{"id":"bgbl1-2002-34-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":34,"date":"2002-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/34#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_34.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen","law_date":"2002-05-24T00:00:00Z","page":1783,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002                  1783\nVerordnung\nüber die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen\nVom 24. Mai 2002\nAuf Grund des § 151 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches          ehrenamtlich Tätige erhält, ist eine Pauschalierung des Aus-\nSozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des           lagenersatzes nur möglich, soweit die Auslagenpauschale\nGesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der          zusammen mit der nicht steuerpflichtigen Aufwandsent-\ndurch Artikel 1 Nr. 47 des Gesetzes vom 10. Dezember           schädigung 154 Euro im Monat nicht übersteigt.\n2001 (BGBl. I S. 3443) eingefügt worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:                                              §2\nBerufliche Eingliederung\n§1\nDie berufliche Eingliederung des Arbeitslosen hat Vor-\nEhrenamtliche Betätigung                       rang vor der Ausübung einer ehrenamtlichen Betätigung.\n(1) Ehrenamtlich im Sinne des § 118a des Dritten             Der Arbeitslose hat dem Arbeitsamt die Ausübung einer\nBuches Sozialgesetzbuch ist eine Betätigung, die               mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden ehren-\namtlichen Betätigung unverzüglich anzuzeigen. Er hat\n1. unentgeltlich ausgeübt wird,\ndarüber hinaus sicherzustellen, dass er\n2. dem Gemeinwohl dient und\n1. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Betätigung\n3. bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinn-                nicht in seinen Eigenbemühungen zur Beendigung der\nerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffent-          Beschäftigungslosigkeit gehindert ist und\nlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige\n2. in der Lage ist, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur be-\noder kirchliche Zwecke fördern.\nruflichen Eingliederung unverzüglich Folge zu leisten.\n(2) Der Ersatz von Auslagen, die dem ehrenamtlich Tätigen\ndurch Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen,                                       §3\nberührt die Unentgeltlichkeit nicht. Dies gilt auch, wenn der\nAuslagenersatz in pauschalierter Form erfolgt und die Pau-                             Inkrafttreten\nschale 154 Euro im Monat nicht übersteigt. Neben einer            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002\nnicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung, die der         in Kraft.\nBerlin, den 24. Mai 2002\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}