{"id":"bgbl1-2002-4-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":4,"date":"2002-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/4#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_4.pdf#page=12","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Wahlstatistikgesetzes","law_date":"2002-01-17T00:00:00Z","page":412,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["412               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Wahlstatistikgesetzes\nVom 17. Januar 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                Wahlberechtigte, ein für die Statistik nach § 2 Abs. 1\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  Buchstabe b ausgewählter Briefwahlbezirk mindes-\ntens 400 Wähler umfassen. Für die Auswahl der Stich-\nprobenbriefwahlbezirke ist auf die Zahl der Wähler\nArtikel 1\nabzustellen, die bei der vorangegangenen Bundes-\nÄnderung des Wahlstatistikgesetzes                      tags- oder Europawahl ihre Stimme durch Briefwahl\nDas Wahlstatistikgesetz vom 21. Mai 1999 (BGBl. I               abgegeben haben. Die Wahlberechtigten sind in geeig-\nS. 1023) wird wie folgt geändert:                                 neter Weise darauf hinzuweisen, dass der Wahlbezirk\noder der Briefwahlbezirk in eine repräsentative Wahl-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                   statistik einbezogen ist.“\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:             a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„(2) In die Statistik nach Absatz 1 Buchstabe b sind         Die Angabe „§ 2 Buchstabe a“ wird durch die Anga-\nausgewählte Briefwahlbezirke einzubeziehen. Ein               be „§ 2 Abs. 1 Buchstabe a“ ersetzt.\nBriefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Brief-\nwahlvorstand zugewiesene Zuständigkeit nach                b) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nWahlbezirken, die auf der Grundlage von § 2 Abs. 3            „Die Angabe „§ 2 Buchstabe b“ wird durch die\ndes Bundeswahlgesetzes oder von § 3 Abs. 2 des                Angabe „§ 2 Abs. 1 Buchstabe b“ ersetzt.\nEuropawahlgesetzes gebildet worden sind.“\nc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:                                       „Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlbe-\nzirk oder Briefwahlbezirk und statistische Gemein-\n„§ 3\ndekennziffer, bei der Wahl zum Deutschen Bundes-\nStichprobenauswahl                            tag auch Wahlkreis.“\nDie Auswahl der Stichprobenwahlbezirke und der\nStichprobenbriefwahlbezirke trifft der Bundeswahllei-      4. § 5 wird wie folgt geändert:\nter im Einvernehmen mit den Landeswahlleitern und              a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 2 Buchsta-\nden statistischen Ämtern der Länder. Es dürfen nicht              be a“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Buchstabe a“\nmehr als jeweils 5 vom Hundert der Wahlbezirke und                ersetzt.\nder Briefwahlbezirke des Bundesgebietes und nicht\nmehr als jeweils 10 vom Hundert der Wahlbezirke und            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder Briefwahlbezirke eines Landes an den Statistiken              aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Buchstabe b“\nnach § 2 teilnehmen. Ein für die Statistiken nach § 2                   durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Buchstabe b“\nAbs. 1 ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400                      ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002                  413\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                 den für die Statistiken nach § 2 ausgewählten in\nweiteren Wahlbezirken und Briefwahlbezirken für\n„Die Gemeindebehörden und andere Stellen,\neigene statistische Zwecke wahlstatistische Aus-\ndie Briefwahlvorstände berufen haben, leiten\nzählungen unter Verwendung gemäß § 5 Abs. 2\ndie ihnen von den Wahlvorstehern übergebe-\nSatz 1 gekennzeichneter Stimmzettel oder hierfür\nnen verpackten und versiegelten Stimmzettel\nzugelassener Wahlgeräte durchführen. Der Aus-\nungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken\nwahlsatz in einer Gemeinde darf hierfür jeweils ins-\nund Briefwahlbezirken zur Auswertung an das\ngesamt 15 vom Hundert der in ihr gelegenen Wahl-\nzuständige statistische Amt des Landes weiter;\nbezirke und Briefwahlbezirke nicht überschreiten.“\ndie Gemeindebehörden leiten Ergebnisauf-\nzeichnungen von Wahlgeräten der für die                b) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nStatistik ausgewählten Wahlbezirke entspre-\nDie Angabe „§ 3 Satz 3 und 4“ wird durch die An-\nchend weiter. Gemeinden mit einer Statis-\ngabe „§ 3 Satz 3 bis 5“ ersetzt.\ntikstelle, welche die Voraussetzungen des\n§ 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundestatistikgesetzes\nvom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565),          6. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 18 des\nDas Wort „Gemeindebehörden“ wird durch die Wörter\nGesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\n„Gemeindebehörden und andere Stellen, die Brief-\nS. 1857), erfüllt, können die Auswertung der\nwahlvorstände berufen haben,“ ersetzt.\nStimmzettel mit Zustimmung des Landes-\nwahlleiters selbst in der Statistikstelle vorneh-\nmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach        7. § 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nWahlbezirken und nach Briefwahlbezirken                „Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke und einzelne\ndem zuständigen statistischen Amt des Lan-             Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben wer-\ndes mit.“                                              den.“\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                                          Artikel 2\na) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                                     Inkrafttreten\n„Gemeinden dürfen bei den in § 1 genannten Wahlen          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nmit Zustimmung des Landeswahlleiters außer in            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Januar 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily"]}