{"id":"bgbl1-2002-41-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":41,"date":"2002-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/41#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_41.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998","law_date":"2002-06-21T00:00:00Z","page":2144,"pdf_page":8,"num_pages":22,"content":["2144                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nGesetz\nzur Ausführung des Römischen Statuts\ndes Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998\nVom 21. Juni 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                       Artikel 1\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nGesetz\nInhaltsübersicht\nüber die Zusammenarbeit mit\ndem Internationalen Strafgerichtshof\nArtikel 1 Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internatio-\nnalen Strafgerichtshof\n(IStGH-Gesetz – IStGHG)\nArtikel 2 Gesetz über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und                      Inhaltsübersicht\ndie Gleichstellung der Richter und Bediensteten des\nInternationalen Strafgerichtshofes                                              Teil 1\nArtikel 3 Änderung der Strafprozessordnung                                          Anwendungsbereich\nArtikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes              § 1     Anwendungsbereich\nArtikel 5 Änderung des Gesetzes über die internationale\nRechtshilfe in Strafsachen                                                      Teil 2\nArtikel 6 Neubekanntmachung des Gesetzes über die interna-                              Überstellung\ntionale Rechtshilfe in Strafsachen                   § 2     Grundsatz\nArtikel 7 Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes    § 3     Überstellungsersuchen und früheres Strafverfahren vor\nArtikel 8 Änderung des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes                 dem Gerichtshof oder in einem ausländischen Staat\nArtikel 9 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes                § 4     Überstellungsersuchen und Auslieferungsersuchen\n§ 5     Überstellungsunterlagen\nArtikel 10 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung\n§ 6     Bewilligung der Überstellung\nArtikel 11 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-\nwälte                                                § 7     Sachliche Zuständigkeit\nArtikel 12 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung          § 8     Örtliche Zuständigkeit\nArtikel 13 Inkrafttreten                                        § 9     Fahndungsmaßnahmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                     2145\n§ 10 Überstellungshaft                                     § 49       Zuständigkeit\n§ 11 Vorläufige Überstellungshaft                          § 50       Gerichtliche Entscheidung\n§ 12 Überstellungshaftbefehl                               § 51       Herausgabe von Gegenständen\n§ 13 Vorläufige Festnahme                                  § 52       Beschlagnahme und Durchsuchung, Vermögensbe-\n§ 14 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Überstel-              schlagnahme\nlungshaftbefehls                                      § 53       Persönliches Erscheinen von Zeugen\n§ 15 Verfahren nach vorläufiger Festnahme                  § 54       Vorübergehende Übergabe\n§ 16 Haftentscheidungen, Aussetzung des Vollzuges des      § 55       Vorübergehende Übernahme und Verbringung\nÜberstellungshaftbefehls\n§ 56       Schutz von Personen\n§ 17 Haftprüfung\n§ 57       Zustellungen\n§ 18 Vollzug der Haft\n§ 58       Weitergabe von dienstlich erlangten Erkenntnissen und\n§ 19 Vernehmung des Verfolgten                                        Informationen\n§ 20 Zulässigkeitsverfahren                                § 59       Telekommunikationsüberwachung und sonstige Maß-\n§ 21 Durchführung der mündlichen Verhandlung                          nahmen ohne Wissen des Betroffenen\n§ 22 Entscheidung über die Zulässigkeit                    § 60       Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen\n§ 23 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit            § 61       Gerichtliche Anhörungen\n§ 24 Haft zur Durchführung der Überstellung                § 62       Unmittelbare Erledigung durch den Gerichtshof\n§ 25 Spezialität                                           § 63       Einleitung eines deutschen Strafverfahrens\n§ 26 Überstellungsersuchen nach vorheriger Auslieferung\nTeil 6\n§ 27 Vorübergehende Überstellung\nAusgehende Ersuchen\n§ 28 Deutsches Strafverfahren und Überstellungsersuchen\n§ 64       Form und Inhalt der Ersuchen\n§ 29 Herausgabe von Gegenständen im Überstellungsver-\nfahren                                                § 65       Rücküberstellung\n§ 30 Beschlagnahme und Durchsuchung                        § 66       Vorübergehende Übergabe für ein deutsches Ver-\nfahren\n§ 31 Beistand\n§ 67       Bedingungen\n§ 32 Vereinfachte Überstellung\n§ 33 Anrufung des Bundesgerichtshofes                                                     Teil 7\nGemeinsame Vorschriften\nTeil 3\n§ 68       Zuständigkeit des Bundes\nDurchbeförderung\n§ 69       Deutsches Strafverfahren und früheres Strafverfahren\n§ 34 Grundsatz\nvor dem Gerichtshof\n§ 35 Durchbeförderungsunterlagen\n§ 70       Benachrichtigung\n§ 36 Zuständigkeit\n§ 71       Kosten\n§ 37 Durchbeförderungsverfahren\n§ 72       Anwendung anderer Verfahrensvorschriften\n§ 38 Mehrfache Durchbeförderung\n§ 73       Einschränkung von Grundrechten\n§ 39 Unvorhergesehene Zwischenlandung\nTeil 4                                                         Teil 1\nRechtshilfe durch die Vollstreckung                                  Anwendungsbereich\nvon Entscheidungen und\nAnordnungen des Gerichtshofes                                                     §1\n§ 40 Grundsatz\nAnwendungsbereich\n§ 41 Vollstreckung von Freiheitsstrafen\n(Zu Artikel 1, Artikel 17,\n§ 42 Flucht und Spezialität                                      Artikel 86 und Artikel 34 des Römischen Statuts)\n§ 43 Vollstreckung von Geldstrafen\n(1) Der Internationale Strafgerichtshof ergänzt die deut-\n§ 44 Vollstreckung von Verfallsanordnungen                 sche Strafgerichtsbarkeit. Die Bundesrepublik Deutsch-\n§ 45 Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen        land arbeitet nach diesem Gesetz und dem Römischen\nStatut des Internationalen Strafgerichtshofs (Römisches\n§ 46 Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Bei-\nStatut) vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393) mit dem\nstand\nInternationalen Strafgerichtshof zusammen.\nTeil 5                               (2) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet das Wort\nSonstige Rechtshilfe                      „Gerichtshof“ den durch das Römische Statut errichteten\nInternationalen Strafgerichtshof, einschließlich seines\n§ 47 Grundsatz                                             Präsidiums, seiner Kammern, seiner Anklagebehörde, der\n§ 48 Aufschub der Erledigung                               Kanzlei und der Angehörigen dieser Organe.","2146               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nTeil 2                               (3) War die Auslieferung bei Eingang des Ersuchens des\nGerichtshofes um Überstellung noch nicht bewilligt, wird\nÜberstellung\ndie Entscheidung hierüber vorbehaltlich Absatz 5 bis zur\nEntscheidung über die Bewilligung der Überstellung\n§2                              zurückgestellt. Die Entscheidung darüber, welchem Er-\nsuchen Vorrang eingeräumt wird, bestimmt sich nach\nGrundsatz\nArtikel 90 Abs. 2, 4 und 7 Buchstabe a des Römischen\n(Zu Artikel 89 Abs. 1, Artikel 91              Statuts.\nAbs. 2 und 3 des Römischen Statuts)\n(4) In den Fällen des Artikels 90 Abs. 2 bis 6 des Römi-\n(1) Personen, um deren Überstellung der Gerichtshof in      schen Statuts wird nach Bewilligung des Ersuchens um\nÜbereinstimmung mit dem Römischen Statut ersucht hat           Überstellung die Entscheidung über die Bewilligung der\nund die sich im Inland aufhalten, werden zur Strafverfol-      Auslieferung bis zur endgültigen Entscheidung im Verfah-\ngung und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe des Römi-         ren vor dem Gerichtshof über die dem Überstellungsersu-\nschen Statuts und dieses Gesetzes überstellt.                  chen zu Grunde liegenden Taten zurückgestellt.\n(2) Eine Überstellung zur Strafvollstreckung kann im Ein-      (5) Hat der Gerichtshof im Falle des Artikels 90 Abs. 5\nvernehmen mit dem Gerichtshof auch durch die direkte           des Römischen Statuts nicht binnen zwei Monaten seit\nÜbergabe des Verfolgten an die zuständigen Stellen des         der Mitteilung nach Artikel 90 Abs. 1 des Römischen Sta-\nStaates, in dem eine vom Gerichtshof verhängte Freiheits-      tuts über die Zulässigkeit entschieden, kann bei Vorliegen\nstrafe vollstreckt werden soll (Vollstreckungsstaat), vollzo-  der sonstigen Voraussetzungen eine Entscheidung über\ngen werden.                                                    die Bewilligung der Auslieferung ergehen.\n(6) In den Fällen des Artikels 90 Abs. 6 und 7 Buch-\n§3                              stabe b des Römischen Statuts wird dem Ersuchen des\nÜberstellungsersuchen und                     Gerichtshofes Vorrang eingeräumt, sofern nicht unter\nfrüheres Strafverfahren vor dem                  Berücksichtigung der in diesen Bestimmungen genannten\nGerichtshof oder in einem ausländischen Staat             Merkmale die Gründe, die für die Bewilligung des Auslie-\nferungsersuchens sprechen, deutlich überwiegen.\n(Zu Artikel 89 Abs. 2\nSatz 1 des Römischen Statuts)                     (7) Der Gerichtshof wird in allen Fällen über die Ent-\nscheidung über das Auslieferungsersuchen unterrichtet.\nMacht der Verfolgte während des Überstellungsverfah-\nrens geltend, wegen der Tat, derentwegen der Gerichtshof\num Überstellung ersucht, schon vom Gerichtshof oder                                           §5\ndem Gericht eines Staates verurteilt oder freigesprochen\nÜberstellungsunterlagen\nworden zu sein, so unterrichtet die Stelle, der gegenüber\nder Verfolgte dies vorbringt, unbeschadet des § 68 Abs. 3                        (Zu Artikel 91 Abs. 2 und 3,\nSatz 3 und 4, unverzüglich die Staatsanwaltschaft bei dem                   Artikel 111 des Römischen Statuts)\nOberlandesgericht. Das Oberlandesgericht setzt das\nÜberstellungsverfahren nach Artikel 89 Abs. 2 Satz 3 des          (1) Die Überstellung an den Gerichtshof ist nur zulässig,\nRömischen Statuts einstweilig aus, bis der Gerichtshof         wenn die in Artikel 91 Abs. 2 des Römischen Statuts\nüber die Zulässigkeit entscheidet. Der Verfolgte wird nicht    (Überstellung zur Strafverfolgung) oder die in Artikel 91\nüberstellt, wenn der Gerichtshof entscheidet, dass die         Abs. 3 des Römischen Statuts (Überstellung zur Strafvoll-\nDurchführung eines Strafverfahrens nicht zulässig ist.         streckung) bezeichneten Unterlagen vorgelegt worden\nsind. Wird um Überstellung zur Verfolgung mehrerer Taten\nersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle\n§4                              eines Haftbefehls eine Urkunde des Gerichtshofes, aus\nÜberstellungs-                         der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt. In\nersuchen und Auslieferungsersuchen                  den in Artikel 91 Abs. 2 Buchstabe c des Römischen Sta-\ntuts bezeichneten Unterlagen sind die anwendbaren\n(Zu Artikel 90 des Römischen Statuts)              Bestimmungen darzustellen. Soweit es sich um Vorschrif-\n(1) Ersucht ein ausländischer Staat um Auslieferung         ten des Statuts handelt, reicht die Angabe der Bezeich-\neiner Person wegen einer der Gerichtsbarkeit des               nung dieser Bestimmungen aus.\nGerichtshofes unterliegenden Tat, kann der Gerichtshof            (2) Der Vollzug der bewilligten Überstellung zur Straf-\nvon der Stellung des Ersuchens unterrichtet werden. Auf        vollstreckung an den Vollstreckungsstaat (§ 2 Abs. 2) ist\nErsuchen wird dem Gerichtshof eine Abschrift des Auslie-       nur zulässig, wenn neben den in Artikel 91 Abs. 3 des\nferungsersuchens und der beigefügten Unterlagen über-          Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen\nmittelt, wenn der ausländische Staat der Übermittlung\nnicht widerspricht und die Übermittlung nicht im Wider-        1. eine Urkunde des Vollstreckungsstaates, aus der sich\nspruch zu sonstigen völkerrechtlichen Vereinbarungen               sein Einverständnis mit der Vollstreckung ergibt oder\nsteht.                                                             eine Erklärung des Gerichtshofes, nach der der Voll-\nstreckungsstaat mit der Vollstreckung einverstanden\n(2) Ersuchen sowohl der Gerichtshof um Überstellung             ist, vorgelegt worden ist und\nund ein ausländischer Staat um Auslieferung derselben\nPerson, werden der Gerichtshof und der Staat von dem           2. sich der Gerichtshof im Ersuchen oder den ihm beige-\njeweils anderen Ersuchen unterrichtet. Wird wegen der-             fügten Unterlagen mit der Übergabe des Verfolgten\nselben Tat um Überstellung und Auslieferung ersucht, ist           durch die deutschen Behörden an den Vollstreckungs-\ndies in der Unterrichtung nach Satz 1 anzugeben.                   staat einverstanden erklärt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                2147\n§6                                                              § 11\nBewilligung der Überstellung                                  Vorläufige Überstellungshaft\nDie Überstellung darf, außer im Falle des § 32, nur bewil-                        (Zu Artikel 59 Abs. 1,\nligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.                  Artikel 92 des Römischen Statuts)\n(1) Liegen ein Ersuchen des Gerichtshofes um vorläufi-\n§7                               ge Festnahme und die in Artikel 92 Abs. 2 des Römischen\nSachliche Zuständigkeit                      Statuts bezeichneten Unterlagen vor, wird vorläufige\nÜberstellungshaft angeordnet. Der Überstellungshaft-\n(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt, soweit\nbefehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem Tag\nnichts anderes bestimmt ist, das Oberlandesgericht. Die\nder Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme insgesamt\nEntscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfecht-\n60 Tage zum Zweck der Überstellung in Haft ist, ohne\nbar.\ndass ein Ersuchen des Gerichtshofes um Festnahme und\n(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht        Überstellung und die nach dem Statut vorzulegenden\nbereitet die Entscheidung über die Überstellung vor und        Überstellungsunterlagen bei der nach § 68 Abs. 1 zustän-\nführt die bewilligte Überstellung durch.                       digen Stelle eingegangen sind oder sich der Verfolgte\ninnerhalb dieser Frist nicht mit seiner vereinfachten Über-\n§8                               stellung (§ 33) einverstanden erklärt hat.\nÖrtliche Zuständigkeit                        (2) Vor Eingang eines Festnahme- und Überstellungser-\nsuchens oder eines Ersuchens um vorläufige Festnahme\n(1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die\nkann vorläufige Überstellungshaft angeordnet werden,\nStaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren\nwenn die Person einer Tat, die zu ihrer Überstellung an\nBezirk der Verfolgte zum Zweck der Überstellung ergriffen\nden Gerichtshof Anlass geben kann, auf Grund bestimm-\noder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt\nter Tatsachen dringend verdächtig ist und\nwird.\n1. die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Über-\n(2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an\nstellungsverfahren oder der Durchführung der Über-\nderselben Tat oder im Zusammenhang damit überstellt\nstellung entziehen werde oder\nwerden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlan-\ndesgerichte zum Zweck der Überstellung ergriffen oder          2. auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Ver-\nermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach, wel-          dacht begründet ist, dass der Verfolgte die Ermittlung\nches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlan-            der Wahrheit in dem Verfahren des Gerichtshofes oder\ndesgericht befasst ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem          Überstellungsverfahren erschweren werde.