{"id":"bgbl1-2002-36-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":36,"date":"2002-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/36#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_36.pdf#page=21","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen","law_date":"2002-06-18T00:00:00Z","page":1869,"pdf_page":21,"num_pages":39,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002                         1869\nVerordnung\nzur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen1)\nVom 18. Juni 2002\nAuf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 8 und Abs. 2,                                            Abschnitt 2\ndes § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 4a, 7, 9 und 10a bis 13,                                 Überwachungsvorschriften\n§ 12c Abs. 4 Satz 2, § 13 Abs. 3, § 21b Abs. 3, § 23 Abs. 3\njeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2                                            Unterabschnitt 1\nSatz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                              Betrieb von Röntgen-\nmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen                                     einrichtungen und Störstrahlern\n§ 11 Abs. 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998                   § 3   Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgenein-\n(BGBl. I S. 694) geändert worden ist, § 12c Abs. 4 Satz 2                          richtungen\nund § 21b Abs. 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n§ 4   Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtun-\n9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) geändert worden sind,                            gen\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I\nS. 636) § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und                § 4a Sachverständige\n§ 54 Abs. 1 Satz 1 zuletzt geändert und § 11 Abs. 1 Nr. 8,                   § 5   Betrieb von Störstrahlern\n§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a bis 3c, 4a, 10a, 11, 12 und § 23\nUnterabschnitt 2\nAbs. 3 eingefügt worden sind, § 11 Abs. 1 Nr. 8 durch\nArtikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I                                            Sonstige Tätigkeiten\nS. 3586) geändert worden ist, durch Artikel 1 des Geset-                                  im Zusammenhang mit Röntgen-\nzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351) § 12 Abs. 1 Satz 1                                einrichtungen und Störstrahlern\nNr. 9 zuletzt und § 13 Abs. 3 Satz 2 geändert worden sind,                   § 6   Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung und\nverordnet die Bundesregierung:                                                     Beschäftigung\n§ 7   Untersagung\nArtikel 1\nUnterabschnitt 3\nDie Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I\nBauartzulassung\nS. 114), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung\nvom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), wird wie folgt ge-                      § 8   Verfahren der Bauartzulassung\nändert:                                                                      § 9   Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung\n§ 10  Zulassungsschein\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                            § 11  Bekanntmachung im Bundesanzeiger\n§ 12  Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen\n„Abschnitt 1                                       Vorrichtung\nAllgemeine Vorschriften\nAbschnitt 3\n§ 1     Anwendungsbereich\nVorschriften für den Betrieb\n§ 2     Begriffsbestimmungen\nUnterabschnitt 1\nAbschnitt 1a                                                   Allgemeine Vorschriften\nStrahlenschutzgrundsätze                            § 13  Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutz-\n§ 2a Rechtfertigung                                                         beauftragte\n§ 2b Dosisbegrenzung                                                  § 14  Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und\ndes Strahlenschutzbeauftragten\n§ 2c Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosis-\nreduzierung                                                   § 15  Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und\ndes Strahlenschutzbeauftragten\n1)\n§ 15a Strahlenschutzanweisung\nDie Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung dient der Umset-\nzung der Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur          § 16  Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur\nFestlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der               Untersuchung von Menschen\nGesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren\ndurch ionisierende Strahlungen (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) und der Richt-    § 17  Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur\nlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesund-                Behandlung von Menschen\nheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung\nbei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/     § 17a Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche\nEURATOM (ABl. EG Nr. L 180 S. 22).                                              Stellen","1870             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\n§ 18  Sonstige Pflichten beim Betrieb einer Röntgenein-       § 39    Behördliche Entscheidung\nrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1\n§ 40    Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge\n§ 18a Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strah-\n§ 41    Ermächtigte Ärzte\nlenschutz\n§ 19  Strahlenschutzbereiche                                                            Abschnitt 5\n§ 20  Röntgenräume                                                                   Außergewöhnliche\n§ 21  Schutzvorkehrungen                                                  Ereignisabläufe oder Betriebszustände\n§ 22  Zutritt zu Strahlenschutzbereichen                      § 42    Meldepflicht\nUnterabschnitt 2                                                  Abschnitt 6\nAnwendung von                                                  Formvorschriften\nRöntgenstrahlung am Menschen                    § 43    Schriftform und elektronische Form\n§ 23  Rechtfertigende Indikation\nAbschnitt 7\n§ 24  Berechtigte Personen\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 25  Anwendungsgrundsätze\n§ 44    Ordnungswidrigkeiten\n§ 26  Röntgendurchleuchtung\n§ 27  Röntgenbehandlung                                                                 Abschnitt 8\n§ 28  Aufzeichnungspflichten, Röntgenpass                                           Schlussvorschriften\nUnterabschnitt 2a                       § 45    Übergangsvorschriften\nMedizinische Forschung                      § 46    (aufgehoben)\n§ 28a Genehmigung zur Anwendung von Röntgenstrahlung          § 47    (gegenstandslos)\nam Menschen in der medizinischen Forschung              § 48    Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften\n§ 28b Genehmigungsvoraussetzungen für die Anwendung\nvon Röntgenstrahlung am Menschen in der medizini-                                   Anlagen\nschen Forschung\nAnlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)\n§ 28c Besondere Schutz-, Aufklärungs- und Aufzeich-\nVorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern, die zur\nnungspflichten\nAnwendung von Röntgenstrahlung am Tier bestimmt sind\n§ 28d Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkun-            (Röntgenstrahler in Röntgeneinrichtungen für tiermedizini-\ngen für einzelne Personengruppen                        sche Zwecke, soweit sie nicht nach den Vorschriften des\n§ 28e Mitteilungs- und Berichtspflichten                      Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht\nsind)\n§ 28f Schutzanordnung\n§ 28g Ethikkommission                                         Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)\nVorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern und\nUnterabschnitt 3                        Röntgeneinrichtungen, die zur Anwendung in den in § 30 be-\nAnwendung von Röntgenstrahlung in                  zeichneten Fällen bestimmt sind (Röntgeneinrichtungen für\nder Tierheilkunde oder in sonstigen Fällen           nichtmedizinische Zwecke) und von Störstrahlern (§ 5 Abs. 3)\n§ 29  Berechtigte Personen in der Tierheilkunde               Anlage 3 (zu § 31a)\n§ 30  Berechtigte Personen in sonstigen Fällen                Gewebe-Wichtungsfaktoren\nUnterabschnitt 4                        Anlage 4 (zu § 38 Abs. 1 Satz 3)\nVorschriften über die Strahlenexposition            Ärztliche Bescheinigung nach § 38 der Röntgenverordnung“.\n§ 31  Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen\n§ 31a Dosisgrenzwerte bei beruflicher Strahlenexposition   2. Die Überschrift „Erster Abschnitt“ wird durch die\n§ 31b Berufslebensdosis                                       Überschrift „Abschnitt 1“ ersetzt.\n§ 31c Dosisbegrenzung bei Überschreitung\n3. § 1 wird wie folgt geändert:\n§ 32  Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung\na) Der bisherige Absatz 1 wird alleiniger Absatz und\n§ 33  Anordnung von Maßnahmen und behördliche Aus-\nwie folgt geändert:\nnahmen\n§ 34  Messung von Ortsdosis und Ortsdosisleistung\nDas Wort „Röntgenstrahlen“ wird durch das Wort\n„Röntgenstrahlung“ ersetzt und das Wort „kön-\n§ 35  Zu überwachende Personen und Ermittlung der                 nen“ wird durch das Wort „kann“ ersetzt.“\nKörperdosis\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n§ 35a Strahlenschutzregister\n§ 36  Unterweisung                                         4. § 2 wird wie folgt gefasst:\nAbschnitt 4                                                     „§ 2\nArbeitsmedizinische Vorsorge                                    Begriffsbestimmungen\n§ 37  Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge              Im Sinne dieser Verordnung sind:\n§ 38  Ärztliche Bescheinigung                                   1. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002                1871\nTechnische Durchführung und                                  b) Effektive Dosis:\na) Befundung einer Röntgenuntersuchung oder                     Summe der gewichteten Organdosen in den in\nb) Überprüfung und Beurteilung des Ergebnisses                  Anlage 3 angegebenen Geweben oder Orga-\neiner Röntgenbehandlung,                                    nen des Körpers durch äußere Strahlenexpo-\nsition. Die Einheit der effektiven Dosis ist das\nnachdem eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1                      Sievert (Sv).\noder 2 eine rechtfertigende Indikation gestellt hat.\nc) Körperdosis:\n2. Basisbild:\nSammelbegriff für Organdosis und effektive\nAnaloges oder digitales Ausgangsbild, welches                   Dosis.\nGrundlage für eine Bearbeitung, Übertragung,\nSpeicherung oder Darstellung ist.                            d) Organdosis:\n3. Betrieb einer Röntgeneinrichtung:                               Produkt aus der mittleren Energiedosis in\neinem Organ, Gewebe oder Körperteil und\nEigenverantwortliches Verwenden oder Bereit-                    dem Strahlungs-Wichtungsfaktor WR. Für\nhalten einer Röntgeneinrichtung zur Erzeugung                   Röntgen- und Elektronenstrahlung hat der\nvon Röntgenstrahlung. Zum Betrieb gehört nicht                  Strahlungs-Wichtungsfaktor den Wert 1. Die\ndie Erzeugung von Röntgenstrahlung im Zusam-                    Einheit der Organdosis ist das Sievert (Sv).\nmenhang mit der geschäftsmäßigen Prüfung,\nErprobung, Wartung oder Instandsetzung der                      Soweit in den §§ 31, 31a, 31c, 32 und 35\nRöntgeneinrichtung. Röntgeneinrichtungen wer-                   Werte oder Grenzwerte für die Organdosis der\nden ferner nicht betrieben, soweit sie im Bereich               Haut festgelegt sind, beziehen sie sich auf die\nder Bundeswehr oder des Zivilschutzes aus-                      lokale Hautdosis. Die lokale Hautdosis ist das\nschließlich für den Einsatzfall geprüft, erprobt,               Produkt der gemittelten Energiedosis der Haut\ngewartet, instand gesetzt oder bereitgehalten                   in 0,07 Millimeter Gewebetiefe und dem Strah-\nwerden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Störstrahler               lungs-Wichtungsfaktor. Die Mittelungsfläche\nentsprechend.                                                   beträgt 1 Quadratzentimeter, unabhängig von\nder exponierten Hautfläche.\n4. Betriebsbedingungen, maximale:\ne) Ortsdosis:\nKombination der technischen Einstellparameter,\ndie unter normalen Betriebsbedingungen bei                      Äquivalentdosis, gemessen an einem be-\nRöntgenstrahlern nach Anlage 2 Nr. 1.1, Rönt-                   stimmten Ort. Messgrößen für die Ortsdosi-\ngeneinrichtungen nach Anlage 2 Nr. 2 bis 4 und                  metrie sind die Umgebungs-Äquivalentdosis\nStörstrahlern nach Anlage 2 Nr. 5 zur höchsten                  H*(10) und die Richtungs-Äquivalentdosis\nOrtsdosisleistung und bei Röntgenstrahlern nach                 H쎾(0,07, Ω). Die Umgebungs-Äquivalentdosis\nAnlage 1 und Anlage 2 Nr. 1.2 zur höchsten mitt-                H*(10) am interessierenden Punkt im tatsäch-\nleren Ortsdosisleistung führen. Hierzu gehören                  lichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis,\ndie Spannung für die Beschleunigung von Elek-                   die im zugehörigen ausgerichteten und aufge-\ntronen, der Röntgenröhrenstrom und gegebe-                      weiteten Strahlungsfeld in 10 Millimeter Tiefe\nnenfalls weitere Parameter wie Einschaltzeit oder               in der ICRU-Kugel auf dem der Einfallsrich-\nElektrodenabstand.                                              tung der Strahlung entgegengesetzt orientier-\nten Radius erzeugt würde. Die Richtungs-\n5. Bildqualität,\nÄquivalentdosis H쎾(0,07, Ω) am interessieren-\na) diagnostische:                                               den Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist\nDarstellung der diagnostisch wichtigen Bild-                die Äquivalentdosis, die im zugehörigen auf-\nmerkmale, Details und kritischen Strukturen                 geweiteten Strahlungsfeld in 0,07 Millimeter\nnach dem Stand der Technik und der Heil-                    Tiefe auf einem in festgelegter Richtung Ω\nkunde oder Zahnheilkunde,                                   orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt\nwürde. Dabei ist\nb) physikalische:\naa) ein aufgeweitetes Strahlungsfeld ein idea-\nVerhältnis zwischen den Strukturen eines                         lisiertes Strahlungsfeld, in dem die Teil-\nPrüfkörpers und den Kenngrößen ihrer Ab-                         chenflussdichte und die Energie- und\nbildung.                                                         Richtungsverteilung der Strahlung an\n6. Dosis:                                                               allen Punkten eines ausreichend großen\nVolumens die gleichen Werte aufweist wie\na) Äquivalentdosis:\ndas tatsächliche Strahlungsfeld am inter-\nProdukt aus Energiedosis (absorbierte Dosis)                     essierenden Punkt,\nim ICRU-Weichteilgewebe und dem Qualitäts-\nfaktor Q des Berichts Nr. 51 der International              bb) ein aufgeweitetes und ausgerichtetes\nCommission on Radiation Units and Measure-                       Feld ein idealisiertes Strahlungsfeld, das\nments (ICRU report 51, ICRU Publications,                        aufgeweitet und in dem die Strahlung\n7910 Woodmont Avenue, Suite 800, Bethesda,                       zusätzlich in eine Richtung ausgerichtet\nMaryland 20814, U.S.A.). Beim Vorliegen                          ist,\nmehrerer Strahlungsarten und -energien ist                  cc) die ICRU-Kugel ein kugelförmiges Phan-\ndie gesamte Äquivalentdosis die Summe ihrer                      tom von 30 Zentimeter Durchmesser\nermittelten Einzelbeiträge. Die Einheit der                      aus ICRU-Weichteilgewebe (gewebe-\nÄquivalentdosis ist das Sievert (Sv).                            äquivalentes Material der Dichte 1 g/cm3,","1872             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\nZusammensetzung: 76,2 % Sauerstoff,                  denen in Ausübung der Heilkunde oder der Zahn-\n11,1 % Kohlenstoff, 10,1 % Wasserstoff,              heilkunde oder im Rahmen der medizinischen\n2,6 % Stickstoff).                                   Forschung Röntgenstrahlung angewendet wird.\nDie Einheit der Ortsdosis ist das Sievert (Sv).       13. Referenzwerte, diagnostische:\nf) Ortsdosisleistung:                                         Dosiswerte für typische Untersuchungen mit\nIn einem bestimmten Zeitintervall erzeugte                Röntgenstrahlung, bezogen auf Standardphan-\nOrtsdosis, dividiert durch die Länge des Zeit-            tome oder auf Patientengruppen mit Standard-\nmaßen, mit für die jeweilige Untersuchungsart\nintervalls.\ngeeigneten Röntgeneinrichtungen und Unter-\ng) Personendosis:                                             suchungsverfahren.\nÄquivalentdosis, gemessen an der für die              14. Röntgeneinrichtung:\nStrahlenexposition repräsentativen Stelle der\nEinrichtung, die zum Zweck der Erzeugung von\nKörperoberfläche. Messgrößen für die Perso-\nRöntgenstrahlung betrieben wird einschließlich\nnendosimetrie sind die Tiefen-Personendosis\nAnwendungsgeräte, Zusatzgeräte und Zubehör,\nHP(10) und die Oberflächen-Personendosis\nder erforderlichen Software sowie Vorrichtungen\nHP(0,07). Die Tiefen-Personendosis HP(10)\nzur medizinischen Befundung.\nist die Äquivalentdosis in 10 Millimeter Tiefe\nim Körper an der Tragestelle des Personen-            15. Röntgenpass:\ndosimeters. Die Oberflächen-Personendosis                 Von der untersuchten Person freiwillig geführtes\nHP(0,07) ist die Äquivalentdosis in 0,07 Milli-           Dokument, das Angaben über den Zeitpunkt\nmeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des              einer Röntgenuntersuchung, die untersuchte\nPersonendosimeters. Die Einheit der Perso-                Körperregion, die Art der Untersuchung und den\nnendosis ist das Sievert (Sv).                            untersuchenden Arzt enthält.\n7. Durchführung, technische:                                 16. Röntgenstrahler:\nEinstellen der technischen Parameter an der                   Bestandteil einer Röntgeneinrichtung, bestehend\nRöntgeneinrichtung, Lagern des Patienten oder                 aus Röntgenröhre und Röhrenschutzgehäuse,\ndes Tieres unter Beachtung der Einstelltechnik,               bei einem Einkesselgerät auch dem Hochspan-\nZentrieren und Begrenzen des Nutzstrahls,                     nungserzeuger.\nDurchführen von Strahlenschutzmaßnahmen und\n17. Schulröntgeneinrichtung:\nAuslösen der Strahlung.\nRöntgeneinrichtung zum Betrieb im Zusammen-\n8. Forschung, medizinische:                                      hang mit dem Unterricht in Schulen, die den Vor-\nAnwendung von Röntgenstrahlung am Men-                        schriften der Anlage 2 Nr. 4 entspricht.\nschen, soweit sie der Fortentwicklung der Heil-           18. Störstrahler:\nkunde, Zahnheilkunde oder der medizinischen\nWissenschaft und nicht in erster Linie der Unter-             Geräte oder Vorrichtungen, in denen ausschließ-\nlich Elektronen beschleunigt werden und die\nsuchung oder Behandlung des einzelnen Patien-\nRöntgenstrahlung erzeugen, ohne dass sie zu\nten dient.\ndiesem Zweck betrieben werden. Als Störstrahler\n9. Hochschutzgerät:                                              gelten auch Elektronenmikroskope, bei denen die\nerzeugte Röntgenstrahlung durch Detektoren\nRöntgeneinrichtung, die den Vorschriften der\nausgewertet wird.\nAnlage 2 Nr. 2 entspricht.\n19. Strahlenexposition:\n10. Indikation, rechtfertigende:\nEinwirkung ionisierender Strahlung auf den\nEntscheidung eines Arztes oder Zahnarztes mit                 menschlichen Körper. Ganzkörperexposition ist\nder erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz,               die Einwirkung ionisierender Strahlung auf den\ndass und in welcher Weise Röntgenstrahlung am                 ganzen Körper, Teilkörperexposition ist die Ein-\nMenschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde                  wirkung ionisierender Strahlung auf einzelne\nangewendet wird.                                              Organe, Gewebe oder Körperteile.\n11. Medizinphysik-Experte:                                    20. Strahlenexposition, berufliche:\nIn medizinischer Physik besonders ausgebildeter               Die Strahlenexposition einer Person, die\nDiplom-Physiker mit der erforderlichen Fach-                  a) zum Ausübenden einer Tätigkeit nach dieser\nkunde im Strahlenschutz oder eine inhaltlich                      Verordnung in einem Beschäftigungs- oder\ngleichwertig ausgebildete sonstige Person mit                     Ausbildungsverhältnis steht oder diese Tätig-\nHochschul- oder Fachhochschulabschluss und                        keit selbst ausübt,\nmit der erforderlichen Fachkunde im Strahlen-\nschutz.                                                       b) eine Aufgabe nach § 19 oder § 20 des Atom-\ngesetzes wahrnimmt,\n12. Person, helfende:\nc) im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieser\nPerson, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit                 Verordnung Röntgeneinrichtungen oder Stör-\nfreiwillig oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen               strahler prüft, erprobt, wartet oder instand\nVertreters Personen unterstützt oder betreut, an                  setzt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002                1873\nd) im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verord-          sein können, müssen unter Abwägung ihres wirt-\nnung im Zusammenhang mit dem Betrieb                  schaftlichen, sozialen oder sonstigen Nutzens\neiner fremden Röntgeneinrichtung oder eines           gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehen-\nfremden Störstrahlers beschäftigt ist oder            den gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt\nAufgaben selbst wahrnimmt.                            sein. Die Rechtfertigung bestehender Arten von Tätig-\nEine nicht mit der Berufsausübung zusammen-               keiten kann überprüft werden, sobald wesentliche\nhängende Strahlenexposition bleibt dabei un-              neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die Aus-\nberücksichtigt.                                           wirkungen der Tätigkeit vorliegen.\n21. Strahlenexposition, medizinische:                            (2) Medizinische Strahlenexpositionen im Rahmen\nder Heilkunde, Zahnheilkunde oder der medizinischen\na) Exposition einer Person im Rahmen ihrer                Forschung müssen einen hinreichenden Nutzen\nUntersuchung oder Behandlung mit Röntgen-             erbringen, wobei ihr Gesamtpotenzial an diagnosti-\nstrahlung in der Heilkunde oder Zahnheil-             schem oder therapeutischem Nutzen einschließlich\nkunde (Patient),                                      des unmittelbaren gesundheitlichen Nutzens für den\nb) Exposition einer Person, an der mit ihrer Ein-         Einzelnen und des Nutzens für die Gesellschaft abzu-\nwilligung oder mit Einwilligung ihres gesetzli-       wägen ist gegenüber der von der Strahlenexposition\nchen Vertreters Röntgenstrahlung in der medi-         möglicherweise verursachten Schädigung des Einzel-\nzinischen Forschung angewendet wird (Pro-             nen.\nband),                                                   (3) Welche Arten von Tätigkeiten nach den Ab-\nc) Exposition einer Person im Rahmen ihrer                sätzen 1 und 2 nicht gerechtfertigt sind, wird durch\nUntersuchung mit Röntgenstrahlung nach                gesonderte Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1\nVorschriften des allgemeinen Arbeits-                 Satz 1 Nr. 1 des Atomgesetzes bestimmt.\nschutzes,\n§ 2b\nd) Exposition einer Person im Rahmen einer Rei-\nhenuntersuchung mit Röntgenstrahlung zur                                 Dosisbegrenzung\nFrüherkennung von Krankheiten.                           Wer eine Tätigkeit nach dieser Verordnung plant,\n22. Strahlenschutzbereiche:                                   ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, dafür zu\nsorgen, dass die Dosisgrenzwerte dieser Verordnung\nÜberwachungsbereich oder Kontrollbereich.\nnicht überschritten werden.\n23. Tätigkeiten:\nDer Betrieb, die Prüfung, Erprobung, Wartung                                        § 2c\noder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen                               Vermeidung unnötiger\noder Störstrahlern.                                              Strahlenexposition und Dosisreduzierung\n24. Teleradiologie:                                              (1) Wer eine Tätigkeit nach dieser Verordnung\nUntersuchung eines Menschen mit Röntgen-                  plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, jede\nstrahlung unter der Verantwortung eines Arztes            unnötige Strahlenexposition von Mensch und Umwelt\nnach § 24 Abs.1 Nr. 1, der sich nicht am Ort der          zu vermeiden.\ntechnischen Durchführung befindet und der mit                (2) Wer eine Tätigkeit nach dieser Verordnung\nHilfe elektronischer Datenübertragung und Tele-           plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, jede\nkommunikation insbesondere zur rechtfertigen-             Strahlenexposition von Mensch und Umwelt unter\nden Indikation und Befundung unmittelbar mit              Beachtung des Standes der Technik und unter\nden Personen am Ort der technischen Durch-                Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles\nführung in Verbindung steht.                              auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich\n25. Vollschutzgerät:                                          zu halten.“\nRöntgeneinrichtung, die den Vorschriften der\nAnlage 2 Nr. 3 entspricht.                             6. Die Überschrift „Zweiter Abschnitt“ wird durch die\nÜberschrift „Abschnitt 2“ ersetzt.\n26. Vorsorge, arbeitsmedizinische:\nÄrztliche Untersuchung, gesundheitliche Beurtei-       7. Die Überschrift des ersten Unterabschnitts wird wie\nlung und Beratung beruflich strahlenexponierter           folgt gefasst:\nPersonen durch einen Arzt nach § 41 Abs. 1\n„Unterabschnitt 1\nSatz 1.“\nBetrieb von Röntgen-\n5. Nach § 2 wird ein neuer Abschnitt 1a mit folgenden                       einrichtungen und Störstrahlern“.\n§§ 2a bis 2c eingefügt:\n„Abschnitt 1a                         8. § 3 wird wie folgt gefasst:\nStrahlenschutzgrundsätze                                               „§ 3\nGenehmigungsbedürftiger\n§ 2a                                         Betrieb von Röntgeneinrichtungen\nRechtfertigung                              (1) Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt oder\n(1) Neue Arten von Tätigkeiten, mit denen Strahlen-         deren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der\nexpositionen von Mensch und Umwelt verbunden                  Genehmigung.","1874             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\n(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn                           malig in Betrieb genommen worden ist, Vor-\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-                    richtungen zur Anzeige der Strahlenexposition\nken gegen die Zuverlässigkeit                                      des Patienten vorhanden sind oder, falls dies\nnach dem Stand der Technik nicht möglich ist,\na) des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertre-                 die Strahlenexposition des Patienten auf ande-\nters oder, bei juristischen Personen oder nicht                re Weise unmittelbar ermittelt werden kann,\nrechtsfähigen Personenvereinigungen, der\nnach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver-               c) soweit es die Art der Behandlung von Men-\ntrag zur Vertretung oder Geschäftsführung                      schen erfordert, ein Medizinphysik-Experte\nBerechtigten oder                                              bei der Bestrahlungsplanung mitwirkt und\nwährend der Durchführung der Behandlung\nb) eines Strahlenschutzbeauftragten                                verfügbar ist und\nergeben,                                                      d) soweit es die Art der Untersuchung erfordert,\n2. die für den sicheren Betrieb der Röntgenein-                        bei der Untersuchung von Menschen ein Medi-\nrichtung notwendige Anzahl von Strahlenschutz-                     zinphysik-Experte zur Beratung in Fragen der\nbeauftragten vorhanden ist und ihnen die für die                   Optimierung, insbesondere Patientendosi-\nErfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse                 metrie und Qualitätssicherung einschließlich\neingeräumt sind,                                                   Qualitätskontrolle, und erforderlichenfalls zur\nBeratung in weiteren Fragen des Strahlen-\n3. jeder Strahlenschutzbeauftragte oder, falls ein\nschutzes bei medizinischen Expositionen hin-\nStrahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist,\nzugezogen werden kann.\neine der in Nummer 1 Buchstabe a genannten Per-\nsonen die erforderliche Fachkunde im Strahlen-               (4) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Rönt-\nschutz besitzt,                                           geneinrichtung zur Teleradiologie müssen zusätzlich\n4. gewährleistet ist, dass die beim Betrieb der Rönt-         zu den Absätzen 2 und 3 folgende Voraussetzungen\ngeneinrichtung sonst tätigen Personen die not-            erfüllt sein:\nwendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlen-           Es ist gewährleistet, dass\ngefährdung und die anzuwendenden Schutzmaß-\nnahmen besitzen,                                          1. eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, die sich nicht\nam Ort der technischen Durchführung der Unter-\n5. gewährleistet ist, dass beim Betrieb der Rönt-                 suchung befindet, nach eingehender Beratung mit\ngeneinrichtung die Ausrüstungen vorhanden und                 dem Arzt nach Nummer 3 die rechtfertigende Indi-\ndie Maßnahmen getroffen sind, die nach dem                    kation nach § 23 Abs. 1 für die Anwendung von\nStand der Technik erforderlich sind, damit die                Röntgenstrahlung am Menschen stellt, die Unter-\nSchutzvorschriften eingehalten werden,                        suchungsergebnisse befundet und die ärztliche\n6. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-               Verantwortung für die Anwendung der Röntgen-\nken ergeben, dass das für die sichere Ausführung              strahlung trägt,\ndes Betriebes notwendige Personal nicht vorhan-           2. die technische Durchführung durch eine Person\nden ist,                                                      nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 erfolgt,\n7. § 2a Abs. 3 dem beabsichtigten Betrieb nicht ent-\n3. am Ort der technischen Durchführung ein Arzt mit\ngegensteht und\nden erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz\n8. dem Betrieb sonstige öffentlich-rechtliche Vor-                vorhanden ist, der insbesondere die zur Feststel-\nschriften nicht entgegenstehen.                               lung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen\n(3) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Rönt-               Angaben ermittelt und an die Person nach Num-\ngeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrah-                    mer 1 weiterleitet sowie den Patienten aufklärt,\nlung am Menschen müssen zusätzlich zu Absatz 2                4. die Person nach Nummer 1 mittels Telekommuni-\nfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:                            kation unmittelbar mit den Personen nach den\n1. Der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strah-            Nummern 2 und 3 in Verbindung steht,\nlenschutzbeauftragte ist als Arzt oder Zahnarzt           5. die elektronische Datenübertragung und die Bild-\napprobiert oder ihm ist die vorübergehende Aus-               wiedergabeeinrichtung am Ort der Befundung\nübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs               dem Stand der Technik entsprechen und eine\nerlaubt;                                                      Beeinträchtigung der diagnostischen Aussage-\n2. es ist gewährleistet, dass                                     kraft der übermittelten Daten und Bilder nicht ein-\ntritt und\na) bei der vorgesehenen Art der Untersuchung die\nerforderliche Bildqualität mit einer möglichst        6. die Person nach Nummer 1 oder in begründeten\ngeringen Strahlenexposition erreicht wird;                Fällen eine andere Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1\ndabei sind für die Prüfung, ob dieses Produkt             innerhalb eines für eine Notfallversorgung erfor-\nfür die vorgesehene Anwendung geeignet ist,               derlichen Zeitraumes am Ort der technischen\ndie Angaben zur Zweckbestimmung des Medi-                 Durchführung eintreffen kann.\nzinproduktes oder des Zubehörs im Sinne des           Die Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrich-\nMedizinproduktegesetzes zu beachten,                  tung zur Teleradiologie ist auf den Nacht-, Wochen-\nb) soweit es sich nicht um eine Röntgeneinrich-           end- und Feiertagsdienst zu beschränken. Sie kann\ntung handelt, die vor dem 1. Juli 2002 erst-          über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002               1875\nhinaus erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Voraus-          1. ein Abdruck der Bescheinigung einschließlich des\nsetzungen nach Satz 1 ein Bedürfnis im Hinblick auf                Prüfberichtes eines Sachverständigen nach § 4a,\ndie Patientenversorgung besteht. Eine Genehmigung                  in der\nnach Satz 3 ist auf längstens drei Jahre zu befristen.             a) die Röntgeneinrichtung und der vorgesehene\n(5) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Rönt-                    Betrieb beschrieben sind,\ngeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrah-                     b) festgestellt ist, dass der Röntgenstrahler bau-\nlung in der Tierheilkunde muss zusätzlich zu den Vor-                  artzugelassen oder die Röntgeneinrichtung\naussetzungen nach Absatz 2 der Antragsteller oder                      nach den Vorschriften des Medizinprodukte-\nder von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte als                    gesetzes erstmalig in Verkehr gebracht worden\nTierarzt, Arzt oder Zahnarzt oder approbiert oder zur                  ist,\nvorübergehenden Ausübung des tierärztlichen, ärzt-\nlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sein.                 c) festgestellt ist, dass für den vorgesehenen\nBetrieb die Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 5\n(6) Die Anforderungen an die Beschaffenheit von                     erfüllt sind,\nRöntgeneinrichtungen, die Medizinprodukte oder\nd) festgestellt ist, dass bei einer Röntgeneinrich-\nZubehör im Sinne des Medizinproduktegesetzes sind,\ntung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am\nrichten sich nach den jeweils geltenden Anforderun-\nMenschen die Voraussetzungen nach § 3\ngen des Medizinproduktegesetzes.\nAbs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b sowie § 16\n(7) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung                     Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind,\nerforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere\n2. bei einer Röntgeneinrichtung nach Absatz 1 Nr. 1\n1. erläuternde Pläne, Zeichnungen und Beschreibun-                 ein Abdruck des Zulassungsscheins,\ngen,                                                       3. Nachweise nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 4,\n2. die Bescheinigung nach § 18a Abs. 1 Satz 3,                 4. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von\n3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob                       Röntgenstrahlung am Menschen die Nachweise\nAbsatz 2 Nr. 5 eingehalten wird und                            der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe c oder d\ngenannten Voraussetzungen und\n4. im Zusammenhang mit\n5. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung am\na) der Anwendung am Menschen Angaben, die es\nTier in der Tierheilkunde der Nachweis der in § 3\nermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzun-\nAbs. 5 genannten Voraussetzungen.\ngen des Absatzes 3,\n§ 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Verweigert der Sachver-\nb) dem teleradiologischen Einsatz Angaben, die\nständige die Erteilung der Bescheinigung nach Satz 1\nes ermöglichen zu prüfen, ob die Vorausset-\nNr. 1, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.\nzungen des Absatzes 4 oder\n(3) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf auch\nc) der Anwendung am Tier Angaben, die es\nnicht, wer ein Hoch- oder Vollschutzgerät oder eine\nermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzun-\nSchulröntgeneinrichtung betreibt, wenn er die Inbe-\ngen des Absatzes 5                                     triebnahme der zuständigen Behörde spätestens zwei\nerfüllt sind.                                              Wochen vorher anzeigt und der Anzeige einen\n(8) Wer den Betrieb einer Röntgeneinrichtung been-          Abdruck des Zulassungsscheins beifügt. Im Falle der\ndet, hat dies den zuständigen Stellen unverzüglich             Anzeige des Betriebes eines Hochschutzgerätes oder\neiner Schulröntgeneinrichtung sind darüber hinaus\nmitzuteilen.“\nNachweise nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 beizufügen.\nRöntgeneinrichtungen, die nicht als Schulröntgenein-\n9. § 4 wird wie folgt gefasst:\nrichtungen bauartzugelassen sind, dürfen im Zusam-\n„§ 4                                menhang mit dem Unterricht in allgemein bildenden\nAnzeigebedürftiger                         Schulen nicht betrieben werden.\nBetrieb von Röntgeneinrichtungen                      (4) Von dem Erfordernis einer Genehmigung nach\n(1) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf                § 3 Abs. 1 ist nicht befreit, wer eine Röntgeneinrich-\nnicht, wer eine Röntgeneinrichtung betreibt,                   tung\n1. deren Röntgenstrahler nach § 8 Abs. 1 in Verbin-            1. in der technischen Radiographie zur Grobstruktur-\ndung mit Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bauartzuge-              analyse in der Werkstoffprüfung, ausgenommen\nlassen ist,                                                    Hoch- und Vollschutzgeräte sowie Schulrönt-\ngeneinrichtungen,\n2. deren Herstellung und erstmaliges in Verkehr brin-\ngen unter den Anwendungsbereich des Medizin-               2. zur Behandlung von Menschen oder\nproduktegesetzes fällt oder                                3. zur Teleradiologie\n3. die nach Nummer 2 in Verkehr gebracht worden ist            betreibt.\nund außerhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde                (5) Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebes\neingesetzt wird,                                           einer Röntgeneinrichtung sind die Absätze 1 bis 4 ent-\nwenn er die Inbetriebnahme der zuständigen Behörde             sprechend anzuwenden.\nspätestens zwei Wochen vorher anzeigt.                            (6) Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 1\n(2) Der Anzeige nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 sind          oder 5 angezeigten Betrieb einer Röntgeneinrichtung\nbeizufügen:                                                    binnen zwei Wochen nach Eingang der Anzeige unter-","1876              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\nsagen, wenn eine Genehmigung nach § 3 Abs. 2, auch               (3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf auch\nin Verbindung mit Abs. 3 oder 5, nicht erteilt werden         nicht, wer einen Störstrahler betreibt, bei dem die\nkönnte; danach kann der Betrieb nur noch untersagt            Spannung zur Beschleunigung der Elektronen\nwerden, wenn eine erteilte Genehmigung zurückge-              30 Kilovolt überschreitet, wenn der Störstrahler bau-\nnommen oder widerrufen werden könnte. Für den                 artzugelassen ist.\nnach Absatz 3 Satz 1 angezeigten Betrieb eines                   (4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf auch\nHochschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrich-             nicht, wer eine Kathodenstrahlröhre für die Darstel-\ntung gilt Satz 1 entsprechend. Die Behörde kann den           lung von Bildern betreibt, bei der die Spannung zur\nnach Absatz 3 Satz 1 angezeigten Betrieb eines Voll-          Beschleunigung von Elektronen 40 Kilovolt nicht\nschutzgerätes untersagen, wenn Tatsachen vorlie-              überschreitet, wenn die Ortsdosisleistung bei norma-\ngen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässig-           len Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern\nkeit des Strahlenschutzverantwortlichen ergeben.              von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch\n(7) § 3 Abs. 8 gilt entsprechend.“                         Stunde nicht überschreitet.\n(5) Der Hersteller oder Einführer darf einen Stör-\n10. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                       strahler einem anderen zum genehmigungsfreien\n„§ 4a                              Betrieb nur überlassen, wenn er den in den Absät-\nzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen entspre-\nSachverständige                          chend beschaffen ist. Einen genehmigungsbedürf-\n(1) Die zuständige Behörde bestimmt Sachverstän-           tigen Störstrahler darf der Hersteller oder Einführer\ndige für die technische Prüfung von Röntgeneinrich-           einem anderen nur überlassen, wenn er einen deutlich\ntungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 einschließlich der        sichtbaren Hinweis auf die Genehmigungsbedürftig-\nErteilung der Bescheinigung und für die Prüfung von           keit enthält.\nRöntgeneinrichtungen und Störstrahlern nach § 18                 (6) Auf einen Störstrahler, der als Bildverstärker im\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5. Sie kann Anforderungen an einen          Zusammenhang mit einer genehmigungs- oder anzei-\nSachverständigen nach Satz 1 hinsichtlich seiner              gebedürftigen Röntgeneinrichtung betrieben wird,\nAusbildung, Berufserfahrung, Eignung, Einweisung in           sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden.\ndie Sachverständigentätigkeit, seines Umfangs an\nPrüftätigkeit und seiner sonstigen Voraussetzungen               (7) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\nund Pflichten, insbesondere seiner messtechnischen            der Hersteller oder Einführer die für den Strahlen-\nAusstattung, sowie seiner Zuverlässigkeit und Unpar-          schutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers,\nteilichkeit festlegen. Als Sachverständiger darf nur          dessen Betrieb nicht der Genehmigung nach Absatz 1\nbestimmt werden, wer unabhängig ist von Personen,             bedarf und der nicht bauartzugelassen ist, prüfen\ndie an der Herstellung, am Vertrieb oder an der               lässt, bevor er den Störstrahler einem anderen über-\nInstandhaltung von Röntgeneinrichtungen oder Stör-            lässt.“\nstrahlern beteiligt sind.\n(2) Für Sachverständige nach Absatz 1 gelten § 15      12. Die Überschrift des zweiten Unterabschnitts des\nAbs. 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, §§ 21, 31       zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:\nbis 31c, 35 Abs. 1 und 4 bis 11 sowie §§ 35a bis 43\n„Unterabschnitt 2\nentsprechend.“\nSonstige\n11. § 5 wird wie folgt gefasst:                                              Tätigkeiten im Zusammenhang mit\nRöntgeneinrichtungen und Störstrahlern“.\n„§ 5\nBetrieb von Störstrahlern\n13. § 6 wird wie folgt gefasst:\n(1) Wer einen Störstrahler betreibt oder dessen\nBetrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmi-                                        „§ 6\ngung. § 3 Abs. 2, 7 Nr. 1 bis 3 und Abs. 8 ist entspre-                          Prüfung, Erprobung,\nchend anzuwenden.                                                   Wartung, Instandsetzung und Beschäftigung\n(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht,             (1) Wer\nwer einen Störstrahler betreibt, bei dem die Spannung         1. geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Stör-\nzur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt nicht               strahler prüft, erprobt, wartet oder instand setzt,\nüberschreitet, wenn\n2. Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler im Zu-\n1. die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedin-              sammenhang mit der Herstellung prüft oder\ngungen im Abstand von 0,1 Metern von der                     erprobt oder\nberührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch\nStunde nicht überschreitet und                           3. im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden\nRöntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrah-\n2. auf dem Störstrahler ausreichend darauf hinge-                 lers nach § 5 Abs. 1 unter seiner Aufsicht stehende\nwiesen ist, dass                                             Personen beschäftigt oder Aufgaben selbst wahr-\na)  Röntgenstrahlung erzeugt wird und                        nimmt und dies bei diesen Personen oder bei sich\nb) die Spannung zur Beschleunigung der Elek-                 selbst im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis\ntronen den vom Hersteller oder Einführer                 von mehr als 1 Millisievert führen kann,\nbezeichneten Höchstwert nicht überschreiten          hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich vor\ndarf.                                                Beginn der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002                 1877\nnicht für Sachverständige nach § 4a und für den-          16. § 8 wird wie folgt gefasst:\njenigen, der geschäftsmäßig Störstrahler nach § 5\n„§ 8\nAbs. 4, ausgenommen Projektionseinrichtungen, prüft,\nerprobt, wartet oder instand setzt.                                         Verfahren der Bauartzulassung\n(2) Einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2           (1) Die Bauart von Röntgenstrahlern, Schulrönt-\nsind Nachweise entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 3 bis 5            geneinrichtungen, Hochschutzgeräten, Vollschutz-\nbeizufügen. Für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1           geräten und Störstrahlern (bauartzugelassene Vor-\nNr. 1 oder 2 gelten die §§ 13 bis 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2,      richtungen) kann auf Antrag des Herstellers oder\n§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Satz 2, §§ 18a, 19,        Einführers zugelassen werden, wenn die Vorausset-\n21, 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d, Abs. 1 Nr. 2        zungen nach Anlage 1 oder 2 erfüllt sind. Dem Zulas-\nBuchstabe a und c und Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 30              sungsantrag sind alle zur Prüfung erforderlichen\nbis 35 Abs. 1 und 4 bis 11 sowie §§ 35a bis 43                Unterlagen beizufügen. Satz 1 gilt nicht für Vorrich-\nentsprechend.                                                 tungen, die Medizinprodukte oder Zubehör im Sinne\ndes Medizinproduktegesetzes sind.\n(3) Einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind\nNachweise entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 beizu-             (2) Die Zulassungsbehörde hat vor ihrer Entschei-\nfügen. Bei einer Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 1           dung auf Kosten des Antragstellers eine Bauartprü-\nNr. 3 ist den Anordnungen des Strahlenschutzverant-           fung durch die Physikalisch-Technische Bundes-\nwortlichen der Röntgeneinrichtung oder des Stör-              anstalt zu veranlassen. Der Antragsteller hat der\nstrahlers und den Anordnungen des für diesen Betrieb          Physikalisch-Technischen Bundesanstalt auf Verlan-\nzuständigen Strahlenschutzbeauftragten, die diese in          gen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster zu\nErfüllung ihrer Pflichten nach § 15 treffen, Folge zu         überlassen.\nleisten. Der zur Anzeige Verpflichtete nach Absatz 1\n(3) Die Bauartzulassung ist zu versagen, wenn\nSatz 1 Nr. 3 hat dafür zu sorgen, dass die unter seiner\nAufsicht beschäftigten Personen die Anordnungen               1. die Vorrichtung nicht den in Anlage 1 oder 2\ndes Strahlenschutzverantwortlichen der fremden                    genannten Voraussetzungen entspricht,\nRöntgeneinrichtung oder des fremden Störstrahlers             2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken\nund den Anordnungen des für diesen Betrieb zustän-                gegen\ndigen Strahlenschutzbeauftragten befolgen. Die\n§§ 13 bis 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 1 Satz 1               a) die Zuverlässigkeit des Herstellers, Einführers\nNr. 4, §§ 18a, 21, 31 bis 31c, 33 Abs. 2 Nr. 1 und                    oder des für die Leitung der Herstellung Verant-\nAbs. 3, § 35 Abs. 1 und 4 bis 11, §§ 35a bis 41 und 43                wortlichen oder\ngelten entsprechend.“                                             b) die erforderliche technische Erfahrung des für\ndie Herstellung Verantwortlichen ergeben,\n14. § 7 wird wie folgt geändert:                                  3. überwiegende öffentliche Interessen der Zulas-\nsung entgegenstehen oder\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt\ngeändert:                                                 4. § 2a Abs. 3 der Bauartzulassung entgegensteht.\naa) Die Angabe „nach § 6“ wird durch die Angabe              (4) Die Bauartzulassung ist auf höchstens zehn\n„nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2“ ersetzt.      Jahre zu befristen. Die Frist kann auf Antrag verlängert\nwerden.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n(5) Eine bauartzugelassene Vorrichtung, die vor\n„2. eine Voraussetzung nach § 6 Abs. 2              Ablauf der Zulassungsfrist in den Verkehr gebracht\nSatz 1 nicht nachgewiesen wird oder spä-        worden ist, darf nach Maßgabe der §§ 4 und 5 weiter\nter wegfällt oder“.                             betrieben werden, es sei denn, die Zulassungsbehör-\ncc) Nummer 2a wird aufgehoben.                            de hat nach § 11 bekannt gemacht, dass ein aus-\nreichender Schutz vor Strahlenschäden nicht gewähr-\ndd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nleistet ist und diese Vorrichtung nicht weiter betrieben\n„3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich             werden darf.\nBedenken ergeben, dass das für die\nsichere Ausführung der Tätigkeit notwen-           (6) Für die Erteilung der Bauartzulassung ist das\ndige Personal nicht vorhanden ist.“             Bundesamt für Strahlenschutz zuständig.“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n17. § 9 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten\n„§ 9\nnach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 untersagen, wenn eine\nVoraussetzung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht nach-                                Pflichten des\ngewiesen wird oder später wegfällt. Absatz 1 Nr. 1                     Inhabers einer Bauartzulassung\ngilt entsprechend.