{"id":"bgbl1-2002-38-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":38,"date":"2002-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)","law_date":"2002-06-20T00:00:00Z","page":1946,"pdf_page":2,"num_pages":55,"content":["1946               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\nGesetz\nzur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung\nund zur Regelung des Aufenthalts und der Integration\nvon Unionsbürgern und Ausländern\n(Zuwanderungsgesetz)\nVom 20. Juni 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                           Kapitel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet\nAbschnitt 1\nInhaltsübersicht\nAllgemeines\nArtikel 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit\nPasspflicht                                            § 3\nund die Integration von Ausländern im Bundesgebiet\n(Aufenthaltsgesetz – AufenthG)                       Erfordernis eines Aufenthaltstitels                    § 4\nArtikel 2 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unions-   Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen                   § 5\nbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU)      Visum                                                  § 6\nArtikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes                    Aufenthaltserlaubnis                                   § 7\nArtikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes                              Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis                  § 8\nArtikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes              Niederlassungserlaubnis                                § 9\nArtikel 6 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes                Aufenthaltstitel bei Asylantrag                        § 10\nArtikel 7 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung          Einreise- und Aufenthaltsverbot                        § 11\nheimatloser Ausländer im Bundesgebiet\nGeltungsbereich; Nebenbestimmungen                     § 12\nArtikel 8 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes\nArtikel 9 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                                       Abschnitt 2\nArtikel 10 Änderungen sonstiger sozial- und leistungsrechtlicher                               Einreise\nGesetze                                              Grenzübertritt                                         § 13\nArtikel 11 Änderungen sonstiger Gesetze                          Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum                    § 14\nArtikel 12 Änderung sonstiger Verordnungen                       Zurückweisung                                          § 15\nArtikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nAbschnitt 3\nArtikel 14 Bekanntmachungserlaubnis\nAufenthalt zum Zweck der Ausbildung\nArtikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nStudium; Sprachkurse; Schulbesuch                      § 16\nSonstige Ausbildungszwecke                             § 17\nArtikel 1\nAbschnitt 4\nGesetz                                         Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit\nüber den Aufenthalt, die\nBeschäftigung                                          § 18\nErwerbstätigkeit und die Integration\nvon Ausländern im Bundesgebiet                        Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte          § 19\n(Aufenthaltsgesetz – AufenthG)                      Zuwanderung im Auswahlverfahren                        § 20\nSelbständige Tätigkeit                                 § 21\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 5\nKapitel 1\nAufenthalt aus völkerrechtlichen,\nAllgemeine Bestimmungen                                        humanitären oder politischen Gründen\nZweck des Gesetzes; Anwendungsbereich                       § 1  Aufnahme aus dem Ausland                               § 22\nBegriffsbestimmungen                                        § 2  Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden § 23","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                 1947\nAufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz        § 24                                 Abschnitt 2\nAufenthalt aus humanitären Gründen                     § 25                      Durchsetzung der Ausreisepflicht\nDauer des Aufenthalts                                  § 26     Zurückschiebung                                         § 57\nAbschiebung                                             § 58\nAbschnitt 6                         Androhung der Abschiebung                               § 59\nAufenthalt aus familiären Gründen              Verbot der Abschiebung                                  § 60\nGrundsatz des Familiennachzugs                         § 27     Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen           § 61\nFamiliennachzug zu Deutschen                           § 28     Abschiebungshaft                                        § 62\nFamiliennachzug zu Ausländern                          § 29\nKapitel 6\nEhegattennachzug                                       § 30\nHaftung und Gebühren\nEigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten          § 31\nPflichten der Beförderungsunternehmer                   § 63\nKindernachzug                                          § 32\nRückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer     § 64\nGeburt eines Kindes im Bundesgebiet                    § 33\nPflichten der Flughafenunternehmer                      § 65\nAufenthaltsrecht der Kinder                            § 34\nKostenschuldner; Sicherheitsleistung                    § 66\nEigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht\nder Kinder                                             § 35     Umfang der Kostenhaftung                                § 67\nNachzug sonstiger Familienangehöriger                  § 36     Haftung für Lebensunterhalt                             § 68\nGebühren                                                § 69\nAbschnitt 7                         Verjährung                                              § 70\nBesondere Aufenthaltsrechte\nKapitel 7\nRecht auf Wiederkehr                                   § 37\nVerfahrensvorschriften\nAufenthaltstitel für ehemalige Deutsche                § 38\nAbschnitt 1\nAbschnitt 8                                                  Zuständigkeiten\nZuständigkeit                                           § 71\nBeteiligung der Bundesanstalt für Arbeit\nBeteiligungserfordernisse                               § 72\nZustimmung zur Ausländerbeschäftigung                  § 39\nSonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren\nVersagungsgründe                                       § 40\nund bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln             § 73\nWiderruf der Zustimmung                                § 41\nBeteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis                § 74\nVerordnungsermächtigung und Weisungsrecht              § 42\nAbschnitt 2\nKapitel 3                                        Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\nFörderung der Integration                       Aufgaben                                                § 75\nIntegrationskurs und -programm                         § 43     Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration     § 76\nBerechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs   § 44\nAbschnitt 3\nVerpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs  § 45\nVerwaltungsverfahren\nSchriftform; Ausnahme von Formerfordernissen            § 77\nKapitel 4\nVordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und\nOrdnungsrechtliche Vorschriften                      Bescheinigungen                                         § 78\nOrdnungsverfügungen                                    § 46     Entscheidung über den Aufenthalt                        § 79\nVerbot und Beschränkung der politischen Betätigung     § 47     Handlungsfähigkeit Minderjähriger                       § 80\nAusweisrechtliche Pflichten                            § 48     Beantragung des Aufenthaltstitels                       § 81\nFeststellung und Sicherung der Identität               § 49     Mitwirkung des Ausländers                               § 82\nBeschränkung der Anfechtbarkeit                         § 83\nKapitel 5                           Wirkungen von Widerspruch und Klage                     § 84\nBeendigung des Aufenthalts                        Berechnung von Aufenthaltszeiten                        § 85\nAbschnitt 1\nAbschnitt 4\nBegründung der Ausreisepflicht\nDatenübermittlung und Datenschutz\nAusreisepflicht                                        § 50\nErhebung personenbezogener Daten                        § 86\nBeendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts;\nÜbermittlungen an Ausländerbehörden                     § 87\nFortgeltung von Beschränkungen                         § 51\nÜbermittlungen bei besonderen gesetzlichen\nWiderruf                                               § 52\nVerwendungsregelungen                                   § 88\nZwingende Ausweisung                                   § 53\nVerfahren bei identitätssichernden und -feststellenden\nAusweisung im Regelfall                                § 54     Maßnahmen                                               § 89\nErmessensausweisung                                    § 55     Übermittlungen durch Ausländerbehörden                  § 90\nBesonderer Ausweisungsschutz                           § 56     Speicherung und Löschung personenbezogener Daten        § 91","1948               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\nKapitel 8                               von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländer-\nBeauftragte für Migration,                         behörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Auf-\nFlüchtlinge und Integration                         enthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit\nAmt der Beauftragten                                 § 92a         besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig ge-\nmacht werden können.\nAufgaben                                             § 93a\nAmtsbefugnisse                                       § 94a\n§2\nKapitel 9\nBegriffsbestimmungen\nStraf- und Bußgeldvorschriften                        (1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne\nStrafvorschriften                                    § 95a     des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.\nEinschleusen von Ausländern                          § 96a        (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und\nEinschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und\ndie Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches\nbandenmäßiges Einschleusen                           § 96a     Sozialgesetzbuch.\nBußgeldvorschriften                                  § 97a        (3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert,\nwenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenver-\nK a p i t e l 10                     sicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher\nMittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld\nVerordnungsermächtigungen;\nsowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitrags-\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\nleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den\nVerordnungsermächtigung                              § 98a     Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.\nSprachliche Anpassung                                § 98a\n(3a) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr\nFortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte             § 99a     gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungs-\nFortgeltung sonstiger ausländerrechtlicher Maßnahmen           suchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwoh-\nund Anrechnung                                       § 100a    nung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn\nAnwendung bisherigen Rechts                          § 101a    er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften\nÜbergangsregelungen                                  § 102a\nhinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt.\nKinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres wer-\nFortgeltung von Arbeitsgenehmigungen                 § 103a    den bei der Berechnung des für die Familienunterbringung\nEinschränkung von Grundrechten                       § 104a    ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.\nStadtstaatenklausel                                  § 105a       (4) Ein Schengen-Visum ist der einheitliche Sichtver-\nmerk nach Maßgabe der als Schengen-Besitzstand in\ndas Gemeinschaftsrecht überführten Bestimmungen\nKapitel 1                           (ABl. EG 2000 Nr. L 239 S. 1) und der nachfolgend ergan-\nAllgemeine Bestimmungen                        genen Rechtsakte.\n(5) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes\n§1                              ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richt-\nZweck des Gesetzes; Anwendungsbereich                  linie 01/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindest-\nnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im\n(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung           Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und über\ndes Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik                Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Ver-\nDeutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung           teilung der mit der Aufnahme dieser Personen und den\nunter Berücksichtigung der Integrationsfähigkeit sowie         Folgen dieser Aufnahme verbundenen Belastungen auf\nder wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interes-      die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).\nsen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient\nzugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen\nder Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die                                     Kapitel 2\nEinreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die                 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet\nFörderung der Integration von Ausländern. Die Regelun-\ngen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.                                            Abschnitt 1\n(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aus-                                 Allgemeines\nländer,\n§3\n1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die all-\ngemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt                                    Passpflicht\nist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt         (1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen\nist,                                                       oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und\n2. die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfas-       gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der\nsungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit          Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind.\nunterliegen,                                                  (2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm\n3. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für      bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der\nden diplomatischen und konsularischen Verkehr und          Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen\nfür die Tätigkeit internationaler Organisationen und       anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten\nEinrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen,             Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                    1949\n§4                                 Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraus-\nErfordernis eines Aufenthaltstitels                setzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder\nes auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht\n(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Auf-         zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.\nenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern\n(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels\nnicht durch Recht der Europäischen Union oder durch\nnach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist\nRechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf\nvon der Anwendung der Absätze 1 und 2 abzusehen;\nGrund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation\nin den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthalts-\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und\ntitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann hiervon abgesehen\nder Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. II 1964 S. 509)\nwerden.\n(Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthalts-\nrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als             (4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen,\nwenn der Ausländer die freiheitliche demokratische\n1. Visum (§ 6),\nGrundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik\n2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7) oder                              Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politi-\n3. Niederlassungserlaubnis (§ 9).                               scher Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich\n(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer       zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung\nErwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt         droht oder wenn Tatsachen belegen, dass er einer Ver-\nist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbs-         einigung angehört, die den internationalen Terrorismus\ntätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel          unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.\nmuss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbs-            Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Aus-\ntätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine Auf-          nahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer\nenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt,          gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und\nkann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt               glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln\nwerden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit zugestimmt            Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder\nhat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass              die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzel-\ndie Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der              fällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenz-\nBundesanstalt für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei       übertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu\nder Erteilung der Zustimmung durch die Bundesanstalt            sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.\nfür Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.\n(3) Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur ausüben,                                      §6\nwenn der Aufenthaltstitel es erlaubt, und von Arbeitgebern                                 Visum\nnur beschäftigt werden, wenn sie über einen solchen Auf-\nenthaltstitel verfügen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer        (1) Einem Ausländer kann\nauf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines         1. ein Schengen-Visum für die Durchreise oder\nGesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätig-          2. ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei\nkeit ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels gestattet ist.         Monaten pro Halbjahr (kurzfristige Aufenthalte)\n(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer, die     erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des\nals Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das      Schengener Durchführungsübereinkommens und der\nberechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.                     dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt sind.\n(5) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsab-              In Ausnahmefällen kann das Schengen-Visum aus völker-\nkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist             rechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung\nverpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch          politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland\nden Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen. Die         erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des\nAufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.               Schengener Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt\nsind. In diesen Fällen ist die Gültigkeit räumlich auf das\n§5                                 Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu be-\nschränken.\nAllgemeine Erteilungsvoraussetzungen\n(2) Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch für\n(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum von\nvoraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und          bis zu fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden, dass\n1. der Lebensunterhalt gesichert ist,                           der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate pro Halbjahr\nnicht überschreiten darf.\n2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und\n3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthalts-           (3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 erteiltes Schengen-Visum\ntitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus     kann in besonderen Fällen bis zu einer Gesamtauf-\neinem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik         enthaltsdauer von drei Monaten pro Halbjahr verlängert\nDeutschland beeinträchtigt oder gefährdet.                  werden. Dies gilt auch dann, wenn das Visum von einer\nAuslandsvertretung eines anderen Schengen-Anwender-\n(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthalts-      staates erteilt worden ist. Für weitere drei Monate inner-\nerlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus,            halb des betreffenden Halbjahres kann das Visum nur\ndass der Ausländer                                              unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 ver-\n1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und              längert werden.\n2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im           (4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das\nVisumantrag gemacht hat.                                    Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der","1950               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\nEinreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den         strafe von mindestens sechs Monaten oder einer\nfür die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis gelten-           Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt\nden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts           worden ist,\nmit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des\n5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeit-\nBesitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungs-\nnehmer ist,\nerlaubnis angerechnet.\n6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung\n§7                                   seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,\nAufenthaltserlaubnis                       7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen\nSprache verfügt,\n(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufent-\nhaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnit-     8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell-\nten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten           schaftsordnung und der Lebensverhältnisse im\nFällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von           Bundesgebiet verfügt und\ndiesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck              9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine\nerteilt werden.                                                    mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familien-\n(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung         angehörigen verfügt.\ndes beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist         Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind\neine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Be-          nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich\nstimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung           abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird\nentfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt        abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körper-\nwerden.                                                        lichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinde-\nrung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung\n§8                               einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7\nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis                und 8 abgesehen werden. Darüber hinaus wird von den\nVoraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen,\n(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis           wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten\nfinden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die            Gründen nicht erfüllen kann.\nErteilung.\n(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft\n(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht        leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Ab-\nverlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei        satz 2 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden.\neinem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehen-            Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Nr. 3 wird ab-\nden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten    gesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung\nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen           befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder\nhat.                                                           beruflichen Bildungsabschluss führt. Satz 1 gilt in den\n(3) Hat ein Ausländer entgegen seiner Verpflichtung         Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.\nnach § 45 nicht mit der Teilnahme an einem Integrations-          (4) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2\nkurs begonnen, so soll dieser Umstand bei der Entschei-        Nr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Straf-\ndung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis            haft. Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaub-\nberücksichtigt werden.                                         nis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthalts-\nerlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:\n§9\n1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaub-\nNiederlassungserlaubnis                          nis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer\n(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter           zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Nieder-\nAufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer                lassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der da-\nErwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt           zwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bun-\nund darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen                  desgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungs-\nwerden. § 47 bleibt unberührt.                                     erlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier\nJahre,\n(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu\nerteilen, wenn                                                 2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außer-\nhalb des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der\n1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,           Aufenthaltserlaubnis führte.\n2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,\n3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder frei-                                       § 10\nwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung\ngeleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch                       Aufenthaltstitel bei Asylantrag\nauf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs-             (1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat,\noder Versorgungseinrichtung oder eines Versiche-           kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asyl-\nrungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfall-           verfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines\nzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher       gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten\nPflege werden entsprechend angerechnet,                    Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn\n4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vor-        wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es\nsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheits-       erfordern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                 1951\n(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Aus-                              Abschnitt 2\nländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel\nEinreise\nkann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet\ndes Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer\n§ 13\neinen Asylantrag gestellt hat.\nGrenzübertritt\n(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar\nabgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurück-           (1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise\ngenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel       aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen\nnur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern       Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten\nder Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrens-            Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer\ngesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Auf-      Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Verein-\nenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im      barungen Ausnahmen zugelassen sind. Ausländer sind\nFalle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels    verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen an-\nkeine Anwendung.                                               erkannten und gültigen Pass oder Passersatz gemäß § 3\nAbs. 1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolle des\ngrenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.\n§ 11                                 (2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein\nEinreise- und Aufenthaltsverbot                   Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschrit-\nten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Lassen die\n(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben         mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden\noder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das          Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der\nBundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird      Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Ge-\nauch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs         setzes, §§ 18, 18a des Asylverfahrensgesetzes) oder\nnach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in       während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung\nden Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden               dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem\nauf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der   bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt\nAusreise.                                                      keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen\n(2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten        eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich\nFrist kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt wer-            bleibt. Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die\nden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn            Grenze überschritten hat.\nzwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die\nVersagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten\nwürde.                                                                                      § 14\nUnerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum\n(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet\n§ 12\nist unerlaubt, wenn er\nGeltungsbereich; Nebenbestimmungen\n1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3\n(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt.     Abs. 1 nicht besitzt,\nSeine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener          2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht\nDurchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im                  besitzt oder\nHoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.\n3. nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er\n(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit           besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2.\nBedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können,\nauch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer               (2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-\nräumlichen Beschränkung, verbunden werden.                     schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können\nAusnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.\n(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in\ndem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer\nräumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich                                       § 15\nzu verlassen.\nZurückweisung\n(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufent-\nhaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt         (1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an\nsowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht            der Grenze zurückgewiesen.\nwerden.                                                           (2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen\n(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das             werden, wenn\nVerlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes                1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,\nbeschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis\n2. der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt\nist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches\nnicht dem angegebenen Zweck dient oder\nInteresse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder\ndie Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten      3. er die Voraussetzungen für die Einreise in das Ho-\nwürde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und                 heitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 5 des\nGerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen                  Schengener Durchführungsübereinkommens nicht\nerforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.                       erfüllt.","1952              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\n(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden                                 Abschnitt 4\nAufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Auf-\nAufenthalt zum\nenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden,\nZweck der Erwerbstätigkeit\nwenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des\n§ 5 Abs. 1 nicht erfüllt.\n§ 18\n(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5, 8 und 9 sowie § 62 finden\nBeschäftigung\nentsprechende Anwendung. Ein Ausländer, der einen\nAsylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen wer-          Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur\nden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach          Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die\nden Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet         Bundesanstalt für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder\nist.                                                          durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaat-\nliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der\nBeschäftigung ohne Zustimmung der Bundesanstalt für\nArbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der\nAbschnitt 3                            Zustimmung durch die Bundesanstalt für Arbeit sind in die\nAufenthalt zum Zweck der Ausbildung                        Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen.\n§ 16                                                         § 19\nStudium; Sprachkurse; Schulbesuch                         Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte\n(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studien-               (1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in be-\nbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder          sonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt\nstaatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren          werden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach § 39\nAusbildungseinrichtung einschließlich der studienvor-         zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42\nbereitenden Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt       oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass\nwerden. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung der Auf-      die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der\nenthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen         Bundesanstalt für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und\nsoll zwei Jahre nicht überschreiten; im Falle des Studiums    die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in\nwird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils bis zu    die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland\nweiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn der Auf-         ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist.\nenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem an-           (2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere\ngemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die\nAufenthaltsdauer als Studienbewerber darf höchstens           1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kennt-\nneun Monate betragen.                                             nissen,\n(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der      2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder\nRegel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Auf-           wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener\nenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht        Funktion oder\nein gesetzlicher Anspruch besteht.                            3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer\n(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung           Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von min-\neiner Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180               destens dem Doppelten der Beitragsbemessungs-\nhalbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur            grenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.\nAusübung studentischer Nebentätigkeiten.\n§ 20\n(4) Nach Abschluss des Studiums kann die Aufent-\nhaltserlaubnis um bis zu einem Jahr zur Arbeitsplatzsuche                Zuwanderung im Auswahlverfahren\nverlängert werden.\n(1) Eine Niederlassungserlaubnis wird zur Aufnahme\n(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis         einer Erwerbstätigkeit erteilt, wenn ein Ausländer erfolg-\nzur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studien-         reich am Auswahlverfahren teilgenommen hat. Dies gilt\nvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den            auch für Ausländer, die sich bereits rechtmäßig im Bun-\nSchulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.       desgebiet aufhalten.\n(2) Das Auswahlverfahren erfolgt im wirtschaftlichen\n§ 17                             und wissenschaftlichen Interesse der Bundesrepublik\nDeutschland und dient der Zuwanderung qualifizierter\nSonstige Ausbildungszwecke                     Erwerbspersonen, von denen ein Beitrag zur wirtschaft-\nEinem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum         lichen Entwicklung und die Integration in die Lebens-\nZweck der beruflichen Aus- und Weiterbildung erteilt          verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten\nwerden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach § 39           sind. Die Auswahl erfolgt durch ein Punktesystem unter\nzugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42          besonderer Berücksichtigung von Staatsangehörigen der\noder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist,            Länder, mit denen die Verhandlungen über den Beitritt zur\ndass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der           Europäischen Union eröffnet sind.\nBundesanstalt für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen            (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nbei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesanstalt      verordnung mit Zustimmung des Bundestages und des\nfür Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen.    