{"id":"bgbl1-2002-35-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":35,"date":"2002-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/35#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_35.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts","law_date":"2002-06-16T00:00:00Z","page":1812,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1812                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Mutterschutzrechts*)\nVom 16. Juni 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                              Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Die\nSätze 1 und 2 gelten für Frauen entsprechend,\nderen Arbeitsverhältnis während ihrer Schwanger-\nArtikel 1                                           schaft oder der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach\nÄnderung des Mutterschutzgesetzes                                     Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist.“\nDas Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-                          c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nmachung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, 293), zuletzt                            „(3) Frauen, die während der Schutzfristen des § 3\ngeändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober                             Abs. 2 oder des § 6 Abs. 1 von einem Beamten- in\n2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:                                   ein Arbeitsverhältnis wechseln, erhalten von diesem\nZeitpunkt an Mutterschaftsgeld entsprechend den\n1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                              Absätzen 1 und 2.“\n„(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen,\nbei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von                      5. § 14 wird wie folgt geändert:\nzwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwerden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen\nEntbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1                           aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder § 13 Abs. 2\nzusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3                                 haben, erhalten für die Zeit der Schutzfristen“\nAbs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden                                       durch die Wörter „oder § 13 Abs. 2, 3 haben,\nkonnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr                               erhalten während ihres bestehenden Arbeits-\nausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor                                    verhältnisses für die Zeit der Schutzfristen“\nAblauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten                                ersetzt.\nzwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt                            bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:\nwerden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen\n„Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienst-\nspricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.“\nkürzungen, die während oder nach Ablauf des\nBerechnungszeitraums eintreten und nicht auf\n2. In § 7 Abs. 4 Satz 1 wird der Satzteil „mindestens aber                              einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungs-\n0,75 Deutsche Mark“ durch den Satzteil „mindestens                                  verbot beruhen.“\naber 0,38 Euro“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                                     „(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer\n„Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzun-                           Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des\ngen, die während oder nach Ablauf des Berechnungs-                             § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst\nzeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutz-                          worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist\nrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.“                                     den Zuschuss nach Absatz 1 zu Lasten des Bundes\nvon der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes\nzuständigen Stelle.“\n4. § 13 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird vor dem Wort „Krankenkasse“ das\nWort „gesetzlichen“ eingefügt.                                              „(3) Absatz 2 gilt für den Zuschuss des Bundes\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                            entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines\nInsolvenzereignisses im Sinne des § 183 Abs. 1\n„(2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen                      Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nKrankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn                          seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.“\nder Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in einem Arbeits-\nverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt                   6. § 16 wird wie folgt geändert:\nsind, für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2\nund des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungs-                         a) In der Überschrift wird das Wort „Freizeit“ durch\ntag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in                             das Wort „Freistellung“ ersetzt.\nentsprechender Anwendung der Vorschriften der                         b) In Satz 1 werden die Wörter „hat der Frau die\nReichsversicherungsordnung über das Mutter-                               Freizeit zu gewähren“ durch die Wörter „hat die\nschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro.                         Frau für die Zeit freizustellen“ ersetzt.\nDas Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf\n*) Artikel 1 Nr. 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Artikels 8\n7. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:\n(Mutterschaftsurlaub) der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom                                            „§ 17\n19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbes-\nserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren                                Erholungsurlaub\nArbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen\nam Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1       Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub\nder Richtlinie 89/391/EWG) – ABl. EG Nr. L 348 S. 1.                        und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002                1813\nmutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBeschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor\nBeginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht                aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder deren\nvollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der                    Arbeitsverhältnis während ihrer Schwanger-\nFristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten                 schaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wor-\nUrlaubsjahr beanspruchen.“                                           den ist“ durch die Wörter „oder deren Arbeits-\nverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder\n8. In § 21 Abs. 1 Nr. 7 wird das Wort „Freizeit“ durch das               der Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutter-\nWort „Freistellung“ ersetzt.                                         schutzgesetzes nach Maßgabe von § 9 Abs. 3\ndes Mutterschutzgesetzes aufgelöst worden\nist“ ersetzt.\nArtikel 2\nbb) Nach Satz 4 wird folgender neuer Satz einge-\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung\nfügt:\n§ 200 der Reichsversicherungsordnung in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,                     „Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis wäh-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch                  rend der Mutterschutzfristen vor oder nach der\nArtikel 33 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I                    Geburt beginnt, wird das Mutterschaftsgeld\nS. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   von Beginn des Arbeitsverhältnisses an\ngezahlt.“\n1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „oder deren Arbeitsver-\nhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeit-            aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Frühgebur-\ngeber zulässig aufgelöst worden ist“ durch die Wör-              ten“ die Wörter „und sonstigen vorzeitigen Ent-\nter „oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer                  bindungen“ eingefügt.\nSchwangerschaft oder der Schutzfrist nach § 6                bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 1 des Mutterschutzgesetzes nach Maßgabe\nvon § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes aufgelöst                „Bei Geburten nach dem mutmaßlichen Tag\nworden ist“ ersetzt.                                             der Entbindung verlängert sich die Bezugsdau-\nb) Nach Satz 4 wird folgender neuer Satz eingefügt:                  er vor der Geburt entsprechend.“\n„Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während\nder Mutterschutzfristen vor oder nach der Geburt\nbeginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn                                   Artikel 4\ndes Arbeitsverhältnisses an gezahlt.“                             Änderung des Gesetzes über die\nAlterssicherung der Landwirte\n2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „Frühgeburten“             Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom\ndie Wörter „und sonstigen vorzeitigen Entbindun-      29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert\ngen“ eingefügt.                                       durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I\nS. 2144), wird wie folgt geändert:\nb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„Bei Geburten nach dem mutmaßlichen Tag der           In § 36 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „ , bei Frühgeburten\nEntbindung verlängert sich die Bezugsdauer vor der    zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 des\nGeburt entsprechend.“                                 Mutterschutzgesetzes nicht in Anspruch genommen wer-\nden konnte,“ durch die Wörter „ , bei Frühgeburten und\nsonstigen vorzeitigen Entbindungen ist § 6 Abs. 1 Satz 2\nArtikel 3                           des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden,“\nÄnderung des Gesetzes über die                   ersetzt.\nKrankenversicherung der Landwirte\nDas Gesetz über die Krankenversicherung der Landwir-                                  Artikel 5\nte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert\nNeubekanntmachung\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001\n(BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:                      Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend kann den Wortlaut des Mutterschutzgeset-\n1. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:              zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-\n„Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Ent-          den Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt\nbindungen ist § 6 Abs. 1 Satz 2 des Mutterschutz-         machen.\ngesetzes entsprechend anzuwenden.“\nArtikel 6\n2. § 29 wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Mutterschafts-\ngeld“ das Komma durch einen Punkt ersetzt und            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nder nachfolgende Satzteil gestrichen.                 Kraft.","1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juni 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann"]}