{"id":"bgbl1-2002-41-15","kind":"bgbl1","year":2002,"number":41,"date":"2002-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/41#page=111","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-41-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_41.pdf#page=111","order":15,"title":"Verordnung zum Erlass und zur Änderung immissionsschutzrechtlicher und abfallrechtlicher Verordnungen","law_date":"2002-06-24T00:00:00Z","page":2247,"pdf_page":111,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                2247\nVerordnung\nzum Erlass und zur Änderung immissionsschutzrechtlicher und abfallrechtlicher Verordnungen\nVom 24. Juni 2002\nAuf Grund                                                  nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 einge-\ntragenen Organisation oder eines nach Artikel 17 Abs. 4\n– des § 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in\nSatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 auf der EMAS-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990\nEintragungsliste verbleibenden Standorts nach § 26 des\n(BGBl. I S. 880), der durch Artikel 2 Nr. 16 des Ge-\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Besitz genom-\nsetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) eingefügt\nmen hat, durch die Bereitstellung des Bescheides zur\nworden ist, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4 des\nStandort- oder Organisationseintragung erfüllt. Die Behör-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der\nde kann im Einzelfall die Vorlage weitergehender Unter-\nBekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der\nlagen verlangen.\ndurch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996\n(BGBl. I S. 1498) neu gefasst worden ist, in Verbindung\nmit § 10 Abs. 10 des Bundes-Immissionsschutzgeset-                                      §3\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai                              Betriebsbeauftragte\n1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7\ndes Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) ge-          (1) Auf die Anordnung der Bestellung eines oder mehre-\nändert worden ist,                                         rer Betriebsbeauftragten nach § 53 Abs. 2 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes oder § 54 Abs. 2 des Kreis-\n– des § 55a des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes     laufwirtschafts- und Abfallgesetzes soll bei einer EMAS-\nvom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), der durch        Anlage oder bei einem Entsorgungsfachbetrieb im Sinne\nArtikel 8 Nr. 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I   des § 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-\nS. 1950) eingefügt worden ist,                             zes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Entsorgungs-\n– des § 19 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 1        fachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I\nSatz 2, des § 48 und des § 52 Abs. 2 des Kreislaufwirt-    S. 1421) verzichtet werden. Satz 1 gilt entsprechend für\nschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994         eine Anordnung nach § 58a Abs. 2 des Bundes-Immis-\n(BGBl. I S. 2705), nach Anhörung der beteiligten Kreise    sionsschutzgesetzes. Im Rahmen der Entscheidung über\neine Befreiung nach § 6 der Verordnung über Immissions-\nverordnet die Bundesregierung:                               schutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I\nS. 1433), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist,\nArtikel 1                           in der jeweils geltenden Fassung, hat die zuständige\nVerordnung                           Behörde zu berücksichtigen, dass es sich um eine EMAS-\nüber immissionsschutz- und abfallrechtliche              Anlage handelt.\nÜberwachungserleichterungen für                      (2) Jährliche Berichte nach § 54 Abs. 2, § 58b Abs. 2\nnach der Verordnung (EG) Nr. 761/ 2001                Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und nach\nregistrierte Standorte und Organisationen              § 55 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\n(EMAS-Privilegierungs-Verordnung                   sind nicht erforderlich, sofern sich gleichwertige Angaben\n– EMASPrivilegV)                         aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben\nund der Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz oder\nfür Abfall oder der Störfallbeauftragte den Bericht mit-\n§1\ngezeichnet hat und mit dem Verzicht auf die Erstellung\nBegriffsbestimmung                        eines gesonderten jährlichen Berichts einverstanden ist.\nIm Sinne dieser Verordnung ist EMAS-Anlage eine An-           (3) Die Pflichten zur Anzeige nach § 55 Abs. 1 Satz 2,\nlage, die Bestandteil einer nach Artikel 6 der Verordnung    § 58c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und\n(EG) Nr. 761/ 2001 des Europäischen Parlaments und des       § 55 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nRates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung     in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immis-\nvon Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für          sionsschutzgesetzes werden seitens des Betreibers einer\ndas Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung           EMAS-Anlage auch dadurch erfüllt, dass er der zustän-\n(EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragenen Organisati-    digen Behörde im Rahmen des Umwelt-Audits erarbeitete\non oder eines nach Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Verord-      Unterlagen zugeleitet hat, die gleichwertige Angaben\nnung (EG) Nr. 761/2001 auf der EMAS-Eintragungsliste         enthalten.