Bundesrates die Bedingungen für die Teilnahme an dem\n§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.                                Auswahlverfahren, die allgemeinen Kriterien für die Aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002               1953\nwahl der Zuwanderungsbewerber sowie die Bewertung                (2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer\ndurch ein Punktesystem und Einzelheiten des Verfahrens        selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn\nfestzulegen. Als Mindestbedingungen für die Teilnahme         völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der\nsind die gesundheitliche Eignung, ein guter Leumund,          Gegenseitigkeit bestehen.\ndie Sicherung des Lebensunterhalts und eine Berufsaus-           (3) Ausländer, die älter sind als 45 Jahre, sollen die\nbildung vorzusehen. Für die Auswahl der Zuwanderungs-         Aufenthaltserlaubnis nur erhalten, wenn sie über eine\nbewerber ist zumindest die Bewertung der folgenden            angemessene Altersversorgung verfügen.\nKriterien vorzusehen:\n(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei\n1. Alter des Zuwanderungsbewerbers;                           Jahre befristet. Nach drei Jahren ist abweichend von § 9\n2. schulische und berufliche Qualifikation sowie die          Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn der\nBerufserfahrung des Zuwanderungsbewerbers; Unter-         Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht\nbrechung der Berufstätigkeit oder längere Ausbil-         hat und der Lebensunterhalt gesichert ist.\ndungsdauer auf Grund der Wahrnehmung von Fa-\nmilienpflichten wie Kindererziehung oder häusliche\nPflege dürfen keine nachteilige Bewertung zur Folge\nhaben;                                                                            Abschnitt 5\n3. Familienstand des Zuwanderungsbewerbers;                          Aufenthalt aus völkerrechtlichen,\nhumanitären oder politischen Gründen\n4. Sprachkenntnisse des Zuwanderungsbewerbers;\n5. Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland;                                             § 22\n6. Herkunftsland.                                                            Aufnahme aus dem Ausland\nBei der Auswahl der Zuwanderungsbewerberinnen und                Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Aus-\nZuwanderungsbewerber ist ein den Bewerbungen ent-             land aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen\nsprechender Anteil von Frauen und Männern auszu-              eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthalts-\nwählen.                                                       erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des\n(4) Das Auswahlverfahren wird nur durchgeführt, wenn       Innern oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung\ndas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die           politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland\nBundesanstalt für Arbeit nach Beteiligung des Zuwan-          die Aufnahme erklärt hat. Im Falle des Satzes 2 berechtigt\nderungsrates (§ 76) gemeinsam eine Höchstzahl für die         die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbs-\nZuwanderung im Auswahlverfahren festgesetzt haben.            tätigkeit.\n(5) Die Niederlassungserlaubnis darf nur erteilt werden,                                § 23\nwenn sie innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung über\nAufenthaltsgewährung durch\ndie erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren (Zuwan-\ndie obersten Landesbehörden\nderungsmitteilung) beantragt wird.\n(6) Bewerber, die nicht erfolgreich am Auswahlverfah-         (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrecht-\nren teilgenommen haben, können frühestens nach Ablauf         lichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politi-\nvon drei Jahren ab Bekanntgabe der ablehnenden Zu-            scher Interessen der Bundesrepublik Deutschland anord-\nwanderungsmitteilung erneut am Auswahlverfahren teil-         nen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in\nnehmen.                                                       sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Auf-\nenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter\n§ 21                               der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung\nnach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundes-\nSelbständige Tätigkeit\neinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens\n(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur     mit dem Bundesministerium des Innern.\nAusübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden,           (2) Bei besonders gelagerten politischen Interessen der\nwenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder       Bundesrepublik Deutschland kann die Anordnung vor-\nein besonderes regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit    sehen, dass den betroffenen Personen eine Nieder-\npositive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt       lassungserlaubnis erteilt wird. In diesen Fällen kann\nund die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital         abweichend von § 9 Abs. 1 eine wohnsitzbeschränkende\noder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Die Beurtei-      Auflage erteilt werden.\nlung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich ins-\nbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegen-           (3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder\nden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen          teilweise entsprechende Anwendung findet.\ndes Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den\nAuswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungs-                                      § 24\nsituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung;\nAufenthaltsgewährung\nein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse ist in der\nzum vorübergehenden Schutz\nRegel anzunehmen, wenn die Investition mindestens\n1 Million Euro beträgt und mindestens zehn Arbeitsplätze         (1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses\ngeschaffen werden. Bei der Prüfung sind die für den Ort       des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie\nder geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die      01/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der\nzuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen       seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufge-\nBerufsvertretungen und die für die Berufszulassung            nommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6\nzuständigen Behörden zu beteiligen.                           der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden","1954              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\nSchutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Das Bundes-       Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1\namt für Migration und Flüchtlinge führt ein Register über     und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer\ndie Identifizierungsdaten der aufgenommenen Ausländer         Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundes-\nund deren Familienangehörigen.                                gebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte\n(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist           bedeuten würde.\nausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen des                (4a) Abweichend von den in diesem Gesetz festgeleg-\n§ 60 Abs. 8 vorliegt; die Aufenthaltserlaubnis ist zu ver-    ten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für\nsagen.                                                        einen Aufenthaltstitel kann einem Ausländer auf Ersuchen\n(3) Die auf Grund eines Beschlusses nach Absatz 1          einer von der Landesregierung durch Rechtsverordnung\naufgenommen Personen werden auf die Länder verteilt.          bestimmten Stelle eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder\nDie Länder können Kontingente für die Aufnahme zum            verlängert werden, wenn dringende humanitäre oder per-\nvorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren.        sönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers\nDie Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundes-       im Bundesgebiet rechtfertigen.\namt für Migration und Flüchtlinge. Solange die Länder für        (5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig\ndie Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart       ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn\nhaben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern fest-    seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-\ngelegte Schlüssel.                                            den unmöglich ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\n(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-         ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer die Ausreise-\nstimmte Stelle erlässt eine Zuweisungsentscheidung. Die       hindernisse selbst zu vertreten hat, insbesondere wenn er\nLandesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung           falsche Angaben macht oder über seine Identität oder\ninnerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu regeln,        Staatsangehörigkeit täuscht, oder zumutbare Anforderun-\nsie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf        gen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.\nandere Stellen übertragen. Ein Widerspruch gegen die\nZuweisungsentscheidung findet nicht statt. Die Klage hat                                    § 26\nkeine aufschiebende Wirkung.                                                     Dauer des Aufenthalts\n(5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in         (1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt\neinem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort            kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert\naufzuhalten. Er hat seine Wohnung und seinen gewöhn-          werden.\nlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach\nden Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.                           (2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert wer-\nden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer\n(6) Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf        Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe ent-\nnicht ausgeschlossen werden. Für die Ausübung einer           fallen sind.\nBeschäftigung gilt § 4 Abs. 2.\n(3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Auf-\n(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehen-      enthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, ist eine\nden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich       Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundes-\nin einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet.             amt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a des\nAsylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraus-\n§ 25                              setzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht\nAufenthalt aus humanitären Gründen                 vorliegen.\n(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu          (4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben\nerteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter an-       Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt\nerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus          besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn\nschwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit           die in § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen\nund Ordnung ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung         vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die\nder Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis\nAufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer            vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von\nErwerbstätigkeit.                                             § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist an-\ngerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Le-\n(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu       bensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35\nerteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flücht-        entsprechend angewandt werden.\nlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 60 Abs. 1 festgestellt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt\nentsprechend.\nAbschnitt 6\n(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis er-\nAufenthalt aus familiären Gründen\nteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aus-\nsetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 vorliegen.\n§ 27\nDie Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Aus-\nreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist.                     Grundsatz des Familiennachzugs\n(4) Einem Ausländer kann für einen vorübergehenden            (1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wah-\nAufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, so-      rung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet\nlange dringende humanitäre oder persönliche Gründe            für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug)\noder erhebliche öffentliche Interessen seine vorüber-         wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des\ngehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.        Grundgesetzes erteilt und verlängert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002               1955\n(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebens-          Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Ein Familien-\npartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet fin-         nachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 nicht\nden Absatz 3, § 9 Abs. 3, §§ 28 bis 31 sowie § 51 Abs. 2      gewährt.\nentsprechende Anwendung.                                         (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und\n(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck       dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder\ndes Familiennachzugs kann versagt werden, wenn der-           dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten ab-\njenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den       weichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem\nUnterhalt von anderen ausländischen Familienangehö-           Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1\nrigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Sozialhilfe       gewährt wurde und\nangewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen           1. die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland\nwerden.                                                           durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und\n§ 28                              2. der Familienangehörige aus einem anderen Mitglied-\nstaat der Europäischen Union übernommen wird oder\nFamiliennachzug zu Deutschen\nsich außerhalb der Europäischen Union befindet und\n(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5            schutzbedürftig ist.\nAbs. 1 Nr. 1 dem ausländischen                                Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Fa-\n1. Ehegatten eines Deutschen,                                 milienangehörige eines Ausländers, dem vorübergehen-\nder Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet sich\n2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,\nnach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen\n3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur      Familienangehörigen findet § 24 Anwendung.\nAusübung der Personensorge\n(5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die\nzu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen            Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,\nAufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von       soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug\n§ 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines        erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist.\nminderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn\ndie familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt                                    § 30\nwird.\nEhegattennachzug\n(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlas-\nsungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz         (1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufent-\neiner Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebens-         haltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer\ngemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fort-          1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,\nbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf       2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2\neinfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen           besitzt,\nkann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert,\nsolange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.         3. seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder\n4. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren\n(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe An-\nErteilung bereits bestand und die Dauer seines Auf-\nwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des\nenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.\nAusländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im\nBundesgebiet tritt.                                              (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von\nAbsatz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine\n(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 ent-\nAufenthaltserlaubnis besitzt.\nsprechende Anwendung.\n(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5\n(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung\nAbs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden,\neiner Erwerbstätigkeit.\nsolange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.\n§ 29\n§ 31\nFamiliennachzug zu Ausländern\nEigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten\n(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss\n(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im\n1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder Auf-       Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft\nenthaltserlaubnis besitzen und                            als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs\n2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.               unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert,\nwenn\n(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen\nKind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach     1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei\n§ 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis              Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat\nnach § 26 Abs. 3 besitzt, kann von den Voraussetzungen            oder\ndes § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen       2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche\nwerden.                                                           Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand\n(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und        und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthalts-\ndem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Auf-       erlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war, es sei denn,\nenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25         er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertreten-\nAbs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären    den Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Die Aufenthalts-\nGründen oder zur Wahrung politischer Interessen der           erlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.","1956              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\n(2) Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßi-      sowie der Erwartung, dass das Kind, beispielsweise\ngen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im             wegen vorhandener Kenntnisse der deutschen Sprache,\nBundesgebiet nach Absatz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit        sich integrieren wird, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt\nes zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist,    werden.\ndem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen,\nes sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der                                    § 33\nAufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere                     Geburt eines Kindes im Bundesgebiet\nHärte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen\nder aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft           Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist\nerwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche            abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts\nBeeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht          wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die\noder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung            Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlas-\nseiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an       sungserlaubnis besitzt. Der Aufenthalt eines im Bundes-\nder ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu           gebiet geborenen Kindes, dessen Mutter zum Zeitpunkt\nden schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines         der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei\nmit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft            aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des\nlebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann           visumfreien Aufenthalts als erlaubt.\ndie Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt wer-\nden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertreten-                                     § 34\nden Grund auf Sozialhilfe angewiesen ist.                                    Aufenthaltsrecht der Kinder\n(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Auf-\n(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist ab-\nhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unter-\nweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu ver-\nhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers ge-\nlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil\nsichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis\neine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis\nbesitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2\nbesitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemein-\nNr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu\nschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein\nerteilen.\nWiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.\n(4) Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht der\n(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind\nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des\nerteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen,\nAbsatzes 2 Satz 3 nicht entgegen. Danach kann die Auf-\nvom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht.\nenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die\nDas Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaub-\nVoraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungs-\nnis oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender\nerlaubnis nicht vorliegen.\nAnwendung des § 37 verlängert wird.\n(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden,\n§ 32\nsolange die Voraussetzungen für die Erteilung der Nieder-\nKindernachzug                         lassungserlaubnis noch nicht vorliegen.\n(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers\nist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn                                            § 35\n1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25                        Eigenständiges, unbefristetes\nAbs. 1 oder 2 besitzt,                                                   Aufenthaltsrecht der Kinder\n2. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis nach den           (1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Auf-\n§§ 19, 20 oder 26 Abs. 3 besitzt oder                     enthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist\n3. beide Eltern oder der allein personensorgeberech-          abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis\ntigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Nieder-   zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines\nlassungserlaubnis besitzen und das Kind seinen            16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Auf-\nLebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder         enthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn\ndem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das    1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz\nBundesgebiet verlegt.                                         der Aufenthaltserlaubnis ist,\n(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das         2. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen\nzwölfte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltser-         Sprache verfügt und\nlaubnis zu erteilen, wenn es ausreichende Kenntnisse der\ndeutschen Sprache besitzt und beide Eltern oder der allein    3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer\npersonensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltser-           Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schu-\nlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.                    lischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.\n(3) Dem Kind eines Ausländers, welches das zwölfte            (2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Be-\nLebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthalts-    sitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht\nerlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein      die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb\npersonensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthalts-         des Bundesgebiets die Schule besucht hat.\nerlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.                 (3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungs-\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann dem           erlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn\nminderjährigen ledigen Kind eines Ausländers unter Be-        1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers\nrücksichtigung des Kindeswohls, der familiären Situation          beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002               1957\n2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer           (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt\nvorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Frei-         werden,\nheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer        1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder\nGeldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt           ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet\nworden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe             verließ,\nausgesetzt ist oder\n2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder\n3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von\n3. solange der Ausländer minderjährig und seine per-\nSozialhilfe oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch\nsönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewähr-\nSozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Aus-\nleistet ist.\nländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem\nanerkannten schulischen oder beruflichen Bildungs-            (4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht\nabschluss führt.                                           nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus\neigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhalts-\nIn den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaub-\nverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.\nnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden.\nIst im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheits-       (5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bun-\nstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugend-         desgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Auf-\nstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der        enthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise\nRegel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.            mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf-\ngehalten hat.\n(4) Von den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 3\nSatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist ab-                                           § 38\nzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer\nkörperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder                  Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche\nBehinderung nicht erfüllt werden können.                          (1) Einem ehemaligen Deutschen ist\n1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei\n§ 36                                  Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf\nNachzug sonstiger Familienangehöriger                     Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nim Bundesgebiet hatte,\nEinem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers\nkann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis             2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei\nerteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außer-                Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit min-\ngewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Fa-           destens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nmilienangehörige finden § 30 Abs. 3 und § 31 und auf               im Bundesgebiet hatte.\nminderjährige Familienangehörige § 34 entsprechende            Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach\nAnwendung.                                                     Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis\nvom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen.\n§ 81 Abs. 3 gilt entsprechend.\nAbschnitt 7\n(2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhn-\nBesondere Aufenthaltsrechte                          lichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthalts-\n§ 37                              erlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende\nKenntnisse der deutschen Sprache verfügt.\nRecht auf Wiederkehr\n(3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach\n(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig      Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt werden.\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,\n(4) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2\nist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn\nberechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.\n1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre\n(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende An-\nrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs\nwendung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von\nJahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,\nihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen\n2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit           als Deutscher behandelt wurde.\noder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist,\ndie ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren über-\nnommen hat, und                                                                  Abschnitt 8\n3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis                               Beteiligung der\nnach Vollendung des 15. und vor Vollendung des                           Bundesanstalt für Arbeit\n21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit\nder Ausreise gestellt wird.                                                             § 39\nDie Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer                 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung\nErwerbstätigkeit.                                                 (1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Aus-\n(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von          übung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zu-\nden in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Vorausset-            stimmung der Bundesanstalt für Arbeit erteilt werden,\nzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Nr. 1            soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes\nbezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden,            bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn\nwenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten           dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein\nSchulabschluss erworben hat.                                   Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.","1958              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\n(2) Die Bundesanstalt für Arbeit kann der Erteilung einer                               § 41\nAufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung                          Widerruf der Zustimmung\nnach § 18 zustimmen, wenn\n1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern               Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der\nnachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt         Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als ver-\nnicht ergeben,                                        gleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 39\nAbs. 2 Satz 1) oder der Tatbestand des § 40 Abs. 1 oder 2\nb) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer\nerfüllt ist.\nsowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der\nArbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder\nandere Ausländer, die nach dem Recht der                                           § 42\nEuropäischen Union einen Anspruch auf vor-                 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht\nrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht\nzur Verfügung stehen oder                               (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\n2. der Verwaltungsausschuss des Arbeitsamtes im Be-           des Bundesrates Folgendes bestimmen:\nnehmen mit dem Landesarbeitsamt durch Prüfung\nnach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne          1. Beschäftigungen, in denen eine Zustimmung der\nBerufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige             Bundesanstalt für Arbeit für die Beschäftigung eines\nfestgestellt hat, dass die Besetzung der offenen              Ausländers nicht erforderlich ist (§ 4 Abs. 2 Satz 3, § 17\nStellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt-             Satz 1, § 18 Satz 1, § 19 Abs. 1),\nund integrationspolitisch verantwortbar ist,              2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung\nund der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedin-            der Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit; dabei\ngungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer be-                kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrang-\nschäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deutsche             prüfung geregelt werden,\nArbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch        3. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung auch für\ndann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung des                weniger qualifizierte Beschäftigungen erteilt werden\nArbeitsamtes vermittelt werden können. Der Arbeitgeber,           darf (§ 39 Abs. 4),\nbei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür\neine Zustimmung benötigt, hat der Bundesanstalt für           4. Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche\nArbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und            und regionale Beschränkung der Zustimmung nach\nsonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.                          § 39 Abs. 5,\n(3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu an-       5. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung abweichend\nderen Zwecken der Abschnitte 3, 5, 6 oder 7 eine Zu-              von § 39 Abs. 2 erteilt werden darf.\nstimmung der Bundesanstalt für Arbeit zur Ausübung              (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\neiner Beschäftigung erforderlich ist.                         nung kann der Bundesanstalt für Arbeit zur Durchführung\n(4) Die Zustimmung zu einer Beschäftigung nach § 18,       der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu er-\ndie keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf    lassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Euro-\nnur erteilt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung          päischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen\noder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.            über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischen-\nstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von\n(5) Die Zustimmung kann die Dauer und die beruf-\nArbeitnehmern Weisungen erteilen.\nliche Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf\nbestimmte Betriebe oder Bezirke beschränken.\n(6) Die Bundesanstalt für Arbeit kann der Erteilung einer                            Kapitel 3\nNiederlassungserlaubnis nach § 19 zustimmen, wenn\nsich durch die Beschäftigung des Ausländers nachteilige\nFörderung der Integration\nAuswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben.\n§ 43\n§ 40                                           Integrationskurs und -programm\nVersagungsgründe                            (1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bun-\ndesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche,\n(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn\nkulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundes-\n1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten          republik Deutschland wird gefördert.\nArbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande ge-\nkommen ist,                                                 (2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern wer-\nden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrations-\n2. der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des\nkurs) unterstützt. Der Integrationskurs umfasst Angebote,\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.\ndie Ausländer an die Sprache, die Rechtsordnung, die\n(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn               Kultur und die Geschichte in Deutschland heranführen.\n1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2         Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im\nNr. 2 bis 13, § 406 oder § 407 des Dritten Buches         Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die\nSozialgesetzbuch oder gegen die §§ 15, 15a oder 16        Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des\nAbs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes         täglichen Lebens selbständig handeln können.\nschuldhaft verstoßen hat,                                   (3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen\n2. wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers            Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Er-\nvorliegen.                                                langung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                 1959\nOrientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der        von mehr als einem Jahr oder seit über 18 Monaten eine\nRechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in              Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt\nDeutschland. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine      ist vorübergehender Natur. Einen Anspruch auf Teilnahme\nvom Sprachkursträger auszustellende Bescheinigung            an einem Integrationskurs hat auch, wer eine Nieder-\nnachgewiesen. Die Teilnahme am Basissprachkurs ist in        lassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 erhält. Ausgenommen\nder Regel Voraussetzung für die Teilnahme am Aufbau-         sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die\nsprachkurs. Soweit erforderlich, soll der Integrationskurs   eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bis-\ndurch eine sozialpädagogische Betreuung sowie durch          herige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland\nKinderbetreuungsangebote ergänzt werden. Für teil-           fortsetzen.\nnahmeberechtigte und -verpflichtete Ausländer (§§ 44, 45)       (2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei\nwerden der Basissprachkurs und der Orientierungskurs         Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden\nvom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert      Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.\nund durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffent-\nlicher Träger bedienen kann. Im Übrigen ist die Durch-          (3) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht\nführung der Integrationsmaßnahmen Aufgabe der Länder.        oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer\nFür die Teilnahme am Integrationskurs kann unter Be-         Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.