{"id":"bgbl1-2002-41-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":41,"date":"2002-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/41#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_41.pdf#page=31","order":4,"title":"Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG)","law_date":"2002-06-21T00:00:00Z","page":2167,"pdf_page":31,"num_pages":23,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                  2167\nGesetz\nzur Einführung einer kapitalgedeckten\nHüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze\n(Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz – HZvNG)\nVom 21. Juni 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                        Artikel 1\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nGesetz\nzur Neuregelung der\nInhaltsübersicht                                  Hüttenknappschaftlichen Zusatz-\nArtikel 1 Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen                   versicherung im Saarland\nZusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaft-                 (Hüttenknappschaftliches\nliches Zusatzversicherungs-Gesetz – HZvG)                 Zusatzversicherungs-Gesetz – HZvG)\nArtikel 2 Anpassung der Zusatzrenten der Hüttenknappschaft-\nlichen Zusatzversicherung im Saarland zum 1. Juli                        Inhaltsübersicht\n2002\nArtikel 3 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der be-                                 Erstes Kapitel\ntrieblichen Altersversorgung                                            Allgemeine Vorschriften\nArtikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes          § 1 Grundsatz\nArtikel 5 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch          § 2 Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung\nArtikel 6 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch         § 3 Versicherte Arbeitnehmer\nArtikel 7 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch         § 4 Freiwillige Weiterversicherung\nArtikel 8 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch        § 5 Beiträge\nArtikel 9 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch         § 6 Beitragszahlung, Meldepflicht und Beitragsmitteilung\nArtikel 10 Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetz-   § 7 Prüfung bei den Arbeitgebern\nbuch\n§ 8 Anwendung anderer Vorschriften\nArtikel 11 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 9 Rechtsweg\nArtikel 12 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nZweites Kapitel\nArtikel 13 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nKapitaldeckungsverfahren\nArtikel 14 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\n§ 10 Durchführung über eine Pensionskasse\nArtikel 15 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes\n§ 11 Freiwillige Weiterversicherung\nArtikel 16 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Ge-\nmeinsamen Marktorganisationen                       § 12 Leistungen\nArtikel 17 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes                  § 13 Verfahren\nArtikel 18 Änderung des Fremdrentengesetzes                    § 14 Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgelt-\numwandlung\nArtikel 19 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der\nLandwirte                                           § 15 Anwendung anderer Vorschriften\nArtikel 20 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes                             Drittes Kapitel\nArtikel 21 Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. März                          Sonderregelungen\n1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die  § 16 Personenkreis\nRegelung gewisser Forderungen aus der Sozialver-    § 17 Weitere Personenkreise\nsicherung\n§ 18 Freiwillige Weiterversicherung\nArtikel 22 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom\n9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik         § 19 Leistungen\nDeutschland und der Volksrepublik Polen über Ren-   § 20 Zusatzrentenberechnung\nten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung\n§ 21 Ermittlung des Rentenartfaktors in Sonderfällen\nhierzu vom 9. Oktober 1975\n§ 22 Bewertung von Zeiten\nArtikel 23 Aufhebung von Verordnungen\n§ 23 Zusammentreffen von Zusatzrenten und von Einkommen\nArtikel 24 Neubekanntmachung des Vierten Buches Sozial-\ngesetzbuch                                          § 24 Anpassung der Zusatzrenten\nArtikel 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                     § 25 Abfindung","2168              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\n§ 26 Beginn und Erstattung                                    Eisen erzeugenden, verarbeitenden und weiterverarbei-\n§ 27 Wahlrecht auf Übertragung von Anwartschaften             tenden Industrie und in entsprechenden sonstigen Gewer-\nbebetrieben pflichtversichert, wenn sich zwei Drittel der\n§ 28 Übertragung von Anwartschaften\nArbeitnehmer in freier und geheimer Abstimmung für die\n§ 29 Durchführung der Übertragung von Anwartschaften          Aufnahme in die Hüttenknappschaftliche Zusatzversiche-\n§ 30 Beteiligung des Bundes im Umlageverfahren                rung ausgesprochen haben. Über den Antrag entscheidet\n§ 31 Vermögensübertragung                                     der Versicherungsträger. Den Antrag kann der Betriebsrat\noder der Arbeitgeber, bei Betrieben, in denen ein Betriebs-\n§ 32 Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung der Beiträge   rat nicht vorhanden ist, auch ein Arbeitnehmer stellen. Die\n§ 33 Übergangsregelung                                        Versicherung beginnt mit dem Ersten des Kalender-\nAnlage 1                                                      monats, der auf den Monat folgt, in dem der Versiche-\nrungsträger über den Antrag entschieden hat. Das\nAnlage 2\nAbstimmungsverfahren wird vom Versicherungsträger\nErstes Kapitel                            eingeleitet und durchgeführt. Das Bundesministerium für\nArbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechts-\nAllgemeine Vorschriften                         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere\nüber den Nachweis der Stimmberechtigung, die Stimm-\n§1                               abgabe sowie die Ermittlung, Feststellung und Bekannt-\nGrundsatz                            gabe des Abstimmungsergebnisses zu bestimmen.\n(1) Die Arbeitnehmer, die in den Betrieben der Saar-          (3) Versicherungspflichtig in der Hüttenknappschaft-\nhütten und anderer Unternehmen der Eisen erzeugenden,         lichen Zusatzversicherung sind nur Arbeitnehmer, die auf-\nverarbeitenden und weiterverarbeitenden Industrie im          grund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung ver-\nSaarland (Betriebe der Eisen- und Metallgewinnung, der        sicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten\nEisen-, Stahl- und Metallwarenherstellung sowie Betriebe      Buches Sozialgesetzbuch sind.\ndes Maschinen-, Kessel- und Apparatebaus und Betriebe\nder elektrotechnischen Industrie) beschäftigt sind, erhal-       (4) Wechseln die in § 1 Abs. 1 sowie in Absatz 2 genann-\nten durch die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung       ten Unternehmen oder einzelne Betriebe oder Betriebs-\nzusätzliche kapitalgedeckte Leistungen der betrieblichen      teile den Inhaber oder ändert sich die Rechtsform oder der\nAltersversorgung, sofern bei diesen Unternehmen Arbeit-       Gegenstand der Unternehmen, bleiben die darin beschäf-\nnehmer bereits am 30. Juni 2002 in der Hüttenknapp-           tigten Arbeitnehmergruppen in der Hüttenknappschaft-\nschaftlichen Zusatzversicherung pflichtversichert waren.      lichen Zusatzversicherung versicherungspflichtig. Auf\nAntrag des Arbeitgebers und nach Anhörung des Be-\n(2) Abweichend von Absatz 1 wird für die in § 16 ge-       triebsrates kann das Bundesministerium für Arbeit und\nnannten Personen die bisherige umlagefinanzierte Hütten-      Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nknappschaftliche Zusatzversicherung nach Maßgabe die-         des Bundesrates bestimmen, dass zum Zeitpunkt des\nses Gesetzes weitergeführt.                                   Wechsels die Versicherungspflicht endet. Dabei hat es die\nAlterssicherung der betroffenen Arbeitnehmer nach dem\n§2                               Wechsel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betrof-\nTräger der                           fenen Arbeitgeber und die Auswirkungen auf gleich gela-\nHüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung               gerte Fälle zu berücksichtigen.\n(1) Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-        (5) Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung ist\nrung ist die Landesversicherungsanstalt für das Saarland      eine Versicherung im Sinne der §§ 14a,14b des Arbeits-\n(Versicherungsträger). Diese hat die Versicherung in einer    platzschutzgesetzes.\nbesonderen Abteilung durchzuführen, welche die Be-\nzeichnung „Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung“                                      §4\nträgt.\nFreiwillige Weiterversicherung\n(2) Die Einnahmen und die Ausgaben der Hüttenknapp-\nschaftlichen Zusatzversicherung sind gesondert für das           Wer aus einer Beschäftigung ausscheidet, welche die\nUmlage- und das Kapitaldeckungsverfahren nachzuwei-           Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen\nsen. Die Vermögen sind jeweils als Sondervermögen zu          Zusatzversicherung begründet, kann die Versicherung\nverwalten. Die Haftung des Versicherungsträgers für Ver-      nach Maßgabe der besonderen Voraussetzungen des\nbindlichkeiten aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatz-        zweiten oder des dritten Kapitels freiwillig fortsetzen.\nversicherung ist auf das jeweilige Sondervermögen             Nach bindender Bewilligung einer Leistung wegen Alters\nbeschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der     oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Leistung ist\nLandesversicherungsanstalt für das Saarland als Träger        eine freiwillige Versicherung nicht zulässig; das gilt nicht\nder Rentenversicherung der Arbeiter.                          bei einer Teilleistung wegen Alters.\n§3                                                            §5\nVersicherte Arbeitnehmer                                                Beiträge\n(1) Versicherungspflichtig in der Hüttenknappschaft-          (1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten der\nlichen Zusatzversicherung sind die in den in § 1 Abs. 1       Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung beträgt\ngenannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer.               4,5 vom Hundert des Arbeitsentgelts aus der die Ver-\n(2) Auf Antrag werden in der Hüttenknappschaftlichen       sicherungspflicht begründenden Beschäftigung, soweit\nZusatzversicherung die Arbeitnehmer in weiteren Unter-        es die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Als\nnehmen im Saarland mit mehr als fünf Arbeitnehmern der        Arbeitsentgelt sind die Einnahmen zugrunde zu legen, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002               2169\nauch der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenver-              (2) Der Arbeitgeber hat dem Versicherungsträger für\nsicherung zugrunde gelegt werden.                              jeden versicherten Arbeitnehmer\n(2) Beitragsbemessungsgrenze ist für Jahresbezüge die       1. bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung\nHälfte der Beitragsbemessungsgrenze, die in der Renten-            (Anmeldung),\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten gilt.           2. bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung\n(3) Die Beiträge werden getragen                                (Abmeldung),\n1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer        3. bei Unterbrechung der Entgeltzahlung von mehr als\nBerufsausbildung beschäftigt werden, von den Ver-              einem Kalendermonat,\nsicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch       4. bei Änderung des Familiennamens oder des Vor-\nvon den Arbeitgebern, wenn die Versicherten zur                namens\nBerufsausbildung beschäftigt sind und deren monat-\nliches Arbeitsentgelt 325 Euro nicht übersteigt,           eine Meldung zu erstatten. Darüber hinaus hat der Arbeit-\ngeber für jeden am 31. Dezember des Vorjahres versicher-\n2. bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den     ten Arbeitnehmer eine Meldung zu erstatten (Jahres-\nUnterschiedsbetrag nach § 163 Abs. 3 Satz 1 des            meldung).\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch von ihnen selbst,\n(3) Die Meldungen enthalten für jeden versicherten\n3. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz        Arbeitnehmer:\nAufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für\nden sich jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2            1. seine Versicherungsnummer in der Hüttenknapp-\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden                schaftlichen Zusatzversicherung, soweit bekannt,\nUnterschiedsbetrag von den Arbeitgebern.                   2. seinen Familien- und Vornamen,\n(4) Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen       3. sein Geburtsdatum,\nAnspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil\n4. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,\ndes Pflichtbeitrages zur Hüttenknappschaftlichen Zusatz-\nversicherung. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom         5. eine Kennzeichnung des Beitrages als Beitrag zur\nArbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebe-            umlagefinanzierten oder kapitalgedeckten Hütten-\nner Abzug darf nur bei den nächsten drei Lohn- oder                knappschaftlichen Zusatzversicherung,\nGehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann,           6. den Arbeitgeber.\nwenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers\nunterblieben ist. Stimmt der Arbeitgeber der Aufnahme          Zusätzlich sind anzugeben:\nder Arbeitnehmer in die Hüttenknappschaftliche Zusatz-         1. bei der Anmeldung\nversicherung nach § 3 Abs. 2 nicht zu, kann er auch den\na) die Anschrift,\nsonst auf ihn entfallenden Beitragsanteil bei der Lohn-\noder Gehaltszahlung von dem Barlohn oder dem Bar-                  b) der Beginn der Beschäftigung,\ngehalt der Versicherten abziehen.                                  c) sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer\n(5) Die Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen                 in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-\nZusatzversicherung werden entsprechend der Satzung                     rung erforderlichen Angaben,\ndes Versicherungsträgers, spätestens aber zum Fünf-            2. bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung\nzehnten des auf die Zahlung des Arbeitsentgelts folgen-\nden Monats, fällig. Werden die Pflichtbeiträge nicht bis           a) eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift\nzum Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes gezahlt, sind nach               noch nicht gemeldet worden ist,\nMaßgabe der Satzung Säumniszuschläge zu erheben.                   