{"id":"bgbl1-2002-35-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":35,"date":"2002-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/35#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_35.pdf#page=7","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Anpassung bestimmter Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard (Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz - SchAnpG 2)","law_date":"2002-06-16T00:00:00Z","page":1815,"pdf_page":7,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002                           1815\nZweites Gesetz\nzur Anpassung bestimmter Bedingungen\nin der Seeschifffahrt an den internationalen Standard\n(Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz –– SchAnpG 2)*)\nVom 16. Juni 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                (4) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewähr-\nleistung des Schutzes des menschlichen Lebens\nauf See und der Meeresumwelt hinsichtlich der\nArtikel 1                                          Ausbildung und Befähigung nach dem Inter-\nnationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über\nÄnderung des Seeaufgabengesetzes\nNormen für die Ausbildung, die Erteilung von\nDas Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt-                              Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von\nmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986),                                 Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297 – STCW-Überein-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                                 kommen), zuletzt geändert durch Entschließung\n23. März 2002 (BGBl. I S. 1163), wird wie folgt geändert:                         MSC.67(68) des Schiffssicherheitsausschusses\nder Internationalen Seeschifffahrts-Organisation\n1. In § 1 Nr. 4 werden die Wörter „die Regulierung der                          (BGBl. 1999 II S. 154), in seiner jeweils inner-\nMagnetkompasse,“ aufgehoben.                                                staatlich geltenden Fassung gelten für die dem\nSTCW-Übereinkommen entsprechende Erteilung,\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                 Verlängerung oder Anerkennung von Befähi-\ngungszeugnissen im Sinne von Absatz 3 nach dem\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die An-                            1. Februar 2002 als erfüllt, wenn keine konkreten\nerkennung der für die Ausbildung geeigneten                            begründeten Beanstandungen entgegenstehen\nSchiffe sowie die Überwachung der Bordaus-                             und die Einhaltung der folgenden Vorschriften der\nbildung von Besatzungsmitgliedern“ durch die                           Anlage zu dem STCW-Übereinkommen in der\nWörter „Die Anerkennung der Schiffe, die für die                       jeweils innerstaatlich geltenden Fassung gewähr-\nAusbildung von Besatzungsmitgliedern durch                             leistet ist:\nandere Einrichtungen als die dem Recht der\n1. hinsichtlich der zugrunde liegenden Pro-\nLänder unterliegenden geeignet sind, sowie die\ngramme der Ausbildung die Einhaltung der\nÜberwachung dieser Ausbildung an Bord“ er-\nRegel I/6,\nsetzt.\n2. hinsichtlich der Inhalte der Ausbildung die Ein-\nb) Folgende neue Absätze 3 bis 7 werden ange-\nhaltung der Anforderungen der entsprechen-\nfügt:\nden Kapitel, bei Betriebszeugnissen für Funker\n„(3) Die Überprüfung im Sinne des Absatzes 2                              in Verbindung mit den am 1. Januar 1999 in\nSatz 1 geschieht im Rahmen der Erteilung oder                              Kraft getretenen Nummern S47.9 bis S47.16\nder Verlängerung der Gültigkeitsdauer deutscher                            und S47.25 der Vollzugsordnung für den Funk-\nBefähigungszeugnisse, der Anerkennung gültiger                             dienst, die durch Artikel 54 Abs. 1 der Konsti-\nausländischer Befähigungszeugnisse und der                                 tution der internationalen Fernmeldeunion vom\nFeststellung hinsichtlich erforderlicher Lehrgänge                         22. Dezember 1992 (BGBl. 1996 II S. 1316)\noder Tests, die auf Tätigkeiten des Schiffsdienstes                        verbindlich gemacht worden ist (Verkehrs-\nbezogen sind.                                                              blatt 2000 S. 652, 660), in der jeweils geltenden\nFassung,\n*) Dieses Gesetz dient zugleich der Umsetzung der folgenden Richtlinien:          3. hinsichtlich der Verwendung von Simulatoren\n1. Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über                        die Einhaltung der Regel I/12,\ngemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und\n-besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen               4. hinsichtlich der schul- und hochschulrecht-\nder Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20);                                     lichen oder beruflichen praktischen Schulung,\n2. Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates                 Ausbildung und Befähigung an Bord die Einhal-\nvom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung\nvon Seeleuten (ABl. EG Nr. L 136 S. 17);                                       tung der Anforderungen der entsprechenden\n3. Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung                Kapitel in Verbindung mit Regel I/6,\ninternationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von\nVerschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord\n5. hinsichtlich der Befähigung, Beaufsichtigung\nvon Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheits-                  und Überwachung der Verantwortlichen für die\ngewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. EG            Ausbildung und Befähigungsbewertung die\nNr. L 157 S. 1) und Richtlinie 1999/97/EG der Kommission vom\n13. Dezember 1999 zur Änderung dieser Richtlinie (ABl. EG Nr. L 331\nEinhaltung der Regel I/6,\nS. 67) sowie                                                               6. hinsichtlich der Überprüfung der fachlichen\n4. Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System              Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber\nverbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb\nvon Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeits-                  sowie hinsichtlich der Befähigungsbewertung\nfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. EG Nr. L 138 S. 1).                          die Einhaltung der Regel I/6,","1816              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002\n7. hinsichtlich der ständigen Überwachung aller        7. § 9 wird wie folgt geändert:\nTätigkeiten über ein Qualitätsmanagement-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsystem die Einhaltung der Regeln I/6 und I/8\naa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 1,\n„3. unbeschadet des Seemannsgesetzes die\n8. hinsichtlich der fremdunterstützten Selbst-                        Anforderungen an die Besetzung von\nkontrolle durch regelmäßige Beurteilung der                       gewerblich genutzten Wasserfahrzeugen\nnach den Nummern 1 bis 7 durchgeführten                           bis zu einer Rumpflänge von 24 Metern\nMaßnahmen und Aktionen seitens einer                              sowie von Traditionsschiffen und Sport-\nbefähigten unabhängigen Stelle die Einhaltung                     fahrzeugen, die Eignung und Befähigung\nder Regel I/8 Abs. 2 und                                          der Führer solcher Fahrzeuge und der\n9. hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen                    auf ihnen tätigen Funker sowie die Vor-\nKenntnisse des deutschen Seerechts die Ein-                       aussetzungen und das Verfahren, nach\nhaltung der Regel I/10 Abs. 2.                                    denen vorbehaltlich des Anwendungs-\n(5) Die Anforderungen                                              bereichs des Seesicherheits-Untersu-\nchungs-Gesetzes Befähigungsnachweise\n1. der Leitlinien, die in der Richtlinie 92/29/EWG\nsolcher Personen erteilt oder entzogen\ndes Rates vom 31. März 1992 über Mindestvor-\nund Urkunden über den Befähigungs-\nschriften für die Sicherheit und den Gesund-\nnachweis vorläufig sichergestellt oder\nheitsschutz zum Zwecke einer besseren me-\neingezogen werden können;“.\ndizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. EG\nNr. L 113 S. 19) in ihrer jeweils geltenden              bb) In Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe „1978“ durch\nFassung für Lehrgänge zur Auffrischung einer                  die Angabe „1988“ ersetzt.\nbesonderen Ausbildung enthalten sind,                    cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Schiffs-\ntechnik weitere befähigte Schiffsbesichtiger-\n2. der in der Anlage zum STCW-Übereinkommen\nGesellschaften zugelassen werden“ durch die\n– ausgenommen Kapitel VI – vorgesehenen\nWörter „Organisationen, die Überprüfungen\nBefähigungsnormen für Lehrgänge zur Er-\noder Besichtigungen im Auftrag eines Schiffs-\nneuerung von Befähigungszeugnissen nach\neigentümers durchführen, anerkannt und zur\nRegel I/11 Abs. 1.2 der Anlage zu diesem Über-\nDurchführung zugelassen werden“ ersetzt.\neinkommen in ihrer jeweils geltenden Fassung\nb) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:\ngelten hinsichtlich der genannten Lehrgänge im\nSinne der Feststellung nach Absatz 3 als erfüllt,              „(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nwenn keine konkreten begründeten Beanstandun-                und Wohnungswesen wird ermächtigt, zur Förde-\ngen entgegenstehen und dem Bewerber von einer                rung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen\noder mehreren zuständigen Stellen die Teilnahme              deutschen Interesse im Sinne des § 1 Nr. 1 durch\nan dem jeweiligen Lehrgang und die Einhaltung                Rechtsverordnung Maßnahmen zur Abwehr von\ndieser Anforderungen bescheinigt wurde.                      Nachteilen für die Freiheit der wirtschaftlichen\nBetätigung der deutschen Schifffahrt zu regeln.\n(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nEs kann hierzu insbesondere die Durchführung\nund Wohnungswesen kann durch Rechtsverord-\nvon Beförderungen zwischen zwei Punkten im\nnung Schiffssicherheitsaufgaben im Sinne des\ndeutschen Hoheitsgebiet mit einem Schiff unter\nAbsatzes 3 einzelnen Behörden der Wasser- und\nausländischer Flagge, das nicht die Flagge eines\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes übertragen.\nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft\n(7) Der Bund kann bei Bedarf für Schiffssicher-           oder eines Vertragsstaates des Europäischen\nheitsaufgaben im Sinne des Absatzes 3 von den                Wirtschaftsraums führt, von der Zustimmung einer\nLändern benannte Behörden der Landesverwal-                  Wasser- und Schifffahrtsdirektion des Bundes\ntung als Organ entleihen. Die Einzelheiten sind in           abhängig machen.“\nVerwaltungsvereinbarungen mit dem jeweiligen              c) Absatz 5a wird Absatz 4a.\nBundesland zu regeln. Diese Vereinbarungen sind\nim Bundesanzeiger bekannt zu machen.“\n8. § 9e Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Unterschei-\n3. Die Nummer 3 wird gestrichen.\ndungssignal“ die Wörter „ , Typ, Vermessungs-\nergebnis, Baujahr“ eingefügt.\n4. In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden das Wort „Magnet-\nkompasse,“ gestrichen und das Wort „Ölhaftungs-               b) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Führers\nbescheinigungen“ durch das Wort „Haftungsbeschei-                eines Schiffes oder eines sonst im Sinne des § 15\nnigungen“ ersetzt.                                               