{"id":"bgbl1-2002-37-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":37,"date":"2002-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/37#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_37.pdf#page=19","order":3,"title":"Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack","law_date":"2002-06-17T00:00:00Z","page":1931,"pdf_page":19,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002                     1931\nVerordnung\nüber die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für\ndie Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack\nVom 17. Juni 2002\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes           (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 1 der\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch      Abschlussprüfung in insgesamt höchstens sieben Stun-\nArtikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001         den zwei praktische Aufgaben durchführen. Dabei soll der\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das          Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie im           planen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung            ren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nund Forschung:                                                schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitäts-\nsichernde Maßnahmen ergreifen kann. Für die praktischen\nAufgaben kommen insbesondere in Betracht:\nErster Teil                           1. Durchführen präparativer Arbeiten und\nGe m e insa m e Vorsc hrift e n\n2. Charakterisieren von Produkten.\n§1                              Bei der Bewertung des praktischen Teils von Teil 1 der\nAbschlussprüfung ist die praktische Aufgabe nach Num-\nGegenstand und Struktur der Erprobung                 mer 1 mit 70 Prozent, die praktische Aufgabe nach\n(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen        Nummer 2 mit 30 Prozent zu gewichten.\ndie Leistungen der Zwischenprüfung als Teil 1 der Ab-            (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 1 der Ab-\nschlussprüfung bewertet und in ein Abschlussgesamt-           schlussprüfung im Prüfungsbereich Präparative Chemie\nergebnis einbezogen werden.                                   sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.\n(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der       Im Prüfungsbereich Präparative Chemie soll der Prüfling\nAbschlussprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.    praxisbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung damit\nzusammenhängender informationstechnischer Fragestel-\n(3) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird            lungen und berufsbezogener Berechnungen lösen und\naus den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Abschluss-      dabei zeigen, dass er arbeitsorganisatorische, technolo-\nprüfung gebildet.                                             gische und mathematische Sachverhalte verknüpfen\n(4) In den Fällen des § 29 Abs. 1 und 2 sowie des § 40      kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum\nAbs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide          Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umwelt-\nTeile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung             schutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen\nzusammen durchgeführt werden.                                 werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen-\nden Gebieten in Betracht:\n(5) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-\nausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack          1. im Prüfungsbereich Präparative Chemie:\nvom 22. März 2000 (BGBl. I S. 257) mit der Maßgabe                a) Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und Be-\nzugrunde zu legen, dass die §§ 8, 9, 14, 15, 20 und 21                einflussung von Reaktionen,\nnicht anzuwenden sind.\nb) Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute- und Kon-\nzentrationsberechnungen,\nZ w eiter Teil                             c) Trennen und Reinigen von Stoffen, allgemeine\nVorsc hrift e n für                               Labortechnik,\nde n Ausbildungsbe ruf                             d) Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstoffen,\nChemielaborant / Chemielaborantin\ne) Stoffkunde und wichtige Herstellungsverfahren;\n§2                              2. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nTeil 1 der Abschlussprüfung                        a) rechtliche Grundlagen des Berufsausbildungsver-\nhältnisses, insbesondere Berufsbildungsgesetz,\n(1) Die Zwischenprüfung gilt als Teil 1 der Abschluss-\nHandwerksordnung, Berufsausbildungsvertrag, ge-\nprüfung. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungs-\ngenseitige Rechte und Pflichten aus dem Berufs-\njahres stattfinden.\nausbildungsvertrag,\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\nb) Arbeits- und Tarifrecht sowie Arbeitsschutz, ins-\nder Anlage 1 der Verordnung über die Berufsausbildung\nbesondere Lohn und Gehalt, Sozialversicherung,\nim Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 22. März\nKündigung und Kündigungsschutz, Jugendarbeits-\n2000 (BGBl. I S. 257) für das erste Ausbildungsjahr und\nschutz, Urlaub,\ndas dritte Ausbildungshalbjahr und die unter Nummer 8.1\nBuchstabe d bis f aufgeführten Qualifikationseinheiten            c) betriebliche Mitbestimmung, insbesondere Be-\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-             triebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz,\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.             Betriebsrat und Jugendvertretung.","1932               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002\n(5) Der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung   und Analytische Chemie, Wahlqualifikationen sowie in\ndauert höchstens:                                              Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den\nPrüfungsbereichen Allgemeine und Analytische Chemie\n1. im Prüfungsbereich\nsowie Wahlqualifikationen soll der Prüfling zeigen, dass er\nPräparative Chemie                          120 Minuten,\ninsbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatori-\n2. im Prüfungsbereich                                          schen, technologischen und mathematischen Sachver-\nWirtschafts- und Sozialkunde                 30 Minuten.   