{"id":"bgbl1-2002-4-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":4,"date":"2002-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes","law_date":"2002-01-10T00:00:00Z","page":402,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\nVom 10. Januar 2002\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfort-\nbildungsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4029) wird im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach-\nstehend der Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der seit\ndem 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. das mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft getretene Gesetz vom 23. April\n1996 (BGBl. I S. 623),\n2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 27 des Gesetzes vom\n24. März 1997 (BGBl. I S. 594),\n3. den am 30. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni\n1998 (BGBl. I S. 1609),\n4. den am 1. April 2001 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 19. März\n2001 (BGBl. I S. 390),\n5. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Juni\n2001 (BGBl. I S. 1046),\n6. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 70 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n7. die am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 und 2 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBonn, den 10. Januar 2002\nDie Bund esminist erin\nf ür B ild ung und Fo rsc hung\nE. B u l m a h n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002               403\nGesetz\nzur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung\n(Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG)\nErster Abschnitt                        erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies\nwird in der Regel angenommen, solange keine Umstände\nFörderfähige Maßnahmen                       vorliegen, die insoweit der Eignung der Maßnahme zur\nVorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1\n§1                              Nr. 2 entgegenstehen.\nZiel der Förderung                          (3) Maßnahmen sind förderungsfähig, wenn sie\nZiel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist    1. in Vollzeitform\nes, Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen der\na) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,\nberuflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den\nKosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell            b) innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen\nzu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden                 und wenn\ngewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig       c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen Lehr-\nnicht zur Verfügung stehen.                                            veranstaltungen mit einer Dauer von mindestens\n25 Unterrichtsstunden stattfinden;\n§2\n2. in Teilzeitform\nMaßnahmen\na) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,\nberuflicher Aufstiegsfortbildung\nb) wenn sie innerhalb von 48 Kalendermonaten ab-\n(1) Förderungsfähig ist die Teilnahme an Fortbildungs-\nschließen und wenn\nmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die\nc) in der Regel innerhalb von acht Monaten an min-\n1. einen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbil-\ndestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltun-\ndungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung\ngen stattfinden.\nanerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren\nbundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsab-         Jeweils 45 Minuten Lehrveranstaltungen gelten als eine\nschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine ent-      Unterrichtsstunde. Besteht die Maßnahme aus mehreren\nsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und      Maßnahmeabschnitten, so ist die nach der Prüfungsord-\nnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene\n2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-\nGesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend. Unter-\nrechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grund-\nrichtsfreie Ferienzeiten gemäß § 11 Abs. 4 sowie indivi-\nlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes\nduelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung\nund der §§ 42, 45 und 122 der Handwerksordnung, auf\nbereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben\ngleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landes-\naußer Betracht.\nrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den\nWeiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhaus-\ngesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage                                  §3\nstaatlich genehmigter Prüfungsordnungen an aner-                           Ausschluss der Förderung\nkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbe-\nreiten.                                                      Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem\nGesetz nicht gefördert, wenn für sie\nDiese Maßnahmen können aus mehreren in sich selbst-\nständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen.          1. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs-\nförderungsgesetz geleistet wird,\n(1a) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für            2. Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-\nWirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit             buch oder nach § 6 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitie-\nZustimmung des Bundesrates bestimmen, dass eine                   rungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311,\nFörderung auch für nicht in Absatz 1 bezeichnete Fort-            1314) geleistet wird oder\nbildungsmaßnahmen geleistet wird, wenn sie auf Ab-            3. Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Reha-\nschlüsse vorbereiten, die den in Absatz 1 Nr. 2 genannten         bilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozial-\nFortbildungszielen gleichwertig sind.                             gesetzbuch geltenden Vorschrift erbracht werden.\n(2) Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-recht-        Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf\nlichen Vorschriften nicht unterliegt, müssen nach der         die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn\nDauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den         die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozial-\nUnterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfah-          gesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit\nrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine         übernommen werden.","404              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002\n§4                               zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen\nder im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung\nFernunterricht\nführen.\nDie Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang ist\nförderungsfähig, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fern-           (2) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der\nunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne           von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert,\nunter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgeset-        wenn er\nzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger ver-   1. inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen\nanstaltet wird. Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 und die          Maßnahmeabschnitt entspricht,\nFörderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 sind nach der\n2. eine sinnvolle Ergänzung des Fortbildungsplans dar-\nAnzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fern-\nstellt oder\nlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für\nPräsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu be-          3. einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahme-\nmessen.                                                           abschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend\nersetzt\n§ 4a                              und soweit dadurch die Förderungshöchstdauer nach\nNeue Lernformen                         § 11 Abs. 1 nicht überschritten wird.\nEine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz geeigneter         (3) Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im\nSelbstlernprogramme und Medien durchgeführt wird und          Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird gefördert, wenn dem\ndie nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichts-   Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom          das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet wor-\n4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670) zulassungspflichtig        den ist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf\nist, wird gefördert, wenn sie durch Nahunterricht oder eine   ein zweites Fortbildungsziel auch dann gefördert werden,\nentsprechende mediengestützte Kommunikation ergänzt           wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies recht-\nwird und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt wer-      fertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbe-\nden. Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 und die Förde-          sondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der\nrungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 bemisst sich in diesen      Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste\nFällen nach den für die Selbstlernprogramme und die           Fortbildung qualifiziert hat.\nmediengestützte Kommunikation vorgesehenen Zeitstun-\nden und der Anzahl der für den Nahunterricht vorgesehe-                                     §7\nnen Unterrichtsstunden.\nKündigung, Abbruch,\nUnterbrechung und Wiederholung\n§5\n(1) Abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 2 endet die Förde-\nAusbildung im In- und Ausland                   rung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertrag-\n(1) Förderungsfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die   lichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abge-\nTeilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt            brochen oder vom Träger gekündigt wurde.\nwerden.                                                          (2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder\n(2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig oder       nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer\nteilweise in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen         oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maß-\nUnion durchgeführt werden, wird gefördert, wenn sie auf       nahme mit demselben Fortbildungsziel wieder aufgenom-\nder Grundlage von Vereinbarungen der in den jeweiligen        men, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür\nMitgliedstaaten für die Fortbildungsprüfungen zuständi-       erneut gefördert.\ngen Stellen durchgeführt wird.                                   (3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes\nFortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die\n§6                               Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger\nErste Fortbildung, Fortbildungsplan                Grund maßgebend war.\n(1) Förderung wird vorbehaltlich der Regelung in              (4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme infolge von\nAbsatz 3 nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fort-        Krankheit oder Schwangerschaft nicht möglich ist, wird\nbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und nur     die Förderung bis zu drei Monate weitergeleistet. In diesen\nfür die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet.       Fällen gilt die Maßnahme bis zur erneuten regelmäßigen\nFörderung wird nicht geleistet, wenn der Antragsteller        Teilnahme als unterbrochen. Solange die Fortsetzung\noder die Antragstellerin bereits eine berufliche Qualifikati- einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teil-\non erworben hat, die dem von ihm oder ihr angestrebten        nehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferien-\nFortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist. Be-        zeiten nach § 11 Abs. 4 überschreiten, nicht möglich ist,\nsteht die Maßnahme aus mehreren Abschnitten, so sind          gilt die Maßnahme als unterbrochen.\ndiese von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin in                (5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird\nseinem oder ihrem ersten Förderungsantrag in einem            nur einmal gefördert, wenn\nFortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 3\n1. die besonderen Umstände des Einzelfalles dies recht-\numfasst die Förderung vorbehaltlich der Regelung in § 2\nfertigen und\nAbs. 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fort-\nbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt             2. eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbil-\nwerden. Dies gilt auch für Maßnahmeabschnitte, die mit            dungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förde-\neiner eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese              rungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 Satz 2 nachzuholen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002                405\n(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits         (2) Anderen Ausländern oder Ausländerinnen wird För-\nabsolvierte Maßnahmeteile berücksichtigt werden.             derung geleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Maß-\n(7) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für Maßnahme-        nahme insgesamt drei Jahre im Inland\nabschnitte entsprechend.                                     1. aufgehalten haben\n(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter   2. rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind.\nBeibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fort-           (3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen\nbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entspre-       anderen Ausländern oder Ausländerinnen Förderung zu\nchend.                                                       leisten ist, bleiben unberührt.