{"id":"bgbl1-2002-40-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":40,"date":"2002-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/40#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_40.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Biozidgesetz)","law_date":"2002-06-20T00:00:00Z","page":2076,"pdf_page":4,"num_pages":14,"content":["2076                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2002\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten\n(Biozidgesetz)*)\nVom 20. Juni 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                        e) In der Angabe zu § 22 werden nach dem Wort\n„Anmeldestelle“ die Wörter „und der Zulassungs-\nArtikel 1                                     stelle“ eingefügt.\nÄnderung des Chemikaliengesetzes\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nDas Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), zuletzt ge-                     a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des Zweiten\nändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember                            bis Vierten Abschnitts“ durch die Angabe „des\n2001 (BGBl. I S. 3586), wird wie folgt geändert:                                Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts“ ersetzt.\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                              aa) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „und“\na) Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe                              durch ein Komma ersetzt.\neingefügt:                                                          bb) In Nummer 2 wird das Wort „für“ gestrichen\n„§ 3b Ergänzende Begriffsbestimmungen für Biozid-                        und der Punkt durch ein Komma und das\nProdukte“.                                                       Wort „und“ ersetzt.\nb) Nach der Angabe zu § 12 werden folgende An-                          cc) Nach Nummer 2 wird            folgende    neue\ngaben eingefügt:                                                         Nummer 3 angefügt:\n„Abschnitt IIa                                  „3. Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte.“\nZulassung von Biozid-Produkten\n§ 12a        Zulassungsbedürftigkeit                         3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:\n§ 12b        Voraussetzungen und Inhalt der Zulassung                                     „§ 3b\n§ 12c        Zulassung in besonderen Fällen                                            Ergänzende\n§ 12d        Zulassungsverfahren                                      Begriffsbestimmungen für Biozid-Produkte\n§ 12e        Nachträgliche Änderungen der Zulassung,               (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind\nAufhebung                                           1. Biozid-Produkte:\n§ 12f        Registrierung von Biozid-Produkten mit\nniedrigem Risikopotential\nBiozid-Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen\noder mehrere Biozid-Wirkstoffe enthalten, in der\n§ 12g        Anerkennung ausländischer Zulassungen                  Form, in welcher sie zum Verwender gelangen,\nund Registrierungen\ndie dazu bestimmt sind, auf chemischem oder\n§ 12h        Prüfung von Biozid-Wirkstoffen                         biologischem Wege Schadorganismen zu zer-\n§ 12i        Forschung und Entwicklung                              stören, abzuschrecken, unschädlich zu machen,\nSchädigungen durch sie zu verhindern oder sie in\n§ 12j        Zulassungsstelle, Bewertung, Verordnungs-\nermächtigung“.                                         anderer Weise zu bekämpfen, und die\nc) In der Angabe zum Dritten Abschnitt werden die                       a) einer Produktart zugehören, die in Anhang V\nWörter „von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen                          der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Par-\nund Erzeugnissen“ gestrichen.                                            laments und des Rates vom 16. Februar 1998\nüber das Inverkehrbringen von Biozid-Pro-\nd) Nach der Angabe zu § 16e wird folgende Angabe                             dukten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) in der jeweils\neingefügt:                                                               geltenden Fassung aufgeführt ist, und\n„§ 16f Mitteilungspflichten bei Biozid-Produkten                    b) nicht einem der in Artikel 1 Abs. 2 der Richt-\nund Biozid-Wirkstoffen“.                                       linie 98/8/EG aufgeführten Ausnahmeberei-\nche unterfallen;\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                  2. Biozid-Wirkstoffe:\n1. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom          Stoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung\n16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten\n(ABl. EG Nr. L 123 S. 1) und\nauf oder gegen Schadorganismen, die zur Ver-\n2. Richtlinie 2000/21/EG der Kommission vom 25. April 2000 über das          wendung als Wirkstoff in Biozid-Produkten\nVerzeichnis der gemeinschaftlichen Rechtsakte gemäß Artikel 13            bestimmt sind; als derartige Stoffe gelten auch\nAbs. 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG des Rates         Mikroorganismen einschließlich Viren oder Pilze\nvom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefähr-        mit entsprechender Wirkung und Zweckbestim-\nlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 103 S. 70).                                  mung;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2002              2077\n3. Bedenklicher Stoff:                                                             „Abschnitt IIa\njeder Stoff, der kein Biozid-Wirkstoff ist, der aber                 Zulassung von Biozid-Produkten\naufgrund seiner Beschaffenheit nachteilige Wir-                                   § 12a\nkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt haben\nkann und in einem Biozid-Produkt in hinreichen-                          Zulassungsbedürftigkeit\nder Konzentration enthalten ist oder entsteht, um           Biozid-Produkte dürfen im Geltungsbereich die-\neine solche Wirkung hervorzurufen; dies ist in der        ses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht und ver-\nRegel der Fall bei einem gefährlichen Stoff, des-         wendet werden, wenn sie von der Zulassungsstelle\nsen Vorhandensein in dem Biozid-Produkt dazu              zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für\nbeiträgt, dass das Biozid-Produkt selbst als\ngefährliche Zubereitung einzustufen ist;                  1. Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential,\ndie nach § 12f registriert worden sind,\n4. Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential:\n2. Grundstoffe,\nein Biozid-Produkt, das als Biozid-Wirkstoff oder\nals Biozid-Wirkstoffe nur einen oder mehrere der          3. Biozid-Produkte, die ausschließlich zu Zwecken\nin Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführten             der wissenschaftlichen oder verfahrensorientier-\nBiozid-Wirkstoffe und im Übrigen keine bedenk-               ten Forschung und Entwicklung in den Verkehr\nlichen Stoffe enthält; von dem betreffenden Bio-             gebracht und verwendet werden, sofern die\nzid-Produkt darf, wenn es den Verwendungsvor-                Anforderungen nach § 12i eingehalten sind,\nschriften entsprechend eingesetzt wird, nur ein              sowie\nniedriges Risiko für Mensch, Tier und Umwelt              4. Biozid-Produkte, die aus einem anderen Mitglied-\nausgehen;                                                    staat der Europäischen Gemeinschaften oder\n5. Grundstoff:                                                   Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum eingeführt werden, dort in\nein in Anhang IB der Richtlinie 98/8/EG aufgeführ-           einem gleichwertigen Verfahren zugelassen oder\nter Stoff, dessen hauptsächliche Verwendung                  registriert worden sind und mit einem in Deutsch-\nnicht die Bekämpfung von Schadorganismen ist,                land zugelassenen oder registrierten Biozid-Pro-\nder jedoch in geringerem Maße – entweder unmit-              dukt (Referenzprodukt) übereinstimmen, sofern\ntelbar oder in einem Produkt, das den Stoff sowie            das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Antrag\nein einfaches Verdünnungsmittel, das seinerseits             des Einführers von der Zulassungsstelle festge-\nkein bedenklicher Stoff ist, enthält – als Biozid-           stellt worden ist.\nProdukt zum Einsatz gelangt und nicht direkt für\ndiese Verwendung vermarktet wird;                                                 § 12b\n6. Schadorganismen:                                                 Voraussetzungen und Inhalt der Zulassung\nOrganismen, die für den Menschen, seine Tätig-              (1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn\nkeiten oder für Produkte, die er verwendet oder\n1. die Wirkstoffe des Biozid-Produkts in Anhang I\nherstellt, oder für Tiere oder die Umwelt uner-\noder IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt und die\nwünscht oder schädlich sind;\ndort festgelegten Anforderungen erfüllt sind,\n7. Rückstände:\n2. nach dem jeweiligen Stand der wissenschaft-\nein Stoff oder mehrere Stoffe, die in einem Biozid-          lichen und technischen Kenntnisse sichergestellt\nProdukt vorhanden sind und als Folge seiner Ver-             ist, dass das Biozid-Produkt bei einer der Zulas-\nwendung zurückbleiben, einschließlich der Meta-              sung entsprechenden Verwendung unter Berück-\nboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte.                   sichtigung aller Umstände, unter denen das Bio-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                zid-Produkt vorhersehbar verwendet wird, der\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                      Verwendung des mit dem Biozid-Produkt behan-\nrates nähere Vorschriften über die in Absatz 1 Nr. 1             delten Materials und der Auswirkungen der Ver-\nenthaltene Begriffsbestimmung zu erlassen.