\nOberlandesgericht zuerst mit der Sache befasst wurde.          Gegen einen Verfolgten, der der Begehung eines Völker-\n(3) Solange der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt     mordes (Artikel 6 des Römischen Statuts) oder eines Ver-\nist, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bun-     brechens gegen die Menschlichkeit (Artikel 7 des Römi-\ndesregierung.                                                  schen Statuts) dringend verdächtig ist, darf die vorläufige\nÜberstellungshaft auch angeordnet werden, wenn\n§9                               bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass ohne\nFahndungsmaßnahmen                          Festnahme des Verfolgten die Aufklärung der Tat, die ihm\nvorgeworfen wird, durch den Gerichtshof gefährdet sein\n(Zu Artikel 59 Abs. 1 des Römischen Statuts)           könnte. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen,\n(1) Nach Eingang eines Ersuchens des Gerichtshofes          dass die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle den Gerichts-\num Festnahme und Überstellung nach Artikel 89 Abs. 1           hof von der Anordnung der Haft nach Satz 1 oder Satz 2 in\ndes Römischen Statuts oder vorläufige Festnahme nach           Kenntnis setzen kann.\nArtikel 92 Abs. 1 des Römischen Statuts werden die erfor-         (3) Der vorläufige Überstellungshaftbefehl nach\nderlichen Maßnahmen zur Feststellung des Aufenthaltes          Absatz 2 wird aufgehoben, wenn der Gerichtshof erklärt,\nund zur Festnahme des Verfolgten ergriffen. Die Vorschrif-     ein entsprechendes Ersuchen nicht stellen zu wollen oder\nten des Abschnitts 9a des Ersten Buches der Strafpro-          der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläu-\nzessordnung sind entsprechend anwendbar.                       figen Festnahme insgesamt einen Monat zum Zweck der\n(2) Zur Anordnung einzelner Fahndungsmaßnahmen              Überstellung in Haft ist, ohne dass ein Ersuchen des\nbedarf es keines gesonderten Ersuchens des Gerichts-           Gerichtshofes um Festnahme und Überstellung oder um\nhofes. Zuständig für die Ausschreibung zur Festnahme ist       vorläufige Festnahme bei der nach § 68 Abs. 1 zuständi-\ndie Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht.              gen Stelle eingegangen ist. Mit Eingang eines Ersuchens\ndes Gerichtshofes um Festnahme und Überstellung oder\n§ 10                              um vorläufige Festnahme ist die in Absatz 1 Satz 2\ngenannte Frist anzuwenden.\nÜberstellungshaft\n(Zu Artikel 59 Abs. 1 des Römischen Statuts)                                          § 12\nNach Eingang des Festnahme- und Überstellungsersu-                            Überstellungshaftbefehl\nchens, dem im Falle einer Überstellung zur Strafverfol-           (1) Die vorläufige Überstellungshaft und die Überstel-\ngung die in Artikel 91 Abs. 2 des Römischen Statuts oder       lungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Überstel-\nim Falle einer Überstellung zur Strafvollstreckung die in      lungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.\nArtikel 91 Abs. 3 des Römischen Statuts bezeichneten\nUnterlagen beigefügt sind, wird gegen den Verfolgten die          (2) In dem Überstellungshaftbefehl ist anzuführen\nÜberstellungshaft angeordnet.                                  1. der Verfolgte,","2148               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\n2. die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,                    so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung an.\n3. das Ersuchen und die übermittelten Überstellungsun-         Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Staatsanwalt-\nterlagen oder im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der   schaft bei dem Oberlandesgericht, das für die Entschei-\ndung über die Zulässigkeit der Überstellung zuständig ist.\nHaftgrund und die ihn begründenden Tatsachen sowie\ndie Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Verfolg-       (4) Ist der Überstellungshaftbefehl aufgehoben oder der\nte einer Tat, die zu seiner Überstellung Anlass geben      Vollzug ausgesetzt, so ordnet der Richter beim Amts-\nkann, dringend verdächtig ist.                             gericht an, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des\nOberlandesgerichts festzuhalten ist, wenn\n(3) Der Überstellungshaftbefehl wird aufgehoben, wenn\ndas Ersuchen zurückgenommen wird, der Gerichtshof              1. die Voraussetzungen eines neuen Überstellungshaft-\nerklärt, dass das dem Überstellungsersuchen zu Grunde              befehls wegen der Tat vorliegen oder\nliegende Verfahren vor ihm unzulässig ist, oder die Über-      2. Gründe dafür vorliegen, den Vollzug des Überstel-\nstellung für unzulässig erklärt wird.                              lungshaftbefehls anzuordnen.\n§ 13                             Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt\nunverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts\nVorläufige Festnahme                      herbei.\n(1) Liegen die Voraussetzungen eines Überstellungs-            (5) Beantragt der Verfolgte die Außervollzugsetzung des\nhaftbefehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die        Überstellungshaftbefehls oder erhebt er gegen den Über-\nBeamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme          stellungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug sonstige\nbefugt. Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1             Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind,\nSatz 1 der Strafprozessordnung ist jedermann zur vorläufi-     oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen\ngen Festnahme berechtigt.                                      die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er dies unbescha-\n(2) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der         det der Vorschrift des § 68 Abs. 3 Satz 3 und 4 unverzüg-\nGrund der Festnahme mitzuteilen.                               lich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht\nmit. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht\n(3) Liegt ein Überstellungshaftbefehl vor, so ist er dem    führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandes-\nVerfolgten unverzüglich bekannt zu geben. Der Verfolgte        gerichts herbei; § 16 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzu-\nerhält eine Abschrift.                                         wenden.\n(6) Erhebt der Verfolgte gegen die Überstellung keine\n§ 14\nEinwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amts-\nVerfahren nach Ergreifung                    gericht über die Möglichkeit der vereinfachten Überstel-\nauf Grund eines Überstellungshaftbefehls              lung und deren Rechtsfolgen (§ 33) und nimmt sodann\n(Zu Artikel 59 Abs. 2 des Römischen Statuts)          dessen Erklärung zu Protokoll. Absatz 2 Satz 5 ist entspre-\nchend anzuwenden.\n(1) Wird der Verfolgte auf Grund eines Überstellungs-\nhaftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens am      (7) Die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht ist\nTag nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amts-        unanfechtbar.\ngerichts vorzuführen.                                                                       § 15\n(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolg-                 Verfahren nach vorläufiger Festnahme\nten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am\nnächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, ins-          (1) Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist er\nbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn         unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme,\ndarauf hin, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines    dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.\nBeistands (§ 31) bedienen kann und dass es ihm freisteht,         (2) § 14 Abs. 2 ist auf die Vernehmung des Verfolgten\nsich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu      entsprechend anzuwenden.\nnicht auszusagen. Sodann belehrt er den Verfolgten, dass\n(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Ergriffene\ner die Aussetzung des Vollzuges des Überstellungshaft-\nnicht die Person ist, auf die sich das Ersuchen oder die\nbefehls beantragen sowie sich wegen des Haftbefehls des\nTatsachen im Sinne des § 11 Abs. 2 beziehen, so ordnet\nGerichtshofes jederzeit an diesen wenden kann und\nder Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an.\nbefragt ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen\nAndernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, dass\ner Einwendungen gegen die Überstellung erheben will;\nder Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandes-\n§ 41 Abs. 5 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Im          gerichts festzuhalten ist. Die Staatsanwaltschaft bei dem\nFalle des § 11 Abs. 2 erstreckt sich die Vernehmung auch       Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung\nauf den Gegenstand der Beschuldigung; in den übrigen           des Oberlandesgerichts herbei; die Beteiligung des\nFällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus        Gerichtshofes richtet sich nach Artikel 59 Abs. 4 bis 6 des\nhierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. Sofern der         Römischen Statuts. § 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.\nGerichtshof darum bittet, wird ihm eine Abschrift des\nProtokolls übermittelt.                                                                     § 16\n(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, dass                                 Haftentscheidungen, Aussetzung\n1. der Ergriffene nicht die in dem Überstellungshaftbefehl            des Vollzuges des Überstellungshaftbefehls\nbezeichnete Person ist,                                         (Zu Artikel 59 Abs. 4 bis 6 des Römischen Statuts)\n2. der Überstellungshaftbefehl aufgehoben ist oder                (1) Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Über-\n3. der Vollzug des Überstellungshaftbefehls ausgesetzt         stellungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entschei-\nist,                                                       det das Oberlandesgericht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                2149\n(2) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug eines auf       entsprechend. Zum Gegenstand der Beschuldigung ist\nGrund eines Ersuchens des Gerichtshofes ergangenen            der Verfolgte zu vernehmen, wenn die Staatsanwaltschaft\nÜberstellungshaftbefehls nur unter den Voraussetzungen        bei dem Oberlandesgericht dies beantragt; in den übrigen\ndes Artikels 59 Abs. 4 des Römischen Statuts aussetzen.       Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus\nDer Vollzug eines nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 ergange-      hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. § 14 Abs. 2\nnen Überstellungshaftbefehls kann ausgesetzt werden,          Satz 5 und Abs. 6 gilt entsprechend.\nwenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr\nbieten, dass der Zweck der Überstellungshaft auch durch                                   § 20\nsie erreicht wird.\nZulässigkeitsverfahren\n(3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2\n(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten\nSatz 1 ist dem Gerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme\nÜberstellung (§ 32) einverstanden erklärt, so beantragt die\nzu geben. Etwaige Empfehlungen sind entsprechend Arti-\nStaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Ent-\nkel 59 Abs. 5 Satz 2 des Römischen Statuts zu berück-\nscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Über-\nsichtigen. Sofern von einer Empfehlung des Gerichtshofes\nstellung zulässig ist.\nabgewichen werden soll, soll dem Gerichtshof unter Dar-\nlegung der Gründe erneut Gelegenheit zur Stellungnahme          (2) Reichen die Überstellungsunterlagen zur Beurteilung\ngegeben werden. Wird der Vollzug des Überstellungshaft-       der Zulässigkeit der Überstellung nicht aus, so entschei-\nbefehls ausgesetzt, so wird der Gerichtshof auf entspre-      det das Oberlandesgericht erst, wenn dem Gerichtshof\nchende Bitte über den Sachstand unterrichtet.                 Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen\nbeizubringen.\n(4) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124\nAbs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozessordnung gelten         (3) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten verneh-\nentsprechend.                                                 men. Es kann sonstige Beweise über die Zulässigkeit der\nÜberstellung erheben und eine mündliche Verhandlung\n§ 17                             durchführen. Art und Umfang der Beweisaufnahme\nHaftprüfung                          bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge,\nVerzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.\nBefindet sich der Verfolgte in Überstellungshaft oder in\nvorläufiger Überstellungshaft, so entscheidet das Ober-                                   § 21\nlandesgericht über eine Aussetzung des Vollzuges des\nÜberstellungshaftbefehls, wenn der Verfolgte seit dem                Durchführung der mündlichen Verhandlung\nTag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der          (1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind\nletzten Entscheidung über den Vollzug des Überstellungs-      die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der\nhaftbefehls insgesamt zwei Monate zum Zweck der Über-         Verfolgte und sein Beistand (§ 31) zu benachrichtigen. Bei\nstellung in Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei  der mündlichen Verhandlung muss ein Vertreter der\nMonaten wiederholt. Das Oberlandesgericht kann anord-         Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und der\nnen, dass die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist      bestellte Beistand des Verfolgten anwesend sein.\nvorgenommen wird. § 16 Abs. 2 und 3 ist entsprechend          Angehörigen des Gerichtshofes und dem Verteidiger des\nanzuwenden.                                                   Verfolgten im Verfahren vor dem Gerichtshof kann die\nAnwesenheit und die Anregung von Fragen gestattet wer-\n§ 18                             den.\nVollzug der Haft                         (2) Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzu-\n(1) Für die vorläufige Überstellungshaft, die Überstel-    führen, es sei denn, dass er auf die Anwesenheit in der\nlungshaft und die Haft auf Grund einer Anordnung des          Verhandlung verzichtet hat oder dass der Vorführung\nRichters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften der         Krankheit, vorsätzlich herbeigeführte Verhandlungsun-\nStrafprozessordnung, des Strafvollzugsgesetzes und,           fähigkeit, Abwesenheit wegen ordnungswidrigen Beneh-\nsoweit der Verfolgte ein Heranwachsender ist, des             mens oder ein anderes vom Verfolgten zu vertretendes,\nJugendgerichtsgesetzes über den Vollzug der Untersu-          nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstehen.\nchungshaft entsprechend.                                        (3) Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, so ordnet\n(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht       das Oberlandesgericht regelmäßig sein persönliches\nbestimmt die Anstalt, in welcher der Verfolgte zu verwah-     Erscheinen an, sofern nicht gewichtige Gründe gegen die\nren ist.                                                      Anordnung sprechen. Erscheint der ordnungsgemäß\ngeladene Verfolgte nicht und ist sein Fernbleiben nicht\n(3) Die richterlichen Verfügungen trifft der Vorsitzende   genügend entschuldigt, so ordnet das Oberlandesgericht\ndes zuständigen Senats des Oberlandesgerichts.                die Vorführung an und ergreift die zur Sicherstellung einer\nspäteren Überstellung erforderlichen Maßnahmen.\n§ 19\n(4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden\nVernehmung des Verfolgten                     Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung ist ein Proto-\n(1) Nach dem Eingang des Festnahme- und Überstel-          koll aufzunehmen. § 14 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend\nlungsersuchens vernimmt das Oberlandesgericht den             anwendbar.