\nrücksichtigung der Leistungsfähigkeit ein angemessener\nKostenbeitrag erhoben werden. Zur Zahlung ist auch                                       § 45\nderjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung\ndes Lebensunterhalts verpflichtet ist.                                      Verpflichtung zur Teilnahme\nan einem Integrationskurs\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere\nEinzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die           (1) Ein Ausländer, der nach § 44 einen Anspruch auf\nGrundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durch-     Teilnahme an einem Integrationskurs hat, ist zur Teil-\nführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl        nahme verpflichtet, wenn er sich nicht auf einfache Art in\nund Zulassung der Kursträger sowie die Rahmen-               deutscher Sprache mündlich verständigen kann.\nbedingungen für die Teilnahme einschließlich der Kosten-        (2) Die Ausländerbehörde stellt bei der Ausstellung des\nbeiträge durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung          den Teilnahmeanspruch begründenden Aufenthaltstitels\ndes Bundesrates zu regeln.                                   fest, ob der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist.\n(5) Der Integrationskurs kann durch weitere Inte-            (3) Ein Ausländer ist von der Teilnahmepflicht nach\ngrationsangebote, insbesondere ein migrationsspezifi-        Absatz 1 ganz oder teilweise zu befreien, wenn\nsches Beratungsangebot, ergänzt werden. Das Bundes-\nministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle     1. er sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder\nentwickelt ein bundesweites Integrationsprogramm, in             sonstigen Ausbildung befindet,\ndem insbesondere die bestehenden Integrationsangebote        2. er die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsange-\nvon Bund, Ländern, Kommunen und privaten Trägern für             boten im Bundesgebiet nachweist oder\nAusländer und Spätaussiedler festgestellt und Empfeh-\n3. seine Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzu-\nlungen zur Weiterentwicklung der Integrationsangebote\nmutbar ist.\nvorgelegt werden. Bei der Entwicklung des bundesweiten\nIntegrationsprogramms sowie der Erstellung von Informa-         (4) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht nach\ntionsmaterialien über bestehende Integrationsangebote        Absatz 1 aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach,\nwerden die Länder, die Kommunen und die Ausländer-           so führt die zuständige Ausländerbehörde vor der Ver-\nbeauftragten von Bund, Ländern und Kommunen sowie            längerung seiner Aufenthaltserlaubnis ein Beratungs-\nder Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen     gespräch durch, in dem der Ausländer auf die Aus-\nbeteiligt. Darüber hinaus sollen Religionsgemeinschaften,    wirkungen seiner Pflichtverletzung und der Nichtteil-\nGewerkschaften, Arbeitgeberverbände, die Träger der          nahme am Integrationskurs (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 7\nfreien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gesellschaftliche     und 8, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes)\nInteressenverbände beteiligt werden.                         hingewiesen wird.\n§ 44\nBerechtigung zur Teilnahme                                             Kapitel 4\nan einem Integrationskurs\nOrdnungsrechtliche Vorschriften\n(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an\neinem Integrationskurs hat ein Ausländer, der erstmals                                   § 46\neine Aufenthaltserlaubnis\nOrdnungsverfügungen\n1. zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),\n(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem\n2. zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30,\nvollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen\n32, 36),\nzur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann\n3. aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder      sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem\n4. ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck (§ 7 Abs. 1        von ihr bestimmten Ort zu nehmen.\nSatz 2)                                                     (2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechen-\nerhält, wenn er sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält.      der Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes\nVon einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel aus-       untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die\nzugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis        Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden,","1960              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\nwenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im        oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den\nBesitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaub-         Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als\nnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald      Ausweisersatz bezeichnet ist.\nder Grund seines Erlasses entfällt.                              (3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder\nPassersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des\n§ 47                             Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und\nVerbot und Beschränkung                      sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Iden-\nder politischen Betätigung                   tität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und\nGeltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen\n(1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen        anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren\nRechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische        Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes\nBetätigung eines Ausländers kann beschränkt oder              betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhän-\nuntersagt werden, soweit sie                                  digen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner\n1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik        Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach und bestehen\nDeutschland oder das friedliche Zusammenleben von         tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher\nDeutschen und Ausländern oder von verschiedenen           Unterlagen ist, können er und die von ihm mitgeführten\nAusländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche         Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maß-\nSicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche           nahme zu dulden.\nInteressen der Bundesrepublik Deutschland beein-\nträchtigt oder gefährdet,                                                               § 49\n2. den außenpolitischen Interessen oder den völkerrecht-               Feststellung und Sicherung der Identität\nlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutsch-\nland zuwiderlaufen kann,                                     (1) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit\ndem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden\n3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutsch-\nauf Verlangen Angaben zu seiner Identität und Staats-\nland, insbesondere unter Anwendung von Gewalt,\nangehörigkeit zu machen.\nverstößt oder\n(2) Bestehen Zweifel über die Person oder die Staats-\n4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrich-\nangehörigkeit des Ausländers, so sind die zur Feststellung\ntungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundes-\nseiner Identität oder Staatsangehörigkeit erforderlichen\ngebiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den\nMaßnahmen zu treffen, wenn\nGrundwerten einer die Würde des Menschen achten-\nden staatlichen Ordnung unvereinbar sind.                 1. dem Ausländer die Einreise erlaubt oder ein Aufent-\nhaltstitel erteilt werden soll oder\n(2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird\nuntersagt, soweit sie                                         2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem\nGesetz erforderlich ist.\n1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet          (3) Zur Feststellung und Sicherung der Identität können\noder den kodifizierten Normen des Völkerrechts wider-     die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,\nspricht,                                                  1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder\n2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung poli-              verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder\ntischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich         eingereist ist;\nunterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt      2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begrün-\noder geeignet ist oder                                        den, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung\n3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen              oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins\ninnerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unter-             Bundesgebiet einreisen will;\nstützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Perso-        3. bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind,\nnen oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets              sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung in\nAnschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrich-               Betracht kommt;\ntungen veranlasst, befürwortet oder angedroht haben.      4. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des\nAsylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurück-\n§ 48                                 gewiesen oder zurückgeschoben wird;\nAusweisrechtliche Pflichten                   5. bei der Beantragung eines Visums für einen Aufenthalt\nvon mehr als drei Monaten durch Staatsangehörige\n(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen        von Staaten, bei denen Rückführungsschwierigkeiten\nPassersatz oder seinen Ausweisersatz und seinen Aufent-           bestehen sowie in den nach § 73 Abs. 4 festgelegten\nhaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung            Fällen;\nder Abschiebung auf Verlangen den mit der Ausführung\ndieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, aus-           6. bei der Gewährung von vorübergehendem Schutz\nzuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit                nach § 24 sowie in den Fällen der §§ 23, 29 Abs. 3;\ndies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen            7. wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festgestellt\nnach diesem Gesetz erforderlich ist.                              worden ist.\n(2) Ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch in       (4) Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 und 3 sind\nzumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweis-           die Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken\npflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel     sowie die Vornahme von Messungen und ähnlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                  1961\nMaßnahmen. Diese sind zulässig bei Ausländern, die               (7) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthalts-\ndas 14. Lebensjahr vollendet haben. Zur Feststellung der      beendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur\nIdentität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die         Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben\nIdentität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen       werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein aus-\nbei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur    gewiesener oder abgeschobener Ausländer kann zum\nunter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden         Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und,\nkann.                                                         für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet, zur Fest-\n(5) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der           nahme ausgeschrieben werden.\nHerkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene\nWort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger auf-                                         § 51\ngezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen,                       Beendigung der Rechtmäßigkeit\nwenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt            des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen\nwurde.\n(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:\n(6) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebens-\njahr vollendet hat und in Verbindung mit der unerlaubten      1. Ablauf seiner Geltungsdauer,\nEinreise aus einem Drittstaat kommend aufgegriffen und        2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,\nnicht zurückgewiesen wird, ist durch Abnahme der              3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,\nAbdrücke aller zehn Finger zu sichern.\n4. Widerruf des Aufenthaltstitels,\n(7) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebens-\njahr vollendet hat und sich ohne erforderlichen Aufent-       5. Ausweisung des Ausländers,\nhaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch Abnahme         6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht\nder Abdrücke aller zehn Finger zu sichern, wenn Anhalts-          vorübergehenden Grunde ausreist,\npunkte dafür vorliegen, dass er einen Asylantrag in einem     7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellt            sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde\nhat.                                                              bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,\n(8) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Ab-           8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthalts-\nsätzen 2 bis 7 zu dulden.                                         titels gemäß der §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 bis 5 einen\nAsylantrag stellt;\nein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer\nKapitel 5\nvon mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht\nBeendigung des Aufenthalts                      nach den Nummern 6 und 7.\n(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der\nAbschnitt 1                            sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens\nBegründung der Ausreisepflicht                        15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat\nsowie die Niederlassungserlaubnis seines Ehegatten\n§ 50                              erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren\nLebensunterhalt gesichert ist. Zum Nachweis des Fort-\nAusreisepflicht\nbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Auslän-\n(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er   derbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts\neinen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr   auf Antrag eine Bescheinigung aus.\nbesitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziations-          (3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1\nabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.            Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetz-\n(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich        lichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird\noder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum        und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der\nAblauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet        Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.\nspätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Unan-              (4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere\nfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen      Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner\nHärtefällen verlängert werden.                                Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will\n(3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Voll-    und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der\nziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungs-        Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der\nandrohung entfällt.                                           Bundesrepublik Deutschland dient.\n(4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat         (5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels\nder Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer          entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen oder abgescho-\nseiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Auf-        ben wird; § 11 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.\nenthalt dort erlaubt sind.                                       (6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auf-\n(5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Woh-      lagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben\nnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für        auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels in Kraft, bis sie\nmehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländer-    aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreise-\nbehörde vorher anzuzeigen.                                    pflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.\n(6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen        (7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder\nAusländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung          eines Ausländers, bei dem das Bundesamt für Migration\ngenommen werden.                                              und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraus-","1962              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\nsetzungen nach § 60 Abs. 1 festgestellt hat, erlischt der                                   § 54\nAufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen,                   Ausweisung im Regelfall\nvon einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseauswei-\nses für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner     Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn er\nAnerkennung als Asylberechtigter oder der unanfecht-          1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten\nbaren Feststellung des Bundesamtes für Migration und             rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens\nFlüchtlinge, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1           zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt\nvorliegen, keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines           und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung\nAufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat        ausgesetzt worden ist,\nund die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reise-\nausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat über-       2. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96\ngegangen ist.                                                    rechtskräftig verurteilt ist,\n3. den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu-\n§ 52                                wider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, her-\nstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert,\nWiderruf\nan einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in\n(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers kann außer in         Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er\nden Fällen des Absatzes 2 nur widerrufen werden, wenn            zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe\nleistet,\n1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,\n4. sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten\n2. er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,\nöffentlichen Versammlung oder eines verbotenen\n3. er noch nicht eingereist ist oder                             oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen\nMenschen oder Sachen, die aus einer Menschen-\n4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine\nmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden\nRechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam\nWeise mit vereinten Kräften begangen werden, als\nwird.\nTäter oder Teilnehmer beteiligt,\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 kann auch der Auf-\n5. wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines\nenthaltstitel der mit dem Ausländer in häuslicher Gemein-\nVersagungsgrundes gemäß § 5 Abs. 4 keinen Auf-\nschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden,\nenthaltstitel erhalten dürfte oder\nwenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Auf-\nenthaltstitel zusteht.                                        6. in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken\ngegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient,\n(2) Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die zum\nder deutschen Auslandsvertretung oder der Aus-\nZweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu wider-\nländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in\nrufen, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach § 41 die\nDeutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder\nZustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen\nin wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige\nhat. Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht\nAngaben über Verbindungen zu Personen oder Orga-\nzum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im\nnisationen macht, die der Unterstützung des inter-\nFalle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem\nnationalen Terrorismus verdächtig sind. Die Aus-\nsie die Beschäftigung gestatten.\nweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn\nder Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den\n§ 53                                sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die\nRechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hin-\nZwingende Ausweisung\ngewiesen wurde.\nEin Ausländer wird ausgewiesen, wenn er\n1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten                                       § 55\nrechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von                    Ermessensausweisung\nmindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder\nwegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf           (1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn\nJahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen          sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung\nvon zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig         oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik\nverurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verur-    Deutschland beeinträchtigt.\nteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist          (2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere\noder                                                      ausgewiesen werden, wenn er\n2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäu-         1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung\nbungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter           eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des\nden in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten         Schengener Durchführungsübereinkommens falsche\nVoraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer             Angaben zum Zweck der Erlangung eines Aufent-\nverbotenen öffentlichen Versammlung oder eines ver-          haltstitels gemacht oder trotz bestehender Rechts-\nbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches               pflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung\ngemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu           dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und\neiner Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren                Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf\noder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Voll-       dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer\nstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt          vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen\nworden ist.                                                  falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                   1963\n2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen            genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus\nVerstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche         schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit\noder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen           und Ordnung ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen\nbegangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine             des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel aus-\nStraftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vor-        gewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so\nsätzliche Straftat anzusehen ist,                          wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden.\n3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht                (2) Über die Ausweisung eines Heranwachsenden, der\ngeltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung       im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Nieder-\nverstößt,                                                  lassungserlaubnis besitzt, sowie über die Ausweisung\n4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Be-      eines Minderjährigen, der eine Aufenthaltserlaubnis oder\ntäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforder-     Niederlassungserlaubnis besitzt, wird in den Fällen der\nlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung          §§ 53, 54 nach Ermessen entschieden. Soweit die Eltern\nbereit ist oder sich ihr entzieht,                         oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil des\nMinderjährigen sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf-\n5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit ge-\nhalten, wird der Minderjährige nur in den Fällen des § 53\nfährdet oder längerfristig obdachlos ist,\nausgewiesen; über die Ausweisung wird nach Ermessen\n6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige      entschieden.\nHaushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt\noder                                                          (3) Ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach\n§ 24 oder § 29 Abs. 3 besitzt, kann nur unter den Voraus-\n7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder     setzungen des § 24 Abs. 2 ausgewiesen werden.\nHilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch\nSozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen             (4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat,\nMinderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein           kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass\npersonensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig       das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als\nim Bundesgebiet aufhalten.                                 Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines Ab-\nschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 abgeschlossen\n(3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu        wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn\nberücksichtigen\n1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Aus-\n1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutz-         weisung rechtfertigt, oder\nwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen\nBindungen des Ausländers im Bundesgebiet,                  2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgeset-\nzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar\n2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehö-\ngeworden ist.\nrigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich\nrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm\nin familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebens-                             Abschnitt 2\ngemeinschaft leben,                                              Durchsetzung der Ausreisepflicht\n3. die in § 60 Abs. 11 Satz 3 genannten Voraussetzungen\nfür die Aussetzung der Abschiebung.                                                     § 57\nZurückschiebung\n§ 56                                (1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll\nBesonderer Ausweisungsschutz                     innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt\nzurückgeschoben werden. Abweichend hiervon ist die\n(1) Ein Ausländer, der                                      Zurückschiebung zulässig, solange ein anderer Staat\n1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit         auf Grund einer zwischenstaatlichen Übernahmeverein-\nmindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet          barung zur Übernahme des Ausländers verpflichtet ist.\naufgehalten hat,\n(2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem\n2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet      anderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird, soll\ngeboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet        unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben werden, in\neingereist ist und sich mindestens fünf Jahre recht-       den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreisepflicht ist\nmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,                     noch nicht vollziehbar.\n3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fünf       (3) § 60 Abs. 1 bis 5, 8, 9 und § 62 finden entsprechen-\nJahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat           de Anwendung.\nund mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeich-\nneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaft-                                  § 58\nlicher Lebensgemeinschaft lebt,                                                   Abschiebung\n4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Le-\n(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Aus-\nbenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaft-\nreisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der\nlicher Lebensgemeinschaft lebt,\nAusreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der\n5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die    öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung\nRechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings ge-         der Ausreise erforderlich erscheint.\nnießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik\nDeutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem               (2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Aus-\nAbkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge           länder\nvom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,          1. unerlaubt eingereist ist,","1964                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\n2. noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen       unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen\nAufenthaltstitels oder nach Ablauf der Geltungsdauer       der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände\nnoch nicht die Verlängerung beantragt hat und der Auf-     gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vor-\nenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt gilt,           läufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichts-\n3. auf Grund einer Rückführungsentscheidung gemäß               ordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.\nArtikel 3 der Richtlinie 01/40/EG des Rates vom 28. Mai\n2001 über die gegenseitige Anerkennung von Ent-                                        § 60\nscheidungen über die Rückführung von Drittstaats-\nangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Euro-                          Verbot der Abschiebung\npäischen Union (ABl. EG Nr. L 149, S. 34 bis 36) aus-         (1) In Anwendung des Abkommens über die Rechts-\nreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen      stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II\nBehörde anerkannt wird,                                    S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgescho-\nund eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese           ben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen\nabgelaufen ist. Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst         seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seines Ge-\nvollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels           schlechts, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten\noder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Aus-            sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Über-\nländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar     zeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Ausländer, die im\nist.                                                            Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flücht-\nlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als\n(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere\nausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über\nerforderlich, wenn der Ausländer\ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Die\n1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonsti-      Voraussetzungen des Satzes 1 liegen bei nichtstaatlicher\ngem öffentlichen Gewahrsam befindet,                       Verfolgung nur vor, wenn es sich um Verfolgung im Sinne\n2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht aus-         des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\ngereist ist,                                               vom 28. Juli 1951 handelt. Es ist hierbei zu prüfen, ob der\nAntragsteller in seinem Herkunftsland Schutz vor drohen-\n3. nach § 53 oder § 54 ausgewiesen worden ist,                  der Verfolgung erhalten kann. Dabei ist es unerheblich, ob\n4. mittellos ist,                                               die Verfolgung dem Herkunftsstaat zuzurechnen ist. Wenn\nder Ausländer sich auf ein Abschiebungshindernis nach\n5. keinen Pass oder Passersatz besitzt,\ndiesem Absatz beruft, stellt außer in den Fällen des\n6. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der                 Satzes 2 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\nTäuschung unrichtige Angaben gemacht oder die              in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asyl-\nAngaben verweigert hat oder                                verfahrensgesetzes fest, ob dessen Voraussetzungen vor-\n7. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreise-            liegen. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach\npflicht nicht nachkommen wird.                             den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefoch-\nten werden.\n(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben\n§ 59                             werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr\nbesteht, der Folter unterworfen zu werden.\nAndrohung der Abschiebung\n(3) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben\n(1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung\nwerden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer\neiner Ausreisefrist angedroht werden.\nStraftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. In\n(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden,       diesen Fällen finden die Vorschriften über die Auslieferung\nin den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der           entsprechende Anwendung.\nAusländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in\n(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein\neinen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er\nmit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens ver-\neinreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet\nbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates\nist.\nvor, kann der Ausländer bis zur Entscheidung über die\n(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von         Auslieferung nicht in diesen Staat abgeschoben werden.\nAbschiebungsverboten nicht entgegen. In der Androhung\n(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden,\nist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht\nsoweit sich aus der Anwendung der Konvention zum\nabgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht\nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom\ndas Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt\n4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die\ndie Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.\nAbschiebung unzulässig ist.\n(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ab-\n(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in\nschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidun-\neinem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung\ngen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die\ndrohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5\nAussetzung der Abschiebung Umstände unberücksich-\nnicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach\ntigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungs-\nder Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen\nandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die\nBestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.\nvor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungs-\nandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer             (7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen\ngeltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder             anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für\nder Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können          diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002              1965\nLeib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem                                      § 62\nStaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungs-                               Abschiebungshaft\ngruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt\nist, werden bei Entscheidungen nach Absatz 11 Satz 1             (1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung\nberücksichtigt.                                               auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über\ndie Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann\n(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aus-\nund die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich\nländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für\nerschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die\ndie Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzu-\nDauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht\nsehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet,\nüberschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die\nweil er wegen eines Verbrechens oder besonders schwe-\nFortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haft-\nren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von\ndauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.\nmindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche\ngilt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme               (2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf\ngerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen         richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungs-\ngegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Ver-         haft), wenn\nbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internatio-     1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise\nnalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um            vollziehbar ausreisepflichtig ist,\nBestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,\nbegangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme als             2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer\nFlüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen               seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Aus-\naußerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland              länderbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er\nbegangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden kom-             erreichbar ist,\nmen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten      3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem\nNationen zuwiderlaufen.                                           für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an\ndem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort\n(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer,\nangetroffen wurde,\nder einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den\nVorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Abschie-          4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen\nbung angedroht und diese durchgeführt werden.                     hat oder\n(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei            5. der begründete Verdacht besteht, dass er sich der\ndem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen,                 Abschiebung entziehen will.\nkann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung            Der Ausländer kann für die Dauer von längstens zwei\nanzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu              Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die\nsetzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeich-         Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die\nnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden            Abschiebung durchgeführt werden kann. Von der An-\ndarf.                                                         ordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann aus-\n(11) Die oberste Landesbehörde kann aus völker-            nahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer\nrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung         glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht\npolitischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland         entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn\nanordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus             feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht\nbestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise be-            zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der\nstimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte         nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.\nStaaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für          (3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten\neinen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23         angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Aus-\nAbs. 1. Im Übrigen ist die Abschiebung nur auszusetzen,       länder seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf\nsolange sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen        Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf\nunmöglich ist und dem Ausländer kein Aufenthaltstitel         die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.\nerteilt wird. Dem Ausländer ist hierüber eine Bescheini-\ngung auszustellen.\nKapitel 6\n§ 61                                                Haftung und Gebühren\nRäumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen\n§ 63\n(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen\nPflichten der Beförderungsunternehmer\nAusländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes be-\nschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können                (1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur\nangeordnet werden.                                            in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz\n(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für voll-      eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen\nziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den         Aufenthaltstitels sind.\nAusreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Be-               (2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm\nratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise ge-         bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bun-\nfördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Ge-           desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nrichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert          einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer\nwerden.                                                       entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu befördern","1966              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\nund für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld           schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwider-\nandrohen. Widerspruch und Klage haben keine auf-              handelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten,\nschiebende Wirkung.                                           die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung\n(3) Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunter-            und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung\nnehmer beträgt für jeden Ausländer, den er einer Ver-         entstehen.\nfügung nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens               (4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschie-\n1 000 und höchstens 5 000 Euro.                               bung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäf-\n(4) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm      tigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit\nbeauftragte Stelle kann mit Beförderungsunternehmern          nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war.\nRegelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten            In gleicher Weise haftet, wer eine nach § 96 strafbare\nPflicht vereinbaren.                                          Handlung begeht. Der Ausländer haftet für die Kosten nur,\nsoweit sie von dem anderen Kostenschuldner nicht bei-\ngetrieben werden können.\n§ 64\n(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheits-\nRückbeförderungspflicht                      leistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicher-\nder Beförderungsunternehmer                     heitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners\nnach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie\n(1) Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn\nerlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung\nder Beförderungsunternehmer, der ihn an die Grenze\nund Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die\nbefördert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen.\nErhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreise-\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die        kosten können Rückflugscheine und sonstige Fahraus-\nDauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die ohne    weise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Aus-\nerforderlichen Pass oder erforderlichen Aufenthaltstitel      länders sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben,\nin das Bundesgebiet befördert werden und die bei der          ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem\nEinreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf       Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines\npolitische Verfolgung oder die in § 60 Abs. 2, 3 oder 5       Asylantrages gestattet wird.\nbezeichneten Umstände berufen. Sie erlischt, wenn dem\nAusländer ein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt\n§ 67\nwird.\nUmfang der Kostenhaftung\n(3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer\nauf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des            (1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung,\ngrenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden          Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen\nin den Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat oder      Beschränkung umfassen\naus dem er befördert wurde, oder in einen sonstigen Staat\n1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den\nzu bringen, in dem seine Einreise gewährleistet ist.\nAusländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum\nZielort außerhalb des Bundesgebiets,\n§ 65                              2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maß-\nPflichten der Flughafenunternehmer                     nahme entstehenden Verwaltungskosten einschließ-\nlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Über-\nDer Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflich-        setzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben\ntet, auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur           für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Ver-\nUnterbringung von Ausländern, die nicht im Besitz eines           sorgung des Ausländers sowie\nerforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums\n3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung\nsind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung\ndes Ausländers entstehenden Kosten einschließlich\nüber die Einreise bereitzustellen.\nder Personalkosten.\n(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer\n§ 66                              nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen\nKostenschuldner; Sicherheitsleistung                1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,\n(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räum-         2. die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise\nlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschie-              entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für\nbung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu             die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Ver-\ntragen.                                                           sorgung des Ausländers und Übersetzungs- und\n(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1             Dolmetscherkosten und\nbezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländer-        3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der\nbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für         Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforder-\ndie Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.                    liche Begleitung des Ausländers übernimmt.\n(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Be-        (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten\nförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die             werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch\nKosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die         Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstande-\nKosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenz-      nen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der\nübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über         Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur\ndie Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der      Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002              1967\n§ 68                                (4) Für Amtshandlungen, die im Ausland vorgenommen\nHaftung für Lebensunterhalt                    werden, können Zuschläge zu den Gebühren festgesetzt\nwerden, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen. Für die\n(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Aus-           Erteilung eines Visums und eines Passersatzes an der\nlandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten         Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben\nfür den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat        werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb\nsämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den        der Dienstzeit vorgenommene Amtshandlung darf ein\nLebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Ver-         Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden.\nsorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krank-              Gebührenzuschläge können auch für die Amtshandlungen\nheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet wer-        gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden,\nden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetz-            dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende\nlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen,          Amtshandlungen höhere als die nach Absatz 2 fest-\ndie auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu          gesetzten Gebühren erhebt. Bei der Festsetzung von\nerstatten.                                                     Gebührenzuschlägen können die in Absatz 3 bestimmten\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf           Höchstsätze überschritten werden.\nder Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs-            (5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vor-\nVollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungs-         sehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger\nanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffent-     Amtshandlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird.\nlichen Mittel aufgewendet hat.                                 Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer\n(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich        Niederlassungserlaubnis darf höchstens die Hälfte der für\ndie Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach              die Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu erhebenden\nAbsatz 1 Satz 1.                                               Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die\nAmtshandlung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der\n(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kennt-      Rücknahme des Antrages und der Versagung der be-\nnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender           antragten Amtshandlung nicht zurückgezahlt.\nöffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche\n(6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die\nStelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Ver-\nEinlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die\npflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die\nhöchstens betragen dürfen\nGeltendmachung und Durchsetzung des Erstattungs-\nanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf         1. für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antra-\ndie Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den                 ges auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshand-\nAusländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der              lung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,\nVersagung weiterer Leistungen verwenden.                       2. für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshand-\nlung: 55 Euro.\n§ 69                             Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf\nGebühren                            die Gebühr für die vorzunehmende Amtshandlung an-\nzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den\nzur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-                                          § 70\nverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.\nSatz 1 gilt nicht für Amtshandlungen der Bundesanstalt für                               Verjährung\nArbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches            (1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 ge-\nSozialgesetzbuch bleibt unberührt.                             nannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der\n(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-           Fälligkeit.\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebühren-              (2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66, 69\npflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie            wird neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des Verwaltungs-\nGebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere            kostengesetzes auch unterbrochen, solange sich der\nfür Fälle der Bedürftigkeit. Das Verwaltungskosten-            Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein\ngesetz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine            Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt\nabweichenden Vorschriften enthält.                             werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder\n(3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren         Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.\ndürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:\n1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 80 Euro,                                 Kapitel 7\n2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,\nVerfahrensvorschriften\n3. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis: 40 Euro,\n4. für die Erteilung eines nationalen Visums und die                                  Abschnitt 1\nAusstellung eines Passersatzes und eines Ausweis-                             Zuständigkeiten\nersatzes: 30 Euro,\n5. für die Erteilung eines Schengen-Visums: 210 Euro,                                        § 71\n6. für die Erteilung eines Schengen-Sammelvisums:                                     Zuständigkeit\n50 Euro und 6 Euro pro Person,\n(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen\n7. für sonstige Amtshandlungen: 30 Euro,                       und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach aus-\n8. für Amtshandlungen zu Gunsten Minderjähriger: die           länderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen\nHälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr.         sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregie-","1968             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\nrung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen,       Ausländerbehörde, die den Ausländer ausgewiesen oder\ndass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere             abgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.\nbestimmte Ausländerbehörden zuständig sind.                     (2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen\n(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten     Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 7 entscheidet die\ndie vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertre-         Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des\ntungen zuständig.                                            Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.\n(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-       (3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedin-\nschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind             gungen, Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3, Anordnun-\nzuständig für                                                gen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen\n1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der             Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufent-\nGrenze, die Rückführung von Ausländern aus und           haltstitels ist, dürfen von einer anderen Ausländerbehörde\nin andere Staaten und, soweit es zur Vorbereitung        nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde geändert\nund Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die     oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet\nFestnahme und die Beantragung von Haft,                  hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt\ndes Ausländers nach den Vorschriften des Asylver-\n2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines\nfahrensgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländer-\nPassersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Durchführung\nbehörde beschränkt ist.\ndes § 63 Abs. 3,\n3. den Widerruf eines Visums                                    (4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben\noder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet\na) im Falle der Zurückweisung oder Zurückschiebung,\nist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staats-\nb) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das          anwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.\nVisum erteilt hat, oder                              Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des\nc) auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Ertei-     Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im\nlung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer   Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle aus-\nZustimmung bedurfte,                                 gewiesen oder abgeschoben werden.\n4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66               (5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht\nAbs. 5 an der Grenze,                                    für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der\n5. die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunter-          vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen,\nnehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses       denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politi-\nGesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlasse-      schen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.\nnen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,\n6. sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Ent-                                         § 73\nscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der\nGrenze ergibt und sie vom Bundesministerium des                      Sonstige Beteiligungserfordernisse\nInnern hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt                   im Visumverfahren und bei der\nsind, sowie                                                             Erteilung von Aufenthaltstiteln\n7. die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Aus-             (1) Die im Visumverfahren von der deutschen Aus-\nländer einzelner Staaten im Wege der Amtshilfe.          landsvertretung erhobenen Daten der visumantrag-\n(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach §§ 48           stellenden Person und des Einladers können von dieser\nund 49 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizei-      zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4\nlichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs          an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für\nbeauftragten Behörden und, soweit es zur Erfüllung ihrer     Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst,\nAufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist, die Polizeien       das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt über-\nder Länder zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 3 Nr. 5    mittelt werden. Das Verfahren nach § 21 des Ausländer-\nsind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslands-          zentralregistergesetzes bleibt unberührt.\nvertretungen zuständig.                                         (2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung\n(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung        von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 vor der Erteilung\nder Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durch-         oder Verlängerung eines sonstigen Aufenthaltstitels die\nführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung      bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der\nund Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die         betroffenen Person an den Bundesnachrichtendienst, den\nFestnahme und Beantragung der Haft sind auch die             Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt\nPolizeien der Länder zuständig.                              sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das\nLandeskriminalamt übermitteln.\n(6) Das Bundesministerium des Innern oder die von\nihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem            (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheits-\nAuswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und          behörden und Nachrichtendienste teilen der anfragenden\nPassersatzpapieren (§ 3 Abs. 1).                             Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 5\nAbs. 4 vorliegen. Sie dürfen die mit der Anfrage übermittel-\nten Daten speichern und nutzen, wenn das zur Erfüllung\n§ 72\nihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungs-\nBeteiligungserfordernisse                    regelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.\n(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2) darf nur           (4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im\nmit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthalts-         Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter\nort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die         Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002               1969\nallgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen            5. Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der\ngegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie               Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale\nAngehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Per-                 Kontaktstelle nach der Richtlinie 01/55/EG;\nsonengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1               6. Führung des Registers nach § 24 Abs. 1 Satz 2;\nGebrauch gemacht wird.\n7. Gewährung der Auszahlungen der nach den Pro-\ngrammen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr\n§ 74                                  bewilligten Mittel;\nBeteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis                8. Verteilung der nach § 23 Abs. 2 aufgenommenen\nPersonen auf die Länder.\n(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen\ndes Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Ver-          (2) Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird\nlängerung des Visums und die Erteilung eines anderen           als unabhängige wissenschaftliche Forschungsein-\nAufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des            richtung das Bundesinstitut für Bevölkerungs- und Migra-\nVisums sowie die Aufhebung und Änderung von Auflagen,          tionsforschung eingerichtet. Es untersteht der Dienst- und\nBedingungen und sonstigen Beschränkungen, die mit              Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium des Innern.\ndem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern oder                                       § 76\nder von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden                                Sachverständigenrat für\ndürfen.                                                                      Zuwanderung und Integration\n(2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur\n(1) Bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\nAusführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\nwird ein weisungsunabhängiger Sachverständigenrat für\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn\nZuwanderung und Integration (Zuwanderungsrat) ge-\n1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder          bildet. Er hat die Aufgabe, die innerstaatlichen Auf-\nsonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik          nahme- und Integrationskapazitäten sowie die aktuelle\nDeutschland es erfordern,                                  Entwicklung der Wanderungsbewegungen regelmäßig zu\n2. durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes            begutachten.\nerhebliche Interessen eines anderen Landes beein-             (2) Der Zuwanderungsrat setzt sich aus sieben Mit-\nträchtigt werden,                                          gliedern zusammen, die über besondere Kenntnisse im\n3. eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen             Bereich der Bevölkerungswissenschaft, der Arbeitsmarkt-\nwill, der zu den bei konsularischen und diplomatischen     politik, der Migration oder der Integration verfügen müs-\nVertretungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels       sen. Die Mitglieder des Zuwanderungsrates werden vom\nbefreiten Personen gehört.                                 Bundesministerium des Innern für die Dauer von vier\nJahren ernannt.\n(3) Der Zuwanderungsrat erstattet jährlich ein Gutach-\nAbschnitt 2                             ten zur aktuellen Entwicklung der Zuwanderungsbewe-\nBundesamt für                             gungen in der Bundesrepublik Deutschland und zu deren\nMigration und Flüchtlinge                         absehbarer Entwicklung. In dem Gutachten soll auch die\nEntwicklung bei der Aufnahme von Spätaussiedlern, der\n§ 75                              Erteilung von Aufenthaltstiteln für die in diesem Gesetz\ngenannten Zwecke und der Zahl und der Ergebnisse der\nAufgaben\nAsylverfahren dargestellt werden. Das Gutachten soll\n(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat         auch Aussagen zum Erfordernis der Zuwanderung in dem\nunbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen fol-            Auswahlverfahren nach § 20 und gegebenenfalls eine\ngende Aufgaben:                                                Empfehlung zur Höchstzahl enthalten.\n1. Durchführung des Auswahlverfahrens und Auswahl                 (4) Der Zuwanderungsrat legt sein Gutachten jeweils\nder Zuwanderungsbewerber nach § 20;                        bis zum 15. Juni dem Bundesministerium des Innern vor.\nDie Bundesregierung leitet das Gutachten zusammen mit\n2. Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt\nihrer Stellungnahme dem Deutschen Bundestag und dem\nzum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Auslän-\nBundesrat zu.\nderbehörden, der Bundesanstalt für Arbeit und der für\nPass- und Visaangelegenheiten vom Auswärtigen Amt\nAbschnitt 3\nermächtigten deutschen Auslandsvertretungen;\nVerwaltungsverfahren\n3. a) Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten\ndes Basissprachkurses und des Orientierungs-                                     § 77\nkurses nach § 43 Abs. 3 Satz 5,\nSchriftform; Ausnahme von Formerfordernissen\nb) deren Durchführung und\n(1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Passersatz, ein\nc) Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebe-          Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich\nnengesetzes;                                          oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auf-\n4. fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem          lagen versehen wird, sowie die Ausweisung und die\nGebiet der Integrationsförderung und der Erstellung        Aussetzung der Abschiebung bedürfen der Schriftform.\nvon Informationsmaterial über Integrationsangebote         Das Gleiche gilt für Beschränkungen des Aufenthalts nach\nvon Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und           § 12 Abs. 4, die Anordnungen nach § 47 und den Widerruf\nSpätaussiedler;                                            von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz.","1970             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\n(2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums       behörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum\nund eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner      bzw. -dauer, Name und Vorname des Inhabers, Auf-\nBegründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung         enthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende An-\nan der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform.             gaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:\n1. Tag und Ort der Geburt,\n§ 78                               2. Staatsangehörigkeit,\nVordrucke für Aufenthaltstitel,                  3. Geschlecht,\nAusweisersatz und Bescheinigungen\n4. Größe,\n(1) Der Aufenthaltstitel wird nach einheitlichem Vor-\ndruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer und eine        5. Farbe der Augen,\nZone für das automatische Lesen enthält. Das Vordruck-         6. Anschrift des Inhabers,\nmuster enthält folgende Angaben:                               7. Lichtbild,\n1. Name und Vorname des Inhabers,                              8. eigenhändige Unterschrift,\n2. Gültigkeitsdauer,                                           9. weitere biometrische Merkmale von Fingern oder\n3. Ausstellungsort und -datum,                                     Händen oder Gesicht,\n4. Art des Aufenthaltstitels,                                10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen\nAngaben des Ausländers beruhen.\n5. Ausstellungsbehörde,\nDas Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometri-\n6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Pass-\nschen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren\nersatzpapiers,\nverschlüsselter Form in den Ausweisersatz eingebracht\n7. Anmerkungen.                                              werden. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.\n(2) Wird der Aufenthaltstitel als eigenständiges Doku-       (7) Die Bescheinigungen nach § 60 Abs. 11 und § 81\nment ausgestellt, werden folgende zusätzliche Informa-       Abs. 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster aus-\ntionsfelder vorgesehen:                                      gestellt, das eine Seriennummer enthält und mit einer\n1. Tag und Ort der Geburt,                                   Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die\nBescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 6\n2. Staatsangehörigkeit,                                      bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass\n3. Geschlecht,                                               der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die\n4. Anmerkungen,                                              Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.\n5. Anschrift des Inhabers.\n§ 79\n(3) Der Aufenthaltstitel kann neben dem Lichtbild und\nder eigenhändigen Unterschrift weitere biometrische                      Entscheidung über den Aufenthalt\nMerkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des               (1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der\nInhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die  Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände\nweiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit           und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das\nSicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Auf-        Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7\nenthaltstitel eingebracht werden. Auch die in den Ab-        entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der\nsätzen 1 und 2 aufgeführten Angaben über die Person          ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Er-\ndürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in   kenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der\nden Aufenthaltstitel eingebracht werden.                     den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets\n(4) Die Zone für das automatische Lesen enthält fol-      zugänglichen Erkenntnisse.\ngende Angaben:                                                  (2) Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oder\n1. Familienname und Vorname,                                 Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt hat, wegen\ndes Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrig-\n2. Geburtsdatum,\nkeit ermittelt, ist die Entscheidung über den Aufenthalts-\n3. Geschlecht,                                               titel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Ver-\n4. Staatsangehörigkeit,                                      urteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus-\nzusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne\n5. Art des Aufenthaltstitels,                                Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden\n6. Seriennummer des Vordrucks,                               werden.\n7. ausstellender Staat,\n§ 80\n8. Gültigkeitsdauer,\nHandlungsfähigkeit Minderjähriger\n9. Prüfziffern.\n(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen\n(5) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das    nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der das 16. Le-\nautomatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer     bensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe\ngesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nutzen.     des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder\n(6) Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und       im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu\neine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruck-       betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unter-\nmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungs-        stellen wäre.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002               1971\n(2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minder-          Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige\njährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschie-           erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie\nbung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Androhung        sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann,\nund Durchführung der Abschiebung in den Herkunfts-             unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann\nstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im          ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf der\nBundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im             Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte\nBundesgebiet unbekannt ist.                                    Nachweise können unberücksichtigt bleiben.\n(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die                 (2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren ent-\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maß-           sprechende Anwendung.\ngebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig\n(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1\nanzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige\nsowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach\nrechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht\ndiesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den\nseines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben\n§§ 45, 48, 49 und 81 und die Möglichkeit der Antrag-\ndavon unberührt.\nstellung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 hingewiesen werden. Im\n(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der        Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristver-\ndas 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige      säumung hinzuweisen.\nPersonen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den\n(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von\nAusländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für\nMaßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländer-\nden Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung\nrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforder-\nund Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung\nlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei\nund Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des\nder zuständigen Behörde sowie den Vertretungen des\nAusweisersatzes zu stellen.\nStaates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt,\npersönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung\n§ 81                              zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird.\nKommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht\nBeantragung des Aufenthaltstitels                 nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40\n(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt nur auf   Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des\nAntrag, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.               Bundesgrenzschutzgesetzes finden entsprechende An-\nwendung.\n(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechts-\nverordnung nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise ein-\ngeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise                                     § 83\noder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten                      Beschränkung der Anfechtbarkeit\nFrist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes\nKind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu            Die Versagung einer Zuwanderungsmitteilung nach\nerteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten       § 20, eines Visums zu touristischen Zwecken sowie eines\nnach der Geburt zu stellen. Der Aufenthalt gilt bis zur Ent-   Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind un-\nscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag als             anfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines\nerlaubt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird.            Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die\nMöglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen\n(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im         Auslandsvertretung hingewiesen.\nBundesgebiet aufhält, die Erteilung eines Aufenthalts-\ntitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Aus-\nländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet                                       § 84\ngestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur\nEntscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als                    Wirkungen von Widerspruch und Klage\nausgesetzt.                                                       (1) Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung\n(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf der Geltungs-        eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des\ndauer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die       Aufenthaltstitels und gegen die Auflage nach § 61 Abs. 1,\nErteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der Aufent-    in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, haben\nhaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als       keine aufschiebende Wirkung.\nfortbestehend. Wird der Antrag danach gestellt, gilt ab           (2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer\ndem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung          aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung\nder Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.           und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Recht-\n(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die           mäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Eine Unter-\nWirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung)          brechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht\nauszustellen.                                                  ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder\nunanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben\n§ 82                              wird.\nMitwirkung des Ausländers\n§ 85\n(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für               Berechnung von Aufenthaltszeiten\nihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder\nbekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände                 Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts\nunverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen          bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.","1972             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\nAbschnitt 4                            Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausländer. Satz 1\ngilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit,\nDatenübermittlung und Datenschutz\ndie nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro ge-\nahndet werden kann. Die Zeugenschutzdienststelle unter-\n§ 86                            richtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich\nErhebung personenbezogener Daten                   über Beginn und Ende des Zeugenschutzes für einen\nAusländer.\nDie mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten\nBehörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses\nGesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in                                        § 88\nanderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben,                          Übermittlungen bei besonderen\nsoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem                  gesetzlichen Verwendungsregelungen\nGesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in\nanderen Gesetzen erforderlich ist. Daten im Sinne von           (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und\n§ 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie ent-          sonstiger Angaben nach § 87 unterbleibt, soweit be-\nsprechender Vorschriften der Datenschutzgesetze der          sondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegen-\nLänder dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall      stehen.\nzur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.                         (2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder\nanderen in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 des\nStrafgesetzbuches genannten Personen einer öffentlichen\n§ 87                            Stelle zugänglich gemacht worden sind, dürfen von dieser\nÜbermittlungen an Ausländerbehörden                 übermittelt werden,\n(1) Öffentliche Stellen haben ihnen bekannt gewordene     1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit ge-\nUmstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf Er-            fährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Aus-\nsuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten           schluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von\nZwecke erforderlich ist.                                         dem Ausländer nicht eingehalten werden oder\n(2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zuständi-  2. soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind,\nge Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis           ob die im § 55 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Vorausset-\nerlangen von                                                     zungen vorliegen.\n1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforder-        (3) Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Ab-\nlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung   gabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen\nnicht ausgesetzt ist,                                    übermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vor-\nschrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und\n2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder        des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts\n3. einem sonstigen Ausweisungsgrund;                         oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbrin-\nin den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach         gungsverbote oder -beschränkungen verstoßen hat und\ndiesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Aus-      wegen dieses Verstoßes ein strafrechtliches Ermittlungs-\nländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet     verfahren eingeleitet oder eine Geldbuße von mindestens\nwerden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten Maß-       fünfhundert Euro verhängt worden ist. In den Fällen des\nnahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde unter-          Satzes 1 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle\nrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde.                   des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Be-\nhörden unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot\n(3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Aus-          nach § 48 Abs. 4 erlassen werden soll.\nländerfragen ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilun-\ngen über einen diesem Personenkreis angehörenden Aus-           (4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführung\nländer nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der    dieses Gesetzes betrauten Behörden und durch nicht-\neigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Landes-           öffentliche Stellen finden die Absätze 1 bis 3 ent-\nregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,         sprechende Anwendung.\ndass Ausländerbeauftragte des Landes und Ausländer-\nbeauftragte von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2                                      § 89\nzu Mitteilungen über einen Ausländer, der sich recht-\nVerfahren bei identitätssichernden\nmäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhält oder der\nund -feststellenden Maßnahmen\nsich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Auf-\nenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort            (1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der\naufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1 ver-          Auswertung der nach § 49 gewonnenen Unterlagen. Die\npflichtet sind.                                              nach § 49 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen werden\n(4) Die für die Einleitung und Durchführung eines         getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unter-\nStraf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen      lagen aufbewahrt. Die Sprachaufzeichnungen nach § 49\nhaben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich           Abs. 5 werden bei der aufzeichnenden Behörde auf-\nüber die Einleitung des Verfahrens sowie die Ver-            bewahrt.\nfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft, bei             (2) Die Nutzung der nach § 49 gewonnenen Unterlagen\nGericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung          ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der\nder Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde        Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Straf-\nunter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unter-         verfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie\nrichten. Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung eines   dürfen, soweit und solange es erforderlich ist, den für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                1973\ndiese Maßnahmen zuständigen Behörden überlassen                                           § 91\nwerden.                                                                            Speicherung und\n(3) Die nach § 49 Abs. 2, 3 oder 5 gewonnenen Unter-                  Löschung personenbezogener Daten\nlagen sind von allen Behörden, die sie aufbewahren, zu\n(1) Die Daten über die Ausweisung und die Ab-\nvernichten, wenn\nschiebung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 11\n1. dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz            Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Frist zu löschen. Sie sind\nausgestellt und von der Ausländerbehörde ein Auf-         vor diesem Zeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse\nenthaltstitel erteilt worden ist,                         enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen\nnicht mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen.\n2. seit der letzten Ausreise oder versuchten unerlaubten\nEinreise zehn Jahre vergangen sind,                          (2) Mitteilungen nach § 87 Abs. 1, die für eine an-\nstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich\n3. in den Fällen des § 49 Abs. 3 Nr. 3 und 4 seit der\nsind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländer-\nZurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre ver-\nrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können,\ngangen sind oder\nsind unverzüglich zu vernichten.\n4. im Falle des § 49 Abs. 3 Nr. 5 seit der Beantragung           (3) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie\ndes Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 5 seit der        entsprechende Vorschriften in den Datenschutzgesetzen\nSprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind.             der Länder finden keine Anwendung.\n(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und solange die Unter-\nlagen im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr\nKapitel 8\neiner Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung\nbenötigt werden. Über die Vernichtung ist eine Nieder-                        Beauftragte für Migration,\nschrift anzufertigen.                                                        Flüchtlinge und Integration\n§ 92\n§ 90                                               Amt der Beauftragten\nÜbermittlungen durch Ausländerbehörden                   (1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte\n(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte       oder einen Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und\nfür                                                           Integration.\n1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern             (2) Das Amt der Beauftragten wird beim Bundes-\nohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4,            ministerium für Arbeit und Sozialordnung eingerichtet und\nkann von einem Mitglied des Deutschen Bundestages\n2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60            wahrgenommen werden.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-\n(3) Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Per-\nbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt\nsonal- und Sachausstattung ist zur Verfügung zu stellen.\nfür Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-,\nDer Ansatz ist im Einzelplan des Bundesministeriums\nPflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem\nfür Arbeit und Sozialordnung in einem eigenen Kapitel\nTräger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach\nauszuweisen.\n§ 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,\n(4) Das Amt endet, außer im Falle der Entlassung, mit\n3. die in § 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches\ndem Zusammentreten eines neuen Bundestages.\nSozialgesetzbuch bezeichneten Verstöße,\nunterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes                                       § 93\nbetrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung                                   Aufgaben\nder Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen\nBehörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die nach             Die Beauftragte hat die Aufgaben,\n§ 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen             1. die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet an-\nBehörden.                                                          sässigen Migranten zu fördern und insbesondere die\n(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen                 Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrer\ngegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung                Integrationspolitik auch im Hinblick auf arbeitsmarkt-\ndieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit                und sozialpolitische Aspekte zu unterstützen sowie\nden anderen in § 304 Abs. 2 des Dritten Buches Sozial-             für die Weiterentwicklung der Integrationspolitik auch\ngesetzbuch genannten Behörden zusammen.                            im europäischen Rahmen Anregungen zu geben;\n2. die Voraussetzungen für ein möglichst spannungs-\n(3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten\nfreies Zusammenleben zwischen Ausländern und\nBehörden teilen Umstände und Maßnahmen nach diesem\nDeutschen sowie unterschiedlichen Gruppen von\nGesetz, deren Kenntnis für Leistungen nach dem Asyl-\nAusländern weiterzuentwickeln, Verständnis fürein-\nbewerberleistungsgesetz erforderlich ist, sowie die ihnen\nander zu fördern und Fremdenfeindlichkeit entgegen-\nmitgeteilten Erteilungen von Zustimmungen zur Aufnahme\nzuwirken;\neiner Beschäftigung an Leistungsberechtigte nach dem\nAsylbewerberleistungsgesetz und Angaben über das               3. nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, soweit\nErlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme von erteilten           sie Ausländer betreffen, entgegenzuwirken;\nZustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung den              4. den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen Aus-\nnach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zustän-                länder zu einer angemessenen Berücksichtigung zu\ndigen Behörden mit.                                                verhelfen;","1974              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\n5. über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürgerung     2.   ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1\nzu informieren;                                               Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar aus-\n6. auf die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der im               reisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht aus-\nBundesgebiet lebenden Unionsbürger zu achten                  gesetzt ist,\nund zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge zu        3.   entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundes-\nmachen;                                                       gebiet einreist,\n7. Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundes-     4.   einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2\ngebiet ansässigen Migranten auch bei den Ländern              Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2\nund kommunalen Gebietskörperschaften sowie bei                zuwiderhandelt,\nden gesellschaftlichen Gruppen anzuregen und zu\n5.   entgegen § 49 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig\nunterstützen;\noder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in\n8. die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Euro-             Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,\npäische Union sowie die Entwicklung der Zuwande-\n6.   entgegen § 49 Abs. 8 eine dort genannte Maßnahme\nrung in anderen Staaten zu beobachten;\nnicht duldet,\n9. in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mit\n6a. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61\nden Stellen der Gemeinden, Länder, anderer Mitglied-\nAbs. 1 zuwiderhandelt oder\nstaaten der Europäischen Union und der Euro-\npäischen Union selbst, die gleiche oder ähnliche         7.   im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern\nAufgaben haben wie die Beauftragte, zusammen-                 bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört,\nzuarbeiten;                                                   deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den\nBehörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot ab-\n10. die Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9\nzuwenden.\ngenannten Aufgabenbereichen zu informieren.\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\n§ 94                             strafe wird bestraft, wer\nAmtsbefugnisse                          1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1\na) in das Bundesgebiet einreist oder\n(1) Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvorhaben\nder Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien              b) sich darin aufhält oder\nsowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren Aufgaben-      2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder\nbereich betreffen, möglichst frühzeitig beteiligt. Sie kann       benutzt, um für sich oder einen anderen einen Auf-\nder Bundesregierung Vorschläge machen und Stellung-               enthaltstitel zu beschaffen oder einen so beschafften\nnahmen zuleiten. Die Bundesministerien unterstützen die           Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechts-\nBeauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.                     verkehr gebraucht.\n(2) Die Beauftragte erstattet dem Deutschen Bundes-           (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Ab-\ntag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage    satzes 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.\nder Ausländer in Deutschland.\n(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Ab-\n(3) Liegen der Beauftragten hinreichende Anhalts-          satz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.\npunkte vor, dass öffentliche Stellen des Bundes Verstöße\nim Sinne des § 93 Nr. 3 begehen oder sonst die gesetz-           (5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechts-\nlichen Rechte von Ausländern nicht wahren, so kann sie        stellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.\neine Stellungnahme anfordern. Sie kann diese Stellung-\nnahme mit einer eigenen Bewertung versehen und der\n§ 96\nöffentlichen und deren vorgesetzter Stelle zuleiten. Die\nöffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, Aus-                      Einschleusen von Ausländern\nkunft zu erteilen und Fragen zu beantworten. Personen-\nbezogene Daten übermitteln die öffentlichen Stellen nur,         (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nwenn sich der Betroffene selbst mit der Bitte, in seiner      strafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 95\nSache gegenüber der öffentlichen Stelle tätig zu werden,      Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 2 bezeichneten Hand-\nan die Beauftragte gewandt hat oder die Einwilligung des      lungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und\nAusländers anderweitig nachgewiesen ist.                      1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich ver-\nsprechen lässt oder\n2. wiederholt oder zu Gunsten von mehreren Ausländern\nKapitel 9                               handelt.\nStraf- und Bußgeldvorschriften                     (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn\nJahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1\n§ 95\n1. gewerbsmäßig handelt,\nStrafvorschriften\n2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-       Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,\nstrafe wird bestraft, wer                                     3. eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf\n1.   entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2            eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1\nsich im Bundesgebiet aufhält,                                Buchstabe a bezieht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002              1975\n4. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat        (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nzu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung         lässig\nnach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a      1. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2\nbezieht, oder                                                 oder Abs. 4 oder einer räumlichen Beschränkung nach\n5. den Geschleusten einer das Leben gefährdenden,                 § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt,\nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung             2. entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen\noder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädi-             Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetz-\ngung aussetzt.                                                ten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen\n(3) Der Versuch ist strafbar.                                  Pass oder Passersatz nicht mitführt,\n(4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind       3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1 oder\nauf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über               § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt,\ndie Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das\n4. entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge\neuropäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des\nnicht stellt oder\nSchengener Durchführungsübereinkommens anzuwen-\nden, wenn                                                     5. einer Rechtsverordnung nach § 98 Abs. 1 Nr. 6 oder 8\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\n1. sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nbezeichneten Handlungen entsprechen und\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Ab-\n2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die\nsatzes 3 Nr. 2 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit\nStaatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Euro-\ngeahndet werden.\npäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-             (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nraum besitzt.                                             Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend\nEuro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und\n(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Ver-\ndes Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu drei-\nbindung mit Absatz 4, ist § 73d des Strafgesetzbuches\ntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-\nanzuwenden. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 sind\nbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.\ndie §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.\n(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechts-\n§ 96a                             stellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.\nEinschleusen mit Todesfolge;\ngewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen\nKapitel 10\n(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird\nbestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Ver-\nVerordnungsermächtigungen;\nbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten                       Übergangs- und Schlussvorschriften\nverursacht.\n§ 98\n(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nJahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1,                       Verordnungsermächtigung\nauch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer           (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\nBande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nverbunden hat, gewerbsmäßig handelt.                          rates\n(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die         1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern\nStrafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren,          Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels\nin minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe           vorzusehen,\nvon sechs Monaten bis zu zehn Jahren.\n2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der\n(4) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind an-\nEinreise bei der Ausländerbehörde oder nach der\nzuwenden.\nEinreise eingeholt werden kann,\n§ 97                                3. zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines\nBußgeldvorschriften                             Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde be-\ndarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1             zu sichern,\nNr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete\nHandlung fahrlässig begeht.                                     4. Ausländer, deren Übernahme gesichert ist, von der\nPasspflicht zu befreien,\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer\n5. andere amtliche Ausweise als Passersatz einzuführen\n1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,          oder zuzulassen,\n2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen           6. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen\nKontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht             der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die\nunterzieht oder                                                vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind\n3. entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte           und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei\nUrkunde oder Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig            oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder\nvorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder          einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen\nnicht oder nicht rechtzeitig überlässt.                        haben,","1976              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\n7. zu bestimmen, dass Ausländern, die einen Pass oder        des Ausländers, Angaben zum Pass, über ausländer-\nPassersatz weder besitzen noch in zumutbarer Weise       rechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Aus-\nerlangen können, ein Reisedokument als Passersatz        länderzentralregister sowie über frühere Anschriften des\nausgestellt, die Berechtigung zur Rückkehr in das        Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und die\nBundesgebiet bescheinigt und für den Grenzübertritt      Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde.\neine Ausnahme von der Passpflicht erteilt werden         Die Befugnis der Ausländerbehörden, weitere personen-\nkann,                                                    bezogene Daten zu speichern, richtet sich nach den\n8.   die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die     datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder.\nsich im Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Aus-      (3) Das Bundesministerium des Innern kann Rechts-\nstellung und Verlängerung, des Verlustes und des         verordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur\nWiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe        Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder\neines Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes zu        zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne\nregeln,                                                  Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. Eine\n9.   den Inhalt des Registers nach § 24 Abs. 1 Satz 2         Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei Mo-\nsowie das Verfahren der Verlegung des Wohnsitzes         nate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungs-\nvon Ausländern, denen vorübergehender Schutz             dauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\ngewährt wird, in einen anderen Mitgliedstaat der         Bundesrates verlängert werden.\nEuropäischen Union zu regeln,                              (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n10. die Muster und Ausstellungsmodalitäten für die bei        Rechtsverordnung die Stelle nach § 25 Abs. 4a zu bestim-\nder Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden           men. Die Rechtsverordnung muss die Zusammensetzung\nVordrucke sowie die Aufnahme und die Einbringung         der Stelle und das Verfahren regeln.\nvon Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78\nAbs. 3 nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen                                    § 98a\nRegelungen und nach § 78 Abs. 6 und 7 festzulegen\nSprachliche Anpassung\nund\n11. zu bestimmen, dass die                                      Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechts-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in\na) Meldebehörden,\ndiesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen,\nb) Staatsangehörigkeitsbehörden,                         soweit dies ohne Änderung des Regelungsinhalts möglich\nc) Pass- und Personalausweisbehörden,                    und sprachlich sachgerecht ist, durch geschlechts-\nd) Sozial- und Jugendämter,                              neutrale oder durch maskuline und feminine Personen-\nbezeichnungen ersetzen und die dadurch veranlassten\ne) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,               sprachlichen Anpassungen vornehmen. Das Bundes-\nf) Arbeitsämter,                                         ministerium des Innern kann nach Erlass einer Verordnung\ng) Finanz- und Hauptzollämter und                        nach Satz 1 den Wortlaut dieses Gesetzes im Bundes-\ngesetzblatt bekannt machen.\nh) Gewerbebehörden\nohne Ersuchen den Ausländerbehörden personen-                                       § 99\nbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen\nund sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und                  Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte\nsonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen           (1) Eine vor dem 1. Januar 2003 erteilte Aufenthalts-\nhaben, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Auf-       berechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt\ngaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz           fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer\nund nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in            Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und\nanderen Gesetzen erforderlich sind; die Rechts-          Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die\nverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die        nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für\nMaßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die zu         im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene\nübermitteln sind.                                        Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in\n(2) Das Bundesministerium des Innern wird ferner           entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des         erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufent-\nBundesrates zu bestimmen, dass                                haltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis\n1. jede Ausländerbehörde eine Datei über Ausländer            nach § 23 Abs. 2.\nführt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder auf-         (2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort\ngehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder    als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer\nEinreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und       Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und\ngegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme           Sachverhalt.\noder Entscheidung getroffen hat,\n2. die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteilten                                § 100\nVisa führen und                                                       Fortgeltung sonstiger ausländer-\n3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten                   rechtlicher Maßnahmen und Anrechnung\nBehörden eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben         (1) Die vor dem 1. Januar 2003 getroffenen sonstigen\nerforderliche Datei führen.                               ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche\nNach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erfasst die Personalien        und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auf-\neinschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift      lagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                 1977\ntätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohun-            letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat\ngen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen           zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens\neinschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer    sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens\nWirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die An-              180 Tagessätzen verurteilt worden ist.\nerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und\nBefreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über                                       § 103\nKosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben\nMaßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit                       Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen\nSicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz           (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte\noder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses        Arbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer\nGesetzes beziehen.                                            Geltungsdauer. Wird ein Aufenthaltstitel nach diesem\n(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungs-  Gesetz erteilt, gilt die Arbeitserlaubnis als Zustimmung der\nerlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer   Bundesanstalt für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäfti-\nAufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar      gung. Die in der Arbeitserlaubnis enthaltenen Maßgaben\n2003 angerechnet.                                             sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.\n§ 101                               (2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte\nArbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustim-\nAnwendung bisherigen Rechts                     mung der Bundesanstalt für Arbeit zur Aufnahme einer\nFür Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Ge-         Beschäftigung.\nsetzes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für\nim Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene                                           § 104\nFlüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), das zuletzt              Einschränkung von Grundrechten\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997\n(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\n(BGBl. I S. 2584) geändert worden ist, die Rechtsstellung\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der\nnach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die\nFreiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund-\nRechtsstellung der Flüchtlinge genießen, finden die §§ 2a\ngesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein-\nund 2b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen\ngeschränkt.\nhumanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in\nder bis zum 1. Januar 2003 geltenden Fassung weiter              (2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet\nAnwendung. In diesen Fällen gilt § 52 Abs. 1 Nr. 4 ent-       sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren\nsprechend.                                                    bei Freiheitsentziehungen. Ist über die Fortdauer der\nAbschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amts-\n§ 102                            gericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an\nÜbergangsregelungen                         das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Abschiebungs-\nhaft vollzogen wird.\n(1) Über vor dem 1. Januar 2003 gestellte Anträge auf\nErteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder                                    § 105\neiner Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem\nZeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 99 Abs. 1 gilt                         Stadtstaatenklausel\nentsprechend.                                                    Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg\n(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2003 im          werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes\nBesitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefug-      über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen\nnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung      Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.\neiner Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprach-\nlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf ein-\nfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen                                     Artikel 2\nkönnen. § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.\nGesetz\n(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2003\nüber die allgemeine\nrechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der\nvor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug\nFreizügigkeit von Unionsbürgern\n§ 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen                  (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU)\nFassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine\ngünstigere Rechtsstellung.                                                                   §1\n(4) Dem volljährigen ledigen Kind eines Ausländers,                             Anwendungsbereich\nbei dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unanfecht-         Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt\nbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1         von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Euro-\ndes Ausländergesetzes festgestellt wurde, wird in ent-        päischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienange-\nsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 eine Auf-               hörigen.\nenthaltserlaubnis erteilt, wenn das Kind zum Zeitpunkt\nder Asylantragstellung des Ausländers minderjährig war                                       §2\nund sich mindestens seit der Unanfechtbarkeit der Fest-\nRecht auf Einreise und Aufenthalt\nstellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Aus-\nländergesetzes im Bundesgebiet aufhält und seine In-             (1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre\ntegration zu erwarten ist. Die Erteilung der Aufenthalts-     Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und\nerlaubnis kann versagt werden, wenn das Kind in den           Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.","1978              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\n(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:     (2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind\n1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeit-       1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender\nsuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,              Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind,\n2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständi-      2. die Verwandten in aufsteigender und in absteigender\ngen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene          Linie der in Absatz 1 genannten Personen oder ihrer\nselbständige Erwerbstätige),                                   Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten\nUnterhalt gewähren.\n3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als\nselbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne         (3) Familienangehörige eines verstorbenen Erwerbs-\ndes Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der             tätigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3), die im Zeitpunkt seines\nEuropäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Er-            Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, haben\nbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung     das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn\nder Dienstleistung berechtigt sind,                        1. der Erwerbstätige sich im Zeitpunkt seines Todes seit\n4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,               mindestens zwei Jahren ständig im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes aufgehalten hat oder\n5. Verbleibeberechtigte im Sinne der Verordnung (EWG)\nNr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über          2. der Erwerbstätige infolge eines Arbeitsunfalls oder\ndas Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer              einer Berufskrankheit gestorben ist oder\nBeschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates       3. der überlebende Ehegatte des Erwerbstätigen Deut-\nzu verbleiben (ABl. EG Nr. L 142 S. 24, ber. ABl. EG           scher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist\n1975 Nr. L 324 S. 31) und der Richtlinie 75/34/EWG des         oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit\nRates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der                 dem Erwerbstätigen bis zum 31. März 1953 verloren\nStaatsangehörigen eines Mitgliedstaates, nach Be-              hat.\nendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit\nDer ständige Aufenthalt im Sinne von Nummer 1 wird\nim Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu\ndurch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt drei\nverbleiben (ABl. EG Nr. L 14 S.10),\nMonaten im Jahr oder durch längere Abwesenheit zur\n6. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraus-         Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes\nsetzungen des § 4,                                         nicht berührt.\n7. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der             (4) Familienangehörige eines Verbleibeberechtigten\n§§ 3 und 4.                                                (§ 2 Abs. 2 Nr. 5) oder eines verstorbenen Verbleibe-\n(3) Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krank-        berechtigten, die bereits bei Entstehen seines Verbleibe-\nheit oder Unfalls lassen das Recht nach § 2 Abs. 1 un-        rechts ihren ständigen Aufenthalt bei ihm hatten, haben\nberührt. Dies gilt auch für die vom zuständigen Arbeitsamt    das Recht nach § 2 Abs. 1.\nbestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit eines        (5) Das Recht der Familienangehörigen nach den Ab-\nArbeitnehmers sowie für Zeiten der Einstellung einer          sätzen 3 und 4 muss binnen zwei Jahren nach seinem\nselbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die        Entstehen ausgeübt werden. Es wird nicht beeinträchtigt,\nder Selbständige keinen Einfluss hatte.                       wenn sie das Bundesgebiet während dieser Frist ver-\n(4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines           lassen.\nVisums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels.         (6) Auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht frei-\nFamilienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, be-          zügigkeitsberechtigten Lebenspartners einer nach § 2\ndürfen für die Einreise eines Visums, sofern eine Rechts-     Abs. 2 Nr. 1 bis 5 zur Einreise und zum Aufenthalt be-\nvorschrift dies vorsieht.                                     rechtigten Person sind die für den Lebenspartner eines\n(5) Unionsbürger, ihre Ehegatten oder Lebenspartner         Deutschen geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgeset-\nund ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die sich seit fünf    zes anzuwenden.\nJahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten\nhaben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der                                          §4\nFreizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise               Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte\nund Aufenthalt. Für Kinder unter 16 Jahren gilt dies nur,\nNicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familien-\nwenn ein Erziehungsberechtigter sich rechtmäßig im\nangehörigen, die bei dem nicht erwerbstätigen Freizügig-\nBundesgebiet aufhält.\nkeitsberechtigten ihre Wohnung nehmen, haben das Recht\n(6) Für die Erteilung der Bescheinigung über das Auf-       nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Kranken-\nenthaltsrecht, der Aufenthaltserlaubnis-EU und des Visums     versicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel ver-\nwerden keine Gebühren erhoben.                                fügen. Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift sind:\n1. der Ehegatte und die Kinder, denen Unterhalt geleistet\n§3                                  wird,\nFamilienangehörige                        2. die sonstigen Verwandten in absteigender und aufstei-\n(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3            gender Linie sowie die sonstigen Verwandten des Ehe-\ngenannten Personen haben das Recht nach § 2 Abs. 1,               gatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt geleistet\nwenn sie bei der freizügigkeitsberechtigten Person, deren         wird, sowie der Lebenspartner.\nFamilienangehörige sie sind, Wohnung nehmen. Familien-        Abweichend von Satz 1 haben als Familienangehörige\nangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Per-       eines Studenten nur der Ehegatte, der Lebenspartner\nsonen haben das Recht nach § 2 Abs. 1, letztere nach          und die unterhaltsberechtigten Kinder das Recht nach § 2\nMaßgabe der Absätze 4 und 5.                                  Abs. 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                1979\n§5                                 (5) Wird der Pass, Personalausweis oder sonstige\nBescheinigung                          Passersatz ungültig, so kann dies die Aufenthaltsbeendi-\nüber das gemeinschaftsrechtliche                 gung nicht begründen.\nAufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis-EU               (6) Vor der Feststellung nach Absatz 1 soll der Be-\ntroffene persönlich angehört werden. Die Feststellung\n(1) Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren\nbedarf der Schriftform.\nFamilienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mit-\ngliedstaates der Europäischen Union wird von Amts\n§7\nwegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht\nerteilt.                                                                            Ausreisepflicht\n(2) Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind,        (1) Unionsbürger sind ausreisepflichtig, wenn die\nwird von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU             Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass\nerteilt.                                                     das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht.\n(3) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen,       Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, sind\ndass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1          ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde die Auf-\ninnerhalb angemessener Fristen glaubhaft gemacht             enthaltserlaubnis-EU unanfechtbar widerrufen oder zu-\nwerden. Die Angaben können bei der meldebehördlichen         rückgenommen hat. In dem Bescheid soll die Abschie-\nAnmeldung gegenüber der zuständigen Meldebehörde             bung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden.\ngemacht werden. Diese leitet die Angaben an die zu-          Außer in dringenden Fällen muss die Frist, falls eine Auf-\nständige Ausländerbehörde weiter. Eine darüber hinaus-       enthaltserlaubnis-EU oder eine Bescheinigung über das\ngehende Verarbeitung oder Nutzung durch die Melde-           gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht noch nicht er-\nbehörde erfolgt nicht.                                       teilt ist, mindestens 15 Tage, in den übrigen Fällen min-\ndestens einen Monat betragen.\n(4) Der Fortbestand der Erteilungsvoraussetzungen\nkann aus besonderem Anlass überprüft werden.                    (2) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr\nFreizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 oder 3 verloren haben,\n(5) Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2          dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und\nAbs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des         sich darin aufhalten. Das Verbot nach Satz 1 wird befristet.\nständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen, kann        Die Frist beginnt mit der Ausreise.\nder Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt und die\nBescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufent-\nhaltsrecht eingezogen und die Aufenthaltserlaubnis-EU                                     §8\nwiderrufen werden. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.                             Ausweispflicht\nUnionsbürger und ihre Familienangehörigen sind ver-\n§6                              pflichtet,\nVerlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt          1. bei der Einreise in das Bundesgebiet einen Pass oder\nanerkannten Passersatz\n(1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann un-\nbeschadet des § 5 Abs. 5 nur aus Gründen der öffent-             a) mit sich zu führen und\nlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 39           b) einem zuständigen Beamten auf Verlangen zur\nAbs. 3, Artikel 46 Abs. 1 des Vertrages über die Euro-               Prüfung auszuhändigen,\npäische Gemeinschaft) festgestellt und die Bescheinigung\nüber das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht ein-       2. für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet den\ngezogen und die Aufenthaltserlaubnis-EU widerrufen               erforderlichen Pass oder Passersatz zu besitzen,\nwerden. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch        3. den Pass oder Passersatz sowie die Bescheinigung\ndie Einreise verweigert werden.                                  über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht\n(2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung          und die Aufenthaltserlaubnis-EU den mit der Aus-\ngenügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten       führung dieses Gesetzes betrauten Behörden vor-\nEntscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es                   zulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu über-\ndürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte          lassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung\nstrafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit            von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.\nberücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden\nUmstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen,                                      §9\ndas eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ord-\nnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend                          Strafvorschriften\nschwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse            Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nder Gesellschaft berührt.                                    strafe wird bestraft, wer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 in das\n(3) Der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufent-       Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhält.\nhalt kann nach ständigem rechtmäßigen Aufenthalt im\nBundesgebiet von mehr als fünf Jahren Dauer nur noch\n§ 10\naus besonders schwer wiegenden Gründen festgestellt\nwerden.                                                                          Bußgeldvorschriften\n(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Entschei-          (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Nr. 1\ndungen oder Maßnahmen dürfen nicht zu wirtschaftlichen       Buchstabe b einen Pass oder Passersatz nicht oder nicht\nZwecken getroffen werden.                                    rechtzeitig aushändigt.","1980              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                    der Angabe zu § 32 werden die Wörter „oder\nleichtfertig entgegen § 8 Nr. 2 einen Pass oder Passersatz             Verzicht“ angefügt und die Angaben zu den\nnicht besitzt.                                                         §§ 41, 43a und 43b werden jeweils durch die\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-              Angabe „(weggefallen)“ ersetzt.\nlässig entgegen § 8 Nr. 1 Buchstabe a einen Pass oder              c) Die Angaben zum Vierten Abschnitt werden wie\nPassersatz nicht mit sich führt.                                       folgt geändert:\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der                   aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nAbsätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend-\nfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße                                „Vierter Abschnitt\nbis zu tausend Euro geahndet werden.                                                    Recht des Aufenthalts\n(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1                                  während des Asylverfahrens“.\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den               bb) Die Angaben „Erster Unterabschnitt. Auf-\nFällen der Absätze 1 und 3 die Grenzschutzämter.                            enthalt während des Asylverfahrens“ und\n„Zweiter Unterabschnitt. Aufenthalt nach\nAbschluss des Asylverfahrens“ werden\n§ 11                                            gestrichen.\nAnwendung des Aufenthaltsgesetzes                           cc) Die Angaben zu den §§ 68, 69 und 70 werden\n(1) Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen,                       jeweils durch die Angabe „(weggefallen)“\ndie nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 5 das Recht auf Einreise                      ersetzt.\nund Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2,              d) Nach der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe\ndie §§ 13, 14 Abs. 2, die §§ 36, 44 Abs. 3, § 46 Abs. 2, § 50          eingefügt:\nAbs. 3 bis 7, § 74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85, 86 bis 88, 90,\n91, 96 und 96a des Aufenthaltsgesetzes entsprechende                   „§ 73a Ausländische Anerkennung als Flüchtling“.\nAnwendung. Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann                  e) Im Neunten Abschnitt werden nach der Angabe\nAnwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung                      zu § 87a die Angabe „§ 87b Übergangsvorschrift\nvermittelt als dieses Gesetz.                                          aus Anlass der am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen\n(2) Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder                 Änderungen“ eingefügt und die Angabe zu § 90\nden Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 oder des Rechts                 durch die Angabe „(weggefallen)“ ersetzt.\nnach § 2 Abs. 5 festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz\nAnwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderen\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nRegelungen trifft.\n(3) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem             a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des\nGesetz unter fünf Jahren entsprechen den Zeiten des                    Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60\nBesitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Zeiten über fünf                  Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nJahren dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis.                   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Aus-\n§ 12                                       länder im Sinne des Gesetzes über die Rechts-\nstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet\nStaatsangehörige der EWR-Staaten                           in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nDieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige der EWR-               nummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nStaaten und ihre Familienangehörigen im Sinne dieses                   sung in der jeweils geltenden Fassung.“\nGesetzes.\n3. In § 3 werden nach dem Wort „Bundesamt“ die Wör-\nter „für Migration und Flüchtlinge“ eingefügt sowie\nArtikel 3                                die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes“\ndurch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Aufenthalts-\nÄnderung des Asylverfahrensgesetzes                        gesetzes“ ersetzt.\nDas Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\ngeändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Januar\n2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert:                    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Über Asylanträge einschließlich der Feststel-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     lungen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1\na) Im Ersten Abschnitt werden die Angabe zu § 6                 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, entscheidet\ndurch die Angabe „(weggefallen)“ ersetzt und                 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.“\nnach § 11 die Angabe „§ 11a Vorübergehende               b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nAussetzung von Entscheidungen“ eingefügt.\nc) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden die\nb) Im Zweiten Abschnitt werden nach § 14 die An-                Absätze 2, 3 und 4.\ngabe „§ 14a Familieneinheit“ eingefügt und die\nAngabe zu § 26 durch die Angabe „Familienasyl\nund Familienabschiebungsschutz“ ersetzt, nach        5. § 6 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                1981\n6. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                      cc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 57 Abs. 2\n„Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdaten-                        Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Ausländergesetzes“\nschutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften                       durch die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nder Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben                       bis 5 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nwerden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgaben-\nerfüllung erforderlich ist.“                              10. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\n„§ 14a\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\nFamilieneinheit\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein\naa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländergesetzes“           Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers\ndurch das Wort „Aufenthaltsgesetzes“ er-             als gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch\nsetzt.                                               nicht vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 77 Abs. 1 bis 3          im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz eines Auf-\ndes Ausländergesetzes“ durch die Angabe              enthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen\n„§ 88 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes“          Asylantrag gestellt hatte.\nersetzt.                                                (2) Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:            des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins\nBundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist\n„(5) Die Regelung des § 20 Abs. 5 des Bun-              dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen,\ndesdatenschutzgesetzes sowie entsprechende                wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung be-\nVorschriften der Datenschutzgesetze der Länder            sitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens\nfinden keine Anwendung.“                                  ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthalts-\nerlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthalts-\n8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:                     gesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeige-\npflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im\n„§ 11a                              Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde.\nVorübergehende Aussetzung                        Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein\nvon Entscheidungen                         Asylantrag für das Kind als gestellt.\nDas Bundesministerium des Innern kann Ent-                    (3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12\nscheidungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz                Abs. 3 kann jederzeit auf die Durchführung eines\nzu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von              Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er\nsechs Monaten vorübergehend aussetzen, wenn die               erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung\nBeurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten              droht.“\nLage besonderer Aufklärung bedarf. Die Aussetzung\nnach Satz 1 kann verlängert werden.“\n11. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „eine Aufent-\nhaltsgenehmigung“ durch die Wörter „ein Aufent-\n9. § 14 wird wie folgt geändert:                                 haltstitel“ ersetzt.\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n„Der Ausländer ist vor der Antragstellung schrift-    12. In § 19 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1\nlich und gegen Empfangsbestätigung darauf                 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 57\nhinzuweisen, dass nach Rücknahme oder un-                 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages\ndie Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10      13. § 20 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen\nunterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist                               „§ 20\nder Hinweis unverzüglich nachzuholen.“                          Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „eine              (1) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterlei-\nAufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter                  tung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 unverzüglich\n„einen Aufenthaltstitel“ ersetzt.                         oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  Zeitpunkt zu folgen.\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in                   (2) Kommt der Ausländer nach Stellung eines\nSatz 1 wie folgt geändert:                                Asylgesuchs der Verpflichtung nach Absatz 1 vor-\nsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt\naa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1              für einen später gestellten Asylantrag § 71 ent-\ndes Ausländergesetzes“ durch die Angabe              sprechend. Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 ist\n„§ 62 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ er-            eine Anhörung durchzuführen. Auf diese Rechts-\nsetzt.                                               folgen ist der Ausländer von der Behörde, bei der er\nbb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 57 Abs. 2              um Asyl nachsucht, schriftlich und gegen Empfangs-\nSatz 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes“ durch            bestätigung hinzuweisen. Kann der Hinweis nach\ndie Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Auf-        Satz 3 nicht erfolgen, ist der Ausländer zu der Auf-\nenthaltsgesetzes“ ersetzt.                           nahmeeinrichtung zu begleiten.","1982              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\n(3) Die Behörde, die den Ausländer an eine Auf-               oder zurückzunehmen ist. Für im Bundesgebiet\nnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüg-             nach der unanfechtbaren Anerkennung des\nlich die Weiterleitung, die Stellung des Asylgesuchs              Asylberechtigten geborene Kinder ist der Antrag\nund den erfolgten Hinweis nach Absatz 2 Satz 3                    innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu\nschriftlich mit. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet             stellen.“\nunverzüglich, spätestens nach Ablauf einer Woche               d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nnach Eingang der Mitteilung nach Satz 1, die ihr\nzugeordnete Außenstelle des Bundesamtes darüber,                    „(4) Ist der Ausländer nicht als Asylberechtigter\nob der Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung auf-                  anerkannt worden, wurde für ihn aber unanfecht-\ngenommen worden ist, und leitet ihr die Mitteilung                bar das Vorliegen der Voraussetzungen des\nnach Satz 1 zu.“                                                  § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt,\ngelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. An die\n14. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:                        Stelle der Asylberechtigung tritt die Feststellung,\ndass für den Ehegatten und die Kinder die Vor-\n„(3) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterlei-             aussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthalts-\ntung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung                gesetzes vorliegen.“\nnach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich\noder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung\ngenannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Aus-             18. § 28 wird wie folgt geändert:\nländer der Verpflichtung nach Satz 1 vorsätzlich oder          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ngrob fahrlässig nicht nach, so gilt § 20 Abs. 2 und 3\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nentsprechend. Auf diese Rechtsfolgen ist der Aus-\nländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und                  „(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder\ngegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.“                           unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asyl-\nantrages erneut einen Asylantrag und stützt er\n15. § 23 wird wie folgt geändert:                                     sein Vorbringen auf Umstände im Sinne des\nAbsatzes 1, die nach Rücknahme oder unan-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                          fechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                entstanden sind, und liegen im Übrigen die Vor-\n„(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung                 aussetzungen für die Durchführung eines Folge-\nnach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig               verfahrens vor, kann in diesem in der Regel die\nnicht nach, so gilt für einen später gestellten              Feststellung, dass ihm die in § 60 Abs. 1 des Auf-\nAsylantrag § 71 entsprechend. Abweichend von                 enthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen,\n§ 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine Anhörung durchzu-                nicht mehr getroffen werden.“\nführen. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer\nvon der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und          19. § 30 wird wie folgt geändert:\ngegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die                a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Aus-\nAufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich                ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1\ndie ihr zugeordnete Außenstelle des Bundes-                  des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\namtes über die Aufnahme des Ausländers in der\nAufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnach Satz 3.“                                                aa) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“\ngestrichen.\n16. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter „Abschiebungs-\nbb) In Nummer 6 werden die Angabe „§ 47\nhindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“\ndes Ausländergesetzes“ durch die Angabe\ndurch die Wörter „die Voraussetzungen für die Aus-\n„§§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes“ und\nsetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 des\nam Ende der Punkt durch das Wort „oder“\nAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nersetzt.\n17. § 26 wird wie folgt geändert:                                     cc) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                             „7. er für einen nach diesem Gesetz hand-\nlungsunfähigen Ausländer gestellt wird,\n„§ 26                                           nachdem zuvor Asylanträge der Eltern\nFamilienasyl und                                      oder des allein personensorgeberechtig-\nFamilienabschiebungsschutz“.                                 ten Elternteils unanfechtbar abgelehnt\nworden sind.“\nb) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Asylbe-\nrechtigten wird“ die Wörter „auf Antrag“ einge-           c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 51 Abs. 3 des\nfügt.                                                        Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\n„(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstel-\nlung minderjähriges lediges Kind eines Asyl-         20. § 31 wird wie folgt geändert:\nberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt           a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe\nanerkannt, wenn die Anerkennung des Aus-                     „§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes“ durch die\nländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist                Angabe „§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“\nund diese Anerkennung nicht zu widerrufen                    ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002               1983\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                     27. § 41 wird aufgehoben.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Abschiebungs-\nhindernisse nach § 53 des Ausländergeset-       28. § 42 wird wie folgt geändert:\nzes“ durch die Wörter „die Voraussetzungen\na) In Satz 1 werden die Wörter „von Abschiebungs-\ndes § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgeset-\nhindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes“\nzes“ ersetzt.\ndurch die Wörter „der Voraussetzungen des § 60\nbb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1              Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes “ ersetzt.\ndes Ausländergesetzes“ durch die Angabe\nb) In Satz 2 werden die Wörter „des Abschiebungs-\n„§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ er-\nhindernisses nach § 53 Abs. 3 des Ausländer-\nsetzt.\ngesetzes“ durch die Wörter „der Vorausset-\nc) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                      zungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes“\n„In den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt § 26              ersetzt.\nAbs. 4 unberührt.“\nd) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 und § 53     29. § 43 wird wie folgt geändert:\ndes Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60             a) In Absatz 1 werden die Wörter „einer Aufenthalts-\nAbs. 1 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                genehmigung“ durch die Wörter „eines Aufent-\nhaltstitels“ und die Angabe „§ 42 Abs. 2 Satz 2\n21. § 32 wird wie folgt gefasst:                                      des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 58\nAbs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\n„§ 32\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nEntscheidung bei\nAntragsrücknahme oder Verzicht                         aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Aufent-\nhaltsgenehmigung“ durch die Wörter „eines\nIm Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts                    Aufenthaltstitels“ ersetzt.\ngemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner\nEntscheidung fest, dass das Asylverfahren ein-                    bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 69 des Aus-\ngestellt ist und ob die in § 60 Abs. 2 bis 7 des Auf-                  ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 81 des\nenthaltsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen für                      Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\ndie Aussetzung der Abschiebung vorliegen. In den              c) In Absatz 3 werden die Wörter „auch abweichend\nFällen des § 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden.“               von § 55 Abs. 4 des Ausländergesetzes“ ge-\nstrichen und folgender Satz angefügt:\n22. § 32a wird wie folgt geändert:                                    „Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, entscheidet\nabweichend von Satz 1 das Bundesamt.“\n„Das Asylverfahren eines Ausländers ruht, so-\nlange ihm vorübergehender Schutz nach § 24\ndes Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.“               30. Die §§ 43a und 43b werden aufgehoben.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Aufenthaltsbefugnis“\ndurch das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt.       30a. In § 48 Nr. 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter\n„oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\n23. In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1,           unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen\n§ 53 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 57 und 60 Abs. 4            des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt\ndes Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60                 hat“ eingefügt.\nAbs. 1 bis 3 und 5 sowie § 62 des Aufenthalts-\ngesetzes“ ersetzt.                                       31. In § 48 Nr. 3 werden die Wörter „einer Aufenthaltsge-\nnehmigung nach dem Ausländergesetz“ durch die\n24. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „§§ 50                Wörter „eines Aufenthaltstitels nach dem Aufent-\nund 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes“ durch die                haltsgesetz“ ersetzt.\nAngabe „§§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthalts-\ngesetzes“ und die Wörter „keine Aufenthaltsgeneh-        32. In § 49 Abs. 1 werden die Wörter „nach § 32a Abs. 1\nmigung“ durch die Wörter „keinen Aufenthaltstitel“            und 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthalts-\nersetzt.                                                      befugnis“ durch die Wörter „eine Aufenthaltserlaub-\nnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\n25. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „Abschiebungs-\nhindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“             33. § 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „die Voraussetzungen des § 60\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Abschiebungs-\nAbs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nhindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“\ndurch die Wörter „die Voraussetzungen des § 60\n26. In § 40 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eines                    Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nAbschiebungshindernisses nach § 53 des Aus-\nländergesetzes“ durch die Wörter „des Vorliegens              b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen\nder Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des                     Punkt ersetzt.\nAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                                 c) Nummer 3 wird aufgehoben.","1984             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\n34. Die Überschriften des Vierten Abschnitts und seines       41. Im Vierten Abschnitt wird der Zweite Unterabschnitt\nErsten Unterabschnitts werden durch folgende                 „Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens“\nÜberschrift ersetzt:                                         aufgehoben.\n„Vierter Abschnitt\n42. § 71 wird wie folgt geändert:\nRecht des Aufenthalts\nwährend des Asylverfahrens“.                    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes,\n35. § 55 wird wie folgt geändert:                                    wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet\nhatte.“\n„(2) Mit der Stellung eines Asylantrages er-\nlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer        aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nGesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten\naaa) In Nummer 2 werden das Komma und\nsowie die in § 81 Abs. 2 bis 4 des Aufenthalts-\ndas Wort „oder“ durch einen Punkt\ngesetzes bezeichneten Wirkungen eines An-\nersetzt.\ntrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81\nAbs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt,                 bbb) Nummer 3 wird aufgehoben.\nwenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit               bb) Satz 4 wird aufgehoben.\neiner Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs\nMonaten besessen und dessen Verlängerung                 c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „innerhalb\nbeantragt hat.“                                             von zwei Jahren“ gestrichen.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1\ndes Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 57\n„(3) Soweit der Erwerb eines Rechtes oder die             Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nAusübung eines Rechtes oder einer Vergünsti-\ngung von der Dauer des Aufenthalts im Bundes-\n43. § 71a wird wie folgt geändert:\ngebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufent-\nhaltes nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der           a) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze\nAusländer unanfechtbar als Asylberechtigter                 ersetzt:\nanerkannt worden ist oder das Bundesamt für                 „Während der Prüfung des Bundesamtes, ob\nMigration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vor-             ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gilt\nliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des              eine Abschiebung als ausgesetzt. § 60 Abs. 11\nAufenthaltsgesetzes festgestellt hat.“                      Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes ist entsprechend\nanzuwenden.“\n35a. In § 58 Abs. 1 wird nach dem Wort „aufzuhalten“ ein\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „41 bis 43a“ durch\nPunkt und die Wörter „Die Erlaubnis ist zu erteilen“\ndie Angabe „42 und 43“ ersetzt.\neingefügt.\n36. In § 59 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 des           44. § 73 wird wie folgt geändert:\nAusländergesetzes“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 3             a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird\ndes Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                               jeweils die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländer-\ngesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des\n37. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                              Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\n„(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich          b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nseit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet aufhält,              gefügt:\nabweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes                 „(2a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für\ndie Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden,                einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rück-\nwenn die Bundesanstalt für Arbeit zugestimmt hat                nahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens\noder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die              nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbar-\nAusübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der                  keit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis\nBundesanstalt für Arbeit zulässig ist. Die §§ 39                ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der\nbis 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.“            Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht\nerfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach\n38. In § 63 Abs. 5 wird die Angabe „§ 56a des Aus-                   Absatz 1 oder 2 im Ermessen.“\nländergesetzes“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 7 des\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\n„(3) Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen\n39. In § 65 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „eine                   des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthalts-\nAufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „einen                 gesetzes vorliegen, ist zurückzunehmen, wenn\nAufenthaltstitel“ ersetzt.                                      sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die\nVoraussetzungen nicht mehr vorliegen.“\n40. In § 67 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 52 des                d) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des\nAusländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 9                Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60\ndes Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                               Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                1985\n45. § 76 wird wie folgt gefasst:                                      bb) In der Angabe zu § 15 werden die Wörter „die\n„§ 76                                      Anerkennung ausländischer“ durch die Wörter\n„Migration und“ ersetzt.\nEinzelrichter\ncc) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende An-\n(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ent-                      gabe eingefügt:\nscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter.\n„§ 18a Datenübermittlung an die Träger der\nDies gilt nicht, wenn nach dem vor dem 26. Juni 2002\nSozialhilfe und die für die Durch-\ngeltenden Recht bereits vor der Kammer mündlich\nführung des Asylbewerberleistungs-\nverhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen\ngesetzes zuständigen Stellen“.\nein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen\nist.                                                             dd) In der Überschrift des Unterabschnitts 2 wird\ndas Wort „zwischenstaatliche“ durch die\n(2) Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit\nWörter „über- oder zwischenstaatliche“ er-\nauf die Kammer, wenn er von der Rechtsprechung\nsetzt.\nder Kammer abweichen will oder wenn die Rechts-\nsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder               ee) In der Angabe zu § 26 wird das Wort „zwischen-\nrechtlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeu-                   staatliche“ durch die Angabe „über- oder\ntung hat.                                                             zwischenstaatliche“ ersetzt.\n(3) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs        b) In den Angaben zu Kapitel 3 wird die Angabe zu\nMonaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter                § 32 wie folgt gefasst:\nsein.“                                                           „§ 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden“.\n46. Nach § 87a wird folgender § 87b eingefügt:                 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 87b                               „(1) Das Ausländerzentralregister wird vom Bundes-\nÜbergangsvorschrift                        amt für Migration und Flüchtlinge geführt (Register-\naus Anlass der am 1. Juli 2002                  behörde). Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet\nin Kraft getretenen Änderungen                   und nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung des\nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das Aus-\nIn gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz,            länderzentralregister besteht aus einem allgemeinen\ndie vor dem 1. Juli 2002 anhängig geworden sind, gilt        Datenbestand und einer gesondert geführten Visa-\n§ 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung            datei.“\nweiter.“\n3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n47. § 90 wird aufgehoben.                                         a) In Nummer 2 werden die Wörter „als Kriegs- oder\nBürgerkriegsflüchtlinge eine Aufenthaltsbefugnis\n48. In § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 34a Abs. 1 Satz 2,            nach § 32a des Ausländergesetzes“ durch die\n§ 53 Abs. 2 Satz 2, § 58 Abs. 4 Satz 1, § 72 Abs. 1,             Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des\n§ 73a Abs. 2 Satz 1, § 83b Abs. 2 Satz 1 und § 84                Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nAbs. 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländer-           b) In Nummer 3 werden die Wörter „eine Aufent-\ngesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des              haltsgenehmigung“ durch die Wörter „einen Auf-\nAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                                    enthaltstitel“ ersetzt.\nc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n49. In § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und § 63 Abs. 1 werden\ndie Wörter „einer Aufenthaltsgenehmigung“ jeweils                „4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen,\ndurch die Wörter „eines Aufenthaltstitels“ ersetzt.                  weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5\nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor-\nliegen und denen die Einreise und der Aufent-\nhalt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn,\nes besteht ein Recht zum Aufenthalt im Gel-\nArtikel 4                                       tungsbereich dieses Gesetzes,“.\nÄnderung des AZR-Gesetzes                            d) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7\nDas AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I                       des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 95\nS. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes              Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nvom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt               e) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 6\ngeändert:                                                             oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes“ durch\ndie Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:                   Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\na) Die Angaben zu Kapitel 2 Abschnitt 3 werden wie         4. In § 3 Nr. 6 werden nach dem Wort „Status“ das\nfolgt geändert:                                           Komma sowie die Wörter „zur rechtlichen Stellung\naa) In der Überschrift des Abschnitts wird das            nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im\nWort „Übermittlungsempfänger“ durch die              Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene\nWörter „Dritte, an die Daten übermittelt             Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) in der\nwerden“ ersetzt.                                     jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.","1986             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 2 wird gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ , dem Bun-           c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\ndesamt für die Anerkennung ausländischer Flücht-\nlinge“ gestrichen.\n12. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundes-\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort „Empfänger“            verwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für\ndurch die Wörter „Dritten, an den Daten über-             Migration und Flüchtlinge“ ersetzt.\nmittelt worden sind,“ ersetzt.\n13. § 22 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n6. In § 6 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „die Anerken-\na) In Nummer 2 werden die Wörter „die Anerkennung\nnung ausländischer“ durch die Wörter „Migration\nausländischer“ durch die Wörter „Migration und“\nund“ ersetzt.\nersetzt.\nb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein-\n7. In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort                gefügt:\n„Übermittlungsempfänger“ durch die Wörter „Dritte,\nan die Daten übermittelt werden“ ersetzt.                        „8. die Träger der Sozialhilfe und die für die Durch-\nführung des Asylbewerberleistungsgesetzes\nzuständigen Stellen,“.\n8. § 10 wird wie folgt geändert:\nc) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Num-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern                    mern 9 und 10.\n„vorhanden, die“ die Wörter „AZR-Nummer, an-\nderenfalls alle verfügbaren“ eingefügt und nach           d) In der neuen Nummer 10 wird das Wort „Bundes-\ndem Wort „Betroffenen“ die Wörter „und die AZR-               verwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für\nNummer“ gestrichen.                                           Migration und Flüchtlinge“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Identitätsprüfung“ die Wörter „und -feststellung“    14. In der Überschrift des Unterabschnitts 2 wird das\nsowie nach dem Wort „Ausländerbehörden“ die               Wort „zwischenstaatliche“ durch die Wörter „über-\nWörter „die AZR-Nummer,“ eingefügt.                       oder zwischenstaatliche“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die\nAnerkennung ausländischer“ durch die Wörter           15. § 26 wird wie folgt gefasst:\n„Migration und“ ersetzt.                                                             „§ 26\nDatenübermittlung an Behörden anderer Staaten\n9. In § 15 werden in der Überschrift und in Absatz 1                 und an über- oder zwischenstaatliche Stellen\nSatz 1 jeweils die Wörter „die Anerkennung aus-\nländischer“ durch die Wörter „Migration und“ ersetzt.           An Behörden anderer Staaten und an über- oder\nzwischenstaatliche Stellen können Daten nach Maß-\ngabe der §§ 4b, 4c des Bundesdatenschutzgesetzes\n10. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:                    und des § 14 übermittelt werden. Für eine nach § 4b\n„§ 18a                               Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässige\nÜbermittlung an ausländische Behörden findet auch\nDatenübermittlung                         § 15 entsprechende Anwendung. Für die Daten-\nan die Träger der Sozialhilfe und die für die          übermittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle her-\nDurchführung des Asylbewerberleistungs-                zustellen, die die Daten an die Registerbehörde über-\ngesetzes zuständigen Stellen                    mittelt hat.“\nAn die Träger der Sozialhilfe und die zur Durch-\nführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zustän-\n16. In § 27 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „den Emp-\ndigen Stellen werden zur Prüfung, ob die Voraus-\nfänger“ durch die Wörter „die Dritten, an die Daten\nsetzungen für eine Inanspruchnahme von Leistungen\nübermittelt worden sind,“ ersetzt.\nvorliegen, auf Ersuchen neben den Grunddaten\nfolgende Daten des Betroffenen übermittelt:\n1. abweichende Namensschreibweisen, andere               17. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nNamen, Aliaspersonalien und Angaben zum Aus-              a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nweispapier,\n„Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss,\n2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und                 soweit vorhanden, die Visadatei-Nummer, an-\nzu den für oder gegen den Ausländer getroffenen               derenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien des\naufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,                        Betroffenen enthalten.“\n3. Angaben zum Asylverfahren.“                               b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Identitäts-\nprüfung“ die Wörter „und -feststellung“ eingefügt.\n11. § 19 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                18. In § 32 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\n„2. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24                                   „§ 32\ndes Aufenthaltsgesetzes\".                                    Dritte, an die Daten übermittelt werden“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                1987\n19. § 34 wird wie folgt geändert:                              5. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Herkunft             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\noder Empfänger dieser Daten beziehen“ ersetzt                  aa) Die Wörter „sich im Inland niedergelassen“\ndurch die Wörter „die Herkunft dieser Daten be-                     werden durch die Wörter „rechtmäßig seinen\nziehen, den Zweck der Speicherung und den Emp-                      gewöhnlichen Aufenthalt im Inland“ ersetzt\nfänger oder Kategorien von Empfängern, an die                       und die Wörter „von dem Bundesstaat, in\nDaten weitergegeben werden“.                                        dessen Gebiete die Niederlassung erfolgt\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort                             ist,“ gestrichen.\n„Empfänger“ die Wörter „oder Kategorien von                    bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1\nEmpfängern“ eingefügt.                                              des Ausländergesetzes“ durch die Angabe\n„§ 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ er-\nsetzt.\n20. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ncc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 46 Nr. 1\n„§ 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes findet                      bis 4, § 47 Abs. 1 oder 2 des Ausländergeset-\nkeine Anwendung.“                                                      zes“ durch die Angabe „§ 53, § 54 oder § 55\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes“\nersetzt.\ndd) In Nummer 3 werden die Wörter „an dem\nArtikel 5                                        Orte seiner Niederlassung“ gestrichen.\nÄnderung des                                    ee) In Nummer 4 werden die Wörter „an diesem\nStaatsangehörigkeitsgesetzes                                    Orte“ gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nDas Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffent-                „(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                    Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen\nArtikel 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I                  Interesses oder zur Vermeidung einer besonde-\nS. 3306), wird wie folgt geändert:                                     ren Härte abgesehen werden.“\n1. Die Gliederung in Abschnitte wird aufgehoben und          6. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 87 des Aus-\ndie Überschriften der bisherigen Abschnitte werden           ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.\ngestrichen.\n7. Nach § 9 werden folgende §§ 10 bis 12b eingefügt:\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 10\n„§ 1\n(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig\nDeutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die           seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“                       auf Antrag einzubürgern, wenn er\n1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundord-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                      nung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik\nDeutschland bekennt und erklärt, dass er keine\na) Die Wörter „in einem Bundesstaate“ werden                     Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder ver-\ngestrichen.                                                   folgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheit-\nb) In Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 8 bis 16                     liche demokratische Grundordnung, den Bestand\nund 40b)“ durch die Angabe „(§§ 8 bis 16, 40b                 oder die Sicherheit des Bundes oder eines Lan-\nund 40c)“ ersetzt.                                            des gerichtet sind oder eine ungesetzliche Be-\neinträchtigung der Amtsführung der Verfassungs-\norgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                      Mitglieder zum Ziele haben oder die durch\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete\nVorbereitungshandlungen auswärtige Belange\n„(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird               der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder\n(Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils              glaubhaft macht, dass er sich von der früheren\nals Kind eines Deutschen.“                                    Verfolgung oder Unterstützung derartiger Be-\nb) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                 strebungen abgewandt hat,\n„2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder          2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder\ngleichgestellter Staatsangehöriger eines                 gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-\nEWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaub-             Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU\nnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis                 oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine\nbesitzt.“                                                Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den\n§§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 24 und 25 Abs. 3 bis 5\ndes Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufent-\n4a. Die Überschrift des § 5 wird gestrichen.                         haltszwecke besitzt,","1988             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\n3. den Lebensunterhalt für sich und seine unter-              3. der ausländische Staat die Entlassung aus der\nhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne In-                Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die\nanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosen-                  der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von\nhilfe bestreiten kann,                                        unzumutbaren Bedingungen abhängig macht\noder über den vollständigen und formgerechten\n4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder\nEntlassungsantrag nicht in angemessener Zeit\nverliert und\nentschieden hat,\n5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.\n4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließ-\nSatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein                     lich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit\nminderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung                 entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnis-\ndas 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Von der              mäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung\nin Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird                   der Einbürgerung eine besondere Härte dar-\nabgesehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr                  stellen würde,\nnoch nicht vollendet hat oder aus einem von ihm               5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen\nnicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt                   Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile ins-\nnicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder                       besondere wirtschaftlicher oder vermögens-\nArbeitslosenhilfe bestreiten kann.                                rechtlicher Art entstehen würden, die über den\n(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder                 Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinaus-\ndes Ausländers können nach Maßgabe des Ab-                        gehen, oder\nsatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie               6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28\nsich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im                    des Abkommens über die Rechtsstellung der\nInland aufhalten.                                                 Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953\n(3) Hat ein Ausländer erfolgreich an einem In-                 S. 559) oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2\ntegrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes                  des Aufenthaltsgesetzes erteilte Niederlassungs-\nteilgenommen, wird die Frist nach Absatz 1 auf                    erlaubnis besitzt.\nsieben Jahre verkürzt.                                           (2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1\nNr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die\n§ 11                               Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates\nEin Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 besteht            der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit\nnicht, wenn                                                   besteht.\n1. der Ausländer nicht über ausreichende Kennt-                  (3) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1\nnisse der deutschen Sprache verfügt,                      Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der auslän-\ndische Staat die Entlassung aus der bisherigen\n2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht-              Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehr-\nfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen ver-            dienstes abhängig macht und der Ausländer den\nfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unter-          überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in\nstützt hat, die gegen die freiheitliche demo-             deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in\nkratische Grundordnung, den Bestand oder die              deutsche Lebensverhältnisse und in das wehr-\nSicherheit des Bundes oder eines Landes gerich-           pflichtige Alter hineingewachsen ist.\ntet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung\nder Amtsführung der Verfassungsorgane des                    (4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung\nBundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder            des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe\nzum Ziele haben oder die durch Anwendung von              völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.\nGewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs-\n§ 12a\nhandlungen auswärtige Belange der Bundes-\nrepublik Deutschland gefährden, es sei denn,                 (1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer\nder Ausländer macht glaubhaft, dass er sich               Betracht\nvon der früheren Verfolgung oder Unterstützung            1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder\nderartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder                   Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,\n3. ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 des Auf-              2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tages-\nenthaltsgesetzes vorliegt.                                    sätzen und\n§ 12                               3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs\nMonaten, die zur Bewährung ausgesetzt und\n(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1               nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden\nNr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine                    sind.\nbisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter\nIst der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt\nbesonders schwierigen Bedingungen aufgeben\nworden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die\nkann. Das ist anzunehmen, wenn\nStraftat außer Betracht bleiben kann.\n1. das Recht des ausländischen Staates das Aus-\n(2) Im Falle der Verhängung von Jugendstrafe bis\nscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht\nzu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt ist,\nvorsieht,\nerhält der Ausländer eine Einbürgerungszusicherung\n2. der ausländische Staat die Entlassung regel-               für den Fall, dass die Strafe nach Ablauf der\nmäßig verweigert,                                         Bewährungszeit erlassen wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                1989\n(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Ein-         14. In § 29 Abs. 4 wird die Angabe „§ 87 des Ausländer-\nbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer           gesetzes“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.\nStraftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Ein-\nbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im          15. § 37 wird wie folgt gefasst:\nFalle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft\n„§ 37\ndes Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn\ndie Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des                    § 80 Abs. 1 und 3 sowie § 82 des Aufenthalts-\nJugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.                       gesetzes gelten entsprechend.“\n§ 12b                        16. Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben.\n(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird\ndurch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland       17. Nach § 40b wird folgender § 40c eingefügt:\nnicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthal-\n„§ 40c\nten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der\nvon der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder                 Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März\neingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich      1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91\nwegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im              des Ausländergesetzes in der vor dem 1. Januar\nHerkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer          2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwen-\ninnerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus           dung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn\ndem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.                 ein Ausschlussgrund nach § 11 Nr. 2 oder 3 vorliegt,\nund dass sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit\n(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur\nnach § 12 beurteilt.“\nnach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs\nMonate im Ausland aufgehalten, kann die frühere\nAufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die                              Artikel 6\nfür die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer\nangerechnet werden.\nÄnderung des\nBundesvertriebenengesetzes\n(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des\nAufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf        Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der\nberuhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die       Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829),\nerstmals erforderliche Erteilung oder die Verlän-       zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. August 2001\ngerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.“            (BGBl. I S. 2266), wird wie folgt geändert:\n8. § 13 wird wie folgt geändert:                           1.  § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 werden die Wörter „sich nicht im Inland        „Nichtdeutsche Ehegatten oder Abkömmlinge von\nniedergelassen“ durch die Wörter „seinen ge-            Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den\nwöhnlichen Aufenthalt im Ausland“ ersetzt und           Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, er-\ndie Wörter „von dem Bundesstaate, dem er früher         werben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam\nangehört hat,“ gestrichen.                              geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Auf-\nnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.“\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\n2.  In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „einem\n9. In § 14 werden die Wörter „sich nicht im Inland\ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volks-\nniedergelassen“ durch die Wörter „seinen gewöhn-\nzugehörigen“ durch die Wörter „mindestens einem\nlichen Aufenthalt im Ausland“ ersetzt.\nElternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit oder\ndeutscher Volkszugehörigkeit“ ersetzt.\n10. § 15 Abs. 2 wird aufgehoben.\n3.  § 9 wird wie folgt geändert:\n11. In § 23 Abs. 1 werden die Wörter „des Heimat-\nstaates“ gestrichen.                                        a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:\n„(1) Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 sowie\n12. § 25 wird wie folgt geändert:                                   deren Ehegatten oder Abkömmlinge, welche die\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 erfüllen,\nhaben, sofern sie der allgemeinen Schulpflicht\naa) In Satz 1 werden die Wörter „seines Heimat-             nicht unterliegen, Anspruch auf kostenlose Teil-\nstaates“ gestrichen.                                    nahme an einem Integrationskurs, der einen Basis-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          und einen Aufbausprachkurs von gleicher Dauer\nzur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse\n„Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen\nsowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von\nAufenthalt im Ausland, ist die deutsche Aus-\nKenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und\nlandsvertretung zu hören.“\nder Geschichte in Deutschland umfasst. Der\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                    Sprachkurs dauert bei ganztägigem Unterricht\n(Regelfall) längstens sechs Monate. Soweit erfor-\n13. In § 28 Satz 1 werden die Wörter „nach § 8 des Wehr-            derlich soll der Integrationskurs durch eine sozial-\npflichtgesetzes“ durch die Wörter „der zuständigen              pädagogische Betreuung sowie durch Kinder-\nBehörde“ ersetzt.                                               betreuungsangebote ergänzt werden. Das Bundes-","1990             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\nministerium des Innern wird ermächtigt, nähere                    eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht\nEinzelheiten des Integrationskurses, insbesondere                 bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.\ndie Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und                 Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.“\ndie Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüg-\nlich der Auswahl und Zulassung der Kursträger           4a. Die §§ 22 bis 24 werden aufgehoben.\nsowie die Rahmenbedingungen für die Teilnahme\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-           5.   § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „Verlassen dieser\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und Satz 1                   Gebiete“ durch die Wörter „Begründung des\nwird wie folgt gefasst:                                           ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des\n„Spätaussiedler können erhalten                                   Gesetzes“ ersetzt.\n1. eine einmalige Überbrückungshilfe des Bundes              b) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:\nund                                                          „Der im Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeutsche\n2. einen Ausgleich für Kosten der Aussiedlung.“                   Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jah-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                             ren besteht, oder nichtdeutsche Abkömmling einer\nPerson im Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson)\nd) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5                     werden zum Zweck der gemeinsamen Aussied-\nangefügt:                                                         lung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson\n„(4) Weitere Integrationshilfen wie Ergänzungs-                 nur dann einbezogen, wenn die Bezugsperson\nförderung für Jugendliche und ergänzende                          dies ausdrücklich beantragt, sie ausreichende\nSprach- und sozialpädagogische Förderung kön-                     Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und\nnen gewährt werden.                                               in ihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne\ndes § 5 vorliegen; Absatz 2 bleibt unberührt. Die\n(5) Das Bundesamt für Migration und Flücht-\nEinbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen\nlinge ist zuständig für\nin den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit\na) die Entwicklung von Grundstruktur und Lern-                    der Einbeziehung der Eltern oder des sorge-\ninhalten des Basissprachkurses, des Auf-                     berechtigten Elternteils zulässig. Die Einbeziehung\nbaukurses und des Orientierungskurses nach                   in den Aufnahmebescheid wird insbesondere\nAbsatz 1 und                                                 dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird,\nb) die Durchführung der Maßnahmen nach den                        bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete\nAbsätzen 1, 2 und 4.“                                        verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt,\nbevor die einbezogenen Personen Aufnahme im\nSinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 gefunden haben.“\n4. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       6.   Nach § 100a wird folgender § 100b eingefügt:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 100b\n„Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaus-\nAnwendungsvorschrift\nsiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedler-\neigenschaft eine Bescheinigung aus.“                       § 15 Abs. 1 und 2 ist in der bis zum 1. Januar 2003\ngeltenden Fassung auf alle Anträge von Personen\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\nanzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt in den Erst-\n„Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne              aufnahmeeinrichtungen des Bundes registriert und\nvon § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt.      vom Bundesverwaltungsamt auf die Länder verteilt\nIn den Aufnahmebescheid einbezogene nicht-             worden sind.“\ndeutsche Ehegatten oder Abkömmlinge sind\nverpflichtet, sich unmittelbar nach ihrer Ein-    7.   § 104 wird wie folgt gefasst:\nreise in den Geltungsbereich des Gesetzes in\neiner Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes                                         „§ 104\nregistrieren zu lassen.“                                   Das Bundesministerium des Innern kann allge-\ncc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „der               meine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses\nzuständigen Behörde“ durch die Wörter „des             Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt erlassen.“\nBundesverwaltungsamtes“ und die Wörter\n„die Ausstellungsbehörde“ durch die Wörter\n„das Bundesverwaltungsamt“ ersetzt.                                          Artikel 7\ndd) Der letzte Satz wird aufgehoben.                                            Änderung des\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                    Gesetzes über die Rechtsstellung\nheimatloser Ausländer im Bundesgebiet\n„(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in\nden Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers                 Das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser\neinbezogenen nichtdeutschen Ehegatten oder              Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt\nAbkömmling zum Nachweis des Vorliegens der              Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten be-\nVoraussetzungen des § 7 Abs. 2 eine Beschei-            reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des\nnigung aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1            Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird\nkann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung         wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002               1991\n1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „im Zeitpunkt des          4. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „2 Deutsche Mark“ durch\nInkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des                die Angabe „1,05 Euro“ ersetzt.\nAusländerrechts“ durch die Wörter „am 1. Januar\n1991“ ersetzt.                                             5. In § 8 wird die Angabe „§ 84 Abs. 1 Satz 1 des Aus-\nländergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 68 Abs. 1\n2. In § 12 Satz 2 werden die Wörter „keiner Aufenthalts-          Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\ngenehmigung“ durch die Wörter „keines Aufenthalts-\ntitels“ ersetzt.                                           6. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 84 des Aus-\nländergesetzes“ durch die Angabe „§ 68 des Auf-\n3. In § 21 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.            enthaltsgesetzes“ ersetzt.\n4. § 23 wird wie folgt geändert:                              7. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird Buchstabe d gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 47 Abs. 3\nund des § 48 Abs. 1 des Ausländergesetzes“ durch       8. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche\ndie Angabe „§ 56 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.         Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 4\ndes Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60\nAbs. 10 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                                        Artikel 9\nÄnderung des\n5. § 27 wird aufgehoben.                                                 Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,\nArtikel 8\n595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nÄnderung des                            22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644), wird wie folgt geändert:\nAsylbewerberleistungsgesetzes\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nDas Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),               a) Im Zweiten Abschnitt des Siebten Kapitels werden\nzuletzt geändert durch Artikel 65 der Verordnung vom                   die Angaben zu den §§ 284 bis 286, 288, 302\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-                 und 303 jeweils durch die Angabe „(weggefallen)“\nändert:                                                                ersetzt und die Angabe zu § 292 wie folgt gefasst:\n„§ 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                 Ausland“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            b) Im Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                            werden die Angaben zu den §§ 419, 420a durch\ndie Angaben „(weggefallen)“ ersetzt.\n„3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1,\n§ 24 oder § 25 Abs. 4 oder 5 des Aufent-           c) Im Fünften Abschnitt des Dreizehnten Kapitels\nhaltsgesetzes besitzen,“.                              wird nach der Angabe zu § 434d die Angabe\n„§ 434e Zuwanderungsgesetz“ eingefügt.\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. die einen Folgeantrag nach § 71 des Asyl-      2. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nverfahrensgesetzes oder einen Zweit-\na) In Nummer 3 werden nach dem Wort „sind“ die\nantrag nach § 71a des Asylverfahrens-\nWörter „oder bei denen das Vorliegen der Vor-\ngesetzes stellen,“.\naussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthalts-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „eine andere Auf-                  gesetzes festgestellt wurde“ eingefügt.\nenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „ein an-\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nderer Aufenthaltstitel“ und die Wörter „bezeichne-\nten Aufenthaltsgenehmigungen“ durch die Wörter                  „4. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt\n„bezeichnete Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt.                          im Inland haben und eine Niederlassungs-\nerlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthalts-\nc) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „die Anerken-\ngesetzes besitzen,“.\nnung ausländischer“ durch die Wörter „Migration\nund“ ersetzt.                                               c) Nummer 6 wird aufgehoben.\n2. In § 1a wird die Angabe „4 und“ gestrichen.                 3. Die §§ 284 bis 286 werden aufgehoben.\n3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                          4. § 287 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Bundes-            „3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Zu-\nsozialhilfegesetz auf diejenigen Leistungsberechtigten               stimmung der Bundesanstalt für Arbeit zur Er-\nentsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von                     teilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke\ninsgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten                    der Beschäftigung,“.\nhaben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechts-\nmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.“                   5. § 288 wird aufgehoben.","1992              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\n6. § 292 wird wie folgt gefasst:                             14. § 404 wird wie folgt geändert:\n„§ 292                               a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nAuslandsvermittlung,                            aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nAnwerbung aus dem Ausland\n„a) entgegen § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsge-\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-                         setzes Ausländer ohne den erforderlichen\nnung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass                           Aufenthaltstitel beschäftigt oder“.\ndie Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland\naußerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines               bb) In Buchstabe b werden die Wörter „entgegen\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den                        § 284 Abs. 1 Satz 1 Ausländer ohne erforder-\nEuropäischen Wirtschaftsraum sowie die Vermittlung                    liche Genehmigung“ durch die Wörter „ent-\nund die Anwerbung aus diesem Ausland für eine                         gegen § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes\nBeschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) für                     Ausländer ohne den erforderlichen Aufent-\nbestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der                          haltstitel“ ersetzt.\nBundesanstalt durchgeführt werden dürfen.“                    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n7. Im Siebten Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unter-            aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 284 Abs. 1\nabschnitt wird die Überschrift                                        Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 3 des\nAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\n„Vierter Titel\nAnwerbung aus dem Ausland“                          bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ngestrichen.                                                           „3. ohne den nach § 4 Abs. 3 des Aufenthalts-\ngesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel\n8. Die §§ 302 und 303 werden aufgehoben.                                      eine Beschäftigung ausübt,“.\n9. § 304 wird wie folgt geändert:                                   cc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 284 Abs. 3“\ndurch die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 3 des\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                             Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\n„2. ausländische Arbeitnehmer den erforderlichen\nAufenthaltstitel besitzen, der sie zur Ausübung   15. In § 405 Abs. 4 werden die Wörter „erforderliche\nihrer Beschäftigung berechtigt, und nicht zu          Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch die\nungünstigeren Arbeitsbedingungen als ver-             Wörter „erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3\ngleichbare inländische Arbeitnehmer beschäf-          des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\ntigt werden oder wurden,“.\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „in § 63    16. § 406 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndes Ausländergesetzes“ durch die Wörter „in § 71\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\n„1. einer Rechtsverordnung nach § 292 zuwider-\n10. § 306 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\na) In Satz 1 werden die Wörter „mit einer erforder-                  bestand auf diese Strafvorschrift verweist\nlichen Genehmigung“ durch die Wörter „den er-                    oder“.\nforderlichen Aufenthaltstitel besitzen, der sie zur       b) Nummer 2 wird aufgehoben.