{"id":"bgbl1-2002-35-9","kind":"bgbl1","year":2002,"number":35,"date":"2002-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/35#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-35-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_35.pdf#page=35","order":9,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes","law_date":"2002-06-13T00:00:00Z","page":1843,"pdf_page":35,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002                 1843\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes\nVom 13. Juni 2002\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-             (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4\n1. im Vorbereitungsdienst                Archivreferendarin/\nder Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der\nArchivreferendar,\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),\nder durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom       2. in der Probezeit                  Archivrätin zur Anstel-\n15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist,                                                lung (z.A.)/Archivrat\nverordnet der Beauftragte der Bundesregierung für Ange-                                               zur Anstellung (z.A.),\nlegenheiten der Kultur und der Medien im Einvernehmen          3. im Eingangsamt                                Archivrätin/\nmit dem Bundesministerium des Innern:                                                                             Archivrat,\n4. in den Beförderungsämtern der\nInhaltsübersicht\na) Besoldungsgruppe A 14                Archivoberrätin/\nArchivoberrat,\nKapitel 1\nb) Besoldungsgruppe A 15               Archivdirektorin/\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung\nArchivdirektor,\n§ 1 Laufbahnämter\nc) Besoldungsgruppe A 16 Leitende Archivdirektorin/\n§ 2 Ziel der Ausbildung                                                                          Leitender Archivdirektor.\n§ 3 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, oberste Dienst-\n(3) Die Beförderungsämter der Bundesbesoldungsord-\nbehörden\nnung B ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz.\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen\n(4) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-\n§ 5 Einstellungsverfahren\nlaufen.\n§ 6 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes\n§ 7 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-                                   §2\ndienstes\nZiel der Ausbildung\n§ 8 Schwerbehinderte Menschen\n§ 9 Ziel und Ablauf der praktischen Ausbildung                    (1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-\nmittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche\n§ 10 Gegenstand der praktischen Ausbildung\nGrundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Me-\n§ 11 Bewertung der Leistungen während der praktischen Aus-     thoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorien-\nbildung                                                 tiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfül-\n§ 12 Theoretische Ausbildung                                   lung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und\n§ 13 Laufbahnprüfung                                           Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokrati-\nschen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die\nKapitel 2                          Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für\nRegelaufstieg                        die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewie-\nsen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen\n§ 14 Zulassung\nEinigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtin-\n§ 15 Einführung                                                nen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnis-\n§ 16 Rechtsstellung nach bestandener Aufstiegsprüfung          se. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur\nKommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen\nKapitel 3                          Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen\nSonstige Vorschriften                    und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz\n§ 17 Übergangsregelung\nsind zu fördern.\n§ 18 Inkrafttreten                                                (2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich\neigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium\nverpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.\nKapitel 1\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung                                                      §3\nEinstellungsbehörden, Ausbildungs-\n§1                                           behörden, oberste Dienstbehörden\nLaufbahnämter                              (1) Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und\ndie Stiftung Preußischer Kulturbesitz.\n(1) Die Laufbahn des höheren Archivdienstes des Bun-\ndes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und            (2) Ausbildungsbehörden sind das Bundesarchiv und\nalle Ämter dieser Laufbahn.                                    