. „Schredderanlage“ Anlagen, die dazu dienen,               2. der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die\nRestkarossen oder sonstige metallische oder                   Einhaltung der Anforderungen dieser Verord-\nmetallhaltige Abfälle zu zertrümmern oder zu                  nung geprüft und dies im Überwachungszertifi-\nzerkleinern zum Zweck der Gewinnung von                       kat ausgewiesen ist.“\nunmittelbar wieder einsetzbarem Metall-\nschrott sowie gegebenenfalls weiteren ver-         4. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:\nwertbaren Stofffraktionen;                                                        „§ 3\n19. „sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung“                              Rücknahmepflichten\nAnlagen, die keine Schredderanlagen sind\nund dazu dienen, Metalle aus Restkarossen                (1) Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle\nsowie gegebenenfalls weitere verwertbare              Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zurückzu-\nStofffraktionen zurückzugewinnen;                     nehmen. Die Hersteller von Fahrzeugen müssen die in\nSatz 1 bezeichneten Altfahrzeuge ab Überlassung an\n20. „Demontageinformationen“ alle Informatio-             eine anerkannte Rücknahmestelle oder einen von\nnen, die zur sach- und umweltgerechten                einem Hersteller hierzu bestimmten anerkannten\nBehandlung eines Altfahrzeugs notwendig               Demontagebetrieb unentgeltlich zurücknehmen.\nsind; sie werden den anerkannten Demonta-\n(2) Dem Letzthalter gleichgestellt sind die öffent-\ngebetrieben von den Herstellern von Fahrzeu-\nlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15\ngen und Zulieferern in Form von Handbüchern\nAbs.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in\noder elektronischen Medien (z.B. CD-ROM,\nden Fällen, in denen der Halter oder Eigentümer der in\nOnline-Dienste) zur Verfügung gestellt;\n§ 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-\n21. „Letzthalter“ letzter im Fahrzeugbrief einge-         zes bezeichneten Kraftfahrzeuge nicht festgestellt\ntragener Halter eines Fahrzeugs, auf den              werden konnte. Absatz 4 Nr. 1, 2 und 5 gilt in diesen\ndas Fahrzeug gemäß Straßenverkehrs-Zulas-             Fällen nicht.\nsungs-Ordnung zugelassen ist oder zugelas-\n(3) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet,\nsen war;\neinzeln oder gemeinsam, selbst oder durch Beauftra-\n22. „Wirtschaftsbeteiligte“ Hersteller sowie Be-          gung Dritter flächendeckend Rückgabemöglichkeiten\ntreiber von Rücknahmestellen, Annahmestel-            durch anerkannte Rücknahmestellen oder von ihnen\nlen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen,            hierzu bestimmte anerkannte Demontagebetriebe zu\nsonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung,            schaffen. Die Rücknahmestellen müssen für den\nVerwertungsbetrieben und sonstigen Betrie-            Letzthalter in zumutbarer Entfernung erreichbar sein.\nben zur Behandlung von Altfahrzeugen ein-             Die Flächendeckung ist dann ausreichend, wenn die\nschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe             Entfernung zwischen Wohnsitz des Letzthalters und\nsowie Kfz-Versicherungsgesellschaften;                Rücknahmestelle oder von einem Hersteller hierzu\n23. „Fahrzeugleergewicht“ maßgebliches Leer-              bestimmten anerkannten Demontagebetrieb nicht\ngewicht eines Kraftfahrzeugs zur Ermittlung           mehr als 50 Kilometer beträgt.\nder Verwertungsziele, das wie folgt bestimmt             (4) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn\nwird:                                                 1. das Altfahrzeug nicht nach den Bestimmungen\n– für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die bis               des deutschen Zulassungsverfahrens zugelassen\nzum 31. Dezember 1996 zugelassen wor-                  ist oder zuletzt zugelassen war,\nden sind: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief          2. das Altfahrzeug nach den Bestimmungen des\nabzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer            deutschen Zulassungsverfahrens vor der Still-\n90-prozentigen Füllung,                                legung weniger als einen Monat zugelassen war,\n– für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die ab            3. das Altfahrzeug wesentliche Bauteile oder Kom-\ndem 1. Januar 1997 zugelassen worden                   ponenten, insbesondere Antrieb, Karosserie, Fahr-\nsind: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief                  werk, Katalysator oder elektronische Steuergeräte\nabzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer            für Fahrzeugfunktionen, nicht mehr enthält,\n90-prozentigen Füllung und abzüglich\nGewicht des Fahrers (75 kg),                       4. dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden,\n– für Kraftfahrzeuge der Klasse N1: Leer-             5. der Fahrzeugbrief nicht übergeben wird,\ngewicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich              6. es sich bei dem Altfahrzeug um ein Fahrzeug der\nGewicht des Tankinhalts bei einer 90-pro-              Klasse M1 oder N1 handelt, das nicht serienmäßig\nzentigen Füllung und abzüglich Gewicht                 und nicht im einstufigen Verfahren hergestellt und\ndes Fahrers (75 kg).“                                  genehmigt wurde.","2202              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\n(5) Die Hersteller von Fahrzeugen stellen die erfor-            „(1) Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass\nderlichen Informationen über die von ihnen eingerich-            bezogen auf das durchschnittliche Fahrzeugleer-\nteten Rücknahmestellen in geeigneter Weise zur Ver-              gewicht aller pro Jahr überlassenen Altfahrzeuge\nfügung, um den Letzthalter auf Anfrage über eine für             folgende Zielvorgaben erreicht werden:\nihn geeignete Rücknahmestelle zu unterrichten.                   1. spätestens ab 1. Januar 2006\n(6) Hersteller und Vertreiber von Bauteilen für Per-               a) Wiederverwendung und Verwertung min-\nsonenkraftwagen haben sicherzustellen, dass Altteile                      destens 85 Gewichtsprozent,\naus Reparaturen, die in Kfz-Werkstätten oder in ver-\ngleichbaren gewerblichen Einrichtungen anfallen,                      b) Wiederverwendung und stoffliche Verwer-\nzum Zweck der ordnungsgemäßen und schadlosen                              tung mindestens 80 Gewichtsprozent und\nVerwertung oder der gemeinwohlverträglichen Be-                  2. spätestens ab 1. Januar 2015\nseitigung zurückgenommen werden. Die Beteiligten\na) Wiederverwendung und Verwertung min-\nkönnen Vereinbarungen über die erforderlichen Maß-\ndestens 95 Gewichtsprozent,\nnahmen und die Tragung der Kosten treffen.“\nb) Wiederverwendung und stoffliche Verwer-\n5. § 3 wird § 4 und wird wie folgt geändert:                                 tung mindestens 85 Gewichtsprozent.