b) das beitragspflichtige Entgelt,\n(6) Regelungen insbesondere zur Verjährung sowie zur            c) der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeits-\nBeanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter                    entgelt erzielt wurde.\nBeiträge trifft der Versicherungsträger durch Satzung.\n(4) Der Arbeitgeber hat dem Versicherungsträger\n(7) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Der monatlich eine Beitragsübersicht rechtzeitig einzureichen.\nBeitragssatz für die freiwillig Versicherten der Hütten-\n(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nknappschaftlichen Zusatzversicherung beträgt 4,5 vom\nnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-\nHundert der Beitragsbemessungsgrundlage, die für frei-\nstimmung des Bundesrates das Nähere über das Melde-\nwillig Versicherte jeder Betrag zwischen 325 Euro und der\nverfahren zu bestimmen, insbesondere\nBeitragsbemessungsgrenze nach Absatz 2 ist.\n1. die Frist der Meldungen,\n(8) Freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen\nZusatzversicherung sind wirksam, wenn sie bis zum              2. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldun-\nAblauf des Fälligkeitszeitpunktes eines Pflichtbeitrages           gen oder die Durchführung der Versicherung erforder-\ngezahlt werden.                                                    lichen Angaben zu machen sind,\n3. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiter-\n§6                                  leitung der Daten,\nBeitragszahlung,                        4. unter welchen Voraussetzungen Meldungen auf\nMeldepflicht und Beitragsmitteilung                    maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch\n(1) Der Arbeitgeber hat die Pflichtbeiträge zur Hütten-         Datenübertragung erstattet werden,\nknappschaftlichen Zusatzversicherung unmittelbar an den        5. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder An-\nVersicherungsträger zu zahlen.                                     gaben verzichtet wird.","2170              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\n(6) Der Arbeitgeber hat dem versicherten Arbeitnehmer         (3) Die Interessen der Arbeitnehmer und deren Arbeit-\neinmal jährlich das der Beitragsberechnung zugrunde           geber werden durch den Versicherungsträger in den\ngelegte Arbeitsentgelt und die Höhe der gezahlten Pflicht-    Organen der Pensionskasse wahrgenommen.\nbeiträge für das zurückliegende Kalenderjahr schriftlich\nmitzuteilen.                                                                              § 11\n(7) Der Versicherte zahlt freiwillige Beiträge zur Hütten-               Freiwillige Weiterversicherung\nknappschaftlichen Zusatzversicherung unmittelbar an den\nScheidet ein Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht\nVersicherungsträger. Für jeden Kalendermonat kann nur\nin der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung aus,\nein Beitrag entrichtet werden. Zum Nachweis der Bei-\nmuss dem Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der\ntragsentrichtung für freiwillig Versicherte ist vom Ver-\nbetrieblichen Altersversorgung mit eigenen Beiträgen\nsicherungsträger einmal jährlich für das zurückliegende\nermöglicht werden.\nKalenderjahr die Höhe der geleisteten Beiträge schriftlich\nmitzuteilen. Näheres zum Verfahren regelt der Versiche-\nrungsträger durch Satzung.                                                                § 12\nLeistungen\n§7                                  (1) Die Pensionskasse erbringt Leistungen der Alters-,\nPrüfung bei den Arbeitgebern                    Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach Maß-\ngabe ihrer Satzung und allgemeinen Versicherungsbedin-\n(1) Der Versicherungsträger der Hüttenknappschaft-\ngungen. Die Pensionskasse hat zumindest eine lebens-\nlichen Zusatzversicherung prüft bei den Arbeitgebern, ob\nlange Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1\ndiese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten\nNr. 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-\nnach diesem Gesetz, die in Zusammenhang mit den\ngesetzes zu gewährleisten.\nBeiträgen zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-\nrung stehen, ordnungsgemäß erfüllen; er prüft insbeson-          (2) Für Leistungen zur Altersversorgung sind das Ver-\ndere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Mel-       sorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge\ndungen mindestens alle vier Jahre.                            und die daraus erzielten Erträge, mindestens die gezahl-\nten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen\n(2) Näheres zum Verfahren regelt der Versicherungs-\nbiometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür\nträger durch Satzung.\nzur Verfügung zu stellen.\n§8                                  (3) Für Leistungen der kapitalgedeckten Hüttenknapp-\nschaftlichen Zusatzversicherung können Wartezeiten von\nAnwendung anderer Vorschriften                    bis zu fünf Jahren vorgesehen werden. Versicherungs-\nAuf die öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen fin-      zeiten vor dem 1. Januar 2003 in der Hüttenknappschaft-\nden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten        lichen Zusatzversicherung werden angerechnet.\nBuches sowie des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ent-            (4) Die Zahlung von Leistungen der Zusatzversicherung\nsprechend Anwendung.                                          kann an die Voraussetzung gebunden werden, dass ein\nAnspruch auf vergleichbare Leistungen aus der gesetz-\n§9                               lichen Rentenversicherung besteht.\nRechtsweg\n§ 13\nÖffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten\ndieses Gesetzes sind Streitigkeiten in Angelegenheiten                                 Verfahren\nder Sozialversicherung.                                          Der Versicherungsträger stellt sicher, dass die von ihm\neingezogenen Beiträge und sonstige Einnahmen unver-\nzüglich und unmittelbar an die Pensionskasse weitergelei-\ntet werden. Die Erstattung der Verwaltungskosten wird\nZweites Kapitel\nzwischen dem Versicherungsträger und der Pensions-\nKapitaldeckungsverfahren                          kasse vereinbart.\n§ 10                                                          § 14\nDurchführung über eine Pensionskasse                                 Anspruch auf betriebliche\n(1) Die Durchführung der kapitalgedeckten Zusatzversi-            Altersversorgung durch Entgeltumwandlung\ncherung erfolgt über eine Pensionskasse, die der Aufsicht        (1) Der Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Entgelt-\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht un-       umwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der\nterliegt.                                                     betrieblichen Altersversorgung bleibt unberührt.\n(2) Der Versicherungsträger soll eine Pensionskasse           (2) Die betriebliche Altersversorgung durch Entgelt-\nbeauftragen, die die Leistungen der kapitalgedeckten          umwandlung kann auch im Rahmen der Hüttenknapp-\nHüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erbringt.          schaftlichen Zusatzversicherung über die Pensionskasse\nDie Beauftragung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Leis-      nach Maßgabe ihrer Satzung und allgemeinen Geschäfts-\ntungen der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen           bedingungen erfolgen. Der Versicherungsträger kann den\nZusatzversicherung in privatrechtlicher Form erbracht         Beitragseinzug für diese freiwillige betriebliche Altersver-\nwerden. Der Versicherungsträger kann auch eine Pen-           sorgung für die Pensionskasse übernehmen. Die Erstat-\nsionskasse errichten, wenn eine Beauftragung nicht zu-        tung der Verwaltungskosten wird zwischen dem Versiche-\nstande kommt.                                                 rungsträger und der Pensionskasse vereinbart.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                 2171\n§ 15                                                          § 19\nAnwendung anderer Vorschriften                                             Leistungen\n(1) Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes nichts          (1) Die Leistungen aus der umlagefinanzierten Hütten-\nAbweichendes bestimmt ist, gelten die Regelungen des           knappschaftlichen Zusatzversicherung sind\nGesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersver-\nsorgung entsprechend.                                          1. Zusatzrenten wegen Alters,\n(2) Für Beiträge zur kapitalgedeckten Hüttenknapp-          2. Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,\nschaftlichen Zusatzversicherung gelten die Vorschriften        3. Zusatzrenten an Hinterbliebene,\nfür die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersver-\nsorgung nach dem Einkommensteuergesetz.                        4. Abfindungen von Witwen- und Witwerzusatzrenten bei\nWiederheirat,\nDrittes Kapitel                           5. Beitragserstattung,\nSonderregelungen                             6. Übertragung von Anwartschaften.\n(2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden nur\n§ 16                             gezahlt, wenn Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus\nPersonenkreis                          der gesetzlichen Rentenversicherung besteht; dabei sind\nRenten für Bergleute und Erziehungsrenten keine ver-\nFür Versicherte, die\ngleichbaren Renten. Witwen- und Witwerzusatzrenten\n1. vor dem 2. Januar 1958 geboren sind und                     werden auch dann gezahlt, wenn ein Anspruch auf die ver-\n2. entweder am 31. Dezember 2002 in einem Arbeitsver-          gleichbare Leistung aus der gesetzlichen Rentenversiche-\nhältnis standen, das Versicherungspflicht in der Hüt-      rung allein aufgrund eines Rentensplittings unter Ehe-\ntenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet          gatten nicht besteht. Zu einer Teilrente wegen Alters aus\nhat, oder für den Monat Dezember 2002 einen frei-          der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch nur der\nwilligen Beitrag zur Hüttenknappschaftlichen Zusatz-       entsprechende Teil der Zusatzrente gezahlt.\nversicherung wirksam entrichtet haben,                        (3) Zusatzrenten werden nur gezahlt, wenn außerdem\nwird die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im          eine besondere Wartezeit von fünf Jahren in der umlage-\nUmlageverfahren weitergeführt.                                 finanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung\nerfüllt ist. Auf die besondere Wartezeit werden Beitrags-\n§ 17                             zeiten, die in der umlagefinanzierten Hüttenknappschaft-\nlichen Zusatzversicherung zurückgelegt sind, und Ersatz-\nWeitere Personenkreise\nzeiten, die unmittelbar an solche Beitragszeiten an-\n(1) Für Personen, die am 30. Juni 2002 Anspruch auf         schließen, unter denselben Voraussetzungen wie in der\neine Zusatzrente der Hüttenknappschaftlichen Zusatzver-        gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Die be-\nsicherung haben, besteht dieser Anspruch nach Maßgabe          sondere Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf\ndieses Kapitels weiter.\n1. Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zur Voll-\n(2) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche             endung des 65. Lebensjahres eine Zusatzrente wegen\nZusatzversicherung nicht im Umlageverfahren weiterzu-              verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat,\nführen ist, haben auch Anspruch auf Leistungen nach\nMaßgabe der Vorschriften dieses Kapitels aus Zeiten zur        2. Zusatzrente an Hinterbliebene, wenn der verstorbene\nHüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung vor dem                 Versicherte bis zum Tode eine Zusatzrente bezogen\n1. Januar 2003.                                                    hat.\nDie besondere Wartezeit ist unter denselben Voraus-\n§ 18                             setzungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung\nFreiwillige Weiterversicherung                  vorzeitig erfüllt, wenn\n(1) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche         1. Versicherte im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in der Hüt-\nZusatzversicherung im Umlageverfahren weiterzuführen               tenknappschaftlichen Zusatzversicherung versichert\nist, können sich freiwillig weiterversichern, wenn sie             waren,\n1. während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge              2. in den übrigen Fällen unmittelbar vor Eintritt des jewei-\nzur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ent-            ligen Ereignisses nach diesem Gesetz versichert waren\nrichtet haben und                                              oder\n2. die freiwillige Versicherung innerhalb von zwei Jahren      3. die für die vorzeitige Wartezeiterfüllung erforderliche\nnach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung, die die            Pflichtbeitragszahlung auch an die Hüttenknapp-\nVersicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen            schaftliche Zusatzversicherung erfolgt ist.\nZusatzversicherung begründet hat, anzeigen.\nEin freiwilliger Beitrag zur umlagefinanzierten Hütten-\nknappschaftlichen Zusatzversicherung kann nur neben                                         § 20\neinem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ge-\nZusatzrentenberechnung\nzahlt werden.\n(1) Der Monatsbetrag der Zusatzrente ergibt sich, wenn\n(2) Freiwillige Beiträge zur umlagefinanzierten Hütten-\nknappschaftlichen Zusatzversicherung sind auch wirk-           1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermit-\nsam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr            telten persönlichen Entgeltpunkte in der Hüttenknapp-\nfolgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.                  schaftlichen Zusatzversicherung,","2172              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\n2. der für Zusatzrenten maßgebende Rentenartfaktor und           (2) Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine\n3. der aktuelle Rentenwert                                    Zusatzrente an Hinterbliebene bezogen und beginnt spä-\ntestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des\nmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt    Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, wird ihr der\nwerden.                                                       bisherige Rentenartfaktor zugrunde gelegt.\n(2) Der Ermittlung der Entgeltpunkte sind die in der Hüt-\ntenknappschaftlichen Zusatzversicherung versicherten                                       § 22\nArbeitsentgelte zugrunde zu legen.