\nverbleibenden Standorts ist.\n§4\n§2\nErmittlungen von Emissionen\nBetriebsorganisation\nDie zuständige Behörde soll bei EMAS-Anlagen Mes-\nDie Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorga-    sungen nach § 28 Satz 1 Nr. 2 des Bundes-Immissions-\nnisation nach § 52a des Bundes-Immissionsschutzgeset-        schutzgesetzes erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums\nzes und § 53 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes    als drei Jahren anordnen. Darüber hinaus soll die zustän-\nwerden bezüglich EMAS-Anlagen und bezüglich Abfällen,        dige Behörde dem Betreiber einer EMAS-Anlage gestat-\ndie der Verpflichtete im Rahmen der Tätigkeiten einer        ten, Messungen nach § 28 Satz 1 Nr. 2 des Bundes-","2248               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nImmissionsschutzgesetzes mit eigenem Personal durch-                                        §6\nzuführen, wenn der Betreiber, Immissionsschutzbeauf-                       Sicherheitstechnische Prüfungen\ntragte oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehöriger\ndie hierfür erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit          Die zuständige Behörde soll dem Betreiber einer EMAS-\nbesitzt und sichergestellt ist, dass geeignete Geräte und      Anlage auf Antrag gestatten, sicherheitstechnische Prü-\nEinrichtungen eingesetzt werden.                               fungen nach § 29a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundes-Immissi-\nonsschutzgesetzes mit eigenem Personal durchzuführen,\n§5                              wenn die Belange der Anlagensicherheit Gegenstand des\nAudits und der Prüfung durch einen dafür fachkundigen\nWiederkehrende Messungen, Funktionsprüfungen                Umweltgutachter gewesen sind und sichergestellt ist,\n(1) Die zuständige Behörde soll dem Betreiber einer         dass der Betreiber, Störfallbeauftragte oder ein sonstiger\nEMAS-Anlage auf Antrag gestatten, für diese Anlage             geeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche\nwiederkehrende                                                 Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und geeignete\nGeräte und Einrichtungen eingesetzt werden. Die Ergeb-\n1. Messungen nach § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Emis-         nisse der Prüfungen sind der Behörde auf deren Verlangen\nsionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten         vorzulegen.\norganischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990\n(BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-                              §7\nnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) geändert\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung,                                        Berichte\n2. Messungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verord-           Der Betreiber einer EMAS-Anlage hat\nnung über Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983           1. eine Durchschrift des Berichts nach § 12 Abs. 6 der\n(BGBl. I S. 719), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom        Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüch-\n3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, in der      tigen halogenierten organischen Verbindungen in der\njeweils geltenden Fassung,                                    jeweils geltenden Fassung,\n3. Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung            2. eine Durchschrift des Berichts nach § 8 Abs. 5 Satz 3\nüber Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche             der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüch-\nbrennbare Stoffe vom 23. November 1990 (BGBl. I               tiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und\nS. 2545, 2832), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes      Lagern von Ottokraftstoffen in der jeweils geltenden\nvom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden           Fassung,\nist, in der jeweils geltenden Fassung,\n3. eine Durchschrift des Berichts nach § 6 Abs. 4 Satz 3\n4. Messungen nach § 8 Abs. 3 der Verordnung zur                   der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasser-\nBegrenzung der Emissionen flüchtiger organischer              stoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahr-\nVerbindungen beim Umfüllen und Lagern von Otto-               zeugen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) in der\nkraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die          jeweils geltenden Fassung,\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2001\n4. die Bescheinigung und die Berichte nach § 7 Abs. 3\n(BGBl. I S. 2180) geändert worden ist, in der jeweils\nSatz 3, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 der Verordnung über An-\ngeltenden Fassung\nlagen zur Feuerbestattung in der jeweils geltenden\nmit eigenem Personal durchzuführen, wenn der Betreiber,           Fassung\nImmissionsschutzbeauftragte oder ein sonstiger geeig-\nder zuständigen Behörde nur auf deren Verlangen vorzu-\nneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche Fach-\nlegen; sind nach den Berichten die zu erfüllenden An-\nkunde und Zuverlässigkeit besitzt und sichergestellt ist,\nforderungen nicht eingehalten, so sind die Berichte unauf-\ndass geeignete Geräte und Einrichtungen eingesetzt\ngefordert der zuständigen Behörde vorzulegen. Satz 1 gilt\nwerden.