“                      wendung und der Beseitigung\na) hinreichend wirksam ist,\nb) keine unannehmbaren Auswirkungen auf die\n4. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch\nZielorganismen hat, insbesondere keine unan-\nein Semikolon ersetzt und die folgende neue Num-\nnehmbaren Resistenzen oder Kreuzresisten-\nmer 5 angefügt:\nzen erzeugt oder bei Wirbeltieren vermeidbare\n„5. Stoffe, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als                Leiden oder Schmerzen verursacht,\nBiozid-Wirkstoff nach § 12h Abs. 1 in den Verkehr\nc) selbst oder aufgrund seiner Rückstände, auch\ngebracht zu werden.“\nunter Berücksichtigung einer Exposition über\nTrinkwasser, Nahrungs- oder Futtermittel, Luft\nin Innenräumen oder am Arbeitsplatz, keine\n5. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne\nunmittelbaren oder mittelbaren unannehmba-\ndieses Gesetzes“ durch die Wörter „von der An-\nren Auswirkungen auf die Gesundheit von\nmeldepflicht unterliegenden neuen Stoffen“ ersetzt.\nMensch oder Tier hat, und\nd) selbst oder aufgrund seiner Rückstände unter\n6. Nach dem Zweiten Abschnitt wird folgender                             besonderer Berücksichtigung des Verbleibs\nAbschnitt IIa eingefügt:                                             und der Verteilung in der Umwelt, insbesonde-","2078              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2002\nre einer Kontamination von Oberflächenge-              nen Risikos auswirken noch ihre Wirksamkeit beein-\nwässern, Trinkwasser und Grundwasser,                  trächtigen. Abweichungen im Sinne des Satzes 1\nSediment, Boden und Luft und der Auswirkun-            können insbesondere sein\ngen auf Nichtzielorganismen keine unan-                1. ein geringerer prozentualer Anteil des Biozid-\nnehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat,                 Wirkstoffs,\n3. die Art und Menge der im Biozid-Produkt enthal-             2. eine Veränderung des prozentualen Verhältnisses\ntenen Wirkstoffe, gegebenenfalls vorhandenen                   der Anteile eines oder mehrerer Stoffe, die keine\ntoxikologisch oder ökotoxikologisch signifikanten              Biozid-Wirkstoffe sind, oder\nVerunreinigungen und zusätzlichen Bestandteile\nsowie der toxikologisch oder ökotoxikologisch              3. der Austausch eines oder mehrerer Pigment-,\nsignifikanten Rückstände, die sich aus der zuge-               Farb- oder Duftstoffe gegen andere Stoffe mit\nlassenen Verwendung ergeben, gemäß den ein-                    dem gleichen oder einem niedrigeren Risiko.\nschlägigen Bestimmungen der Anhänge IIA, IIB,              Die Zulassungsstelle hat eine Rahmenformulierung\nIIIA, IIIB, IVA oder IVB der Richtlinie 98/8/EG            nach Satz 1 festzulegen, wenn der Antragsteller dies\nbestimmt werden können,                                    beantragt und die Festlegung einer Rahmenformu-\n4. die physikalisch-chemischen Eigenschaften des               lierung auf der Grundlage der der Zulassungsstelle\nBiozid-Produkts ermittelt und für eine sach-               vorliegenden Unterlagen möglich ist.\ngemäße Verwendung, Lagerung und Beförde-                      (5) Die Zulassung wird für höchstens zehn Jahre\nrung dieses Produkts als annehmbar erachtet                erteilt, längstens jedoch bis zum Ablauf der kürzes-\nworden sind und                                            ten der in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG für\n5. Belange des Arbeitsschutzes und andere öffent-              die in dem Biozid-Produkt eingesetzten Wirkstoffe\nlich-rechtliche Vorschriften einer Zulassung des           und die betroffenen Produktarten angegebenen\nBiozid-Produkts nicht entgegenstehen.                      Fristen; eine Neuerteilung ist möglich. Ist über einen\nAntrag auf erneute Zulassung nicht entschieden\n(2) Die Zulassungsstelle entscheidet im Rahmen              worden, bevor eine zuvor erteilte Zulassung endet,\nder Zulassung über den zulässigen Verwendungs-                 kann die Zulassungsstelle die Zulassung auf Antrag\nzweck, die zulässige Verwenderkategorie sowie über             bis zu dem Zeitpunkt verlängern, zu dem die Ent-\nsonstige Inhaltsbestimmungen, Auflagen und Bedin-              scheidung über die erneute Zulassung getroffen\ngungen zum Inverkehrbringen und zur Verwendung                 wird. Eine Verlängerung setzt voraus, dass\ndes Biozid-Produkts, die unter Beachtung der Rege-\nlungen der Artikel 20 und 21 und der Anhänge I und             1. die erneute Zulassung höchstens drei Jahre und\nIA der Richtlinie 98/8/EG erforderlich sind, um die                spätestens ein Jahr vor Ablauf der Zulassung ord-\nErfüllung der in Absatz 1 genannten Zulassungsvor-                 nungsgemäß beantragt worden ist und\naussetzungen beim Inverkehrbringen und bei der                 2. keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich\nVerwendung des Biozid-Produkts sicherzustellen.                    ergibt, dass das Biozid-Produkt die Anforderun-\nEin Biozid-Produkt, das nach der Richtlinie                        gen des Absatzes 1 nicht erfüllt.\n88/379/EWG als giftig, sehr giftig, krebserzeugend,\nerbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend                 Fordert die Zulassungsstelle nach Absatz 3 Satz 3\njeweils in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft wurde,            weitere Angaben, Unterlagen und Proben nach, ist\ndarf nicht zugelassen werden, um für den privaten              die Zulassung um den Zeitraum zu verlängern, der\nEndverbraucher in den Verkehr gebracht oder von                für die Beibringung der Unterlagen erforderlich ist.\ndiesem verwendet zu werden.                                                              § 12c\n(3) Die Zulassungsstelle kann, soweit dies für den                      Zulassung in besonderen Fällen\nin § 1 genannten Schutzzweck erforderlich ist, durch\nAuflagen anordnen, dass während der Dauer der                     (1) Die Zulassungsstelle kann ein Biozid-Produkt,\nZulassung bestimmte Erkenntnisse bei der Anwen-                das einen Wirkstoff enthält, der vor dem 14. Mai\ndung des Biozid-Produkts gewonnen, gesammelt                   2000 noch nicht zu anderen Zwecken als zu\noder ausgewertet und ihr die Ergebnisse innerhalb              Zwecken der wissenschaftlichen oder verfahrensori-\neiner bestimmten Frist übermittelt werden. Auf Ver-            entierten Forschung und Entwicklung in Verkehr war\nlangen sind ihr entsprechende Unterlagen und Pro-              und über dessen Aufnahme in Anhang I oder IA der\nben vorzulegen. Die Zulassungsstelle kann vom                  Richtlinie 98/8/EG noch nicht entschieden worden\nZulassungsinhaber zum Nachweis des fortdauern-                 ist, trotz der Nichteinhaltung der Zulassungsvoraus-\nden Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen                   setzung des § 12b Abs. 1 Nr. 1 bis zur Entscheidung\nAngaben, Unterlagen und Proben nachfordern,                    über die Aufnahme des Wirkstoffes in einen der\nsoweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die                  Anhänge vorläufig zulassen, wenn\nZulassungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.                1. zu erwarten ist, dass\n(4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung mit                 a) der Wirkstoff die Anforderungen des Artikels 10\nder Festlegung einer Rahmenformulierung verbin-                        der Richtlinie 98/8/EG und\nden, die eine Gruppe von Biozid-Produkten für den\ngleichen Verwendungszweck und die gleiche Ver-                     b) das Biozid-Produkt im Übrigen die Vorausset-\nwenderkategorie beschreibt, die dieselben Biozid-                      zungen des § 12b Abs. 1 erfüllt und\nWirkstoffe derselben Spezifikation enthalten und in            2. kein anderer Mitgliedstaat der Europäischen\nihrer Zusammensetzung nur solche Abweichungen                      Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkom-\nvon dem zugelassenen Biozid-Produkt aufweisen,                     mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ndie sich weder auf die Höhe des mit ihnen verbunde-                aufgrund der ihm übersandten Zusammenfas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2002               2079\nsung der Unterlagen zum Nachweis der Voraus-             Die Zulassungsstelle kann auf Antrag eine Bezug-\nsetzungen nach Nummer 1 Einwendungen gegen               nahme nach Satz 2 auch auf Unterlagen und Prüf-\ndie Vollständigkeit der Unterlagen erhoben hat.          nachweise eines Vorantragstellers zu einem Biozid-\nProdukt mit abweichender Zusammensetzung erlau-\nDie Zulassung kann für einen Zeitraum von höchs-\nben, sofern der Antragsteller nachweist, dass die\ntens drei Jahren erteilt werden; sie kann um höchs-\nWirkstoffe beider Biozid-Produkte einschließlich\ntens ein Jahr verlängert werden.\nReinheitsgrad und Art der Verunreinigungen überein-\n(2) Die Zulassungsstelle kann zur Bekämpfung              stimmen und die übrigen Bestandteile in einer die\neiner unvorhergesehenen Gefahr für Mensch, Tier              Verwertung der Unterlagen und Prüfnachweise\noder Umwelt, die mit anderen Mitteln nicht einge-            zugunsten des Antragstellers ermöglichenden Weise\ndämmt werden kann, ein Biozid-Produkt zulassen,              ähnlich sind.