{"id":"bgbl1-2002-4-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":4,"date":"2002-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/4#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_4.pdf#page=14","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen","law_date":"2002-01-18T00:00:00Z","page":414,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["414               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen\nVom 18. Januar 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              3. Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme\nder Diensterfindung ein nichtausschließliches\nRecht zur Benutzung der Diensterfindung im Rah-\nArtikel 1                                 men seiner Lehr- und Forschungstätigkeit.\nDas Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im               4. Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1,                  Höhe der Vergütung 30 vom Hundert der durch die\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                Verwertung erzielten Einnahmen.\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I\nS. 1827), wird wie folgt geändert:                                5. § 40 Nr. 1 findet keine Anwendung.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              3. § 43 wird wie folgt gefasst:\na) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:                                            „§ 43\n„Besondere Bestimmungen für Erfindungen an                                    Übergangsvorschrift\nHochschulen § 42“.                                            (1) § 42 in der am 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 414)\nb) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:                  geltenden Fassung dieses Gesetzes findet nur Anwen-\ndung auf Erfindungen, die nach dem 6. Februar 2002\n„Übergangsvorschrift § 43“.                                gemacht worden sind. Abweichend von Satz 1 ist in\nc) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:                  den Fällen, in denen sich Professoren, Dozenten oder\nwissenschaftliche Assistenten an einer wissenschaft-\n„§ 44 (weggefallen)“.\nlichen Hochschule zur Übertragung der Rechte an\neiner Erfindung gegenüber einem Dritten vor dem\n2. § 42 wird wie folgt gefasst:                                   18. Juli 2001 vertraglich verpflichtet haben, § 42 des\n„§ 42                              Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis\nzum 6. Februar 2002 geltenden Fassung bis zum\nBesondere Bestimmungen\n7. Februar 2003 weiter anzuwenden.\nfür Erfindungen an Hochschulen\n(2) Für die vor dem 7. Februar 2002 von den an einer\nFür Erfindungen der an einer Hochschule Beschäf-\nHochschule Beschäftigten gemachten Erfindungen\ntigten gelten folgende besonderen Bestimmungen:\nsind die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmer-\n1. Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im         erfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden\nRahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu             Fassung anzuwenden. Das Recht der Professoren,\noffenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn recht-            Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten an einer\nzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt          wissenschaftlichen Hochschule, dem Dienstherrn ihre\nhat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.          vor dem 6. Februar 2002 gemachten Erfindungen\n2. Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und For-           anzubieten, bleibt unberührt.“\nschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfin-\ndung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung   4. § 44 wird aufgehoben.\ndem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine\nErfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren,\nso hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüg-                                 Artikel 2\nlich zu melden.                                           Dieses Gesetz tritt am 7. Februar 2002 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 415\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 18. Januar 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}