\nAusübung ihrer Beschäftigung berechtigt,“ er-\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und wie\nsetzt.\nfolgt geändert:\nb) In Satz 4 werden die Wörter „ihre Aufenthalts-\nDie Wörter „eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1\ngenehmigung oder Duldung“ durch die Wörter\nSatz 1“ werden durch die Wörter „einen Aufent-\n„ihren Aufenthaltstitel oder ihre Aufenthalts-\nhaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes“\ngestattung (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)“\nersetzt.\nersetzt.\n11. In § 308 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Ausländer-    17. § 407 wird wie folgt geändert:\ngesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.           a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-\nschäftigung“ die Wörter „oder Erwerbstätigkeit“\n12. In § 378 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein\neingefügt.\nKomma ersetzt und die Wörter „insbesondere durch\ndie Feststellung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Aufent-          b) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „eine Ge-\nhaltsgesetzes“ angefügt.                                         nehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch die\nAngabe „einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des\n13. § 402 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                     Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\na) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                           c) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„6. die Zustimmungen zur Zulassung der Be-                   „2. eine in\nschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz so-\na) § 404 Abs. 2 Nr. 2,\nwie die Zustimmung zur Anwerbung aus dem\nAusland,“.                                                    b) § 404 Abs. 2 Nr. 3\nb) In Nummer 8 wird das Wort „Ausländergesetz“                        bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich\ndurch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.                       wiederholt,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002              1993\nd) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       23. Nach § 434d wird folgender § 434e eingefügt:\n„(2) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-                                      „§ 434e\nsatzes 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a aus grobem\nEigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei                       Zuwanderungsgesetz\nJahren oder Geldstrafe.“                                      Die §§ 419, 420 Abs. 3 und § 420a sind in der bis\nzum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung bis zum\n18. § 418 wird wie folgt geändert:                                Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzu-\nwenden, wenn vor dem 1. Januar 2003\na) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Arbeits-\nlosenhilfe nicht haben“ das Wort „und“ durch ein           1. der Anspruch entstanden ist oder\nKomma ersetzt.                                             2. der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat und\nb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „und“                die Leistungen bis zum Beginn der Maßnahme\nersetzt.                                                       beantragt worden sind.“\nc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n„3. bereit und in der Lage sind, an einem In-\ntegrationskurs nach § 9 Abs. 1 des Bundes-\nvertriebenengesetzes teilzunehmen.“\nArtikel 10\nd) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                             Änderungen sonstiger\nsozial- und leistungsrechtlicher Gesetze\n„Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht\nfür Tage, an denen die Personen nach Satz 1 an          1. § 1 Abs. 2a des Unterhaltsvorschussgesetzes in der\ndem Integrationskurs ohne wichtigen Grund nicht            Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002\nteilnehmen.“                                               (BGBl. I S. 2, 615) wird wie folgt gefasst:\n„(2a) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach die-\n19. § 419 wird aufgehoben.                                        sem Gesetz nur, wenn er oder der in Absatz 1 Nr. 2\nbezeichnete Elternteil im Besitz\n20. § 420 wird wie folgt geändert:                                1. einer Niederlassungserlaubnis,\na) In Absatz 1 wird das Wort „Deutsch-Sprach-                 2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Er-\nlehrgang“ durch die Wörter „Integrationskurs nach              werbstätigkeit,\n§ 44 des Aufenthaltsgesetzes oder § 9 Abs. 1 des\nBundesvertriebenengesetzes“ ersetzt.                       3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2,\nden §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „Deutsch-\nSprachlehrgangs“ durch das Wort „Integrations-             4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Fami-\nkurses“ ersetzt.                                               liennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer\nvon den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\nAbweichend von Satz 1 besteht der Anspruch für\n21. § 420a wird aufgehoben.                                       Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen\nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n22. § 421 wird wie folgt geändert:                                raum mit Beginn des Aufenthaltsrechts. Auch bei\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Ausländer\nkeinen Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem\naa) In Nummer 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:             Gesetz, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete\n„Die Vorschrift über die Minderung der An-            Elternteil ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertrags-\nspruchsdauer beim Arbeitslosengeld gilt ent-          arbeitnehmer oder ein Arbeitnehmer ist, der zur\nsprechend mit der Maßgabe, dass sich die              vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland\nAnspruchsdauer auch um Tage mindert, an               entsandt ist.“\ndenen ein Anspruch nach § 418 Satz 2 nicht\nbesteht.“\n2. Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                       Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646,\n„4. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für          2975), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes\nSpätaussiedler wird nicht dadurch aus-           vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt\ngeschlossen, dass der Spätaussiedler an          geändert:\neinem Integrationskurs oder mit Zustim-\nmung des Arbeitsamtes an einer Maß-              1. In § 25 Abs. 2 werden in Nummer 3 der Punkt\nnahme der beruflichen Weiterbildung teil-            durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4\nnimmt, die für seine berufliche Eingliede-           angefügt:\nrung erforderlich ist.“\n„4. für den Zeitraum, in dem der Anspruch auf\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                          Eingliederungshilfe nach § 418 Satz 2 des\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „und der Sprach-                     Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht be-\nförderung“ gestrichen.                                             steht.“","1994              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\n2. § 120 Abs. 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze                     3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1\nersetzt:                                                              und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthalts-\ngesetzes oder\n„Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räum-\nlich nicht beschränkten Aufenthaltstitel nach den                 4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des\n§§ 23, 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 bis 5 des Aufent-                   Familiennachzugs zu einem Deutschen oder\nhaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb                       zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten\ndes Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel                     Person ist.“\nerstmals erteilt worden ist. Satz 2 findet keine              b) Satz 4 wird gestrichen.\nAnwendung, wenn der Wechsel in ein anderes\nLand zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz\n2. In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort „wer“\nder Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grund-\ndie Wörter „Saisonarbeitnehmer oder Werkver-\ngesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Grün-\ntragsarbeitnehmer ist oder“ eingefügt.\nden gerechtfertigt ist.“\n5. § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-\n3. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-             sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002\nsung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I             (BGBl. I S. 6), das durch Artikel 7a des Gesetzes vom\nS. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des           23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist,\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3986),             wird wie folgt gefasst:\nwird wie folgt geändert:                                       „(3) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er\nim Besitz\n1. einer Niederlassungserlaubnis,\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\n2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Er-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1\nwerbstätigkeit,\nNr. 1, 7 und 8“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1“\nersetzt.                                               3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2,\nden §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder\nb) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Fa-\n„Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die in § 8 Abs. 2            miliennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer\nbezeichneten Auszubildenden.“                             von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.\nEin Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitneh-\n2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        mer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden\nDienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                        kein Kindergeld.“\n„4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Auf-\nenthalt im Inland haben und eine Nieder-\n6. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nAufenthaltsgesetzes besitzen,“.\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt\nb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1                geändert durch Artikel 47b des Gesetzes vom\ndes Ausländergesetzes“ durch die Angabe                27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-\n„§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ er-              ändert:\nsetzt.\nc) In Nummer 8 wird das Wort „Aufenthalts-                 1. In § 27 Abs. 2 werden nach dem Wort „aufhalten“\ngesetz/EWG“ durch das Wort „Freizügigkeits-               das Komma durch das Wort „und“ sowie die Wör-\ngesetz/EU“ ersetzt.                                       ter „zur Ausreise verpflichtete Ausländer, deren\nAufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder\nd) In Nummer 9 wird das Wort „EG-Mitglied-                    humanitären Gründen geduldet wird“ durch die\nstaates“ durch die Wörter „Mitgliedstaates der            Wörter „Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis\nEuropäischen Union“ ersetzt.                              nach § 25 Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes\nbesitzen“ ersetzt.\n4. § 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fas-\n2. § 306 wird wie folgt geändert:\nsung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001\n(BGBl. I S. 3358) wird wie folgt geändert:                       a) In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63\ndes Ausländergesetzes“ jeweils durch die\nAngabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ er-\n1. Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                 setzt.\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             b) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die erforder-\nliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1\n„Ein anderer Ausländer ist anspruchsberech-\ndes Dritten Buches“ durch die Wörter „den\ntigt, wenn er im Besitz\nerforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3\n1. einer Niederlassungserlaubnis,                             des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\n2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der              c) In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländergesetz“\nErwerbstätigkeit,                                         durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                 1995\n7. § 321 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-                       bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 46 Nr. 4\nsetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der                            des Ausländergesetzes“ durch die Angabe\nBekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I                                 „§ 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgeset-\nS. 754, 1404), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-                           zes“ ersetzt.\nsetzes vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1667) geändert                     cc) In Buchstabe d wird die Angabe „§§ 45\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                         bis 48 des Ausländergesetzes“ durch die\nAngabe „§§ 53 bis 56 des Aufenthalts-\n1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63                               gesetzes“ ersetzt.\ndes Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe\n„§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                        b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2 des\nAusländergesetzes“ durch die Angabe „§ 87\nAbs. 2 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\n2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die erforderliche\nGenehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten               c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 76 Abs. 5 Nr. 4\nBuches“ durch die Wörter „den erforderlichen                       und 6 des Ausländergesetzes“ durch die An-\nAufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthalts-                  gabe „§ 98 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe d und f\ngesetzes“ ersetzt.                                                 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\n3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländergesetz“             2. In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 46 Nr. 4 des\ndurch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.                    Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 55\nAbs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\n8. § 211 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-\nsetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes     11. § 1 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung\nvom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt              der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I\ndurch Artikel 47c des Gesetzes vom 27. April 2002              S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n(BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt          6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676) geändert worden\ngeändert:                                                      ist, wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63\ndes Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe                „Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses\n„§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                        Gesetzes ist auch gegeben, wenn die Abschie-\nbung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen\n2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „erforderliche                oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen\nGenehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten               ausgesetzt ist.“\nBuches“ durch die Wörter „erforderlichen Aufent-\nhaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes“        2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                       a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Aufenthalts-\ngenehmigung“ durch das Wort „Aufenthalts-\n3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländergesetz“                     titel“ ersetzt.\ndurch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Nr. 1 bis 4 oder\n§ 47 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe\n9. In § 6 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch                       „den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des\n– Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der                         Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nBekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I\nS. 3546), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n9. April 2002 (BGBl. I S. 1239) geändert worden ist,                                   Artikel 11\nwerden die Wörter „ausländerrechtlichen Duldung“\ndurch die Wörter „Aussetzung der Abschiebung“                          Änderungen sonstiger Gesetze\nersetzt.                                                    1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Wahl des\nBundespräsidenten durch die Bundesversammlung\n10. § 71 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz-                   in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-             nummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom                 sung, das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni\n18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt                  1975 (BGBl. I S. 1593) geändert worden ist, wird die\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. März 2002                 Angabe „§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes“ durch\n(BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird wie folgt          die Angabe „§ 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes“\ngeändert:                                                      ersetzt.\n1. Satz 1 wird wie folgt geändert:                          2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des\naa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe            Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) ge-\n„§ 76 Abs. 1 des Ausländergesetzes“               ändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 des\ndurch die Angabe „§ 87 Abs. 1 des Auf-            Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nr. 1\nenthaltsgesetzes“ ersetzt.                        des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.","1996              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\n3. Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober                9. § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 des Psychotherapeuten-\n1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch          gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das\nArtikel 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I            durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. April 2002\nS. 361), wird wie folgt geändert:                             (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:\n1. In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Aus-            „2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2\nländergesetzes“ durch das Wort „Aufenthalts-                   des Aufenthaltsgesetzes besitzen,“.\ngesetzes“ ersetzt.\n10. § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung der\n2. In § 45 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter „erforder-          Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung\nliche Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter            vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch\n„erforderlichen Aufenthaltstitel“ ersetzt.                Artikel 13 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I\nS. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n4. Artikel 6a des Gesetzes zu dem Schengener Über-               „2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2\neinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schritt-                des Aufenthaltsgesetzes besitzt,“.\nweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen\nGrenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010,\n1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 28 des Geset-  11. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Aufstiegsfortbildungsförderungs-\nzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert           gesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das\nworden ist, wird aufgehoben.                                  zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung\nvom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden\nist, wird wie folgt gefasst:\n5. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Artikel 10-Gesetzes\n„4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nvom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt\nim Inland haben und eine Niederlassungserlaub-\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2002\nnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes\n(BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird die Angabe\nbesitzen,“.\n„§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes“ durch die\nAngabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes“\nersetzt.                                                  12. Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n6. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\n15. Februar 2002 (BGBl. I S. 682), wird wie folgt\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\ngeändert:\nder Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I\nS. 3434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden             1. § 100a Satz 1 wird wie folgt geändert:\nist, wird wie folgt geändert:                                     a) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe\n„§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes“\n1. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amts-                         durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 7 des\nbezeichnung „Bundesbeauftragter für Asylange-                     Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nlegenheiten“ gestrichen.                                      b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 92a Abs. 2\noder § 92b des Ausländergesetzes“ durch\n2. In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amts-                         die Angabe „§ 96 Abs. 2 oder § 96a des\nbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für die                    Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge“ durch die\nAmtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes                2. In § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f wird die Angabe\nfür Migration und Flüchtlinge“ ersetzt.                       „§ 92a Abs. 2 oder § 92b des Ausländergesetzes“\ndurch die Angabe „§ 96 Abs. 2 oder § 96a des\nAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\n7. § 11 Abs. 3 Nr. 2 der Bundes-Apothekerordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989\n(BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 4      13. Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\ndes Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)             machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                  zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2             20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983), wird wie folgt\ndes Aufenthaltsgesetzes besitzt,“.                      geändert:\n1. In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b wird\n8. § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Bundesärzteordnung in der                   die Angabe „§ 92a des Ausländergesetzes“ durch\nFassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987                     die Angabe „§ 96 des Aufenthaltsgesetzes“ er-\n(BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 7 des                setzt.\nGesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n2. In § 276a werden die Wörter „Aufenthaltsge-\n„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2                 nehmigungen und Duldungen“ durch das Wort\ndes Aufenthaltsgesetzes besitzt,“.                          „Aufenthaltstitel“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002              1997\n14. § 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarz-                  1. § 139b wird wie folgt geändert:\narbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom                      a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch\nArtikel 19 des Gesetzes vom 13. September 2001                       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „erforder-\n(BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, wird wie folgt                     liche Genehmigung nach § 284 Abs. 1\ngeändert:                                                                 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nbuch“ durch die Angabe „erforderlichen\n1. In Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 wird die Angabe                         Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Auf-\n„§ 63 des Ausländergesetzes“ jeweils durch die                        enthaltsgesetzes“ ersetzt.\nAngabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                   bb) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländer-\ngesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      ersetzt.\na) In Nummer 2 werden die Wörter „erforderliche                  cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63\nGenehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des                          des Ausländergesetzes“ durch die Angabe\nDritten Buches Sozialgesetzbuch.“ durch die                       „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nWörter „erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4\nAbs. 3 des Aufenthaltsgesetzes.“ ersetzt.                 b) In Absatz 8 Nr. 5 wird die Angabe „§ 63 des\nAusländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71\nb) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländergesetz“                   des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\ndurch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.\n2. In § 150a Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 92\n15. In Artikel 2 § 2 Abs. 6 Satz 3 des Streitkräfteauf-               Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes“ durch die\nenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II                 Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgeset-\nS. 554), das durch Artikel 103 der Verordnung vom                 zes“ ersetzt.\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden\nist, wird das Wort „Ausländergesetzes“ durch das\nWort „Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                       18. In § 1 Nr. 3 des Gesetzes über eine Wiedereinglie-\nderungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Aus-\nländer vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 280) werden\n16. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\ndie Wörter „Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthalts-\nBekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),\nberechtigung“ durch die Wörter „Niederlassungs-\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\nerlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbs-\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt\nzwecken, zum Zweck des Familiennachzugs oder\ngeändert:\nohne Bindung an einen Aufenthaltszweck“ ersetzt.\n1. In § 52 wird nach Absatz 61 folgender Absatz\neingefügt:                                            19. § 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August\n1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8\n„(61a) § 62 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes\ndes Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529)\nvom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) ist erstmals\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nfür den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwen-\nden.“\n1. Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2. § 62 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                            a) In Nummer 1 wird die Angabe „die erforderliche\n„(2) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er              Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des\nim Besitz                                                        Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die An-\ngabe „den erforderlichen Aufenthaltstitel nach\n1. einer Niederlassungserlaubnis,                                § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\n2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der                  b) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländergesetz“\nErwerbstätigkeit,                                            durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.\n3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1                c) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63 des\nund 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthalts-                    Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71\ngesetzes oder                                                des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\n4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des\nFamiliennachzugs zu einem Deutschen oder              2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 63 des Ausländer-\nzu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten                gesetzes“ durch die Angabe „§ 71 des Aufent-\nPerson                                                    haltsgesetzes“ ersetzt.\nist. Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertrags-\narbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vor-       20. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung\nübergehenden Dienstleistung nach Deutschland              der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I\nentsandt ist, erhält kein Kindergeld.“                    S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des\nGesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584),\n17. Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-                wird wie folgt geändert:\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes                 1. In § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1\nvom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644) wird wie folgt                 und § 16 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter\ngeändert:                                                         „eine erforderliche Genehmigung nach § 284","1998              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\nAbs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-                  eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthalts-\nbuch“ durch die Wörter „einen erforderlichen                    erlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis\nAufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthalts-               besitzt“ ersetzt.\ngesetzes“ ersetzt.                                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. § 18 wird wie folgt geändert:                                    aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „hinsicht-\nlich“ die Wörter „der Rechtsstellung oder“\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 63 des                        eingefügt.\nAusländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71\ndes Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                            bb) In Satz 3 werden die Wörter „ihre Aufent-\nhaltsberechtigung oder -erlaubnis“ durch\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  die Wörter „ihre Rechtsstellung oder ihren\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „erforder-                         Aufenthaltstitel (Absatz 1)“ ersetzt.\nliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1\nSatz 1“ durch die Angabe „erforderlichen         2. Der amtliche Vordruck Anlage „K“ – Anlage 28 –\nAufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Auf-           (zu § 26) wird wie folgt geändert:\nenthaltsgesetzes“ ersetzt.\na) Bei den Angaben über die Eltern („Vater“,\nbb) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländer-                    „Mutter“) sind jeweils die Angabenfelder\ngesetz“ durch das Wort „Aufenthalts-                    „ 첸 Aufenthaltsberechtigung“ und „ 첸 Aufent-\ngesetz“ ersetzt.                                        haltserlaubnis, seit 3 Jahren unbefristet“ durch\ncc) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63                die Angabenfelder „ 첸 freizügigkeitsberechtigter\ndes Ausländergesetzes“ durch die Angabe                 Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsange-\n„§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                 höriger eines EWR-Staates“, „ 첸 Aufenthaltser-\nlaubnis-EU“ und „ 첸 Niederlassungserlaubnis“\n21. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Rückkehrhilfegesetzes                zu ersetzen.\nvom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377) werden                  b) Im Text der Prüfbitte an die Ausländerbehörde\ndie Wörter „Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthalts-                  werden die Wörter „eine Aufenthaltsberech-\nberechtigung“ durch die Wörter „Niederlassungs-                     tigung oder seit drei Jahren eine unbefristete\nerlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbs-                     Aufenthaltserlaubnis“ durch die Wörter „frei-\nzwecken, zum Zweck des Familiennachzugs oder                        zügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleich-\nohne Bindung an einen Aufenthaltszweck“ ersetzt.                    gestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates\nwar oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine\nNiederlassungserlaubnis“ ersetzt.\nc) Die Bestätigung der Ausländerbehörde zur\nArtikel 12                                     Rechtsstellung oder zum Aufenthaltstitel wird\nÄnderung sonstiger Verordnungen                                wie folgt gefasst:\n„Bestätigung: Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes\n1. § 3 Nr. 1 der Verordnung über die Übertragung von                    war/hatte                 die Mutter     der Vater\nGrenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung vom\n25. März 1975 (BGBl. I S. 1068), die zuletzt durch                  – freizügigkeits-\nberechtigter Unions-\nArtikel 2 § 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994\nbürger oder gleich-\n(BGBl. I S. 2978) geändert worden ist, wird wie folgt                   gestellter Staats-\ngefasst:                                                                angehöriger eines\n„1. § 71 Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 4 des Aufenthalts-                      EWR-Staates            첸 ja 첸 nein  첸 ja 첸 nein\ngesetzes,“.                                                    – eine Aufenthalts-\nerlaubnis-EU           첸 ja 첸 nein  첸 ja 첸 nein\n2. In § 6 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der              – eine Niederlassungs-\nBundesgrenzschutzbehörden vom 17. Dezember 1997                         erlaubnis              첸 ja 첸 nein  첸 ja 첸 nein“.\n(BGBl. I S. 3133) wird die Angabe „§ 63 Abs. 4 Nr. 1 des\nAusländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71 Abs. 3\nNr. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                    4. In der Überschrift und im Wortlaut des § 1 der Asyl-\nzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 4. Dezem-\nber 1997 (BGBl. I S. 2852), die durch die Verordnung\n3. Die Verordnung zur Ausführung des Personenstands-\nvom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2499) geändert\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nworden ist, werden jeweils die Wörter „die Anerken-\n25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert\nnung ausländischer“ durch die Wörter „Migration und“\ndurch die Verordnung vom 17. Dezember 2001\nersetzt.\n(BGBl. I S. 3752), wird wie folgt geändert:\n1. § 26 wird wie folgt geändert:                           5. In § 6 Abs. 5 der Schwerbehindertenausweisverord-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „eine Aufenthalts-       nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli\nberechtigung oder seit drei Jahren eine un-            1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 56 des\nbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt“ durch         Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert\ndie Wörter „freizügigkeitsberechtigter Unions-         worden ist, wird das Wort „Aufenthaltsgenehmigung“\nbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger         durch das Wort „Aufenthaltstitel“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                1999\n6. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Seemannsamts-                (2) Artikel 1 § 75 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Artikel 3\nverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146),        Nr. 4 Buchstabe b und c, Nr. 5 und 46 und Artikel 6 Nr. 3\ndie durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 2002        Buchstabe d hinsichtlich des § 9 Abs. 5 Buchstabe a des\n(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt     Bundesvertriebenengesetzes treten am ersten Tage des\ngefasst:                                                  auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.\n„b) einen Aufenthaltstitel, soweit dieser nach § 4           (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2003\nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,“.   in Kraft; gleichzeitig treten\n1. das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,\n1356), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes\nvom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361),\nArtikel 13\n2. das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der Be-\nRückkehr zum                                kanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116),\neinheitlichen Verordnungsrang                         zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom\n3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),\nDie auf Artikel 12 beruhenden Teile der dort geänderten\nRechtsverordnungen können auf Grund der jeweils               3. das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen huma-\neinschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung               nitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom\ngeändert werden.                                                  22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I\nS. 2584),\n4. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staats-\nArtikel 14                               angehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nBekanntmachungserlaubnis                            Teil III, Gliederungsnummer 102-1/1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung,\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wort-\n5. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staats-\nlaut des Asylverfahrensgesetzes, des AZR-Gesetzes und\nangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\ndes Staatsangehörigkeitsgesetzes und das Bundes-\nTeil III, Gliederungsnummer 102-1/2, veröffentlichten\nministerium für Bildung und Forschung den Wortlaut\nbereinigten Fassung,\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der vom\nInkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im         6. die Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik\nBundesgesetzblatt bekannt machen.                                 auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zum Lebens-\nunterhalt vom 2. Juli 1981 (BGBl. I S. 610),\n7. die Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember\n1990 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch die\nArtikel 15                               Verordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 578),\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                   8. die Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997\n(BGBl. I S. 1810), geändert durch Artikel 11 des\n(1) Artikel 1 § 20 Abs. 3, § 42, § 43 Abs. 4, § 69             Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390),\nAbs. 2 bis 6, § 98 und Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a hin-\nsichtlich des § 9 Abs. 1 Satz 4 des Bundesvertriebenen-       9. die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. Sep-\ngesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.             tember 1998 (BGBl. I S. 2893), zuletzt geändert\nDie auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen               durch die Verordnung vom 30. Januar 2002 (BGBl. I\nRechtsverordnungen dürfen frühestens zum 1. Januar                S. 575)\n2003 in Kraft treten.                                         außer Kraft.","2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juni 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. B u l m a h n\nDie Bundesministerin\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\nHeidemarie Wieczorek-Zeul"]}