\nohne dass\n(3) Die Zulassungsstelle kann vom Antragsteller\n1. die Anforderungen des § 12b Abs. 1 erfüllt sind           zur Prüfung des Antrags weitere Angaben, Unter-\noder                                                     lagen und Proben verlangen, soweit dies zum Nach-\nweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich\n2. die Prüfnachweise und sonstigen Antragsunter-\nist.\nlagen nach § 12d Abs. 2 Satz 1 vollständig vor-\nliegen.                                                     (4) Über Zulassungsanträge für Biozid-Produkte,\nin denen der Antragsteller auf eine in einem früheren\nIm Rahmen der Zulassung setzt die Zulassungsstelle           Zulassungsverfahren nach § 12b Abs. 4 festgelegte\ndie Anwendungsbereiche sowie die zum Schutz vor              Rahmenformulierung Bezug nimmt, entscheidet die\nschädlichen Auswirkungen erforderlichen Regelun-             Zulassungsstelle innerhalb von 60 Tagen, in den\ngen, einschließlich solcher über die zur Anwendung           übrigen Fällen innerhalb eines Jahres nach Eingang\nberechtigten Personen, fest. Die Zulassung ist               des Antrags bei der Zulassungsstelle. Verlangt die\nwiderruflich. Sie darf die Dauer von 120 Tagen nicht         Zulassungsstelle innerhalb der Frist nach Satz 1\nüberschreiten; eine Neuerteilung ist möglich. Soweit         gemäß Absatz 3 oder § 20 Abs. 2 die Vorlage weiterer\nein Beschluss des zuständigen Organs der Europäi-            Unterlagen, so findet Satz 1 mit der Maßgabe\nschen Gemeinschaft nach Artikel 15 Abs. 1 Satz 3             Anwendung, dass an die Stelle des Eingangs des\nder Richtlinie 98/8/EG die getroffene Maßnahme               Zulassungsantrags der Eingang der weiteren Unter-\nbestätigt, erteilt die Zulassungsstelle die Zulassung        lagen bei der Zulassungsstelle tritt.\nim Rahmen des durch den Beschluss vorgesehenen\nUmfangs.                                                                               § 12e\nNachträgliche\n§ 12d                                      Änderungen der Zulassung, Aufhebung\nZulassungsverfahren                           (1) Zur Erfüllung von Anforderungen dieses Geset-\n(1) Die Zulassung kann beantragen, wer als Her-           zes, der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord-\nsteller oder Einführer das Biozid-Produkt erstmalig          nungen oder bindender Beschlüsse von Organen der\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr            Europäischen Gemeinschaften kann die Zulas-\nbringen will und in einem Mitgliedstaat der Europäi-         sungsstelle die Zulassung hinsichtlich der Entschei-\nschen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat                dungen nach § 12b Abs. 2 nachträglich ändern oder\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                    nachträglich Auflagen aufnehmen, ändern oder\nschaftsraum niedergelassen ist oder durch einen              ergänzen.\nBevollmächtigten mit Wohn- oder Geschäftssitz in                (2) Die Zulassung ist ganz oder teilweise zu wider-\neinem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ständig ver-          rufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Zulas-\ntreten wird.                                                 sung nachträglich weggefallen ist. Sie kann auf\n(2) Dem Antrag auf Zulassung sind die zur Prüfung         begründeten Antrag des Zulassungsinhabers ganz\nder Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Prüf-           oder teilweise widerrufen werden.\nnachweise und sonstigen Antragsunterlagen nach                  (3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der\nArtikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG in Verbindung        Antragsteller die Zulassung\nmit den dort genannten Anhängen in der jeweils gel-\ntenden Fassung beizufügen. Die Vorlage von Unter-            1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-\nlagen und Prüfnachweisen nach Satz 1                              chung oder\nist nicht erforderlich, soweit der Zulassungsstelle          2. durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung\nausreichende Erkenntnisse aus Unterlagen und Prüf-                unrichtig oder unvollständig waren,\nnachweisen eines Dritten (Vorantragstellers) vorlie-\nerwirkt hat.\ngen und\n(4) Bei der Änderung oder Aufhebung der Zulas-\n1. der Antragsteller eine vom Vorantragsteller aus-\nsung kann die Zulassungsstelle eine Frist einräumen,\ngestellte schriftliche Zugangsbescheinigung ein-\ninnerhalb derer das Biozid-Produkt noch in Verkehr\nreicht, in der dieser bescheinigt, dass seine\ngebracht, gelagert oder verwendet werden darf\nUnterlagen und Prüfnachweise zugunsten des\noder Restbestände zu beseitigen sind. Nach Satz 1\nAntragstellers verwendet werden dürfen, oder\ngesetzte Fristen dürfen Fristsetzungen nicht über-\n2. die jeweils einschlägigen Fristen nach Artikel 12         schreiten, die sich aus Bestimmungen der Richt-\nAbs. 1 Buchstabe b bis d und Abs. 2 Buchstabe b          linie 76/769/EWG oder aus Festsetzungen in An-\nbis d der Richtlinie 98/8/EG abgelaufen sind.            hang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG ergeben.","2080             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2002\n(5) Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Ver-          Produkts sichergestellt werden kann, dass die Anfor-\nwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.                        derungen des § 12b Abs. 1 eingehalten werden.\n(3) Die Zulassungsstelle entscheidet über die\n§ 12f                               Anerkennung\nRegistrierung von Biozid-                     1. einer Zulassung innerhalb von 120 Tagen,\nProdukten mit niedrigem Risikopotential\n2. einer Registrierung innerhalb von 60 Tagen\n(1) Die Registrierung eines Biozid-Produkts mit\nniedrigem Risikopotential erfolgt durch die Zulas-            nach Eingang des Antrags bei der Zulassungsstelle.\nsungsstelle aufgrund der Prüfung eines Registrie-                (4) Soweit ein Beschluss der Kommission oder des\nrungsantrags, dem die Prüfnachweise und sonstigen             Rates nach Artikel 4 in Verbindung mit den Arti-\nAntragsunterlagen nach § 12d Abs. 2 in dem gemäß              keln 27 und 28 der Richtlinie 98/8/EG die Anerken-\nArtikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 98/8/EG beschränkten          nung der Zulassung oder Registrierung eines Biozid-\nUmfang beigefügt sind. Im Übrigen finden die für die          Produkts vorschreibt, lässt die Zulassungsstelle das\nZulassung geltenden Vorschriften der §§ 12b, 12d              Biozid-Produkt im Rahmen des im Beschluss vorge-\nund 12e für die Registrierung entsprechende Anwen-            sehenen Umfangs zu.\ndung.\n§ 12h\n(2) Die Zulassungsstelle entscheidet über den\nAntrag auf Registrierung innerhalb von 60 Tagen                           Prüfung von Biozid-Wirkstoffen\nnach Eingang des Antrags bei der Zulassungsstelle.               (1) Biozid-Wirkstoffe dürfen in den Mitgliedstaaten\n§ 12d Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwen-               der Europäischen Gemeinschaften und den anderen\ndung.                                                         Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\n§ 12g                               schen Wirtschaftsraum zur Verwendung in Biozid-\nProdukten nur in den Verkehr gebracht werden,\nAnerkennung ausländischer                       nachdem der Zulassungsstelle oder der zuständigen\nZulassungen und Registrierungen                    Stelle eines anderen Mitgliedstaates oder Vertrags-\n(1) Die Zulassungsstelle erkennt auf Antrag, dem           staates die nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der\ndie Unterlagen nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie           Richtlinie 98/8/EG zur Beurteilung eines Antrags auf\n98/8/EG beizufügen sind, eine in einem anderen Mit-           Aufnahme des Biozid-Wirkstoffs in Anhang I, IA\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder               oder IB der Richtlinie 98/8/EG erforderlichen Prüf-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über                nachweise und sonstigen Unterlagen unter Beifü-\nden Europäischen Wirtschaftsraum bereits erfolgte             gung einer Erklärung vorgelegt worden sind, dass\nZulassung oder Registrierung eines Biozid-Produkts            der Biozid-Wirkstoff zur Verwendung in Biozid-Pro-\nan, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen             dukten bestimmt ist, und die Unterlagen von der\nsich ergibt, dass das Biozid-Produkt in Deutschland           Zulassungsstelle oder der zuständigen Stelle des\nnicht in entsprechender Weise nach § 12b zugelas-             anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates nach\nsen oder nach § 12f registriert werden könnte. Bei            Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/8/EG\nder Anerkennung kann die Zulassung oder Registrie-            als ordnungsgemäß anerkannt worden sind. Dies gilt\nrung geändert werden, soweit dies zum Schutz                  nicht für Biozid-Wirkstoffe, die\nvon Händlern, Verwendern oder Arbeitnehmern vor               1. bereits vor dem 14. Mai 2000 in den Verkehr\ngesundheitlichen Beeinträchtigungen erforderlich                  gebracht worden sind,\nist. Eine nach Satz 1 anerkannte Zulassung oder\nRegistrierung steht einer Zulassung oder Registrie-           2. bereits in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie\nrung nach § 12b oder § 12f gleich; § 12d Abs. 1 sowie             98/8/EG aufgeführt werden, sofern die dort\n§ 12e finden entsprechende Anwendung.                             genannten Anforderungen eingehalten sind, oder\n(2) Stellt die Zulassungsstelle fest, dass im Gel-         3. ausschließlich zu Zwecken der wissenschaftli-\ntungsbereich dieses Gesetzes                                      chen oder verfahrensorientierten Forschung und\nEntwicklung in den Verkehr gebracht werden,\n1. die Zielart nicht in schädlichen Mengen vor-                   sofern die Anforderungen des § 12i eingehalten\nkommt,                                                        sind.