{"id":"bgbl1-2002-36-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":36,"date":"2002-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/36#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_36.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin","law_date":"2002-06-17T00:00:00Z","page":1852,"pdf_page":4,"num_pages":9,"content":["1852                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin*)\nVom 17. Juni 2002\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1             13. Verlegen von Parkett, anderen Holzfußböden und\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                              Schichtwerkstoffen,\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),                        14. Verlegen von Bodenbelägen,\nder durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Okto-\nber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet                15. Behandeln von Oberflächen,\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im                  16. Herstellen und Anbringen von Profilen,\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\n17. Instandhalten und Instandsetzen von Parkett und\nund Forschung:\nanderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen,\n18. Restaurieren von Parkett und anderen Holzfußböden,\n§1\n19. Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nDer Ausbildungsberuf Parkettleger/Parkettlegerin wird                                               §4\nfür das Gewerbe Nummer 39, Parkettleger, der Anlage A\nder Handwerksordnung staatlich anerkannt.                                                  Ausbildungsrahmenplan\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\n§2                                    und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-\nAusbildungsdauer                                 bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem\nAusbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-\ndere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\n§3                                    die Abweichung erfordern.\nAusbildungsberufsbild                                  (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                   Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszu-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                   bildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nTätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                             gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                   Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                    nachzuweisen.\n4. Umweltschutz,\n§5\n5. Umgang mit Informations- und Kommunikations-\ntechniken,                                                                               Ausbildungsplan\n6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von                         Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nInformationen, Arbeiten im Team,                                   bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\n7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-\nlagen, Durchführen von Messungen,\n§6\n8. Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von\nBerichtsheft\nArbeitsplätzen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nMaschinen und technischen Einrichtungen,\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n10. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,                      führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n11. Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von                        durchzusehen.\nUntergründen,\n§7\n12. Gestalten von Parkett und anderen Holzfußböden\nZwischenprüfung\nsowie von Bodenbelägen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-      des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die       (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nBerufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.    Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002                  1853\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht          dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und\nentsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden               Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Ver-\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich       wendung von Holz, Holzwerkstoffen und Bodenbelägen\nist.                                                           planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen und\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in    qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.\ninsgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufga-          1. Für den Prüfungsbereich Untergründe kommt ins-\nbe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt            besondere in Betracht:\nhöchstens 120 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Prüfung und\nArbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Hierfür\ndem Herstellen von Untergründen sowie zur Ermittlung\nkommt insbesondere das Herstellen eines Parkettbodens\nund Eingrenzung von Fehlern und deren Behebung,\nunter Anwendung manueller und maschineller Bearbei-\nErstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern\ntungstechniken einschließlich des Prüfens der Verlege-\nvon Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Pro-\nbedingungen sowie des Vorbereitens des Untergrundes in\nduktqualität.\nBetracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die\nArbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische        Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Prüf-\nUnterlagen nutzen sowie den Umweltschutz, die Sicher-              und Herstellungsaufgaben erforderlichen Werkzeuge\nheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten             und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und\nkann.                                                              technischen Regeln auswählen und die notwendigen\nArbeitsschritte planen kann.