{"id":"bgbl1-2002-37-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":37,"date":"2002-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/37#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_37.pdf#page=26","order":4,"title":"Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)","law_date":"2002-06-19T00:00:00Z","page":1938,"pdf_page":26,"num_pages":6,"content":["1938                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002\nVerordnung\nüber die Entsorgung von gewerblichen\nSiedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen\n(Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV)*)\nVom 19. Juni 2002\nAuf Grund                                                                  a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen\n– des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1                         aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Be-\nund 2 und des § 12 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts-                          schaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind,\nund Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I                           sowie\nS. 2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise und                        b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen\n– des § 7 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 59 des Kreis-                          mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten Abfälle;\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach Anhörung der                 2. Abfälle aus privaten Haushaltungen:\nbeteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des                      Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der\nDeutschen Bundestages                                                    privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in\nverordnet die Bundesregierung:                                                Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder\nGebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfall-\n§1                                        orten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreu-\nten Wohnens;\nAnwendungsbereich\n3. Vorbehandlungsanlage:\n(1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung und die\nBeseitigung                                                                   Anlage zur Vorbehandlung von Abfällen, einschließlich\neines verfahrenstechnisch selbstständigen Anlagen-\n1. von gewerblichen Siedlungsabfällen,\nteils einer Entsorgungsanlage, in der gemischte\n2. von in § 8 aufgeführten Abfällen (Bau- und Abbruch-                        gewerbliche Siedlungsabfälle, in § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1\nabfälle) und                                                             aufgeführte gemischte Bau- und Abbruchabfälle oder\n3. von weiteren Abfällen, die im Anhang aufgeführt sind.                      weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind, vor der\nweiteren stofflichen oder energetischen Verwertung\n(2) Diese Verordnung gilt für                                              vorbehandelt werden, insbesondere durch Sortierung,\n1. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsab-                        Zerkleinerung, Verdichtung oder Pelletierung.\nfällen, von Bau- und Abbruchabfällen und von weiteren\nAbfällen, die im Anhang aufgeführt sind, und                                                       §3\n2. Betreiber von Vorbehandlungsanlagen, in denen                                                Getrennthaltung\ngemischte gewerbliche Siedlungsabfälle, in § 8 Abs. 4                       von gewerblichen Siedlungsabfallfraktionen\nSatz 1 Nr. 1 aufgeführte gemischte Bau- und Abbruch-\n(1) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und\nabfälle oder weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt\nschadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung\nsind, vorbehandelt werden.\nhaben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Sied-\n(3) Auf Abfälle, die einer Verordnung aufgrund der §§ 23                lungsabfällen die folgenden Abfallfraktionen jeweils\nund 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterlie-              getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern\ngen, findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Besit-                  und einer Verwertung zuzuführen:\nzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend den Regelun-\n1. Papier und Pappe (Abfallschlüssel 20 01 01 gemäß der\ngen der jeweiligen Verordnung aufgrund der §§ 23 und 24\nVerordnung über das Europäische Abfallverzeichnis),\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückgeben.\n2. Glas (Abfallschlüssel 20 01 02),\n(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die einem\nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der                     3. Kunststoffe (Abfallschlüssel 20 01 39),\nÜberlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirt-                    4. Metalle (Abfallschlüssel 20 01 40) und\nschafts- und Abfallgesetzes überlassen worden sind.\n5. biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle\n(Abfallschlüssel 20 01 08), biologisch abbaubare Garten-\n§2\nund Parkabfälle (Abfallschlüssel 20 02 01) und Markt-\nBegriffsbestimmungen                                   abfälle (Abfallschlüssel 20 03 02).