\n2. sich eine unannehmbare Toleranz oder Resistenz             Die Zulassungspflicht nach § 12a Satz 1 für Biozid-\ndes Zielorganismus gegen das Biozid-Produkt               Wirkstoffe, die unmittelbar als Biozid-Produkt in den\nzeigt oder                                                Verkehr gebracht werden, bleibt unberührt.\n3. die einschlägigen Umstände bei der Verwen-                    (2) Anträge auf Aufnahme eines Biozid-Wirkstoffes\ndung, insbesondere Klima oder Brutzeit der Ziel-          in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG, die bei\narten, erheblich von denen des Mitgliedstaates            der Zulassungsstelle eingereicht werden, sind von\noder Vertragsstaates abweichen, in dem das Bio-           dieser nach den Vorschriften der Artikel 10 und 11\nzid-Produkt zuerst zugelassen wurde, und eine             der Richtlinie 98/8/EG zu prüfen. Bei der Prüfung ist\nunveränderte Zulassung daher unannehmbare                 insbesondere zu berücksichtigen, ob für dieselbe\nGefahren für Mensch oder Umwelt darstellen                Produktart bereits ein anderer oder mehrere andere\nkönnte,                                                   Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richt-\nerkennt sie die Zulassung oder Registrierung an,               linie 98/8/EG enthalten sind, die ein erheblich gerin-\nwenn durch eine Anpassung der in Artikel 20 Abs. 3             geres oder erheblich höheres Risiko für Gesundheit\nBuchstabe e, f, h, j und l der Richtlinie 98/8/EG              oder Umwelt darstellen. Dies gilt auch bei einer\ngenannten Angaben zur Kennzeichnung des Biozid-                Verlängerung der Aufnahme eines Wirkstoffes in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2002              2081\nAnhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG. Die                 (3) Versuche nach Absatz 1, bei denen es zu einer\nZulassungsstelle hat                                          Freisetzung des Biozid-Produkts oder Biozid-Wirk-\n1. dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen             stoffes in die Umwelt kommen kann, bedürfen der\nFrist mitzuteilen, ob der Antrag nach Artikel 11         Genehmigung der Zulassungsstelle. Die Genehmi-\nAbs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/8/EG als            gung kann beantragen, wer die Versuche durchführt\nordnungsgemäß anerkannt wird, und                        oder das Biozid-Produkt oder den Biozid-Wirkstoff\nzur Durchführung der Versuche in den Verkehr\n2. dem Antragsteller, der Kommission der Europäi-             bringt. Die Zulassungsstelle entscheidet auf der\nschen Gemeinschaften und den zuständigen                 Grundlage ihr vorgelegter Angaben und Unterlagen\nBehörden der anderen Mitgliedstaaten der                 nach Absatz 1 sowie sonstiger ihr verfügbarer\nEuropäischen Gemeinschaften und Vertragsstaa-            Erkenntnisse. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn\nten des Abkommens über den Europäischen                  keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit\nWirtschaftsraum innerhalb eines Jahres nach              von Mensch oder Tier und keine unannehmbaren\nAnerkennung des Antrags als ordnungsgemäß                nachteiligen Einflüsse auf die Umwelt zu erwarten\neine Beurteilung des Antrags mit einer Empfeh-           sind. Die Genehmigung kann auch für Versuchsrei-\nlung für die Entscheidung nach Artikel 11 Abs. 4         hen erteilt werden. In dem Genehmigungsbescheid\nder Richtlinie 98/8/EG zu übermitteln.                   legt die Zulassungsstelle die zu verwendenden Men-\n§ 12d Abs. 3 und 4 Satz 2 sowie § 12j Abs. 2 finden           gen, die zu behandelnden Gebiete sowie sonstige\nentsprechende Anwendung.                                      bei Wahrung des Forschungs- und Entwicklungs-\nzwecks zur Begrenzung möglicher schädlicher\n§ 12i                               Auswirkungen einer Freisetzung des Biozid-Pro-\ndukts oder Biozid-Wirkstoffes in die Umwelt erfor-\nForschung und Entwicklung\nderliche Versuchsbedingungen fest. § 12b Abs. 3,\n(1) Wer im Rahmen wissenschaftlicher oder ver-             § 12e Abs. 1 und § 12j Abs. 2 finden entsprechende\nfahrensorientierter Forschung und Entwicklung Ver-            Anwendung.\nsuche durchführt, bei denen nicht zugelassene Bio-\n(4) Das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten\nzid-Produkte oder ausschließlich zur Verwendung in\nund Biozid-Wirkstoffen nach Absatz 1 darf im Falle\nBiozid-Produkten bestimmte Biozid-Wirkstoffe in\ngenehmigungsbedürftiger Versuche nach Absatz 3\nden Verkehr gebracht werden, hat\nerst erfolgen, wenn eine Genehmigung nach\n1. schriftliche Aufzeichnungen über                           Absatz 3 vorliegt. Soll der Versuch in einem anderen\na) die Identität und Herkunft des Biozid-Pro-            Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\ndukts oder Biozid-Wirkstoffes,                       oder Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum durchgeführt wer-\nb) die Angaben zur Kennzeichnung,                        den, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle\nc) die gelieferten Mengen sowie                          der Genehmigung nach Absatz 3 die entsprechende\nEntscheidung der zuständigen Behörde des Mit-\nd) Namen und Anschrift der Personen, die das\ngliedstaates oder Vertragsstaates tritt, in dem der\nBiozid-Produkt oder den Biozid-Wirkstoff\nVersuch durchgeführt werden soll.\nerhalten haben,\nzu führen und                                                                     § 12j\n2. Unterlagen zusammenzustellen, in denen alle ihm                               Zulassungsstelle,\nverfügbaren Angaben über mögliche Auswirkun-                     Bewertung, Verordnungsermächtigung\ngen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier\noder auf die Umwelt enthalten sind.                         (1) Zulassungsstelle ist die Bundesanstalt für\nArbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der\n(2) Der Zulassungsstelle sind                              Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt,\n1. im Falle wissenschaftlicher Forschung und Ent-             Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt.\nwicklung die Aufzeichnungen und Unterlagen                  (2) Die Zulassungsstelle entscheidet über das Vor-\nnach Absatz 1 auf Verlangen vorzulegen,                  liegen der Zulassungsvoraussetzungen\n2. im Falle verfahrensorientierter Forschung und              1. nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c im\nEntwicklung die Aufzeichnungen und Unterlagen                Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für\nnach Absatz 1 vor dem Inverkehrbringen des Bio-              gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete-\nzid-Produkts oder Biozid-Wirkstoffes und spä-                rinärmedizin,\ntere Änderungen unverzüglich nach Eintritt der\nÄnderung schriftlich mitzuteilen.                        2. nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c, soweit Aus-\nwirkungen auf den Menschen am Arbeitsplatz zu\nDie Zulassungsstelle kann die Durchführung der Ver-               bewerten sind, im Einvernehmen mit der Bundes-\nsuche untersagen oder anordnen, dass die Versuche                 anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die\nnur unter Beachtung bestimmter Auflagen durchge-                  insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeri-\nführt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um             ums für Arbeit und Sozialordnung unterliegt, und\nschädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von\nMensch oder Tier oder einen unannehmbaren nach-               3. nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d im Einver-\nteiligen Einfluss auf die Umwelt zu vermeiden. § 12j              nehmen mit dem Umweltbundesamt.\nAbs. 2 findet entsprechende Anwendung. Rechtsbe-              Die Zulassungsstelle entscheidet über das Vorliegen\nhelfe gegen Anordnungen nach Satz 2 haben keine               der Zulassungsvoraussetzungen, jeweils in Verbin-\naufschiebende Wirkung.                                        dung mit Satz 1,","2082             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2002\n1. bei Biozid-Produkten, die Wirkstoffe enthalten,            1. welche inhaltlichen und formellen Voraussetzun-\ndie auch in Pflanzenschutzmitteln verwandt wer-              gen für die Feststellung nach § 12a Satz 2 Nr. 4\nden, im Benehmen mit der Biologischen Bundes-                erfüllt sein müssen,\nanstalt für Land- und Forstwirtschaft,                    2. dass bestimmte Biozid-Produkte nicht, nur für\n2. bei Biozid-Produkten, die für den Materialschutz              bestimmte Verwendungszwecke, für die Abgabe\nverwendet werden sollen, im Benehmen mit der                 an bestimmte Verwendergruppen oder unter\nBundesanstalt für Materialforschung und -prü-                bestimmten sonstigen Einschränkungen, zuge-\nfung und                                                     lassen werden dürfen.“\n3. bei Biozid-Produkten nach Anhang V, Produkt-\nart 2 der Richtlinie 98/8/EG im Benehmen mit          7. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt werden die\ndem Robert-Koch-Institut.                                 Wörter „von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen\nund Erzeugnissen“ gestrichen.