Verantwortlichen“ durch die Wörter „ , Charterers\noder Führers eines Schiffes“ ersetzt.\n5. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mit der Über-         c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Klassi-\nwachung der Bordausbildung“ durch die Wörter „mit                fikationsgesellschaft“ die Wörter „und die Um-\nder Anerkennung der Schiffe und der Überwachung                  stände ihres Tätigwerdens“ eingefügt.\nder Bordausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2“            d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                         „4. bei der Festhaltung von Schiffen oder Folge-\nmaßnahmen wie der Verweigerung des Hafen-\n6. In § 8 Abs. 2 werden nach den Wörtern „bereitzu-                      zugangs Häufigkeit, Gründe und Umstände\nstellen sowie“ die Wörter „auf Verlangen“ eingefügt.                  dieser Maßnahmen und ihrer Aufhebung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002                    1817\n9. Folgender neuer § 9f wird eingefügt:                          1. entgegen § 8 Abs. 2 eine Maßnahme nicht ge-\n„§ 9f                                   stattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht\nbereitstellt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht\n(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\nvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine\ngraphie führt mit Wirkung vom 1. Februar 1997 ein\nUnterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nVerzeichnis der im Sinne von § 2 erteilten, abgelau-\noder nicht rechtzeitig vorlegt,\nfenen oder erneuerten, ausgesetzten, widerrufenen\noder als verloren oder vernichtet gemeldeten Be-              2. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1\nfähigungszeugnisse einschließlich der zugehörigen                 oder 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 oder nach\nVermerke sowie der sonstigen beruflichen Befähi-                  § 9b, jeweils auch in Verbindung mit § 9c, oder\ngungsnachweise von Seeleuten (Seeleute-Befähi-                    einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\ngungs-Verzeichnis – SBV).                                         solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-\nweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten\n(2) Das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis wird\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\ngeführt, um für Befähigungsnachweise von Seeleuten\noder\ndie Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung durch die\nzuständigen Behörden zu gewährleisten. Es soll                3. einer Rechtsverordnung nach § 9a Satz 1, auch in\ngleichzeitig den Seeleuten bei ihren Bewerbungen                  Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren\num eine Anstellung an Bord von Seeschiffen den                    Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverord-\nNachweis der beruflichen Eignung und Befähigung                   nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-\nsowie die Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse                  nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nerleichtern.                                                      Bußgeldvorschrift verweist.\n(3) Im Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis werden                (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nfolgende Daten gespeichert:                                   des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf-\n1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburts-              undzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit\ndatum und -ort,                                           einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet\n2. Staatsangehörigkeit,                                       werden.\n3. Art und Registernummer des Befähigungszeug-                   (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\nnisses oder sonstigen -nachweises, Datum der              Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind\nErteilung und Gültigkeitsdauer,                           in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Wasser- und\n4. mit dem Befähigungszeugnis oder sonstigen                  Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest.“\n-nachweis verbundene Befugnisse einschließlich\neventueller Beschränkungen,                          11. § 20 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:\n5. früher erteilte Befähigungszeugnisse oder sonstige         a) Nach Buchstabe b wird der folgende neue Buch-\n-nachweise sowie                                              stabe c eingefügt:\n6. bestandskräftige oder vorläufig wirksame Ent-                  „c) Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Novem-\nscheidungen einer Behörde über die Entziehung,                     ber 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nden Widerruf, die Rücknahme, das Ruhen oder                        Mecklenburg-Vorpommern S. 660),“.\ndie Beschränkung der dem Befähigungszeugnis\noder sonstigen -nachweis zugrunde liegenden               b) Die Buchstaben c und d werden Buchstaben d\nBerechtigung.                                                 und e.\n(4) Die nach Absatz 3 gespeicherten personen-\nbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu den in Ab-\nsatz 2 genannten Zwecken erforderlich ist, auf Antrag                                Artikel 2\nan die von der Eintragung betroffene Person, an\nUnternehmen oder an Behörden eines anderen Staa-                                     Gesetz\ntes übermittelt werden, wenn dieser ein angemes-                  zur Verbesserung der Sicherheit der\nsenes Datenschutzniveau gewährleistet oder der                   Seefahrt durch die Untersuchung von\nBetroffene in die Übermittlung einwilligt.                    Seeunfällen und anderen Vorkommnissen\n(5) Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 4                           (Seesicherheits-\nausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die über-                       Untersuchungs-Gesetz – SUG)\nmittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder\ngenutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm\nübermittelt werden.                                                                Abschnitt 1\n(6) Die Bundesbehörden, die für die Ausstellung                         Allgemeine Vorschriften\nder Befähigungszeugnisse oder sonstigen -nach-\nweise zuständig sind, übermitteln dem Bundesamt\nfür Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich die                                    §1\nnach Absatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme                                   Zielsetzung\nin das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis.“                            und Geltungsbereich des Gesetzes\n10. § 15 wird wie folgt gefasst:                                (1) Dieses Gesetz dient dazu, die Vorsorge für die\nSicherheit der Seefahrt einschließlich des damit un-\n„§ 15                          trennbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutzes\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder      von Beschäftigten auf Seeschiffen und des Umwelt-\nfahrlässig                                               schutzes auf See durch Untersuchung schaden- oder","1818                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002\ngefahrverursachender Vorkommnisse unter Einhaltung                    -aufgaben und -pflichten, die die in den Buchstaben B\nder darauf bezogenen geltenden internationalen Unter-                 und D der Anlage genannten Einzelregelungen den\nsuchungsregelungen zu verbessern.                                     Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungs-\nbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen.\n(2) Schaden- oder gefahrverursachende Vorkomm-\nnisse im Sinne dieses Gesetzes sind im Zusammenhang\nmit dem Betrieb eines Schiffes in der Seefahrt verursachte\nEreignisse, durch die                                                                         Abschnitt 2\n1. der Tod, das Verschwinden oder eine schwere Verlet-                                     Untersuchungen\nzung eines Menschen,                                                            bei der Sicherheitsvorsorge\n2. der Verlust, vermutliche Verlust oder Schiffbruch, das                         durch verantwortliche Personen\nAufgrundlaufen, die Aufgabe oder eine Kollision eines\nSchiffes,                                                                                      §4\n3. ein maritimer Umweltschaden als Folge einer Beschä-                     Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 2\ndigung eines oder mehrerer Schiffe oder ein sonstiger\nDieser Abschnitt gilt für Untersuchungen durch Ermitt-\nSachschaden,\nlung und Auswertung der Ursachen von im Schiffsbetrieb\n4. eine Gefahr für einen Menschen oder ein Schiff oder                auftretenden schaden- oder gefahrverursachenden Vor-\nkommnissen seitens nachstehend bestimmter verant-\n5. die Gefahr eines schweren Schadens an einem Schiff,\nwortlicher Personen in der Seefahrt sowie für organisato-\neinem meerestechnischen Bauwerk oder der Mee-\nrische Maßnahmen dieser Personen.\nresumwelt\nverursacht worden ist.\n§5\n(3) Dieses Gesetz gilt für die gesamte Seefahrt. Sie\numfasst bei Seeschiffen auch Verkehrsvorgänge von,                                         Organisatorische\nnach und in den an den Seeschifffahrtstraßen des Bundes                           Maßnahmen für Untersuchungen\ngelegenen Häfen.                                                         Der Eigentümer eines Schiffes unter der Bundesflagge\n(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die Untersuchung von              hat dafür zu sorgen, dass\nVorkommnissen, an denen ausschließlich militärische                   1. in seinem Unternehmen die dieses Schiff betreffenden\nSchiffe beteiligt sind. Im Übrigen wird für die Unter-                    Vorkommnisse im Sinne von § 4 Personen gemeldet\nsuchung von Vorkommnissen, an denen ein militärisches                     werden, die in dem Unternehmen für die Sicherheit des\nSchiff beteiligt ist, und durch die überwiegend militärische              Schiffsbetriebs beauftragt sind,\nBelange berührt werden, zwischen dem Bundesministe-\nrium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem                      2. der jeweilige Schiffsführer dieses Schiffes unmiss-\nBundesministerium der Verteidigung eine geeignete                         verständlich angewiesen wird, durch rechtzeitige\nRegelung getroffen.                                                       Betätigung der entsprechenden Notfallvorrichtung am\nSchiffsdatenschreiber zu verhindern, dass Daten, die\n(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Schiffe im Dienst                   bei einem Vorkommnis im Sinne des § 4 von der auto-\nder Länder in Bezug auf deren Verwaltungsbelange und                      matischen Aufzeichnung und Speicherung erfasst\nhierfür zuständige Landesbehörden.                                        worden sind, mit Erschöpfung der Speicherkapazität\ngelöscht werden.\n§2                                    § 9 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September\n1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 278\nSeefahrtbezogene                               der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\ninternationale Untersuchungsregelungen                       geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt\nSeefahrtbezogene internationale Untersuchungsrege-                 in Bezug auf den Eigentümer entsprechend.