{"id":"bgbl1-2002-38-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":38,"date":"2002-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/38#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_38.pdf#page=57","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD)","law_date":"2002-06-20T00:00:00Z","page":2001,"pdf_page":57,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 2001\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst\n(GAD)\nVom 20. Juni 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nGesetz über den Auswärtigen Dienst\nDas Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842)\nwird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n„(2) Für Beamte auf Lebenszeit des Auswärtigen Dienstes bildet der\nAblauf des 30. Juni des Kalenderjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr\nvollenden, die Altersgrenze.“\n2. § 12 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die Einzelheiten der Laufbahn, Ausbildung und Prüfung bestimmt das Aus-\nwärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch\nRechtsverordnung, in der auch die Dauer des Vorbereitungsdienstes entspre-\nchend den besonderen Anforderungen des Auswärtigen Dienstes geregelt\nwerden kann.“\n3. § 36 wird wie folgt gefasst:\n„§ 36\nÜbergangsregelung\n§ 5 Abs. 2 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Beamte, denen vor\ndem 1. Januar 2003 Altersteilzeit bewilligt wurde.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Kalen-\nderjahres in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.\n(2) Artikel 1 Nr. 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.","2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 20. Juni 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r"]}