{"id":"bgbl1-2002-34-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":34,"date":"2002-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/34#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_34.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes","law_date":"2002-06-05T00:00:00Z","page":1782,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002\nGesetz\nzur Änderung des Bundesarchivgesetzes\nVom 5. Juni 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\n§ 5 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt\ndurch Artikel 76 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Archivgut nach § 2 Abs. 4 darf erst 60 Jahre nach Entstehen benutzt wer-\nden. Diese Schutzfrist gilt nicht für Unterlagen aus der Zeit vor dem 23. Mai\n1949, deren Benutzung für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher\nForschungsarbeiten oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforder-\nlich ist.“\n2. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n„(7) Die Benutzung von Unterlagen, die der Geheimhaltungspflicht nach\n§ 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches unterlegen haben, kann ein-\ngeschränkt oder versagt werden, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger\nBelange Betroffener erforderlich ist. Dies gilt auch für Unterlagen nach Absatz 3\nSatz 2.“\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 5. Juni 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder"]}