\nZweiter Abschnitt                                                    §9\nPersönliche Voraussetzungen                                               Eignung\nDie Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin\n§8                             müssen erwarten lassen, dass er oder sie die Maßnahme\nStaatsangehörigkeit                      erfolgreich abschließen kann. Dies wird in der Regel ange-\n(1) Förderung wird geleistet                              nommen, solange er oder sie an der Maßnahme teilnimmt\nund sich um einen erfolgreichen Abschluss der Maß-\n1.   Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,                   nahme bemüht. Er oder sie muss bis zum Abschluss\n2.   heimatlosen Ausländern oder Ausländerinnen im           seiner oder ihrer fachlichen Vorbereitung die Voraus-\nSinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimat-      setzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen können.\nloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundes-\ngesetzblatt III, Gliederungsnummer 243-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                           Dritter Abschnitt\nArtikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I                                 Leistungen\nS. 1354),\n3.   Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhn-                                    § 10\nlichen Aufenthalt im Inland haben und als Asylberech-                      Umfang der Förderung\ntigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind,\n(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein\n4.   Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhn-       Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahme-\nlichen Aufenthalt im Inland haben und Flüchtlinge       beitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen\nnach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rah-        aus öffentlichen Mitteln oder von Fördereinrichtungen, die\nmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene              hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogen werden, wird\nFlüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), das    der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober    geminderten Kosten bemessen. Für Alleinerziehende\n1997 (BGBl. I S. 2584) geändert worden ist,             erhöht sich der Maßnahmebeitrag um die notwendigen\n5.   Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhn-       Kosten der Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung\nlichen Aufenthalt im Inland haben und auf Grund des     des zehnten Lebensjahres, höchstens aber um 128 Euro\nAbkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-        für jeden Monat je Kind. Bei Maßnahmen in Vollzeitform\nlung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder nach   wird in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 darüber hin-\ndem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge   aus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs\nvom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293) außer-      (Unterhaltsbeitrag) geleistet.\nhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtlinge        (2) Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teil-\nanerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik              nehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13\nDeutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt      Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und § 13a des Bundesaus-\nberechtigt sind,                                        bildungsförderungsgesetzes. § 13 Abs. 3 des Bundesaus-\n5a. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhn-        bildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwen-\nlichen Aufenthalt im Inland haben und bei denen fest-   den. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer\ngestellt ist, dass Abschiebungsschutz nach § 51         oder die Teilnehmerin um 52 Euro, für den nicht dauernd\nAbs. 1 des Ausländergesetzes besteht,                   getrennt lebenden Ehegatten oder die nicht dauernd\ngetrennt lebende Ehegattin um 215 Euro und für jedes\n6.   Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren ständigen\nKind im Sinne der §§ 1 und 2 des Bundeskindergeldgeset-\nWohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder\nzes um 179 Euro.\nder Ehegatte Deutscher oder die Ehegattin Deutsche\nim Sinne des Grundgesetzes ist,                            (3) Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Ver-\nmögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und\n7.   Ausländern oder Ausländerinnen, die die Staats-\nEinkommen seiner oder ihres nicht dauernd getrennt\nangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der\nlebenden Ehegatten oder Ehegattin in dieser Reihenfolge\nEuropäischen Union oder eines anderen Vertrags-\nanzurechnen.\nstaates des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der                                   § 11\nMaßnahme in einem Beschäftigungsverhältnis ge-\nstanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätig-                           Förderungsdauer\nkeit und dem Gegenstand der Fortbildung muss               (1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird\ngrundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang beste-      bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform bis\nhen.                                                    zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert (Förde-","406              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002\nrungshöchstdauer). Abweichend von Satz 1 wird die För-       1. Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Deut-\nderungshöchstdauer angemessen verlängert, soweit                 schen Ausgleichsbank und\n1. eine Schwangerschaft, die Erziehung und Pflege eines      2. Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht für dieses\nKindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres,          Darlehen für die Dauer der Maßnahme und eine an-\ndie Betreuung eines behinderten Kindes, eine Behin-          schließende Karenzzeit von zwei Jahren, längstens für\nderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder           einen Zeitraum von sechs Jahren.\nder Teilnehmerin, die Pflege eines im Sinne der §§ 14    Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des § 11\nund 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Elften Buches Sozial-      Abs. 1 Nr. 1 wird abweichend von den Sätzen 1 und 2 der\ngesetzbuch pflegebedürftigen, in § 383 Abs. 1 Nr. 1      Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum, um den die Förde-\nbis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten nahen         rungshöchstdauer verlängert worden ist, in voller Höhe als\nAngehörigen, die nicht von einem oder einer anderen      Zuschuss geleistet.\nim Haushalt lebenden Angehörigen übernommen wer-\nden kann, oder                                              (3) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den\nAbschluss des Darlehensvertrages innerhalb von drei\n2. andere besondere Umstände des Einzelfalles                Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die\ndies rechtfertigen oder                                      Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat.\n3. die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fort-                                       § 13\nbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.\nDarlehensbedingungen\nIn den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 darf die Förderungs-\nhöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate ver-              (1) Die Deutsche Ausgleichsbank hat auf Verlangen des\nlängert werden.                                              Antragstellers oder der Antragstellerin mit diesem oder\ndieser einen privatrechtlichen Vertrag über ein Darlehen in\n(2) Die Förderung wird von Beginn des Monats an ge-       der im Bewilligungsbescheid angegebenen Höhe zu\nleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen      schließen. Der Darlehensvertrag kann auch über einen von\nwird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats         dem Antragsteller oder der Antragstellerin bestimmten\nan. Die Leistung endet mit Ablauf des Monats, in dem         geringeren durch Hundert teilbaren Betrag geschlossen\nplanmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird.             werden. Soweit das im Bewilligungsbescheid angegebe-\n(3) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen dem      ne Darlehen geändert wird, wird der Vertrag entsprechend\nEnde eines Abschnitts und dem Beginn eines anderen nur       angepasst. Im Falle einer Änderung zugunsten des\nein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn  Antragstellers oder der Antragstellerin gilt dies nur, soweit\ndieses Monats aufgenommen.                                   dieser oder diese es verlangt. Zu Unrecht gezahlte Dar-\nlehensbeträge sind unverzüglich an die Deutsche Aus-\n(4) Die Förderungsdauer umfasst bei Maßnahmen in\ngleichsbank zurückzuzahlen. Der Darlehensvertrag muss\nVollzeitform auch Ferienzeiten bis zu 77 Ferienwerktagen\ndie in den Absätzen 2 bis 9 genannten Bedingungen ent-\nim Maßnahmejahr.\nhalten.\n§ 12                               (2) Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. Als\nZinssatz gilt jeweils für sechs Monate – vorbehaltlich des\nFörderungsart                         Gleichbleibens der Rechtslage – der European Interbank\n(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3     Offered Rate (EURIBOR) für die Geldbeschaffung von\nbesteht vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 aus einem     ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäi-\nAnspruch auf                                                 schen Währungsunion mit einer Laufzeit von sechs Mona-\nten nach dem Stand vom 1. April und 1. Oktober, zuzüg-\n1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis         lich eines Verwaltungskostenaufschlags in Höhe von\n10 226 Euro und                                          1 vom Hundert. Fallen die in Satz 2 genannten Stichtage\n2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in    nicht auf einen Tag, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt\nder Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleich-        wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz. Ab\nbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur   dem Beginn der Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 ist auf\nHälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch          Verlangen des Darlehensnehmers oder der Darlehensneh-\n1 534 Euro und                                           merin zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres für die\nrestliche Laufzeit des Darlehens, längstens für zehn Jahre,\n3. einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kin-\nein Festzins zu vereinbaren. Die Festzinsvereinbarung\nderbetreuung nach § 10 Abs. 1 Satz 3.\nmuss einen Monat im voraus verlangt werden. Im Falle des\nDer Maßnahmebeitrag nach Nummer 1 wird in Höhe von           Satzes 4 gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens der\n35 Prozent als Zuschuss geleistet. Im Übrigen besteht er     Rechtslage – der Zinssatz für Bankschuldverschreibun-\naus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensver-         gen mit einer der Dauer der Zinsfestschreibung entspre-\ntrages mit der Deutschen Ausgleichsbank und Befreiung        chenden Laufzeit, zuzüglich eines Verwaltungskostenauf-\nvon der Zins- und Tilgungspflicht für die Dauer der Maß-     schlags in Höhe von bis zu 1 vom Hundert. Ab Beginn der\nnahme und einer daran anschließenden Karenzzeit von          Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 erhöhen sich die Zins-\nzwei Jahren, längstens jedoch für einen Zeitraum von         sätze nach den Sätzen 2 und 6 um einen Risikozuschlag in\nsechs Jahren ab Beginn der Maßnahme.                         Höhe von bis zu 0,7 vom Hundert.\n(2) Soweit der Unterhaltsbeitrag die Erhöhungsbeträge        (3) Das Darlehen ist während der Dauer der Maßnahme\nnach § 10 Abs. 2 Satz 3 um mehr als 103 Euro übersteigt,     und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren,\nwird er zur Hälfte als Zuschuss geleistet. Im Übrigen        längstens jedoch während eines Zeitraums von sechs\nbesteht vorbehaltlich der Regelungen in Satz 4 und           Jahren, für den Darlehensnehmer oder die Darlehens-\nAbsatz 3 ein Anspruch auf                                    nehmerin zins- und tilgungsfrei.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002                 407\n(4) Das Darlehen nach § 12 Abs. 2 ist bis zu der im Bewil- 3. er oder sie nicht oder wöchentlich nicht mehr als\nligungsbescheid angegebenen Höhe unbar monatlich im               30 Stunden erwerbstätig ist,\nVoraus zu zahlen. Abweichend von Satz 1 werden Dar-\nwird auf sein oder ihr Verlangen die Rückzahlungsrate\nlehen bis zu 30 Euro monatlich für den Bewilligungszeit-\nnach Absatz 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst\nraum in einem Betrag im Voraus gezahlt. Darlehensbe-\nzwölf Monaten gestundet. Der Darlehensnehmer oder die\nträge für bereits abgelaufene Monate sind mit dem für den\nDarlehensnehmerin ist verpflichtet, während der Dauer\nnächsten Monat fälligen Betrag, sonst unverzüglich, zu\nder Stundung jede nach der Geltendmachung der Voraus-\nzahlen. Das Darlehen nach § 12 Abs. 1 ist bis zu der im\nsetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 eintretende Änderung\nBewilligungsbescheid angegebenen Höhe, in der Regel\nseiner oder ihrer in diesem Zusammenhang maßgeblichen\nhöchstens bis zu einem Betrag von 4 000 Euro unbar in\nVerhältnisse der Deutschen Ausgleichsbank schriftlich\neinem Betrag zu zahlen. Über die Auszahlung höherer\nmitzuteilen. Kommt der Darlehensnehmer oder die Dar-\nDarlehen trifft die Deutsche Ausgleichsbank mit dem\nlehensnehmerin dieser Verpflichtung nicht nach, gerät er\nDarlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin eine Ver-\noder sie mit jeder zu Unrecht gestundeten Rate auch ohne\neinbarung unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehr-\nMahnung in Verzug. Nach Ablauf des Stundungszeit-\ngangsgebühren.