\nVerfolgten, wenn er sich nicht mit einer vereinfachten\nÜberstellung (§ 32) einverstanden erklärt hat.                                            § 22\n(2) Das Oberlandesgericht vernimmt den Verfolgten                     Entscheidung über die Zulässigkeit\nüber seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über         Der Beschluss über die Zulässigkeit der Überstellung ist\nseine Staatsangehörigkeit. § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt      zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem","2150              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nOberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Beistand         Auslieferung, Abschiebung oder sonstige Verbringung in\n(§ 31) bekannt gemacht. Der Verfolgte erhält eine             seinen Hoheitsbereich zur Strafverfolgung oder Voll-\nAbschrift.                                                    streckung einer Strafe oder sonstigen Sanktion ersucht.\nDer Gerichtshof wird um Rückgabe des Verfolgten\n§ 23                             ersucht, wenn auf anderem Wege die Beachtung der im\nVerhältnis zum ersuchenden Staat geltenden Vorschriften\nErneute Entscheidung über die Zulässigkeit             des Auslieferungsrechts nicht sichergestellt werden kann.\n(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesge-\nrichts über die Zulässigkeit der Überstellung Umstände                                      § 26\nein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu\nÜberstellungsersuchen\nbegründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandes-\nnach vorheriger Auslieferung\ngericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwalt-\nschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des             (1) Ist die Auslieferung eines Verfolgten an einen auslän-\nVerfolgten erneut über die Zulässigkeit der Überstellung.     dischen Staat durchgeführt und ersucht der Gerichtshof\num Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung\n(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesge-\neiner Strafe, so wird die Zustimmung erteilt, wenn\nrichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung\nüber die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann     1. nachgewiesen worden ist, dass der Verfolgte Gelegen-\ndas Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der            heit hatte, sich zu dem Ersuchen zu äußern, und das\nÜberstellung entscheiden. Absatz 1 gilt entsprechend.             Oberlandesgericht entschieden hat, dass wegen der\nTat die Überstellung zulässig wäre, oder\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Falle des Einverständ-\nnisses des Verfolgten mit seiner vereinfachten Überstel-      2. nachgewiesen worden ist, dass der Verfolgte sich zu\nlung mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass an              Protokoll eines Richters des Gerichtshofes oder des\ndie Stelle der Entscheidung des Oberlandesgerichts die            Staates, an den er ausgeliefert wurde, mit der Verfol-\nErklärung des Einverständnisses des Verfolgten mit der            gung oder mit der Vollstreckung der Strafe einverstan-\nvereinfachten Überstellung tritt.                                 den erklärt hat, und wegen der Tat die Überstellung\nzulässig wäre.\n(4) § 20 Abs. 3, §§ 21, 22 gelten entsprechend.\nLiegt den Ersuchen dieselbe Tat zu Grunde, wird der\n(5) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der\nGerichtshof hierauf hingewiesen.\nÜberstellung anordnen.\n(2) Für das Verfahren gelten § 20 Abs. 1 mit der Maßga-\n§ 24                             be, dass an die Stelle des Einverständnisses des Verfolg-\nten mit der vereinfachten Überstellung sein Einverständnis\nHaft zur Durchführung der Überstellung              im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, sowie § 20\nIst der Vollzug eines Überstellungshaftbefehls ausge-      Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3, § 21 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 4,\nsetzt, so ordnet das Oberlandesgericht nach Bewilligung       §§ 22, 23 Abs. 1 und 2 entsprechend. Zuständig für die\nder Überstellung den Vollzug an, sofern nicht gewichtige      gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist\nGründe gegen die Inhaftnahme sprechen und die Durch-          das Oberlandesgericht, das im Auslieferungsverfahren zur\nführung der Überstellung auf andere Weise gewährleistet       Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung\nist.                                                          zuständig war.\n§ 25                                (3) Ist die Auslieferung noch nicht durchgeführt, so wird\nauf ein Ersuchen der in Absatz 1 bezeichneten Art die\nSpezialität                         Zustimmung erteilt, wenn wegen der Tat die Überstellung\n(Zu Artikel 101 des Römischen Statuts)             an den Gerichtshof zulässig wäre. Absatz 1 Satz 2 ist ent-\nsprechend anzuwenden. Für das Verfahren gelten die\n(1) Der Gerichtshof kann nach Maßgabe des Arti-\n§§ 19 bis 23 entsprechend.\nkels 101 Abs. 2 des Römischen Statuts einen an ihn über-\nstellten Verfolgten auch wegen anderer Taten als derjeni-\ngen, derentwegen die Überstellung bewilligt wurde, straf-                                   § 27\nrechtlich verfolgen, bestrafen oder einer Beschränkung                        Vorübergehende Überstellung\nseiner persönlichen Freiheit unterwerfen, soweit die Taten\nseiner Gerichtsbarkeit unterliegen.                                    (Zu Artikel 89 Abs. 4 des Römischen Statuts)\n(2) Ficht ein ausländischer Staat die Zulässigkeit des        (1) Wird die bewilligte Überstellung aufgeschoben, weil\nStrafverfahrens vor dem Gerichtshof erfolgreich nach Arti-    im Inland gegen den Verfolgten ein Strafverfahren geführt\nkel 19 in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe a des    wird oder eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehen-\nRömischen Statuts an und beabsichtigt der Gerichtshof         de Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken\ndaraufhin, den Verfolgten den Behörden dieses Staates zu      ist, so kann der Verfolgte vorübergehend überstellt wer-\nübergeben, so ist Absatz 1 nicht anwendbar. In diesem         den, wenn der Gerichtshof zusichert, ihn bis zu einem\nFalle wird der Gerichtshof unverzüglich um Rücküberstel-      bestimmten Zeitpunkt zurückzuüberstellen.\nlung des Verfolgten ersucht. Für das weitere Verfahren           (2) Auf die Rücküberstellung des Verfolgten kann ver-\ngelten die Vorschriften des Auslieferungsrechts.              zichtet werden.\n(3) Absatz 1 findet ebenfalls keine Anwendung, soweit         (3) Wird in dem Verfahren, dessentwegen die Überstel-\nein ausländischer Staat den Gerichtshof, den Staat, in        lung aufgeschoben wurde, zeitige Freiheitsstrafe oder\ndessen Hoheitsgebiet der Gerichtshof seinen Sitz hat          Geldstrafe verhängt, so wird die in dem Verfahren vor dem\n(Gaststaat, Artikel 3 des Römischen Statuts), oder den        Gerichtshof bis zur Rücküberstellung oder bis zum Ver-\nVollstreckungsstaat um Auslieferung, vorübergehende           zicht auf die Rücküberstellung erlittene Freiheitsentzie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                2151\nhung darauf angerechnet. Ist die Überstellung aufgescho-      Gegenstände herausgegeben werden,\nben worden, weil gegen den Verfolgten zeitige Freiheits-      1. die als Beweismittel für das Verfahren vor dem\nstrafe zu vollstrecken ist, so gilt Satz 1 entsprechend.          Gerichtshof dienen können oder\n(4) Die für die Anrechnung nach Absatz 3 zuständige        2. die der Verfolgte oder ein Beteiligter unmittelbar oder\nStelle bestimmt nach Anhörung der Staatsanwaltschaft              mittelbar durch die Tat, derentwegen die Überstellung\nbei dem Oberlandesgericht den Maßstab nach ihrem                  bewilligt wurde, oder als Entgelt für solche Gegenstän-\nErmessen. Sie kann anordnen, dass die Anrechnung ganz             de erlangt haben kann.\noder zum Teil unterbleibt, wenn\n(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn gewährleistet\n1. die auf Anordnung des Gerichtshofes erlittene Freiheits-   ist, dass Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vor-\nentziehung ganz oder zum Teil auf eine von ihm ver-       behalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen\nhängte oder zu vollstreckende Strafe angerechnet wor-     unverzüglich zurückgegeben werden.\nden ist oder\n(3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2\n2. die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Ver-      können Gegenstände auch dann herausgegeben werden,\nfolgten nach der Übergabe nicht gerechtfertigt ist.       wenn die bewilligte Überstellung aus tatsächlichen Grün-\nden nicht vollzogen werden kann.\n§ 28\n(4) Über die Zulässigkeit der Herausgabe entscheidet\nDeutsches                            auf Einwendungen des Verfolgten, auf Antrag der Staats-\nStrafverfahren und Überstellungsersuchen              anwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag\n(1) Wird gegen den Verfolgten im Inland ein Strafverfah-   desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Her-\nren wegen einer Tat nach Artikel 5 des Römischen Statuts      ausgabe in seinen Rechten verletzt werden, das Oberlan-\ngeführt und hat der Gerichtshof gegenüber dem Bundes-         desgericht. Erklärt das Oberlandesgericht die Herausgabe\nministerium der Justiz oder der sonst nach § 68 Abs. 1        für zulässig, so kann es demjenigen, der seine Entschei-\nzuständigen Stelle erklärt, im Falle einer Einstellung des    dung beantragt hat, die der Staatskasse erwachsenen\ndeutschen Strafverfahrens um Überstellung des Verfolg-        Kosten auferlegen. Die Herausgabe darf nicht bewilligt\nten zu ersuchen, kann die Staatsanwaltschaft von einer        werden, wenn das Oberlandesgericht sie für unzulässig\nVerfolgung der Tat absehen, wenn dies aus besonderen          erklärt hat.\ngegen die Strafverfolgung im Inland sprechenden Grün-            (5) Soweit die herauszugebenden Gegenstände perso-\nden des öffentlichen Interesses geboten erscheint. Ist die    nenbezogene Daten des Verfolgten enthalten, ist bei der\nöffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf  Herausgabe darauf hinzuweisen, dass die enthaltenen\nentsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft das Straf-       Daten nur zur Erfüllung der dem Gerichtshof nach dem\nverfahren in jeder Lage vorläufig ein. Die Entscheidung, an   Statut übertragenen Aufgaben verwendet werden dürfen.\nden Gerichtshof wegen einer Erklärung im Sinne von            Sind mit den personenbezogenen Daten des Verfolgten\nSatz 1 heranzutreten, obliegt der nach § 68 Abs. 1 zustän-    weitere personenbezogene Daten eines Dritten so verbun-\ndigen Stelle.                                                 den, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretba-\n(2) Ist gegen den Verfolgten die vorläufige Überstel-      rem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch die-\nlungshaft nach § 11 Abs. 2 angeordnet worden und hat          ser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen\nder Gerichtshof nicht innerhalb der nach § 11 Abs. 3 vor-     des Verfolgten oder eines Dritten an deren Geheimhaltung\ngesehenen Frist um vorläufige Festnahme ersucht, wird         offensichtlich überwiegen.\ndas Verfahren wiederaufgenommen. Das Verfahren wird                                        § 30\nauch wiederaufgenommen, wenn gegen den Verfolgten\nauf Grund eines Ersuchens um vorläufige Festnahme                        Beschlagnahme und Durchsuchung\ngemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 die vorläufige Überstellungshaft        (1) Gegenstände, deren Herausgabe an den Gerichtshof\nangeordnet worden ist und der Gerichtshof nicht innerhalb     in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des\nder Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 um Festnahme und Über-      Überstellungsersuchens, beschlagnahmt oder sonst\nstellung ersucht hat. Hat das Gericht das Verfahren vor-      sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine\nläufig eingestellt, bedarf es zur Wiederaufnahme eines        Durchsuchung vorgenommen werden.\nGerichtsbeschlusses. Eine vorangegangene Wiederauf-              (2) Zuständig für die Anordnung der Maßnahmen nach\nnahme steht einer erneuten Einstellung nach Absatz 1          Absatz 1 ist das für das Überstellungsverfahren zuständi-\nnicht entgegen.                                               ge Oberlandesgericht. Es ist auch für die Anordnung von\n(3) Die Entscheidung über die Einstellung des Verfah-      Maßnahmen in Bezug auf Gegenstände zuständig, die\nrens und die Entscheidung über die Wiederaufnahme des         sich außerhalb seines Bezirkes befinden. § 7 Abs. 1 Satz 2\nVerfahrens sind unanfechtbar.                                 und Abs. 2 gilt entsprechend.\n(4) Über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist          (3) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft\nnach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor         und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsge-\ndem Gerichtshof zu entscheiden. Die §§ 464 bis 473 der        setzes) entsprechend den Vorschriften der Strafprozess-\nStrafprozessordnung gelten entsprechend.                      ordnung befugt, die Beschlagnahme und die Durchsu-\nchung anzuordnen.\n§ 29\nHerausgabe von                                                        § 31\nGegenständen im Überstellungsverfahren                                         Beistand\n(1) Im Zusammenhang mit einer Überstellung können an          (1) Der Verfolgte kann sich in jeder Lage des Verfahrens\nden Gerichtshof ohne besonderes Ersuchen nach § 51            eines Beistands bedienen.","2152              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\n(2) Dem Verfolgten, der noch keinen Beistand gewählt       nach Maßgabe des Statuts und dieses Gesetzes durch\nhat, ist spätestens nach seiner ersten Vernehmung nach        das Bundesgebiet befördert.\n§ 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, ein\nRechtsanwalt als Beistand zu bestellen.                                                     § 35\n(3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten                      Durchbeförderungsunterlagen\nBuches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der dorti-\n(Zu Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts)\ngen §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten ent-\nsprechend.                                                      (1) Eine Durchbeförderung an den Gerichtshof nach\nArtikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts zur Strafverfol-\n§ 32                            gung oder Strafvollstreckung ist auf dessen Ersuchen nur\nVereinfachte Überstellung                    zulässig, wenn die in Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe b Ziffern i\nbis iii des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen\n(Zu Artikel 92 Abs. 3                    vorgelegt worden sind.\nSatz 2 des Römischen Statuts)\n(2) Für eine Durchbeförderung an den Vollstreckungs-\n(1) Die Überstellung einer Person, gegen die ein Über-     staat muss zusätzlich zu den in Artikel 89 Abs. 3 des Römi-\nstellungshaftbefehl besteht und um deren Festnahme und        schen Statuts genannten Unterlagen eine Urkunde des\nÜberstellung oder um deren vorläufige Festnahme der           Vollstreckungsstaates aus der sich sein Einverständnis\nGerichtshof ersucht, kann ohne Durchführung des förm-         mit der Vollstreckung der vom Gerichtshof verhängten\nlichen Überstellungsverfahrens bewilligt werden, wenn         Strafe ergibt oder eine Erklärung des Gerichtshofes, nach\nsich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Proto-     der der Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung einver-\nkoll mit dieser vereinfachten Überstellung einverstanden      standen ist, vorgelegt werden.\nerklärt hat.\n(3) Ersucht der Überstellungsstaat um Durchbeförde-\n(2) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.       