\nBewertung von Zeiten\n(3) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgelt-\npunkte bei                                                       (1) Zeiten, die nach dem bis zum 30. Juni 2002 gel-\ntenden Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-\n1. Zusatzrenten wegen Alters                          0,225,  Gesetz anrechenbar waren, sind auch weiterhin anzurech-\n2. Zusatzrenten wegen                                         nen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.\nverminderter Erwerbsfähigkeit                     0,225,     (2) Für Zeiten vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember\n3. Witwen- und Witwerzusatzrenten bis                         1971 gilt als das der Beitragsbemessung zugrunde liegen-\nzum Ablauf des dritten Kalendermonats,                    de Arbeitsentgelt des Versicherten im Sinne des § 20\nin dem der Ehegatte verstorben ist,               0,225,  Abs. 2 das vom Versicherten tatsächlich verdiente Brutto-\narbeitsentgelt bis 950 Deutsche Mark im Monat. Die Ein-\nanschließend                                      0,135,\ntragungen in der Beitragsnachweiskarte sind für die in\n4. Halbwaisenzusatzrenten                            0,0225,  Satz 1 genannte Zeit entsprechend zu ergänzen.\n5. Vollwaisenzusatzrenten                             0,045.     (3) Zeiten bis zum 31. Dezember 1951, für die Beiträge\nBei Witwen- und Witwerzusatzrenten an vor dem 1. Juli         entrichtet sind, und Ersatzzeiten erhalten für jeden Kalen-\n1977 geschiedene Ehegatten beträgt der Rentenartfaktor        dermonat 0,0562 Entgeltpunkte, bei halben Beiträgen\nimmer 0,135.                                                  0,0281 Entgeltpunkte.\n(4) Bei Ermittlung des Rentenartfaktors für persönliche       (4) Zeiten vom 1. Januar 1952 bis zum 31. Dezember\nEntgeltpunkte treten an die Stelle                            1970 erhalten für jeden Kalendermonat den Wert an Ent-\ngeltpunkten, der sich ergibt, wenn der Betrag des Ent-\nder Werte                                                   gelts, soweit er der Beitragsbemessung zugrunde lag, mit\n0,225      0,135       0,0225     0,045\ndem Wert 0,0001949 vervielfältigt wird. Entgelte in franzö-\nsischen Franken sind im Verhältnis 100 : 1 Deutsche Mark\nbei Beginn    umzurechnen.\ndie Werte                                     der Rente\nim Jahr\n§ 23\n0,3        0,18        0,03       0,06        bis 2002\nZusammentreffen von Zusatz-\n0,2925     0,1755      0,02925    0,0585      2003                           renten und von Einkommen\n0,2850     0,1710      0,02850    0,0570      2004\n(1) Die Zusatzrente wird neben einer entsprechenden\n0,2775     0,1665      0,02775    0,0555      2005          Rente aus der Unfallversicherung ungekürzt gezahlt.\n0,2700     0,1620      0,02700    0,0540      2006\n(2) Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-\n0,2625     0,1575      0,02625    0,0525      2007          keit abhängig vom erzielten Hinzuverdienst anteilig ge-\n0,2550     0,1530      0,02550    0,0510      2008          leistet, wird die Zusatzrente in entsprechender anteiliger\n0,2475     0,1485      0,02475    0,0495      2009          Höhe geleistet.\n0,2400     0,1440      0,02400    0,0480      2010             (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten\n0,2325     0,1395      0,02325    0,0465      2011          Buches Sozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von\nRenten und von Einkommen entsprechend mit der Maß-\n(5) Im Übrigen bestimmen sich die nach Absatz 1 für die    gabe, dass die Einkommensanrechnung auf Renten aus\nRentenberechnung maßgebenden Faktoren nach den                der gesetzlichen Rentenversicherung Vorrang hat vor der\nVorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.            Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Zusatz-\nrente. Das auf eine Zusatzrente anrechenbare Einkommen\n(6) Bei Waisenzusatzrenten wird ein Zuschlag nicht         mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkom-\ngezahlt.                                                      mensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.\n§ 21                                                           § 24\nErmittlung\nAnpassung der Zusatzrenten\ndes Rentenartfaktors in Sonderfällen\n(1) Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden Zusatzrenten\n(1) Hat ein Versicherter eine Zusatzrente wegen Alters\num den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der\nbezogen, wird ihm für eine spätere Rente der bisherige\naktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversiche-\nRentenartfaktor zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine\nrung verändert.\nZusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezo-\ngen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalender-            (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nmonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine         nung gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den\nRente, wird ihm für diese Rente der bisherige Rentenart-      Vomhundertsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger be-\nfaktor zugrunde gelegt.                                       kannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                2173\n§ 25                             behalt künftiger Rechtsänderung sowie der Richtigkeit\nAbfindung                            und Vollständigkeit der gespeicherten Daten steht.\n(1) Hat ein Berechtigter bei Vorliegen der Anspruchsvor-      (3) Die Information hat insbesondere zu enthalten:\naussetzungen nur einen Anspruch auf eine Zusatzrente,         1. Angaben über die Höhe der Zusatzrente der umlage-\ndie 1,5 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze                  finanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-\nnicht überschreitet, ist er mit einem Kapital abzufinden,         rung, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und\ndas dem Wert der ihm zustehenden Zusatzrente ent-                 der gespeicherten Daten\nspricht; dies gilt nicht für Zusatzrenten, die auf Zeit ge-\na) bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Zusatzrente\nleistet werden. Das Kapital, das dem Wert der zustehen-\nwegen voller Erwerbsminderung,\nden Zusatzrente entspricht, wird als Produkt aus dem\nJahresbetrag der Leistung und dem Kapitalisierungsfaktor          b) bei Tod als Witwen- oder Witwerzusatzrente,\n(Anlage 1) errechnet, der für Leistungen an Versicherte aus       c) nach Vollendung des 65. Lebensjahres als Zusatz-\nder Tabelle 1, für Leistungen an Witwen und Witwer aus                rente wegen Alters\nder Tabelle 2 und für Leistungen an Waisen aus der Ta-\nbelle 3 der Anlage 1 zu entnehmen ist.                            zu zahlen wäre,\n(2) Bei Wiederheirat von Witwen und Witwern findet die     2. Informationen über Anspruchsvoraussetzungen und\nRegelung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über                Leistungsumfang der kapitalgedeckten Hüttenknapp-\nZahlung einer Rentenabfindung Anwendung.                          schaftlichen Zusatzversicherung,\n3. Angaben über die Höhe des maßgebenden Kapital-\n§ 26                                 betrages bei Übertragung der Anwartschaften in die\nBeginn und Erstattung                          kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzver-\nsicherung und\n(1) Die Zusatzrente beginnt mit der Rente aus der\ngesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Antrag auf          4. Hinweise über die Antragsfrist und deren Ausschluss-\nZusatzrente spätestens bis zum Ablauf von einem Monat             wirkung.\nnach Feststellung der Rente aus der gesetzlichen Renten-         (4) Der Versicherte hat innerhalb von drei Monaten nach\nversicherung gestellt wird. Haben Versicherte eine Zusatz-    Bekanntgabe der Information die Übertragung der\nrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zur Voll-       Anwartschaften in die kapitalgedeckte Hüttenknapp-\nendung des 65. Lebensjahrs bezogen, ist anschließend          schaftliche Zusatzversicherung bei dem Versicherungs-\neine Zusatzaltersrente von Amts wegen zu leisten. Im          träger zu beantragen. Der Antrag auf Übertragung kann\nÜbrigen finden die Vorschriften des Sechsten Buches           nicht auf Teile der Anwartschaften begrenzt werden. Hat\nSozialgesetzbuch über Beginn, Änderung und Ende von           der Versicherte eine Geldleistung aus der Versicherung in\nRenten, über Ausschluss und Minderung von Renten,             Anspruch genommen, werden nur die später gezahlten\nüber Leistungen an Berechtigte im Ausland sowie über          Beiträge übertragen. Mit der Übertragung sind sämtliche\nBerechnungsgrundsätze Anwendung.                              Rechtsansprüche aus der umlagefinanzierten Hütten-\n(2) Für die Beitragserstattung finden die für die Renten-  knappschaftlichen Zusatzversicherung abgegolten.\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten maßge-\nbenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetz-                                      § 28\nbuch entsprechend Anwendung. Beiträge, die für die Zeit                    Übertragung von Anwartschaften\nvor dem 20. November 1947 gezahlt worden sind, werden\nnicht erstattet.                                                 (1) Anwartschaften eines Versicherten, für den die\nHüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht im\n§ 27                             Umlageverfahren weiterzuführen ist und der vor dem\nWahlrecht auf                          1. Januar 2003 die besondere Wartezeit von fünf Jahren in\nÜbertragung von Anwartschaften                   der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nicht\nerfüllt hat, werden in die kapitalgedeckte Hüttenknapp-\n(1) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche        schaftliche Zusatzversicherung übertragen, sofern der\nZusatzversicherung nicht im Umlageverfahren weiterzu-         Versicherte nach dem 31. Dezember 2002 entweder in\nführen ist und die vor dem 1. Januar 2003 die besondere       einem Arbeitsverhältnis steht, das Versicherungspflicht in\nWartezeit von fünf Jahren in der Hüttenknappschaftlichen      der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begrün-\nZusatzversicherung erfüllt haben, können die Über-            det, oder freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen\ntragung dieser Anwartschaften in die kapitalgedeckte          Zusatzversicherung wirksam entrichtet.\nHüttenknappschaftliche Zusatzversicherung beantragen\n(Wahlrecht), sofern sie nach dem 31. Dezember 2002 ent-          (2) Hat der Versicherte eine Geldleistung aus der Ver-\nweder in einem Arbeitsverhältnis stehen, das Versiche-        sicherung in Anspruch genommen, werden nur die später\nrungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzver-        gezahlten Beiträge übertragen. Mit der Übertragung sind\nsicherung begründet, oder freiwillige Beiträge zur Hütten-    sämtliche Rechtsansprüche aus der umlagefinanzierten\nknappschaftlichen Zusatzversicherung wirksam entrich-         Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung abgegol-\nten.                                                          ten.\n(2) Die zur Ausübung des Wahlrechts berechtigten Ver-                                   § 29\nsicherten werden durch den Versicherungsträger von\nDurchführung\nAmts wegen schriftlich informiert. Diese Information ist mit\nder Übertragung von Anwartschaften\ndem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des\ngeltenden Rechts und der durch den Versicherungsträger           (1) Anwartschaften aus der umlagefinanzierten Hütten-\ngespeicherten Daten erstellt ist und damit unter dem Vor-     knappschaftlichen Zusatzversicherung werden mit ihrem","2174              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nKapitalwert in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaft-         durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber\nliche Zusatzversicherung übertragen.                          sowie durch einen jährlichen Zuschuss des Bundes in\n(2) Der Kapitalwert der Anwartschaft eines Versicherten    Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Einnah-\nergibt sich, indem der Jahresbetrag der Anwartschaft mit      men und den Ausgaben eines Kalenderjahres aufge-\ndem vom Alter des Versicherten und dem Jahr der Über-         bracht.\ntragung abhängigen Barwert nach Anlage 2 multipliziert           (2) Der Bund stellt hiermit zugleich die dauernde\nwird. Der Jahresbetrag der Anwartschaft ist das Zwölf-        Leistungsfähigkeit der umlagefinanzierten Hüttenknapp-\nfache des Monatsbetrages. Für die Ermittlung des              schaftlichen Zusatzversicherung sicher. Der Zuschuss\nMonatsbetrages ist § 20 mit der Maßgabe anzuwenden,           des Bundes wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.\ndass als Zugangsfaktor der Wert 1,0 und als Rentenart-\nfaktor der Wert 0,3 zu berücksichtigen ist. Bei Übertragun-\n§ 31\ngen auf Antrag ist für die Bestimmung des Barwertes das\nAlter des Versicherten bei Antragstellung maßgebend,                           Vermögensübertragung\nansonsten das Alter bei Beginn der Versicherung in der           Das Vermögen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzver-\nkapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzver-           sicherung wird innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten\nsicherung. Zur Ermittlung der Barwerte für die unter          dieser Vorschrift auf den Bund übertragen.\n20-Jährigen geht man von den Barwerten der Anlage 2\ndes Alters 20 aus und dividiert diese Barwerte pro Jahr\nAltersdifferenz zum Alter 20 durch 1,023.                                                 § 32\n(3) Der Versicherungsträger entscheidet über die Höhe                         Steuer- und beitrags-\ndes Kapitalwertes der zu übertragenden umlagefinanzier-                 rechtliche Behandlung der Beiträge\nten Hüttenknappschaftlichen Anwartschaft in die kapital-         Beiträge im Umlageverfahren werden steuer- und bei-\ngedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung            tragsrechtlich wie Beiträge zur Sozialversicherung behan-\ndurch Verwaltungsakt. Der Versicherungsträger leitet den      delt.\nnach Absatz 2 berechneten Betrag im Zeitpunkt der\nBekanntgabe des Verwaltungsaktes unmittelbar an die                                       § 33\nPensionskasse weiter. Widerspruch und Klage gegen den\nÜbergangsregelung\nVerwaltungsakt haben keine aufschiebende Wirkung.