“                                          Der Zulassungsinhaber hat\n1. vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelasse-\n15. Die Überschrift des dritten Unterabschnitts des zwei-             nen Vorrichtung eine Qualitätskontrolle durchzu-\nten Abschnitts wird wie folgt gefasst:                            führen, um sicherzustellen, dass die gefertigte\nbauartzugelassene Vorrichtung den für den Strah-\n„Unterabschnitt 3                             lenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauart-\nBauartzulassung“.                             zulassung entspricht,","1878              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\n2. die Qualitätskontrolle durch einen von der Zulas-             (2) An der bauartzugelassenen Vorrichtung dürfen\nsungsbehörde zu bestimmenden Sachverständi-               keine Änderungen vorgenommen werden, die für den\ngen überwachen zu lassen,                                 Strahlenschutz wesentliche Merkmale betreffen.\n3. vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelasse-             (3) Wer eine bauartzugelassene Vorrichtung\nnen Vorrichtungen das Bauartzeichen und weitere           betreibt, hat den Betrieb unverzüglich einzustellen,\nvon der Zulassungsbehörde zu bestimmende                  wenn\nAngaben anzubringen,                                      1. die Rücknahme, der Widerruf einer Bauartzulas-\n4. dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrich-                 sung oder die Erklärung, dass eine bauartzugelas-\ntung mit dieser einen Abdruck des Zulassungs-                 sene Vorrichtung nicht weiter betrieben werden\nscheins auszuhändigen, auf dem das Ergebnis                   darf, bekannt gemacht wurde oder\nund das Datum der Qualitätskontrolle nach Num-            2. die bauartzugelassene Vorrichtung nicht mehr den\nmer 1 bestätigt ist, und                                      im Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen\n5. dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrich-                 entspricht.“\ntung mit dieser eine Betriebsanleitung in deutscher\nSprache auszuhändigen, in der auf die dem Strah-      22. § 12a wird aufgehoben.\nlenschutz dienenden Maßnahmen hingewiesen ist.\nDie Zulassungsbehörde kann auf Antrag des Zulas-          23. Die Überschrift „Dritter Abschnitt“ wird durch die\nsungsinhabers Ausnahmen von Satz 1 zulassen,                  Überschrift „Abschnitt 3“ ersetzt.\nwenn ein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden\ngewährleistet ist.“                                       24. Die Überschrift des ersten Unterabschnitts wird wie\nfolgt gefasst:\n18. § 10 wird wie folgt gefasst:                                                      „Unterabschnitt 1\n„§ 10                                              Allgemeine Vorschriften“.\nZulassungsschein\n25. § 13 wird wie folgt gefasst:\nWird die Bauart nach § 8 Abs. 1 zugelassen, so hat\n„§ 13\ndie Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein zu\nerteilen. In diesen sind aufzunehmen                                       Strahlenschutzverantwortliche\nund Strahlenschutzbeauftragte\n1. die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale\nder Vorrichtung,                                             (1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer\nGenehmigung nach § 3 oder § 5 bedarf oder wer eine\n2. der zugelassene Gebrauch der Vorrichtung,\nAnzeige nach § 4 zu erstatten hat. Handelt es sich\n3. bei Hoch- und Vollschutzgeräten, Schulrönt-                bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine\ngeneinrichtungen und Störstrahlern die Bezeich-           juristische Person oder um eine rechtsfähige Perso-\nnung der dem Strahlenschutz dienenden Aus-                nengesellschaft, werden die Aufgaben des Strahlen-\nrüstungen,                                                schutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Sat-\n4. inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Be-               zung oder Vertrag zur Vertretung berechtigten Person\nfristungen,                                               wahrgenommen. Besteht das vertretungsberechtigte\nOrgan aus mehreren Mitgliedern oder sind bei nicht\n5. das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen               rechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere ver-\ndie Vorrichtung zu versehen ist, und                      tretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der\n6. ein Hinweis auf die Pflichten des Inhabers einer           zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Per-\nbauartzugelassenen Vorrichtung nach § 12.“                sonen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwort-\nlichen wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller\nOrganmitglieder oder Mitglieder der Personenvereini-\n19. In § 11 wird die Angabe „die Feststellung der Behörde         gung bleibt hiervon unberührt.\nnach § 8 Abs. 3 Satz 3 sind“ durch die Wörter „die\nErklärung, dass eine bauartzugelassene Vorrichtung               (2) Soweit dies für den sicheren Betrieb notwendig\nnicht weiter betrieben werden darf, sind durch die            ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche für die\nZulassungsbehörde“ ersetzt.                                   Leitung oder Beaufsichtigung dieses Betriebes die\nerforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten\nschriftlich zu bestellen. Bei der Bestellung eines\n20. § 11a wird aufgehoben.                                        Strahlenschutzbeauftragten sind dessen Aufgaben,\ninnerbetrieblicher Entscheidungsbereich und die zur\n21. § 12 wird wie folgt gefasst:                                  Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Befug-\nnisse schriftlich festzulegen. Der Strahlenschutzver-\n„§ 12\nantwortliche bleibt auch dann für die Einhaltung der\nPflichten des Inhabers                      Schutzvorschriften verantwortlich, wenn er Strahlen-\neiner bauartzugelassenen Vorrichtung                schutzbeauftragte bestellt hat.\n(1) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrich-             (3) Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauf-\ntung hat einen Abdruck des Zulassungsscheins nach             tragten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen\n§ 10 bei der Vorrichtung bereitzuhalten. Im Falle der         vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre\nWeitergabe der bauartzugelassenen Vorrichtung gilt            Zuverlässigkeit ergeben, und die die erforderliche\n§ 9 Satz 1 Nr. 4 und 5 entsprechend.                          Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002                 1879\n(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Schüler und Auszu-    27. § 15 wird wie folgt gefasst:\nbildende beim Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung                                     „§ 15\noder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 nur in Anwe-\nsenheit und unter der Aufsicht des zuständigen Strah-              Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen\nlenschutzbeauftragten mitwirken.                                        und des Strahlenschutzbeauftragten\n(5) Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten             (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat unter\nmit Angabe der Aufgaben und Befugnisse, ihrer Ände-           Beachtung des Standes der Technik zum Schutz des\nrungen sowie das Ausscheiden des Strahlenschutz-              Menschen und der Umwelt vor den schädlichen Wir-\nbeauftragten aus seiner Funktion sind der zuständi-           kungen von Röntgenstrahlung durch geeignete\ngen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der         Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstel-\nMitteilung der Bestellung ist die Bescheinigung über          lung geeigneter Räume, Schutzvorrichtungen, Geräte\ndie erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach            und Schutzausrüstungen für Personen, durch geeig-\n§ 18a Abs. 1 beizufügen. Dem Strahlenschutzbeauf-             nete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereit-\ntragten und dem Betriebsrat oder dem Personalrat ist          stellung ausreichenden und geeigneten Personals,\neine Abschrift der Mitteilung zu übermitteln.“                erforderlichenfalls durch Außerbetriebsetzung, dafür\nzu sorgen, dass\n26. § 14 wird wie folgt gefasst:                                  1. jede unnötige Strahlenexposition von Menschen\nvermieden wird,\n„§ 14\n2. jede Strahlenexposition von Menschen unter\nStellung des Strahlenschutzverantwortlichen                  Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles\nund des Strahlenschutzbeauftragten                      auch unterhalb der in § 31a Abs. 1 bis 4 Satz 1\nund 2, § 31b Satz 1, § 31c Satz 1 und § 32 festge-\n(1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die\nsetzten Grenzwerte so gering wie möglich gehal-\nihm durch diese Verordnung auferlegten Pflichten nur\nten wird,\nim Rahmen seiner Befugnisse. Ergibt sich, dass der\nStrahlenschutzbeauftragte infolge unzureichender              3. die Vorschriften des § 3 Abs. 8, § 13 Abs. 2 Satz 2\nBefugnisse, unzureichender Fachkunde oder fehlen-                 und Abs. 3 bis 5, § 15a Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 1,\nder Zuverlässigkeit oder aus anderen Gründen seine                § 17 Abs. 3 Satz 1, § 17a Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1\nPflichten nur unzureichend erfüllen kann, kann die                Satz 3 und Abs. 4 und § 40 Abs. 3 eingehalten\nzuständige Behörde gegenüber dem Strahlenschutz-                  werden und\nverantwortlichen die Feststellung treffen, dass diese         4. die Vorschriften des § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\nPerson nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne              Satz 1 bis 3 und 5, Abs. 3 Satz 1 bis 5 und Abs. 4\ndieser Verordnung anzusehen ist.                                  Satz 2 und 3, § 17 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5, Abs. 2\n(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dem Strah-               Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 2 und 3, § 17a Abs. 4\nlenschutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel                Satz 2 und 3, § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2\nmitzuteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen.              und 3 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 6\nKann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine                 Satz 1, § 20 Abs. 1, 2 und 5, § 21 Abs. 1 und 2\nvon ihm vorgeschlagene Maßnahme zur Behebung                      Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 23 Abs. 1\nvon aufgetretenen Mängeln mit dem Strahlenschutz-                 Satz 1, 4 und 5, Abs. 2 und 3, §§ 24, 25 Abs. 1\nverantwortlichen nicht einigen, so hat dieser dem                 Satz 1 und 3, Abs. 2, 3 und 5 Satz 2 und 3, §§ 26,\nStrahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des Vor-                 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 bis 3\nschlages schriftlich mitzuteilen und zu begründen und             Satz 1 und 2, Abs. 4 bis 6 und 8, § 28c Abs. 1\ndem Betriebsrat oder dem Personalrat und der                      Satz 2 und Abs. 2 bis 5, § 28d Abs. 1, 2 Satz 1,\nzuständigen Behörde je eine Abschrift zu übersen-                 Abs. 3 und 4, §§ 28e, 29 Abs. 1 und 2, §§ 30, 31a\nden.                                                              Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1\nund 2 und Abs. 5, § 31b Satz 1, § 31c Satz 1, §§ 32,\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den                  34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 1,\nStrahlenschutzbeauftragten über alle Verwaltungs-                 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1, 3 und 5, Abs. 5,\nakte und Maßnahmen, die Aufgaben oder Befugnisse                  6 und 7 Satz 1, Abs. 9 und 11, § 36 Abs. 1 Satz 1\ndes Strahlenschutzbeauftragten betreffen, unverzüg-               und 2, § 37 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 1 und 3 und\nlich zu unterrichten.                                             § 42 eingehalten werden.\n(4) Der Strahlenschutzverantwortliche und der                 (2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu\nStrahlenschutzbeauftragte haben bei der Wahrneh-              sorgen, dass\nmung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem\nPersonalrat, den Fachkräften für Arbeitssicherheit            1. die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Vorschriften und\nund dem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 zusammenzuar-            2. die Bestimmungen des Bescheides über die\nbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des                  Genehmigung oder Bauartzulassung und die von\nStrahlenschutzes zu unterrichten. Der Strahlen-                   der zuständigen Behörde erlassenen Anordnun-\nschutzbeauftragte hat den Betriebsrat oder Personal-              gen und Auflagen, deren Durchführung und Erfül-\nrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des                   lung ihm nach § 13 Abs. 2 übertragen worden ist,\nStrahlenschutzes zu beraten.\neingehalten werden. Soweit ihm Aufgaben übertragen\n(5) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei Erfüllung       worden sind, hat der Strahlenschutzbeauftragte die\nseiner Pflichten nicht behindert und wegen deren              Strahlenschutzgrundsätze des Absatzes 1 Nr. 1 und 2\nErfüllung nicht benachteiligt werden.“                        zu beachten.“","1880              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\n28. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:                     sich auf die Änderung und deren Auswirkungen\n„§ 15a                              beschränkt. Sofern die Prüfung nach Satz 2 durch den\nHersteller oder Lieferanten nicht mehr möglich ist, ist\nStrahlenschutzanweisung                       dafür zu sorgen, dass sie durch ein Unternehmen\nDie zuständige Behörde kann den Strahlenschutz-            nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 durchgeführt wird. Bei der\nverantwortlichen verpflichten, eine Strahlenschutz-           Abnahmeprüfung sind ferner die Bezugswerte für die\nanweisung zu erlassen, in der die in dem Betrieb              Konstanzprüfung nach Absatz 3 mit denselben Prüf-\nzu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen aufzu-                 mitteln zu bestimmen, die bei der Konstanzprüfung\nführen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören in der               verwendet werden. Das Ergebnis der Abnahmeprü-\nRegel                                                         fung ist unverzüglich aufzuzeichnen; zu den Aufzeich-\nnungen gehören auch die Röntgenaufnahmen der\n1. das Aufstellen eines Planes für die Organisation\nPrüfkörper. Die Abnahmeprüfung ersetzt nicht eine\ndes Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der\nGenehmigung nach § 3 Abs. 1 oder eine Anzeige nach\nBestimmung, dass ein oder mehrere Strahlen-\n§ 4 Abs. 1 oder 5.\nschutzbeauftragte bei der genehmigten Tätigkeit\nständig anwesend oder sofort erreichbar sein                 (3) In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens\nmüssen,                                                   jedoch monatlich, ist eine Konstanzprüfung durchzu-\nführen, durch die ohne mechanische oder elektrische\n2. die Regelung des für den Strahlenschutz wesent-\nEingriffe festzustellen ist, ob die Bildqualität und die\nlichen Betriebsablaufs,\nHöhe der Strahlenexposition den Angaben in der letz-\n3. die für die Ermittlung der Körperdosis vorgesehe-          ten Aufzeichnung nach Absatz 2 Satz 5 noch entspre-\nnen Messungen und Maßnahmen entsprechend                  chen. Bei einer Röntgeneinrichtung nach § 3 Abs. 4 ist\nden Expositionsbedingungen,                               zusätzlich regelmäßig, mindestens jedoch jährlich,\n4. die Führung eines Betriebsbuches, in das die für           der Übertragungsweg auf Stabilität sowie auf Kon-\nden Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvor-              stanz der Qualität und der Übertragungsgeschwindig-\ngänge einzutragen sind,                                   keit der übermittelten Daten und Bilder zu prüfen. Bei\nder Filmverarbeitung in der Heilkunde ist die Kon-\n5. die regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung               stanzprüfung arbeitstäglich und in der Zahnheilkunde\nvon Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern               mindestens arbeitswöchentlich durchzuführen. Das\neinschließlich der Ausrüstungen und Vorrichtun-           Ergebnis der Konstanzprüfungen ist unverzüglich auf-\ngen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind,          zuzeichnen; zu den Aufzeichnungen gehören auch die\nsowie die Führung von Aufzeichnungen über die             Aufnahmen der Prüfkörper und die Prüffilme. Ist die\nFunktionsprüfungen und über die Wartungen und             erforderliche Bildqualität nicht mehr gegeben oder\n6. die Regelung des Schutzes gegen Störmaßnah-                nur mit einer höheren Strahlenexposition des Patien-\nmen oder sonstige Einwirkungen Dritter oder               ten zu erreichen, ist unverzüglich die Ursache zu\ngegen das unerlaubte Inbetriebsetzen einer Rönt-          ermitteln und zu beseitigen. Die zuständige Behörde\ngeneinrichtung oder eines Störstrahlers.                  kann Abweichungen von den Fristen nach den Sät-\nDie Strahlenschutzanweisung kann Bestandteil sons-            zen 1 bis 3 festlegen.\ntiger erforderlicher Betriebsanweisungen nach immis-             (4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 5 sind\nsionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschrif-         für die Dauer des Betriebes, mindestens jedoch bis\nten sein.“                                                    zwei Jahre nach dem Abschluss der nächsten voll-\nständigen Abnahmeprüfung aufzubewahren. Die Auf-\n29. § 16 wird wie folgt gefasst:                                  zeichnungen nach Absatz 3 Satz 4 sind nach Ab-\nschluss der Aufzeichnung zwei Jahre lang aufzube-\n„§ 16\nwahren. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2\nQualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen             sind den zuständigen Stellen auf Verlangen vorzu-\nzur Untersuchung von Menschen                     legen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen\n(1) Als eine Grundlage für die Qualitätssicherung          von den Fristen nach Satz 1 oder 2 festlegen.“\nbei der Durchführung von Röntgenuntersuchungen\nin der Heilkunde oder Zahnheilkunde erstellt und          30. § 17 wird wie folgt gefasst:\nveröffentlicht das Bundesamt für Strahlenschutz\n„§ 17\ndiagnostische Referenzwerte. Die veröffentlichten\ndiagnostischen Referenzwerte sind bei der Unter-                         Qualitätssicherung bei Röntgenein-\nsuchung von Menschen zu Grunde zu legen.                             richtungen zur Behandlung von Menschen\n(2) Es ist dafür zu sorgen, dass bei Röntgeneinrich-          (1) Es ist dafür zu sorgen, dass bei Röntgenein-\ntungen zur Untersuchung von Menschen vor der Inbe-            richtungen zur Behandlung von Menschen vor der\ntriebnahme eine Abnahmeprüfung durch den Her-                 Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung durch den\nsteller oder Lieferanten durchgeführt wird, durch die         Hersteller oder Lieferanten durchgeführt wird, durch\nfestgestellt wird, dass die erforderliche Bildqualität        die festgestellt wird, dass die Dosisleistung im Nutz-\nmit möglichst geringer Strahlenexposition erreicht            strahlenbündel des Strahlers und die Röntgen-\nwird. Nach jeder Änderung der Einrichtung oder ihres          röhrenspannung den Qualitätsmerkmalen des Her-\nBetriebes, welche die Bildqualität oder die Höhe der          stellers entspricht. Nach jeder Änderung der Einrich-\nStrahlenexposition nachteilig beeinflussen kann, ist          tung oder ihres Betriebes, welche die Dosisleistung\ndafür zu sorgen, dass eine Abnahmeprüfung durch               im Nutzstrahlenbündel des Strahlers beeinflussen\nden Hersteller oder Lieferanten durchgeführt wird, die        kann, ist dafür zu sorgen, dass eine Abnahmeprüfung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002                1881\ndurch den Hersteller oder Lieferanten durchgeführt               (2) Die ärztliche oder zahnärztliche Stelle hat im\nwird, welche sich auf die Änderung und deren Auswir-          Rahmen ihrer Befugnisse nach Absatz 1 die Aufgabe,\nkung beschränkt. Sofern die Prüfung nach Satz 2               dem Strahlenschutzverantwortlichen Maßnahmen zur\ndurch den Hersteller oder Lieferanten nicht mehr              Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung\nmöglich ist, ist dafür zu sorgen, dass sie durch ein          vorzuschlagen, insbesondere zur Verbesserung der\nUnternehmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 durchgeführt wird.          Bildqualität, zur Herabsetzung der Strahlenexposition\nBei der Abnahmeprüfung sind ferner die Bezugswerte            oder zu sonstigen qualitätsverbessernden Maßnah-\nfür die Konstanzprüfung nach Absatz 2 zu bestim-              men, und nachzuprüfen, ob und wie weit die Vor-\nmen. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist unver-               schläge umgesetzt werden.\nzüglich aufzuzeichnen. Die Abnahmeprüfung ersetzt                (3) Die ärztliche oder zahnärztliche Stelle unterliegt\nnicht eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1.                       im Hinblick auf patientenbezogene Daten der ärzt-\n(2) In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens             lichen Schweigepflicht.\njedoch halbjährlich, ist eine Konstanzprüfung durch-             (4) Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur\nzuführen, durch die ohne mechanische oder elektri-            Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in\nsche Eingriffe festzustellen ist, ob die Dosisleistung im     der Heilkunde oder Zahnheilkunde ist bei einer von\nNutzstrahlenbündel den Angaben der letzten Auf-               der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder\nzeichnungen nach Absatz 1 Satz 5 noch entspricht.             zahnärztlichen Stelle unverzüglich anzumelden. Ein\nDas Ergebnis der Konstanzprüfung ist unverzüglich             Abdruck der Anmeldung ist der zuständigen Behörde\naufzuzeichnen. Bei einer wesentlichen Abweichung              zu übersenden. Der ärztlichen oder zahnärztlichen\nder Dosisleistung ist unverzüglich die Ursache zu             Stelle sind die Unterlagen auf Verlangen vorzulegen,\nermitteln und zu beseitigen. Die zuständige Behörde           die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den\nkann Abweichungen von der Frist nach Satz 1 fest-             Absätzen 1 und 2 benötigt, insbesondere Röntgen-\nlegen.                                                        bilder, Angaben zur Höhe der Strahlenexposition, zur\n(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 5 sind          Röntgeneinrichtung, zu den sonstigen verwendeten\nfür die Dauer des Betriebes, mindestens jedoch bis            Geräten und Ausrüstungen und zur Anwendung des\nzwei Jahre nach Abschluss der nächsten vollständi-            § 23. Der Strahlenschutzverantwortliche unterliegt\ngen Abnahmeprüfung aufzubewahren. Die Aufzeich-               den von der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle\nnungen nach Absatz 2 Satz 2 sind nach Abschluss der           durchzuführenden Prüfungen.\nAufzeichnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Die                  (5) Andere Stellen dürfen der ärztlichen oder\nAufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind den               zahnärztlichen Stelle auf deren Ersuchen Informatio-\nzuständigen Stellen auf Verlangen vorzulegen. Die             nen einschließlich personenbezogener Daten, die sie\nzuständige Behörde kann Abweichungen von den                  auf Grund eines Gesetzes zur Qualitätssicherung in\nFristen nach Satz 1 oder 2 festlegen.“                        der Heilkunde und Zahnheilkunde oder zum Schutz\nvon Patienten erhoben haben, übermitteln, soweit\n31. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:                     dies zur Erfüllung der Aufgaben der ärztlichen oder\n„§ 17a                              zahnärztlichen Stelle nach dieser Verordnung erfor-\nderlich ist. Gesundheitsdaten von Patienten dürfen\nQualitätssicherung\nnur mit Einwilligung des Betroffenen übermittelt wer-\ndurch ärztliche und zahnärztliche Stellen\nden. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen zum\n(1) Zur Qualitätssicherung der Anwendung von              Schutz personenbezogener Daten unberührt.“\nRöntgenstrahlung am Menschen bestimmt die\nzuständige Behörde ärztliche und zahnärztliche Stel-      32. § 18 wird wie folgt gefasst:\nlen. Die zuständige Behörde legt fest, in welcher\nWeise die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen die                                      „§ 18\nPrüfungen durchführen, mit denen sichergestellt wird,                              Sonstige Pflichten\ndass bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am                         beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung\nMenschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde die                       oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1\nErfordernisse der medizinischen Wissenschaft\n(1) Es ist dafür zu sorgen, dass\nbeachtet werden und die angewendeten Verfahren\nund eingesetzten Röntgeneinrichtungen den nach                1. die beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung be-\ndem Stand der Technik jeweils notwendigen Qua-                    schäftigten Personen anhand einer deutschspra-\nlitätsstandards entsprechen, um die Strahlenexposi-               chigen Gebrauchsanweisung durch eine entspre-\ntion des Patienten so gering wie möglich zu halten.               