{"id":"bgbl1-2002-34-7","kind":"bgbl1","year":2002,"number":34,"date":"2002-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/34#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-34-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_34.pdf#page=16","order":7,"title":"Verordnung über die Anforderungen und das Verfahren für die Beleihung und Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten","law_date":"2002-06-07T00:00:00Z","page":1792,"pdf_page":16,"num_pages":7,"content":["1792              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002\nVerordnung\nüber die Anforderungen und das Verfahren\nfür die Beleihung und Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen\nund zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen\nnach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten\nVom 7. Juni 2002\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie       Anlage 1 (zu § 4)    Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung\nverordnet auf Grund                                                                von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor\nTelekommunikation\n– des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Funkanlagen\nAnlage 2 (zu § 7)    Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung\nund Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Ja-\nvon Konformitätsbewertungsstellen im Sektor\nnuar 2001 (BGBl. I S. 170) im Einvernehmen mit dem                              elektromagnetische Verträglichkeit\nBundesministerium der Finanzen, dem Bundesministe-\nrium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem           Anlage 3 (zu § 10) Gebühren und Auslagen für die Beleihung und\nAnerkennung von benannten Stellen, zustän-\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und\ndigen Stellen und Konformitätsbewertungs-\n– des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die elektromagne-                               stellen für Drittstaaten\ntische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September\n1998 (BGBl. I S. 2882), der durch § 19 Abs. 2 Nr. 9 des\nGesetzes vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) geändert                               Abschnitt 1\nworden ist,                                                              Allgemeine Vorschriften\njeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):                                         §1\nAnwendungsbereich\nArtikel 1                             Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das\nVerfahren\nVerordnung\nüber die Anforderungen und das Verfahren               1. im Hinblick auf Funkanlagen und Telekommunikations-\nendeinrichtungen für\nfür die Beleihung und Anerkennung\nvon Konformitätsbewertungsstellen                      a) die Anerkennung von benannten Stellen und\n(Beleihungs- und                            b) die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstel-\nAnerkennungs-Verordnung – BAnerkV)                           len für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 1 zu\ndieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwi-\nInhaltsübersicht                                 schen der Europäischen Gemeinschaft und den\ngenannten Drittstaaten sowie\nAbschnitt 1                        2. im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit\nAllgemeine Vorschriften                      von Geräten für\n§ 1 Anwendungsbereich                                             a) die Beleihung von benannten Stellen,\n§ 2 Allgemeine Anforderungen                                      b) die Anerkennung von zuständigen Stellen und\nc) die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstel-\nAbschnitt 2                                len für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 zu\nFunkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen               dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwi-\nschen der Europäischen Gemeinschaft und den\n§ 3 Anerkennung als benannte Stelle\ngenannten Drittstaaten.\n§ 4 Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Dritt-\nstaaten\n§2\nAbschnitt 3\nAllgemeine Anforderungen\nElektromagnetische Verträglichkeit\nEin Antragsteller kann als zuständige Stelle, benannte\n§ 5 Beleihung als benannte Stelle                             Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten\n§ 6 Anerkennung als zuständige Stelle                         nur dann anerkannt oder beliehen werden, wenn\n§ 7 Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Dritt-   1. er über das zum Betrieb der Stelle notwendige Perso-\nstaaten                                                    nal und die notwendige technische Ausstattung ver-\nAbschnitt 4                            fügt, um die ihm übertragenen Aufgaben ordnungs-\ngemäß durchzuführen,\nSchlussvorschriften\n§ 8 Mitteilungspflicht bei Änderungen\n2. er oder die bei ihm mit der Durchführung der entspre-\nchenden Aufgaben beauftragten Personen über die\n§ 9 Erlöschen und Widerruf                                        erforderliche technische Kompetenz und berufliche\n§ 10 Kosten                                                       Integrität verfügen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002                  1793\n3. er und die bei ihm mit der Durchführung der entspre-         (4) Die Anerkennung als benannte Stelle ist zu befristen.\nchenden Aufgaben beauftragten Personen über die             (5) Die Anerkennung als benannte Stelle wird der\nerforderliche Unabhängigkeit sowie über persönliche       Europäischen Kommission über das Bundesministerium\nZuverlässigkeit einschließlich der notwendigen Ver-       für Wirtschaft und Technologie mitgeteilt. Der benannten\nschwiegenheit verfügen,                                   Stelle wird eine Kennnummer zugeteilt.