\nDie Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung wird\n§ 30                              bis zum 31. Dezember 2002 für alle Versicherten im Um-\nlageverfahren fortgeführt. Beiträge werden für die kapital-\nBeteiligung des Bundes im Umlageverfahren              gedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung\n(1) Die Mittel für die Ausgaben der umlagefinanzierten     erstmals für den Monat Januar 2003 an die Pensionskasse\nHüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden             weitergeleitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002   2175\nAnlage 1\n(zu § 25 Abs. 1)\nTabelle 1\nKapitalisierungsfaktoren für Leistungen an Versicherte\nAlter des Berechtigten                     Kapitalisierungsfaktor\nzur Zeit der Abfindung\nunter 23 Jahren                            6\n23 Jahre bis unter 26 Jahren               7\n26 Jahre bis unter 28 Jahren               8\n28 Jahre bis unter 31 Jahren               9\n31 Jahre bis unter 33 Jahren               10\n33 Jahre bis unter 36 Jahren               11\n36 Jahre bis unter 59 Jahren               12\n59 Jahre bis unter 63 Jahren               11\n63 Jahre bis unter 66 Jahren               10\n66 Jahre bis unter 69 Jahren               9\n69 Jahre bis unter 72 Jahren               8\n72 Jahre bis unter 74 Jahren               7\n74 Jahre bis unter 78 Jahren               6\n78 Jahre bis unter 81 Jahren               5\n81 Jahre bis unter 86 Jahren               4\n86 Jahre bis unter 92 Jahren               3\n92 Jahre und mehr                          2\nTabelle 2\nKapitalisierungsfaktoren für Leistungen an Witwen und Witwer\nAlter der Witwe oder des Witwers           Kapitalisierungsfaktor\nzur Zeit der Abfindung\nunter 25 Jahren                            5\n25 Jahre bis unter 27 Jahren               6\n27 Jahre bis unter 28 Jahren               7\n28 Jahre bis unter 29 Jahren               8\n29 Jahre bis unter 30 Jahren               9\n30 Jahre bis unter 31 Jahren               10\n31 Jahre bis unter 32 Jahren               11\n32 Jahre bis unter 33 Jahren               12\n33 Jahre bis unter 34 Jahren               13\n34 Jahre bis unter 36 Jahren               14\n36 Jahre bis unter 38 Jahren               15\n38 Jahre bis unter 43 Jahren               16\n43 Jahre bis unter 45 Jahren               17\n45 Jahre bis unter 52 Jahren               16\n52 Jahre bis unter 55 Jahren               15\n55 Jahre bis unter 58 Jahren               14\n58 Jahre bis unter 61 Jahren               13","2176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\n61 Jahre bis unter 63 Jahren               12\n63 Jahre bis unter 65 Jahren               11\n65 Jahre bis unter 68 Jahren               10\n68 Jahre bis unter 70 Jahren               9\n70 Jahre bis unter 73 Jahren               8\n73 Jahre bis unter 75 Jahren               7\n75 Jahre bis unter 78 Jahren               6\n78 Jahre bis unter 82 Jahren               5\n82 Jahre bis unter 86 Jahren               4\n86 Jahre bis unter 92 Jahren               3\n92 Jahre und mehr                          2\nTabelle 3\nKapitalisierungsfaktoren für Leistungen an Waisen\nAlter des Berechtigten                     Kapitalisierungsfaktor\nzur Zeit der Abfindung\nunter 1 Jahr                               13\n1 Jahr bis unter 2 Jahren                 13\n2 Jahre bis unter 3 Jahren                12\n3 Jahre bis unter 4 Jahren                12\n4 Jahre bis unter 5 Jahren                11\n5 Jahre bis unter 6 Jahren                10\n6 Jahre bis unter 7 Jahren                10\n7 Jahre bis unter 8 Jahren                9\n8 Jahre bis unter 9 Jahren                8\n9 Jahre bis unter 10 Jahren               8\n10 Jahre bis unter 11 Jahren               7\n11 Jahre bis unter 12 Jahren               6\n12 Jahre bis unter 13 Jahren               5\n13 Jahre bis unter 14 Jahren               5\n14 Jahre bis unter 15 Jahren               4\n15 Jahre bis unter 16 Jahren               3\n16 Jahre bis unter 17 Jahren               2\n17 Jahre und mehr                          1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002           2177\nAnlage 2\n(zu § 29 Abs. 2)\n2003     2004     2005       2006      2007         2008     2009      2010      2011        ab 2012\n20  5,51      5,47     5,47       5,47      5,47         5,47    5,47       5,47      5,47           5,47\n21  5,64      5,60     5,60       5,60      5,60         5,60    5,60       5,60      5,60           5,60\n22  5,77      5,73     5,73       5,73      5,72         5,72    5,72       5,72      5,72           5,72\n23  5,90      5,86     5,86       5,86      5,85         5,85    5,85       5,85      5,85           5,85\n24  6,03      5,99     5,99       5,99      5,99         5,99    5,98       5,98      5,98           5,98\n25  6,17      6,13     6,12       6,12      6,12         6,12    6,12       6,12      6,12           6,12\n26  6,30      6,26     6,26       6,26      6,26         6,26    6,25       6,25      6,25           6,25\n27  6,45      6,40     6,40       6,40      6,40         6,39    6,39       6,39      6,39           6,39\n28  6,59      6,55     6,54       6,54      6,54         6,54    6,53       6,53      6,53           6,53\n29  6,74      6,69     6,69       6,68      6,68         6,68    6,68       6,68      6,68           6,67\n30  6,88      6,84     6,83       6,83      6,83         6,82    6,82       6,82      6,82           6,82\n31  7,04      6,99     6,98       6,98      6,98         6,97    6,97       6,97      6,97           6,97\n32  7,19      7,14     7,14       7,13      7,13         7,12    7,12       7,12      7,12           7,12\n33  7,35      7,30     7,29       7,29      7,28         7,28    7,28       7,27      7,27           7,27\n34  7,51      7,46     7,45       7,44      7,44         7,43    7,43       7,43      7,43           7,43\n35  7,67      7,62     7,61       7,60      7,60         7,59    7,59       7,59      7,58           7,58\n36  7,83      7,78     7,77       7,76      7,76         7,75    7,75       7,75      7,74           7,74\n37  8,00      7,94     7,93       7,93      7,92         7,92    7,91       7,91      7,91           7,91\n38  8,17      8,11     8,10       8,09      8,09         8,08    8,08       8,07      8,07           8,07\n39  8,34      8,28     8,27       8,26      8,25         8,25    8,24       8,24      8,24           8,24\n40  8,52      8,46     8,44       8,43      8,43         8,42    8,41       8,41      8,41           8,41\n41  8,70      8,63     8,62       8,61      8,60         8,59    8,59       8,58      8,58           8,58\n42  8,88      8,81     8,80       8,79      8,78         8,77    8,76       8,76      8,75           8,75\n43  9,07      9,00     8,98       8,97      8,96         8,95    8,94       8,94      8,93           8,93\n44  9,26      9,19     9,17       9,15      9,14         9,13    9,12       9,12      9,11           9,11\n45  9,45      9,38     9,36       9,34      9,33         9,32    9,31       9,30      9,30           9,30\n46  9,66      9,58     9,56       9,54      9,52         9,51    9,50       9,49      9,49           9,49\n47  9,87      9,78     9,76       9,73      9,72         9,70    9,69       9,69      9,68           9,68\n48 10,08      9,99     9,96       9,94      9,92         9,90    9,89       9,88      9,88           9,87\n49 10,31    10,21     10,18      10,15     10,12        10,11   10,09     10,08     10,08           10,07\n50 10,54    10,44     10,40      10,36     10,33        10,31   10,30     10,29     10,28           10,28\n51 10,79    10,68     10,62      10,58     10,55        10,53   10,51     10,50     10,49           10,48\n52 11,05    10,92     10,86      10,81     10,77        10,74   10,72     10,71     10,70           10,69\n53 11,32    11,18     11,11      11,05     11,00        10,97   10,94     10,92     10,91           10,91\n54 11,60    11,45     11,36      11,29     11,24        11,20   11,16     11,14     11,13           11,13\n55 12,09    11,73     11,63      11,55     11,48        11,43   11,39     11,37     11,35           11,34\n56 12,58    12,22     11,91      11,81     11,73        11,67   11,63     11,59     11,57           11,57\n57 13,09    12,73     12,41      12,08     11,99        11,92   11,86     11,83     11,80           11,79\n58 13,61    13,25     12,92      12,59     12,26        12,17   12,11     12,06     12,03           12,02\n59 14,15    13,79     13,45      13,11     12,78        12,44   12,37     12,31     12,28           12,26\n60 14,72    14,37     14,02      13,67     13,32        12,98   12,64     12,58     12,54           12,52\n61 15,34    14,97     14,61      14,25     13,90        13,55   13,20     12,85     12,81           12,78\n62 15,98    15,60     15,23      14,86     14,50        14,14   13,78     13,42     13,07           13,04\n63 16,65    16,27     15,88      15,51     15,13        14,76   14,39     14,03     13,67           13,31\n64 16,85    16,46     16,07      15,69     15,31        14,93   14,56     14,19     13,83           13,47\n65 17,00    16,61     16,22      15,83     15,45        15,07   14,70     14,33     13,96           13,60","2178              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nArtikel 2                           4. § 4 wird wie folgt geändert:\nAnpassung der Zusatzrenten der                        a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 bis 3“ durch\nHüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung                          die Angabe „§ 2 Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.\nim Saarland zum 1. Juli 2002                       b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Unter-\nstützungskasse“ die Wörter „oder gemäß § 1b\nZum 1. Juli 2002 werden die Zusatzrenten der Hütten-               Abs. 3 von einem Pensionsfonds“ eingefügt.\nknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland um\nden Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle        5. § 7 wird wie folgt geändert:\nRentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung zum            a) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.\n1. Juli 2002 verändert. Das Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung gibt den Vomhundertsatz nach Satz 1            b) In Absatz 5 werden der Schlusspunkt durch ein\nim Bundesanzeiger bekannt.                                            Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nfügt:\n„dies gilt nicht für ab 1. Januar 2002 gegebene\nZusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge\nArtikel 3                                   von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemes-\nÄnderung des Gesetzes zur Verbesserung                           sungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbei-\nder betrieblichen Altersversorgung                          ter und Angestellten für eine betriebliche Alters-\nversorgung verwendet werden.“\n(800-22-1)\nDas Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-      6. § 16 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:\nversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),                „(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. De-        für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungs-\nzember 2001 (BGBl. 2001 II S. 1258), wird wie folgt ge-          plans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebens-\nändert:                                                          jahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.“\n1. In § 1 Abs. 2 werden am Ende der Nummer 2 das Wort         7. Nach § 30d wird folgender § 30e eingefügt:\n„oder“ durch ein Komma, am Ende der Nummer 3 der                                         „§ 30e\nPunkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende                 (1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz gilt für Zusagen,\nNummer 4 angefügt:                                           die nach dem 31. Dezember 2002 erteilt werden.\n„4. der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsent-             (2) § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz findet auf\ngelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieb-        Pensionskassen, deren Leistungen der betrieblichen\nlichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds,          Altersversorgung durch Beiträge der Arbeitnehmer und\neine Pensionskasse oder eine Direktversicherung          Arbeitgeber gemeinsam finanziert und die als beitrags-\nleistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die         orientierte Leistungszusage oder als Leistungszusage\nLeistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die             durchgeführt werden, mit der Maßgabe Anwendung,\nRegelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei            dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht\nentsprechend anzuwenden, soweit die zugesag-             zur Fortführung mit eigenen Beiträgen nicht einge-\nten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der          räumt werden und eine Überschussverwendung\nKapitaldeckung finanziert werden.“                       gemäß § 1b Abs. 5 Nr. 1 nicht erfolgen muss. Für die\nAnpassung laufender Leistungen gelten die Regelun-\n2. § 1b wird wie folgt geändert:                                 gen nach § 16 Abs. 1 bis 4. Die Regelung in Absatz 1\nbleibt unberührt.“\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „in den Absät-\nzen 1 und 2“ durch die Angabe „in Absatz 1 Satz 1\nund 2“ ersetzt.                                                                   Artikel 4\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                                Änderung\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes\naa) Die Nummer 1 wird gestrichen, die bisherigen\nNummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.                                   (7631-1)\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                        Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I\n„Im Fall einer Direktversicherung ist dem         S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom\nArbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der        21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:\nEntgeltumwandlung ein unwiderrufliches Be-\nzugsrecht einzuräumen.“                           1. § 112 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\n„(1) Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Ver-\na) In Absatz 5a wird die Angabe „Absatz 1 oder 4“                 sorgungseinrichtung, die\ndurch die Angabe „Absatz 1, 3a oder 4“ ersetzt.\n1. im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leis-\nb) In Absatz 5b wird die Angabe „Absätzen 1 bis 4                     tungen der betrieblichen Altersversorgung für\nund 5a“ durch die Angabe „Absätzen 2, 3, 3a                        einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von\nund 5a“ ersetzt.                                                   Arbeitnehmern erbringt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                 2179\n2. die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für          b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndiese Leistungen zu entrichtenden künftigen\n„(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen\nBeiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungs-\nAntrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung\nfälle durch versicherungsförmige Garantien zu-\neines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet\nsagen darf,\nsechs Monate nach Bekanntgabe der Entschei-\n3. den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf              dung über den Antrag oder den Widerspruch.