{"id":"bgbl1-2002-41-11","kind":"bgbl1","year":2002,"number":41,"date":"2002-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/41#page=93","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-41-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_41.pdf#page=93","order":11,"title":"Elfte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Elfte KOV-Anpassungsverordnung 2002 - 11. KOV-AnpV 2002)","law_date":"2002-06-24T00:00:00Z","page":2229,"pdf_page":93,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002               2229\nElfte Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrags und\nvon Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(Elfte KOV-Anpassungsverordnung 2002 – 11. KOV-AnpV 2002)\nVom 24. Juni 2002\nAuf Grund des § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, 3          b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nund 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung                    „Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die\nder Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I                       anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich\nS. 21), von denen Absatz 1 und 3 zuletzt durch Artikel 9              außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine\nNr. 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 21. März 2001                monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in\n(BGBl. I S. 403) und Absatz 2 durch Artikel 1 Nr. 15 des              folgenden Stufen gewährt wird:\nGesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302) geändert\nund Absatz 4 durch Artikel 55 Nr. 1 des Gesetzes vom                  Stufe I      70 Euro,\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) eingefügt worden                  Stufe II    145 Euro,\nsind, verordnet die Bundesregierung:                                  Stufe III   219 Euro,\nStufe IV    291 Euro,\nArtikel 1\nStufe V     363 Euro,\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\nStufe VI    437 Euro.“\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),            4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nzuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom\n27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:          „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit\n1. In § 14 wird die Angabe „268 Deutsche Mark“ durch             um 50 oder 60 vom Hundert                  377 Euro,\ndie Angabe „140 Euro“ ersetzt.                               um 70 oder 80 vom Hundert                  456 Euro,\num 90 vom Hundert                          547 Euro,\n2. In § 15 werden in Satz 1 die Angabe „34 bis 218 Deut-\nbei Erwerbsunfähigkeit                     615 Euro.“\nsche Mark“ durch die Angabe „18 bis 114 Euro“ und\nin Satz 2 die Zahl „3,355“ durch die Zahl „1,752“\n5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe\nersetzt.\n„48 492 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 270\nEuro“ ersetzt.\n3. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                       6. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „129 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „67 Euro“ ersetzt.\n„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-\nrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit         7. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Angabe „497\num 30 vom Hundert                      von 117 Euro,      Deutsche Mark“ durch die Angabe „259 Euro“ und in\nSatz 4 die Angabe „849, 1203, 1548, 2009 oder 2473\num 40 vom Hundert                      von 159 Euro,\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „443, 628, 808,\num 50 vom Hundert                      von 216 Euro,      1049 oder 1291 Euro“ ersetzt.\num 60 vom Hundert                      von 272 Euro,\n8. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Angabe „2839\num 70 vom Hundert                      von 377 Euro,      Deutsche Mark“ durch die Angabe „1483 Euro“ und\num 80 vom Hundert                      von 456 Euro,      die Angabe „1422 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„743 Euro“ sowie in Absatz 3 die Angabe „2839 Deut-\num 90 vom Hundert                      von 547 Euro,      sche Mark“ durch die Angabe „1483 Euro“ ersetzt.\nbei Erwerbsunfähigkeit                 von 615 Euro.\n9. In § 40 wird die Angabe „705 Deutsche Mark“ durch\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-              die Angabe „368 Euro“ ersetzt.\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit                  10. In § 41 Abs. 2 wird die Angabe „780 Deutsche Mark“\num 50 und 60 vom Hundert                um 24 Euro,       durch die Angabe „408 Euro“ ersetzt.\num 70 und 80 vom Hundert                um 30 Euro,\n11. In § 46 werden die Angabe „200 Deutsche Mark“\num 90 vom Hundert und                                     durch die Angabe „104 Euro“ und die Angabe „372\nbei Erwerbsunfähigkeit                  um 37 Euro.“      Deutsche Mark“ durch die Angabe „194 Euro“ ersetzt.","2230            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\n12. In § 47 Abs. 1 werden die Angabe „348 Deutsche              c) In Absatz 3 werden die Angabe „540 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „182 Euro“ und die Angabe                Mark“ durch die Angabe „282 Euro“ und die Anga-\n„486 Deutsche Mark“ durch die Angabe „253 Euro“                 be „393 Deutsche Mark“ durch die Angabe „205\nersetzt.                                                        Euro“ ersetzt.\n13. § 51 wird wie folgt geändert:                           14. In § 53 Satz 2 werden die Angabe „2839 Deutsche\na) In Absatz 1 werden die Angabe „955 Deutsche              Mark“ durch die Angabe „1483 Euro“ und die Angabe\nMark“ durch die Angabe „499 Euro“ und die Anga-          „1422 Deutsche Mark“ durch die Angabe „743 Euro“\nbe „665 Deutsche Mark“ durch die Angabe „347             ersetzt.\nEuro“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Angabe „174 Deutsche                                   Artikel 2\nMark“ durch die Angabe „91 Euro“ und die Angabe\nInkrafttreten\n„129 Deutsche Mark“ durch die Angabe „67 Euro“\nersetzt.                                               Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Juni 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}