\nnicht für Anlagen, die dem Anwendungsbereich der Ver-\n(2) Unter den gleichen Voraussetzungen soll die zu-         ordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen\nständige Behörde dem Betreiber einer EMAS-Anlage auf           halogenierten organischen Verbindungen unterliegen und\nAntrag gestatten, für diese Anlage Funktionsprüfungen          der Genehmigung in einem Verfahren nach § 4 Abs. 1 des\nnach                                                           Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Einbeziehung\n1. § 12 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissions-            der Öffentlichkeit bedürfen.\nbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organi-\nschen Verbindungen in der jeweils geltenden Fassung,                                    §8\n2. § 28 Abs. 1 der Verordnung über Großfeuerungsan-                       Verlängerung von Messintervallen\nlagen in der jeweils geltenden Fassung,                      Die zuständige Behörde soll die Messintervalle von\n3. § 10 Abs. 3 der Verordnung über Verbrennungsanlagen         Messungen an EMAS-Anlagen nach § 12 Abs. 3 der Ver-\nfür Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe in der jeweils   ordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen\ngeltenden Fassung,                                         halogenierten organischen Verbindungen in der jeweils\ngeltenden Fassung um jeweils ein Jahr verlängern.\n4. § 7 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuer-\nbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), die\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I                                  §9\nS. 632) geändert worden ist, in der jeweils geltenden                   Unterrichtung der Öffentlichkeit\nFassung                                                      Der Verpflichtete nach § 18 der Verordnung über Ver-\nmit eigenem Personal durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für      brennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare\ndie erstmalige Funktionsprüfung.                               Stoffe in der jeweils geltenden Fassung kann nach An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                 2249\nzeige gegenüber der zuständigen Behörde die jährliche          Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parla-\nUnterrichtung der Öffentlichkeit mittels der jeweils aktu-     ments und des Rates vom 19. März 2001 über die frei-\nalisierten Umwelterklärung vornehmen, sofern diese die         willige Beteiligung von Organisationen an einem Gemein-\nerforderlichen Angaben enthält.                                schaftssystem für das Umweltmanagement und die Um-\nweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder\n§ 10                              in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung\n(EG) Nr. 761/2001“ eingefügt.\nWiderruf\n(1) Die zuständige Behörde kann die nach dieser Ver-\nordnung von ihr gestatteten Überwachungserleichterun-                                    Artikel 4\ngen auch dann ganz oder teilweise widerrufen, wenn\nAbfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung\n1. der Betreiber Rechts- oder Strafvorschriften zum\nSchutz der Umwelt, einer genehmigungsrechtlichen              Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung\nAuflage oder einer nachträglichen Anordnung zuwider-       vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862),\nhandelt oder                                               zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom\n21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), wird wie folgt geändert:\n2. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die geeignet\nsind, die Eintragung einer Organisation in das EMAS-       1. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Artikels 2 Buch-\nRegister zu verweigern, zu streichen oder auszusetzen.         stabe k der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates\nvom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung\n(2) Soweit die zuständige Behörde von der Möglichkeit           gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschafts-\ndes Widerrufs gemäß Absatz 1 Gebrauch macht, hat sie               system für das Umweltmanagement und die Umwelt-\ndie zuständige Register führende Stelle gemäß § 34 des             betriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1)“ durch die\nUmweltauditgesetzes darüber zu unterrichten.                       Wörter „Artikels 2 Buchstabe t der Verordnung (EG)\nNr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 19. März 2001 über die freiwillige Betei-\nArtikel 2                                ligung von Organisationen an einem Gemeinschafts-\nVerordnung über das Genehmigungsverfahren                      system für das Umweltmanagement und die Umwelt-\nbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)“ er-\n§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Genehmi-\nsetzt.\ngungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom\n29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 7    2. In § 8 Abs. 6 werden nach der Angabe „(ABl. EG\nder Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)             Nr. L 168 S. 1)“ die Wörter „in Verbindung mit Artikel 17\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                       Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001\n„Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Anlage Teil eines\nüber die freiwillige Beteiligung von Organisationen\neingetragenen Standortes einer\nan einem Gemeinschaftssystem für das Umweltma-\n1. nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/1993 über die                nagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)\nfreiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an            (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder gemäß der Verordnung\neinem Gemeinschaftssystem für das Umweltmana-                  (EG) Nr. 761/2001“ und nach den Wörtern „für gültig\ngement und die Umweltbetriebsprüfung vom 29. Juni              erklärt ist“ die Wörter „und die nach §§ 19 und 20\n1993 (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) oder                             des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und nach\n2. nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 über die frei-            dieser Verordnung erforderlichen Angaben für den\nwillige Beteiligung von Organisationen an einem Ge-            betroffenen Zeitraum enthält,“ eingefügt.