rung an den Gerichtshof oder der Vollstreckungsstaat um\n(3) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlan-     Durchbeförderung zur Vollstreckung einer vom Gerichts-\ndesgericht belehrt in den Fällen der §§ 14 und 15 der Rich-   hof verhängten Strafe, so ist neben den in Absatz 1 und\nter beim Amtsgericht, im Übrigen das Oberlandesgericht        bei Durchbeförderung an den Vollstreckungsstaat neben\nden Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten         den in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen eine Erklärung\nÜberstellung und deren Rechtsfolgen (Absätze 1 und 2)         des Gerichtshofes beizufügen, aus der sich sein Einver-\nund nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. Zustän-       ständnis mit dem Ersuchen ergibt.\ndig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk\nsich der Verfolgte befindet.                                                                § 36\nZuständigkeit\n§ 33\n(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt das Ober-\nAnrufung des Bundesgerichtshofes                  landesgericht. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entspre-\n(1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung des       chend.\nBundesgerichtshofes für geboten, um eine Rechtsfrage\n(2) Örtlich zuständig ist\nvon grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will es von\neiner Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer         1. im Falle der Durchbeförderung auf dem Land- oder\nEntscheidung eines anderen Oberlandesgerichts über                Seeweg das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der\neine Rechtsfrage in Überstellungssachen mit dem Interna-          Verfolgte voraussichtlich in den Geltungsbereich die-\ntionalen Strafgerichtshof abweichen, so begründet es              ses Gesetzes überstellt werden wird,\nseine Auffassung und holt die Entscheidung des Bundes-        2. im Falle der Durchbeförderung auf dem Luftweg das\ngerichtshofes über die Rechtsfrage ein.                           Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die erste Zwi-\n(2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird              schenlandung stattfinden soll.\nauch eingeholt, wenn der Generalbundesanwalt oder die           (3) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 nicht\nStaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur         begründet, so ist das Oberlandesgericht Frankfurt am\nKlärung einer Rechtsfrage beantragt.                          Main zuständig.\n(3) Der Bundesgerichtshof gibt dem Verfolgten Gele-\ngenheit zur Äußerung. Die Entscheidung ergeht ohne                                          § 37\nmündliche Verhandlung.                                                       Durchbeförderungsverfahren\n(Zu Artikel 89 Abs. 3\nTeil 3                                         Buchstabe c des Römischen Statuts)\nDurchbeförderung                              (1) Erscheint die Durchbeförderung zulässig, so wird der\nVerfolgte zu ihrer Sicherung in Haft gehalten.\n§ 34                              (2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl (Durch-\nGrundsatz                            beförderungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts ange-\n(Zu Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts)          ordnet. § 12 Abs. 2, § 20 Abs. 2 gelten entsprechend.\nPersonen, um deren Durchbeförderung der Gerichtshof          (3) Die Durchbeförderung darf nur bewilligt werden, wenn\noder mit dessen Einverständnis der Staat, aus dem der         ein Durchbeförderungshaftbefehl erlassen worden ist.\nVerfolgte an den Gerichtshof überstellt werden soll (Über-      (4) Der Durchbeförderungshaftbefehl ist dem Verfolgten\nstellungsstaat) oder der Vollstreckungsstaat ersucht hat,     unverzüglich nach seinem Eintreffen im Inland bekannt zu\nwerden zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung        geben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                    2153\n(5) Kann die Durchbeförderung voraussichtlich nicht bis      Abs. 1 zuständige Stelle von der Zwischenlandung. Die\nzum Ablauf des auf die Überstellung folgenden Tages             nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle bittet den Gerichtshof\nabgeschlossen werden, so ist der Verfolgte unverzüglich,        um ein Durchbeförderungsersuchen nach Artikel 89\nspätestens am Tag nach seinem Eintreffen im Inland, dem         Abs. 3 Buchstabe b des Römischen Statuts. Die Staatsan-\nRichter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. Der Rich-        waltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur\nter beim Amtsgericht vernimmt ihn über seine persönli-          vorläufigen Festnahme befugt.\nchen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsan-               (2) Der Verfolgte ist unverzüglich, spätestens am Tag\ngehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, dass er sich in jeder     nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsge-\nLage des Verfahrens eines Beistands bedienen kann und           richts vorzuführen. Er ist von diesem aus der Haft zu ent-\ndass es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat    lassen, wenn seit der unvorhergesehenen Zwischenlan-\nzu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er         dung 96 Stunden vergangen sind, ohne dass das Durch-\nihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Ein-          beförderungsersuchen und die Durchbeförderungsunter-\nwendungen gegen den Durchbeförderungshaftbefehl                 lagen bei der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle einge-\noder gegen die Zulässigkeit der Durchbeförderung erhe-          gangen sind.\nben will. § 14 Abs. 5 und § 16 gelten entsprechend.\n(3) Im Übrigen sind die §§ 35 bis 37 entsprechend\n(6) § 12 Abs. 3, §§ 18, 23 Abs. 1, 2 und 5, § 33 gelten ent- anwendbar.\nsprechend. § 17 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass\nan die Stelle der Frist von zwei Monaten eine Frist von\neinem Monat tritt. § 31 gilt mit der Maßgabe entspre-                                        Teil 4\nchend, dass ein Beistand zu bestellen ist, wenn\nRechtshilfe durch die\n1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage                  Vollstreckung von Entscheidungen\ndie Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint oder           und Anordnungen des Gerichtshofes\n2. ersichtlich ist, dass der Verfolgte seine Rechte nicht\nselbst hinreichend wahrnehmen kann.                                                        § 40\n(7) Die bei einer Durchbeförderung übernommenen                                         Grundsatz\nGegenstände können ohne besonderes Ersuchen gleich-\nRechtshilfe wird durch Vollstreckung einer vom\nzeitig mit der Überstellung des Verfolgten herausgegeben\nGerichtshof rechtskräftig verhängten Strafe nach Maßga-\nwerden.\nbe des Römischen Statuts sowie dieses Gesetzes geleis-\ntet. Vollstreckt werden auch Anordnungen des Verfalls\n§ 38\nnach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Sta-\nMehrfache Durchbeförderung                       tuts sowie Entscheidungen nach Artikel 75 des Römi-\n(1) Ist die erstmalige Durchbeförderung zur Übergabe         schen Statuts.\ndes Verfolgten an den Gerichtshof bewilligt worden, so\nkann der Verfolgte auf ein Ersuchen, das auf die anlässlich                                    § 41\nder erstmaligen Durchbeförderung übermittelten Unterla-                     Vollstreckung von Freiheitsstrafen\ngen Bezug nimmt, ohne erneute Bewilligungsentschei-\ndung auch zur Vollstreckung einer vom Gerichtshof ver-                                (Zu Artikel 77 Abs. 1,\nhängten Strafe zur Übergabe an den Vollstreckungsstaat                       Artikel 103 Abs. 1 und 2, Artikel 105,\ndurchbefördert werden, wenn eine Urkunde des Voll-                     Artikel 106, Artikel 110 des Römischen Statuts)\nstreckungsstaates, aus der sich sein Einverständnis mit            (1) Freiheitsstrafen werden vollstreckt, wenn\nder Vollstreckung der vom Gerichtshof verhängten Strafe\n1. der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechts-\nergibt, oder eine Erklärung des Gerichtshofes, nach der\nkräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum\nder Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung einverstan-\nSchuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat\nden ist, vorgelegt worden ist. Satz 1 und 2 ist auch auf die\nund\nweiteren Beförderungsfälle anwendbar.\n2. sich der Gerichtshof und die nach § 68 Abs. 1 zuständi-\n(2) Im Falle des Absatzes 1 ist der Durchbeförderungs-\nge Stelle über die Übernahme der Vollstreckung geei-\nhaftbefehl auch auf die weiteren Beförderungsfälle zu\nnigt haben.\nerstrecken.\nBei Übernahme des Verurteilten muss eine Erklärung des\n(3) Absatz 1 und 2 ist für den Fall einer Rücküberstellung\nGerichtshofes über den noch zu vollstreckenden Teil der\nnach einer vorangegangenen vorübergehenden Überstel-\nverhängten Strafe vorliegen.\nlung an den Überstellungsstaat entsprechend anwendbar,\nsofern der Umstand der späteren Rücküberstellung bei               (2) Die Freiheitsstrafe wird in der vom Gerichtshof mit-\nder ersten Durchbeförderung erkennbar war.                      geteilten Höhe vollstreckt. Die Vorschriften des Strafge-\nsetzbuches zur Aussetzung der Vollstreckung des Restes\n§ 39                              einer zeitigen oder lebenslangen Freiheitsstrafe (§§ 57\nbis 57b des Strafgesetzbuches) und der Strafprozess-\nUnvorhergesehene Zwischenlandung                     ordnung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe finden\n(Zu Artikel 89 Abs. 3                      keine Anwendung. Die Vollstreckung ist zu beenden,\nBuchstabe e des Römischen Statuts)                  wenn der Gerichtshof dies mitteilt.\n(1) Im Falle einer unvorhergesehenen Zwischenlandung            (3) Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird der Verurteilte\nim Inland unterrichtet die Stelle, der die Zwischenlandung      wieder dem Gerichtshof oder einem vom ihm bezeichne-\nzuerst bekannt und die auf Grund dieses Gesetzes tätig          ten Staat übergeben. Sofern der Gerichtshof nicht aus-\nwird, unverzüglich den Gerichtshof und die nach § 68            drücklich mitteilt, dass der Verurteilte freizulassen ist, wird","2154              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\ner bis zur Übergabe an den Gerichtshof oder die Behörden      Sicherung darf vorbehaltlich der Bestimmung des Arti-\ndes vom Gerichtshof bezeichneten Staates in Haft gehal-       kels 108 Abs. 3 des Römischen Statuts nur mit Zustim-\nten. Ersucht der Gerichtshof zu einem späteren Zeitpunkt      mung des Gerichtshofes erfolgen.\num Fortsetzung der Vollstreckung einer im Inland bereits\n(3) Ersucht ein ausländischer Staat um Auslieferung,\nteilweise vollstreckten Strafe, bedarf es einer erneuten\nvorübergehende Auslieferung, Abschiebung oder sonsti-\nÜbersendung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Unterla-\nge Verbringung in seinen Hoheitsbereich zur Strafverfol-\ngen nicht. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gilt entspre-\ngung oder Vollstreckung einer Strafe oder sonstigen\nchend.\nSanktion, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn\n(4) Für die aus Anlass der Vollstreckung der Strafe zu     der Gerichtshof vorbehaltlich der Bestimmung des Arti-\ntreffenden Entscheidungen, einschließlich Begnadigung,        kels 108 Abs. 3 des Römischen Statuts zuvor zugestimmt\nWiederaufnahme des Verfahrens und Herabsetzung des            hat und die Auslieferung nach den im Verhältnis zum ersu-\nStrafmaßes durch den Gerichtshof sowie sonstige Ent-          chenden Staat anwendbaren Auslieferungsvorschriften\nscheidungen, die einen Aufenthalt des Verurteilen außer-      zulässig ist.\nhalb der Einrichtung, in der der Verurteilte verwahrt wird,\nohne Bewachung mit sich bringen können, ist der                                              § 43\nGerichtshof zuständig. Soweit Umstände eintreten, die\nnach deutschem Recht einen Aufschub, vorübergehen-                            Vollstreckung von Geldstrafen\nden Aufschub, eine Unterbrechung der Vollstreckung, ein                      (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe a,\nAbsehen von der Vollstreckung, eine Anrechnung auf die                  Artikel 109 Abs. 1 des Römischen Statuts)\nzu verbüßende Freiheitsstrafe oder Vollzugsanordnungen,\ndie einen Aufenthalt außerhalb der Vollzugseinrichtung           (1) Geldstrafen werden vollstreckt, wenn\nohne Bewachung ermöglichen würden, ist die Entschei-          1. der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechts-\ndung des Gerichtshofes herbeizuführen. Der Vollzug der            kräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum\nStrafe richtet sich im Übrigen nach den deutschen Vor-            Schuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat\nschriften und entspricht dem Vollzug von Strafen, die von         und\ndeutschen Gerichten wegen vergleichbarer Taten ver-\nhängt werden. Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes      2. in dem Ersuchen angegeben wird, bis zu welcher Höhe\nüber das Beschwerdeverfahren und das gerichtliche Ver-            die Geldstrafe im Inland zu vollstrecken ist, sofern der\nfahren finden keine Anwendung, soweit der Gerichtshof             Gerichtshof mehrere Staaten um Vollstreckung der\nfür die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen zuständig             Geldstrafe ersucht.\nist.                                                          Soweit die Höhe der zu vollstreckenden Geldstrafe in einer\n(5) Der Verkehr zwischen dem Verurteilten und dem          anderen Währung als Euro angegeben ist, ist für die\nGerichtshof ist ungehindert und vertraulich. Auf Ersuchen     Umrechnung der am Tag des Eingangs des Ersuchens\ndes Gerichtshofes wird Angehörigen des Gerichtshofes          amtlich festgesetzte Umrechnungskurs zu Grunde zu\nZutritt zur Vollzugseinrichtung gewährt. Erhebt der Verur-    legen.\nteilte Einwendungen gegen die Vollstreckung der Strafe           (2) Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vor-\noder stellt er Anträge, über die zu entscheiden der           schriften der Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses\nGerichtshof berufen ist, wird die Entscheidung des            Gesetz nichts anderes bestimmt.\nGerichtshofes eingeholt.\n(3) Die Geldstrafe ist mit Eingang des Ersuchens fällig.\n(6) Die aus Anlass der Vollstreckung entstehenden          Über die Auslegung des Schuld- oder des Strafspruchs,\nKosten werden vom Bund entsprechend einer mit den             die Berechnung der erkannten Strafe, Einwendungen\nLändern zu schließenden Vereinbarung getragen. Dies gilt      gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung oder wenn\nnicht, soweit Kosten nach dem Statut oder anderen             nach deutschem Recht die Voraussetzungen des § 459a\nBestimmungen vom Gerichtshof übernommen werden.               der Strafprozessordnung vorlägen, ist die Entscheidung\ndes Gerichtshofes herbeizuführen. Der Fortgang der Voll-\n§ 42                             streckung wird hierdurch nicht gehemmt; die nach § 46\nAbs. 2 zuständige Stelle kann die Vollstreckung jedoch\nFlucht und Spezialität\naufschieben oder unterbrechen. Die weitere Vollstreckung\n(Zu Artikel 108,                      zu einem späteren Zeitpunkt ist durch geeignete Maßnah-\nArtikel 111 des Römischen Statuts)               men sicherzustellen; zu diesem Zweck sind die Durchsu-\nchung des Verurteilten, dessen Wohnung und Gegenstän-\n(1) Entweicht der Verurteilte oder entzieht er sich sonst\nde sowie die Beschlagnahme von Gegenständen zulässig.\ndem Vollzug, erlässt die nach § 46 Abs. 1 zuständige Stel-\nle Haftbefehl und ergreift die weiteren Maßnahmen, die zur       (4) Die §§ 459b und 459c Abs. 2 und 3 der Strafprozess-\nFeststellung des Aufenthaltes und zur Festnahme des Ver-      ordnung sind entsprechend anwendbar. Das Ergebnis der\nfolgten erforderlich sind. Zur Anordnung einzelner Fahn-      Vollstreckung wird dem Gerichtshof mitgeteilt und die\ndungsmaßnahmen bedarf es keines Ersuchens des                 beigetriebene Geldstrafe an ihn überwiesen.\nGerichtshofes. § 31 Abs. 2 Satz 1 des Rechtspflegerge-\n(5) Soweit der Gerichtshof wegen Uneinbringlichkeit der\nsetzes gilt entsprechend. Der Gerichtshof wird von der\nGeldstrafe die gegen den Verurteilten wegen einer Tat\nFlucht unverzüglich unterrichtet; im Übrigen richtet sich\nnach Artikel 5 des Römischen Statuts verhängte Freiheits-\ndas Verfahren nach Artikel 111 des Römischen Statuts.