{"id":"bgbl1-2002-38-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":38,"date":"2002-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/38#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_38.pdf#page=59","order":3,"title":"Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn","law_date":"2002-06-20T00:00:00Z","page":2003,"pdf_page":59,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                2003\nGesetz\nzur Errichtung einer Stiftung\nDeutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn\nVom 20. Juni 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          Institut Rom“ und „Deutsches Historisches Institut Paris“\nerworbenen beweglichen Vermögensgegenständen über.\n§1                                 (2) Die Stiftung kann\nName, Rechtsform und Sitz der Stiftung                1. in Gesamtrechtsnachfolge\nUnter dem Namen „Stiftung Deutsche Geisteswissen-               a) die privatrechtliche „Stiftung Deutsche Historische\nschaftliche Institute im Ausland“ wird eine rechtsfähige             Institute im Ausland“ mit den Deutschen Histori-\nbundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts                  schen Instituten in London, Washington D.C. und\nmit Sitz in Bonn errichtet. Die Stiftung kann sich durch             Warschau sowie\nSatzung einen Namenszusatz geben. Die Stiftung entsteht\nmit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.                            b) die privatrechtliche „Philipp-Franz-von-Siebold-\nStiftung Deutsches Institut für Japanstudien“,\n§2                               2. im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a des\nBürgerlichen Gesetzbuchs das Orient-Institut Beirut\nZweck der Stiftung                            der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft e.V.\n(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Forschung      übernehmen, wenn deren Gremien dies beschließen.\nmit Schwerpunkten auf den Gebieten der Geschichts-,\nKultur-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in aus-          (3) Die Übernahme weiterer Einrichtungen und die\ngewählten Ländern und die Förderung des gegenseitigen         Neugründung weiterer Institute ist möglich. Das Nähere\nVerständnisses zwischen Deutschland und diesen Län-           regelt die Satzung.\ndern. Die Stiftung unterhält mit dieser Zielrichtung im         (4) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung\njeweiligen Gastland deutsche Forschungsinstitute (Insti-      eine jährliche Zuwendung des Bundes nach Maßgabe des\ntute) und fördert vorbereitende und begleitende Projekte.     jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.\n(2) Die Institute sind im Rahmen der Satzung der Stif-        (5) Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite\ntung selbständige Einrichtungen, die in ihrer wissen-         anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit\nschaftlichen Arbeit unabhängig sind. Sie sollen eigene        keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des\nForschung betreiben und dabei die Zusammenarbeit              Stiftungszwecks beeinträchtigen.\nzwischen den deutschen Geisteswissenschaften und den\nGeisteswissenschaften des Gastlandes fördern. Diese             (6) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Ein-\nArbeit soll durch geeignete unterstützende Maßnahmen          nahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks ver-\nbegleitet werden, insbesondere durch                          wendet werden. Die Stiftung darf keine Personen durch\nAusgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder\n1. Publikationen,                                             durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.\n2. wissenschaftliche Veranstaltungen wie Ausstellungen,\nKolloquien und Tagungen,                                                                §4\n3. wissenschaftliche Auskünfte und Beratungen, Vermitt-                                 Satzung\nlung wissenschaftlicher Kontakte,\nDie Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat\n4. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, vor          mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder\nallem durch Vergabe von Stipendien.                        beschlossen wird und der Genehmigung des Bundes-\n(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar    ministeriums für Bildung und Forschung bedarf. Das\ngemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer-         Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.\nbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.