\n(2) Betreiber von Annahmestellen, Rücknahme-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nstellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen\n„(1) Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledi-          und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung\ngen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, die-        müssen die für sie jeweils geltenden Anforderun-\nses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer               gen des Anhangs erfüllen. Die in Satz 1 genannten\nanerkannten Rücknahmestelle oder einem aner-                 Betreiber dürfen Altfahrzeuge oder Restkarossen\nkannten Demontagebetrieb zu überlassen.“                     nur annehmen oder behandeln, wenn die Betriebe\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Verwertungs-              im Sinne von § 2 Abs. 2 anerkannt sind.\nbetrieben“ durch das Wort „Demontagebetrie-                      (3) Die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 1\nben“, in Satz 3 das Wort „Verwertungsbetriebe“               bezeichneten Anforderungen ist durch einen\ndurch das Wort „Demontagebetriebe“ und in                    Sachverständigen (§ 6) zu bescheinigen. Die\nSatz 4 die Wörter „Ein Verwertungsbetrieb darf“              Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn die\ndurch die Wörter „Betreiber von Demontagebetrie-             Anforderungen des Anhangs erfüllt werden. Die\nben dürfen“ ersetzt, in Satz 4 nach dem Wort                 Bescheinigung gilt längstens für die Dauer von\n„Annahmestellen“ die Wörter „oder anerkannte                 18 Monaten. Die Bescheinigung ist durch den\nRücknahmestellen“ eingefügt und nach Satz 4                  Sachverständigen zu entziehen, wenn er sich\nfolgende Sätze 5 und 6 angefügt:                             durch Prüfung und Kontrolle der entsprechenden\nbetriebsspezifischen Anforderungen des Anhangs\n„Mit Ausstellung oder Aushändigung des Verwer-\ndavon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen\ntungsnachweises dürfen Altfahrzeuge nur einer\nzur Erteilung der Bescheinigung auch nach einer\nordnungsgemäßen Verwertung nach den Vor-\nvon ihm gesetzten, drei Monate nicht überschrei-\nschriften dieser Verordnung zugeführt werden.\ntenden Frist nicht erfüllt werden. Die Sätze 2 und 4\nDieses wird mit Ausstellung oder Aushändigung\ngelten nicht hinsichtlich der Erfüllung der Anforde-\ndes Verwertungsnachweises versichert.“\nrungen nach Anhang Nummer 3.2.4.1 Abs. 3 und\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Annahmestel-                Nummer 4.1.2. Der Sachverständige hat die Ent-\nlen“ die Wörter „und Rücknahmestellen“ einge-                ziehung der Bescheinigung sowie die Nichterfül-\nfügt, das Wort „Altautos“ durch das Wort „Altfahr-           lung der Anforderungen nach Anhang Nummer\nzeuge“ und das Wort „Verwertungsbetrieb“ durch               3.2.4.1 Abs. 3 oder Nummer 4.1.2 unverzüglich der\ndas Wort „Demontagebetrieb“ ersetzt.                         für den Betrieb zuständigen Überwachungsbe-\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              hörde mitzuteilen. Bei Annahmestellen und Rück-\nnahmestellen, die Kfz-Werkstätten sind, erfolgt\n„(4) Betreiber von Demontagebetrieben sind ver-            die Bescheinigung durch die jeweils zuständige\npflichtet, Restkarossen nur einer anerkannten                Kraftfahrzeug-Innung. Die Sätze 2 bis 6 gelten ent-\nSchredderanlage zu überlassen. Abweichend von                sprechend für Kraftfahrzeug-Innungen. Bei der\nSatz 1 kann die für die Überwachung des Demon-               Überprüfung der Anforderungen sind Ergebnisse\ntagebetriebs zuständige Behörde nach Vorlage                 von Prüfungen zu berücksichtigen, die\neiner Stellungnahme eines Sachverständigen (§ 6)\nerlauben, dass Restkarossen auch einer sonstigen             1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter\nAnlage zur weiteren Behandlung überlassen wer-                    oder eine Umweltgutachterorganisation ge-\nden.“                                                             mäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nNr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                    die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unter-\n„(5) Auf die Überlassung nach den Absätzen 1                    nehmen an einem Gemeinschaftssystem für\nbis 3 finden die Bestimmungen der Nachweisver-                    das Umweltmanagement und die Umweltbe-\nordnung mit Ausnahme des § 26 keine Anwen-                        triebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) oder ge-\ndung.“                                                            mäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 3\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 761/2001\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\n6. § 4 wird § 5 und wird wie folgt gefasst:\nüber die freiwillige Beteiligung von Organisatio-\na) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:                      nen an einem Gemeinschaftssystem für das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002              2203\nUmweltmanagement und die Umweltbetriebs-              und Änderungen von Zulassungen der in § 32 Abs. 2\nprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1),                     des Umweltauditgesetzes bezeichneten gemeinsa-\nmen Stelle unverzüglich bekannt. Die gemeinsame\n2. durch eine nach DIN EN 45012 akkreditierte\nStelle erstellt aus diesen Angaben regelmäßig zu\nStelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qua-\naktualisierende Listen und gibt diese in geeigneter\nlitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001 oder\nWeise öffentlich bekannt.\n9004 oder\n(2a) Die Sachverständigen nach § 6 haben einer\n3. durch Sachverständige im Rahmen der Über-\nvon den Ländern einzurichtenden gemeinsamen\nprüfung von Anlagen nach § 19i Abs. 2 Satz 3\nStelle für die von ihnen anerkannten Demontage-\ndes Wasserhaushaltsgesetzes und der in sei-\nbetriebe, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen\nnem Rahmen erlassenen Vorschriften der Län-\nzur weiteren Behandlung unverzüglich eine Durch-\nder vorgenommen wurden.“\nschrift der von ihnen erteilten Bescheinigung oder des\n(4) Absatz 3 Satz 1 bis 6 gilt bei der Anerken-        Entzugs der von ihnen erteilten Bescheinigung zu\nnung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend.“                übermitteln. Diese muss mindestens folgende Anga-\nb) § 4 Abs. 3 (alt) wird gestrichen.                          ben enthalten:\nc) § 4 Abs. 4 (alt) wird § 5 Abs. 5.                          1. Name und Anschrift der Firma,\n2. Anschrift des anerkannten Betriebs oder Betriebs-\n7. § 5 wird § 6 und wird wie folgt gefasst:                          teils,\n„§ 6                              3. Betriebsnummer nach § 27 Abs. 3 der Nachweis-\nverordnung für die in Nummer 2 bezeichneten\nSachverständige\nBetriebe oder Betriebsteile,\nBescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 darf nur\n4. Kommunikationseinrichtungen,\nerteilen, wer\n5. Ansprechpartner,\n1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt\nist oder                                                  6. zuständige Genehmigungsbehörde,\n2. eine Zulassung als Umweltgutachter oder als                7. Datum der Ausstellung und des Ablaufs der\nUmweltgutachterorganisation nach den §§ 9 und 10              Bescheinigung.