{"id":"bgbl1-2002-39-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":39,"date":"2002-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)","law_date":"2002-06-21T00:00:00Z","page":2010,"pdf_page":2,"num_pages":63,"content":["2010            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\nGesetz\nzur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland\n(Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)\nVom 21. Juni 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            § 10 Wahl des Börsenrates\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              § 11 Börsenrat an Warenbörsen\n§ 12 Leitung der Börse\nArtikel 1                             § 13 Börsenordnung\nBörsengesetz (BörsG)                           § 14 Gebührenordnung\n§ 15 Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen\nInhaltsübersicht\n§ 16 Zulassung zur Börse\nAbschnitt 1                           § 17 Zugang zu einem elektronischen Handelssystem\nAllgemeine Bestimmungen über                    § 18 Börsenaufsicht\ndie Börsen und deren Organe\n§ 19 Sicherheitsleistungen\n§ 1 Genehmigung und Aufsicht\n§ 20 Sanktionsausschuss\n§ 2 Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde\n§ 21 Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten\n§ 3 Inhaber bedeutender Beteiligungen\n§ 22 Ausführung von Aufträgen\n§ 4 Handelsüberwachungsstelle\n§ 23 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften\n§ 5 Durchführung der Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde\n§ 6 Anwendbarkeit der Vorschriften des Gesetzes gegen Wett-                             Abschnitt 2\nbewerbsbeschränkungen\nErmittlung des Börsenpreises\n§ 7 Verschwiegenheitspflicht\n§ 24 Börsenpreis\n§ 8 Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Wäh-\nrungen                                                   § 25 Preisermittlung an Wertpapierbörsen\n§ 9 Börsenrat                                                 § 26 Zulassung zum Skontroführer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                  2011\n§ 27 Pflichten des Skontroführers                                                      Abschnitt 1\n§ 28 Rechtsverordnungsermächtigung                                          Allgemeine Bestimmungen\n§ 29 Verteilung der Skontren                                          über die Börsen und deren Organe\nAbschnitt 3                                                        §1\nZulassung von Wertpapieren zum                                    Genehmigung und Aufsicht\nBörsenhandel im amtlichen Markt\n(1) Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung\n§ 30 Zulassungspflicht                                          der zuständigen obersten Landesbehörde (Börsenauf-\n§ 31 Zulassungsstelle                                           sichtsbehörde). Diese ist befugt, die Aufhebung bestehen-\n§ 32 Ermächtigungen                                             der Börsen anzuordnen.\n§ 33 Verweigerung der Zulassung                                    (2) Mit Erteilung der Genehmigung wird der Antragsteller\nals Träger der Börse zu deren Errichtung und Betrieb\n§ 34 Zusammenarbeit in der Europäischen Union\nberechtigt und verpflichtet. Er ist verpflichtet, der Börse\n§ 35 Gleichzeitiger Zulassungsantrag an mehreren Börsen         auf Anforderung der Geschäftsführung der Börse die zur\n§ 36 Staatliche Schuldverschreibungen                           Durchführung und angemessenen Fortentwicklung des\n§ 37 Einführung\nBörsenbetriebs erforderlichen finanziellen, personellen\nund sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.\n§ 38 Aussetzung, Einstellung, Widerruf\n(3) Die Auslagerung von Funktionen und Tätigkeiten, die\n§ 39 Pflichten des Emittenten\nfür die Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich sind,\n§ 40 Zwischenbericht                                            auf ein anderes Unternehmen darf weder die ordnungs-\n§ 41 Auskunftserteilung                                         mäßige Durchführung des Handels an der Börse und der\nBörsengeschäftsabwicklung noch die Aufsicht über die\n§ 42 Weitere Zulassungsfolgepflichten\nBörse beeinträchtigen. Der Börsenträger hat sich insbe-\n§ 43 Nichterfüllung der Emittentenpflichten                     sondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse vertrag-\n§ 44 Unrichtiger Börsenprospekt                                 lich zu sichern und die ausgelagerten Funktionen und\n§ 45 Haftungsausschluss\nTätigkeiten in seine internen Kontrollverfahren einzubezie-\nhen. Der Börsenträger hat die Absicht der Auslagerung\n§ 46 Verjährung                                                 sowie ihren Vollzug der Börsenaufsichtsbehörde unver-\n§ 47 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche        züglich anzuzeigen.\n§ 48 Gerichtliche Zuständigkeit                                    (4) Die Börsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht über\ndie Börse nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.\nAbschnitt 4                           Ihrer Aufsicht unterliegen auch die Einrichtungen, die sich\nZulassung und Einbeziehung von Wertpapieren            auf den Börsenverkehr beziehen. Die Aufsicht erstreckt\nzum Börsenhandel im geregelten Markt; Freiverkehr         sich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften\nund Anordnungen sowie die ordnungsmäßige Durch-\n§ 49 Zulassung; Einbeziehung\nführung des Handels an der Börse und der Börsen-\n§ 50 Börsenordnung                                              geschäftsabwicklung.\n§ 51 Zulassungsvoraussetzungen                                     (5) Die Börsenaufsichtsbehörde ist berechtigt, an den\n§ 52 Staatliche Schuldverschreibungen                           Beratungen der Börsenorgane teilzunehmen. Die Börsen-\n§ 53 Verbot der Preisfeststellung vor beendeter Zuteilung       organe sind verpflichtet, die Börsenaufsichtsbehörde bei\nder Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.\n§ 54 Verpflichtungen des Emittenten\n(6) Die Börsenaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach die-\n§ 55 Haftung für den Unternehmensbericht\nsem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur\n§ 56 Einbeziehungsvoraussetzungen                               im öffentlichen Interesse wahr.\n§ 57 Freiverkehr                                                   (7) Wertpapierbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind\nBörsen, an denen Wertpapiere oder Derivate im Sinne des\nAbschnitt 5                           § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 des\nBestimmungen über elektronische Handelssysteme            Wertpapierhandelsgesetzes, Devisen oder Rechnungs-\nund börsenähnliche Einrichtungen                 einheiten gehandelt werden. An Wertpapierbörsen kön-\n§ 58 Anzeigepflicht für das Betreiben eines elektronischen Han- nen auch Edelmetalle und Edelmetallderivate im Sinne\ndelssystems                                                des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Wertpapierhandels-\ngesetzes gehandelt werden.\n§ 59 Börsenähnliche Einrichtung\n(8) Warenbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Börsen,\n§ 60 Aufsicht; Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde\nan denen Waren, Edelmetalle oder Derivate im Sinne des\n§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Wertpapierhandels-\nAbschnitt 6\ngesetzes gehandelt werden.\nStraf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften\n§ 61 Strafvorschriften                                                                       §2\n§ 62 Bußgeldvorschriften                                                 Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde\n§ 63 Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel           (1) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur\n§ 64 Übergangsregelungen                                        Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch ohne beson-","2012              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\nderen Anlass von der Börse sowie von den nach § 16 zur        zur Ermittlung des Börsenpreises oder der Zulassung des\nTeilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen            Unternehmens oder andere Maßnahmen rechtfertigen\nund Börsenhändlern und den Skontroführern (Handelsteil-       können, hat sie die Geschäftsführung zu unterrichten.\nnehmer) sowie von den Emittenten der zum amtlichen\n(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-\noder geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere Aus-\nmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.\nkünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen sowie\nPrüfungen vornehmen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann\nverlangen, dass die Übermittlung der Auskünfte und                                          §3\nUnterlagen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern                  Inhaber bedeutender Beteiligungen\nerfolgt. Sie kann von den Handelsteilnehmern die Angabe\nder Identität der Auftraggeber und der aus den getätigten        (1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung im\nGeschäften berechtigten oder verpflichteten Personen          Sinne des § 1 Abs. 9 des Gesetzes über das Kreditwesen\nsowie der Veränderungen der Bestände von Handelsteil-         an dem Träger einer Börse zu erwerben, hat dies der\nnehmern in an der Börse gehandelten Wertpapieren oder         Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der\nDerivaten verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, wel-     Anzeige hat er die Höhe der Beteiligung und gegebenen-\nche die Annahme rechtfertigen, dass börsenrechtliche          falls die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses\nVorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sons-      wesentlichen Tatsachen sowie die für die Beurteilung sei-\ntige Missstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige          ner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren Unter-\nDurchführung des Handels an der Börse oder die Börsen-        sagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 wesentlichen Tat-\ngeschäftsabwicklung beeinträchtigen können. Sofern            sachen und Unterlagen, die durch Rechtsverordnung\nAnhaltspunkte im Sinne des Satzes 3 vorliegen, kann die       nach Absatz 7 näher zu bestimmen sind, sowie die Perso-\nBörsenaufsichtsbehörde von den Auftraggebern und              nen und Unternehmen anzugeben, von denen er die ent-\nberechtigten oder verpflichteten Personen Auskünfte über      sprechenden Anteile erwerben will. Die Börsenaufsichts-\ndie getätigten Geschäfte einschließlich der Angabe der        behörde kann über die Vorgaben der Rechtsverordnung\nIdentität der an diesen Geschäften beteiligten Personen       hinausgehende Angaben und die Vorlage von weiteren\nverlangen. Im Falle des Satzes 4 kann die Börsenauf-          Unterlagen verlangen, falls dies für die Beurteilung der\nsichtsbehörde zudem von Wertpapiersammelbanken und            Zuverlässigkeit oder die Prüfung der weiteren Unter-\nSystemen zur Sicherung der Erfüllung von Börsenge-            sagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 zweckmäßig\nschäften Auskünfte über Veränderungen der Bestände            erscheint. Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person\nvon Handelsteilnehmern in an der Börse gehandelten            oder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige\nWertpapieren und Derivaten verlangen. Die Börse und die       die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetz-\nHandelsteilnehmer haben den Bediensteten der Börsen-          lichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich\naufsichtsbehörde während der üblichen Arbeitszeit das         haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzu-\nBetreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu              geben. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat\ngestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben           jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen\nder Börsenaufsichtsbehörde erforderlich ist. Das Betreten     Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter\naußerhalb dieser Zeit, oder wenn die Geschäftsräume sich      mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit\nin einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur        wesentlichen Tatsachen der Börsenaufsichtsbehörde\nzur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche     unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden\nSicherheit und Ordnung zulässig und insoweit durch die        Beteiligung hat der Börsenaufsichtsbehörde ferner unver-\nBörse und die Handelsteilnehmer zu dulden. Das Grund-         züglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der\nrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des       bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwel-\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Befug-        len von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der\nnisse und Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 7 gelten      Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten\nentsprechend, sofern von der Börsenaufsichtsbehörde           werden oder dass der Träger der Börse unter seine Kon-\nbeauftragte Personen und Einrichtungen nach diesem            trolle im Sinne des § 1 Abs. 8 des Gesetzes über das Kre-\nGesetz tätig werden. Der zur Erteilung einer Auskunft Ver-    ditwesen kommt.\npflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-\n(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann innerhalb von\ngern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in\neinem Monat nach Eingang der vollständigen Anzeige\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeich-\nnach Absatz 1 den beabsichtigten Erwerb der bedeuten-\nneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-\nden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn\ngung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\nnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist\nüber sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu beleh-       1. der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische\nren.                                                              Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßi-\nger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsge-\n(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber der              sellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig\nBörse und den Handelsteilnehmern Anordnungen treffen,             ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse\ndie geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen bör-           einer soliden und umsichtigen Führung des Trägers der\nsenrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu unterbin-           Börse zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im\nden oder sonstige Missstände zu beseitigen oder zu ver-           Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme\nhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung des               rechtfertigen, dass die von ihm aufgebrachten Mittel\nHandels an der Börse und der Börsengeschäftsabwick-               für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung aus einer\nlung sowie deren Überwachung beeinträchtigen können.              objektiv rechtswidrigen Tat herrühren;\n(3) Stellt die Börsenaufsichtsbehörde Tatsachen fest,      2. die Durchführung und angemessene Fortentwicklung\nwelche die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis              des Börsenbetriebs beeinträchtigt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                2013\nWird der Erwerb nicht untersagt, kann die Börsenauf-         verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. Die Bör-\nsichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die   senaufsichtsbehörde kann eine Frist festsetzen, nach\nPerson oder Personenhandelsgesellschaft, welche die          deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesell-\nAnzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 6 erstattet hat, den       schaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den\nVollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs     Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absen-\nder Börsenaufsichtsbehörde anzuzeigen hat. Nach Ablauf       kung oder Veränderung der Börsenaufsichtsbehörde\nder Frist hat diese Person oder Personenhandelsgesell-       anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat die Person oder\nschaft die Anzeige unverzüglich bei der Börsenaufsichts-     Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach\nbehörde einzureichen.                                        Satz 1 erstattet hat, die Anzeige unverzüglich bei der Bör-\nsenaufsichtsbehörde zu erstatten.\n(3) Die Börsenaufsichtsbehörde hat die Auskunfts- und\nVorlagerechte nach Absatz 1 auch nach Ablauf der Frist         (6) Der Träger der Börse hat der Börsenaufsichtsbe-\ndes Absatzes 2 Satz 1.                                       hörde unverzüglich den Erwerb oder die Aufgabe einer\nbedeutenden Beteiligung an dem Träger, das Erreichen,\n(4) Die Börsenaufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer\ndas Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungs-\nbedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten\nschwellen von 20 Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent der\nUnternehmen die Ausübung seiner Stimmrechte unter-\nStimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass\nsagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit seiner\nder Träger Tochterunternehmen eines anderen Unterneh-\nZustimmung verfügt werden darf, wenn\nmens wird oder nicht mehr ist, anzuzeigen, wenn der Trä-\n1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung        ger von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse\nnach Absatz 2 Satz 1 vorliegen,                          Kenntnis erlangt.\n2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht      (7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nnach Absatz 1 zur vorherigen Unterrichtung der Bör-      Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art,\nsenaufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist und           Umfang und Zeitpunkt der nach den Absätzen 1, 5 und 6\ndiese Unterrichtung innerhalb einer von der Börsenauf-   vorgesehenen Anzeigen zu erlassen. Die Landesregierung\nsichtsbehörde gesetzten Frist nicht nachgeholt hat       kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\noder                                                     Börsenaufsichtsbehörde übertragen.\n3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Unter-\nsagung nach Absatz 2 Satz 1 erworben oder erhöht                                      §4\nworden ist.                                                             Handelsüberwachungsstelle\nIn den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der Stimm-        (1) Die Börse hat unter Beachtung von Maßgaben der\nrechte auf einen Treuhänder übertragen werden; dieser        Börsenaufsichtsbehörde eine Handelsüberwachungs-\nhat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen          stelle als Börsenorgan einzurichten und zu betreiben, die\neiner soliden und umsichtigen Führung des Trägers einer      den Handel an der Börse und die Börsengeschäfts-\nBörse Rechnung zu tragen. In den Fällen des Satzes 1         abwicklung überwacht. Die Handelsüberwachungsstelle\nkann die Börsenaufsichtsbehörde über die Maßnahmen           hat Daten über den Börsenhandel und die Börsen-\nnach Satz 1 hinaus einen Treuhänder mit der Veräußerung      geschäftsabwicklung systematisch und lückenlos zu\nder Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung          erfassen und auszuwerten sowie notwendige Ermittlun-\nbegründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeuten-       gen durchzuführen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann der\nden Beteiligung der Börsenaufsichtsbehörde nicht inner-      Handelsüberwachungsstelle Weisungen erteilen und die\nhalb einer von dieser bestimmten angemessenen Frist          Ermittlungen übernehmen. Die Geschäftsführung kann die\neinen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der      Handelsüberwachungsstelle im Rahmen der Aufgaben\nAnteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen      dieser Stelle nach den Sätzen 1 und 2 mit der Durch-\nUmfang mitzuwirken. Der Treuhänder wird auf Antrag des       führung von Untersuchungen beauftragen.\nTrägers der Börse, eines an ihm Beteiligten oder der Bör-\nsenaufsichtsbehörde vom Gericht des Sitzes des Trägers         (2) Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle wird auf\nder Börse bestellt. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1    Vorschlag der Geschäftsführung vom Börsenrat im Ein-\nentfallen, hat die Börsenaufsichtsbehörde den Widerruf       vernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt oder\nder Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der            wiederbestellt. Er hat der Börsenaufsichtsbehörde regel-\nTreuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Aus-         mäßig zu berichten. Die bei der Handelsüberwachungs-\nlagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht     stelle mit Überwachungsaufgaben betrauten Personen\nsetzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die        können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit der\nVergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlos-      Börsenaufsichtsbehörde von ihrer Tätigkeit entbunden\nsen. Das Land schießt die Auslagen und die Vergütung         werden. Mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde\nvor; für seine Aufwendungen haften dem Land der betrof-      kann die Geschäftsführung diesen Personen auch andere\nfene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und der Träger      Aufgaben übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen,\nder Börse gesamtschuldnerisch.                               wenn hierdurch die Erfüllung der Überwachungsaufgaben\nder Handelsüberwachungsstelle nicht beeinträchtigt wird.\n(5) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an\n(3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die Befug-\ndem Träger der Börse aufzugeben oder den Betrag seiner\nnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1\nbedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Pro-\nbis 6 zu; § 2 Abs. 1 Satz 9 und 10 und Abs. 4 gilt entspre-\nzent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder\nchend.\ndes Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verän-\ndern, dass der Träger der Börse nicht mehr kontrolliertes      (4) Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über\nUnternehmen ist, hat dies der Börsenaufsichtsbehörde         Geschäftsabschlüsse der Geschäftsführung und der Han-\nunverzüglich anzuzeigen. Dabei hat es die beabsichtigte      delsüberwachungsstelle einer anderen Börse übermitteln,","2014              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\nsoweit sie für die Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen      beschränkungen eingehalten werden. Dies gilt insbeson-\nerforderlich sind. Die Handelsüberwachungsstelle kann         dere für den Zugang zu Handels-, Informations- und\nDaten über Geschäftsabschlüsse auch den zur Überwa-           Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen\nchung des Handels an ausländischen Börsen zuständigen         Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung.\nStellen übermitteln und solche Daten von diesen Stellen\nempfangen, soweit sie zur ordnungsgemäßen Durch-                 (2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt\nführung des Handels und der Börsengeschäftsabwicklung         unberührt. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die\nerforderlich sind. An diese Stellen dürfen solche Daten nur   zuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Ver-\nübermittelt werden, wenn diese Stellen und die von ihnen      stöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-\nbeauftragten Personen einer der Regelung des § 7 gleich-      kungen. Diese unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde\nwertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Diese          nach Abschluss ihrer Ermittlungen über das Ergebnis der\nStellen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Informatio-     Ermittlungen.\nnen nur zu dem Zweck verwenden dürfen, zu dessen\nErfüllung sie ihnen übermittelt werden. Die Handelsüber-\nwachungsstelle hat der Börsenaufsichtsbehörde, der                                         §7\nGeschäftsführung und der Bundesanstalt für Finanz-\ndienstleistungsaufsicht mitzuteilen, mit welchen zuständi-                      Verschwiegenheitspflicht\ngen Stellen in anderen Staaten sie welche Art von Daten\n(1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer\nauszutauschen beabsichtigt.\nBehörde, der Aufgaben und Befugnisse der Börsenauf-\n(5) Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen         sichtsbehörde nach § 5 Abs. 1 übertragen worden sind,\nfest, welche die Annahme rechtfertigen, dass börsen-          Beschäftigten, die nach § 5 Abs. 2 beauftragten Personen,\nrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden      die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger\noder sonstige Missstände vorliegen, welche die ord-           der Börse Beschäftigten, soweit sie für die Börse tätig\nnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse             sind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworde-\noder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen            nen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der\nkönnen, hat sie die Börsenaufsichtsbehörde und die            Handelsteilnehmer oder eines Dritten liegt, insbesondere\nGeschäftsführung unverzüglich zu unterrichten. Die            Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbe-\nGeschäftsführung kann eilbedürftige Anordnungen tref-         zogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,\nfen, die geeignet sind, die ordnungsmäßige Durchführung       auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätig-\ndes Handels an der Börse und der Börsengeschäftsab-           keit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die\nwicklung sicherzustellen; § 2 Abs. 4 gilt entsprechend. Die   durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in\nGeschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über          Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes\ndie getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.       Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt\nStellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen fest,          insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben\nderen Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Bun-        werden an\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erforderlich\nist, unterrichtet sie unverzüglich die Bundesanstalt. Die     1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-\nUnterrichtung der Bundesanstalt hat insbesondere zu               geldsachen zuständige Gerichte,\nerfolgen, wenn die Handelsüberwachungsstelle Tatsa-\n2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der\nchen feststellt, deren Kenntnis für die Bundesanstalt für\nÜberwachung von Börsen, anderen Wertpapier-\ndie Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot von In-\nmärkten und des Wertpapierhandels sowie von Kredit-\nsidergeschäften oder das Verbot der Kurs- und Markt-\ninstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investment-\npreismanipulation nach § 14 oder § 20a des Wertpapier-\ngesellschaften, Finanzunternehmen oder Versiche-\nhandelsgesetzes erforderlich ist.\nrungsunternehmen betraute Stellen sowie von diesen\n(6) Die Handelsüberwachungsstelle nimmt die ihr nach           beauftragte Personen,\ndiesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse\nnur im öffentlichen Interesse wahr.                           soweit diese Stellen diese Informationen zur Erfüllung\nihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen\nBeschäftigten gilt die Verschwiegenheitspflicht nach\n§5\nSatz 1 entsprechend.\nDurchführung der Aufgaben\nder Börsenaufsichtsbehörde                        (2) Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111\nAbs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird er-        der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1\nmächtigt, Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichts-        Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen, soweit sie zur\nbehörde auf eine andere Behörde zu übertragen.                Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden\n(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der           Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für\nDurchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und Ein-         die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-\nrichtungen bedienen.                                          straftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteue-\nrungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwin-\n§6                               gendes öffentliches Interesse besteht und nicht Tatsa-\nchen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2\nAnwendbarkeit der Vorschriften des                 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nStaates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch\n(1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken,     von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden\ndass die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs-         sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                 2015\n§8                                   (4) Setzt der Börsenrat zur Vorbereitung seiner Be-\nschlüsse Ausschüsse ein, hat er bei der Zusammenset-\nUntersagung der Preisfeststellung\nzung der Ausschüsse dafür zu sorgen, dass Angehörige\nfür ausländische Währungen\nder Gruppen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, deren\nDas Bundesministerium der Finanzen kann im Einver-         Belange durch die Beschlüsse berührt werden können,\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und           angemessen vertreten sind.\nTechnologie und nach Anhörung der Deutschen Bundes-\n(5) Mit der Genehmigung einer neuen Börse bestellt die\nbank Einzelweisungen erteilen, die Preisermittlung für\nBörsenaufsichtsbehörde einen vorläufigen Börsenrat\nausländische Währungen vorübergehend zu untersagen,\nhöchstens für die Dauer eines Jahres.\nwenn eine erhebliche Marktstörung droht, die schwer-\nwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft oder das              (6) Der Börsenrat nimmt die ihm nach diesem Gesetz\nPublikum erwarten lässt.                                      zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffent-\nlichen Interesse wahr.\n§9\n§ 10\nBörsenrat\nWahl des Börsenrates\n(1) Die Wertpapierbörse hat einen Börsenrat zu bilden,\nder aus höchstens 24 Personen besteht. Im Börsenrat              (1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer\nmüssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelasse-           von drei Jahren von den in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten\nnen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandels-     Gruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt; die Vertreter der\nbanken, die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute       Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsen-\nund sonstigen zugelassenen Unternehmen, die Skon-             rates hinzugewählt.\ntroführer, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte        (2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 9 Abs. 1\nWertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind,          Satz 2 genannten Gruppen angehören, dürfen nur in einer\nandere Emittenten solcher Wertpapiere, die zur Teilnahme      Gruppe wählen. Verbundene Unternehmen dürfen im Bör-\nam Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesell-             senrat nur mit einem Mitglied vertreten sein.\nschaften und die Anleger vertreten sein; die nach § 10\n(3) Das Nähere über die Aufteilung in Gruppen, die Aus-\nAbs. 3 zu erlassende Rechtsverordnung kann Ausnahmen\nübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durch-\nzulassen. Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute ein-\nführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mit-\nschließlich der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit\ngliedschaft im Börsenrat wird durch Rechtsverordnung\nden Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesell-\nder Landesregierung nach Anhörung des Börsenrates\nschaften und sonstigen Unternehmen darf insgesamt\nbestimmt. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung\nnicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates\ndurch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde\nbetragen.\nübertragen. Die Rechtsverordnung muss sicherstellen,\n(2) Dem Börsenrat obliegt insbesondere                     dass alle in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen ange-\nmessen vertreten sind. Sie kann zudem vorsehen, dass\n1. der Erlass der Börsenordnung und der Gebührenord-\nbei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ein Nach-\nnung,\nfolger für die restliche Amtsdauer aus der Mitte der jeweili-\n2. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer im       gen Gruppe durch die übrigen Mitglieder des Börsenrates\nEinvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde,              hinzugewählt wird.\n3. die Überwachung der Geschäftsführung,\n§ 11\n4. der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäfts-\nführung,                                                                   Börsenrat an Warenbörsen\n5. der Erlass der Bedingungen für die Geschäfte an der           Auf Warenbörsen sind die Vorschriften der §§ 9 und 10\nBörse.                                                    über den Börsenrat mit folgender Maßgabe anzuwenden:\nDie Entscheidung über die Einführung von technischen          1. Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur Teil-\nSystemen, die dem Handel oder der Abwicklung von                  nahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen\nBörsengeschäften dienen, bedarf der Zustimmung des                und in § 16 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen im Bör-\nBörsenrates. Die Börsenordnung kann für andere Maß-               senrat vertreten sein; die Rechtsverordnung nach § 10\nnahmen der Geschäftsführung von grundsätzlicher                   Abs. 3 kann Ausnahmen zulassen und vorsehen, dass\nBedeutung die Zustimmung des Börsenrates vorsehen.                sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen und die An-\nBei Kooperations- und Fusionsabkommen des Börsen-                 leger im Börsenrat vertreten sind;\nträgers, die den Börsenbetrieb betreffen, sowie bei der       2. der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzen-\nAuslagerung von Funktionen und Tätigkeiten auf ein ande-          den; die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 kann vor-\nres Unternehmen nach § 1 Abs. 3 ist dem Börsenrat zuvor           sehen, dass mindestens ein Stellvertreter gewählt\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.                           wird, der einer anderen Wirtschaftsgruppe im Sinne\nder Nummer 1 angehört;\n(3) Der Börsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er\nwählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens      3. die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 muss sicher-\neinen Stellvertreter, der einer anderen Gruppe im Sinne           stellen, dass die in Nummer 1 genannten Gruppen\ndes Absatzes 1 Satz 2 angehört als der Vorsitzende. Wah-          angemessen vertreten sind; sie kann Untergruppen\nlen nach Satz 2 sind geheim; andere Abstimmungen sind             vorsehen; die Vertreter der nicht zum Börsenhandel\nauf Antrag eines Viertels der Mitglieder geheim durchzu-          zugelassenen Unternehmen werden nach Maßgabe\nführen.                                                           der Rechtsverordnung entsandt.","2016              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\n§ 12                               1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel, die\nTeilnahme am Börsenhandel und die Teilnahme am\nLeitung der Börse\nBörsenhandel in einem elektronischen System,\n(1) Die Leitung der Börse obliegt der Geschäftsführung\nin eigener Verantwortung. Sie kann aus einer oder mehre-      2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das Recht\nren Personen bestehen. Die Geschäftsführer werden für             zur Teilnahme am Handel,\nhöchstens fünf Jahre bestellt; die wiederholte Bestellung     3. die Zulassung von Wertpapieren, anderen Wirtschafts-\nist zulässig.                                                     gütern und Rechten zum Börsenhandel, die Einbezie-\n(2) Die Geschäftsführer vertreten die Börse gerichtlich        hung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregel-\nund außergerichtlich, soweit nicht der Träger der Börse           ten Markt sowie den Widerruf der Zulassung und der\nzuständig ist. Das Nähere über die Vertretungsbefugnis            Einbeziehung,\nder Geschäftsführer regelt die Börsenordnung.                 4. die Einführung von Wertpapieren an der Börse,\n(3) Die Geschäftsführung nimmt die ihr nach diesem         5. die Notierung von Wertpapieren, deren Laufzeit nicht\nGesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im                bestimmt ist, an der Börse,\nöffentlichen Interesse wahr.\n6. die Prüfung der Druckausstattung von Wertpapieren,\n§ 13                               7. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung.\nBörsenordnung                              (2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung\ndurch die Börsenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt\n(1) Der Börsenrat erlässt die Börsenordnung als Sat-       als erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht innerhalb von\nzung.                                                         sechs Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichts-\n(2) Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse   behörde von dieser gegenüber der Börse beanstandet\ndie ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den      wird.\nInteressen des Publikums und des Handels gerecht wird.\nSie muss Bestimmungen enthalten über                                                      § 15\n1. den Geschäftszweig der Börse;                                   Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen\n2. die Organisation der Börse;                                   Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach\n3. die Handelsarten;                                          § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäfts-\nzweig die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen.\n4. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der        Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle\nihnen zugrunde liegenden Umsätze;                         für die Beteiligten nicht.\n5. eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontrofüh-\nrer.                                                                                  § 16\nDie Börsenordnung kann vorsehen, dass die Veröffent-                              Zulassung zur Börse\nlichung der Preise und der ihnen zugrunde liegenden\n(1) Zum Besuch der Börse und zur Teilnahme am Bör-\nUmsätze mit angemessener zeitlicher Verzögerung\nsenhandel ist eine Zulassung durch die Geschäftsführung\nerfolgt, soweit dies im Interesse der Vermeidung einer\nerforderlich. Zum Börsenhandel gehören auch Geschäfte\nunangemessenen Benachteiligung der am Geschäft\nüber zugelassene Gegenstände, die durch Übermittlung\nBeteiligten notwendig erscheint; die Börsenordnung muss\nvon Willenserklärungen durch elektronische Datenüber-\nMerkmale zur Bestimmung der Geschäfte enthalten.\ntragung börsenmäßig zustande kommen.\n(3) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung\nzusätzlich Bestimmungen enthalten über                           (2) Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zugelassen\nwerden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren\n1. die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der        Gegenständen\nZulassungsstelle;\n1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rech-\n2. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise.                   nung betreibt oder\n(4) Die Börsenordnung kann Bestimmungen enthalten          2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen\nüber die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung.            für fremde Rechnung betreibt oder\n(5) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch         3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung\ndie Börsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Aufnahme               und Veräußerung übernimmt\nbestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen,\nwenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der      und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen\nBörsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Auf-          in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb\ngaben notwendig sind.                                         erfordert. An Warenbörsen können auch Landwirte und\nPersonen zugelassen werden, deren Gewerbebetrieb\n(6) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die         nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise ein-\nBörse unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.           gerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.\n(3) Die Zulassung von Personen ohne das Recht zur\n§ 14                               Teilnahme am Handel regelt die Börsenordnung.\nGebührenordnung\n(4) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme\n(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von              am Börsenhandel nach Absatz 2 Satz 1 ist zu erteilen,\nGebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen für         wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                2017\n1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzel-             (7) Das Nähere darüber, wie die in den Absätzen 4 bis 6\nkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber,          genannten Voraussetzungen nachzuweisen sind, be-\nbei anderen Unternehmen die Personen, die nach             stimmt die Börsenordnung.\nGesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der             (8) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der in\nFührung der Geschäfte des Unternehmens betraut und         Absatz 2, 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen nicht\nzu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig sind     vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist, so kann\nund zumindest eine dieser Personen die für das bör-        das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von\nsenmäßige Wertpapier- oder Warengeschäft notwen-           sechs Monaten angeordnet werden. Das Ruhen der\ndige berufliche Eignung hat;                               Zulassung kann auch für die Dauer des Verzuges mit der\n2. die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte am              Zahlung der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten\nBörsenplatz sichergestellt ist;                            Gebühren angeordnet werden. Das Recht einer nach\nAbsatz 5 zugelassenen Person zum Abschluss von Bör-\n3. das Unternehmen ein Eigenkapital von mindestens             sengeschäften ruht für die Dauer des Wegfalls der Zulas-\n50 000 Euro nachweist, es sei denn, es ist ein Kredit-     sung des Unternehmens, für das sie Geschäfte an der\ninstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach  Börse abschließt.\n§ 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Geset-        (9) Die Geschäftsführung kann gegenüber Handelsteil-\nzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen, das          nehmern mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der\nzum Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes im           Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten\nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder zur Erbringung      des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\neiner Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a        das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von\nSatz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen       sechs Monaten anordnen oder die Zulassung widerrufen,\nbefugt ist; als Eigenkapital sind das eingezahlte Kapital  wenn die Erfüllung der Meldepflichten nach § 9 des Wert-\nund die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des             papierhandelsgesetzes oder der Informationsaustausch\nInhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter      zum Zwecke der Überwachung der Verbote von Insider-\nund der diesen gewährten Kredite sowie eines Schul-        geschäften oder des Verbots der Kurs- und Marktpreis-\ndenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers            manipulation mit den in diesem Staat zuständigen Stellen\nanzusehen;                                                 nicht gewährleistet erscheint. Die Bundesanstalt für\n4. bei dem Unternehmen, das nach Nummer 3 zum Nach-            Finanzdienstleistungsaufsicht teilt der Geschäftsführung\nweis von Eigenkapital verpflichtet ist, keine Tatsachen    und der Börsenaufsichtsbehörde die für eine Anordnung\ndie Annahme rechtfertigen, dass er unter Berücksichti-     oder den Widerruf nach Satz 1 maßgeblichen Tatsachen\ngung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für        mit.\neine ordnungsmäßige Teilnahme am Börsenhandel\nerforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat.                                  § 17\nZugang zu einem elektronischen Handelssystem\nDie Börsenordnung kann vorsehen, dass bei Unterneh-\nmen, die an einer inländischen Börse oder an einem Markt          (1) Für die Teilnahme eines Unternehmens am Börsen-\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union          handel in einem elektronischen Handelssystem an einer\noder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens              Wertpapierbörse genügt die Zulassung dieses Unterneh-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum, der von staatlich       mens an einer anderen Wertpapierbörse, wenn die\nanerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regel-        Börsenordnung der Wertpapierbörse, an der das Unter-\nmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder        nehmen zur Teilnahme am Handel zugelassen ist, dies\nmittelbar zugänglich ist (organisierter Markt), zur Teilnah-   vorsieht und das Unternehmen das Regelwerk für das\nme am Handel zugelassen sind, die Zulassung ohne den           elektronische Handelssystem anerkennt; die Börsenord-\nNachweis der Voraussetzungen nach den Nummern 1, 3             nung kann nähere Bestimmungen treffen.\nund 4 erfolgt, sofern die Zulassungsbestimmungen des              (2) Der Inhaber des Nutzungs- und Verwertungsrechts\njeweiligen Marktes mit diesen vergleichbar sind.               eines an einer Wertpapierbörse, an der nicht ausschließ-\nlich Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a\n(5) Personen, die berechtigt sein sollen, für ein zugelas-\nbis c und Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt\nsenes Unternehmen an der Börse zu handeln (Börsen-\nwerden, durch die Börsenordnung geregelten elektroni-\nhändler), sind zuzulassen, wenn sie zuverlässig sind und\nschen Handelssystems hat jeder anderen Wertpapier-\ndie notwendige berufliche Eignung haben.