{"id":"bgbl1-2002-36-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":36,"date":"2002-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/36#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_36.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Bodenleger/zur Bodenlegerin","law_date":"2002-06-17T00:00:00Z","page":1861,"pdf_page":13,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002                        1861\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Bodenleger/zur Bodenlegerin *)\nVom 17. Juni 2002\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                     5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstech-\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                         niken,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der                6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-                         Informationen, Arbeiten im Team,\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                        7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                                  lagen, Durchführen von Messungen,\n8. Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von\nArbeitsplätzen,\n§1\n9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                            Maschinen und technischen Einrichtungen,\nDer Ausbildungsberuf Bodenleger/Bodenlegerin wird                     10. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,\nstaatlich anerkannt.\n11. Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von\nUntergründen,\n§2                                    12. Gestalten und Verlegen von textilen und elastischen\nAusbildungsdauer                                     Bodenbelägen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                     13. Verlegen von Fertigparkett und Schichtwerkstoffen,\n14. Behandeln von Oberflächen,\n§3                                    15. Be- und Verarbeiten von Profilen,\nAusbildungsberufsbild                              16. Durchführen von Instandhaltungs- und Instandset-\nzungsarbeiten,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                   17. Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n§4\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nAusbildungsrahmenplan\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\n4. Umweltschutz,                                                       der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25  dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit      bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-  Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent- zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nlicht.                                                                Abweichung erfordern.","1862               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und     1. Für die Arbeitsaufgabe I kommt insbesondere das\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-         Gestalten und Verlegen eines textilen und eines elasti-\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-         schen Bodenbelages einschließlich des Herstellens\nkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes            des Untergrundes und des Anbringens von Abschlüs-\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,              sen in Betracht.\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-\n2. Für die Arbeitsaufgabe II kommen insbesondere in\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-\nBetracht:\nzuweisen.\na) Verlegen eines Fertigparketts einschließlich des\n§5                                       Herstellens des Untergrundes und des Anbringens\nvon Abschlüssen,\nAusbildungsplan\nb) Verlegen eines Schichtwerkstoffes einschließlich\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\ndes Herstellens des Untergrundes und des Anbrin-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\ngens von Abschlüssen oder\nAusbildungsplan zu erstellen.\nc) Verlegen eines Korkbodens einschließlich des Her-\nstellens des Untergrundes, des Behandelns der\n§6                                       Oberfläche und des Anbringens von Abschlüssen.\nBerichtsheft                          Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines        unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und orga-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu        nisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorien-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu         tiert planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig        Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie\ndurchzusehen.                                                  Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz\nbei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann.\n§7                                  (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nZwischenprüfung                          den Prüfungsbereichen Untergründe, Bodenbeläge sowie\nWirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-     fungsbereichen Untergründe und Bodenbeläge soll der\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des          Prüfling praxisbezogene Fälle mit verknüpften technolo-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                         gischen, chemischen und mathematischen Inhalten lösen\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der       können. Dabei soll er zeigen, dass er die Arbeitssicher-\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten      heits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestim-\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht          mungen berücksichtigen, die Verwendung von textilen\nentsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden               und elastischen Bodenbelägen, Fertigparkett, Schicht-\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich       werkstoffen sowie von Werk- und Hilfsstoffen planen\nist.                                                           sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen und qualitäts-\nsichernde Maßnahmen einbeziehen kann.\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsauf-            1. Für den Prüfungsbereich Untergründe kommt insbe-\ngabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt          sondere in Betracht:\nhöchstens 120 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Prüfung und\nArbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Hierfür\nHerstellung von Untergründen sowie zur Ermittlung\nkommt insbesondere das Herstellen eines Bodenbelages\nund Eingrenzung von Fehlern und deren Behebung,\nunter Anwendung manueller und maschineller Bearbei-\nErstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern\ntungstechniken einschließlich des Prüfens der Verlege-\nvon Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Pro-\nbedingungen sowie des Vorbereitens des Untergrundes in\nduktqualität.\nBetracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die\nArbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische        Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Prüf-\nUnterlagen nutzen sowie den Umweltschutz, die Sicher-              und Herstellungsaufgaben erforderlichen Werkzeuge\nheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten             und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und\nkann.                                                              