{"id":"bgbl1-2002-36-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":36,"date":"2002-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Bundesministerium der Verteidigung - Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung - BMVg-ArbSchGAnwV)","law_date":"2002-06-03T00:00:00Z","page":1850,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1850             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002\nVerordnung\nüber die modifizierte Anwendung\nvon Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für\nbestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung\n(Bundesministerium der Verteidigung –\nArbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung – BMVg-ArbSchGAnwV)\nVom 3. Juni 2002\nAuf Grund des § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Arbeits-       3. als Einsatzvorbereitungstätigkeiten bei allen auf den\nschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), der         Einsatz- und die Einsatzunterstützung bezogenen,\ndurch Artikel 210 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober           diesen vorausgehenden Handlungen, insbesondere\n2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das        Übungen und Ausbildungen,\nBundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit       aus.\ndem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und\ndem Bundesministerium des Innern:                                                         §4\nVoraussetzungen für ein Abweichen\n§1                                     von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes\nGeltungsbereich                            (1) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern,\nDiese Verordnung gilt für den Geschäftsbereich des        insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstel-\nBundesministeriums der Verteidigung.                         lung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\nland, kann bei Tätigkeiten nach § 3 ganz oder zum Teil von\nVorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen wer-\n§2\nden. Ein Abweichen ist nur so lange gestattet, wie diese\nPflichten des Arbeitgebers                   Voraussetzung gegeben ist.\nDie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das          (2) Zwingende öffentliche Belange, die ein Abweichen\nBundesministerium der Verteidigung, ist verpflichtet, die    nach Absatz 1 erfordern, sind dann gegeben, wenn die\nZielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsschutzgeset-    Ziele der Einsätze oder die Sicherheit der Einsatzkräfte\nzes für die in § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes ge-      ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutz-\nnannten Beschäftigten in seinem Geschäftsbereich auch        gesetzes nicht erreicht werden können. Dies wird durch\ndann zu erreichen, wenn die Ausübung der in dieser Ver-      das Bundesministerium der Verteidigung, bei Gefahr im\nordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen       Verzuge durch den Dienststellenleiter, festgestellt.\nvon Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist.\n§5\n§3                                                  Gewährleistung der\nTätigkeiten                                  Sicherheit und des Gesundheitsschutzes\nTätigkeiten im Sinne dieser Verordnung üben Beschäf-         (1) Die bei Abweichen von Vorschriften des Arbeits-\ntigte in Dienststellen der Bundeswehr im Rahmen der          schutzgesetzes zu treffenden Schutzvorkehrungen müs-\ndiesen nach dem Grundgesetz oder durch ein anderes           sen einen den Umständen nach größtmöglichen Schutz\nGesetz zugewiesenen Aufgaben                                 der Beschäftigten gewährleisten. Einschränkungen des\n1. als Einsatztätigkeiten bei unmittelbaren Einsätzen im     nach dem Arbeitsschutzgesetz vorgesehenen Schutz-\nVerteidigungs- und Spannungsfall, bei Verwendungen       niveaus sind nach Art, Umfang und Dauer auf das unum-\nim Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver        gänglich notwendige Maß zu beschränken.\nSicherheit, zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder       (2) Sofern von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes\nbei einem besonders schweren Unglücksfall sowie          abgewichen werden muss, sind die Sicherheit und der\nbeim Vollzug sonstiger gesetzlicher Aufgaben, insbe-     Gesundheitsschutz durch Maßnahmen nach den Absät-\nsondere Gefechts-, Aufklärungs- und Überwachungs-        zen 3 und 4 zu gewährleisten.\nhandlungen sowie Wach- und Sicherungsaufgaben,              (3) Ist das Abweichenmüssen von Vorschriften des\n2. als Einsatzunterstützungstätigkeiten bei den Maß-         Arbeitsschutzgesetzes voraussehbar, sind mögliche Ge-\nnahmen zur Sicherstellung unmittelbarer Einsätze, ins-   fährdungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes durch\nbesondere logistischer Unterstützung, Führungs- und      das Bundesministerium der Verteidigung oder den jewei-\nFernmeldeunterstützung, Erbringung von Leistungen        ligen Dienststellenleiter zu ermitteln, unter Berücksichti-\nzur Betreuung und Fürsorge sowie administrativer         gung der Schutzziele des Arbeitsschutzgesetzes zu beur-\nUnterstützung, und                                       teilen und geeignete Maßnahmen zum Schutz der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002                        1851\nBeschäftigten vorzusehen. Das bestellte Fachpersonal für           band, Dienststellenleiter, Kommandeur, Kompanie-,\nArbeitssicherheit ist zu hören. Geeignete Maßnahmen                Batteriechef, Staffelkapitän, Leiter einer Außenstelle, Zug-\nzum Schutz der Beschäftigten sind insbesondere die                 führer, Staffelführer oder Truppführer) die Entscheidung\nGestaltung, Auswahl und Nutzung von tätigkeitsspezifi-             über das Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutz-\nschen Schutzeinrichtungen, Fahrzeugen und Geräten                  gesetzes. Dieser soll bei der Gefährdungsbeurteilung\nsowie Schutzvorkehrungen, das Bereitstellen eines ange-            Fachpersonal hören und hat die anerkannten sicherheits-\nmessenen Informations-, Schulungs- und Trainingsange-              technischen und arbeitsmedizinischen Standards zu be-\nbots, das Festlegen von Eignungsvoraussetzungen für die            rücksichtigen. Die Entscheidung ist regelmäßig zu doku-\nAusübung der Tätigkeiten. Die festgelegten Maßnahmen               mentieren.\nsind im Einzelnen zu beschreiben und nach § 6 des\nArbeitsschutzgesetzes zu dokumentieren.                                                             §6\n(4) Ist das Abweichenmüssen von Vorschriften des\nInkrafttreten\nArbeitsschutzgesetzes nicht voraussehbar, trifft der                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nhöchste örtliche Vorgesetzte (z. B. Führer Gefechtsver-            in Kraft.\nBonn, den 3. Juni 2002\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nRud o lf Sc harp ing"]}