das Geheime Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz.","1844             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002\n(3) Oberste Dienstbehörde für das Bundesarchiv ist der     Medien, das Geheime Staatsarchiv – Preußischer Kultur-\nBeauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der      besitz der Stiftung Preußischer Kulturbesitz die Einstel-\nKultur und der Medien, oberste Dienstbehörde für das         lungsgesuche derjenigen Bewerberinnen und Bewerber\nGeheime Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz ist die      vor, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach dem\nPräsidentin oder der Präsident der Stiftung Preußischer      Ergebnis eines Auswahlverfahrens empfohlen wird. Die\nKulturbesitz.                                                obersten Dienstbehörden entscheiden über die Einstel-\nlung.\n§4                                  (4) Ist eine Einstellung in Aussicht genommen, sind auf\nEinstellungsvoraussetzungen                    Anforderung zusätzlich vorzulegen\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,        1. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde,\nwer                                                          2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in      3. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-\ndas Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,                          registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der\n2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14       Einstellungsbehörde.\nAbs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht\nhat,                                                                                     §6\n3. ein Studium der Geschichtswissenschaften, Rechts-                                 Rechtsstellung\nund Staatswissenschaften, Wirtschafts-, Finanz- und                   während des Vorbereitungsdienstes\nSozialwissenschaften, Zeitungswissenschaften oder\nanderer geeigneter Fächer an einer wissenschaftlichen        (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das\nHochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder,           Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu\nsoweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abge-           Archivreferendarinnen und Bewerber zu Archivreferenda-\nschlossen hat,                                            ren ernannt.\n4. hinreichende Kenntnisse der englischen, der französi-        (2) Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerech-\nschen und der lateinischen Sprache besitzt und            net.\n5. eine umfassende Allgemeinbildung hat, mit den                (3) Die Archivreferendarinnen und Archivreferendare\nwesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen      unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.\nund kulturellen Fragen der Gegenwart vertraut ist und     Während der Ausbildung bei der Archivschule Marburg\nunabhängig von seinem Fachstudium über gute Kennt-        unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.\nnisse der neueren und neuesten Geschichte verfügt.\n§7\n§5\nDauer, Verkürzung\nEinstellungsverfahren                            und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\n(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungs-        (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er glie-\ndienst ist an das Bundesarchiv oder das Geheime Staats-      dert sich in eine vorwiegend praktische und eine vorwie-\narchiv – Preußischer Kulturbesitz zu richten. Der Bewer-     gend theoretische Ausbildung.\nbung sind beizufügen\n(2) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit innerhalb oder\n1. ein handgeschriebener, selbst verfasster Lebenslauf,      außerhalb des öffentlichen Dienstes, die geeignet sind, die\n2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,                          für die Laufbahn des höheren Archivdienstes erforder-\nlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können bis zu drei Mona-\n3. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder der\nten auf den praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes\nNachweis eines entsprechenden Bildungsstandes,\nangerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet\n4. Bescheinigungen der Hochschulen über die belegten         die oberste Dienstbehörde.\nVorlesungen und über die Teilnahme an Übungen und\n(3) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-\nSeminaren,\ngern, wenn die Ausbildung\n5. das Zeugnis über die erste Staatsprüfung oder die\n1. wegen einer Erkrankung,\nHochschulprüfung, mit der das Studium abgeschlos-\nsen wurde, sowie etwaige weitere Prüfungszeugnisse,       2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\n6. Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen und             und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\nzeit nach der Elternzeitverordnung,\n7. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers\ndarüber, ob sie oder er                                   3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines\nErsatzdienstes oder\na) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren\nbeschuldigt wird und                                  4. aus anderen zwingenden Gründen\nb) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.     unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-\ndungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-\nZeugnisse sind in beglaubigter Abschrift einzureichen.       bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Die Entschei-\n(2) Bewerbungen können vor Beendigung des Studiums         dung trifft die oberste Dienstbehörde.\neingereicht werden.                                             (4) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der\n(3) Das Bundesarchiv legt dem Beauftragten der Bun-        Archivreferendarinnen und Archivreferendare – in den Fäl-\ndesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der          len des Absatzes 3 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002               1845\nnicht mehr als insgesamt neun Monate verlängert werden.        Archivreferendare zu erstellen. Die Leistung ist mit einer\nDie Verlängerung soll so bemessen werden, dass die             Note gemäß § 11 zu bewerten. Die Bewertung ist den\nLaufbahnprüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt abge-            Archivreferendarinnen und Archivreferendaren bekannt zu\nlegt werden kann. Die Entscheidung trifft die oberste          geben. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob die\nDienstbehörde.                                                 Archivreferendarinnen und Archivreferendare das Ziel des\njeweiligen Ausbildungsabschnittes erreicht haben.\n§8                                 (5) Die Benotung für das Zwischenpraktikum erfolgt auf\nSchwerbehinderte Menschen                       Vorschlag der Archivschule Marburg durch die Ausbil-\ndungsleiterin oder den Ausbildungsleiter im Sinne des\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden für die Erbrin-       Absatzes 3.\ngung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an\nPrüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichte-           (6) Am Ende der praktischen Ausbildung stellen die Aus-\nrungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen.      bildungsbehörden für die Archivreferendarinnen und\nArt und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind         Archivrefendare auf der Grundlage der Beurteilungen\nmit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbe-           nach Absatz 4 im Verhältnis der zeitlichen Anteile der\nhindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich mög-     benoteten Abschnitte an der gesamten Ausbildung die in\nlich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu   der praktischen Ausbildung erbrachte Gesamtleistung\nführen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die        fest. Die Gesamtleistung ist mit einer Note gemäß § 11 zu\nSätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen,         bewerten.\ndie nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozial-             (7) Die Bewertung der in der praktischen Ausbildung\ngesetzbuch fallen, angewandt.                                  erbrachten Gesamtleistung ist den Archivreferendarinnen\n(2) Die Schwerbehindertenvertretung wird nicht betei-       und Archivreferendaren zur Kenntnis zu geben und auf\nligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung        Antrag in Durchschrift auszuhändigen. Die Note der prak-\nablehnt.                                                       tischen Ausbildung ist der Archivschule Marburg zu den\nPrüfungsakten zu übermitteln.\n§9\n§ 10\nZiel und Ablauf der praktischen Ausbildung\nGegenstand der praktischen Ausbildung\n(1) Die praktische Ausbildung soll mit den Aufgaben und\nder Arbeitsweise des Bundesarchivs oder des Geheimen              Die praktische Ausbildung erstreckt sich auf folgende\nStaatsarchivs – Preußischer Kulturbesitz vertraut machen.      Ausbildungsfächer:\nDen Archivreferendarinnen und Archivreferendaren ist           1. Einführung in Aufgaben, Organisation und Struktur der\nGelegenheit zu geben, ihre Ausbildung durch eigenverant-           Bestände des Bundesarchivs oder des Geheimen\nwortliche und selbständige Tätigkeiten zu fördern. Die             Staatsarchivs – Preußischer Kulturbesitz,\nFähigkeit zur schriftlichen und mündlichen Erörterung wis-\n2. Schriftgutverwaltung,\nsenschaftlicher und praktischer Fragen ist zu schulen.\n3. Übernahme von Schriftgut, Bewertung und Erschlie-\n(2) Die praktische Ausbildung dauert elf Monate. Sie\nßung sowie Klassifikation von Archivgut einschließlich\numfasst\nFindbucherstellung,\n1. einen einführenden Ausbildungsabschnitt von sieben\n4. Auskunfts- und Gutachtertätigkeit,\nMonaten Dauer in mindestens zwei Fachabteilungen\ndes Bundesarchivs oder des Geheimen Staats-                5. Benutzungsdienst, Bestandserhaltung einschließlich\narchivs – Preußischer Kulturbesitz, wobei ein ein-             Magazindienst und\nmonatiges Praktikum auch in einem Archiv absolviert        6. Übungen zur archivalischen Quellenkunde einschließ-\nwerden kann, das ein anderes Überlieferungsprofil als          lich audiovisueller Überlieferungen.\ndie Ausbildungsstelle hat,\n2. einen einmonatigen Ausbildungsabschnitt in der                                           § 11\nGrundsatz- oder in der Verwaltungsabteilung des Bun-\nBewertung der Leistungen\ndesarchivs oder der Hauptverwaltung des Geheimen\nwährend der praktischen Ausbildung\nStaatsarchivs – Preußischer Kulturbesitz oder in einer\nanderen Fachverwaltung,                                       Die Leistungen der Archivreferendarinnen und Archiv-\n3. ein Zwischenpraktikum von zwei Monaten in der Ver-          referendare während der praktischen Ausbildung werden\nantwortung der Archivschule Marburg und                    mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:\n4. einen einmonatigen Lehrgang beim Bundesarchiv.              