halten sowie damit zusammenhängender informations-\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 1 der        technischer Fragestellungen praxisbezogene Fälle lösen\nAbschlussprüfung ist der Prüfungsbereich Präparative           kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum\nChemie mit 80 Prozent, der Prüfungsbereich Wirtschafts-        Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\nund Sozialkunde mit 20 Prozent zu gewichten.                   sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen wer-\nden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden\n(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 1 der Gebieten in Betracht:\nAbschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.\n1. im Prüfungsbereich Allgemeine und Analytische Chemie:\n§3                                  a) Analyseverfahren einschließlich Probenvorberei-\ntung und Reaktionsgleichungen,\nTeil 2 der Abschlussprüfung\nb) Stoffkonstanten und physikalische Größen,\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nin der Anlage 1 der Verordnung über die Berufsausbildung           c) Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemisches\nim Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 22. März                 Gleichgewicht,\n2000 (BGBl. I S. 257) aufgeführten Fertigkeiten und\nKenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a               d) Auswerten von Messergebnissen unter Berücksich-\nund Nr. 3 Buchstabe a sowie auf den im Berufsschulunter-               tigung stöchiometrischer Berechnungen,\nricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-         e) chemische Bindung, Periodensystem der Elemente;\nbildung wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die\nbereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung             2. im Prüfungsbereich Wahlqualifikationen:\ngewesen sind, sollen nur insoweit einbezogen werden,               es sind mindestens drei Wahlqualifikationseinheiten zu\nals es für die gemäß § 35 Abs. 1 des Berufsbildungsge-             prüfen;\nsetzes zu treffende Feststellung der Berufsbefähigung\nerforderlich ist.                                              3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 2 der        allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nAbschlussprüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden                 sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\ndrei praktische Aufgaben ausführen. Hierfür kommen ins-           (4) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung\nbesondere in Betracht:                                         dauert höchstens:\n1. Durchführen einer analytisch-chromatografischen Auf-        1. im Prüfungsbereich\ngabe,                                                          Allgemeine und Analytische Chemie           120 Minuten,\n2. Durchführen einer analytisch-spektroskopischen Auf-\n2. im Prüfungsbereich\ngabe,\nWahlqualifikationen                         120 Minuten,\n3. Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,\n3. im Prüfungsbereich\n4. Herstellen eines ein- oder mehrstufigen Präparates,             Wirtschafts- und Sozialkunde                 45 Minuten.\n5. Durchführen einer physikalischen oder einer tech-              (5) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung\nnischen Aufgabe,                                           ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prü-\n6. Durchführen einer mikrobiologischen oder einer bio-         fungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine\nchemischen Aufgabe oder                                    mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das\nBestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der\n7. Durchführen einer lacktechnischen Aufgabe.                  Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften\nDabei sollen mindestens zwei praktische Aufgaben aus           Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das\nden Nummern 1 bis 4 ausgewählt werden. Bei den prak-           Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\ntischen Aufgaben sind Wahlqualifikationseinheiten gemäß        hältnis 2 : 1 zu gewichten.\n§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung über die\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der\nBerufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie\nAbschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu\nund Lack vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 257) zu berück-         gewichten:\nsichtigen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die\nArbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitszusammen-            1. Prüfungsbereich\nhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und                Allgemeine und Analytische Chemie             40 Prozent,\ndokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum\n2. Prüfungsbereich\nGesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz                 Wahlqualifikationen                           40 Prozent,\nund qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen sowie die\nrelevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit auf-          3. Prüfungsbereich\nzeigen und seine Vorgehensweisen begründen kann.                   Wirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 2 der     (7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 2 der\nAbschlussprüfung in den Prüfungsbereichen Allgemeine           Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002                  1933\n§4                                Systeme, In-vitro-Kulturtechniken sowie in Wirtschafts-\nund Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsberei-\nBestehensregelung\nchen Chemisch-physikalische Arbeiten, Untersuchen\n(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1     biologischer Systeme sowie In-vitro-Kulturtechniken soll\nder Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der             der Prüfling praxisbezogene Aufgaben unter Berück-\nAbschlussprüfung mit 65 Prozent zu gewichten.                  