{"id":"bgbl1-2002-37-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":37,"date":"2002-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/37#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_37.pdf#page=11","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin","law_date":"2002-06-17T00:00:00Z","page":1923,"pdf_page":11,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002                     1923\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin *)\nVom 17. Juni 2002\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-                    3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Ver-                 4. Umweltschutz,\nbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\nFassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998\n(BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verord-               6. Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert                     7. Umgehen mit Informations- und Kommunikations-\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-                        techniken,\nschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Bildung und Forschung:                                8. Beraten und Betreuen von Kunden,\n9. Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungs-\ngutes,\n§1\n10. Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                            und Reinigungsmaschinen sowie von Wasch- und\nDer Ausbildungsberuf Textilreiniger/Textilreinigerin wird                 Reinigungsanlagen,\n1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung                   11. Prozesstechnik,\nfür das Gewerbe Nummer 69, Textilreiniger, der An-                  12. Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes,\nlage A der Handwerksordnung sowie\n13. Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durch-\n2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes                                     führen von Hygienemaßnahmen,\nstaatlich anerkannt.                                                    14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\n§2                                                               §4\nAusbildungsdauer                                                 Ausbildungsrahmenplan\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                       (1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\nsollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\n§3                                    bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nAusbildungsberufsbild                              von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nheiten die Abweichung erfordern.\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25    (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\ndes Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die    und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Aus-\nAusbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen      zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer-    Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                   gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges","1924              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese      scher Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8      und durchführen kann, dabei physikalische und chemi-\nnachzuweisen.                                                 sche Zusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kon-\ntrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur\n§5                              Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und\nzum Umweltschutz ergreifen kann. Durch das Fach-\nAusbildungsplan\ngespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-          Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen             Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-\nAusbildungsplan zu erstellen.                                 zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der\nArbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der\n§6                              Arbeitsaufgabe ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch\nmit 30 Prozent zu gewichten.\nBerichtsheft\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nden Prüfungsbereichen Prozess- und Maschinentechno-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nlogie, chemische und physikalische Prozesse sowie Wirt-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nfungsbereichen Prozess- und Maschinentechnologie\ndurchzusehen.\nsowie chemische und physikalische Prozesse soll der\nPrüfling praxisbezogene Fälle mit verknüpften technolo-\n§7\ngischen, chemischen und mathematischen Inhalten lösen\nZwischenprüfung                          können. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheits-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    schutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitäts-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des         sichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-\ntracht:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n1. im Prüfungsbereich Prozess- und Maschinentechno-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte\nlogie:\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-             a) Beschaffenheit des Behandlungsgutes,\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,              b) Geräte, Maschinen und Anlagen,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nc) Wasch- und Reinigungsverfahren,\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens fünf Stun-\nden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Hierfür kommt ins-           d) Finishen,\nbesondere in Betracht:                                            e) maschinentechnische Berechnungen;\nSortieren, Detachieren, Waschen, Reinigen und Finishen        2. im Prüfungsbereich chemische und physikalische Pro-\nvon vorgegebenem Behandlungsgut einschließlich Fest-              zesse:\nlegen des Behandlungsprogrammes.\na) Wasch- und Waschhilfsmittel,\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte       b) Lösungsmittel und Reinigungsverstärker,\nplanen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen\nnutzen, Dokumentationen erstellen sowie Anforderungen             c) Wasser- und Abwasseraufbereitung,\ndes Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,          d) Ausrüstungsmittel,\ndes Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berück-\nsichtigen kann.                                                   e) prozesstechnische Berechnungen;\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n§8                                  allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung                       sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt            (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:\nsich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und      1. im Prüfungsbereich Prozess-\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-            und Maschinentechnologie                    180 Minuten,\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\n2. im Prüfungsbereich chemische\nwesentlich ist.