\nlungen im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Buch-\nstaben A und C der Anlage aufgeführten Vorschriften des                                            §6\ninnerstaatlich geltenden Völkerrechts und die in den\nBuchstaben B und D der Anlage aufgeführten Vorschriften                    Anpassung betrieblicher Sicherheitskonzepte\nin Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft in der                      Die Vorkommnisse im Sinne von § 4 sind nach Maßgabe\njeweils angegebenen Fassung.                                          des Schiffssicherheitsgesetzes und der darin aufgeführten\ninternationalen Schiffssicherheitsregelungen sowie der\nSchiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998\n§3                                    (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2\nBehördliche Aufgaben                              der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276),\nauf Grund von Rechtsakten der                          in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung auf Ver-\nEuropäischen Gemeinschaften*)                          anlassung der beim Betrieb eines Schiffes nach dem\nSchiffssicherheitsgesetz für die Sicherheitsorganisation\nIm Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz                 Verantwortlichen unverzüglich zu analysieren und zu unter-\nhaben die darin genannten Behörden des Bundes jeweils                 suchen mit dem Ziel, das Konzept des Unternehmens\ndie Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse,              für die Organisation von Sicherheitsanforderungen zur\nGewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs und die\n*) Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in den Buchstaben B und D Verhütung der Meeresverschmutzung nach Maßgabe der\nder Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.        Ergebnisse der Untersuchung anzupassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002                 1819\n§7                              3. im Interesse erhöhter Sicherheit Stärkung der mari-\nVerbesserung der                            timen Zusammenarbeit und Sicherheitspartnerschaft\nVorschriften von Klassifikationsgesellschaften              der für die Sicherheit Verantwortlichen.\nSie dient weder der Ermittlung von Tatsachen zum\nLiegen einer Zeugniserteilung durch eine deutsche\nZwecke der Zurechnung von Fehlern, um Nachteile für\nBehörde eigene Vorschriften einer nach Maßgabe der\nEinzelne herbeizuführen, noch dient sie der Feststellung\nRichtlinie 94/57/EG anerkannten Klassifikationsgesell-\nvon Verschulden, Haftung oder Ansprüchen. Jedoch\nschaft zugrunde, die hierzu eine Besichtigung des Schiffes\nsollte sie nicht deshalb von der uneingeschränkten Dar-\ndurchgeführt hat, so hat die Klassifikationsgesellschaft\nstellung der Ursachen absehen, weil aus den Unter-\nnach einem ihr bekannt gewordenen Vorkommnis im\nsuchungsergebnissen Rückschlüsse auf ein schuldhaftes\nSinne von § 4, das den Schiffskörper, die Maschinen, die\nVerhalten oder auf eine haftungsrechtliche Verantwortlich-\nElektroeinrichtungen oder die Steuer-, Regel- und Über-\nkeit gezogen werden könnten.\nwachungseinrichtungen dieses Schiffes betrifft, intern\nzu untersuchen, ob durch Verbesserung ihrer eigenen\nVorschriften Sicherheitsmängel beseitigt oder verhindert                                  § 10\nwerden können.                                                             Internationale Untersuchungs-\nregelungen im Sinne des Abschnitts 3\n§8\nDie Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen\nUnterrichtung                         Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben A und B\nvon Klassifikationsgesellschaften                der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist,\nDie beim Betrieb eines Schiffes nach dem Schiffssicher-   im Rahmen dieses Abschnitts.\nheitsgesetz für die Sicherheitsorganisation Verantwort-\nlichen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7 genannte                                    § 11\nKlassifikationsgesellschaft nach einem Vorkommnis im                            Entscheidung über die\nSinne von § 4 unverzüglich hinsichtlich aller für die Mit-          Führung der Untersuchung nach Abschnitt 3\nwirkung der Klassifikationsgesellschaft in Bezug auf\ndie Zeugniserteilung bedeutsamen technischen Gefahr-            (1) Ein Untersuchungsverfahren nach diesem Abschnitt\numstände unterrichtet wird.                                  muss durchgeführt werden, soweit eine Untersuchung\nnach den in den Buchstaben A und B der Anlage genann-\nten seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungs-\nAbschnitt 3                          regelungen vorzunehmen ist, hinsichtlich des Artikels 94\nAbs. 7 des Seerechtsübereinkommens auch bei Vor-\nAmtliche Untersuchungen zur                    kommnissen in jeglichen Gewässern, wenn sie schwere\nSicherheitskultur des internationalen              Schäden an Schiffen unter der Bundesflagge zur Folge\nund nationalen Seesicherheitssystems                 haben.\n(2) Ein Untersuchungsverfahren nach diesem Abschnitt\nUnterabschnitt 1                           sollte geführt werden, soweit dies im öffentlichen Interesse\nGrundsätze                             liegt, insbesondere wenn\n1. – auch unter Berücksichtigung der Durchführbarkeit –\n§9                                  Erkenntnisse zu erwarten sind, die voraussichtlich zu\neiner Erhöhung der Sicherheit in der Seefahrt, ins-\nZielsetzung und sachlicher                       besondere durch Verbesserung geltender Vorschriften\nGeltungsbereich des Abschnitts 3                     oder Einrichtungen für die Seefahrt, beitragen können,\n(1) Dieser Abschnitt gilt für die amtliche Untersuchung       oder\nschaden- oder gefahrverursachender Vorkommnisse zur          2. ein Staat mit erheblichem Interesse eine Untersuchung\nSicherheitskultur des internationalen und nationalen See-        im Sinne dieses Abschnitts beantragt und soweit sie\nsicherheitssystems sowie für die Erhebung, Verarbeitung          durchführbar erscheint.\nund Nutzung personenbezogener Daten, die in diesem\n(3) Über die Führung der Untersuchung entscheidet\nZusammenhang anfallen.\nder Direktor der Bundesstelle (§ 12) oder im Falle seiner\n(2) Die amtliche Untersuchung nach diesem Abschnitt       Verhinderung sein Stellvertreter.\ndient ausschließlich folgenden Zwecken:\n1. Ermittlung\nUnterabschnitt 2\na) der Umstände der Vorkommnisse,\nOrganisation\nb) der unmittelbaren und mittelbaren Ursachen, durch\ndie es zu dem Vorkommnis gekommen ist, und\n§ 12\nc) der Faktoren, die den Schadens- oder Gefahr-\neintritt begünstigt haben – einschließlich von                 Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung\nSchwachstellen des Seesicherheitssystems –,              (1) Das Bundesoberseeamt in Hamburg wird in „Bun-\n2. Herausgabe von Untersuchungsberichten und ins-            desstelle für Seeunfalluntersuchung“ (Bundesstelle) um-\nbesondere Sicherheitsempfehlungen zur Verhütung          benannt. Der Bundesstelle obliegt die amtliche Unter-\nkünftiger schaden- oder gefahrverursachender Vor-        suchung nach diesem Abschnitt. Das Bundesministerium\nkommnisse sowie                                          für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen regelt den Aufbau","1820             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002\nder Bundesstelle. Sie wird von einem Direktor geleitet und   zur Hilfe heranziehen, es sei denn, nach den konkreten\nim Übrigen mit Beamten, Angestellten und Arbeitern in        Umständen ist nicht auszuschließen, dass das unter-\nerforderlicher Anzahl besetzt. Die Beamten sind unmittel-    suchte Vorkommnis durch deren Verhalten oder ein Ver-\nbare Bundesbeamte.                                           halten von deren Bediensteten oder von Bediensteten der\n(2) Die Bundesstelle nimmt ihre Aufgaben funktionell      Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ihres Amtsbezirks\nund organisatorisch unabhängig von allen natürlichen und     mitverursacht wurde.\njuristischen Personen wahr, deren Interessen mit ihren          (3) Die Bundesstelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nAufgaben kollidieren könnten.                                mit Dienststellen der Bundesländer Vereinbarungen über\n(3) Weisungen hinsichtlich der Einleitung oder Nicht-     Organleihe in bestimmten Einzelfällen abschließen, Ab-\neinleitung sowie des Inhalts und des Umfangs einer Unter-    sprachen über die Heranziehung von Nachweismitteln\nsuchung sowie des Untersuchungsberichts oder der             und Untersuchungsergebnissen treffen oder sonst in der\nSicherheitsempfehlungen dürfen der Bundesstelle nicht        ihr geeignet erscheinenden Weise zusammenarbeiten. Die\nerteilt werden; die Bundesstelle darf gleichwohl erteilte    Vereinbarungen sind im Verkehrsblatt bekannt zu machen.\nWeisungen nicht befolgen.                                       (4) Die Bundesstelle kann nach Maßgabe des Unter-\n(4) Dem Direktor der Bundesstelle sind die Unter-         abschnitts 3 an Untersuchungen durch ausländische\nsuchungsführer, Untersuchungsfachkräfte und weitere          Behörden teilnehmen oder die zuständigen Stellen ande-\nFachkräfte unterstellt. Die Bundesstelle kann sich ge-       rer Staaten um Hilfe ersuchen oder diesen auf Ersuchen\neigneter privater Personen als Untersuchungsbeauftragte      Hilfe gewähren und zu diesen Zwecken unmittelbar mit\nbedienen, die im Einzelfall nach Weisung der Bundesstelle    den zuständigen ausländischen Behörden zusammen-\nund unter ihrer Fachaufsicht als deren Hilfsorgane arbei-    arbeiten.\nten. Die Bundesstelle bestimmt den Umfang der von den           (5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nBeauftragten durchzuführenden Untersuchungstätigkeit         Wohnungswesen trifft mit ausländischen Staaten nach\nsowie ihre Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieses          Möglichkeit ergänzende Vereinbarungen über das bei\nGesetzes. Die Beauftragten erhalten aus Mitteln der Bun-     Untersuchungen im Sinne dieses Abschnitts anzu-\ndesstelle Reisekostenvergütung nach den für Bundes-          wendende Verfahren, soweit dies für die Zusammenarbeit\nbeamte geltenden Vorschriften und eine Entschädigung,        im Internationalen Seesicherheitssystem erforderlich er-\ndie vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und              scheint.\nWohnungswesen festgesetzt wird. Dieser Satz gilt ent-\n(6) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze für die\nsprechend für Mitglieder der Kammer im Sinne des § 15\nVerwaltungs- und Amtshilfe bleiben unberührt.\nin Verbindung mit § 23 des Flugunfall-Untersuchungs-\nGesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470), die\nnicht der Bundesstelle angehören.                                                Unterabschnitt 3\n(5) Der Direktor der Bundesstelle und die Unter-                                Durchführung\nsuchungsführer dürfen neben ihrem Amt kein anderes\nbesoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben\nund weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Ver-                                      § 14\nwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens                        Unterrichtung ausländischer\nnoch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes                          Staaten und der Internationalen\noder eines Landes angehören. Sie dürfen nicht gegen                       Seeschifffahrts-Organisation (IMO)\nEntgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Sie dürfen\nkeiner der in Absatz 2 genannten juristischen Personen          Ereignet sich ein Seeunfall im Sinne des Artikels 94\nangehören, sie vertreten, sie beraten oder für sie als       Abs. 7 oder des Artikels 221 Abs. 2 des Seerechtsüber-\nGutachter oder Sachverständige tätig werden.                 