{"id":"bgbl1-2002-41-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":41,"date":"2002-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/41#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-41-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_41.pdf#page=55","order":6,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften","law_date":"2002-06-21T00:00:00Z","page":2191,"pdf_page":55,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002               2191\nZweites Gesetz\nzur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften\nVom 21. Juni 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     2. die Länder für\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im\nInland,\nArtikel 1                                       b) nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz\nim Inland hinsichtlich des Betreibens einer\nÄnderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes                                  Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember                               Bundesrepublik Deutschland.\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt                     (1b) Für die Eisenbahnaufsicht und für Geneh-\ngeändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2001               migungen ist zuständig\n(BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:\n1. für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Ab-\nsatz 1a Nr. 2 Buchstabe a das Land, in dem sie\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                           ihren Sitz haben,\na) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen und                2. für Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach\nin Nummer 2 das Wort „Schienenwege“ durch                          Absatz 1a Nr. 2 jeweils das Land, in dem sie\ndas Wort „Eisenbahninfrastruktur“ sowie das Wort                   ihre Eisenbahninfrastruktur betreiben. Die be-\n„können“ durch das Wort „kann“ ersetzt.                            teiligten Länder können etwas anderes verein-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                           baren.\n(1c) Die für die Eisenbahnaufsicht über ein\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                       Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständige\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                Behörde hat auch die Aufsicht über Eisenbahnver-\nkehrsunternehmen, soweit diese die ihrer Aufsicht\n„(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Be-                unterliegende Eisenbahninfrastruktur benutzen.“\nachtung\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. dieses Gesetzes und der darauf beruhenden\nRechtsverordnungen,                                         „(2) Für den Bund ist zuständig die nach dem\nBundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz vom\n2. des Rechts der Europäischen Gemeinschaften,                 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt\nsoweit es Gegenstände dieses Gesetzes be-                  geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\ntrifft,                                                    21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), bestimmte Be-\n3. von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, so-                 hörde, für das jeweilige Land die von der Landes-\nweit sie Gegenstände dieses Gesetzes be-                   regierung bestimmte Behörde. Die Landesregie-\ntreffen,                                                   rung und das Eisenbahn-Bundesamt können mit-\neinander vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht und\nsichergestellt.“\ndie Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden neuen Ab-                    ganz oder teilweise dem Eisenbahn-Bundesamt\nsätze 1a bis 1c eingefügt:                                     zu übertragen. Das Eisenbahn-Bundesamt führt\n„(1a) Für die Eisenbahnaufsicht und für Geneh-               die übertragenen Aufgaben nach den Weisungen\nmigungen sind zuständig                                        und für Rechnung des Landes aus. Die Landes-\nregierung kann anderen öffentlichen oder privaten\n1. der Bund für                                                Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur\na) Eisenbahnen des Bundes mit Sitz im Inland,              Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise\ndurch Rechtsverordnung übertragen. Aufsichts-\nb) Eisenbahnen des Bundes ohne Sitz im In-                 und Genehmigungsbehörde im Sinne dieses\nland hinsichtlich der Benutzung oder des              Gesetzes ist auch die Stelle, der die Landesregie-\nBetreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf           rung nach Satz 4 oder das Bundesministerium für\ndem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-                Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach dem\nland,                                                 Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Auf-\nc) nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz                 gaben übertragen hat.