\nraums werden die gestundeten Raten erlassen, soweit der\n(5) Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit inner-     Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin das Vor-\nhalb von zehn Jahren – vorbehaltlich des Gleichbleibens       liegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nach-\nder Rechtslage – in monatlichen Raten von mindestens          weist. Außer den Kindern des Darlehensnehmers oder der\n128 Euro zurückzuzahlen. Die Deutsche Ausgleichsbank          Darlehensnehmerin werden die ihnen nach § 2 Abs. 1 des\nkann die Zahlung für jeweils drei aufeinanderfolgende         Bundeskindergeldgesetzes Gleichgestellten berücksich-\nMonate in einem Betrag verlangen. Die Rückzahlungs-           tigt.\nraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende\n(8) 30 Tage vor dem Beginn der Rückzahlung teilt die\ndes Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise jeweils\nDeutsche Ausgleichsbank dem Darlehensnehmer oder\nam Ende des dritten Monats zu leisten. Der Rückzah-\nder Darlehensnehmerin – unbeschadet der Fälligkeit der\nlungsbetrag wird von der Deutschen Ausgleichsbank im\nersten Rückzahlungsrate nach Absatz 3 – die Höhe der\nLastschrifteinzugsverfahren eingezogen. Das Darlehen\nDarlehensschuld, die zu diesem Zeitpunkt geltende Zins-\nkann auch in Teilbeträgen von vollen 500 Euro vorzeitig\nregelung, die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate\nzurückgezahlt werden.\nund den Tilgungszeitraum mit.\n(6) Gründet oder übernimmt der Darlehensnehmer oder           (9) Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der Dar-\ndie Darlehensnehmerin innerhalb von drei Jahren nach          lehensnehmerin erlischt die Darlehens(rest)schuld, soweit\nBeendigung der Maßnahme ein Unternehmen oder eine             sie noch nicht fällig ist.\nfreiberufliche Existenz und trägt er oder sie dafür überwie-\ngend die unternehmerische Verantwortung, werden auf              (10) Mit der Eröffnung des gerichtlichen Verbraucher-\nAntrag 75 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungs-        insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung vom\ngebühren entfallenden Restdarlehens erlassen, wenn der        5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in der jeweils geltenden\nDarlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin                    Fassung wird die Darlehensrestschuld und Zinsschuld zur\nsofortigen Rückzahlung fällig. Die Absätze 3, 5, 6, 7 und 8\n1. die Abschlussprüfung bestanden hat,                        finden keine Anwendung mehr.\n2. dieses Unternehmen oder diese freiberufliche Existenz\nmindestens ein Jahr führt und                                                        § 13a\n3. spätestens am Ende des dritten Jahres nach der Exis-                 Einkommensabhängige Rückzahlung\ntenzgründung mindestens zwei Personen zum Zeit-\nVon der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Dar-\npunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens\nlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf Antrag\nvier Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt\nfreizustellen, soweit das Einkommen monatlich den\nhat, von denen zumindest eine Person nicht nur gering-\nBetrag nach § 18a Abs. 1 des Bundesausbildungsförde-\nfügig beschäftigt im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des\nrungsgesetzes nicht übersteigt. § 18a Abs. 2 bis 5 des\n§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nBundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend\nsein darf.\nanzuwenden.\nIn den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung\nfällige Rückzahlungsraten werden auf Verlangen des                                         § 14\nDarlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin bis zu\ndem Betrag, der nach Satz 1 erlassen werden kann,                             Deutsche Ausgleichsbank\ngestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich um die nach           (1) Bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der\nSatz 2 gestundeten Zinsen, wenn die Voraussetzungen für       Darlehensrückzahlung wird der Deutschen Ausgleichs-\neinen Erlass nach Satz 1 nicht erfüllt werden.                bank auf Verlangen die Darlehens- und Zinsschuld eines\n(7) Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer oder      Darlehensnehmers oder einer Darlehensnehmerin erstat-\ndie Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass                   tet, von dem oder von der eine termingerechte Zahlung\nnicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn\n1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Abs. 1\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht            1. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin die\nübersteigt,                                                  Rückzahlungsrate für sechs aufeinanderfolgende\nMonate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit\n2. er oder sie ein Kind bis zu zehn Jahren pflegt oder            einem Betrag in Höhe des Vierfachen der monatlichen\nerzieht oder ein behindertes Kind betreut und                Rückzahlungsrate im Rückstand ist,","408              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002\n2. der Darlehensvertrag von der Deutschen Ausgleichs-                            Vierter Abschnitt\nbank entsprechend den geltenden Bestimmungen\nwirksam gekündigt worden ist,                                   Einkommens- und Vermögensanrechnung\n3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs-                                   § 17\noder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des\nDarlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin von                              Einkommens- und\nmehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder                       Vermögensanrechnung\nunmöglich geworden ist,                                     Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermö-\n4. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin            gens nach § 10 Abs. 3 gelten mit Ausnahme des § 29 des\nzahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Lebens-      Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung\nunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder          der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645),\nArbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz       das zuletzt durch das Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl. I\nerhält oder                                              S. 390) geändert worden ist, und der Ermächtigungen zum\nErlass von Rechtsverordnungen in § 21 Abs. 1a und Abs. 3\n5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers oder der Dar-         Nr. 4 die Abschnitte IV und V des Bundesausbildungsför-\nlehensnehmerin seit mehr als sechs Monaten nicht         derungsgesetzes sowie die Verordnung zur Bezeichnung\nermittelt werden konnte.                                 der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach\nMit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem        § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungs-\nDarlehensvertrag auf den Bund über.                          gesetzes vom 21. August 1974 (BGBl. I S. 2078) in der\njeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entspre-\n(2) Der Deutschen Ausgleichsbank werden jeweils zum\nchend, dass an die Stelle des Amtes für Ausbildungs-\n30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines\nförderung die für dieses Gesetz zuständige Behörde tritt\nJahres erstattet:\nund dass in den Fällen des § 24 Abs. 2 und 3 des Bundes-\n1. Zinsen, von deren Zahlung der Darlehensnehmer oder        ausbildungsförderungsgesetzes über den Antrag ohne\ndie Darlehensnehmerin nach § 13 Abs. 3 freigestellt ist, Vorbehalt der Rückforderung entschieden wird. § 11\n2. Beträge, die sie nach § 13 Abs. 6 und 7 erlassen hat,     Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist\nentsprechend anzuwenden.