\nSoweit bei einer der in Satz 1 und 2 genannten\nBehörden besondere Fachkenntnisse zur Beur-\nteilung der Wirksamkeit eines Biozid-Produkts vor-        8. § 13 wird wie folgt geändert:\nliegen, soll die Zulassungsstelle zur Entscheidung            a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 7, § 9 oder\nüber das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen                 § 9a“ durch die Angabe „§§ 7, 9, 9a oder § 12d\nnach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a eine Stellung-               Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.\nnahme dieser Behörde einholen. Bei der Bewer-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-\ntung, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind,\ngefügt:\nsind die in Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG in der\njeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen                     „(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Biozid-\nGemeinschaften veröffentlichten Fassung festgeleg-               Wirkstoffe und Biozid-Produkte, die nicht gefähr-\nten Grundsätze einzuhalten.                                      liche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3a\nsind, sowie für Stoffe, Zubereitungen und Erzeug-\n(3) Über die Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1\nnisse nach § 19 Abs. 2.“\nentscheidet\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n1. das Robert-Koch-Institut bei Biozid-Produkten,\ndie nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes zu\nEntseuchungsmaßnahmen verwandt werden                 9. Dem § 14 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:\nmüssen,                                                    „(3) Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 können\n2. das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-           auch für Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte, die\ncherschutz und Veterinärmedizin                           nicht gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne\ndes § 3a sind, sowie für Stoffe, Zubereitungen und\na) bei Biozid-Produkten, die nach § 18 des Infek-         Erzeugnisse nach § 19 Abs. 2 getroffen werden.“\ntionsschutzgesetzes zu Entwesungsmaßnah-\nmen und bei Maßnahmen zur Bekämpfung\n10. § 15 wird wie folgt geändert:\nvon Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger\nverbreitet werden können, verwandt werden             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nmüssen, sowie                                         b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nb) bei Biozid-Produkten, die nach § 17f des Tier-              „(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das erneute\nseuchengesetzes bei tierseuchenrechtlich                 Inverkehrbringen von Biozid-Wirkstoffen und Bio-\nvorgeschriebenen Desinfektionen und Entwe-               zid-Produkten, die nicht gefährliche Stoffe oder\nsungen verwandt werden dürfen,                           Zubereitungen im Sinne des § 3a sind, sowie von\nals Zulassungsstelle.                                            Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen nach\n(4) Die Zulassungsstelle macht im Bundesanzeiger              § 19 Abs. 2.“\nbekannt:\n11. § 15a wird wie folgt geändert:\n1. die Zulassung oder Registrierung von Biozid-Pro-\ndukten, den Inhalt der Zulassung oder Registrie-          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nrung und den Zeitpunkt, an dem die Zulassung              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\noder Registrierung endet, und\n„(2) Es ist verboten, für ein Biozid-Produkt zu\n2. die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulas-                  werben, ohne in einer sich deutlich vom Rest der\nsung oder Registrierung.                                     Werbung abhebenden Weise die folgenden Sätze\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter                hinzuzufügen: „Biozide sicher verwenden. Vor\nBeachtung der Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG                Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktin-\nund der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte                formation lesen“. In dem Warnhinweis nach\nvon Organen der Europäischen Gemeinschaften                      Satz 1 darf das Wort „Biozide“ auch durch eine\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                   genauere Bezeichnung der Produktart ersetzt\ndesrates Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren der               werden, für die geworben wird. Die Werbung für\nZulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten,               Biozid-Produkte darf im Hinblick auf mögliche\nder Anerkennung ausländischer Zulassungen oder                   Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt\nRegistrierungen, der Prüfung von Biozid-Wirkstoffen              nicht verharmlosend wirken. Sie darf nicht die\nund der Genehmigung von Versuchen nach § 12i                     Angaben „Biozid-Produkt mit niedrigem Risiko-\nAbs. 3 näher zu bestimmen. In der Rechtsverord-                  potential“, „ungiftig“, „unschädlich“ oder ähnli-\nnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden,                      che Hinweise enthalten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2002                2083\n12. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:                        mitteln. Die Bundesregierung wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\n„Der Anmeldepflichtige hat sich Erkenntnisse über\ndesrates entsprechende Übermittlungspflichten\ndie in Satz 1 genannten Tatsachen, Wirkungen und\nauch im Hinblick auf Angaben zu begründen, die\nsonstigen Umstände zu verschaffen, soweit dies bei\naufgrund sonstiger unmittelbar geltender Rechtsak-\nder Erfüllung der erforderlichen Sorgfalt von ihm\nte nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG\nerwartet werden kann.“\nübermittelt werden.“\n13. § 16e wird wie folgt geändert:                           15. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          a) Nach dem Wort „auch“ werden die Wörter „für\naa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „in den Ver-             Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte, die nicht\nkehr bringt“ die Wörter „oder ein Biozid-Pro-            gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne\ndukt“ und vor dem Wort „zurückgehen“ die                 des § 3a sind“ sowie ein Komma eingefügt.\nWörter „oder seines Biozid-Produkts“ ein-            b) Folgender Satz wird angefügt:\ngefügt.\n„Durch Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „bei Zuberei-                 mit Satz 1 können auch Vorschriften zur guten\ntungen, die am 1. August 1990 bereits in den             fachlichen Praxis bei der Verwendung von Biozid-\nVerkehr gebracht worden sind, bis spätes-                Produkten erlassen werden.“\ntens zum 1. Juli 1991, im übrigen“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder            15a. § 19a wird wie folgt geändert:\nErzeugnisse, die gefährliche Stoffe oder Zuberei-         a) In Absatz 1 werden die Wörter „Nichtklinische\ntungen freisetzen oder enthalten,“ durch ein                  experimentelle Prüfungen“ durch die Wörter\nKomma und die Wörter „von Erzeugnissen, die                   „Nichtklinische gesundheits- und umweltrelevan-\ngefährliche Stoffe oder Zubereitungen freisetzen              te Sicherheitsprüfungen“ ersetzt.\noder enthalten, oder von Biozid-Produkten“\nersetzt.                                                  b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „der\nPrüfeinrichtung, dass“ durch die Wörter „des\nPrüfleiters, inwieweit“ ersetzt.\n14. Nach § 16e wird folgender § 16f eingefügt:\n„§ 16f                         15b. § 19b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nMitteilungspflichten bei                      In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfeinrichtung“\nBiozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen                die Wörter „oder sein Prüfstandort“ und nach den\nWörtern „durchgeführte Prüfungen“ die Wörter „oder\n(1) Der Antragsteller in einem Zulassungs- oder            Phasen von Prüfungen“ eingesetzt.\nRegistrierungsverfahren nach diesem Gesetz für\nBiozid-Produkte sowie der Inhaber einer derartigen\nZulassung oder Registrierung haben der Zulas-            15c. § 19c wird wie folgt geändert:\nsungsstelle                                                   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Prüf-\neinrichtungen“ die Wörter „und Prüfstandorte“\n1. Änderungen gegenüber den im Zusammenhang\neingefügt.\nmit der Antragstellung mitgeteilten Angaben und\nvorgelegten Unterlagen,                                   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Prüfeinrich-\ntungen“ die Wörter „und Prüfstandorte“ sowie\n2. neue Erkenntnisse über Auswirkungen der Wirk-                  nach dem Wort „Prüfungen“ die Wörter „oder\nstoffe oder des Biozid-Produkts auf Mensch oder               Phasen von Prüfungen“ eingefügt.\nUmwelt und\n3. die von ihm selbst veranlasste Veröffentlichung       15d. In § 19d wird Absatz 1 Nr. 2 wie folgt geändert:\nvon Angaben, die nach § 22 Abs. 2 als vertraulich\na) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Prüf-\nzu kennzeichnen waren,\neinrichtungen“ die Wörter „und Prüfstandorte“\nunverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung nach Satz 1              eingefügt.\nNr. 1 und 2 sind die Angaben, Unterlagen und Pro-\nb) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Prü-\nben beizufügen, aus denen sich die Änderungen\nfungen“ die Wörter „und Phasen von Prüfungen“\noder neuen Erkenntnisse ergeben. § 16 Satz 2 findet\neingefügt.\nentsprechende Anwendung.