“\nim Inland hinsichtlich der Benutzung einer\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nEisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der\nBundesrepublik Deutschland,                           aa) Satz 1 wird gestrichen.","2192              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nbb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „Die           4. Gegenstände sowie Aufzeichnungen über Fahrt-\nLandesregierung bestimmt auch die Behörde,               verlauf, Zugmeldungen und Störungen zur Unter-\ndie zuständig ist für die Aufsicht über Eisen-           suchung gefährlicher Ereignisse in amtliche Ver-\nbahnen des Bundes sowie über nichtbundes-                wahrung zu nehmen.\neigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland“\n(5) Die Eisenbahnen und die für sie tätigen Perso-\ndurch die Wörter „Die Landesregierung\nnen haben den Eisenbahnaufsichtsbehörden und\nbestimmt die Behörde, die zuständig ist für\nihren Beauftragten alle für die Durchführung der\nEisenbahnen des Bundes sowie für nicht-\nEisenbahnaufsicht erforderlichen\nbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im\nInland“ ersetzt.                                     1. Auskünfte zu erteilen,\ne) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    2. Nachweise zu erbringen,\n„Zuständige Behörde für die Genehmigung von               3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.\nTarifen der in Absatz 3 genannten Eisenbahnen,            Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem\ndie im Schienenpersonennahverkehr über das                Wissen zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete\nGebiet eines Landes hinaus angewendet werden,             kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\nist die Behörde des Landes, in dem die Eisenbahn          deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383\nihren Sitz hat, bei Eisenbahnen ohne Sitz im Inland       Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeich-\ndie Behörde des Landes, in dem der nach der               neten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfol-\nStreckenlänge überwiegende Teil der genutzten             gung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungs-\nEisenbahninfrastruktur liegt.“                            widrigkeit aussetzen würde.\nf) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.\n(6) Unternehmen, die Eisenbahnfahrzeuge sowie\nBetriebsleit- und Sicherheitssysteme im Inland\n3. Nach § 5 wird folgender neuer § 5a eingefügt:                 instand halten, und die für sie tätigen Personen\n„§ 5a                              sind verpflichtet, den nach § 5 Abs. 1a, 1b und 2\nzuständigen Aufsichtsbehörden und ihren Beauftrag-\nAufgaben und\nten zur Durchführung der Eisenbahnaufsicht zu\nBefugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden\ngestatten, Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit-\n(1) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben die               und Sicherheitssysteme innerhalb der üblichen\nAufgabe, die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten           Geschäfts- und Arbeitsstunden zu untersuchen. Sie\nVorschriften zu überwachen. Sie haben dabei ins-              haben die dazu erforderlichen Hilfsmittel zu stellen\nbesondere die Aufgabe,                                        und Hilfsdienste zu leisten. Findet die Instandhal-\n1. Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisen-           tung im Ausland statt, sollen die Eisenbahnen den\nbahn entstehen oder von den Betriebsanlagen               Aufsichtsbehörden die Prüfung nach Satz 1 ermög-\nausgehen, und                                             lichen.\n2. gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu                 (7) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können ihre\nuntersuchen.                                              Anordnungen nach den für die Vollstreckung von\nVerwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften\n(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden sind befugt,\ndurchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt\nim Rahmen ihrer Aufgabe Eisenbahnverkehrsunter-\nbis zu 500 000 Euro.“\nnehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen\nanzuweisen, die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften\neinzuhalten.                                               