{"id":"bgbl1-2002-4-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":4,"date":"2002-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/4#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-4-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_4.pdf#page=17","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin","law_date":"2002-01-09T00:00:00Z","page":417,"pdf_page":17,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002               417\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin\nVom 9. Januar 2002\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2         1. Permanente Haarentfernung,\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969        2. Hydrotherapie,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 der Ver-\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-         3. Visagismus,\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für         4. Permanentes Make-up,\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                 5. Nagelmodellage,\n6. Spezielle Fußpflege,\n§1                               7. Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nDer Ausbildungsberuf Kosmetiker/Kosmetikerin wird                                        §5\nstaatlich anerkannt.                                                           Ausbildungsrahmenplan\n(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\n§2\nsollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nAusbildungsdauer                        sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                          dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\n§3\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nStruktur und Zielsetzung der Berufsausbildung            heiten die Abweichung erfordern.\nDie Ausbildung gliedert sich in:                              (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1     Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-\nbis 12,                                                   dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\n2. von den Vertragsparteien festzulegende Wahlqualifika-     befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\ntionseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 im Umfang     Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\nvon insgesamt zwölf Wochen.                               beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\nden §§ 8 und 9 nachzuweisen.\n§4\nAusbildungsberufsbild                                                    §6\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung ist mindestens                               Ausbildungsplan\ndie Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse:\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                  dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,        bildungsplan zu erstellen.\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§7\n4. Umweltschutz,\nBerichtsheft\n5. Bedienen von Apparaten und Instrumenten,\n6. Verkauf und Warenwirtschaft,                                Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n7. Kundengespräche und Kundenbetreuung,                     geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n8. Beurteilen und Reinigen der Haut,                        führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.\n9. Pflegende Kosmetik,\n10. Dekorative Kosmetik,                                                                   §8\n11. Kosmetische Massagen,                                                          Zwischenprüfung\n12. Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung,                (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n13. Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von zwölf Wo-      schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nchen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.               zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikati-        (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nonseinheiten:                                                Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten","418               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-                   1.3 kosmetische Produkte und Verwendungsmöglich-\nschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu                        keiten;\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\n2. im Prüfungsbereich Verkauf und Warenwirtschaft:\ndung wesentlich ist.\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stun-             2.1 Bedarfsermittlung, Einkauf, Lagerhaltung,\nden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll er zei-              2.2 Wareneinsatz und Kalkulation;\ngen, dass er Arbeiten planen, durchführen und beurteilen\nsowie Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes,              3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nder Wirtschaftlichkeit und der Kundenorientierung berück-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsichtigen kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nDurchführen einer Arbeit, die die Gebiete der dekorativen\nKosmetik, der Körperpflege und der Handpflege unter                   (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-\nBerücksichtigung des individuellen Hauttyps und der indi-          den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nviduellen Hauterscheinung umfasst.                                 1. im Prüfungsbereich kosmetische\nBehandlung                                    90 Minuten,\n§9\n2. im Prüfungsbereich Verkauf und\nAbschlussprüfung                                 Warenwirtschaft                               90 Minuten,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der          3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie                  und Sozialkunde                               60 Minuten.