{"id":"bgbl1-2002-41-14","kind":"bgbl1","year":2002,"number":41,"date":"2002-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/41#page=107","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-41-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_41.pdf#page=107","order":14,"title":"Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe - 3. BImSchV)","law_date":"2002-06-24T00:00:00Z","page":2243,"pdf_page":107,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                          2243\nDritte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger\nKraft- oder Brennstoffe – 3. BImSchV)*)\nVom 24. Juni 2002\nAuf Grund                                                                  (5) Vermischer im Sinne dieser Verordnung ist, wer\n– des § 34 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset-                        leichtes oder schweres Heizöl, Gasöl für den Seeverkehr\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai                     oder Dieselkraftstoff vermischt oder die Vermischung ver-\n1990 (BGBl. I S. 880) nach Anhörung der beteiligten                   anlasst.\nKreise,                                                                  (6) Großverteiler im Sinne dieser Verordnung ist, wer\n– des § 34 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgeset-                        leichtes oder schweres Heizöl, Gasöl für den Seeverkehr\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai                     oder Dieselkraftstoff gewerbsmäßig oder im Rahmen\n1990 (BGBl. I S. 880),                                                wirtschaftlicher Unternehmungen verteilt und über eine\nLagerkapazität von mehr als 1 000 Kubikmeter verfügt.\n– des § 37 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai                                                   §3\n1990 (BGBl. I S. 880)\nBegrenzung des Schwefelgehalts\nverordnet die Bundesregierung:\n(1) Leichtes Heizöl und Gasöl für den Seeverkehr\ndürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher\n§1\nUnternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn\nAnwendungsbereich                                  ein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als\nDiese Verordnung gilt für den Schwefelgehalt von leich-                 Schwefel, von 0,20 Massenhundertteile nicht überschrit-\ntem und schwerem Heizöl zur Verwendung als Brennstoff                      ten wird. Ab dem 1. Januar 2008 dürfen 0,10 Massenhun-\nund von Dieselkraftstoff zum Betrieb von Dieselmotoren.                    dertteile nicht überschritten werden.\n(2) Schweres Heizöl darf gewerbsmäßig oder im Rah-\n§2                                     men wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur über-\nlassen werden, wenn ab dem 1. Januar 2003 1,00 Mas-\nBegriffsbestimmungen\nsenhundertteile, berechnet als Schwefel, nicht über-\n(1) Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff im Sinne dieser                schritten werden. Es können auch höhere Schwefelgehalte\nVerordnung sind Erdölerzeugnisse, die nach der ASTM                        als die unter Satz 1 genannten zugelassen werden, soweit\nD86-Methode bei 350 Grad Celsius mindestens 85 oder                        das Heizöl in Übereinstimmung mit den Anforderungen der\nbei 360 Grad Celsius mindestens 95 Raumhundertteile                        Verordnung über Großfeuerungsanlagen oder der Ersten\nDestillat ergeben.                                                         Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immis-\n(2) Schweres Heizöl im Sinne dieser Verordnung sind                     sionsschutzgesetz (TA Luft) vom 27. Februar 1986 in Ver-\naus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, mit                  brennungsanlagen eingesetzt werden darf und aus-\nAusnahme der in den Absätzen 1 und 3 genannten Kraft-                      schließlich für den Einsatz in diesen Anlagen bestimmt ist.\nund Brennstoffe, bei deren Destillation bei 250 Grad Celsius                  (3) Dieselkraftstoff darf gewerbsmäßig oder im Rahmen\nnach der ASTM D86-Methode weniger als 65 Raum-                             wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen\nhundertteile übergehen. Kann die Destillation nicht                        werden, wenn der Gehalt an Schwefelverbindungen, be-\nanhand der ASTM D86-Methode bestimmt werden, so                            rechnet als Schwefel, von 350 mg/kg nicht überschritten\nwird das Erzeugnis ebenfalls als schweres Heizöl ein-                      wird. Ab dem 1. Januar 2005 dürfen 50 mg/kg nicht über-\ngestuft.                                                                   schritten werden.