{"id":"bgbl1-2002-34-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":34,"date":"2002-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/34#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_34.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung des Urlaubsgeldgesetzes","law_date":"2002-05-16T00:00:00Z","page":1780,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Urlaubsgeldgesetzes\nVom 16. Mai 2002\nAuf Grund des Artikels 14 des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom\n14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) wird nachstehend der Wortlaut des\nUrlaubsgeldgesetzes in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 15. Dezember 1998\n(BGBl. I S. 3648),\n2. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n30. November 2000 (BGBl. I S. 1638),\n3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 16. Mai 2002\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002              1781\nGesetz\nüber die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes\n(Urlaubsgeldgesetz – UrlGG)\n§1                                                         §3\nBerechtigter Personenkreis                                     Ausschlusstatbestände\n(1) Ein jährliches Urlaubsgeld erhalten nach diesem            (1) Personen, deren Bezüge für den Monat Juli auf\nGesetz                                                        Grund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten\n1. Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Gemeinden,            werden, erhalten das Urlaubsgeld nur, wenn die einbehal-\nder Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Auf-         tenen Bezüge nachgezahlt werden.\nsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften,            (2) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge auf\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; aus-    Grund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist,\ngenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten            erhalten das Urlaubsgeld nicht, solange ihnen Bezüge für\nauf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, sowie        den Monat Juli nur infolge der Aussetzung einer sofortigen\nentpflichtete Hochschullehrer,                            Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wieder-\nherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechts-\n2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen\nbehelfes auszuzahlen sind.\nsind die ehrenamtlichen Richter,\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf                                  §4\nBesoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 des\nSoldatengesetzes).                                                         Höhe des Urlaubsgeldes\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen    (1) Das Urlaubsgeld beträgt 255,65 Euro, für Beamte\nReligionsgesellschaften und ihre Verbände.                    und Soldaten mit Grundgehalt aus den Besoldungs-\ngruppen A 1 bis A 8 332,34 Euro.\n§2                                (2) Ein Berechtigter, dessen regelmäßige Arbeitszeit\nAnspruchsvoraussetzungen                       oder dessen Dienst und dessen Bezüge ermäßigt worden\nsind, erhält ein im gleichen Verhältnis verringertes\n(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der            Urlaubsgeld.\nBerechtigte\n(3) Erhält der Berechtigte ein Urlaubsgeld aus einem\n1. am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli in        anderen Beschäftigungsverhältnis, so ist diese Leistung\neinem der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsverhält-       auf das nach diesem Gesetz zustehende Urlaubsgeld\nnisse steht und nicht für den gesamten Monat Juli ohne    anzurechnen.\nBezüge beurlaubt ist und\n2. seit dem ersten allgemeinen Arbeitstag des laufen-                                     §5\nden Jahres ununterbrochen bei einem öffentlich-                                    Stichtag\nrechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundes-\nbesoldungsgesetzes) in einem Dienst-, Arbeits- oder          Für die Bemessung des Urlaubsgeldes sind die recht-\nAusbildungsverhältnis steht oder gestanden hat.           lichen und tatsächlichen Verhältnisse am ersten allgemei-\nnen Arbeitstag des Monats Juli des jeweiligen Kalender-\nSind die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer 1 nur           jahres maßgebend.\ndeshalb nicht erfüllt, weil wegen einer Elternzeit kein\nAnspruch auf Bezüge besteht, so ist dies in dem Kalender-                                 §6\njahr unschädlich, in dem Dienst- oder Anwärterbezüge\nfür mindestens drei volle Kalendermonate des ersten                                Zahlungsweise\nKalenderhalbjahres zugestanden haben oder Dienst- oder           Das Urlaubsgeld ist mit den laufenden Bezügen für den\nAnwärterbezüge unmittelbar nach Beendigung der Eltern-        Monat Juli zu zahlen.\nzeit wieder zustehen. Auf die Wartezeit nach Nummer 2\nwird der während dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivil-                                 §7\ndienst angerechnet.\nKaufkraftausgleich\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten\nauch als erfüllt für die Zeit zwischen der Beendigung eines      Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes finden\nBeamtenverhältnisses oder eines öffentlich-rechtlichen        entsprechende Anwendung.\nAusbildungsverhältnisses kraft Rechtsvorschrift oder all-\ngemeiner Verwaltungsanordnung infolge Bestehens einer                                     §8\nLaufbahnprüfung (Abschlussprüfung) und der Begrün-                                   (weggefallen)\ndung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei einem\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn, längstens bis zum\nersten allgemeinen Arbeitstag des auf die Laufbahn-                                       §9\nprüfung folgenden Monats.                                                            (weggefallen)"]}