\ndes Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995,             Bei Demontagebetrieben, die von einem oder mehre-\ndas zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom             ren Herstellern für die unentgeltliche Rücknahme von\n27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden          Altfahrzeugen bestimmt worden sind, sind zusätzlich\nist, für Tätigkeiten nach Abschnitt D Unterab-            die Hersteller anzugeben, die den Demontagebetrieb\nschnitt DN Nr. 37 des Anhangs der Verordnung              hierzu bestimmt haben. Die Anforderungen nach den\n(EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990           Sätzen 1 bis 3 gelten auch für Sachverständige, tech-\nbetreffend die statistische Systematik der Wirt-          nische Überwachungsorganisationen oder Entsorger-\nschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft            gemeinschaften, die die in Satz 1 genannten Betriebe\n(ABl. EG Nr. L 293 S. 1), geändert durch Ver-             als Entsorgungsfachbetriebe anerkennen. Die in\nordnung (EWG) Nr. 761/93 vom 24. März 1993                Satz 1 genannte Stelle erstellt nach den Angaben aus\n(ABl. EG Nr. L 83 S. 1), besitzt.“                        Satz 2 Nr. 1 bis 5 und Satz 3 regelmäßig zu aktualisie-\nrende Listen und gibt diese in geeigneter Weise\n8. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:                        öffentlich bekannt.\n„§ 7                                 (3) Der Sachverständige (§ 6) teilt der für die\nÜberwachung des jeweiligen Betriebs zuständigen\nMitteilungspflichten\nBehörde mindestens 14 Tage vor der Überprüfung zur\n(1) Die Betreiber von Annahmestellen, Rücknahme-           Erteilung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 den\nstellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen und             Überprüfungstermin mit. Satz 1 gilt entsprechend bei\nsonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung haben               Betrieben gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2.“\ndie jeweils gültige Bescheinigung nach § 5 Abs. 3\nSatz 1 einschließlich des Prüfberichts oder das jeweils    9. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:\ngültige Überwachungszertifikat einer technischen\nÜberwachungsorganisation oder einer Entsorgerge-                                         „§ 8\nmeinschaft einschließlich des Prüfberichts sowie die                             Abfallvermeidung\ngemäß § 27 Abs. 3 der Nachweisverordnung vom\n10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860)             (1) Zur Förderung der Abfallvermeidung sind\nerteilte Nummer der für die Überwachung des jewei-            1. die Verwendung gefährlicher Stoffe in Fahrzeugen\nligen Betriebs zuständigen Behörde unverzüglich vor-              zu begrenzen und bereits ab der Konzeptentwick-\nzulegen. Sind Annahmestellen oder Rücknahmestel-                  lung von Fahrzeugen so weit wie möglich zu redu-\nlen Kraftfahrzeugwerkstätten, legt die jeweils zustän-            zieren, insbesondere um ihrer Freisetzung in die\ndige Kraftfahrzeug-Innung die Bescheinigung ein-                  Umwelt vorzubeugen, die stoffliche Verwertung zu\nschließlich des Prüfberichts der für die Überwachung              erleichtern und die Notwendigkeit der Beseitigung\ndes Betriebs zuständigen Behörde vor.                             gefährlicher Abfälle zu vermeiden,\n(2) Die nach § 6 für die Zulassung von Sachverstän-        2. bei der Konstruktion und Produktion von neuen\ndigen und Sachverständigenorganisationen zuständi-                Fahrzeugen der Demontage, Wiederverwendung\ngen Stellen geben die von ihnen erteilten Zulassungen             und Verwertung, insbesondere der stofflichen Ver-","2204             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nwertung von Altfahrzeugen, ihren Bauteilen und            3. die Entwicklung und Optimierung von Möglich-\nWerkstoffen umfassend Rechnung zu tragen,                     keiten zur Wiederverwendung und zur stofflichen\n3. bei der Herstellung von Fahrzeugen und anderen                 oder sonstigen Verwertung von Altfahrzeugen und\nProdukten verstärkt Recyclingmaterial zu verwen-              ihren Bauteilen;\nden.                                                      4. die bei der stofflichen und sonstigen Verwertung\n(2) Nach dem 1. Juli 2003 dürfen Fahrzeuge sowie               erzielten Fortschritte zur Verringerung des zu ent-\nWerkstoffe und Bauteile für diese Fahrzeuge nur in                sorgenden Abfalls und zur Erhöhung der Rate der\nVerkehr gebracht werden, wenn sie kein Blei, Queck-               stofflichen und sonstigen Verwertung.\nsilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthal-              Die jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet,\nten. Satz 1 gilt nicht in den in Anhang II der Richtlinie     den Herstellern die entsprechenden Informationen zu\n2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des                den Nummern 2 bis 4 zur Verfügung zu stellen.\nRates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge\n(2) Der Hersteller von Fahrzeugen hat diese Infor-\n(ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in der jeweils geltenden Fas-\nmationen den potenziellen Fahrzeugkäufern zugäng-\nsung genannten Fällen unter den dort genannten\nlich zu machen. Die Informationen sind in die Werbe-\nBedingungen.“\nschriften für das neue Fahrzeug aufzunehmen.“\n10. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:\n12. § 6 wird § 11 und wird wie folgt gefasst:\n„§ 9\n„§ 11\nKennzeichnungsnormen\nund Demontageinformationen                                         Ordnungwidrigkeiten\n(1) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet,          Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des\nin Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie         Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer\nKennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe              vorsätzlich oder fahrlässig\nnach Festlegung durch die Europäische Kommission                1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Altfahrzeug nicht\ngemäß Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/53/EG                    zurücknimmt,\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG                   2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 ein Altfahrzeug nicht\nNr. L 269 S. 34) zu verwenden, um insbesondere die                  in der vorgeschriebenen Weise zurücknimmt,\nIdentifizierung derjenigen Bauteile und Werkstoffe              3. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt,\nzu erleichtern, die wiederverwendet oder verwertet                  dass Altteile aus Kfz-Reparaturen zurückgenom-\nwerden können.                                                      