{"id":"bgbl1-2002-35-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":35,"date":"2002-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/35#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_35.pdf#page=29","order":6,"title":"Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin","law_date":"2002-06-12T00:00:00Z","page":1837,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002                  1837\nVerordnung\nüber die Erprobung einer neuen Ausbildungsform\nfür die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin\nVom 12. Juni 2002\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes        1. Herstellen eines Arzneimittels,\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch       2. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von\nArtikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001              Stoffkonstanten und\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Ein-       3. Durchführen einer Inprozesskontrolle.\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und               (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 1 der\nForschung:                                                     Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen\n1. pharmaspezifische Arbeitsstoffe,\n§1\n2. pharmazeutische        Verfahrenstechnik     einschließlich\nGegenstand und Struktur der Erprobung\nMesstechnik,\n(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen        3. Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln ein-\ndie Leistungen der Zwischenprüfung als Teil 1 der Ab-              schließlich Qualitätsmanagement und\nschlussprüfung bewertet und in ein Abschlussgesamt-\nergebnis einbezogen werden.                                    4. Wirtschafts- und Sozialkunde\n(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der       geprüft werden. In den Prüfungsbereichen unter Num-\nAbschlussprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.     mer 1 bis 3 soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben\nunter Berücksichtigung damit zusammenhängender infor-\n(3) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird aus        mationstechnischer Fragestellungen und berufsbezoge-\nden Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprü-        ner Berechnungen lösen und dabei zeigen, dass er\nfung gebildet.                                                 arbeitsorganisatorische, technologische und mathema-\ntische Sachverhalte verknüpfen kann. Dabei sollen Maß-\n(4) In den Fällen des § 29 Abs. 1 und 2 sowie des § 40\nnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei\nAbs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide\nder Arbeit und zum Umweltschutz einbezogen werden. Es\nTeile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung\nkommen insbesondere Aufgaben aus folgenden Gebieten\nzusammen durchgeführt werden.\nin Betracht:\n(5) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-\n1. im Prüfungsbereich pharmaspezifische Arbeitsstoffe:\nausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom\n8. März 2001 (BGBl. I S. 419) mit der Maßgabe zugrunde             a) Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen,\nzu legen, dass die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden sind.               b) Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigen-\nschaften;\n§2                                2. im Prüfungsbereich pharmazeutische Verfahrenstech-\nTeil 1 der Abschlussprüfung                        nik einschließlich Messtechnik:\na) Grundoperationen der pharmazeutischen Verfah-\n(1) Die Zwischenprüfung gilt als Teil 1 der Abschluss-\nrenstechnik,\nprüfung. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungs-\njahres stattfinden.                                                b) Methoden zur Keimzahlreduzierung,\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in       c) Messwerte erfassen und auswerten;\nder Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung            3. im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken von Arz-\nzum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 8. März 2001                 neimitteln einschließlich Qualitätsmanagement:\n(BGBl. I S. 419) in Abschnitt I für die ersten 18 Ausbil-\na) rechtliche Grundlagen der Arzneimittelherstellung,\ndungsmonate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten                b) Arzneiformen unterscheiden,\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich           c) Herstellung von Granulaten und nicht-überzogenen\nist.                                                                   Tabletten, Cremes sowie Injektionslösungen ein-\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in            schließlich Maßnahmen zur Qualitätssicherung,\ninsgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Auf-              d) Packmittel und Packstoffe;\ngaben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er\nArbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitsmittel fest-         4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nlegen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie Maßnah-               a) rechtliche Grundlagen des Berufsausbildungsver-\nmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der                   hältnisses, insbesondere Berufsbildungsgesetz,\nArbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maß-                   Handwerksordnung,         Berufsausbildungsvertrag,\nnahmen ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben                    gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Berufs-\nkommen insbesondere in Betracht:                                       ausbildungsvertrag,","1838              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002\nb) Arbeits- und Tarifrecht, insbesondere Lohn und          Bei den praktischen Aufgaben sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2\nGehalt, Arbeitsschutz, Sozialversicherung, Kündi-      der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharma-\ngung und Kündigungsschutz, Jugendarbeits-              kanten/zur Pharmakantin vom 8. März 2001 (BGBl. I\nschutz, Urlaub,                                        S. 419) gewählte Wahlqualifikationseinheiten zu berück-\nc) betriebliche Mitbestimmung, insbesondere Be-            sichtigen. Der Prüfling soll in den beiden praktischen Auf-\ntriebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz,         gaben zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig\nBetriebsrat und Jugendvertretung.                      planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergeb-\nnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur\n(5) Der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung   Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie\ndauert höchstens:                                             zum Umweltschutz ergreifen sowie die relevanten fach-\n1. im Prüfungsbereich                                         lichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vor-\npharmaspezifische Arbeitsstoffe              60 Minuten,   gehensweisen begründen kann.