“\nLeistung gegen den Pensionsfonds einräumt und\n4. verpflichtet ist, die Leistung als lebenslange     4. Nach § 69 wird folgender § 70 angefügt:\nAltersrente oder in Form eines Auszahlungs-                                      „§ 70\nplans mit unmittelbar anschließender Rest-\nverrentung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des                 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes            Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgeset-\nzu erbringen.                                          zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend\nPensionspläne sind die im Rahmen des Geschäfts-           bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 und 3 in der seit\nplanes ausgestalteten Bedingungen zur planmäßi-           dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.“\ngen Leistungserbringung im Versorgungsfall. Pen-\nsionspläne sind\n1. beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage                                  Artikel 6\ndes Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 des\nÄnderung\nGesetzes zur Verbesserung der betrieblichen\nAltersversorgung durchgeführt wird,\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n2. leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage                                 (860-4-1)\ndes Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 oder         Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-\nAbs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung         schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-\nder betrieblichen Altersversorgung durchgeführt    zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt\nwird.“                                             geändert durch Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                      5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert:\n„(3) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 115\ngelten auch ehemalige Arbeitnehmer sowie die\nfolgende Angabe angefügt:\nunter § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verbes-\nserung der betrieblichen Altersversorgung fallen-          „§ 115a Überleitungsvorschrift     zum     Verjährungs-\nden Personen.“                                                       recht“.\n2. In § 113 Abs. 3 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2,“ ge-          2. § 25 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nstrichen.\n„Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neube-\nginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vor-\nArtikel 5                                schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.“\nÄnderung                              3. § 27 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\ndes Ersten Buches Sozialgesetzbuch\n„(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den\n(860-1)                                Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die\nDas Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –             Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinn-\n(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I             gemäß. Die Verjährung wird auch durch schriftlichen\nS. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes           Antrag auf die Erstattung oder durch Erhebung eines\nvom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-           Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs\nändert:                                                            Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über\nden Antrag oder den Widerspruch.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69\nfolgende Angabe angefügt:                                  4. § 29 Abs. 4 wird aufgehoben.\n„§ 70 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht“.\n5. § 31 Abs. 5 wird aufgehoben.\n2. In § 22 Abs. 2 werden die Wörter „Ausführungsbehör-\nden des Bundes“ durch die Wörter „Unfallkasse des          6. § 36 wird wie folgt geändert:\nBundes“ ersetzt.\na) Dem Absatz 2a werden folgende Sätze angefügt:\n3. § 45 wird wie folgt geändert:                                       „Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter wer-\nden bei der Unfallkasse des Bundes vom Bundes-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                ministerium für Arbeit und Sozialordnung bestellt;\n„(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den                  die Bestellung bedarf der Zustimmung des Vor-\nNeubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten                standes. Vor der Bestellung des Geschäftsführers\ndie Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs                  der Unfallkasse des Bundes ist der Beirat bei der\nsinngemäß.“                                                    Künstlersozialkasse zu hören.“","2180             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „den Ausführungs-       11. Nach § 115 wird folgender § 115a angefügt:\nbehörden des Bundes und“ gestrichen.                                              „§ 115a\nÜberleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht\n7. § 44 Abs. 2a wird wie folgt geändert:                           Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgeset-\nzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nbei der Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 und des\n„Bei der Unfallkasse des Bundes gehören den              § 27 Abs. 3 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden\nSelbstverwaltungsorganen Arbeitgebervertreter            Fassung.“\nmit der gleichen Stimmenzahl wie die Vertreter der\nVersicherten an.“\nb) In Satz 3 wird am Ende der Punkt durch ein                                     Artikel 7\nKomma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:                                Änderung\n„6. bei der Unfallkasse des Bundes vom Bundes-             des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nministerium für Arbeit und Sozialordnung auf                                (860-5)\nVorschlag des Bundesministeriums des\nInnern, des Bundesministeriums der Finanzen,       Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-\ndes Bundesministeriums der Verteidigung,         kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-\ndes Bundesministeriums für Verkehr, Bau-         zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert\nund Wohnungswesen, des Bundesministe-            durch Artikel 10 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2002\nriums für Arbeit und Sozialordnung und der       (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:\nBundesanstalt für Arbeit.“\n1. § 251 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 4“ durch\n8. § 70 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:                           die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 5“ ersetzt.\n„(2a) Der Haushaltsplan der Eisenbahn-Unfallkasse         b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 5“ durch\nbedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für              die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 6“ ersetzt.\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen, der Haushalts-\nplan der Unfallkasse Post und Telekom der Genehmi-       2. Dem § 255 Abs. 3a werden folgende Sätze angefügt:\ngung des Bundesministeriums der Finanzen; der\n„Sie sind an die Krankenkassen zu zahlen, sobald sie\nHaushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden,\nvon diesen nach Absatz 3 Satz 2 verrechnet werden\ndass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des\nkönnen. Soweit Beiträge nicht verrechnet werden kön-\nKalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmi-\nnen, sind sie am fünften Arbeitstag nach Zugang der\ngenden Stelle vorgelegt werden kann. Der Haushalts-\nAnforderung der Krankenkasse zu zahlen; frühester\nplan der Unfallkasse des Bundes bedarf der Geneh-\nZugang einer Anforderung ist der Erste des Monats, für\nmigung des Bundesversicherungsamtes im Einver-              den die Rente gezahlt wird.“\nnehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und\nSozialordnung und dem Bundesministerium der\n3. § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\nFinanzen; der Haushaltsplan soll so rechtzeitig fest-\ngestellt werden, dass er spätestens am 1. September         „5. die Krankenversicherung nicht zusammen mit\nvor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll,          anderen Versicherungssparten betreibt, wenn das\nder genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann.                 Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Gel-\nDie genehmigende Stelle kann die Genehmigung                    tungsbereich dieses Gesetzes hat.“\nauch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haus-\nhaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Ver-\nsicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder\ndie Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur                               Artikel 8\nErfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn\ndie Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe                                    Änderung\ndes Bundes nicht beachtet sind.“                              des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n(860-6)\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\n9. In § 71d Satz 4 werden die Wörter „innerhalb von         Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nsechs Wochen nach Vorlage“ gestrichen.                   chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002\n(BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert:\n10. In § 73 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-\ngefügt:                                                   1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„Bei der Unfallkasse des Bundes ist die Genehmigung          a) Nach der Angabe zu § 124 wird die Überschrift wie\ndes Bundesversicherungsamtes erforderlich, die im                folgt gefasst:\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung und dem Bundesministerium der                                     „Drittes Kapitel\nFinanzen erfolgt.“                                                Organisation, Datenschutz und Datensicherheit“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                   2181\nb) Nach der Angabe zu § 146 wird die Überschrift wie          Träger der Rentenversicherung hat Erstattungs-\nfolgt gefasst:                                            ansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen.\n„Zweiter Abschnitt                       Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach\nAblauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungs-\nDatenschutz und Datensicherheit“.                berechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis\nc) Nach der Angabe zu § 151 wird folgende Angabe              von der Überzahlung und von dem Erstattungspflich-\neingefügt:                                                tigen erlangt hat. Ein Geldinstitut, das eine Rücküber-\nweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über\n„§ 151a Antragstellung im automatisierten Ver-            den entsprechenden Betrag bereits anderweitig ver-\nfahren beim Versicherungsamt“.                  fügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem\nd) Die Angabe zu § 198 wird wie folgt gefasst:                Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name\nund Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und\n„§ 198 Neubeginn und Hemmung von Fristen“.\netwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen.“\n2. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n7. Nach § 124 wird die Kapitelüberschrift wie folgt ge-\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tätigkeit“ die             fasst:\nWörter „oder vergleichbares Einkommen“ ein-\n„Drittes Kapitel\ngefügt.\nOrganisation, Datenschutz und Datensicherheit“.\nb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz\nersetzt:\n8. Nach § 146 wird die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusam-\nmengerechnet.“                                                                   „Zweiter Abschnitt\nDatenschutz und Datensicherheit“.\n3. In § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter\n„aufgrund einer entschädigungspflichtigen Silikose         9. § 148 wird wie folgt geändert:\noder Siliko-Tuberkulose“ durch die Wörter „aufgrund           a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\neiner entschädigungspflichtigen Berufskrankheit\nnach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage                  „Der Rentenversicherungsträger darf die Versiche-\nzur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober                  rungsnummer, den Familiennamen, den Geburts-\n1997“ ersetzt.                                                    namen, die Vornamen, den Geburtsort und die\nAnschrift, die ihm die zentrale Stelle im Rahmen\nder Datenanforderung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des\n4. § 96a wird wie folgt geändert:\nEinkommensteuergesetzes übermittelt, zur Aktua-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              lisierung der im Versicherungskonto gespeicher-\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tätigkeit“                ten Namens- und Anschriftendaten verarbeiten\ndie Wörter „oder vergleichbares Einkommen“               und nutzen.“\neingefügt.                                           b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Bun-\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden                  desanstalt für Arbeit“ das Wort „und“ durch ein\nSatz ersetzt:                                            Komma ersetzt und nach den Wörtern „betraut\nist,“ die Wörter „und den Versicherungsämtern\n„Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden                und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Auf-\nzusammengerechnet.“                                      nahme von Anträgen auf Leistungen aus der\nb) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „Satz 4“ durch              gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind,“\ndie Angabe „Satz 3“ ersetzt.                                  eingefügt.\n5. Dem § 106a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:           10. § 150 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n„Satz 1 gilt auch für Rentenbezieher, die das Beitritts-      a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „genannten\nrecht nach § 26a des Elften Buches ausgeübt haben.“               Stellen“ die Wörter „ , der Bundesversicherungs-\nanstalt für Angestellte, soweit sie als zentrale Stelle\n6. In § 118 Abs. 4 werden die Sätze 1 und 2 durch                    Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz\nfolgende Sätze ersetzt:                                           durchführt,“ eingefügt.\n„Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des          b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Deutsche\nBerechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind                Post AG“ die Wörter „, für die Versicherungsämter\nsowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittel-             und Gemeindebehörden“ eingefügt.