{"id":"bgbl1-2002-40-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":40,"date":"2002-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2002-06-20T00:00:00Z","page":2074,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2074              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2002\nGesetz\nzur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto\nund zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 20. Juni 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          1. für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den\nReichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung\naußerhalb des Bundesgebiets sowie\nArtikel 1\n2. für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als\nGesetz                                   Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet\nzur Zahlbarmachung von Renten                       (Ghetto-Beitragszeiten).\naus Beschäftigungen in einem Ghetto\n(2) Zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten außer-\n§1                                halb des Bundesgebiets sind auf Grund von Ghetto-\nBeitragszeiten nicht zu ermitteln.\nAnwendungsbereich\n(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von                                  §3\nVerfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise\naufgehalten haben, wenn                                                   Besonderheiten beim Rentenbeginn\n1. die Beschäftigung                                            (1) Ein bis zum 30. Juni 2003 gestellter Antrag auf Rente\naus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am\na) aus eigenem Willensentschluss zustande gekom-\n18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der\nmen ist,\nRentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt,\nb) gegen Entgelt ausgeübt wurde und                        wenn der Verfolgte in der Zeit vom 18. Juni 1997 bis zum\n2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom            30. Juni 2003 verstorben ist.\nDeutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert            (2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Warte-\nwar,                                                       zeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die\nsoweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus       Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in\neinem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als       Anspruch genommen.\nSystem der sozialen Sicherheit ist jedes System anzu-\nsehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Per-\nsonen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen                                     Artikel 2\nwurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der\nMinderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des                                   Änderung des\nTodes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch                   Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nregelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\n(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vor-        Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-            chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404), zuletzt\nmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozial-       geändert durch Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Juni\nversicherung.                                                 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:\n(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die\nzur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem      1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 310b\nRecht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen            eingefügt:\nZeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.\n„§ 310c Neufeststellung von Renten wegen Beschäf-\n(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten                        tigungszeiten während des Bezugs einer\ngelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.                        Invalidenrente“.\n§2                                2. In § 248 Abs. 3 Satz 2 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:\nFiktion der Beitragszahlung                        „2. Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen\n(1) Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem             Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder\nGhetto gelten Beiträge als gezahlt, und zwar                           einer Versorgung wegen Alters,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2002                   2075\n3. Nach § 310b wird eingefügt:                                 während des Bezugs einer Leistung nach Satz 1 in der\n„§ 310c                             seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden.\nDer neu festgestellten Rente sind mindestens die bis-\nNeufeststellung                         herigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu\nvon Renten wegen Beschäftigungszeiten                legen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen persön-\nwährend des Bezugs einer Invalidenrente              lichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen Begüns-\nWurden während des Bezugs einer Invalidenrente           tigung beruhen oder eine wesentliche Änderung der\noder einer Versorgung wegen Invalidität oder wegen          tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des Renten-\ndes Bezugs von Blindengeld oder Sonderpflegegeld            beziehers eingetreten ist.“\nnach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bis zum\n31. Dezember 1991 Zeiten einer Beschäftigung\nzurückgelegt, besteht ab 1. September 2001 Anspruch                                  Artikel 3\nauf Neufeststellung einer nach den Vorschriften dieses                             Inkrafttreten\nBuches berechneten Rente, wenn sie vor dem 1. Juli\n2002 begonnen hat. Abweichend von § 300 Abs. 3 sind        (1) Soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, tritt\nbei der Neufeststellung der Rente die Regelungen über    dieses Gesetz am Ersten des auf die Verkündung folgen-\ndie Berücksichtigung von Beitragszeiten aufgrund         den Kalendermonats in Kraft.\neiner Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit           (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juni 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}