\n4. er die Gewähr dafür bietet, dass ihm zur Ausübung der        (6) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation\nmit der Benennung verbundenen Aufgaben die erfor-         und Post überprüft regelmäßig, ob die benannten Stellen\nderliche Organisation sowie die hierzu erforderlichen     die Anforderungen weiterhin erfüllen.\nfinanziellen Mittel zur Verfügung stehen,\n5. er ein dokumentiertes, den anerkannten Regeln der                                       §4\nTechnik entsprechendes Qualitätsmanagementsys-\nAnerkennung als Konformitäts-\ntem nachweist,\nbewertungsstelle für Drittstaaten\n6. er sich verpflichtet, Unteraufträge für Prüfungen nur\n(1) Mit der Anerkennung als Konformitätsbewertungs-\ndann zu erteilen, wenn die Zustimmung des Auftrag-\nstelle für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser\ngebers vorliegt und der Unterauftragnehmer eine die-\nVerordnung aufgeführten Abkommen zwischen der\nser Rechtsverordnung entsprechende Anerkennung\nEuropäischen Gemeinschaft und den dort genannten\nbesitzt oder die Regulierungsbehörde für Telekommu-\nDrittstaaten ist eine natürliche oder juristische Person\nnikation und Post die Befähigung des Unterauftrag-\noder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die\nnehmers als gleichwertig mit den Befähigungen einer\nAufgaben der Konformitätsbewertung im Bereich der\nvon ihr anerkannten Stelle bescheinigt,\nTelekommunikation für den oder die genannten Dritt-\n7. er sich durch schriftliche Erklärung verpflichtet, der     staaten im Rahmen des jeweiligen Abkommens wahrzu-\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post        nehmen.\njederzeit Auskünfte über seine Tätigkeit zu erteilen.\n(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerken-\nnung als Konformitätsbewertungsstelle ist die Regulie-\nAbschnitt 2                           rungsbehörde für Telekommunikation und Post zuständig.\n§ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 findet\nFunkanlagen und                            entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 auf-\nTelekommunikationsendeinrichtungen                         gelisteten und in den jeweiligen Abkommen enthaltenen\nAnforderungen in Bezug auf den sektoralen Anhang zur\n§3                              Telekommunikation ist darzulegen.\nAnerkennung als benannte Stelle\n(1) Mit der Anerkennung als benannte Stelle im Sinne                              Abschnitt 3\ndes Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunika-\nElektromagnetische Verträglichkeit\ntionsendeinrichtungen ist eine natürliche oder juristische\nPerson oder eine rechtsfähige Personengesellschaft\nbefugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung sowie                                       §5\nder Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanage-                            Beleihung als benannte Stelle\nmentsystemen nach mindestens einem der Anhänge III              (1) Mit der Beleihung als benannte Stelle im Sinne des\nbis V der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parla-        Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von\nments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen         Geräten ist eine natürliche oder juristische Person oder\nund Telekommunikationsendeinrichtungen und die ge-            eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Auf-\ngenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG             gaben der Konformitätsbewertung nach § 5 Abs. 1 des\nNr. L 91 S. 10) wahrzunehmen.                                 Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von\n(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerken-       Geräten wahrzunehmen.\nnung als benannte Stelle ist die Regulierungsbehörde für        (2) Für die Durchführung des Verfahrens der Beleihung\nTelekommunikation und Post zuständig. Die Anerkennung         als benannte Stelle ist die Regulierungsbehörde für Tele-\nals benannte Stelle ist bei der Regulierungsbehörde für       kommunikation und Post zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5\nTelekommunikation und Post schriftlich zu beantragen.         und 7 und Abs. 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung.\nDer Bereich, für den die Anerkennung beantragt wird, ist      Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in Anlage III des\nanzugeben. Es sind die Antragsunterlagen der Behörde zu       Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von\nverwenden. Die benannte Stelle muss ein dokumentiertes,       Geräten enthaltenen Anforderungen ist darzulegen. Dem\nden anerkannten Regeln der Technik entsprechendes             Antrag ist insbesondere eine Erklärung beizufügen, dass\nQualitätsmanagementsystem nachweisen. Die Erfüllung           die Erteilung eines Führungszeugnisses für den Leiter\nder in § 2 aufgelisteten und in Anhang VI der Richt-          oder das leitende Personal des Antragstellers zur Vorlage\nlinie 1999/5/EG enthaltenen Anforderungen ist darzu-          bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentral-\nlegen. Die benannte Stelle muss den Abschluss einer ihre      registergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nRisiken abdeckenden Haftpflichtversicherung nachwei-          vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195),\nsen.                                                          das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April\n(3) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation          2002 (BGBl. I S. 1406) geändert worden ist, und einer Aus-\nund Post ist berechtigt, für die Prüfung erforderliche        kunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei\nUnterlagen nachzufordern und eine Prüfung beim Antrag-        einer Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung in\nsteller durchzuführen. Die Behörde entscheidet auf der        der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999\nGrundlage des Antrags durch schriftlichen Bescheid.           (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes","1794               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002\nvom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406) geändert worden ist,      entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 aufge-\nbeantragt wurde. Die benannte Stelle hat durch schriftli-      listeten und in den jeweiligen Abkommen enthaltenen\nche Erklärung zu bestätigen, dass sie nach § 7 Abs. 4          Anforderungen in Bezug auf den sektoralen Anhang zur\nSatz 3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträg-       elektromagnetischen Verträglichkeit ist darzulegen.\nlichkeit von Geräten die Bundesrepublik Deutschland von\nallen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die in\nAusübung der übertragenen Aufgaben verursacht wer-                                    Abschnitt 4\nden.                                                                            Schlussvorschriften\n§6                                                             §8\nAnerkennung als zuständige Stelle                              Mitteilungspflicht bei Änderungen\n(1) Mit der Anerkennung als zuständige Stelle im Sinne         Ergeben sich bei einer der Stellen im Sinne der §§ 3\ndes Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit       bis 7 Änderungen technischer, organisatorischer oder\nvon Geräten ist eine natürliche oder juristische Person        personeller Art, die die Voraussetzungen für die Anerken-\noder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die        nung oder Beleihung berühren könnten, so haben sie\nAufgaben der Konformitätsbewertung nach § 4 Abs. 2 des         diese unverzüglich schriftlich der Regulierungsbehörde für\nGesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von       Telekommunikation und Post mitzuteilen.\nGeräten wahrzunehmen.\n(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerken-                                     §9\nnung als Konformitätsbewertungsstelle ist die Regulie-                           Erlöschen und Widerruf\nrungsbehörde für Telekommunikation und Post zuständig.\n§ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7, Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6     (1) Die Beleihung oder Anerkennung als benannte Stelle,\nfindet entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2       zuständige Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für\naufgelisteten und in Anlage III des Gesetzes über die elek-    Drittstaaten erlischt mit der Einstellung des Betriebes der\ntromagnetische Verträglichkeit von Geräten enthaltenen         Stelle. Der Regulierungsbehörde für Telekommunikation\nAnforderungen ist darzulegen.                                  und Post ist die Einstellung unverzüglich schriftlich anzu-\nzeigen.\n(2) Die Beleihung oder Anerkennung ist zu widerrufen,\n§7\nwenn\nAnerkennung als Konformitäts-\n1. die Stelle den Verpflichtungen der Verordnung wieder-\nbewertungsstelle für Drittstaaten\nholt und trotz Aufforderung nicht nachkommt oder\n(1) Mit der Anerkennung als Konformitätsbewertungs-\n2. die Stelle dies beantragt.\nstelle für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 zu dieser\nVerordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Euro-\npäischen Gemeinschaft und den dort genannten Drittstaa-                                    § 10\nten ist eine natürliche oder juristische Person oder eine                                 Kosten\nrechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben\nFür Amtshandlungen aufgrund der vorgenannten Rege-\nder Konformitätsbewertung in Bezug auf die elektro-\nlungen werden Gebühren und Auslagen nach der Anlage 3\nmagnetische Verträglichkeit für Drittstaaten im Rahmen\nzu dieser Verordnung erhoben. Für den Widerruf oder die\ndes jeweiligen Abkommens wahrzunehmen.\nRücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines\n(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerken-        Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den\nnung als Konformitätsbewertungsstelle ist die Regulie-         Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme\nrungsbehörde für Telekommunikation und Post zuständig.         einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe\n§ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 findet des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002 1795\nAnlage 1\n(zu § 4)\nAbkommen im Hinblick auf die Anerkennung\nvon Konformitätsbewertungsstellen im Sektor Telekommunikation\nBeschluss des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige\nAnerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigung und der Kenn-\nzeichnungen (98/508/EG) (ABl. EG Nr. L 229 S. 1)\nBeschluss des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegen-\nseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (98/509/EG) (ABl. EG Nr. L 229\nS. 61)\nBeschluss des Rates vom 20. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige\nAnerkennung (98/566/EG) (ABl. EG Nr. L 280 S. 1)\nBeschluss des Rates vom 22. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von\nAmerika über die gegenseitige Anerkennung (1999/78/EG) (ABl. EG Nr. L 31 S. 1)\nBeschluss des Rates vom 27. September 2001 über den Abschluss des Abkom-\nmens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegen-\nseitige Anerkennung (2001/747/EG) (ABl. EG Nr. L 284 S. 1)\nAnlage 2\n(zu § 7)\nAbkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitäts-\nbewertungsstellen im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit\nBeschluss des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige\nAnerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigung und der Kenn-\nzeichnungen (98/508/EG) (ABl. EG Nr. L 229 S. 1)\nBeschluss des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegen-\nseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (98/509/EG) (ABl. EG Nr. L 229\nS. 61)\nBeschluss des Rates vom 20. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige\nAnerkennung (98/566/EG) (ABl. EG Nr. L 280 S. 1)\nBeschluss des Rates vom 22. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von\nAmerika über die gegenseitige Anerkennung (1999/78/EG) (ABl. EG Nr. L 31 S. 1)\nBeschluss des Rates vom 27. September 2001 über den Abschluss des Abkom-\nmens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegen-\nseitige Anerkennung (2001/747/EG) (ABl. EG Nr. L 284 S. 1)","1796                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002\nAnlage 3\n(zu § 10)\nGebühren und Auslagen für die Beleihung und Anerkennung von\nbenannten Stellen, zuständigen Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten\n1. Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen nach § 3\nGebühren-                                                Gebührentatbestand1)                                            Gebühr\nnummer                                                                                                                   in Euro\n1.1               Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als benannte Stelle                                1 000\nnach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen;\nÜberprüfung der formalen Anforderungen\nDiese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der benannten Stelle.\n1.22)             Verwaltungsmäßige Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als benannte                                   5 000\nStelle; Überprüfung der formalen Anforderungen einschließlich Durchführung der\nBegutachtung3)\n1.3               Regelmäßige Überprüfung gemäß § 3 Abs. 6                                                                     2 000\n1.4               Ausstellung eines Zertifikats                                                                                  250\n1.5               Aufwendung für die Auditierung durch Begutachter einschließlich Vorbereitung,                                  810\nBegutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag4)\n1)  Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu\n50 vom Hundert der Gebührennummern 1.1 und 1.2 erheben.\n2) Zu Position 1.2 wird immer auch die Position 1.1 zusätzlich erhoben.\n3) Bei zusätzlichen Prüfungen entsprechend den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Tele-\nkommunikationsendeinrichtungen kann die Gebühr nach Position 1.2 um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden. Bei Erweiterung des Bereiches\nwährend des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr nach Position 1.2 bis auf 25 vom Hundert reduziert werden.\n4) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese\nKosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.\n2. Gebühren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 4\nGebühren-                                                Gebührentatbestand5)                                            Gebühr\nnummer                                                                                                                   in Euro\n2.1               Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Konformitäts-                                    500\nbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation; Überprüfung\nder formalen Anforderungen\nDiese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der Konformitäts-\nbewertungsstelle.\n2.2               Durchführung des Bewertungs- und Anerkennungsverfahrens\n2.2.16)           Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung                                    5 000\nals Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation;\nÜberprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung\neinschließlich Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen\n(wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind)\n2.2.27)           Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung                                    2 500\nals Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation;\nÜberprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung\nauf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens ohne Begut-\nachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der\nDIN EN 45000er Reihe definiert sind)\n2.3               Regelmäßige Überprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3                                                        1 000\n2.4               Ausstellung eines Zertifikats                                                                                  125\n2.5               Aufwendung für die Auditierung durch externe Begutachter einschließlich Vor-                                   810\nbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag8)\n5)  Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu\n50 vom Hundert der Gebührennummern 2.1, 2.2.1 und 2.2.2 erheben.\n6) Zu Position 2.2.1 wird immer auch die Position 2.1 zusätzlich erhoben.\n7) Zu Position 2.2.2 wird immer auch die Position 2.1 zusätzlich erhoben.\n8) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese\nKosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002                                  1797\n3. Gebühren und Auslagen für die Beleihung von benannten Stellen nach § 5\nGebühren-                                                 Gebührentatbestand9)                                             Gebühr\nnummer                                                                                                                    in Euro\n3.1                Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Beleihung als benannte Stelle                                   1 000\nnach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten; Über-\nprüfung der formalen Anforderungen\nDiese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der benannten Stelle.