\n§5\n§3                                                   Organe der Stiftung\nStiftungsvermögen                           Organe der Stiftung sind\n(1) Auf die Stiftung geht mit Inkrafttreten dieses Ge-      1. der Stiftungsrat,\nsetzes die Trägerschaft und das Eigentum an den von\nder Bundesrepublik Deutschland für die bisherigen un-         2. die Direktoren der Institute,\nselbständigen Bundesanstalten „Deutsches Historisches         3. die Wissenschaftlichen Beiräte der Institute.","2004              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\n§6                              Hälfte der Mitglieder muss der Vorsitzende eine Sitzung\nStiftungsrat                         einberufen.\n(2) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die\n(1) Der Stiftungsrat besteht aus elf vom Bundesministe-\nDirektoren, ein Vertreter des Personals sowie ein Vertreter\nrium für Bildung und Forschung für eine Amtszeit von vier\nder wissenschaftlichen Mitarbeiter als ständige Gäste mit\nJahren berufenen Mitgliedern:\nRederecht teil. Durch Satzung können weitere Teilnehmer\n1. zwei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregie-       zugelassen werden.\nrung benannt werden;\n(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindes-\n2. einem Wissenschaftler als Vorsitzenden des Stiftungs-      tens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.\nrates, den die übrigen Mitglieder des Stiftungsrates      Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher\nunter Berücksichtigung der Vorschläge der Direktoren      Mehrheit der anwesenden oder sich an einer schriftlichen\nbenennen;                                                 Abstimmung beteiligenden Mitglieder, soweit nicht in die-\n3. einem Wissenschaftler, der von der Max-Planck-             sem Gesetz oder der Satzung etwas anderes vorgesehen\nGesellschaft benannt wird;                                ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen-\nden den Ausschlag. Wirtschaftsplanangelegenheiten, die\n4. einem Wissenschaftler, der von der Alexander von           Bestellung von Direktoren sowie Satzungsänderungen\nHumboldt-Stiftung benannt wird;                           dürfen nicht gegen die Stimmen der Vertreter des Bundes\n5. einem Wissenschaftler, der von der Deutschen For-          entschieden werden.\nschungsgemeinschaft benannt wird;\n§8\n6. einem Vertreter der Wirtschaft, der vom Stifterverband\nfür die Deutsche Wissenschaft benannt wird;                                 Direktoren der Institute\n7. vier Wissenschaftlern aus den Wissenschaftlichen              (1) Die Direktoren der jeweiligen Institute werden auf\nBeiräten, die von diesen benannt werden.                  Vorschlag des jeweiligen Wissenschaftlichen Beirates\nvom Stiftungsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt auf\nEine Änderung des Benennungsrechtes durch Satzung ist         höchstens fünf Jahre. Einmalige Wiederbestellung ist\nzulässig.                                                     zulässig.\n(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 sollen die       (2) Der Direktor führt die Geschäfte des Instituts. Er\nwissenschaftliche Breite der gesamten Stiftung vertreten.     ist bevollmächtigt, die Stiftung in Angelegenheiten des\nSie können nur einmal wieder berufen werden.                  Instituts zu vertreten; Erteilung von Untervollmachten\n(3) Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stif-  ist zulässig. Der Direktor ist Vorgesetzter aller Instituts-\ntung nach außen und leitet die Sitzungen des Stiftungs-       angehörigen. Er vollzieht aus dem Wirtschaftsplan der\nrates. Er führt die Geschäfte der Stiftung, soweit nicht      Stiftung den Teilplan des Instituts.\ngemäß Absatz 5 der Stiftungsrat oder gemäß § 8 Abs. 2            (3) Das Nähere regelt die Satzung.\nein Direktor zuständig ist. Er ist Vorgesetzter der gemein-\nsamen Geschäftsstelle. Bis zur Berufung des Vorsitzen-\n§9\nden des Stiftungsrates nach Absatz 1 Nr. 2, höchstens\njedoch für die Dauer von einem Jahr, übernimmt der Ver-                 Wissenschaftliche Beiräte der Institute\ntreter des Bundes nach Absatz 1 Nr. 1, den das Bundes-           (1) Für jedes Institut wird ein Wissenschaftlicher Beirat\nministerium für Bildung und Forschung benennt, dessen         berufen. Er hat bis zu neun Mitglieder. Mitarbeiter der\nFunktion.                                                     Institute dürfen ihm nicht angehören. Zu den Mitgliedern\n(4) Ein Mitglied, das gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 7 als      eines Wissenschaftlichen Beirates sollen auch ausländi-\nInhaber eines öffentlichen Amtes berufen ist, scheidet mit    sche Wissenschaftler gehören.\nBeendigung dieses Amtes aus dem Stiftungsrat aus.                (2) Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder der Wissen-\nScheidet jemand vor Ablauf der Amtszeit aus, ist für den      schaftlichen Beiräte auf vier Jahre. Einmalige Wiederberu-\nRest der Amtszeit unverzüglich ein Nachfolger zu berufen.     