\n(2) Wer nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung      16. § 20 wird wie folgt geändert:\n(EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. Sep-\ntember 2000 über die erste Phase des Programms                a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\ngemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG                    „Die vom Antragsteller in einem Zulassungs- oder\ndes Europäischen Parlaments und des Rates über                    Registrierungsverfahren nach Abschnitt IIa vorzu-\nBiozid-Produkte (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) der Kom-                 legenden Prüfnachweise und die mit ihnen einzu-\nmission der Europäischen Gemeinschaften Anga-                     reichenden sonstigen Unterlagen und Proben\nben über einen Biozid-Wirkstoff übermittelt, hat                  müssen die Beurteilung ermöglichen, ob die\ndiese Angaben gleichzeitig auch der Zulassungs-                   Zulassungs- oder Registrierungsvoraussetzun-\nstelle und der zuständigen Landesbehörde zu über-                 gen erfüllt sind.“","2084             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2002\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Prüfnach-            suche erforderlich sind. Einer Vorlage von Prüfnach-\nweise und sonstigen Unterlagen“ durch die Wör-            weisen, die Wirbeltierversuche voraussetzen, bedarf\nter „Prüfnachweise, sonstigen Unterlagen und              es nicht, soweit der Anmeldestelle oder der Zulas-\nProben“ ersetzt und nach dem Wort „Anmelde-               sungsstelle ausreichende Erkenntnisse vorliegen.\nstelle“ die Wörter „oder der Antragsteller auf Ver-       Stammen diese Erkenntnisse aus Prüfnachweisen\nlangen der Zulassungsstelle“ eingefügt.                   eines Dritten, deren Vorlage im Falle einer Anmel-\ndung oder Mitteilung nicht mehr als zehn Jahre, im\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Prüfnach-\nFalle eines Antrags nach Abschnitt IIa nicht mehr\nweise und sonstigen Unterlagen“ durch die Wör-\nals die in § 12d Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Fristen\nter „Prüfnachweise, sonstigen Unterlagen und\nzurückliegt, teilt die Anmeldestelle oder die Zulas-\nProben“ ersetzt und nach dem Wort „Mitteilungs-\nsungsstelle diesem und dem Anfragenden unverzüg-\npflichtigen“ die Wörter „oder die Zulassungsstelle\nlich mit, welche Prüfnachweise des Dritten sie\nvom Antragsteller“ eingefügt.\nzugunsten des Anfragenden zu verwerten beabsich-\nd) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Erkennt-                 tigt, sowie jeweils Name und Anschrift des anderen.\nnisse“ ein Komma und die Wörter „im Falle der             Sind die Prüfnachweise von dem Dritten als Anmel-\nZulassung oder Registrierung von Biozid-                  deunterlagen nach § 6 vorgelegt worden und hat er\nProdukten auch aufgrund der Art des Biozid-               dabei einen entsprechenden Antrag gestellt, so\nProdukts oder seiner vorgesehenen Verwen-                 erfolgen Mitteilungen der Anmeldestelle nach Satz 3\ndung“ eingefügt.                                          innerhalb des ersten Jahres nach Vorlage der Anmel-\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                           dung zunächst ohne Nennung des Namens und der\nAnschrift der Beteiligten und ohne sonstige Anga-\n„(5) Wer verpflichtet ist, Anmelde-, Antrags-           ben, die Rückschlüsse auf die Identität des jeweils\noder Mitteilungsunterlagen, Prüfnachweise oder            anderen zulassen; die Angaben werden nach Ablauf\nProben nach den §§ 6, 7, 9, 9a, 12d bis 12i und 16        der Jahresfrist ergänzt.\nbis 16f vorzulegen, hat je ein Doppelstück dieser\n(3) Der Dritte kann innerhalb eines Monats nach\nUnterlagen, Prüfnachweise oder Proben bis zum\nZugang der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 der Ver-\nAblauf von fünf Jahren nach dem letztmaligen\nwertung seines Prüfnachweises widersprechen. Im\nInverkehrbringen oder Herstellen des Stoffes\nFalle des Widerspruchs\noder der Zubereitung aufzubewahren. Satz 1 gilt\nhinsichtlich der Aufbewahrung von Proben nicht,           1. verlängern sich im Falle der Anmeldung eines\nwenn eine Aufbewahrung über den genannten                     neuen Stoffes die Fristen nach § 8 Abs. 3 um den\nZeitraum nicht oder nur mit unverhältnismäßigem               Zeitraum, den der Anfragende für die Beibringung\nAufwand möglich wäre.“                                        eines eigenen Prüfnachweises benötigen würde,\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                          2. ist im Falle der Zulassung oder Registrierung eines\nBiozid-Produkts das Zulassungs- oder Registrie-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Anmelde- und\nrungsverfahren für den Zeitraum auszusetzen,\nMitteilungsunterlagen nach den §§ 6, 7a und\nden der Anfragende für die Beibringung eines\n16 bis 16e“ durch die Angabe „Anmelde-,\neigenen Prüfnachweises benötigen würde.\nAntrags- oder Mitteilungsunterlagen nach\nden §§ 6, 7a, 12d bis 12i und 16 bis 16f“ und        Der Zeitraum der Verlängerung oder Aussetzung ist\ndie Angabe „Prüfnachweise nach den §§ 6, 7,          auf Antrag eines Beteiligten nach Anhörung des\n7a, 9, 9a und 16a bis 16c“ durch die Angabe          Anfragenden und des Dritten festzustellen.\n„Prüfnachweise und Proben nach den §§ 6,                (4) Werden Prüfnachweise im Falle des Absatzes 2\n7, 7a, 9, 9a, 12d bis 12i und 16a bis 16c“           Satz 3 und 4 vor Ablauf der dort genannten Fristen\nersetzt.                                             nach ihrer Vorlage durch den Dritten von der Anmel-\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:           destelle oder der Zulassungsstelle verwertet, hat der\nDritte gegen denjenigen, zu dessen Gunsten die Ver-\n„Soweit dies zur Umsetzung von Rechtsak-             wertung erfolgte, Anspruch auf eine Vergütung in\nten von Organen der Europäischen Gemein-             Höhe von 50 vom Hundert der von diesem durch die\nschaften erforderlich ist, kann in der Verord-       Verwertung ersparten Aufwendungen und dieser\nnung auch bestimmt werden, dass und unter            gegen den Dritten Anspruch auf Überlassung einer\nwelchen Voraussetzungen bei bestimmten               Ausfertigung der verwerteten Prüfnachweise. Im\nStoffen oder Stoffgruppen von der Vorlage            Falle der Anmeldung nach § 4 oder der Zulassung\nbestimmter Anmeldeunterlagen oder Prüf-              oder Registrierung eines Biozid-Produkts kann der\nnachweise nach den §§ 6, 7, 9 und 9a abge-           Dritte demjenigen, zu dessen Gunsten die Ver-\nsehen werden kann.“                                  wertung des Prüfnachweises erfolgte, das Inver-\nkehrbringen des Stoffes oder des Biozid-Produkts\n17. § 20a Abs. 2 bis 5 werden wie folgt neu gefasst:              untersagen, solange dieser nicht die Vergütung\n„(2) Vor der Durchführung von Wirbeltierversuchen           gezahlt oder für sie in angemessener Höhe Sicher-\nzur Vorbereitung einer Anmeldung, eines Antrags               heit geleistet hat.\nnach Abschnitt IIa oder einer Mitteilung hat der-                (5) Sind von mehreren Vorlagepflichtigen gleich-\njenige, der die Vorlage des Prüfnachweises beab-              zeitig inhaltlich gleiche Prüfnachweise vorzulegen,\nsichtigt, unter Nachweis der Berechtigung seines              so teilt die Anmeldestelle, im Falle von Vorlagepflich-\nInteresses bei der Anmeldestelle, im Falle der Vor-           ten zu Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen die\nbereitung von Anträgen nach Abschnitt IIa bei der             Zulassungsstelle den Vorlagepflichtigen, die ihr\nZulassungsstelle anzufragen, ob die Wirbeltierver-            bekannt sind, mit, welcher Prüfnachweis von ihnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2002              2085\ngemeinsam vorzulegen ist, sowie jeweils Name und                  3. dem Hersteller oder Einführer über den in\nAnschrift der anderen Beteiligten. Die Anmeldestelle                 § 20a Abs. 2 geregelten Fall hinaus auf Anfra-\noder die Zulassungsstelle gibt den Beteiligten Gele-                 ge mitzuteilen, ob ein bestimmtes Biozid-Pro-\ngenheit, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmen-                  dukt bereits von ihr zugelassen oder registriert\nden Frist zu einigen, wer die Prüfnachweise vorlegt.                 worden oder für es ein Zulassungs- oder Re-\nKommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet                   gistrierungsantrag gestellt worden ist oder ob\ndie Anmeldestelle oder die Zulassungsstelle und                      ein bestimmter Biozid-Wirkstoff bereits in\nunterrichtet hiervon unverzüglich alle Beteiligten.                  Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG\nDiese sind, sofern sie ihre Anmeldung oder ihren                     aufgeführt ist oder für ihn bereits Unterlagen\nZulassungs- oder Registrierungsantrag nicht                          nach § 12h eingereicht wurden,\nzurücknehmen oder sonst die Voraussetzungen ihrer                 4. die zuständigen Behörden der anderen Mit-\nAnmelde- oder Mitteilungspflicht entfallen, verpflich-               gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\ntet, sich jeweils mit einem der Zahl der beteiligten                 und Vertragsstaaten des Abkommens über\nVorlagepflichtigen entsprechenden Bruchteil an den                   den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die\nAufwendungen für die Erstellung der Unterlagen zu                    Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nbeteiligen; sie haften als Gesamtschuldner.