{"id":"bgbl1-2002-34-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":34,"date":"2002-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/34#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_34.pdf#page=8","order":5,"title":"Verordnung über den Zusatz- und Heimaturlaub der in das Ausland entsandten Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Dienstes (Heimaturlaubsverordnung - HUrlV)","law_date":"2002-06-03T00:00:00Z","page":1784,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["1784              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002\nVerordnung\nüber den Zusatz- und Heimaturlaub\nder in das Ausland entsandten Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Dienstes\n(Heimaturlaubsverordnung – HUrlV)\nVom 3. Juni 2002\nAuf Grund des § 18 Abs. 2 des Gesetzes über den Aus-                                    §3\nwärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842)                                   Reisetage\nverordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium des Innern und dem Bundesministe-              (1) Für die Reise von einem Dienstort außerhalb Europas\nrium der Finanzen:                                            ins Inland werden neben dem Zusatzurlaub nach § 1 ein-\nmal jährlich zusätzliche Urlaubstage (Reisetage) gewährt.\nSie betragen pro angefangene sechs Stunden durch-\n§1\nschnittlich erforderlicher Reisezeit jeweils für die Hin- und\nZusatzurlaub                           für die Rückreise einen halben Tag, höchstens jedoch\n(1) Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes,        sechs Arbeitstage.\ndie an Dienstorte außerhalb Europas entsandt sind, erhal-        (2) Reisetage werden für jedes Urlaubsjahr nur einmal\nten je nach den besonderen Belastungen am Dienstort           gewährt. Sie verfallen mit dem Erholungsurlaub.\nund seiner Entfernung zum Inland neben dem Erholungs-\nurlaub jährlich sechs, zwölf oder 18 zusätzliche Urlaubs-                                  §4\ntage (Zusatzurlaub). Die Dauer des Zusatzurlaubs an den\neinzelnen Dienstorten ergibt sich aus der Anlage 1 zu                             Fahrkostenzuschuss\ndieser Verordnung.                                               (1) Zu den Fahrkosten eines Urlaubs im Inland (Heimat-\nurlaub), der ohne den Tag der An- und Abreise mindes-\n(2) Absatz 1 gilt auch für Beamtinnen und Beamte des\ntens zwei Wochen dauert, wird auf Antrag einmalig für\nAuswärtigen Dienstes, die an Dienstorte mit besonders\njedes Jahr des dienstlichen Auslandsaufenthalts ein\nschwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen im euro-\nZuschuss gewährt (Fahrkostenzuschuss). Berücksichtigt\npäischen Ausland entsandt sind. Diese Dienstorte und der\nwerden Fahrkosten\nan ihnen gewährte Zusatzurlaub sind in der Anlage 2 zu\ndieser Verordnung bestimmt.                                   1. der Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Diens-\ntes sowie\n§2                               2. der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden\nWartezeit, Urlaubsabwicklung                        a) Ehepartner,\n(1) Zusatzurlaub kann frühestens angetreten werden             b) Kinder, für die Kinderzuschlag nach § 56 Abs. 1\nNr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt\n1. an Dienstorten, an denen sechs Arbeitstage Zusatz-\nwird, und\nurlaub gewährt werden, nach sechs Monaten,\nc) anderen Personen, für die bei einem Umzug der\n2. an Dienstorten, an denen zwölf Arbeitstage Zusatz-\nBeamtin oder des Beamten Reisekostenvergütung\nurlaub gewährt werden, nach vier Monaten und\ngewährt würde, mit Ausnahme der Hausangestell-\n3. an Dienstorten, an denen 18 Arbeitstage Zusatzurlaub               ten.\ngewährt werden, nach zwei Monaten\nDer Zuschuss zu den Fahrkosten der in Nummer 2\ndienstlichen Aufenthalts, es sei denn, ein dienstlicher Auf-  genannten Personen entfällt, wenn diese auf Grund eines\nenthalt an einem anderen Dienstort, an dem Zusatzurlaub       eigenen Beschäftigungsverhältnisses die Erstattung ihrer\ngewährt wird, ging unmittelbar voraus.                        Fahrkosten von anderer Seite verlangen können.\n(2) Entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub im Laufe des       (2) Der Fahrkostenzuschuss wird gewährt für die nach-\nUrlaubsjahres, beträgt er ein Zwölftel für jeden vollen       gewiesenen notwendigen Kosten der Fahrt vom ausländi-\nMonat des dienstlichen Aufenthalts. Wechselt die Beamtin      schen Dienstort zum Urlaubsort im Inland und zurück,\noder der Beamte den Dienstort, errechnet sich der Zusatz-     höchstens jedoch bis zum Sitz der zuständigen inländi-\nurlaub anteilig nach Satz 1. Bei einem Wechsel im Laufe       schen Dienststelle und zurück. Erstattungsfähig sind die\neines Monats gilt dieser Monat als voller Monat am neuen      Kosten bis zur Höhe der zweiten Bahnklasse oder, falls\nDienstort.                                                    eine Flugreise notwendig ist, der niedrigsten Flugklasse","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002                  1785\nzuzüglich des angemessenen Zu- und Abgangs. Unbe-                erforderlich, wenn sie spätestens zwölf Wochen vor Antritt\ngleitetes Reisegepäck der in Absatz 1 Satz 2 genannten           des Heimaturlaubs davon unterrichtet wurden, dass sie im\nPersonen wird bis zu 20 Kilogramm je Person und Strecke          Anschluss an diesen Heimaturlaub versetzt oder abgeord-\nberücksichtigt.                                                  net werden und an den bisherigen Dienstort aus dienst-\nlichen Gründen nicht zurückzukehren brauchen.\n(3) Der Fahrkostenzuschuss entfällt in den Fällen des § 4\nAbs. 3 Satz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung.\n§6\n(4) Der Fahrkostenzuschuss wird nur gewährt, wenn der\nHeimaturlaub spätestens vor Ablauf von sechs Monaten                                  Abschlagszahlung\nnach Beendigung des betreffenden Jahres des dienst-                            und Abrechnung der Fahrkosten\nlichen Aufenthalts angetreten wird. Er kann erstmals nach           Der Fahrkostenzuschuss ist rechtzeitig schriftlich vor\neinem mindestens sechsmonatigen dienstlichen Aufent-             Antritt der Reise bei der zuständigen inländischen Dienst-\nhalt an jedem Auslandsdienstort gewährt werden, es sei           stelle zu beantragen. Auf Antrag ist vor Antritt eines\ndenn, die Heimreise ist aus gesundheitlichen oder ande-          Urlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe des nach § 4\nren zwingenden Gründen notwendig.                                Abs. 2 voraussichtlich zustehenden Betrages zu ge-\nwähren. Der Fahrkostenzuschuss ist innerhalb einer\n§5                                  Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung der\nUrlaubsreise abzurechnen.\nAusschluss des Fahrkostenzuschusses\n(1) Der Fahrkostenzuschuss wird nicht gewährt                                               §7\n1. Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Reise-                          Zusatzurlaub für besondere Einsätze\nbeihilfe für Familienheimfahrten nach § 13 der Aus-             Beamtinnen und Beamte, die in der Zeit vom 1. Januar\nlandstrennungsgeldverordnung haben,                          1999 bis zum 30. Juni 2002 Dienst in Bosnien und Herze-\n2. für Kinder von Beamtinnen und Beamten, die mit die-           gowina oder im Kosovo geleistet haben, erhalten für jeden\nsen nicht in häuslicher Gemeinschaft leben und für die       vollen Monat ihres dortigen dienstlichen Aufenthalts einen\nein Anspruch auf Kinderreisebeihilfe nach § 21 Abs. 2        Tag Zusatzurlaub. Das Gleiche gilt für Beamtinnen und\ndes Gesetzes über den Auswärtigen Dienst besteht,            Beamte, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum\nsowie                                                        30. Juni 2002 Dienst in Mazedonien geleistet haben. Der\nZusatzurlaub wird dem Erholungsurlaub für das Urlaubs-\n3. bei Versetzungen und Abordnungen, deren Dauer von\njahr 2002 hinzugerechnet.\nvornherein auf einen Zeitraum von weniger als einem\nJahr begrenzt ist.\n§8\n(2) Werden Beamtinnen und Beamte im Anschluss an\neinen Heimaturlaub, für den sie Fahrkostenzuschuss                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbeantragt haben, an einen anderen Dienstort versetzt oder           Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Gleich-\nabgeordnet und ist es nicht erforderlich, dass sie zuvor         zeitig tritt die Heimaturlaubsverordnung vom 18. Januar\nnoch einmal an den bisherigen Dienstort reisen, gilt § 4         1991 (BGBl. I S. 144), zuletzt geändert durch die Verord-\nAbs. 3 Satz 2 und 3 der Auslandsumzugskostenverord-              nung vom 5. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2006), außer\nnung. Die Rückkehr an den bisherigen Dienstort ist nicht         Kraft.\nBerlin, den 3. Juni 2002\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r","1786            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 1)\nZusatzurlaub an außereuropäischen Dienstorten\nDienstort                                 Zusatz-          Dienstort                             Zusatz-\nurlaubs-                                               urlaubs-\ntage                                                   tage\nAfrika                                                     Amerika\nAbidjan                                      12            Asunción                                 12\nAbuja                                        18            Atlanta                                   6\nAccra                                        12            Bogotá                                   18\nAddis Abeba                                  12            Boston                                    6\nAlgier                                       12            Brasilia                                 12\nAntananarivo                                 12            Buenos Aires                              6\nAsmara                                       12            Caracas                                  12\nBamako                                       18            Chicago                                   6\nConakry                                      18            Guatemala-Stadt                          12\nCotonou                                      12            Havanna                                  12\nDakar                                         6            Houston                                   6\nDaressalam                                   12            Kingston                                 12\nGaborone                                     12            La Paz                                   12\nHarare                                       12            Lima                                     12\nJaunde                                       12            Los Angeles                               6\nKairo                                        12            Managua                                  12\nKampala                                      18            Mexiko-Stadt                             12\nKapstadt                                      6            Miami                                     6\nKhartum                                      18            Montevideo                                6\nKigali                                       18            Montreal                                  6\nKinshasa                                     18            New York                                  6\nLagos                                        18            Ottawa                                    6\nLibreville                                   18            Panama                                   12\nLilongwe                                     12            Port-au-Prince                           18\nLomé                                         18            Porto Alegre                             