chend qualifizierte Person in die sachgerechte\nDie ärztliche und zahnärztliche Stelle hat der zustän-            Handhabung eingewiesen werden und über die\ndigen Behörde                                                     Einweisung unverzüglich Aufzeichnungen ange-\nfertigt werden,\n1. die Ergebnisse der Prüfungen nach Satz 2,\n2. eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides\n2. die beständige, ungerechtfertigte Überschreitung\noder, sofern eine Bauartzulassung erteilt ist, ein\nder bei der Untersuchung zu Grunde zu legenden\nAbdruck des Zulassungsscheins und der Betriebs-\ndiagnostischen Referenzwerte nach § 16 Abs. 1\nanleitung nach § 9 Satz 1 Nr. 5 aufbewahrt wird,\nund\n3. die Gebrauchsanweisung nach Nummer 1 und die\n3. eine Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge\nBescheinigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, der letzte\nnach Absatz 2                                                Prüfbericht nach Nummer 5 und gegebenenfalls\nmitzuteilen.                                                      die Bescheinigungen über Sachverständigenprü-","1882            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\nfungen nach wesentlichen Änderungen des Be-          33. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:\ntriebes der Röntgeneinrichtung bereitgehalten\n„§ 18a\nwerden,\nErforderliche Fachkunde\n4. der Text dieser Verordnung zur Einsicht ständig                       und Kenntnisse im Strahlenschutz\nverfügbar gehalten wird,\n(1) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz\n5. eine Röntgeneinrichtung in Zeitabständen von              wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwen-\nlängstens fünf Jahren durch einen Sachverständi-         dungsbereich geeignete Ausbildung, praktische\ngen nach § 4a nach dem Stand der Technik ins-            Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an von der\nbesondere auf sicherheitstechnische Funktion,            zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben. Die\nSicherheit und Strahlenschutz überprüft und eine         Ausbildung ist durch Zeugnisse, die praktische Erfah-\nDurchschrift des dabei anzufertigenden Prüfbe-           rung durch Nachweise und die erfolgreiche Kursteil-\nrichts den zuständigen Stellen unverzüglich über-        nahme durch eine Bescheinigung zu belegen. Der\nsandt wird und\nErwerb der Fachkunde im Strahlenschutz wird von\n6. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von            der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Die\nRöntgenstrahlung am Menschen ein aktuelles               Kursteilnahme darf nicht länger als fünf Jahre zurück-\nBestandsverzeichnis geführt und der zuständigen          liegen. Die erforderliche Fachkunde im Strahlen-\nBehörde auf Verlangen vorgelegt wird; das                schutz wird mit Bestehen der Abschlussprüfung einer\nBestandsverzeichnis nach § 8 der Verordnung              staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbil-\nüber das Errichten, Betreiben und Anwenden von           dung erworben, wenn die zuständige Behörde zuvor\nMedizinprodukten kann herangezogen werden.               festgestellt hat, dass in dieser Ausbildung die für den\njeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung\nEs ist dafür zu sorgen, dass die Einweisung nach\nSatz 1 Nr. 1 bei der ersten Inbetriebnahme durch eine        und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie\nentsprechend qualifizierte Person des Herstellers            den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 anerkann-\noder Lieferanten vorgenommen wird. Die Aufzeich-             ten Kursen entsprechendes theoretisches Wissen\nnungen nach Satz 1 Nr. 1 sind für die Dauer des              vermittelt wird. Für „Medizinisch-technische Radiolo-\nBetriebes aufzubewahren. Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2          gieassistentinnen“ und „Medizinisch-technische\nund 3 gelten beim Betrieb eines Störstrahlers nach § 5       Radiologieassistenten“ gilt der Nachweis nach Satz 1\nAbs. 1 entsprechend.                                         mit der Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes\nvom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt\n(2) Für jede Röntgeneinrichtung zur Anwendung             durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. April 2002\nvon Röntgenstrahlung am Menschen sind schriftliche           (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, für die nach § 9\nArbeitsanweisungen für die an dieser Einrichtung             Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorbehaltenen Tätig-\nhäufig vorgenommenen Untersuchungen oder                     keiten als erbracht.\nBehandlungen zu erstellen. Die Arbeitsanweisungen\nsind für die dort tätigen Personen zur jederzeitigen             (2) Die Fachkunde im Strahlenschutz muss min-\nEinsicht bereitzuhalten und auf Anforderung den              destens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teil-\nzuständigen Stellen zu übersenden.                           nahme an einem von der zuständigen Stelle aner-\nkannten Kurs oder anderen von der zuständigen\n(3) Bei Röntgeneinrichtungen nach § 3 Abs. 4 müs-         Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnah-\nsen an den jeweils anderen Einrichtungen zusätzlich          men aktualisiert werden. Abweichend hiervon kann\nAbdrucke oder Ablichtungen der Aufzeichnungen                die Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall auf\nüber die Abnahmeprüfungen nach § 16 Abs. 2, die              andere geeignete Weise aktualisiert und die Aktua-\nKonstanzprüfungen nach § 16 Abs. 3 und die Sach-             lisierung der zuständigen Behörde nachgewiesen\nverständigenprüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5             werden. Der Nachweis über die Aktualisierung der\naller zum System gehörenden Röntgeneinrichtungen             Fachkunde nach Satz 1 ist der zuständigen Stelle auf\nzur Einsicht vorliegen. Sofern die Behörde nach § 43         Anforderung vorzulegen. Die zuständige Stelle kann,\nder Erfüllung von Aufzeichnungspflichten in elektroni-       wenn der Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen\nscher Form zugestimmt hat, kann die Pflicht nach             nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, die Fach-\nSatz 1 auch durch das Bereithalten der Aufzeichnun-\nkunde entziehen oder die Fortgeltung mit Auflagen\ngen zur Einsicht in elektronischer Form erfüllt werden.\nversehen. Bestehen begründete Zweifel an der erfor-\n(4) Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung, die Medi-       derlichen Fachkunde, kann die zuständige Behörde\nzinprodukt oder Zubehör im Sinne des Medizinpro-             eine Überprüfung der Fachkunde veranlassen.\nduktegesetzes ist, ist unverzüglich einzustellen, wenn           (3) Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz\n1. der begründete Verdacht besteht, dass die Ein-            werden in der Regel durch eine für das jeweilige\nrichtung die Sicherheit und die Gesundheit der           Anwendungsgebiet geeignete Einweisung und prak-\nPatienten, der Anwender oder Dritter bei sach-           tische Erfahrung erworben. Für Personen nach § 3\ngemäßer Anwendung, Instandhaltung und ihrer              Abs. 4 Satz 2 Nr. 3, § 24 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 4\nZweckbestimmung entsprechender Verwendung                und § 29 Abs. 2 Nr. 3 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 und\nüber ein nach den Erkenntnissen der medizini-            Absatz 2 entsprechend.\nschen Wissenschaften vertretbares Maß hinaus-\n(4) Kurse nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3\ngehend gefährden oder\nSatz 2 können von der für die Kursstätte zuständigen\n2. die zuständige Behörde festgestellt hat, dass ein         Stelle nur anerkannt werden, wenn die Kursinhalte\nausreichender Schutz vor Strahlenschäden nicht           geeignet sind, das für den jeweiligen Anwendungs-\ngewährleistet ist.“                                      bereich erforderliche Wissen im Strahlenschutz zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002                  1883\nvermitteln und die Qualifikation des Lehrpersonals             b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nund die Ausstattung der Kursstätte eine ordnungs-                  „Dabei sind besondere Vorkehrungen zum Schutz\ngemäße Wissensvermittlung gewährleisten.“                          Dritter vor Röntgenstrahlung zu treffen.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n34. § 19 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe\n„§ 19\n„Anlage III“ durch die Angabe „Anlage 2“\nStrahlenschutzbereiche                                 ersetzt.\n(1) Bei genehmigungs- und anzeigebedürftigen                    bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nTätigkeiten nach dieser Verordnung sind Strahlen-\nd) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5\nschutzbereiche nach Maßgabe des Satzes 2 einzu-\nangefügt:\nrichten. Je nach Höhe der Strahlenexposition wird\nzwischen Überwachungsbereichen und Kontroll-                        „(4) Die Behörde kann für Störstrahler nach § 5\nbereichen unterschieden:                                           Abs. 1 festlegen, dass sie nur in allseitig umschlos-\nsenen Räumen betrieben werden dürfen.\n1. Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontroll-\nbereich gehörende betriebliche Bereiche, in denen                (5) Röntgeneinrichtungen zur Behandlung dür-\nPersonen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von             fen nur in allseitig umschlossenen Räumen\nmehr als 1 Millisievert oder höhere Organdosen als            (Bestrahlungsräumen) betrieben werden. Diese\n15 Millisievert für die Augenlinse oder 50 Milli-             müssen so bemessen sein, dass die erforderlichen\nsievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die           Verrichtungen ohne Behinderung vorgenommen\nFüße und Knöchel erhalten können.                             werden können. Bestrahlungsräume, in denen die\n2. Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen               Ortsdosisleistung höher als 3 Millisievert durch\nim Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als             Stunde sein kann, sind darüber hinaus so ab-\n6 Millisievert oder höhere Organdosen als 45 Milli-           zusichern, dass Personen, auch mit einzelnen\nsievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für          Körperteilen, nicht unkontrolliert hineingelangen\ndie Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und              können. Es muss eine geeignete Ausstattung zur\nKnöchel erhalten können.                                      Überwachung des Patienten im Bestrahlungsraum\nvorhanden sein.“\n(2) Kontrollbereiche sind abzugrenzen und\nwährend der Einschaltzeit zu kennzeichnen. Die\n36. Die Überschrift des § 21 und Absatz 1 werden wie\nKennzeichnung muss deutlich sichtbar mindestens\nfolgt gefasst:\ndie Worte „Kein Zutritt – Röntgen“ enthalten; sie muss\nauch während der Betriebsbereitschaft vorhanden                                            „§ 21\nsein.                                                                              Schutzvorkehrungen\n(3) Aus anderen Strahlenquellen herrührende Orts-              (1) Der Schutz beruflich strahlenexponierter Perso-\ndosen sind bei der Festlegung der Grenzen des                  nen vor Strahlung ist vorrangig durch bauliche und\nKontrollbereichs und des Überwachungsbereichs                  technische Vorrichtungen oder durch geeignete\neinzubeziehen.                                                 Arbeitsverfahren sicherzustellen. Bei Personen, die\n(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass              sich im Kontrollbereich aufhalten, ist sicherzustellen,\nweitere Bereiche als Kontrollbereiche oder als Über-           dass sie die erforderliche Schutzkleidung tragen.“\nwachungsbereiche zu behandeln sind, wenn dies zum\nSchutz Einzelner oder der Allgemeinheit erforderlich       37. § 22 wird wie folgt gefasst:\nist.\n„§ 22\n(5) Die Bereiche nach den Absätzen 1 und 4 gelten                       Zutritt zu Strahlenschutzbereichen\nals Strahlenschutzbereiche nur während der Ein-\nschaltzeit des Strahlers.                                         (1) Personen darf der Zutritt\n(6) Beim Betrieb ortsveränderlicher Röntgenein-             1. zu Überwachungsbereichen nur erlaubt werden,\nrichtungen oder Störstrahler nach § 5 Abs. 1 ist ein               wenn\nnach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 einzurichtender Kontroll-               a) sie darin eine dem Betrieb der Röntgeneinrich-\nbereich zu kennzeichnen und so abzugrenzen, dass                       tung dienende Aufgabe wahrnehmen,\nunbeteiligte Personen diesen nicht unbeabsichtigt\nb) an ihnen nach § 25 Abs. 1 Röntgenstrahlung\nbetreten können. Kann ausgeschlossen werden, dass\nangewendet werden soll oder ihr Aufenthalt in\nunbeteiligte Personen den Kontrollbereich unbeab-\ndiesem Bereich als Proband, helfende Person\nsichtigt betreten können, ist die Abgrenzung nicht\noder Tierhalter erforderlich ist,\nerforderlich.“\nc) bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur\n35. § 20 wird wie folgt geändert:                                          Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich\nist oder\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nd) sie Besucher sind,\n„(1) Eine Röntgeneinrichtung darf nur in einem all-\nseitig umschlossenen Raum (Röntgenraum)                   2. zu Kontrollbereichen nur erlaubt werden, wenn\nbetrieben werden, der in der Genehmigung oder in              a) sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung\nder Bescheinigung des Sachverständigen nach                       der darin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig\n§ 4a bezeichnet ist.“                                             werden müssen,","1884              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\nb) an ihnen nach § 25 Abs. 1 Röntgenstrahlung              menarbeit mit dem überweisenden Arzt, die verfüg-\nangewendet werden soll oder ihr Aufenthalt in          baren Informationen über bisherige medizinische\ndiesem Bereich als Proband, helfende Person            Erkenntnisse heranzuziehen, um jede unnötige Strah-\noder Tierhalter erforderlich ist und eine zur Aus-     lenexposition zu vermeiden. Patienten sind über\nübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder              frühere medizinische Anwendungen von ionisierender\ntierärztlichen Berufs berechtigte Person, die die      Strahlung, die für die vorgesehene Anwendung von\nerforderliche Fachkunde im Strahlenschutz              Bedeutung sind, zu befragen.\nbesitzt, zugestimmt hat,                                  (3) Vor einer Anwendung von Röntgenstrahlung in\nc) bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur           der Heilkunde oder Zahnheilkunde hat der anwenden-\nErreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich        de Arzt gebärfähige Frauen, erforderlichenfalls in\nist oder                                               Zusammenarbeit mit dem überweisenden Arzt, zu\nbefragen, ob eine Schwangerschaft besteht oder\nd) bei schwangeren Frauen, die nach Buchstabe a\nbestehen könnte. Bei bestehender oder nicht auszu-\noder c den Kontrollbereich betreten dürfen, der\nschließender Schwangerschaft ist die Dringlichkeit\nfachkundige       Strahlenschutzverantwortliche\nder Anwendung besonders zu prüfen.“\noder der Strahlenschutzbeauftragte dies aus-\ndrücklich gestattet und durch geeignete Über-\nwachungsmaßnahmen sicherstellt, dass der           40. § 23a wird aufgehoben.\nbesondere Dosisgrenzwert nach § 31a Abs. 4\nSatz 2 eingehalten und dies dokumentiert wird.     41. § 24 wird wie folgt gefasst:\nDie zuständige Behörde kann gestatten, dass der                                        „§ 24\nfachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der                            Berechtigte Personen\nzuständige Strahlenschutzbeauftragte auch anderen\n(1) In der Heilkunde oder Zahnheilkunde darf Rönt-\nPersonen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen\ngenstrahlung am Menschen nur angewendet werden\nerlaubt. Betretungsrechte auf Grund anderer gesetz-\nvon\nlicher Regelungen bleiben unberührt.\n1. Personen, die als Ärzte approbiert sind oder denen\n(2) Schwangeren Frauen darf der Zutritt zu Kontroll-\ndie Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist und\nbereichen als helfende Person abweichend von\ndie für das Gesamtgebiet der Röntgenuntersu-\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nur gestattet wer-\nchung oder Röntgenbehandlung die erforderliche\nden, wenn zwingende Gründe dies erfordern.\nFachkunde im Strahlenschutz besitzen,\nSchwangeren Frauen darf der Zutritt zu Kontrollberei-\nchen als Tierhalterin nicht gestattet werden.“                 2. Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert\nsind oder denen die Ausübung des ärztlichen oder\n38. Die Überschrift des zweiten Unterabschnitts des                    zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die für das\ndritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:                         Teilgebiet der Anwendung von Röntgenstrahlung,\nin dem sie tätig sind, die erforderliche Fachkunde\n„Unterabschnitt 2                             im Strahlenschutz besitzen,\nAnwendung von                            3. Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert\nRöntgenstrahlung am Menschen“.                         sind oder zur Ausübung des ärztlichen oder\nzahnärztlichen Berufs berechtigt sind und nicht\n39. § 23 wird wie folgt gefasst:                                       über die erforderliche Fachkunde im Strahlen-\n„§ 23                                   schutz verfügen, wenn sie unter ständiger Aufsicht\nund Verantwortung einer Person nach Nummer 1\nRechtfertigende Indikation                         oder 2 tätig sind und über die erforderlichen\n(1) Röntgenstrahlung darf unmittelbar am Men-                   Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen.\nschen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheil-                    (2) Die technische Durchführung ist neben den in\nkunde nur angewendet werden, wenn eine Person                  Absatz 1 genannten Personen ausschließlich\nnach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 hierfür die rechtferti-\ngende Indikation gestellt hat. Die rechtfertigende Indi-       1. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des\nkation erfordert die Feststellung, dass der gesund-                MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I\nheitliche Nutzen der Anwendung am Menschen                         S. 1402), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes\ngegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Andere Ver-                vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert wor-\nfahren mit vergleichbarem gesundheitlichen Nutzen,                 den ist,\ndie mit keiner oder einer geringeren Strahlenexposi-           2. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich\ntion verbunden sind, sind bei der Abwägung zu                      anerkannten oder staatlich überwachten abge-\nberücksichtigen. Eine rechtfertigende Indikation nach              schlossenen Ausbildung, wenn die technische\nSatz 1 ist auch dann zu stellen, wenn die Anforderung              Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und\neines überweisenden Arztes vorliegt. Die rechtferti-               Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde\ngende Indikation darf nur gestellt werden, wenn der                im Strahlenschutz besitzen,\ndie rechtfertigende Indikation stellende Arzt den              3. Personen, die sich in einer die erforderlichen Vor-\nPatienten vor Ort persönlich untersuchen kann, es sei              aussetzungen zur technischen Durchführung ver-\ndenn, es liegt ein Anwendungsfall des § 3 Abs. 4 vor.              mittelnden beruflichen Ausbildung befinden, wenn\n§ 28a bleibt unberührt.                                            sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung\n(2) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt           einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Arbeiten\nhat vor der Anwendung, erforderlichenfalls in Zusam-               ausführen, die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002              1885\nübertragen sind, und sie die erforderlichen Kennt-          (6) Es ist dafür zu sorgen, dass die ausschließlich\nnisse im Strahlenschutz besitzen und                     für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Men-\nschen bestimmten Einrichtungen nur in dem Umfang\n4. Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen\nvorhanden sind, wie es für die ordnungsgemäße\nmedizinischen Ausbildung, wenn sie unter ständi-\nDurchführung der radiologischen Diagnostik erforder-\nger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach\nlich ist.“\nAbsatz 1 Nr. 1 oder 2 tätig sind und die erforder-\nlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen,\n43. In § 26 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter\nerlaubt.“                                                    „zur Gewährleistung des Standes der Technik zumin-\ndest“ eingefügt.\n42. § 25 wird wie folgt gefasst:\n44. § 27 wird wie folgt gefasst:\n„§ 25\n„§ 27\nAnwendungsgrundsätze\nRöntgenbehandlung\n(1) Röntgenstrahlung darf am Menschen nur in Aus-\n(1) Vor der Röntgenbehandlung muss von einer\nübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde, in der\nPerson nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und, soweit es\nmedizinischen Forschung, in sonstigen durch Gesetz\ndie Art der Behandlung erfordert, einem Medizin-\nvorgesehenen oder zugelassenen Fällen oder zur\nphysik-Experten ein auf den Patienten bezogener\nUntersuchung nach Vorschriften des allgemeinen\nBestrahlungsplan einschließlich der Bestrahlungsbe-\nArbeitsschutzes angewendet werden. Freiwillige\ndingungen nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich\nRöntgenreihenuntersuchungen zur Ermittlung über-\nfestgelegt werden. Aus dem Bestrahlungsplan müs-\ntragbarer Krankheiten in Landesteilen oder für Bevöl-\nsen alle erforderlichen Daten der Röntgenbehandlung\nkerungsgruppen mit überdurchschnittlicher Erkran-\nzu ersehen sein, insbesondere die Dauer und Zeit-\nkungshäufigkeit oder zur Früherkennung von Krank-\nfolge der Bestrahlungen, die Oberflächendosis und\nheiten bei besonders betroffenen Personengruppen\ndie Dosis im Zielvolumen, die Lokalisation und die\nbedürfen der Zulassung durch die zuständigen obers-\nAbgrenzung des Bestrahlungsfeldes, die Einstrahl-\nten Landesgesundheitsbehörden. Für die Anwendung\nrichtung, die Filterung, der Röntgenröhrenstrom, die\nvon Röntgenstrahlung am Menschen in den nach dem\nRöntgenröhrenspannung und der Brennfleck-Haut-\nInfektionsschutzgesetz vorgesehenen Fällen gelten\nAbstand sowie die Festlegung des Schutzes gegen\n§ 23 Abs. 3 und § 24, für die übrigen Anwendun-\nStreustrahlung.\ngen von Röntgenstrahlung am Menschen außerhalb\nder Heilkunde oder Zahnheilkunde gelten die §§ 23               (2) Die Einhaltung aller im Bestrahlungsplan fest-\nund 24 entsprechend.                                         gelegten Bedingungen sind vor Beginn\n(2) Die durch eine Röntgenuntersuchung bedingte           1. der ersten Bestrahlung von einer Person nach § 24\nStrahlenexposition ist so weit einzuschränken, wie               Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und von einem Medizinphysik-\ndies mit den Erfordernissen der medizinischen Wis-               Experten,\nsenschaft zu vereinbaren ist. Bei der Röntgenbehand-         2. jeder weiteren Bestrahlung von einer Person nach\nlung müssen Dosis und Dosisverteilung bei jeder zu               § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2\nbehandelnden Person nach den Erfordernissen der\nmedizinischen Wissenschaft individuell festgelegt            zu überprüfen.\nwerden; die Dosis außerhalb des Zielvolumens ist so             (3) Über die Röntgenbehandlung ist ein Bestrah-\nniedrig zu halten, wie dies unter Berücksichtigung des       lungsprotokoll zu erstellen. Hierzu gehören auch Auf-\nBehandlungszwecks möglich ist. Ist bei Frauen trotz          zeichnungen über die Überprüfung der Filterung.“\nbestehender oder nicht auszuschließender Schwan-\ngerschaft die Anwendung von Röntgenstrahlung             45. § 28 wird wie folgt gefasst:\ngeboten, sind alle Möglichkeiten zur Herabsetzung                                     „§ 28\nder Strahlenexposition der Schwangeren und insbe-\nsondere des ungeborenen Kindes auszuschöpfen.                          Aufzeichnungspflichten, Röntgenpass\n(3) Körperbereiche, die bei der vorgesehenen                 (1) Es ist dafür zu sorgen, dass über jede An-\nAnwendung von Röntgenstrahlung nicht von der                 wendung von Röntgenstrahlung am Menschen Auf-\nNutzstrahlung getroffen werden müssen, sind vor              zeichnungen nach Maßgabe des Satzes 2 angefertigt\neiner Strahlenexposition so weit wie möglich zu              werden. Die Aufzeichnungen müssen enthalten:\nschützen.                                                    