\nund physikalische Prozesse                  120 Minuten,\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\n3. im Prüfungsbereich\ninsgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\ndurchführen und dokumentieren und hierüber während\ndieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten ein Fach-          (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\ngespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:      Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nin einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nSortieren, Detachieren, Bearbeiten und Finishen des\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nBehandlungsgutes einschließlich Erstellen des Behand-         Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\nlungsprogramms unter Anwendung verschiedener Bear-            der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsberei-\nbeitungstechniken.                                            che sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die ent-\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter  sprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-\nBeachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatori-     prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002                    1925\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die                                    §9\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                                              Übergangsregelung\n1. Prüfungsbereich Prozess-                                        Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nund Maschinentechnologie                      50 Prozent,    dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n2. Prüfungsbereich chemische                                     schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nund physikalische Prozesse                    30 Prozent,    parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\ndieser Verordnung.\n3. Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\ntischen Teil und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie                                        § 10\ninnerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungs-\nbereich Prozess- und Maschinentechnologie mindestens                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prü-               Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.\nfungsleistung in der Arbeitsaufgabe mit ungenügend be-           Gleichzeitig tritt die Textilreiniger-Ausbildungsverordnung\nwertet, ist die Prüfung nicht bestanden.                         vom 29. Juli 1981 (BGBl. I S. 788) außer Kraft.\nBerlin, den 17. Juni 2002\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIn Vertretung\nTac k e","1926             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                        in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,          im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                   2                                               3                                         4\n1     Berufsbildung, Arbeits-         a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                     Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                     b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                     b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3     Sicherheit und Gesund-          a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit         Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer            Ausbildung\n(§ 3 Nr. 3)                        Vermeidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Nr. 4)                     beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002                 1927\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,   im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                    2                                                   3                                  4\n5     Planen und Vorbereiten           a) Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, anneh-\nvon Arbeitsabläufen                  men und erfassen\n(§ 3 Nr. 5)                      b) Bezugsquellen nutzen, Produkteigenschaften von\nWerk- und Hilfsstoffen vergleichen\nc) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher\nAbläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefer-\ntermine beachten                                      4*)\nd) Arbeitsplatz vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Be-\ntriebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereit-\nstellen sowie Maschinenbelegung disponieren\ne) Betriebs- und Arbeitsanweisungen umsetzen, Ar-\nbeitsabläufe dokumentieren\nf) Qualität und Preise von Werk- und Hilfsstoffen ver-\ngleichen\n3*)\ng) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergeb-\nnisse der Zusammenarbeit auswerten\n6     Erstellen und An-                a) Begleitpapiere bearbeiten, Daten prüfen und erfas-\nwenden von technischen               sen\nUnterlagen                       b) technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanwei-      2*)\n(§ 3 Nr. 6)                          sungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richt-\nlinien, anwenden\nc) Zeichnungen und Pläne anwenden, Ablaufpläne er-\n4*)\nstellen\nd) technische Dokumentationen erstellen, insbeson-\n4*)\ndere Gefährdungsanalysen und Programmabläufe\n7     Umgehen mit Informa-             a) Geräte zur Eingabe, Übertragung und Ausgabe von\ntions- und Kommunika-                Daten nutzen\ntionstechniken                                                                             4*)\nb) Organisations- und Bürokommunikationsmittel an-\n(§ 3 Nr. 7)                          wenden\nc) Informationen beschaffen, auswerten und nutzen\nd) Betriebsdaten beschaffen, auswerten, bearbeiten\nund weiterleiten                                              6*)\ne) Betriebsdaten pflegen und sichern, Datenschutz be-\nachten\n8     Beraten und Betreuen             a) Kundengespräche situationsgerecht führen                             3\nvon Kunden\n(§ 3 Nr. 8)\nb) Kundenwünsche ermitteln, Kunden über Behand-\nlungsmöglichkeiten und