\nstrafe verlängert oder wegen Uneinbringlichkeit einer\n(2) Die Verfolgung von Taten, die der Verurteilte vor sei- wegen einer Tat nach Artikel 70 Abs. 1 des Römischen\nner Übergabe an die deutschen Behörden begangen hat,          Statuts verhängten Geldstrafe eine Freiheitsstrafe fest-\noder die Vollstreckung einer vor seiner Übergabe verhäng-     setzt, finden auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe die\nten Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und           §§ 41 und 42 Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                2155\n§ 44                                                            § 45\nVollstreckung von Verfallsanordnungen                  Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen\n(Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b,                                     (Zu Artikel 75 Abs. 2,\nArtikel 109 Abs. 2 des Römischen Statuts)                          Artikel 109 des Römischen Statuts)\n(1) Anordnungen nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b             Wiedergutmachungsanordnungen, die auf die Zahlung\ndes Römischen Statuts (Verfallsanordnungen) werden             einer Geldsumme gerichtet sind, werden vollstreckt, wenn\nvollstreckt, wenn\n1. der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechts-\n1. der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechts-         kräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum\nkräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum                 Schuldspruch und zum Strafspruch sowie der Anord-\nSchuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat             nung nach Artikel 75 des Römischen Statuts darum\nund                                                            ersucht hat und\n2. die in Betracht kommenden Gegenstände im Inland             2. in dem Ersuchen angegeben wird, bis zu welcher Höhe\nbelegen sind.                                                  die Wiedergutmachungsanordnung im Inland zu voll-\n(2) Zur Vollstreckung ordnet das Gericht den Verfall des        strecken ist, sofern der Gerichtshof mehrere Staaten\nGegenstandes an. § 73 Abs. 2 bis 4, §§ 73a und 73b des             um Vollstreckung ersucht.\nStrafgesetzbuches gelten entsprechend.                         Im Übrigen richtet sich die Vollstreckung nach § 43.\n(3) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so\ngeht das Eigentum an der Sache oder das verfallene                                           § 46\nRecht mit der Bewilligung der Rechtshilfe durch die nach\nZuständigkeit,\n§ 68 Abs. 1 zuständige Stelle auf den Gerichtshof über,\nAnrufung des Bundesgerichtshofes, Beistand\nwenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser\nZeit zusteht. Vor der Bewilligung wirkt die Anordnung als         (1) Zuständige deutsche Stelle bei der Vollstreckung\nVeräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen         von Freiheitsstrafen des Gerichtshofes (§§ 41 und 42) ist\nGesetzbuchs; das Verbot umfasst auch andere Verfü-             die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in\ngungen als Veräußerungen. Gegenstände, deren Verfall           dessen Bezirk die Einrichtung liegt, in der sich der Verur-\nangeordnet worden ist, werden nach Bewilligung der             teilte in Haft befindet.\nRechtshilfe an den Gerichtshof herausgegeben.                     (2) Zuständig für die Vollstreckung von Geldstrafen nach\n(4) Soweit in der Verfallsanordnung des Gerichtshofes       § 43 und von Wiedergutmachungsanordnungen nach § 45\neine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getrof-      ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in\nfen wurde, ist diese bindend, es sei denn,                     dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz, in Erman-\n1. der Dritte hatte offensichtlich keine ausreichende Gele-    gelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\ngenheit, seine Rechte geltend zu machen,                   Lässt sich ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt\nnicht feststellen, ist die Staatsanwaltschaft bei dem Ober-\n2. die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Inland        landesgericht zuständig, in dessen Bezirk Gegenstände\ngetroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben     des Verurteilten belegen sind. Befinden sich Gegenstände\nSache, oder                                                in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so\n3. die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an         richtet sich die Zuständigkeit danach, welche Staatsan-\neinem im Inland belegenen Grundstück oder Grund-           waltschaft zuerst mit der Sache befasst wurde. Solange\nstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vor-      eine Zuständigkeit nach Satz 1 bis 3 nicht festgestellt wer-\nmerkungen.                                                 den kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der\nBundesregierung. Die erforderlichen gerichtlichen Anord-\nLiegt einer der Fälle des Satzes 1 vor, ist dem Gerichtshof    nungen trifft das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen\nin dem Verfahren des § 68 Abs. 1 Gelegenheit zur Stellung-     des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.\nnahme zu geben. Rechte Dritter an dem Gegenstand blei-\nben in dem vom Statut vorgesehenen Umfang bestehen.               (3) Die zur Vollstreckung einer Verfallsanordnung des\nDritte, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem        Gerichtshofes (§ 44) erforderlichen gerichtlichen Anord-\nGegenstand geltend machen könnten, erhalten vor der            nungen trifft das Oberlandesgericht. Absatz 2 Satz 6 gilt\nEntscheidung Gelegenheit, sich zu äußern, soweit sie           entsprechend. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlan-\nsich nicht bereits vor dem Gerichtshof äußern konnten.         desgericht bereitet die Entscheidung vor. Örtlich zustän-\nSie können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Bei-        dig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwalt-\nstands bedienen.                                               schaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der\nGegenstand belegen ist. Befinden sich Gegenstände in\n(5) Soweit bei einem Gegenstand auf Grund eines Ersu-\nden Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so rich-\nchens des Gerichtshofes die Anordnung des Verfalls in\ntet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesge-\nBetracht kommt, kann er zur Sicherung des Verfallsver-\nricht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befasst\nfahrens beschlagnahmt werden. Zu diesem Zweck kann\nist, welche Staatsanwaltschaft zuerst mit der Sache\nauch eine Durchsuchung vorgenommen werden. Die\nbefasst wurde. Solange eine Zuständigkeit nach Satz 2\nZuständigkeit richtet sich nach § 46 Abs. 3. Im Übrigen\noder Satz 3 nicht festgestellt werden kann, richtet sich die\ngelten die §§ 111b bis 111h und 111l der Strafprozessord-\nZuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.\nnung entsprechend. § 111k findet unter der Maßgabe ent-\nsprechende Anwendung, dass vor einer Herausgabe an                (4) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten\nden Verletzten die Stellungnahme des Gerichtshofes ein-        § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 23, 29 Abs. 4,\ngeholt wird; die Herausgabe unterbleibt, soweit sich der       § 33 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten\nGerichtshof in seiner Stellungnahme gegen sie ausspricht.      Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der dorti-","2156               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\ngen §§ 140 bis 143 entsprechend. § 31 gilt entsprechend        für die Anordnung einer Beschlagnahme und Durchsu-\nmit der Maßgabe, dass ein Beistand zu bestellen ist, wenn      chung von Gegenständen (§ 52 Abs. 1 und 2) und einer\n1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage           Vermögensbeschlagnahme (§ 52 Abs. 4), für die Haftent-\ndie Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint oder      scheidungen im Falle einer vorübergehenden Übernahme\n(§ 55 Abs. 1) und einer Verbringung (§ 55 Abs. 6) sowie für\n2. ersichtlich ist, dass der Verfolgte seine Rechte nicht      die gerichtlichen Anordnungen im Falle einer Telekommu-\nselbst hinreichend wahrnehmen kann.                        nikationsüberwachung (§ 59 Abs. 1) und einer Maßnahme\nohne Wissen des Betroffenen (§ 59 Abs. 2) ist das Ober-\nlandesgericht. Im Falle einer vorübergehenden Übernah-\nTeil 5                            me ist das Oberlandesgericht örtlich zuständig, in dessen\nSonstige Rechtshilfe                          Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, welche die Rechtshilfe-\nhandlung vornehmen soll. Im Falle einer Verbringung fin-\n§ 47                            det § 36 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.\nGrundsatz                              (4) Soweit die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts\nbegründet ist, bereitet die Staatsanwaltschaft bei dem\n(Zu Artikel 93 Abs. 1,\nOberlandesgericht die Entscheidung vor und trifft die zu\nArtikel 96 Abs. 1 und 2 des Römischen Statuts)\nihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Sie ist\n(1) Vorbehaltlich § 58 Abs. 2 wird dem Gerichtshof auf      auch zuständig für die Anordnung und Durchführung einer\nErsuchen sonstige Rechtshilfe nach Maßgabe des Römi-           vorübergehenden Übergabe (§ 54), die Vorbereitung der\nschen Statuts und dieses Gesetzes geleistet.                   Entscheidung über die Bewilligung der Herausgabe von\n(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unter-     Gegenständen und die Durchführung der bewilligten Her-\nstützung, die dem Gerichtshof bei dessen Tätigkeit auf         ausgabe. Im Falle einer vorübergehenden Übergabe ist\nGrund des Römischen Statuts gewährt wird, unabhängig           die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht örtlich\ndavon, ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht            zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung voll-\noder einer Behörde vorzunehmen ist.                            zogen wird.\n(3) Hält die für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständi-                               § 50\nge Behörde die Voraussetzungen für die Leistung der\nRechtshilfe für gegeben, so ist die für die Leistung der                        Gerichtliche Entscheidung\nRechtshilfe zuständige Behörde hieran gebunden. § 50              (1) Die Rechtshilfe darf in den Fällen des § 52 Abs. 1, 2\nbleibt unberührt.                                              und 4, § 55 Abs. 1 und 6, § 59 Abs. 1 und 2 nur bewilligt\n(4) Die Behandlung konkurrierender Ersuchen um sons-        werden, wenn das Oberlandesgericht die für die Vornah-\ntige Rechtshilfe richtet sich nach Artikel 93 Abs. 9 Buch-     me der Handlungen erforderlichen Maßnahmen erlassen\nstabe a des Römischen Statuts. Soweit Artikel 90 des           hat. Das Oberlandesgericht entscheidet ferner über die\nRömischen Statuts anzuwenden ist, findet § 4 entspre-          Zulässigkeit der Herausgabe von Gegenständen auf\nchende Anwendung.                                              Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht\noder auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde\n§ 48                            durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden.\nDie Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unan-\nAufschub der Erledigung                      fechtbar.\nIn den Fällen der Artikel 93 Abs. 3 bis 5, 9 Buchstabe b,      (2) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten\nArtikel 94 Abs. 1 und Artikel 95 des Römischen Statuts         § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 29 Abs. 4\nkann die Erledigung aufgeschoben werden, bis feststeht,        Satz 2, § 31 Abs. 1, § 33 sowie die Vorschriften des 11.\nwie in Übereinstimmung mit dem Römischen Statut weiter         Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung\nin Bezug auf das Ersuchen zu verfahren ist.                    mit Ausnahme der dortigen §§ 140 bis 143 entsprechend.\nFür das weitere Verfahren gilt § 23 Abs. 1, 2 und 4 mit der\n§ 49                            Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des in § 23\nZuständigkeit                         Abs. 1 genannten Antrags des Verfolgten der Antrag des\nvon einer Maßnahme nach § 52 Abs. 1, 2 oder 4 Betroffe-\n(1) Soweit die Rechtshilfe durch eine Staatsanwalt-         nen tritt und unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzun-\nschaft geleistet wird, ist örtlich die Staatsanwaltschaft      gen des § 23 Abs. 1 und 2 auch dann auf Antrag des\nzuständig, in deren Bezirk die Rechtshilfehandlung vorzu-      Betroffenen eine erneute Entscheidung über die Vornah-\nnehmen ist. Sind Rechtshilfehandlungen in den Bezirken         me der Rechtshilfehandlung ergeht, wenn der Betroffene\nverschiedener Staatsanwaltschaften vorzunehmen, so             vor der erstmaligen Anordnung der Maßnahme nicht\nrichtet sich die Zuständigkeit danach, welche der zustän-      gehört worden ist.\ndigen Staatsanwaltschaften zuerst mit der Sache befasst\nwurde. Solange eine Zuständigkeit nach Satz 1 oder                (3) Ist ein anderes Gericht als das Oberlandesgericht für\nSatz 2 nicht festgestellt werden kann, richtet sich die        die Leistung der Rechtshilfe zuständig und hält es die Vor-\nZuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.               aussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für nicht\ngegeben, so begründet es seine Auffassung und holt die\n(2) Absatz 1 ist auf die gerichtliche Zuständigkeit ent-    Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. Das Oberlan-\nsprechend anwendbar, soweit richterliche Handlungen            desgericht entscheidet ferner auf Antrag der Staatsan-\nzur Leistung der Rechtshilfe erforderlich oder sonstige        waltschaft bei dem Oberlandesgericht darüber, ob die\ngerichtliche Entscheidungen zu treffen sind.                   Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe gege-\n(3) Zuständig für die gerichtliche Entscheidung über die    ben sind. Die Rechtshilfe darf nicht bewilligt werden, wenn\nHerausgabe von Gegenständen nach § 50 Abs. 1 Satz 2,           das Oberlandesgericht entschieden hat, dass die Voraus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                2157\nsetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht vorliegen.   sprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung\nDie Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für die           anzuordnen.\nGerichte und Behörden, die für die Leistung der Rechtshil-\n(4) Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen\nfe zuständig sind, bindend.\ndes § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 können auf Ersuchen des\n(4) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten     Gerichtshofes das im Inland befindliche Vermögen oder\n§ 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 23 Abs. 1, 2     einzelne Vermögensgegenstände eines Betroffenen,\nund 4, § 29 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 33 sowie die Vor-   gegen den wegen einer Tat nach Artikel 5 des Römischen\nschriften des 11. Abschnittes des Ersten Buches der           Statuts die Anklage bestätigt (Artikel 61 des Römischen\nStrafprozessordnung mit Ausnahme der dortigen §§ 140          Statuts) oder ein Haftbefehl erlassen (Artikel 58 des Römi-\nbis 143 entsprechend.                                         schen Statuts) worden ist, mit Beschlag belegt werden.\n§ 51 Abs. 2 Nr. 1 findet entsprechende Anwendung. Die\n§ 51                              Beschlagnahme umfasst auch das Vermögen, das dem\nHerausgabe von Gegenständen                      Beschuldigten später zufällt. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-\nchend.\n(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 58 Abs. 3 wer-\nden auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des Gerichts-          (5) Unbeschadet der Bestimmung des § 49 Abs. 3 und 4\nhofes Gegenstände herausgegeben,                              kann die Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug die\nBeschlagnahme nach Absatz 4 vorläufig anordnen. Eine\n1. die als Beweismittel für ein Verfahren vor dem\nvorläufige Anordnung nach Satz 1 tritt außer Kraft, wenn\nGerichtshof dienen können,\nsie nicht binnen drei Tagen vom Gericht bestätigt wird.