fung in Folge ist zulässig. Vor Berufungen ist der jeweilige\nDies gilt entsprechend, wenn als Vorsitzender ein Wissen-     Wissenschaftliche Beirat zu hören.\nschaftler berufen wird, der bereits Mitglied des Stiftungs-\nrates ist.                                                       (3) Jeder Wissenschaftliche Beirat berät in wissen-\nschaftlichen Fragen das Institut, für das er berufen worden\n(5) Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegen-       ist, und in dessen Angelegenheiten die übrigen Organe\nheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von         der Stiftung. Er legt Vorschläge für die Besetzung der\ngrundsätzlicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbeson-        jeweiligen Direktorenstelle vor.\ndere die Satzung, der Wirtschaftsplan sowie bedeutsame\nPersonalentscheidungen. Der Stiftungsrat überwacht               (4) Das Nähere regelt die Satzung.\ndie Tätigkeit der Einrichtungen der Stiftung; er kann sich\nhierzu berichten lassen.                                                                   § 10\n(6) Das Nähere regelt die Satzung.                                           Ehrenamtliche Tätigkeit\nDie Mitglieder des Stiftungsrates und der Wissenschaft-\n§7                              lichen Beiräte der Institute üben ihre Tätigkeit unentgelt-\nlich aus. Der Vorsitzende des Stiftungsrates kann für seine\nVerfahren des Stiftungsrates                  Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Die Erstattung von\n(1) Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in Sitzun-   Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach\ngen, die der Vorsitzende nach Bedarf, jedoch mindestens       den Bestimmungen, die für die unmittelbare Bundes-\neinmal im Jahr einberuft. Auf Antrag von mindestens der       verwaltung gelten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                  2005\n§ 11                                                            § 13\nAufsicht, Rechnungsprüfung                                            Berichterstattung\n(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des               Die Stiftung legt regelmäßig einen öffentlich zugäng-\nBundesministeriums für Bildung und Forschung.                    lichen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre Vor-\n(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-                haben vor.\nwesen der Stiftung finden die insoweit für die unmittelbare\nBundesverwaltung gelten Vorschriften entsprechende                                          § 14\nAnwendung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der\nStiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundes-                         Übernahme von Rechten und Pflichten\nrechnungshof.                                                       (1) Mit ihrem Entstehen übernimmt die Stiftung die\nRechte und Pflichten, welche für die zum selben Zeitpunkt\n§ 12                                 aufgelösten unselbständigen Bundesanstalten nach § 3\nAbs. 1 begründet worden sind.\nBeschäftigte\n(2) Mit der Übernahme der Einrichtungen nach § 3\n(1) Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeit-\nAbs. 2 übernimmt die Stiftung die Rechte und Pflich-\nnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen. Auf\nten, welche für diese Einrichtungen begründet worden\ndiese sind die für die Arbeitnehmer des Bundes jeweils\nsind.\ngeltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen\nanzuwenden. Für die in den Instituten tätigen Ortskräfte            (3) Die Mitglieder der Beiräte der in § 3 Abs. 1 und 2\ngilt das Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes.                    beschriebenen Institute bleiben für die Restlaufzeit ihrer\n(2) Die Stiftung tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens       Bestellung im Amt, höchstens jedoch für vier Jahre ab\ndieses Gesetzes oder mit Übernahme der in § 3 Abs. 2             Übernahme. Eine Verlängerung bis zur Gesamtzeit von\ngenannten Einrichtungen in alle Rechte und Pflichten aus         acht Jahren einschließlich der Tätigkeit in bisheriger\nden bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen            Trägerschaft ist möglich.\nder bisherigen Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 und 2 ein.\nSatz 1 gilt entsprechend für Fälle der Übernahme nach § 3                                   § 15\nAbs. 3. Für die Arbeitsverhältnisse der übernommenen\nInkrafttreten\nArbeitnehmer sind bis zum Abschluss neuer Tarifverträge\ndie Tarifverträge maßgeblich, die für sie bei den jeweiligen        Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-\nEinrichtungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 gegolten haben.              kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juni 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. B u l m a h n"]}