\n3. Beträge, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind,\n4. Zinsen für die nach § 13 Abs. 6 und 7 gestundeten                                    § 17a\nRückzahlungsraten in Höhe des nach § 13 Abs. 2                          Freibeträge vom Vermögen\nSatz 2 geltenden EURIBOR-Satzes,\n(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei\n5. Darlehensforderungen, die wegen des Todes des\nDarlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin nach         1. für den Teilnehmer oder die\n§ 13 Abs. 9 erloschen sind.                                  Teilnehmerin selbst                      35 791 Euro,\nWird ein Darlehen mit einem festen Zinssatz nach § 13        2. für den Ehegatten oder die Ehegattin       1 790 Euro,\nAbs. 5 Satz 5 vorzeitig zurückgezahlt, erhält die Deutsche   3. für jedes Kind des Teilnehmers oder\nAusgleichsbank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe          der Teilnehmerin                          1 790 Euro.\ndes ihr entstandenen Wiederanlageschadens.\n(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer\n(3) Für die Verwaltung und Einziehung der Darlehen        Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.\nnach § 18 erhält die Deutsche Ausgleichsbank neben den\nnotwendigen Kosten der Rechtsverfolgung jeweils für\nzwölf Monate eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe                             Fünfter Abschnitt\nvon 2,5 vom Hundert des Restdarlehens, höchstens\njedoch 128 Euro.                                                                   Organisation\n§ 18\n§ 15\nÜbergegangene\nAufrechnung\nDarlehensforderungen\nMit einem Anspruch auf Erstattung von Zuschüssen\nDie nach § 14 Abs. 1 auf den Bund übergegangenen\nkann gegen den Anspruch auf entsprechende Leistungen\nDarlehensforderungen werden von der Deutschen Aus-\nin voller Höhe aufgerechnet werden.\ngleichsbank verwaltet und eingezogen.\n§ 16\nRückzahlungspflicht                                          Sechster Abschnitt\nHaben die Voraussetzungen für die Leistung von Förde-                             Verfahren\nrung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für\nden sie gezahlt worden ist, so sind insoweit der Bewilli-                               § 19\ngungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu\nerstatten, als der Teilnehmer oder seine Ehegattin, die                                Antrag\nTeilnehmerin oder ihr Ehegatte Einkommen erzielt hat,           (1) Über die Förderungsleistung sowie über die Höhe\ndas bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist;     der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde\nRegelanpassungen gesetzlicher Renten und Versor-             auf schriftlichen Antrag. Der Maßnahmebeitrag muss\ngungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.                  spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002                409\nsich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jewei-          gen Behörde eine Bescheinigung über den Arbeitslohn\nligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden.                       und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen\nsteuerfreien Jahresbetrag auszustellen,\n(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen\nnach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordrucke         2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffent-\nvorgesehen sind, sind diese zu benutzen.                          lichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzver-\nsorgungseinrichtung auf Verlangen der zuständigen\n§ 19a                                 Behörde Auskünfte über die von ihr geleistete Alters-\nund Hinterbliebenenversorgung des Teilnehmers und\nÖrtliche Zuständigkeit                         seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder\nFür die Entscheidung über die Förderungsleistungen ist         der Teilnehmerin und ihres nicht dauernd getrennt\ndie von den Ländern für die Durchführung dieses Geset-            lebenden Ehegatten zu erteilen.\nzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem              (5) Die zuständige Behörde kann den in den Absätzen 1\nder Teilnehmer oder die Teilnehmerin seinen oder ihren        bis 3 bezeichneten Institutionen und Personen eine ange-\nständigen Wohnsitz hat. Hat der Teilnehmer oder die Teil-     messene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage\nnehmerin im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist die      von Urkunden setzen.\nBehörde zuständig, in deren Bezirk die Fortbildungsstätte\nliegt.                                                                                    § 22\nErsatzpflicht\n§ 20                                          des Ehegatten oder der Ehegattin\nMitteilungspflicht                          Hat die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin des\nDie Deutsche Ausgleichsbank unterrichtet die zuständi-     Teilnehmers oder der nicht dauernd getrennt lebende\nge Behörde über den Abschluss eines Darlehensvertrages        Ehegatte der Teilnehmerin die Leistung von Förderung an\nnach § 13 Abs. 1. Die zuständige Behörde unterrichtet in      den Teilnehmer oder die Teilnehmerin dadurch herbeige-\ndiesen Fällen die Deutsche Ausgleichsbank über Ände-          führt, dass er oder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig\nrungen des Bewilligungsbescheides, die zu einer Verrin-       falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine\ngerung der Leistungen nach diesem Gesetz führen.              Anzeige nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 unterlassen hat, so hat er\noder sie den zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu\nersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht\n§ 21\nerfolgten Leistung an mit 3 vom Hundert über dem Basis-\nAuskunftspflichten                       zinssatz für das Jahr zu verzinsen.\n(1) Die Träger der Maßnahmen sind verpflichtet, den\nzuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu                                      § 23\nerteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung                                Bescheid\nder Fortbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durch-           (1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem\nführung dieses Gesetzes es erfordert. Sie sind verpflich-     Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzutei-\ntet, den Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung, den         len (Bescheid). Ist in einem Bescheid dem Grunde nach\nAbbruch der Maßnahme durch den Teilnehmer oder die            über die Förderung einer Maßnahme entschieden worden,\nTeilnehmerin oder eine Kündigung der Maßnahme vor             so gilt diese Entscheidung für alle Maßnahmeabschnitte.