einkommens (BGBl. 1994 II S. 1798) im deutschen\nHoheitsgebiet oder ist außerhalb desselben ein Schiff\n(6) Der Direktor der Bundesstelle und die Unter-          unter der Bundesflagge an einem solchen Seeunfall be-\nsuchungsführer müssen über umfassende technische und         teiligt, so unterrichtet die Bundesstelle unverzüglich\nbetriebliche Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet\ndes Seefahrtwesens verfügen sowie für die Befähigung         1. die in Betracht kommenden Flaggenstaaten,\nzur Leitung einer umfangreichen Unfalluntersuchung aus-      2. den oder die anderen Staaten mit einem erheblichen\nreichend geschult sein. Die Bundesstelle hat dafür Sorge          Interesse an einer Seeunfalluntersuchung sowie\nzu tragen, die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der\n3. nach Maßgabe des IMO-Codes für die Untersuchung\nUntersuchungsführer, der Untersuchungsfachkräfte und\nvon Unfällen und Vorkommnissen auf See (Verkehrs-\nder weiteren Fachkräfte zu erhalten und der Entwicklung\nblatt 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21) die Inter-\nanzupassen.\nnationale Seeschifffahrts-Organisation.\n§ 13\nVerwaltungs- und Amtshilfe                                                  § 15\n(1) Die Bundesstelle arbeitet mit der Bundesstelle für                       Entsprechende Geltung\nFlugunfalluntersuchung zusammen, soweit dies – ins-                    des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes\nbesondere aus wirtschaftlichen oder technischen                 (1) Die §§ 5 bis 29 des Flugunfall-Untersuchungs-\nGründen – zweckmäßig erscheint.                              Gesetzes gelten – mit Ausnahme der §§ 6, 7, 14 Abs. 5,\n(2) Die Bundesstelle kann insbesondere die See-           §§ 21, 24 und 26 Abs. 4 Satz 2 – für die Durchführung des\nBerufsgenossenschaft als Schiffssicherheitsbehörde, das      Untersuchungsverfahrens nach diesem Abschnitt vorbe-\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie die      haltlich im Einzelfall zwingend anzuwendenden ausländi-\nWasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest        schen Rechts entsprechend. Dabei entspricht dem Begriff","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002               1821\n1. „Störung“ – ausgenommen in § 11 Abs. 2 des Flug-             (6) Bei Seeunfällen in deutschen Hoheitsgewässern\nunfall-Untersuchungs-Gesetzes – der Begriff „sonsti-      prüft die Bundesstelle, ob genauere Erkenntnisse dadurch\nges Vorkommnis“,                                          gewonnen werden können, dass sie Sachverständige mit\n2. „Luftfahrzeug“ der Begriff „Schiff“,                      spezifischen Kenntnissen des jeweiligen Schifffahrts-\nreviers im Sinne des § 12 Abs. 4 beauftragt oder im Sinne\n3. „Halter“ der Begriff „Betreiber“,\ndes § 14 Abs. 4 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes\n4. „Flugschreiber“ der Begriff „Datenschreiber“,             hinzuzieht.\n5. „Flugsicherung“ der Begriff „maritime Verkehrssiche-\n(7) Zeugen können im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 des\nrungsdienste“,\nFlugunfall-Untersuchungs-Gesetzes die Auskunft auch\n6. „Luftsicherheit\", „Flugsicherheit“ und „Sicherheit in     auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie\nder Luftfahrt“ der Begriff „Sicherheit auf See“,          der Gefahr eines gegen sie gerichteten Seeamtsverfah-\n7. „Zivilluftfahrt“ der Begriff „zivile Seefahrt“,           rens nach Abschnitt 4 oder eines erheblichen rechtlichen\n8. für den „Flugplatzbetrieb zuständige Behörden“ der        Nachteils aussetzen würde, der sie oder einen der in § 16\nBegriff „für den Hafenbetrieb zuständige Behörden         Abs. 3 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes bezeich-\ndes Bundes“,                                              neten Angehörigen betrifft; hierüber sind sie zu belehren.\n9. „Insasse“ der Begriff „Person an Bord“,                      (8) Anhörungsberechtigt im Sinne des § 17 des Flugun-\n10. „Eintragungsstaat“ der Begriff „Flaggenstaat“,             fall-Untersuchungs-Gesetzes, Adressat im Sinne des § 18\nAbs. 3 Nr. 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes und\n11. „Halterstaat“ der Begriff „Staat des Sitzes des Be-\nantragsberechtigt im Sinne des § 22 des Flugunfall-Unter-\ntreibers“,\nsuchungs-Gesetzes sind auch die in § 7 genannten Klassi-\n12. „Berühren oder Verändern von Wrackteilen, Trümmer-         fikationsgesellschaften und bei Unfällen, die zum Tode\nstücken oder sonstigem Inhalt des Luftfahrzeugs“ der      eines Besatzungsmitglieds im Sinne des Absatzes 1 Satz 2\nBegriff „Berühren, Unterdrücken oder Verändern von        Nr. 13 geführt haben, auch dessen Ehegatte oder Lebens-\nBestandteilen, Werkstoffproben oder sonstigem             partner oder ein volljähriger Abkömmling des Verstorbenen.\nInhalt des Schiffes“,\n(9) An die Stelle der Versendung des Untersuchungs-\n13. „Flugbesatzung“ der Begriff „Kapitän und Besatzungs-\nberichts im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2 des Flugunfall-\nmitglieder, deren unmittelbare Verantwortungsbereiche\nUntersuchungs-Gesetzes tritt die Versendung an die Inter-\nbetroffen sind“,\nnationale Seeschifffahrts-Organisation. Sie unterbleibt,\n14. „Luftfahrttechnik“ der Begriff „Technik in der Seefahrt“,  wenn der IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen\n15. „Flugbetrieb“ der Begriff „Schiffsbetrieb“ und             und Vorkommnissen auf See eine solche Versendung\n16. „Flugunfall“ der Begriff „Vorkommnis im Sinne von § 1      nicht vorsieht. Eine Versendung im Sinne des § 18 Abs. 3\nAbs. 2“.                                                  Nr. 3 und des § 19 Abs. 5 des Flugunfall-Untersuchungs-\nGesetzes an die Kommission der Europäischen Gemein-\n(2) Eine Übermittlung an öffentliche Stellen im Sinne\nschaft findet statt, wenn dies in einem Rechtsakt der\nder § 5 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3, § 14 Abs. 9\nGemeinschaft vorgesehen ist.\nund § 26 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes oder\neine Gewährung der Einsichtnahme in Akten und Berichte            (10) „Stellen“ im Sinne des § 19 Abs. 2 des Flugunfall-\nim Sinne des § 26 Abs. 2 und 3 des Flugunfall-Unter-           Untersuchungs-Gesetzes können im Rahmen der Sicher-\nsuchungs-Gesetzes ist nur zulässig, soweit sie mit § 19        heitspartnerschaft auch einzelne Personen, Unternehmen\nvereinbar ist. An die Stelle der Bezugnahme in § 26 Abs. 4     oder Verbände sein.\nSatz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes auf die\nin § 6 Abs. 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes                                         § 16\ngenannten Stellen tritt die Bezugnahme auf die in § 14                                Benennung des\ngenannten Stellen.                                                           federführenden Staates und der\n(3) An die Stelle des in § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 18               Teilnehmer am Untersuchungsverfahren\nAbs. 1 und § 25 Abs. 1 des Flugunfall-Untersuchungs-              (1) Hat die Bundesstelle wegen eines Seeunfalls oder\nGesetzes genannten Untersuchungsauftrags oder -zwecks          eines anderen Vorkommnisses auf See ein Unter-\nnach § 3 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes treten          suchungsverfahren eingeleitet, an dem auch ein auslän-\ndie Untersuchungszwecke nach § 9 Abs. 2.                       discher Staat ein erhebliches Interesse hat, so werden auf\n(4) „Grundstücke“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des        Ersuchen dieses Staates im gegenseitigen Einvernehmen\nFlugunfall-Untersuchungs-Gesetzes sind auch die zum            benannt\nBetrieb von Schiffen oder zur Herstellung von Anlagen,         1. der für die Untersuchung federführende Staat und\nInstrumenten und Geräten für den Schiffsbetrieb die-\n2. bei Benennung Deutschlands als federführender Staat\nnenden Betriebs- und Geschäftsräume im deutschen\ndie Teilnehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 in Verbindung\nHoheitsgebiet an Land im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 des\nmit § 14 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes.\nSeeaufgabengesetzes.\n(5) An die Stelle der Entscheidungen über die Absper-          (2) Ist Deutschland federführender Staat, so sorgt\nrung gegen den Zutritt zur Unfallstelle im Sinne des § 12      die Bundesstelle dafür, dass eine gemeinsame Unter-\nAbs. 1 Satz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes            suchungsstrategie ausgearbeitet und die mit der Führung\nund den Zutritt zur abgesperrten Unfallstelle im Sinne des     der Untersuchung sowie der dazugehörigen Koordinie-\n§ 12 Abs. 1 Satz 3 des Flugunfall-Untersuchungs-Geset-         rung beauftragte Person oder Stelle benannt wird.\nzes treten die Entscheidungen über die Absperrung und             (3) Eine Untersuchung der Bundesstelle, die für\ndie Zulassung zur abgesperrten Unfallstelle, soweit eine       Deutschland als federführenden Staat eingeleitet worden\nAbsperrung im Bereich der deutschen Hoheitsgewässer            ist, kann fortgeführt werden, auch wenn das Verfahren\ndurchführbar ist.                                              nach Absatz 1 noch nicht abgeschlossen ist.","1822              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002\n(4) Die Bundesstelle kann mit Zustimmung eines an-          des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes, sofern nichts\nderen Staates mit erheblichem Interesse Untersuchungen        anderes vorgeschrieben ist, nur dann, wenn dieser Staat\nnach diesem Abschnitt zugleich für diesen führen.             zugesichert hat, dass er hinsichtlich der Verfügbarkeit der\nNachweismittel die Gegenseitigkeit gewährt und dass er\n§ 17                              im Sinne des Abschnitts 10 des IMO-Codes für die Unter-\nsuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See eine\nTeilnahme an\nFreigabe der gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse\neiner Untersuchung anderer Staaten\nnur vornimmt, soweit dies unter den Einschränkungen der\nDie Bundesstelle kann davon absehen, Deutschland als        Absätze 2 und 3 zulässig ist.\nfederführenden Staat zu benennen, soweit sie ihre Mit-           (4) Aussagen einer Person im Rahmen einer Unter-\nwirkung im Sinne von § 15 Abs. 1 in Verbindung mit            suchung nach diesem Abschnitt dürfen nicht zu Lasten\n§ 5 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes an der Unter-       des Aussagenden verwertet werden.\nsuchung eines anderen Staates zur Erreichung des Unter-\nsuchungszwecks für ausreichend hält.\nAbschnitt 4\n§ 18                                                Normvollzug gegenüber\nVerweisung auf Verfahren der IMO                              einzelnen an Bord verantwortlichen\nDie Begriffe „Staat mit erheblichem Interesse“, „feder-\nPersonen im Verwaltungsverfahren\nführender Staat“ und „Seeunfall“ in den §§ 11, 14, 16\nUnterabschnitt 1\nund 17 haben dieselbe Bedeutung wie in dem IMO-Code\nfür die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen                          Grundsätze, Vorprüfung\nauf See.