12\nLuanda                                       18            Port-of-Spain                             6\nLusaka                                       12            Quito                                    12\nMaputo                                       18            Recife                                   12\nNairobi                                       6            Rio de Janeiro                           12\nN’Djamena                                    18            San Francisco                             6\nNiamey                                       18            San José                                  6\nNouakchott                                   18            San Salvador                             12\nOuagadougou                                  18            Santiago de Chile                        12\nPretoria                                      6            Santo Domingo                             6\nRabat                                         6            Sao Paulo                                12\nTripolis                                     12            Tegucigalpa                              12\nTunis                                         6            Toronto                                   6\nWindhuk                                       6            Vancouver                                 6\nWashington                                6","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002       1787\nDienstort                                Zusatz-          Dienstort                             Zusatz-\nurlaubs-                                               urlaubs-\ntage                                                   tage\nAsien                                                     noch Asien\nAbu Dhabi                                   12            Ramallah                                 12\nAlmaty                                      12            Rangun                                   12\nAmman                                        6            Riad                                     18\nAnkara                                       6            Sanaa                                    18\nAntalya                                      6            Seoul                                    12\nAschgabat                                   18            Shanghai                                 12\nBagdad                                      18            Singapur                                 12\nBaku                                        12            Taipe (Dt. Institut)                     12\nBandar Seri Begawan                          6            Taschkent                                12\nBangkok                                     12            Teheran                                  18\nBeirut                                       6            Tel Aviv                                  6\nBischkek                                    18            Tiflis                                   12\nChennai                                     12            Tokyo                                     6\nColombo                                     12            Ulan Bator                               18\nDamaskus                                     6            Vientiane                                18\nDhaka                                       18\nDjidda                                      18\nDoha                                        12\nDubai                                       12            Dienstort                             Zusatz-\nurlaubs-\nDuschanbe                                   18\ntage\nEriwan                                      12\nAustralien\nHanoi                                       18\nCanberra                                  6\nHo-Chi-Minh-Stadt                           18\nMelbourne                                 6\nHongkong                                     6\nSydney                                    6\nIslamabad                                   12            Wellington                                6\nIzmir                                        6\nJakarta                                     12\nKabul                                       18\nKalkutta                                    18\nKanton                                      18\nKarachi                                     18\nKathmandu                                   12\nKuala Lumpur                                12\nKuwait                                      12\nManama                                      12\nManila                                      12\nMaskat                                      12\nMumbai                                      12\nNew Delhi                                   18\nNowosibirsk                                 12\nOsaka Kobe                                   6\nPeking                                      12\nPhnom Penh                                  18\nPjöngjang                                   18","1788            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 2)\nZusatzurlaub an europäischen Dienstorten\nDienstort                                   Zusatz-\nurlaubs-\ntage\nBanja Luka                                     12\nBukarest                                        6\nChisinau                                        6\nHermannstadt                                    6\nKiew                                            6\nMinsk                                          12\nMoskau                                          6\nPristina                                       18\nPrizren                                        18\nReykjavik                                       6\nSarajewo                                       12\nSaratow                                        12\nSkopje                                         12\nSt. Petersburg                                  6\nTemesvar                                        6\nTirana                                          6"]}