\nbörse auf deren Verlangen die Einführung des Systems an\n(6) Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 4          der betreffenden Börse zu angemessenen Bedingungen\nSatz 1 Nr. 1 ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine              zu gestatten. Das Nähere über die Einführung des\nBerufsausbildung nachgewiesen wird, die zum börsen-            Systems regelt die Börsenordnung.\nmäßigen Wertpapier- oder Warengeschäft befähigt. Die\nberufliche Eignung im Sinne des Absatzes 5 ist anzuneh-                                    § 18\nmen, wenn die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und                               Börsenaufsicht\nErfahrungen nachgewiesen werden, die zum Handel an\nder Börse befähigen. Der Nachweis über die erforderli-            (1) Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Aufrecht-\nchen fachlichen Kenntnisse wird insbesondere durch die         erhaltung der Ordnung und für den Geschäftsverkehr an\nAblegung einer Prüfung vor der Prüfungskommission              der Börse Anordnungen zu erlassen.\neiner Börse erbracht. Das Nähere über das Prüfungsver-            (2) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Börsen-\nfahren regelt eine vom Börsenrat zu erlassende Prüfungs-       räumen obliegt der Geschäftsführung. Sie ist befugt, Per-\nordnung, die der Genehmigung durch die Börsenauf-              sonen, welche die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an\nsichtsbehörde bedarf.                                          der Börse stören, aus den Börsenräumen zu entfernen.","2018             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\n(3) Finden sich an der Börse Personen zu Zwecken ein,     tionsausschusses, seine Zusammensetzung, sein Verfah-\nwelche mit der Ordnung oder dem Geschäftsverkehr an          ren einschließlich der Beweisaufnahme und der Kosten\nderselben unvereinbar sind, so ist ihnen der Zutritt zu      sowie die Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde zu\nuntersagen.                                                  erlassen. Die Vorschriften können vorsehen, dass der\nSanktionsausschuss Zeugen und Sachverständige, die\n§ 19                             freiwillig vor ihm erscheinen, ohne Beeidigung vernehmen\nund das Amtsgericht um die Durchführung einer Beweis-\nSicherheitsleistungen\naufnahme, die er nicht vornehmen kann, ersuchen darf.\n(1) Die Börsenordnung kann bestimmen, dass die zur        Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1\nTeilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen           durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde\nund die Skontroführer (§ 25 Satz 1) ausreichende Sicher-     übertragen.\nheit zu leisten haben, um die Verpflichtungen aus\n(2) Der Sanktionsausschuss kann einen Handelsteilneh-\nGeschäften, die an der Börse sowie in einem an der Börse\nmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu zweihundert-\nzugelassenen elektronischen Handelssystem abge-\nfünfzigtausend Euro oder mit Ausschluss von der Börse\nschlossen werden, jederzeit erfüllen zu können. Die Höhe\nbis zu 30 Sitzungstagen belegen, wenn der Handelsteil-\nder Sicherheitsleistung muss in angemessenem Verhält-\nnehmer vorsätzlich oder leichtfertig\nnis zu den mit den abgeschlossenen Geschäften verbun-\ndenen Risiken stehen. Das Nähere über die Art und Weise      1. gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnun-\nder Sicherheitsleistung bestimmt die Börsenordnung.              gen verstößt, die eine ordnungsmäßige Durchführung\ndes Handels an der Börse oder der Börsengeschäfts-\n(2) Wird die nach der Börsenordnung erforderliche\nabwicklung sicherstellen sollen, oder\nSicherheitsleistung nicht erbracht oder entfällt sie\nnachträglich, kann die Börsenordnung vorsehen, dass das      2. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit den Anspruch\nRuhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs            auf kaufmännisches Vertrauen oder die Ehre eines\nMonaten angeordnet werden kann. Die Börsenordnung                anderen Handelsteilnehmers verletzt.\nkann vorsehen, dass zur Teilnahme am Börsenhandel            Mit einem Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzigtau-\nzugelassene Unternehmen auf die Tätigkeit als Vermittler     send Euro kann der Sanktionsausschuss auch einen Emit-\nbeschränkt werden können, wenn die geleistete Sicher-        tenten belegen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig\nheit nicht mehr den in der Börsenordnung festgelegten        gegen seine Pflichten aus der Zulassung verstößt. Der\nErfordernissen entspricht. Die Börsenordnung kann auch       Sanktionsausschuss nimmt die ihm nach diesem Gesetz\nbestimmen, dass das Recht eines Börsenhändlers zum           zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentli-\nAbschluss von Börsengeschäften für die Dauer des             chen Interesse wahr.\nRuhens der Zulassung des Unternehmens ruht, für das sie\nGeschäfte an der Börse abschließt.                              (3) In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des\nSanktionsausschusses nach Absatz 2 ist der Verwal-\n(3) Die Börsenordnung kann Regelungen zur Begren-         tungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung einer Klage\nzung und Überwachung der Börsenverbindlichkeiten von         bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.\nzur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unterneh-\nmen und Skontroführern vorsehen.                                (4) Haben sich in einem Verfahren vor dem Sanktions-\nausschuss Tatsachen ergeben, welche die Rücknahme\n(4) Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach Ab-        oder den Widerruf der Zulassung rechtfertigen, so ist das\nsatz 1 zu leistenden Sicherheiten und die Einhaltung der     Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben. Sie ist\nRegelungen nach Absatz 3 zu überwachen. Ihr stehen die       berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sankti-\nBefugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1        onsausschuss Berichte zu verlangen und das Verfahren\nzu. Sie kann insbesondere von der jeweiligen Abrech-         an sich zu ziehen. Hat die Geschäftsführung das Verfahren\nnungsstelle die Liste der offenen Aufgabegeschäfte und       übernommen und erweist sich, dass die Zulassung nicht\ndie Mitteilung negativer Kursdifferenzen verlangen. Stellt   zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie\ndie Handelsüberwachungsstelle fest, dass der Sicher-         das Verfahren an den Sanktionsausschuss zurück.\nheitsrahmen überschritten ist, hat die Geschäftsführung\nAnordnungen zu treffen, die geeignet sind, die Erfüllung\n§ 21\nder Verpflichtungen aus den börslichen Geschäften nach\nAbsatz 1 sicherzustellen. Sie kann insbesondere anord-            Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten\nnen, dass das zur Teilnahme am Börsenhandel zugelasse-          Wirtschaftsgüter und Rechte, die an der Börse gehan-\nne Unternehmen und der Skontroführer unverzüglich wei-       delt werden sollen und nicht zum Handel im amtlichen\ntere Sicherheiten zu leisten und offene Geschäfte zu erfül-  Markt oder im geregelten Markt zugelassen oder in den\nlen haben oder diese mit sofortiger Wirkung ganz oder        geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind,\nteilweise vom Börsenhandel vorläufig ausschließen. Die       bedürfen der Zulassung oder Einbeziehung zum Handel\nGeschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über         durch die Geschäftsführung. Vor der Zulassung oder Ein-\ndie Überschreitung des Sicherheitsrahmens und die            beziehung zum Handel sind die Geschäftsbedingungen\ngetroffenen Anordnungen unverzüglich zu unterrichten.        vom Börsenrat festzusetzen. Das Nähere regelt die Börsen-\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-        ordnung.\nmen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.\n§ 22\n§ 20                                              Ausführung von Aufträgen\nSanktionsausschuss                           (1) Aufträge für den Kauf oder Verkauf von Wertpapie-\n(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-    ren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelas-\nverordnung Vorschriften über die Errichtung eines Sank-      sen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002               2019\nden Handel an einer Börse auszuführen, sofern der Auf-         am höchsten limitierten Kaufauftrages und des am nied-\ntraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine            rigsten limitierten Verkaufsauftrages zur Kenntnis gege-\nGeschäftsleitung im Inland hat und er nicht für den Einzel-    ben werden muss.\nfall ausdrücklich eine andere Weisung erteilt; handelt es         (3) Geschäfte, die zu Börsenpreisen geführt haben, sind\nsich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher,          bei der Eingabe in das Geschäftsabwicklungssystem der\nkann er auch für eine unbestimmte Zahl von Fällen eine         Börse besonders zu kennzeichnen.\nandere Weisung erteilen. Der Auftraggeber bestimmt den\nAusführungsplatz und die Handelsart, in der der Auftrag\n§ 25\nauszuführen ist.\nPreisermittlung an Wertpapierbörsen\n(2) Absatz 1 ist auf festverzinsliche Schuldverschreibun-\ngen, die Gegenstand einer Emission sind, deren Gesamt-            Die Ermittlung des Börsenpreises erfolgt an Wertpapier-\nnennbetrag weniger als eine Milliarde Euro beträgt, nicht      börsen im elektronischen Handel oder durch zur Feststel-\nanzuwenden.                                                    lung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skon-\ntroführer). Die Entscheidung über die Art der Preisermitt-\n§ 23                             lung ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse des\nHandels in den Wertpapieren, des Schutzes des Publi-\nVerleitung zu Börsenspekulationsgeschäften               kums und eines ordnungsgemäßen Börsenhandels zu\n(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnut-      treffen.\nzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäf-\nten zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder                                       § 26\nmittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verlei-\nZulassung zum Skontroführer\nten.\n(1) Zum Skontroführer kann auf Antrag zugelassen wer-\n(2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absat-\nden, wer als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinsti-\nzes 1 sind insbesondere\ntut zugelassen ist. Der Antragsteller und seine Geschäfts-\n1. An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Lie-          leiter müssen die für die Durchführung der Skontroführung\nferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländischen        erforderliche Zuverlässigkeit haben. Personen, die\noder ausländischen Börse abgeschlossen werden,             berechtigt sein sollen, für einen Skontroführer bei der\n2. Optionen auf solche Geschäfte,                              Skontroführung zu handeln, sind zuzulassen, wenn sie\nzuverlässig sind und die für die Skontroführung erforderli-\ndie darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen        che berufliche Eignung haben; § 16 Abs. 6 bis 8 gilt ent-\ndem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lie-     sprechend. Die Zulassung der Skontroführer und der für\nferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen              sie handelnden Personen erfolgt durch die Geschäfts-\nGewinn zu erzielen.                                            führung.\n(2) Die Geschäftsführung hat die Zulassung als Skon-\nAbschnitt 2                            troführer nach Anhörung der Börsenaufsichtsbehörde\nErmittlung des Börsenpreises                          außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-\ngesetzes zu widerrufen, wenn der Skontroführer sich einer\ngroben Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.\n§ 24                             Die Geschäftsführung kann die Zulassung widerrufen,\nBörsenpreis                          wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n(1) Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit      Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung der Verbindlich-\nan einer Wertpapierbörse im amtlichen Markt oder im            keiten des Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern\ngeregelten Markt oder Preise, die an einer Warenbörse          ergriffen hat. In dringenden Fällen kann die Geschäfts-\nermittelt werden, sind Börsenpreise. Börsenpreise sind         führung einem Skontroführer auch ohne dessen Anhörung\nauch Preise, die für Derivate an einer Börse ermittelt wer-    die Teilnahme am Börsenhandel mit sofortiger Wirkung\nden.                                                           vorläufig untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage\nhaben keine aufschiebende Wirkung.\n(2) Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zustande\nkommen und der wirklichen Marktlage des Börsenhandels             (3) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der in\nentsprechen. Insbesondere müssen den Handelsteilneh-           Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen\nmern Angebote zugänglich und die Annahme der Angebo-           hat oder nachträglich weggefallen ist, so kann die\nte möglich sein. Die Börsenpreise und die ihnen zugrunde       Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung eines Skon-\nliegenden Umsätze sind den Handelsteilnehmern unver-           troführers längstens für die Dauer von sechs Monaten\nzüglich bekannt zu machen. Bei der Ermittlung des Bör-         anordnen.\nsenpreises können auch Preise einer anderen Börse oder            (4) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nbörsenähnlichen Einrichtung im Inland oder eines organi-       hat der Geschäftsführung mitzuteilen, dass sie Maßnah-\nsierten Marktes im Ausland berücksichtigt werden. Die          men zur Sicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des\nBörsen, die börsenähnlichen Einrichtungen und die orga-        Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen\nnisierten Märkte sind mit den jeweils ermittelten Preisen      hat.\nund zugrunde liegenden Umsätzen den Handelsteilneh-\nmern unverzüglich bekannt zu machen. Das Nähere regelt                                      § 27\ndie Börsenordnung; § 13 Abs. 2 Satz 3 ist auf die Bekannt-\nPflichten des Skontroführers\ngabe entsprechend anzuwenden. Die Börsenordnung\nkann auch festlegen, dass vor Feststellung eines Börsen-          (1) Der Skontroführer hat die Vermittlung und den\npreises den Handelsteilnehmern zusätzlich der Preis des        Abschluss von Börsengeschäften in den zur Skon-","2020             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\ntroführung zugewiesenen Wertpapieren zu betreiben und        und die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, kann den\nauf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken. Eigen-        Antrag allein stellen.\nund Aufgabegeschäfte dürfen nicht tendenzverstärkend\n(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn\nwirken. Der Skontroführer hat seine Tätigkeit neutral aus-\nzuüben und die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten      1. der Emittent und die Wertpapiere den Bestimmungen\nsicherzustellen. Bei der Preisfeststellung handelt er wei-       entsprechen, die zum Schutz des Publikums und für\nsungsfrei. Die Wahrnehmung der Pflichten aus der Skon-           einen ordnungsgemäßen Börsenhandel gemäß § 32\ntroführung hat so zu erfolgen, dass eine wirksame Über-          erlassen worden sind,\nwachung der Einhaltung der Pflichten gewährleistet ist.      2. dem Antrag ein Prospekt zur Veröffentlichung beige-\n(2) Der Skontroführer hat alle zum Zeitpunkt der Fest-        fügt ist, der gemäß § 32 die erforderlichen Angaben\nstellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter        enthält, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über\nBeachtung der an der Börse bestehenden besonderen                den Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen,\nRegelungen gleich zu behandeln. Er darf in anderen als           soweit nicht gemäß § 32 Abs. 2 von der Veröffentli-\nihm zur Skontroführung übertragenen Wertpapieren han-            chung eines Prospekts abgesehen werden kann und\ndeln, wenn die Skontroführung hierdurch nicht beein-         3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der\nträchtigt wird.                                                  Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums\noder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interes-\n§ 28                                  sen führen.\nRechtsverordnungsermächtigung                       (4) Der Prospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn er\nvon der Zulassungsstelle gebilligt wurde. Die Zulassungs-\nDie Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-     stelle hat innerhalb von 15 Börsentagen nach Eingang des\nordnung nach Anhörung der Geschäftsführung die nähe-         Prospekts über die Billigung zu entscheiden. Wird der\nren Bestimmungen über das Zulassungsverfahren und die        Zulassungsantrag gleichzeitig bei mehreren inländischen\nRechte und Pflichten der Skontroführer zu erlassen; die      Börsen gestellt, so hat der Emittent die für die Billigung\nLandesregierung kann die Ermächtigung durch Rechts-          des Prospekts zuständige Zulassungsstelle zu bestim-\nverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.        men. Ist der Prospekt von der Zulassungsstelle gebilligt\nworden, so ist er von den Zulassungsstellen der anderen\n§ 29                              inländischen Börsen als den Anforderungen des Absatzes 3\nVerteilung der Skontren                     Nr. 2 entsprechend anzuerkennen.\nÜber die Verteilung der Skontren entscheidet die             (5) Der Prospekt ist zu veröffentlichen\nGeschäftsführung im Benehmen mit einem Ausschuss, in         1. durch Abdruck in den Börsenpflichtblättern (§ 31\ndem die Skontroführer angemessen vertreten sein müs-             Abs. 4), in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht\nsen; in dringenden Fällen kann die Geschäftsführung über         ist, oder\ndie Verteilung einzelner Skontren vorläufig entscheiden,\n2. durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei den\nohne das Benehmen herbeizuführen. Die Verteilung ein-\nim Prospekt benannten Zahlstellen und bei der Zulas-\nzelner Skontren hat befristet zu erfolgen, längstens für die\nsungsstelle; in den Börsenpflichtblättern, in denen der\nDauer von fünf Jahren. Das Nähere über die Zusammen-             Zulassungsantrag veröffentlicht ist, ist bekannt zu\nsetzung und das Verfahren zur Besetzung des Ausschus-            machen, bei welchen Stellen der Prospekt bereitgehal-\nses sowie über die Voraussetzungen und das Verfahren             ten wird.\nder Skontrenverteilung regelt die Börsenordnung.\nAußerdem hat die Börse den Prospekt elektronisch zur\nVerfügung zu stellen. Zudem ist im Bundesanzeiger der\nAbschnitt 3                            Prospekt oder ein Hinweis darauf bekannt zu machen, wo\nder Prospekt veröffentlicht und für das Publikum zu erhal-\nZulassung von Wertpapieren zum                        ten ist. Die Zulassungsstelle hat dem Emittenten auf Ver-\nBörsenhandel im amtlichen Markt                       langen eine Bescheinigung über die Billigung des Pro-\nspekts auszustellen; etwaige Befreiungen im Hinblick auf\n§ 30                              einzelne Angaben oder Abweichungen von den im Regel-\nZulassungspflicht                        fall vorgeschriebenen Angaben sind mit Begründung\nanzugeben. Beantragt der Emittent die Zulassung der\n(1) Wertpapiere, die im amtlichen Markt an der Börse      Wertpapiere auch an Börsen anderer Mitgliedstaaten der\ngehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung, soweit      Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des\nnicht in § 36 oder in anderen Gesetzen etwas anderes         Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so\nbestimmt ist.                                                hat er den zuständigen Stellen dieser Staaten den Entwurf\n(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere      des Prospekts, den er in diesen Staaten verwenden will,\nzusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleis-         zu übermitteln.\ntungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder           (6) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann trotz\n§ 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen        Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 abgelehnt\ntätigen Unternehmen zu beantragen. Das Institut oder         werden, wenn der Emittent seine Pflichten aus der Zulas-\nUnternehmen muss an einer inländischen Wertpapier-           sung zum amtlichen Markt an einer anderen inländischen\nbörse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelas-         Börse oder an einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat\nsen sein und ein haftendes Eigenkapital im Gegenwert von     der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-\nmindestens 730 000 Euro nachweisen. Ein Emittent, der        staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nein Institut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist      schaftsraum nicht erfüllt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                 2021\n§ 31                               (2) In die Rechtsverordnung können auch Vorschriften\naufgenommen werden über Ausnahmen, in denen von der\nZulassungsstelle\nVeröffentlichung eines Prospekts ganz oder teilweise oder\n(1) Über die Zulassung entscheidet die Zulassungsstel-     von der Aufnahme einzelner Angaben in den Prospekt\nle. Die Zulassungsstelle trifft, soweit nicht die Geschäfts-  abgesehen werden kann,\nführung zuständig ist, die zum Schutz des Publikums und\n1. wenn beim Emittenten, bei den zuzulassenden Wert-\nfür einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen\npapieren, bei ihrer Ausgabe oder beim Kreis der mit der\nMaßnahmen und überwacht die Einhaltung der Pflichten,\nWertpapierausgabe angesprochenen Anleger beson-\ndie sich aus der Zulassung für den Emittenten und für das\ndere Umstände vorliegen und den Interessen des\nantragstellende Institut oder Unternehmen ergeben.\nPublikums durch eine anderweitige Unterrichtung aus-\n(2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Zulassungs-       reichend Rechnung getragen ist,\nstelle müssen Personen sein, die sich nicht berufsmäßig\n2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner\nam Börsenhandel mit Wertpapieren beteiligen.\nAngaben oder\n(3) Die Börsenordnung kann vorsehen, dass Entschei-        3. im Hinblick auf das öffentliche Interesse oder einen\ndungen der Zulassungsstelle von aus ihrer Mitte gebilde-          beim Emittenten zu befürchtenden erheblichen Scha-\nten Ausschüssen getroffen werden, die aus mindestens              den.\nfünf Mitgliedern bestehen; Absatz 2 gilt entsprechend.\n(4) Die Zulassungsstelle bestimmt mindestens drei                                        § 33\ninländische Zeitungen zu Bekanntmachungsblättern für\nVerweigerung der Zulassung\nvorgeschriebene Veröffentlichungen (Börsenpflichtblät-\nter); mindestens zwei dieser Zeitungen müssen Tageszei-         (1) Lehnt die Zulassungsstelle einen Zulassungsantrag\ntungen mit überregionaler Verbreitung im Inland sein          ab, so hat sie dies den anderen Zulassungsstellen unter\n(überregionale Börsenpflichtblätter). Die Bestimmung          Angabe der Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.\nkann zeitlich begrenzt werden; sie ist durch Börsenbe-          (2) Wertpapiere, deren Zulassung von einer anderen\nkanntmachung zu veröffentlichen.                              Zulassungsstelle abgelehnt worden ist, dürfen nur mit\n(5) Die Zulassungsstelle nimmt die ihr nach diesem         Zustimmung dieser Zulassungsstelle zugelassen werden.\nGesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im            Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Ablehnung aus\nöffentlichen Interesse wahr.                                  Rücksicht auf örtliche Verhältnisse geschah oder wenn die\nGründe, die einer Zulassung entgegenstanden, weggefal-\nlen sind.\n§ 32                               (3) Wird ein Zulassungsantrag an mehreren inländi-\nErmächtigungen                          schen Börsen gestellt, so dürfen die Wertpapiere nur mit\nZustimmung aller Zulassungsstellen, die über den Antrag\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-     zu entscheiden haben, zugelassen werden. Die Zustim-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum             mung darf nicht aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse\nSchutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen            verweigert werden.\nBörsenhandel erforderlichen Vorschriften zu erlassen über\n(4) Sind Wertpapiere an einer inländischen Börse zuge-\n1. die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere            lassen, so ist, sofern der Emittent nicht von der Pflicht zur\na) die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick        Veröffentlichung eines Prospekts befreit worden ist, der\nauf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die        Prospekt von den Zulassungsstellen der anderen inländi-\nDauer seines Bestehens;                               schen Börsen als den Anforderungen des § 30 Abs. 3 Nr. 2\nentsprechend anzuerkennen, wenn der Zulassungsantrag\nb) die Anforderungen an die zuzulassenden Wertpa-         innerhalb von sechs Monaten nach der Zulassung gestellt\npiere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, Handel-   wird. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Verän-\nbarkeit, Stückelung und Druckausstattung;             derungen bei Umständen eingetreten, die für die Beurtei-\nc) den Mindestbetrag der Emission;                        lung des Emittenten oder der zuzulassenden Wertpapiere\nvon wesentlicher Bedeutung sind, so sind die Veränderun-\nd) das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle Akti-   gen entweder in den zu veröffentlichenden Prospekt auf-\nen derselben Gattung oder auf alle Schuldver-         zunehmen oder in einem Nachtrag zum Prospekt zu ver-\nschreibungen derselben Emission zu erstrecken;        öffentlichen; auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften\n2. die Sprache und den Inhalt des Prospekts, insbeson-        über den Prospekt und dessen Veröffentlichung entspre-\ndere bezüglich der zuzulassenden Wertpapiere und          chend anzuwenden.\ndes Emittenten, dessen Kapital, Geschäftstätigkeit,\nVermögens-, Finanz- und Ertragslage, Geschäfts-                                         § 34\nführungs- und Aufsichtsorgane und dessen Geschäfts-\nZusammenarbeit in der Europäischen Union\ngang und Geschäftsaussichten, zwischen Emittent\nund Aktionären vereinbarter Veräußerungsverbote             (1) Die Zulassungsstellen arbeiten untereinander und\neinschließlich getroffener Abreden und Maßnahmen          mit den entsprechenden Stellen oder Börsen in den ande-\nzur Sicherstellung der Vereinbarung sowie die Perso-      ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den\nnen oder Gesellschaften, welche die Verantwortung für     anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\nden Inhalt des Prospekts übernehmen;                      Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen ihrer Aufgaben\nund Befugnisse zusammen und übermitteln sich gegen-\n3. den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts;\nseitig die hierfür erforderlichen Angaben, soweit die Amts-\n4. das Zulassungsverfahren.                                   verschwiegenheit gewährleistet ist; insoweit unterliegen","2022                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\ndie Mitglieder der Zulassungsstellen und die für die Zulas-     1. die Befreiung oder Abweichung nach diesem Gesetz\nsungsstellen tätigen Personen nicht der Pflicht zur                 oder auf Grund dieses Gesetzes zulässig ist,\nGeheimhaltung.\n2. im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche\n(2) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mit-        die Befreiungen rechtfertigen und\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen\n3. die Befreiung oder Abweichung an keine weitere\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nBedingung gebunden ist, welche die Zulassungsstelle\nWirtschaftsraum, dessen Aktien entsprechend der Richt-\nveranlassen würde, die Befreiung oder Abweichung\nlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des\nabzulehnen.\nRates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wert-\npapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hin-          (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden,\nsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Infor-       wenn der Prospekt von der zuständigen Stelle des ande-\nmationen – ABl. EG Nr. L 184 S. 1 – in diesem Mitglied-         ren Staates anlässlich eines öffentlichen Angebots der\nstaat oder Vertragsstaat zugelassen sind, die Zulassung         zuzulassenden Wertpapiere gebilligt worden ist und der\nvon Wertpapieren, mit denen Bezugsrechte für diese Ak-          Zulassungsantrag innerhalb von drei Monaten nach dieser\ntien verbunden sind, so hat die Zulassungsstelle vor ihrer      Billigung gestellt wird.\nEntscheidung eine Stellungnahme der zuständigen Stelle\n(4) Stellt ein Emittent mit Sitz außerhalb des Geltungs-\ndes anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einzu-\nbereichs dieses Gesetzes einen Zulassungsantrag sowohl\nholen.\nbei einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat der\n(3) Wird die Zulassung für Wertpapiere beantragt, die        Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat\nseit weniger als sechs Monaten in einem anderen Mit-            des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen         raum, der nicht der Sitzstaat ist, als auch bei einer inländi-\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen               schen Börse, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 3\nWirtschaftsraum entsprechend der Richtlinie 2001/34/EG          entsprechend anzuwenden, wenn der Emittent bestimmt,\nzugelassen sind, so kann die Zulassungsstelle den Emit-         dass der Prospekt von der zuständigen Stelle des anderen\ntenten davon befreien, einen neuen Prospekt zu erstellen,       Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des Abkommens\nwenn der vorhandene auf den neuesten Stand gebracht             über den Europäischen Wirtschaftsraum gebilligt werden\nund entsprechend den Vorschriften im Geltungsbereich            soll. § 33 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\ndieses Gesetzes ergänzt und veröffentlicht wird.\n§ 36\n§ 35                                         Staatliche Schuldverschreibungen\nGleichzeitiger Zulassungs-                      Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sonderver-\nantrag an mehreren Börsen                     mögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das\n(1) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitglied-  Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundes-\nstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-         länder eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen,\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-            die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nschaftsraum einen Zulassungsantrag für dieselben Wert-          Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\npapiere gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig sowohl         mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-\nbei einer Börse in diesem Staat als auch bei einer inländi-     ben werden, sind an jeder inländischen Börse zum amtli-\nschen Börse, so hat die Zulassungsstelle vorbehaltlich          chen Markt zugelassen.\ndes Absatzes 2 den von der zuständigen Stelle des ande-\nren Staates gebilligten Prospekt als den Anforderungen                                        § 37\ndes § 30 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen, sofern\nEinführung\nder Zulassungsstelle eine Übersetzung des Prospekts in\ndie deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der ent-            (1) Für die Aufnahme der Notierung der zugelassenen\nsprechenden Stelle des anderen Staates gemäß § 30               Wertpapiere im amtlichen Markt an der Börse (Einführung)\nAbs. 5 Satz 4 über die Billigung des Prospekts vorliegt. Die    hat der Emittent der Geschäftsführung den Zeitpunkt für\nZulassungsstelle kann jedoch vom Emittenten verlangen,          die Einführung und die Merkmale der einzuführenden\ndass in den Prospekt besondere Angaben für den inländi-         Wertpapiere mitzuteilen.\nschen Markt, insbesondere über die Zahl- und Hinterle-\n(2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufge-\ngungsstellen, die Art und Form der nach diesem Gesetz\nlegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung einge-\nund der Börsenzulassungs-Verordnung vorgeschriebenen\nführt werden.\nVeröffentlichungen sowie die steuerliche Behandlung der\nErträge im Inland aufgenommen werden. Die Zulassungs-             (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nstelle kann auf die Vorlage einer Übersetzung des Pro-          verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum\nspekts ganz oder teilweise verzichten, wenn der Prospekt        Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu\nin einer Sprache abgefasst ist, die im Inland auf dem           dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dür-\nGebiet des grenzüberschreitenden Wertpapierhandels              fen.\nnicht unüblich ist.\n(4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei\n(2) Hat die zuständige Stelle des anderen Staates den        Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentschei-\nEmittenten von einzelnen Angaben im Prospekt befreit            dung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Zulassungs-\noder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebe-           stelle kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern,\nnen Angaben zugelassen, so anerkennt die Zulassungs-            wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zuge-\nstelle den Prospekt nach Absatz 1 Satz 1 nur, wenn              lassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                2023\n§ 38                              1. über Art, Umfang und Form der nach Absatz 1 Nr. 3\nvorgesehenen Veröffentlichungen und Mitteilungen\nAussetzung, Einstellung, Widerruf\nsowie\n(1) Die Geschäftsführung kann die Notierung im amtli-       2. darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen\nchen Markt zugelassener Wertpapiere                                die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt.\n1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel\nzeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des                                     § 40\nPublikums geboten erscheint;\nZwischenbericht\n2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel             (1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet,\nfür die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint.    innerhalb des Geschäftsjahrs regelmäßig mindestens\nDie Geschäftsführung unterrichtet die Börsenaufsichts-         einen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der anhand von\nbehörde und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-       Zahlenangaben und Erläuterungen ein den tatsächlichen\naufsicht unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1.              Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage und\ndes allgemeinen Geschäftsgangs des Emittenten im\n(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aus-         Berichtszeitraum vermittelt; dies gilt auch, wenn nicht die\nsetzung der Notierung im amtlichen Markt haben keine           Aktien, sondern sie vertretende Zertifikate zum amtlichen\naufschiebende Wirkung.                                         Markt zugelassen sind.\n(3) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zum amtli-        (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nchen Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungs-        verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum\nverfahrensgesetzes und nach § 43 Satz 2 widerrufen,            Schutz des Publikums Vorschriften über den Inhalt des\nwenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht          Zwischenberichts, insbesondere über die aufzunehmen-\nmehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die            den Zahlenangaben und Erläuterungen, sowie über den\nNotierung im amtlichen Markt eingestellt hat.                  Zeitpunkt und die Form seiner Veröffentlichung zu erlas-\n(4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zum amtli-      sen. Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, dass in\nchen Markt auf Antrag des Emittenten widerrufen. Der           Ausnahmefällen von der Aufnahme einzelner Angaben in\nWiderruf darf nicht dem Schutz der Anleger widerspre-          den Zwischenbericht abgesehen werden kann, insbeson-\nchen. Die Zulassungsstelle hat den Widerruf auf Kosten         dere im Hinblick auf die Gefährdung öffentlicher Interes-\ndes Emittenten unverzüglich in mindestens einem überre-        sen oder einen beim Emittenten zu befürchtenden erhebli-\ngionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Der Zeit-      chen Schaden.\nraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit\ndes Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. Nähere                                  § 41\nBestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenord-                              Auskunftserteilung\nnung zu treffen.\n(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere sowie\ndas antragstellende und das einführende Institut oder\n§ 39                              Unternehmen sind verpflichtet, aus ihrem Bereich alle\nPflichten des Emittenten                     Auskünfte zu erteilen, die für die Zulassungsstelle oder die\nGeschäftsführung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer\n(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere ist ver-      Aufgaben erforderlich sind.\npflichtet,\n(2) Die Zulassungsstelle kann verlangen, dass der Emit-\n1. die Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter glei-        tent der zugelassenen Wertpapiere in angemessener\nchen Voraussetzungen gleich zu behandeln; dies gilt        Form und Frist bestimmte Auskünfte veröffentlicht, wenn\nnicht für vorzeitige Rücknahmeangebote, die der Emit-      dies zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungs-\ntent zugelassener Schuldverschreibungen im berech-         gemäßen Börsenhandel erforderlich ist. Kommt der Emit-\ntigten Interesse bestimmter Gruppen von Inhabern der       tent dem Verlangen der Zulassungsstelle nicht nach, kann\nSchuldverschreibungen abgibt;                              die Zulassungsstelle nach Anhörung des Emittenten auf\ndessen Kosten diese Auskünfte selbst veröffentlichen.\n2. dafür zu sorgen, dass für die gesamte Dauer der Zulas-\nsung der Wertpapiere mindestens eine Zahl- und Hin-\nterlegungsstelle, bei zugelassenen Schuldverschrei-                                    § 42\nbungen nur Zahlstelle, im Inland bestimmt ist, bei der                 Weitere Zulassungsfolgepflichten\nalle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Wert-\nDie Börsenordnung kann für Teilbereiche des amtlichen\npapiere, im Falle der Vorlegung der Wertpapiere bei\nMarktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzurei-\ndieser Stelle kostenfrei, bewirkt werden können;\nchenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des\n3. das Publikum und die Zulassungsstelle über den Emit-        Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Akti-\ntenten und die zugelassenen Wertpapiere angemessen         en vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums\nzu unterrichten;                                           oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorse-\nhen.\n4. im Falle zugelassener Aktien für später ausgegebene\nAktien derselben Gattung die Zulassung zum amtli-\nchen Markt zu beantragen.                                                              § 43\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                Nichterfüllung der Emittentenpflichten\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-             Erfüllt der Emittent der zugelassenen Wertpapiere seine\nten zu erlassen                                                Pflichten aus der Zulassung nicht, so kann die Zulas-","2024              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\nsungsstelle diese Tatsache durch Börsenbekanntma-             2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständi-\nchung veröffentlichen. Die Zulassungsstelle kann die              ge Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer\nZulassung zum amtlichen Markt widerrufen, wenn der                Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beige-\nEmittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen               tragen hat,\nFrist diese Pflichten nicht erfüllt.                          3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit\nder Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte\n§ 44                                 oder\nUnrichtiger Börsenprospekt                    4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rahmen\ndes Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des\n(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines\nEmittenten, einer Veröffentlichung nach § 15 des Wert-\nProspekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für\npapierhandelsgesetzes oder einer vergleichbaren\ndie Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben\nBekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung\nunrichtig oder unvollständig sind, kann\nder unrichtigen oder unvollständigen Angaben im\n1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwor-            Inland veröffentlicht wurde.\ntung übernommen haben und\n2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts                                     § 46\nausgeht,                                                                           Verjährung\nals Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere               Der Anspruch nach § 44 verjährt in einem Jahr seit dem\ngegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den        Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder\nersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet,      Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis\nund der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten            erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Ver-\nverlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentli-       öffentlichung des Prospekts.\nchung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten\nnach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlos-                                   § 47\nsen wurde. Ist ein Ausgabepreis nicht festgelegt, gilt als\nUnwirksame Haftungs-\nAusgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere\nbeschränkung; sonstige Ansprüche\nfestgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle gleich-\nzeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren inländi-          (1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach § 44\nschen Börsen der höchste erste Börsenpreis. Auf den           im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.\nErwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von            (2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschrif-\nden in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstat-      ten des bürgerlichen Rechtes auf Grund von Verträgen\ntungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden          oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben wer-\nwerden können, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend            den können, bleiben unberührt.\nanzuwenden.\n(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere,                                § 48\nso kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen                       Gerichtliche Zuständigkeit\ndem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis\nnicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der               Für die Entscheidung über die Ansprüche nach § 44 und\nWertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräuße-         die in § 47 Abs. 2 erwähnten Ansprüche ist ohne Rücksicht\nrung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1          auf den Wert des Streitgegenstands das Landgericht aus-\nSatz 2 und 3 ist anzuwenden.                                  schließlich zuständig, in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz\nhat, deren Zulassungsstelle den Prospekt gebilligt oder im\n(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Aus-      Falle des § 44 Abs. 4 den Emittenten von der Pflicht zur\nland auch im Ausland zum Börsenhandel zugelassen,             Veröffentlichung eines Prospekts befreit hat. Besteht an\nbesteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur, sofern die     diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen, so\nWertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen         gehört der Rechtsstreit vor diese.\nGeschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland\nerbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.\nAbschnitt 4\n(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Darstellung\ngleich, auf Grund deren Veröffentlichung der Emittent von            Zulassung und Einbeziehung von\nder Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit              Wertpapieren zum Börsenhandel\nwurde.                                                               im geregelten Markt; Freiverkehr\n§ 45                                                         § 49\nHaftungsausschluss                                         Zulassung; Einbeziehung\n(1) Wertpapiere können zum Börsenhandel im geregel-\n(1) Nach § 44 kann nicht in Anspruch genommen wer-\nten Markt zugelassen oder auf Antrag eines Handelsteil-\nden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvoll-\nnehmers nach § 56 Abs. 1 in den geregelten Markt einbe-\nständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat\nzogen werden, wenn sie an dieser Börse nicht zum amtli-\nund die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.\nchen Markt zugelassen sind. § 52 bleibt unberührt.\n(2) Der Anspruch nach § 44 besteht nicht, sofern\n(2) Für den Antrag auf Zulassung gelten vorbehaltlich\n1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erwor-       des § 51 Abs. 5 die Vorschriften des § 30 Abs. 2. Über die\nben wurden,                                               Zulassung entscheidet die Zulassungsstelle. Sie nimmt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                 2025\ndie ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und          gleichstehenden schriftlichen Darstellung oder des Unter-\nBefugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.                nehmensberichts im Falle eines Antrags auf Zulassung\nvon Schuldverschreibungen weniger als drei Jahre, im\n§ 50                             Falle eines Antrags auf Zulassung von sonstigen Wertpa-\npieren weniger als sechs Monate vergangen sind.