{"id":"bgbl1-2002-41-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":41,"date":"2002-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz - BesStruktG)","law_date":"2002-06-21T00:00:00Z","page":2138,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["2138              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nGesetz\nzur Modernisierung der Besoldungsstruktur\n(Besoldungsstrukturgesetz – BesStruktG)\nVom 21. Juni 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               im höheren Dienst\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  – in den Besoldungsgruppen\nA 15, A 16 und B 2 nach\nArtikel 1                                Einzelbewertung zusammen                    40 v.H.,\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                      – in den Besoldungsgruppen\nA 16 und B 2 zusammen                        10 v.H.\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),              Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamt-\nzuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 6 des Gesetzes vom          zahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der\n20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:         jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf\ndie Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungs-\n0.   § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          gruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd\nbeschäftigte Angestellte eines Dienstherrn ausge-\nNach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                   brachten gleichwertigen Stellen können mit der Maß-\n„Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besol-            gabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen wer-\ndung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums              den, dass eine entsprechende Anrechnung auf die\nder Verteidigung zusammen 88 vom Hundert betra-              jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.\ngen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnah-              (2) Absatz 1 gilt nicht\nmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr\nwegfallen.“                                                  1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden,\ndie Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnver-\nmögens, das Direktorium und die Hauptverwaltun-\n0a. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „in einem\ngen der Deutschen Bundesbank,\ndisziplinargerichtlichen Verfahren“ gestrichen.\n2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an\n1.   (entfällt)                                                       öffentlichen Schulen und Hochschulen,\n3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhoch-\n2.   (entfällt)                                                       schulen,\n4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1\n3.   § 26 wird wie folgt gefasst:                                     das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe\n„§ 26                                  zugewiesen worden ist,\nObergrenzen für Beförderungsämter                 5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch\nHaushaltsbestimmung die Besoldungsaufwen-\n(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach             dungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind,\nMaßgabe sachgerechter Bewertung folgende Ober-                   der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der\ngrenzen nicht überschreiten:                                     Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde.\nim mittleren Dienst                                             (3) Die Bundesregierung und die Landesregierun-\n– in der Besoldungsgruppe A 8                  30 v.H.,      gen werden ermächtigt, für ihren Bereich unter\n– in der Besoldungsgruppe A 9                   8 v.H.,      Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller\nDienstherrn durch Rechtsverordnung zur sachge-\nim gehobenen Dienst                                          rechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der\n– in der Besoldungsgruppe A 11                 30 v.H.,      Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1\nabweichende Obergrenzen festzulegen. Die Rechts-\n– in der Besoldungsgruppe A 12                 16 v.H.,      verordnung der Bundesregierung bedarf nicht der\n– in der Besoldungsgruppe A 13                  6 v.H.,      Zustimmung des Bundesrates.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002               2139\n(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Ver-                des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die\nminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge                  Entscheidung über die Bewilligung trifft die zu-\nvon Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerech-                     ständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nter Bewertung der Beförderungsämter die Obergren-                   bestimmte Stelle.“\nzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu               b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nerlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann\naus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwand-                      „(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen kön-\nlung der die Obergrenzen überschreitenden Plan-                     nen nur im Rahmen besonderer haushaltsrecht-\nstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren                licher Regelungen gewährt werden. In der Verord-\nausgesetzt und danach auf jede dritte frei werdende                 nung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvor-\nPlanstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend                schriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass\nfür die Umwandlung von Planstellen, wenn die Ober-                  geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung\ngrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungs-                    kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien\nordnung A oder zu einer Landesbesoldungsordnung A                   und Leistungszulagen, die an mehrere Beamte\naus gleichen Gründen überschritten werden.“                         oder Soldaten wegen ihrer wesentlichen Beteili-\ngung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusam-\nmenwirken erbrachten Leistung vergeben werden,\n3a. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nzusammen nur als eine Leistungsprämie oder\na) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                      Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1\n„Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann                   gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen\nfür Beamte und Soldaten der Besoldungsord-                      nach Satz 3 dürfen zusammen 150 vom Hundert\nnung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt                   des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht\nvorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Die                 übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besol-\nZahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienst-                dungsgruppe der an der Leistung wesentlich\nherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom                    beteiligten Beamten oder Soldaten. Bei Übertra-\nHundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhan-                gung eines anderen Amtes mit höherem End-\ndenen Beamten und Soldaten der Besoldungs-                      grundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung\nordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht                    einer Amtszulage können in der Verordnung\nerreicht haben, nicht übersteigen.“                             Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu\nLeistungszulagen vorgesehen werden.“\nb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n„In der Rechtsverordnung kann zugelassen wer-          7.  § 45 wird wie folgt gefasst:\nden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben                                     „§ 45\nBeamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalen-\nZulage für die\nderjahr einem Beamten die Leistungsstufe ge-\nWahrnehmung befristeter Funktionen\nwährt wird.“\n(1) Wird einem Beamten oder Soldaten außer in den\n4.  (entfällt)                                                     Fällen des § 46 eine herausgehobene Funktion befris-\ntet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienst-\n5.  (entfällt)                                                     bezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die\nÜbertragungen einer herausgehobenen Funktion, die\n6.  (entfällt)                                                     üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die\nZulage kann ab dem siebten Monat der ununterbro-\nchenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchs-\n6a. § 42a wird wie folgt geändert:\ntens fünf Jahren gezahlt werden.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschieds-\n„(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei        betrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besol-\neinem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien              dungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungs-\nund Leistungszulagen darf 15 vom Hundert der               gruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen\nZahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beam-             Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten\nten und Soldaten der Besoldungsordnung A nicht             folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage\nübersteigen. Die Überschreitung des Vomhundert-            vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweili-\nsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in          gen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.\ndem von der Möglichkeit der Vergabe von Leis-\ntungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 kein                       (3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage\nGebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann              trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen\nzugelassen werden, dass bei Dienstherren mit               die oberste Dienstbehörde.\nweniger als sieben Beamten in jedem Kalenderjahr               (4) Durch Landesrecht kann bestimmt werden,\neinem Beamten eine Leistungsprämie oder eine               dass für die Gewährung der Zulage das Einverneh-\nLeistungszulage gewährt werden kann. Leistungs-            men des für das Besoldungsrecht zuständigen Minis-\nprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhe-              teriums erforderlich ist.“\ngehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich.\nDie Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen;     8.  (entfällt)\nbei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leis-\ntungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der         8a. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zu Dienst-\nBesoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten,                bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A“\nLeistungszulagen dürfen monatlich 7 vom Hundert            gestrichen.","2140              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\nArtikel 2                                 wäre, kann er vor anderen Bewerbern eingestellt wer-\nÄnderung                                   den. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes                         einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann,\nbestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis\nDas Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der                 der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654),                  eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom                   zu Gunsten der betroffenen Bewerber aufzurunden.\n16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert:         Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung\nsind nur die einen Anspruch auf Erziehungsurlaub\n1.  § 12a wird wie folgt geändert:                                  nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeserzie-\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein            hungsgeldgesetzes begründenden Zeiten sowie bei\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-             Frauen zusätzlich die Zeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6\nfügt:                                                      Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes zu berücksichtigen.\n„§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.“            (2) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung\nnur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärzt-\nb) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.\nlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen\nAngehörigen im Sinne des § 12 Abs. 2, gilt Absatz 1\n1a. § 12b Abs. 5 wird wie folgt gefasst:                            Satz 1 bis 3 entsprechend. Der berücksichtigungs-\n„(5) Als Ämter im Sinne des Absatzes 1 können der             fähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.“\nBesoldungsordnung B angehörende Ämter mit leiten-\nder Funktion sowie                                        4.    § 126 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n1. mindestens der Besoldungsgruppe A 16 ange-                   a) In Nummer 1 werden die Wörter „der Verwaltungs-\nhörende Ämter der Leiter von Behörden,                         akt von der obersten Dienstbehörde erlassen“\n2. Ämter der Leiter öffentlicher Schulen und                        durch die Wörter „die Maßnahme von der obersten\nDienstbehörde getroffen“ ersetzt.\n3. Ämter der Leiter von Teilen von Behörden der\nGemeinden und Gemeindeverbände                             b) In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „den\nVerwaltungsakt nicht selbst erlassen“ durch die\nbestimmt werden, soweit sie nicht richterliche Unab-\nWörter „die Maßnahme nicht selbst getroffen“\nhängigkeit besitzen.“\nersetzt.\n1b. In § 44 Satz 2 werden die Wörter „von drei Monaten“             c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-\ndurch die Wörter „eines Jahres“ ersetzt.                            fügt:\n„4. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein\n2.  § 123a wird wie folgt geändert:                                         Gesetz dies bestimmt.“\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz                                 Artikel 3\noder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organi-\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes\nsierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft\noder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung      Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-\nder öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann         kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt\nauch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt           geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Februar\nentsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung       2002 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert:\nzugewiesen werden, wenn dringende öffentliche\nInteressen dies erfordern.“                          1. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:\nb) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                                                     „§ 36a\n(1) Im Falle der Auflösung oder einer wesentlichen\n3.  § 125b wird wie folgt gefasst:                                Änderung des Aufbaues einer Behörde oder der Ver-\n„§ 125b                              schmelzung von Behörden kann ein Beamter auf\nLebenszeit, dessen Aufgabengebiet davon betroffen\n(1) Haben sich die Anforderungen an die fachliche\nist und der ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B\nEignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst\ninnehat, in den einstweiligen Ruhestand versetzt wer-\nin der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Ein-\nden, wenn durch die organisatorische Änderung eine\nstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung\nseinem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird\neines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung\nund eine Versetzung nach § 26 nicht möglich ist. Frei\ninnerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses              werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen\nKindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbil-           Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden,\ndungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt,             die dafür geeignet sind.\nso ist der Grad der fachlichen Eignung nach den\nAnforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt                   (2) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis\nbestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die                zum 31. Dezember 2010 Gebrauch gemacht werden.“\nGeburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen\nkönnen. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der       2. In § 72 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „von drei\nBewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden            Monaten“ durch die Wörter „eines Jahres“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002                        2141\nArtikel 4                                     „– mit der Befähigung für das Lehramt an\n(entfällt)                                    Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in\nSachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-\nAnhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei\nArtikel 5                                     einer entsprechenden Verwendung –“ sowie\n(entfällt)                                    die Fußnotenhinweise „1) 3) 9)“ eingefügt,\nbb) nach dem neuen siebten Funktionszusatz die\nArtikel 5a                                     folgenden Funktionszusätze\nÄnderung des Wehrsoldgesetzes                               „– mit der Lehramtsbefähigung für die Primar-\nstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechen-\nDas Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-                         der Verwendung –“ sowie die Fußnotenhin-\nmachung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1518) wird wie                     weise „1) 3)“,\nfolgt geändert:\n„– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekun-\n1. § 8d Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                    darstufe I und die Sekundarstufe II bei entspre-\nchender Verwendung –“ sowie die Fußnoten-\n„(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren                hinweise „1) 3) 10)“ angefügt.\nStandort mehr als 30 Kilometer von ihrem Wohnort\nentfernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn        b) Folgende Fußnoten 9) und 10) werden angefügt:\nsie verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft         „9) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeich-\nzu wohnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung                nung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt\ndie Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.\n0,51 Euro je Entfernungskilometer und Monat, insge-\n10) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.“\nsamt jedoch höchstens 204 Euro je Monat. Sind die\nAnspruchsvoraussetzungen nicht für einen vollen\nMonat erfüllt, ist der Mobilitätszuschlag anteilig zu     2. Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:\ngewähren. Bei der Bemessung des anteiligen Mobi-\nlitätszuschlages sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu          a) Bei der Amtsbezeichnung „Lehrer“ werden\nlegen.“                                                         aa) bei dem ersten Funktionszusatz nach dem Fuß-\nnotenhinweis „10)“ der Fußnotenhinweis „16)“\n2. Nach § 10a wird folgender neuer § 10b eingefügt:                       angefügt,\n„§ 10b                               bb) nach dem zweiten Funktionszusatz die folgen-\nÜbergangsvorschrift                                den Funktionszusätze\naus Anlass des Änderungsgesetzes                           „– mit der Befähigung für das Lehramt an\nvom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138)                        Grund-, Haupt- und Realschulen in Nieder-\nSoldaten, die am 30. Juni 2002 Grundwehrdienst                    sachsen bei überwiegender Verwendung in der\nleisten, erhalten den Mobilitätszuschlag nach § 8d                    Sekundarstufe I –“ sowie der Fußnotenhinweis\nnach Maßgabe der bis zum 30. Juni 2002 geltenden                      „20)“,\nFassung dieses Gesetzes, wenn dies günstiger ist.“                    „– mit der Befähigung für das Lehramt an\nGrund-, Haupt- und Realschulen und den ent-\nArtikel 5b                                     sprechenden Jahrgangsstufen der Gesamt-\nschulen in Nordrhein-Westfalen bei überwie-\nWeitere Änderung                                     gender Verwendung im Bereich der Sekundar-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes                                stufe I –“ sowie der Fußnotenhinweis „20)“,\nDie Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Besol-                        „– mit der Befähigung für das Lehramt an\ndungsordnungen A und B) in der Fassung der Bekannt-                       Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in\nmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt                   Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-\ngeändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt                  Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei\ngeändert:                                                                 einer entsprechenden Verwendung –“ sowie\ndie Fußnotenhinweise „17) 18)“ eingefügt,\n1. Die Besoldungsgruppe A 12 wird wie folgt geändert:\ncc) nach dem neuen sechsten Funktionszusatz die\na) Bei der Amtsbezeichnung „Lehrer“ werden                            Funktionszusätze\naa) nach dem zweiten Funktionszusatz die folgen-                  „– mit der Lehramtsbefähigung für die Primar-\nden Funktionszusätze                                         stufe und die Sekundarstufe I bei überwiegen-\n„– mit der Befähigung für das Lehramt an                     der Verwendung in der Sekundarstufe I –“\nGrund-, Haupt- und Realschulen in Nieder-                    sowie der Fußnotenhinweis „20)“,\nsachsen bei entsprechender Verwendung –“\n„– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekun-\nsowie die Fußnotenhinweise „1) 3)“,\ndarstufe I und die Sekundarstufe II bei entspre-\n„– mit der Befähigung für das Lehramt an                     chender Verwendung –“ sowie die Fußnoten-\nGrund-, Haupt- und Realschulen und den ent-                  hinweise „19) 20)“ angefügt.\nsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamt-\nb) Bei der Amtsbezeichnung „Studienrat“ werden\nschulen in Nordrhein-Westfalen bei entspre-\nchender Verwendung –“ sowie die Fußnoten-              aa) nach dem zweiten Funktionszusatz der Funk-\nhinweise „1) 3)“,                                            tionszusatz","2142                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002\n„– mit der Befähigung für das Lehramt an Gym-                1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Ortszuschlag“\nnasien und Gesamtschulen bei Verwendung                          durch die Angabe „Familienzuschlag entsprechend\nam Gymnasium oder an einer Gesamtschule                          den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes“\nmit gymnasialer Oberstufe –“ sowie der Fuß-                      ersetzt.\nnotenhinweis „21)“ eingefügt,\nbb) nach dem neuen vierten Funktionszusatz der                      2. In § 1b wird der erste Teilsatz wie folgt gefasst:\nFunktionszusatz                                                  „Für den Familienzuschlag gilt der in der Anlage V des\n„– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekun-                     Bundesbesoldungsgesetzes bestimmte Satz;“.\ndarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwen-\ndung an beruflichen Schulen oder an Schulen                                             Artikel 6a\nmit dem Bildungsgang zum Erwerb der allge-\nmeinen Hochschulreife –“ sowie der Fußnoten-                                           Änderung\nhinweis „21)“ angefügt.                                                der Altersteilzeitzuschlagsverordnung\nc) Folgende Fußnoten 16) bis 21) werden angefügt:                         In § 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I\n„16) Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehr-\namt an Hauptschulen und Realschulen nach dem hessischen       S. 2239) wird folgender Absatz 4 angefügt:\nGesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der          „(4) Für Beamte im Geschäftsbereich des Bundesminis-\njeweils geltenden Fassung sowie für Lehrer an Gymnasien,\nderen Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war.           teriums der Verteidigung, deren Dienstposten durch Auf-\n17)  Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeich-\nlösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch\nnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-         eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Auf-\nAnhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.               gaben einer Dienststelle einschließlich der damit verbun-\n18)  Für dieses Amt dürfen höchstens 35 vom Hundert der Plan-      denen Umgliederung oder Verlegung auf Grund der\nstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich  Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen, gelten die\noder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchs-\ntens 10 vom Hundert der dort für diese Lehrer vorhandenen     Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag auf\nPlanstellen, ausgewiesen werden.                              der Grundlage von 88 vom Hundert der maßgebenden\n19)  Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.                      