{"id":"bgbl1-2002-33-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":33,"date":"2002-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/33#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_33.pdf#page=61","order":3,"title":"Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)","law_date":"2002-05-27T00:00:00Z","page":1741,"pdf_page":61,"num_pages":34,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                 1741\nDritte Wahlordnung\nzum Mitbestimmungsgesetz\n(3. WOMitbestG)\nVom 27. Mai 2002\nAuf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes                § 22 Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands\nvom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) verordnet die Bundes-        § 23 Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungs-\nregierung:                                                           niederschrift des Hauptwahlvorstands\n§ 24 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 3\n§   1 Geltungsbereich\nVerteilung der Sitze, Wahlvorschläge\nTeil 1                                                     Unterabschnitt 1\nWahl der Aufsichtsrats-                                                  Verteilung der\nmitglieder der Arbeitnehmer                                     Sitze der unternehmensangehörigen\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nKapitel 1\n§ 25 Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Auf-\nEinleitung der Wahl, Abstimmung                        sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nüber die Art der Wahl, Wahlvorschläge\nUnterabschnitt 2\nAbschnitt 1\nWahlvorschläge\nEinleitung der Wahl\n§ 26 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvor-\n§   2 Bekanntmachung der Unternehmen                                 schlägen\n§   3 Wahlvorstände                                            § 27 Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\n§   4 Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands                         bezeichneten Arbeitnehmer\n§   5 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands                § 28 Wahlvorschläge der Gewerkschaften\n§   6 Mitteilungspflicht                                       § 29 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder\n§   7 Geschäftsführung der Wahlvorstände\nUnterabschnitt 3\n§   8 Wählerliste\nZusätzliche Vorschriften für den\n§   9 Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände\nWahlvorschlag der leitenden Angestellten\nund die Wählerliste\n§ 30 Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahl-\n§ 10 Änderungsverlangen\nvorschlag der leitenden Angestellten\n§ 11 Übersendung der Wählerliste\n§ 31 Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten\n§ 12 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste\n§ 32 Abstimmung der leitenden Angestellten\nAbschnitt 2                           § 33 Abstimmungsniederschrift\nAbstimmung über die Art der Wahl                                              Unterabschnitt 4\n§ 13 Bekanntmachung                                                  Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n§ 14 Antrag auf Abstimmung\n§ 34 Prüfung der Wahlvorschläge\n§ 15 Abstimmungsausschreiben\n§ 35 Ungültige Wahlvorschläge\n§ 16 Stimmabgabe\n§ 36 Nachfrist für Wahlvorschläge\n§ 17 Abstimmungsvorgang\n§ 37 Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n§ 18 Einsatz von Wahlgeräten\n§ 19 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe                                      Abschnitt 4\n§ 20 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe                            Anzuwendende Vorschriften\n§ 21 Öffentliche Stimmauszählung                               § 38 Anzuwendende Vorschriften","1742             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nKapitel 2                                                  Unterabschnitt 2\nUnmittelbare Wahl der                                             Einleitung der Wahl\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n§ 56 Errechnung der Zahl der Delegierten\nAbschnitt 1                             § 57 Zuordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu\nanderen Betrieben\nWahlausschreiben\n§ 58 Mitteilungen des Hauptwahlvorstands\n§ 39 Wahlausschreiben\n§ 59 Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten\nAbschnitt 2\nUnterabschnitt 3\nDurchführung der Wahl\nWahlvorschläge für Delegierte\nUnterabschnitt 1                        § 60 Einreichung von Wahlvorschlägen\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder              § 61 Prüfung der Wahlvorschläge\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                 § 62 Ungültige Wahlvorschläge\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge\n§ 63 Nachfrist für Wahlvorschläge\n§ 40 Stimmabgabe, Wahlvorgang\n§ 64 Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n§ 41 Öffentliche Stimmauszählung\n§ 42 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands                                       Unterabschnitt 4\n§ 43 Ermittlung der Gewählten\nWahl von Delegierten in einem\nWahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge\nUnterabschnitt 2\n§ 65 Stimmabgabe, Wahlvorgang\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                 § 66 Öffentliche Stimmauszählung\nauf Grund nur eines Wahlvorschlags                § 67 Ermittlung der Gewählten\n§ 44 Stimmabgabe, Wahlvorgang\n§ 45 Öffentliche Stimmauszählung                                                       Unterabschnitt 5\n§ 46 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands                         Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen\nnur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang\n§ 47 Ermittlung der Gewählten\n§ 68 Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahl-\nUnterabschnitt 3                             vorschlags für einen Wahlgang\nWahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                                         Unterabschnitt 6\n§ 48 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer                      Schriftliche Stimmabgabe\nin einem Wahlgang                                         § 69 Voraussetzungen\nUnterabschnitt 4                        § 70 Verfahren bei der Stimmabgabe\nSchriftliche Stimmabgabe\nUnterabschnitt 7\n§ 49 Voraussetzungen\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen\n§ 50 Verfahren bei der Stimmabgabe\n§ 71 Wahlniederschrift\nUnterabschnitt 5                        § 72 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti-\ngung der Gewählten\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen\n§ 51 Wahlniederschrift                                                                 Unterabschnitt 8\n§ 52 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti-\nAusnahme\ngung der Gewählten\n§ 53 Aufbewahrung der Wahlakten                                § 73 Ausnahme\nKapitel 3                                                  Abschnitt 2\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder                          Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer durch Delegierte                      der Arbeitnehmer durch die Delegierten\nAbschnitt 1                                                     Unterabschnitt 1\nWahl der Delegierten                                   Delegiertenversammlung, Delegiertenliste\n§ 74 Delegiertenversammlung\nUnterabschnitt 1\n§ 75 Delegiertenliste\nDelegierte mit Mehrfachmandat\n§ 76 