{"id":"bgbl1-2002-37-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":37,"date":"2002-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Siebtes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes","law_date":"2002-06-18T00:00:00Z","page":1914,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["1914                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes*)\nVom 18. Juni 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                              einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar\noder Delta ins Meer gelangt;\nArtikel 1                                      2. Teileinzugsgebiet:\nÄnderung des Wasserhaushaltsgesetzes                                      ein Gebiet, aus dem über oberirdische Ge-\nwässer der gesamte Oberflächenabfluss an\nDas Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be-                                einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches\nkanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695),                              Gewässer gelangt;\nzuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom\n9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt ge-                       3. Flussgebietseinheit:\nändert:                                                                            ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung\nvon Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                  Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren\na) In der Überschrift werden nach den Wörtern                               benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen\n„Sachlicher Geltungsbereich“ ein Komma und                              zugeordneten Grundwasser und den ihnen\ndas Wort „Begriffsbestimmungen“ angefügt.                               zugeordneten Küstengewässern im Sinne des\n§ 1b Abs. 3 Satz 2 besteht.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                        2. § 1a wird wie folgt geändert:\n„2. das unterirdische Wasser in der Sätti-                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngungszone, das in unmittelbarer Berüh-\n„(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des\nrung mit dem Boden oder dem Unter-\nNaturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und\ngrund steht (Grundwasser).“\nPflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaf-\nbb) Es wird folgender Satz angefügt:                               ten, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im\n„Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten                      Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner die-\nauch für Teile der Gewässer.“                                 nen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer öko-\nlogischen Funktionen und der direkt von ihnen\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:                     abhängenden Landökosysteme und Feucht-\n„(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist                                 gebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt\n1. Einzugsgebiet:                                                  unterbleiben und damit insgesamt eine nachhal-\ntige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind\nein Gebiet, aus dem über oberirdische Ge-                      insbesondere mögliche Verlagerungen von nach-\nwässer der gesamte Oberflächenabfluss an                       teiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf\nein anderes zu berücksichtigen; ein hohes\n*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Euro-         Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter\npäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaf-\nfung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im               Berücksichtigung der Erfordernisse des Klima-\nBereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).                        schutzes, ist zu gewährleisten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002               1915\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:           sowie das Grundwasser sind Flussgebietseinheiten\n„(3) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass der          zuzuordnen.“\nWasserbedarf der öffentlichen Wasserversor-\ngung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkom-\n3a. In § 4 Abs. 2 Nr. 2a werden die Wörter „der physika-\nmen zu decken ist, soweit überwiegende Gründe\nlischen, chemischen oder biologischen Beschaffen-\ndes Wohls der Allgemeinheit nicht entgegen-\nheit des Wassers“ durch die Wörter „des ökolo-\nstehen.“\ngischen und chemischen Zustands eines oberirdi-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                      schen Gewässers oder Küstengewässers sowie des\nmengenmäßigen und chemischen Zustands des\nGrundwassers“ ersetzt.\n3. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:\n„§ 1b\n4. § 5 Abs. 1 Nr. 1a wird wie folgt gefasst:\nBewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten\n„1a. Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2, 2a\n(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten                 und 3, § 21a Abs. 2 sowie § 36 angeordnet,“.\nzu bewirtschaften. Flussgebietseinheiten sind:\n1. Donau,\n5. In § 7a Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Anhang“ durch\n2. Rhein,                                                   die Angabe „Anhang 2“ ersetzt.\n3. Maas,\n4. Ems,                                                 6. § 18a Abs. 3 wird aufgehoben.\n5. Weser,\n6. Elbe,\n7. § 19a Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n7. Eider,\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanla-\n8. Oder,                                                    gen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht\n9. Schlei/Trave,                                            überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang\nmit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen\n10. Warnow/Peene.                                             verbinden, die in engem räumlichen und betrieb-\nDie Flussgebietseinheiten sind in Anhang 1 in Kar-            lichen Zusammenhang miteinander stehen und kurz-\ntenform dargestellt.                                          räumig durch landgebundene öffentliche Verkehrs-\nwege getrennt sind.“\n(2) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgeleg-\nten Bewirtschaftungsziele wird durch Landesrecht\ndie Koordinierung der Bewirtschaftung der Fluss-          8. § 19d wird wie folgt geändert:\ngebietseinheiten geregelt, insbesondere\na) In Nummer 2 wird am Ende das Komma durch\n1. die Koordinierung mit den anderen Ländern,                     einen Punkt ersetzt.\n2. die Koordinierung der Maßnahmenprogramme                   b) Nummer 3 wird aufgehoben.\nund Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen\nBehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäi-\nschen Union, in deren Hoheitsgebiet die Fluss-        9. § 19g Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngebietseinheiten auch liegen,\n„Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den\n3. das Bemühen um eine der Nummer 2 entspre-                  Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,\nchende Koordinierung mit den zuständigen                  Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wasser-\nBehörden von Staaten, die nicht der Europäi-              gefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden,\nschen Union angehören,                                    die in engem räumlichen und betrieblichen Zusam-\n4. das bei der Koordinierung nach den Nummern 1               menhang miteinander stehen und kurzräumig durch\nbis 3 von den zuständigen Bundesbehörden zu               landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt\nerteilende Benehmen und, soweit auch Verwal-              sind.“\ntungskompetenzen des Bundes oder gesamt-\nstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehun-\n10. In § 25 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und\ngen zu auswärtigen Staaten berührt sind, zu ertei-\nfolgender Halbsatz angefügt:\nlende Einvernehmen.\n„wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Aus-\n(3) Die zuständigen Landesbehörden ordnen die              wirkungen auf den Zustand des Gewässers zu\nEinzugsgebiete innerhalb ihrer Landesgrenzen einer            erwarten sind.“\nFlussgebietseinheit zu. Küstengewässer auf der\nlandwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder\nPunkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt          11. Im Zweiten Teil wird die Überschrift des Zweiten\nder Basislinie, von der aus die Breite der Hoheits-           Abschnitts wie folgt gefasst:\ngewässer gemessen wird, befindet, mindestens bis\nzur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesent-                                 „Zweiter Abschnitt\nlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind,                   Bewirtschaftungsziele und -anforderungen“.","1916             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002\n12. Vor § 26 werden folgende §§ 25a bis 25d eingefügt:                e) die Wasserregulierung, den Hochwasser-\nschutz oder die Landentwässerung oder\n„§ 25a\nBewirtschaftungsziele                            f) andere, ebenso wichtige nachhaltige Einwir-\nkungen des Menschen\n(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht\nals künstlich oder erheblich verändert eingestuft                 signifikante nachteilige Auswirkungen hätten und\nwerden, so zu bewirtschaften, dass                            2. die Ziele, die mit den künstlichen oder veränder-\n1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen                ten Merkmalen des Gewässers verfolgt werden,\nund chemischen Zustands vermieden und                         nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen er-\nreicht werden können, die wesentlich geringere\n2. ein guter ökologischer und chemischer Zustand                  nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben,\nerhalten oder erreicht wird.                                  technisch durchführbar und nicht mit unverhält-\n(2) Die Anforderungen an die                                   nismäßig hohem Aufwand verbunden sind.