technischen Regeln auswählen und die notwendigen\nArbeitsschritte planen kann.\n§8                               2. Für den Prüfungsbereich Bodenbeläge kommt insbe-\nAbschlussprüfung                             sondere in Betracht:\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der          Beschreiben der Vorgehensweise bei der Verlegung,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie              Instandhaltung und bei der Ermittlung und Behebung\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,           von Schäden textiler und elastischer Bodenbeläge\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                 sowie Fertigparkett oder Schichtwerkstoffen.\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in        Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die erforder-\ninsgesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe I               lichen Maßnahmen unter Berücksichtigung verfah-\nsowie eine Arbeitsaufgabe II durchführen und dokumen-              rensbedingter Abläufe planen, Unterlagen auswerten,\ntieren sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten           Schäden bewerten und dokumentieren sowie Gestal-\nein Fachgespräch über eine der Arbeitsaufgaben führen.             tungsmerkmale darstellen und zuordnen kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002                   1863\n3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde         entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-\nkommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle           prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nbeziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten            (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nin Betracht:                                                 Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-         1. Prüfungsbereich Untergründe                    35 Prozent,\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n2. Prüfungsbereich Bodenbeläge                    45 Prozent,\n(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:\n3. Prüfungsbereich\n1. im Prüfungsbereich Untergründe              120 Minuten,         Wirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\n2. im Prüfungsbereich Bodenbeläge              180 Minuten,        (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\ntischen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens\n3. im Prüfungsbereich\nausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prü-\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\nfungsleistung in einer der Arbeitsaufgaben oder in einem\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des      der Prüfungsbereiche Untergründe und Bodenbeläge mit\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses            ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.\nin einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der                                           §9\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\nder Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsberei-                               Inkrafttreten\nche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die              Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.\nBerlin, den 17. Juni 2002\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIn Vertretung\nTac k e","1864             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Bodenleger/zur Bodenlegerin\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind       1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                   2                                             3                                         4\n1     Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3     Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer            Ausbildung\n(§ 3 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Nr. 4)                   beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung nut-\nzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002                     1865\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                  3                                      4\n5     Umgang mit Informations-         a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Infor-\nund Kommunikations-                  mations- und Kommunikationssystemen unter Ein-\ntechniken                            schluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Nr. 5)                          erläutern\nb) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und             2*)\nKommunikationssystemen lösen\nc) Vorschriften zum Datenschutz beachten\nd) Daten pflegen und sichern\n6     Vorbereiten von Arbeits-         a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nabläufen, Auswerten von              barkeit prüfen\nInformationen, Arbeiten          b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere\nim Team                              technische Merkblätter, Fachzeitschriften, Fach-\n(§ 3 Nr. 6)                          bücher und Kataloge\nc) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomi-\nscher, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirt-\nschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorberei-        4*)\nten\nd) Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk-\nund Hilfsstoffe zusammenstellen\ne) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-\nschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwen-\nden\nf) technische Veränderungen feststellen und umsetzen\ng) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-\nzen, Zeitaufwand dokumentieren\nh) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-\nnisse der Zusammenarbeit auswerten                                        3*)\ni) Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen\nk) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen\n7     Anfertigen und Anwenden          a) Skizzen anfertigen und anwenden\nvon technischen Unter-           b) Bau- und Werkzeichnungen zur Einteilung von\nlagen, Durchführen von               textilen und elastischen Bodenbelägen sowie Fer-\nMessungen                            tigparkett und Schichtwerkstoffen lesen und an-\n(§ 3 Nr. 7)                          wenden\nc) Normen, Sicherheitsregeln, technische Vorschriften,\nMerkblätter, Zulassungsbescheide, Richtlinien und\nArbeitsanweisungen lesen und anwenden                      5*)\nd) Materiallisten erstellen\ne) Messverfahren auswählen und anwenden, Mess-\ngeräte auf Funktion prüfen und lagern\nf) Messungen des Raumklimas sowie der Zustände\nvon Estrichen, Holz und Holzwerkstoffen durch-\nführen, Ergebnisse protokollieren und berücksich-\ntigen\n_______________\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1866              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                  3                                      4\ng) Leistungsverzeichnisse anwenden\nh) technische Unterlagen anwenden, insbesondere Ma-\nteriallisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitun-\ngen, Handbücher sowie Herstellerangaben                                   4*)\ni) technische Vorgaben unter Berücksichtigung der\nBausituation umsetzen\nk) Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen\n8    Vorbereiten, Einrichten,         a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auf-\nSichern