“                         ten in Erfüllung der in der Richtlinie 98/8/EG\nund den auf sie gestützten Rechtsakten von\n18. § 21 wird wie folgt geändert:                                        Organen der Europäischen Gemeinschaften\na) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „hier-                    hierzu enthaltenen Informationspflichten über\nfür“ die Wörter „im Falle von EG-Verordnungen,                   Kenntnisse und Unterlagen, die sie bei der\ndie auf der Grundlage der Richtlinie 98/8/EG                     Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt hat, und\nerlassen worden sind, die Zulassungsstelle und in                die von ihr getroffenen Maßnahmen und\nden übrigen Fällen“ eingefügt.                                   Entscheidungen zu unterrichten,\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Anmeldestelle“               5. Informationen über physikalische, biologi-\ndurch die Wörter „der dort bezeichneten“ ersetzt.                sche, chemische und sonstige Maßnahmen\nc) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          als Alternative oder zur Minimierung des\nEinsatzes von Biozid-Produkten der Öffent-\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Pro-                       lichkeit zur Verfügung zu stellen.“\nben“ die Wörter „von Stoffen, Zubereitungen\nund Erzeugnissen“ eingefügt.                         c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Anmeldung                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Mit-\nund Mitteilung“ durch die Angabe „Anmel-                     teilungspflichtigen“ die Wörter „oder des\ndungen, Anträge und Mitteilungen nach die-                   Antragstellers eines Verfahrens nach dem\nsem Gesetz, den auf dieses Gesetz gestütz-                   Abschnitt IIa“ eingefügt.\nten Rechtsverordnungen und den in Absatz 2              bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Anmeldun-\nSatz 1 genannten EG-Verordnungen“ ersetzt.                   gen“ ein Komma und die Wörter „Mitteilungen\nd) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort                             oder Anträgen“ und nach dem Wort „An-\n„Anmeldestelle“ ein Komma und die Wörter „die                      meldung“ ein Komma und die Wörter „die\nZulassungsstelle“ und nach der Angabe „§ 12                        Mitteilung oder den Antrag“ eingefügt.\nAbs. 2“ die Angabe „und § 12j Abs. 2 und 3“                d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\neingefügt.\n„(3) Nicht unter das Betriebs- oder Geschäfts-\n19. § 22 wird wie folgt geändert:                                     geheimnis im Sinne des Absatzes 2 fallen\n1. die Handelsbezeichnung des Stoffes oder\na) In der Überschrift werden nach dem Wort\nBiozid-Produkts, bei Biozid-Produkten auch\n„Anmeldestelle“ die Wörter „und der Zulassungs-\ndie Bezeichnungen und der Anteil des Biozid-\nstelle“ eingefügt.\nWirkstoffes oder der Biozid-Wirkstoffe sowie\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-                       die Bezeichnung sonstiger zur Einstufung\ngefügt:                                                          beitragender gefährlicher Inhaltsstoffe,\n„(1a) Die Zulassungsstelle hat neben den ihr                 2. der Name und die Anschrift des Herstellers\nsonst durch dieses Gesetz zugewiesenen Auf-                      und des Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen\ngaben                                                            oder Antragstellers, bei Biozid-Produkten\n1. eine Kurzfassung der Unterlagen nach den                      auch der Name und die Anschrift des Her-\n§§ 12d, 12f bis 12i und 16f an die zuständigen               stellers des Biozid-Wirkstoffes,\nLandesbehörden weiterzuleiten und sie über                3. die physikalisch-chemischen Eigenschaften,\ndas Ergebnis der Bewertung der Unterlagen,\nden Inhalt ihrer Zulassungs-, Registrierungs-,            4. Verfahren zur Unschädlichmachung,\nAnerkennungs- und Genehmigungsbescheide                   5. Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen\nsowie über Entscheidungen nach den §§ 12e                    beim Verwenden und über Sofortmaßnahmen\nund 12i zu unterrichten,                                     bei Unfällen,\n2. die für den Vollzug des § 23 zuständigen Lan-              6. die Auswertung der toxikologischen und\ndesbehörden über alle Erkenntnisse zu unter-                 ökotoxikologischen Versuche, bei Biozid-\nrichten, die für die Wahrnehmung dieser Auf-                 Produkten auch die Zusammenfassung der\ngaben erforderlich sind, und sie auf Verlangen               Angaben zur Wirksamkeit und zur möglichen\nzu beraten,                                                  Resistenzbildung,","2086              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2002\n7. bei Stoffen der Reinheitsgrad des Stoffes und                        Zubereitung“ durch die Wörter „auch in\ndie Identität gefährlicher Zusatzstoffe und Ver-                    Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder\nunreinigungen, soweit dies für die Einstufung                       Abs. 3, einen Stoff, eine Zubereitung,\nund Kennzeichnung des Stoffes erforderlich ist,                     einen Biozid-Wirkstoff, ein Biozid-Pro-\n8. der Inhalt des Sicherheitsdatenblattes sowie                         dukt oder ein Erzeugnis“ ersetzt.\n9. für Stoffe, die in der Rechtsverordnung nach                   bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „ent-\n§ 14 eingestuft sind, sowie für Biozid-Produk-                      gegen § 15 einen gefährlichen Stoff,\nte und die in ihnen enthaltenen Biozid-Wirk-                        eine gefährliche Zubereitung oder ein\nstoffe Analysenmethoden zur Feststellung der                        gefährliches Erzeugnis“ durch die Wör-\nExposition des Menschen und des Vorkom-                             ter „entgegen § 15 Abs. 1, auch in Ver-\nmens in der Umwelt, bei Biozid-Produkten                            bindung mit Abs. 2, einen Stoff, eine\nAnalysenmethoden auch zur Feststellung von                          Zubereitung, ein Erzeugnis, einen Bio-\nArt und Menge der in ihnen enthaltenen                              zid-Wirkstoff oder ein Biozid-Produkt“\nWirkstoffe und toxikologisch oder ökotoxiko-                        ersetzt.\nlogisch relevanten Verunreinigungen.“                    cc) In Nummer 5a werden nach der Angabe\ne) In Absatz 4 werden nach dem Wort „bei“ die                         „§ 15a“ die Angabe „Abs. 1 oder 2 Satz 1“\nWörter „zugelassenen oder registrierten Biozid-                   und nach dem Wort „Stoff“ die Wörter „oder\nProdukten von der Zulassungsstelle und bei“ und                   ein Biozid-Produkt“ eingefügt.\nnach dem Wort „der Stoff“ ein Komma und die                  dd) In Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 16a\nWörter „das Biozid-Produkt oder das Pflanzen-                     Abs. 1 oder 2“ das Wort „oder“ durch ein\nschutzmittel“ eingefügt.                                          Komma ersetzt und werden vor den Wörtern\nf) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                    „eine Mitteilung“ die Wörter „oder § 16f\n„(5) Die Zulassungsstelle veröffentlicht eine                   Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.\nbeschreibende Liste der zugelassenen und regis-              ee) In Nummer 6a werden nach der Angabe\ntrierten Biozid-Produkte (Biozid-Produkte-Ver-                    „§ 16c Abs. 1“ die Angabe „oder § 16f Abs. 2\nzeichnis) mit Angaben über die für die Verwen-                    Satz 1“ und nach dem Wort „Liste“ die Wör-\ndung der Biozid-Produkte wichtigen Merkmale                       ter „oder eine Angabe“ eingefügt.\nund Eigenschaften einschließlich gegebenenfalls\nff)  In Nummer 6b werden die Angabe „§ 16c\nfestgelegter Rückstandshöchstwerte und den\nAbs. 2 oder § 16d“ durch die Angabe „§ 16c\nInhalt der Zulassung oder Registrierung und\nAbs. 2, § 16d oder § 16f Abs. 2 Satz 2“ ersetzt\neinschließlich des Zeitpunktes, bis zu dem die\nund nach dem Wort „Zubereitungen“ die\nZulassung oder Registrierung gültig ist. Erkennt-\nWörter „oder über Übermittlungspflichten bei\nnisse aus der Praxis der Verwendung von Biozid-\nBiozid-Wirkstoffen“ eingefügt.\nProdukten sollen verwertet werden. Das Biozid-\nProdukte-Verzeichnis ist allgemein verständlich              gg) In Nummer 7 werden die Wörter „auch in Ver-\nund benutzerfreundlich zu gestalten.“                             bindung mit Abs. 3“ durch die Wörter „jeweils\nauch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1“ und die\n20. In § 24 Abs. 2 werden nach dem Wort „Stoffe“ ein                       Wörter „Zubereitungen oder Erzeugnisse“\nKomma und die Wörter „Zubereitungen und Erzeug-                       durch die Wörter „Zubereitungen, Erzeugnis-\nnisse“ eingefügt.                                                     se, Biozid-Wirkstoffe oder Biozid-Produkte“\nersetzt.\n20a. In § 25a Abs. 3 werden nach dem Wort „Proben“ die                hh) In Nummer 8a wird das Wort „Tierversuche“\nWörter „von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnis-                     durch das Wort „Wirbeltierversuche“ ersetzt.\nsen“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 wird vor der Angabe „5,“ die An-\ngabe „4a bis 4c,“ eingefügt.\n21. § 26 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          c) In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter\n„die Anmeldestelle“ durch die Wörter „die Zulas-\naa) Nach Nummer 4 werden folgende neue Num-                  sungsstelle und die Anmeldestelle jeweils für\nmern 4a bis 4c eingefügt:                               ihren Geschäftsbereich gemäß § 21 Abs. 2\n„4a. entgegen § 12a Satz 1, § 12h Abs. 1                Satz 2“ ersetzt.\nSatz 1 oder § 12i Abs. 4 Satz 1, auch in\nVerbindung mit Satz 2, ein Biozid-Pro-    22. § 27 wird wie folgt geändert:\ndukt oder einen Biozid-Wirkstoff in den\nVerkehr bringt,                                a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Angabe „Absatz 2, 3, 4“\ndurch die Angabe „Absatz 2, 3 Satz 1, Abs. 4“ und\n4b. einer vollziehbaren Anordnung nach                die Wörter „Zubereitungen oder Erzeugnisse durch\n§ 12i Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,               die Wörter „Zubereitungen, Erzeugnisse, Biozid-\n4c. ohne Genehmigung nach § 12i Abs. 3                Wirkstoffe oder Biozid-Produkte“ ersetzt.