\nBörsenordnung\n(4) Die Börsenordnung kann regeln, unter welchen Vor-\n(1) Die näheren Bestimmungen für den geregelten Markt      aussetzungen von dem Unternehmensbericht abgesehen\nsind in der Börsenordnung zu treffen.                         werden kann, wenn das Publikum auf andere Weise aus-\n(2) Die Börsenordnung muss insbesondere Bestimmun-         reichend unterrichtet wird.\ngen enthalten über die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 not-         (5) Die Börsenordnung kann vorsehen, dass Wertpapie-\nwendigen Anforderungen und Angaben sowie über den             re, die bereits an einer anderen inländischen Börse zum\nZeitpunkt und die Form der Veröffentlichung und über das      amtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen\nZulassungsverfahren.                                          sind, abweichend von Absatz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 1 auf\n(3) Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des gere-      Antrag des Emittenten zum geregelten Markt zuzulassen\ngelten Marktes zusätzliche Voraussetzungen für die            sind.\nZulassung von Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate\nzum Schutz des Publikums oder für einen ordnungs-                                         § 52\ngemäßen Börsenhandel vorsehen.\nStaatliche Schuldverschreibungen\n§ 51                                Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sonderver-\nmögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das\nZulassungsvoraussetzungen                      Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundes-\n(1) Wertpapiere sind zum geregelten Markt zuzulassen,      länder eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen,\nwenn                                                          die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\n1. der Emittent und die Wertpapiere den Anforderungen\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-\nentsprechen, die für einen ordnungsgemäßen Börsen-\nben werden, sind an jeder inländischen Börse, an der die\nhandel notwendig sind,\nSchuldverschreibungen nicht eingeführt (§ 37) sind, zum\n2. dem Antrag ein vom Emittenten unterschriebener             geregelten Markt zugelassen.\nUnternehmensbericht zur Veröffentlichung beigefügt\nist, der Angaben über den Emittenten und die Wertpa-                                  § 53\npiere enthält, die notwendig sind, um dem Publikum\nein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die                                Verbot der\nWertpapiere zu ermöglichen, einschließlich Angaben                 Preisfeststellung vor beendeter Zuteilung\nüber Vereinbarungen des Emittenten mit Aktionären            (1) Für Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung auf-\nüber Veräußerungsverbote sowie über die zur Sicher-       gelegt werden, ist eine Feststellung des Börsenpreises vor\nstellung der Vereinbarung getroffenen Abreden und         beendeter Zuteilung an die Zeichner nicht zulässig.\nMaßnahmen; der Unternehmensbericht muss mindes-\ntens die Angaben enthalten, die für einen Verkaufs-          (2) Für die Aussetzung und die Einstellung der Ermitt-\nprospekt nach einer auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3        lung des Börsenpreises sowie für den Widerruf der Zulas-\ndes Verkaufsprospektgesetzes erlassenen Rechtsver-        sung gilt § 38 entsprechend.\nordnung erforderlich sind,\n3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der                                     § 54\nWertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums                       Verpflichtungen des Emittenten\noder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interes-\nsen führen.                                                  Die Bestimmungen des § 37 Abs. 1, des § 39 Abs. 1 Nr. 1\nbis 3, der §§ 41 und 43 über die Verpflichtungen des\n(2) Der Unternehmensbericht darf erst veröffentlicht       Emittenten gelten für den geregelten Markt entsprechend.\nwerden, wenn er von dem Zulassungsausschuss gebilligt         Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des geregelten\nwurde. Der Zulassungsausschuss hat innerhalb von 15           Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzurei-\nBörsentagen nach Eingang des Unternehmensberichts             chenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des\nüber die Billigung zu entscheiden. Wird der Zulassungsan-     Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Akti-\ntrag gleichzeitig bei mehreren inländischen Börsen            en vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums\ngestellt, so hat der Emittent den für die Billigung des       oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorse-\nUnternehmensberichts zuständigen Zulassungsaus-               hen.\nschuss zu bestimmen. Ist der Unternehmensbericht von\ndem Zulassungsausschuss gebilligt worden, so ist er von\n§ 55\nden Zulassungsausschüssen der anderen inländischen\nBörsen als den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 ent-                  Haftung für den Unternehmensbericht\nsprechend anzuerkennen.                                          Sind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig oder\n(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Emittenten, von denen    unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44 bis 48 mit\nWertpapiere an einer inländischen Börse zum amtlichen         der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abwei-\nMarkt oder zum geregelten Markt zugelassen sind, wenn         chend von § 48 das Landgericht ausschließlich zuständig\nseit der letzten Veröffentlichung des für die Zulassung zum   ist, in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz hat, deren Zulas-\namtlichen Markt erforderlichen Prospekts, einer dieser        sungsausschuss den Unternehmensbericht gebilligt hat.","2026              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\n§ 56                                                    Abschnitt 5\nEinbeziehungsvoraussetzungen                                     Bestimmungen über\nelektronische Handelssysteme und\n(1) Wertpapiere können auf Antrag eines Handelsteil-           über börsenähnliche Einrichtungen\nnehmers durch die Geschäftsführung zum Börsenhandel\nin den geregelten Markt einbezogen werden, wenn\n§ 58\n1. die Wertpapiere bereits\nAnzeigepflicht für das Betreiben\na) an einer anderen inländischen Börse zum Handel im               eines elektronischen Handelssystems\namtlichen Markt oder geregelten Markt,                  (1) Wer beabsichtigt, im Inland ein elektronisches Han-\nb) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen        delssystem für den Handel in börsenmäßig handelbaren\nUnion oder in einem anderen Vertragsstaat des         Wirtschaftsgütern und Rechten zu betreiben, das nicht\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-          nach § 1 Abs. 1 als Börse genehmigt ist, hat dies der\nraum zum Handel an einem organisierten Markt          zuständigen Börsenaufsichtsbehörde schriftlich anzuzei-\noder                                                  gen. Zuständig ist die Börsenaufsichtsbehörde am\nGeschäftssitz des Betreibers. Handelt es sich bei dem\nc) an einem organisierten Markt in einem Drittstaat,      Betreiber um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, ist die\nsofern an diesem Markt Zulassungsvoraussetzun-        Börsenaufsichtsbehörde an dem Ort zuständig, an dem\ngen und Melde- und Transparenzpflichten beste-        das System betrieben wird. Mit der Anzeige sind insbe-\nhen, die mit denen im geregelten Markt für zugelas-   sondere folgende Unterlagen vorzulegen:\nsene Wertpapiere vergleichbar sind, und der Infor-\n1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung,\nmationsaustausch zum Zwecke der Überwachung\ndes Handels mit den zuständigen Stellen in dem        2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art und die Voraus-\njeweiligen Staat gewährleistet ist,                      setzungen des Handelszugangs für die Marktteilneh-\nmer, das Handelsverfahren und das Verfahren der\nzugelassen sind und\nPreisermittlung sowie der organisatorische Aufbau und\n2. keine Umstände bekannt sind, die bei Einbeziehung             die internen Kontrollverfahren des Systems hervor-\nder Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publi-           gehen, sowie\nkums oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner        3. die Angabe der Art der Wirtschaftsgüter und Rechte, die\nInteressen führen.                                           von den Marktteilnehmern gehandelt werden sollen.\n(2) Die näheren Bestimmungen über die Einbeziehung         Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.\nvon Wertpapieren sowie über die von dem Antragsteller\nnach erfolgter Einbeziehung zu erfüllenden Pflichten sind       (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nin der Börsenordnung zu treffen. Die Börsenordnung muss       verordnung die näheren Bestimmungen über Art und\ninsbesondere Bestimmungen enthalten über die Unter-           Umfang der nach Absatz 1 vorgesehenen Anzeige und\nrichtung des Börsenhandels über Tatsachen, die von dem        vorzulegenden Unterlagen zu treffen. Die Landesregie-\nEmittenten an dem ausländischen Markt, an dem die             rung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\nWertpapiere zugelassen sind, zum Schutz des Publikums         die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.\nund zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durch-\nführung des Handels zu veröffentlichen sind; § 54 findet                                   § 59\nkeine Anwendung.\nBörsenähnliche Einrichtung\n(3) Für die Aussetzung und die Einstellung der Ermitt-\nEin Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder\nlung des Börsenpreises sowie für den Widerruf der Einbe-\nein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des\nziehung gilt § 38 Abs. 1 bis 3 entsprechend.\nGesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen, das\nim Inland ein elektronisches Handelssystem betreibt, in\ndem Angebot und Nachfrage in börsenmäßig handelbaren\n§ 57                             Wirtschaftsgütern oder Rechten mit dem Ziel zusammen-\ngeführt werden, Vertragsabschlüsse unter mehreren\nFreiverkehr                          Marktteilnehmern innerhalb des Systems zu ermöglichen\n(1) Für Wertpapiere, die weder zum amtlichen Markt         (börsenähnliche Einrichtung), ist verpflichtet,\nzugelassen noch zum geregelten Markt zugelassen oder          1. organisatorische Vorkehrungen zur Gewährleistung\neinbezogen sind, kann die Börse einen Freiverkehr zulas-         des Betriebs der börsenähnlichen Einrichtung zu tref-\nsen, wenn durch Handelsrichtlinien eine ordnungsmäßige           fen,\nDurchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung\ngewährleistet erscheint.                                      2. Regeln für eine ordnungsmäßige Durchführung des\nHandels und der Preisermittlung, für die Verwendung\n(2) Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit        von Referenzpreisen, sofern diese einbezogen werden,\nan einer Wertpapierbörse im Freiverkehr ermittelt werden,        und für eine vertragsgemäße Abwicklung der abge-\nsind Börsenpreise. Die Börsenpreise müssen den Anfor-            schlossenen Geschäfte festzulegen sowie Vorkehrun-\nderungen nach § 24 Abs. 2 entsprechen.                           gen zu treffen, welche die Einhaltung der Regeln\nsicherstellen,\n(3) Die Börsenaufsichtsbehörde kann den Handel unter-\nsagen, wenn ein ordnungsgemäßer Handel für die Wert-          3. über angemessene Kontrollverfahren zur Verhinderung\npapiere nicht mehr gewährleistet erscheint.                      von Marktpreismanipulationen zu verfügen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                   2027\n4. sicherzustellen, dass die Preise in der börsenähnlichen     spekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an\nEinrichtung entsprechend den Regelungen des § 24           einem solchen Geschäft verleitet.\nAbs. 2 Satz 1 bis 3 zustande kommen,\n5. dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen über                                      § 62\ndie erteilten Aufträge und abgeschlossenen Geschäfte                            Bußgeldvorschriften\nin der börsenähnlichen Einrichtung eine lückenlose\nÜberwachung durch die Börsenaufsichtsbehörde                  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\ngewährleisten; die erforderlichen Aufzeichnungen sind      fertig\nsechs Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 3 und 5 des          1. entgegen\nHandelsgesetzbuchs gilt entsprechend,\na) § 3 Abs. 1 Satz 1, 5 oder 6 oder\n6. Regeln über die Veröffentlichung der Preise und der\nb) § 3 Abs. 5 Satz 1 oder 4 oder Abs. 6,\nihnen zugrunde liegenden Umsätze festzulegen sowie\njeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\n7. den Marktteilnehmern alle die für die Nutzung der bör-\nnach Abs. 7, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-\nsenähnlichen Einrichtung zweckdienlichen Informatio-\nständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nnen bekannt zu geben.\n2. entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 oder § 51 Abs. 2 Satz 1\nDie Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber einem\neinen Prospekt oder einen Unternehmensbericht ver-\nBetreiber einer börsenähnlichen Einrichtung im Einzelfall\nöffentlicht,\nAnordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,\nVorkehrungen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu schaffen.         3. entgegen § 39 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 54\nSatz 1, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Stel-\n§ 60                                 le bestimmt ist,\nAufsicht;                           4. entgegen § 40 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer\nBefugnisse der Börsenaufsichtsbehörde                      Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, einen Zwi-\n(1) Die Börsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht über            schenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht\ndie börsenähnliche Einrichtung nach den Vorschriften               in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\ndieses Abschnitts aus. Die Aufsicht erstreckt sich auf die         veröffentlicht,\nEinhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts und Anord-       5. entgegen § 41 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 54\nnungen sowie die ordnungsmäßige Durchführung des                   Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nHandels in einer börsenähnlichen Einrichtung und der               ständig erteilt,\nGeschäftsabwicklung.\n6. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber dem               einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, oder § 64\nBetreiber einer börsenähnlichen Einrichtung Anordnungen            Abs. 7 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\ntreffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße           vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\ngegen die sich aus § 59 ergebenden Pflichten und Anord-\n7. einer vollziehbaren Anordnung nach\nnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu\nbeseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungs-                a) § 59 Satz 2 oder § 60 Abs. 4 Satz 1 oder\ngemäße Durchführung des Handels in einer börsenähnli-              b) § 60 Abs. 2 oder 3 Satz 2\nchen Einrichtung und der Geschäftsabwicklung sowie\nderen Überwachung beeinträchtigen können.                          zuwiderhandelt oder\n(3) Der Börsenaufsichtsbehörde stehen die Befugnisse        8. einer Rechtsverordnung nach\nnach § 2 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber dem Betreiber                a) § 32 Abs. 1 Nr. 3 oder\neiner börsenähnlichen Einrichtung zu; § 2 Abs. 1 Satz 5\nbis 10 und Abs. 4 gilt entsprechend. Sie kann das Be-              b) § 39 Abs. 2 Nr. 1\ntreiben eines elektronischen Handelssystems als börsen-            oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nähnliche Einrichtung untersagen, wenn der Betreiber den            solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\nsich auf Grund der Anordnungen nach Absatz 2 oder den              Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand\nsich aus § 59 ergebenden Pflichten nicht nachkommt.                auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n(4) Die Marktteilnehmer der börsenähnlichen Einrich-           (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ntung haben auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde            lässig\nAuskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, welche\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach\ndie Börsenaufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhal-\ntung der Pflichten nach § 59 benötigt. § 2 Abs. 1 Satz 5           a) § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder\nbis 10 und Abs. 4 gilt entsprechend.                               b) § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1\nzuwiderhandelt oder\nAbschnitt 6\n2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 6 oder 7, jeweils auch in Ver-\nStraf- und Bußgeld-                               bindung mit Satz 9, ein Betreten nicht gestattet oder\nvorschriften; Schlussvorschriften                           nicht duldet.\n§ 61                                (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 2 und 7 Buchstabe b und des Absatzes 2\nStrafvorschriften                        Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-\nMit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe  tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchsta-\nwird bestraft, wer entgegen § 23 Abs. 1 andere zu Börsen-      be a, Nr. 4, 6, 7 Buchstabe a und Nr. 8 Buchstabe a mit","2028              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\neiner Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übri-          (5) Die Bestellungen als Kursmakler und als Kursmakler-\ngen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro      stellvertreter erlöschen am 1. Juli 2002.\ngeahndet werden.                                                 (6) Die auf Grund des § 30 Abs. 6 Satz 1 des Börsenge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-\n§ 63                              tember 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 35\ndes Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geän-\nGeltung für Wechsel\ndert worden ist, bestehenden Kursmaklerkammern sind\nund ausländische Zahlungsmittel\naufzulösen. Das Nähere wird durch Landesrecht\n(1) Die in dem Abschnitt 2 bezüglich der Wertpapiere       bestimmt.\ngetroffenen Bestimmungen gelten auch für Wechsel und             (7) Betreiber eines elektronischen Handelssystems im\nausländische Zahlungsmittel.                                  Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1, die dieses Handelssystem\n(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten      am 1. Februar 2003 betreiben, haben diese Tätigkeit und\naußer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen       die Absicht, diese fortzuführen, der zuständigen Börsen-\nauch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.                   aufsichtsbehörde bis zum 1. Mai 2003 anzuzeigen und die\nin § 58 Abs. 1 Satz 4 vorgeschriebenen Unterlagen vorzu-\nlegen. Die Anzeige und die vorzulegenden Unterlagen\n§ 64\nmüssen den inhaltlichen Anforderungen der Rechtsver-\nÜbergangsregelungen                        ordnung nach § 58 Abs. 2 Satz 1 entsprechen. Die Bör-\nsenaufsichtsbehörde kann dem Betreiber einer bör-\n(1) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum\nsenähnlichen Einrichtung für die Erfüllung der sich nach\nBörsenhandel mit amtlicher Notierung zugelassen worden\n§ 59 Satz 1 und auf Grund der Anordnungen nach § 59\nsind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. April 1998\nSatz 2 ergebenden Pflichten eine angemessene Über-\nveröffentlicht worden, so sind auf diese Prospekte und\ngangsfrist einräumen.\nUnternehmensberichte die Vorschriften der §§ 45 bis 49\nund 77 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) weiterhin                                      Artikel 2\nanzuwenden.\nÄnderung des Wertpapierhandelsgesetzes\n(2) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum\nBörsenhandel im amtlichen Markt zugelassen worden                Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Be-\nsind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. Juli 2002          kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),\nveröffentlicht worden, so ist auf diese Prospekte und         zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nUnternehmensberichte die Vorschrift des § 47 des Bör-         22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:\nsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:\nArtikel 35 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I\nS. 1467) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.                                    „I n h a l t s ü b e r s i c h t\n(3) Für Wertpapiere, deren Laufzeit nicht bestimmt ist                                     Abschnitt 1\nund die am 1. Juli 2002 weniger als zehn Jahre an einer                    Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\ninländischen Börse eingeführt sind, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1           § 1    Anwendungsbereich\ndes Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n§ 2    Begriffsbestimmungen\nvom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt\ndurch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I            § 2a Ausnahmen\nS. 1467) geändert worden ist. Auf die in Satz 1 genannten\nAbschnitt 2\nWertpapiere ist § 14 Abs. 1 Nr. 5 erst mit Ablauf von zehn\nJahren seit der Einführung anzuwenden.                                    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n§ 3    (weggefallen)\n(4) Für Kursmakler und Skontroführer, die am 1. Juli\n2002 über eine Bestellung zum Kursmakler oder eine                   § 4    Aufgaben\nZulassung zum Skontroführer im geregelten Markt verfü-               § 5    Wertpapierrat\ngen, gilt die Zulassung zum Skontroführer nach § 26 Abs.1            § 6    Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland\nSatz 1 für diesen Zeitpunkt als erteilt. Skontren, die zu\n§ 7    Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Aus-\ndem in Satz 1 genannten Zeitpunkt einem Kursmakler                          land\noder einem anderen Skontroführer zugeteilt sind, gelten\n§ 8    Verschwiegenheitspflicht\ndem Skontroführer für die Dauer von drei Jahren als zuge-\nteilt. Handelt es sich bei dem Skontroführer um einen                § 9    Meldepflichten\nKursmakler, der am 1. Juli 2002 seine börslichen und                 § 10   (weggefallen)\naußerbörslichen Geschäfte als Geschäftsführer eines Kre-             § 11   (weggefallen)\nditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts betreibt,\ngehen das Skontro und die Zulassung als Skontroführer                                         Abschnitt 3\nnach § 26 Abs. 1 Satz 1 am 1. Juli 2003 auf das Institut                                Insiderüberwachung\nüber, für das der Skontroführer seine Geschäfte zu diesem            § 12   Insiderpapiere\nZeitpunkt betreibt. Für die Dauer von drei Jahren hat in\nden Wertpapieren, in denen am 1. Juli 2002 eine Preisfest-           § 13   Insider\nstellung durch Kursmakler oder Skontroführer erfolgt,                § 14   Verbot von Insidergeschäften\nzumindest auch eine Feststellung des Börsenpreises                   § 15   Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussen-\ndurch Skontroführer zu erfolgen.                                            der Tatsachen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                  2029\n§ 15a Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften                                  Abschnitt 7\n§ 16  Laufende Überwachung                                       Schadenersatz nach unterlassener Veröffentlichung\n§ 16a Überwachung der Geschäfte der bei der Bundesan-        § 37b Schadenersatz wegen unterlassener unverzügli-\nstalt Beschäftigten                                            cher Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsa-\nchen\n§ 16b Aufbewahrung von Verbindungsdaten\n§ 37c Schadenersatz wegen Veröffentlichung unwahrer\n§ 17  Verarbeitung und Nutzung personenbezogener\nTatsachen in einer Mitteilung über kursbeeinflus-\nDaten\nsende Tatsachen\n§ 18  Strafverfahren bei Insidervergehen\nAbschnitt 8\n§ 19  Internationale Zusammenarbeit\nFinanztermingeschäfte\n§ 20  Ausnahmen\n§ 37d Information bei Finanztermingeschäften\nAbschnitt 4                           § 37e Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürger-\nÜberwachung des Verbots der                            lichen Gesetzbuchs\nKurs- und Marktpreismanipulation                 § 37f   Überwachung der Informationspflichten\n§ 20a Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation            § 37g Verbotene Finanztermingeschäfte\n§ 20b Überwachung                                                                     Abschnitt 9\nAbschnitt 5                                              Schiedsvereinbarungen\nMitteilungs- und Veröffentlichungspflichten           § 37h Schiedsvereinbarungen\nbei Veränderungen des Stimmrechtsanteils\nAbschnitt 10\nan börsennotierten Gesellschaften\nAusländische organisierte Märkte\n§ 21  Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen\n§ 37i   Erlaubnis\n§ 22  Zurechnung von Stimmrechten\n§ 37j   Versagung der Erlaubnis\n§ 23  Nichtberücksichtigung von Stimmrechten\n§ 37k Aufhebung der Erlaubnis\n§ 24  Mitteilung durch Konzernunternehmen\n§ 37l   Untersagung\n§ 25  Veröffentlichungspflichten     der  börsennotierten\n§ 37m Anzeige\nGesellschaft\n§ 26  Veröffentlichungspflichten von Gesellschaften mit                              Abschnitt 11\nSitz im Ausland                                                       Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 27  Nachweis mitgeteilter Beteiligungen                    § 38    Strafvorschriften\n§ 28  Rechtsverlust                                          § 39    Bußgeldvorschriften\n§ 29  Befugnisse der Bundesanstalt                           § 40    Zuständige Verwaltungsbehörde\n§ 30  Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Aus-         § 40a Mitteilungen in Strafsachen\nland\nAbschnitt 12\nAbschnitt 6                                             Übergangsbestimmungen\nVerhaltensregeln für                      § 41    Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungs-\nWertpapierdienstleistungsunternehmen;                        pflichten\nVerjährung von Ersatzansprüchen                  § 42    Übergangsregelung für die Kostenerstattungs-\n§ 31  Allgemeine Verhaltensregeln                                    pflicht nach § 11\n§ 32  Besondere Verhaltensregeln                             § 43    Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatz-\nansprüchen nach § 37a\n§ 33  Organisationspflichten\n§ 44    Übergangsregelung für ausländische organisierte\n§ 34  Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten                      Märkte“.\n§ 34a Getrennte Vermögensverwahrung\n§ 34b Wertpapieranalyse                                   2. In § 1 werden nach dem Wort „Geldmarktinstrumen-\nten“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und\n§ 35  Überwachung der Meldepflichtigen und Verhaltens-\nnach dem Wort „Derivaten“ die Wörter „und Finanz-\nregeln\ntermingeschäften, den Abschluss von Finanztermin-\n§ 36  Prüfung der Meldepflichtigen und Verhaltensregeln      geschäften“ eingefügt.\n§ 36a Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied-\nstaat der Europäischen Union oder in einem ande-    3. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-\nren Vertragsstaat des Abkommens über den               gefügt:\nEuropäischen Wirtschaftsraum\n„(2a) Finanztermingeschäfte im Sinne dieses\n§ 36b Werbung der Wertpapierdienstleistungsunterneh-         Gesetzes sind Derivate im Sinne des Absatzes 2 und\nmen\nOptionsscheine.“\n§ 36c Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Aus-\nland                                                4. § 6 wird wie folgt geändert:\n§ 37  Ausnahmen                                              a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe\n§ 37a Verjährung von Ersatzansprüchen                            „§ 14“ die folgenden Wörter eingefügt:","2030            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\n„und der Verbote der Kurs- und Marktpreismani-                Abs. 3 Satz 1“ eingefügt und folgende Sätze\npulation nach § 20a“.                                         angefügt:\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Börsenauf-                   „In der Veröffentlichung genutzte Kennzahlen\nsichtsbehörden“ ein Komma und die Wörter „das                 müssen im Geschäftsverkehr üblich sein und\nBundeskartellamt“ eingefügt.                                  einen Vergleich mit den zuletzt genutzten Kenn-\nc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Insiderge-                   zahlen ermöglichen. Sonstige Angaben, die die\nschäften“ die Wörter „und verbotenen Kurs- und                Voraussetzungen des Satzes 1 offensichtlich\nMarktpreismanipulationen“ eingefügt.                          nicht erfüllen, dürfen, auch in Verbindung mit\nveröffentlichungspflichtigen Tatsachen im Sinne\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe                      des Satzes 1, nicht veröffentlicht werden.\n„nach §§“ die Angaben „2 Abs. 10,“, nach der                  Unwahre Tatsachen, die nach Satz 1 veröffent-\nAngabe „14“ die Angabe „Abs. 1 und“ sowie nach                licht wurden, sind unverzüglich in einer Veröf-\nder Angabe „11 und Abs. 3,“ die Angabe „§ 25a                 fentlichung nach Satz 1 zu berichtigen, auch\nAbs. 2,“ eingefügt.                                           wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht\nvorliegen.“\n5.  § 9 wird wie folgt geändert:\nb)   Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              fügt:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder in den Frei-            „Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend für die\nverkehr einer inländischen Börse einbezogen               Mitteilung nach Satz 1.“\nsind“ durch die Wörter „oder in den geregel-\nten Markt oder Freiverkehr einer inländischen        c)   In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe\nBörse einbezogen sind“ ersetzt sowie nach                 „Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „und 4“ und nach\nden Wörtern „der kein Samstag ist,“ die                   dem Wort „vorzunehmen“ ein Semikolon und\nAngabe „gemäß Absatz 2“ eingefügt.                        die Wörter „eine zeitgleiche Fassung in engli-\nscher Sprache ist gestattet“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „oder auf Einbe-\nziehung in den Freiverkehr“ durch die Wörter         d)   In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch die\n„oder auf Einbeziehung in den geregelten                  Angabe „Satz 4“ ersetzt.\nMarkt oder in den Freiverkehr“ ersetzt.              d1) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden am Ende von Num-                     „Der Emittent hat den Bediensteten der Bundes-\nmer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und                   anstalt und den von ihr beauftragten Personen,\nfolgende Nummern angefügt:                                    soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben\n„7. Kennzeichen zur Identifikation des Depot-                 erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit\ninhabers oder des Depots, sofern der Depot-               das Betreten seiner Grundstücke und\ninhaber nicht selbst nach Absatz 1 zur Mel-               Geschäftsräume zu gestatten.“\ndung verpflichtet ist,                               e)   In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „nicht“ durch\n8. Kennzeichen für Auftraggeber, sofern dieser               die Wörter „nur unter den Voraussetzungen der\nnicht mit dem Depotinhaber identisch ist.“                §§ 37b und 37c“ ersetzt.\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                            8. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                  „§ 15a\naa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                    Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften\n„1. an einer inländischen Börse zum Handel              (1) Wer als Mitglied des Geschäftsführungs- oder\nzugelassen oder in den geregelten Markt         Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender\noder in den Freiverkehr einbezogen sind,        Gesellschafter eines Emittenten, dessen Wertpapie-\noder“.                                          re zum Handel an einer inländischen Börse zugelas-\nsen sind, oder eines Mutterunternehmens des Emit-\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „oder der          tenten\nEinbeziehung“ die Wörter „in den geregelten\nMarkt oder“ eingefügt.                               1. Aktien des Emittenten oder andere Wertpapiere,\nbei denen den Gläubigern ein Umtauschrecht auf\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Aktien des Emittenten eingeräumt wird, oder ein\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zum                   sonstiges Recht zum Erwerb oder der Veräuße-\nHandel an einem organisierten Markt zuge-                rung von Aktien des Emittenten,\nlassen oder“ jeweils die Wörter „in den gere-        2. ein Recht, das nicht unter Nummer 1 fällt, und\ngelten Markt oder“ eingefügt.                            dessen Preis unmittelbar vom Börsenpreis der\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „zum                   Aktien des Emittenten abhängt,\nHandel an einem organisierten Markt oder             erwirbt oder veräußert, hat dem Emittenten und der\nihrer Einbeziehung“ die Wörter „in den gere-         Bundesanstalt den Erwerb oder die Veräußerung\ngelten Markt oder“ eingefügt.                        unverzüglich schriftlich gemäß Absatz 2 mitzuteilen.\nDie Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Ehepart-\n7.  § 15 wird wie folgt geändert:                               ner, eingetragene Lebenspartner und Verwandte\na)   In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern              ersten Grades der nach Satz 1 Verpflichteten. Eine\n„eine neue Tatsache“ die Angabe „gemäß § 15             Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                2031\nder Erwerb auf arbeitsvertraglicher Grundlage oder            b)    Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nals Vergütungsbestandteil erfolgt. Eine Mitteilungs-                  „(4) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte für\npflicht besteht auch nicht für Geschäfte, deren Wert                einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14, so\nbezogen auf die Gesamtzahl der vom Meldepflichti-                   kann sie von den Emittenten von Insiderpapie-\ngen innerhalb von 30 Tagen getätigten Geschäfte                     ren und den mit ihnen verbundenen Unterneh-\n25 000 Euro nicht übersteigt.                                       men, die ihren Sitz im Inland haben oder deren\n(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 muss für jedes                  Wertpapiere an einer inländischen Börse zum\nGeschäft enthalten:                                                 Handel zugelassen sind, sowie den Personen,\ndie auf Grund zureichender tatsächlicher\n1. die Bezeichnung des Wertpapiers oder Rechts\nAnhaltspunkte den Anschein erwecken, Kennt-\nund die Wertpapierkennnummer,\nnis von einer Insidertatsache zu haben, Auskünf-\n2. das Datum des Geschäftsabschlusses,                              te sowie die Vorlage von Unterlagen über Insi-\ndertatsachen und über andere Personen verlan-\n3. den Preis, die Stückzahl und den Nennbetrag der\ngen, die von solchen Tatsachen Kenntnis\nWertpapiere oder Rechte.\nhaben.“\n(3) Der Emittent hat eine Mitteilung nach Absatz 1\nunverzüglich gemäß Satz 2 zu veröffentlichen. Die        10. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:\nVeröffentlichung hat zu erfolgen durch\n„§ 16b\n1. Bekanntgabe im Internet unter der Adresse des                        Aufbewahrung von Verbindungsdaten\nEmittenten für die Dauer von mindestens einem\nMonat oder                                                    (1) Die Bundesanstalt kann von einem Wertpapier-\ndienstleistungsunternehmen sowie von einem Unter-\n2. Abdruck in einem überregionalen Börsenpflicht-             nehmen mit Sitz im Inland, die an einer inländischen\nblatt, wenn die Bekanntgabe im Internet für den           Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,\nEmittenten mit einem unverhältnismäßigen Auf-             und von einem Emittenten von Insiderpapieren sowie\nwand verbunden wäre.                                      mit diesem verbundenen Unternehmen, die ihren\nDer Emittent hat der Bundesanstalt unverzüglich               Sitz im Inland haben oder deren Wertpapiere an einer\neinen Beleg über die Veröffentlichung zu übersen-             inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in\nden.                                                          den geregelten Markt oder Freiverkehr einbezogen\nsind, für einen bestimmten Personenkreis schriftlich\n(4) Die Bundesanstalt kann von den nach Absatz 1           die Aufbewahrung von bereits existierenden Verbin-\nVerpflichteten sowie den beteiligten Wertpapier-              dungsdaten über den Fernmeldeverkehr verlangen,\ndienstleistungsunternehmen Auskünfte und die Vor-             sofern bezüglich dieser Personen des konkreten\nlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Über-          Unternehmens Anhaltspunkte für einen Verstoß\nwachung der Einhaltung der in den Absätzen 1 und 3            gegen § 14 oder § 20a bestehen. Das Grundrecht\ngeregelten Pflichten erforderlich ist.“                       des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit ein-\ngeschränkt. Die Betroffenen sind gemäß § 101 der\n9.  § 16 wird wie folgt geändert:                                Strafprozessordnung zu benachrichtigen. Die Bun-\ndesanstalt kann auf der Grundlage von Satz 1 nicht\na)   Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ndie Aufbewahrung von erst zukünftig zu erhebenden\n„Liegen auf Grund der Angaben nach Satz 3 wei-           Verbindungsdaten verlangen.\ntere Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein\n(2) Die Frist zur Aufbewahrung der bereits existie-\nVerbot nach § 14 vor, kann die Bundesanstalt\nrenden Daten beträgt vom Tage des Zugangs der\nvom Auskunftspflichtigen Auskunft über\nAufforderung an höchstens sechs Monate. Ist die\nBestandsveränderungen in Insiderpapieren und\nAufbewahrung der Verbindungsdaten über den\nweiteren bei der Depotbank geführten Konten\nFernmeldeverkehr zur Prüfung des Verdachts eines\nder Auftraggeber verlangen; weiter hat der Aus-\nVerstoßes gegen ein Verbot nach § 14 oder § 20a\nkunftspflichtige auf Verlangen der Bundesan-\nnicht mehr erforderlich, hat die Bundesanstalt den\nstalt Auskunft über den Zeitpunkt der Eröffnung\nAufbewahrungspflichtigen hiervon unverzüglich in\ndes Depots und die zur Verfügung über das\nKenntnis zu setzen und die dazu vorhandenen Unter-\nDepot Bevollmächtigten zu geben.“\nlagen unverzüglich zu vernichten. Die Pflicht zur\na1) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:             unverzüglichen Vernichtung der vorhandenen Daten\ngilt auch für den Aufbewahrungspflichtigen.“\n„Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Unternehmen\nhaben den Bediensteten der Bundesanstalt und\n11. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nden von ihr beauftragten Personen, soweit dies\nzur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich                „(1) Die Bundesanstalt darf ihr nach § 16 Abs. 2\nist, während der üblichen Arbeitszeit das Betre-         Satz 3, § 16a Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 20b Abs. 2\nten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu              Satz 2 oder 3 mitgeteilte personenbezogene Daten\ngestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit,           nur für Zwecke der Prüfung, ob ein Verstoß gegen ein\noder wenn die Geschäftsräume sich in einer               Verbot nach § 14 oder nach § 20a vorliegt, und der\nWohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur            internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des\nzur Verhütung von dringenden Gefahren für die            § 19 speichern, verändern und nutzen.“\nöffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig und\ninsoweit durch die in Absatz 2 Satz 1 genannten     12. In § 18 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe\nUnternehmen zu dulden.“                                  „§ 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2“ ersetzt.","2032            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\n13. Nach § 20 wird folgender Abschnitt eingefügt:                                          § 20b\n„Abschnitt 4                                                 Überwachung\nÜberwachung des Verbots                           (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung\nder Kurs- und Marktpreismanipulation                 des Verbots nach § 20a.\n(2) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte für einen\n§ 20a                                Verstoß gegen das Verbot nach § 20a, kann sie von\nden Beteiligten Auskünfte und die Vorlage von\nVerbot der Kurs- und Marktpreismanipulation\nUnterlagen verlangen, die für die Überwachung der\n(1) Es ist verboten,                                       Einhaltung des Verbots erforderlich sind. Sie kann\nvon den Beteiligten insbesondere die Angabe der\n1. unrichtige Angaben über Umstände zu machen,               Bestandsveränderungen in den Vermögenswerten\ndie für die Bewertung eines Vermögenswertes               im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 2 sowie der Identität\nerheblich sind, oder solche Umstände entgegen             weiterer Beteiligter, insbesondere der Auftraggeber\nbestehenden Rechtsvorschriften zu verschwei-              und der aus den Geschäften berechtigten oder ver-\ngen, wenn die Angaben oder das Verschweigen               pflichteten Personen, verlangen. Die Befugnisse\ngeeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder          nach den Sätzen 1 und 2 stehen der Bundesanstalt\nMarktpreis eines Vermögenswertes oder auf den             auch gegenüber Beteiligten zu, deren Identität nach\nPreis eines Vermögenswertes an einem organi-              Satz 2 mitgeteilt worden ist.\nsierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union oder in einem anderen Ver-                (3) Während der üblichen Arbeitszeit ist Bediens-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäi-                teten der Bundesanstalt und den von ihr beauftrag-\nschen Wirtschaftsraum einzuwirken oder                    ten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer\nAufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grund-\n2. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen,                stücke und Geschäftsräume der Beteiligten zu\num auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis           gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit, oder\neines Vermögenswertes oder auf den Preis eines            wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung\nVermögenswertes an einem organisierten Markt              befinden, ist ohne Einverständnis nur zulässig und\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen           insoweit zu dulden, wenn dies zur Verhütung von\nUnion oder in einem anderen Vertragsstaat des             dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-              und Ordnung erforderlich ist und bei diesem Beteilig-\nraum einzuwirken.                                         ten Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Ver-\nbot nach § 20a vorliegen. Das Grundrecht der Unver-\nVermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind Wert-              letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-\npapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Rechte auf          zes) wird insoweit eingeschränkt.\nZeichnung, ausländische Zahlungsmittel im Sinne\ndes § 63 Abs. 2 des Börsengesetzes und Waren, die               (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nMaßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 haben keine\n1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelas-           aufschiebende Wirkung.\nsen oder in den geregelten Markt oder in den Frei-\nverkehr einbezogen sind, oder                                (5) Handelt es sich bei einem Beteiligten um ein\nWertpapierdienstleistungsunternehmen oder ein\n2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen           Unternehmen mit Sitz im Inland, das an einer inländi-\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des                schen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-              ist, darf der Beteiligte die Auftraggeber oder die\nraum zum Handel an einem organisierten Markt              berechtigten oder verpflichteten Personen oder\nzugelassen sind.                                          Unternehmen nicht von einem Auskunftsverlangen\nnach Absatz 2 oder einem daraufhin eingeleiteten\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann                Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.\ndurch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des\nBundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen                (6) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Ver-\nüber                                                         dacht einer Straftat nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 oder\nAbs. 2 begründen, der zuständigen Staatsanwalt-\n1. Umstände, die für die Bewertung von Vermö-                schaft anzuzeigen.\ngenswerten erheblich sind,\n(7) § 16 Abs. 6 ist anzuwenden. § 18 Satz 2, §§ 19\n2. das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshand-             und 20 gelten für das Verbot der Kurs- und Markt-\nlung und                                                  preismanipulation entsprechend.“\n3. Handlungen und Unterlassungen, die in keinem\nFall einen Verstoß gegen das Verbot des Absat-       13a. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nzes 1 Satz 1 darstellen.                                  „Überschreitens oder Unterschreitens“ die Wörter\n„unter Beachtung von § 22 Abs. 1 und 2“ eingefügt.\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die\nErmächtigung durch Rechtsverordnung, die der\n14. § 23 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nZustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bun-\ndesanstalt übertragen. Diese erlässt die Vorschriften        In Satz 1 werden nach der Angabe „Nr. 2“ die Anga-\nim Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden              be „und Nr. 3“ und nach der Angabe „Nr. 1“ die\nder Länder.                                                  Angabe „und Nr. 2“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                2033\n14a. § 25 wird wie folgt geändert:                           15a. § 30 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „in              „4. Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Aktien\neinem überregionalen Börsenpflichtblatt“ die                   im Inland zum Handel an einem organisierten\nAngabe „gemäß Satz 2“ eingefügt.                               Markt zugelassen sind, ihre Veröffentlichungs-\npflichten im Inland ordnungsmäßig erfüllen.“\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Sind die Aktien der börsennotierten Gesellschaft\n16. Die bisherigen Abschnitte 4 und 5 werden die neuen\nzum Handel an einem organisierten Markt in                Abschnitte 5 und 6.\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion oder in einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-         17. § 34 wird wie folgt geändert:\nraum zugelassen, so hat die Gesellschaft die Ver-\nöffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 unver-           a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „ein anderes\nzüglich, spätestens neun Kalendertage nach                    Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ durch\nZugang der Mitteilung, auch in einem Börsen-                  das Wort „Dritte“ ersetzt.\npflichtblatt dieses Staates oder, sofern das Recht        b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndieses Staates eine andere Form der Unterrich-                „Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2\ntung des Publikums vorschreibt, in dieser ande-               sind mindestens sechs Jahre ab dem Zeitpunkt\nren Form gemäß Satz 2 vorzunehmen.“                           ihrer Erstellung aufzubewahren.“\n14b. § 26 wird wie folgt geändert:                           18. In § 34a wird in der Überschrift das Wort „Vermö-\ngensverwaltung“ durch das Wort „Vermögensver-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   wahrung“ ersetzt.\n„Erreicht, übersteigt oder unterschreitet der\nStimmrechtsanteil des Aktionärs einer Gesell-        19. Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt:\nschaft mit Sitz im Ausland, deren Aktien im Inland\nzum Handel an einem organisierten Markt zuge-                                      „§ 34b\nlassen sind, die in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten                              Wertpapieranalyse\nSchwellen, so ist die Gesellschaft, sofern nicht\n(1) Führt ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-\ndie Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen,\nmen oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen\nverpflichtet, diese Tatsachen sowie die Höhe des\neine Wertpapieranalyse durch und macht das Wert-\nStimmrechtsanteils des Aktionärs unverzüglich,\npapierdienstleistungsunternehmen sie seinen Kun-\nspätestens innerhalb von neun Kalendertagen, in\nden zugänglich oder verbreitet es sie öffentlich, so ist\neinem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröf-\nes verpflichtet, die Wertpapieranalyse mit der erfor-\nfentlichen.“\nderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaf-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          tigkeit zu erbringen und mögliche Interessenkonflikte\nin der Wertpapieranalyse offen zu legen. Eine Ver-\n„(3) Gesellschaften mit Sitz in einem anderen           pflichtung des Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder in              mens zur Offenlegung im Rahmen der Wertpapier-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens                 analyse besteht insbesondere dann, wenn es oder\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum, deren              ein mit ihm verbundenes Unternehmen\nAktien sowohl im Sitzstaat als auch im Inland zum\n1. an der Gesellschaft, deren Wertpapiere Gegen-\nHandel an einem organisierten Markt zugelassen\nstand der Analyse sind, eine Beteiligung in Höhe\nsind, müssen Veröffentlichungen, die das Recht\nvon mindestens 1 Prozent des Grundkapitals\ndes Sitzstaates auf Grund des Artikels 10 der\nhält,\nRichtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. De-\nzember 1988 über die bei Erwerb und Veräuße-              2. einem Konsortium angehörte, das die innerhalb\nrung einer bedeutenden Beteiligung an einer bör-              von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wert-\nsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden               papieren der Gesellschaft, die Gegenstand der\nInformationen (ABl. EG Nr. L 348 S. 62) vor-                  Analyse sind, übernommen hat, oder\nschreibt, im Inland in einem überregionalen Bör-          3. die analysierten Wertpapiere auf Grund eines mit\nsenpflichtblatt in deutscher Sprache vorneh-                  dem Emittenten abgeschlossenen Vertrages an\nmen.“                                                         der Börse oder am Markt betreut.\n(2) § 33 gilt entsprechend.“\n15. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n20. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wertpapier-\ndienstleistungsunternehmen“ die Wörter „und               a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Unternehmen“\nWertpapiersammelbanken“ eingefügt.                            das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und\nnach dem Wort „Personen“ die Wörter „und sons-\nb) In Satz 2 wird das Wort „deren“ gestrichen und                tigen zur Durchführung eingeschalteten dritten\ndurch das Wort „denen“ ersetzt.                               Personen oder Unternehmen“ eingefügt.","2034             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                        24. Nach § 37a werden die folgenden neuen Abschnitte\n7, 8, 9 und 10 eingefügt:\n„Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die\nmit diesen verbundenen Unternehmen haben den                                    „Abschnitt 7\nBediensteten der Bundesanstalt und den von ihr\nbeauftragten Personen, soweit dies zur Wahrneh-                             Schadenersatz nach\nmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der                     unterlassener Veröffentlichung\nüblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grund-\nstücke und Geschäftsräume zu gestatten.“                                            § 37b\nSchadenersatz\nwegen unterlassener unverzüglicher\n21. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsachen\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                    (1) Unterlässt es der Emittent von Wertpapieren,\ndie zum Handel an einer inländischen Börse zugelas-\n„Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jähr-          sen sind, unverzüglich eine neue Tatsache zu veröf-\nlichen Prüfung absehen, soweit eine jährliche             fentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetre-\nPrüfung im Hinblick auf Art und Umfang der                ten und nicht öffentlich bekannt ist und die wegen\nGeschäftstätigkeit des Wertpapierdienstleis-              ihrer Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanz-\ntungsunternehmens nicht erforderlich erscheint.“          lage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des\nb) In dem neuen Satz 7 wird nach dem Wort „Prü-               Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der zuge-\nfungen“ die Angabe „nach Satz 4“ eingefügt.               lassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, ist\ner einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlas-\nsung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der\n22. § 36c wird wie folgt geändert:                                Dritte\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „gel-              1. die Wertpapiere nach der Unterlassung erwirbt\ntenden“ die Wörter „Meldepflichten oder“ einge-               und er bei Bekanntwerden der Tatsache noch\nfügt.                                                         Inhaber der Wertpapiere ist oder\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          2. die Wertpapiere vor dem Eintritt der Tatsache\nerwirbt und nach der Unterlassung veräußert.\naa) Nach dem Wort „gegen“ werden die Wörter\n„Meldepflichten oder“ eingefügt.                        (2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genom-\nmen werden, wer nachweist, dass die Unterlassung\nbb) Nach den Wörtern „Einhaltung der“ werden              nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.\ndie Wörter „Meldepflichten oder“ eingefügt.\n(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht,\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort                    wenn der Dritte die nicht veröffentlichte Tatsache im\n„gegen“ die Wörter „Meldepflichten oder“ und              Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im\nnach den Wörtern „Einhaltung der“ die Wörter              Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kann-\n„Meldepflichten oder“ eingefügt.                          te.\nd) In Absatz 4 wird nach der Angabe „§§“ die Anga-               (4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem\nbe „9,“ und nach dem Wort „ausländischer“ die             Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte von der\nWörter „Meldepflichten oder“ eingefügt.                   Unterlassung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:            drei Jahren seit der Unterlassung.\n(5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschrif-\n„(5) Die zuständigen Behörden des Herkunfts-\nten des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträ-\nstaates können nach vorheriger Unterrichtung\ngen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen\nder Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauf-\nerhoben werden können, bleiben unberührt.\ntragten die für die wertpapieraufsichtsrechtliche\nÜberwachung der Zweigniederlassung erforderli-               (6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des\nchen Unterlagen bei der Zweigniederlassung prü-           Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der\nfen.“                                                     Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im\nVoraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirk-\nsam.\n23. In § 37 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-\nfügt:                                                                                   § 37c\n„(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann                        Schadenersatz wegen Veröffentlichung\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                      unwahrer Tatsachen in einer Mitteilung\ndes Bundesrates bedarf, weitere Ausnahmen von                           über kursbeeinflussende Tatsachen\nden in diesem Abschnitt geregelten Pflichten für                 (1) Veröffentlicht der Emittent von Wertpapieren,\nUnternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied-               die zum Handel an einer inländischen Börse zugelas-\nstaat der Europäischen Union oder in einem anderen            sen sind, in einer Mitteilung über kursbeeinflussende\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäi-                 Tatsachen eine unwahre Tatsache, die in seinem\nschen Wirtschaftsraum festlegen. Das Bundesminis-             Tätigkeitsbereich eingetreten sein soll und nicht\nterium der Finanzen kann die Ermächtigung durch               öffentlich bekannt ist und die wegen ihrer Auswir-\nRechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra-               kungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf\ngen.“                                                         den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                 2035\ngeeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen                     pflichtung aus Finanztermingeschäften oder die\nWertpapiere erheblich zu beeinflussen, ist er einem                hieraus zu beanspruchende Gegenleistung auf\nDritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der                  ausländische Währung oder eine Rechnungsein-\ndadurch entsteht, dass der Dritte auf die Richtigkeit              heit lautet.\nder Tatsache vertraut, wenn der Dritte\nDie Unterrichtungsschrift darf nur Informationen\n1. die Wertpapiere nach der Veröffentlichung                  über die Finanztermingeschäfte und ihre Risiken ent-\nerwirbt und er bei dem Bekanntwerden der                  halten und ist von dem Verbraucher zu unterschrei-\nUnrichtigkeit der Tatsache noch Inhaber der               ben. Die Unterrichtung ist jeweils vor dem Ablauf von\nWertpapiere ist oder                                      zwei Jahren zu wiederholen.\n2. die Wertpapiere vor der Veröffentlichung erwirbt               (2) Die Informationspflicht besteht nicht für die\nund vor dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit               Zuteilung von Bezugsrechten auf Grund einer\nder Tatsache veräußert.                                   gesetzlichen Verpflichtung.\n(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genom-                (3) Wird der Verbraucher bei Erteilung von Aufträ-\nmen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtig-             gen für Finanztermingeschäfte oder bei deren\nkeit der Tatsache nicht gekannt hat und die Unkennt-          Abschluss vertreten, so gelten die Absätze 1 und 2\nnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.                   Satz 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Verbrau-\n(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht,              chers der Vertreter tritt. Eine Informationspflicht\nwenn der Dritte die Unrichtigkeit der Tatsache im             gegenüber dem Vertreter besteht nicht, wenn das\nFalle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im             Unternehmen den Verbraucher nach Absatz 1 infor-\nFalle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kann-          miert hat.\nte.                                                               (4) Hat das Unternehmen gegen die Informations-\n(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem           pflicht nach Absatz 1 oder 3 Satz 1 verstoßen, ist es\nJahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte von der          dem Verbraucher zum Ersatz des daraus entstehen-\nUnrichtigkeit der Tatsache Kenntnis erlangt, spätes-          den Schadens verpflichtet. Ist streitig, ob das Unter-\ntens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung.         nehmen seine Verpflichtung nach Absatz 1 oder 3\nerfüllt hat oder ob es den Verstoß zu vertreten hat,\n(5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschrif-           trifft das Unternehmen die Beweislast. Der Anspruch\nten des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträ-             des Verbrauchers auf Schadenersatz verjährt in drei\ngen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen                 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch\nerhoben werden können, bleiben unberührt.                     entstanden ist.\n(6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des\n(5) Die Verpflichtung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nEmittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der\nbleibt unberührt.\nInanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im\nVoraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirk-                 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unterneh-\nsam.                                                          men mit Sitz im Ausland, die Finanztermingeschäfte\nabschließen oder solche Geschäfte anschaffen, ver-\nAbschnitt 8                             äußern, vermitteln oder nachweisen, sofern der Ver-\nbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine\nFinanztermingeschäfte                         Geschäftsleitung im Inland hat. Dies gilt nicht, sofern\ndie Leistung einschließlich der damit im Zusammen-\n§ 37d\nhang stehenden Nebenleistungen ausschließlich im\nInformation bei Finanztermingeschäften                Ausland erbracht wird.\n(1) Ein Unternehmen, das gewerbsmäßig oder in\neinem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise                                         § 37e\neingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzter-                       Ausschluss des Einwands nach\nmingeschäfte abschließt oder solche Geschäfte                            § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nanschafft, veräußert, vermittelt oder nachweist, ist\nverpflichtet, vor dem Vertragsabschluss einen Ver-                Gegen Ansprüche aus Finanztermingeschäften,\nbraucher schriftlich darüber zu informieren, dass             bei denen mindestens ein Vertragsteil ein Unterneh-\nmen ist, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang,\n1. die aus Finanztermingeschäften erworbenen                  der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten\nbefristeten Rechte verfallen oder eine Wertmin-           Geschäftsbetrieb erfordert, Finanztermingeschäfte\nderung erleiden können;                                   abschließt oder deren Abschluss vermittelt oder die\n2. das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein und auch           Anschaffung, Veräußerung oder Vermittlung von\nüber etwaige geleistete Sicherheiten hinausge-            Finanztermingeschäften betreibt, kann der Einwand\nhen kann;                                                 des § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erho-\nben werden.\n3. Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegan-\ngenen Finanztermingeschäften ausgeschlossen\n§ 37f\noder eingeschränkt werden sollen, möglicherwei-\nse nicht oder nur zu einem verlustbringenden                       Überwachung der Informationspflichten\nPreis getätigt werden können;                                 Die Bundesanstalt hat bei Wertpapierdienstleis-\n4. sich das Verlustrisiko erhöht, wenn zur Erfüllung          tungsunternehmen die Einhaltung der Informations-\nvon Verpflichtungen aus Finanztermingeschäften            pflichten nach § 37d zu überwachen. § 35 Abs. 1 ist\nKredit in Anspruch genommen wird oder die Ver-            entsprechend anzuwenden. Die Prüfung nach § 36","2036             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\nAbs. 1 hat sich auch auf die Einhaltung der Informa-          5. die Angabe der für die Überwachung des organi-\ntionspflichten nach § 37d zu erstrecken.                          sierten Marktes und seiner Handelsteilnehmer\nzuständigen Stellen des Herkunftsstaates und\n§ 37g                                   deren Überwachungs- und Eingriffskompeten-\nVerbotene Finanztermingeschäfte                        zen,\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann                6. die Angabe der Art der Wertpapiere, Geldmarkt-\ndurch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte                      instrumente oder Derivate, die von den Handels-\nverbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz                teilnehmern über den unmittelbaren Marktzugang\nder Anleger erforderlich ist.                                     gehandelt werden sollen, sowie\n(2) Ein Finanztermingeschäft, das einer Rechtsver-         7. Namen und Anschrift der Handelsteilnehmer mit\nordnung nach Absatz 1 widerspricht (verbotenes                    Sitz im Inland, denen der unmittelbare Marktzu-\nFinanztermingeschäft), ist nichtig. Satz 1 gilt ent-              gang gewährt werden soll.\nsprechend für                                                 Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen\n1. die Bestellung einer Sicherheit für ein verbotenes         Angaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt\nFinanztermingeschäft,                                     das Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\n2. eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum             rates bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen\nZwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem ver-          kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\nbotenen Finanztermingeschäft dem anderen Teil             die Bundesanstalt übertragen.\ngegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbe-\nsondere für ein Schuldanerkenntnis,                          (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter\nAuflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit die-\n3. die Erteilung und Übernahme von Aufträgen zum              sem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Vor\nZwecke des Abschlusses von verbotenen Finanz-             Erteilung der Erlaubnis gibt die Bundesanstalt den\ntermingeschäften,                                         Börsenaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit,\n4. Vereinigungen zum Zwecke des Abschlusses von               innerhalb von vier Wochen zum Antrag Stellung zu\nverbotenen Finanztermingeschäften.                        nehmen.\n(3) Die Bundesanstalt hat die Erlaubnis im Bun-\nAbschnitt 9                             desanzeiger bekannt zu machen.\nSchiedsvereinbarungen                            (4) Absatz 1 gilt nicht für ausländische organisierte\nMärkte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\n§ 37h\nschen Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nSchiedsvereinbarungen                         Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nSchiedsvereinbarungen über künftige Rechts-                raum, an denen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente\nstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wert-          oder Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2\npapiernebendienstleistungen oder Finanzterminge-              gehandelt werden.\nschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertrags-                                      § 37j\nteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentli-\nchen Rechts sind.                                                            Versagung der Erlaubnis\nDie Erlaubnis ist zu versagen, wenn\nAbschnitt 10                             1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass\nAusländische organisierte Märkte                       die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist,\n§ 37i                               2. Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmit-\ntelbare Marktzugang gewährt werden soll, die\nErlaubnis                                  nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des\n(1) Ausländische organisierte Märkte oder ihre                 Börsengesetzes erfüllen,\nBetreiber bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der            3. die Überwachung des organisierten Marktes oder\nBundesanstalt, wenn sie Handelsteilnehmern mit                    der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem\nSitz im Inland über ein elektronisches Handelssys-                deutschen Recht gleichwertig ist oder\ntem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren.\nDer Erlaubnisantrag muss enthalten:                           4. der Informationsaustausch mit den für die Über-\nwachung des organisierten Marktes zuständigen\n1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung des                    Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet\norganisierten Marktes oder des Betreibers,                    erscheint.\n2. Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässig-\nkeit der Geschäftsleitung erforderlich sind,                                         § 37k\n3. einen Geschäftsplan, aus dem die Art des                                  Aufhebung der Erlaubnis\ngeplanten Marktzugangs für die Handelsteilneh-               (1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer\nmer, der organisatorische Aufbau und die inter-           nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-\nnen Kontrollverfahren des organisierten Marktes           gesetzes aufheben, wenn\nhervorgehen,                                              1. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versa-\n4. Name und Anschrift eines Zustellungsbevoll-                    gung der Erlaubnis nach § 37j rechtfertigen wür-\nmächtigten im Inland,                                         den, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                   2037\n2. der organisierte Markt oder sein Betreiber nach-              bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch\nhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes                         das Wort „oder“ ersetzt.\noder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlas-             cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer\nsenen Verordnungen oder Anordnungen ver-                          angefügt:\nstoßen hat.\n„4. eine in § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeich-\n(2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der                            nete Handlung begeht und dadurch auf\nErlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.                            den inländischen Börsen- oder Markt-\npreis eines Vermögenswertes oder auf\n§ 37l                                           den Preis eines Vermögenswertes an\nUntersagung                                          einem organisierten Markt in einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen\nDie Bundesanstalt kann Handelsteilnehmern mit\nUnion oder in einem anderen Vertrags-\nSitz im Inland, die Wertpapierdienstleistungen im\nstaat des Abkommens über den Europäi-\nInland erbringen, untersagen, Aufträge für Kunden\nschen Wirtschaftsraum einwirkt.“\nüber ein elektronisches Handelssystem eines aus-\nländischen organisierten Marktes auszuführen, wenn           b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des\ndiese Märkte oder ihre Betreiber Handelsteilnehmern              Absatzes 1“ die Wörter „Nr. 1 bis 3 oder des\nim Inland einen unmittelbaren Marktzugang über die-              Absatzes 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 1\nses elektronische Handelssystem ohne Erlaubnis                   Nr. 1 oder 2“ eingefügt.\ngewähren.\n27. § 39 wird wie folgt gefasst:\n§ 37m                                                         „§ 39\nAnzeige                                                Bußgeldvorschriften\nAusländische organisierte Märkte in einem ande-              (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder                1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Ver-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über                   bindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2\nden Europäischen Wirtschaftsraum, an denen Wert-                 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen\npapiere, Geldmarktinstrumente oder Derivate im                   Umstand verschweigt,\nSinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gehandelt werden\noder ihre Betreiber, haben der Bundesanstalt anzu-           2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Ver-\nzeigen, wenn sie Handelsteilnehmern mit Sitz im                  bindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2\nInland über ein elektronisches Handelssystem einen               Satz 1 Nr. 2, eine Täuschungshandlung vor-\nunmittelbaren Marktzugang gewähren. Die Anzeige                  nimmt,\nmuss enthalten:                                              3. entgegen § 32 Abs. 1 oder 2 eine Empfehlung\nausspricht oder ein Geschäft abschließt oder\n1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung des\norganisierten Marktes oder des Betreibers,               4. entgegen § 34b Abs. 1 Satz 2 einen der dort\ngenannten Umstände nicht offen legt.\n2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art des\ngeplanten Marktzugangs für die Handelsteilneh-              (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nmer, der organisatorische Aufbau und die inter-          leichtfertig\nnen Kontrollverfahren des organisierten Marktes            1. entgegen\nhervorgehen,                                                  a) § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n3. die Angabe der Art der Wertpapiere, Geldmarkt-                     Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3\ninstrumente oder Derivate, die von den Handels-                   oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer\nteilnehmern über den unmittelbaren Marktzugang                    Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1 oder 2,\ngehandelt werden sollen, sowie                                b) § 15 Abs. 2 Satz 1,\n4. Namen und die Anschrift der Handelsteilnehmer                  c) § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nmit Sitz im Inland, denen der unmittelbare Markt-                 Satz 2, oder\nzugang gewährt werden soll.                                   d) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a\nDas Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen                    eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nAngaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt                     dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\ndas Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-                  nicht rechtzeitig macht,\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\nrates bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen               2. entgegen\nkann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf                  a) § 15 Abs. 1 Satz 1,\ndie Bundesanstalt übertragen.“                                    b) § 15a Abs. 3 Satz 1 oder\nc) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n25. Die bisherigen Abschnitte 6 und 7 werden Abschnitte                   Satz 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 1\n11 und 12.                                                            Satz 1\neine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht\n26. § 38 wird wie folgt geändert:\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              oder nicht rechtzeitig vornimmt,\naa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“               3. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentli-\ndurch ein Komma ersetzt.                                 chung vornimmt,","2038             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\n4. entgegen § 15 Abs. 4, § 15a Abs. 3 Satz 3 oder             gewährt haben, haben dies der Bundesanstalt bis\n§ 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26           zum 31. Dezember 2002 anzuzeigen und einen\nAbs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg            Antrag auf Erlaubnis bis zum 30. Juni 2003 zu stellen.\nnicht oder nicht rechtzeitig übersendet,                     (2) Organisierte Märkte, die eine Anzeige nach\n5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 oder § 34 Abs. 1,              § 37m abgeben müssen und die am 1. Juli 2002 Han-\nauch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung             delsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektroni-\nnach § 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung                sches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzu-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht        gang gewährt haben, haben dies und die Absicht,\nrechtzeitig fertigt,                                      den Marktzugang aufrechtzuerhalten, der Bundes-\n6. entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber oder die             anstalt bis zum 31. Dezember 2002 anzuzeigen.“\nberechtigten oder verpflichteten Personen oder\nUnternehmen in Kenntnis setzt,\n7. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung                                   Artikel 3\nnicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbe-                      Änderung des Gesetzes\nwahrt,                                                        über Kapitalanlagegesellschaften\n8. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3,\nDas Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der\nauch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, oder des\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998\n§ 34a Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung\n(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 12 des\nmit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs. 3\nGesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie\nSatz 1, über die getrennte Vermögensverwah-\nfolgt geändert:\nrung zuwiderhandelt,\n9. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 3 einen Prüfer nicht        1. § 1 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\noder nicht rechtzeitig bestellt oder\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n10. entgegen § 36 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht,\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.               aa) In Nummer 2 und 2a werden jeweils nach den\nWörtern „zu verwalten“ die Wörter „sowie\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                    andere bei der Anlage zu beraten“ eingefügt.\nfahrlässig\nbb) Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach                                  Semikolon ersetzt und folgende Nummer\na) § 15 Abs. 5 Satz 1, § 15a Abs. 4, § 16 Abs. 2                   angefügt:\nSatz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 16\n„6. Anteilscheine vertreiben, die nach den\nAbs. 2 Satz 3 oder 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4\nVorschriften dieses Gesetzes ausgege-\noder 5, § 29 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung\nben worden sind oder die nach dem Aus-\nmit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 30\nlandinvestment-Gesetz öffentlich vertrie-\nAbs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-\nben werden dürfen.“\ndung mit Abs. 4 Satz 1, oder\nb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2 oder 2a“\nb) § 36b Abs. 1\ndurch die Angabe „Satz 1 Nr. 2, 2a oder 6“\nzuwiderhandelt oder                                            ersetzt.\n2. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2             c) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1 bis 2a“\noder 3 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 ein Betreten nicht              durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1 bis 2a und Nr. 6“\ngestattet oder nicht duldet.                                   ersetzt.\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 2, des Absatzes 2 Nr. 2 Buch-        2. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nstabe a und der Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu ein-           „Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitglie-\neinhalb Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1           dern des Aufsichtsrates ist der Bankaufsichtsbehör-\nNr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b               de unverzüglich anzuzeigen.“\nund d mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend\nEuro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe c,\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\nNr. 2 Buchstabe b und Nr. 8 und des Absatzes 3 Nr. 1\nBuchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hundert-                 a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze\ntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geld-                ersetzt:\nbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“                   „(1) Die Bezeichnung „Kapitalanlagegesell-\nschaft“ oder „Investmentfonds“ oder „Invest-\n28. Nach § 43 wird folgender § 44 angefügt:                            mentgesellschaft“ oder eine Bezeichnung, in der\n„§ 44                                    diese Begriffe allein oder in Zusammensetzungen\nmit anderen Worten vorkommen, dürfen in der\nÜbergangsregelung für                             Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des\nausländische organisierte Märkte                        Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur\n(1) Organisierte Märkte, die einer Erlaubnis nach               von Kapitalanlagegesellschaften und von auslän-\n§ 37i bedürfen und am 1. Juli 2002 Handelsteil-                    dischen Investmentgesellschaften, Verwaltungs-\nnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches                 gesellschaften und Vertriebsgesellschaften (§ 2\nHandelssystem einen unmittelbaren Marktzugang                      Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 des Ausland-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                2039\ninvestment-Gesetzes) geführt werden. Die Be-              c) In Satz 3 werden jeweils das Wort „Aktienindex“\nzeichnung „Investmentfonds“ darf nach Maß-                    durch das Wort „Wertpapierindex“, jeweils das\ngabe des Satzes 1 auch von sonstigen Vertriebs-               Wort „Aktien“ durch das Wort „Wertpapiere“ und\ngesellschaften geführt werden, die Anteile gemäß              das Wort „Aktienindex“ durch das Wort „Wertpa-\n§ 1 Abs. 1 oder Aktien einer Investmentaktienge-              pierindex“ ersetzt.\nsellschaft gemäß § 51 Abs. 2 vertreiben oder die\nausländische Investmentanteile vertreiben, die        8. § 8m wird wie folgt geändert:\nnach dem Auslandinvestment-Gesetz im Inland\nöffentlich vertrieben werden dürfen.“                     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               „Dies gilt nicht für die in § 8c Abs. 2 genannten\nZeiträume.“\n„(3) Die Begriffe „Kapitalanlage“ oder „Invest-\nment“ dürfen von nicht in Absatz 1 genannten              b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verstoß“ die\nUnternehmen allein oder in Verbindung mit ande-               Wörter „gegen die in Absatz 1 genannten Vor-\nren Worten in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur            schriften“ durch die Wörter „gegen die in diesem\nBezeichnung des Geschäftszweckes oder zu                      Gesetz oder in den Vertragsbedingungen festge-\nWerbezwecken nur verwendet werden, wenn                       legten Anlagegrundsätze“ ersetzt.\nerkennbar ist, dass der Inhalt des Geschäftsbe-\ntriebes nicht auf die kollektive Anlage von Geld-     8a. Dem § 9 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:\nvermögen in Vermögensgegenstände gerichtet                „Dies gilt nicht für Rahmenverträge über Geschäfte\nist, die Kapitalanlagegesellschaften oder auslän-         nach § 8e Abs. 1, § 9a oder § 9e, für die vereinbart ist,\ndische Investmentgesellschaften gemäß § 2                 dass die auf Grund dieser Geschäfte oder des Rah-\nAbs. 1 Nr. 1 und § 15 des Auslandinvestment-              menvertrages für Rechnung des Sondervermögens\nGesetzes verwalten dürfen.“                               begründeten Ansprüche und Forderungen selbst-\ntätig oder durch Erklärung einer Partei aufgerechnet\n4. In § 7b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die Wörter            oder im Falle der Beendigung des Rahmenvertrages\n„amtlicher Handel“ durch die Wörter „amtlicher                wegen Nichterfüllung oder Insolvenz durch eine ein-\nMarkt“ ersetzt.                                               heitliche Ausgleichsforderung ersetzt werden.“\n5. § 8 wird wie folgt geändert:\n9. § 9b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 bis 4 wird jeweils das Wort „Han-\na1) In Satz 1 werden nach dem Wort „durch“ die\ndel“ durch das Wort „Markt“ ersetzt.\nWörter „Geldzahlung oder durch“ und nach den\nb) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe d wird jeweils                Wörtern „Guthaben oder“ die Wörter „durch\ndas Wort „Handel“ durch das Wort „Markt“                       Übereignung oder“ eingefügt.\nersetzt.\na)   Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n6. § 8b wird wie folgt geändert:                                      „Die durch Verfügungen nach Satz 1 gewährten\nGuthaben müssen auf Euro lauten und bei der\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Handel“ durch\nDepotbank oder mit ihrer Zustimmung auf\ndas Wort „ Markt“ ersetzt.\nSperrkonten bei anderen Kreditinstituten unter-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „und                 halten werden, die Mitglied einer Einlagensiche-\nder Erwerb der Anteile“ ein Komma und die Wör-                 rungseinrichtung oder einer entsprechenden\nter „sofern es sich nicht um einen Spezialfonds                Sicherungseinrichtung eines anderen Mitglied-\nhandelt,“ eingefügt.                                           staates der Europäischen Union oder eines\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über\n7. § 8c Abs. 3 wird wie folgt geändert:                               den Europäischen Wirtschaftsraum sind, soweit\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                 die Guthaben durch die Sicherungseinrichtung\nin vollem Umfange geschützt sind.“\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nb)   Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n„1. nach den Vertragsbedingungen die Aus-\nwahl der für das Wertpapier-Sonderver-               „Die Verfügung über die auf Sperrkonten bei\nmögen zu erwerbenden Wertpapiere                     anderen Kreditinstituten unterhaltenen Gutha-\ndarauf gerichtet ist, unter Wahrung einer            ben bedürfen der Zustimmung der Depotbank.“\nangemessenen Risikomischung einen               c)   In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Handel“\nallgemein und von der Bankaufsichts-                 durch das Wort „Markt“ ersetzt.\nbehörde anerkannten Wertpapierindex\nnachzubilden;“.                            10. § 9c Nr. 2 wie folgt gefasst:\nbb) In Nummer 3 werden jeweils das Wort „Akti-            „2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensneh-\nenindexes“ durch das Wort „Wertpapierinde-                mers, als Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien\nxes“, jeweils das Wort „Aktien“ durch das                 der Kapitalanlagegesellschaft so rechtzeitig\nWort „Wertpapiere“ und das Wort „Aktienin-                zurückzuerstatten, dass diese die verbrieften\ndex“ durch das Wort „Wertpapierindex“                     Rechte ausüben kann; dies gilt nicht für\nersetzt.                                                  Ansprüche auf Anteile am Gewinn; die Verpflich-\nb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Aktienindexes“                 tung zur Rückerstattung ist entbehrlich, wenn\ndurch das Wort „Wertpapierindexes“ ersetzt.                    die Kapitalanlagegesellschaft zur Ausübung der","2040             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\nStimmrechte aus den Aktien bevollmächtigt wor-               schiedene Rechte hinsichtlich der Ertragsver-\nden ist und die Stimmrechte ausüben kann.“                   wendung, des Ausgabeaufschlages, des Rück-\nnahmeabschlages, der Währung des Anteilwer-\n11. § 10 Abs. 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:             tes, der Verwaltungsvergütung oder einer Kombi-\nnation der genannten Gesichtspunkte haben. Die\n„Das Stimmrecht kann für den Einzelfall durch einen\nKosten bei Einführung neuer Anteilklassen für\nBevollmächtigten ausgeübt werden; dabei sollen\nbestehende Sondervermögen müssen zulasten\nihm Weisungen für die Ausübung erteilt werden. Ein\nder Anteilpreise der neuen Anteilklasse in Rech-\nunabhängiger Stimmrechtsvertreter kann auf Dauer\nnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für\nbevollmächtigt werden. Die Kapitalanlagegesell-\njede Anteilklasse gesondert zu errechnen. Das\nschaft ist verpflichtet, sich um die Vermeidung von\nNähere zur buchhalterischen Zuordnung der Ver-\nInteressenkonflikten zu bemühen und hat dafür zu\nmögenswerte und Verbindlichkeiten, der Aufwen-\nsorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der\ndungen und Erträge sowie zur Ermittlung des\ngebotenen Wahrung der Interessen der Anteilinha-\nWertes des Anteils jeder Anteilklasse regelt eine\nber gelöst werden. Die Bankaufsichtsbehörde kann\nRechtsverordnung, die das Bundesministerium\nRichtlinien erlassen, nach denen sie für den Regelfall\nder Finanzen nach Anhörung der Deutschen Bun-\nbeurteilt, ob den Verpflichtungen nach Satz 1 und\ndesbank und des Spitzenverbandes der Kapital-\nSatz 6 entsprochen ist.“\nanlagegesellschaften erlässt und die nicht der\nZustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bun-\n12. In § 12a Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort                       desministerium der Finanzen kann die Ermächti-\n„Depotgesetzes“ die Wörter „oder einem anderen                    gung gemäß Satz 5 durch Rechtsverordnung auf\ninländischen Verwahrer“ eingefügt.                                die Bankaufsichtsbehörde übertragen.“\n13. § 15 wird wie folgt geändert:                                 b) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe f                „Wenn an einem Sondervermögen keine Anteile\nbis l“ ersetzt durch die Angabe „Buchstabe f                  mit unterschiedlichen Rechten bestehen, müssen\nbis n“.                                                       die Anteile sämtliche zu dem Sondervermögen\ngehörenden Gegenstände umfassen.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a wird das Wort „Handel“ durch\n14a. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-\ndas Wort „Markt“ ersetzt.\nfügt:\nbb) In Buchstabe f werden nach der Angabe\n„Erfolgt der Vertrieb durch einen anderen als die\n„(§ 21 Abs. 2)“ die Wörter „oder der Abschlag\nKapitalanlagegesellschaft, so ist es nicht erforder-\nbei der Rücknahme (§ 21 Abs. 5)“ eingefügt.\nlich, dem Erwerber vor Vertragsabschluss einen Ver-\ncc) In Buchstabe l werden das Wort „Aktienin-             kaufsprospekt zur Verfügung zu stellen, wenn der\ndex“ durch das Wort „Wertpapierindex“, das           Erwerber vor Vertragsabschluss auf dieses Recht\nWort „Aktien“ durch das Wort „Wertpapiere“           verzichtet hat und er gleichzeitig auf die Möglichkeit\nsowie der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.         hingewiesen wurde, bei der Kapitalanlagegesell-\ndd) Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe m           schaft kostenlos einen Verkaufsprospekt anzufor-\nangefügt:                                            dern; der andere hat den Verzicht zu dokumentieren\nund die Kapitalanlagegesellschaft darüber zu unter-\n„m) ob und unter welchen Voraussetzungen\nrichten.“\nAnteile mit unterschiedlichen Rechten\nausgegeben werden und welche Rechte\ngemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 den so gebil-     15. In § 19 Abs. 2 Satz 3 werden am Ende von Nummer 3\ndeten Anteilklassen zugeordnet werden           folgende Teilsätze angefügt:\nsowie das Verfahren gemäß § 18 Abs. 2           „Angaben darüber, ob und unter welchen Vorausset-\nSatz 4 und 5 für die Errechnung des             zungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten aus-\nWertes der Anteile jeder Anteilklasse.“         gegeben werden und eine Erläuterung, welche\nc) In Absatz 3a Satz 3 wird der Punkt durch ein               Rechte gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 den Anteilklassen\nKomma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:            zugeordnet werden, sowie eine Beschreibung des\nVerfahrens gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung\n„im Falle von Änderungen der Angaben nach\nmit Satz 5 für die Errechnung des Wertes der Anteile\nAbsatz 3 Buchstabe e jedoch nicht vor Ablauf von\njeder Anteilklasse;“.\n13 Monaten nach der Bekanntmachung nach\nSatz 1.“\n16. In § 20 Abs. 5 werden die Wörter „sechs Monate“\nd) In Absatz 5 Satz 2 sind nach dem Wort „Sonder-\ndurch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt.\nvermögen“ die Wörter „nebst Wertpapierkenn-\nnummern“ einzufügen.\n17. § 21 wird wie folgt geändert:\n14. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:\na) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:                   aa) Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern\n„Die Anteile an einem Sondervermögen können                        „Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft“\nunter Berücksichtigung der Festlegungen in der                     die Wörter „oder von der Kapitalanlagege-\nRechtsverordnung nach den Sätzen 5 und 6 ver-                      sellschaft selbst“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                2041\nbb) Im zweiten Halbsatz wird der Punkt durch ein             stücks-Sondervermögen nur dann erworben wer-\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz                den, wenn\nangefügt:                                               1. die Vertragsbedingungen dies vorsehen;\n„an gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbe-              2. eine angemessene regionale Streuung der\nreich dieses Gesetzes, die Börsentage sind,                  Gegenstände gewährleistet ist;\nsowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres\nkönnen die Kapitalanlagegesellschaft und                3. in den Vertragsbedingungen diese Staaten\ndie Depotbank von einer Ermittlung des Wer-                  und der jeweilige Anteil des Sondervermö-\ntes absehen.“                                                gens, der in diesen Staaten höchstens ange-\nlegt werden darf, angegeben wird;\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n4. in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der\n„(5) Der Rücknahmepreis entspricht dem von                      Gegenstände gemäß den Absätzen 1 und 2\nder Depotbank oder der Kapitalanlagegesell-                       gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht be-\nschaft nach Absatz 2 ermittelten Anteilwert, vor-                 schränkt ist;\nbehaltlich eines Rücknahmeabschlages gemäß\n§ 15 Abs. 3 Buchstabe f.“                                    5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten\nder Depotbank gewährleistet ist.\nc) Absatz 7 wird gestrichen.\n(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzu-\nstellen, dass die für Rechnung eines Grund-\n18. § 24a wird wie folgt geändert:\nstücks-Sondervermögens gehaltenen Vermö-\na) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Handel“              gensgegenstände nur insoweit einem Währungs-\ndurch das Wort „Markt“ ersetzt.                              risiko unterliegen, als der Wert der einem solchen\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                   Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände\n30 vom Hundert des Wertes des Sondervermö-\n„Die Bankaufsichtsbehörde kann verlangen, dass               gens nicht übersteigt.“\ndie ihr und der Deutschen Bundesbank nach den\nSätzen 1 und 4 einzureichenden Vermögensauf-              e) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden zu den\nstellungen um die Wertpapierkennnummern der                  Absätzen 5 bis 9.\nWertpapiere ergänzt werden.“                              f) In dem neuen Absatz 6 werden folgende Sätze\nangefügt:\n19. In § 25b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird das Wort                 „Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1\n„Handel“ durch das Wort „Markt“ ersetzt.                        und 2 oder nach § 27a darf für ein Sondervermö-\ngen nicht erworben werden, wenn er bereits im\n20. § 27 wird wie folgt geändert:                                   Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht. Er\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „Absätze 2              darf ferner nicht erworben werden von einem\nbis 4“ ersetzt durch die Angabe „Absätze 2 bis 6“            Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen\nund nach dem Wort „folgende“ die Wörter „in                  der Kapitalanlagegesellschaft, das selbst eine\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder              Kapitalanlagegesellschaft oder eine ausländische\nin einem anderen Vertragsstaat des Abkommens                 Investmentgesellschaft ist, oder von einer ande-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum belege-                ren Kapitalanlagegesellschaft oder ausländi-\nne“ gestrichen.                                              schen Investmentgesellschaft, an der eine be-\ndeutende Beteiligung der Kapitalanlagegesell-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            schaft besteht. Das Erwerbsverbot gilt nicht,\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           wenn ein solcher Vermögensgegenstand von\neinem Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 oder von\n„Wenn die Vertragsbedingungen dies vorse-\neinem der in den Sätzen 1 und 2 genannten\nhen und die Gegenstände einen dauernden\nUnternehmen in einen Spezialfonds übertragen\nErtrag erwarten lassen, dürfen für ein Grund-\nwerden soll.“\nstücks-Sondervermögen vorbehaltlich der\nAbsätze 3 bis 6 auch andere Grundstücke              g) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 werden nach der\nund andere Erbbaurechte sowie Rechte in                 Angabe „Absatzes 2 Satz 1“ die Angabe „Nr. 1“\nForm des Wohnungseigentums, Teileigen-                  und nach dem Wort „Erbbaurecht“ die Wörter\ntums, Wohnungserbbaurechts und Teilerb-                 „mit einer Laufzeit von bis zu 80 Jahren“ gestri-\nbaurechts erworben werden.“                             chen.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1“ durch            h) Nach dem neuen Absatz 9 wird folgender Ab-\ndie Angabe „Satz 1“ und die Angabe „10 vom              satz 10 angefügt:\nHundert“ durch die Angabe „15 vom Hun-                    „(10) Bei der Berechnung des Wertes des Son-\ndert“ ersetzt.                                          dervermögens gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3,\nc) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.             Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 3 sind die auf-\ngenommenen Darlehen nicht zu berücksichtigen.“\nd) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4\neingefügt:\n21. § 27a wird wie folgt geändert:\n„(3) Außerhalb eines Vertragsstaates des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nraums belegene Gegenstände der in den Absät-                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absätze 2 bis 6“\nzen 1 und 2 genannten Art dürfen für ein Grund-                    durch die Angabe „Absätze 2 bis 7“ ersetzt.","2042            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\nbb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 4“                  gens nicht übersteigen. Der Gesamtwert aller\ndurch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt.                       Grundstücke, deren einzelner Wert mehr als\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                    10 vom Hundert des Wertes des Sondervermö-\ngens beträgt, darf 50 vom Hundert des Wertes\n„Abweichend von Satz 1 darf die Kapitalanlage-                des Sondervermögens nicht überschreiten. Bei\ngesellschaft unter Beachtung der Grenze des                   der Berechnung des Wertes des Sondervermö-\nAbsatzes 6 Satz 2 für Rechnung des Grund-                     gens gemäß Satz 1 und 2 werden aufgenommene\nstücks-Sondervermögens Beteiligungen an einer                 Darlehen nicht abgezogen.“\nGrundstücks-Gesellschaft auch dann erwerben\nund halten, wenn sie nicht die für eine Änderung          c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nder Satzung erforderliche Stimmen- und Kapital-\nmehrheit hat.“                                       23. Dem § 29 wird folgender Satz angefügt:\nc) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.                          „Für den in Satz 1 genannten Zeitraum kann die Auf-\nd) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch         sichtsbehörde von den weiteren Begrenzungen in\ndie Angabe „Abs. 2“ ersetzt.                              § 27 und in § 27a, mit Ausnahme derjenigen in § 27\nAbs. 5, eine Ausnahmegenehmigung erteilen.“\ne) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gegen-\n24. Dem § 32 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\nstände“ die Wörter „und Rechte“ eingefügt\nund die Angabe „20 vom Hundert“ durch die            „Ein Sachverständiger darf für die Kapitalanlage-\nAngabe „49 vom Hundert“ ersetzt.                     gesellschaft in einem ihrer Sachverständigenaus-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        schüsse nur bis zum Ablauf des fünften auf seine\nerstmalige Bestellung folgenden Kalenderjahres\n„Unbeschadet der Anlagegrenze nach Satz 1            tätig sein. Dieser Zeitraum verlängert sich anschlie-\ndarf der Wert der vorgenannten Gegenstän-            ßend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn\nde, die zum Vermögen von Grundstücks-\nGesellschaften gehören, an denen die Kapi-           1. die Einnahmen des Sachverständigen aus seiner\ntalanlagegesellschaft für Rechnung des                   Tätigkeit als Mitglied des Sachverständigenaus-\nGrundstücks-Sondervermögens nicht mit                    schusses oder aus anderen Tätigkeiten für die\neiner Kapitalmehrheit beteiligt ist, 20 vom              Kapitalanlagegesellschaft in dem Jahr, das dem\nHundert des Wertes des Grundstücks-Son-                  letzten Jahr des jeweils gesetzlich erlaubten\ndervermögens nicht überschreiten.“                       Tätigkeitszeitraums vorausgeht, 20 vom Hundert\nseiner Gesamteinnahmen nicht überschritten\ncc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-\nhaben;\nfügt:\n„Bei der Berechnung des Wertes des Son-              2. der Sachverständige gegenüber der Kapitalanla-\ndervermögens nach den Sätzen 1 und 2 sind                gegesellschaft im letzten Jahr des gesetzlich\ndie aufgenommenen Darlehen nicht abzuzie-                erlaubten Tätigkeitszeitraums eine entsprechen-\nhen. Nicht anzurechnen auf die Grenzen                   de Erklärung im Sinne der Nummer 1 abgibt.“\ngemäß der Sätze 2 und 3 ist die von einer\nKapitalanlagegesellschaft für Rechnung          25. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\neines einzelnen Grundstücks-Sondervermö-\ngens gehaltene Kapitalbeteiligung von weni-           „(3) Unter Berücksichtigung der Bewertungen nach\nger als 50 vom Hundert des Wertes der                Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 27c Abs. 2 sind der\nGrundstücks-Gesellschaft, wenn die Beteili-          Wert des Anteils am Sondervermögen sowie der\ngung der Kapitalanlagegesellschaft infolge           Ausgabe- und Rücknahmepreis eines Anteilscheins\nzusätzlicher Kapitalbeteiligungen, die nicht         nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 börsentäglich zu\nfür Rechnung von Spezialfonds gehalten               ermitteln. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungs-\nwerden, die Anforderungen des Absatzes 3             bereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie\nSatz 1 erfüllt.“                                     am 24. und 31. Dezember jeden Jahres kann von der\nErmittlung abgesehen werden.“\nf) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n„(7) Die von der Grundstücks-Gesellschaft          26. § 35 wird wie folgt geändert:\ngehaltenen Gegenstände im Sinne des § 27\nAbs. 1 und 2 Satz 1 sind bei dem Grundstücks-             a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2\nSondervermögen bei der Anwendung der in § 27                  ersetzt:\nAbs. 1 bis 4 genannten Anlagebeschränkungen                     „(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat von jedem\nund der Berechnung der dort genannten Grenzen                 Grundstücks-Sondervermögen jederzeit einen\nzu berücksichtigen.“                                          Betrag, der mindestens 5 vom Hundert des Wer-\ntes des Sondervermögens entspricht, in Gutha-\n22. § 28 wird wie folgt geändert:                                    ben mit täglicher Verfügbarkeit bei der Depot-\na) Absatz 1 wird gestrichen.                                     bank oder in Anteilen an Geldmarkt-Sonderver-\nmögen im Sinne von Satz 3 Nr. 2 zu unterhalten.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wird wie             Dies gilt nicht für Spezialfonds (§ 1 Abs. 2). Beträ-\nfolgt gefasst:                                                ge, die über den nach Satz 1 zu haltenden Min-\n„(1) Ein Grundstück darf zur Zeit des Erwerbs               destbetrag hinausgehen, dürfen gehalten werden\n15 vom Hundert des Wertes des Sondervermö-                    in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002               2043\n1. Wertpapieren, die zur Sicherung der in Arti-           sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen\nkel 18.1 der Satzung des Europäischen                 aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Gegenstände\nSystems der Zentralbanken und der Europäi-            nach § 27 Abs. 1 und 2 beziehen, sind vorbehaltlich\nschen Zentralbank genannten Kreditgeschäf-            des § 27 Abs. 6 Satz 2 und des § 36 zulässig, wenn\nte von der Europäischen Zentralbank oder der          dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen und\nDeutschen Bundesbank zugelassen sind oder             mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ver-\nderen Zulassung nach den Emissionsbedin-              einbar ist und wenn die Depotbank den vorgenann-\ngungen beantragt wird, sofern die Zulassung           ten Maßnahmen zustimmt, weil sie die Bedingungen,\ninnerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe             unter denen die Maßnahmen erfolgen sollen, für\nerfolgt,                                              marktüblich erachtet.“\n2. Anteilen an einem oder mehreren nach dem\nGrundsatz der Risikomischung angelegten          28. § 54 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nGeldmarkt- oder Wertpapier-Sondervermö-\ngen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft          „§ 7 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“\noder von einer ausländischen Investmentge-\nsellschaft, die zum Schutz der Anteilinhaber\n29. In § 58 Abs. 1 wird das Wort „Handel“ durch das\neiner wirksamen öffentlichen Aufsicht unter-\nWort „Markt“ ersetzt.\nliegt, ausgegeben wurden, wenn nach den\nVertragsbedingungen oder der Satzung der\nKapitalanlagegesellschaft oder der ausländi-     30. § 68 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nschen Investmentgesellschaft das Vermögen\nnur in Wertpapieren nach Satz 1, in Geld-             „c) des § 27 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 3, 4, 5, 6 Satz 2\nmarktpapieren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2                oder 3 oder Abs. 7 Satz 1 bis 3, des § 27a Abs. 1\nsowie in Bankguthaben bei der Depotbank                   Satz 1, des § 27b Abs. 1 oder des § 35 Abs. 1\noder einem anderen Kreditinstitut angelegt                Satz 1, Abs. 2 oder 4 über die Anlage eines\nwerden darf und diese Mitglied einer geeigne-             Grundstücks-Sondervermögens oder“.\nten inländischen oder ausländischen Einla-\ngensicherungseinrichtung sind, welche die\n31. § 70 wird wie folgt geändert:\nBankguthaben in vollem Umfang schützt; § 8b\nAbs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn dieses              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nSondervermögen ein Spezialfonds ist,                       „(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die\n3. an einer Börse in einem Vertragsstaat des                 am 1. Juli 2002 auf der Grundlage des Dritten\nAbkommens über den Europäischen Wirt-                    Finanzmarktförderungsgesetzes        bestehenden\nschaftsraum zum amtlichen Handel zugelas-                Sondervermögen noch bis zum 1. Juli 2004 die\nsenen Aktien oder festverzinslichen Wertpa-              Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem\npieren, soweit diese einen Betrag von 5 vom              1. Juli 2002 geltenden Fassung anwenden. Die\nHundert des Wertes des Sondervermögens                   Vertragsbedingungen derjenigen Sondervermö-\nnicht überschreiten.                                     gen, die am 1. Juli 2002 noch auf der Grundlage\ndes Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzu-\nbestehen, sind mit einem einheitlichen Genehmi-\nstellen, dass Beträge, die über den nach Absatz 1\ngungsverfahren an das Dritte und Vierte Finanz-\nSatz 1 zu haltenden Mindestbetrag hinausgehen,\nmarktförderungsgesetz anzupassen; die geän-\nzusammen mit dem Mindestbetrag nur bis zu ins-\nderten Vertragsbedingungen dieser Sonderver-\ngesamt 49 vom Hundert des Wertes des Sonder-\nmögen müssen spätestens am 31. März 2003 in\nvermögens in den in Absatz 1 Satz 3 und § 8\nKraft getreten sein.“\nAbs. 3 genannten Werten gehalten werden.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Ver-\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                                  tragsbedingungen für die am 1. Juli 2002 beste-\nbb) Die Wörter „dieser Anlagegrenze“ werden                  henden Sondervermögen ändern, um für Rech-\ndurch die Wörter „der Anlagegrenze nach                nung des Sondervermögens die nach § 8c Abs. 3,\nAbsatz 2“ ersetzt.                                     § 9b Abs. 1, § 9c Nr. 2, § 18 Abs. 2, §§ 21, 27\nAbs. 3 und 4 sowie § 27a Abs. 3 zugelassenen\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „Grund-                    Rechtsgeschäfte und im Falle von Absatz 1 Satz 2\nstückskauf- und“ durch die Wörter „Grund-              auch die nach § 8 Abs. 3a, §§ 8d bis 8h, 8j, 8k,\nstückskaufverträgen, aus Darlehensverträ-              9e, 27 Abs. 5, §§ 27a bis 27e und 35 Abs. 1 und 2\ngen, die für die bevorstehenden Anlagen in             zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu\nbestimmten Grundstücken und für bestimm-               können. Die Bankaufsichtsbehörde erteilt die\nte Baumaßnahmen erforderlich werden,                   nach § 15 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmi-\nsowie aus“ ersetzt.                                    gung, wenn die Änderungen mit den bisherigen\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                        Anlagegrundsätzen des Sondervermögens ver-\neinbar sind.“\n27. § 37 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Die Belastung von Gegenständen nach § 27 Abs. 1                  „(4) Ist dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor\nund 2, die zu einem Sondervermögen gehören,                     dem 1. Juli 2002 zur Verfügung gestellt worden,","2044                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\nist auf diesen Prospekt die Vorschrift des § 20          spekt die Vorschrift des § 12 Abs. 5 in seiner bis zum\nAbs. 5 in ihrer bis zum 30. Juni 2002 geltenden          30. Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-\nFassung weiterhin anzuwenden.“                           den.“\nArtikel 4                                                       Artikel 5\nÄnderung des Auslandinvestment-Gesetzes                          Änderung des Verkaufsprospektgesetzes\nDas Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Be-             Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820),           kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701),\nzuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom              zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:      22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                  1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                       Das Wort „erstmals“ wird gestrichen und nach dem\nWort „veröffentlichen,“ werden die Wörter „soweit\naa) Die Nummer 3 wird gestrichen.\nnoch kein Prospekt nach den Vorschriften dieses\nbb) Die bisherigen Nummern 1a und 2 werden zu                  Gesetzes veröffentlicht worden ist und“ eingefügt.\nNummern 2 und 3.\ncc) Die Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt               2. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „amtlich notiert“\ngefasst:                                                 durch die Wörter „zum amtlichen Markt zugelassen“\nersetzt.\n„b) die Behörde über alle wesentlichen Ände-\nrungen von Umständen, die bei der Anzei-\nge der Absicht des Vertriebs angegeben         3. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3, der Überschrift des\nworden sind, zu unterrichten und die Ände-          II. Abschnitts, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und\nrungsangaben nachzuweisen,“.                        Abs. 5, der Überschrift des III. Abschnitts, § 7 Abs. 1,\n§ 8b, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Satz 2, § 13 Abs. 2 Nr. 2,\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wer-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             den jeweils die Wörter „zur amtlichen Notierung“\ndurch die Wörter „zum amtlichen Markt“ ersetzt.\n„Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die\nBehörde innerhalb der gleichen Frist als Ergän-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nzungsanzeige an.“\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 38 Abs. 1 Nr. 2,\nbb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2,\n„Die Ergänzungsanzeige ist der Behörde inner-                Abs. 2“ ersetzt.\nhalb von sechs Monaten nach der Erstattung\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 1 Nr. 2“\nder Anzeige bzw. der letzten Ergänzungsanzei-\ndurch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.\nge einzureichen; anderenfalls gilt der Vertrieb\nwegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigen-\nerstattung als untersagt. Die Frist nach Satz 3     5. Dem § 8 werden folgende Sätze angefügt:\nist eine Ausschlussfrist.“                              „Der hinterlegte Verkaufsprospekt wird von der Bun-\ndesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewah-\n2. In § 12 Abs. 5 werden die Wörter „sechs Monate“                    rungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjah-\ndurch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt.                             res, in dem der Verkaufsprospekt hinterlegt worden\nist.“\n3. § 15c wird wie folgt geändert:\n6. § 8c wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n„Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die\nBehörde innerhalb der gleichen Frist als Ergän-                      „(2) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von\nzungsanzeige an.“                                                  Auskünften und die Vorlage von Unterlagen auch\nvon demjenigen verlangen, bei dem Tatsachen\nb) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\ndie Annahme rechtfertigen, dass er Anbieter im\n„Die Ergänzungsanzeige ist der Behörde innerhalb                   Sinne dieses Gesetzes ist.“\nvon sechs Monaten nach der Erstattung der Anzei-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nge bzw. der letzten Ergänzungsanzeige einzurei-\nchen; anderenfalls gilt der Vertrieb wegen nicht ord-\n7. Dem § 9 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:\nnungsgemäßer Anzeigenerstattung als untersagt.\nDie Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist.“              „Bei einem Angebot von Wertpapieren über ein elek-\ntronisches Informationssystem ist der Verkaufspro-\n4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:                          spekt auch in diesem zu veröffentlichen und in dem\nAngebot auf die Fundstelle in dem elektronischen\n„§ 21a                                  Informationssystem hinzuweisen. Der Anbieter hat\nIst dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor dem 1. Juli             der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentli-\n2002 zur Verfügung gestellt worden, ist auf diesen Pro-            chung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                     2045\n8. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                bb1) Die bisherige Nummer 3 wird neue Num-\n„Sind seit der Gestattung der Veröffentlichung des                       mer 4.\nVerkaufsprospekts oder dem Ablauf der in § 8a                     bb)    Die bisherige Nummer 4 wird gestrichen.\nAbs. 1 bestimmten Frist Veränderungen eingetreten,                cc)    In der Nummer 5 werden nach dem Wort\ndie für die Beurteilung des Emittenten oder der Wert-                    „jeweils“ das Wort „auch“ gestrichen, die\npapiere von wesentlicher Bedeutung sind, so sind                         Angabe „§ 9 Abs. 2 oder 3“ durch die Anga-\ndie Veränderungen während der Dauer des öffentli-                        be „§ 9 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 2“ und am\nchen Angebots unverzüglich in einem Nachtrag zum                         Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt\nVerkaufsprospekt zu veröffentlichen.“                                    und die folgenden neuen Nummern 6 und 7\nangefügt:\n8a. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„6. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 3 eine Mittei-\n„Der Anbieter ist verpflichtet, in Veröffentlichungen,                       lung nicht, nicht richtig, nicht in der vor-\nin denen das öffentliche Angebot von Wertpapieren                            geschriebenen Weise oder nicht recht-\nangekündigt und auf die wesentlichen Merkmale der                            zeitig macht oder\nWertpapiere hingewiesen wird, einen Hinweis auf\nden Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung                          7. entgegen § 12 Satz 1 einen Hinweis\naufzunehmen.“                                                                nicht oder nicht richtig aufnimmt.“\nb) In Absatz 2 wird der nach dem Wort „fahrlässig“\n9. § 13 wird wie folgt geändert:                                      folgende Wortlaut zur neuen Nummer 1. Der\na) In Absatz 1 werden die Angabe „§§ 45 bis 48“                   Punkt am Ende von Nummer 1 wird durch das\ndurch die Angabe „§§ 44 bis 47“, die Angabe                   Wort „oder“ ersetzt und es wird der Wortlaut des\n„§ 45 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 44                   bisherigen Absatzes 1 Nr. 4 als neue Nummer 2\nAbs. 1 Satz 1“ sowie die Angabe „§ 45 Abs. 3“                 angefügt und das Wort „oder“ durch einen Punkt\ndurch die Angabe „§ 44 Abs. 3“ ersetzt.                       ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2“ durch            c) In Absatz 3 werden die Angabe „in den Fällen des\ndie Angabe „§ 47 Abs. 2“ ersetzt.                             Absatzes 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „in den\nFällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4“, die Angabe\n10. Die Überschrift im VI. Abschnitt wird wie folgt ge-                „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5“ durch\nfasst:                                                            die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5\n„VI. Abschnitt                               und 7“ und die Angabe „im Falle des Absatzes 2“\ndurch die Wörter „in den übrigen Fällen“ ersetzt.\nGebühren;\nBekanntgabe und Zustellung;                      d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nBußgeld- und Übergangsvorschriften“.                        „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\n11. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§ 5“ durch die An-                 keiten ist die Bundesanstalt in den Fällen der\ngabe „§ 14“ ersetzt.                                              Absätze 1 und 2 Nr. 2, in denen für die öffentlich\nangebotenen Wertpapiere kein Antrag auf Zulas-\n12. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:                          sung zum amtlichen Markt oder geregelten Markt\n„§ 16a                                   an einer inländischen Börse gestellt wurde, und in\nden Fällen des Absatzes 2 Nr. 1.“\nBekanntgabe und Zustellung\n(1) Verfügungen, die gegenüber einer Person mit\nWohnsitz oder einem Unternehmen mit Sitz im Aus-                                    Artikel 6\nland ergehen, gibt die Bundesanstalt der Person\nbekannt, die als Bevollmächtigte benannt wurde. Ist\nÄnderung des Gesetzes über das Kreditwesen\nkein Bevollmächtigter benannt, so erfolgt die             Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Be-\nBekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung im         kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\nBundesanzeiger.                                         zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n(2) Ist die Verfügung zuzustellen, so erfolgt die    22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:\nZustellung bei Personen mit Wohnsitz oder Unter-\nnehmen mit Sitz im Ausland an die Person, die als        1. In der Überschrift wird nach der Bezeichnung\nBevollmächtigte benannt wurde. Ist kein Bevoll-               „Gesetz über das Kreditwesen“ der Zusatz „(Kredit-\nmächtigter benannt, so erfolgt die Zustellung durch           wesengesetz – KWG)“ eingefügt.\nöffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger.“\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n13. § 17 wird wie folgt geändert:                                  a) Der zweite Abschnitt wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              aa) Die Angabe „§ 12 Begrenzung von bedeuten-\naa)   Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-                        den Beteiligungen“ wird durch die Angabe\nmer 3 eingefügt:                                             „§ 12 Begrenzung von qualifizierten Beteili-\n„3. entgegen § 8 Satz 1 oder 2 einen Ver-                    gungen und Beteiligungsbeschränkungen für\nkaufsprospekt oder eine nachzutragen-                    E-Geld-Institute“ ersetzt.\nde Angabe nicht oder nicht rechtzeitig              bb) Die Angabe „3. (weggefallen)“ wird durch die\nübermittelt,“.                                           Angabe „3. Kundenrechte“ ersetzt.","2046            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\ncc) Nach der Angabe „3. Kundenrechte“ wird die           e) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „§ 22a Rücktauschbarkeit von elek-               „Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn\ntronischem Geld“ eingefügt.                             unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere\ndd) Nach der Angabe „§ 24b Teilnahme an Zah-                Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Ver-\nlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrech-             hältnis oder im Zusammenwirken mit anderen\nnungssystemen“ wird die Angabe „§ 24c                   Personen oder Unternehmen mindestens 10 vom\nAutomatisierter Abruf von Kontoinformatio-              Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines\nnen“ eingefügt.                                         dritten Unternehmens im Eigen- oder Fremdinter-\nesse gehalten werden oder wenn auf die\nb) Der dritte Abschnitt wird wie folgt geändert:\nGeschäftsführung eines anderen Unternehmens\nDie Angabe „§ 36 Abberufung von Geschäftslei-               ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden\ntern“ wird durch die Angabe „§ 36 Abberufung                kann.“\nvon Geschäftsleitern, Übertragung von Organbe-\nf) In Absatz 10 Nr. 1 werden nach dem Wort „Hal-\nfugnissen auf Sonderbeauftragte“ ersetzt.\nten“ die Wörter „durch ein oder mehrere Tochter-\nc) Der sechste Abschnitt wird wie folgt geändert:               unternehmen oder Treuhänder“ eingefügt.\nNach der Angabe „§ 64e Übergangsvorschriften             g) Absatz 12 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nzum Sechsten Gesetz zur Änderung des Geset-                 „Das Bundesministerium der Finanzen kann\nzes über das Kreditwesen“ wird die Angabe                   durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der\n„§ 64f Übergangsvorschriften zum Vierten                    Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen\nFinanzmarktförderungsgesetz“ angefügt.                      zur Abgrenzung des Handelsbuchs im Rahmen\nder Vorgaben durch das Recht der Europäischen\nGemeinschaften erlassen und weitere handel-\n3. § 1 wird wie folgt geändert:                                    bare Positionen dem Handelsbuch zurechnen; es\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                     kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nauf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertra-\naa) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:                       gen, dass die Rechtsverordnung im Einverneh-\n„11. die Ausgabe und die Verwaltung von                 men mit der Deutschen Bundesbank ergeht.“\nelektronischem      Geld     (E-Geld-Ge-       h) Nach Absatz 12 werden folgende Absätze 13\nschäft).“                                         bis 15 angefügt:\nbb) Nummer 12 wird aufgehoben.                                „(13) Risikomodelle im Sinne dieses Gesetzes\nb) In Absatz 1a Satz 2 wird am Ende von Nummer 6                sind zeitbezogene stochastische Darstellungen\ndas Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, am                  der Veränderungen von Marktkursen, -preisen\nEnde der Nummer 7 der Punkt durch das Wort                  oder -werten oder -zinssätzen und ihrer Auswir-\n„und“ ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:               kungen auf den Marktwert einzelner Finanzinstru-\nmente oder Gruppen von Finanzinstrumenten\n„8. Kreditkarten und Reiseschecks auszugeben                (potentielle Risikobeträge) auf der Basis der Emp-\noder zu verwalten (Kreditkartengeschäft), es            findlichkeit (Sensitivität) dieser Finanzinstrumente\nsei denn, der Kartenemittent ist auch der               oder Finanzinstrumentsgruppen gegenüber Ver-\nErbringer der dem Zahlungsvorgang zugrun-               änderungen der für sie maßgeblichen risikobe-\nde liegenden Leistung.“                                 stimmenden Faktoren. Sie beinhalten mathema-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            tisch-statistische Strukturen und Verteilungen zur\nErmittlung risikobeschreibender Kennzahlen, ins-\naa) In Satz 1 wird die Nummer 4 aufgehoben.                 besondere des Ausmaßes und Zusammenhangs\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „im Anhang der                von Kurs-, Preis- und Zinssatzschwankungen\nRichtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember                  (Volatilität und Korrelation) sowie der Sensitivität\n1989 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-             der Finanzinstrumente und Finanzinstruments-\nwaltungsvorschriften über die Aufnahme und              gruppen, die durch angemessene EDV-gestützte\nAusübung der Tätigkeit der Kreditinstitute              Verfahren, insbesondere Zeitreihenanalysen, er-\nund zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG              mittelt werden.\n– ABl. EG Nr. L 386 S. 1 – (Zweite Bankrechts-              (14) Elektronisches Geld sind Werteinheiten in\nkoordinierungsrichtlinie)“ durch die Angabe             Form einer Forderung gegen die ausgebende\n„im Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG vom              Stelle, die\n20. März 2000 über die Aufnahme und Aus-\nübung der Tätigkeit der Kreditinstitute – ABl.          1. auf elektronischen Datenträgern gespeichert\nEG Nr. L 126 S. 1 – (Bankenrichtlinie), zuletzt              sind,\ngeändert durch die Richtlinie 2000/28/EG                2. gegen Entgegennahme eines Geldbetrags\nvom 18. September 2000 zur Änderung der                      ausgegeben werden und\nRichtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme\n3. von Dritten als Zahlungsmittel angenommen\nund Ausübung der Tätigkeit der Kreditinsti-\nwerden, ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu\ntute – ABl. EG Nr. L 275 S. 37“ ersetzt.\nsein.\nd) Dem Absatz 3d wird folgender Satz angefügt:\n(15) Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne die-\n„E-Geld-Institute sind Kreditinstitute, die nur das         ses Gesetzes besteht, wenn eine Person oder ein\nE-Geld-Geschäft betreiben.“                                 Unternehmen an einem anderen Unternehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                 2047\nunmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere              Wörter „und wenn das haftungsübernehmende\nTochterunternehmen oder ein gleichartiges Ver-                Institut für jedes unter seiner Haftung tätige\nhältnis mindestens 10 vom Hundert des Kapitals                Unternehmen eine geeignete Versicherung im\noder der Stimmrechte hält oder auf die                        Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes\nGeschäftsführung des anderen Unternehmens                     nachweist“ eingefügt.\neinen maßgeblichen Einfluss ausüben kann;\nAbsatz 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Anteile,      5. § 2b wird wie folgt geändert:\ndie nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstel-\nlung einer dauernden Verbindung dem eigenen                a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGeschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Berech-                aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ das\nnung der Höhe der Beteiligung nicht einzubezie-                     Wort „dies“ eingefügt, die Wörter „die Höhe\nhen.“                                                               der beabsichtigten Beteiligung“ gestrichen\nund die Angabe „der Sätze 2 und 4“ durch\n4. § 2 wird wie folgt geändert:                                            die Angabe „des Satzes 2“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Num-                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Satz 1“\nmer 3a eingefügt:                                                   gestrichen und die Wörter „Beurteilung sei-\nner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsa-\n„3a. die öffentliche Schuldenverwaltung des                         chen, die durch Rechtsverordnung nach\nBundes, eines seiner Sondervermögen,                         § 24 Abs. 4 Satz 1 näher zu bestimmen sind“\neines Landes oder eines anderen Staates                      durch die Wörter „Höhe der Beteiligung und\ndes Europäischen Wirtschaftsraums und                        die für die Begründung des maßgeblichen\nderen Zentralbanken, sofern diese nicht                      Einflusses, die Beurteilung seiner Zuverläs-\nfremde Gelder als Einlagen oder andere                       sigkeit und die Prüfung der weiteren Unter-\nrückzahlbare Gelder des Publikums                            sagungsgründe nach Absatz 1a Satz 1\nannimmt oder Gelddarlehen oder Akzept-                       wesentlichen Tatsachen und Unterlagen,\nkredite gewährt;“.                                           die durch Rechtsverordnung nach § 24\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird vor der Angabe „10“ die                      Abs. 4 näher zu bestimmen sind“ ersetzt.\nAngabe „2b,“ eingefügt.                                        cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nc) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              „In der Rechtsverordnung kann, insbeson-\n„Die Bundesanstalt kann im Einzelfall im Beneh-                     dere auch als Einzelfallentscheidung oder\nmen mit der Deutschen Bundesbank bestimmen,                         allgemeine Regelung, vorgesehen werden,\ndass auf ein Unternehmen, das nur das E-Geld-                       dass der Anzeigepflichtige die in § 32 Abs. 1\nGeschäft betreibt, die §§ 2b, 10 bis 18, 24, 32                     Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten\nbis 38, 45 und 46a bis 46c dieses Gesetzes insge-                   Unterlagen vorzulegen hat. Die Bundesan-\nsamt nicht anzuwenden sind, solange das Unter-                      stalt kann über die Vorgaben der Rechtsver-\nnehmen wegen der Art oder des Umfangs der von                       ordnung hinausgehende Angaben und Vor-\nihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der                        lage von weiteren Unterlagen verlangen,\nAufsicht bedarf.“                                                   falls dies für die Beurteilung der Zuverlässig-\nkeit oder die Prüfung der weiteren Unter-\nd) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                                     sagungsgründe nach Absatz 1a Satz 1\n„(7) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der §§ 10,                 erforderlich ist.“\n11 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 10, der §§ 24a und 33              dd) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der\n§§ 45, 46a bis 46c sind nicht anzuwenden auf                        „Ist der Anzeigepflichtige eine juristische\nFinanzdienstleistungsinstitute, die außer dem                       Person oder Personenhandelsgesellschaft,\nKreditkartengeschäft, der Drittstaateneinlagen-                     hat er in der Anzeige die für die Beurteilung\nvermittlung, dem Finanztransfergeschäft und                         der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder\ndem Sortengeschäft keine weiteren Finanz-                           satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich\ndienstleistungen erbringen. Die Bundesanstalt                       haftenden Gesellschafter wesentlichen Tat-\nkann im Einzelfall ein Finanzdienstleistungsinsti-                  sachen anzugeben.“\ntut, das als einzige Finanzdienstleistung das Kre-             ee) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter\nditkartengeschäft oder das Finanztransferge-                        „Solange die bedeutende Beteiligung\nschäft betreibt, von den Bestimmungen dieses                        besteht, hat er“ durch die Wörter „Der Inha-\nGesetzes freistellen, solange es wegen der Art                      ber einer bedeutenden Beteiligung hat“\nund Weise der Abwicklung der betriebenen                            ersetzt und nach dem Wort „gesetzlichen“\nGeschäfte nicht der Aufsicht bedarf.“                               die Wörter „oder satzungsmäßigen“ einge-\ne) In Absatz 8 wird die Angabe „und 24 Abs. 1                           fügt.\nNr. 10“ durch die Angabe „und 35 Abs. 2 Nr. 5“             b)  Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:\nersetzt; die Angabe „der §§ 45 und 46 bis 46c“\nwird durch die Angabe „des § 45“ ersetzt.                      aa) Die Angabe „Satz 1 oder 6“ wird gestrichen.\nbb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt ge-\nf) In Absatz 10 Satz 1 werden nach den Wörtern\nfasst:\n„ohne andere Finanzdienstleistungen zu erbrin-\ngen“ das Wort „und“ gestrichen und am Ende des                      „1. der Anzeigepflichtige oder, wenn er\nSatzes nach den Wörtern „angezeigt wird“ die                             eine juristische Person ist, auch ein","2048             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\ngesetzlicher oder satzungsmäßiger Ver-          der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte\ntreter, oder, wenn er eine Personenhan-         gefährden können oder die ordnungsgemäße Durch-\ndelsgesellschaft ist, auch ein Gesell-          führung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleis-\nschafter, nicht zuverlässig ist oder aus        tungen beeinträchtigen. Die Anordnungsbefugnis\nanderen Gründen nicht den im Interesse          nach Satz 1 besteht auch gegenüber Finanzholding-\neiner soliden und umsichtigen Führung           Gesellschaften und deren Geschäftsleitern; § 1\ndes Instituts zu stellenden Ansprüchen          Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“\ngenügt; dies gilt im Zweifel auch dann,\nwenn Tatsachen die Annahme rechtfer-        7. § 8 wird wie folgt geändert:\ntigen, dass er die von ihm aufgebrach-\nten Mittel für den Erwerb der bedeuten-         a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nden Beteiligung durch eine Handlung                  „(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter\nerbracht hat, die objektiv einen Straftat-         von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender\nbestand erfüllt;                                   Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzli-\n2. das Institut durch die Begründung oder             che oder satzungsmäßige Vertreter oder persön-\nErhöhung der bedeutenden Beteiligung               lich haftende Gesellschafter Steuerstrafverfahren\nmit dem Inhaber der bedeutenden                    eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer\nBeteiligung in einen Unternehmensver-              Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung,\nbund eingebunden würde, der durch die              so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen\nStruktur des Beteiligungsgeflechtes                an die Bundesanstalt über das Verfahren und\noder mangelhafte wirtschaftliche Trans-            über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht\nparenz eine wirksame Aufsicht über das             entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfah-\nInstitut beeinträchtigt;                           ren gegen Personen richtet, die das Vergehen als\nBedienstete eines Instituts oder eines Inhabers\n3. das Institut durch die Begründung oder             einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut\nErhöhung der bedeutenden Beteiligung               begangen haben.“\nTochterunternehmen eines Instituts mit\nSitz in einem Drittstaat würde, das im          b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der Richtlinie\nStaat seines Sitzes oder seiner Haupt-             92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die\nverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt             Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsoli-\nwird oder dessen zuständige Aufsichts-             dierter Basis – ABl. EG Nr. L 110 S. 52 – (Konsoli-\nstelle zu einer befriedigenden Zusam-              dierungsrichtlinie)“ durch das Wort „Bankenricht-\nmenarbeit mit der Bundesanstalt nicht              linie“ ersetzt.\nbereit ist.“\nc)   Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-         7a. § 8a wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                                  a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das\n„(1b) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und            Wort „Konsolidierungsrichtlinie“ durch das Wort\nVorlagerechte nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 auch               „Bankenrichtlinie“ ersetzt.\nnach Ablauf der Frist des Absatzes 1a Satz 1.“           b) In Absatz 2 wird die Angabe „des Artikels 4 Abs. 2\nd)   Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           bis 4 der Konsolidierungsrichtlinie“ durch die\nAngabe „des Artikels 53 Abs. 2 bis 4 der Banken-\naa) In Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „er“                 richtlinie“ ersetzt.\ndurch das Wort „dieser“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1 und 3“          8. In § 9 Abs. 1 Satz 3 wird am Ende von Nummer 5 das\ngestrichen.                                         Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, am Ende von\nd1) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „einzureichen“           Nummer 6 das Komma durch das Wort „oder“ er-\ndurch die Wörter „zu erstatten“ ersetzt.                 setzt und danach die folgende Nummer 7 angefügt:\ne)   In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „außerhalb          „7. Zentralnotenbanken,“.\nder Europäischen Gemeinschaften“ durch die\nWörter „in einem Drittstaat“ und die Angabe          9. § 10 wird wie folgt geändert:\n„nach Artikel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechts-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nkoordinierungs-Richtlinie“ durch die Angabe\n„nach Artikel 60 Abs. 2 der Bankenrichtlinie“                 „(1) Die Institute müssen im Interesse der Erfül-\nersetzt.                                                    