sichtigung damit zusammenhängender informations-\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im             technischer Fragestellungen und berufsbezogener Be-\nGesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens ausreichende           rechnungen lösen und dabei zeigen, dass er arbeits-\nLeistungen erbracht sind und wenn jeweils im praktischen       organisatorische, technologische und mathematische\nund schriftlichen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung         Sachverhalte verknüpfen kann. Dabei sollen Maßnahmen\nsowie innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 in den      zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit\nPrüfungsbereichen Allgemeine und Analytische Chemie            sowie zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maß-\nsowie Wahlqualifikationen zusammen mindestens aus-             nahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben ins-\nreichende Leistungen erbracht sind.                            besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n1. im Prüfungsbereich Chemisch-physikalische Arbeiten:\na) Stoffkunde,\nDritter Teil\nb) Umgehen mit Arbeitsstoffen,\nVorsc hrift e n für\nde n Ausbildungsbe ruf                             c) Vereinigen und Trennen von Arbeitsstoffen,\nBiologielaborant / Biologielaborantin                           d) fotometrische      und    chromatografische     Unter-\nsuchungen;\n§5\n2. im Prüfungsbereich Untersuchen biologischer Systeme:\nTeil 1 der Abschlussprüfung\na) diagnostische Arbeiten,\n(1) Die Zwischenprüfung gilt als Teil 1 der Abschluss-\nprüfung. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungs-            b) zoologisch-pharmakologische Arbeiten;\njahres stattfinden.                                            3. im Prüfungsbereich In-vitro-Kulturtechniken:\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in       a) mikrobiologische Arbeiten,\nder Anlage 2 der Verordnung über die Berufsausbildung\nb) zellkulturtechnische Arbeiten;\nim Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 22. März\n2000 (BGBl. I S. 257) für das erste Ausbildungsjahr, das       4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\ndritte Ausbildungshalbjahr und die unter Nummer 11.1\na) rechtliche Grundlagen des Berufsausbildungs-\nBuchstabe d bis e sowie Nummer 11.2 Buchstabe a bis d\nverhältnisses, insbesondere Berufsbildungsgesetz,\naufgeführten Qualifikationseinheiten sowie auf den im\nHandwerksordnung, Berufsausbildungsvertrag, ge-\nBerufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für\ngenseitige Rechte und Pflichten aus dem Berufs-\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.\nausbildungsvertrag,\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 1 der\nb) Arbeits- und Tarifrecht sowie Arbeitsschutz, ins-\nAbschlussprüfung in insgesamt höchstens sieben Stun-\nbesondere Lohn und Gehalt, Sozialversicherung,\nden eine Arbeitsprobe und zwei praktische Aufgaben\nKündigung und Kündigungsschutz, Jugendarbeits-\ndurchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die\nschutz, Urlaub,\nArbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitsergebnisse\nkontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicher-             c) betriebliche Mitbestimmung, insbesondere Be-\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum                     triebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz,\nUmweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen                        Betriebsrat und Jugendvertretung.\nergreifen kann. Für die Arbeitsprobe kommt insbesondere           (5) Der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung\nin Betracht:                                                   dauert höchstens:\nDurchführen einer Arbeit aus dem Bereich der Zoologie          1. im Prüfungsbereich\noder Pharmakologie.                                                Chemisch-physikalische Arbeiten              60 Minuten,\nFür die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in\n2. im Prüfungsbereich\nBetracht:\nUntersuchen biologischer Systeme             60 Minuten,\n1. Untersuchen von biologischem Material mit chemi-\n3. im Prüfungsbereich\nschen und physikalischen Methoden oder Durchführen\nIn-vitro-Kulturtechniken                     60 Minuten,\neiner diagnostischen Arbeit und\n4. im Prüfungsbereich\n2. Durchführen einer mikrobiologischen oder einer zell-\nWirtschafts- und Sozialkunde                 30 Minuten.\nkulturtechnischen Arbeit.\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 1 der\nBei der Bewertung des praktischen Teils von Teil 1 der\nAbschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu\nAbschlussprüfung ist die Arbeitsprobe mit 40 Prozent und\ngewichten:\ndie praktische Aufgabe nach Nummer 1 und Nummer 2\njeweils mit 30 Prozent zu gewichten.                           1. Prüfungsbereich\nChemisch-physikalische Arbeiten               25 Prozent,\n(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 1\nder Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen Che-             2. Prüfungsbereich\nmisch-physikalische Arbeiten, Untersuchen biologischer             Untersuchen biologischer Systeme              30 Prozent,","1934               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002\n3. Prüfungsbereich                                             zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nIn-vitro-Kulturtechniken                      25 Prozent,  zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen\n4. Prüfungsbereich                                             einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere\naus folgenden Gebieten in Betracht:\nWirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\n(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 1 der 1. im Prüfungsbereich Biochemisch-molekularbiologi-\nAbschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.                           