men werden,\n(2) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet,         4. entgegen § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1\nfür jeden in Verkehr gebrachten neuen Fahrzeugtyp                   ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Rest-\nbinnen sechs Monaten nach Inverkehrbringen den                      karosse überlässt,\nanerkannten Demontagebetrieben auf Anforderung\nDemontageinformationen bereitzustellen. In diesen               5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Überlassung\nInformationen sind insbesondere im Hinblick auf die                 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nErreichung der Ziele gemäß § 5 die einzelnen Fahr-                  rechtzeitig bescheinigt,\nzeugbauteile und -werkstoffe sowie die Stellen aufzu-           6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 einen Verwertungs-\nführen, an denen sich gefährliche Stoffe im Fahrzeug                nachweis ausstellt,\nbefinden, soweit dies für die Demontagebetriebe zur\n7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 eine Annahmestelle\nEinhaltung der Anforderungen nach dieser Verord-\noder eine Rücknahmestelle beauftragt,\nnung erforderlich ist.\n(3) Unbeschadet der Wahrung der Geschäfts- und               7a. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 ein Altfahrzeug einer\nBetriebsgeheimnisse sind die Hersteller von Fahr-                   anderen als der dort genannten Verwertung\nzeugbauteilen verpflichtet, den anerkannten Demon-                  zuführt,\ntagebetrieben auf Anforderung angemessene Infor-                8. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit\nmationen zur Demontage, Lagerung und Prüfung von                    Anhang Nummer 2.1.2 Satz 1 ein Altfahrzeug\nwiederverwendbaren Teilen zur Verfügung zu stellen.“                behandelt,\n9. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit\n11. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:\nAnhang Nummer 3.2.2.1 Satz 1 eine Batterie\n„§ 10                                    nicht oder nicht rechtzeitig entnimmt, einen Flüs-\nInformationspflichten                             siggastank nicht oder nicht rechtzeitig behandelt\noder ein Bauteil nicht oder nicht rechtzeitig\n(1) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet,             demontiert oder nicht oder nicht rechtzeitig ent-\nin Zusammenarbeit mit den jeweiligen Wirtschafts-                   sorgen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig\nbeteiligten in geeigneter Weise Informationen zu ver-               unschädlich macht,\nöffentlichen über\n10. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit\n1. die verwertungs- und recyclinggerechte Konstruk-                 Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 2 eine dort genann-\ntion von Fahrzeugen und ihren Bauteilen;                        te Betriebsflüssigkeit oder ein dort genanntes\n2. die umweltverträgliche Behandlung von Altfahr-                   Betriebsmittel nicht oder nicht rechtzeitig ent-\nzeugen, insbesondere die Entfernung aller Flüssig-              fernt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen\nkeiten und die Demontage;                                       Weise oder nicht rechtzeitig sammelt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                   2205\n11. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit                b) In Nummer 2 werden hinter dem Wort „Annahme-\nAnhang Nummer 3.2.3.2 Satz 1 dort genannte                    stellen“ die Wörter „und Rücknahmestellen“ ange-\nStoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht            fügt.\nrechtzeitig entfernt,\nc) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:\n12. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit\naa) In Nummer 2.1.1 wird in Satz 1 das Wort „Ver-\nAnhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 dort genannte\nwertungsbetrieb“ durch das Wort „Demon-\nStoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht\ntagebetrieb“ ersetzt und Satz 2 wie folgt ge-\nrechtzeitig abbaut und nicht oder nicht rechtzei-\nfasst: „Die Zusammenarbeit mit den Demon-\ntig ausbaut oder nicht oder nicht rechtzeitig der\ntagebetrieben ist durch Verträge zu regeln.“\nWiederverwendung oder stofflichen Verwertung\nSatz 3 wird aufgehoben.\nzuführt oder nicht belegt, dass der entsprechen-\nde Anteil verwertet wurde,                                    bb) In Nummer 2.1.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:\n13. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit                         „Annahmestellen dürfen Altfahrzeuge nicht\nAnhang Nummer 3.2.4.1 Satz 6 dort genannte                         behandeln, insbesondere nicht trockenlegen\nMaterialien, Bauteile oder Betriebsflüssigkeiten                   und demontieren.“ In Satz 2 wird das Wort\nder Wiederverwendung oder der stofflichen Ver-                     „Verwertungsbetrieb“ durch das Wort „De-\nwertung nicht oder nicht rechtzeitig zuführt,                      montagebetrieb“ ersetzt.\n14. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit                    cc) In Nummer 2.1.3 werden die Wörter „darüber\nAnhang Nummer 4.1.1 Satz 3 eine Restkarosse                        hinausgehende rechtliche“ durch die Wörter\nannimmt oder schreddert,                                           „die einschlägigen rechtlichen“ ersetzt.\n15. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit                d) Nummer 2.2.1 wird wie folgt gefasst:\nAnhang Nummer 4.1.2 Satz 1 die dort genannten                 „2.2.1 Die zur Annahme vorgesehene Gesamt-\nGewichtsprozente der Verwertung oder der stoff-                         fläche muss sich in die Bereiche Anliefe-\nlichen Verwertung nicht zuführt oder nicht belegt,                      rung und Bereitstellung zum Abtransport\ndass der entsprechende Anteil verwertet wurde,                          gliedern. Diese Fläche ist stoffundurchläs-\n16. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 ein Altfahrzeug oder                           sig gemäß den allgemein anerkannten\neine Restkarosse annimmt oder behandelt,                                Regeln der Technik für die Anforderungen\nnach Wasserrecht zu befestigen und min-\n17. entgegen § 6 eine Bescheinigung erteilt,\ndestens über einen Leichtflüssigkeitsab-\n18. entgegen § 7 Abs. 1 eine Bescheinigung oder ein                           scheider (z.B. nach DIN 19992) zu ent-\nÜberwachungszertifikat nicht, nicht richtig, nicht                      wässern. Bei Überdachung der Fläche ist\nvollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder                         die Entwässerung über einen Leichtflüssig-\n19. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Fahrzeuge, Werk-                               keitsabscheider nicht erforderlich.“\nstoffe oder Bauteile in den Verkehr bringt.“              e) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:\n13. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:                            „2.3 In einem Betriebstagebuch sind sämtliche\nZu- und Abgänge von Altfahrzeugen schrift-\n„§ 12                                           lich festzuhalten. Darüber hinaus sind festzu-\nÜbergangsvorschriften                                    halten:\n(1) Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1, die bei                     – Durchschriften der Verwertungsnachweise\nInkrafttreten der Verordnung rechtmäßig erteilt waren,                         für alle entgegengenommenen Altfahr-\ngelten bis zum ihrem Ablauf fort.                                              zeuge,\n(2) Sachverständige und Sachverständigenorgani-                         – besondere Vorkommnisse und Betriebs-\nsationen, die aufgrund von § 6 nicht mehr über die                             störungen einschließlich der Ursachen und\nerforderliche Zulassung verfügen und deren Befähi-                             der durchgeführten Abhilfemaßnahmen.