1. die Ergebnisse der Befragung des Patienten nach\n(4) Die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte und             § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1,\nüber die physikalische Strahlenschutzkontrolle nach          2. den Zeitpunkt und die Art der Anwendung,\n§ 35 gelten nicht für Personen, an denen nach                3. die untersuchte Körperregion,\nAbsatz 1 Röntgenstrahlung angewendet wird.\n4. Angaben zur rechtfertigenden Indikation nach § 23\n(5) Helfende Personen und Tierhalter sind über die            Abs. 1 Satz 1,\nmöglichen Gefahren der Strahlenexposition vor dem\nBetreten des Kontrollbereichs zu unterrichten. Es sind       5. bei einer Untersuchung zusätzlich den erhobenen\nMaßnahmen zu ergreifen, um ihre Strahlenexposition               Befund,\nzu beschränken. Absatz 4, § 35 Abs. 1 Satz 1 und             6. die Strahlenexposition des Patienten, soweit sie\nAbs. 9 Satz 1 gelten entsprechend für helfende Perso-            erfasst worden ist, oder die zu deren Ermittlung\nnen und Tierhalter.                                              erforderlichen Daten und Angaben und","1886             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\n7. bei einer Behandlung zusätzlich den Bestrah-                   wird nur eine Auswahl an Röntgenbildern auf-\nlungsplan nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und das                     bewahrt, müssen die laufenden Nummern der\nBestrahlungsprotokoll nach § 27 Abs. 3.                       Röntgenbilder einer Serie mit aufbewahrt werden,\nDie Aufzeichnungen sind gegen unbefugten Zugriff              3. nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen als\nund unbefugte Änderung zu sichern. Sie sind auf Ver-              solche erkennbar sind und mit Angaben zu\nlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; dies gilt              Urheber und Zeitpunkt der nachträglichen Ände-\nnicht für die medizinischen Befunde.                              rungen oder Ergänzungen aufbewahrt werden und\n(2) Der untersuchten oder behandelten Person ist           4. während der Dauer der Aufbewahrung die Ver-\nauf deren Wunsch eine Abschrift oder Ablichtung der               knüpfung der personenbezogenen Patientendaten\nAufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 6 und 7             mit dem erhobenen Befund, den Daten, die den\nzu überlassen. Bei Röntgenuntersuchungen sind                     Bilderzeugungsprozess beschreiben, den Bild-\nRöntgenpässe bereitzuhalten und der untersuchten                  daten und den sonstigen Aufzeichnungen nach\nPerson anzubieten. Wird ein Röntgenpass ausgestellt               Absatz 1 Satz 2 jederzeit hergestellt werden kann.\noder legt die untersuchte Person einen Röntgenpass\nvor, so sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2           Röntgenbilder können bei der Aufbewahrung auf\nund 3 sowie Angaben zum untersuchenden Arzt ein-              elektronischem Datenträger komprimiert werden,\nzutragen.                                                     wenn sichergestellt ist, dass die diagnostische Aus-\nsagekraft erhalten bleibt.\n(3) Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen\nsind 30 Jahre lang nach der letzten Behandlung auf-              (6) Auf elektronischem Datenträger aufbewahrte\nzubewahren. Röntgenbilder und die Aufzeichnungen              Röntgenbilder und Aufzeichnungen müssen einem\nnach Absatz 1 Satz 2 über Röntgenuntersuchungen               mit- oder weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt\nsind zehn Jahre lang nach der letzten Untersuchung            oder der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle in einer\naufzubewahren. Die Aufzeichnungen von Röntgen-                für diese geeigneten Form zugänglich gemacht wer-\nuntersuchungen einer Person, die das 18. Lebensjahr           den können. Dabei muss sichergestellt sein, dass\nnoch nicht vollendet hat, sind bis zur Vollendendung          diese Daten mit den Ursprungsdaten übereinstimmen\ndes 28. Lebensjahres dieser Person aufzubewahren.             und die daraus erstellten Bilder zur Befundung geeig-\nDie zuständige Behörde kann verlangen, dass im Falle          net sind. Sofern die Übermittlung durch Datenüber-\nder Praxisaufgabe oder sonstiger Einstellung des              tragung erfolgen soll, müssen dem jeweiligen Stand\nBetriebes die Aufzeichnungen und Röntgenbilder                der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicher-\nunverzüglich bei einer von ihr bestimmten Stelle zu           stellung von Datenschutz und Datensicherheit getrof-\nhinterlegen sind; dabei ist die ärztliche Schweige-           fen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und\npflicht zu wahren. Diese Stelle hat auch die sich aus         Unversehrtheit der Daten gewährleistet; bei der Nut-\nAbsatz 7 Satz 1 ergebenden Pflichten zu erfüllen.             zung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsse-\nlungsverfahren anzuwenden.\n(4) Röntgenbilder und die Aufzeichnungen nach\nAbsatz 1 Satz 2 können als Wiedergabe auf einem                  (7) Soweit das Medizinproduktegesetz Anforderun-\nBildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt           gen an die Beschaffenheit von Geräten und Einrich-\nwerden, wenn sichergestellt ist, dass die Wieder-             tungen zur Aufzeichnung, Speicherung, Auswertung,\ngaben oder die Daten                                          Wiedergabe und Übertragung von Röntgenbildern\nenthält, bleiben diese unberührt.\n1. mit den Bildern oder Aufzeichnungen bildlich oder\ninhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar ge-               (8) Wer eine Person mit Röntgenstrahlung unter-\nmacht werden und                                          sucht oder behandelt, hat einem diese Person später\nuntersuchenden oder behandelnden Arzt oder Zahn-\n2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist ver-              arzt auf dessen Verlangen Auskünfte über die Auf-\nfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener          zeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 zu erteilen und ihm\nZeit lesbar gemacht werden können,                        die Aufzeichnungen und Röntgenbilder vorüberge-\nund sichergestellt ist, dass während der Aufbewah-            hend zu überlassen. Auch ohne dieses Verlangen sind\nrungszeit keine Informationsänderungen oder -ver-             die Aufzeichnungen und Röntgenbilder der unter-\nluste eintreten können.                                       suchten oder behandelten Person zur Weiterleitung\nan einen später untersuchenden oder behandelnden\n(5) Werden personenbezogene Patientendaten                 Arzt oder Zahnarzt vorübergehend zu überlassen,\n(Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Ge-                    wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine weitere\nschlecht), Befunde, Röntgenbilder oder sonstige               Untersuchung mit Röntgenstrahlung vermieden wer-\nAufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 auf elektroni-            den kann. Sofern die Aufzeichnungen und Röntgen-\nschem Datenträger aufbewahrt, ist durch geeignete             bilder einem beauftragten Dritten zur Weiterleitung an\nMaßnahmen sicherzustellen, dass                               einen später untersuchenden oder behandelnden Arzt\n1. der Urheber, der Entstehungsort und -zeitpunkt             oder Zahnarzt überlassen werden, sind geeignete\neindeutig erkennbar sind,                                 Maßnahmen zur Wahrung der ärztlichen Schweige-\npflicht zu treffen. Auf die Pflicht zur Rückgabe der Auf-\n2. das Basisbild mit den bei der Nachverarbeitung\nzeichnungen und Röntgenbilder an den Aufbewah-\nverwendeten Bildbearbeitungsparametern unver-\nrungspflichtigen ist in geeigneter Weise hinzuweisen.\nändert aufbewahrt wird; werden Serien von Einzel-\nbildern angefertigt, muss erkennbar sein, wie viele          (9) Das Bundesamt für Strahlenschutz ermittelt\nRöntgenbilder insgesamt gefertigt wurden und ob           regelmäßig die medizinische Strahlenexposition der\nalle bei der Untersuchung erzeugten Röntgen-              Bevölkerung und ausgewählter Bevölkerungsgrup-\nbilder oder nur eine Auswahl aufbewahrt wurden;           pen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002                1887\n46. Nach § 28 wird ein neuer Unterabschnitt 2a mit                         Erfahrung in der Anwendung von Röntgen-\nfolgenden §§ 28a bis 28g eingefügt:                                    strahlung am Menschen nachweisen kann, die\n„Unterabschnitt 2a                                 erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz\nbesitzt und während der Anwendung ständig\nMedizinische Forschung                               erreichbar ist,\n§ 28a                                   b) soweit es die Art der Anwendung erfordert, bei\nder Planung und bei der Anwendung ein Medi-\nGenehmigung zur\nAnwendung von Röntgenstrahlung am                             zinphysik-Experte hinzugezogen werden kann,\nMenschen in der medizinischen Forschung                 4. die erforderlichen Mess- und Kalibriervorrichtun-\n(1) Wer zum Zweck der medizinischen Forschung                   gen zur Ermittlung der Strahlenexposition des\nRöntgenstrahlung am Menschen anwendet, bedarf                      Patienten vorhanden sind und ihre sachgerechte\nder Genehmigung.                                                   Anwendung sichergestellt ist,\n(2) Für die Erteilung der Genehmigung ist das Bun-          5. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz-\ndesamt für Strahlenschutz zuständig.                               licher Schadenersatzverpflichtungen getroffen ist,\n6. der Betrieb der Röntgeneinrichtung nach § 3 oder\n§ 28b\n§ 4 dieser Verordnung zulässig ist und\nGenehmigungsvoraussetzungen für die\n7. bei jeder Anwendung von Röntgenstrahlung die\nAnwendung von Röntgenstrahlung am\nordnungsgemäße Funktion der Röntgeneinrich-\nMenschen in der medizinischen Forschung\ntungen und die Einhaltung der dosisbestimmen-\n(1) Die Genehmigung nach § 28a Abs. 1 darf nur                  den Parameter sichergestellt ist.\nerteilt werden, wenn\n(2) Sofern die Anwendung von Röntgenstrahlung\n1. in einem Studienplan dargelegt ist, dass                    an dem einzelnen Probanden nicht zugleich seiner\na) für das beantragte Forschungsvorhaben ein               Behandlung dient, darf die durch das Forschungsvor-\nzwingendes Bedürfnis besteht, weil die bisheri-        haben bedingte effektive Dosis nicht mehr als 20 Milli-\ngen Forschungsergebnisse und die medizini-             sievert betragen. Die Genehmigungsbehörde kann\nschen Erkenntnisse nicht ausreichen,                   eine höhere effektive Dosis als 20 Millisievert zulas-\nsen, wenn mit der Anwendung für den Probanden\nb) die Anwendung von Röntgenstrahlung nicht\nzugleich ein diagnostischer Nutzen verbunden ist und\ndurch eine Untersuchungs- oder Behandlungs-\ndargelegt ist, dass das Forschungsziel anders nicht\nart ersetzt werden kann, die keine Strahlen-\nerreicht werden kann.\nexposition des Probanden verursacht,\n(3) Sieht der Studienplan die Anwendung von Rönt-\nc) die strahlenbedingten Risiken, die mit der\ngenstrahlung an mehreren Einrichtungen vor (Multi-\nAnwendung für den Probanden verbunden\nCenter-Studie), kann die Genehmigungsbehörde auf\nsind, gemessen an der voraussichtlichen Be-\nAntrag die Genehmigung dem Leiter der Studie ertei-\ndeutung der Ergebnisse für die Fortentwicklung\nlen, wenn dies für die sachgerechte Durchführung der\nder Heilkunde oder Zahnheilkunde oder der\nStudie zweckdienlich ist und die in Absatz 1 Nr. 3 bis 7\nmedizinischen Wissenschaft, ärztlich gerecht-\ngenannten Voraussetzungen bei allen beteiligten Ein-\nfertigt sind,\nrichtungen erfüllt sind.\nd) die für die medizinische Forschung vorgesehe-\nnen Anwendungsarten von Röntgenstrahlung                                        § 28c\ndem Zweck der Forschung entsprechen und\nBesondere Schutz-,\nnicht durch andere Anwendungsarten von\nAufklärungs- und Aufzeichnungspflichten\nRöntgenstrahlung ersetzt werden können, die\nzu einer geringeren Strahlenexposition für den            (1) Die Anwendung von Röntgenstrahlung am Men-\nProbanden führen,                                      schen in der medizinischen Forschung ist nur mit der\npersönlichen Einwilligung des Probanden zulässig.\ne) die bei der Anwendung von Röntgenstrahlung\nDer Inhaber der Genehmigung nach § 28a Abs. 1 hat\nauftretende Strahlenexposition nach dem\neine schriftliche Erklärung des Probanden darüber\nStand von Wissenschaft und Technik nicht\neinzuholen, dass er mit\nweiter herabgesetzt werden kann, ohne den\nZweck des Forschungsvorhabens zu gefähr-               1. der Anwendung von Röntgenstrahlung an seiner\nden,                                                       Person und\nf) die Körperdosis des Probanden abgeschätzt               2. den Untersuchungen, die vor, während und nach\nworden ist,                                                der Anwendung zur Kontrolle und zur Erhaltung\ng) die Anzahl der Probanden auf das notwendige                 seiner Gesundheit erforderlich sind,\nMaß beschränkt wird,                                   einverstanden ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn\n2. die Stellungnahme einer Ethikkommission nach                der Proband geschäftsfähig und in der Lage ist, das\n§ 28g zum Studienplan vorliegt,                            Risiko der Anwendung der Röntgenstrahlung für sich\neinzusehen und seinen Willen hiernach zu bestimmen.\n3. sichergestellt ist, dass                                    Diese Erklärung und alle im Zusammenhang mit der\na) die Anwendung von einem Arzt oder Zahnarzt              Anwendung stehenden Einwilligungen können jeder-\ngeleitet wird, der eine mindestens zweijährige         zeit formlos widerrufen werden.","1888            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\n(2) Die Anwendung ist ferner nur zulässig, wenn der       1. das Forschungsziel anders nicht erreicht werden\nProband zuvor eine weitere schriftliche Erklärung dar-           kann,\nüber abgegeben hat, dass er mit der\n2. die Anwendung gleichzeitig zur Untersuchung\n1. Mitteilung seiner Teilnahme an dem Forschungs-                oder Behandlung des Probanden angezeigt ist und\nvorhaben und                                             3. der gesetzliche Vertreter oder der Betreuer seine\n2. der unwiderruflichen Mitteilung der durch die                 Einwilligung abgegeben hat, nachdem er von dem\nAnwendung erhaltenen Strahlenexpositionen                    das Forschungsvorhaben leitenden Arzt oder\nZahnarzt über Wesen, Bedeutung, Tragweite und\nan die zuständige Behörde einverstanden ist.                     Risiken aufgeklärt worden ist; ist der geschäfts-\n(3) Vor Abgabe der Einwilligungen ist der Proband             unfähige oder beschränkt geschäftsfähige Pro-\ndurch den das Forschungsvorhaben leitenden oder                  band in der Lage, Wesen, Bedeutung und Trag-\neinen von diesem beauftragten Arzt oder Zahnarzt                 weite der Anwendung einzusehen und seinen Wil-\nüber Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken der                   len hiernach zu bestimmen, ist zusätzlich dessen\nAnwendung der Röntgenstrahlung und über die Mög-                 persönliche Einwilligung erforderlich.\nlichkeit des Widerrufs aufzuklären. Der Proband ist zu       Für die Erklärungen nach Satz 1 Nr. 3 gilt § 28c Abs. 1\nbefragen, ob an ihm bereits ionisierende Strahlung           bis 3 entsprechend.\nzum Zweck der Untersuchung, Behandlung oder\naußerhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde ange-                                        § 28e\nwendet worden ist. Über die Aufklärung und die                          Mitteilungs- und Berichtspflichten\nBefragung des Probanden sind Aufzeichnungen an-\nzufertigen.                                                     (1) Der zuständigen Aufsichtsbehörde und der\nGenehmigungsbehörde sind unverzüglich mitzutei-\n(4) Der Proband ist vor Beginn der Anwendung von          len:\nRöntgenstrahlung ärztlich oder zahnärztlich zu unter-\nsuchen. Die Körperdosis ist durch geeignete Verfah-          1. jede Überschreitung der Dosiswerte nach § 28b\nren zu überwachen. Der Zeitpunkt der Anwendung,                  Abs. 2 Satz 1 und § 28d Abs. 2 Satz 1 oder, sofern\ndie Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen und                     die Genehmigungsbehörde nach § 28b Abs. 2\ndie Befunde sind aufzuzeichnen.                                  Satz 2 oder § 28d Abs. 2 Satz 2 höhere Dosiswerte\nzugelassen hat, der zugelassenen Dosiswerte\n(5) Die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2 und                  unter Angabe der näheren Umstände,\nAbsatz 2 und die Aufzeichnungen nach Absatz 3\nSatz 3 und Absatz 4 Satz 3 sind 30 Jahre lang nach           2. die Beendigung der Anwendung von Röntgen-\nderen Abgabe oder dem Zeitpunkt der Anwendung                    strahlung für die Durchführung des Forschungs-\naufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen                  vorhabens.\nBehörde vorzulegen. Für die Aufzeichnungen gilt § 28            (2) Der zuständigen Aufsichtsbehörde und der\nAbs. 2, 3 Satz 4 und 5 und Abs. 4 bis 7 entsprechend.        Genehmigungsbehörde sind nach Beendigung der\nAnwendung je ein Abschlussbericht vorzulegen, aus\n§ 28d\ndem die im Einzelfall ermittelte Körperdosis und die\nAnwendungsverbote und Anwendungs-                    zur Berechnung der Körperdosen relevanten Daten\nbeschränkungen für einzelne Personengruppen              hervorgehen.\n(1) An schwangeren Frauen darf Röntgenstrahlung                                      § 28f\nin der medizinischen Forschung nicht angewendet\nwerden. Das Gleiche gilt für Personen, die auf gericht-                          Schutzanordnung\nliche oder behördliche Anordnung verwahrt werden.               Ist zu besorgen, dass ein Proband auf Grund einer\nÜberschreitung der genehmigten Dosiswerte für die\n(2) Von der Anwendung ausgeschlossen sind Pro-\nAnwendung von Röntgenstrahlung in der medizini-\nbanden, bei denen in den vergangenen zehn Jahren\nschen Forschung an der Gesundheit geschädigt wird,\nRöntgenstrahlung zu Forschungs- oder Behand-\nso ordnet die zuständige Aufsichtsbehörde an, dass\nlungszwecken angewendet worden ist, wenn durch\ner durch einen Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 untersucht\ndie erneute Anwendung in der medizinischen For-\nwird.\nschung eine effektive Dosis von mehr als 10 Milli-\nsievert zu erwarten ist. Die Genehmigungsbehörde                                        § 28g\nkann eine höhere effektive Dosis als 10 Millisievert\nzulassen, wenn mit der Anwendung gleichzeitig für                                 Ethikkommission\nden Probanden ein diagnostischer Nutzen verbunden              Eine im Geltungsbereich dieser Verordnung tätige\nist. § 28b Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.                   Ethikkommission muss unabhängig, interdisziplinär\nbesetzt und bei der zuständigen Bundesoberbehörde\n(3) Die Anwendung von Röntgenstrahlung an Pro-\nregistriert sein. Ihre Aufgabe ist es, den Studienplan\nbanden, die das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben,\nnach § 28b Abs. 1 Nr. 1 mit den erforderlichen Unter-\nist nur zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass die Her-\nlagen nach ethischen und rechtlichen Gesichtspunk-\nanziehung solcher Personen ärztlich gerechtfertigt\nten mit mindestens fünf Mitgliedern mündlich zu bera-\nund zur Erreichung des Forschungszieles besonders\nten und innerhalb von drei Monaten eine schriftliche\nnotwendig ist.\nStellungnahme abzugeben. Bei multizentrischen Stu-\n(4) An geschäftsunfähigen und beschränkt ge-              dien genügt die Stellungnahme einer Ethikkommis-\nschäftsfähigen Probanden ist die Anwendung von               sion. Eine Registrierung erfolgt nur, wenn in einer ver-\nRöntgenstrahlung nur zulässig, wenn                          öffentlichten Verfahrensordnung die Mitglieder, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002                1889\naus medizinischen oder zahnmedizinischen Sachver-             Röntgenstrahlung anwenden oder die Anwendung\nständigen und nichtmedizinischen Mitgliedern beste-           technisch durchführen, die\nhen und die erforderliche Fachkompetenz aufweisen,\n1. die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz\ndas Verfahren und die Anschrift aufgeführt sind. Ver-\nbesitzen oder\nänderungen der Zusammensetzung der Kommission,\ndes Verfahrens oder der übrigen Festlegungen der              2. auf ihrem Arbeitsgebiet über die für den Anwen-\nVerfahrensordnung sind der Behörde unverzüglich                   dungsfall erforderlichen Kenntnisse im Strahlen-\nmitzuteilen.“                                                     schutz verfügen, wenn sie unter Aufsicht und Ver-\nantwortung einer Person nach Nummer 1 tätig\n47. Die Überschrift des dritten Unterabschnitts des drit-             werden.“\nten Abschnitts wird wie folgt gefasst:\n„Unterabschnitt 3                     50. Die Überschrift des vierten Unterabschnitts des\nAnwendung von Röntgenstrahlung in                   dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:\nder Tierheilkunde oder in sonstigen Fällen“.                               „Unterabschnitt 4\nVorschriften über die Strahlenexposition“.\n48. § 29 wird wie folgt gefasst:\n„§ 29\n51. § 31 wird wie folgt gefasst:\nBerechtigte Personen in der Tierheilkunde\n„§ 31\n(1) Röntgenstrahlung darf in der Tierheilkunde nur\nangewendet werden von                                                                 Kategorien\nberuflich strahlenexponierter Personen\n1. Personen, die zur Ausübung des tierärztlichen,\närztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt             Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition\nsind und die erforderliche Fachkunde im Strahlen-         durch Tätigkeiten nach dieser Verordnung ausgesetzt\nschutz besitzen,                                          sind, sind zum Zwecke der Kontrolle und arbeitsmedi-\n2. Personen, die zur Ausübung des tierärztlichen,             zinischen Vorsorge folgenden Kategorien zugeordnet:\närztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt          1. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kate-\nsind und die nicht die erforderliche Fachkunde im             gorie A:\nStrahlenschutz besitzen, wenn sie auf ihrem spezi-\nPersonen, die einer beruflichen Strahlenexposition\nellen Arbeitsgebiet über die für die Anwendung\nausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer\nerforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz ver-\neffektiven Dosis von mehr als 6 Millisievert oder\nfügen und unter Aufsicht und Verantwortung einer\neiner höheren Organdosis als 45 Millisievert für die\nder unter Nummer 1 genannten Personen tätig\nAugenlinse oder 150 Millisievert für die Haut, die\nsind.\nHände, die Unterarme, die Füße und Knöchel\n(2) Die technische Durchführung ist neben den in               führen kann.\nAbsatz 1 genannten Personen ausschließlich\n2. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kate-\n1. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des                gorie B:\nMTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I\nS. 1402), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes           Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition\nvom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert wor-            ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer\nden ist,                                                      effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert oder\neiner höheren Organdosis als 15 Millisievert für die\n2. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich             Augenlinse oder 50 Millisievert für die Haut, die\nanerkannten oder staatlich überwachten abge-                  Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel\nschlossenen Ausbildung, wenn die technische                   führen kann, ohne in die Kategorie A zu fallen.“\nDurchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und\nPrüfung war und sie die erforderliche Fachkunde\nim Strahlenschutz besitzen,                           52. Nach § 31 werden folgende §§ 31a bis 31c eingefügt:\n3. Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse                                     „§ 31a\nim Strahlenschutz verfügen, wenn sie unter stän-\nDosisgrenzwerte\ndiger Aufsicht und Verantwortung einer der in\nbei beruflicher Strahlenexposition\nAbsatz 1 Nr. 1 bezeichneten Personen tätig sind,\nerlaubt.                                                         (1) Für beruflich strahlenexponierte Personen darf\ndie effektive Dosis den Grenzwert von 20 Millisievert\n(3) Bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am              im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die zuständige\nTier bleiben tierschutzrechtliche Vorschriften unbe-          Behörde kann im Einzelfall für ein einzelnes Jahr eine\nrührt.“                                                       effektive Dosis von 50 Millisievert zulassen, wobei für\nfünf aufeinander folgende Jahre 100 Millisievert nicht\n49. § 30 wird wie folgt gefasst:                                  überschritten werden dürfen.