lung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläu-\nbigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                     anvertrauten Vermögenswerte, angemessene\nEigenmittel haben. Das Bundesministerium der\nAbsatz 3 wird wie folgt gefasst:                                 Finanzen stellt durch eine im Benehmen mit der\n„(3) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr                  Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechts-\ngesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den                   verordnung im Rahmen der Vorgaben des Rechts\nInstituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen                der Europäischen Gemeinschaften, die die Anfor-\ntreffen, die geeignet und erforderlich sind, um Ver-             derungen an die Angemessenheit der Eigenmittel\nstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu                  der Institute regeln, Solvabilitätsgrundsätze auf,\nunterbinden oder um Missstände in einem Institut zu              nach denen die Bundesanstalt im Regelfall beur-\nverhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit             teilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                2049\nsind. Das Bundesministerium der Finanzen kann                 Eigenmittel können nur berücksichtigt werden,\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf                   wenn sie dem Institut tatsächlich zugeflossen\ndie Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,                 sind. Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts\ndass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit                 durch einen für Rechnung des Instituts handeln-\nder Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass                   den Dritten, durch ein Tochterunternehmen des\nder Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände                 Instituts oder durch einen Dritten, der für Rech-\nder Institute anzuhören. Die Institute haben der              nung eines Tochterunternehmens des Instituts\nBundesanstalt und der Deutschen Bundesbank                    handelt, steht für ihre Berücksichtigung einem\nmonatlich die nach den Solvabilitätsgrundsätzen               Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn, das\nfür die Überprüfung der angemessenen Eigen-                   Institut weist nach, dass ihm die Eigenmittel\nkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzu-              tatsächlich zugeflossen sind. Dem Erwerb steht\nreichen; nähere Bestimmungen über Inhalt, Art,                die Inpfandnahme gleich.“\nUmfang und Form der Angaben und über die\nc) In Absatz 2a Satz 1 wird am Ende von Nummer 8\nzulässigen Datenträger und Übertragungswege\nder Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-\nsind in der Rechtsverordnung nach Satz 2 zu\ngende Nummer 9 angefügt:\nregeln.“\n„9. der Bilanzgewinn, soweit seine Zuweisung\nb) Nach Absatz 1a werden folgende Absätze 1b\nzum Geschäftskapital, zu den Rücklagen\nbis 1d eingefügt:\noder den Geschäftsguthaben beschlossen\n„(1b) Die Bundesanstalt kann bei der Beurtei-                     ist.“\nlung der Angemessenheit der Eigenmittel im Ein-\nd) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b werden nach\nzelfall\nden Wörtern „nachrangigen Verbindlichkeiten“\na) gegenüber Instituten, die nach der Zusam-                  die Wörter „im Sinne des Absatzes 5a“ eingefügt.\nmensetzung ihrer Vermögenswerte oder\nGeschäfte eine Risikostruktur haben, die sie          e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\nnachteilig von der großen Mehrheit der ande-             „Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Institut\nren Institute mit vergleichbaren Geschäfts-              nachrangige Sicherheiten für nachrangige Ver-\nfeldern absetzt, über die Solvabilitäts-                 bindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für\ngrundsätze hinausgehende Eigenmittelanfor-               den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes\nderungen festsetzen, die der außerordentli-              Tochterunternehmen des Instituts eingegangen\nchen Risikostruktur des Instituts Rechnung               ist.“\ntragen (Sonderverhältnisse), und\nf) Dem Absatz 9 werden folgende Sätze angefügt:\nb) auf Antrag des Instituts einer abweichenden\n„Sie kann die bei der Berechnung der Relation\nBerechnung der Eigenmittelanforderungen\nnach den Sätzen 1 und 2 anzusetzenden Kosten\nzustimmen, um eine im Einzelfall unangemes-\nfür das laufende Geschäftsjahr auf Antrag des\nsene Risikoabbildung zu vermeiden. Die\nInstituts herabsetzen, wenn dies durch eine\nZustimmung muss auf Grund des in Absatz 1\ngegenüber dem Vorjahr nachweislich erhebliche\ngenannten durch das Recht der Europäischen\nReduzierung der Geschäftstätigkeit des Instituts\nGemeinschaft vorgegebenen Rahmens zuläs-\nim laufenden Geschäftsjahr angezeigt ist. Die\nsig sein.\nWertpapierhandelsunternehmen haben der Bun-\n(1c) Für die Ermittlung der Anrechnungsbe-                desanstalt und der Deutschen Bundesbank die\nträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Markt-              für die Überprüfung der Relation nach Satz 1,\nrisiken (in Geld bemessene Gefahr für ein Institut,           auch in Verbindung mit Satz 3, sowie des Vorlie-\ndass sich auf Grund der Änderung von Börsen-                  gens der Voraussetzungen nach Satz 4, erforder-\noder Marktpreisen der Wert der Gesamtheit sei-                lichen Angaben und Nachweise einzureichen;\nner Geschäfte mit Wertpapieren oder anderen                   das Bundesministerium der Finanzen erlässt im\nFinanzinstrumenten verringert) für die Zwecke der             Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch\nBeurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel                Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über\ndürfen die Institute nach Zustimmung der Bun-                 Inhalt, Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der\ndesanstalt eigene Risikomodelle verwenden,                    Angaben sowie über die zulässigen Datenträger\nderen Eignung die Bundesanstalt auf Grundlage                 und Übertragungswege; § 24 Abs. 4 Satz 2 gilt\neiner Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 dieses                  entsprechend.“\nGesetzes bestätigt hat. Die näheren Vorausset-\nzungen an die Eignung eines Risikomodells sind             g) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:\nin der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 zu                 „(10) Die Eigenmittel eines E-Geld-Instituts müs-\nregeln.                                                       sen vorbehaltlich weitergehender Anforderungen\n(1d) Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes            mindestens 2 vom Hundert\neine Position mit haftendem Eigenkapital oder                 1. des aktuellen Betrags oder\nDrittrangmitteln zu unterlegen, stehen die Eigen-\n2. des Durchschnitts der für die vorhergehenden\nmittel in diesem Umfang für die Unterlegung\nsechs Monate ermittelten Summe\nanderer Positionen nicht zur Verfügung; insbe-\nsondere dürfen die Eigenmittel insoweit nicht bei             seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch\nden Solvabilitätsgrundsätzen nach Absatz 1                    nicht in Anspruch genommenen elektronischen\nSatz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 2 berücksichtigt                 Geldes betragen. Maßgeblich ist der jeweils\nwerden. Die von Dritten zur Verfügung gestellten              höhere Wert. Hat ein E-Geld-Institut seine","2050             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\nGeschäftstätigkeit seit dem Tag der Geschäfts-            c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naufnahme noch nicht mindestens sechs Monate                   aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „bedeu-\nlang ausgeübt, so müssen die Eigenmittel min-                       tende“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt.\ndestens 2 vom Hundert\nbb) Satz 3 wird gestrichen.\n1. des aktuellen Betrags oder\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n2. des Sechsmonatsziels\nseiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht               „(3) Ein E-Geld-Institut darf keine Beteiligung an\nin Anspruch genommenen elektronischen Geldes                  einem anderen Unternehmen halten, es sei denn,\nbetragen; Satz 2 gilt entsprechend. Das Sechs-                dieses Unternehmen nimmt operative oder sons-\nmonatsziel der Summe der Verbindlichkeiten                    tige Aufgaben im Zusammenhang mit dem vom\nmuss aus dem Geschäftsplan des Instituts her-                 betreffenden Institut aus- oder weitergegebenen\nvorgehen, der gegebenenfalls entsprechend den                 elektronischen Geld wahr.“\nAnforderungen der Bundesanstalt zu ändern ist.\nAbsatz 9 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.“         13. In § 13b Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „15“ durch die\nAngabe „12“ ersetzt.\n10. In § 10a Abs. 6 Satz 8 wird das Wort „Positionen“\ndurch das Wort „Adressenausfallpositionen“ ersetzt.       14. § 14 wird wie folgt geändert:\na)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n11. § 11 wird wie folgt gefasst:\n„§ 11                                    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nLiquidität                                       „Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleis-\ntungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2\n(1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen,                      Nr. 4, ein Finanzunternehmen im Sinne des\ndass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereit-                         § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und die in § 2 Abs. 2\nschaft gewährleistet ist. Das Bundesministerium der                      genannten Unternehmen und Stellen (am\nFinanzen stellt durch eine im Benehmen mit der                           Millionenkreditmeldeverfahren       beteiligte\nDeutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsver-                            Unternehmen) haben der bei der Deutschen\nordnung Liquiditätsgrundsätze auf, nach denen die                        Bundesbank geführten Evidenzzentrale\nBundesanstalt im Regelfall beurteilt, ob die Anforde-                    vierteljährlich die Kreditnehmer anzuzeigen,\nrungen des Satzes 1 erfüllt sind; vor Erlass der                         deren Kreditvolumen nach § 19 Abs. 1 (Ver-\nRechtsverordnung sind die Spitzenverbände der                            schuldung) 1 500 000 Euro oder mehr be-\nInstitute anzuhören. In den Liquiditätsgrundsätzen                       trägt (Millionenkredite); Anzeigeinhalte und\nist an die Definition der Spareinlagen, insbesondere                     Anzeigefristen sind durch die Rechtsverord-\ndes Sparbuchs, in der Verordnung über die Rech-                          nung nach § 22 zu regeln.“\nnungslegung der Institute, die insoweit der Zustim-\nmung des Deutschen Bundestages bedarf, anzu-                        bb) Satz 6 wird gestrichen.\nknüpfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann              b)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nBundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass                        „(2) Ergibt sich, dass einem Kreditnehmer von\ndie Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der                        mehreren Unternehmen Millionenkredite ge-\nDeutschen Bundesbank ergeht. Die Institute haben                    währt worden sind, hat die Deutsche Bundes-\nder Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank                      bank die anzeigenden Unternehmen zu benach-\nmonatlich die für die Überprüfung der ausreichenden                 richtigen. Die Benachrichtigung umfasst Anga-\nZahlungsbereitschaft erforderlichen Angaben einzu-                  ben über die Gesamtverschuldung des Kredit-\nreichen; nähere Bestimmungen über Inhalt, Art,                      nehmers und über die Gesamtverschuldung der\nUmfang und Form der Angaben und über die zulässi-                   Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, sowie\ngen Datenträger und Übertragungswege sind in der                    über die Anzahl der beteiligten Unternehmen.\nRechtsverordnung nach Satz 2 zu regeln.                             Die Benachrichtigung ist nach Maßgabe der\nRechtsverordnung nach § 22 aufzugliedern. Die\n(2) § 10 Abs. 1b über die Festsetzung von Sonder-\nDeutsche Bundesbank teilt einem anzeigepflich-\nverhältnissen gilt entsprechend.\ntigen Unternehmen auf Antrag den Schulden-\n(3) Die Vorschrift gilt nicht für Kapitalanlagegesell-           stand eines Kreditnehmers oder voraussichtli-\nschaften.“                                                          chen Kreditnehmers oder, sofern der Kreditneh-\nmer oder der voraussichtliche Kreditnehmer\n12. § 12 wird wie folgt geändert:                                       einer Kreditnehmereinheit angehört, den Schul-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          denstand der Kreditnehmereinheit mit. Sofern es\nsich um einen voraussichtlichen Kreditnehmer\n„§ 12\nhandelt, hat das Unternehmen auf Verlangen der\nBegrenzung von                               Deutschen Bundesbank die Höhe der beabsich-\nqualifizierten Beteiligungen und Beteiligungs-               tigten Kreditgewährung mitzuteilen und nachzu-\nbeschränkungen für E-Geld-Institute“.                     weisen, dass der voraussichtliche Kreditnehmer\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                in die Mitteilung eingewilligt hat. Die am Millio-\nnenkreditmeldeverfahren beteiligten Unterneh-\naa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „bedeu-               men und die Deutsche Bundesbank dürfen die\ntende“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt.             Meldung nach Absatz 1, die Benachrichtigung\nbb) Satz 3 wird gestrichen.                                     nach Satz 1 sowie die Mitteilung nach Satz 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                  2051\nauch im Wege der elektronischen Datenübertra-                          Zustimmung des Aufsichtsorgans, im\ngung durchführen. Einzelheiten des Verfahrens                          Falle der Nummer 12 des Aufsichts-\nregelt die Rechtsverordnung nach § 22. Soweit                          organs des das Institut beherrschen-\nes für die Zwecke der Zuordnung der Meldung                            den Unternehmens, gewährt werden;\nnach Absatz 1 zu einem bestimmten Kreditneh-                           die vorstehenden Bestimmungen für\nmer unerlässlich ist, darf die Deutsche Bundes-                        Personenhandelsgesellschaften sind\nbank personenbezogene Daten mehrerer Kre-                              auf Partnerschaften entsprechend an-\nditnehmer an das anzeigepflichtige Unterneh-                           zuwenden.“\nmen übermitteln. Diese Daten dürfen keine                   bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\nAngaben über finanzielle Verhältnisse der Kre-\nditnehmer enthalten. Die bei einem anzeige-                      „Organkredite, die nicht zu marktmäßigen\npflichtigen Unternehmen beschäftigten Perso-                     Bedingungen gewährt werden, sind auf\nnen dürfen Angaben, die dem Unternehmen                          Anordnung der Bundesanstalt mit haftendem\nnach diesem Absatz mitgeteilt werden, Dritten                    Eigenkapital zu unterlegen.“\nnicht offenbaren und nicht verwerten. Die Deut-          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsche Bundesbank protokolliert zum Zwecke der\nDatenschutzkontrolle durch die jeweils zustän-                „(2) Die Bundesanstalt kann für die Gewährung\ndige Stelle bei jeder Datenübertragung den Zeit-            von Organkrediten im Einzelfall Obergrenzen\npunkt, die übertragenen Daten und die beteilig-             anordnen; dieses Recht besteht auch, nachdem\nten Stellen. Eine Verwendung der Protokolldaten             der Organkredit gewährt worden ist. Organkredi-\nfür andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokoll-            te, die die von der Bundesanstalt angeordneten\ndaten sind mindestens 18 Monate aufzube-                    Obergrenzen überschreiten, sind auf weitere\nwahren und spätestens nach 24 Monaten zu                    Anordnung der Bundesanstalt auf die angeordne-\nlöschen.“                                                   ten Obergrenzen zurückzuführen; in der Zwi-\nschenzeit sind sie mit haftendem Eigenkapital zu\nb1) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.                         unterlegen.“\nc)  Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                         c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„(4) Die Deutsche Bundesbank darf im Einver-              aa) Die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht“\nnehmen mit der Bundesanstalt nach Maßgabe                        werden durch die Wörter „Absatz 1 gilt nicht“\ndes § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes aus-                      ersetzt.\nländischen Evidenzzentralen die bei ihr gespei-\ncherten Daten über Kreditnehmer, auch zur                   bb) In Nummer 2 wird die Angabe „11“ durch die\nWeitergabe an dort ansässige Kreditgeber, zur                    Angabe „12“ ersetzt.\nVerfügung stellen.“                                      d) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „11“ durch die\nAngabe „12“ ersetzt.\n15. § 15 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(5) Wird entgegen Absatz 1 oder 4 ein Kredit an\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 12 ge-\naaa) Am Ende von Nummer 10 wird das                     nannte Person gewährt, so ist dieser Kredit ohne\nWort „und“ durch ein Komma ersetzt,               Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarun-\nam Ende von Nummer 11 wird das                    gen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche\nKomma durch das Wort „und“ ersetzt                Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der\nund danach folgende Nummer 12 an-                 Kreditgewährung nachträglich zustimmen.“\ngefügt:\n„12. persönlich haftende Gesellschaf-     16. § 19 wird wie folgt geändert:\nter, Geschäftsführer, Mitglieder         a) In Absatz 1 Satz 3 wird am Ende von Nummer 13\ndes Vorstands oder des Auf-                 das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, wird\nsichtsorgans, Prokuristen und an            am Ende von Nummer 14 der Punkt durch das\nzum gesamten Geschäftsbetrieb               Wort „und“ ersetzt und danach die folgende\nermächtigte     Handlungsbevoll-            Nummer 15 angefügt:\nmächtigte eines von dem Institut\n„15. außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem\nabhängigen Unternehmens oder\nAdressenausfallrisiko unterliegen und von\ndas    Institut    beherrschenden\nden Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind.“\nUnternehmens sowie ihre Ehegat-\nten, Lebenspartner und minder-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\njährigen Kinder,“.                          aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nbbb) Der Satzteil nach der neuen Nummer                      aaa) In der Nummer 1 Buchstabe d wird die\n12 wird wie folgt gefasst:                                   Angabe „Artikel 7 der Richtlinie 89/\n„(Organkredite) dürfen nur auf Grund                         647/EWG des Rates vom 18. Dezem-\neines einstimmigen Beschlusses sämt-                         ber 1989 über einen Solvabilitätskoeffi-\nlicher Geschäftsleiter des Instituts und                     zienten für Kreditinstitute – ABl. EG\naußer im Rahmen von Mitarbeiterpro-                          Nr. L 386 S. 14 – (Solvabilitätsrichtlinie)“\ngrammen nur zu marktmäßigen Bedin-                           durch die Angabe „Artikel 44 der Ban-\ngungen und nur mit ausdrücklicher                            kenrichtlinie“ ersetzt.","2052             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\nbbb) In der Nummer 2 werden nach dem             19. § 22 wird wie folgt geändert:\nWort     „Personenhandelsgesellschaf-\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nten“ die Wörter „oder Kapitalgesell-\nschaften“ eingefügt.                             „Das Bundesministerium der Finanzen wird\nbb) In Satz 4 wird das Wort „Großkreditrichtlinie“            ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der\ndurch das Wort „Bankenrichtlinie“ ersetzt.               Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechts-\nverordnung für Großkredite und Millionenkredite\nc) Absatz 6 wird aufgehoben.                                     innerhalb der Vorgaben des Rechts der Europäi-\nschen Gemeinschaften, die die Aufnahme und\n17. § 20 wird wie folgt geändert:                                    Tätigkeit der Kreditinstitute sowie die angemes-\nsene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfir-\na1) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d wird die Angabe                men und Kreditinstituten regeln, zu bestimmen\n„Artikel 7 der Solvabilitätsrichtlinie“ durch die\nAngabe „Artikel 44 der Bankenrichtlinie“ ersetzt.            1. die Ermittlung der Kreditbeträge,\na)  Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge\nvon Derivaten sowie von Wertpapierpensions-\naa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 13a\nund Wertpapierdarlehensgeschäften und von\nAbs. 3 bis 5“ die Angabe „ , auch in Verbin-\nanderen mit diesen vergleichbaren Geschäf-\ndung mit § 13b Abs. 1,“ eingefügt.\nten sowie der für diese Geschäfte übernom-\nbb) In Satz 2 werden die bisherigen Nummern 4                    menen Gewährleistungen sowie\nund 5 durch die folgende Nummer 4 ersetzt:\n3. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposi-\n„4. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem                tion,\nJahr, für die ein inländisches Kredit-\ninstitut oder ein Einlagenkreditinstitut          4. die Unterlegung des Überschreitungsbetrags\nmit Sitz in einem anderen Staat des                   nach § 13a Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 sowie nach\nEuropäischen Wirtschaftsraums selbst-                 Absatz 5 Satz 2 und 4,\nschuldnerisch haftet.“                            5. die Anzeigeinhalte und Anzeigefristen und den\nb)  In Absatz 6 wird die Nummer 2 Buchstabe d auf-                   Beobachtungszeitraum nach § 14 Abs. 1\ngehoben.                                                         Satz 1,\n6. Einzelheiten zu den Angaben in der Benach-\n18. § 21 wird wie folgt geändert:                                        richtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sowie die\nAufgliederung der Benachrichtigung nach\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n§ 14 Abs. 2 Satz 3,\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n7. Einzelheiten des Verfahrens der elektroni-\n„1. Kredite, soweit sie den Erfordernissen                   schen Datenübertragung nach § 14 Abs. 2\nder §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypo-                 Satz 6.“\nthekenbankgesetzes entsprechen (Real-\nkredite);“.                                      b) In Satz 2 werden die Wörter „dieser Richtlinie“\ndurch die Wörter „des Rechts der Europäischen\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                          Gemeinschaften“ ersetzt.\n„4. Kredite, soweit sie vom Bund, einem               c) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:\nSondervermögen des Bundes, einem\nLand, einer Gemeinde oder einem                     „Die Rechtsverordnung kann ferner nähere\nGemeindeverband verbürgt oder in                    Bestimmungen treffen über Art, Umfang, Zeit-\nanderer Weise gesichert sind (öffentlich            punkt und Form der Angaben und über die zuläs-\nverbürgte Kredite).“                                sigen Datenträger und Übertragungswege der\nGroßkreditanzeigen (§§ 13 bis 13b) und die nach\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              diesen Bestimmungen bestehenden Anzeige-\n„(4) Als Kredite im Sinne des § 18 gelten nicht             pflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung\nvon Sammelanzeigen ergänzen, soweit dies zur\n1. Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs\nErfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erfor-\neiner Forderung aus nicht bankmäßigen Han-\nderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterla-\ndelsgeschäften, wenn\ngen zur Beurteilung der von den Instituten geöff-\na) Forderungen aus nicht bankmäßigen Han-                 neten Positionen zu erhalten. Durch die Rechts-\ndelsgeschäften gegen den jeweiligen                   verordnung kann auch geregelt werden, dass\nSchuldner laufend erworben werden,                    weitere Angaben in die Benachrichtigung nach\nb) der Veräußerer der Forderung nicht für                 § 14 Abs. 2 Satz 1 aufzunehmen sind, soweit dies\nderen Erfüllung einzustehen hat und                   auf Grund von Informationen, die die Deutsche\nBundesbank von ausländischen Evidenzzentra-\nc) die Forderung innerhalb von drei Monaten,              len erhalten hat, erforderlich ist.“\nvom Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig\nist;\n2. Kredite im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2      20. Nach § 22 werden die Angabe „3. Kundenrechte“ so-\nBuchstabe b oder c.“                                   wie folgender § 22a eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                  2053\n„§ 22a                                 aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ein Ein-\nRücktauschbarkeit von elektronischem Geld                        lagenkreditinstitut“ ein Komma gesetzt und\ndie Wörter „ein E-Geld-Institut“ eingefügt.\n(1) Der Inhaber von elektronischem Geld kann\nbb) Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nwährend der Gültigkeitsdauer von der ausgebenden\nStelle den Rücktausch zum Nennwert in Münzen und                      „4. die Angabe der Leiter der Zweignieder-\nBanknoten oder in Form einer Überweisung auf ein                           lassung“.\nKonto verlangen, ohne dass diese dafür andere als             b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 der folgende Satz 4\ndie zur Durchführung dieses Vorgangs unbedingt                   eingefügt:\nerforderlichen Kosten in Rechnung stellen darf.\n„Das Institut hat die Weiterleitung der Anzeige an\n(2) In dem Vertrag zwischen der ausgebenden                   die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats\nStelle und dem Inhaber sind die Rücktauschbedin-                 ebenso wie die entsprechende Mitteilung des\ngungen eindeutig zu nennen.                                      Aufnahmestaats innerhalb der jeweiligen Zwei-\n(3) In dem Vertrag kann ein Mindestrücktausch-                monatsfrist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit\nbetrag vorgesehen werden. Dieser darf 10 Euro nicht              in dem anderen Staat aufnimmt.“\nüberschreiten.“                                               c) In Absatz 3 wird der bisherige Satz 3 durch die\nfolgenden Sätze ersetzt:\n21. § 24 wird wie folgt geändert:\n„Besteht kein Grund, die Angemessenheit der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Organisationsstruktur und der Finanzlage des\naa) Am Ende von Nummer 7 werden vor dem                      Instituts anzuzweifeln, unterrichtet die Bundesan-\nSemikolon die Wörter „sowie die Aufnahme                stalt die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats\nund die Beendigung der Erbringung grenz-                innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzei-\nüberschreitender Dienstleistungen ohne Er-              ge. Das Institut hat die Unterrichtung der zustän-\nrichtung einer Zweigstelle“ angefügt.                   digen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb die-\nser Frist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit in\nbb) Nummer 11 wird wie folgt geändert:                       dem anderen Staat aufnimmt. Andernfalls teilt die\naaa) Das Wort „anzeigenden“ wird durch                  Bundesanstalt dem Institut die Nichtunterrich-\ndas Wort „eigenen“ ersetzt.                       tung und deren Gründe unverzüglich mit.“\nbbb) Die Wörter „wenn das Institut von der           d) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nÄnderung“ werden durch die Wörter                 gefügt:\n„sobald das Institut von der bevorste-            „Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt entsprechend\nhenden Änderung“ ersetzt.                         für ein Institut, das seine Zweigniederlassung\ncc) In Nummer 12 werden die Wörter „eines Pen-               bereits vor dem Zeitpunkt, von dem an es unter\nsions- oder Wertpapierdarlehensgeschäftes“              die Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in einem\ndurch die Wörter „eines Pensionsgeschäftes,             anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-\numgekehrten Pensionsgeschäftes oder                     raums errichtet hat.“\nDarlehensgeschäftes in Wertpapieren oder\nWaren“ ersetzt.                                 23. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt:\ndd) Am Ende von Nummer 13 wird der Punkt                                           „§ 24c\ndurch ein Semikolon ersetzt und danach fol-             Automatisierter Abruf von Kontoinformationen\ngende Nummer 14 angefügt:\n(1) Ein Kreditinstitut hat eine Datei zu führen, in der\n„14. qualifizierte Beteiligungen an anderen          unverzüglich folgende Daten zu speichern sind:\nUnternehmen.“\n1. die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung\nb) In Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:                    zur Legitimationsprüfung im Sinne des § 154\n„Das Bundesministerium der Finanzen kann im                  Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt,\nBenehmen mit der Deutschen Bundesbank durch                  oder eines Depots sowie der Tag der Errichtung\nRechtsverordnung nähere Bestimmungen über                    und der Tag der Auflösung,\nArt, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach die-             2. der Name, sowie bei natürlichen Personen der\nsem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vor-                    Tag der Geburt, des Inhabers und eines Ver-\nlagen von Unterlagen und über die zulässigen                 fügungsberechtigten sowie der Name und die\nDatenträger und Übertragungswege erlassen und                Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Be-\ndie bestehenden Anzeigepflichten durch die Ver-              rechtigten (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Auf-\npflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen                 spüren von Gewinnen aus schweren Straftaten).\nund die Einreichung von Sammelaufstellungen\nergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben          Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist\nder Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere          unverzüglich ein neuer Datensatz anzulegen. Die\num einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der            Daten sind nach Ablauf von drei Jahren nach der\nvon den Instituten durchgeführten Bankgeschäf-            Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen. Im\nte und Finanzdienstleistungen zu erhalten.“               Falle des Satzes 2 ist der alte Datensatz nach Ablauf\nvon drei Jahren nach Anlegung des neuen Datensat-\nzes zu löschen. Das Kreditinstitut hat zu gewährleis-\n22. § 24a wird wie folgt geändert:                                ten, dass die Bundesanstalt jederzeit Daten aus der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Datei nach Satz 1 in einem von ihr bestimmten Ver-","2054             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\nfahren automatisiert abrufen kann. Es hat durch               der Bundesanstalt, die Anschaffung der zur Sicher-\ntechnische und organisatorische Maßnahmen                     stellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor\nsicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis           unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die\ngelangen.                                                     Einrichtung eines geeigneten Telekommunikations-\nanschlusses und die Teilnahme an dem geschlosse-\n(2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der\nnen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstel-\nDatei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur\nlung dieser Vorkehrungen.\nErfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem\nGesetz oder dem Gesetz über das Aufspüren von                     (6) Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt haben\nGewinnen aus schweren Straftaten, insbesondere im             dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende\nHinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanz-            Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und\ndienstleistungen oder den Missbrauch der Institute            Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Ver-\ndurch Geldwäsche oder betrügerische Handlungen                traulichkeit und Unversehrtheit der abgerufenen und\nzu Lasten der Institute erforderlich ist und besondere        weiter übermittelten Daten gewährleisten. Den Stand\nEilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt.                      der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen\n(3) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Aus-            mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informati-\nkunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1                      onstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren\nfest.\n1. den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3\nNr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen         (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nAufgaben unter den Voraussetzungen des Absat-             durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Ver-\nzes 2 Satz 1 erforderlich ist,                            pflichtung zur Übermittlung im automatisierten Ver-\nfahren zulassen. Es kann die Ermächtigung durch\n2. den für die Leistung der internationalen Rechts-           Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra-\nhilfe in Strafsachen sowie im Übrigen für die Ver-        gen.\nfolgung und Ahndung von Straftaten zuständigen\nBehörden oder Gerichten, soweit dies für die                  (8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten für\nErfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich        Dritte führt, gilt sie als Kreditinstitut im Sinne der\nist,                                                      Absätze 1, 5 und 6.“\n3. der für die Beschränkungen des Kapital- und\nZahlungsverkehrs nach dem Außenwirtschafts-           24. § 25 wird wie folgt geändert:\ngesetz zuständigen nationalen Behörde, soweit             a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern\ndies für die Erfüllung ihrer sich aus dem Außen-               „monatliche Bilanzstatistiken durchgeführt“ die\nwirtschaftsgesetz oder Rechtsakten der Europäi-                Wörter „oder nach Artikel 5 des Protokolls über\nschen Gemeinschaften im Zusammenhang mit                       die Satzung des Europäischen Systems der Zen-\nder Einschränkung von Wirtschafts- oder Finanz-                tralbanken und der Europäischen Zentralbank\nbeziehungen ergebenden Aufgaben erforderlich                   von der Deutschen Bundesbank monatliche\nist.                                                           Bilanzstatistiken erhoben“ eingefügt.\nDie Bundesanstalt hat die in den Dateien gespeicher-          b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nten Daten im automatisierten Verfahren abzurufen                   „Umfang“ die Wörter „und über die zulässigen\nund sie an die ersuchende Stelle weiter zu übermit-                Datenträger und Übertragungswege“ eingefügt.\nteln. Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der\nÜbermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass\nbesteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der       25. § 25a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nÜbermittlung trägt die ersuchende Stelle. Die Bun-              „(1) Ein Institut muss, als übergeordnetes Unterneh-\ndesanstalt darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken            men auch hinsichtlich der Gruppe,\nausländischen Stellen Auskunft aus der Datei nach\nAbsatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 4b des Bun-                1. über geeignete Regelungen zur Steuerung, Über-\ndesdatenschutzgesetzes erteilen. § 9 Abs. 1 Satz 5,                wachung und Kontrolle der Risiken und der Ein-\n6 und Abs. 2 gilt entsprechend. Die Regelungen über                haltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie\ndie internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben              über angemessene Regelungen verfügen,\nunberührt.                                                         anhand deren sich die finanzielle Lage des Insti-\ntuts oder der Gruppe jederzeit mit hinreichender\n(4) Die Bundesanstalt protokolliert für Zwecke der              Genauigkeit bestimmen lässt;\nDatenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige\nStelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der             2. über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisati-\nDurchführung des Abrufs verwendeten Daten, die                     on, über ein angemessenes internes Kontrollver-\nabgerufenen Daten, die Person, die den Abruf durch-                fahren sowie über angemessene Sicherheitsvor-\ngeführt hat, das Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf                kehrungen für den Einsatz der elektronischen\nErsuchen die ersuchende Stelle und deren Aktenzei-                 Datenverarbeitung verfügen;\nchen. Eine Verwendung der Protokolldaten für ande-            3. dafür Sorge tragen, dass die Aufzeichnungen\nre Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind                  über die ausgeführten Geschäfte eine lückenlose\nmindestens 18 Monate aufzubewahren und spätes-                     Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren\ntens nach zwei Jahren zu löschen.                                  Zuständigkeitsbereich gewährleisten; Buchungs-\n(5) Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwor-                 belege sind zehn Jahre und sonstige erforderli-\ntungsbereich auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu                 che Aufzeichnungen sechs Jahre aufzubewah-\ntreffen, die für den automatisierten Abruf erforderlich            ren; § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs\nsind. Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben                 gilt entsprechend;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                   2055\n4. über angemessene, geschäfts- und kundenbezo-                             ge ausländische Aufsichtsbehörde der\ngene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche                                 Gründung des Tochterunternehmens\nund gegen betrügerische Handlungen zu Lasten                            nicht zugestimmt hat.“\ndes Instituts oder der Gruppe verfügen; bei Sach-         b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nverhalten, die auf Grund des Erfahrungswissens\nüber die Methoden der Geldwäsche zweifelhaft                    „(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versa-\noder ungewöhnlich sind, hat es diesen vor dem                 gen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\nHintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung                  dass eine wirksame Aufsicht über das Institut\nund einzelner Transaktionen nachzugehen.                      beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der\nFall, wenn\nDie Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im\nEinzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und                  1. das Institut mit anderen Personen oder Unter-\nerforderlich sind, Vorkehrungen im Sinne der Num-                     nehmen in einen Unternehmensverbund ein-\nmern 1 bis 4 zu schaffen.“                                            gebunden ist oder in einer engen Verbindung\nzu einem solchen steht, der durch die Struktur\n26. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „sowie                    des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte\nden §§ 25, 26 und 29 Abs. 2 Satz 2“ die Angabe                        wirtschaftliche Transparenz eine wirksame\n„sowie von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1                         Aufsicht über das Institut beeinträchtigt;\nSatz 1, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen                   2. eine wirksame Aufsicht über das Institut\nzu gewähren,“ eingefügt.                                              wegen der für solche Personen oder Unter-\nnehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungs-\n27. § 33 wird wie folgt geändert:                                         vorschriften eines Drittstaates beeinträchtigt\nwird;\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n3. das Institut Tochterunternehmen eines Insti-\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ntuts mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im\naaa) Am Ende von Buchstabe c wird das                         Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwal-\nWort „und“ durch ein Komma ersetzt.                    tung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder\nbbb) Am Ende von Buchstabe d wird das                         dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer\nSemikolon durch das Wort „und“ er-                     befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bun-\nsetzt.                                                 desanstalt nicht bereit ist.\nccc) Nach Buchstabe d wird folgender                      Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch versa-\nBuchstabe e angefügt:                              gen, wenn entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der Antrag\nkeine ausreichenden Angaben oder Unterlagen\n„e) bei Instituten, die nur das E-Geld-            enthält.“\nGeschäft betreiben, ein Betrag im\nGegenwert von mindestens 1 Mil-\n27a. In § 33a Satz 1 wird die Angabe „nach Artikel 22\nlion Euro;“.\nAbs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsricht-\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                      linie“ durch die Angabe „nach Artikel 60 Abs. 2 der\n„3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,              Bankenrichtlinie“ ersetzt.\ndass der Inhaber einer bedeutenden\nBeteiligung oder, wenn er eine juristische  28. In § 35 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „7“ durch die\nPerson ist, auch ein gesetzlicher oder           Angabe „8“ ersetzt.\nsatzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn\ner eine Personenhandelsgesellschaft ist,    29. § 36 wird wie folgt geändert:\nauch ein Gesellschafter, nicht zuverläs-\nsig ist oder aus anderen Gründen nicht           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nden im Interesse einer soliden und                                          „§ 36\numsichtigen Führung des Instituts zu\nAbberufung von\nstellenden Ansprüchen genügt; § 2b\nGeschäftsleitern, Übertragung von\nAbs. 1a Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 gilt ent-\nOrganbefugnissen auf Sonderbeauftragte“.\nsprechend;“.\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ncc) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „von\nKunden zu verschaffen,“ die Wörter „oder                  „Für die Zwecke des Satzes 1 ist § 35 Abs. 2 Nr. 4\ndas gemäß einer Bescheinigung der Bundes-                 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der\nanstalt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes                Berechnung der Höhe des Verlustes Bilanzie-\nüber die Zertifizierung von Altersvorsorgever-            rungshilfen, mittels derer ein Verlustausweis ver-\nträgen befugt ist, Altersvorsorgeverträge                 mindert oder vermieden wird, nicht berücksich-\nanzubieten,“ eingefügt.                                   tigt werden.“\ndd) Am Ende von Nummer 7 wird der Punkt                   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\ndurch ein Semikolon ersetzt und danach                      „(1a) Die Bundesanstalt kann unter den Voraus-\nfolgende Nummer 8 angefügt:                               setzungen des Absatzes 1 auch Befugnisse, die\n„8. der Antragsteller Tochterunternehmen                  Organen des Instituts zustehen, ganz oder teil-\neines ausländischen Kreditinstituts ist              weise auf einen Sonderbeauftragten übertragen,\nund die für dieses Kreditinstitut zuständi-          der zur Wahrung der Befugnisse geeignet","2056             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\nerscheint. Die durch die Bestellung des Sonder-      33. § 44a wird wie folgt geändert:\nbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich           a1) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Konsolidie-\nder diesem zu währenden Vergütung fallen dem                   rungsrichtlinie“ durch das Wort „Bankenricht-\nInstitut zur Last. Die Höhe dieser Vergütung setzt             linie“ ersetzt.\ndie Bundesanstalt fest. Sofern das Institut zur\nZahlung der Vergütung vorübergehend nicht in              a)   Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder Lage ist, kann die Bundesanstalt an den Son-               aa) In Satz 1 wird das Wort „Konsolidierungs-\nderbeauftragten Vorschusszahlungen erbringen.                       richtlinie“ durch das Wort „Bankenrichtlinie“\nWird der Sonderbeauftragte ohne Vergütung                           ersetzt, der Punkt am Satzende durch ein\ntätig, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahr-                 Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz\nlässigkeit.“                                                        angefügt:\nd) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „die                      „die Bundesanstalt kann nach pflicht-\nBestimmungen dieses Gesetzes“ die Wörter                            gemäßem Ermessen gegenüber Aufsichts-\n„ , des Bausparkassengesetzes, des Depotgeset-                      stellen in Drittstaaten entsprechend verfah-\nzes, des Gesetzes über das Aufspüren von Ge-                        ren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet\nwinnen aus schweren Straftaten, des Gesetzes                        ist.“\nüber Kapitalanlagegesellschaften, des Gesetzes\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.\nüber die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-\nschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinsti-\ntute, des Schiffsbankgesetzes, des Hypotheken-       34. § 44b wird wie folgt geändert:\nbankgesetzes“ eingefügt.                                  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vor-\n30. § 37 wird wie folgt geändert:                                    lagepflichtige die einzureichenden Unterlagen\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt            gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 auf seine Kosten durch\ngeändert:                                                    einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden\nWirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.