\nAblauf der vertraglichen Dauer nach § 7 Abs. 1 den\nzuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen, sobald            (2) In dem Bescheid sind anzugeben\nihnen diese Umstände bekannt werden.                          1. die Höhe des Darlehens, für das nach § 12 ein\n(2) § 60 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Ersten Buches            Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit\nSozialgesetzbuch gilt entsprechend für denjenigen oder            der Deutschen Ausgleichsbank besteht, die Dauer der\ndiejenige, der oder die Leistungen zu erstatten hat und die       Zins- und Tilgungsfreiheit und die Höhe des Zuschuss-\nnicht dauernd getrennt lebende Ehegattin des Antragstel-          anteils zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2\nlers oder den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten           und die Höhe des Zuschusses zu den Kinderbetreu-\nder Antragstellerin.                                              ungskosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3,\n(3) Öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen perso- 2. die Frist, bis zu der der Abschluss eines Darlehens-\nnenbezogene Informationen, die zur Durchführung dieses            vertrages verlangt werden kann, und\nGesetzes erforderlich sind, den für die Durchführung die-     3. das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11;\nses Gesetzes zuständigen Behörden auf deren Verlangen         bei Maßnahmen in Vollzeitform zusätzlich\nübermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Belange des\noder der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das     4. die Höhe des Zuschussanteils zum Unterhaltsbeitrag\nöffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des             nach § 12 Abs. 2,\noder der Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unter-       5. die Höhe des Einkommens des Teilnehmers und seiner\nbleibt, wenn dem besondere gesetzliche Verwendungs-               nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder der\nregelungen entgegenstehen.                                        Teilnehmerin und ihres nicht dauernd getrennt leben-\n(4) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erfor-        den Ehegatten sowie des Vermögens des Teilnehmers\nderlich ist, hat                                                  oder der Teilnehmerin,\n1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Teil-          6. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens\nnehmer und seiner nicht dauernd getrennt lebenden             berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung\nEhegattin oder der Teilnehmerin und ihres nicht dau-          der Aufwendungen für die soziale Sicherung,\nernd getrennt lebenden Ehegatten sowie der zuständi-      7. die Höhe der gewährten Freibeträge,","410               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002\n8. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge             (2) Der monatliche Zuschussanteil zum Unterhaltsbei-\nvon Einkommen und Vermögen des Teilnehmers oder           trag und der Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten\nder Teilnehmerin sowie vom Einkommen ihrer nicht          nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 werden bei Restbeträgen bis zu\ndauernd getrennt lebenden Ehegatten.                      0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und bei Restbeträgen\nab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.\nAuf Verlangen der nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-\ngattin des Teilnehmers oder des nicht dauernd getrennt           (3) Monatliche Zuschussbeträge unter 16 Euro werden\nlebenden Ehegatten der Teilnehmerin, für das Gründe           nicht geleistet.\nanzugeben sind, entfallen die Angaben über sein oder ihr\nEinkommen mit Ausnahme des Betrages des angerechne-                                          § 25\nten Einkommens; dies gilt nicht, soweit Geförderte im                          Änderung des Bescheides\nZusammenhang mit der Geltendmachung ihres An-\nÄndert sich ein für die Leistung der Förderung maßgeb-\nspruchs auf Leistung nach diesem Gesetz ein besonderes\nlicher Umstand, so wird der Bescheid geändert\nberechtigtes Interesse an der Kenntnis haben.\n1. zugunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin vom\n(3) Über die Förderung wird für die Dauer einer Maß-            Beginn des Monats, in dem die Änderung eingetreten\nnahme oder eines Maßnahmeabschnitts (Bewilligungs-                ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate\nzeitraum), bei Vollzeitmaßnahmen längstens für einen              vor dem Monat, in dem sie der zuständigen Behörde\nZeitraum von 24 Monaten, bei Teilzeitmaßnahmen läng-              mitgeteilt wurde,\nstens für einen Zeitraum von 48 Monaten, entschieden.\n2. zuungunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin\n(4) Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu ent-         vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Ände-\nscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach             rung folgt,\nfachlicher Richtung, Ziel (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) und Art des Trä-\ngers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen            wenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minderung\nvorliegen. Die zuständige Behörde ist an die Entscheidung     des Unterhaltsbeitrages um wenigstens 16 Euro führt.\nnicht mehr gebunden, wenn mit der Maßnahme nicht bin-         Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regel-\nnen eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird.           anpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungs-\nbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch fin-\n(5) Als Nachweis des Anspruchs auf Abschluss eines          det keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50\nDarlehensvertrages mit der Deutschen Ausgleichsbank ist       des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von\ndem Antragsteller oder der Antragstellerin im Falle einer     Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungs-\nFolgebewilligung oder einer Änderung des Bewilligungs-        zeitraums geändert, wenn in den Fällen der §§ 22 Abs. 2\nbescheides eine Bescheinigung auszustellen, die mindes-       und 24 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgeset-\ntens folgende Angaben enthält:                                zes eine Änderung des Einkommens des Teilnehmers\n1. die Höhe des Darlehens nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2        oder seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin,\nund des monatlichen Darlehens nach § 12 Abs. 2            der Teilnehmerin oder ihres nicht dauernd getrennt leben-\nSatz 2 Nr. 1,                                             den Ehegatten oder in den Fällen des § 25 Abs. 6 des Bun-\ndesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des\n2. Beginn und Ende der Maßnahme oder des Maßnahme-            Freibetrages eingetreten ist.