\n(3) Gasöl für den Seeverkehr im Sinne dieser Verordnung                    (3a) Die Regelungen für die Absätze 1 bis 3 gelten nur\nsind für Seeschiffe bestimmte Kraft- und Brennstoffe, die                  für die Überlassung an den Verbraucher und an für die\ndem Absatz 1 entsprechen oder deren Viskosität und                         Abgabe an den Verbraucher vorgesehene Stellen.\nDichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte für\n(4) Für Brenn- und Kraftstoffe, die eingeführt oder sonst\nSchifffahrtsdestillate nach Tabelle 1 der ISO-Norm 8217\nin den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht\n(1996) liegen.\nwerden und die unter diese Verordnung fallen, sind die\n(4) Einführer im Sinne dieser Verordnung ist, wer leich-                Absätze 1 bis 3 erst vom Zeitpunkt der Abfertigung in den\ntes oder schweres Heizöl, Gasöl für den Seeverkehr oder                    zollrechtlich freien Verkehr anzuwenden.\nDieselkraftstoff gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-\n(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf leichtes\nschaftlicher Unternehmungen einführt.\nund schweres Heizöl in Seeschiffen mit höheren als\nden genannten Höchstgehalten an Schwefelverbindun-\n*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom      gen verwendet werden. Dies gilt auch für Gasöl für den\n26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter\nflüssiger Kraft- und Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/ Seeverkehr, soweit ein Seeschiff eine Grenze zwischen\nEWG (ABl. EG Nr. L 121 S. 13) in deutsches Recht umgesetzt.             einem Drittland und einem EU-Mitgliedstaat überquert.","2244              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\n(6) Für den Bereich der Binnenschifffahrt ist Diesel-         (4) Die nach Landesrecht zuständigen obersten Lan-\nkraftstoff mit einem Höchstgehalt an Schwefel von 0,2         desbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden\nMassenhundertteile bis zum 31. Dezember 2007 zuge-            legen bis spätestens zum 31. Mai eine jährliche Übersicht\nlassen. Ab dem 1. Januar 2008 darf beim Dieselkraftstoff      der Ergebnisse der nach Absatz 3 vorgenommenen Maß-\nfür die Binnenschifffahrt ein Höchstgehalt von 0,1 Mas-       nahmen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nsenhundertteile nicht überschritten werden.                   und Reaktorsicherheit zur Berichterstattung an die Kom-\nmission der Europäischen Gemeinschaften vor.\n§ 3a\n§6\nKennzeichnung von schwefelarmem Brennstoff\nEinfuhr von Heizöl, Gasöl für den\nLeichtes Heizöl nach § 2 Abs. 1 kann als „schwefelarm“\nSeeverkehr und Dieselkraftstoff\nbezeichnet werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 mg/kg\n(0,005 Massenhundertteile) nicht überschreitet.                  (1) Der Einführer hat eine schriftliche Erklärung des\nHerstellers oder des Vermischers über die Beschaffenheit\n§4                                des Brenn- und Kraftstoffes den für die Abfertigung\nder Sendung zuständigen Zolldienststellen unverzüglich,\nAusnahmen                              spätestens vor Abfertigung in den zollrechtlichen freien\nVerkehr, vorzulegen und bis zum ersten Bestimmungsort\n(1) Die zuständige Behörde bewilligt im Benehmen mit\nder Sendung mitzuführen. Der Einführer kann die Beschaf-\ndem Bundesamt für Wirtschaft auf Antrag Ausnahmen von\nfenheit des Brenn- und Kraftstoffes auch durch eine\n§ 3, soweit die Einhaltung des zulässigen Höchstgehalts\nEingangsanalyse eines unabhängigen Labors feststellen\nan Schwefelverbindungen zu einer erheblichen Gefähr-\nlassen und das Ergebnis in die schriftliche Erklärung ein-\ndung der Versorgung des Verbrauchers führen würde.\nfügen. Die Erklärung muss vollständige Angaben auf\n(2) Die Bewilligung kann unter Bedingungen erteilt und     einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten.\nmit Auflagen verbunden werden; sie kann widerrufen wer-\n(2) Der Einführer hat die Sendung der für den ersten\nden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht\nBestimmungsort zuständigen Behörde so rechtzeitig zu\nmehr vorliegen. Die Bewilligung ist zu befristen.\nmelden, dass die Behörde von der Sendung vor ihrem Ein-\ntreffen am ersten Bestimmungsort Kenntnis erhält.\n§5\n(3) Die zollamtlich bescheinigte Erklärung des Her-\nÜberwachung                             stellers, des Vermischers oder die Eingangsanalyse gemäß\n(1) Der Auskunftspflichtige nach § 52 Abs. 3 Satz 1 in     Absatz 1 Satz 2 ist am ersten Bestimmungsort der Sen-\nVerbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissions-           dung vom Einführer verfügbar zu halten, solange sich die\nschutzgesetzes, der Brenn- und Kraftstoffe, die unter         Sendung oder Teile der Sendung dort befinden. Darüber\ndiese Verordnung fallen, als Hersteller, Vermischer, Ein-     hinaus hat der Einführer eine Ausfertigung dieser Er-\nführer oder Großverteiler lagert, hat Tankbelegbücher zu      klärung als Teil seiner geschäftlichen Unterlagen mindes-\nführen und auf Verlangen vorzulegen, aus denen sich die       tens ein Jahr aufzubewahren.