\nmeinschaftssystem für das Umweltmanagement und\ndie Umweltbetriebsprüfung (EMAS) vom 19. März 2001\n(ABl. EG Nr. L 114 S. 1)                                                             Artikel 5\nregistrierten Organisation ist, für die Angaben in einer der             Entsorgungsfachbetriebeverordnung\nzuständigen Genehmigungsbehörde vorliegenden und für              Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. Sep-\ngültig erklärten, der Registrierung zu Grunde gelegten         tember 1996 (BGBl. I S. 1421), geändert durch Artikel 6\nUmwelterklärung oder in einem zu Grunde liegenden              des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331),\nUmweltbetriebsprüfungsbericht enthalten sind.“                 wird wie folgt geändert:\n1. In § 13 Abs. 4 Nr. 1 werden nach der Angabe „(ABl. EG\nArtikel 3                                Nr. L 168 S. 1)“ die Wörter „in Verbindung mit Arti-\nkel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des\nVerordnung                                Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März\nzur Begrenzung der Emissionen                        2001 über die freiwillige Beteiligung von Organi-\nflüchtiger organischer Verbindungen beim                    sationen an einem Gemeinschaftssystem für das\nUmfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen                    Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung\nIn § 11 Abs. 2 der Verordnung zur Begrenzung der Emis-          (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder gemäß Artikel 3\nsionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Um-                Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 3 Buchstabe a in Verbin-\nfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998            dung mit Anhang V Abschnitt 4 der Verordnung (EG)\n(BGBl. I S. 1174), die durch Artikel 3 der Verordnung vom          Nr. 761/2001“ eingefügt.\n21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) geändert worden ist,         2. In § 15 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Artikels 2\nwerden nach der Angabe „(ABl. EG Nr. L 168 S. 1)“ die              Buchstabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93“ die\nWörter „in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der             Wörter „in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 3 der Ver-","2250              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nordnung (EG) Nr. 761/2001 oder für die Unternehmens-      1. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Umwelt-\nbereiche gemäß den Unterklassen 90.00.3 (Sammlung,            betriebsprüfung“ die Wörter „in Verbindung mit Arti-\nBeförderung und Zwischenlagerung von Abfällen),               kel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des\n90.00.4 (Kompostierungsanlagen), 90.00.5 (Abfall-             Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März\nverbrennungsanlagen), 90.00.6 (Sonstige Abfallbe-             2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisatio-\nhandlungsanlagen) und 90.00.7 (Abfalldeponien) ge-            nen an einem Gemeinschaftssystem für das Umwelt-\nmäß der Untergliederung des NACE-Codes in der                 management und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)\nKlassifizierung der Wirtschaftszweige, Statistisches          (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder gemäß Artikel 3 Abs. 2\nBundesamt, 1993, in Verbindung mit der Verordnung             Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbin-\n(EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990               dung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG)\nbetreffend die statistische Systematik der Wirtschafts-       Nr. 761/2001“ eingefügt.\nzweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG\n2. In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Umwelt-\nNr. L 293 S. 1), geändert durch Verordnung (EG)\nbetriebsprüfung“ die Wörter „in Verbindung mit Arti-\nNr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993\nkel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder\n(ABl. EG Nr. L 83 S. 1) und Anhang V Abschnitt 5.2.2\ngemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und\nder Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ eingefügt.\nAbs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III\nAbschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ ein-\ngefügt.\nArtikel 6\nNachweisverordnung                                                   Artikel 7\nDie Nachweisverordnung vom 10. September 1996\nInkrafttreten\n(BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860), zuletzt geändert durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nS. 1488), wird wie folgt geändert:                            Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Juni 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}