und Räumen von               lösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen\nArbeitsplätzen                   b) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung be-\n(§ 3 Nr. 8)                          urteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen\nc) Leitern und Arbeitsgerüste auswählen, auf Verwend-\nbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen\nd) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen,\nSicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-\nschem Strom ergreifen\n4*)\ne) Werkstoffe, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz\nvor Witterungseinflüssen und Beschädigungen\nschützen sowie vor Diebstahl sichern und für den\nAbtransport vorbereiten\nf) Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen er-\ngreifen, Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen\ng) bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Ver-\nsorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfall-\nstelle sichern\n9    Handhaben und Warten             a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nvon Werkzeugen, Geräten,             richtungen auswählen\nMaschinen und techni-            b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten\nschen Einrichtungen\n(§ 3 Nr. 9)                      c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-            6\ndung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische\nEinrichtungen anwenden\nd) Maschinenwerkzeuge instand halten\ne) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen\nwarten\nf) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen                            2\nEinrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung ver-\nanlassen\n10     Be- und Verarbeiten von          a) Werk- und Hilfsstoffe auswählen, kennzeichnen,\nWerk- und Hilfsstoffen               transportieren und lagern\n(§ 3 Nr. 10)                     b) Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerkstoffe,\nKunststoffe und Metalle, auf Fehler und Einsetzbar-\nkeit prüfen, Maße übertragen\nc) Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle von            7\nHand bearbeiten\nd) Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle mit\nMaschinen be- und verarbeiten\ne) Werkstoffverbindungen herstellen\nf) Holzschutzmaßnahmen durchführen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002             1867\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind  1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                    4\n11   Prüfen der Verlege-          a) Untergründe auf Belegreife prüfen\nbedingungen, Herstellen      b) Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen aus-\nvon Untergründen                wählen\n(§ 3 Nr. 11)\nc) Untergründe bearbeiten, insbesondere durch Bürs-\nten, Schleifen, Fräsen und Absaugen\nd) Fugen und Risse bearbeiten                              21\ne) Untergründe säubern, sperren und vorstreichen\nf) Fehlstellen in Estrichen ergänzen\ng) Altbeläge entfernen und Entsorgung veranlassen\nh) Spachtel- und Ausgleichsschichten herstellen\ni) Höhenausgleich zu angrenzenden Bauteilen herstel-\nlen\nk) Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen zu-                          12\nschneiden und einbauen, Schüttungen einbringen\nl) Fertigteilestrichelemente verlegen\n12   Gestalten und Verlegen       a) textile und elastische Bodenbeläge nach Anforde-\nvon textilen und elasti-        rungen auswählen\nschen Bodenbelägen           b) Klebstoffe auswählen und verarbeiten\n(§ 3 Nr. 12)\nc) Gefahren von lösemittelhaltigen Stoffen, insbeson-\ndere beim Verlegen, beachten                            19\nd) Haft- und Klebevliesmaterialien aufbringen\ne) textile und elastische Bodenbeläge zuschneiden,\neinpassen und verkleben\nf) textile Bodenbeläge verspannen und verkletten\ng) Gestaltungsmerkmale bestimmen, Verlegemuster um-\nsetzen\nh) Verlegerichtung bestimmen, Platten und Bahnen ein-\nteilen\ni) Sportboden aus Elastikschichten mit Oberbelag her-\nstellen\nk) Markierungen und Muster in Bodenbelägen einlegen\nund aufbringen\nl) Kunstharzbeschichtungen auftragen                                      22\nm) Bodenbeläge ableitfähig verlegen und Ergebnisse\ndokumentieren\nn) Fugen von elastischen Bodenbelägen fräsen und\nverschließen\no) elastische Fugen herstellen\np) Treppen und senkrechte Flächen mit textilen und\nelastischen Belägen bekleben\nq) Schablonen herstellen und Formen übertragen","1868              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                  3                                      4\n13     Verlegen von Fertigparkett       a) Fertigparkett und Schichtwerkstoffe nach Anforde-\nund Schichtwerkstoffen               rungen und Gestaltungsmerkmalen auswählen\n(§ 3 Nr. 13)                     b) Verlegerichtung und -muster bestimmen, Flächen\neinteilen, Fugen festlegen\nc) Klebstoffe und Trennlagen auswählen und verarbei-\nten\nd) Fertigparkett und Schichtwerkstoffe zuschneiden,\neinpassen und verkleben                                                   18\ne) Fertigparkett und Schichtwerkstoffe schwimmend\nverlegen, Elemente verbinden\nf) Markierungen aufbringen\ng) elastische Fugen herstellen\nh) Treppen und senkrechte Flächen mit Fertigparkett\nund Schichtwerkstoffen belegen\n14     Behandeln von                    a) Erstpflege bei elastischen Bodenbelägen durchfüh-\nOberflächen                          ren                                                         4\n(§ 3 Nr. 14)                     b) Oberflächen vor Beschädigungen schützen\nc) Oberflächenbehandlungsarten festlegen und Ober-\nflächenbehandlungsmittel auswählen\nd) Schleifmittel auswählen, Kork schleifen                                      5\ne) Korkoberflächen versiegeln, ölen und wachsen\nf) Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen\n15     Be- und Verarbeiten              a) Profile nach ihrer Funktion auswählen\nvon Profilen                                                                                     4\nb) Profile für Übergänge einpassen und anbringen\n(§ 3 Nr. 15)\nc) System-Sockelleisten anfertigen und anbringen\n5\nd) Profile für Treppen anbringen\n16     Durchführen von Instand-         a) Verschmutzungszustand und Schäden hinsichtlich\nhaltungs- und Instand-               ihrer Ursachen beurteilen und dokumentieren\nsetzungsarbeiten                 b) Pflegeverfahren auswählen, Zwischen- und Grund-\n(§ 3 Nr. 16)                         reinigung durchführen                                                       4\nc) Instandsetzungsverfahren auswählen, Instandset-\nzungsarbeiten vorbereiten und ausführen\nd) Treppenreparaturwinkel anbringen\n17     Qualitätssichernde               a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maß-\nMaßnahmen, Kunden-                   nahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern\norientierung                     b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\n(§ 3 Nr. 17)                         bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Ver-           2*)\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nc) Arbeiten kundenorientiert durchführen\nd) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durch-\nführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren\ne) Kunden hinsichtlich der Gestaltung beraten                                 3*)\nf) Kunden Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln."]}