\ngung zur Erteilung der Bescheinigungen nach § 5\nAbs. 3 Satz 1 vor Inkrafttreten dieser Verordnung                          Das Betriebstagebuch ist auf Verlangen der\nrechtmäßig festgestellt war, dürfen noch bis zum                           überwachenden Kfz-Innung, dem Sachver-\nAblauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Ver-                        ständigen oder der zuständigen Behörde\nordnung Bescheinigungen erteilen. Diese müssen mit                         vorzulegen. Außerdem ist die Zusammen-\neiner Geltungsdauer von längstens sechs Monaten                            arbeit mit den Demontagebetrieben durch\nbefristet werden.“                                                         Verträge zu dokumentieren.“\nf) Nach Nummer 2.3.2 wird folgende Nummer 2.4\n14. Der Anhang wird wie folgt geändert:                                 eingefügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          „2.4 Rücknahmestellen\n„Anhang                                         Die Anforderungen der Nummern 2.1 bis 2.3\nAnforderungen an                                     gelten für Rücknahmestellen entsprechend.“\ndie Annahme und Rücknahme von                     g) In Nummer 3 wird das Wort „Verwertungsbetriebe“\nAltfahrzeugen, an die ordnungsgemäße und                   durch das Wort „Demontagebetriebe“ ersetzt und\nschadlose Verwertung von Altfahrzeugen                    Nummer 3.1.1 wird wie folgt geändert:\nund Restkarossen sowie an die\nordnungsgemäße und schadlose\nEntsorgung der dabei anfallenden Abfälle“.        2) Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin.","2206                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\naa) In Satz 1 werden das Wort „Altautobehand-                 bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nlung“ durch das Wort „Altfahrzeugbehand-                     „Dies gilt entsprechend für diejenigen Demon-\nlung“ sowie das Wort „Altautos“ durch das                    tagebetriebe, die keiner immissionsschutz-\nWort „Altfahrzeuge“ ersetzt,                                 rechtlichen Genehmigung bedürfen und inso-\nbb) der 6. Anstrich wird wie folgt ergänzt: „ , die               fern baurechtlich zu genehmigen sind.“\nkeine Flüssigkeiten enthalten,“,                      j) Nummer 3.2.1.5 wird wie folgt geändert:\ncc) nach dem 6. Anstrich wird ein neuer Anstrich              aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nmit folgendem Wortlaut eingefügt: „Lager für\ngebrauchsfähige flüssigkeitstragende Kraft-                  „Der Betreiber hat ein Betriebstagebuch\nfahrzeugteile,“,                                             schriftlich zu führen und ein Betriebshand-\nbuch schriftlich zu erstellen. Die Anforderun-\ndd) im letzten Anstrich wird nach dem Wort „Ver-                  gen an das Betriebstagebuch ergeben sich\ndichtung“ angefügt: „ , sofern Maßnahmen zur                 aus den Dokumentationspflichten nach Num-\nVerdichtung durchgeführt werden.“,                           mer 3.3. Das Betriebshandbuch muss insbe-\nee) in Satz 3 werden das Wort „Behandlung“                        sondere die Bestimmungen über die Behand-\ndurch das Wort „Vorbehandlung“ ersetzt und                   lung und Lagerung der Altfahrzeuge sowie\ndie Wörter „innerhalb des vorgesehenen                       Arbeits- und Betriebsanweisungen enthalten.“\nAnlieferungsbereiches oder“ gestrichen.                  bb) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.\nh) Nummer 3.1.2 wird wie folgt gefasst:                        k) Nummer 3.2.2.1 wird wie folgt geändert:\n„3.1.2      Platzausrüstung                                   aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch folgende\n3.1.2.1 Die Bereiche Anlieferung und Eingangs-                  Sätze 1 und 2 ersetzt:\nlager sind ausreichend zu bemessen und                „Betreiber von Demontagebetrieben müssen\ngemäß den allgemein anerkannten                       nach der Anlieferung bei jedem Altfahrzeug\nRegeln der Technik nach Wasserrecht zu                unverzüglich\nbefestigen.\n– die Batterien entnehmen,\n3.1.2.2 Für die Bereiche Vorbehandlung, Demon-\ntage, Lager für Flüssigkeiten und flüssig-            – den Flüssiggastank nach Vorgaben des\nkeitstragende Teile und Flächen zur Ver-                 Herstellers sachgerecht behandeln,\ndichtung sind ausreichende Vorkehrun-                 – die pyrotechnischen Bauteile durch ge-\ngen zu treffen, um zu gewährleisten, dass                schultes Fachpersonal nach Vorgabe der\ndie verwertbaren Abfälle nicht in ihrer                  Hersteller entweder demontieren und in\nBeschaffenheit beeinträchtigt werden                     zugelassenen Anlagen entsorgen lassen\nund eine Gefährdung der Umwelt ausge-                    oder durch Auslösung im eingebauten Zu-\nschlossen wird, z.B. Einhausung, Über-                   stand unschädlich machen.\ndachung oder Verdichtung in mobilen\nPressen mit integriertem Auffangsystem.               Betreiber von Demontagebetrieben müssen\nFlächen der in Satz 1 bezeichneten Berei-             vor der weiteren Behandlung folgende\nche müssen stoffundurchlässig gemäß                   Betriebsflüssigkeiten und Betriebsmittel ent-\nden allgemein anerkannten Regeln der                  fernen und getrennt sammeln:\nTechnik nach Wasserrecht befestigt                    – Kraftstoff (dazu zählt auch Flüssiggas für\nsein. Sind die Flächen nicht überdacht,                  den Fahrzeugantrieb),\nmüssen diese mindestens über einen                    – Kühlerflüssigkeit,\nLeichtflüssigkeitsabscheider (z.B. nach\nDIN 19992) entwässert werden.                         – Bremsflüssigkeit,\n3.1.2.3 Die Lagerung von vorbehandelten Alt-                    – Scheibenwaschflüssigkeit,\nfahrzeugen und Restkarossen hat so zu                 – Kältemittel aus Klimaanlagen (FCKW u.a.),\nerfolgen, dass eine Verunreinigung des\nBodens und der Gewässer nicht zu                      – Ölfilter,\nbesorgen ist.                                         – Motorenöl, Getriebeöl, Differenzialöl, Hy-\n3.1.2.4 Batterien sind gesondert in säurebestän-                   drauliköl und Stoßdämpferöl, sofern keine\ndigen Behältern oder auf einer abfluss-                  Demontage der Stoßdämpfer erfolgt; diese\nlosen und säurebeständigen Fläche zu                     Öle können miteinander vermischt werden,\nlagern.“                                                 sofern sie nach den Bestimmungen der\nAltölverordnung der Sammelkategorie 1\ni) Nummer 3.2.1.1 wird wie folgt geändert:                               zuzuordnen sind.“\naa) In Satz 1 werden das Wort „Verwertungsbe-                 bb) In Satz 3 wird das Wort „dieses“ durch die\ntrieb“ durch das Wort „Demontagebetrieb“                     Angabe „Satz 2“ ersetzt.\nund die Wörter „umweltrelevanten gesetz-\nlichen Bestimmungen“ durch die Wörter „ein-              cc) In Satz 4 wird das Wort „Stoffe“ durch das\nschlägigen rechtlichen Regelungen insbeson-                  Wort „Materialien“ ersetzt.