\nSatz 1 einen Versuch durchführt,“.\nb) In Absatz 2 wird vor der Angabe „5,“ die Angabe\nbb) Nummer 5 wird folgt geändert:                            „4a bis 4c,“ eingefügt.\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter\n„auch in Verbindung mit Abs. 2, einen     23. In § 27b wird vor der Angabe „5,“ die Angabe „4a\ngefährlichen Stoff oder eine gefährliche       bis 4c,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2002                 2087\n24. Dem § 28 werden die folgenden Absätze angefügt:                gen der Vorschriften des Abschnitts IIa abgewichen\nwerden. Statt einer Zulassung kann auch ein Melde-\n„(8) Der Abschnitt IIa findet auf Biozid-Produkte, die\nverfahren vorgesehen werden.“\nausschließlich Wirkstoffe enthalten, die bereits vor\ndem 14. Mai 2000 zu anderen als zu Zwecken der\nwissenschaftlichen oder der verfahrensorientierten                                  Artikel 2\nForschung und Entwicklung in Verkehr waren und\nnoch nicht in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG                Änderung des Arzneimittelgesetzes\naufgeführt sind, keine Anwendung bis zu dem                 § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung\nZeitpunkt, in dem über die Aufnahme des Wirk-            der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I\nstoffs oder der Wirkstoffe in Anhang I oder IA der       S. 3586), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nRichtlinie 98/8/EG entschieden wird, längstens           13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586) geändert worden ist,\njedoch bis zum 13. Mai 2010; unmittelbar geltende        wird wie folgt gefasst:\nVorschriften in Rechtsakten der Europäischen\n„4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die, auch im\nGemeinschaften aufgrund des Artikels 16 Abs. 2 der\nZusammenwirken mit anderen Stoffen oder Zuberei-\nRichtlinie 98/8/EG bleiben unberührt. Bis zu dem in\ntungen aus Stoffen, dazu bestimmt sind, ohne am\nSatz 1 genannten Zeitpunkt sind die §§ 30 und 31\noder im tierischen Körper angewendet zu werden, die\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\nBeschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des\nzes auf Biozid-Produkte im Sinne von Satz 1 zur\ntierischen Körpers erkennen zu lassen oder der\nBekämpfung von Mikroorganismen bei Bedarfsge-\nErkennung von Krankheitserregern bei Tieren zu\ngenständen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 des\ndienen.“\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nund Biozid-Produkte im Sinne von Satz 1 zur Insek-\ntenvertilgung in Räumen, die zum Aufenthalt von                                     Artikel 3\nMenschen bestimmt sind, ausgenommen Mittel, die\nÄnderung des\nausschließlich als Pflanzenschutzmittel im Sinne des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nPflanzenschutzgesetzes in den Verkehr gebracht\nwerden, sowie § 9 in Verbindung mit Anlage 7 (zu § 9)       Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in\nNr. 2 und 3 der Bedarfsgegenständeverordnung in          der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September\nder bis zum 27. Juni 2002 geltenden Fassung für die      1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 42\ndort jeweils in Spalte 2 genannten Biozid-Produkte       der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\nentsprechend anzuwenden.                                 wird wie folgt geändert:\n(9) Werbematerial zu Biozid-Produkten, das am\n27. Juni 2002 bereits vorhanden war und nicht den        1. § 5 wird wie folgt geändert:\nVorschriften des § 15a Abs. 2 entspricht, darf bis           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzum 1. September 2002 aufgebraucht werden. Mit-\naa) In Nummer 8 werden die Wörter „sowie Mittel\nteilungen nach § 16e zu am 27. Juni 2002 bereits im\nzur Bekämpfung von Mikroorganismen bei sol-\nVerkehr befindlichen Biozid-Produkten, zu denen bis\nchen Bedarfsgegenständen“ gestrichen.\ndahin noch keine entsprechende Mitteilung gemacht\nworden ist, haben bei Biozid-Produkten, die bereits              bb) In Nummer 9 werden die Wörter „oder zur\nvor dem 14. Mai 2000 im Verkehr waren, bis zum                        Insektenvertilgung“ sowie nach dem Wort\n13. Mai 2003, im Übrigen unverzüglich zu erfolgen.                    „sind“ das Komma und die Wörter „ausge-\nnommen Mittel, die ausschließlich als Pflanzen-\n(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutz-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\ngesetzes in den Verkehr gebracht werden“\ntes die Ausnahme- und Übergangsvorschriften zu\ngestrichen.\nden Vorschriften des Abschnitts IIa zu erlassen, die\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Zubehör für\n1. aufgrund des Abkommens über den Europäi-\nMedizinprodukte“ die Wörter „oder nach § 3b des\nschen Wirtschaftsraum zur Einbeziehung der Ver-\nChemikaliengesetzes Biozid-Produkte“ eingefügt.\ntragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaft sind, oder\n2. § 32 wird wie folgt geändert:\n2. aufgrund bindender Beschlüsse der Europäi-\nschen Gemeinschaften zur Einbeziehung neuer              a) In Absatz 1 wird die Nummer 10 gestrichen.\nMitgliedstaaten                                          b) In Absatz 2 wird die Angabe „6 oder 10“ durch die\nin das gemeinschaftliche System der Zulassung und                 Angabe „oder 6“ ersetzt.\nRegistrierung von Biozid-Produkten nach der Richt-       3. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e wird die Angabe „oder\nlinie 98/8/EG erforderlich sind.                             10“ gestrichen.\n(11) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach\nAnhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverord-                                  Artikel 3a\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zu\nÄnderung der Bedarfsgegenständeverordnung\ndem in § 1 genannten Zweck erforderlich ist, bis zum\n13. Mai 2010 vorzuschreiben, dass bestimmte Biozid-          In Anlage 7 (zu § 9) der Bedarfsgegenständeverordnung\nProdukte im Sinne von Absatz 8 Satz 1 erst in den Ver-    in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember\nkehr gebracht und verwendet werden dürfen, nach-          1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch die Verordnung\ndem sie von der Zulassungsstelle zugelassen worden        vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1886) geändert wor-\nsind. In der Rechtsverordnung kann von Anforderun-        den ist, werden die Nummern 2 und 3 gestrichen.","2088             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2002\nArtikel 4                           4. § 15c Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Pflanzenschutzgesetzes                    a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein\nDas Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-              Komma ersetzt.\nmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512),          b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nzuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom            „3. bei Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe ent-\n25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), wird wie folgt geändert:               halten, die auch in Biozid-Produkten im Sinne\ndes § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes\n1. In § 6a Abs. 3 werden nach den Wörtern „Biologische                  verwandt werden, im Benehmen mit der Zulas-\nBundesanstalt“ die Wörter „für Land- und Forstwirt-                  sungsstelle nach § 12j Abs. 1 des Chemikalien-\nschaft (Biologische Bundesanstalt)“ eingefügt.                       gesetzes.“\n2. § 15 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4a\na) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt.                                            Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                         Die auf Artikel 3a beruhenden Teile der Bedarfsgegen-\nständeverordnung können aufgrund der Ermächtigung\n„3. bei Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe ent-    des § 32 Abs. 1 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsge-\nhalten, die auch in Biozid-Produkten im Sinne     genständegesetzes durch Rechtsverordnung geändert\ndes § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes     werden.\nverwandt werden, im Benehmen mit der Zulas-\nsungsstelle nach § 12j Abs. 1 des Chemikalien-\ngesetzes.“                                                                 Artikel 5\nBekanntmachungserlaubnis\n3. § 15b Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\na) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein           Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Chemikalienge-\nKomma ersetzt.                                        setzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                       den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n„3. bei Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe ent-\nhalten, die auch in Biozid-Produkten im Sinne                              Artikel 6\ndes § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes\nverwandt werden, im Benehmen mit der Zulas-                              Inkrafttreten\nsungsstelle nach § 12j Abs. 1 des Chemikalien-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ngesetzes.“                                        Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2002 2089\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juni 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}