\n§ 20\n§ 19\nSachlicher Geltungsbereich\nFreigabe von Aufzeichnungen                             des Abschnitts 4, Verwaltungsverfahren\nund Verwertung von Aussagen\nDieser Abschnitt gilt für die Ermittlung und Auswertung\n(1) Die Bundesstelle darf Aufzeichnungen über von ihr       der Ursachen schaden- oder gefahrverursachender Vor-\nerhobene                                                      kommnisse in Bezug auf Inhaber von\n1. Aussagen oder Meinungsäußerungen von Personen,             1. Berechtigungen, die im Rahmen der Bundesaufgabe\n2. Mitteilungen, die zwischen Personen ausgetauscht               nach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der jeweils gel-\nworden sind, die am Betrieb eines Schiffes beteiligt          tenden Fassung erteilt wurden, und\nwaren, sowie                                              2. Fahrerlaubnissen für Sportboote oder sonstige Fahr-\n3. Mitteilungen ärztlichen oder persönlichen Inhalts              zeuge, die im Rahmen des Seeaufgabengesetzes\neinschließlich gesundheitlicher Daten und bildlicher          erteilt wurden,\nDarstellungen, die Personen betreffen, die an dem         (Berechtigungen) sowie auf Inhaber von Befähigungs-\nUnfall oder einem anderen Vorkommnis auf See              zeugnissen oder Fahrerlaubnissen, die von einer ausländi-\nbeteiligt waren,                                          schen Behörde oder für die Binnenschifffahrt ausgestellt\nzu keinem anderen Zweck als dem einer Untersuchung            sind, als Verfahren im Sinne des § 9 des Verwaltungs-\nim Sinne dieses Abschnitts freigeben, soweit dem nicht        verfahrensgesetzes.\nim Rahmen der Anwendung einer internationalen Unter-\nsuchungsregelung nach Abschnitt 1 der Anlage in Verbin-                                    § 21\ndung mit Artikel 94 Abs. 5 des Seerechtsübereinkommens                       Internationale Untersuchungs-\nund Abschnitt 10 des in § 14 Nr. 3 genannten IMO-Codes                   regelungen im Sinne des Abschnitts 4\neine Entscheidung einer zuständigen Justizbehörde eines\nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder               Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen\naußerhalb dieses Anwendungsbereichs eine sonstige Ent-        Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben C und D\nscheidung einer deutschen Justizbehörde, die im Rahmen        der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist,\ndes § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 des       im Rahmen dieses Abschnitts.\nFlugunfall-Untersuchungs-Gesetzes getroffen wird, ent-\ngegensteht.                                                                                § 22\n(2) Diese Aufzeichnungen werden in den Abschluss-                      Öffentliches Untersuchungsinteresse\nbericht oder in seine Anhänge nur in zusammengefasster           (1) Bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte,\nForm und nur dann aufgenommen, wenn sie von Belang            dass eine Berechtigung zu entziehen oder die Ausübung\nfür die Analyse des untersuchten Vorkommnisses sind.          der mit ihr oder einem Befähigungszeugnis oder einer\nPersonenbezogene Daten sind in den Aufzeichnungen zu          Fahrerlaubnis verbundenen Befugnisse zu beschrän-\nanonymisieren, es sei denn, dies wäre mit dem Zweck           ken ist, so führt die Wasser- und Schifffahrtsdirektion\neiner nach Absatz 1 zulässigen Freigabe unvereinbar.          Nordwest unverzüglich eine Prüfung des Untersuchungs-\nTeile von Aufzeichnungen, die im Sinne von Satz 1 belang-     interesses durch.\nlos und nicht im Abschlussbericht enthalten sind, werden\nnicht freigegeben.                                               (2) Hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von Absatz 1\nsind insbesondere anzunehmen, wenn nach den in Buch-\n(3) Die Bundesstelle erteilt ihre Zustimmung zur Teil-      stabe C oder D der Anlage enthaltenen internationalen\nnahme eines bevollmächtigten Vertreters eines ausländi-       Untersuchungsregelungen der Sachverhalt überprüft\nschen Staates nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14         werden muss.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002                 1823\n(3) Bieten die Ermittlungen der Behörde genügenden                                      § 25\nAnlass zu der Annahme, dass eine Maßnahme nach                                 Besetzung der Seeämter\nAbsatz 1 mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, so be-\nantragt sie unverzüglich bei dem zuständigen Seeamt,             (1) Die Seeämter entscheiden in der Besetzung mit\nden Fall nach diesem Abschnitt in Bezug auf den von           einem Vorsitzenden, einem Ständigen Beisitzer und zwei\ndem Verdacht betroffenen Berechtigten (Beteiligter) zu        ehrenamtlichen Beisitzern.\nuntersuchen.                                                     (2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.\n(4) Wurde eine Berechtigung im Rahmen der Berufs-          Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-\nausübung für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des       sitzenden. Dem Vorsitzenden und den Beisitzern dürfen\nBundes ausgeübt, so berichtet die Wasser- und Schiff-         keine Weisungen für den Inhalt des Spruchs (§ 30) erteilt\nfahrtsdirektion Nordwest über alle ihr bekannten Anhalts-     werden. Entscheidungen außerhalb der mündlichen Ver-\npunkte im Sinne des Absatzes 1 an das Bundesministe-          handlung (§ 29) trifft der Vorsitzende.\nrium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, von dem                (3) Der Vorsitzende der Seeämter muss die Befähigung\nsie angewiesen werden kann, einen Antrag nach Absatz 3        zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz\nzu stellen.                                                   besitzen. Die Ständigen Beisitzer der Seeämter müssen,\n(5) Zuständigkeiten und Befugnisse nach anderen            wenn es sich um Berechtigungen für Kauffahrteischiffe\nRechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigungen,         handelt, die Befähigung zum Kapitän auf entsprechenden\nBeschränkung ihrer Ausübung oder Sicherstellung oder          Schiffen besitzen und über ausreichende Erfahrungen in\nBeschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben             der Führung eines Seeschiffes verfügen.\nunberührt.\n§ 23                                                           § 26\nPflicht zur Durchführung oder Einstellung                               Ehrenamtliche Beisitzer\nder Untersuchung nach Abschnitt 4\n(1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und\n(1) Eine Untersuchung nach diesem Abschnitt ist            Nordwest stellen eine Vorschlagsliste für die ehrenamt-\ndurchzuführen, soweit die Wasser- und Schifffahrts-           lichen Beisitzer der Seeämter ihres Bereichs auf. In die\ndirektion Nordwest einen Antrag nach § 22 Abs. 3 gestellt     Listen werden Personen aufgenommen, die von den\nhat.                                                          beteiligten Bundes- und Landesbehörden, Berufs- und\n(2) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt ist einzu-      Interessenvertretungen benannt werden.\nstellen, wenn der Beteiligte gegenüber einer nach diesem         (2) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion wählt aus\nAbschnitt zuständigen Behörde schriftlich unwiderruflich      den Vorschlagslisten die erforderliche Anzahl von ehren-\nerklärt hat, dass er während der nächsten 30 Monate           amtlichen Beisitzern aus (Beisitzerliste) und bestellt die\n– oder bei Verdacht der Behörde nach § 22 Abs. 1 auf          Beisitzer für eine ehrenamtliche Tätigkeit.\ndauerhaftes Fehlen eines der in § 31 Abs. 1 Satz 1 genann-       (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nten subjektiven Merkmale auf Dauer – von seiner Berechti-     Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\ngung keinen Gebrauch machen wird, und wenn er dieser          nung zu bestimmen\nBehörde die entsprechenden Berechtigungsurkunden für\ndie jeweilige Dauer unwiderruflich zur Verwahrung über-       1. die Personengruppen, aus denen die Beisitzer aus-\ngeben hat. Die zuständige Behörde kann Auflagen an-               zuwählen sind,\nordnen und die in Satz 1 vorgesehenen Fristen bei Vor-        2. die fachlichen Anforderungen an die Beisitzer und\nliegen besonderer Gründe verkürzen. § 31 Abs. 5 gilt\n3. die Angaben, die die Beisitzerliste enthalten muss.\nentsprechend.\n(4) Die ehrenamtlichen Beisitzer sind vom Vorsitzenden\naus der Beisitzerliste zu den Sitzungen heranzuziehen.\nUnterabschnitt 2                           Dabei ist unter Berücksichtigung der Bordfunktion des\nOrgane der seeamtlichen Untersuchung                        oder der Beteiligten sowie des Ortes und der Art des\nzugrunde liegenden Sachverhalts die sachkundige und\n§ 24                              unabhängige Besetzung sicherzustellen. Die ehrenamt-\nlichen Beisitzer sind berechtigt und verpflichtet, sich über\nZuständigkeit der Seeämter                    die Ergebnisse der Ermittlungen zu unterrichten.\n(1) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt\nden Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nord-\nwest. Sie bilden Untersuchungsausschüsse (Seeämter)                              Unterabschnitt 3\nin Hamburg, Kiel und Rostock sowie Bremerhaven und\nEmden.                                                                          Seeamtsverfahren\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\n§ 27\nWohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nordnung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu                                  Beweisaufnahme\nbestimmen.                                                       (1) Außerhalb der mündlichen Verhandlung sind Bewei-\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und            se aufzunehmen, wenn der Sachverhalt es erfordert oder\nWohnungswesen erlässt eine Geschäftsordnung für die           die Beweisaufnahme in der Verhandlung voraussichtlich\nSeeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer zu           nicht möglich oder besonders erschwert sein würde. Zur\nhören. Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt      Beweisaufnahme sind der Ständige Beisitzer und nach\nzu machen.                                                    Lage des Falles weitere Beisitzer hinzuzuziehen. § 29","1824              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002\nAbs. 7 und 8 findet Anwendung. Das Seeamt ist befugt,         widerspricht. Das Seeamt kann für die Verhandlung oder\nbei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung         für einen Teil davon die Öffentlichkeit auch ausschließen,\nan Eides statt abzunehmen.                                    wenn\n(2) Behörden und Stellen, deren Geschäftsbereiche          1. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-\nvon dem zugrunde liegenden Sachverhalt unmittelbar                nung zu besorgen ist oder\nbetroffen sind, sollen von einer beabsichtigten Beweis-       2. militärische Angelegenheiten geheim zu halten oder\naufnahme unterrichtet werden; erstrecken sich die Ermitt-         wichtige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu\nlungen auf ein Schiff unter fremder Flagge, soll, und zwar        wahren sind.\nauch von der Vollstreckung einer Anordnung nach § 28\nAbs. 1 Satz 2, die zuständige konsularische Vertretung        Der Ausschluss der Öffentlichkeit aus anderen Gründen\nbenachrichtigt werden.                                        als denen der Geheimhaltung militärischer Angelegen-\nheiten oder der Wahrung wichtiger Geschäfts- oder\nBetriebsgeheimnisse steht der Anwesenheit amtlicher\n§ 28                              Vertreter anderer Staaten nicht entgegen.