\n§8                                2. Für den Prüfungsbereich Parkett und Bodenbeläge\nGesellenprüfung                              kommt insbesondere in Betracht:\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der           Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie              Verlegung und Instandsetzung von Parkett, anderen\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,           Holzfußböden oder Bodenbelägen.\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                 Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die erforder-\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in        lichen Maßnahmen unter Berücksichtigung verfah-\ninsgesamt höchstens 21 Stunden eine Arbeitsaufgabe I               rensbedingter Abläufe planen, Unterlagen auswerten,\nsowie eine Arbeitsaufgabe II durchführen und dokumen-              Schäden bewerten und dokumentieren sowie Gestal-\ntieren sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten           tungsmerkmale darstellen und Bauarten und Baustile\nein Fachgespräch über eine der Arbeitsaufgaben führen.             zuordnen kann.\n1. Für die Arbeitsaufgabe I kommt insbesondere das             3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nGestalten und Verlegen eines Stabparkettbodens                kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\neinschließlich des Herstellens des Untergrundes, der          beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten\nOberflächenbehandlung und des Anbringens von                  in Betracht:\nAbschlüssen in Betracht.                                      allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n2. Für die Arbeitsaufgabe II kommen insbesondere in                sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nBetracht:                                                    (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:\na) Verlegen eines elastischen Bodenbelages mit            1. im Prüfungsbereich Untergründe               120 Minuten,\nFugenausbildung einschließlich des Herstellens\ndes Untergrundes und des Anbringens von Ab-            2. im Prüfungsbereich\nschlüssen,                                                 Parkett und Bodenbeläge                     180 Minuten,\nb) Verlegen eines textilen Bodenbelages mit Naht          3. im Prüfungsbereich\neinschließlich des Herstellens des Untergrundes            Wirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\nund des Anbringens von Abschlüssen oder                   (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nc) Verlegen eines Schwingbodens mit Mehrschicht-          Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nparkett einschließlich des Anbringens von Ab-          in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nschlüssen.                                             Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe     der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs-\nunter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organi-      bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die\nsatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert          entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-\nplanen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeits-        prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maß-\nnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei               (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nder Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann.            Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in  1. Prüfungsbereich Untergründe                    35 Prozent,\nden Prüfungsbereichen Untergründe, Parkett und Boden-          2. Prüfungsbereich\nbeläge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft wer-             Parkett und Bodenbeläge                       45 Prozent,\nden. In den Prüfungsbereichen Untergründe sowie Parkett\nund Bodenbeläge sind insbesondere durch Verknüpfung            3. Prüfungsbereich\ninformationstechnischer, technologischer und mathe-                Wirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\nmatischer Kenntnisse fachliche Probleme zu analysieren,           (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\nzu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen,      tischen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens","1854            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\nausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prü-           schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nfungsleistung in einer der Arbeitsaufgaben oder in einem       parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nder Prüfungsbereiche Untergründe sowie Parkett und             dieser Verordnung.\nBodenbeläge mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung\nnicht bestanden.                                                                           § 10\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§9\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.\nÜbergangsregelung                            Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten     dung zum Parkettleger vom 3. Oktober 1973 (BGBl. I\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-           S. 1471) außer Kraft.