4. § 6 wird wie folgt geändert:\n(3) Die nach § 5 Abs. 1c zuständige Aufsichts-            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbehörde hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen\n„(1) Ohne Genehmigung dürfen\ngegenüber nur die Befugnisse nach Absatz 2, Ab-\nsatz 4 Nr. 2, 4 und Absatz 5. Sie hat die nach § 5                1. Eisenbahnverkehrsleistungen durch öffentliche\nAbs. 1a, 1b und 2 sonst für das Eisenbahnverkehrs-                   Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht erbracht\nunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde über                         und\nBeanstandungen und getroffene Maßnahmen zu                        2. Schienenwege, Betriebsleit- und Sicherheits-\nunterrichten.                                                        systeme oder Bahnsteige durch öffentliche\n(4) Die Eisenbahnen und die für sie tätigen Perso-                Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht be-\nnen müssen den Eisenbahnaufsichtsbehörden und                        trieben werden.\nihren Beauftragten zur Durchführung der Eisen-                    Die Genehmigungspflicht für nichtöffentliche\nbahnaufsicht gestatten,                                           nichtbundeseigene Eisenbahnen richtet sich nach\n1. Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsan-                    Landesrecht.“\nlagen innerhalb der üblichen Geschäfts- und\nb) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nArbeitsstunden zu betreten,\n„1. das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun-\n2. Eisenbahnfahrzeuge zu betreten sowie unentgelt-\ngen zur Personen- oder Güterbeförderung,“.\nlich und ohne Fahrausweis mitzufahren,\nc) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n3. Bücher, Geschäftspapiere, Unterlagen, insbeson-\ndere Unterlagen, die die Verpflichtung der Eisen-              „(7) Die Genehmigungsbehörden unterrichten\nbahnen nach den §§ 4, 12 und 14 betreffen, einzu-             sich gegenseitig über die Erteilung, die Änderung\nsehen,                                                        oder den Widerruf von Genehmigungen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002             2193\nd) Folgende neue Absätze 8 bis 10 werden angefügt:         8. § 11 wird wie folgt geändert:\n„(8) Die in § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten inter-     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nnationalen Gruppierungen oder Eisenbahnver-                                         „§ 11\nkehrsunternehmen, die nach dem Recht eines\nMitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften                              Abgabe und Stilllegung\noder eines Mitgliedstaats des Abkommens vom                       von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen“.\n2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-            b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Eisenbahn-\nraum zum Eisenbahnverkehr zugelassen sind,                   infrastrukturunternehmen“ durch die Worte\nbedürfen für das Erbringen von Eisenbahnver-                 „öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen“\nkehrsleistungen im Inland keiner Genehmigung                 ersetzt.\nnach Absatz 1. Die in § 14 Abs. 3 Nr. 3 genann-           c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a\nten Eisenbahnen bedürfen für das Erbringen von               eingefügt:\nEisenbahnverkehrsleistungen im Inland keiner Ge-\nnehmigung nach Absatz 1, sofern die Gegenseitig-               „(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunter-\nkeit gewährleistet ist.                                      nehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 1\nentweder\n(9) Eisenbahnen, die nach dem Recht eines\nStaates, der nicht Mitglied der Europäischen Ge-             1. im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder\nmeinschaften oder des Abkommens vom 2. Mai                   2. im Internet zu veröffentlichen und die Adresse\n1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,                  im Bundesanzeiger bekannt zu machen.\nzum Eisenbahnverkehr zugelassen sind, bedürfen               In der Bekanntmachung sind Angaben für die\nfür das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun-              betriebswirtschaftliche Bewertung dieser Infra-\ngen im Inland keiner Genehmigung nach Absatz 1,              struktur aufzunehmen. Nach der Veröffentlichung\nsofern dies zwischenstaatlich vereinbart ist.                können Dritte das öffentliche Eisenbahninfra-\n(10) Die in den Absätzen 8 und 9 genannten                strukturunternehmen binnen einer Frist von drei\nEisenbahnen müssen dem Eisenbahn-Bundesamt                   Monaten zur Abgabe eines Angebotes auffordern.\nvor Aufnahme des Verkehrs auf dem Gebiet                     Im Angebot ist die Bestimmung der abzugeben-\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Zulassung                den Grundstücke und Infrastruktureinrichtungen\nnachweisen. § 14 bleibt unberührt.“                          für Eisenbahnzwecke bei der Preisbildung ange-\nmessen zu berücksichtigen.“\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\n9. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:               Nr. 1“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 1“ ersetzt.