{"id":"bgbl1-2002-35-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":35,"date":"2002-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/35#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-35-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_35.pdf#page=26","order":5,"title":"Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin","law_date":"2002-06-12T00:00:00Z","page":1834,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["1834               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002\nVerordnung\nüber die Erprobung einer neuen Ausbildungsform\nfür die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin\nVom 12. Juni 2002\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes        mentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch       Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und\nArtikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001          qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Für die\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das           praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Ein-       Durchführen einer verfahrens- und produktionstechni-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und            schen Arbeit unter Berücksichtigung\nForschung:\n1. der Produktions- und Verfahrenstechnik mit mindes-\n§1                                   tens einer verfahrenstechnischen Grundoperation;\nGegenstand und Struktur der Erprobung                 2. der Prozessleittechnik mit mindestens einer messtech-\nnischen Aufgabe;\n(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen\ndie Leistungen der Zwischenprüfung als Teil 1 der Ab-          3. der Anlagentechnik mit mindestens einer Montage-\nschlussprüfung bewertet und in ein Abschlussgesamt-                oder Wartungsarbeit.\nergebnis einbezogen werden.                                    Bei der Bewertung der praktischen Aufgabe ist die\n(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der       Produktions- und Verfahrenstechnik mit 60 Prozent, die\nAbschlussprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.     Prozessleittechnik und die Anlagentechnik mit jeweils\n20 Prozent zu gewichten.\n(3) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird aus\nden Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Abschluss-              (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 1 der\nprüfung gebildet.                                              Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen\n(4) In den Fällen des § 29 Abs. 1 und 2 sowie des § 40      1. Verfahrens- und Produktionstechnik,\nAbs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide           2. Prozessleittechnik,\nTeile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung\n3. Anlagentechnik und\nzusammen durchgeführt werden.\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde\n(5) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-\nausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom                 geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Verfahrens-\n27. Februar 2001 (BGBl. I S. 350) mit der Maßgabe              und Produktionstechnik, Prozessleittechnik und Anlagen-\nzugrunde zu legen, dass die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden        technik soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben unter\nsind.                                                          Berücksichtigung damit zusammenhängender informa-\ntionstechnischer Fragestellungen und berufsbezogener\n§2                               Berechnungen lösen und dabei zeigen, dass er arbeits-\norganisatorische, technologische und mathematische\nTeil 1 der Abschlussprüfung                    Sachverhalte verknüpfen kann. Dabei sollen Maßnahmen\n(1) Die Zwischenprüfung gilt als Teil 1 der Abschluss-      zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nprüfung. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungs-        zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbezo-\njahres stattfinden.                                            gen werden. Es kommen insbesondere Aufgaben aus\nfolgenden Gebieten in Betracht:\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\nder Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung            1. im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstech-\nzum Chemikanten/zur Chemikantin vom 27. Februar 2001               nik:\n(BGBl. I S. 350) in Abschnitt I für die ersten 90 Kalender-        a) Umgehen mit Arbeitsstoffen,\nwochen aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,           b) verfahrenstechnische Grundoperationen,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                 c) Betreiben von Produktionsanlagen;\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 1 der    2. im Prüfungsbereich Prozessleittechnik:\nAbschlussprüfung in höchstens acht Stunden eine prakti-\nsche Aufgabe durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen,          a) Messtechnik,\ndass er die Arbeitsabläufe selbständig und wirtschaftlich          b) elektrische Installationen und logische Grundschal-\nplanen, Arbeitsmittel festlegen, Arbeitsergebnisse doku-               tungen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002                  1835\n3. im Prüfungsbereich Anlagentechnik:                          Durchführen eines Produktions- oder Verarbeitungspro-\na) Bearbeitung von Werkstoffen,                            zesses unter Berücksichtigung\nb) Rohrverbindungen und Armaturen,                         1. der Produktionstechnik mit mindestens zwei verfah-\nrenstechnischen Grundoperationen,\nc) Instandhaltung von Fördermitteln;\n2. der Prozessleittechnik mit mindestens einer Mess-\n4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:                sowie einer Regelungs- oder Steuerungsaufgabe und\na) rechtliche Grundlagen des Berufsausbildungsver-\n3. der Anlagentechnik mit mindestens einer Montageauf-\nhältnisses, insbesondere Berufsbildungsgesetz,\ngabe sowie einer Inspektions- oder Wartungsarbeit.\nHandwerksordnung,         Berufsausbildungsvertrag,\ngegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Berufs-      Bei der praktischen Aufgabe sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2\nausbildungsvertrag,                                    der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemi-\nb) Arbeits- und Tarifrecht sowie Arbeitsschutz, ins-       kanten/zur Chemikantin vom 27. Februar 2001 (BGBl. I\nbesondere Lohn und Gehalt, Sozialversicherung,         S. 350) gewählte Wahlqualifikationseinheiten zu berück-\nKündigung und Kündigungsschutz, Jugendarbeits-         sichtigen. Der Prüfling soll bei der praktischen Aufgabe\nschutz, Urlaub,                                        zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig und wirt-\nschaftlich planen, Arbeitszusammenhänge erkennen,\nc) betriebliche Mitbestimmung, insbesondere Be-            Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maß-\ntriebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz,         nahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei\nBetriebsrat und Jugendvertretung.                      