\nIm Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe                        Die Erzeuger und Besitzer können eine weitergehende\n1. gewerbliche Siedlungsabfälle:                                           Getrennthaltung innerhalb der genannten Abfallfraktionen\nvornehmen.\nSiedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als\nprivaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage                    (2) Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1\nder Verordnung über das Europäische Abfallver-                        Satz 1 können die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten\nzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)                      Abfallfraktionen gemeinsam erfasst werden, soweit\naufgeführt sind, insbesondere                                         1. sie nach Maßgabe des § 4 einer Vorbehandlungsanla-\nge zugeführt werden und\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-    2. gewährleistet ist, dass sie dort in weitgehend gleicher\nfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl.        Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und\nEG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1999 (ABl. EG           einer stofflichen oder energetischen Verwertung zuge-\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                    führt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002                 1939\nDie in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Abfallfrak-                                 §4\ntionen können auch mit den in § 4 Abs. 1 aufgeführten                    Getrennthaltung bei Vorbehandlung\nAbfällen gemeinsam erfasst werden. Die Erzeuger und                   gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle\nBesitzer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen im\nEinzelfall die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1           (1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungs-\ndarzulegen.                                                   abfällen dürfen einem zur Vorbehandlung bestimmten\nGemisch gewerblicher Siedlungsabfälle keine anderen als\n(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Ab-         folgende Abfälle zuführen:\nsatz 2 Satz 1 entfallen, soweit die Getrennthaltung oder\nnachträgliche sortenreine Sortierung der Abfallfraktionen     1. folgende gewerbliche Siedlungsabfälle\nunter Berücksichtigung der besonderen Umstände des                a) Papier und Pappe,\nEinzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich          b) Glas,\nnicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund deren geringer\nc) Bekleidung,\nMenge oder hoher Verschmutzung. Die Erzeuger und\nBesitzer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen im           d) Textilien,\nEinzelfall die Umstände für die fehlende technische Mög-          e) Holz mit Ausnahme von Holz, das gefährliche Stoffe\nlichkeit oder wirtschaftliche Zumutbarkeit darzulegen.                enthält,\n(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere          f) Kunststoffe,\nAusnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit die dort                  g) Metalle,\ngenannten Abfallfraktionen trotz gemeinsamer Erfassung            h) Gummi,\neiner Verwertung zugeführt werden, die der Getrennt-\nhaltung nach Absatz 1 oder der nachträglichen Sortierung          i) Kork,\nnach Absatz 2 hinsichtlich ihrer Hochwertigkeit vergleich-        j) Keramik oder\nbar sind. Dabei kann auch die Energieausbeute und             2. weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind.\nKlimarelevanz des Behandlungsverfahrens berücksichtigt\nDie Erzeuger und Besitzer haben dafür Sorge zu tragen, ins-\nwerden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nbesondere durch organisatorische Maßnahmen zur Minimie-\nAbsatz 1 weiterhin zulassen, wenn gemeinsam erfasste\nrung von Fehlwürfen, dass andere Abfälle als die in Satz 1\nAbfälle für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren\naufgeführten dem Abfallgemisch nicht zugeführt werden.\nAnlagen zugeführt werden, die ausschließlich oder\nüberwiegend der Entwicklung oder Erprobung neuer                 (2) Erzeuger und Besitzer von gemischten gewerblichen\nVerfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Erzeugnisse        Siedlungsabfällen gemäß Absatz 1 Satz 1 dürfen diese nur\n(Versuchsanlagen) dienen. Auf Antrag kann die versuchs-       einer Vorbehandlungsanlage zuführen, in der die Anforde-\nweise Vorbehandlung bis zu einem Jahr verlängert              rungen nach § 5 eingehalten werden.\nwerden.\n§5\n(5) Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und\nAnforderungen an Vorbehandlungsanlagen\nAbsatz 2 Satz 1 entfallen, haben Erzeuger und Besitzer die\nnicht getrennt gehaltenen Abfallfraktionen                       (1) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat durch\ngeeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Vermi-\n1. nach Maßgabe des § 4 einer Vorbehandlungsanlage\nschung der Gemische nach § 4 Abs. 1 und nach § 8 Abs. 4\noder\nmit anderen Abfällen in seiner Anlage erfolgt. Der Betrei-\n2. nach Maßgabe des § 6 einer energetischen Verwertung        ber kann die Gemische nach § 4 Abs. 1 und nach § 8\nzuzuführen.                                                   