\n„Wenn zu erwarten ist, dass die Wiederherstellung\nder Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 in vertretbarer    10. § 14 wird wie folgt geändert:\nZeit möglich ist, kann die Genehmigungsbehörde            a) In Absatz 2 werden die Wörter „Eisenbahnen,\neine entsprechende Frist zur Wiederherstellung               die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und“\nsetzen. Verstreicht die Frist erfolglos, ist die Ge-         durch die Wörter „nichtöffentliche Eisenbahnen,“\nnehmigung zu widerrufen, wenn nicht die Behörde              ersetzt.\ndie Frist verlängert.“                                    b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a ein-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     gefügt:\n„(3a) Beeinträchtigt ein Eisenbahninfrastruktur-\n6. Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt:                    unternehmen das Recht auf diskriminierungsfreie\nBenutzung einer Eisenbahninfrastruktur, hat das\n„§ 7a\nEisenbahn-Bundesamt dem Unternehmen im\nAufnahme des Betriebes                          Rahmen der Eisenbahnaufsicht nach § 5 Abs. 1\n(1) Eine Eisenbahn, die den Betrieb erstmalig auf-            aufzugeben, die Beeinträchtigung zu unterlassen.\nnimmt, bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.                Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartell-\nDie Erlaubnis wird erteilt, wenn die Anforderungen an            behörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs-\nEisenbahnen nach diesem Gesetz und den darauf                    beschränkungen bleiben unberührt. Das Eisen-\nberuhenden Rechtsverordnungen erfüllt sind.                      bahn-Bundesamt und die Kartellbehörden teilen\neinander Informationen mit, die für die Erfüllung\n(2) Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Eisenbahn        der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein\nnicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres              können. Sie haben sich gegenseitig über beab-\nAntrags eine vom Antrag abweichende Entscheidung                 sichtigte Entscheidungen zu informieren, mit\nder Aufsichtsbehörde zugeht.                                     denen ein missbräuchliches oder diskriminie-\n(3) Wesentliche Änderungen des nach Absatz 1                  rendes Verhalten von Eisenbahninfrastrukturunter-\nzugelassenen Eisenbahnbetriebes, die die Betriebs-               nehmen untersagt werden soll. Sie geben einander\nsicherheit berühren, sind der zuständigen Eisen-                 Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor das Verfah-\nbahnaufsichtsbehörde 14 Tage vor Inbetriebnahme                  ren von der zuständigen Behörde abgeschlossen\nanzuzeigen.“                                                     wird.“\nc) In Absatz 5 werden nach Satz 1 die folgenden\n7. In § 9 Abs. 2 wird nach den Wörtern „Eisenbahnen, die            neuen Sätze eingefügt:\nnicht dem öffentlichen Verkehr dienen“ die Klammer               „Das Eisenbahn-Bundesamt trifft seine Entschei-\n„(nichtöffentliche Eisenbahnen)“ eingefügt.                      dung innerhalb einer Frist von sechs Wochen","2194             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nbeginnend mit der Antragstellung. Es kann das                       11. über Gegenstand, Inhalt und Umfang\nVerfahren innerhalb dieser Frist um längstens vier                        der Meldung und Untersuchung von\nWochen verlängern.“                                                       gefährlichen Ereignissen im Eisenbahn-\nbetrieb; in der Rechtsverordnung kön-\n11. § 23 wird aufgehoben.                                                        nen Regelungen über die Befugnisse\nder Aufsichtsbehörden für das Erlassen\n12. § 26 wird wie folgt geändert:                                                von Anweisungen über die Festlegung\nder anzuwendenden Muster und Form-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         blätter für das Melden und für die Be-\naa) Die Wörter „Zur Gewährleistung der Sicherheit                         richterstattung über die durchgeführte\nund Ordnung im Eisenbahnverkehr, des                                 Untersuchung getroffen werden;\nUmweltschutzes oder zum Schutz von Leben                       12. über die Anforderungen, die von priva-\nund Gesundheit der Arbeitnehmer wird das                             ten Stellen bei der Übertragung von\nBundesministerium für Verkehr ermächtigt,“                           Aufsichts- und Genehmigungsbefug-\nwerden durch die Wörter „Zur Gewährleistung                          nissen zu erfüllen sind.“\nder Sicherheit und der Ordnung im Eisen-\nbahnwesen, des Umweltschutzes oder zum               b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-\nSchutz von Leben und Gesundheit der Arbeit-             ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung\nnehmer wird das Bundesministerium für Ver-              und Technologie“ durch die Wörter „Bundes-\nkehr, Bau- und Wohnungswesen ermächtigt,“               ministerium für Bildung und Forschung“ ersetzt.