\n„§ 30                                  (2) Für beruflich strahlenexponierte Personen darf\nBerechtigte Personen in sonstigen Fällen              die Organdosis\nIn anderen Fällen als zur Anwendung am Menschen            1. für die Augenlinse den Grenzwert von 150 Milli-\noder in der Tierheilkunde dürfen nur solche Personen              sievert,","1890            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\n2. für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße                                    § 31c\nund Knöchel jeweils den Grenzwert von 500 Milli-                   Dosisbegrenzung bei Überschreitung\nsievert,\nWurde unter Verstoß gegen § 31a Abs. 1 oder 2 ein\n3. für die Keimdrüsen, die Gebärmutter und das Kno-          Grenzwert im Kalenderjahr überschritten, so ist eine\nchenmark (rot) jeweils den Grenzwert von 50 Milli-       Weiterbeschäftigung als beruflich strahlenexponierte\nsievert,                                                 Person nur zulässig, wenn die Expositionen in den\n4. für die Schilddrüse und die Knochenoberfläche             folgenden vier Kalenderjahren unter Berücksichtigung\njeweils den Grenzwert von 300 Millisievert,              der erfolgten Grenzwertüberschreitung so begrenzt\nwerden, dass die Summe der Dosen das Fünffache\n5. für den Dickdarm, die Lunge, den Magen, die               des jeweiligen Grenzwertes nicht überschreitet. Ist die\nBlase, die Brust, die Leber, die Speiseröhre, ande-      Überschreitung eines Grenzwertes so hoch, dass bei\nre Organe oder Gewebe gemäß Anlage 3                     Anwendung von Satz 1 die bisherige Beschäftigung\nFußnote 1, soweit nicht unter Nummer 3 genannt,          nicht fortgesetzt werden kann, kann die zuständige\njeweils den Grenzwert von 150 Millisievert               Behörde im Benehmen mit einem Arzt nach § 41\nAbs. 1 Satz 1 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.“\nim Kalenderjahr nicht überschreiten.\n(3) Für Personen unter 18 Jahren darf die effektive   53. § 32 wird wie folgt gefasst:\nDosis den Grenzwert von 1 Millisievert im Kalender-                                    „§ 32\njahr nicht überschreiten. Die Organdosis für die\nAugenlinse darf den Grenzwert von 15 Millisievert, für                              Begrenzung\ndie Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und                     der Strahlenexposition der Bevölkerung\nKnöchel jeweils den Grenzwert von 50 Millisievert im            (1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung darf die\nKalenderjahr nicht überschreiten. Abweichend von             effektive Dosis den Grenzwert von 1 Millisievert im\nden Sätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde für           Kalenderjahr nicht überschreiten.\nAuszubildende und Studierende im Alter zwischen                 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf die Organ-\n16 und 18 Jahren festlegen, dass die effektive Dosis         dosis für die Augenlinse den Grenzwert von 15 Milli-\nden Grenzwert von 6 Millisievert, die Organdosis             sievert im Kalenderjahr und die Organdosis für die\nder Augenlinse den Grenzwert von 45 Millisievert             Haut den Grenzwert von 50 Millisievert im Kalender-\nund die Organdosis der Haut, der Hände, der Unter-           jahr nicht überschreiten.“\narme, der Füße und Knöchel jeweils den Grenzwert\nvon 150 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschrei-   54. § 33 wird wie folgt geändert:\nten darf, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungs-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nzieles notwendig ist.\n„§ 33\n(4) Bei gebärfähigen Frauen darf die über einen\nMonat kumulierte Dosis der Gebärmutter den Grenz-                                Anordnung von Maß-\nwert von 2 Millisievert nicht überschreiten. Für ein                    nahmen und behördliche Ausnahmen“.\nungeborenes Kind, das auf Grund der Beschäftigung            b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Mutter einer Strahlenexposition ausgesetzt ist,\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Einrichtungen“\ndarf die Äquivalentdosis vom Zeitpunkt der Mitteilung\ndurch das Wort „Ausrüstungen“ ersetzt.\nder Schwangerschaft bis zu deren Ende den Grenz-\nwert von 1 Millisievert nicht überschreiten. Als Äquiva-         bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Bild-\nlentdosis des ungeborenen Kindes gilt die Organ-                      qualität“ die Wörter „und Höhe der Strahlen-\ndosis der Gebärmutter der schwangeren Frau.                           exposition“ eingefügt.\n(5) Bei der Ermittlung der Körperdosis ist die beruf-     c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nliche Strahlenexposition aus dem Anwendungsbe-                   aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Tech-\nreich der Strahlenschutzverordnung sowie die beruf-                   nik“ die Wörter „oder dem Stand der Heil-\nliche Strahlenexposition, die außerhalb des räum-                     kunde oder Zahnheilkunde“ eingefügt.\nlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erfolgt,              bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 13 bis 24,\neinzubeziehen. Die natürliche Strahlenexposition, die                 28 bis 32, 34 bis 42 und 45 Abs. 4“ durch die\nmedizinische Strahlenexposition und die Exposition                    Angabe „§§ 13 bis 32 und 34 bis 42“ ersetzt.\nals helfende Person sind nicht zu berücksichtigen.\nd) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6\nangefügt:\n§ 31b\n„(5) Beim Betrieb einer ortsveränderlichen Rönt-\nBerufslebensdosis                             geneinrichtung oder eines ortsveränderlichen\nDie Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten             Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 kann die Anordnung\neffektiven Dosen beruflich strahlenexponierter Perso-            auch an denjenigen gerichtet werden, in dessen\nnen darf den Grenzwert von 400 Millisievert nicht                Verfügungsbereich der Betrieb stattfindet. Dieser\nüberschreiten. Die zuständige Behörde kann im                    hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu tref-\nBenehmen mit dem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 eine               fen und den von ihm beauftragten Strahlenschutz-\nweitere berufliche Strahlenexposition zulassen, wenn             verantwortlichen auf die Einhaltung der Schutz-\ndiese 10 Millisievert effektive Dosis im Kalenderjahr            maßnahmen hinzuweisen.\nnicht überschreitet und die beruflich strahlenexpo-                 (6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\nnierte Person schriftlich einwilligt.                            gestatten, dass von den Vorschriften der §§ 15a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002                1891\nbis 18, 19 bis 32 und 34 bis 41 mit Ausnahme              bestimmt Messstellen für Messungen nach Satz 1.\nder Dosisgrenzwertregelungen abgewichen wird,             Die Personendosis ist mit einem Dosimeter zu mes-\nwenn                                                      sen, das bei einer nach Satz 2 bestimmten Messstelle\n1. eine Röntgeneinrichtung, ein Störstrahler oder         anzufordern ist. Die Anzeige dieses Dosimeters gilt als\neine Tätigkeit erprobt werden soll oder die Ein-      Maß für die effektive Dosis, sofern die Körperdosis für\nhaltung der Anforderungen einen unverhältnis-         einzelne Körperteile, Organe oder Gewebe nicht\nmäßig großen Aufwand erfordern würde, sofern          genauer ermittelt worden ist. Wenn auf Grund der\nin beiden Fällen die Sicherheit der Röntgenein-       Messung der Personendosis oder sonstiger Tatsa-\nrichtung, des Störstrahlers oder der Tätigkeit        chen der Verdacht besteht, dass die Dosisgrenzwerte\nsowie der Strahlenschutz auf andere Weise             des § 31a überschritten werden, so ist die Körper-\ngewährleistet sind, oder                              dosis unter Berücksichtigung der Expositionsbedin-\ngungen zu ermitteln.\n2. die Sicherheit der Röntgeneinrichtung, des\nStörstrahlers oder der Tätigkeit durch die Ab-           (5) Die Dosimeter sind an einer für die Strahlen-\nweichung nicht beeinträchtigt werden und der          exposition als repräsentativ geltenden Stelle der Kör-\nStrahlenschutz gewährleistet ist.“                    peroberfläche, in der Regel an der Vorderseite des\nRumpfes, zu tragen. Ist vorauszusehen, dass im\nKalenderjahr die Organdosis für die Hände, die Unter-\n55. § 34 wird wie folgt geändert:\narme, die Füße und Knöchel oder die Haut größer ist\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „betrieblichen“           als 150 Millisievert oder die Organdosis der Augen-\ngestrichen.                                               linse größer ist als 45 Millisievert, so ist die Perso-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „sind“             nendosis durch weitere Dosimeter auch an diesen\ndie Wörter „nach Abschluss der Aufzeichnung“              Körperteilen festzustellen.\neingefügt.                                                   (6) Der zu überwachenden Person ist auf ihr Verlan-\ngen ein Dosimeter zur Verfügung zu stellen, mit dem\n56. § 35 wird wie folgt gefasst:                                  die Personendosis jederzeit festgestellt werden kann.\nSobald eine Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert\n„§ 35\nhat, dass sie schwanger ist, ist ihre berufliche Strah-\nZu überwachende Personen                       lenexposition arbeitswöchentlich zu ermitteln und ihr\nund Ermittlung der Körperdosis                   mitzuteilen.\n(1) An Personen, die sich aus anderen Gründen als             (7) Die Dosimeter nach Absatz 4 Satz 3 und\nzu ihrer ärztlichen oder zahnärztlichen Untersuchung          Absatz 5 Satz 2 sind der Messstelle jeweils nach\noder Behandlung im Kontrollbereich aufhalten, ist             Ablauf eines Monats unverzüglich einzureichen; hier-\nunverzüglich die Körperdosis zu ermitteln. Ist beim           bei sind die jeweiligen Personendaten (Familienname,\nAufenthalt von Personen im Kontrollbereich sicher-            Vornamen, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht), bei\ngestellt, dass im Kalenderjahr eine effektive Dosis von       Strahlenpassinhabern nach Absatz 2 Satz 1 und 2 die\n1 Millisievert oder höhere Organdosen als ein Zehntel         Registriernummer des Strahlenpasses sowie die\nder Organdosisgrenzwerte des § 31a Abs. 2 nicht               Beschäftigungsmerkmale und die Expositionsverhält-\nerreicht werden können, so kann die zuständige                nisse mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann\nBehörde Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Die in\n1. gestatten, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu\nSatz 1 genannten Personen haben die erforderlichen\nsechs Monaten der Messstelle einzureichen sind,\nMessungen zu dulden.\noder\n(2) Wer eine Anzeige nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 zu er-\n2. anordnen, dass die Dosimeter der Messstelle in\nstatten hat, hat dafür zu sorgen, dass die unter seiner\nkürzeren als einmonatigen Zeitabständen einzu-\nAufsicht stehenden Personen in Kontrollbereichen nur\nreichen sind, wenn nach der Art des Betriebes der\nbeschäftigt werden, wenn jede einzelne beruflich\nRöntgeneinrichtung oder des Störstrahlers nach\nstrahlenexponierte Person im Besitz eines vollständig\n§ 5 Abs. 1 eine besondere Gefährdung möglich\ngeführten, bei der zuständigen Behörde registrierten\nerscheint.\nStrahlenpasses ist. Wenn er selbst in Kontrollberei-\nchen tätig wird, gilt Satz 1 entsprechend. Die zustän-        Die Messstelle nach Absatz 4 Satz 2 hat Personen-\ndige Behörde kann Aufzeichnungen über die Strah-              dosimeter bereitzustellen, die Personendosis fest-\nlenexposition, die außerhalb des Geltungsbereiches            zustellen, die Messergebnisse aufzuzeichnen und\ndieser Verordnung ausgestellt worden sind, als aus-           demjenigen, der die Messung veranlasst hat, schrift-\nreichend im Sinne von Satz 1 anerkennen, wenn diese           lich mitzuteilen. Sie hat ihre Aufzeichnungen 30 Jahre\ndem Strahlenpass entsprechen. Die Bundesregierung             lang nach der jeweiligen Feststellung aufzubewahren.\nerlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine             Die Messstelle hat der zuständigen Behörde auf Ver-\nVerwaltungsvorschriften über Inhalt, Form, Führung            langen die Ergebnisse ihrer Feststellungen einschließ-\nund Registrierung des Strahlenpasses.                         lich der Angaben nach Satz 1 mitzuteilen.\n(3) Beruflich strahlenexponierten Personen nach               (8) Die zuständige Behörde kann\nAbsatz 2 darf eine Beschäftigung im Kontrollbereich           1. anordnen, dass abweichend von Absatz 4 Satz 1\nnur erlaubt werden, wenn diese den Strahlenpass                   oder Absatz 5 Satz 2 zur Ermittlung der Körper-\nnach Absatz 2 Satz 1 vorlegen und ein Dosimeter                   dosis zusätzlich oder allein die Ortsdosis oder die\nnach Absatz 4 Satz 3 tragen.                                      Ortsdosisleistung gemessen wird, wenn dies nach\n(4) Die Körperdosis ist durch Messung der Perso-               den Expositionsbedingungen erforderlich er-\nnendosis zu ermitteln. Die zuständige Behörde                     scheint,","1892             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\n2. bei unterbliebener oder fehlerhafter Messung eine         2. die zuständige Behörde ihre Feststellungen sowie\nErsatzdosis festlegen sowie                                  Angaben über registrierte Strahlenpässe unver-\nzüglich,\n3. anordnen, dass die Personendosis nach einem\nanderen oder nach zwei voneinander unabhängi-            soweit neue oder geänderte Daten vorliegen. Die\ngen Verfahren gemessen wird.                             zuständige Behörde kann anordnen, dass eine Mess-\n(9) Die Ergebnisse der Ermittlungen und Messun-           stelle bei ihr aufgezeichnete Feststellungen zu einer\ngen nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 sind unver-              früher erhaltenen Körperdosis zur Eintragung in das\nzüglich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind so            Strahlenschutzregister übermittelt; sie kann von ihr\nlange aufzubewahren, bis die überwachte Per-                 angeforderte Aufzeichnungen des Strahlenschutzver-\nson das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet          antwortlichen oder des Strahlenschutzbeauftragten\nhätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendi-               über Ergebnisse von Messungen und Ermittlungen\ngung der jeweiligen Beschäftigung. Sie sind spätes-          zur Körperdosis zur Eintragung in das Strahlenschutz-\ntens 95 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person         register weiterleiten.\nzu löschen. Sie sind auf Verlangen der zuständigen              (3) Das Bundesamt für Strahlenschutz fasst die\nBehörde vorzulegen oder bei einer von dieser                 übermittelten Daten im Strahlenschutzregister perso-\nbestimmten Stelle zu hinterlegen. § 28 Abs. 4 gilt ent-      nenbezogen zusammen, wertet sie aus und unterrich-\nsprechend. Bei einem Wechsel des Beschäftigungs-             tet die zuständige Behörde, wenn es dies im Hinblick\nverhältnisses sind die Ermittlungsergebnisse dem             auf die Ergebnisse der Auswertung für erforderlich\nneuen Arbeitgeber auf Verlangen mitzuteilen, falls           hält.\nweiterhin eine Beschäftigung als beruflich strahlen-\n(4) Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister wer-\nexponierte Person ausgeübt wird. Aufzeichnungen,\nden erteilt, soweit dies für die Wahrnehmung der Auf-\ndie infolge Beendigung der Beschäftigung als beruf-\ngaben des Empfängers erforderlich ist:\nlich strahlenexponierte Person nicht mehr benötigt\nwerden, sind der nach Landesrecht zuständigen                1. einer zuständigen Behörde oder einer Messstelle\nStelle zu übergeben. Einer beruflich strahlenexponier-           auf Anfrage; die zuständige Behörde kann Aus-\nten Person ist auf Verlangen die im Beschäftigungs-              künfte aus dem Strahlenschutzregister an den\nverhältnis erhaltene berufliche Strahlenexposition               Strahlenschutzverantwortlichen über bei ihm täti-\nschriftlich mitzuteilen, sofern nicht bereits ein Strah-         ge Personen betreffende Daten, an dessen Strah-\nlenpass nach Absatz 2 Satz 1 geführt wird.                       lenschutzbeauftragten sowie an den zuständigen\nArzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 weitergeben, soweit\n(10) Die Messstellen nach Absatz 4 Satz 2 nehmen\ndies zu deren Aufgabenwahrnehmung erforderlich\nan Maßnahmen zur Qualitätssicherung teil, die von\nist,\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durch-\ngeführt werden.                                              2. einem Strahlenschutzverantwortlichen über bei\nihm tätige Personen betreffende Daten auf Antrag,\n(11) Überschreitungen der Grenzwerte nach § 31a\nAbs. 1 bis 4 sind der zuständigen Behörde unter              3. einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung\nAngabe der Gründe, der betroffenen Person und der                über bei ihm versicherte Personen betreffende\nermittelten Körperdosen unverzüglich mitzuteilen. Der            Daten auf Antrag.\nbetroffenen Person ist unverzüglich die Körperdosis          Dem Betroffenen werden Auskünfte aus dem Strah-\nmitzuteilen.“                                                lenschutzregister über die zu seiner Person gespei-\ncherten Daten auf Antrag erteilt.\n57. § 35a wird wie folgt gefasst:                                   (5) Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wis-\n„§ 35a                             senschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen\nStellen dürfen auf Antrag Auskünfte erteilt werden,\nStrahlenschutzregister\nsoweit dies für die Durchführung bestimmter wissen-\n(1) In das Strahlenschutzregister nach § 12c des          schaftlicher Forschungsarbeiten im Bereich des\nAtomgesetzes werden eingetragen:                             Strahlenschutzes erforderlich ist und § 12c Abs. 3 des\n1. die infolge einer beruflichen Strahlenexposition          Atomgesetzes nicht entgegensteht. Wird eine Aus-\nnach § 35 Abs. 7 Satz 4 ermittelten Dosiswerte           kunft über personenbezogene Daten beantragt, so ist\nsowie dazugehörige Feststellungen der zuständi-          eine schriftliche Einwilligung des Betroffenen beizu-\ngen Behörde,                                             fügen. Soll die Auskunft ohne Einwilligung des Betrof-\nfenen erfolgen, sind die für die Prüfung der Vorausset-\n2. Angaben über registrierte Strahlenpässe nach § 35         zungen nach § 12c Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes\nAbs. 2 Satz 1 oder 2,                                    erforderlichen Angaben zu machen; zu § 12c Abs. 3\n3. die jeweiligen Personendaten (Familienname,               Satz 3 des Atomgesetzes ist glaubhaft zu machen,\nVornamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht),            dass der Zweck der wissenschaftlichen Forschung\nBeschäftigungsmerkmale und Expositionsverhält-           bei Verwendung anonymisierter Daten nicht mit ver-\nnisse sowie die Anschrift des Strahlenschutzver-         tretbarem Aufwand erreicht werden kann. Personen-\nantwortlichen.                                           bezogene Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit\nverwendet werden, für die sie übermittelt worden\n(2) Zur Eintragung in das Strahlenschutzregister\nsind; die Verwendung für andere Forschungsarbeiten\nübermitteln jeweils die Daten nach Absatz 1\noder die Weitergabe richtet sich nach den Sätzen 2\n1. die Messstellen nach § 35 Abs. 4 Satz 2 binnen            und 3 und bedarf der Zustimmung des Bundesamtes\nMonatsfrist,                                             für Strahlenschutz.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002                1893\n(6) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten           Aufgabenwahrnehmung keine gesundheitlichen Be-\npersonenbezogenen Daten sind 95 Jahre nach der               denken entgegenstehen.\nGeburt der betroffenen Person zu löschen.\n(2) Eine beruflich strahlenexponierte Person der\n(7) Die Messstellen oder die zuständigen Behörden         Kategorie A darf nach Ablauf eines Jahres seit der\nbeginnen mit der Übermittlung zu dem Zeitpunkt, den          letzten Beurteilung oder Untersuchung im Kontroll-\ndas Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt. Das               bereich Aufgaben nur weiter wahrnehmen, wenn sie\nBundesamt für Strahlenschutz bestimmt das Daten-             von einem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 erneut unter-\nformat und das Verfahren der Übermittlung.“                  sucht oder beurteilt worden ist und dem Strahlen-\nschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt ausge-\n58. § 36 wird wie folgt gefasst:                                 stellte Bescheinigung vorliegt, dass gegen die weitere\nAufgabenwahrnehmung keine gesundheitlichen Be-\n„§ 36\ndenken bestehen.\nUnterweisung\n(3) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag des\n(1) Personen, denen nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buch-          Arztes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 die in Absatz 2 genann-\nstabe a und c der Zutritt zum Kontrollbereich gestattet      te Frist abkürzen, wenn die Arbeitsbedingungen oder\nwird, sind vor dem erstmaligen Zutritt über die              der Gesundheitszustand der beruflich strahlenexpo-\nArbeitsmethoden, die möglichen Gefahren, die anzu-           nierten Person dies erfordern.\nwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und\nden für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit                (4) Die zuständige Behörde kann unter entspre-\nwesentlichen Inhalt dieser Verordnung, der Genehmi-          chender Anwendung der Absätze 1 und 2 für eine\ngung oder Anzeige und der Strahlenschutzanweisung            beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie B\nzu unterweisen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Per-       Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge an-\nsonen, die außerhalb des Kontrollbereichs Röntgen-           ordnen.\nstrahlung anwenden, soweit diese Tätigkeit der                  (5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\nGenehmigung oder der Anzeige bedarf. Die Unterwei-           die in § 31a Abs. 3 genannten nicht beruflich strahlen-\nsung ist mindestens einmal im Jahr zu wiederholen.           exponierten Personen sich von einem Arzt nach § 41\nSie kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Unter-         Abs. 1 Satz 1 untersuchen lassen.\nweisungen nach immissionsschutz- oder arbeits-\nschutzrechtlichen Vorschriften sein.                            (6) Personen, die nach den Absätzen 1 bis 5 der\narbeitsmedizinischen Vorsorge unterliegen, haben die\n(2) Andere Personen, denen der Zutritt zu Kontroll-       erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden.“\nbereichen gestattet wird, sind vorher über die mög-\nlichen Gefahren und ihre Vermeidung zu unterweisen.\n61. § 38 wird wie folgt gefasst:\n(3) Frauen sind im Rahmen der Unterweisungen\nnach Absatz 1 oder 2 darauf hinzuweisen, dass eine                                     „§ 38\nSchwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer                            Ärztliche Bescheinigung\nStrahlenexposition für das ungeborene Kind so früh\nwie möglich mitzuteilen ist.                                    (1) Der Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 muss zur Ertei-\nlung der ärztlichen Bescheinigung die bei der arbeits-\n(4) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterwei-\nmedizinischen Vorsorge von anderen Ärzten nach\nsung nach Absatz 1 oder 2 sind Aufzeichnungen zu\n§ 41 Abs. 1 Satz 1 angelegten Gesundheitsakten an-\nführen, die von der unterwiesenen Person zu unter-\nfordern, soweit diese für die Beurteilung erforderlich\nzeichnen sind. Die Aufzeichnungen sind in den Fällen\nsind, sowie die bisher erteilten ärztlichen Bescheini-\ndes Absatzes 1 fünf Jahre, in denen des Absatzes 2\ngungen, die behördlichen Entscheidungen nach § 39\nein Jahr lang nach der Unterweisung aufzubewahren\nund die diesen zu Grunde liegenden Gutachten. Die\nund der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-\nangeforderten Unterlagen sind dem Arzt nach § 41\nlegen.“\nAbs. 1 Satz 1 unverzüglich zu übergeben. Die ärzt-\nliche Bescheinigung ist auf dem Formblatt nach An-\n59. Die Überschrift des vierten Abschnitts wird wie folgt        lage 4 zu erteilen.\ngefasst:\n(2) Der Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 kann die Ertei-\n„Abschnitt 4                           lung der ärztlichen Bescheinigung davon abhängig\nArbeitsmedizinische Vorsorge“.                   machen, dass ihm\n1. die Art der Aufgaben der beruflich strahlenexpo-\n60. § 37 wird wie folgt gefasst:                                     nierten Person und die mit diesen Aufgaben ver-\n„§ 37                                  bundenen Arbeitsbedingungen,\nErfordernis                           2. jeder Wechsel der Art der Aufgaben und der mit\nder arbeitsmedizinischen Vorsorge                     diesen verbundenen Arbeitsbedingungen,\n(1) Eine beruflich strahlenexponierte Person der          3. die Ergebnisse der Körperdosisermittlungen und\nKategorie A darf im Kontrollbereich Aufgaben nur\n4. der Inhalt der letzten ärztlichen Bescheinigung,\nwahrnehmen, wenn sie innerhalb eines Jahres vor\nsoweit sie nicht von ihm ausgestellt wurde,\nBeginn der Aufgabenwahrnehmung von einem Arzt\nnach § 41 Abs. 1 Satz 1 untersucht worden ist und            schriftlich mitgeteilt werden. Die der arbeitsmedizini-\ndem Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem           schen Vorsorge unterliegende Person kann eine\nArzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der       Abschrift der Mitteilungen nach Satz 1 verlangen.","1894              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\n(3) Der Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 hat die ärztliche 64. § 41 wird wie folgt gefasst:\nBescheinigung dem Strahlenschutzverantwortlichen,                                      „§ 41\nder beruflich strahlenexponierten Person und, soweit\ngesundheitliche Bedenken bestehen, auch der                                      Ermächtigte Ärzte\nzuständigen Behörde unverzüglich zu übersenden.                  (1) Die zuständige Behörde ermächtigt Ärzte zur\nWährend der Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben                Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge\nals beruflich strahlenexponierte Person ist die ärzt-         nach den §§ 37, 38 und 40. Die Ermächtigung darf nur\nliche Bescheinigung aufzubewahren und der zustän-             einem Arzt erteilt werden, der die für die arbeitsmedi-\ndigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Über-             zinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Per-\nsendung an die beruflich strahlenexponierte Person            sonen erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz\nkann durch Eintragung des Inhalts der Bescheinigung           nachweist.\nin den Strahlenpass ersetzt werden.\n(2) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat die Aufgabe,\n(4) Die ärztliche Bescheinigung kann durch die Ent-        die arbeitsmedizinische Vorsorge nach den §§ 37, 38\nscheidung der zuständigen Behörde nach § 39 ersetzt           und 40 durchzuführen sowie die Maßnahmen vorzu-\nwerden.“                                                      schlagen, die bei erhöhter Strahlenexposition zur Vor-\nbeugung vor gesundheitlichen Schäden und zu ihrer\n62. § 39 wird wie folgt geändert:                                 Abwehr erforderlich sind.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „zu überwachende                (3) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 ist verpflichtet, für\nPerson die vom ermächtigten Arzt ausgestellte             jede beruflich strahlenexponierte Person, die der\nBescheinigung“ durch die Wörter „beruflich strah-         arbeitsmedizinischen Vorsorge unterliegt, eine Ge-\nlenexponierte Person die vom Arzt nach § 41               sundheitsakte nach Maßgabe des Satzes 2 zu führen.\nAbs. 1 Satz 1 in der Bescheinigung nach § 38              Diese Gesundheitsakte hat Angaben über die Arbeits-\ngetroffene Beurteilung“ ersetzt.                          bedingungen, die Ergebnisse der arbeitsmedizini-\nschen Vorsorge nach § 37 Abs. 1, 2 oder 4, die ärzt-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ärztliche\nliche Bescheinigung nach § 38 Abs. 1 Satz 3, die\nÜberwachung“ durch die Wörter „arbeitsmedizini-\nErgebnisse der besonderen arbeitsmedizinischen\nsche Vorsorge“ ersetzt und nach dem Wort „Fach-\nVorsorge nach § 40 Abs. 2, die Maßnahmen nach § 37\nkunde“ die Wörter „im Strahlenschutz“ eingefügt.\nAbs. 3 oder § 39 Abs. 1, das Gutachten nach § 39\nAbs. 2 sowie die durch die Wahrnehmung von Auf-\n63. § 40 wird wie folgt gefasst:                                  gaben als beruflich strahlenexponierte Person er-\n„§ 40                              haltene Körperdosis zu enthalten. Die Gesundheits-\nBesondere arbeitsmedizinische Vorsorge                akte ist so lange aufzubewahren, bis die Person das\n75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte,\n(1) Hat eine Person auf Grund außergewöhnlicher            mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendigung der\nUmstände eine Strahlenexposition erhalten, die im             Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich strahlen-\nKalenderjahr die effektive Dosis von 50 Millisievert          exponierte Person. Sie ist spätestens 95 Jahre nach\noder die Organdosis von 150 Millisievert für die              der Geburt der betroffenen Person zu vernichten.\nAugenlinse oder von 500 Millisievert für die Haut, die\nHände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel über-                (4) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 ist verpflichtet, die\nschreitet, so ist dafür zu sorgen, dass sie unverzüglich      Gesundheitsakte auf Verlangen der zuständigen\neinem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 vorgestellt und der        Behörde einer von dieser benannten Stelle zur Ein-\nzuständigen Behörde der Sachverhalt unverzüglich              sicht vorzulegen und bei Beendigung der Ermächti-\nmitgeteilt wird.                                              gung zu übergeben. Dabei ist die ärztliche Schweige-\npflicht zu wahren.\n(2) Ist nach dem Ergebnis der besonderen arbeits-\nmedizinischen Vorsorge nach Absatz 1 zu besorgen,                (5) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat der untersuch-\ndass die Gesundheit der beruflich strahlenexponier-           ten Person auf ihr Verlangen Einsicht in ihre Gesund-\nten Person gefährdet wird, wenn sie erneut eine Auf-          heitsakte zu gewähren.“\ngabe als beruflich strahlenexponierte Person wahr-\nnimmt oder die Wahrnehmung der bisherigen Auf-            65. Nach § 41 wird folgende Überschrift eingefügt:\ngabe fortsetzt, so kann die zuständige Behörde                                      „Abschnitt 5\nanordnen, dass sie diese Aufgabe nicht, nicht mehr\nAußergewöhnliche\noder nur unter Beschränkungen ausüben darf.\nEreignisabläufe oder Betriebszustände“.\n(3) Nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung\nnach Absatz 2 ist dafür zu sorgen, dass die besondere     66. § 42 wird wie folgt gefasst:\narbeitsmedizinische Vorsorge so lange fortgesetzt\nwird, wie es der Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 zum                                      „§ 42\nSchutze der Gesundheit der beruflich strahlenexpo-                                  Meldepflicht\nnierten Person für erforderlich erachtet.                        (1) Außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Be-\n(4) Personen, die der besonderen arbeitsmedizini-          triebszustände beim Betrieb einer Röntgeneinrich-\nschen Vorsorge nach Absatz 1 oder 3 unterliegen,              tung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 sind der\nhaben die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen            zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn\nzu dulden.                                                    1. zu besorgen ist, dass eine Person eine Strahlen-\n(5) Für die Ergebnisse der besonderen arbeitsmedi-             exposition erhalten haben kann, die die Grenz-\nzinischen Vorsorge nach Absatz 1 oder 3 gilt § 39                 werte der Körperdosis nach § 31a Abs. 1 oder 2\nentsprechend.“                                                    übersteigt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002                 1895\n2. sie von erheblicher sicherheitstechnischer Bedeu-           6. entgegen § 9 Satz 1 Nr. 3 ein Bauartzeichen oder\ntung sind.                                                    eine weitere Angabe nicht oder nicht rechtzeitig\n(2) Nach Absatz 1 meldepflichtige außergewöhn-                 anbringt,\nliche Ereignisabläufe oder Betriebszustände beim               7. entgegen § 9 Satz 1 Nr. 4 oder 5, jeweils auch in\nBetrieb einer Röntgeneinrichtung, die ein Medizinpro-             Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2, einen Abdruck\ndukt oder Zubehör im Sinne des Medizinprodukte-                   des Zulassungsscheins oder eine Betriebsanlei-\ngesetzes ist, sind zusätzlich unverzüglich dem Bun-               tung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,\ndesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu            8. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 einen Abdruck des\nmelden.“                                                          Zulassungsscheins nicht bereithält,\n9. entgegen § 12 Abs. 3 den Betrieb nicht oder nicht\n67. Die Überschrift „Fünfter Abschnitt“ wird durch die\nrechtzeitig einstellt,\nÜberschrift „Abschnitt 6“ ersetzt.\n10. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 die erforderliche\n68. Die Überschrift „Ergänzende Vorschriften“ wird durch              Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten nicht\ndie Überschrift „Formvorschriften“ ersetzt.                       oder nicht in der vorgeschriebenen Weise be-\nstellt,\n69. § 43 wird wie folgt gefasst:                                  11. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 als Strahlenschutzver-\nantwortlicher nicht dafür sorgt, dass eine der Vor-\n„§ 43\nschriften der § 3 Abs. 8, § 13 Abs. 2 Satz 2 oder\nSchriftform und elektronische Form                      Abs. 3 bis 5, § 15a Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 1, § 17\nSoweit nach dieser Verordnung Aufzeichnungs-                   Abs. 3 Satz 1, § 17a Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1\npflichten bestehen, können diese mit Zustimmung der               Satz 3 oder Abs. 4 oder § 40 Abs. 3 eingehalten\nzuständigen Behörde auch in elektronischer Form                   wird,\nerbracht werden. Gleiches gilt für die Mitteilungen           12. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 1 als\ngegenüber der zuständigen Behörde. Die zuständige                 Strahlenschutzverantwortlicher oder Strahlen-\nBehörde bestimmt das Verfahren und die hierzu                     schutzbeauftragter nicht dafür sorgt, dass eine\nnotwendigen Anforderungen. § 28 Abs. 4 bis 6 bleibt               der Vorschriften der § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\nunberührt. Das elektronische Dokument ist mit einer               Satz 1 bis 3 oder 5, Abs. 3 Satz 1 bis 5 oder Abs. 4\nqualifizierten elektronischen Signatur nach dem Sig-              Satz 2 oder 3, § 17 Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder 5,\nnaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) zu                  Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 3 Satz 2 oder 3, § 17a\nversehen.“                                                        Abs. 4 Satz 2 oder 3, § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4,\nAbs. 2 oder 3 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3\n70. Nach § 43 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:               oder Abs. 6 Satz 1, § 20 Abs. 1 oder 2 Satz 2, § 21\nAbs. 1 oder 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 oder\n„Abschnitt 7                               Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3,\nOrdnungswidrigkeiten“.                           §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 5 Satz 2\noder 3, §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3, § 28\n71. § 44 wird wie folgt gefasst:                                      Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder 2, Abs. 4, 5 Satz 1, Abs. 6\noder 8, § 28c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 bis 5,\n„§ 44                                  § 28d Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4, §§ 28e, 29\nOrdnungswidrigkeiten                            Abs. 1 oder 2, §§ 30, 31a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3\nSatz 1 oder 2, Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5\nOrdnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des\nSatz 1, § 31b Satz 1, § 31c Satz 1, §§ 32, 34\nAtomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 1,\nlässig\nAbs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1, 3 oder 5,\n1. ohne Genehmigung nach                                        Abs. 5, 6 oder 7 Satz 1, Abs. 9 oder 11, § 36\na) § 3 Abs. 1 eine Röntgeneinrichtung betreibt               Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 37 Abs. 1 oder 2, § 40\noder deren Betrieb verändert,                            Abs. 1 oder 3 oder § 42 eingehalten wird,\nb) § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Störstrahler betreibt         13. entgegen § 33 Abs. 4 Satz 3 den Strahlenschutz-\noder dessen Betrieb verändert oder                       verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig\nunterrichtet,\nc) § 28a Abs. 1 Röntgenstrahlung am Menschen\n14. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 6 oder § 40\nzum Zweck der medizinischen Forschung\nAbs. 4 eine Messung oder eine ärztliche Unter-\nanwendet,\nsuchung nicht duldet,\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 6,\n15. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 eine angeforderte\n§ 5 Abs. 7, §§ 7, 20 Abs. 4 oder § 33 Abs. 1 oder 2\nUnterlage nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,\nzuwiderhandelt,\n16. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 eine ärztliche\n3. entgegen § 5 Abs. 5 einen Störstrahler einem\nBescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig über-\nanderen überlässt,\nsendet,\n4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht,\n17. entgegen § 41 Abs. 3 Satz 1, 3 oder 4 eine\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nGesundheitsakte nicht, nicht richtig oder nicht\n5. entgegen § 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Qualitäts-             vollständig führt, nicht oder nicht für die vorge-\nkontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt            schriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder\noder nicht überwachen lässt,                                 nicht rechtzeitig vernichtet,","1896               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\n18. entgegen § 41 Abs. 4 Satz 1 eine Gesundheits-              zum 1. Juli 2004, bei Erwerb zwischen 1973 bis 1987\nakte nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht     bis zum 1. Juli 2005, bei Erwerb nach 1987 bis zum\noder nicht rechtzeitig übergibt oder                     1. Juli 2007 nachgewiesen wird. Die Sätze 1 bis 3\n19. entgegen § 41 Abs. 5 Einsicht in die Gesundheits-          gelten entsprechend für die Ärzte nach § 41 Abs. 1\nakte nicht oder nicht rechtzeitig gewährt.“              Satz 1, für Strahlenschutzverantwortliche, die die\nerforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen\nund die keine Strahlenschutzbeauftragten bestellt\n72. Nach § 44 wird folgende Überschrift eingefügt:\nhaben, und für Personen, die die Fachkunde vor dem\n„Abschnitt 8                            1. Juli 2002 erworben haben, aber nicht als Strahlen-\nSchlussvorschriften“.                       schutzbeauftragte bestellt sind.\n(7) Bei vor dem 1. Juli 2002 tätigen Personen im\n73. § 45 wird wie folgt gefasst:                                   Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3, § 24 Abs. 1 Nr. 3 und\nAbs. 2 Nr. 4 und § 29 Abs. 2 Nr. 3 gilt Absatz 6 Satz 3\n„§ 45\nfür die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz im\nÜbergangsvorschriften                        Sinne des § 18a Abs. 3 entsprechend.\n(1) Wer am 1. Juli 2002 eine Röntgeneinrichtung                (8) Vor dem 1. Juli 2002 anerkannte Kurse zur Ver-\noder einen Störstrahler befugt betreibt, darf die Rönt-        mittlung der Fachkunde oder Kenntnisse im Sinne des\ngeneinrichtung oder den Störstrahler mit der Maß-              § 18a Abs. 1 oder 3 gelten bis zum 1. Juli 2007 als\ngabe weiter betreiben, dass die Grenzwerte des § 31a           anerkannt fort, soweit die Anerkennung keine kürzere\nAbs. 1 bis 4 und § 32 nicht überschritten werden. Für          Frist enthält.\nden Betrieb von Röntgeneinrichtungen gilt die Geneh-              (9) Personen, die als Hilfskräfte nach § 23 Nr. 4 die-\nmigung nach § 16 der Strahlenschutzverordnung vom              ser Verordnung in der vor dem 1. Juli 2002 geltenden\n13. Oktober 1976 als Genehmigung nach § 3 und die              Fassung Röntgenstrahlung am Menschen anwenden\nAnzeige nach § 17 der Strahlenschutzverordnung                 durften, sind weiterhin zur technischen Durchführung\nvom 13. Oktober 1976 als Anzeige nach § 4 fort. § 33           berechtigt, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Ver-\nbleibt unberührt. Strahlenschutzbereiche sind gemäß            antwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2\nden Anforderungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1                tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strah-\noder 2 bis zum 1. Juli 2004 einzurichten und der               lenschutz besitzen. § 18a Abs. 3 gilt entsprechend.\nzuständigen Behörde dieses auf Verlangen nachzu-\nweisen.                                                           (10) Die vor dem 1. Juli 2002 für Messstellen nach\nLandesrecht festgelegte Zuständigkeit gilt als Bestim-\n(2) Wer am 1. Juli 2002 eine Röntgeneinrichtung im          mung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 2 fort.\nSinne des § 4 Abs. 4 befugt betreibt, darf diesen\nBetrieb fortsetzen, wenn er den Antrag auf Genehmi-               (11) Bis zum 13. Mai 2005 kann die zuständige\ngung bis zum 1. Juli 2004 gestellt hat.                        Behörde zulassen, dass die effektive Dosis für Einzel-\npersonen der Bevölkerung abweichend von § 32\n(3) Für eine vor dem 1. Juli 2002 nach § 6 ange-            Abs. 1 mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr betragen\nzeigte Tätigkeit gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Der        darf, wenn insgesamt zwischen dem 14. Mai 2000\nzur Anzeige nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Verpflichtete darf           und dem 13. Mai 2005 5 Millisievert nicht überschrit-\nseine Tätigkeit fortsetzen, wenn er spätestens bis zum         ten werden.\n1. Oktober 2002 die Anzeige sowie spätestens bis\n(12) Bis zum 13. Mai 2005 darf abweichend von\nzum 1. Juli 2003 die Nachweise entsprechend § 3\n§ 31a Abs. 1 die effektive Dosis für beruflich strahlen-\nAbs. 2 Nr. 3 und 4 der zuständigen Behörde vorlegt.\nexponierte Personen bis zu 50 Millisievert in einem\n(4) Genehmigungsverfahren, die nach § 24 Abs. 2             Kalenderjahr betragen, wenn insgesamt zwischen\ndieser Verordnung in der vor dem 1. Juli 2002 gelten-          dem 14. Mai 2000 und dem 13. Mai 2005 die Summe\nden Fassung begonnen worden sind, sind von der vor             der effektiven Dosis den Grenzwert von 100 Milli-\ndem 1. Juli 2002 zuständigen Behörde unter Anwen-              sievert nicht überschreitet.\ndung der bis dahin geltenden Vorschriften abzu-\n(13) Bis zum 1. August 2006 darf für gebärfähige\nschließen.\nFrauen abweichend von § 31a Abs. 4 Satz 1 die über\n(5) Ein Verfahren der Bauartzulassung, das vor dem          einen Monat kumulierte Dosis an der Gebärmutter bis\n1. Juli 2002 beantragt und bei dem die Bauartprüfung           zu 5 Millisievert betragen.\nveranlasst worden ist, ist von der vor dem 1. Juli 2002\n(14) Die vor dem 1. Juli 2002 für die Prüfung von\nzuständigen Behörde abzuschließen.\nRöntgeneinrichtungen nach § 4 von der zuständigen\n(6) Bei vor dem 1. Juli 2002 bestellten Strahlen-           Behörde erfolgte Bestimmung eines Sachverständi-\nschutzbeauftragten gilt die erforderliche Fachkunde            gen gilt als Bestimmung nach § 4a fort.\nim Strahlenschutz im Sinne des § 18a Abs. 1 als\n(15) Die vor dem 1. Juli 2002 von der zuständigen\nerworben und bescheinigt. Eine vor dem 1. Juli 2002\nBehörde erfolgte Bestimmung einer ärztlichen oder\nerfolgte Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten\nzahnärztlichen Stelle gilt als Bestimmung nach § 17a\ngilt fort, sofern die Aktualisierung der Fachkunde ent-\nAbs. 1 fort.\nsprechend § 18a Abs. 2 bei Bestellung vor 1973 bis\nzum 1. Juli 2004, zwischen 1973 bis 1987 bis zum                  (16) Die in § 2 Nr. 6 Buchstabe e bis g aufgeführten\n1. Juli 2005, nach 1987 bis zum 1. Juli 2007 nach-             Messgrößen sind spätestens bis zum 1. August 2011\ngewiesen wird. Eine vor dem 1. Juli 2002 erworbene             bei Messungen der Personendosis nach § 35 sowie\nFachkunde gilt fort, sofern die Aktualisierung der             der Ortsdosis und Ortsdosisleistung nach § 34 zu ver-\nFachkunde bei Erwerb der Fachkunde vor 1973 bis                wenden. Unberührt hiervon ist bei Messungen der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002              1897\nOrtsdosis oder Ortsdosisleistung unter Verwendung            er als Ersatz für einen baugleichen Röntgenstrahler für\nanderer als der in § 2 Nr. 6 Buchstabe e bis g genann-       eine Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Rönt-\nten Messgrößen eine Umrechnung auf die Messgröße             genstrahlung am Menschen vorgesehen ist, der nach\nnach § 2 Nr. 6 Buchstabe e bis g durchzuführen, wenn         den geltenden Vorschriften dieser Verordnung in der\ndiese Messungen dem Nachweis dienen, dass die                zum Zeitpunkt der Herstellung des Röntgenstrahlers\nGrenzwerte der Körperdosis nach den §§ 31a und 32            geltenden Fassung in Betrieb genommen wurde und\nnicht überschritten werden.                                  wenn dies durch eine Bescheinigung des Herstellers\n(17) Bis zum 1. Juli 2002 ermittelte Werte der Kör-       bestätigt wird.“\nperdosis oder der Personendosis gelten als Werte der\nKörperdosis nach § 2 Nr. 6 Buchstabe c oder der Per-     74. § 45a wird aufgehoben.\nsonendosis nach § 2 Nr. 6 Buchstabe g fort.\n(18) Ein Röntgenstrahler für eine Röntgeneinrich-     75. Die Überschrift „Sechster Abschnitt“ wird gestrichen.\ntung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Men-\nschen darf, soweit er nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in     76. Die Überschrift „Bußgeld- und Schlussvorschriften“\nVerkehr gebracht wird, nur in Betrieb genommen wer-          wird gestrichen.\nden, wenn die geltenden Sicherheits- und Strahlen-\nschutzbestimmungen eingehalten werden und wenn           77. § 46 wird aufgehoben.","1898             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\n78. Anlage I wird wie folgt gefasst:\n„ Anlage 1\n(zu § 8 Abs. 1 Satz 1)\nVorschriften über die Bauart von\nRöntgenstrahlern, die zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Tier bestimmt sind\n(Röntgenstrahler in Röntgeneinrichtungen für tiermedizinische Zwecke, soweit sie nicht\nnach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht sind)\nBei Röntgenstrahlern für tiermedizinische Zwecke darf die über einen je nach Anwendung geeigneten Zeitraum\ngemittelte Ortsdosisleistung bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster und den vom Hersteller oder Einführer\nangegebenen maximalen Betriebsbedingungen in 1 Meter Abstand vom Brennfleck nicht höher sein als 1 Milli-\nsievert durch Stunde.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002              1899\n79. Anlage II wird wie folgt gefasst:\n„ Anlage 2\n(zu § 8 Abs. 1 Satz 1)\nVorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern und\nRöntgeneinrichtungen, die zur Anwendung in den in § 30 bezeichneten Fällen bestimmt sind\n(Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke) und von Störstrahlern (§ 5 Abs. 3)\n1.    Röntgenstrahler\nBei Röntgenstrahlern in Röntgeneinrichtungen, bei denen der Untersuchungsgegenstand vom Schutzgehäu-\nse nicht mit umschlossen wird, muss sichergestellt sein, dass die in Nummer 1.1 und 1.2 angegebenen Werte\neingehalten werden.\n1.1   Bei Röntgenstrahlern für Röntgenbeugung, Mikroradiographie sowie Röntgenspektralanalyse darf die Orts-\ndosisleistung bei geschlossenen Strahlenaustrittsfenstern und den vom Hersteller oder Einführer ange-\ngebenen maximalen Betriebsbedingungen in 0,5 Meter Abstand vom Brennfleck 25 Mikrosievert durch Stun-\nde nicht überschreiten.\n1.2   Bei den übrigen Röntgenstrahlern darf die über einen je nach Anwendung geeigneten Zeitraum gemittelte\nOrtsdosisleistung bei geschlossenen Strahlenaustrittsfenstern und den vom Hersteller oder Einführer ange-\ngebenen maximalen Betriebsbedingungen in 1 Meter Abstand vom Brennfleck folgende Werte nicht über-\nschreiten:\n1.2.1 bei Nennspannungen bis 200 Kilovolt 2,5 Millisievert durch Stunde,\n1.2.2 bei Nennspannungen über 200 Kilovolt 10 Millisievert durch Stunde,\n1.2.3 bei Nennspannungen über 200 Kilovolt nach Herunterregeln auf eine Röntgenspannung von 200 Kilovolt 2,5\nMillisievert durch Stunde.\n2.    Hochschutzgeräte\nBei Hochschutzgeräten muss sichergestellt sein, dass\n2.1   das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden oder zu\nuntersuchenden Gegenstand vollständig umschließt,\n2.2   die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses – aus-\ngenommen Innenräume nach Nummer 2.3.1 – bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen\nBetriebsbedingungen 25 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet,\n2.3   die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben\nwerden kann. Dies gilt nicht für\n2.3.1 Schutzgehäuse, in die ausschließlich hineingefasst werden kann, wenn die Ortsdosisleistung im Innenraum\nbei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen 0,25 Millisievert durch\nStunde nicht überschreitet, oder\n2.3.2 Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, wenn die Orts-\ndosisleistung im Innern des geöffneten Schutzgehäuses 25 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.\n3.    Vollschutzgeräte\nBei Vollschutzgeräten muss\n3.1   sichergestellt sein, dass\n3.1.1 das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden oder zu\nuntersuchenden Gegenstand vollständig umschließt,\n3.1.2 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses\n7,5 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedin-\ngungen nicht überschreitet,\n3.2   durch zwei voneinander unabhängige Vorrichtungen sichergestellt sein, dass\n3.2.1 die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben\nwerden kann oder\n3.2.2 bei Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, das Schutz-\ngehäuse während des Betriebes des Röntgenstrahlers nur bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster geöff-\nnet werden kann und hierbei im Inneren des Schutzgehäuses die Ortsdosisleistung 7,5 Mikrosievert durch\nStunde nicht überschreitet.","1900         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\n4.  Schulröntgeneinrichtungen\nBei Schulröntgeneinrichtungen muss sichergestellt sein, dass\n4.1 die Vorschriften der Nummer 3 erfüllt sind und\n4.2 die vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschritten werden\nkönnen.