\n3.210)             Verwaltungsmäßige Durchführung des Verfahrens zur Beleihung als benannte Stelle;                              5 000\nÜberprüfung der formalen Anforderungen einschließlich Durchführung der Begut-\nachtung11)\n3.3                Regelmäßige Überprüfung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3                                                         2 000\n3.4                Ausstellung eines Zertifikats                                                                                   250\n3.5                Aufwendung für die Auditierung durch Begutachter einschließlich Vorbereitung,                                   810\nBegutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag12)\n9) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu\n50 vom Hundert der Gebührennummern 3.1 und 3.2 erheben.\n10) Zu Position 3.2 wird immer auch die Position 3.1 zusätzlich erhoben.\n11) Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr bis auf 25 vom Hundert reduziert werden.\n12) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese\nKosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.\n4. Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von zuständigen Stellen nach § 6\nGebühren-                                                 Gebührentatbestand13)                                            Gebühr\nnummer                                                                                                                    in Euro\n4.1                Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als zuständige                                      1 000\nStelle nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten;\nÜberprüfung der formalen Anforderungen\n4.214)             Verwaltungsmäßige Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als zuständige                                  5 000\nStelle; Überprüfung der formalen Anforderungen einschließlich Durchführung der\nBegutachtung\n4.3                Regelmäßige Überprüfung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3                                                         2 000\n4.4                Ausstellung eines Zertifikats                                                                                   250\n4.5                Aufwendung für die Auditierung durch Begutachter einschließlich Vorbereitung,                                   810\nBegutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag15)\n13) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu\n50 vom Hundert der Gebührennummern 4.1 und 4.2 erheben.\n14) Zu Position 4.2 wird immer auch die Position 4.1 zusätzlich erhoben.\n15) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese\nKosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.","1798                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002\n5. Gebühren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 7\nGebühren-                                                Gebührentatbestand16)                                           Gebühr\nnummer                                                                                                                  in Euro\n5.1                Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Konformitäts-                                    500\nbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit;\nÜberprüfung der formalen Anforderungen\nDiese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der Konformitäts-\nbewertungsstelle.\n5.2                Durchführung des Bewertungs- und Anerkennungsverfahrens\n5.2.117)           Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung                                    5 000\nals Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische\nVerträglichkeit; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der\nBegutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens\neinschließlich Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie\nz. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind)\n5.2.218)           Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung                                    2 500\nals Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische\nVerträglichkeit; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der\nBegutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens\nohne Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B.\nin der DIN EN 45000er Reihe definiert sind)\n5.3                Regelmäßige Überprüfung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3                                                        1 000\n5.4                Ausstellung eines Zertifikats                                                                                  125\n5.5                Aufwendung für die Auditierung durch externe Begutachter einschließlich Vor-                                   810\nbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag19)\n16) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu\n50 vom Hundert der Gebührennummern 5.1, 5.2.1 und 5.2.2 erheben.\n17) Zu Position 5.2.1 wird immer auch die Position 5.1 zusätzlich erhoben.\n18) Zu Position 5.2.2 wird immer auch die Position 5.1 zusätzlich erhoben.\n19) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese\nKosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.\nArtikel 2\nÄnderung der Kostenverordnung\nfür Amtshandlungen nach dem Gesetz\nüber die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten\nIn dem Gebührenverzeichnis der Kostenverordnung für Amtshandlungen nach\ndem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom\n22. Juni 1999 (BGBl. I. S. 1444), die durch Artikel 51 des Gesetzes vom\n10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, werden die Nummern\n301 bis 410 gestrichen.\nArtikel 3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Beleihungs- und Anerkennungsverordnung vom 14. Juni 1999 (BGBl. I\nS. 1361) außer Kraft.\nBerlin, den 7. Juni 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}