sche Arbeiten:\na) molekularbiologische Arbeiten,\n§6                                    b) biochemische Arbeiten;\nTeil 2 der Abschlussprüfung                    2. im Prüfungsbereich Wahlqualifikationen:\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in       es sind vier Wahlqualifikationseinheiten zu prüfen;\nder Anlage 2 der Verordnung über die Berufsausbildung              dabei darf höchstens eine Wahlqualifikationseinheit\nim Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 22. März             aus der Liste gemäß § 10 Abs. 3 der Verordnung über\n2000 (BGBl. I S. 257) aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-         die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biolo-\nnisse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3          gie und Lack vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 257)\nBuchstabe b sowie auf den im Berufsschulunterricht                 gewählt werden;\nvermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nwesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die bereits       3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nGegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung gewesen                 allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsind, sollen nur insoweit einbezogen werden, als es für die        sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\ngemäß § 35 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes zu treffen-\n(4) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung\nde Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.\ndauert höchstens:\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 2 der\nAbschlussprüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden             1. im Prüfungsbereich\ndrei praktische Aufgaben ausführen. Für die praktischen            Biochemisch-molekular-\nAufgaben kommen insbesondere in Betracht:                          biologische Arbeiten                         60 Minuten,\n1. Durchführen einer Arbeit aus einem der folgenden            2. im Prüfungsbereich\nBereiche: Toxikologie, Pharmakokinetik oder Parasito-          Wahlqualifikationen                         180 Minuten,\nlogie,                                                     3. im Prüfungsbereich\n2. Durchführen einer biochemischen, einer immunolo-                Wirtschafts- und Sozialkunde                 45 Minuten.\ngischen, einer molekularbiologischen oder einer               (5) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung\ndiagnostischen Arbeit,                                     ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des\n3. Durchführen einer zellkulturtechnischen, einer mikro-       Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine\nbiologischen oder einer biotechnologischen Arbeit,         mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das\nBestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der\n4. Durchführen einer botanischen oder einer phyto-             Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften\nmedizinischen Arbeit oder                                  Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das\n5. Durchführen einer Arbeit aus einem der folgenden            Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\nBereiche: laborbezogene Informationstechnik, Labor-        nis 2 : 1 zu gewichten.\nautomation, umweltbezogene Arbeitstechniken, analy-           (6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der\ntische Arbeitstechniken oder Verfahrenstechnik.            Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu\nBei den praktischen Aufgaben sind Wahlqualifikationsein-       gewichten:\nheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b der Verord-          1. Prüfungsbereich\nnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie,             Biochemisch-molekular-\nBiologie und Lack vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 257) zu            biologische Arbeiten                          20 Prozent,\nberücksichtigen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die\nArbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitszusammen-            2. Prüfungsbereich\nhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und                Wahlqualifikationen                           60 Prozent,\ndokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum                3. Prüfungsbereich\nGesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und             Wirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\nqualitätssichernde Maßnahmen ergreifen sowie die rele-\nvanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen            (7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 2 der\nund seine Vorgehensweisen begründen kann.                      Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 2\nder Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen Bioche-                                         §7\nmisch-molekularbiologische Arbeiten, Wahlqualifikatio-                              Bestehensregelung\nnen sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft\n(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1\nwerden. In den Prüfungsbereichen Biochemisch-mole-\nder Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der\nkularbiologische Arbeiten sowie Wahlqualifikationen soll\nAbschlussprüfung mit 65 Prozent zu gewichten.\nder Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüp-\nfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen und            (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im\nmathematischen Sachverhalten sowie damit zusammen-             Gesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens ausreichende\nhängender informationstechnischer Fragestellungen pra-         Leistungen erbracht sind und wenn jeweils im praktischen\nxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen           und schriftlichen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002                 1935\nsowie innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der         1. im Prüfungsbereich I:\nAbschlussprüfung in den Prüfungsbereichen Bioche-                 a) Umgang mit Arbeitsstoffen,\nmisch-molekularbiologische Arbeiten und Wahlqualifika-\ntionen zusammen mindestens ausreichende Leistungen                b) Struktur und Eigenschaften von Lackrohstoffen,\nerbracht sind.                                                    c) chemische und physikalische Methoden;\n2. im Prüfungsbereich II:\nVie rt e r Te il                          a) Grundlagen der Herstellung von Beschichtungs-\nVorsc hrift e n für                               stoffen,\nde n Ausbildungsbe ruf                            b) Umgang mit Misch-, Dispergier- und Trennaggre-\nLacklaborant / Lacklaborantin                                gaten;\n§8                               3. im Prüfungsbereich III:\nTeil 1 der Abschlussprüfung                       a) Vorbehandeln von Untergründen,\n(1) Die Zwischenprüfung gilt als Teil 1 der Abschluss-         b) Applizieren von Beschichtungsstoffen,\nprüfung. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungs-           c) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungs-\njahres stattfinden.                                                   stoffen;\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in   4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nder Anlage 3 der Verordnung über die Berufsausbildung             a) rechtliche Grundlagen des Berufsausbildungs-\nim Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 22. März                verhältnisses, insbesondere Berufsbildungsgesetz,\n2000 (BGBl. I S. 257) für das erste Ausbildungsjahr, das              Handwerksordnung, Berufsausbildungsvertrag, ge-\ndritte Ausbildungshalbjahr und die unter Nummer 7.1                   genseitige Rechte und Pflichten aus dem Berufs-\nBuchstabe b und Nummer 8.2 Buchstabe d aufgeführten                   ausbildungsvertrag,\nQualifikationseinheiten sowie auf den im Berufsschulun-\nterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-     b) Arbeits- und Tarifrecht sowie Arbeitsschutz, insbe-\nbildung wesentlich ist.                                               sondere Lohn und Gehalt, Sozialversicherung, Kün-\ndigung und Kündigungsschutz, Jugendarbeits-\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 1 der           schutz, Urlaub,\nAbschlussprüfung in insgesamt höchstens sieben Stun-\nden drei praktische Aufgaben durchführen. Dabei soll der          c) betriebliche Mitbestimmung, insbesondere Be-\nPrüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig               triebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz,\nplanen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-               Betriebsrat und Jugendvertretung.\nren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-               (5) Der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitäts-       dauert höchstens:\nsichernde Maßnahmen ergreifen kann. Für die praktischen\n1. im Prüfungsbereich I                         60 Minuten,\nAufgaben kommen insbesondere in Betracht:\n2. im Prüfungsbereich II                        30 Minuten,\n1. Durchführen einer physikalischen und einer chemi-\nschen Einzelbestimmung,                                    3. im Prüfungsbereich III                       60 Minuten,\n2. Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen und           4. im Prüfungsbereich\nDurchführen von zwei technologischen Prüfungen an             Wirtschafts- und Sozialkunde                 30 Minuten.\nBeschichtungen, insbesondere durch Bestimmung                (6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 1 der\nvon Schichtdicke, Härte oder Haftfestigkeit und            Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu\n3. Herstellen eines Beschichtungsstoffes nach vorgege-         gewichten:\nbener Arbeitsrezeptur einschließlich Durchführen von       1. Prüfungsbereich I                             30 Prozent,\nzwei Einzelbestimmungen zur Produktkontrolle.\n2. Prüfungsbereich II                            20 Prozent,\nBei der Bewertung des praktischen Teils von Teil 1 der\nAbschlussprüfung sind die praktischen Aufgaben nach            3. Prüfungsbereich III                           30 Prozent,\nNummer 1 und Nummer 2 jeweils mit 30 Prozent und die           4. Prüfungsbereich\npraktische Aufgabe nach Nummer 3 mit 40 Prozent zu                Wirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\ngewichten.\n(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 1 der\n(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 1 der  Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.\nAbschlussprüfung in den Prüfungsbereichen I, II und III\nsowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In                                     §9\nden Prüfungsbereichen I, II und III soll der Prüfling praxis-\nbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung damit                                Teil 2 der Abschlussprüfung\nzusammenhängender informationstechnischer Fragestel-             (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\nlungen und berufsbezogener Berechnungen lösen und              der Anlage 3 der Verordnung über die Berufsausbildung\ndabei zeigen, dass er arbeitsorganisatorische, technologi-     im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 22. März\nsche und mathematische Sachverhalte verknüpfen kann.           2000 (BGBl. I S. 257) aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nDabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-          nisse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3\nheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und          Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nqualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es             mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nkommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten            wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die bereits\nin Betracht:                                                   Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung gewesen","1936              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002\nsind, sollen nur insoweit einbezogen werden, als es für die       Berufausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie\ngemäß § 35 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes zu treffen-          und Lack vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 257) zu prüfen;\nde Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.        