\nersetzt.                                             c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „den                 „Für nichtöffentliche Eisenbahnen gelten die\nBau,“ die Wörter „die Instandhaltung,“ und              Ermächtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die\nnach den Wörtern „an Bau,“ das Wort                     Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert.“\n„Instandhaltung,“ eingefügt.\nd) Folgender neuer Absatz 6 wird angefügt:\ncc) In Nummer 9 wird der Punkt durch einen\n„(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1\nStrichpunkt ersetzt.\nNr. 1 Buchstabe a können zur Regelung des\ndd) Folgende neue Nummern 10, 11 und 12 wer-                 bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder\nden angefügt:                                           zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleu-\n„10. über die Fachbereiche, in denen Sach-              nigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder\nverständige tätig sein können, sowie              zur Entlastung der Behörden auch Regelungen\nüber die Voraussetzungen für die                  getroffen werden über die Befugnisse der Auf-\nöffentliche Bestellung von Sachverstän-           sichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen\ndigen für den Bau, die Instandhaltung,            über\nden Betrieb und den Verkehr von Eisen-            1. den Umfang, den Inhalt und die Zahl der Bau-\nbahnen, über deren Befugnisse und                     vorlagen sowie\nVerpflichtungen bei der Ausübung ihrer\n2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nach-\nTätigkeit sowie über deren Entgelt; in\nweise und Bescheinigungen.\nder Rechtsverordnung können insbe-\nsondere Regelungen über                           In den Anweisungen können für verschiedene\nArten von Bauvorhaben unterschiedliche Anfor-\na) die persönlichen Voraussetzungen\nderungen und Verfahren festgelegt werden; es\neinschließlich altersmäßiger Anfor-\nkann für bestimmte Vorhaben auch festgelegt\nderungen, den Beginn und das Ende\nwerden, dass auf die Genehmigung oder auf die\nder Bestellung,\nbautechnische Prüfung ganz oder teilweise ver-\nb) die in Betracht kommenden Sachge-              zichtet wird.“\nbiete einschließlich der Bestellungs-\nvoraussetzungen,                       13. § 28 wird wie folgt geändert:\nc) den Umfang der Verpflichtungen des          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSachverständigen bei der Ausübung\nseiner Tätigkeit, insbesondere über           aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Verpflichtungen zur unabhängi-                 „1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1\ngen, weisungsfreien, persönlichen,                       Satz 1 Eisenbahnverkehrsleistungen er-\ngewissenhaften und unparteiischen                        bringt oder Schienenwege, Betriebsleit-\nLeistungserbringung und über die                         und Sicherheitssysteme oder Bahnsteige\nVereidigung darauf; den Abschluss                        betreibt,“.\neiner Berufshaftpflichtversicherung\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1\nund den Umfang der Haftung; die\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 1“ ersetzt.\nFortbildung und den Erfahrungsaus-\ntausch; die Einhaltung von Mindest-           cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nanforderungen bei der Leistungser-                 „4. als im Unternehmen Verantwortlicher ent-\nbringung sowie die Aufzeichnung                        gegen § 7a Abs. 1 Satz 1 den erstmaligen\nvon Daten über einzelne Geschäfts-                     Betrieb ohne Erlaubnis aufnimmt oder ent-\nvorgänge und über die Auftraggeber                     gegen § 7a Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht\ngetroffen werden;                                          richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002               2195\ndd) Nach Nummer 7 werden folgende neue Num-                   (3) Genehmigungen nach Absatz 1 Nr. 1 können\nmern 7a und 7b eingefügt:                            auch von der für die betriebsführende Eisenbahn\nzuständigen Behörde erteilt werden.\n„7a. einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1\nNr. 10 oder einer vollziehbaren Anord-                                   § 33\nnung auf Grund einer solchen Rechts-\nverordnung zuwiderhandelt, soweit die                    Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen\nRechtsverordnung für einen bestimmten              Die Abnahme eines Fahrzeugs kann auch vom\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift         Hersteller beantragt werden.