\ndere zum Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt.             dd) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Stoffe, die nach der Allgemeinen Verwal-\n2) Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin.                          tungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                2207\nüber die Einstufung wassergefährdender                  – Katalysatoren,\nStoffe in Wassergefährdungsklassen (VwVwS,\n– Auswuchtgewichte,\nBAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) als wasser-\ngefährdend eingestuft werden oder einzustu-             – Aluminiumfelgen,\nfen sind, sind in dafür zugelassenen Behältern\n– Front-, Heck- und Seitenscheiben sowie Glas-\nunter Beachtung der erlassenen Verordnun-\ndächer,\ngen der Länder zum Umgang mit wasser-\ngefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe              – Reifen,\n(AnlagenV – VAwS) abzufüllen und zu lagern.“\n– große Kunststoffbauteile wie z.B. Stoßfänger,\nl) In Nummer 3.2.2.2 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:               Radkappen und Kühlergrille, wenn die entspre-\n„Die Vorbehandlung nach Nummer 3.2.2.1 hat                       chenden Materialien beim oder nach dem\nnach dem Stand der Technik zu erfolgen. Bei der                  Schreddern nicht in einer Weise getrennt wer-\nTrockenlegung ist insbesondere die Tropffreiheit                 den, die eine stoffliche Verwertung ermöglicht,\naller Aggregate zu erzielen. Alle Öffnungen, aus              – kupfer-, aluminium- und magnesiumhaltige\ndenen Flüssigkeiten austreten können, sind dicht                 Metallbauteile, wenn die entsprechenden Me-\nzu verschließen. Von Satz 3 kann abgewichen wer-                 talle nicht beim oder nach dem Schreddern\nden, wenn die Restkarossen auf einer stoff-                      getrennt werden.\nundurchlässigen Fläche gelagert werden, die den\nallgemein anerkannten Regeln nach Wasserrecht                 Demontierte Reifen, die verwertet werden sollen,\nentspricht.“                                                  sind für die Verwertung dieser Abfälle zertifizierten\nEntsorgungsfachbetrieben zu überlassen.“\nm) In Nummer 3.2.2.3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:\np) Nummer 3.2.4.1 wird wie folgt geändert:\n„Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten sind\ndie einschlägigen Bestimmungen einzuhalten wie                aa) In Satz 1 werden das Wort „Altauto“ durch das\nz.B. die Gefahrstoffverordnung, die Verordnung                     Wort „Altfahrzeug“ und die Wörter „Wieder-\nüber brennbare Flüssigkeiten und Regelungen                        und Weiterverwendung“ durch das Wort\nzum Explosionsschutz.“                                             „Wiederverwendung“ ersetzt.\nn) Nummer 3.2.3 wird wie folgt geändert:                         bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 3.2.3.1 wird das Wort „weiterver-                    „Betreiber von Demontagebetrieben müssen\nwendet“ durch das Wort „wiederverwendet“                     vor der Überlassung der Restkarosse an eine\nersetzt.                                                     Schredderanlage oder eine sonstige Anlage\nbb) Nummer 3.2.3.2 wird wie folgt gefasst:                         zur weiteren Behandlung spätestens ab dem\n1. Januar 2006 Bauteile, Materialien und\n„Betreiber von Demontagebetrieben müssen\nBetriebsflüssigkeiten mit einem Anteil von\nvor der weiteren Behandlung folgende Stoffe,\ndurchschnittlich mindestens 10 Gewichtspro-\nMaterialien und Bauteile wegen ihres Schad-\nzent im Jahresmittel bezogen auf die Summe\nund Störstoffcharakters entfernen:\nder Fahrzeugleergewichte der angenomme-\n– den Latentwärmespeicher nach Vorgabe                       nen Altfahrzeuge ausbauen oder entfernen\ndes Herstellers,                                           und der Wiederverwendung oder der stoff-\n– Stoßdämpfer, wenn nicht trockengelegt,                     lichen Verwertung zuführen und belegen, dass\nder entsprechende Anteil stofflich verwertet\n– asbesthaltige Bauteile,                                    wurde.“\n– quecksilberhaltige Bauteile wie z.B. Schal-           cc) Satz 6 werden folgende Sätze 7 bis 10 ange-\nter, soweit durchführbar,                                  fügt:\n– nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG\n„Metallische Bauteile und Materialien, wie z.B.\ndes Europäischen Parlaments und des\nRestkarossen, Kernschrott, Ersatzteile, und\nRates vom 18. September 2000 über Alt-\nKraftstoffe dürfen bei der Berechnung nach\nfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in der\nSatz 6 nicht in Ansatz gebracht werden. Alt-\njeweils geltenden Fassung gekennzeich-\nreifen und Batterien dürfen bei der Berech-\nnete Bauteile und Werkstoffe, die nach dem\nnung nach Satz 6 in Ansatz gebracht werden,\n1. Juli 2003 in Verkehr gebracht wurden,\nwenn sie einem für die Verwertung dieser\n– kraftfahrzeugfremde Stoffe.                                Abfälle zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb\nBei ausgebauten Stoßdämpfern, die nicht als                  überlassen wurden. Die Pflichten nach Satz 6\nBauteile wiederverwendet werden, ist vor der                 gelten nicht, soweit nachgewiesen wird, dass\nVerwertung der metallischen Anteile die                      die Anforderungen an die stoffliche Verwer-\nTrockenlegung sicherzustellen.“                              tung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b im\nJahresmittel bezogen auf die Summe der\no) Nummer 3.2.3.3 wird wie folgt gefasst:                             Fahrzeugleergewichte der angenommenen\n„Betreiber von Demontagebetrieben müssen vor                       Altfahrzeuge auf andere geeignete Weise\nder Überlassung der Restkarosse an eine Schred-                    erfüllt werden. In diesem Fall ist der Nachweis\nderanlage oder eine sonstige Anlage zur weiteren                   der Erfüllung der Pflichten nach Satz 6 von\nBehandlung folgende Bauteile, Stoffe und Mate-                     allen beteiligten Betrieben gemeinsam zu\nrialien entfernen und vorrangig der Wiederverwen-                  erbringen und durch einen Sachverständigen\ndung oder der stofflichen Verwertung zuführen:                     nach § 6 zu überprüfen.“","2208           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\ndd) Nach Satz 10 werden folgende Absätze 4                       verwertet wurde. Die Summe des Fahr-\nund 5 angefügt:                                              zeugleergewichtes wird ermittelt aus der\nSumme der Fahrzeugleergewichte, die in den\n„Für Bauteile ist zur Berechnung nach Satz 6\nVerwertungsnachweisen der einzelnen Rest-\ndie Verwendung von Richtwerten oder An-\nkarossen ausgewiesen sind, die in dem Be-\ngaben der Hersteller zulässig.\nzugsjahr von einer Schredderanlage angenom-\nDie Anforderungen nach Satz 6 können auch                    men worden sind.\ndurch mehrere Demontagebetriebe gemein-\nsam erfüllt werden. In diesem Fall ist der               Wird die Schredderleichtfraktion einer qualifizier-\nNachweis der Erfüllung der Pflichten nach                ten Aufbereitung zugeführt, kann der Gewichts-\nSatz 6 von allen beteiligten Betrieben gemein-           anteil der dabei abgetrennten Metalle bei der Be-\nsam zu erbringen und durch einen Sachver-                rechnung nach Satz 1 in Ansatz gebracht werden,\nständigen nach § 6 zu überprüfen.