\nbar in Empfang genommen haben oder an die der ent-\nsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrift-        11. Nach § 151 wird folgender § 151a eingefügt:\neinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungs-                                           „§ 151a\ngeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfän-\nger), als auch die Personen, die als Verfügungs-                          Antragstellung im automatisierten\nberechtigte über den entsprechenden Betrag ein                            Verfahren beim Versicherungsamt\nbankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kon-                 (1) Für die Aufnahme von Leistungsanträgen bei\ntos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügen-              dem Versicherungsamt oder der Gemeindebehörde\nde), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstat-            und die Übermittlung der Anträge an den Träger der\ntung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der            Rentenversicherung kann ein automatisiertes Verfah-","2182               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nren eingerichtet werden, das es dem Versicherungs-         15. Dem § 302 wird folgender Absatz 6 angefügt:\namt oder der Gemeindebehörde ermöglicht, die für\n„(6) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf\ndas automatisierte Verfahren erforderlichen Daten der\neine Altersrente und dem Arbeitsentgelt oder Arbeits-\nVersicherten, die ihre alleinige Wohnung, ihre Haupt-\neinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständi-\nwohnung, ihren Beschäftigungsort oder ihre Tätigkeit\ngen Tätigkeit vergleichbares Einkommen mit Aus-\nim Bezirk des Versicherungsamtes oder in der\nnahme von Vorruhestandsgeld, gilt für diese Rente\nGemeinde haben, aus der Stammsatzdatei der Daten-\ndieses vergleichbare Einkommen nicht als Hinzu-\nstelle der Rentenversicherung (§ 150 Abs. 2) und dem\nverdienst.“\nVersicherungskonto (§ 149 Abs. 1) abzurufen.\n(2) Aus der Stammsatzdatei dürfen nur die in § 150\n16. Dem § 313 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Daten übermittelt wer-\nden. Aus dem Versicherungskonto dürfen nur folgen-               „(7) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf\nde Daten übermittelt werden:                                    eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\n1. Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland unter               und dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus\nAngabe des Staates,                                        einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit\nvergleichbares Einkommen mit Ausnahme von Vor-\n2. Datum der letzten Kontoklärung,                              ruhestandsgeld, gilt für diese Rente dieses vergleich-\n3. Anschrift.                                                   bare Einkommen bis zum 31. Dezember 2007 nicht\nals Hinzuverdienst.“\n(3) Die Träger der Rentenversicherung und der Ver-\nband Deutscher Rentenversicherungsträger erstellen\nim Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit\nin der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für\ndie Einrichtung des automatisierten Verfahrens, das                                  Artikel 9\ninsbesondere die nach § 78a des Zehnten Buches\nerforderlichen technischen und organisatorischen                                    Änderung\nMaßnahmen enthalten muss. Einrichtung und Ände-                   des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nrungen des Verfahrens bedürfen der vorherigen\n(860-7)\nZustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Die\nAufsichtsbehörde kann eine Ausnahme von dem                   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-\nZustimmungserfordernis zulassen, wenn die Prüfung          fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August\nbereits von einer anderen Aufsichtsbehörde durch-          1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 10\ngeführt worden ist. Das Sicherheitskonzept ist im          Nr. 8 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946),\nFalle sicherheitserheblicher Änderungen, spätestens        wird wie folgt geändert:\njedoch alle drei Jahre im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\naktualisieren und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.\nDie Aufsichtsbehörde kann die Fortführung des Ver-              a) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:\nfahrens untersagen, wenn das Sicherheitskonzept\n„§ 115 Prävention bei der Unfallkasse des Bun-\nnicht mehr dem Stand der Technik entspricht.“\ndes“.\nb) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:\n12. § 198 wird wie folgt gefasst:\n„§ 125 Zuständigkeit der Unfallkasse des Bun-\n„§ 198                                             des“.\nNeubeginn und Hemmung von Fristen                     c) Nach der Angabe zu § 149 wird folgende Angabe\nDie Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitrags-             eingefügt:\nverfahren oder ein Verfahren über einen Renten-                     „§ 149a Dienstrechtliche Vorschriften für die Un-\nanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach                         fallkasse des Bundes“.\nAbschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen\nauch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von               d) Die Angabe zu § 186 wird wie folgt gefasst:\nBeiträgen (§ 25 Abs.1 Viertes Buch) und des\n„§ 186 Aufwendungen der Unfallkasse des Bun-\nAnspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten\ndes“.\nBeiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung\nendet sechs Monate nach Abschluss eines der in                  e) Nach der Angabe zu § 218a wird folgende Angabe\nSatz 1 genannten Verfahren.“                                        eingefügt:\n„§ 218b Errichtung einer Unfallkasse des Bun-\ndes“.\n13. § 210 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n2. In § 47 Abs. 5 werden nach den Wörtern „Tätigkeit als\n14. Dem § 286d wird folgender Absatz 3 angefügt:                    Unternehmer“ die Wörter „ , mitarbeitende Ehegatten\n„(3) Für die Verjährung von Ansprüchen, die am                oder Lebenspartner“ eingefügt.\n31. Dezember 2001 bestanden haben, gilt Artikel 229\n§ 6 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen         3. In § 96 Abs. 4 werden die Sätze 1 und 2 durch fol-\nGesetzbuche entsprechend.“                                      gende Sätze ersetzt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002               2183\n„Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des          Bundes. Das Bundesministerium des Innern erlässt\nBerechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind            für Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes\nsowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittel-         zuständig ist, mit Ausnahme der in Absatz 2 genann-\nbar in Empfang genommen haben oder an die der ent-            ten Unternehmen, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrift-            ministerium für Arbeit und Sozialordnung nach\neinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungs-                  Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallkasse\ngeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfän-          des Bundes durch allgemeine Verwaltungsvorschrif-\nger), als auch die Personen, die als Verfügungs-              ten Regelungen über Maßnahmen im Sinne des § 15\nberechtigte über den entsprechenden Betrag ein                Abs. 1; die Vertreterversammlung kann Vorschläge für\nbankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kon-              diese Vorschriften machen. Die Unfallverhütungsvor-\ntos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügen-              schriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei\nde), dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung         berücksichtigt werden. Betrifft eine allgemeine Ver-\ndes entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger          waltungsvorschrift nach Satz 2 nur die Zuständig-\nder Unfallversicherung hat Erstattungsansprüche               keitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidi-\ndurch Verwaltungsakt geltend zu machen. Erstat-               gung, des Bundesministeriums der Finanzen oder des\ntungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf           Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-\ndes Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtig-          nungswesen, kann jedes dieser Ministerien für seinen\nte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der             Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvor-\nÜberzahlung und von dem Erstattungspflichtigen                schrift erlassen; die Verwaltungsvorschrift bedarf in\nerlangt hat. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberwei-          diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundes-\nsung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den             ministerien des Innern sowie für Arbeit und Sozial-\nentsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt             ordnung.\nwurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger\nder Unfallversicherung auf Verlangen Name und                    (2) Das Bundesministerium des Innern wird er-\nAnschrift des Empfängers oder Verfügenden und                 mächtigt, für die Unternehmen, für die die Unfallkasse\netwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen.“                     des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und § 125\nAbs. 3 zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach\n4. In § 113 werden die Wörter „gilt § 852 Abs. 1 und 2           Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallkasse\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter                des Bundes Rechtsverordnungen ohne Zustimmung\n„gelten die §§ 195, 199 Abs.1 und 2 und § 203 des             des Bundesrates über Maßnahmen im Sinne des § 15\nBürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt und folgender               Abs. 1 zu erlassen; die Vertreterversammlung kann\nSatz wird angefügt:                                           Vorschläge für diese Vorschriften machen. Die Unfall-\n„Artikel 229 § 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum           verhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger\nBürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.“                  sollen dabei berücksichtigt werden. Betrifft eine\nRechtsverordnung nach Satz 1 nur die Zuständig-\nkeitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidi-\n5. § 114 wird wie folgt geändert:                                gung, des Bundesministeriums der Finanzen oder des\na) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                     Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen, ist jedes dieser Ministerien für seinen\n„3. die Unfallkasse des Bundes,“.                         Geschäftsbereich zum Erlass einer Rechtsverord-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:            nung ermächtigt; die Rechtsverordnung bedarf in die-\n„(3) Für die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2        sen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesminis-\nmit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung                 terien des Innern sowie für Arbeit und Sozialordnung.\nfolgender Satzungen das Einvernehmen mit dem                 (3) Die Aufgaben der Prävention mit Ausnahme des\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung            Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften in den\nund dem Bundesministerium der Finanzen erfor-             Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes\nderlich ist:                                              zuständig ist, nimmt die Zentralstelle für Arbeits-\n1. Satzungen über den Versicherungsschutz für             schutz beim Bundesministerium des Innern wahr. Im\nPersonen, die sich auf der Unternehmensstätte         Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts ande-\naufhalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2),                         res bestimmt ist, die Unfallkasse des Bundes, die\n2. Satzungen über die Obergrenze des Jahres-              insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des\narbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2),                     Innern unterliegt. Die Sorge für die Beachtung der\nVorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gehört auch\n3. Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und               zu den Aufgaben des Vorstands. Abweichend von\n4. Satzungen über die Aufwendungen der Unfall-            den Sätzen 1 und 2 werden die Aufgaben in den\nkasse (§ 186).“                                       Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der\nVerteidigung und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich\nseiner Auslandsvertretungen von dem jeweiligen\n6. § 115 wird wie folgt gefasst:                                 Bundesministerium oder der von ihm bestimmten\n„§ 115                               Stelle wahrgenommen. Die genannten Bundesminis-\nterien stellen sicher, dass die für die Überwachung\nPrävention bei der Unfallkasse des Bundes              und Beratung der Unternehmen eingesetzten Auf-\n(1) § 15 Abs. 1 bis 4 über den Erlass von Unfallver-       sichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende\nhütungsvorschriften gilt nicht für die Unfallkasse des        Befähigung besitzen.“","2184              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\n7. Dem § 116 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                   (3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer\n„§ 119 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.“                und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung, für die übrigen Beamten\nder Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse\n8. § 117 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:                   ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer über-\ntragen kann.“\n„§ 118 Abs. 1 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.“\n13. § 186 wird wie folgt gefasst:\n9. § 118 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                    „§ 186\na) In Satz 3 werden nach dem Wort „Dritten“ die Wör-                Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes\nter „und eine Vereinbarung über die Gefahrtarif-             (1) Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts fin-\nund Beitragsgestaltung“ eingefügt.                        den auf die Unfallkasse des Bundes die §§ 150, 152,\nb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                 155, 164 bis 166, 168 und 171 Anwendung, soweit\nnicht in den folgenden Absätzen Abweichendes gere-\n„Diese Vereinbarung kann für eine Übergangszeit\ngelt ist. Das Nähere bestimmt die Satzung.