\nBerlin, den 17. Juni 2002\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIn Vertretung\nTac k e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002                    1855\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind       1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                              3                                         4\n1   Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                    b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3   Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer            Ausbildung\n(§ 3 Nr. 3)                       Vermeidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Nr. 4)                    beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung nut-\nzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1856              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                  3                                      4\n5     Umgang mit Informations-         a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Infor-\nund Kommunikations-                  mations- und Kommunikationssystemen unter Ein-\ntechniken                            schluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Nr. 5)                          erläutern\nb) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und             2*)\nKommunikationssystemen lösen\nc) Vorschriften zum Datenschutz beachten\nd) Daten pflegen und sichern\n6     Vorbereiten von Arbeits-         a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nabläufen, Auswerten von              barkeit prüfen\nInformationen, Arbeiten          b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere\nim Team                              technische Merkblätter, Fachzeitschriften, Fach-\n(§ 3 Nr. 6)                          bücher und Kataloge\nc) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomi-\nscher, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirt-\nschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorberei-        4*)\nten\nd) Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk-\nund Hilfsstoffe zusammenstellen\ne) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-\nschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwen-\nden\nf) technische Veränderungen feststellen und umsetzen\ng) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-\nzen, Zeitaufwand dokumentieren\nh) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-\nnisse der Zusammenarbeit auswerten                                        3*)\ni) Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen\nk) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen\n7     Anfertigen und Anwenden          a) Skizzen anfertigen und anwenden\nvon technischen Unter-           b) Bau- und Werkzeichnungen zur Konstruktion und\nlagen, Durchführen von               Einteilung von Parkett und anderen Holzfußböden\nMessungen                            sowie von Bodenbelägen lesen und anwenden\n(§ 3 Nr. 7)\nc) Normen, Sicherheitsregeln, technische Vorschriften,\nMerkblätter, Zulassungsbescheide, Richtlinien und\nArbeitsanweisungen anwenden\nd) Materiallisten erstellen                                    5*)\ne) Messverfahren auswählen und anwenden, Mess-\ngeräte auf Funktion prüfen sowie lagern\nf) Messungen des Raumklimas sowie der Zustände\nvon Estrichen, Holz und Holzwerkstoffen durch-\nführen, Ergebnisse protokollieren und berücksich-\ntigen\n_______________\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002                     1857\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                  3                                      4\ng) Leistungsverzeichnisse anwenden\nh) technische Unterlagen anwenden, insbesondere Ma-\nteriallisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitun-\ngen, Handbücher sowie Herstellerangaben                                   4*)\ni) technische Vorgaben unter Berücksichtigung der\nBausituation umsetzen\nk) Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen\n8    Vorbereiten, Einrichten,          a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auf-\nSichern und Räumen von               lösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen\nArbeitsplätzen                    b) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung be-\n(§ 3 Nr. 8)                          urteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen\nc) Leitern und Arbeitsgerüste auswählen, auf Verwend-\nbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen\nd) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen,\nSicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-\nschem Strom ergreifen\n4*)\ne) Werkstoffe, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz\nvor Witterungseinflüssen und Beschädigungen\nschützen sowie vor Diebstahl sichern und für den\nAbtransport vorbereiten\nf) Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen er-\ngreifen, Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen\ng) bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Ver-\nsorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfall-\nstelle sichern\n9    Handhaben und Warten              a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nvon Werkzeugen, Geräten,             richtungen auswählen\nMaschinen und techni-             b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten\nschen Einrichtungen\n(§ 3 Nr. 9)                       c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-\ndung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische           6\nEinrichtungen anwenden\nd) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen\nEinrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veran-\nlassen\ne) Maschinenwerkzeuge einrichten und instand halten\nf) Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen ein-\nstellen und bedienen                                                      2\ng) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen\nwarten\n10     Be- und Verarbeiten von           a) Werk- und Hilfsstoffe auswählen, kennzeichnen,\nWerk- und Hilfsstoffen               transportieren und lagern\n(§ 3 Nr. 10)                      b) Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerkstoffe,\nKunststoffe und Metalle, auf Fehler und Einsetzbar-         7\nkeit prüfen, Maße übertragen\nc) Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle von\nHand bearbeiten\n_______________\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1858           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind   1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                           3                                     4\nd) Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle mit\nMaschinen be- und verarbeiten\ne) Werkstoffverbindungen herstellen\nf) Holzschutzmaßnahmen durchführen\n11   Prüfen der Verlege-          a) Untergründe auf Belegreife prüfen\nbedingungen, Herstellen      b) Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen aus-\nvon Untergründen                