\n5.  Störstrahler\nBei einem Störstrahler, der bauartzugelassen werden soll, muss sichergestellt sein, dass\n5.1 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Störstrahlers 1 Mikrosie-\nvert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht\nüberschreitet,\n5.2 der Störstrahler auf Grund technischer Maßnahmen nur dann betrieben werden kann, wenn die dem\nStrahlenschutz dienenden Vorrichtungen vorhanden und wirksam sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002                        1901\n80. Anlage III wird wie folgt gefasst:\n„ Anlage 3\n(zu § 31a)\nGewebe-Wichtungsfaktoren\nGewebe oder Organe                                      Gewebe-Wichtungsfaktoren w T\nKeimdrüsen                                                            0,20\nKnochenmark (rot)                                                     0,12\nDickdarm                                                              0,12\nLunge                                                                 0,12\nMagen                                                                 0,12\nBlase                                                                 0,05\nBrust                                                                 0,05\nLeber                                                                 0,05\nSpeiseröhre                                                           0,05\nSchilddrüse                                                           0,05\nHaut                                                                  0,01\nKnochenoberfläche                                                     0,01\nAndere Organe oder Gewebe1),2)                                        0,05\n_______________\n1) Für Berechnungszwecke setzen sich andere Organe oder Gewebe wie folgt zusammen: Neben-\nnieren, Gehirn, Dünndarm, Niere, Muskel, Bauchspeicheldrüse, Milz, Thymusdrüse und Gebär-\nmutter.\n2) In den außergewöhnlichen Fällen, in denen ein einziges der anderen Organe oder Gewebe eine\nÄquivalentdosis erhält, die über der höchsten Dosis in einem der zwölf Organe liegt, für die ein\nWichtungsfaktor angegeben ist, sollte ein Wichtungsfaktor von 0,025 für dieses Organ oder\nGewebe und ein Wichtungsfaktor von 0,025 für die mittlere Organdosis der restlichen anderen\nOrgane oder Gewebe gesetzt werden.“","1902             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\n81. Anlage IV wird wie folgt gefasst:\n„ Anlage 4\n(zu § 38 Abs. 1 Satz 3)\nÄrztliche Bescheinigung nach § 38 der Röntgenverordnung\nStrahlenschutzverantwortlicher                                    Personalnummer\n(Unternehmen, Dienststelle usw.)\ngegebenenfalls Registrier-Nr. des Strahlen-\npasses\nHerr/Frau\nName               ____________________________\nVorname            ____________________________\ngeb. am            ____________________________\nStraße             ____________________________\nWohnort            ____________________________\nWurde von mir\nam _______________________________ untersucht.\nBeurteilung\nEs bestehen derzeit gegen eine Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich Röntgenstrahlung\nI          keine gesundheitlichen Bedenken                                                                      앮\nII         gesundheitliche Bedenken gegen Tätigkeit im Kontrollbereich                                          앮\nHinweis: Die Beurteilung umfasst nicht sonstige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach anderen\nRechtsvorschriften. Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich strahlenexponierte Person\ndie vom Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 in der Bescheinigung nach § 38 getroffene Beurteilung für unzu-\ntreffend, so kann die Entscheidung der zuständigen Behörde beantragt werden.\nBemerkungen:\nErneute Beurteilung oder nächste Untersuchung:\nOrt, Datum                              Unterschrift                      Stempel mit Anschrift des\nArztes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 RöV“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002                1903\nArtikel 2                                  überschreitet, die erforderliche Vorsorge für die\nÄnderung der Strahlenschutzverordnung                          Erfüllung gesetzlicher Schadenersatzverpflich-\ntungen getroffen ist,“.\nDie Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I\nS. 1714, 2002 I S. 1459) wird wie folgt geändert:\n6. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden nach dem              a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nWort „Konsumgütern“ das Wort „und“ durch ein                     aa) In Buchstabe b werden nach der Angabe „An-\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Arzneimittel-                        lage III Tabelle 1 Spalte 5“ die Wörter „sowie\ngesetzes“ ein Komma und die Wörter „von Pflanzen-                     der in Anlage IV Teil A Nr. 1 genannten Fest-\nschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes,                    legungen“ angefügt.\nvon Schädlingsbekämpfungsmitteln und von Stoffen\nnach § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes“ ein-               bb) In Buchstabe d wird die Angabe „Anlage IV\ngefügt.                                                               Teil E“ durch die Angabe „Anlage IV Teil A\nNr. 1 und Teil E“ ersetzt.\n2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach der An-\ngabe „Anlage III Tabelle 1 Spalte 9“ die Wörter\na) In Nummer 21 wird das Wort „Besonders“ durch\n„sowie der in Anlage IV Teil A Nr. 1 genannten\ndie Wörter „In medizinischer Physik besonders“\nFestlegungen“ angefügt.\nund das Wort „besonders“ durch die Wörter\n„inhaltlich gleichwertig“ ersetzt und nach den\nWörtern „sonstige Person mit“ werden die Wörter        7. § 30 wird wie folgt geändert:\n„inhaltlich gleichwertigem“ gestrichen.\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Fach-\nb) Nummer 26 wird wie folgt geändert:                            kunde“ die Wörter „und Kenntnisse“ eingefügt.\naa) In Buchstabe a wird das Wort „Empfohlene“             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nbb) Nach dem Wort „Untersuchungen“ wird ein\nKomma eingefügt und die Wörter „an Stan-                      „Abweichend hiervon kann die Fachkunde im\ndardphantomen oder an“ durch die Wörter                       Strahlenschutz im Einzelfall auf andere geeig-\n„bezogen auf Standardphantome oder auf“                       nete Weise aktualisiert und die Aktualisierung\nersetzt.                                                      der zuständigen Behörde nachgewiesen wer-\nden.“\ncc) Nach dem Wort „Standardmaßen“ wird ein\nKomma eingefügt.                                         bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „durch-\ngeführte Fortbildungen“ durch die Wörter\nc) Nummer 37 wird wie folgt gefasst:\n„Aktualisierung der Fachkunde nach Satz 1“\n„37. Vorsorge, arbeitsmedizinische:                                ersetzt.\nÄrztliche Untersuchung, gesundheitliche Be-         c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 und\nurteilung und Beratung einer beruflich strah-           Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1,\nlenexponierten Person durch einen Arzt nach             Absatz 2 und 4 Satz 2“ ersetzt und nach dem Wort\n§ 64 Abs. 1 Satz 1.“                                    „Kursinhalte“ werden die Wörter „geeignet sind“\nund ein Komma sowie nach den Wörtern „Wissen\n3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „im Rahmen                im Strahlenschutz“ das Wort „zu“ eingefügt.\nder §§ 17 und 19 des Atomgesetzes“ gestrichen.               d) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:\n„(4) Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlen-\n4. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             schutz werden in der Regel durch eine für das\na) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „ausgenommen                jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einwei-\nGroßquellen im Sinne des § 23 Abs. 2 des Atom-                sung und praktische Erfahrung erworben. Für Per-\ngesetzes,“ gestrichen.                                        sonen nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 gilt\nAbsatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 entsprechend.“\nb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:\n„Satz 1 gilt nicht für Großquellen im Sinne des § 23\nAbs. 2 des Atomgesetzes.“                              8. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „sind“ durch\ndie Wörter „hat der Strahlenschutzverantwortliche“\nersetzt.\n5. § 18 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven\n9. In § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa\nStoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes, deren\nwird die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 2“ durch die\nAktivität je Beförderungs- oder Versandstück das\nAngabe „§ 31 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.\n109fache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1\nSpalte 2 oder 1015 Becquerel überschreitet, oder\nvon Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atom-       10. In § 38 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „arbeits-\ngesetzes, deren Aktivität je Beförderungs- oder          schutz-, immissionsschutz- oder gefahrstoffrecht-\nVersandstück das 105fache der Freigrenzen der            lichen“ durch die Wörter „immissionsschutz- oder\nAnlage III Tabelle 1 Spalte 2 oder 1015 Becquerel        arbeitsschutzrechtlichen“ ersetzt.","1904             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\n11. In § 63 Abs. 2 werden die Wörter „ordnet die zustän-     18. In § 107 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Arznei-\ndige Behörde an“ durch die Wörter „kann die zustän-          mittelgesetzes“ ein Komma und die Wörter „von\ndige Behörde anordnen“ ersetzt.                              Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutz-\ngesetzes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln und\n12. In § 66 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Aus-             von Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittel-\nstattung“ ein Komma und die Wörter „sowie seiner             gesetzes“ eingefügt.\nZuverlässigkeit und Unparteilichkeit“ eingefügt.\n19. § 108 wird wie folgt geändert:\n13. In § 80 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „wird gestellt,      a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nwenn“ durch die Wörter „erfordert die Feststellung,              „Satz 1 gilt nicht für\ndass“ ersetzt.\n1. die Verbringung von Waren im Reiseverkehr,\ndie weder zum Handel noch zur gewerblichen\n14. § 82 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                 Verwendung bestimmt sind,\n„(2) Die technische Mitwirkung bei der Anwendung               2. die Durchfuhr,\nradioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am\nMenschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde ist                 3. Konsumgüter, deren Herstellung nach § 106 in\nneben den Personen nach Absatz 1 ausschließlich                     Verbindung mit § 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\ngenehmigt ist,\n1. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des\nMTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I                     4. Produkte, in die Konsumgüter eingebaut sind,\nS. 1402), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes             deren Herstellung nach § 106 oder deren Ver-\nvom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert                   bringung nach Satz 1 genehmigt ist.“\nworden ist,                                              b) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz angefügt:\n2. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich            „§ 106 Abs. 3 gilt entsprechend.“\nanerkannten oder staatlich überwachten abge-\nschlossenen Ausbildung, wenn die technische          20. In § 111 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 113 Abs. 5“\nMitwirkung Gegenstand ihrer Ausbildung und Prü-          durch die Angabe „§ 113 Abs. 4“ ersetzt.\nfung war und sie die erforderliche Fachkunde im\nStrahlenschutz besitzen,\n21. § 115 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n3. Personen, die sich in einer die erforderlichen Vor-\naussetzungen zur technischen Mitwirkung vermit-          „In diesen Fällen ist das elektronische Dokument mit\ntelnden beruflichen Ausbildung befinden, wenn sie        einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem\nunter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer         Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) zu\nPerson nach Absatz 1 Nr. 1 Arbeiten ausführen, die       versehen.“\nihnen im Rahmen ihrer Ausbildung übertragen\nsind, und sie die erforderlichen Kenntnisse im       22. § 116 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nStrahlenschutz besitzen,\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-\n4. Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen                  gefügt:\nmedizinischen Ausbildung, wenn sie unter ständi-\n„1a. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 die erforderliche\nger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach\nAnzahl von Strahlenschutzbeauftragten nicht\nAbsatz 1 Nr. 1 tätig sind und die erforderlichen\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nKenntnisse im Strahlenschutz besitzen,\nbestellt,“.\nerlaubt.“\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 1\noder 2, Abs. 3“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 2\n15. In § 83 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „jeweiligen“ durch           Satz 2 oder Abs. 3“ ersetzt.\ndie Wörter „nach dem Stand von Wissenschaft und\nTechnik jeweils“ ersetzt.\n23. § 117 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n16. § 95 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 9 wird nach dem Wort „Arbeit“ die An-\ngabe „nach Anlage XI Teil B“ eingefügt.                          „Für die Verwendung und Lagerung von Vor-\nrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten\nb) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort „anzeigepflichti-               und für die vor dem 1. August 2001 eine Bau-\nge“ durch das Wort „anzeigebedürftige“ ersetzt.                  artzulassung erteilt worden ist, gelten die\nRegelungen des § 4 Abs. 1, 2 Satz 2 und 5 in\n17. In § 106 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kon-                    Verbindung mit Anlage II Nr. 2 oder 3 und\nsumgüter“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt                     Anlage III Teil B Nr. 4, § 29 Abs. 1 Satz 1, §§ 34\nund nach dem Wort „Arzneimittelgesetzes“ ein                         und 78 Abs. 1 Nr. 1 der Strahlenschutzver-\nKomma und die Wörter „von Pflanzenschutzmitteln                      ordnung vom 30. Juni 1989 und nach dem\nim Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, von Schäd-                      Auslaufen dieser Bauartzulassung auch § 23\nlingsbekämpfungsmitteln und von Stoffen nach § 1                     Abs. 2 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung\nNr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes“ eingefügt.                      vom 30. Juni 1989 fort; § 31 Abs. 1 Satz 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002                 1905\nbis 4, Abs. 2 bis 5, §§ 32, 33 und 35 dieser     27. Anlage IV wird wie folgt geändert:\nVerordnung gelten entsprechend.“                     a) Teil A Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                   aa) Die Angabe „B bis F“ wird durch die Angabe\nb) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                                   „B bis G“ ersetzt.\naa) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage IV“ durch               bb) Buchstabe e wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „Anlage VI“ ersetzt.                               aaa) Die Angabe „Spalte 5, 6, 7 oder 9“ wird\ndurch die Angabe „Spalte 5, 6, 7, 9 oder\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n10a“ ersetzt.\n„Für die Erteilung des Zulassungsscheins gilt                 bbb) Die Angabe „Ai /FGi oder Ci /FGi“ wird\n§ 26 Abs. 1 dieser Verordnung entsprechend.“                        durch die Angabe „Ci /Ri oder As,i /Oi“\nc) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a ein-                             ersetzt.\ngefügt:                                                       cc) In Buchstabe g wird die Angabe „Anlage III\n„(11a) Bei vor dem 1. Juli 2002 tätigen Personen                  Tabelle 1 Spalte 5 bis 10“ durch die Angabe\nim Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4                    „Anlage III Tabelle 1 Spalte 5, 6, 8, 9, 10\ngelten die Kenntnisse als nach § 30 Abs. 4 Satz 2                  oder 10a“ ersetzt.\nerworben fort, nach dem 1. Juli 2004 jedoch nur,          b) In Teil E Nr. 4 wird die Angabe „Buchstabe c“\nwenn die nach § 30 Abs. 1 zuständige Stelle ihnen             durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.\nden Besitz der erforderlichen Kenntnisse beschei-\nc) In Teil F Nr. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bau-\nnigt hat.“                                                    schutt“ die Wörter „und Bodenaushub“ eingefügt.\nd) In Absatz 29 wird jeweils nach den Wörtern „der\nErsten Strahlenschutzverordnung“ die Angabe           28. In Anlage V Teil A wird nach Nummer 4 folgende neue\n„vom 15. Oktober 1965“ eingefügt.                         Nummer 5 angefügt:\ne) In Absatz 30 wird die Angabe „Anlage III Nr. 7“            „5. Es muss ein angemessenes Qualitätssicherungs-\ndurch die Angabe „Anlage III Teil A Nr. 6“ ersetzt.            programm vorhanden sein, das auf internatio-\nnalen oder nationalen Normen basiert.“\n24. § 118 wird wie folgt geändert:\n29. Anlage VII Teil A wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 3\na) Die Angabe „1.4.4 Muttermilch“ wird durch die\nbis 5“ die Angabe „und des § 117 Abs. 21“ ein-\nAngabe\ngefügt.\n„1.4.4 Luft – Muttermilch\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Kapitel 2“\ndurch die Angabe „Kapitel 1 und 2“ ersetzt.                    1.4.5 Luft – Nahrung – Muttermilch“\nc) Absatz 6 wird aufgehoben.                                      ersetzt.\nb) In Nummer 2.2.8 werden nach dem Wort „Mutter-\nmilch“ die Wörter „infolge der Aufnahme radio-\n25. In Anlage I Teil B Nr. 7 werden nach dem Wort                     aktiver Stoffe durch die Mutter über die oben\n„Konsumgüter“ das Wort „und“ durch ein Komma                      genannten Ingestionspfade“ eingefügt.\nersetzt, nach dem Wort „Arzneimittelgesetzes“ ein\nKomma und die Wörter „von Pflanzenschutzmitteln\nim Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, von Schäd-           30. Anlage X Teil A wird wie folgt geändert:\nlingsbekämpfungsmitteln und von Stoffen nach § 1              a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „CBB“ der\nNr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes“ und nach der                 Anstrich durch die Wörter „Ionenaustauscher-/-\nAngabe „§ 108“ die Wörter „oder deren Herstellung                 harz-Suspension“ ersetzt.\nkeiner Genehmigung nach § 106 Abs. 3 oder deren               b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nVerbringung keiner Genehmigung nach § 108 Satz 2\noder 3 bedarf“ eingefügt.                                         aa) In der Tabelle wird nach der Zeile mit der Num-\nmer 020 folgende neue Zeile eingefügt:\n26. Anlage III wird wie folgt geändert:                                      „021         Verfahren ohne physikalische\noder chemische Veränderung“.\na) In der Erläuterung zu Spalte 4 wird im dritten\nAbsatz die Angabe „Ai/FGi oder Ci /FGi“ durch die             bb) Die Zeile mit der Nummer 021 wird Num-\nAngabe „As,i /Oi“ ersetzt.                                         mer 022.\nb) In Tabelle 1 wird für das Radionuklid Tb-157 in\nSpalte 2 die Angabe „1 E+6“ durch die Angabe          31. Anlage XI Teil B Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n„1 E+7“ und in Spalte 3 die Angabe „1 E+1“ durch\n„3. Verwendung von Thorium oder Uran in der natür-\ndie Angabe „1 E+4“ ersetzt.\nlichen Isotopenzusammensetzung oder in abge-\nc) In Tabelle 2 wird in der Spalte mit der Überschrift             reicherter Form einschließlich der daraus jeweils\n„Mutternuklid“ in der Zeile mit der Angabe                     hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhan-\n„Ra-226++“ die Angabe „Bi-14“ durch die Angabe                 den, zu chemisch-analytischen oder chemisch-\n„Bi-214“ ersetzt.                                              präparativen Zwecken.“","1906             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\nArtikel 3                                                           Artikel 5\nÄnderung                                            Änderung der Atomrechtlichen\nder Endlagervorausleistungsverordnung                      Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung\nDie Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April           Die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Mel-\n1982 (BGBl. I S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 1      deverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1766),\nAbs. 1 Nr. 10 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I      geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. Juli 2001\nS. 1250), wird wie folgt geändert:                           (BGBl. I S. 1714), wird wie folgt geändert:\nAnlage 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 wird die Angabe „§ 3“\ndurch die Angabe „§ 7“ ersetzt.                           „2. Meldung bei Überschreitung nicht festhaftender Kon-\ntamination\n2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 3“ durch           Kriterium N 2.1\ndie Angabe „§ 7“ ersetzt.\nDie nicht festhaftende Oberflächenkontamination\nüberschreitet an der äußeren Oberfläche von Ver-\n3. § 11 wird wie folgt gefasst:                                     sandstücken folgende Werte\n„§ 11                                 – 4 Bq pro Quadratzentimeter für Beta- und Gamma-\nÜbergangsregelung                                strahler*)\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 Satz 1           – 0,4 Bq pro Quadratzentimeter für alle anderen\nNr. 4 gelten auch für Genehmigungen nach § 3 der                    Alphastrahler.\nStrahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 in                 Kriterium N 2.2\nder jeweils geltenden Fassung.“\nDie nicht festhaftende Oberflächenkontamination\nüberschreitet an der äußeren und inneren Oberfläche\nvon Umpackungen, Containern, Fahrzeugen oder\nArtikel 4\nWagen oder ihren Ausrüstungen, die für die Beförde-\nÄnderung der Atom-                               rung von Ladungen bestehend aus radioaktiven\nrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung                       Stoffen in Versandstücken, eingesetzt werden oder\nDie Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung                    zur Vorbereitung der Beförderung verwendet werden,\nvom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), zuletzt geändert              folgende Werte\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I            – 4 Bq pro Quadratzentimeter für Beta- und Gamma-\nS. 1351), wird wie folgt geändert:                                     strahler*)\n– 0,4 Bq pro Quadratzentimeter für alle anderen\n1. In § 9 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „50 Millionen Deut-            Alphastrahler.\nsche Mark“ durch die Angabe „25 Millionen Euro“\nersetzt.                                                         Die zu Grunde zu legende Mittelungsfläche beträgt\n300 Quadratzentimeter.\n2. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „3 Millionen Deut-  *) Dieser Wert gilt auch für U-235, U-238+, U-238sec, Th-228+, Th-230,\nsche Mark“ durch die Angabe „1,5 Millionen Euro“             Th-232, Th-232sec und abgereichertes Uran, wenn der Anteil von U-235\nersetzt.                                                     0,72 % nicht übersteigt, und diese Radionuklide in Erzen oder physika-\nlischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind (Bezeichnungen\nder Radionuklide gemäß Anlage III Tabelle 2 StrlSchV). Dieser Wert gilt\n3. § 15 wird wie folgt gefasst:                                 auch für Alphastrahler mit einer Halbwertzeit von weniger als 10 Tagen.“\n„§ 15\nArtikel 6\nAnwendung radioaktiver Stoffe am\nMenschen in der medizinischen Forschung                                         Inkrafttreten\nBei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisie-          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nrender Strahlung am Menschen in der medizinischen         Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nForschung muss die Deckungssumme in einem ange-\nmessenen Verhältnis zu den mit der Anwendung ver-                                          Artikel 7\nbundenen Risiken stehen und auf der Grundlage der\nRisikoabschätzung so festgelegt werden, dass für den                            Neubekanntmachung\nFall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit         Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\neiner jeden Person, an der die radioaktiven Stoffe oder   Reaktorsicherheit kann die Röntgenverordnung in der\ndie ionisierende Strahlung angewendet werden, min-        vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\ndestens 500 000 Euro zur Verfügung stehen.“               sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1907\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Juni 2002\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit\nJ ürg en Trit t in"]}