{"id":"bgbl1-2002-35-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":35,"date":"2002-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_35.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle","law_date":"2002-06-16T00:00:00Z","page":1810,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1810              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002\nGesetz\nzur Übertragung von Rechtspfleger-\naufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nVom 16. Juni 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         3. die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausferti-\ngung in den Fällen des § 733 der Zivilprozessordnung\n(§ 20 Nr. 12);\nArtikel 1\n4. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigun-\nÄnderung des Rechtspflegergesetzes                        gen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Abs. 3 der Zivil-\nprozessordnung (§ 20 Nr. 13);\nNach § 36a des Rechtspflegergesetzes vom 5. No-\nvember 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Arti-\nkel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I        5. die der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde\nS. 564) geändert worden ist, wird folgender § 36b ein-            in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte\ngefügt:                                                           bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen\n(§ 31 Abs. 2); hierzu gehört nicht die Vollstreckung von\n„§ 36b                                  Ersatzfreiheitsstrafen.\nÜbertragung von\n(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trifft alle\nRechtspflegeraufgaben auf den\nMaßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle\nGeschäfte erforderlich sind. Die Vorschriften über die\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch         Vorlage einzelner Geschäfte durch den Rechtspfleger an\nRechtsverordnung folgende nach diesem Gesetz vom              den Richter oder Staatsanwalt (§§ 5, 28, 31 Abs. 2 Satz 2)\nRechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte ganz oder              gelten entsprechend.\nteilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu              (3) Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Ab-\nübertragen:                                                   satz 1 Satz 1 Nr. 2 kann in den Fällen der §§ 694,\n696 Abs. 1, § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung eine\n1. die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und          Entscheidung des Prozessgerichts zur Änderung einer\nErbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den            Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\n§§ 2258b und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs            (§ 573 der Zivilprozessordnung) nicht nachgesucht werden.\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe c);                                  Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Absatz 1\nSatz 1 Nr. 5 durch den Urkundsbeamten der Geschäfts-\nstelle gilt § 31 Abs. 6 entsprechend.“\n2. das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der\nZivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung\nder Einspruchsfrist nach § 700 Abs. 1 in Verbindung                                  Artikel 2\nmit § 339 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sowie der\nAbgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig                           Inkrafttreten\nbezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nmaschinell bearbeitet wird (§ 20 Nr. 1);                  Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002 1811\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juni 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}