\nabschnitts und des Bewilligungszeitraumes,\n3. den gegenwärtig gültigen Nominalzins,                                                     § 26\n4. Beginn und Ende der Karenzzeit nach § 12 Abs. 1                                      Rechtsweg\nSatz 3 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,                             Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem\n5. das Ende der zins- und tilgungsfreien Zeit nach § 12       Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten\nAbs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,                   aus dem Darlehensvertrag der ordentliche Rechtsweg\ngegeben.\n6. die Fälligkeit der Lehrgangsgebühren laut Fortbil-\ndungsvertrag und                                                                         § 27\n7. die Frist nach § 12 Abs. 3, bis zu der der Abschluss                                   Statistik\neines Darlehensvertrages mit der Deutschen Aus-\n(1) Über die Förderung nach diesem Gesetz wird eine\ngleichsbank verlangt werden kann.\nBundesstatistik durchgeführt.\n(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene\n§ 24\nKalenderjahr die Zahl der Geförderten (Erst- und Folge-\nZahlweise                             geförderte), der Anträge und Bewilligungen (Erst- und\n(1) Der Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag und der        Folgebewilligungen), der Ablehnungen, der bewilligten\nZuschuss zu den Kinderbetreuungskosten nach § 12              und ausgezahlten Darlehen und für jeden Geförderten\nAbs. 1 Nr. 3 sind unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Der    folgende Erhebungsmerkmale:\nZuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1           1. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin: Ge-\nSatz 2 ist bis zu der im Bewilligungsbescheid angegebe-           schlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Art des\nnen Höhe, höchstens bis zu einem Betrag von 2 557 Euro            ersten berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses,\nunbar in einem Betrag zu zahlen. Die nach § 19 zuständige         Fortbildungsziel, Fortbildungsstätte nach Art und recht-\nStelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehr-       licher Stellung, Monat und Jahr des Beginns und des\ngangsgebühren die Auszahlung eines höheren Betrages               Endes der Förderungshöchstdauer, Art, Höhe und Zu-\nbewilligen. Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach          sammensetzung des Maßnahmebeitrages nach § 12\nMaßgabe des § 13 durch die Deutsche Ausgleichsbank.               Abs. 1,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002                    411\n2. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin an Maß-                                Achter Abschnitt\nnahmen in Vollzeitform zusätzlich: Familienstand,\nUnterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Wohnung                                 Bußgeld-,\nwährend der Ausbildung, Höhe und Zusammenset-                      Übergangs- und Schlussvorschriften\nzung des monatlichen Gesamtbedarfs des Teilneh-\nmers oder der Teilnehmerin, auf den Bedarf anzurech-                                    § 29\nnende Beträge vom Einkommen und Vermögen des                                  Bußgeldvorschriften\nTeilnehmers oder der Teilnehmerin, Monat und Jahr\ndes Beginns und Endes des Bewilligungszeitraums             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nsowie Art, Zusammensetzung und Höhe des Unter-           lässig\nhaltsbeitrages nach § 12 Abs. 2, gegliedert nach Mona-   1. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht\nten, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens                 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\nnach § 21 und den Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2\nsowie, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die        2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten Buches\nHöhe des Vermögens nach § 27 und des Härtefrei-              Sozialgesetzbuch eine Angabe nicht, nicht richtig,\nbetrages nach § 29 Abs. 3 des Bundesausbildungs-             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\nförderungsgesetzes,                                      3. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches\n3. von dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten            Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig,\nder Teilnehmerin oder der nicht dauernd getrennt             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder\nlebenden Ehegattin des Teilnehmers an Maßnahmen in       4. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Ersten Buches\nVollzeitform: Höhe und Zusammensetzung des Ein-              Sozialgesetzbuch eine Beweisurkunde nicht, nicht\nkommens und des Freibetrags vom Einkommen und                richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.\nder vom Einkommen auf den Bedarf des Teilnehmers\n(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 2, 3\noder der Teilnehmerin anzurechnende Betrag.\nund 4 gelten auch in Verbindung mit § 21 Abs. 2 dieses\n(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zustän-     Gesetzes für diejenigen, die Leistungen zu erstatten\ndigen Behörden.                                             haben, und für die nicht dauernd getrennt lebende Ehe-\n(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Aus-       gattin des Antragstellers oder den nicht dauernd getrennt\nkunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die zuständigen      lebenden Ehegatten der Antragstellerin.\nBehörden.                                                      (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\n§ 27a                             zu zweitausend Euro geahndet werden.\nAnwendung des Sozialgesetzbuches\nSoweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen                                       § 30\nenthält, finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des                           Opfer politischer\nErsten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch                         Verfolgung durch SED-Unrecht\nSozialgesetzbuch Anwendung.\nVerfolgten nach § 1 oder verfolgten Schülern nach § 3\ndes Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes wird für Maß-\nSiebter Abschnitt                       nahmen, die vor dem 1. Januar 2001 beginnen, auf Antrag\nder Unterhaltsbeitrag nach § 12 in voller Höhe als\nAufbringung der Mittel\nZuschuss geleistet, sofern in der Bescheinigung nach § 17\ndes Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine Verfol-\n§ 28                              gungszeit oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der\nAufbringung der Mittel                     Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr\nals drei Jahren festgestellt wird.\n(1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz einschließlich der\nErstattung an die Deutsche Ausgleichsbank nach § 14\nAbs. 2 werden vom Bund zu 78 vom Hundert und von den\n§ 31\nLändern zu 22 vom Hundert getragen.\n(Übergangsregelungen)\n(2) Die Deutsche Ausgleichsbank führt 22 vom Hundert\ndes von ihr nach § 18 für den Bund eingezogenen Dar-\nlehensbetrages an das Land ab, in dem der Darlehens-\n§ 32\nnehmer oder die Darlehensnehmerin seinen oder ihren\nWohnsitz hat.                                                                         (Inkrafttreten)"]}