\n1. Beschreibung,                                                 (3) Die Einstufung eines Gewässers nach Absatz 2\ndarf die Verwirklichung der in Absatz 1 sowie in § 25a\n2. Festlegung und Einstufung,                                 Abs. 1 festgelegten Ziele in anderen Gewässern der-\n3. Darstellung in Karten und                                  selben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft aus-\nschließen oder gefährden.\n4. Überwachung\n(4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 sind\ndes Zustands der oberirdischen Gewässer werden\ndurch Landesrecht bestimmt.                                   1. künstliche Gewässer:\n(3) Durch Landesrecht werden die Maßnahmen                     von Menschen geschaffene oberirdische Gewäs-\nbestimmt, die auf die Verminderung der Verschmut-                 ser;\nzung der oberirdischen Gewässer, auf die schritt-\n2. erheblich veränderte oberirdische Gewässer:\nweise Verminderung von Einleitungen und sonstigen\nEinträgen prioritärer Stoffe sowie auf die Beendigung             Gewässer, die durch den Menschen in ihrem\noder die schrittweise Einstellung von Einleitungen                Wesen physikalisch erheblich verändert wurden.\nund sonstigen Einträgen prioritärer gefährlicher\nStoffe nach näherer Maßgabe entsprechender                                              § 25c\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft abzie-\nlen. Prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe                             Fristen zur\nim Sinne des Satzes 1 sind die Stoffe, die als solche                  Erreichung der Bewirtschaftungsziele\ndurch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft                   (1) Durch Landesrecht werden Fristen festgelegt,\nfestgelegt werden.                                            bis zu denen ein guter ökologischer und chemischer\nZustand der oberirdischen Gewässer (§ 25a Abs. 1\n§ 25b                               Nr. 2) und ein gutes ökologisches Potential und guter\nchemischer Zustand der künstlichen und erheblich\nKünstliche und\nveränderten Gewässer (§ 25b Abs. 1 Nr. 2) zu errei-\nerheblich veränderte oberirdische Gewässer\nchen ist.\n(1) Künstliche und erheblich veränderte oberirdi-\nsche Gewässer im Sinne des Absatzes 4 sind so zu                 (2) Die Fristen nach Absatz 1 können verlängert\nbewirtschaften, dass                                          werden, wenn keine weitere Verschlechterung des\nGewässerzustands eintritt und\n1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen\nPotentials und chemischen Zustands vermieden              1. die notwendigen Verbesserungen des Gewässer-\nund                                                           zustands auf Grund der natürlichen Gegeben-\nheiten nicht fristgerecht erreicht werden können,\n2. ein gutes ökologisches Potential und guter che-\nmischer Zustand erhalten oder erreicht wird.              2. die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in\neinem längeren Zeitraum technisch durchführbar\n§ 25a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.                             sind oder\n(2) Oberirdische Gewässer können als künstlich             3. die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig\noder erheblich verändert eingestuft werden, wenn                  hohem Aufwand verbunden wäre.\n1. die Änderungen der hydromorphologischen                       (3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 dürfen die\nMerkmale, die für einen guten ökologischen                Verwirklichung der in § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1\nZustand der Gewässer erforderlich wären, auf              festgelegten Ziele in anderen Gewässern derselben\na) die Umwelt insgesamt,                                  Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen\noder gefährden.\nb) die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,\n(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten\nc) die Freizeitnutzung,\nauch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des\nd) Zwecke der Wasserspeicherung, insbeson-                Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richt-\ndere zur Trinkwasserversorgung, der Strom-            linie 2000/60/EG, sofern die Rechtsvorschriften der\nerzeugung unter Berücksichtigung der Erfor-           Europäischen Gemeinschaft, nach denen die\ndernisse des Klimaschutzes oder der Bewäs-            Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine ander-\nserung,                                               weitigen Bestimmungen enthalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002                1917\n§ 25d                                     Nutzen, den die Verwirklichung der in § 25a\nAbs. 1 und § 25b Abs. 1 genannten Ziele für die\nAusnahmen\nUmwelt und die Allgemeinheit hat, durch den\nvon den Bewirtschaftungszielen\nNutzen der neuen Veränderungen für die