2. im Prüfungsbereich II:\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 2 der       Es sind mindestens zwei Wahlqualifikationseinheiten\nAbschlussprüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden                zu prüfen; dabei muss mindestens eine Wahlqualifika-\neine praktische Aufgabe I, eine praktische Aufgabe II und         tionseinheit in Nummer 1 bis 10 der Liste gemäß § 16\neine praktische Aufgabe III durchführen. Für die prak-            Abs. 2 enthalten sein;\ntische Aufgabe I kommt insbesondere in Betracht:\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nErstellen einer Arbeitsrezeptur nach vorgegebener Rezep-\ntur und Herstellen des Beschichtungsstoffes.                      allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nFür die praktische Aufgabe II kommt insbesondere in\nBetracht:                                                        (4) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung\ndauert höchstens:\nApplizieren eines Beschichtungsstoffes mit je zwei Prü-\nfungen an Beschichtungsstoffen und an Beschichtungen.         1. im Prüfungsbereich I                          90 Minuten,\nFür die praktische Aufgabe III kommt insbesondere in          2. im Prüfungsbereich II                        150 Minuten,\nBetracht:                                                     3. im Prüfungsbereich\nDurchführen von insgesamt drei unterschiedlichen analy-           Wirtschafts- und Sozialkunde                 45 Minuten.\ntischen Einzelbestimmungen von physikalischen Stoff-             (5) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung\nkonstanten und chemischen Kennzahlen.                         ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des\nBei den praktischen Aufgaben sind Wahlqualifikations-         Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine\neinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c der Verord-      mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das\nnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie,        Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der\nBiologie und Lack vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 257) zu       Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften\nberücksichtigen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die  Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und\nArbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitszusammen-           das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, Maß-         Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei              (6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der\nder Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde           Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu\nMaßnahmen ergreifen sowie die relevanten fachlichen           gewichten:\nHintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorge-\nhensweisen begründen kann. Die praktische Aufgabe I           1. Prüfungsbereich I                              30 Prozent,\nsoll mit 50 Prozent, die praktische Aufgabe II mit 30 Pro-    2. Prüfungsbereich II                             50 Prozent,\nzent und die praktische Aufgabe III mit 20 Prozent gewich-\n3. Prüfungsbereich\ntet werden.\nWirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 2 der\n(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 2 der\nAbschlussprüfung in den Prüfungsbereichen I und II\nAbschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.\nsowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In\nden Prüfungsbereichen I und II soll der Prüfling zeigen,\ndass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeits-                                         § 10\norganisatorischen, technologischen und mathematischen                              Bestehensregelung\nSachverhalten sowie damit zusammenhängender infor-\n(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1\nmationstechnischer Fragestellungen praxisbezogene\nder Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der\nFälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit\nAbschlussprüfung mit 65 Prozent zu gewichten.\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-\nschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen             (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im\nwerden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen-           Gesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens ausreichende\nden Gebieten in Betracht:                                     Leistungen erbracht sind und wenn jeweils im praktischen\nund schriftlichen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung\n1. im Prüfungsbereich I:\nsowie innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der\na) Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungs-         Abschlussprüfung im Prüfungsbereich I mindestens aus-\nstoffen,                                              reichende Leistungen erbracht sind.\nb) Aufbau und Eigenschaften von Bindemitteln und\nLösemitteln,\nFünfter Teil\nc) Eigenschaften von Farbmitteln,\nÜ be rga ngs- und Sc hlussvorsc hrift e n\nd) physikalische und chemische Eigenschaften von\nBeschichtungsstoffen und Beschichtungen,\n§ 11\ne) chemische Verfahren zur Bestimmung von Kenn-\nÜbergangsregelung\nzahlen,\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nf) Prüfen von Beschichtungen.\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils\nEs sind nur die Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 3  geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung über die          Vertragsparteien können die Anwendung der Vorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002                1937\ndieser Verordnung vereinbaren, wenn        noch    keine                               § 12\nZwischenprüfung abgelegt worden ist.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\n31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften          Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft und mit\ndieser Verordnung weiter anzuwenden.                        Ausnahme des § 11 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.\nBerlin, den 17. Juni 2002\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIn Vertretung\nTac k e"]}