\nverweist,\n§ 34\n„7b. einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1\nNr. 11 oder einer vollziehbaren Anord-                         Übergangsregelung für\nnung auf Grund einer solchen Rechts-                     Eisenbahninfrastrukturunternehmen\nverordnung zuwiderhandelt, soweit die              Berührt die Eisenbahninfrastruktur eines nicht-\nRechtsverordnung für einen bestimmten          bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens,\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift         dessen Genehmigungen bis zum 1. Juli 2002 von\nverweist,“.                                    einem Land erteilt wurde, ein anderes Land, dann\ngelten die bislang erteilten Genehmigungen weiter\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 4\nund ab 1. Juli 2003 als Genehmigung des Landes, in\nund 5“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 5 und 7a“\ndem die Eisenbahninfrastruktur liegt, soweit nicht die\nersetzt und die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1 bis 3\nbeteiligten Länder bis dahin etwas anderes nach § 5\nund 6 bis 9“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1\nAbs. 1b Nr. 2 Satz 2 vereinbart haben. Satz 1 gilt für\nbis 4, 6, 7 und 7b bis 9“ ersetzt.\ndie Eisenbahnaufsicht entsprechend.“\n14. In § 29 Abs. 1 werden die Wörter „die zuletzt durch       16. In § 2 Abs. 7 Satz 1, § 5 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5\nArtikel 6 Abs. 131 des Eisenbahnneuordnungsgeset-             Satz 2, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 2, 3 und 4 sowie in § 27\nzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378)“ durch            werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr“\ndie Wörter „die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes          durch die Wörter „Bundesministerium für Verkehr,\nvom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)“ ersetzt.                 Bau- und Wohnungswesen“ und in § 26 Abs. 4 Nr. 2\ndie Wörter „Bundesministeriums für Verkehr“ durch\ndie Wörter „Bundesministeriums für Verkehr, Bau-\n15. Folgende neue §§ 31 bis 34 werden angefügt:                   und Wohnungswesen“ ersetzt.\n„§ 31\nSelbstständige\nArtikel 2\nTeilnahme am Eisenbahnbetrieb\nDas Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des\nFür Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit die-\nBundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394)\nsen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen\nwird wie folgt geändert:\nund nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2\nerfüllen, gelten die Vorschriften für nichtöffentliche\nEisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.                1. Der Überschrift wird folgende Klammer angefügt:\n„(Bundeseisenbahn-\n§ 32                                       verkehrsverwaltungsgesetz – BEVVG)“.\nNichtselbstständige\nTeilnahme am Eisenbahnbetrieb                 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung\n(1) Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit\ndes Bundes werden, soweit dieses Gesetz nichts\ndiesen nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb\nanderes bestimmt, vom Bundesministerium für Ver-\nteilnehmen, gelten, wenn nichts anderes bestimmt\nkehr, Bau- und Wohnungswesen wahrgenommen. Es\nist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahn-\nkann seine Aufgaben nach Satz 1 ganz oder teilweise\nverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie be-\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\ntreffen\ndes Bundesrates bedarf, auf das Eisenbahn-Bundes-\n1. die Verpflichtung, Eisenbahnfahrzeuge und Zu-             amt übertragen. Das Bundesministerium für Verkehr,\nbehör sicher zu bauen und in betriebssicherem            Bau- und Wohnungswesen kann anderen öffentlichen\nZustand zu halten einschließlich der dafür erfor-        oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die\nderlichen Genehmigungen,                                 Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder\nteilweise durch Rechtsverordnung übertragen, die der\n2. die Eisenbahnaufsicht,\nZustimmung des Bundesrates bedarf. Diese Stellen\n3. die Kosten von Amtshandlungen,                            unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-\nBundesamt.“\n4. die Pflicht, sich zu versichern.\n(2) Die Verpflichtung der betriebsführenden Eisen-     3. In § 2 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 werden die Wörter\nbahn, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisen-          „Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter\nbahnfahrzeuge und das Zubehör in betriebssicherem            „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\nZustand zu halten, bleibt unberührt.                         wesen“ ersetzt.","2196               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                      „(4) Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen\na) Die Absätze 1 und 4 werden aufgehoben. Die bis-              nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen,\nherigen Absätze 2, 3, 5 und 6 werden die Absätze 1          sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur\nbis 4.                                                      Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbststän-\ndigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Personenschäden und Sachschäden bei einem im\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Schienen-            Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversiche-\nwege von Eisenbahnen des Bundes“ durch die            rung befugten Versicherer abzuschließen und aufrecht\nWörter „Betriebsanlagen der Eisenbahnen des           zu erhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik\nBundes“ ersetzt.                                      Deutschland.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                            (5) Absatz 4 gilt nicht für Halter von Eisenbahnfahr-\nzeugen,\n„2. die Eisenbahnaufsicht,“.\n1. die von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versiche-\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3\nrungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungs-\neingefügt:\naufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich\n„3. die Bauaufsicht für Betriebsanlagen der                in gleicher Weise Deckung erhalten,\nEisenbahnen des Bundes,\".\n2. soweit sie nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb\ndd) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die                    auf einer Eisenbahninfrastruktur teilnehmen, die\nneuen Nummern 4 bis 6. Die bisherige Num-                  nicht dem öffentlichen Verkehr dient.“\nmer 6 wird aufgehoben.\nee) In Nummer 7 wird das Wort „Störungen“ durch         3. § 3 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „gefährlichen Ereignissen“ ersetzt.                                     „§ 3\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                           Nachweis- und Anzeigepflichten\n„(3) Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt die Lan-                   (1) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1\ndeseisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Er-               und 2 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und\nteilung von Genehmigungen auf der Grundlage                 Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebs-\neiner Vereinbarung mit einem Land nach dessen               aufnahme oder von Haltern von Eisenbahnfahrzeugen\nWeisung und auf dessen Rechnung wahr.“                      vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisen-\nbahnbetrieb der nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahn-\n5. § 4 wird aufgehoben.                                            gesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen. Sie\nist zuständige Stelle gemäß § 158c Abs. 2 Satz 1 des\nArtikel 3                              Versicherungsvertragsgesetzes.\nDer Überschrift des Gesetzes zur Zusammenführung                     (2) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1\nund Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. De-                und 2 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne\nzember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das zuletzt         Sitz im Inland vor Aufnahme des Verkehrs oder von\ndurch Artikel 263 der Verordnung vom 29. Oktober 2001              Haltern von Eisenbahnfahrzeugen ohne Sitz im Inland\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird folgende Klam-         vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisen-\nmer angefügt:                                                      bahnbetrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuwei-\n„(Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz – BEZNG)“.                 sen. Dieses ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c\nAbs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.“\nArtikel 4\n4. Nach § 3 wird folgender neuer § 4 eingefügt:\nIn § 147 Abs. 1 Nr. 6 des Neunten Buches Sozialgesetz-\nbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men-                                             „§ 4\nschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I                               Auskunftspflicht\nS. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes\nEisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Ver-\nvom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist,\nlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des-\nwird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3“\nsen Infrastruktur sie benutzen, Halter von Eisenbahn-\nersetzt.\nfahrzeugen auf Verlangen der betriebsführenden\nEisenbahn eine Bestätigung der nach § 3 Abs. 1 oder 2\nArtikel 5                              zuständigen Behörde über das Bestehen einer Versi-\nDie Verordnung über die Haftpflichtversicherung der              cherung nach den §§ 1 und 2 vorlegen.