Abs. 4 in seiner Anlage vermischen. Der Betreiber hat\nseine Anlage unter Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschrif-\n(6) Die Anforderungen nach Absatz 5 entfallen, soweit\nten, insbesondere der einschlägigen Arbeitsschutzvor-\ndie Vorbehandlung oder die energetische Verwertung der\nschriften, so zu betreiben, dass eine Verwertungsquote für\nAbfälle unter Berücksichtigung der besonderen Umstände\ndie Gemische nach § 4 Abs. 1 und nach § 8 Abs. 4 von\ndes Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaft-\nmindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalender-\nlich nicht zumutbar ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\njahr erreicht wird. Die Verwertungsquote ist zu berechnen\nSoweit die Abfälle nicht verwertet werden können, haben\ndie Erzeuger und Besitzer der Abfälle diese von anderen       1. aus dem Quotienten\nAbfällen getrennt zu halten und nach Maßgabe des § 7              a) der Masse an Abfällen, die aus der Vorbehand-\ndem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträ-                lungsanlage einer Verwertung zugeführt wird,\nger zu überlassen.                                                    abzüglich der Massen an Abfällen, die aus der\n(7) Soweit Erzeugern und Besitzern eine Verwertung                 Vorbehandlungsanlage\nihrer gewerblichen Siedlungsabfälle aufgrund deren gerin-             aa) einer Verwertung auf Deponien zugeführt\nger Menge wirtschaftlich nicht zumutbar ist, können sie                   werden und\ndiese mit den bei ihnen angefallenen Abfällen aus privaten            bb) der Anlage selbst zur nochmaligen Vorbehand-\nHaushaltungen gemeinsam erfassen und dem öffentlich-                      lung zugeführt werden,\nrechtlichen Entsorgungsträger überlassen.\nund\n(8) Handelt es sich bei den gewerblichen Siedlungs-            b) der Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungs-\nabfällen um besonders überwachungsbedürftige Abfälle                  anlage einer Verwertung zugeführt wird, zuzüglich der\nim Sinne der Verordnung über das Europäische Abfall-                  Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungs-\nverzeichnis, so sind diese von anderen Abfällen jeweils               anlage einer Beseitigung zugeführt wird,\ngetrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern\nund einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Be-                 2. multipliziert mit 100.\nseitigung zuzuführen.                                         § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.","1940              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002\n(2) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat           angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen\nbesonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne der         des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindes-\nVerordnung über das Europäische Abfallverzeichnis aus-        tens aber einen Behälter, zu nutzen.\nzusortieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder\nBeseitigung zuzuführen.                                                                     §8\n(3) Für Betreiber einer Vorbehandlungsanlage, die                                Getrennthaltung\nAbfälle aus ihrer Anlage einer energetischen Verwertung                    und Anforderungen an die Vorbe-\nzuführen, gilt § 6 entsprechend.                                       handlung von Bau- und Abbruchabfällen\n(4) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat die          (1) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und\nVerwertungsquote monatlich festzustellen. Sobald die          schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung\nmonatliche Verwertungsquote in zwei Monaten des lau-          haben Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfäl-\nfenden Kalenderjahrs mehr als zehn Prozentpunkte unter        len die folgenden Abfallfraktionen, soweit diese getrennt\nder Verwertungsquote gemäß Absatz 1 Satz 3 liegt, hat         anfallen, jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusam-\nder Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich             meln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen:\nhierüber zu unterrichten und ihr mitzuteilen, welche Ur-\n1. Glas (Abfallschlüssel 17 02 02 gemäß der Verordnung\nsachen dieser Unterschreitung zugrunde liegen. Der\nüber das Europäische Abfallverzeichnis),\nBetreiber hat die zur Einhaltung der jährlichen Verwer-\ntungsquote erforderlichen Maßnahmen, die notwendigen          2. Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03),\nUmsetzungsschritte und den hierfür erforderlichen Zeit-       3. Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel\nbedarf darzulegen.                                                17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11) und\n(5) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 errichtet      4. Beton mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe\nworden sind, ist abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zum           enthält (Abfallschlüssel 17 01 01), Ziegel mit Ausnahme\n31. Dezember 2003 eine Verwertungsquote von mindes-               von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten (Abfall-\ntens 65 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr und           schlüssel 17 01 02), Fliesen, Ziegel und Keramik mit\nbis zum 31. Dezember 2004 eine Verwertungsquote von               Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und Keramik, die\nmindestens 75 Masseprozent als Mittelwert im Kalender-            gefährliche Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 03),\njahr zu erreichen.                                                und Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Kera-\nmik mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe\n§6                                    enthalten (Abfallschlüssel 17 01 07).\nGetrennthaltung                         § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nbei energetischer Verwertung\ngemischter gewerblicher Siedlungsabfälle                 (2) Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1\nSatz 1 können die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten\nErzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsab-        Abfallfraktionen gemeinsam erfasst werden, soweit\nfällen dürfen diese gemischt einer energetischen Verwer-\ntung ohne vorherige Vorbehandlung nur zuführen, wenn in       1. diese nach Maßgabe des Absatzes 4 einer Vorbehand-\ndiesem Gemisch folgende Abfälle nicht enthalten sind:             lungsanlage zugeführt werden und\n1. Glas,                                                      2. gewährleistet ist, dass sie dort in weitgehend gleicher\nMenge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und\n2. Metalle,                                                       einer stofflichen oder energetischen Verwertung zuge-\n3. mineralische Abfälle und                                       führt werden.\n4. biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle,          Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Abfallfrak-\nbiologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle und          tionen können auch mit den in Absatz 4 aufgeführten\nMarktabfälle.                                             Abfällen gemeinsam erfasst werden. § 3 Abs. 2 Satz 3 und\nAbs. 3 gilt entsprechend.\nDie Erzeuger und Besitzer haben dafür Sorge zu tragen,\ninsbesondere durch organisatorische Maßnahmen zur                (3) Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und\nMinimierung von Fehlwürfen, dass die in Satz 1 aufgeführ-     Absatz 2 Satz 1 entfallen, haben Erzeuger und Besitzer die\nten Abfälle nicht in dem Abfallgemisch enthalten sind.        nicht getrennt gehaltenen Abfallfraktionen\n1. nach Maßgabe des Absatzes 4 einer Vorbehandlungs-\n§7                                    anlage oder\nGetrennthaltung von gewerblichen                  2. nach Maßgabe des § 6 einer energetischen Verwertung\nSiedlungsabfällen, die nicht verwertet werden\nzuzuführen. § 3 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.\nErzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsab-\nfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem              (4) Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfäl-\nzuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger          len, die in Nummer 7 des Anhangs aufgeführt sind und die\nnach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirt-        einer Vorbehandlung zugeführt werden sollen, dürfen\nschafts- und Abfallgesetzes zu überlassen. § 3 Abs. 7         diese nur vermischen, wenn in diesem Gemisch keine\nbleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht, soweit der öffentlich-   anderen als die folgenden Abfälle enthalten sind:\nrechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsab-         1. die Bau- und Abbruchabfälle, die in Nummer 7 des\nfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 15 Abs. 3 des          Anhangs aufgeführt sind, oder\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von der Entsor-\n2. sonstige Abfälle, die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und in\ngung ausgeschlossen hat. Die Erzeuger und Besitzer\nden Nummern 1 bis 6 des Anhangs aufgeführt sind.\nhaben Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsor-\ngungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in       § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002               1941\n(5) Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1         3. die Angabe, ob der ausgelieferte Abfall\nSatz 1 können die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 aufgeführten\na) aus einem Gemisch nach § 4 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4\nAbfälle gemeinsam mit gemischten Bau- und Abbruchab-\noder\nfällen (Abfallschlüssel 17 09 04) erfasst werden, soweit die\nGetrennthaltung oder nachträgliche sortenreine Sortie-            b) aus einem anderen Abfall\nrung der Abfallfraktionen unter Berücksichtigung der\nstammt.\nbesonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht\nmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbeson-        (4) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat sich\ndere aufgrund deren geringer Menge.                           die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle inner-\nhalb von 30 Kalendertagen von den jeweiligen Betreibern\n(6) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und\nderjenigen Entsorgungsanlagen schriftlich bestätigen zu\nschadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung\nlassen, in der die ausgelieferten Abfälle behandelt, stoff-\ngemischt angefallener Bau- und Abbruchabfälle (Abfall-\nlich oder energetisch verwertet oder beseitigt und nicht\nschlüssel 17 09 04) haben Erzeuger und Besitzer diese\nausschließlich gelagert werden. In der Bestätigung nach\neiner geeigneten Anlage zur Aufbereitung zuzuführen. Die\nSatz 1 sind anzugeben:\nAnforderung nach Satz 1 entfällt, soweit die Aufbereitung\nfür die jeweilige Verwertung nicht erforderlich ist oder      1. Name und Anschrift des Betreibers der Entsorgungs-\nsofern die Aufbereitung unter Berücksichtigung der                anlage,\nbesonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht\n2. das Entsorgungsverfahren nach Anhang II A oder II B\nmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbe-\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie\nsondere aufgrund der geringen Menge oder hoher\nVerschmutzung der anfallenden Abfälle. Die Erzeuger und       3. die Art der Entsorgungsanlage, soweit die weitere Ent-\nBesitzer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen im           sorgung in einer zulassungsbedürftigen Anlage erfolgt,\nEinzelfall die Umstände für die fehlende technische               auf der Grundlage des Zulassungsbescheides.\nMöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit darzu-\n(5) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforderungen\nlegen.\nnach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise nach der\nNachweisverordnung, Bilanzen nach der Abfallwirt-\n§9                               schaftskonzept- und -bilanzverordnung und Aufzeich-\nKontrolle bei Vorbehandlungsanlagen                 nungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung\nzurückgegriffen werden, soweit diese die erforderlichen\n(1) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat zur       Angaben enthalten.\nKontrolle der Anforderungen gemäß § 5 nach Maßgabe\nder Absätze 2 bis 4 eine Eigenkontrolle durchzuführen und        (6) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat halb-\nnach Maßgabe des Absatzes 6 Satz 1 und 2 eine Fremd-          jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Halbjahresende\nkontrolle sicherzustellen.                                    eine Fremdkontrolle durch eine von der zuständigen\nBehörde bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen.\n(2) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei       Die Fremdkontrolle umfasst die Kontrolle der Einhaltung\njeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahme-            der Anforderungen nach § 5 und nach den Absätzen 2\nkontrolle durchzuführen. Sie umfasst:                         bis 4, insbesondere durch Kontrolle des Betriebstage-\n1. Name und Anschrift des Sammlers oder Beförderers,          buches. Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat\nsicherzustellen, dass ihm die Ergebnisse unverzüglich\n2. die Feststellung der Masse des angelieferten Abfalls,      mitgeteilt werden. Er hat die zuständige Behörde un-\n3. den Abfallschlüssel gemäß der Verordnung über das          verzüglich über die Ergebnisse der Fremdkontrolle zu\nEuropäische Abfallverzeichnis und                         unterrichten. Für Entsorgungsfachbetriebe, die für die\nVorbehandlung von gemischten gewerblichen Siedlungs-\n4. die Angabe,                                                abfällen oder von in § 8 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten\na) ob der angelieferte Abfall                             gemischten Bau- und Abbruchabfällen zertifiziert sind,\nentfallen die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 4. Die\naa) ein Gemisch nach § 4 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4       Entsorgungsfachbetriebe haben die zuständige Behörde\noder                                              unverzüglich über das Ergebnis der Überwachung nach\nbb) ein anderer Abfall ist und                        § 13 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, das die\nÜberprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser\nb) ob der angelieferte Abfall ein Gemisch nach § 3        Verordnung betrifft, zu unterrichten.\nAbs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 2 Satz 1 ist.\nZur Überprüfung der Angaben des Sammlers oder Be-                                         § 10\nförderers nach Satz 2 Nr. 3 und 4 ist bei jeder Abfall-\nBetriebstagebuch\nanlieferung unverzüglich eine Sichtkontrolle durchzu-\nführen.                                                          (1) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat\nwährend der Dauer des Betriebs der Anlage zur Überprü-\n(3) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei\nfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 und § 9\njeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangs-\nAbs. 2 bis 4 ein Betriebstagebuch gemäß Satz 2 zu führen\nkontrolle durchzuführen. Sie umfasst:\nund dieses nach Kalenderjahren zu unterteilen. Folgende\n1. die Feststellung der Masse des ausgelieferten              Angaben sind in das Betriebstagebuch unverzüglich ein-\nAbfalls,                                                  zustellen:\n2. den Abfallschlüssel gemäß der Verordnung über das          1. die monatlichen Verwertungsquoten und die Ver-\nEuropäische Abfallverzeichnis und                             wertungsquote im Kalenderjahr nach § 5 Abs. 1 Satz 3,","1942              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002\n2. die Angaben nach § 9 Abs. 2, die Angaben nach § 9            3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle einem Abfallge-\nAbs. 3 und die Bestätigungen nach § 9 Abs. 4 und                misch zuführt,\n3. die Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 9 Abs. 6.           