“                       wenn diese Metalle einer stofflichen Verwertung\nzugeführt werden.\nq) Nummer 3.3.1 wird wie folgt geändert:\nDie Anforderungen nach dieser Nummer können\nDas Wort „Verwertungsbetrieb“ wird durch das                 auch durch mehrere Schredderanlagen gemein-\nWort „Demontagebetrieb“ ersetzt und nach den                 sam erfüllt werden. In diesem Fall ist der Nachweis\nWörtern „sonstigen Verbleib der“ werden die                  der Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 von allen\nWörter „Bauteile, der“ eingefügt.“                           beteiligten Betrieben gemeinsam zu erbringen und\nr) Nummer 3.3.2 wird wie folgt geändert:                        durch einen Sachverständigen nach § 6 zu über-\nprüfen.“\nDas Wort „Altautoverwertung“ wird durch das\nWort „Altfahrzeugverwertung“ ersetzt.                     w) Nummer 4.2.1 wird wie folgt geändert:\ns) Nummer 3.3.3 wird wie folgt geändert:                        Nach dem Wort „Stoffströme“ wird das Wort\n„schriftlich“ eingefügt.\naa) Der erste Anstrich wird wie folgt gefasst:\nx) Nach Nummer 4.2.2 wird folgende Nummer 4.3\n„– chronologisch sortierte Durchschriften der            angefügt:\nVerwertungsnachweise sowie die jeweili-\ngen Unterlagen nach § 7 Abs. 1 Satz 1,“.             „4.3 Anforderungen an sonstige Anlagen zur wei-\nteren Behandlung\nbb) Nach dem dritten Anstrich wird folgender\nneuer Anstrich eingefügt:                                      Für die Betreiber von sonstigen Anlagen zur\nweiteren Behandlung gelten die Anforderun-\n„– Angaben zu Materialströmen aus anderen\ngen nach den Nummern 4.1 und 4.2 entspre-\nBetriebsteilen, die gemeinsam mit den\nchend. Darüber hinaus sind die Bestimmun-\nMaterialströmen aus der Entsorgung von\ngen der Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 Satz 2 ein-\nAltfahrzeugen entsorgt werden,“.\nzuhalten.“\nt) Nummer 4 erhält folgende Zwischenüberschrift:\ny) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\n„4. Anforderungen an Schredderanlagen und\nNach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nsonstige Anlagen zur weiteren Behandlung“.\n„Über die Zulässigkeit von Abweichungen ent-\nu) Nummer 4.1.1 wird wie folgt geändert:\nscheidet die zuständige Behörde auf Antrag im\nIn Satz 1 werden die Wörter „umweltrelevanten                Hinblick auf die Erteilung der Bescheinigung nach\ngesetzlichen Bestimmungen“ durch die Angaben                 § 5 Abs. 3.“\n„einschlägigen rechtlichen Regelungen, insbeson-\ndere zum Umwelt- und Arbeitsschutz,“ ersetzt und     15. Im Anhang wird in den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.2.2,\nnach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:                    2.3.2, 3.2.1.2, 3.2.1.3, 3.2.1.5, 3.2.4.3 und 4.1.2 das\n„Betreiber von Schredderanlagen dürfen Rest-              Wort „Altautos“ durch das Wort „Altfahrzeuge“ bzw.\nkarossen nur annehmen und schreddern, wenn                „Altfahrzeugen“ ersetzt.\ndie Altfahrzeuge gemäß den Anforderungen\nnach Nummer 3.2.2.2 Satz 1 und 2, den Num-\nmern 3.2.3.2 und 3.2.3.3 des Anhangs in aner-                                  Artikel 3a\nkannten Demontagebetrieben behandelt wurden.“\nÄnderung der\nv) Nummer 4.1.2 wird wie folgt gefasst:                            Transportgenehmigungsverordnung\n„Betreiber von Schredderanlagen müssen, bezo-          Die Transportgenehmigungsverordnung vom 10. Sep-\ngen auf die Summe des Fahrzeugleergewichtes,         tember 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), zuletzt\nvom nichtmetallischen Anteil der Schredderrück-      geändert durch Artikel 4b der Verordnung vom 25. April\nstände im Jahresmittel                               2002 (BGBl. I S. 1488), wird wie folgt geändert:\na) ab dem 1. Januar 2006 5 Gewichtsprozent           § 1 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\neiner Verwertung und\n„Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die\nb) ab dem 1. Januar 2015 5 Gewichtsprozent           Einsammlung und Beförderung von Altfahrzeugen im Rah-\neiner stofflichen Verwertung und weitere          men der Überlassung von Altfahrzeugen gemäß § 4 Abs. 1\n10 Gewichtsprozent einer Verwertung zuführen      bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Be-\nund belegen, dass der entsprechende Anteil        kanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002               2209\nArtikel 3b                           3. Im Anhang werden die Muster 12 und 13 wie folgt\nÄnderung der Abfall-                          geändert:\nwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nDie Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung                „Muster 12 Vorbemerkungen\nvom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862),             (§ 27a StVZO)\nzuletzt geändert durch Artikel 4c der Verordnung vom                    Vorbemerkungen zur Herstellung des Formblatts\n25. April 2002 (BGBl. I S. 1488), wird wie folgt geändert:                     „Verwertungsnachweis“ (Muster 12)“.\nIn Anlage 2 (zu § 10) wird in Spalte 1 die Nummer 1 wie\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nfolgt gefasst:\n„                                                                     „1.   Allgemeines\nSpalte 1                     Spalte 2\n1.1 Der Verwertungsnachweis besteht aus einem\n1. Altfahrzeuge gemäß                                                  Satz mit vier Ausfertigungen (Blätter).\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2                                                   Die erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1\nder Altfahrzeug-                                                   bis 2 des Formblatts enthält über der Zeile 1\nVerordnung                                                         folgende Bezeichnung:\n(Abfallschlüssel\n16 01 04)                                         “.               „Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahr-\nzeughalter/-eigentümer bestimmt.“\nBlatt 2 enthält entsprechend folgende Be-\nArtikel 4\nzeichnung:\nÄnderung der\n„Diese Ausfertigung (altgold) ist für den\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nDemontagebetrieb bestimmt.“\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nBlatt 3 enthält entsprechend folgende Be-\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988\nzeichnung:\n(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3617), wird                       „Diese Ausfertigung (blau) ist für die Schred-\nwie folgt geändert:                                                         deranlage bestimmt.“\nBlatt 4 enthält entsprechend folgende Be-\n1. § 27a wird wie folgt gefasst:                                            zeichnung:\n„§ 27a                                        „Diese Ausfertigung (weiß) ist für die Annah-\nVerwertungsnachweis                                  me-/Rücknahmestelle bestimmt.“ “\n(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder N1 nach dem         c) Nummer 1.2 wird aufgehoben.