Ge-\n(1) Die zuständigen Landesbehörden können für                   sundheit oder Sicherheit des Menschen oder die\nbestimmte Gewässer weniger strenge Ziele als die                   nachhaltige Entwicklung übertroffen wird,\nBewirtschaftungsziele nach § 25a Abs. 1 und § 25b\n2. die Ziele, die mit den Veränderungen des Gewäs-\nAbs. 1 festlegen, wenn\nsers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigne-\n1. die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so                   ten Maßnahmen erreicht werden können, die\nbeeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegeben-                  wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen\nheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung                 auf die Umwelt haben, technisch durchführbar\nder Ziele unmöglich ist oder mit unverhältnis-                 und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand\nmäßig hohem Aufwand verbunden wäre,                            verbunden sind und\n2. die ökologischen und sozioökonomischen Erfor-              3. alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen\ndernisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten                 werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf\ndienen, nicht durch andere Maßnahmen erreicht                  den Zustand der Gewässer zu verringern.\nwerden können, die wesentlich geringere nach-\nBei neuen nachhaltigen Einwirkungen des Menschen\nteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und\nim Sinne des § 25b Abs. 2 Nr. 1 ist unter den in Satz 1\nnicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ver-\nNr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen auch eine\nbunden wären,\nVerschlechterung von einem sehr guten in einen\n3. weitere Verschlechterungen des Zustands der                guten Zustand der Gewässer zulässig.\nGewässer vermieden werden und\n(4) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt\n4. unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die               § 25c Abs. 3 entsprechend.“\ninfolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder\nder Gewässerbeschaffenheit nicht zu vermeiden\n13. § 27 wird aufgehoben.\nwaren, der bestmögliche ökologische und chemi-\nsche Zustand erreicht wird.\n14. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n(2) Vorübergehende Verschlechterungen des Zu-\nstands der Gewässer verstoßen nicht gegen die Ziel-             „(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst\nsetzungen nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1, wenn            seine Pflege und Entwicklung. Sie muss sich an den\nsie auf Umständen beruhen, die entweder in natür-             Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis 25d ausrich-\nlichen Ursachen begründet oder durch höhere                   ten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefähr-\nGewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind,             den. Sie muss den im Maßnahmenprogramm nach\nnicht vorsehbar waren oder durch Unfälle entstan-             § 36 an die Gewässerunterhaltung gestellten Anfor-\nden sind. Bei vorübergehenden Verschlechterungen              derungen entsprechen. Bei der Unterhaltung ist den\nnach Satz 1 sind                                              Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen;\nBild und Erholungswert der Gewässerlandschaft\n1. alle praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergrei-\nsind zu berücksichtigen. Die Unterhaltung umfasst\nfen, um eine weitere Verschlechterung des Zu-\nauch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Ab-\nstands der Gewässer und eine Gefährdung der zu\nflusses und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung\nerreichenden Ziele in anderen, von diesen Um-\nder Schiffbarkeit. Durch Landesrecht kann bestimmt\nständen nicht betroffenen Gewässern zu verhin-\nwerden, dass es zur Unterhaltung gehört, das\ndern,\nGewässer und seine Ufer in anderer wasserwirt-\n2. die zu ergreifenden Maßnahmen, die nach Weg-               schaftlicher Hinsicht in ordnungsmäßigem Zustand\nfall der Umstände eine Wiederherstellung des              zu erhalten.“\nvorherigen Zustands der Gewässer nicht gefähr-\nden dürfen, im Maßnahmenprogramm nach § 36\n15. Dem § 31 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\naufzuführen und\n„Ausbaumaßnahmen müssen sich an den Bewirt-\n3. die Auswirkungen der Umstände jährlich zu über-\nschaftungszielen der §§ 25a bis 25d ausrichten und\nprüfen und die praktisch geeigneten Maßnahmen\ndürfen die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden.\nzu ergreifen, um den vorherigen Zustand der\nSie müssen den im Maßnahmenprogramm nach § 36\nGewässer vorbehaltlich der in § 25c Abs. 2\nan den Gewässerausbau gestellten Anforderungen\ngenannten Gründe so bald wie möglich wieder\nentsprechen.“\nherzustellen.\n(3) Werden die physischen Eigenschaften von\n16. In § 32a werden die Nummern 1 bis 3 durch folgende\noberirdischen Gewässern oder der Grundwasser-\nNummern 1 und 2 ersetzt:\nstand verändert und ist deshalb der gute ökologi-\nsche Zustand oder das gute ökologische Potential              „1. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Nieder-\nnicht zu erreichen oder eine Verschlechterung des                   schlagswasser,\nZustands eines oberirdischen Gewässers nicht zu\n2. für das Einbringen und Einleiten von anderen\nvermeiden, ist dies zulässig, wenn\nStoffen, wenn dadurch keine signifikanten nach-\n1. die Gründe für die Veränderungen von über-                       teiligen Auswirkungen auf den Zustand des\ngeordnetem öffentlichen Interesse sind oder der                 Gewässers zu erwarten sind.“","1918             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002\n17. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt:                       (4) Für die in Absatz 1 festgelegten Ziele gilt § 25d\n„§ 32c                                Abs. 2 und 4 entsprechend. Sind die Ziele nach\nAbsatz 1 nicht erreichbar, weil der Grundwasser-\nBewirtschaftungsziele                        stand oder die physischen Eigenschaften von ober-\nDie §§ 25a bis 25d gelten entsprechend für                 irdischen Gewässern verändert werden, ist dies in\nKüstengewässer im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2. In            entsprechender Anwendung der in § 25d Abs. 3\nden Küstengewässern seewärts der in § 1b Abs. 3               Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zuläs-\nSatz 2 genannten Linie gelten die §§ 25a bis 25d ent-         sig. Für die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Ziele\nsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu             gelten darüber hinaus § 25c und § 25d Abs. 1 ent-\nerreichen ist.“                                               sprechend mit der Maßgabe, dass nach § 25d Abs. 1\nNr. 4 statt des bestmöglichen ökologischen Zu-\n18. § 33 wird wie folgt geändert:                                 stands die geringstmöglichen Veränderungen des\nguten Zustands des Grundwassers zu erreichen\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 sind.“\n„Satz 1 gilt nicht, wenn von den Benutzungen\nsignifikante nachteilige Auswirkungen auf den        20. In der Überschrift des Fünften Teils wird nach\nZustand des Gewässers zu erwarten sind.“                  dem Wort „Wasserbuch“ ein Semikolon gesetzt und\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach der Angabe                   werden die Wörter „Informationsbeschaffung und\n„Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ und nach den               -übermittlung“ angefügt.\nWörtern „bezeichneten Zwecke hinaus“ die Wör-\nter „und in entsprechender Anwendung von             21. § 36 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 Satz 2“ eingefügt.                                                         „§ 36\nMaßnahmenprogramm\n19. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:\n(1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass für\n„§ 33a\njede Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Ab-\nBewirtschaftungsziele                        sätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen\n(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften,              ist, um die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c\ndass                                                          und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele zu erreichen. Die\nZiele der Raumordnung sind zu beachten; die\n1. eine nachteilige Veränderung seines mengen-\nGrundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raum-\nmäßigen und chemischen Zustands vermieden\nordnung sind zu berücksichtigen.\nwird,\n(2) Jedes Maßnahmenprogramm enthält grund-\n2. alle signifikanten und anhaltenden Trends anstei-\nlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maß-\ngender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der\nnahmen.\nAuswirkungen menschlicher Tätigkeiten umge-\nkehrt werden,                                                (3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Arti-\nkel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeich-\n3. ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserent-\nnahme und Grundwasserneubildung gewährleis-               neten Maßnahmen, die der Erreichung der in § 25a\ntet und                                                   Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 fest-\ngelegten Ziele dienen oder zur Erreichung dieser\n4. ein guter mengenmäßiger und chemischer Zu-                 Ziele beitragen.\nstand nach Maßgabe des Absatzes 2 erhalten\noder erreicht wird.                                          (4) Ergänzende Maßnahmen insbesondere im\nSinne von Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit\n(2) Die Anforderungen an die                               Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG werden\n1. Beschreibung,                                              zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das\nProgramm aufgenommen, soweit dies notwendig ist,\n2. Festlegung und Einstufung,\num die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a\n3. Darstellung in Karten und                                  Abs. 1 festgelegten Ziele zu erreichen. Ergänzende\n4. Überwachung                                                Maßnahmen können auch getroffen werden, um\neinen weitergehenden Schutz der Gewässer zu er-\ndes Zustands des Grundwassers werden durch Lan-\nreichen.