\nAuskunfts-,                             (6) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche\nHerausgabe- und Aufbewahrungspflichten                 Verhandlung. Soweit dieses Gesetz keine Verfahrens-\nregelungen enthält, bestimmt der Vorsitzende den Gang\n(1) Die nach dem Schiffssicherheitsgesetz in der jeweils\nder Verhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die\ngeltenden Fassung für die Sicherheit des Schiffes Verant-\n§§ 66, 68 Abs. 2 und 3 und § 71 des Verwaltungsverfah-\nwortlichen sind nach Maßgabe dieser Verantwortlichkeit\nrensgesetzes finden Anwendung. Wer erst im Verlauf der\nverpflichtet, dem Seeamt auf Verlangen über die Beschaf-\nmündlichen Verhandlung als Beteiligter zu dem Verfahren\nfenheit, Besatzung, den Liegeort und den Reiseplan der\nhinzugezogen wird, kann verlangen, dass die mündliche\nvon dem zugrunde liegenden Sachverhalt betroffenen\nVerhandlung ausgesetzt wird, insbesondere wenn er\nSchiffe Auskunft zu erteilen. Die für die Untersuchung\neinen Beistand hinzuziehen oder Akteneinsicht nehmen\nerheblichen Unterlagen und Gegenstände sind auf Ver-\nwill. Der Beteiligte ist hierauf hinzuweisen.\nlangen von demjenigen herauszugeben, der sie in Ge-\nwahrsam hat oder verfügungsbefugt ist; dies gilt ins-           (7) Auf die Mitwirkung von Zeugen und Sachverstän-\nbesondere für die benutzten Seekarten, Seetagebücher          digen findet § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit\nsowie technischen Aufzeichnungen und Unterlagen. Die          der Maßgabe Anwendung, dass die Vorschriften über\nnach Satz 2 angeforderten Unterlagen sind von den             Zeugen auch für Beteiligte gelten. Beteiligte können die\nherausgabepflichtigen Personen bis zum Abschluss der          Aussage über Fragen verweigern, deren Beantwortung sie\nseeamtlichen Untersuchung aufzubewahren.                      der Gefahr einer Maßnahme nach § 31 Abs. 1, 2 oder 4\naussetzen würde. Für die eidliche Vernehmung ist auch\n(2) Die Herausgabe von Unterlagen kann verweigert\ndas Gericht des Ortes zuständig, an dem die mündliche\nwerden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung\nVerhandlung stattfindet. Beteiligte werden nicht eidlich\ndies aus Gründen der militärischen Sicherheit für erforder-\nvernommen.\nlich hält.\n(8) Über die mündliche Verhandlung ist eine Nieder-\nschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben\n§ 29\nenthalten über\nMündliche Verhandlung\n1. den Ort und den Tag der Verhandlung,\n(1) Im Untersuchungsverfahren des Seeamtes findet          2. die Namen des Vorsitzenden, des Schriftführers und\neine mündliche Verhandlung statt, soweit nicht sämtliche          der Beisitzer des Seeamtes, der erschienenen Beteilig-\nBeteiligten demgegenüber dem Vorsitzenden unwider-                ten, Zeugen und Sachverständigen,\nruflich widersprechen.\n3. den behandelten zugrunde liegenden Sachverhalt,\n(2) Die Beteiligten werden zur mündlichen Verhandlung\nmit angemessener Frist schriftlich geladen und sind ver-      4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Beteiligten,\npflichtet, hierzu persönlich zu erscheinen. Ist eine schrift-     der Zeugen und Sachverständigen und\nliche Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht rechtzei-       5. das Ergebnis eines Augenscheines.\ntig möglich, so kann sie auch durch Telefon, Telegramm,       Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und vom\nFernschreiben, Telefax oder Boten bewirkt werden. Die         Schriftführer zu unterzeichnen.\nLadung enthält den Hinweis, dass sich der Beteiligte der\nHilfe eines Beistandes bedienen kann und dass bei un-\nentschuldigtem Fernbleiben des zum Erscheinen ver-                                          § 30\npflichteten Beteiligten dessen zwangsweise Vorführung\nSpruch des Seeamtes\nangeordnet werden kann.\n(3) Der Verhandlungstermin ist den Behörden und              (1) Das Untersuchungsverfahren wird durch Spruch\nStellen, deren Aufgaben unmittelbar berührt werden, mit-      abgeschlossen. Das Seeamt entscheidet unter Würdi-\nzuteilen. Ist der Inhaber eines ausländischen Befähi-         gung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.\ngungszeugnisses beteiligt, ist der Verhandlungstermin der       (2) Der Spruch enthält\nzuständigen konsularischen Vertretung mitzuteilen.\n1. Feststellungen über die zugrunde liegenden Tat-\n(4) Das Seeamt soll die Verhandlung so fördern, dass           sachen,\nsie möglichst in einem Termin erledigt werden kann.           2. die Entscheidung, dass ein fehlerhaftes Verhalten\n(5) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit           eines Beteiligten vorliegt, sofern die Untersuchung dies\nnicht ein Betroffener demgegenüber dem Vorsitzenden               ergeben hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002                1825\n3. unter den nach § 31 Abs. 1 bis 4 jeweils dafür maß-          (7) Das Seeamt teilt vollziehbare Entscheidungen im\ngebenden Voraussetzungen                                 Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 auch den folgenden\na) die befristete oder unbefristete Untersagung der      Stellen mit:\nAusübung von Befugnissen (Fahrverbot) (§ 31          1. Stellen, die die betreffenden Berechtigungen erteilt\nAbs. 1 und 4), erforderlichenfalls mit Auflagen          oder Zeugnisse ausgestellt haben, bei Fahrerlaub-\n(§ 31 Abs. 2),                                           nissen für in Deutschland registrierte Sportboote der\nWasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest;\nb) die Entziehung einer Berechtigung (§ 31 Abs. 2)\noder                                                 2. in den Fällen, in denen das Seeamt weder die Ein-\ntragung eines Vermerks noch die vorläufige Sicher-\nc) die Erlaubnis, ein minderes Befähigungszeugnis            stellung und amtliche Verwahrung einer Urkunde ange-\nauszustellen (§ 31 Abs. 3),                              ordnet hat, den im Rahmen des Seeaufgabengesetzes\n4. in den Fällen der Nummer 3 Buchstabe a eine Ent-              mit dem schifffahrtspolizeilichen Vollzug beauftragten\nscheidung, ob ein Vermerk über ein Fahrverbot von            Behörden.\nmehr als zwölf Monaten Dauer in eine Urkunde über           (8) Unanfechtbare Sprüche des Seeamtes können voll-\ndie Berechtigung einzutragen ist, und                    ständig – einschließlich der Schiffsnamen, soweit es zur\n5. in den Fällen der Nummer 3 Buchstabe a und b eine         Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach diesem Abschnitt\nEntscheidung, ob eine vorläufige Sicherstellung und      erforderlich ist – oder in gekürzter Fassung in einer amt-\namtliche Verwahrung der über die Berechtigung            lichen Entscheidungssammlung veröffentlicht werden,\nausgestellten Urkunde oder Urkunden oder eine Be-        wenn die Namen der natürlichen Personen in der Ver-\nschlagnahme zum Zwecke einer Eintragung nach             öffentlichung anonymisiert werden. Beruht der Spruch\nNummer 4 vorzunehmen ist.                                auf einem nichtöffentlichen Verfahren, so sind bei der\nEntscheidung über die Veröffentlichung die Umstände zu\nDer Spruch lautet auf Einstellung des Verfahrens, wenn\nberücksichtigen, auf denen die Nichtöffentlichkeit des\nsich herausstellt, dass die Voraussetzungen der §§ 20\nVerfahrens beruht.\nbis 23 nicht vorliegen. Der Spruch enthält eine Kosten-\nentscheidung.                                                                            § 31\nEntzug und Beschränkung\n(3) Der Spruch darf eine Entscheidung nach Absatz 2\nder Ausübung von Berechtigungen\nSatz 1 Nr. 2 nur enthalten, wenn er auf Grund dieser\nEntscheidung auch eine Entscheidung nach Absatz 2               (1) Das Seeamt hat im Spruch ein Fahrverbot für\nSatz 1 Nr. 3 enthält. Das Seeamt kann ein fehlerhaftes       höchstens 30 Monate auszusprechen, wenn es zu der\nVerhalten eines Beteiligten feststellen, wenn dieser nach    Überzeugung gelangt ist, dass eine solche Maßnahme für\nder Überzeugung des Seeamtes Rechtsvorschriften, Ver-        die Sicherheit der Seefahrt im Sinne des § 1 erforderlich\nwaltungsanordnungen, Richtlinien oder allgemeine für         ist, weil der Inhaber der Berechtigung während dieser Zeit\nseinen Verantwortungsbereich geltende Grundsätze, ins-       nicht die für eine Tätigkeit als Schiffsführer oder sonst in\nbesondere allgemeine Grundsätze der Schiffsführung, der      der Seefahrt Verantwortlicher gebotene körperliche oder\nSchiffsbetriebstechnik, des Funkdienstes, der Sicherheit     geistige Eignung oder das für diese Tätigkeit gebotene\nder Schifffahrt, des Umweltschutzes auf See oder all-        Verantwortungsbewußtsein besitzt. Ein solcher Mangel\ngemein anerkannte Regeln der Technik nicht beachtet hat.     ist in der Regel anzunehmen, wenn der Inhaber infolge\ndes Genusses alkoholischer Getränke oder anderer be-\n(4) Der Spruch darf Entscheidungen nach Absatz 2          rauschender Mittel nicht in der Lage war, den Dienst\nSatz 1 Nr. 2 oder 3 nur enthalten, wenn                      an Bord sicher auszuüben. Falls der Inhaber mehr als\n1. das Seeamt sie zur mündlichen oder schriftlichen          ein Befähigungszeugnis besitzt, kann im Spruch aus-\nErörterung gestellt hat und                              gesprochen werden, dass die Ausübung einzelner Be-\n2. der Beteiligte ausreichend Gelegenheit zur Stellung-      fugnisse unbeschränkt bleibt.\nnahme gegenüber dem Seeamt hatte oder trotz ord-            (2) Hält das Seeamt eine Maßnahme nach Absatz 1 aus\nnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung           besonderen Gründen zur Sicherheit der Seefahrt nicht für\nohne ausreichende Entschuldigung nicht erschien.         ausreichend, so kann es zusätzliche Auflagen anordnen\nIst der Beteiligte bei einer mündlichen Verhandlung      oder die Berechtigung auf Dauer entziehen.\nabwesend, so darf der Spruch Entscheidungen nach            (3) Die Erteilung einer Berechtigung, deren Befugnisse\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 nur enthalten, wenn der     in der entzogenen oder hinsichtlich der Ausübung be-\nBeteiligte zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen       schränkten Berechtigung eingeschlossen sind, kann\nworden ist.                                              zugelassen werden.\n(5) Der Spruch ist schriftlich abzufassen und von dem        (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1\nVorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. Er         und 2 kann gegenüber dem Inhaber eines nicht von einer\nsoll binnen eines Monats vollständig vorliegen. In den       Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten\nGründen sind die zugrunde liegenden Tatsachen dar-           Befähigungszeugnisses oder einer ausländischen Fahr-\nzustellen. Die Beteiligten und ihre Berechtigungen oder      erlaubnis für Sportboote oder sonstige Fahrzeuge so-\nFahrerlaubnisse sind genau zu bezeichnen. Das Ergebnis       wie eines Befähigungszeugnisses der Binnenschifffahrt\nder Beweisaufnahme ist zu würdigen. Es sind die              für alle oder bestimmte deutsche Hoheitsgewässer ein\nUmstände anzugeben, die für den Spruch maßgebend             Fahrverbot ausgesprochen werden.\nwaren.\n(5) Wird die Ausübung einer Berechtigung im Sinne des\n(6) Der Spruch ist den Beteiligten zuzustellen. Auf       Absatzes 1 oder 4 beschränkt, so ruht diese; die damit\nAntrag erhalten sie eine Ausfertigung der Niederschrift      verbundene Befugnis darf vom Zeitpunkt des Spruchs\nüber die mündliche Verhandlung.                              – und nach einer gerichtlichen Anfechtungsklage oder","1826             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002\nEinlegung eines sonstigen Rechtsmittels vom Zeitpunkt        1. entgegen § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2\nder Abweisung des Rechtsbehelfs – an bis zum Ablauf der         Satz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes die Un-\nhierfür im Spruch bezeichneten Frist und zur Erfüllung von      fallstelle oder Unfallspuren vor der Freigabe verändert\nAuflagen nach Absatz 2, soweit vorhanden, nicht mehr            oder Bestandteile, Werkstoffproben oder sonstigen\nausgeübt werden. Befinden sich in den Fällen des § 30           Inhalt des Schiffes vor der Freigabe unterdrückt oder\nAbs. 2 Nr. 4 und 5 die über die Berechtigung ausgestellten      verändert,\nUrkunden nicht im Besitz des Seeamtes, sind sie vom\n2. sich ohne Zustimmung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung\nInhaber unverzüglich dem Seeamt abzuliefern oder im\nmit § 14 Abs. 7 Satz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-\nFalle eines Fahrverbots zur Eintragung vorzulegen. § 111a\nGesetzes zum Stand der Untersuchung oder zu einzel-\nAbs. 5 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.