15 bis 14 Punkte          eine Leistung, die den Anforde-\n= sehr gut                rungen in besonderem Maße\n(3) Die Ausbildungsbehörden bestellen eine Beamtin                                    entspricht,\noder einen Beamten des höheren Archivdienstes zur Aus-\nbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter und legen die      13 bis 11 Punkte          eine Leistung, die den Anforde-\nAusbildungsabschnitte in einem Ausbildungsplan für die         = gut                     rungen voll entspricht,\nArchivreferendarinnen und Archivreferendare fest.              10 bis 8 Punkte           eine Leistung, die im Allgemei-\n(4) Für jeden Abschnitt der praktischen Ausbildung, der     = befriedigend            nen den Anforderungen ent-\nlänger als einen Monat dauert, ist von der Ausbilderin oder                              spricht,\ndem Ausbilder, die oder der für diesen Abschnitt der Aus-      7 bis 5 Punkte            eine Leistung, die zwar Mängel\nbildung verantwortlich ist, eine Beurteilung der Eignung,      = ausreichend             aufweist, aber im Ganzen den\nBefähigung und Leistung der Archivreferendarinnen oder                                   Anforderungen entspricht,","1846            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002\n4 bis 2 Punkte           eine Leistung, die den Anforde-    verordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren\n= mangelhaft             rungen nicht entspricht, jedoch    Archivdienstes des Bundes zugelassen werden.\nerkennen lässt, dass die notwen-      (2) Das Bundesarchiv und das Geheime Staatsarchiv –\ndigen Grundkenntnisse vorhan-      Preußischer Kulturbesitz benennen für ihren Bereich die\nden sind und die Mängel in         Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teil-\nabsehbarer Zeit behoben wer-       nehmen.\nden könnten,\n(3) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-\n1 bis 0 Punkte           eine Leistung, die den Anforde-    lichen und einem mündlichen Teil. Es wird beim Bundes-\n= ungenügend             rungen nicht entspricht und bei    archiv und beim Geheimen Staatsarchiv – Preußischer\nder selbst die Grundkenntnisse     Kulturbesitz von einer unabhängigen Auswahlkommission\nso lückenhaft sind, dass die       durchgeführt. Die Richtlinien für das Auswahlverfahren\nMängel in absehbarer Zeit nicht    erlassen die obersten Dienstbehörden.\nbehoben werden könnten.\nZwischenpunktzahlen und Zwischennoten sind nicht                                        § 15\nzulässig.\nEinführung\n§ 12                                (1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten\nTheoretische Ausbildung                      nehmen gemeinsam mit den Archivreferendarinnen und\nArchivreferendaren an der Ausbildung teil. Die Einführung\n(1) Die theoretische Ausbildung wird an der Archiv-       dauert zwei Jahre. Sie kann um höchstens sechs Monate\nschule Marburg durchgeführt. Sie dauert zwölf Monate.       verkürzt werden, soweit die Beamtin oder der Beamte\nSie wird ergänzt durch die einen Monat dauernde Prü-        schon während der bisherigen Tätigkeit hinreichende\nfungsphase.                                                 Kenntnisse erworben hat, wie sie für die neue Laufbahn\n(2) Die Gegenstände der theoretischen Ausbildung rich-    gefordert werden.\nten sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für         (2) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.\nden höheren Archivdienst im Lande Hessen vom 23. Mai        Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 13 Abs. 1 gilt ent-\n1997 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1868).          sprechend. An die Stelle der in § 13 Abs. 2 vorgesehenen\nBeendigung des Beamtenverhältnisses tritt der Aus-\n§ 13                             schluss von der weiteren Einführung.\nLaufbahnprüfung\n(1) Die Laufbahnprüfung ist die an der Archivschule                                   § 16\nMarburg, Institut für Archivwissenschaft, abzulegende                             Rechtsstellung\nArchivarische Staatsprüfung; es gelten die §§ 15 bis 26                nach bestandener Aufstiegsprüfung\nder Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren\nNach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beam-\nArchivdienst im Lande Hessen vom 23. Mai 1997 (Staats-\ntinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsam-\nanzeiger für das Land Hessen S. 1868). Die oberste\ntes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.\nDienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine\nzweite Wiederholung der mündlichen und schriftlichen\nPrüfung zulassen.\nKapitel 3\n(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Vor-\nbereitungsdienst enden mit dem Tag der schriftlichen                       Sonstige Vorschriften\nBekanntgabe des endgültigen Prüfungsergebnisses. Ein\nAnspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf                                     § 17\nProbe besteht nicht.\nÜbergangsregelung\nKapitel 2                                Für Archivreferendarinnen und Archivreferendare sowie\nAufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die sich zum\nRegelaufstieg                            Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Aus-\nbildung befinden, gelten die bisherigen Vorschriften fort.\n§ 14\nZulassung                                                        § 18\nInkrafttreten\n(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobe-\nnen Archivdienstes des Bundes können bei Erfüllung der         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nVoraussetzungen der §§ 16 und 33 der Bundeslaufbahn-        Kraft.\nBerlin, den 13. Juni 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder"]}