\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                    (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\ninsgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Auf-\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\ngabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nArbeitsabläufe selbständig, kundenorientiert und wirt-\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nschaftlich planen und durchführen, Kundenberatung\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\ndurchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeits-\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nergebnisse beurteilen und dokumentieren sowie quali-\ntätssichernde Maßnahmen durchführen, Maßnahmen                        (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nzum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umwelt-               Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nschutz ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hinter-\ngründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehens-                1. Prüfungsbereich kosmetische\nweisen begründen kann. Hierfür kommt insbesondere in                   Behandlung                                    40 Prozent,\nBetracht:                                                          2. Prüfungsbereich Verkauf und\nDurchführen einer Behandlung, die kosmetische Massa-                   Warenwirtschaft                               40 Prozent,\ngen, pflegende Kosmetik sowie dekorative Kosmetik unter            3. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nBerücksichtigung des individuellen Hautzustandes                       und Sozialkunde                               20 Prozent.\numfasst.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\n(3) Der schriftliche Teil der Prüfung soll in den Prüfungs-\ntischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\nbereichen kosmetische Behandlung, Verkauf und Waren-\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbe-\nwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchge-\nreich kosmetische Behandlung mindestens ausreichende\nführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich\nLeistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der\nauf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere\nPrüfungsbereiche mit „ungenügend“ bewertet, so ist die\naus folgenden Gebieten in Betracht:\nPrüfung nicht bestanden.\n1. im Prüfungsbereich kosmetische Behandlung:\n1.1 Einsatz von Geräten, Apparaten und Arbeitsmitteln,                                       § 10\n1.2 Arbeitsplanung und Arbeitstechniken, Sicherheit\nInkrafttreten\nund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene\nund Umweltschutz,                                            Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.\nBerlin, den 9. Januar 2002\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIn Vertretung\nTac k e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002             419\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin\nAbschnitt 1: Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                  2                                             3                                  4\n1.1  Berufsbildung,                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht          Abschluss, Dauer und Beendigung erklären\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)            b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n1.2  Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)            b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nAngebot, Beschaffung, Dienstleistung und Verkauf\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n1.3  Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\nwährend\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)               Vermeidung ergreifen\nder gesamten\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-      Ausbildungszeit\ntungsvorschriften anwenden                          zu vermitteln\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\ne) berufsbezogene Hygienebestimmungen und -vor-\nschriften beachten\nf) kundenbezogene          Gesundheitsschutzmaßnahmen\nbeachten und anwenden\ng) ergonomische Gesichtspunkte bei Planung und\nDurchführung der Arbeit einhalten\n1.4  Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)            beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","420           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                  2                                             3                                   4\n1.5  Bedienen von Apparaten       a) Apparate und Instrumente unter Beachtung der\nund Instrumenten                Sicherheitsvorschriften und der Bedienungsanleitung                        2\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)              auswählen, bedienen und einsetzen\nb) Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisations- und Pfle-\ngemittel insbesondere unter Berücksichtigung hygie-\nnischer Anforderungen und der Belange des\nUmweltschutzes auswählen und einsetzen\nc) Apparate und Instrumente desinfizieren, reinigen,      8\nsterilisieren und pflegen\nd) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer\nAnforderungen organisieren und sauber halten\n1.6  Verkauf und                  a) betriebliches Dienstleistungsangebot beschreiben\nWarenwirtschaft              b) Waren und Dienstleistungen in ihrer Wirkungsweise\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)              unterscheiden, präsentieren und verkaufen\n6\nc) betriebliche Arbeits- und Organisationssysteme, ins-\nbesondere Bedienungszettel, Kasse, Kundenkartei\nund Terminplan handhaben\nd) Preise kalkulieren und auszeichnen\ne) Waren und Material bestellen, lagern und Bestände\npflegen                                                             6\nf) Inventur durchführen\n1.7  Kundengespräche und          a) Kunden empfangen und Kundenwünsche ermitteln\nKundenbetreuung                                                                        4\nb) Regeln des Datenschutzes beachten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)\nc) Kunden unter Berücksichtigung des Warenangebo-\ntes, der betrieblichen Serviceleistungen sowie Maß-\nnahmen der Gesundheitsprophylaxe beraten\nd) kundenorientierte Gespräche unter Berücksichti-\n10\ngung des Persönlichkeitsprofils und kundenpsycho-\nlogischer Grundsätze bei Behandlung, Beratung und\nVerkauf planen, führen und nachbereiten\ne) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten\n1.8  Beurteilen und Reinigen      a) Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und\nder Haut                        beurteilen                                             4\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)\nb) Hautreinigungs- und -pflegemittel auswählen und\nnach Behandlungsplan dosieren                          6\nc) Hautzonen mit verschiedenen Methoden reinigen\nd) individuellen Behandlungsplan insbesondere unter\nBerücksichtigung der Hautverträglichkeit erstellen             7\ne) Hautveränderungen erkennen sowie kosmetisch zu\nbehandelnde Hautveränderungen bestimmen und                               8\nentfernen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002              421\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                 2                                           