\n2. die ein vom Gerichtshof wegen einer seiner Gerichts-\n(6) Die Beschlagnahme nach Absatz 4 wird auf Ersu-\nbarkeit unterliegenden Tat Verfolgter oder ein Beteilig-\nchen des Gerichtshofes aufgehoben, spätestens jedoch\nter unmittelbar oder mittelbar durch diese Tat oder als\nnachdem das die Beschlagnahme anordnende Gericht\nEntgelt für solche Gegenstände erlangt haben kann.\nKenntnis davon erlangt hat, dass der Haftbefehl aufgeho-\n(2) Die Herausgabe ist zulässig, wenn                      ben wurde oder das Verfahren im ersten Rechtszug been-\n1. eine Entscheidung einer zuständigen Stelle des             det ist. Die §§ 291, 292 und 293 Abs. 2 der Strafprozess-\nGerichtshofes vorgelegt wird, die die Beschlagnahme       ordnung finden auf eine Beschlagnahme nach Absatz 4\nder Gegenstände oder das Einfrieren im Sinne des Arti-    oder Absatz 5 entsprechende Anwendung.\nkels 93 Abs. 1 Buchstabe k des Römischen Statuts\nanordnet, und                                                                         § 53\n2. gewährleistet ist, dass Rechte Dritter unberührt bleiben             Persönliches Erscheinen von Zeugen\nund unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände\nauf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.             (1) Ersucht der Gerichtshof um persönliches Erscheinen\neiner Person, die sich im Inland auf freiem Fuß befindet,\n(3) Soweit die herauszugebenden Gegenstände perso-         als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder\nnenbezogene Daten des Verfolgten enthalten, ist bei der       zur Einnahme eines Augenscheins, so können die Ord-\nHerausgabe darauf hinzuweisen, dass die enthaltenen           nungsmittel angeordnet werden, die im Falle der Ladung\nDaten nur zur Erfüllung der dem Gerichtshof nach dem          durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsan-\nRömischen Statut übertragenen Aufgaben verwendet              waltschaft verhängt werden könnten.\nwerden dürfen. Sind mit den personenbezogenen Daten\ndes Verfolgten weitere personenbezogene Daten eines              (2) Soweit der Gerichtshof einer Person zusichert, ihre\nDritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur       Aussage nicht zu verwenden, dürfen die Angaben der Per-\nmit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Über-      son ohne ihre Zustimmung im Umfang der Zusicherung\nmittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berech-     des Gerichtshofes in einem deutschen Strafverfahren\ntigte Interessen des Verfolgten oder eines Dritten an deren   nicht verwertet werden. Aussagen vor dem Gerichtshof\nGeheimhaltung offensichtlich überwiegen.                      dürfen ohne Zustimmung der Person in einem deutschen\nStrafverfahren auch nicht verwertet werden, wenn die Per-\n§ 52                              son verpflichtet war, vor dem Gerichtshof Angaben zu\nmachen, sie nach deutschem Recht aber die Angaben\nBeschlagnahme und                         hätte verweigern können.\nDurchsuchung, Vermögensbeschlagnahme\n(1) Gegenstände, deren Herausgabe an den Gerichtshof                                   § 54\nin Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des\nErsuchens um Herausgabe, beschlagnahmt oder sonst                             Vorübergehende Übergabe\nsichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine            (Zu Artikel 93 Abs. 1 und 7 des Römischen Statuts)\nDurchsuchung vorgenommen werden.\nWer sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft\n(2) Gegenstände können unter den Voraussetzungen           befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsent-\ndes § 51 Abs. 1 Nr. 1 auch dann beschlagnahmt oder            ziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unter-\nsonst sichergestellt werden, wenn dies zur Erledigung         gebracht ist, wird auf Ersuchen des Gerichtshofes für dort\neines nicht auf Herausgabe der Gegenstände gerichteten        gegen einen anderen geführte Ermittlungen oder ein dort\nErsuchens erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-     anhängiges, gegen einen anderen gerichtetes Verfahren\nchend.                                                        zu einer Beweiserhebung oder einem anderen in Artikel 93\n(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 49 Abs. 3 und 4       Abs. 7 Buchstabe a Satz 1 des Römischen Statuts vorge-\nsind die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152      sehenen Zweck dem Gerichtshof oder den Behörden\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes) bei Gefahr im Verzug         eines vom Gerichtshof bezeichneten Staates vorüberge-\nbefugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung ent-           hend übergeben, wenn","2158              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\n1. er sich nach Belehrung zu Protokoll des Richters bei       2. der Gerichtshof die Zustimmung nach Absatz 4 Satz 2\ndem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Einrichtung            erteilt,\nliegt, in der er verwahrt wird, damit einverstanden\n3. der Betroffene an den Gerichtshof oder an einen vom\nerklärt hat,\nGerichtshof bezeichneten Staat zurückübergeben wird\n2. nicht zu erwarten ist, dass infolge der Übergabe der          oder\nZweck des Strafverfahrens oder der Strafvollstreckung     4. der Gerichtshof auf die Rückübergabe verzichtet.\nbeeinträchtigt werden wird,\n(4) Über Einwendungen des Betroffenen gegen den\n3. gewährleistet ist, dass der Betroffene während der Zeit    Übernahmehaftbefehl oder gegen dessen Vollzug ent-\nseiner Übergabe mit Ausnahme von Maßnahmen                scheidet das Oberlandesgericht. Mit Zustimmung des\nwegen Taten nach Artikel 70 und 71 des Römischen          Gerichtshofes kann das Oberlandesgericht den Übernah-\nStatuts nicht bestraft, einer sonstigen Sanktion unter-   mehaftbefehl aufheben oder dessen Vollzug aussetzen.\nworfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in sei-       § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 Abs. 1,\nner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt         2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozessordnung gelten entspre-\nwerden wird und dass er im Falle seiner Freilassung       chend. Stimmt der Gerichtshof einer Aufhebung oder\nden Gaststaat oder den vom Gerichtshof bezeichneten       Außervollzugsetzung des Übergabehaftbefehls nicht zu,\nStaat verlassen darf, und                                 wird der Betroffene unverzüglich dem Gerichtshof oder\n4. gewährleistet ist, dass der Betroffene unverzüglich        den Behörden eines von ihm bezeichneten Staates\nnach der Beweiserhebung zurückübergeben werden            zurückübergeben. Der Betroffene wird bis zum Vollzug der\nwird, es sei denn, dass darauf verzichtet worden ist.     Rückübergabe in Haft gehalten.\n(5) Das Oberlandesgericht entscheidet über eine Fort-\nDas Einverständnis (Satz 1 Nr. 1) kann nicht widerrufen\ndauer der Übernahmehaft, wenn der Verfolgte auf Grund\nwerden. Die aus Anlass der Übergabe erlittene Freiheits-\ndes Übernahmehaftbefehls insgesamt zwei Monate in\nentziehung wird auf die im Inland zu vollziehende Frei-\nHaft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten\nheitsentziehung angerechnet. § 27 Abs. 4 gilt entspre-\nwiederholt. Das Oberlandesgericht kann anordnen, dass\nchend. Dies gilt nicht für Freiheitsstrafen, die gemäß\ndie Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenom-\nArtikel 70 Abs. 3 des Römischen Statuts vom Gerichtshof\nmen wird. Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.\nverhängt und vollstreckt worden sind.\n(6) Wer sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nGesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder\n§ 55                             auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden\nVorübergehende Übernahme und Verbringung                Maßregel untergebracht ist, wird auf Ersuchen des\nGerichtshofes für dort gegen einen anderen geführte\n(1) Wer sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses         Ermittlungen oder ein dort anhängiges, gegen einen ande-\nGesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder       ren gerichtetes Verfahren zu einer Beweiserhebung durch\nauf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden           den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht und nach\nMaßregel untergebracht ist, wird auf Ersuchen des             der Beweiserhebung zurückverbracht. Absatz 1 Satz 2\nGerichtshofes für dort geführte Ermittlungen oder für ein     sowie Absatz 2 bis 5 gelten mit der Maßgabe entspre-\ndort anhängiges Verfahren zu einer Beweiserhebung in          chend, dass an die Stelle der Frist des Absatzes 5 von\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend             zwei Monaten eine Frist von einem Monat tritt. Ferner fin-\nübernommen und zum vereinbarten Zeitpunkt oder auf            den § 14 Abs. 5, §§ 18, 20 Abs. 2, § 37 Abs. 4 und 5\nErsuchen des Gerichtshofes außer im Falle des Verzichts       Satz 1, 2 und 4 entsprechende Anwendung.\ndes Gerichtshofes zurückübergeben, wenn gewährleistet\nist, dass der Übernommene im Falle eines Verzichts des\n§ 56\nGerichtshofes auf die Rückübergabe in einem ausländi-\nschen Staat Aufnahme findet. Gegen den Betroffenen wird                           Schutz von Personen\nvor Durchführung der vorübergehenden Übernahme                                     (Zu Artikel 93 Abs. 1\ndurch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet, wenn\nBuchstabe j des Römischen Statuts)\nder Gerichtshof hierum bittet oder die Rückübergabe\nsonst nicht gewährleistet wäre.                                 Die Vorschriften zum Schutz von Opfern von Straftaten\nund zum Schutz von Personen, die an einem deutschen\n(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen                      Strafverfahren beteiligt sind, finden auf mutmaßliche\n1. der Betroffene,                                            Geschädigte einer der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes\nunterliegenden Straftat oder auf Zeugen in einem Verfah-\n2. das Ersuchen um Beweiserhebung in Anwesenheit des          ren vor dem Gerichtshof entsprechende Anwendung.\nBetroffenen,\n3. die Angaben des Gerichtshofes zu der Stelle, an wel-                                     § 57\nche die Rückübergabe erfolgen soll, sowie                                          Zustellungen\n4. der Haftgrund.                                                         (Zu Artikel 58 Abs. 7 Satz 4, Artikel 93\nAbs. 1 Buchstabe d des Römischen Statuts)\n§ 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 5 sowie § 18\ngelten entsprechend.                                            (1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vor-\nschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.\n(3) Der Haftbefehl wird aufgehoben, wenn\n(2) Die Zustellung einer Ladung des Gerichtshofes an\n1. der Gerichtshof mitteilt, dass eine Inhaftierung nicht     den Beschuldigten im Wege der Ersatzzustellung ist aus-\nmehr erforderlich ist,                                    geschlossen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                 2159\n§ 58                            1. die Entscheidung eines Richters des Gerichtshofes\nWeitergabe von dienstlich                         vorgelegt wird, die die Telekommunikationsüberwa-\nerlangten Erkenntnissen und Informationen                  chung anordnet,\n(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des Gerichts-    2. die weiteren Voraussetzungen der Strafprozessord-\nhofes werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dem Gerichts-           nung für die Anordnung der Maßnahme mit der Maßga-\nhof im Rahmen seiner Zuständigkeit von deutschen                  be vorliegen, dass an die Stelle der in § 100a Abs. 1\nGerichten und Behörden dienstlich erlangte Erkenntnisse           Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Straftaten\nin dem Umfang übermittelt, in dem dies gegenüber einem            die in Artikel 5 des Römischen Statuts genannten\ndeutschen Gericht oder einer deutschen Staatsanwalt-              Straftaten treten, und\nschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig        3. gewährleistet ist, dass die Vorschriften der Strafpro-\nwäre, wenn gewährleistet ist, dass                                zessordnung über die Benachrichtigung der von der\n1. Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und                    Maßnahme betroffenen Person (§ 101 Abs. 1 der Straf-\nErkenntnisse, die durch eine Telekommunikations-              prozessordnung), über die Verwendung der erlangten\nüberwachung (§ 59 Abs. 1) oder eine sonstige Maßnah-          Informationen in anderen Strafverfahren vor dem\nme ohne Wissen des Betroffenen (§ 59 Abs. 2) erlangt          Gerichtshof (§ 100b Abs. 5 der Strafprozessordnung)\nworden sind, nicht an Stellen außerhalb des Gerichts-         und über die Vernichtung (§ 100b Abs. 6 der Strafpro-\nhofes übermittelt werden, und                                 zessordnung) beachtet werden.\n2. sonstige Erkenntnisse nur nach vorheriger Zustim-             (2) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden die in\nmung der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle an Stel-     § 100c Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten\nlen außerhalb des Gerichtshofes übermittelt werden.       Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen angeordnet.\nBei der Übermittlung der Erkenntnisse ist in geeigneter       Absatz 1 gilt entsprechend.\nWeise auf die nach deutschem Recht geltenden Höchst-\nfristen für die Aufbewahrung der Erkenntnisse sowie                                          § 60\ndarauf hinzuweisen, dass die übermittelten Erkenntnisse                Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen\nnur zur Erfüllung der dem Gerichtshof nach dem Römi-\nschen Statut übertragenen Aufgaben verwendet werden                   (Zu Artikel 99 Abs. 1 des Römischen Statuts)\ndürfen. Stellt sich heraus, dass unrichtige Erkenntnisse         Angehörigen und Bevollmächtigten des Gerichtshofes\noder Erkenntnisse, die nicht hätten übermittelt werden        sowie anderen im Ersuchen des Gerichtshofes genannten\ndürfen, übermittelt worden sind, ist der Gerichtshof un-      Personen wird auf Ersuchen die Anwesenheit bei der Vor-\nverzüglich zu unterrichten und um Berichtigung oder           nahme von Rechtshilfehandlungen im Inland gestattet; sie\nLöschung der Erkenntnisse zu ersuchen.                        können Fragen oder Maßnahmen anregen. Die Angehöri-\n(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dürfen Erkenntnisse im    gen des Gerichtshofes können Niederschriften sowie\nSinne des Absatzes 1 mit Ausnahme von Auskünften aus          Ton-, Bild- oder Videoaufzeichnungen der Rechtshilfe-\ndem Bundeszentralregister dem Gerichtshof ohne Ersu-          handlung fertigen. Soweit die betroffenen Personen\nchen übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen nach        zustimmen, sind Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen\nAbsatz 1 Satz 1 im Übrigen erfüllt sind und die Übermitt-     auch zulässig, ohne dass hierfür die Voraussetzungen der\nlung geeignet ist,                                            Strafprozessordnung vorliegen. Aufzeichnungen, die nach\nSatz 3 angefertigt worden sind, dürfen in einem deutschen\n1. ein Verfahren vor dem Gerichtshof einzuleiten,\nStrafverfahren nicht verwertet werden.\n2. ein dort bereits eingeleitetes Verfahren zu fördern oder\n3. ein Rechtshilfeersuchen des Gerichtshofes vorzuberei-                                     § 61\nten.                                                                        Gerichtliche Anhörungen\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                               (Zu Artikel 3 Abs. 2 des Römischen Statuts)\n(3) Ersucht der Gerichtshof um Übermittlung von Infor-\n(1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird diesem gestat-\nmationen, die einem deutschen Gericht oder einer deut-\ntet, gerichtliche Anhörungen im Inland durchzuführen.\nschen Behörde von einem ausländischen Staat oder einer\nzwischen- oder überstaatlichen Einrichtung mit der Bitte         (2) Auf die Vollstreckung einer Geldstrafe nach Artikel 71\num vertrauliche Behandlung überlassen wurden, so dür-         Abs. 1 des Römischen Statuts findet § 43 entsprechende\nfen die Informationen dem Gerichtshof nicht übermittelt       Anwendung.