\nAnhang II A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom\nd) Nummer 4.1 wird nach den Wörtern „Verwertungs-\n6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-\nnachweis (Muster 12)“ wie folgt gefasst:\nten der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für\nKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG                 „Verwertungsnachweis (Muster 12)\nNr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 34)                                   Blatt 1                rosa       100 % Yellow\n1. einem anerkannten Demontagebetrieb gemäß § 4                   (Ausfertigung für                 und\nAbs. 1 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung              den Halter)                       85 % Magenta\nder Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I                 Blatt 2                altgold    100 % Yellow\nS. 2214) zur Verwertung überlassen worden, hat der            (Ausfertigung für                 und\nHalter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vor-             den Demontage-                    45 % Magenta\nlage eines Verwertungsnachweises nach Muster 12               betrieb)\nbei der Zulassungsbehörde endgültig aus dem Ver-\nkehr ziehen zu lassen, oder                                   Blatt 3                blau       55 % Magenta\n(Ausfertigung für                 und\n2. nicht als Abfall zu entsorgen oder verbleibt es zum\ndie Schredder-                    100 % Cyan\nZwecke der Entsorgung im Ausland, hat der Halter\nanlage)\noder Eigentümer des Fahrzeugs dies gegenüber\nder Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahr-               Blatt 4                weiß\nzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen.              (Ausfertigung für\ndie Annahme-/\nDie Pflichten nach Satz 1 gelten bei der endgültigen\nRücknahmestelle).“\nZurückziehung aus dem Verkehr auf Antrag.\ne) Nummer 7 wird aufgehoben.\n(2) Die Zulassungsbehörde überprüft im Verwer-\ntungsnachweis die Richtigkeit und Vollständigkeit der          f) Muster 12 (Verwertungsnachweis) wird wie folgt\nAngaben zum Fahrzeug und zum Halter/Eigentümer                    geändert:\nund gibt den Verwertungsnachweis mit dem vorgese-                 aa) Im Kopfbereich der Seiten 1 und 2 wird ein\nhenen Bestätigungsvermerk zurück.“                                     neunstelliges Feld mit der Bezeichnung „Be-\ntriebsnummer“ eingefügt. Hinter dem Wort\n2. § 69a Abs. 2 Nr. 12a wird wie folgt gefasst:                            „Betriebsnummer“ ist eine Fußnote mit der\n„12a. entgegen § 27a Abs. 1 den Nachweis nach                          Bezeichnung „von der zuständigen Behörde\nMuster 12 nicht oder nicht vorschriftsgemäß                    erteilte Nummer gemäß § 27 Abs. 3 der Nach-\nvorlegt,“.                                                     weisverordnung“ einzufügen. Im Kopfbereich","2210            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nder Seiten 1 und 2 wird ein zehnstelliges Feld                 und 6 jeweils das Wort „Annahmestelle“ durch\nmit der Bezeichnung „Kfz-Kennzeichen“ einge-                   die Angabe „Annahme-/Rücknahmestelle“ und\nfügt.                                                          in den Abschnitten 3, 4 und 6 jeweils das Wort\nbb) In der Doppelzeile 1.1 (Name, Vorname/Firma/                   „Zulassungsstelle“ durch das Wort „Zulas-\nKörperschaft) wird eine Zeile gestrichen. In der               sungsbehörde“ ersetzt.\nKlammer wird nach dem Wort „Vorname“ ein               g) Muster 13 (Verbleibserklärung) wird aufgehoben.\nKomma und das Wort „Geburtsdatum“ einge-\nfügt. Nach Zeile 1.3 wird eine neue Zeile 1.4\nangefügt mit dem Wortlaut:                                                   Artikel 5\n„Angaben zum Fahrzeughalter/-eigentümer                         Änderung der Gebührenordnung\nganz oder teilweise nicht verfügbar – 1 Leer-                 für Maßnahmen im Straßenverkehr\nfeld“.                                                Die Anlage (zu § 1) der Gebührenordnung für Maßnah-\ncc) Die bisherige Zeile 2.1 wird durch ein fünfstel-   men im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865,\nliges Feld mit der Bezeichnung „Fahrzeug-          1298), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\nklasse“, ein 18-stelliges Feld mit der Bezeich-    11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3617) geändert worden ist,\nnung „Fahrzeugmarke“ und ein achtstelliges         wird wie folgt geändert:\nFeld mit der Bezeichnung „Fahrzeugmodell“\nersetzt. Nach Zeile 2.2 wird eine Zeile 2.3 ein-   In Abschnitt 2 werden in den Gebührennummern 224.3\ngefügt. Diese enthält ein zehnstelliges Feld mit   und 224.4 jeweils die Wörter „einer Verbleibserklärung\nder Bezeichnung „Tag der ersten Zulassung“,        oder“ gestrichen.\nein vierstelliges Feld mit der Bezeichnung\n„Fahrzeugleergewicht gemäß § 2 Nr. 23 Altfahr-\nzeug-Verordnung“ sowie ein dreistelliges Feld                                Artikel 6\nmit der Bezeichnung „Nationalitätskennzei-               Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nchen“. Nach Zeile 2.3 wird eine Zeile 2.4 ange-\nDie in den Artikeln 3 bis 5 beruhenden Teile der dort\nfügt mit dem Wortlaut:\ngeänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der\n„Angaben zum Fahrzeug ganz oder teilweise          jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-\nnicht verfügbar – 1 Leerfeld“.                     ordnung geändert werden.\ndd) In Zeile 3.9 wird ein zehnstelliges Feld mit der\nBezeichnung „Ablaufdatum der Bescheini-\nArtikel 7\ngung“ eingefügt.\nNeufassung der Altfahrzeug-Verordnung\nee) In Zeile 4.9 wird ein zehnstelliges Feld mit der\nBezeichnung „Ablaufdatum der Bescheini-               Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\ngung“ eingefügt.                                   Reaktorsicherheit kann die Altfahrzeug-Verordnung in der\nvom 1. Juli 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nff) Nach Zeile 4.9 werden eine Zeile 4.10 mit der\nblatt bekannt machen.\nBezeichnung „Für den Demontagebetrieb\nzuständige Genehmigungsbehörde“, eine Zeile\n4.11 mit den Feldbezeichnungen „Straße“ und                                  Artikel 8\n„Hausnr.“ sowie eine Zeile 4.12 mit den Feld-\nbezeichnungen „PLZ“ und „Ort“ eingefügt.                                  Inkrafttreten\ngg) Zeile 4.10 wird Zeile 4.13.                           (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-\nkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nhh) Nach Abschnitt 4 wird ein neuer Abschnitt 5 mit\neinem Unterschriftsfeld einschließlich Datums-        (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 § 3 Abs. 1\nund Ortsangabe für den Letzthalter und dem         Satz 2 in Kraft\nSatz eingefügt: „Ich bestätige, das Kraftfahr-     1. am 1 Juli 2002 für ab diesem Zeitpunkt in Verkehr\nzeug dem o.a. Betrieb nach § 4 Abs. 1 Altfahr-         gebrachte Fahrzeuge und\nzeug-Verordnung überlassen zu haben.“              2. am 1. Januar 2007 für Fahrzeuge, die vor dem in Num-\nii) Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.            mer 1 genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht wur-\njj) In den Abschnitten 1 bis 6 werden jeweils das          den.\nWort „Verwertungsbetrieb“ durch das Wort              (3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 § 11 Nr. 2 am\n„Demontagebetrieb“, in den Abschnitten 1, 2, 3     1. Januar 2007 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2211\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juni 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}