\nvon höchstens zwölf Jahren unterschiedliche\nBerechnungsgrundlagen für die Beiträge oder                  (2) Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125\nunterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen           Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 werden auf die beteiligten\nfür die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der ver-        Unternehmer umgelegt. § 185 Abs. 5 gilt entspre-\neinigten Berufsgenossenschaften vorsehen.“                chend.\nc) In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort „Verein-               (3) Die Aufwendungen für die Versicherung nach\nbarung“ durch das Wort „Vereinbarungen“ ersetzt.          § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesanstalt für\nArbeit, die Aufwendungen für die Versicherung nach\n§ 125 Abs. 1 Nr. 5 das Bundesministerium für Arbeit\n10. § 125 wird wie folgt geändert:                                und Sozialordnung. Die Aufwendungen für Versicher-\nte der alliierten Streitkräfte erstatten diese nach dem\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nNATO-Truppenstatut und den Zusatzabkommen\n„Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes“.           jeweils für ihren Bereich. Die Aufwendungen der\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Unfallkasse des Bundes für die Versicherung nach\n§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 und 7 und die übrigen Aufwen-\naa) Die Wörter „Der Bund“ werden durch die                dungen der Unfallkasse des Bundes werden vom\nWörter „Die Unfallkasse des Bundes“ ersetzt.         Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                      vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen getragen.\n„1. für die Unternehmen des Bundes,“.\n(4) Die Bundesanstalt für Arbeit entrichtet viertel-\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\njährlich im Voraus die Abschläge auf die zu erwarten-\n„3. für die Betriebskrankenkassen der Dienst-        den Aufwendungen. Die Unfallkasse des Bundes hat\nbetriebe des Bundes,“.                           der Bundesanstalt für Arbeit die für die Erstattung\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in seine             erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen\nZuständigkeit“ durch die Wörter „in die Zuständig-        Auskunft zu erteilen. Das Nähere über die Durch-\nkeit der Unfallkasse des Bundes“ ersetzt.                 führung der Erstattung regeln die Bundesanstalt für\nArbeit und die Unfallkasse des Bundes durch Verein-\nbarung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine\n11. In § 137 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „vom Bund“           pauschalierte Erstattung vorgesehen werden.“\ndurch die Wörter „von der Unfallkasse des Bundes“\nersetzt.                                                  14. § 193 Abs. 6 wird aufgehoben.\n15. In § 215 Abs. 3 werden die Wörter „des Bundes als\n12. Nach § 149 wird folgender § 149a eingefügt:                   Unfallversicherungsträger“ durch die Wörter „der\n„§ 149a                             Unfallkasse des Bundes“ ersetzt.\nDienstrechtliche\nVorschriften für die Unfallkasse des Bundes         16. Nach § 218a wird folgender § 218b eingefügt:\n(1) Die Unfallkasse des Bundes besitzt Dienstherrn-                                  „§ 218b\nfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechts-                       Errichtung einer Unfallkasse des Bundes\nrahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare Bun-                 (1) Als Unfallversicherungsträger für die in § 125\ndesbeamte. Für die Angestellten und Arbeiter gelten           genannten Unternehmen und Versicherten wird mit\ndie Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes.                 Wirkung vom 1. Januar 2003 die Unfallkasse des Bun-\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-           des errichtet. Sie hat ihren Sitz in Wilhelmshaven und\nordnung ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vor-           eine Verwaltungsstelle in Münster. Die Bundesaus-\nstandes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine            führungsbehörde für Unfallversicherung und die Aus-\nBefugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht,           führungsbehörde für Unfallversicherung des Bundes-\ndiese Befugnis ganz oder teilweise auf den Ge-                ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nschäftsführer weiter zu übertragen.                           werden in die Unfallkasse des Bundes überführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                 2185\n(2) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Unfall-                             Artikel 10\nversicherungsträger gehen, soweit nichts Abweichen-\ndes bestimmt ist, auf die Unfallkasse des Bundes\nWeitere Änderung\nüber. Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der              des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nSozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder                              (860-7)\nder Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse des             In § 186 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-\nBundes nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die       setzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nfür die beiden Ausführungsbehörden bestimmt wor-         7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Arti-\nden ist. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane      kel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die\nder Ausführungsbehörden und ihre Stellvertreter          Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:\nwerden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstver-\nwaltungsorgane der Unfallkasse des Bundes. Der             „(3) Die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes für\nGeschäftsführer und der stellvertretende Geschäfts-      die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 und 7\nführer der Bundesausführungsbehörde für Unfallver-       werden auf die Dienststellen des Bundes umgelegt. Die\nsicherung werden Geschäftsführer und stellvertreten-     Satzung bestimmt, in welchem Umfang diese Aufwendun-\nder Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.          gen nach der Zahl der Versicherten oder den Arbeits-\nentgelten und in welchem Umfang nach dem Grad des\n(3) Abweichend von § 70 Abs. 1 des Vierten Buches     Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leis-\nwird der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003        tungsaufwendungen umgelegt werden. Die Aufwendun-\nvom Direktor der Bundesausführungsbehörde für            gen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet\nUnfallversicherung nach Anhörung der Vertreter-          die Bundesanstalt für Arbeit, die Aufwendungen für die\nversammlungen der Bundesausführungsbehörde für           Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 5 das Bundesministe-\nUnfallversicherung und der Ausführungsbehörde für        rium für Arbeit und Sozialordnung. Die Aufwendungen für\nUnfallversicherung des Bundesministeriums für Ver-       Versicherte der alliierten Streitkräfte erstatten diese nach\nkehr, Bau- und Wohnungswesen auf- und festgestellt.      dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzabkommen\njeweils für ihren Bereich. Im Übrigen werden die Aufwen-\n(4) Die Beamten der Bundesausführungsbehörde\ndungen der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministe-\nfür Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde\nrium für Arbeit und Sozialordnung getragen.\nfür Unfallversicherung des Bundesministeriums für\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen treten mit Ablauf           (4) Die Dienststellen des Bundes und die Bundesanstalt\ndes 31. Dezember 2002 nach den §§ 128 bis 131            für Arbeit entrichten vierteljährlich im Voraus die Abschlä-\nund 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den           ge auf die zu erwartenden Aufwendungen. Die Unfallkasse\nDienst der Unfallkasse des Bundes über.                  des Bundes hat der Bundesanstalt für Arbeit und den\nDienststellen des Bundes die für die Erstattung erforder-\n(5) Die Unfallkasse des Bundes tritt mit Ablauf des   lichen Angaben zu machen und auf Verlangen Auskunft zu\n31. Dezember 2002 als Arbeitgeber in die Arbeits-        erteilen. Das Nähere über die Durchführung der Erstattung\nverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt         regelt die Satzung; bei den Verwaltungskosten kann auch\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und den          eine pauschalierte Erstattung vorgesehen werden.“\nbei der Bundesausführungsbehörde für Unfallver-\nsicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallver-\nsicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen beschäftigten Arbeitnehmern\nArtikel 11\nbestehen.\nÄnderung\n(6) Die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung\ndes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nvorhandenen Versorgungsempfänger der Bundes-\nausführungsbehörde für Unfallversicherung und der                                 (860-10-1/2)\nAusführungsbehörde für Unfallversicherung des Bun-          Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-\ndesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-          tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung\nwesen werden nach § 132 Abs. 2 des Beamtenrechts-        der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I\nrahmengesetzes durch die Errichtung der Unfallkasse      S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 10 des Ge-\nnicht berührt. Oberste Dienstbehörde für diese Ver-      setzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt\nsorgungsempfänger bleibt die bisherige oberste           geändert:\nDienstbehörde.\n(7) Bei der Unfallkasse des Bundes wird nach          1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 52 wie\nden Bestimmungen des Bundespersonalvertretungs-              folgt gefasst:\ngesetzes eine Personalvertretung gebildet. Bis zu            „§ 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungs-\ndiesem Zeitpunkt, längstens bis zum Ablauf von zwölf                akt“.\nMonaten nach Errichtung der Unfallkasse des Bun-\ndes, nimmt der bisherige Personalrat der Bundesaus-      2. § 50 wird wie folgt geändert:\nführungsbehörde für Unfallversicherung, erweitert um\nein Mitglied der bisherigen Personalvertretung der           a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\nAusführungsbehörde für Unfallversicherung des Bun-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit 3 vom Hundert\ndesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-                      über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deut-\nwesen, die Rechte und Pflichten nach den Bestim-                     schen Bundesbank“ durch die Wörter „mit\nmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes                         fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“\nwahr.“                                                               ersetzt.","2186               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                                Artikel 12\n„Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Aus-                             Änderung\nzahlung für den bestimmten Zweck verwendet,                des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nkönnen für die Zeit bis zur zweckentsprechen-\nden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt                                    (860-11)\nwerden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leis-       Dem § 60 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale\ntung in Anspruch genommen wird, obwohl            Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\nandere Mittel anteilig oder vorrangig einzu-      1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1\nsetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt      des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3728)\nunberührt.“                                       geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   „(4) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte leitet\n„Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neu-          alle Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen\nbeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die       einschließlich der Beitragszahlungen der Arbeiterrenten-\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinn-        versicherung am fünften Arbeitstag des laufenden Monats\ngemäß.“                                                an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65)\nweiter.“\n3. § 52 wird wie folgt gefasst:\n„§ 52\nHemmung der                                                     Artikel 13\nVerjährung durch Verwaltungsakt                                         Änderung\n(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder                des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nDurchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-recht-                                       (201-6)\nlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Ver-\njährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit                Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der\nEintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder      Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I\nsechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.          S. 3050), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom\n3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt ge-\n(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1      ändert:\nunanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist\n30 Jahre.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n4. In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden am Ende der Nummer 8               a) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „oder“ durch ein Komma, am Ende der Num-                   „§ 53 Hemmung der Verjährung durch Verwal-\nmer 9 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und                           tungsakt“.\nfolgende Nummer 10 angefügt:\nb) Nach der Angabe zu § 101 wird eingefügt:\n„10. zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesversiche-\nrungsanstalt für Angestellte als zentraler Stelle           „§ 102 Übergangsvorschrift zu § 53“.\nnach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuer-\ngesetzes.“\n2. § 49a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mit 3 vom\n5. In § 79 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Stellen“\nHundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-\ndie Wörter „sowie mit der Bundesversicherungsanstalt\nschen Bundesbank“ durch die Wörter „mit fünf\nfür Angestellte als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz“ ersetzt.\nAufgaben nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-\nsteuergesetzes“ eingefügt.                                      b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Aus-\n6. In § 81 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 1                   zahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so\nSatz 3“ durch die Angabe „Absatzes 3“ ersetzt.                      