\nLieferanten des Heizöls, Gasöl für den Seeverkehr oder           (4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf\nDieselkraftstoffs ergeben.                                    Einfuhren aus Staaten der Europäischen Union.\n(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der\nAuskunftspflichtige nach Absatz 1 eine Erklärung des                                         §7\nHerstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit des\nZugänglichkeit der Normen\ngelagerten Brenn- oder Kraftstoffs auf einem Vordruck\nnach dem Muster der Anlage vorzulegen; sofern der Her-           Die in den §§ 2 und 5 genannten ISO- und EN ISO-\nsteller oder Vermischer nicht selbst geliefert hat, muss die  Normen sowie die ASTM-Methoden sind beim Beuth-\nErklärung zusätzlich Angaben des Lieferanten über die         Verlag GmbH, Berlin, erhältlich. Die genannten Normen\ndem Auskunftspflichtigen gelieferten Mengen auf einem         und Methoden sind beim Deutschen Patent- und Marken-\nVordruck nach dem Muster der Anlage enthalten. Die            amt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.\nzuständige Behörde kann dem Auskunftspflichtigen für\ndie Vorlage der Erklärung eine Frist setzen.\n§8\n(3) Die zuständigen Behörden ergreifen die erforder-\nOrdnungswidrigkeiten\nlichen Maßnahmen, um durch Probenahmen zu kontrollie-\nren, ob der Schwefelgehalt der verwendeten Kraft- und            Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bun-\nBrennstoffe dem § 3 entspricht. Die Probenahmen müssen        des-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nmit ausreichender Häufigkeit vorgenommen werden und           oder fahrlässig\nfür den geprüften Kraft- und Brennstoff repräsentativ sein.\n1. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder Abs. 3 einen\nFür die Bestimmung des Schwefelgehalts sind folgende\ndort genannten Brenn- oder Kraftstoff anderen über-\nPrüfverfahren zu verwenden:\nlässt,\na) Schweres Heizöl und Gasöl für den Seeverkehr: ISO\n2. entgegen § 5 Abs. 1 Tankbelegbücher nicht oder nicht\n8754 (1995) und EN ISO 14596.\nrichtig führt oder nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nb) Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff: EN 24260 (1994),         zeitig vorlegt,\nISO 8754 (1995) und EN ISO 14596.\n3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht\nAls Referenzverfahren dient EN ISO 14596.                         richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002              2245\n4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht                                   §9\nrichtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht mitführt,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n5. entgegen § 6 Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig\noder nicht rechtzeitig macht,                                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Schwefel-\n6. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 eine Erklärung nicht oder\ngehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff vom\nnicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält,\n15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264), zuletzt geändert durch\n7. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Ausfertigung nicht oder     Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\nnicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.                       S. 1956), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Juni 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","2246               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nAnlage\n(zu §5 Abs. 2)\n1. Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe\nNummer der Ausfertigung:\nLeichtes       Diesel-       Gasöl für den  Schweres\nHeizöl       kraftstoff      Seeverkehr     Heizöl\nMenge in t\nErster Bestimmungsort der Sendung\nKenndaten\na) Dichte bei 15 °C nach EN ISO 3675 (1998) und\nEN ISO 12185 (1996) in kg/m3:\nb) Siedeverlauf nach ASTM D86:\nBis 250 °C aufgefangene Destillatmenge in Vol.-%:\nBis 350 °C aufgefangene Destillatmenge in Vol.-%:\nBis 360 °C aufgefangene Destillatmenge in Vol.-%:\nc) Schwefelgehalt nach ISO 8754 (1995),\nEN ISO 14596 und EN 24260 (1994) in Gew.-%:\nOrt, Datum und Nummer der Prüfung:\nHersteller (Name und Anschrift):\nUnterschrift:\n2. Zollamtlich abgefertigt am:\nFirmenname und Geschäftssitz:\nabgefertigte Menge:\nUnterschrift und Dienstbezeichnung:\n3. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 5\nFirmenname und Geschäftssitz:\nGelieferte Menge:\nEmpfänger:\nBestimmungsort:\nOrt, Datum:\nUnterschrift:"]}