\nnen Ergebnissen öffentlich äußert,\n(6) Befähigungszeugnisse sowie Fahrerlaubnisse für\n3. entgegen § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3\nSportboote, die von einer Behörde der Deutschen\nSatz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes der\nDemokratischen Republik ausgestellt sind, gelten im\nPflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage oder zur Er-\nSinne dieser Vorschrift als von einer Behörde der Bundes-\nstattung von Gutachten nicht nachkommt,\nrepublik Deutschland ausgestellt.\n4. entgegen § 28 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine\nUnterabschnitt 4                              Unterlage oder einen Gegenstand nicht oder nicht\nrechtzeitig herausgibt oder eine Unterlage nicht oder\nKosten                                 nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\n5. einem vollziehbaren Fahrverbot nach § 31 Abs. 4 zu-\n§ 32\nwiderhandelt oder\nGebühren und Auslagen\n6. entgegen § 31 Abs. 5 Satz 2 eine dort genannte Ur-\n(1) Für Amtshandlungen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3          kunde nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder nicht\nwerden Gebühren erhoben.                                        oder nicht rechtzeitig vorlegt.\n(2) Gebühren werden auch für einen erfolglos ein-            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ngelegten Widerspruch erhoben.                                geahndet werden.\n(3) Auslagen werden von einem Beteiligten nur er-            (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\nhoben, wenn das Seeamt gegen ihn eine Maßnahme nach          Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind\n§ 31 Abs. 1, 2 oder 4 angeordnet hat.                        die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nord-\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und            west.\nWohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nnung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe\nzu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze                             Unterabschnitt 2\nvorzusehen.                                                                  Schlussvorschriften\nUnterabschnitt 5                                                       § 35\nRechtsbehelfe                                             Vollzugsvereinbarungen\nzwischen Bund und Küstenländern\n§ 33\nDieses Gesetz berührt nicht die über die Verein-\nWiderspruchsverfahren                       barungen über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen\nGegen Verwaltungsakte der Seeämter kann innerhalb          Vollzugsaufgaben erlassenen Gesetze der Länder\neines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch er-          1. Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien\nhoben werden. Widerspruchsbehörde ist die Wasser- und           Hansestadt Bremen S. 59) und vom 28. Juni 1983\nSchifffahrtsdirektion Nord. Dem Widerspruch kann das            (Bremer Gesetzblatt S. 405),\nSeeamt nicht nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung\nabhelfen.                                                    2. Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Gesetz-\nund Verordnungsblatt S. 83) und vom 16. Dezember\n1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nAbschnitt 5                             S. 387),\nBußgeld-,                            3. Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November 1992\nSchluss- und Übergangsvorschriften                    (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vor-\npommern S. 660),\nUnterabschnitt 1                           4. Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nieder-\nBußgeldvorschriften                              sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293)\nund vom 2. Juni 1982 (Niedersächsisches Gesetz- und\nVerordnungsblatt S. 153),\n§ 34\n5. Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und\nBußgeldvorschriften\nVerordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137) und\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder              vom 10. Dezember 1984 (Gesetz- und Verordnungs-\nfahrlässig                                                      blatt für Schleswig-Holstein S. 247).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002               1827\n§ 36                                                             §4\nEinschränkung von Grundrechten                                    Zuständigkeit des Seeamtes Emden\nDas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung                   Das Seeamt Emden ist zuständig im Sinne von § 24\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses           des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn\nGesetzes eingeschränkt.                                           die Berechtigung oder Befugnis von der Wasser- und\nSchifffahrtsdirektion Nordwest oder vom oder im Land\nNiedersachsen erteilt worden ist oder wenn in be-\nArtikel 3                               sonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zu-\nÄnderung der                               ständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter\nEmden oder Wilhelmshaven oder in den angrenzenden\nVerordnung zur Durchführung\nHäfen berührt ist.\ndes Seeunfalluntersuchungsgesetzes\nDie Verordnung zur Durchführung des Seeunfallunter-                                         § 4a\nsuchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860),                          Zuständigkeit des Seeamtes Rostock\nzuletzt geändert durch Artikel 433 der Verordnung vom\nDas Seeamt Rostock ist zuständig im Sinne von § 24\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-\ndes Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn\nändert:\ndie Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land\nMecklenburg-Vorpommern oder von einer Dienststelle\n1. Die Bezeichnung und Abkürzung der Verordnung wer-              der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\nden wie folgt gefasst:                                        erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die\n„Verordnung                            Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich des\nzur Durchführung des                        Wasser- und Schifffahrtsamts Stralsund oder in den\nSeesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes                  angrenzenden Häfen berührt ist.\n(DVSUG)“.\n§ 4b\n2. Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:                                             Mehrere Zuständigkeiten\nMehrere Verfahren, denen ein gleicher Sachverhalt\n„Abschnitt 1\nzugrunde liegt, sollen nicht von unterschiedlichen See-\n§1                                ämtern durchgeführt werden. Zuständig ist das See-\nZuständigkeit des Seeamtes Kiel                  amt, das als erstes den Sachverhalt zugrunde gelegt\nhat, sonst das Seeamt, das der Vorsitzende bestimmt.“\nDas Seeamt Kiel ist zuständig im Sinne von § 24\ndes Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom\n16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817) in der jeweils       3. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „beim Bundesober-\ngeltenden Fassung, wenn die Berechtigung oder Be-             seeamt und“ gestrichen.\nfugnis von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord\noder vom oder im Land Schleswig-Holstein erteilt wor-      4. In § 7 werden die Wörter „und das Bundesoberseeamt“\nden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit           gestrichen.\nder Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der Wasser-\nund Schifffahrtsämter Lübeck, Kiel-Holtenau, Bruns-\n5. § 8 wird gestrichen.\nbüttel oder Tönning oder in den angrenzenden Häfen\nberührt ist.\n6. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n§2\n„Anlage\nZuständigkeit des Seeamtes Hamburg\n(zu § 7)\nDas Seeamt Hamburg ist zuständig im Sinne von\nGebührenverzeichnis\n§ 24 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes,\nwenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im                 Nr. Gebührentatbestand/Rechtsgrundlage\nGebühr\nLand Hamburg erteilt worden ist oder wenn in be-                                                               Euro\nsonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zu-\nständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter           1 Entzug einer Berechtigung im Sinne           250\nHamburg oder Cuxhaven oder in den angrenzenden                       von § 20 Nr. 1 SUG oder Untersagung\nHäfen berührt ist.                                                   der Ausübung von Befugnissen hieraus\n(§ 31 Abs. 1, 2 und 4 SUG)\n§3                                  2 Entzug einer Fahrerlaubnis für Sport-        200\nZuständigkeit des Seeamtes Bremerhaven                         boote oder sonstige Fahrzeuge im Sinne\nDas Seeamt Bremerhaven ist zuständig im Sinne                     von § 20 Nr. 2 SUG oder Untersagung\nvon § 24 des Seesicherheits-Untersuchungs-Geset-                     der Ausübung von Befugnissen hieraus\nzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder                    (§ 31 Abs. 1, 2 und 4 SUG)\nim Land Bremen erteilt worden ist oder wenn in be-              3 Erfolgloser Widerspruch gegen die              75\nsonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zu-                     Anordnung der Herausgabe von\nständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter                für die Untersuchung erheblichen\nBremen oder Bremerhaven oder in den angrenzenden                     Unterlagen und Gegenständen\nHäfen berührt ist.                                                   (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SUG)“.","1828                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002\nArtikel 4                             3. eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung der\nMeeresumwelt eingetreten ist.\nÄnderung der Verordnung\nüber die Sicherung der Seefahrt                          (3) Unabhängig von Absatz 1 haben auch die See-\nBerufsgenossenschaft, eine vom oder für den Schiffs-\nDie Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom               eigner herangezogene Klassifikationsgesellschaft und\n27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), zuletzt geändert durch            die Lotsen des betroffenen Schiffes eine Meldepflicht\nArtikel 3 der Verordnung vom 28. September 1999 (BGBl. I           für die in Absatz 2 genannten Vorkommnisse.\nS. 1938), wird wie folgt geändert:\n(4) Die Schifffahrtspolizeibehörden des Bundes un-\nterrichten die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung\n1. Nach § 6 wird folgender neuer § 6a eingefügt:                   unverzüglich über jedes schaden- oder gefahrverur-\n„§ 6a                             sachende Vorkommnis im Sinne des Absatzes 2, das\nGegenstand ihrer Tätigkeit im Rahmen der Abwehr\nMeldung bestimmter schaden- oder                   oder Bekämpfung von Gefahren im Sinne des See-\ngefahrverursachender Vorkommnisse                   aufgabengesetzes ist.