wählen\n(§ 3 Nr. 11)\nc) Untergründe bearbeiten, insbesondere durch Bürs-\nten, Schleifen, Fräsen und Absaugen\nd) Untergründe säubern, sperren und vorstreichen           15\ne) Fugen und Risse bearbeiten\nf) Höhenausgleich zu angrenzenden Bauteilen herstellen\ng) Spachtel- und Ausgleichsschichten herstellen\nh) Holzunterböden herstellen\ni) Fehlstellen in Estrichen ergänzen\nk) Altbeläge entfernen und Entsorgung veranlassen\nl) Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen zu-\nschneiden und einbauen, Schüttungen einbringen                         10\nm) Fertigteilestrichelemente verlegen\nn) Schwingbodenkonstruktionen herstellen\no) Doppelboden- und Hohlbodenkonstruktionen ein-\nbauen\n12   Gestalten von Parkett        a) Gestaltungsmerkmale unterscheiden sowie Gestal-\nund anderen Holzfuß-            tungstechniken auswählen und anwenden\nböden sowie von Boden-       b) Skizzen für Verlegemuster anfertigen\nbelägen                                                                                                 4\n(§ 3 Nr. 12)                 c) Verlegemuster nach Gestaltungsmerkmalen festle-\ngen und umsetzen\nd) Schablonen herstellen und Formen übertragen\n13   Verlegen von Parkett,        a) Parkettböden und andere Holzfußböden nach Anfor-\nanderen Holzfußböden            derungen auswählen\nund Schichtwerkstoffen       b) Gefahren von Stoffen und Stäuben, insbesondere\n(§ 3 Nr. 13)                    Verpuffungen, beachten\nc) Klebstoffe und Trennlagen auswählen und verarbei-\nten\n20\nd) Parkettböden und andere Holzfußböden verkleben\ne) Mehrschichtparkett und Schichtwerkstoffe schwim-\nmend verlegen, Elemente verbinden\nf) Stabparkett, Mehrschichtparkett und Dielen nageln\nund schrauben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002             1859\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind  1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                           3                                     4\ng) Sportbodenkonstruktion herstellen, Spielfeldmarkie-\nrung aufbringen\nh) elastische Fugen herstellen\ni) Treppen bekleiden                                                      17\nk) Schwellen und Anschlüsse herstellen\nl) Muster- und Intarsienböden herstellen\n14   Verlegen                     a) Bodenbeläge nach Anforderungen auswählen\nvon Bodenbelägen             b) Gefahren von lösemittelhaltigen Stoffen, insbeson-\n(§ 3 Nr. 14)                    dere beim Verlegen, beachten\nc) Klebstoffe auswählen und verarbeiten                     7\nd) Verlegerichtung von Bodenbelägen bestimmen, Plat-\nten und Bahnen einteilen, verkleben, verspannen\nund verkletten\ne) Kunstharzbeschichtungen auftragen\nf) Bodenbeläge ableitfähig verlegen und Ergebnis\ndokumentieren\ng) Fugen von elastischen Bodenbelägen fräsen und\nschließen                                                               7\nh) elastische Fugen herstellen\ni) An- und Abschlüsse herstellen\nk) Flächen bekleben\n15   Behandeln                    a) Erstpflege bei Parkett und elastischen Bodenbelä-\nvon Oberflächen                 gen durchführen                                          3\n(§ 3 Nr. 15)                 b) Oberflächen vor Beschädigungen schützen\nc) Oberflächen hinsichtlich der Bearbeitung und Nut-\nzung beurteilen\nd) Oberflächenbehandlungsverfahren festlegen und\nOberflächenbehandlungsmittel auswählen\ne) Schleifmittel auswählen, Parkett, andere Holzfußbö-\nden und Kork schleifen, insbesondere mit Maschi-                       15\nnen\nf) Fugen verfüllen\ng) Oberflächen versiegeln, imprägnieren, ölen und\nwachsen\nh) Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen\n16   Herstellen und Anbringen     a) Profile nach ihrer Funktion auswählen, einpassen\nvon Profilen                    und anbringen                                            3\n(§ 3 Nr. 16)\nb) Sockelleisten und Treppenkantenprofile anfertigen                      3\nund anbringen\n17   Instandhalten und            a) Verschmutzungszustand und Schäden hinsichtlich\nInstandsetzen von Parkett       ihrer Ursachen beurteilen und dokumentieren\nund anderen Holzfuß-         b) Pflegemittelsysteme und Pflegeverfahren auswählen,\nböden sowie von Boden-          Pflegearbeiten durchführen\nbelägen\n(§ 3 Nr. 17)                 c) Reinigungsmittelsysteme auswählen, Zwischen- und                       6\nGrundreinigung durchführen","1860              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind        1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                  3                                        4\nd) Parkett und andere Holzfußböden sowie Korkböden\naufarbeiten\ne) Instandsetzungsverfahren auswählen, Instandset-\nzungsarbeiten vorbereiten und ausführen\n18     Restaurieren von                 a) Zustand von Parkett und anderen Holzfußböden\nParkett und anderen                  feststellen und dokumentieren\nHolzfußböden                     b) erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, aus-\n(§ 3 Nr. 18)                         bauen und lagern\nc) Parkett und andere Holzfußböden unter Beachtung                               4\nder Bauart, des Baustils und der Gestaltungsmerk-\nmale nach Vorgaben restaurieren\nd) Ergänzungen anfertigen und                einfügen, Arbeits-\nschritte dokumentieren\n19     Qualitätssichernde               a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maß-\nMaßnahmen,                           nahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern\nKundenorientierung               b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\n(§ 3 Nr. 19)                         bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbes-         2*)\nserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nc) Arbeiten kundenorientiert durchführen\nd) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durch-\nführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren\ne) Kunden hinsichtlich der Gestaltung beraten                                   3*)\nf) Kunden Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern\n_______________\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln."]}