3                                     4\n1.9  Pflegende Kosmetik           a) Pflegemittel für unterschiedliche Körperzonen, ins-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)              besondere für Gesicht, Hände, Nacken und Füße                  5\nauswählen und nach Behandlungsplan anwenden\nb) Methoden der Haarentfernung unterscheiden\nc) nicht permanente Haarentfernungsmethoden aus-          4\nwählen und anwenden\nd) Aromen und Düfte zur Unterstützung kosmetischer\n4\nAngebote und Maßnahmen einsetzen\nPflege und Behandlung des Gesichtes und des Körpers\ne) Verfahren und Techniken zur Gesichts- und Körper-                   4\npflege auswählen und anwenden\nf) Packungen, Dampfbäder, Masken und Kompressen\nunter Beachtung möglicher Unverträglichkeitsreak-\ntionen anfertigen, auftragen; Nachbehandlungen\ndurchführen\ng) Methoden der Heliotherapie in ihrer Anwendungs-                6\nund Wirkungsweise unterscheiden\nh) betriebsübliche Verfahren der Heliotherapie anwen-\nden\nHandpflege\ni) Zustand der Fingernägel beurteilen\nk) Verfahren und Techniken zur Hand- und Nagelpflege      6\nauswählen und anwenden\nl) Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen\nund gestalten\nm) Haut- und Nagelveränderungen behandeln\nn) Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tam-                     3\nponieren beheben\nFußpflege\no) Zustand der Zehennägel beurteilen\np) Verfahren und Techniken zur Fuß- und Nagelpflege               6\nauswählen und anwenden\nq) Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen\nund gestalten\nr) vorbeugende Maßnahmen, insbesondere              gegen\nMykose planen und durchführen\ns) Haut- und Nagelveränderungen behandeln                              4\nt) Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tam-\nponieren beheben\n1.10 Dekorative Kosmetik          a) Farb- und Typberatung unter Berücksichtigung der\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)             Kundenwünsche, der Kundentypologie und aktueller               2\nTrends durchführen\nb) Verfahren, Techniken und Arbeitsmaterialien zur de-\nkorativen Gestaltung der Haut und der Nägel aus-\nwählen und anwenden","422           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                  2                                            3                                    4\nc) Wimpern und Augenbrauen unter Anwendung ver-\nschiedener Techniken, insbesondere durch Formen        8\nund Färben gestalten\nd) künstliche Wimpern auswählen und anbringen\ne) Präparate zur Camouflage auswählen und anwen-                              4\nden\n1.11  Kosmetische Massagen         a) Befunderhebung durchführen und Massageplan auf-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)             stellen\nb) Mittel und Wirkstoffe zur kosmetischen Massage\nunterscheiden und anwenden\nc) Massagearten unterscheiden\nd) manuelle Massagen zur Reinigung, Durchblutungs-\nförderung, Muskellockerung und zur Entspannung                           16\nunter Berücksichtigung möglicher Kontraindikatio-\nnen durchführen\ne) Techniken der manuellen Lymphdrainage unter-\nscheiden\nf) apparativ unterstützte Massagen, insbesondere\nunter Einsatz von Reizstrom und mechanischen\nHilfsmitteln durchführen\n1.12  Ernährungsberatung und       a) Auswirkungen des Ernährungs- und Bewegungsver-\nGesundheitsförderung            haltens auf den Hautzustand unterscheiden              6\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)\nb) Empfehlungen zu gesunden               Ernährungs- und\nLebensweisen unterbreiten\n5\nc) Bewegungs-, Haltungs- und Entspannungsübungen\nvorschlagen\nAbschnitt 2: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2\n2.1  Permanente                   a) Apparate und Instrumente zur permanenten Haar-\nHaarentfernung                  entfernung in ihrer Funktionsweise unterscheiden\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)           b) Wirkungen und Risiken der permanenten Haarentfer-\nnung unterscheiden und bewerten                                          12\nc) permanente Haarentfernung durchführen\nd) Ergebnis der permanenten Haarentfernung kontrol-\nlieren; Nachbehandlung durchführen\n2.2  Hydrotherapie                a) Apparate und Instrumente zur Hydrotherapie in ihrer\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)              Funktionsweise unterscheiden\nb) Methoden und Wirkung hydrotherapeutischer Maß-\nnahmen unterscheiden und mögliche Unverträglich-                           6\nkeiten erkennen\nc) Hydrotherapeutische Reizanwendungen in unter-\nschiedlichen Temperaturbereichen anwenden\n2.3  Visagismus                   a) Einsatzmöglichkeiten und Methoden der Gesichts-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)              gestaltung unterscheiden\nb) Techniken, Hilfsmittel und Präparate typ- und situa-                       6\ntionsgerecht auswählen\nc) Maßnahmen der Gesichtsgestaltung durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002               423\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                  2                                            3                                     4\n2.4  Permanentes Make-up          a) Einsatzmöglichkeiten und Techniken des permanen-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)              ten Make-ups unterscheiden\nb) Hilfsmittel und Präparate typgerecht auswählen und\neinsetzen\n12\nc) über die Wirkung der Maßnahme aufklären und\nberaten\nd) Ergebnis des permanenten Make-ups kontrollieren\nund bewerten; Nachbehandlung durchführen\n2.5  Nagelmodellage               a) Einsatzbereiche und Gestaltungsmöglichkeiten der\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)              Nagelmodellage unterscheiden\nb) Präparate, Materialien und Techniken zur Nagel-                             6\nmodellage auswählen\nc) künstliche Nägel anbringen, formen und gestalten\n2.6  Spezielle Fußpflege          a) krankhafte Veränderungen ermitteln und bei der\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6)              Durchführung fußpflegerischer Maßnahmen berück-\nsichtigen\nb) Maßnahmen zur Vorbeugung von Zehenfehlstellun-                            12\ngen beherrschen und anwenden\nc) Nagelfehlstellungen     unter     Einsatz  mechanischer\nHilfsmittel beheben\n2.7  Manuelle Lymphdrainage       a) Indikationen und Kontraindikationen feststellen und\nim kosmetischen Bereich         im Kundengespräch erläutern\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 7)           b) Massagebereiche festlegen und Massageplan auf-                            12\nstellen\nc) Techniken der manuellen Lymphdrainage anwenden"]}