4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8\n(2) Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und         Abs. 4 Satz 2, nicht dafür Sorge trägt, dass andere\nBeaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person               Abfälle einem Abfallgemisch nicht zugeführt werden,\noder von einer von ihr beauftragten Person regelmäßig zu        5. entgegen § 4 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 8\nüberprüfen. Es kann mittels elektronischer Datenverarbei-           Abs. 4 Satz 2, Abfälle einer Vorbehandlungsanlage\ntung oder in Form von Einzelblättern für verschiedene               zuführt,\nTätigkeitsbereiche oder Betriebsteile geführt werden,\nwenn die Blätter täglich zusammengefasst werden. Es ist         6. entgegen § 5 Abs. 2 Abfälle nicht aussortiert oder\ndokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff               einer Verwertung oder Beseitigung nicht zuführt,\nzu schützen. Das Betriebstagebuch muss jederzeit ein-           7. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die zuständige Behörde\nsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können.             nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\n(3) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat die             zeitig unterrichtet oder eine Mitteilung nicht, nicht\nTeile des Betriebstagebuches für ein Kalenderjahr jeweils           richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\nfünf Jahre lang nach Ende des jeweiligen Kalenderjahrs\naufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen                 8. entgegen § 6 Satz 1 Abfälle einer energetischen\nBehörde vorzulegen.                                                 Verwertung zuführt,\n(4) Sofern nach § 5 der Entsorgungsfachbetriebeverord-       9. entgegen § 7 Satz 4 einen Abfallbehälter nicht nutzt,\nnung oder nach anderen Bestimmungen Betriebstage-              10. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 dort genannte Abfälle\nbücher zu führen sind, können die erforderlichen Angaben            vermischt,\nin einem Betriebstagebuch zusammengefasst werden.\n11. entgegen § 9 Abs. 1 eine Eigenkontrolle nicht, nicht\n§ 11                                    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durch-\nführt oder eine Fremdkontrolle nicht sicherstellt,\nOrdnungswidrigkeiten\n12. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch\nOrdnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig                                       13. entgegen § 10 Abs. 3 die Teile des Betriebstage-\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 oder § 8 Abs. 1         buches nicht oder nicht mindestens fünf Jahre auf-\nSatz 1 die dort genannten Abfallfraktionen oder Abfäl-         bewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.\nle nicht getrennt hält, lagert, einsammelt, befördert\noder einer Verwertung oder Beseitigung zuführt,                                         § 12\n2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 die\nInkrafttreten\nErfüllung einer dort genannten Anforderung oder\neinen dort genannten Umstand nicht, nicht richtig,          Diese Verordnung tritt am ersten Tag des siebten auf die\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt,         Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Juni 2002\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit\nJ ürg en Trit t in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002  1943\nAnha ng\nWeitere Abfälle, die gemäß § 4 in\ngemischten gewerblichen Siedlungsabfällen enthalten sein können\n1. Folgende Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forst-\nwirtschaft, Jagd und Fischerei:\n– Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)\n2. Folgende Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten\nund Möbeln:\n– Rinden und Korkabfälle\n– Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit\nAusnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten\n3. Folgende Abfälle aus der Textilindustrie:\n– Abfälle aus unbehandelten Textilfasern\n– Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern\n4. Folgende Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von\nKunststoffen:\n– Kunststoffabfälle\n5. Folgende Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der\nphysikalischen und mechanischen Oberflächenbehandlung von Kunst-\nstoffen:\n– Kunststoffspäne und -drehspäne\n6. Folgende Verpackungsabfälle mit Ausnahme derjenigen, die Rückstände\ngefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind:\n– Verpackungen aus Papier und Pappe\n– Verpackungen aus Kunststoff\n– Verpackungen aus Holz\n– Verpackungen aus Metall\n– Verbundverpackungen\n– gemischte Verpackungen\n– Verpackungen aus Glas\n– Verpackungen aus Textilien\n7. Folgende Bau- und Abbruchabfälle:\n– Holz mit Ausnahme von Holz, das gefährliche Stoffe enthält oder durch\ngefährliche Stoffe verunreinigt ist\n– Glas mit Ausnahme von Glas, das gefährliche Stoffe enthält oder durch\ngefährliche Stoffe verunreinigt ist\n– Kunststoff mit Ausnahme von Kunststoff, der gefährliche Stoffe enthält\noder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist\n– Kupfer, Bronze, Messing, Aluminium, Blei, Zink, Eisen und Stahl, Zinn,\njeweils einschließlich Legierungen, sowie gemischte Metalle, jeweils mit\nAusnahme von Metallabfällen, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt\nsind\n– Kabel mit Ausnahme derjenigen, die Öl, Kohlenteer oder andere gefähr-\nliche Stoffe enthalten\n– Beton mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält\n– Ziegel mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten\n– Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und\nKeramik, die gefährliche Stoffe enthalten\n– Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme der-\njenigen, die gefährliche Stoffe enthalten"]}