\ndesrecht bestimmt.\n(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus\n(3) Durch Landesrecht werden unbeschadet des\nsonstigen Erkenntnissen, dass die in § 25a Abs. 1,\nAbsatzes 1 Maßnahmen zur Verhinderung und\n§ 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten\nBegrenzung der Grundwasserverschmutzung be-\nZiele nicht erreicht werden können, so sind die Ur-\nstimmt. Hierbei richten sich die Länder nach den\nsachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen\nmaßgeblichen Rechtsakten der Europäischen\nfür Gewässerbenutzungen und die Überwachungs-\nGemeinschaft sowohl zu den Kriterien für die Be-\nprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzu-\nurteilung eines guten chemischen Zustands des\npassen und nachträglich erforderliche Zusatzmaß-\nGrundwassers, für die Ermittlung signifikanter,\nnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzuneh-\nanhaltender Trends steigender Schadstoffkonzen-\nmen.\ntrationen und für die Ausgangspunkte für die Trend-\numkehr nach Absatz 1 Nr. 2 als auch zur Festlegung               (6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dür-\nvon Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung                 fen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der\nder Grundwasserverschmutzung.                                 oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002              1919\ndes Meeres führen, es sei denn, die Durchführung                  Verschlechterungen nach § 25d Abs. 2, §§ 32c\nder hiernach in Betracht kommenden Maßnahmen                      und 33a Abs. 4 Satz 1, die Auswirkungen der\nwürde sich nachteiliger auf die Umwelt insgesamt                  Umstände, auf denen die Verschlechterungen\nauswirken. Die zuständigen Landesbehörden kön-                    beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederher-\nnen im Rahmen der §§ 33a und 34 auch die in Arti-                 stellung des vorherigen Zustands.\nkel 11 Abs. 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG\n(4) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detail-\ngenannten Einleitungen in das Grundwasser zulas-\nliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für\nsen.\nTeileinzugsgebiete und für bestimmte Sektoren und\n(7) Durch Landesrecht werden die Fristen fest-             Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie Ge-\ngelegt, bis zu denen das Maßnahmenprogramm auf-               wässertypen ergänzt werden. Diese Programme und\nzustellen, durchzuführen, zu überprüfen und zu                Pläne sind zusammengefasst im Bewirtschaftungs-\naktualisieren ist. Es legt auch fest, innerhalb welcher       plan für die Flussgebietseinheit aufzunehmen.\nFristen geänderte oder neu aufgenommene Maß-\n(5) Durch Landesrecht wird festgelegt, innerhalb\nnahmen durchzuführen sind.“\nwelcher Fristen der Bewirtschaftungsplan zu ver-\nöffentlichen, zu überprüfen und zu aktualisieren ist.\n22. In § 36a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „die           Es regelt auch die Information und Anhörung der\ndem Wohl der Allgemeinheit dienen,“ die Wörter                Öffentlichkeit bei der Aufstellung, Überprüfung und\n„sowie von Planungen für Vorhaben nach dem Maß-               Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans, insbe-\nnahmenprogramm nach § 36“ eingefügt.                          sondere nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der\nRichtlinie 2000/60/EG.“\n23. § 36b wird wie folgt gefasst:\n„§ 36b                          24. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:\nBewirtschaftungsplan                                                 „§ 37a\n(1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass für                    Informationsbeschaffung und -übermittlung\njede Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Ab-                    Die Beschaffung und die Übermittlung von Infor-\nsätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen           mationen einschließlich personenbezogener Daten\nist.                                                          wird durch Landesrecht geregelt, soweit dies zur\n(2) Der Bewirtschaftungsplan muss eine Beschrei-           Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nbung der Merkmale der Gewässer in der Flussge-                Gemeinschaften, zwischenstaatlichen Vereinbarun-\nbietseinheit, die Zusammenfassung der signifikanten           gen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf\nAuswirkungen und Einwirkungen auf den Zustand                 dem Gebiet des Wasserhaushalts erforderlich ist;\nder Gewässer, die von den Gewässern direkt abhän-             dabei ist sicherzustellen, dass