{"id":"bgbl1-2002-34-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":34,"date":"2002-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_34.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit","law_date":"2002-05-16T00:00:00Z","page":1778,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1778     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen\nfür Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\nVom 16. Mai 2002\nAuf Grund des Artikels 14 des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom\n14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) wird nachstehend der Wortlaut des Geset-\nzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten\nund Soldaten auf Zeit in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 15. Dezember 1998\n(BGBl. I S. 3646),\n2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 16. Mai 2002\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2002                   1779\nGesetz\nüber vermögenswirksame Leistungen\nfür Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\n§1                                                             §3\n(1) Vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften            (1) Die vermögenswirksame Leistung wird dem Berech-\nVermögensbildungsgesetz erhalten                             tigten im Kalendermonat nur einmal gewährt.\n1. Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Gemeinden,              (2) Bei mehreren Dienstverhältnissen ist das Dienst-\nder Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Auf-        verhältnis maßgebend, aus dem der Berechtigte einen\nsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften,        Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat. Sind\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; aus-   solche Leistungen für beide Dienstverhältnisse vorge-\ngenommen sind die Ehrenbeamten und entpflichtete         sehen, sind sie aus dem zuerst begründeten Verhältnis zu\nHochschullehrer,                                         zahlen.\n2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen               (3) Erreicht die vermögenswirksame Leistung nach\nsind die ehrenamtlichen Richter,                         Absatz 2 nicht den Betrag nach § 2 dieses Gesetzes, ist\nder Unterschiedsbetrag aus dem anderen Dienstverhält-\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit mit Anspruch         nis zu zahlen.\nauf Besoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 des\nSoldatengesetzes).                                          (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für ver-\nmögenswirksame Leistungen aus einem anderen Rechts-\n(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die           verhältnis, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht\nKalendermonate gewährt, in denen dem Berechtigten            übereinstimmen.\nDienstbezüge, Anwärterbezüge oder Ausbildungsgeld\nnach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes zustehen und er                                       §4\ndiese Bezüge erhält.\n(1) Der Berechtigte teilt seiner Dienststelle oder der nach\n(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistun-      Landesrecht bestimmten Stelle schriftlich die Art der\ngen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem        gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach\nder Berechtigte die nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Anga-     der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder\nben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate      Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die\ndesselben Kalenderjahres.                                    Leistung eingezahlt werden soll.\n(2) Für die vermögenswirksamen Leistungen nach die-\n§2                              sem Gesetz und die vermögenswirksame Anlage von\nTeilen der Bezüge nach dem Fünften Vermögensbildungs-\n(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro.\ngesetz soll der Berechtigte möglichst dieselbe Anlageart\nTeilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag, der dem Verhält-\nund dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.\nnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ent-\nspricht; bei begrenzter Dienstfähigkeit nach bundes- oder       (3) Der Wechsel der Anlage bedarf im Falle des § 11\nlandesrechtlicher Regelung gilt Entsprechendes.              Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\nnicht der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn der\n(2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,           Berechtigte diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen\nderen Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der              Gewährung der vermögenswirksamen Leistung verlangt.\nStufe 1 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten\n13,29 Euro.\n§5\n(3) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistung                                  (weggefallen)\nsind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats\nmaßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten\n§6\ndes Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat\nder Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.          Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen\nReligionsgesellschaften und ihre Verbände.\n(4) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf\nder auf den Monat der Mitteilung nach § 4 Abs. 1 folgen-\nden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu                                      §7\nzahlen.                                                                              (weggefallen)"]}