\nwerden, solange die Zustimmung des Urhebers nach Arti-\nkel 73 Satz 1 des Römischen Statuts nicht vorliegt. Der                                      § 62\nGerichtshof ist zu unterrichten.                                   Unmittelbare Erledigung durch den Gerichtshof\n§ 59                                                  (Zu Artikel 99 Abs. 4\nBuchstabe b des Römischen Statuts)\nTelekommunikationsüberwachung und\nsonstige Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen                 Auf besonderes Ersuchen wird Angehörigen und\nBevollmächtigten des Gerichtshofes in Absprache mit den\n(Zu Artikel 93 Abs. 1                    zuständigen deutschen Behörden gestattet, Vernehmun-\nBuchstabe l des Römischen Statuts)                gen, Augenscheinseinnahmen und ähnliche Beweiserhe-\n(1) Die Anordnung der Überwachung der Telekommuni-         bungen im Inland selbständig vorzunehmen. Die Rechts-\nkation (§ 100a der Strafprozessordnung) und die Über-         hilfe kann unter Bedingungen im Sinne des Artikels 99\nmittlung der durch die Überwachung erlangten Erkennt-         Abs. 4 Buchstabe b des Römischen Statuts bewilligt wer-\nnisse sind nur zulässig, wenn                                 den. Die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaß-","2160               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nnahmen bleibt in allen Fällen den zuständigen deutschen        lichen Klage das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die\nBehörden vorbehalten und richtet sich nach deutschem           das Verfahren führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.\nRecht.                                                         Die Entscheidung ist unanfechtbar. Zuständig für die\nAnordnung und Durchführung der Rücküberstellung ist\n§ 63                             die Staatsanwaltschaft bei dem nach Satz 1 zuständigen\nEinleitung eines deutschen Strafverfahrens              Oberlandesgericht.\n(Zu Artikel 70 Abs. 4 des Römischen Statuts)\n§ 66\nErsucht der Gerichtshof nach Artikel 70 Abs. 4 Buchsta-\nbe b des Römischen Statuts um Einleitung eines Strafver-                             Vorübergehende\nfahrens gegen eine Person, die einer Tat nach Artikel 70                 Übergabe für ein deutsches Verfahren\nAbs. 1 des Römischen Statuts verdächtigt wird, so wird            (1) Wer sich auf Grund einer Anordnung des Gerichtsho-\nder Gerichtshof sobald wie möglich von dem auf Grund           fes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet und einem\ndes Ersuchens Veranlassten unterrichtet. Nach Abschluss        deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde auf\ndes Verfahrens wird ihm eine Ausfertigung oder eine            Ersuchen unter der Bedingung der späteren Rücküberga-\nbeglaubigte Abschrift der endgültigen Entscheidung über-       be für ein gegen einen anderen geführtes inländisches\nsandt. Überlassene Gegenstände und Akten sind zurück-          Strafverfahren zu einer Beweiserhebung vorübergehend\nzugeben, sofern der Gerichtshof darum ersucht.                 übergeben worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt\ndem Gerichtshof oder den Behörden eines von ihm\nbezeichneten Staates zurückübergeben, sofern der\nTeil 6\nGerichtshof nicht darauf verzichtet. Gegen den Verfolgten\nAusgehende Ersuchen                            wird vor Durchführung der vorübergehenden Übergabe\ndurch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet, wenn\n§ 64                             der Gerichtshof die Übergabe von dem Halten in der Haft\nForm und Inhalt der Ersuchen                    abhängig macht oder wenn die Rückübergabe sonst nicht\ngewährleistet wäre. Auf den Haftbefehl findet § 55 Abs. 2\n(Zu Artikel 93 Abs. 10,                   entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten § 13\nArtikel 96 Abs. 4 des Römischen Statuts)             Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 5, §§ 18, 55 Abs. 3\nAn den Gerichtshof nach Artikel 93 Abs. 10 Buchstabe a      bis 5 sowie § 65 Abs. 3 entsprechend.\ndes Römischen Statuts gerichtete Ersuchen um Rechts-              (2) Wer sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft\nhilfe oder Überstellung sowie die beizufügenden Unter-         befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsent-\nlagen müssen die in Artikel 96 Abs. 1 in Verbindung mit        ziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unter-\nAbs. 4 des Römischen Statuts vorgeschriebene Form              gebracht ist, kann zu einer Beweiserhebung für ein im\nund den in Artikel 96 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des      Inland geführtes Strafverfahren dem Gerichtshof vorüber-\nRömischen Statuts bezeichneten Inhalt haben.                   gehend übergeben werden, wenn die Voraussetzungen\ndes § 54 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 vorliegen. § 49 Abs. 4 Satz 2\n§ 65                             und 3 sowie § 54 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.\nRücküberstellung\n(1) Wer für ein im Inland gegen ihn geführtes Strafverfah-                               § 67\nren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücküber-                               Bedingungen\nstellung vom Gerichtshof vorübergehend überstellt wor-\nBedingungen, die der Gerichtshof an die Rechtshilfe\nden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den Gerichts-\ngeknüpft hat, sind zu beachten.\nhof oder die Behörden eines von ihm bezeichneten Staa-\ntes zurücküberstellt, sofern der Gerichtshof nicht darauf\nverzichtet. Gegen den Verfolgten wird vor Durchführung                                    Teil 7\nder vorübergehenden Überstellung durch schriftlichen\nHaftbefehl die Haft angeordnet, wenn der Gerichtshof die                   Gemeinsame Vorschriften\nÜbergabe von dem Halten in der Haft abhängig macht\noder wenn die Rücküberstellung sonst nicht gewährleistet                                    § 68\nwäre. Die auf Grund einer Anordnung nach Satz 2 erlittene                       Zuständigkeit des Bundes\nHaft wird auf eine im deutschen Strafverfahren verhängte\nStrafe entsprechend § 51 des Strafgesetzbuches ange-              (1) Über Rechtshilfeersuchen des Gerichtshofes und\nrechnet.                                                       über die Stellung von Ersuchen an den Gerichtshof um\nRechtshilfe entscheidet das Bundesministerium der Justiz\n(2) Auf den Haftbefehl findet § 55 Abs. 2 entsprechende     im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit ande-\nAnwendung. Im Übrigen gelten § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2       ren Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der\nSatz 1 und 3, Abs. 5, §§ 18 und 55 Abs. 3 bis 5 ent-           Rechtshilfe betroffen wird. Ist für die Leistung der Rechts-\nsprechend. Über Einwendungen gegen den Rücküber-               hilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich\nstellungshaftbefehl oder den Antrag auf dessen Außervoll-      eines anderen Bundesministeriums angehört, so tritt die-\nzugsetzung entscheidet das Oberlandesgericht erst,             ses an die Stelle des Bundesministeriums der Justiz; die\nwenn die Haft auf Grund des Rücküberstellungshaftbe-           Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundes-\nfehls vollzogen wird.                                          ministerium der Justiz und dem Auswärtigen Amt. Die\n(3) Die Haftentscheidung trifft das Oberlandesgericht, in   nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesministerien\ndessen Bezirk das mit dem inländischen Strafverfahren          können die Ausübung ihrer Befugnisse im Einzelfall auf\nbefasste Gericht seinen Sitz hat, vor Erhebung der öffent-     nachgeordnete Bundesbehörden übertragen. Die Bun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                2161\ndesregierung kann im Einzelfall die Ausübung der Befug-        oder freigesprochen wurde, vor ein anderes Gericht\nnis, über ein Ersuchen des Gerichtshofes nach Teil 5           gestellt werden.\ndieses Gesetzes zu entscheiden und den Gerichtshof um             (2) Wird in einem gegen eine Person im Inland geführten\nRechtshilfe zu ersuchen, auf eine Landesregierung über-        Strafverfahren bekannt, dass die Person wegen aller oder\ntragen. Die Landesregierungen können die ihnen nach            eines Teils der dem deutschen Verfahren zu Grunde lie-\nSatz 4 übertragene Befugnis auf eine andere nach Lan-          genden Taten vom Gerichtshof bereits rechtskräftig verur-\ndesrecht zuständige Behörde übertragen.                        teilt oder freigesprochen wurde, wird das Verfahren hin-\n(2) Das Bundesministerium der Justiz entscheidet im         sichtlich der Taten, über die der Gerichtshof entschieden\nEinvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen           hat, auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Ist das Verfah-\nobersten Bundesbehörden, deren Geschäftsbereich                ren bei Gericht anhängig, bedarf es zur Einstellung eines\nbetroffen wird, insbesondere über                              Gerichtsbeschlusses.\n1. die Unterbreitung einer Situation nach Artikel 14 Abs. 1       (3) Einer zu treffenden Entscheidung über die Entschä-\ndes Römischen Statuts,                                     digung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird die Ent-\nscheidung des Gerichtshofes zur Schuld- und Straffrage\n2. die Mitteilung nach Artikel 18 Abs. 2 des Römischen         zu Grunde gelegt.\nStatuts und die Einlegung einer Beschwerde nach Arti-\nkel 18 Abs. 4 des Römischen Statuts,                                                     § 70\n3. die Erklärung einer Anfechtung nach Artikel 19 Abs. 2                             Benachrichtigung\ndes Römischen Statuts,\n(Zu Artikel 27 des Römischen Statuts)\n4. die Einlegung der Beschwerde nach Artikel 19 Abs. 6\nRichtet sich ein Ersuchen des Gerichtshofes um Über-\ndes Römischen Statuts,                                     stellung oder sonstige Rechtshilfe gegen ein Mitglied des\n5. einen Verfahrensbeitritt nach Artikel 72 Abs. 4 des         Deutschen Bundestages oder ein Gesetzgebungsorgan\nRömischen Statuts,                                         eines Landes oder auf Ermittlungshandlungen in deren\nRäumen, so unterrichtet das Bundesministerium der\n6. die Einlegung einer Beschwerde nach Artikel 82 Abs. 2       Justiz oder die sonst nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle\ndes Römischen Statuts oder                                 den Präsidenten der Körperschaft, welcher der Betroffene\n7. das Ersuchen um Befreiung nach Artikel 101 Abs. 2           angehört oder die von der erbetenen Ermittlungshandlung\ndes Römisches Statuts.                                     betroffen wird, über den Eingang des Ersuchens. Durch\ngeeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die\n(3) Soweit nach dem Römischen Statut oder diesem            Durchführung des Verfahrens vor dem Gerichtshof oder\nGesetz Beratungen mit dem Gerichtshof oder Mitteilun-          des Überstellungsverfahrens infolge der Unterrichtung\ngen an den Gerichtshof vorgesehen sind, ist Absatz 1           nicht gefährdet wird.\nSatz 1 entsprechend anwendbar. Werden Tatsachen, die\nnach dem Römischen Statut oder diesem Gesetz Bera-\n§ 71\ntungen mit dem Gerichtshof erforderlich machen, einer\nanderen als der nach Satz 1 zuständigen Stelle bekannt,                                     Kosten\nunterrichtet diese Stelle die nach Satz 1 für die Führung                               (Zu Artikel 100,\nder Beratungen zuständige Stelle unverzüglich. Soweit                    Artikel 107 Abs. 2 des Römischen Statuts)\ndem Gerichtshof bestimmte Umstände mitzuteilen sind\nAuf die Erstattung der vom Gerichtshof zu tragenden\noder seine Entscheidung oder Zustimmung einzuholen\nKosten der Rechtshilfe kann verzichtet werden.\nist, ergreift die nach Satz 1 zuständige Stelle die hierfür\nerforderlichen Maßnahmen. In dringenden Fällen kann\ndie Stelle, der die mitteilungspflichtigen Umstände oder                                     § 72\ndie Tatsachen, die eine Entscheidung oder Zustimmung                  Anwendung anderer Verfahrensvorschriften\ndes Gerichtshofes erforderlich machen, zuerst bekannt\nSoweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvor-\nwerden, den Gerichtshof vorab über die Umstände oder\nschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsver-\ndie Tatsachen in Kenntnis setzen.\nfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum\n(4) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur              Gerichtsverfassungsgesetz, der Strafprozessordnung und\nDatenübermittlung, Ausschreibung und Identitätsfeststel-       des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, des\nlung auf ein Ersuchen des Gerichtshofes richten sich nach      Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes und der\n§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes         Abgabenordnung sinngemäß.\nund § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeskriminalamtgesetzes.\n§ 73\n§ 69                                          Einschränkung von Grundrechten\nDeutsches Strafverfahren und                       Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-\nfrüheres Strafverfahren vor dem Gerichtshof             kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der\nPerson (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des\n(Zu Artikel 20 Abs. 2,\nBrief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10\nArtikel 70 Abs. 2 des Römischen Statuts)\nAbs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der\n(1) Niemand darf wegen eines in Artikel 5 des Römi-         Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Aus-\nschen Statuts bezeichneten Verbrechens oder einer in           lieferungsverbotes (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grund-\nArtikel 70 Abs. 1 des Römischen Statuts bezeichneten           gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein-\nStraftat, derentwegen er vom Gerichtshof bereits verurteilt    geschränkt.","2162              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nArtikel 2                           27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird\nfolgender § 21 eingefügt:\nGesetz über das\nRuhen der Verfolgungsverjährung und die                                                „§ 21\nGleichstellung der Richter und Bediensteten                    Die §§ 18 bis 20 stehen der Erledigung eines Ersuchens\ndes Internationalen Strafgerichtshofes                  um Überstellung und Rechtshilfe eines internationalen\nStrafgerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepu-\n§1                              blik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde,\nnicht entgegen.“\nRuhen der Verfolgungsverjährung\nDie Verfolgungsverjährung für der deutschen Gerichts-\nbarkeit unterliegende Straftaten (§ 78 des Strafgesetzbu-                                Artikel 5\nches) ruht in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des\nÄnderung des Gesetzes über\nStrafgesetzbuches ab der Übergabe der Person an den\ndurch das Römische Statut des Internationalen Strafge-\ndie internationale Rechtshilfe in Strafsachen\nrichtshofes vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393)             Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Straf-\nerrichteten Internationalen Strafgerichtshof oder den Voll-    sachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni\nstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen         1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 16\nBehörden oder ihre Freilassung durch den Gerichtshof           des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574),\noder den Vollstreckungsstaat.                                  wird wie folgt geändert:\n§2                              1. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\nGleichstellung der Richter und Bediensteten                                             „ § 9a\nFür die Anwendung der §§ 331 bis 336, 338 des Straf-                                 Auslieferung und\ngesetzbuches auf eine Bestechungshandlung, die sich auf                Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen\neine künftige richterliche Handlung oder Diensthandlung               (1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ein inter-\nbezieht, stehen gleich:                                            nationaler Strafgerichtshof, der durch einen für die\n1. einem Richter:                                                  Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt\nerrichtet wurde, gegen den Verfolgten wegen der Tat\nein Richter des Internationalen Strafgerichtshofes,            ein rechtskräftiges Strafurteil oder eine Entscheidung\n2. einem sonstigen Amtsträger:                                     mit entsprechender Rechtswirkung erlassen oder das\nStrafverfahren unanfechtbar eingestellt hat und nach\nein Amtsträger und ein sonstiger Bediensteter des\ndem Errichtungsakt in diesem Falle die Verfolgung\nInternationalen Strafgerichtshofes.\ndurch andere Stellen untersagt ist. Führt der in Satz 1\nbezeichnete Gerichtshof wegen der Tat ein Strafver-\nfahren und liegt eine Entscheidung im Sinne des Sat-\nArtikel 3\nzes 1 des Gerichtshofes bei Eingang des Ausliefe-\nÄnderung der Strafprozessordnung                          rungsersuchens noch nicht vor, wird die Entscheidung\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-             über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgestellt.\nmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zu-             Eine vorübergehende Auslieferung (§ 37) scheidet aus.\nletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 12 des Gesetzes vom               (2) Ersuchen sowohl ein ausländischer Staat als\n20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:          auch ein Gerichtshof im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\n1. In § 154b Abs. 2 der Strafprozessordnung werden                 um Übergabe des Verfolgten zur Strafverfolgung oder\nnach dem Wort „ausgeliefert“ die Wörter „oder an               Strafvollstreckung (konkurrierende Ersuchen) und ent-\neinen internationalen Strafgerichtshof überstellt“ ein-        hält der Errichtungsakt des Gerichtshofes oder enthal-\ngefügt.                                                        ten die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvor-\nschriften Bestimmungen, die die Behandlung mehrerer\n2. § 456a wird wie folgt geändert:                                 Ersuchen regeln, so richtet sich die Behandlung der\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ausgeliefert“             Ersuchen nach diesen Bestimmungen. Enthalten\ndie Wörter „ , an einen internationalen Strafgerichts-     weder der Errichtungsakt noch die zu seiner Aus-\nhof überstellt“ eingefügt.                                 führung erlassenen Rechtsvorschriften Bestimmungen\nzur Behandlung konkurrierender Ersuchen, räumt aber\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder Errichtungsakt dem Verfahren des Gerichtshofes\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausgeliefer-           Vorrang vor dem Verfahren des ausländischen Staates\nte“ die Wörter „ , der Überstellte“ eingefügt.         ein, wird dem Ersuchen des Gerichtshofes Vorrang\nbb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Ausgelieferte“           gegeben.“\ndas Wort „ , Überstellte“ eingefügt.\n2. § 18 wird wie folgt gefasst:\n„§ 18\nArtikel 4                                                Fahndungsmaßnahmen\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes                           Liegt ein Auslieferungsersuchen vor und ist der Auf-\nNach § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-           enthalt des Verfolgten nicht bekannt, so können die\nsung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I                   erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung des Auf-\nS. 1077), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom            enthaltes und zur Festnahme des Verfolgten ergriffen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                2163\nwerden. Zur Anordnung einzelner Fahndungsmaßnah-           3. § 6 wird wie folgt gefasst:\nmen bedarf es keines gesonderten Ersuchens. Zustän-\n„§ 6\ndig für die Ausschreibung zur Festnahme ist die\nStaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. Die                            Vorrechte und Immunitäten\nVorschriften des Abschnitts 9a der Strafprozessord-               (1) Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über\nnung sind entsprechend anwendbar.“                            die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen\n(BGBl. 1980 II S. 941) findet auf den Gerichtshof sowie\n3. § 67a wird wie folgt gefasst:                                 die Angehörigen der Anklagebehörde und der Kanzlei\n„§ 67a                              Anwendung.\nRechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe             (2) Den Richtern, dem Leiter der Anklagebehörde\nund dem Kanzler des Gerichtshofes stehen die Vor-\nFür Ersuchen eines internationalen Strafgerichtsho-       rechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen\nfes um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angele-       zu, die Diplomaten nach dem Völkerrecht eingeräumt\ngenheiten gelten die Vorschriften des Fünften Teils ent-      werden.\nsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschrif-\nten eine abschließende Regelung treffen.“                         (3) Auf andere Personen, die nicht dem Gerichtshof\nangehören, aber an einem vor ihm geführten Verfahren\nbeteiligt sind, findet Artikel VI Abschnitt 22 des Über-\n4. § 74a wird wie folgt gefasst:\neinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte\n„§74a                              und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II\nS. 941) entsprechende Anwendung, soweit dies für die\nInternationale Strafgerichtshöfe\nreibungslose Wahrnehmung der Aufgaben des\nFür die Entscheidung über Ersuchen eines interna-         Gerichtshofes erforderlich ist.“\ntionalen Strafgerichtshofes um sonstige Rechtshilfe in\nstrafrechtlichen Angelegenheiten gilt § 74 entspre-\nchend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften                                  Artikel 8\neine abschließende Regelung treffen.“\nÄnderung des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes\nDas Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetz vom 4. Mai 1998\nArtikel 6                           (BGBl. I S. 843) wird wie folgt geändert:\nNeubekanntmachung\ndes Gesetzes über die internationale                  1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nRechtshilfe in Strafsachen                          „(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 wird dem Gerichtshof\nDas Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut             auf Ersuchen für Verfahren wegen Straftaten, die seiner\ndes Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf-       Gerichtsbarkeit unterliegen, sonstige Rechtshilfe\nsachen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-          gemäß dem Fünften Teil des Gesetzes über die inter-\ntenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.              nationale Rechtshilfe in Strafsachen geleistet. Die\n§§ 47, 49 bis 52, 53 Abs. 2, §§ 58 und 59 des IStGH-\nGesetzes finden entsprechende Anwendung.“\nArtikel 7\n2. § 5 Abs. 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:\nÄnderung des\nJugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes                        „(2) Auf die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur\nAusführung des Römischen Statuts des Internationa-\nDas Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz vom 10. April          len Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 übernomme-\n1995 (BGBl. I S. 485) wird wie folgt geändert:                   nen Fälle der Vollstreckung einer vom Gerichtshof ver-\nhängten Freiheitsstrafe finden die §§ 41, 42, 46 Abs. 1\n1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                            des IStGH-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechende\n„(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 wird dem Gerichtshof        Anwendung, dass zeitige Freiheitsstrafe bis zu einer\nauf Ersuchen für Verfahren wegen Straftaten, die seiner       Höchstdauer von 30 Jahren vollstreckt wird.“\nGerichtsbarkeit unterliegen, sonstige Rechtshilfe\ngemäß dem Fünften Teil des Gesetzes über die inter-        3. § 6 wird wie folgt gefasst:\nnationale Rechtshilfe in Strafsachen geleistet. §§ 47,                                    „§ 6\n49 bis 52, 53 Abs. 2, §§ 58 und 59 des IStGH-Gesetzes\nfinden entsprechende Anwendung.“                                             Vorrechte und Immunitäten\n(1) Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über\n2. § 5 Abs. 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:       die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen\n(BGBl. 1980 II S. 941) findet auf den Gerichtshof sowie\n„(2) Auf die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur\ndie Angehörigen der Anklagebehörde und der Kanzlei\nAusführung des Römischen Statuts des Internationa-\nAnwendung.\nlen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 übernomme-\nnen Fälle der Vollstreckung einer vom Gerichtshof ver-            (2) Den Richtern, dem Leiter der Anklagebehörde\nhängten Freiheitsstrafe finden die §§ 41, 42, 47 Abs. 1       und dem Kanzler des Gerichtshofes stehen die Vor-\ndes IStGH-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechende              rechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen\nAnwendung, dass zeitige Freiheitsstrafe bis zu einer          zu, die Diplomaten nach dem Völkerrecht eingeräumt\nHöchstdauer von 30 Jahren vollstreckt wird.“                  werden.","2164               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\n(3) Auf andere Personen, die nicht dem Gerichtshof             und nach dem IStGH-Gesetz erhält der Rechtsan-\nangehören, aber an einem vor ihm geführten Verfahren               walt die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1.“\nbeteiligt sind, findet Artikel VI Abschnitt 22 des Über-\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 2\neinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“\nund Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II\nersetzt.\nS. 941) entsprechende Anwendung, soweit dies für\ndie reibungslose Wahrnehmung der Aufgaben des\nGerichtshofes erforderlich ist.“                            3. § 107 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt worden,\nArtikel 9                               so erhält er anstelle der gesetzlichen Gebühr das Vier-\nfache der sich nach § 106 ergebenden Mindestbeträge\nÄnderung des Bundeskriminalamtgesetzes                         aus der Staatskasse, jedoch nicht mehr als die Hälfte\nDas Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I            des Höchstbetrages.“\nS. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes\nvom 9. Januar 2002 (BGBI. I S. 361), wird wie folgt geän-\ndert:                                                                                     Artikel 12\n1. In § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort             Änderung der Justizverwaltungskostenordnung\n„Angelegenheiten“ die Wörter „oder der Vorschriften            Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundes-\nüber die Zusammenarbeit mit dem Internationalen             gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffent-\nStrafgerichtshof“ eingefügt.                                lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nkel 2 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBI. I S. 1406),\n2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        wird wie folgt geändert:\na) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort\n„Staates“ die Wörter „oder eines internationalen       1. § 1 wird wie folgt geändert:\nStrafgerichtshofes, der durch einen für die Bundes-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt\nerrichtet wurde,“ eingefügt.                                  „Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden\nb) In der Nummer 1 werden nach dem Wort „Ausliefe-                 1. in Justizverwaltungsangelegenheiten,\nrungshaft“ die Wörter „oder Überstellungshaft“ ein-\n2. im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in straf-\ngefügt.\nrechtlichen Angelegenheiten nach dem Gesetz\nüber die internationale Rechtshilfe in Strafsa-\nArtikel 10                                      chen und\nÄnderung der Bundesrechtsanwaltsordnung                             3. in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen\nIn § 49 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bun-                   Strafgerichtshof nach dem IStGH-Gesetz\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-              von den Justizbehörden des Bundes und in An-\nfentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-              gelegenheiten nach Nummer 203 und den Ab-\nkel 31 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)              schnitten 3 und 4 des Gebührenverzeichnisses von\ngeändert worden ist, werden nach dem Wort „Strafsa-                   den Justizbehörden der Länder Kosten (Gebühren\nchen“ die Wörter „oder des IStGH-Gesetzes“ eingefügt.                 und Auslagen) nach diesem Gesetz erhoben.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 11\n„(2) § 4 Abs. 8, § 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 3 und § 13\nÄnderung der                                  sind auch dann anzuwenden, wenn von Justiz-\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte                             behörden der Länder Kosten in den in Absatz 1\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der                  Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Angelegenheiten er-\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,               hoben werden.“\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2002          2. § 4 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:\n(BGBI. I S. 1815), wird wie folgt geändert:\n„(8) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in straf-\n1. Die Überschrift des Neunten Abschnitts wird wie folgt           rechtlichen Angelegenheiten und in der Zusammenar-\ngefasst:                                                        beit mit dem Internationalen Strafgerichtshof wird eine\nDokumentenpauschale nicht erhoben.“\n„Neunter Abschnitt\nGebühren in                        3. § 5 wird wie folgt geändert:\nVerfahren nach dem Gesetz über die\ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz“.                   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. § 106 wird wie folgt geändert:                                           „Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in\nstrafrechtlichen Angelegenheiten und in der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                      Zusammenarbeit mit dem Internationalen\n„(1) Für die Beistandsleistungen nach dem Gesetz                   Strafgerichtshof werden abweichend von\nüber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen                  Absatz 1 die Auslagen erhoben, die in den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                2165\nNummern 9002 bis 9010, 9012 bis 9015 des                IStGH-Gesetzes auf die Erhebung von Kosten ver-\nKostenverzeichnisses zum Gerichtskostenge-              zichtet worden ist.“\nsetz bezeichnet sind.“\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                            4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    „(3) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in straf-\nrechtlichen Angelegenheiten und in der Zusammenar-\n„Für den Vollzug der Haft nach dem Gesetz über die        beit mit dem Internationalen Strafgerichtshof haftet der\ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen oder nach       Verfolgte oder Verurteilte nicht nach Absatz 1 Nr. 1.“\ndem IStGH-Gesetz werden Kosten erhoben.“\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nArtikel 13\n„(4) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht,\nwenn nach § 75 des Gesetzes über die internationa-                           Inkrafttreten\nle Rechtshilfe in Strafsachen oder nach § 71 des         Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juni 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}