die Übermittlung vor-\ngenden Schutzgebiete, die Überwachungsnetze und               handener Informationen und Daten von Behörden\ndie Überwachungsergebnisse, die Bewirtschaf-                  des Landes an Behörden anderer Länder sowie des\ntungsziele, die Zusammenfassung einer wirtschaft-             Bundes unentgeltlich erfolgt. Behörden des Bundes\nlichen Analyse des Wassergebrauchs, die Zusam-                stellen Behörden der Länder auf Ersuchen die nach\nmenfassung der Maßnahmenprogramme, die Zu-                    Satz 1 erforderlichen und vorhandenen Informatio-\nsammenfassung der Maßnahmen zur Information                   nen einschließlich personenbezogener Daten unent-\nund Anhörung der Öffentlichkeit sowie deren Ergeb-            geltlich zur Verfügung. Die Bestimmungen zum\nnisse und die darauf zurückgehenden Änderungen,               Schutz personenbezogener Daten bleiben unbe-\ndie zuständigen Behörden sowie die Anlaufstellen              rührt.“\nund das Verfahren für den Zugang zu Hintergrund-\ndokumenten und Hintergrundinformationen enthal-          25. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nten. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten;\ndie Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der                a) In Nummer 9 wird am Ende das Komma durch\nRaumordnung sind zu berücksichtigen.                              das Wort „oder“ ersetzt.\n(3) Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungs-           b) Nummer 10 wird aufgehoben.\nplan aufzunehmen:\n26. Nach § 41 wird folgender § 42 eingefügt:\n1. die Einstufung oberirdischer Gewässer als künst-\nlich oder erheblich verändert nach § 25b Abs. 2                                   „§ 42\nund die Gründe hierfür,                                               Anpassung des Landesrechts\n2. die nach § 25c Abs. 2, §§ 32c und 33a Abs. 4                  (1) Die Verpflichtung der Länder nach Artikel 75\nSatz 1 gewährten Fristverlängerungen und die             Abs. 3 des Grundgesetzes ist für § 1a Abs. 3, § 1b\nGründe hierfür, die Gründe für jede signifikante         Abs. 2, § 25a Abs. 2, § 25b Abs. 1 Satz 2, § 25c\nVerzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen              Abs. 1, §§ 32c, 33a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1, §§ 36,\nsowie die Maßnahmen und der Zeitplan zur Errei-          36b sowie 37a Satz 1 bis zum 22. Dezember 2003 zu\nchung der Bewirtschaftungsziele,                         erfüllen.\n3. die Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen                  (2) Die Länder stellen sicher, dass die Bestim-\nnach § 25d Abs. 1 und 3, §§ 32c und 33a Abs. 4           mungen des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG\nund 5 und die Gründe hierfür,                            unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften bis\n4. die Bedingungen und Kriterien für die Geltend-             spätestens zum Jahr 2010 in den landesrechtlichen\nmachung von Umständen für vorübergehende                 Vorschriften umgesetzt werden.“","1920            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002\n27. Es wird folgender neuer Anhang 1 eingefügt:\n„ Anhang 1\n(zu § 1b Abs. 1 Satz 3)\n“\n28. Der bisherige Anhang wird Anhang 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002              1921\nArtikel 2                           2.   Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes                             a) In Nummer 3.14 wird in der Spalte „Vorhaben“ vor\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung                        der Angabe „100 000“ das Wort „jeweils“ einge-\nDas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung                  fügt.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September                 b) In Nummer 9.2.3 wird in der Spalte „Vorhaben“ die\n2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 3              Angabe „21 °C“ durch die Angabe „294,15 Kelvin“,\nAbs. 9 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193),              die Angabe „1013 mbar“ durch die Angabe „101,3\nwird wie folgt geändert:                                              Kilopascal“ und die Angabe „20 °C“ durch die\nAngabe „293,15 Kelvin“ ersetzt.\n01. Dem § 21 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:                  c) Nummer 19.3 wird wie folgt gefasst:\n„In der Rechtsverordnung können Vorschriften über\ndie Einsetzung technischer Ausschüsse getroffen                     „19.3 Errichtung und Betrieb einer\nwerden. Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung                          Rohrleitungsanlage zum Beför-\noder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                         dern wassergefährdender Stoffe\nund Reaktorsicherheit in technischen Fragen beraten.                       