Dienstleistungsangebote be-\nraten\nc) betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in                          6\nEinklang bringen, kostenorientiert handeln\nd) Reklamationen entgegennehmen, prüfen und bear-\nbeiten\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1928           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                  2                                            3                                    4\n9  Vorbereiten und              a) Behandlungsgut nach Farbe, Materialbeschaffenheit\nVorbehandeln des                und Verschmutzungsart sortieren, Textil- und Pflege-\nBehandlungsgutes                kennzeichen beachten\n(§ 3 Nr. 9)                  b) Prüfverfahren zur Feststellung der Faserart anwen-\nden, Farb- und Reibechtheiten prüfen\nc) Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern unter-\nscheiden und ihre Auswirkungen auf den Wasch-,\nReinigungs- und Finishprozess berücksichtigen\n16\nd) Gebrauchs- und Pflegeverhalten des Behandlungs-\ngutes beurteilen\ne) Behandlungsgut auf Flecken kontrollieren, Flecken-\nart feststellen und Flecken vordetachieren\nf) Hilfsmittel verwenden, Methoden zur Fleckentfer-\nnung beim Waschen und Reinigen anwenden\ng) Behandlungsgut zur Weiterbearbeitung bereitstellen\n10   Einstellen, Bedienen und     a) Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch-\nÜberwachen von Wasch-           und Reinigungsanlagen auswählen, Behandlungs-\nund Reinigungsmaschinen         programme festlegen\nsowie Wasch- und Reini-      b) ökonomische und ökologische Gesichtspunkte beim\ngungsanlagen                    Wasch- und Reinigungsprozess berücksichtigen\n(§ 3 Nr. 10)\nc) Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit von\nMaschinen und Anlagen prüfen, Grundeinstellungen\nvornehmen                                             18\nd) Chargen abwiegen, Maschinen und Anlagen bela-\nden, Werk- und Hilfsstoffe hinzufügen\ne) Maschinenlauf, insbesondere Maschinengeschwin-\ndigkeit, Zeit, Temperatur und Flottenkonzentration,\nüberwachen, Abweichungen korrigieren\nf) Behandlungsgut abnehmen und für die Weiterver-\narbeitung bereitstellen\ng) Chemikalien und Hilfsmittel nach Vorgaben zusam-\nmenstellen, ansetzen, zugeben, kontrollieren und\ndokumentieren\nh) vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung und Ver-\nringerung von Maschinenstillständen und -störungen\nergreifen, Störungsursachen feststellen, Störungs-                 16\nbeseitigung veranlassen\ni) physikalische und chemische Zusammenhänge von\nWasch- und Reinigungsprozessen analysieren\nk) Dosier- und Zugabefehler feststellen, Fehlerbeseiti-\ngung veranlassen\nl) maschinen- und prozessbezogene Berechnungen\ndurchführen, insbesondere Belade- und Flottenver-\nhältnis, Rezeptur- und Ansatzberechnungen von\nChemikalien und Hilfsmitteln                                             8\nm) Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch-\nund Reinigungsanlagen einstellen und umrüsten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002                 1929\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,   im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                    2                                                   3                                  4\n11     Prozesstechnik                   a) Prozessdatenerfassungssysteme anwenden\n(§ 3 Nr. 11)                     b) Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen\nsowie speicherprogrammierbare Steuerungen hand-\nhaben, Störungen feststellen und Maßnahmen zur\nStörungsbeseitigung veranlassen                                        18\nc) Prozessdaten bearbeiten, bewerten und bei Abwei-\nchungen erforderliche Maßnahmen einleiten\nd) Mess- und Prüfprotokolle erstellen und dokumentie-\nren\n12     Nachbehandeln                    a) Wasch- und Reinigungsergebnisse kontrollieren und\nund Finishen des                     beurteilen, Mängel beseitigen, insbesondere verblie-\nBehandlungsgutes                     bene Flecken nachbehandeln\n(§ 3 Nr. 12)                     b) Verfahren festlegen, Finishmaschinen und -anlagen\nauswählen und handhaben, insbesondere Trockner,\nBügelmaschinen, Mangeln sowie Formdämpfer\nc) Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf\ndas Behandlungsgut berücksichtigen                            20\nd) Behandlungsgut kontrollieren und beurteilen\ne) Finishmaschinen und -anlagen überwachen, insbe-\nsondere Temperatur, Behandlungsdauer und Druck,\nAbweichungen korrigieren\nf) Störungen an Finishmaschinen und -anlagen fest-\nstellen sowie Störungsbeseitigung veranlassen\ng) Behandlungsgut material- und kundenbezogen zu-\nsammenstellen und ausliefern                                             2\n13     Anwenden von Des-                a) Desinfektionsverfahren und Desinfektionsmittel aus-\ninfektionsverfahren und              wählen und dokumentieren, Vorschriften beach-\nDurchführen von Hygiene-             ten\nmaßnahmen                        b) Geräte, Maschinen und Anlagen zur Desinfektion\n(§ 3 Nr. 13)                         einstellen, bedienen und überwachen, Störungen\nfeststellen, Störungsbeseitigung veranlassen\nc) Behandlungsgut hygienisch verpacken                                       8\nd) Notwendigkeit von Hygienemaßnahmen feststellen,\nHygienepläne einhalten, Maßnahmen dokumentie-\nren\ne) Hygienemaßnahmen durchführen, insbesondere\nHände und Flächen reinigen sowie Schutzkleidung\ntragen\n14     Durchführen von qualitäts-       a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen\nsichernden Maßnahmen                 Qualitätsmanagementsystems beschreiben\n(§ 3 Nr. 14)                     b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\nbereich anwenden                                      8*)\nc) Prüftechniken anwenden, insbesondere Titrieren,\nPrüfergebnisse bewerten und dokumentieren\n_______________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1930             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,   im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                   2                                                    3                                 4\nd) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrol-\nlieren, Qualitätsmerkmale feststellen sowie Quali-\ntätsausfall prüfen\ne) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,\nKorrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchfüh-\nren                                                                    6*)\nf) Ergebnisse dokumentieren\ng) Methoden und Instrumente des Qualitätsmange-\nments zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen\nArbeitsbereich anwenden\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln."]}