können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden\nVerwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt\nwerden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung\n7. § 113 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel\n„(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neu-                 anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3\nbeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vor-               Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.“\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.“\n3. § 53 wird wie folgt gefasst:\n8. Dem § 120 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„§ 53\n„(5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgeset-\nzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend                                     Hemmung der\nbei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der                             Verjährung durch Verwaltungsakt\n§§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002                (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder\ngeltenden Fassung.“                                             Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-recht-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                2187\nlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Ver-                                  Artikel 16\njährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit\nEintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder                              Änderung\nsechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.                    des Gesetzes zur Durchführung\nder Gemeinsamen Marktorganisationen\n(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1                                (7847-11)\nunanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist\n30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch            § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-\nauf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende      meinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Be-\nLeistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen    kanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146),\nAnspruch geltenden Verjährungsfrist.“                      das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2002\n(BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nfasst:\n„(1) Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergüns-\n4. Nach § 101 wird folgender § 102 eingefügt:                 tigungen sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.\n„§ 102                           Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom\nFälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basis-\nÜbergangsvorschrift zu § 53                 zinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden,\nsoweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 etwas anderes\nArtikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes\nvorsehen.“\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei\nder Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar\n2002 geltenden Fassung.“\nArtikel 17\nÄnderung des Arbeitsschutzgesetzes\n(805-3)\n§ 21 Abs. 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August\nArtikel 14                           1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 19\ndes Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) ge-\nÄnderung                             ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes Bundesbesoldungsgesetzes\n(2032-1)                            1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts\nIn der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)             anderes bestimmt ist, die Unfallkasse des Bundes, die\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der                   insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des\nBekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I                      Innern unterliegt; Aufwendungen werden nicht erstat-\nS. 3434), das zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom           tet.“\n21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, wer-\nden in der Besoldungsgruppe B 3\n2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. die Amtsbezeichnung „Direktor der Bundesaus-                   „Im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Bun-\nführungsbehörde für Unfallversicherung“ gestrichen             desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\nund                                                            wesen führt die Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese\nTräger der Unfallversicherung ist, dieses Gesetz\n2. nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Grenz-                  durch.“\nschutzdirektion“ die Amtsbezeichnung „Direktor der\nUnfallkasse des Bundes“ eingefügt.\n3. Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Für Betriebe und Verwaltungen in den Geschäfts-\nbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung\nund des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Aus-\nlandsvertretungen führt das jeweilige Bundesministe-\nArtikel 15                               rium, soweit es jeweils zuständig ist, oder die von ihm\njeweils bestimmte Stelle dieses Gesetz durch.“\nÄnderung\ndes Entwicklungshelfer-Gesetzes\nArtikel 18\n(702-3)\nÄnderung des Fremdrentengesetzes\nIn § 16 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom\n18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 16                              (824-2)\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)             In § 9 Abs. 2 und 3 des Fremdrentengesetzes in der im\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Bundesaus-            Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2,\nführungsbehörde für Unfallversicherung“ durch die Wörter      veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\n„Unfallkasse des Bundes“ ersetzt.                             Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939)","2188               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\ngeändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Bundes-        2. In § 37b werden die Wörter „Bundesausführungs-\nausführungsbehörde für Unfallversicherung“ durch die               behörde für Unfallversicherung“ durch die Wörter\nWörter „Unfallkasse des Bundes“ ersetzt.                           „Unfallkasse des Bundes“ ersetzt.\n3. § 42 wird wie folgt geändert:\nArtikel 19                               a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Verbindlich-\nkeiten“ die Wörter „der Unfallkasse“ eingefügt.\nÄnderung des Gesetzes\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nüber die Alterssicherung der Landwirte\n„Die Haftung der Unfallkasse des Bundes für Ver-\n(8251-10)                                  bindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom              Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte\n29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert               Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.“\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I\nS. 1812), wird wie folgt geändert:                             4. § 43 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt ge-\n1. Dem § 35b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                     fasst:\n„Satz 1 gilt auch für Rentenbezieher, die das Beitritts-            „(1) Die Unfallkasse des Bundes weist alle zu\nrecht nach § 26a des Elften Buches Sozialgesetzbuch               erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leis-\nausgeübt haben.“                                                  tenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten\nVerpflichtungsermächtigungen der Künstlersozial-\nkasse in einem gesonderten Haushaltsplan aus.“\n2. Dem § 106 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(7) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf\neine Rente wegen Erwerbsminderung und dem Arbeits-                  „(3) Die Künstlersozialkasse stellt unter Mitwirkung\nentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäf-                  des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialord-\ntigung oder selbständigen Tätigkeit vergleichbares                nung den Haushaltsplan auf und stellt ihn nach\nEinkommen mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld,                     Anhörung des Beirats fest.“\ngilt für diese Rente dieses vergleichbare Einkommen\nbis zum 31. Dezember 2007 nicht als Hinzuverdienst.“\nArtikel 21\nArtikel 20                                                    Änderung\ndes Gesetzes zu dem Vertrag\nÄnderung des                                      vom 10. März 1956 zwischen der\nKünstlersozialversicherungsgesetzes                              Bundesrepublik Deutschland und\n(8253-1)                               der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien\nüber die Regelung gewisser\nDas Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli\n1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 12 des\nForderungen aus der Sozialversicherung\nGesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144), wird wie                                  (826-2-4)\nfolgt geändert:                                                   In Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1958 zu dem Ver-\ntrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik\n1. § 37 wird wie folgt gefasst:                                Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugo-\nslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der\n„§ 37                           Sozialversicherung (BGBl. 1958 II S. 168) werden die Wör-\n(1) Die Unfallkasse des Bundes führt dieses Gesetz     ter „Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung“\nim Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch.       durch die Wörter „Unfallkasse des Bundes“ ersetzt.\n(2) In Angelegenheiten der Künstlersozialversiche-\nrung führt der Geschäftsführer der Unfallkasse des\nBundes die Verwaltungsgeschäfte und vertritt die\nKünstlersozialkasse gerichtlich und außergerichtlich.                                Artikel 22\nStellvertreter des Geschäftsführers in Angelegenheiten                              Änderung\nder Künstlersozialversicherung ist der für die Künstler-                      des Gesetzes zu dem\nsozialkasse zuständige Abteilungsleiter; dieser wird            Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen\nauf Vorschlag des Geschäftsführers nach Anhörung\nder Bundesrepublik Deutschland und\ndes Beirats bei der Künstlersozialkasse vom Bundes-\nministerium für Arbeit und Sozialordnung bestellt.\nder Volksrepublik Polen über Renten-\nund Unfallversicherung nebst der\n(3) Oberste Dienstbehörde für den in Absatz 2 Satz 2         Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975\ngenannten Stellvertreter ist das Bundesministerium für\nArbeit und Sozialordnung, für die übrigen Beamten der                                (826-2-25)\nKünstlersozialkasse der Geschäftsführer der Unfall-           In Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. März 1976 zu\nkasse des Bundes.“                                         dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                    2189\ndesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen                                    Artikel 25\nüber Renten- und Unfallversicherung nebst der Verein-\nbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II S. 393),                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndas zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezem-\nber 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, werden die      (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft, soweit in\nWörter „Bundesausführungsbehörde für Unfallversiche-         den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt\nrung“ durch die Wörter „Unfallkasse des Bundes“ ersetzt.     ist. Gleichzeitig tritt das Hüttenknappschaftliche Zusatz-\nversicherungs-Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I\nS. 2104), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes\nvom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144), außer Kraft.\nArtikel 23                              (2) Mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 tritt Artikel 8\nNr. 3 in Kraft.\nAufhebung von Verordnungen\n(3) Mit Wirkung vom 1. April 2001 treten Artikel 8 Nr. 5\nEs werden aufgehoben:                                     und Artikel 19 Nr. 1 in Kraft.\n1. die Verordnung über die Ausdehnung des Unfallver-\n(4) Mit Wirkung vom 1. August 2001 tritt Artikel 6 Nr. 9 in\nsicherungsschutzes und über die Beiträge bei der Bun-\nKraft.\ndesausführungsbehörde für Unfallversicherung vom\n14. März 1997 (BGBl. I S. 488), geändert durch die Ver-     (5) Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 treten Artikel 5 Nr. 1,\nordnung vom 9. April 2001 (BGBl. I S. 574),              3 und 4, Artikel 6 Nr. 1 bis 3 und 11, Artikel 8 Nr. 1 Buch-\n2. die Verordnung über die Gewährung von Mehrleistun-        stabe d, Nr. 12 bis 14, Artikel 9 Nr. 4, Artikel 11 Nr. 1, 2\ngen zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallver-    Buchstabe b, Nr. 3, 7 und 8, Artikel 13 Nr. 1, 3 und 4 in\nsicherung vom 18. August 1967 (BGBl. I S. 935), zuletzt  Kraft.\ngeändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 21. De-          (6) Mit Wirkung vom 29. März 2002 treten Artikel 7 Nr. 2\nzember 2000 (BGBl. I S. 1983),                           und Artikel 12 in Kraft.\n3. die Verordnung zur Überführung der Ausführungs-              (7) Mit Wirkung vom 1. April 2002 tritt Artikel 2 in Kraft.\nbehörde für Unfallversicherung in der britischen Zone\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-       (8) Am Tage nach der Verkündung treten Artikel 1 § 31,\nmer 8231-10, veröffentlichten bereinigten Fassung.       Artikel 6 Nr. 8, Artikel 8 Nr. 6, 9 Buchstabe a und Nr. 10\nBuchstabe a, Artikel 9 Nr. 3 und 16 hinsichtlich § 218b\nAbs. 3, Artikel 11 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 bis 6, Arti-\nkel 13 Nr. 2, Artikel 16 und 20 Nr. 4 Buchstabe b in Kraft.\nArtikel 24                              (9) Am 1. Januar 2003 treten Artikel 5 Nr. 2, Artikel 6\nNeubekanntmachung                            Nr. 4 bis 7 und 10, Artikel 8 Nr. 2, 4, 15 und 16, Artikel 9\nNr. 1, 2, 5, 6, 10 bis 16 außer § 218b Abs. 3, Artikel 14, 15,\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n17, 18, 19 Nr. 2, Artikel 20 außer Nr. 4 Buchstabe b, Arti-\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung        kel 21 und 22 in Kraft.\nkann den Wortlaut des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n(10) Am 1. Januar 2004 tritt Artikel 10 in Kraft.\nin der vom 1. Juli 2002 an geltenden Fassung im Bundes-\ngesetzblatt bekannt machen.                                     (11) Am 1. Januar 2005 tritt Artikel 23 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juni 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}