im Sinne von § 19a Abs. 2 des\nSie schlagen dem Stand der Technik entsprechende                           Wasserhaushaltsgesetzes, aus-\nRegeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung                          genommen Rohrleitungsanla-\nder für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und,                         gen, die\nsoweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in                             – den Bereich eines Werksge-\nAbstimmung mit dem Technischen Ausschuss für                                 ländes nicht überschreiten,\nAnlagensicherheit nach § 31a Abs. 1 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse                            – Zubehör einer Anlage zum\nsind Vertreter der beteiligten Bundesbehörden und                            Umgang mit solchen Stoffen\nLandesbehörden, der Sachverständigen, Sachver-                               sind oder\nständigenorganisationen und zugelassenen Über-                             – Anlagen verbinden, die in\nwachungsstellen, der Wissenschaft sowie der Her-                             engem räumlichen und be-\nsteller und Betreiber von Leitungsanlagen zu berufen.                        trieblichen Zusammenhang\nTechnische Regeln können vom Bundesministerium                               miteinander stehen und kurz-\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im                             räumig durch landgebundene\nBundesanzeiger veröffentlicht werden.“                                       öffentliche Verkehrswege ge-\ntrennt sind,\n02. § 23 wird wie folgt geändert:                                              mit“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder“\ndurch ein Komma ersetzt.\nArtikel 2a\nbb) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch\ndas Wort „oder“ ersetzt.                              Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes\ncc) Folgende neue Nummer 3 wird angefügt:                Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I\n„3. einer Rechtsverordnung nach                  S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des\na) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 oder   Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), wird wie\nfolgt geändert:\nb) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2\noder einer vollziehbaren Anordnung auf       1. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nGrund einer solchen Rechtsverordnung\nzuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-         „Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 25a\nnung für einen bestimmten Tatbestand auf         bis 25d des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden\ndiese Bußgeldvorschrift verweist.“               Bewirtschaftungsziele berücksichtigen.“\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kann“ die\n2. Dem § 12 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:\nWörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buch-\nstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend          „Ausbaumaßnahmen müssen die nach §§ 25a bis 25d\nEuro, in den übrigen Fällen“ eingefügt.                   des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirt-\nschaftungsziele berücksichtigen.“\n1.  Dem § 25 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie\nzur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Num-                                     Artikel 2b\nmer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002\nÄnderung der Raumordnungsverordnung\neingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmun-\ngen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-                      § 1 Satz 3 Nr. 6 der Raumordnungsverordnung vom\nÄnderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer      13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch\nEG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001         Artikel 22a des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 1950) zu Ende zu führen.“                     S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","1922              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002\nNach dem Wort „Wasserhaushaltsgesetzes“ wird die                                                 Artikel 3\nAngabe „oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträg-                          Bekanntmachung der Neufassung\nlichkeitsprüfung“ eingefügt.\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit kann jeweils den Wortlaut des Wasser-\nhaushaltsgesetzes und des Gesetzes über die Umwelt-\nverträglichkeitsprüfung in der vom Inkrafttreten dieses\nArtikel 2c                                 Gesetzes an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                      kannt machen.\nDie auf Artikel 2b beruhenden Teile der Raumordnungs-                                         Artikel 4\nverordnung können auf Grund der Ermächtigung des\nRaumordnungsgesetzes durch Rechtsverordnung geän-                                            Inkrafttreten\ndert werden.                                                           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Juni 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit\nJ ürg en Trit t in\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nKurt Bod ew ig"]}