\n2. im Prüfungsbereich                                            (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 2 der\npharmazeutische Verfahrenstechnik                          Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen Herstellen\neinschließlich Messtechnik                   60 Minuten,   und Verpacken, Qualitätsmanagement, pharmazeutische\nTechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft wer-\n3. im Prüfungsbereich                                         den. In den Prüfungsbereichen Herstellen und Verpacken,\nHerstellen und Verpacken                                   Qualitätsmanagement sowie pharmazeutische Technik\nvon Arzneimitteln einschließlich                           soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Ver-\nQualitätsmanagement                          60 Minuten,   knüpfen von arbeitsorganisatorischen, technologischen\n4. im Prüfungsbereich                                         und mathematischen Sachverhalten sowie damit zusam-\nWirtschafts- und Sozialkunde                 30 Minuten.   menhängenden informationstechnischen Fragestellungen\npraxisbezogene Fälle lösen kann. Es kommen Aufgaben\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 1 der Ab-\ninsbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu\ngewichten:                                                    1. im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken:\n1. Prüfungsbereich                                                a) Arbeitsorganisation und Kommunikation,\npharmaspezifische Arbeitsstoffe               25 Prozent,      b) Herstellen und Verpacken fester Arzneimittel,\n2. Prüfungsbereich                                                c) Herstellen und Verpacken halbfester und flüssiger\npharmazeutische Verfahrenstechnik                                  Arzneimittel,\neinschließlich Messtechnik                    25 Prozent,\nd) Herstellen und Verpacken steriler Arzneimittel,\n3. Prüfungsbereich\nHerstellen und Verpacken                                       e) Lagern;\nvon Arzneimitteln einschließlich                           2. im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement:\nQualitätsmanagement                           30 Prozent,\na) qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskon-\n4. Prüfungsbereich                                                    trolle,\nWirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\nb) Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigen-\n(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 1 der         schaften,\nAbschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.\nc) instrumentelle Analytik,\nd) Prüfen und Entwickeln von Packmitteln;\n§3\n3. im Prüfungsbereich pharmazeutische Technik:\nTeil 2 der Abschlussprüfung\na) pharmazeutische Verfahrenstechnik,\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\nder Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung               b) Umgehen mit Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln,\nzum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 8. März 2001                c) Steuern und Regeln,\n(BGBl. I S. 419) aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-         d) Instandhalten,\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.         e) Sicherheit und Gesundheitsschutz,\nFertigkeiten und Kenntnisse, die bereits Gegenstand von\nTeil 1 der Abschlussprüfung gewesen sind, sollen nur              f) Umweltschutz;\neinbezogen werden, soweit es für die gemäß § 35 des           4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nBerufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nBerufsbefähigung noch erforderlich ist.\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 2 der\nFür die Prüfungsbereiche Herstellen und Verpacken, Qua-\nAbschlussprüfung in insgesamt höchstens zehn Stunden\nlitätsmanagement sowie pharmazeutische Technik sind\nzwei praktische Aufgaben ausführen. Hierfür kommen ins-\ngemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Berufs-\nbesondere in Betracht:\nausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom\n1. Herstellen eines Arzneimittels unter Anwendung von         8. März 2001 (BGBl. I S. 419) gewählte Wahlqualifikations-\nmindestens zwei Verfahrensschritten oder Herstellen        einheiten zu berücksichtigen.\nvon zwei unterschiedlichen Arzneimitteln und                  (4) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Prüfung dauert\n2. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.             höchstens:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002                   1839\n1. im Prüfungsbereich                                                                          §4\nHerstellen und Verpacken                     120 Minuten,\nBestehensregelung\n2. im Prüfungsbereich\n(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1\nQualitätsmanagement                           60 Minuten,\nder Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der\n3. im Prüfungsbereich                                             Abschlussprüfung mit 70 Prozent zu gewichten.\npharmazeutische Technik                       60 Minuten,\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im\n4. im Prüfungsbereich                                             Gesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens ausreichende\nWirtschafts- und Sozialkunde                  45 Minuten.     Leistungen erbracht sind und wenn jeweils im praktischen\n(5) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung      und schriftlichen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung\nist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prü-          sowie innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der\nfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine                Abschlussprüfung im Prüfungsbereich Herstellen und Ver-\nmündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das                 packen mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nBestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der            sind.\nErmittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften\nPrüfungsbereiche ist das bisherige Ergebnis und das                                            §5\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-                                 Übergangsregelung\nnis 2 : 1 zu gewichten.\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der Ab-       treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils\nschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu             geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden;\ngewichten:                                                        die Vertragsparteien können die Anwendung der Vor-\n1. Prüfungsbereich                                                schriften dieser Verordnung vereinbaren, wenn noch\nHerstellen und Verpacken                      40 Prozent,     keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.\n2. Prüfungsbereich                                                   (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nQualitätsmanagement                           20 Prozent,     31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften\ndieser Verordnung weiter anzuwenden.\n3. Prüfungsbereich\npharmazeutische Technik                       20 Prozent,\n§6\n4. Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 2 der       Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft und\nAbschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.                          mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.\nBerlin, den 12. Juni 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke"]}