der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde\n(5) Der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung   Maßnahmen ergreifen sowie die relevanten fachlichen\ndauert höchstens:                                              Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorge-\nhensweise begründen kann. Bei der Bewertung der prak-\n1. im Prüfungsbereich\nVerfahrens- und Produktionstechnik          120 Minuten,   tischen Aufgabe sind die Produktionstechnik mit 60 Pro-\nzent, die Prozessleittechnik und die Anlagentechnik mit\n2. im Prüfungsbereich                                          jeweils 20 Prozent zu gewichten.\nProzessleittechnik                           60 Minuten,\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 2 der\n3. im Prüfungsbereich                                          Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen Verfahrens-\nAnlagentechnik                               60 Minuten,   und Produktionstechnik, Prozessleittechnik, Anlagen-\n4. im Prüfungsbereich                                          technik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft wer-\nWirtschafts- und Sozialkunde                 30 Minuten.   den. In den Prüfungsbereichen Verfahrens- und Produk-\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 1 der Ab-    tionstechnik, Prozessleittechnik sowie Anlagentechnik\nschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu          soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Ver-\ngewichten:                                                     knüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen\nund mathematischen Sachverhalten sowie damit zusam-\n1. Prüfungsbereich                                             menhängenden informationstechnischen Fragestellungen\nVerfahrens- und Produktionstechnik            40 Prozent,  praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnah-\n2. Prüfungsbereich                                             men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der\nProzessleittechnik                            20 Prozent,  Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maß-\nnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben ins-\n3. Prüfungsbereich\nbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nAnlagentechnik                                20 Prozent,\n4. Prüfungsbereich                                             1. im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstech-\nWirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.      nik:\n(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 1 der     a) thermische und mechanische Verfahrenstechnik,\nAbschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.                           b) Produktionsverfahren,\nc) Optimieren von Produktionsabläufen;\n§3\n2. im Prüfungsbereich Prozessleittechnik:\nTeil 2 der Abschlussprüfung\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in       a) installationstechnische Arbeiten,\nder Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung                b) Steuern, Regeln;\nzum Chemikanten/zur Chemikantin vom 27. Februar 2001\n3. im Prüfungsbereich Anlagentechnik:\n(BGBl. I S. 350) aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-          a) installationstechnische Arbeiten,\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nb) Instandhaltung von Produktionseinrichtungen;\nFertigkeiten und Kenntnisse, die bereits Gegenstand von\nTeil 1 der Abschlussprüfung gewesen sind, sollen nur ein-      4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nbezogen werden, soweit es für die gemäß § 35 des                   allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nBerufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der\nsammenhänge der Arbeits- und Berufswelt.\nBerufsbefähigung erforderlich ist.\n(4) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 2 der\ndauert höchstens:\nAbschlussprüfung in höchstens zehn Stunden eine prak-\ntische Aufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere         1. im Prüfungsbereich\nin Betracht:                                                       Verfahrens- und Produktionstechnik          120 Minuten,","1836               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002\n2. im Prüfungsbereich                                                                          §4\nProzessleittechnik                            60 Minuten,                         Bestehensregelung\n3. im Prüfungsbereich                                                (1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1\nAnlagentechnik                                60 Minuten,     der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der\n4. im Prüfungsbereich                                             Abschlussprüfung mit 60 Prozent zu gewichten.\nWirtschafts- und Sozialkunde                  45 Minuten.        (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im\nGesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens ausreichende\n(5) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung\nLeistungen erbracht sind und wenn im praktischen und\nist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prü-\nschriftlichen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung sowie\nfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine\ninnerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der Abschluss-\nmündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das\nprüfung im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktions-\nBestehen der Abschlussprüfung insgesamt den Aus-\ntechnik mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für\nsind.\ndie mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bis-\nherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-                                         §5\nzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nÜbergangsregelung\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der Ab-          (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu             treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils\ngewichten:                                                        geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden;\n1. Prüfungsbereich                                                die Vertragsparteien können die Anwendung der Vor-\nVerfahrens- und Produktionstechnik            40 Prozent,     schriften dieser Verordnung vereinbaren, wenn noch keine\nZwischenprüfung abgelegt worden ist.\n2. Prüfungsbereich\nProzessleittechnik                            20 Prozent,        (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\n31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften\n3. Prüfungsbereich                                                dieser Verordnung weiter anzuwenden.\nAnlagentechnik                                20 Prozent,\n4. Prüfungsbereich                                                                             §6\nWirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 2 der       Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft und\nAbschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.                          mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.\nBerlin, den 12. Juni 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke"]}