“\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die\nunverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte“           b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndie Wörter „gegenüber dem Unternehmen                     „(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zur Erteilung einer\nund den Mitgliedern seiner Organe“ einge-               Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf\nfügt.                                                   solche Fragen verweigern, deren Beantwortung\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:                ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\nbis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten\n„Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den              Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfol-\nSätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber                  gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\ndem Unternehmen, das in die Anbahnung,                  über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.“\nden Abschluss oder die Abwicklung dieser\nGeschäfte einbezogen ist.“                      35. § 44c wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein Institut\n„(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung            ist“ durch die Wörter „Bankgeschäfte oder\neines Insolvenzverfahrens über das Vermögen                  Finanzdienstleistungen ohne die nach diesem\ndes Unternehmens berechtigt.“                                Gesetz erforderliche Erlaubnis“, das Wort\n„sowie“ nach dem Wort „Organe“ durch ein\nKomma ersetzt und nach den Wörtern „dieses\n31. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 53b Abs. 1\nUnternehmens“ die Wörter „sowie in die Abwick-\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 53b Abs. 1 Satz 1 und 2“\nlung der Geschäfte einbezogene oder einbezo-\nersetzt.\ngen gewesene andere Unternehmen“ eingefügt.\n32. § 44 wird wie folgt geändert:                                 b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „des\nUnternehmens“ die Wörter „sowie in den Räumen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und vorle-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Organe“                  gungspflichtigen Personen und Unternehmen“\ndie Wörter „sowie seine Beschäftigten“ ein-             eingefügt.\ngefügt.                                              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbb) Am Ende von Satz 2 wird der Punkt durch ein              aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz                      Unternehmens“ die Wörter „sowie der nach\nangefügt:                                                     Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und vorlegungs-\n„das schließt Unternehmen ein, auf die ein                    pflichtigen Personen und Unternehmen“ ein-\nInstitut wesentliche Bereiche im Sinne des                    gefügt.\n§ 25a Abs. 2 ausgelagert hat.“                          bb) In Satz 4 wird das Wort „auch“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 wird am Ende von Satz 2 der Punkt              d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ndurch ein Semikolon ersetzt und der folgende\n„(6) Die Rechte der Bundesanstalt sowie die Mit-\nHalbsatz angefügt:\nwirkungs- und Duldungspflichten der Betroffenen\n„Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.“              bestehen auch hinsichtlich des Unternehmens,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                2057\nbei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,               § 24 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9, die §§ 24b, 24c, 25 und\ndass es in die Anbahnung, den Abschluss oder                 25a Abs. 1 Nr. 3, die §§ 37, 39 bis 42 und 43\ndie Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte oder                Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a Abs. 1\nFinanzdienstleistungen einbezogen ist.“                      und 2 sowie die §§ 44c und 46 bis 50 mit der\nMaßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine\n36. In § 49 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2 Nr. 2 bis 4“                oder mehrere Zweigniederlassungen desselben\ndurch die Angabe „§ 35 Abs. 2 Nr. 2 bis 6“ ersetzt.              Unternehmens als ein Kreditinstitut, E-Geld-Insti-\ntut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten.\n37. § 53 wird wie folgt geändert:                                    Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere\nder Art der geplanten Geschäfte und des organi-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       satorischen Aufbaus der Zweigniederlassung,\n„Unterhält das Unternehmen mehrere Zweig-                    der Anschrift und der Leiter sowie der Siche-\nstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.“             rungseinrichtung im Herkunftsstaat, dem das\nInstitut angehört, sind der Bundesanstalt und der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDeutschen Bundesbank mindestens einen Monat\naa) In Nummer 5 wird Satz 1 aufgehoben.                      vor dem Wirksamwerden der Änderungen schrift-\nbb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7                     lich anzuzeigen. Für die Tätigkeiten im Wege des\nangefügt:                                              grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs\nnach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten der § 3, der,\n„7. Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie             sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder\ndie Schließung von Zweigstellen im                 Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, die\nInland hat das Institut der Bundesanstalt          §§ 37, 44 Abs. 1 sowie die §§ 44c, 49, 50 entspre-\nund der Deutschen Bundesbank unver-                chend.“\nzüglich anzuzeigen.“\ne) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Unterneh-\nc) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6                 men im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“ die Wörter\nangefügt:                                                    „und 2“ eingefügt.\n„(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der\nZweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Ein-    40. § 56 wird wie folgt geändert:\ntragung in das Handelsregister des Gerichts der\nZweigstelle anzumelden und der Vermerk ,in                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAbwicklung‘ im Rechtsverkehr zu führen. Die                  aa)    In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2b Abs. 1\nerteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurück-                 Satz 1, 5 oder 6“ durch die Angabe „§ 2b\nzugeben.                                                            Abs. 1 Satz 1, 6 oder 7“ ersetzt.\n(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhe-           bb)    Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nbung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung\nder Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist                      „2. einer Rechtsverordnung nach § 2b\nin der Regel zu verweigern, wenn nicht nachge-                           Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, soweit\nwiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweig-                          sie für einen bestimmten Tatbestand\nstelle abgewickelt worden sind.“                                         auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“.\ncc1) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt\n38. In § 53a Satz 4 werden nach dem Wort „Repräsen-                         gefasst:\ntanz“ die Wörter „ , einschließlich ihrer Leiter,“ einge-               „b) § 2b Abs. 1 Satz 4 oder § 12a Abs. 2\nfügt.                                                                        Satz 1“.\n39. § 53b wird wie folgt geändert:                                   cc)    In Nummer 4 werden die Angabe „§ 2b Abs. 1\nSatz 10,“ durch die Angabe „§ 2b“, die\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-                     Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2“ durch\ngefügt:                                                             die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-\n„Satz 1 gilt entsprechend für E-Geld-Institute.“                    dung mit einer Rechtsverordnung nach § 22\nSatz 1 Nr. 5, § 14 Abs. 1 Satz 2“ und die\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\nAngabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9“ durch die\n„Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“\nAngabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 5 bis 11, 13 oder\ndie Wörter „und 2“ eingefügt.\n14, Nr. 6, 8 oder 9“ ersetzt und nach der\nc) In Absatz 2a werden nach den Wörtern „Unter-                         Angabe „oder Abs. 4 Satz 1“ die Angabe\nnehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“ die                          „ , auch in Verbindung mit Satz 2“ eingefügt.\nWörter „und 2“ eingefügt sowie die Wörter „nach\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „nach Absatz 3\nSatz 3“ ersetzt.                                             aa1) In Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort\n„bedeutende“ durch das Wort „qualifizier-\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nte“ ersetzt.\n„(3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des\naa2) Nach Nummer 7 werden folgende neue\nAbsatzes 1 Satz 1 und 2 sind die §§ 3 und 6\nNummern 7a und 7b eingefügt:\nAbs. 2, der, sofern es sich um ein Einlagenkredit-\ninstitut handelt, § 11, die §§ 14, 22 und 23, der,                  „7a. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 eine\nsofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder                         Datei nicht, nicht richtig oder nicht\nFinanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, der                         vollständig führt,","2058             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\n7b. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 5 nicht               tember 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Arti-\ndafür sorgt, dass die Bundesanstalt             kel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I\nDaten jederzeit automatisch abrufen             S. 1310) geändert worden ist, anzuwenden.\nkann,“.                                            (6) § 24c tritt am 1. April 2003 in Kraft.“\n41. § 60a wird wie folgt geändert:\nArtikel 7\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:                                                               Änderung des Aktiengesetzes\n„(1a) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 54     Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\nzum Gegenstand haben, hat die Strafverfol-           S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\ngungsbehörde die Bundesanstalt bereits über die      22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:\nEröffnung des Ermittlungsverfahrens zu unter-\nrichten.“                                            1.    In § 65 Abs. 3 Satz 1, § 214 Abs. 3 Satz 1, § 226 Abs. 3\nSatz 1 werden jeweils die Wörter „zum amtlichen Bör-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nsenpreis durch Vermittlung eines Kursmaklers“ durch\n„(3) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Aktenein-          die Wörter „zum Börsenpreis“ ersetzt.\nsicht zu gewähren, soweit nicht für die Aktenein-\nsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass          1a. In § 71 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „das Bundes-\nschutzwürdige Interessen des Betroffenen über-             aufsichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die\nwiegen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“                Wörter „die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\naufsicht“ ersetzt.\n42. Nach § 64e wird folgender § 64f angefügt:                2.    In § 121 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „zum amt-\n„§ 64f                               lichen Handel“ durch die Wörter „zum amtlichen\nMarkt“ ersetzt.\nÜbergangsvorschriften zum\nVierten Finanzmarktförderungsgesetz\n3.    § 406 wird wie folgt neu gefasst:\n(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Juli 2002 über\neine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt                                    „§ 406\ndie Erlaubnis für das Betreiben des Kreditkarten-                                  Ordnungswidrigkeiten\ngeschäfts für diesen Zeitpunkt als erteilt.                        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapier-          leichtfertig entgegen § 71 Abs. 3 Satz 3 die Bundes-\nhandelsbanken, die am 1. Juli 2002 zulässigerweise             anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht, nicht\ntätig waren, ohne über eine Erlaubnis der Bundes-              richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter-\nanstalt gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 zu verfügen,            richtet.\nhaben bis zum 1. November 2002 ihre erlaubnis-                     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\npflichtige Tätigkeit und die Absicht, diese fortzu-            buße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet\nführen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-               werden.\ndesbank anzuzeigen. § 64e Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt\nentsprechend.                                                      (3) Verwaltungsbehörde (für die Ordnungswidrig-\nkeiten nach Absatz 1) im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\n(3) Bis zum Inkrafttreten einer Regelung durch              des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bun-\nRechtsverordnung gemäß § 22 ist die Regelung der               desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.“\nMeldeinhalte, Meldefristen und des Beobachtungs-\nzeitraumes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes\nüber das Kreditwesen in der Fassung der Bekannt-\nArtikel 8\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                        Änderung des Handelsgesetzbuchs\n22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist,\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nanzuwenden.\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten\n(4) Bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Groß-    bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nkredit- und Millionenkreditverordnung vom 29. De-        Gesetzes vom 26. März 2002 (BGBl. I S. 1219), wird wie\nzember 1997 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert          folgt geändert:\ndurch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 21. De-\nzember 2000 (BGBl. I S. 1857), ist die Regelung des      1. In § 317 Abs. 4, § 319 Abs. 3 Nr. 6 und § 323 Abs. 2\n§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über das         Satz 2 werden jeweils die Wörter „die Aktien mit amt-\nKreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung                licher Notierung ausgegeben hat“ durch die Wörter\nvom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt         „deren Aktien zum Handel im amtlichen Markt zugelas-\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002              sen sind“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, anzuwenden.\n(5) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung        2. In § 340 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des\ngemäß § 1 Abs. 12 Satz 3 ist die Regelung des § 1            § 8b Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes“ durch die\nAbs. 12 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen             Wörter „im Sinne des § 25 Satz 1 des Börsengesetzes“\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-                ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                  2059\n3. In § 340b Abs. 6 wird das Wort „Börsentermingeschäf-                           a) an einen anderen Mitgliedstaat der\nte“ durch das Wort „Finanztermingeschäfte“ ersetzt.                                 Europäischen Union oder einen\nanderen Vertragsstaat des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum, die Schweiz, die Ver-\nArtikel 9\neinigten Staaten von Amerika, Ka-\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                            nada oder Japan,\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                               b) an Regionalregierungen und örtliche\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt                               Gebietskörperschaften der in Buch-\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2002                                stabe a genannten Staaten, wenn für\n(BGBl. I S. 1239), wird wie folgt geändert:                                            diese Darlehen nach Artikel 43\nAbs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe „§ 764 Diffe-                                 vom 20. März 2000 über die Aufnah-\nrenzgeschäft“ durch die Angabe „§ 764 (weggefallen)“                                me und Ausübung der Tätigkeit der\nersetzt.                                                                            Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126\nS. 1) eine Gewichtung von höchs-\ntens 20 vom Hundert gilt oder diese\n2. § 764 wird aufgehoben.\nGewichtung von der zuständigen\nAufsichtsbehörde in diesem Staat\nfestgelegt worden ist,\nArtikel 10\nc) an einen anderen in Buchstabe a\nÄnderung der Zivilprozessordnung                                            nicht erfassten europäischen Staat,\nder Vollmitglied der Organisation für\nDie Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt\nwirtschaftliche     Zusammenarbeit\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-\nund Entwicklung ist,\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3\nNr. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250),                         d) an Verwaltungseinrichtungen ohne\nwird wie folgt geändert:                                                               Erwerbszweck, die den Zentralre-\ngierungen,      Regionalregierungen\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1009 wie                               oder örtlichen Gebietskörperschaf-\nfolgt gefasst:                                                                      ten der in Buchstabe a genannten\nMitglied- und Vertragsstaaten unter-\n„§ 1009 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen                                     stehen, wenn die zuständigen\nFällen“.                                                                Behörden nach Artikel 43 Abs. 1\nBuchstabe b Nr. 6 in Verbindung mit\n2. § 1009 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 46 der Richtlinie 2000/12/EG\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                          für diese Darlehen eine Gewichtung\nvon höchstens 20 vom Hundert fest-\n„§ 1009                                                 gelegt haben, oder\nErgänzende\ne) gegen Übernahme der vollen Ge-\nBekanntmachung in besonderen Fällen“.\nwährleistung durch eine der in Buch-\nb) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.                                           stabe a bis c genannten Stellen\nc) In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung „(3)“ gestri-                        sowie auf Grund der erworbenen Forde-\nchen.                                                                    rungen Kommunalschuldverschreibun-\ngen ausgeben;“.\n3. In § 1017 Abs. 2 Satz 2 und § 1023 Satz 1 wird die\nbbb) In Halbsatz 2 werden die Wörter „nach\nAngabe „§ 1009 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1009“\n§ 1 Nr. 2 gewährten Darlehen“ durch die\nersetzt.\nWörter „nach § 1 Nr. 2 sowie nach\nHalbsatz 1 gewährten Darlehen, bei\ndenen das Vorrecht sichergestellt ist,“\nArtikel 11                                              ersetzt.\nÄnderung des Hypothekenbankgesetzes                             bb) In Nummer 2a werden nach der Angabe „§ 1\nDas Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Be-                         Nr. 1“ die Wörter „sowie der Beleihungen nach\nkanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2674),                     Halbsatz 1, bei denen das Vorrecht sicherge-\ngeändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. April 2002                  stellt ist,“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:                           cc) Nummer 2b wird wie folgt gefasst:\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                          „2b. Grundstücke, die in anderen europäi-\nschen Vollmitgliedstaaten der Organisa-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                  und Entwicklung, den Vereinigten Staa-\nten von Amerika, Kanada oder Japan\naaa) Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:                            belegen sind, auch über die Grenzen der\n„Darlehen gewähren                                          §§ 11 und 12 Abs. 3 beleihen, sofern","2060           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\na) die Hypothek in diesem Staat eine               bb) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter\nbankübliche Sicherheit für die Rück-                „ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen\nzahlung und Verzinsung von Dar-                     Union oder ein anderer Vertragsstaat des\nlehen darstellt und                                 Abkommens über den Europäischen Wirt-\nb) der Gesamtbetrag dieser Beleihun-                    schaftsraum oder die Europäische Investi-\ngen das Fünffache des haftenden                     tionsbank“ durch die Wörter „ein in Absatz 1\nEigenkapitals nicht übersteigt, dabei               Nr. 1 Buchstabe a oder c genannter Staat oder\ndarf der Anteil der Beleihungen in                  eine in Absatz 2 genannte Bank“ ersetzt.\nJapan das Dreifache des haftenden\nEigenkapitals nicht übersteigen;“.\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\ndd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a\neingefügt:                                          a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer\nSatz 2 eingefügt:\n„4a. Geschäfte über Derivate im Sinne des\n§ 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 bis 4 des Geset-          „Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung der\nzes über das Kreditwesen mit geeigne-              Hypothekenpfandbriefe nach dem Barwert sicher-\nten Kreditinstituten oder Finanzdienst-            gestellt sein.“\nleistungsinstituten auf der Grundlage          b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nstandardisierter Rahmenverträge ab-\nschließen; ausgeschlossen sind Ge-                   „(6) Die Hypothekenbank kann Ansprüche aus\nschäfte, die zu einem nach diesem                  Zins- und Währungsswaps und aus anderen nach\nGesetz unzulässigen Geschäft verpflich-            § 5 Abs. 1 Nr. 4a zulässigen Derivaten als ordentli-\nten können oder ein solches nachbilden,            che Deckung verwenden, sofern sichergestellt ist,\nferner Optionen und andere Derivate,               dass die Ansprüche der Hypothekenbank aus den\nwenn sie eine offene Stillhalterposition           Derivaten im Falle der Insolvenz der Hypotheken-\nder Hypothekenbank begründen, sowie                bank oder der anderen Deckungsmasse nicht\nGeschäfte, die in vergleichbarer Weise             beeinträchtigt werden können. Soweit aus den als\nein einer offenen Stillhalterposition ent-         Deckung verwendeten Derivaten Verbindlichkei-\nsprechendes Risiko begründen;“.                    ten der Hypothekenbank begründet werden, müs-\nsen die Ansprüche der Vertragspartner der Hypo-\nee) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern                    thekenbank gedeckt sein. Der Anteil der\n5a bis 5c eingefügt:                                    Ansprüche der Hypothekenbank aus den in\n„5a. hypothekarische Darlehen oder Kommu-               Deckung genommenen Derivaten am Gesamtbe-\nnaldarlehen Dritter verwalten, vermitteln          trag der Deckungswerte sowie der Anteil der Ver-\noder im eigenen oder fremden Namen                 bindlichkeiten der Hypothekenbank aus diesen\nund für Rechnung Dritter bewilligen;               Derivaten am Gesamtbetrag der im Umlauf befind-\nlichen Hypothekenpfandbriefe zuzüglich der Ver-\n5b. die Gelegenheit zum Abschluss von Ver-\nbindlichkeiten aus Derivaten dürfen jeweils 12 vom\nträgen über den Erwerb, die Veräußerung\nHundert nicht überschreiten; die Berechnung hat\noder die Nutzung von Grundstücken und\nauf der Grundlage der Barwerte zu erfolgen.“\nRäumen nachweisen;\nc) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n5c. Wertermittlungen und Standortanalysen\nsowie Vermögens- und Finanzierungs-                  „(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nberatungen auch unabhängig von eige-               ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nnen hypothekarischen Beleihungen oder              ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung,\nder Gewährung von Kommunaldarlehen                 die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\ndurchführen;“.                                     Einzelheiten der Methode für die Barwertrechnung\nnach Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 3 sowie das\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gemeinschaf-\nMaß der Zins- und Währungskursveränderungen\nten“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und\nzu bestimmen, dem die Deckung nach Absatz 1\nnach dem Wort „Investitionsbank“ die Wörter „die\nSatz 2 mindestens standhalten muss. Das Bun-\nInternationale Bank für Wiederaufbau und Ent-\ndesministerium der Finanzen kann diese Ermäch-\nwicklung (IBRD-Weltbank), die Entwicklungsbank\ntigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-\ndes Europarats (CEB) und die Europäische Bank\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertra-\nfür Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)“ ange-\ngen.“\nfügt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a             3. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „eines angemessenen\neingefügt:                                          haftenden Eigenkapitals“ durch die Wörter „ange-\nmessener Eigenmittel“ ersetzt.\n„1a. durch Auszahlung eines hypothekari-\nschen Darlehens vor der grundpfand-\nrechtlichen Sicherstellung der Hypothe-\n4. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nkenbank, wenn bis zu dieser Sicherstel-\nlung ein geeignetes Kreditinstitut die         a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hypotheken-\nvolle Gewährleistung für das Darlehen              pfandbriefe“ die Wörter „und der Ansprüche aus\nübernimmt;“.                                       Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002               2061\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:                ger oder der Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten\n„Derivate dürfen nur mit Zustimmung des                    nach § 6 Abs. 6 Satz 2“ und nach dem Wort „Hypothe-\nTreuhänders und des Vertragspartners der Hypo-             kenpfandbriefe“ die Wörter „und der Ansprüche aus\nthekenbank eingetragen werden; eine Eintragung             Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“ eingefügt.\nohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht\nerfolgt.“                                             12. In § 38 Abs. 2 werden die Wörter „hunderttausend\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend\n5. § 28 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:          Euro“ ersetzt.\n„a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 50 000 Euro, von\n13. Dem § 40 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3\nmehr als 50 000 Euro bis zu 500 000 Euro und von\nangefügt:\nmehr als 500 000 Euro und“.\n„(3) Der Bestellung eines Grundpfandrechts, das\n6. § 30 wird wie folgt geändert:                                  nicht als Deckung für Hypothekenpfandbriefe benutzt\nwird, steht gleich der Anspruch gegen ein geeignetes\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Hypotheken-               Kreditinstitut auf Abtretung oder Teilabtretung eines\npfandbriefe“ die Wörter „und Ansprüche aus Deri-           Grundpfandrechts, das von dem Kreditinstitut\nvaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“ eingefügt.                   treuhänderisch zugunsten der Hypothekenbank ver-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           waltet wird; der Gesamtbetrag dieser Ansprüche der\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hypo-                  Hypothekenbank darf das Doppelte des haftenden\nthekenpfandbrief“ die Wörter „und der An-             Eigenkapitals nicht übersteigen.“\nsprüche aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“\neingefügt.                                       14. In § 41 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 und 6“\ndurch die Angabe „§ 6 Abs. 1, 6 und 7“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Die Eintragung eines Derivats hat er unver-     15. In § 46 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „eines ange-\nzüglich dem Vertragspartner der Hypotheken-           messenen haftenden Eigenkapitals“ durch die Wörter\nbank mitzuteilen.“                                    „angemessener Eigenmittel“ ersetzt.\nc) Dem Absatz 4 werden nach Satz 2 folgende Sätze\nangefügt:                                             16. § 48 wird aufgehoben.\n„Für die Löschung eines eingetragenen Derivats,\ndas noch nicht vollständig abgewickelt ist, ist fer-\nner die Zustimmung des Vertragspartners der                                    Artikel 11a\nHypothekenbank erforderlich; eine Löschung\nohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht                             Änderung des\nerfolgt. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzu-                     Gesetzes über die Pfandbriefe\nwenden.“                                                    und verwandten Schuldverschreibungen\nöffentlich-rechtlicher Kreditanstalten\n7. § 31 wird wie folgt geändert:                               Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Treuhänder“          Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditan-\ndie Wörter „oder ein von ihm beauftragter geeigne-    stalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-\nter Dritter“ eingefügt.                               tember 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), geändert\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Hypo-         durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I\nthekenpfandbriefe“ die Wörter „und der An-            S. 1310), wird wie folgt geändert:\nsprüche aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“ ein-\ngefügt.                                                1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\n8. In § 32 Abs. 2 werden nach dem Wort „Pfandbrief-                   fügt:\ngläubiger“ die Wörter „und die Gläubiger von\n„Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung der\nAnsprüchen aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2“\nPfandbriefe nach dem Barwert sichergestellt\neingefügt.\nsein.“\n9. In § 34a Satz 1 werden nach dem Wort „Hypotheken-              b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die\npfandbriefen“ die Wörter „und aus Derivaten nach § 6               Wörter „ein anderer Mitgliedstaat der Europäi-\nAbs. 6 Satz 2“ eingefügt.                                          schen Union oder ein anderer Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n10. In § 35 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-              raum oder die Europäische Investitionsbank“\nfügt:                                                              durch die Wörter „ein in § 8 Abs. 4 Buchstabe a\noder c genannter Staat oder eine in § 8 Abs. 3\n„(2a) Die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten                 genannte Bank“ ersetzt.\nnach § 6 Abs. 6 Satz 2 stehen den Pfandbriefgläubi-\ngern bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 gleich.“            c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6\nangefügt:\n11. In § 37 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Belas-                    „(5) Die Kreditanstalt kann Ansprüche aus Zins-\ntung“ die Wörter „zum Nachteil der Pfandbriefgläubi-               und Währungsswaps und aus anderen Derivaten,","2062               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\ndie den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Nr. 4a des         5. In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-\nHypothekenbankgesetzes entsprechen, als or-                 fügt:\ndentliche Deckung verwenden, sofern sicherge-                 „(2a) Die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten\nstellt ist, dass die Ansprüche der Kreditanstalt aus        nach § 2 Abs. 5 Satz 2 stehen den Pfandbriefgläubi-\nden Derivaten im Falle der Insolvenz der Kreditan-          gern bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 gleich.“\nstalt oder der anderen Deckungsmasse nicht be-\neinträchtigt werden können. Soweit aus den als\nDeckung verwendeten Derivaten Verbindlichkei-            6. § 7 wird aufgehoben.\nten der Kreditanstalt begründet werden, müssen\ndie Ansprüche der Vertragspartner der Kreditan-          7. § 8 wird wie folgt geändert:\nstalt gedeckt sein. Der Anteil der Ansprüche der            a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1\nKreditanstalt aus den in Deckung genommenen                     und 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1, 4\nDerivaten am Gesamtbetrag der Deckungswerte                     Satz 2, Abs. 5 und 6“ ersetzt.\nsowie der Anteil der Verbindlichkeiten der Kredit-\nanstalt aus diesen Derivaten am Gesamtbetrag der            b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gemeinschaf-\nim Umlauf befindlichen Pfandbriefe zuzüglich der                ten“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und\nVerbindlichkeiten aus Derivaten dürfen jeweils                  nach dem Wort „Investitionsbank“ die Wörter „die\n12 vom Hundert nicht überschreiten; die Berech-                 Internationale Bank für Wiederaufbau und Ent-\nnung hat auf der Grundlage der Barwerte zu erfol-               wicklung (IBRD-Weltbank), die Entwicklungsbank\ngen.                                                            des Europarats (CEB) und die Europäische Bank\nfür Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)“ einge-\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird                  fügt.\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten             c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nder Methode für die Barwertrechnung nach Ab-                    aa) Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 sowie das Maß der\n„(4) Eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt\nZins- und Währungskursveränderungen zu be-\nkann\nstimmen, dem die Deckung nach Absatz 1 Satz 2\nmindestens standhalten muss. Das Bundesminis-                        a) an einen anderen Mitgliedstaat der Euro-\nterium der Finanzen kann diese Ermächtigung                             päischen Union oder einen anderen Ver-\ndurch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für                        tragsstaat des Abkommens über den\nFinanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“                              Europäischen       Wirtschaftsraum,       die\nSchweiz, die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika, Kanada oder Japan,\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nb) an Regionalregierungen und örtliche\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Pfandbriefe“ die\nGebietskörperschaften der in Buchstabe a\nWörter „und der Ansprüche aus Derivaten nach § 2\ngenannten Staaten, wenn für diese Darle-\nAbs. 5 Satz 2“ eingefügt und das Wort „bestimm-\nhen nach Artikel 43 Abs. 1 der Richtlinie\nten“ durch das Wort „verwendeten“ ersetzt.\n2000/12/EG vom 20. März 2000 über die\nb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:                            Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der\nKreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) eine\n„Derivate dürfen nur mit Zustimmung des Ver-\nGewichtung von höchstens 20 vom Hun-\ntragspartners der Kreditanstalt eingetragen wer-\ndert gilt oder diese Gewichtung von der\nden; eine Eintragung ohne die erforderliche\nzuständigen Aufsichtsbehörde in diesem\nZustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Eintragung\nStaat festgelegt worden ist,\neines Derivats ist unverzüglich dem Vertragspart-\nner der Kreditanstalt mitzuteilen.“                                  c) an einen anderen in Buchstabe a nicht\nerfassten europäischen Staat, der Vollmit-\nglied der Organisation für wirtschaftliche\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nZusammenarbeit und Entwicklung ist,\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter\nd) an Verwaltungseinrichtungen ohne Er-\n„zum Nachteil der Pfandbriefgläubiger oder der\nwerbszweck, die den Zentralregierungen,\nGläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 2\nRegionalregierungen oder örtlichen Ge-\nAbs. 5 Satz 2“ eingefügt.\nbietskörperschaften der in Buchstabe a\nb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:                            genannten Mitglied- und Vertragsstaaten\nunterstehen, wenn die zuständigen Behör-\n„Für die Löschung eines eingetragenen Derivats,\nden nach Artikel 43 Abs. 1 Buchstabe b\ndas noch nicht vollständig abgewickelt ist, ist die\nNr. 6 in Verbindung mit Artikel 46 der Richt-\nZustimmung des Vertragspartners der Kredit-\nlinie 2000/12/EG für diese Darlehen eine\nanstalt erforderlich; die Löschung ist dem Ver-\nGewichtung von höchstens 20 vom Hun-\ntragspartner unverzüglich mitzuteilen. Eine\ndert festgelegt haben, oder\nLöschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt\nals nicht erfolgt.“                                                  e) gegen Übernahme der vollen Gewähr-\nleistung durch eine der in Buchstabe a\n4. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Pfandbriefen“                          bis c genannten Stellen\ndie Wörter „und aus Derivaten nach § 2 Abs. 5 Satz 2“                   gewährte oder auf andere Weise erworbene\neingefügt.                                                              Darlehen zur Deckung von Kommunalschuld-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002               2063\nverschreibungen oder Kommunalobligationen        1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nverwenden;“.                                        „2. Darlehen an inländische Körperschaften und\nbb) In Halbsatz 2 werden die Wörter „nach den                Anstalten des öffentlichen Rechts oder gegen\nAbsätzen 1 bis 3 gewährten Darlehen“ durch               Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine\ndie Wörter „nach den Absätzen 1 bis 3 sowie              solche Körperschaft oder Anstalt zu gewähren\nnach Halbsatz 1 gewährten Darlehen, bei                  (Kommunaldarlehen) und auf Grund der erworbe-\ndenen das Vorrecht sichergestellt ist,“ ersetzt.         nen Forderungen Schuldverschreibungen (Kom-\nmunalschuldverschreibungen) auszugeben.“\n8. § 9 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „acht Millionen Deut-\n„§ 9                              sche Mark“ durch die Wörter „vier Millionen Euro“\nEine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt kann auf        ersetzt.\nGrund eigener Beleihungen oder auf andere Weise\nerworbene Hypotheken, die auf in anderen Mitglied-        3. § 5 wird wie folgt geändert:\nstaaten der Europäischen Union oder anderen Ver-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum oder in der Schweiz belegenen                    aa) In Nummer 1 wird das Wort „Schiffskommu-\nGrundstücken lasten, zur Deckung von Pfandbriefen                     naldarlehen“ durch das Wort „Kommunaldar-\nverwenden. Der Gesamtbetrag der Beleihungen in                        lehen“ ersetzt.\ndiesen Staaten, bei denen nicht sichergestellt ist,              bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Erwerb und\ndass sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach                   den Umbau“ durch die Wörter „Erwerb, den\n§ 6 auf die Forderungen der Kreditanstalt aus diesen                  Bau, den Umbau und die Reparatur“ ersetzt.\nBeleihungen erstreckt, darf 10 vom Hundert des Ge-\ncc) In Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe „§ 1\nsamtbetrags der Beleihungen inländischer Grund-\nNr. 2“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.\nstücke nach § 2 Abs. 1 sowie der Beleihungen nach\nSatz 1, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht     b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nübersteigen.“                                                    „Der Gesamtbetrag der nach den Sätzen 2 und 3\nzulässigen Darlehen, bei denen nicht sichergestellt\n9. In § 11 wird die Angabe „§§ 2 bis 7a Satz 1 und 2 und             ist, dass sich das Vorrecht der Gläubiger der Kom-\n§ 9“ durch die Angabe „§§ 2 bis 7a Satz 1 und 2, §§ 9            munalschuldverschreibungen nach § 36 in Verbin-\nund 12“ ersetzt.                                                 dung mit § 42 Abs. 1 Satz 1 auf die Forderungen der\nSchiffspfandbriefbank aus diesen Darlehen er-\nstreckt, darf 10 vom Hundert des Gesamtbetrages\n10. § 12 wird wie folgt gefasst:\nder nach § 1 Nr. 2 sowie nach den Sätzen 2 und 3\n„§ 12                                  gewährten Darlehen, bei denen das Vorrecht\nsichergestellt ist, nicht übersteigen.“\n(1) Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Geset-\nzes die Grundschulden gleich.                                c) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Schiffskommunal-\nschuldverschreibungen“ durch das Wort „Kommu-\n(2) Hat die Kreditanstalt ein Grundstück zur Verhü-          nalschuldverschreibungen“ ersetzt.\ntung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück\nzustehenden Hypothek oder Grundschuld erworben\n4. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Namensschiffskom-\nund an die Stelle der gelöschten Hypothek oder\nmunalschuldverschreibungen“ durch das Wort\nGrundschuld für sich eine Grundschuld eintragen las-\n„Namenskommunalschuldverschreibungen“ ersetzt.\nsen, so findet auf diese Vorschrift § 2 Abs. 2 entspre-\nchende Anwendung.\n5. In § 26 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „einhunderttau-\n(3) Hat eine Kreditanstalt vor dem Inkrafttreten die-    send Deutsche Mark, von mehr als einhunderttausend\nses Gesetzes wertbeständige Schuldverschreibun-              Deutsche Mark bis zu einer Million Deutsche Mark und\ngen ausgegeben, für deren Deckung Reallasten ver-            von mehr als einer Million Deutsche Mark“ durch die\nwendet werden, so stehen diese Reallasten den                Wörter „50 000 Euro, von mehr als 50 000 Euro bis zu\nHypotheken im Sinne dieses Gesetzes gleich.“                 500 000 Euro und von mehr als 500 000 Euro“ ersetzt.\n11. § 13 wird aufgehoben.                                      6. In § 38 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Belastung“\ndie Wörter „zum Nachteil der Schiffspfandbriefgläubi-\nger“ eingefügt.\n7. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „hunderttausend\nArtikel 12                              Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend\nÄnderung des Schiffsbankgesetzes                        Euro“ ersetzt.\nDas Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt           8. § 42 wird wie folgt geändert:\nTeil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie               aa) Das Wort „Schiffskommunalschuldverschrei-\nfolgt geändert:                                                            bungen“ wird jeweils durch das Wort „Kommu-","2064              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\nnalschuldverschreibungen“, das Wort „Schiffs-    1. § 1 wird wie folgt geändert:\nkommunaldarlehen“ jeweils durch das Wort            a) In Absatz 2 werden die Wörter „eine Milliarde Deut-\n„Kommunaldarlehen“ ersetzt.                             sche Mark“ durch die Wörter „drei Milliarden sie-\nbb) Die Angabe „§ 6 Abs. 1, 3 und 4“ wird durch die           benhundertfünfzig Millionen Euro“, die Wörter\nAngabe „§ 6 Abs. 1 und 5“ ersetzt.                      „achthundert Millionen Deutsche Mark“ durch die\ncc) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:                   Wörter „drei Milliarden Euro“ und die Wörter „zwei-\nhundert Millionen Deutsche Mark“ durch die Wörter\n„Als Ersatzdeckung dürfen Guthaben bei der              „siebenhundertfünfzig Millionen Euro“ ersetzt.\nDeutschen Bundesbank und bei geeigneten\nKreditinstituten verwendet werden; sie darf         b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n10 vom Hundert des Gesamtbetrages der im                 „(3) Die Anteile sind in Höhe von drei Milliarden\nUmlauf befindlichen Kommunalschuldver-                  dreihundert Millionen Euro einzuzahlen. Zu diesem\nschreibungen nicht überschreiten. Die Kommu-            Zweck werden Rücklagen zugunsten des Bundes in\nnalschuldverschreibungen dürfen auch unter              Höhe von zwei Milliarden fünfhundertachtundsieb-\nder Bezeichnung „Öffentlicher Pfandbrief“ aus-          zig Millionen sechshundertvierundvierzigtausend-\ngegeben werden.“                                        neunhundertvierundsiebzig Euro und zugunsten\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Schiffskommunal-                   der Länder in Höhe von sechshundertvierundvierzig\nschuldverschreibungen“ durch das Wort „Kommu-                 Millionen sechshunderteinundsechzigtausendzwei-\nnalschuldverschreibungen“ ersetzt.                            hundertvierundvierzig Euro in Grundkapital umge-\nwandelt. Mit dieser Umwandlung erhöht sich das\nvom Bund eingezahlte Grundkapital von einund-\n9. § 43 wird wie folgt gefasst:\nsechzig Millionen dreihundertfünfundfünfzigtau-\n„§ 43                                 sendundsechsundzwanzig Euro auf zwei Milliarden\nAuf die bis zum Inkrafttreten des Vierten Finanz-             sechshundertvierzig Millionen Euro und das von\nmarktförderungsgesetzes gewährten Schiffskommu-                  den Ländern eingezahlte Grundkapital von fünfzehn\nnaldarlehen und ausgegebenen Schiffskommunal-                    Millionen dreihundertachtunddreißigtausendsieben-\nschuldverschreibungen sind die für die Kommu-                    hundertsechsundfünfzig Euro auf sechshundert-\nnaldarlehen und Kommunalschuldverschreibungen                    sechzig Millionen Euro. Die Einzahlung der übrigen\ngeltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.“              vierhundertfünfzig Millionen Euro des Grund-\nkapitals kann vom Verwaltungsrat der Anstalt\nbeschlossen werden, soweit es zur Erfüllung der\nVerbindlichkeiten der Anstalt erforderlich ist.“\nArtikel 13\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „einhundertzwanzig\nÄnderung                                   Millionen Deutsche Mark“ durch die Wörter „zwei\ndes Gesetzes über Bausparkassen                             Milliarden sechshundertvierzig Millionen Euro“ und\n§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen in der                 die Wörter „neunzig Millionen Deutsche Mark“\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991                      durch die Wörter „eine Milliarde achtundachtzig\n(BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes          Millionen dreiundfünfzigtausendneunhundertacht\nvom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist,            Euro“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „einhundertfünf-\nundzwanzig Millionen Deutsche Mark“ durch\n2. Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9\ndie Wörter „eine Milliarde achthundertfünfund-\nangefügt:\nsiebzig Millionen Euro“ ersetzt.\n„8. die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen\nbb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\nüber den Erwerb, die Veräußerung oder die Nut-\nzung von Grundstücken und Räumen nachweisen;                      „Einzelnen Anteilseignern zuzurechnende wei-\ntere Kapital- und Sonderrücklagen sind bei der\n9. Wertermittlungen und Standortanalysen sowie\nVerteilung des Reingewinns zu berücksichti-\nFinanzierungsberatungen auch unabhängig von\ngen.“\nder Gewährung von eigenen Darlehen durch-\nführen.“\n3. § 13 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 14                             „(2) Übersteigt im Falle der Auflösung das nach\nÄnderung des Gesetzes                           Berichtigung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleiben-\nüber die Kreditanstalt für Wiederaufbau                    de Vermögen den Betrag des eingezahlten Grundkapi-\ntals, so ist der Überschuss bis zur Höhe der bei Auflö-\nDas Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in         sung der Anstalt ausgewiesenen gesetzlichen Rückla-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969                 ge und der ausgewiesenen Sonderrücklage zunächst\n(BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 167 der Ver-    zum Ausgleich der Verluste und der Aufwendungen zu\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie         verwenden, die dem Bund oder dem ERP-Sonderver-\nfolgt geändert:                                                  mögen bei Entwicklungskrediten der Anstalt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                 2065\ndurch die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen für              ten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fäl-\nsolche Kredite entstanden sind. Von dem dann verblei-           ligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat,\nbenden Rest ist ein Betrag bis zur Höhe der bei Auf-            dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem\nlösung der Anstalt ausgewiesenen, einzelnen Anteils-            Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden kön-\neignern zuzurechnenden Kapitalrücklagen und Son-                nen. Verpflichtungen der DGZ•DekaBank auf Grund\nderrücklagen an die hieraus Berechtigten zu verteilen.          eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haf-\nIm Übrigen ist das Vermögen im Verhältnis der Anteile           tungszusage sind begründet und fällig im Sinne der\nam Grundkapital zu verteilen.“                                  Sätze 1 und 2 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch\neine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.“\nArtikel 14a\nÄnderung                                                        Artikel 15\nder Dritten Verordnung                                 Änderung des Einlagensicherungs-\ndes Reichspräsidenten zur Sicherung                             und Anlegerentschädigungsgesetzes\nvon Wirtschaft und Finanzen und zur\nBekämpfung politischer Ausschreitungen                       Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-\ngesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geän-\nArtikel 2 § 1 des Kapitels I des Fünften Teiles der Dritten  dert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. April 2002\nVerordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von             (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:\nWirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer\nAusschreitungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n1.    § 1 wird wie folgt geändert :\nderungsnummer 7621-2, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung wird wie folgt geändert:                                        a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kredit-\nwesen“ ein Komma und die Wörter „denen eine\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                     Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des\nGesetzes über das Kreditwesen erteilt worden ist“\n„(1) Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband,                     eingefügt.\nKörperschaft des öffentlichen Rechts, unterstützt als\nTräger die DGZ•DekaBank Deutsche Kommunalbank,                    b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nFrankfurt am Main/Berlin (DGZ•DekaBank) bei der                        „(4) Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften\nErfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein                   im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen\nAnspruch der Bank oder eine sonstige Verpflichtung                   eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die\ndes Verbandes, ihr Mittel zur Verfügung zu stellen,                  Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet\nnicht besteht. Die DGZ•DekaBank haftet für ihre Ver-                 werden oder gehören und die für deren Rechnung\nbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haf-                 im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften\ntung des Verbandes als Träger ist auf den satzungs-                  gehalten werden. Hierzu gehören auch Ansprüche\nmäßigen Kapitalanteil beschränkt.“                                   von Anlegern auf Herausgabe von Instrumenten,\ndessen Eigentümer diese sind und die für deren\n2. In Absatz 2 werden die Wörter „Deutsche Girozentrale,                Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapierge-\nDeutsche Kommunalbank“ durch die Wörter                              schäften gehalten oder verwahrt werden.“\n„DGZ•DekaBank“ sowie jeweils die Wörter „der\nReichsregierung“ durch die Wörter „des Bundesminis-\n1a. § 3 Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:\nteriums der Finanzen“ ersetzt.\n„9. Unternehmen, die nach den Vorschriften des Drit-\n3. In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „der Deutschen                  ten Buchs des Handelsgesetzbuchs einen Lage-\nGirozentrale, Deutsche Kommunalbank“ durch die                        bericht aufzustellen haben oder nur wegen ihrer\nWörter „der DGZ•DekaBank“ und die Wörter „die                         Einbeziehung in einen Konzernabschluss von die-\nDeutsche Girozentrale, Deutsche Kommunalbank“                         ser Verpflichtung befreit sind, vergleichbare\ndurch die Wörter „die DGZ•DekaBank“ sowie jeweils                     Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie“.\ndie Wörter „der Reichsregierung“ durch die Wörter\n„des Bundesministeriums der Finanzen“ und die Wör-          2.    § 4 wird wie folgt geändert:\nter „die Reichsregierung“ durch die Wörter „das Bun-\ndesministerium der Finanzen“ ersetzt.                             a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eines Staa-\ntes des Europäischen Wirtschaftsraums oder auf\nECU“ durch die Wörter „eines EU-Mitgliedstaates\n4. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\noder auf Euro“ ersetzt.\n„(4) Der Träger der DGZ•DekaBank am 18. Juli 2005\nb) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nhaftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt\nbestehenden Verbindlichkeiten. Für solche Verbind-                   „Der Entschädigungsanspruch umfasst im Rah-\nlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren,              men der Obergrenzen nach Absatz 2 auch\ngilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli           Ansprüche auf Zinsen. Diese bestehen ab dem\n2005 vereinbarte Verbindlichkeiten gilt dies nur, wenn               Eintritt des Entschädigungsfalles bis zur Rückzah-\nderen Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hin-                 lung der Verbindlichkeiten, längstens bis zur Eröff-\nausgeht. Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus                  nung des Insolvenzverfahrens. Für die Höhe der\nder Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern                     Zinsen findet § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nder bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkei-               entsprechende Anwendung.“","2066             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche                  Geschäftszeiten betreten, soweit die Bundes-\nMark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.                           anstalt Maßnahmen gemäß § 46a des Gesetzes\nüber das Kreditwesen gegen dieses Institut ange-\n3. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                  ordnet hat. Ihnen sind sämtliche Unterlagen vorzu-\nlegen, die diese benötigen, um ein Entschädi-\n„Es hat den Entschädigungsfall auch festzustellen,                 gungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2\nwenn Maßnahmen nach § 46a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des                   vorzubereiten. Sofern Bereiche des Instituts auf\nGesetzes über das Kreditwesen angeordnet worden                    ein anderes Unternehmen ausgelagert worden\nsind und diese länger als sechs Wochen andauern. Es                sind, gelten die Sätze 1 und 2 gegenüber diesem\nveröffentlicht die Feststellungen gemäß Satz 1 und 2               Unternehmen entsprechend.\nim Bundesanzeiger.“\n(7) Die Aufwendungen der Entschädigungsein-\nrichtung zur Durchführung oder Vorbereitung\n4. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „rechts-\neines Entschädigungsverfahrens im Sinne von § 5\ngeschäftlichen Verkehr“ durch das Wort „Rechtsver-\nhat das Institut der Entschädigungseinrichtung zu\nkehr“ ersetzt.\nersetzen.“\n5. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „ECU“ durch\n7a. § 14 wird aufgehoben.\ndas Wort „Euro“ ersetzt.\n8.  Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:\n6. § 8 wird wie folgt geändert:\n„§ 17a\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nZwangsmittel\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n(1) Die Entschädigungseinrichtung kann die Befol-\n„Institute, die nach dem 1. August 1998 einer        gung der Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetz-\nEntschädigungseinrichtung zugeordnet sind,           lichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den\nhaben neben dem Jahresbeitrag eine ein-              Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsge-\nmalige Zahlung zu leisten.“                          setzes durchsetzen.\nbb) Im neuen Satz 3 wird der Halbsatz „ ,und für              (2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maß-\nerstmals beitragspflichtige Institute neben          nahmen gemäß § 8 Abs. 1, 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1,\ndem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung             Abs. 3 und 5 Satz 1 und 2 bis zu fünfzigtausend Euro,\nfestlegen“ gestrichen.                               bei Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 bis zu hun-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          derttausend Euro.“\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Das Nähere über die Jahresbeiträge und die                                Artikel 16\neinmaligen Zahlungen regelt das Bundes-                                    Änderung\nministerium der Finanzen durch Rechtsver-                des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nordnung nach Anhörung der Entschädigungs-\neinrichtungen; hinsichtlich der Jahresbeiträge      Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der\nsind Art und Umfang der gesicherten Ge-          Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I\nschäfte sowie die Anzahl, Größe und              S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nGeschäftsstruktur der der Entschädigungs-        22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:\neinrichtung zugeordneten Institute zu berück-\nsichtigen; die Verpflichtung zur Zahlung eines    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nerstmaligen Beitrags nach § 19 bleibt un-            a) Nach der Angabe „§ 1“ wird die Angabe „§ 1a\nberührt.“                                                 Rückversicherungsaufsicht“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bestimmun-            b) In der Angabe zu § 11c wird das Wort „Weiter-\ngen“ die Wörter „zur Erhebung von Verzugs-                leitung“ durch das Wort „Weitergeltung“ ersetzt.\nzinsen für verspätet geleistete Beiträge“ und\nein Komma eingefügt.                                 c) In der Angabe zu § 67 wird das Wort „Deckungs-\nrückstellung“ durch das Wort „Deckungsstock“\nersetzt.\n7. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-      2. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.\nfügt:\n„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Prü-           3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\nfungen gemäß Satz 2 haben keine aufschiebende                                        „§ 1a\nWirkung.“\nRückversicherungsaufsicht\nb) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7                  (1) Unternehmen, die ausschließlich die Rückversi-\nangefügt:                                                 cherung betreiben, müssen eine der in § 7 Abs. 1\n„(6) Die Mitarbeiter der Entschädigungseinrich-          genannten Rechtsformen haben. Für Unternehmen,\ntung sowie die Personen, deren sich diese                 die nicht die Rechtsform eines Versicherungsvereins\nbedient, können die Geschäftsräume eines Insti-           auf Gegenseitigkeit haben, gelten neben den folgen-\ntuts innerhalb der üblichen Betriebs- und                 den Absätzen nur § 7 Abs. 1a, die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                2067\n4, 4a und 5, die §§ 55 bis 59, 83, 84, 89a, 93, 101               kann. Bei der Berechnung des Anteils der Stimm-\nbis 103, 104, 137, 138 und 150; § 2 gilt entsprechend.            rechte gilt § 22 Abs. 1 und 3 des Wertpapierhan-\ndelsgesetzes.“\n(2) Für die Vermögensbestände, die der Sicherstel-\nlung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen          b) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\naus den Rückversicherungsverhältnissen dienen, gilt               „Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als\n§ 54 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend,                  Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Han-\ndass die Angemessenheit der Mischung und Streu-                   delsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherr-\nung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des                 schender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne\njeweiligen     Rückversicherungsunternehmens        zu            dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.\nbewerten ist; hierbei sind insbesondere die Kapital-              Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als\nausstattung sowie die gesamte Finanzsituation des                 Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Han-\nUnternehmens und dessen Konzernstruktur zu                        delsgesetzbuchs gelten oder die einen beherr-\nbeachten. Zu den Vermögensbeständen im Sinne des                  schenden Einfluss ausüben können, ohne dass es\nSatzes 1 gehören Vermögenswerte in Höhe der versi-                auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.“\ncherungstechnischen Rückstellungen sowie der aus\nRückversicherungsverhältnissen entstandenen Ver-\nbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten;             6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Anteile der Retrozessionäre bleiben außer                   „(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\nBetracht. Bei der Ermittlung der sicherzustellenden\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass\nVerpflichtungen sind solche Verbindlichkeiten nicht\ndie Geschäftsleiter die Voraussetzung des § 7a\nzu berücksichtigen, bei denen die Sicherstellung\nAbs. 1 nicht erfüllen,\ndurch beim Vorversicherer gestellte Bardepots\nerfolgt.                                                      2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtferti-\ngen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteili-\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den                    gung an dem Erstversicherungsunternehmen\nUnternehmen, den Mitgliedern des Vorstandes sowie                 oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein\nsonstigen Geschäftsleitern oder den die Unterneh-                 gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter,\nmen kontrollierenden Personen alle Anordnungen                    oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft\ntreffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicher-           ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist\nzustellen, dass die Gesetze, die für den Betrieb des              oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse\nRückversicherungsgeschäftes gelten, und die auf-                  einer soliden und umsichtigen Führung des Erst-\nsichtsbehördlichen Anordnungen eingehalten wer-                   versicherungsunternehmens zu stellenden An-\nden, insbesondere die Rückversicherungsunterneh-                  sprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann,\nmen jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen              wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\naus den Rückversicherungsverhältnissen zu erfüllen.               er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb\nDie Aufsichtsbehörde kann, wenn andere Maßnah-                    der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung\nmen sich als unzureichend erwiesen haben, die Abbe-               erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand\nrufung von Geschäftsleitern, auf deren Person sich                erfüllt,\nTatsachen beziehen, verlangen, und diesen Ge-\nschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit unter-            3. nach dem Geschäftsplan und den nach § 5 Abs. 4\nsagen.                                                            Satz 3 und 4, Abs. 5 vorgelegten Unterlagen die\nBelange der Versicherten nicht ausreichend\n(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 finden Anwendung              gewahrt oder die Verpflichtungen aus den Versi-\nmit Beginn des 1. Januar 2005.“                                   cherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar\ndargetan sind.\n4. § 5 Abs. 5 Nr. 6a wird wie folgt gefasst:\nDie Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen\n„6a. Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbin-          die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Auf-\ndung (§ 8 Abs. 1 Satz 4) zwischen dem Erstversi-       sicht über das Erstversicherungsunternehmen beein-\ncherungsunternehmen und anderen natürlichen            trächtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn\nPersonen oder Unternehmen hinweisen,“.                 1. das Erstversicherungsunternehmen mit anderen\nPersonen oder Unternehmen in einen Unterneh-\n5. § 7a Abs. 2 wird wie folgt geändert:                              mensverbund eingebunden ist oder in einer engen\na) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                    Verbindung zu einem solchen steht, der durch die\nStruktur des Beteiligungsgeflechts oder mangel-\n„Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn, ob                hafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame\nim Eigen- oder im Fremdinteresse, unmittelbar                 Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen\noder mittelbar über ein oder mehrere Tochterun-               beeinträchtigt, oder\nternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder\n2. eine wirksame Aufsicht über das Erstversiche-\ndurch Zusammenwirken mit anderen Personen\nrungsunternehmen beeinträchtigt wird wegen der\noder Unternehmen mindestens 10 Prozent des\nfür solche Personen oder Unternehmen geltenden\nKapitals oder der Stimmrechte einer Versiche-\nRechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Dritt-\nrungsaktiengesellschaft gehalten oder des Grün-\nstaates im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3\ndungsstocks eines Versicherungsvereins auf\noder\nGegenseitigkeit gehalten werden oder wenn auf\ndie Geschäftsführung eines anderen Unterneh-              3. eine wirksame Aufsicht über das Erstversiche-\nmens ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden                rungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird,","2068              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\ndass solche Personen oder Unternehmen im Staat        15. In § 84 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 105 Abs. 2\nihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung nicht wirk-       Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 105 Abs. 1 Satz 2\nsam beaufsichtigt werden oder deren zuständige            und 3“ ersetzt.\nAufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusam-\nmenarbeit mit der Aufsichtsbehörde nicht bereit       16. In § 89a werden die Angaben „und 3 und Abs. 4“\nist.                                                      durch die Angaben „und 3, Abs. 4 und 6“ ersetzt.\nEine enge Verbindung ist gegeben, wenn ein Erstver-\nsicherungsunternehmen und eine andere natürliche          17. § 104 wird wie folgt neu gefasst:\nPerson oder ein anderes Unternehmen verbunden                                           „§ 104\nsind\nUmfang der Aufsicht\n1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten                       über Inhaber bedeutender Beteiligungen\ndurch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder\nTreuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapi-               (1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung\ntals, der Stimmrechte einer Versicherungsaktien-          (§ 7a Abs. 2 Satz 3) an einem Erstversicherungsunter-\ngesellschaft oder des Gründungsstocks eines Ver-          nehmen zu erwerben, hat der Aufsichtsbehörde die\nsicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder                Höhe der beabsichtigten Beteiligung unverzüglich\nanzuzeigen. In der Anzeige hat er die für die Beurtei-\n2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines          lung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen\ngleichartigen Verhältnisses oder als Schwester-           sowie die Personen oder Unternehmen anzugeben,\nunternehmen. Schwesterunternehmen sind Unter-             von denen er die entsprechenden Anteile erwerben\nnehmen, die ein gemeinsames Mutterunterneh-               will; auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat er die in\nmen haben.                                                § 5 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe c und d genannten Unter-\nDie Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn ent-           lagen einzureichen und auf seine Kosten durch einen\ngegen § 5 Abs. 5 der Antrag keine ausreichenden               von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu\nAngaben oder Unterlagen enthält.“                             lassen. Ist der Erwerber eine juristische Person oder\nPersonenhandelsgesellschaft, hat der Inhaber einer\nbedeutenden Beteiligung jeden neu bestellten\n7. In § 13c Abs. 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „Risiken         gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder\nhat“ das Komma gestrichen.                                    neue persönlich haftende Gesellschafter mit den für\ndie Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen\n8. § 13d wird wie folgt geändert:                                Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber\neiner bedeutenden Beteiligung hat der Aufsichts-\na) In Nummer 4 werden das Wort „Nennkapital“\nbehörde ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er\ndurch das Wort „Kapital“ ersetzt sowie nach dem\nbeabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteili-\nWort „Tochterunternehmen“ die Angabe „(§ 7a\ngung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Pro-\nAbs. 2 Satz 6)“ gestrichen.\nzent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte\nb) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:                          oder des Nennkapitals erreicht oder überschritten\nwerden, oder dass das Versicherungsunternehmen\n„4a. das Bestehen, die Änderung oder die Been-\nzu einem kontrollierten Unternehmen (§ 7a Abs. 2\ndigung einer engen Verbindung nach § 8\nSatz 8) wird.\nAbs. 1 Satz 4 zu einer anderen natürlichen\nPerson oder einem anderen Unternehmen,“.               (1a) Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von drei\nMonaten nach Eingang der vollständigen Anzeige den\nbeabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung\n9. In § 53 wird die Angabe „§§ 41 bis 44“ durch die\noder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die\nAngabe „§§ 41 und 42, 43 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3,\nAnnahme rechtfertigen, dass\n§ 44“ ersetzt.\n1. der Anzeigende oder, wenn er juristische Person\n10. In § 54b wird jeweils die Angabe „§ 54a“ durch die                ist, ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertre-\nAngabe „§ 54“ ersetzt.                                            ter oder, wenn er eine Personenhandelsgesell-\nschaft ist, ein Gesellschafter nicht zuverlässig oder\naus anderen Gründen nicht den im Interesse einer\n11. In § 54c wird die Angabe „§ 54a“ durch die Angabe                 soliden und umsichtigen Führung des Erstversi-\n„§ 54“ ersetzt.                                                   cherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen\ngenügt; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Teilsatz 2 gilt ent-\n12. In der Überschrift zu § 67 wird das Wort „Deckungs-               sprechend,\nrückstellung“ durch das Wort „Deckungsstock“                  2. das Erstversicherungsunternehmen durch die\nersetzt.                                                          Begründung oder Erhöhung der Beteiligung mit\ndem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen\n13. In § 77 Abs. 3 Halbsatz 2 wird der Punkt durch ein                Unternehmensverbund eingebunden würde, der\nSemikolon ersetzt.                                                durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder\ndurch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz\neine wirksame Aufsicht über das Versicherungs-\n14. In § 81b Abs. 4 werden die Wörter „der Vorschrift des\nunternehmen beeinträchtigen kann, oder\n§ 54a Abs. 6“ durch die Wörter „den Anforderungen\nüber die Belegenheit gemäß der Rechtsverordnung               3. das Erstversicherungsunternehmen durch die\nnach § 54 Abs. 3“ ersetzt.                                        Begründung oder Erhöhung der bedeutenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002               2069\nBeteiligung Tochterunternehmen eines Versiche-           sichtsbehörde vom Gericht des Sitzes des Versiche-\nrungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne            rungsunternehmens bestellt. Sind die Voraussetzun-\ndes § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, das im Staat        gen des Satzes 2 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde\nseines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht          den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu\nwirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständi-         beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz\nge Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusam-        angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine\nmenarbeit nicht bereit ist.                              Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhän-\nders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere\nWird der Erwerb nicht untersagt, kann die Aufsichts-\nBeschwerde ist ausgeschlossen. Der Bund schießt\nbehörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die\ndie Auslagen und die Vergütung vor; für seine Auf-\nPerson oder Personenhandelsgesellschaft, welche\nwendungen haften dem Bund der betroffene Inhaber\ndie Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 4 erstattet hat,\nder bedeutenden Beteiligung und das Versicherungs-\nden Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten\nunternehmen gesamtschuldnerisch.\nErwerbs an die Aufsichtsbehörde anzuzeigen hat.\nNach Ablauf der Frist hat diese Person oder Perso-              (3) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung\nnenhandelsgesellschaft die Anzeige unverzüglich bei          an einem Erstversicherungsunternehmen aufzugeben\nder Aufsichtsbehörde zu erstatten.                           oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung\n(1b) Die Aufsichtsbehörde hat die Auskunfts- und          unter die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder\nVorlagerechte nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 auch nach           50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzu-\nAblauf der Frist des Absatzes 1a Satz 1.                     senken oder die Beteiligung so zu verändern, dass\ndas Versicherungsunternehmen nicht mehr kontrol-\n(2) Sofern Tatsachen Anlass zu Zweifeln geben,            liertes Unternehmen ist, hat dies der Aufsichtsbehör-\ndass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den           de unverzüglich anzuzeigen. Dabei hat er die verblei-\nin § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen          bende Höhe der Beteiligung anzugeben. Die Auf-\ngenügt oder dass die Verbindung mit anderen Perso-           sichtsbehörde kann eine Frist setzen, nach deren\nnen oder Unternehmen wegen der Struktur des Betei-           Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft,\nligungsgeflechts oder mangelhafter wirtschaftlicher          welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Voll-\nTransparenz eine wirksame Aufsicht über das Erstver-         zug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absen-\nsicherungsunternehmen möglich macht, kann die                kung oder Veränderung ihr anzuzeigen hat. Nach\nAufsichtsbehörde die nach Absatz 1 Satz 2 zweiter            Ablauf der Frist hat die Person oder Personenhan-\nHalbsatz zulässigen Maßnahmen ergreifen. Die Auf-            delsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1\nsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeutenden             erstattet hat, diese unverzüglich bei der Aufsichts-\nBeteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unter-          behörde einzureichen.\nnehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen\nund anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer               (4) Die Aufsichtsbehörde hat den Erwerb einer\nZustimmung verfügt werden darf, wenn                         unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem\n1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsver-             Erstversicherungsunternehmen, durch den das Erst-\nfügung nach Absatz 1a Satz 1 vorliegen,                  versicherungsunternehmen zu einem Tochterunter-\nnehmen eines Unternehmens eines Drittstaates im\n2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner            Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, vorläufig\nPflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 4 zur vorherigen        zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein ent-\nUnterrichtung der Aufsichtsbehörde nicht nachge-         sprechender Beschluss der Kommission oder des\nkommen ist und diese Unterrichtung innerhalb             Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der\neiner von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist           nach Artikel 29b Abs. 4 der Richtlinie 73/239/EWG\nnicht nachgeholt hat oder                                oder nach Artikel 32b Abs. 4 der Richtlinie 79/\n3. die Beteiligung entgegen Absatz 1a Satz 3 oder            267/EWG zustande gekommen ist. Die vorläufige\ntrotz einer vollziehbaren Untersagung nach Ab-           Untersagung oder Beschränkung darf drei Monate\nsatz 1a Satz 1 erworben oder erhöht worden ist.          vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschrei-\nten. Beschließt der Rat der Europäischen Gemein-\nIn den Fällen des Satzes 2 kann die Ausübung der             schaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so\nStimmrechte auf einen Treuhänder übertragen wer-             hat die Aufsichtsbehörde die Fristverlängerung zu\nden. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der                 beachten und die vorläufige Untersagung oder Be-\nStimmrechte den Interessen einer soliden und um-             schränkung entsprechend zu verlängern.\nsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens\nRechnung zu tragen. In den Fällen des Satzes 2                  (5) (aufgehoben)\nkann die Aufsichtsbehörde über die Maßnahmen\nnach Satz 2 hinaus einen Treuhänder mit der Ver-                (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird\näußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende             ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestim-\nBeteiligung begründen, beauftragen, wenn der In-             mungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der gemäß\nhaber der bedeutenden Beteiligung der Aufsichts-             den Absätzen 1 und 3 einzureichenden Angaben zu\nbehörde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten          erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der\nangemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber              Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Die Ermächtigung\nnachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Ver-        kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt\näußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken.           übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im\nDer Treuhänder wird auf Antrag des Versicherungs-            Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden\nunternehmens, eines an ihm Beteiligten oder der Auf-         der Länder.“","2070             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\n18. In § 104b Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-        3. In Satz 1 des neuen Absatzes 2 werden die Wörter\ntragsstaates“ die Wörter „des Abkommens“ einge-              „Abweichend von Absatz 2 darf das Bundesamt für\nfügt.                                                        Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Finan-\nzen darf“ ersetzt.\n19. In § 144 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „der Bestände\ndes Deckungsstocks“ durch die Wörter „der Bestän-\nde des Deckungsstocks, des übrigen gebundenen                                    Artikel 19a\nVermögens oder des Anlagestocks“ und die Angabe\n„§§ 54a bis 54c,“ durch die Angabe „§ 54 Abs. 2                        Änderung des Gesetzes über\nSatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-            Unternehmensbeteiligungsgesellschaften\nnung nach Absatz 3, § 54 Abs. 2 Satz 2 oder § 54b\nDas Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell-\nAbs. 1 oder 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit\nschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom\n§ 54c, §§“ ersetzt.\n9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), geändert durch Arti-\nkel 3 Abs. 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000\n(BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert:\nArtikel 17\nÄnderung des Telekommunikationsgesetzes                    1. § 4 wird wie folgt geändert:\nIn § 90 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom               a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 18        „Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist in\ndes Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert              den ersten drei Jahren seit ihrer Anerkennung\nworden ist, werden am Ende von Nummer 3 das Wort                     als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von der\n„und“ durch ein Komma ersetzt, am Ende von Nummer 4                  Einschränkung des Satzes 1 befreit.“\ndas Wort „und“ und danach folgende Nummer 5 angefügt:\nb) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„5. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“.\n„Bei der Berechnung nach Satz 1 werden nicht\nberücksichtigt typische stille Beteiligungen sowie\nWagniskapitalbeteiligungen an Unternehmensbe-\nArtikel 18                                  teiligungsgesellschaften, sofern in deren Satzung\nÄnderung der Abgabenordnung                               ausgeschlossen ist, dass sich diese an einer ande-\nren Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I                      Kapitalbeteiligungsgesellschaft beteiligen dürfen.“\nS. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), wird\nwie folgt geändert:                                           2. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Satz 1 ist nicht auf typische stille Beteiligungen von\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 31a folgende An-           Gesellschaftern anzuwenden, die gleichzeitig an der\ngabe eingefügt:                                                Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt sind.“\n„Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche § 31b“.\n2. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:                                          Artikel 20\n„§ 31b                                                   Änderung\nMitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche                     der Börsenzulassungs-Verordnung\nDie Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhält-        Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der\nnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der         Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nDurchführung eines Strafverfahrens wegen einer             S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes\nStraftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs dient. Die        vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt ge-\nFinanzbehörden haben Tatsachen, die auf eine der-          ändert:\nartige Straftat schließen lassen, den Strafverfolgungs-\nbehörden mitzuteilen.“                                      1. In der Überschrift werden die Wörter „zur amtlichen\nNotierung“ durch die Wörter „zum amtlichen Markt“\nersetzt.\nArtikel 19\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\na) In der Überschrift des Ersten Kapitels werden die\n§ 45d des Einkommensteuergesetzes in der Fassung                    Wörter „zur amtlichen Notierung“ durch die Wörter\nder Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),               „zum amtlichen Markt“ ersetzt.\ndas zuletzt durch Artikel 11 Nr. 16 des Gesetzes vom\n20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist, wird          b) Im Ersten Kapitel wird die Überschrift des zweiten\nwie folgt geändert:                                                   Abschnitts wie folgt ersetzt:\n„Prospekt (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 des Börsengesetzes)“.\n1. Absatz 2 wird aufgehoben.\n3. In § 2 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1, §§ 36, 45\n2. Absatz 3 wird Absatz 2.                                         Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b, c, d und g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002                 2071\nwerden jeweils die Wörter „amtlich notiert werden“              b) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „zur\ndurch die Wörter „zum amtlichen Markt zugelassen                    amtlichen Notierung“ durch die Wörter „zum amt-\nsind“ ersetzt.                                                      lichen Markt“ ersetzt.\n4. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 44 bis 44c“      12. In § 45a Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c wird die Angabe\ndurch die Angabe „§§ 39 bis 41“ ersetzt.                        „Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember\n1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer\n5. In der Überschrift zum zweiten Abschnitt wird die               bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten\nAngabe „(§ 36 Abs. 3 Nr. 2)“ durch die Angabe „(§ 30            Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen\nAbs. 3 Nr. 2 des Börsengesetzes)“ ersetzt.                      (ABl. EG Nr. L 348 S. 62)“ durch die Angabe „Richtlinie\n2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wert-\n6. In § 13 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 36 Abs. 2“\npapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die\ndurch die Angabe „§ 30 Abs. 2“ ersetzt.\nhinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden\nInformationen (ABl. EG Nr. L 184 S. 1)“ ersetzt.\n7. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „zur amt-          13. In § 45a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6 und 7, § 54\nlichen Notierung“ die Wörter „oder zum amtlichen            Abs. 4 Satz 1, § 67 Abs. 1, § 68 und § 69 Abs. 1 wer-\nMarkt“ eingefügt.                                           den jeweils die Wörter „zur amtlichen Notierung“\nb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                             durch die Wörter „zum amtlichen Markt“ ersetzt.\n„5. die Börsen, bei denen ein Antrag auf Zulas-       14. In § 58 Satz 1 wird die Angabe „§ 44b“ durch die\nsung zur amtlichen Notierung oder zum amt-              Angabe „§ 40“ ersetzt.\nlichen Markt gestellt worden ist oder noch\ngestellt wird, sowie die Börsen, an denen\n15. In § 62 werden die Wörter „den Zulassungsstellen der\nWertpapiere derselben Gattung bereits amt-\nBörsen, an denen die Aktien zur amtlichen Notierung\nlich notiert werden oder zum amtlichen Markt\nzugelassen sind“ durch die Wörter „den Zulassungs-\nzugelassen sind; werden Wertpapiere der-\nstellen der Börsen, an denen die Aktien zum amtlichen\nselben Gattung an anderen organisierten\nMarkt zugelassen sind“ ersetzt.\nMärkten gehandelt, so sind diese Märkte\nanzugeben;“.\n16. In § 66 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 41“ durch die\nAngabe „§ 36“ ersetzt.\n8. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 11 werden die Wörter „amtlich notiert“       17. In § 69 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „mit amtlicher\ndurch die Wörter „im amtlichen Markt notiert“               Notierung der Bezugsrechte“ durch die Wörter „der\nersetzt.                                                    Bezugsrechte im amtlichen Markt“ ersetzt.\nb) Am Ende von Nummer 13 wird der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 14 ange-        18. § 71 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                       a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 90 Abs. 2 Nr. 1“\n„14. Auskunft über Vereinbarungen des Emitten-                  durch die Angabe „§ 62 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a“\nten mit Aktionären über Veräußerungsver-                 ersetzt.\nbote nach Zulassung sowie über die zur               b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 90 Abs. 2 Nr. 2“\nSicherstellung der Vereinbarung getroffenen              durch die Angabe „§ 62 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b“\nAbreden und Maßnahmen.“                                  ersetzt.\n9. In § 43 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Handel mit\namtlicher Notierung der Bezugsrechte“ durch die                                     Artikel 21\nWörter „Handel der Bezugsrechte im amtlichen\nMarkt“ ersetzt.                                                                     Änderung\nder Verkaufsprospekt-Verordnung\n10. In § 44 Satz 2, § 45 Nr. 1 nach Buchstabe b, Nr. 2 nach      Die Verkaufsprospekt-Verordnung in der Fassung der\nBuchstabe c, Nr. 3 nach Buchstabe g, § 45a Abs. 1         Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nNr. 3, 4, 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 36 Abs. 4“   S. 2853), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 3 des\ndurch die Angabe „§ 30 Abs. 5“ ersetzt.                   Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie\nfolgt geändert:\n11. § 45 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                      1. In § 1 und § 12 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter\n„zur amtlichen Notierung“ durch die Wörter „zum amt-\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „amtlich             lichen Markt“ ersetzt.\nnotierter Aktien“ durch die Wörter „zum amt-\nlichen Markt zugelassener Aktien“ ersetzt.       2. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „der Nennbetrag\nbb) In Buchstabe c werden die Wörter „amtlich             eines genehmigten oder bedingten Kapitals und“\nnotierten Aktien“ durch die Wörter „zum amt-         durch die Wörter „die Art und Höhe der Kapital-\nlichen Markt zugelassenen Aktien“ ersetzt.           erhöhung sowie“ ersetzt.","2072                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2002\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei                Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.                                                   Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\n3. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Abs. 3                                                           Artikel 22\nNr. 2“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 3 Nr. 2“ und die\nAngabe „§ 73 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 51                                                         Rückkehr\nAbs. 1 Nr. 2“ ersetzt.                                                              zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf Artikel 20 und 21 beruhenden Teile der dort\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nArtikel 21a                               jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-\nnung geändert werden.\nÄnderung des Rechtsberatungsgesetzes\nIn Artikel 1 § 5 des Rechtsberatungsgesetzes in der im                                                      Artikel 23\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nArtikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I                               Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 3, 4 und 5 am\nS. 3574) geändert worden ist, wird nach Nummer 3 der                             1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Börsengesetz in\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-                              der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September\nmer 4 angefügt:                                                                  1998 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 35\n„4. dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche                                 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), außer\nUnternehmer solche Forderungen einziehen, die sie                         Kraft. Artikel 1 § 58 Abs. 1, §§ 59, 60 tritt am 1. Februar\nim Rahmen des Gewerbebetriebes abgetreten                                 2003 in Kraft. Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b tritt am 1. April\nhaben.“                                                                   2003 in Kraft. Artikel 14a tritt am 19. Juli 2005 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juni 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}