Nettobesoldung bemessen wird. Dies gilt entsprechend\n20)\nfür Beamte, deren Dienstposten mit Beamten nach Satz 1\nFür dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Plan-\nstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich  neu besetzt werden.“\noder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchs-\ntens 10 vom Hundert der dort für diese Lehrer vorhandenen\nPlanstellen, ausgewiesen werden.                                                         Artikel 6b\n21)  Für dieses Amt dürfen höchstens 33 vom Hundert der Plan-\nstellen für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewie-\nÄnderung\nsen werden.“                                                             der Erschwerniszulagenverordnung\n§ 22 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung\n3. Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:                      der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I\nS. 3497), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom\na) Bei der Amtsbezeichnung „Oberstudienrat“ werden\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist,\nnach dem zweiten Funktionszusatz die Funktions-\nwird wie folgt geändert:\nzusätze\n„– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymna-                     1. In der Überschrift wird nach der Angabe „Einsätze,“ die\nsien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gym-                           Angabe „Polizeivollzugsbeamte als Flugsicherheits-\nnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasia-                         begleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen,“ ein-\nler Oberstufe –“ sowie der Fußnotenhinweis „9)“,                        gefügt.\n„– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundar-\nstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an                  2. In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „auch“ die\nberuflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bil-                        Wörter „Polizeivollzugsbeamte als Flugsicherheits-\ndungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hoch-                              begleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen und“\nschulreife –“ sowie der Fußnotenhinweis „9)“ ange-                      eingefügt.\nfügt.\nb) Folgende Fußnote 9) wird angefügt:                                  3. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundes-\n„9) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der\nbesoldungsgesetzes“ die Wörter „und einer Zulage\nPlanstellen gemäß Fußnote 21) zur Besoldungsgruppe A 13            nach § 22a“ eingefügt.\nnicht überschritten werden.“\nArtikel 6c\nÄnderung der\nArtikel 6\nVerordnung über die Gewährung von\nÄnderung des Gesetzes                                             Mehrarbeitsvergütung für Beamte\nüber das Amtsgehalt der Mitglieder\n§ 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehr-\ndes Bundesverfassungsgerichts\narbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekannt-\nDas Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des                        machung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die\nBundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1964 (BGBl. I                    zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom\nS. 133), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) mittelbar geändert worden\n16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1823), wird wie folgt geändert:                  ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002               2143\n1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „von drei Monaten“       2. die Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz\ndurch die Wörter „eines Jahres“ ersetzt.                       in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 2030-10-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesol-\n„(2) Die Vergütung wird höchstens bis zu 480 Mehr-           dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\narbeitsstunden im Kalenderjahr gewährt.“                       vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1595), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 1998\nArtikel 7                                (BGBl. I S. 1232),\n(entfällt)                           4. die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesol-\ndungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geän-\nArtikel 8                                dert durch Artikel 306 der Verordnung vom 29. Oktober\n(entfällt)                              2001 (BGBl. I S. 2785),\n5. die Zweite Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des\nArtikel 9                                Bundesbesoldungsgesetzes vom 10. Juli 1981 (BGBl. I\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                   S. 650), geändert durch die Verordnung vom 20. De-\nzember 1984 (BGBl. I S. 1678).\nDie auf den Artikeln 6a, 6b und 6c beruhenden Teile der\ndort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund               (2) § 26 Abs. 2 bis 6 des Bundesbesoldungsgesetzes\nder jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-         in der bisherigen Fassung sowie die in Absatz 1 Nr. 3\nordnung geändert werden.                                        bis 5 genannten Verordnungen sind bis zum Inkrafttreten\nvon Verordnungen, die auf Grund des neu gefassten § 26\nAbs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassen werden,\nArtikel 9a                            längstens jedoch bis zum 1. Juli 2007, weiter anzuwen-\nNeubekanntmachungserlaubnis                      den.\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung, die am\nersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes                                        Artikel 11\nfolgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt                                    Inkrafttreten\nbekannt machen.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nArtikel 10                            ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalender-\nmonats in Kraft.\nAufhebung von Vorschriften\n(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:\n(1) Es werden aufgehoben:\n1. Artikel 1 Nr. 0 und Artikel 6a mit Wirkung vom 1. Juni\n1. das Erstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt               2001,\nTeil III, Gliederungsnummer 2030-10, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, geändert durch Artikel 40 des          2. Artikel 6b mit Wirkung vom 1. Januar 2002,\nGesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),                 3. Artikel 5a am 1. Juli 2002.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juni 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRudolf Scharping"]}