“\nEisenbahnen vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101),\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August           5. Der bisherige § 4 wird § 5.\n1998 (BGBl. I S. 2431), wird wie folgt geändert:\n1. Der Überschrift wird folgende Klammer angefügt:                                         Artikel 6\n„(Eisenbahnhaftpflicht-                     Die Eisenbahn-Signalordnung 1959 in der im Bundes-\nversicherungsverordnung – EBHaftPflV)“.            gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 933-6, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die\n2. Dem § 1 werden folgende neue Absätze 4 und 5 an-            Verordnung vom 8. November 1995 (BGBl. I S. 1509), wird\ngefügt:                                                     wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                 2197\n1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:                           b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               „Die Strecken werden entsprechend ihrer Bedeu-\ntung nach Hauptbahnen und Nebenbahnen unter-\n„(1) Diese Verordnung gilt für regelspurige und\nschieden.“\nschmalspurige Eisenbahnen. Sie gilt nicht für den\nBetrieb oder die Benutzung der Bahnanlagen eines       2. In § 14 Abs. 7 Satz 2 wird nach dem Wort „Zulassung“\nnichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunterneh-          die Angabe „(§ 3 Abs. 2)“ eingefügt.\nmens.“\n3 In § 32 Abs. 1 wird nach dem Wort „sind“ die Angabe\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„(§ 3 Abs. 2)“ eingefügt.\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Bundes-\nminister für Verkehr (BMV)“ durch die Wörter      4. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und § 15 Abs. 4 Nr. 1\n„das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und          werden jeweils die Wörter „der Bundesminister für\nWohnungswesen“ ersetzt.                               Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium für\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und in § 3 Abs. 1\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „BMV“ durch die            Nr. 1 Buchstabe b sowie in § 35 Abs. 3 Nr. 1 werden\nWörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau-           jeweils die Wörter „Bundesminister für Verkehr“ durch\nund Wohnungswesen“ ersetzt.                           die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „BMV“ durch die                Wohnungswesen“ ersetzt.\nWörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen“ ersetzt.                                                           Artikel 8\nd) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-                                    Rückkehr\nminister für Verkehr“ durch die Wörter „Bundes-                   zum einheitlichen Verordnungsrang\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\nwesen“ ersetzt.                                           Die auf Artikel 5 bis 7 beruhenden Teile der dort geän-\nderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils\n2. Abschnitt C wird wie folgt geändert:                       einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung\na) In Absatz 47 wird die Angabe „BMV“ durch die           geändert werden.\nWörter „Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen“ ersetzt.                                                           Artikel 9\nb) In Absatz 48 wird die Angabe „BMV“ durch die                                   Neufassung\nWörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen“ ersetzt.                                   Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen kann den Wortlaut des Allgemeinen Eisen-\nbahngesetzes, des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrs-\nArtikel 7                           verwaltung des Bundes sowie der durch die Artikel 5 bis 7\nDie Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai           geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieses\n1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch Arti-    Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nkel 52 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467),     bekannt machen.\nwird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                         Artikel 10\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                               Inkrafttreten\n„(1) Diese Verordnung gilt für regelspurige Eisen-      Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli\nbahnen. Sie gilt nicht für den Bau, den Betrieb oder   2002 in Kraft. Die §§ 31 und 32 des Allgemeinen Eisen-\ndie Benutzung der Bahnanlagen eines nichtöffent-       bahngesetzes in Artikel 1 Nr. 15 und der Artikel 5 treten am\nlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens.“            1. Juli 2003 in Kraft.","2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juni 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}