\n(1) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bun-             (5) Zur Vervollständigung der Meldung ist der Be-\ndesflagge führt, oder bei dessen Verhinderung ein              treiber des Schiffes auf Verlangen der Bundesstelle für\nanderes Besatzungsmitglied oder, sofern keine dieser           Seeunfalluntersuchung verpflichtet, auf zugesandtem\nPersonen dazu in der Lage ist, der Betreiber des Schif-        Formblatt einen ausführlichen Bericht vorzulegen.“\nfes hat der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung\nunverzüglich jedes das Schiff betreffende schaden-\noder gefahrverursachende Vorkommnis im Sinne von            2. In § 10 Abs. 1 wird nach Nummer 8 die folgende neue\nAbsatz 2 zu melden und möglichst folgende Angaben              Nummer 8a eingefügt:\nzu übermitteln:                                                „8a. § 6a Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder\n1. Name und derzeitiger Aufenthalt des Meldenden,                  nicht rechtzeitig macht,“.\n2. Ort (geographische Position) und Zeit des Unfalls,\n3. Name, IMO-Identifikationsnummer, Rufzeichen\nund Flagge des Schiffes sowie Rufnummer des                                     Artikel 5\nzu diesem Schiff gehörenden mobilen Seefunk-\ndienstes (MMSI),                                                  Änderung des Seelotsgesetzes\n4. Typ, Verwendungszweck, Länge und Tiefgang des            Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nSchiffes,                                             machung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213),\nzuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom\n5. Name des Betreibers des Schiffes,                      15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt\n6. Name des verantwortlichen Schiffsführers,              geändert:\n7. Herkunfts- und Zielhafen des Schiffes,\n8. Anzahl der Besatzungsmitglieder und weiteren           1. § 9 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nPersonen an Bord,                                        „1. ein Befähigungszeugnis ohne Einschränkung in\n9. Umfang des Personen- und Sachschadens,                         den nautischen Befugnissen zum Kapitän für den\nDienst auf anderen als Fischereifahrzeugen oder\n10. Angaben über beförderte Güter,                                  ein als gleichwertig anerkanntes Befähigungs-\n11. Darstellung des Verlaufs des Vorkommnisses,                     zeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen\nUnion oder eines Vertragsstaates des Abkom-\n12. Angaben über andere Schiffe, die am Unfall\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nbeteiligt sind,\nbesitzt,\n13. Wetterbedingungen,\n„2. ausweislich des Seefahrtbuches oder eines\n14. Darstellung der Gefahr einer Meeresverschmut-                   gleichwertigen amtlichen Dokuments nach dem\nzung.                                                         Erwerb eines solchen Befähigungszeugnisses eine\n(2) Als Vorkommnis im Sinne des Absatzes 1 gilt                  Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahren als\njedes Ereignis beim Betrieb des Schiffes in der See-                Kapitän oder nautischer Schiffsoffizier geleistet\nfahrt, wenn auf Grund des Betriebes                                 hat,“.\n1. eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist\noder vermisst wird oder die Besatzung erheblich         2. § 16 wird wie folgt geändert:\ngefährdet wird,                                            a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:\n2. a) das Schiff einen Schaden durch Aufgrundlaufen,                „(1) Untersagt ein Seeamt einem Seelotsen die\nZusammenstoß, Feuer, Wetter oder Explosion                 Ausübung der Befugnisse eines in § 9 Nr. 1 genann-\nerlitten hat oder                                          ten Befähigungszeugnisses, so ist dem Inhaber die\nb) Ausfälle in einem System aufgetreten sind, das              Berufsausübung als Seelotse nach Anhörung der\nfür die Stabilität oder sichere Fahrt unverzichtbar        Bundeslotsenkammer zu untersagen; die Dauer der\nist,                                                       Untersagung soll der vom Seeamt festgelegten\nDauer entsprechen.“\nund dadurch die sichere Schiffsführung beeinträch-\ntigt wird oder worden ist oder                             b) Der bisherige Wortlaut des § 16 wird Absatz 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002                  1829\nArtikel 6                                                    Artikel 8\nÄnderung des Gesetzes                                         Neubekanntmachung\nzu dem Übereinkommen vom                                      des Seeaufgabengesetzes\n10. März 1988 zur Bekämpfung                        Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nwiderrechtlicher Handlungen gegen die                 nungswesen kann den Wortlaut des Seeaufgabengeset-\nSicherheit der Seeschifffahrt und                 zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nzum Protokoll vom 10. März 1988                   Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nzur Bekämpfung widerrechtlicher\nHandlungen gegen die\nArtikel 9\nSicherheit fester Plattformen,\ndie sich auf dem Festlandsockel befinden                         Aufhebung von Rechtsvorschriften\nArtikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1990 zu dem              (1) Das Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. De-\nÜbereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung               zember 1985 (BGBl. I S. 2146), zuletzt geändert durch\nwiderrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der         Artikel 275 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nSeeschifffahrt und zum Protokoll vom 10. März 1988 zur       (BGBl. I S. 2785), wird aufgehoben. Dies gilt nicht in Bezug\nBekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die             auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Seeämter\nSicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Fest-        und des Bundesoberseeamtes nach dem Seeunfallunter-\nlandsockel befinden (BGBl. 1990 II S. 494), wird durch       suchungsgesetz mit der Maßgabe, dass über Wider-\nfolgenden neuen Artikel 3 ersetzt:                           sprüche gegen die Sprüche der Seeämter nach § 33 ent-\nschieden wird. Seeunfälle, über die ein Seeamt nach dem\n„Artikel 3                          Seeunfalluntersuchungsgesetz durch Spruch entschieden\n(1) Hat der Kapitän eines Schiffes unter der Bundes-      hat, gelten nicht als Vorkommnisse im Sinne des See-\nflagge begründeten Anlass zu der Annahme, dass eine          sicherheits-Untersuchungs-Gesetzes.\nPerson, die er an Bord mitführt, eine der in Artikel 3 des      (2) § 111 der Bundesgebührenordnung für Rechts-\nÜbereinkommens genannten Straftaten begangen hat,            anwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nund will er diese Person übergeben, so ist er verpflichtet,  nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndie Behörden des Empfangsstaates, sofern durchführbar,       die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 6 des Gesetzes vom\nnach Möglichkeit vor Einlaufen in das Küstenmeer dieses      22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981) geändert worden ist,\nStaates von dieser Absicht sowie den Gründen zu unter-       wird aufgehoben.\nrichten.\n(3) Das Gesetz über die Küstenschifffahrt in der Fas-\n(2) Der Kapitän eines Schiffes unter der Bundesflagge     sung der Bekanntmachung vom 27. September 1994\nkann Gegenstände, die sich auf eine solche Straftat          (BGBl. I S. 2809, 3499), geändert durch Artikel 276 der\nbeziehen und deren Verbleib an Bord eine unmittelbare        Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird\nGefahr für die Sicherheit des Schiffes oder seiner Besat-    aufgehoben.\nzung darstellen würde, den Behörden eines Empfangs-\nstaates zur Verfügung stellen.“                                 (4) Die Verordnung über den Betrieb von Küstenschiff-\nfahrt durch norwegische Seeschiffe vom 23. Juli 1997\n(BGBl. I S. 1919), geändert durch § 17 Abs. 1 der Verord-\nnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023),\nArtikel 7                           wird aufgehoben.\nRückkehr zum\nArtikel 10\neinheitlichen Verordnungsrang\nInkrafttreten\nDie auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der              Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage\njeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-        nach der Verkündung in Kraft. Artikel 9 Abs. 3 und 4 tritt\nordnung geändert werden.                                     30 Tage nach diesem Zeitpunkt in Kraft.","1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juni 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002                                 1831\nAnlage zum Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz\nInternationale seefahrtbezogene Untersuchungsregelungen\nAbschnitt 1\nAmtliche Untersuchungen zur Sicherheitskultur\nA. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Vorschriften über Verpflichtungen zur Durchführung von Unter-\nsuchungen schaden- oder gefahrverursachender Vorkommnisse und zur internationalen Zusammenarbeit:\n1. Artikel 94 Abs. 7 – auch in Verbindung mit Artikel 58 Abs. 2 – sowie Artikel 194 Abs. 1 und 3 Buchstabe b des\nSeerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) (BGBl. 1994 II S. 1798)\n2. Artikel 2 Buchstabe g des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-Organisation (ILO) über Mindest-\nnormen auf Handelsschiffen1) (BGBl. 1980 II S. 606)\n3. Kapitel I Teil C der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\nLebens auf See (SOLAS)1) (BGBl. 1979 II S. 141; Bekanntmachung der Neufassung in der amtlichen deutschen\nÜbersetzung: BGBl. 1998 II S. 2579)\n4. Artikel 23 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 19661) (BGBl.1969 II S. 249)\n5. Artikel 6 und 12 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung\ndurch Schiffe (MARPOL)1) (BGBl. 1982 II S. 2; Bekanntmachung der Neufassung in der amtlichen deutschen\nÜbersetzung: BGBl. 1996 II S. 399)\nB. Richtlinienbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Untersuchung von Seeunfällen und\nanderen Vorkommnissen auf See:\n– Artikel 5 und 12 in Verbindung mit Artikel 1 bis 3 der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über\nein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und\nFahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr2) (ABl. EG Nr. L 138 S. 1)\nAbschnitt 2\nNormvollzug zur Seesicherheit\nC. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln der Untersuchung:\n1. V e r p f l i c h t u n g e n z u U n t e r s u c h u n g s m a ß n a h m e n :\n1.1 Artikel 94 Abs. 6 Satz 2 – auch in Verbindung mit Artikel 58 Abs. 2 – SRÜ\n1.2 Regel I/5 Abs. 1 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung,\ndie Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) (BGBl. 1982 II S. 297;\n1988 II S. 1118)3)\n2. S c h r a n k e n d e r U n t e r s u c h u n g :\nArtikel 97 Abs. 3 SRÜ\nD. Richtlinienbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über den Berechtigungsentzug:\n– Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über\nMindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten3) (ABl. EG Nr. L 136 S. 17)\n1) Jeweils auch in Verbindung mit Artikel 94 Abs. 5 SRÜ. Hierzu insbesondere: Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See\nder Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), Entschließung A.849(20) vom 27. November 1997, geändert durch Entschließung A.884(21)\nvom 25. November 1999 (deutsche amtliche Übersetzung bekannt gemacht im Verkehrsblatt 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21).\n2) Artikel 2 Buchstabe p und Artikel 12 dieser Richtlinie verweisen zusätzlich auf den in Fußnote 1 dieser Anlage genannten IMO-Code.\n3) Auch in Verbindung mit Artikel 94 Abs. 5 SRÜ."]}