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste\n§ 54 Keine Wahl von Delegierten, soweit im Rahmen eines\nanderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit Mehrfach-\nUnterabschnitt 2\nmandat gewählt werden\nMitteilung an die Delegierten\n§ 55 Delegierte, die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern\nmehrerer Unternehmen gewählt werden                       § 77 Mitteilung an die Delegierten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                   1743\nUnterabschnitt 3                                                  Teil 3\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder                            Besondere Vorschriften\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                     für die Wahl und die Abberufung der\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge                  Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nbei Teilnahme von Arbeitnehmerinnen\n§ 78 Stimmabgabe, Wahlvorgang\nund Arbeitnehmern von Seebetrieben\n§ 79 Öffentliche Stimmauszählung\nKapitel 1\n§ 80 Ermittlung der Gewählten\nWahl der Aufsichts-\nUnterabschnitt 4                                     ratsmitglieder der Arbeitnehmer\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder                                    Abschnitt 1\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                        Einleitung der Wahl, Abstimmung\nauf Grund nur eines Wahlvorschlags                    über die Art der Wahl, Wahlvorschläge\n§ 81 Stimmabgabe, Wahlvorgang                                § 98 Einleitung der Wahl\n§ 82 Öffentliche Stimmauszählung                             § 99 Abstimmung über die Art der Wahl\n§ 83 Ermittlung der Gewählten                                § 100 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvor-\nschlägen\nUnterabschnitt 5                      § 101 Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leiten-\nWahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds                  den Angestellten\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                                      Abschnitt 2\n§ 84 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer                   Unmittelbare Wahl der\nin einem Wahlgang                                            Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n§ 102 Wahlausschreiben im Seebetrieb\nUnterabschnitt 6\n§ 103 Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen                   der Arbeitnehmer\n§ 85 Wahlniederschrift                                                               Abschnitt 3\n§ 86 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti-\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder\ngung der Gewählten\nder Arbeitnehmer durch Delegierte\n§ 87 Aufbewahrung der Wahlakten\n§ 104 Wahl der Delegierten\n§ 105 Wahlausschreiben in Seebetrieben\nTeil 2\n§ 106 Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nAbberufung von Aufsichts-                               von Seebetrieben\nratsmitgliedern der Arbeitnehmer                      § 107 Wahlniederschrift\nKapitel 1                                                     Kapitel 2\nGemeinsame Vorschriften                                      Abberufung der Aufsichts-\nratsmitglieder der Arbeitnehmer\n§ 88 Einleitung des Abberufungsverfahrens\n§ 89 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und                             Abschnitt 1\nArbeitnehmer                                                             Gemeinsame Vorschrift\n§ 90 Prüfung des Antrags auf Abberufung                      § 108 Gemeinsame Vorschrift\n§ 91 Anzuwendende Vorschriften\nAbschnitt 2\nAbstimmung über die Abberufung\nKapitel 2                                 eines in unmittelbarer Wahl gewählten\nAbstimmung über die Abberufung                       Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\neines in unmittelbarer Wahl gewählten             § 109 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\n§ 110 Stimmabgabe\n§ 92 Abberufungsausschreiben, Wählerliste\nAbschnitt 3\n§ 93 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten\nAbstimmung über die Abberufung\neines durch Delegierte gewählten\nKapitel 3                               Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\nAbstimmung über die Abberufung                  § 111 Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die\neines durch Delegierte gewählten                       Delegierten\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\n§ 112 Abberufungsausschreiben in Seebetrieben\n§ 94 Delegiertenliste\n§ 113 Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses\n§ 95 Delegiertenversammlung, Mitteilung des Hauptwahlvor-\nstands an die Delegierten                                                           Teil 4\n§ 96 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten                        Übergangs- und Schlussvorschriften\n§ 114 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen\nKapitel 4                          § 115 Berechnung von Fristen\nErsatzmitglieder                      § 116 Übergangsregelung\n§ 97 Ersatzmitglieder                                        § 117 Inkrafttreten, Außerkrafttreten","1744              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\n§1                            geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen\nGeltungsbereich                        in den Betrieben des Unternehmens und durch Einsatz\nder im Unternehmen vorhandenen Informations- und\n(1) Die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsrats-        Kommunikationstechnik erfolgen. Der Einsatz der In-\nmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens be-           formations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig,\nstimmen sich nach den Vorschriften dieser Verordnung,        wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform\nwenn an der Wahl oder an der Abberufung nach § 4 oder        von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und\n§ 5 des Gesetzes auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-      Vorkehrungen getroffen sind, damit nur das jeweilige\nnehmer anderer Unternehmen teilnehmen, insbesondere          Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vor-\nweil                                                         nehmen kann.\n1. das Unternehmen persönlich haftender Gesellschafter          (3) Das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder\neiner in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten     der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wählen sind,\nKommanditgesellschaft ist,                               übersendet die Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich\n2. das Unternehmen herrschendes Konzernunternehmen           1. dem Konzernbetriebsrat und dem Konzernsprecher-\nist oder nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes als herrschendes       ausschuss,\nKonzernunternehmen gilt.                                 2. den Gesamtbetriebsräten und den Gesamtsprecher-\n(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-          ausschüssen (Unternehmenssprecherausschüssen),\nnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des Teils 1.      3. den in den Unternehmen bestehenden Betriebsräten\n(3) Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der           und Sprecherausschüssen,\nArbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des         4. den in den Unternehmen vertretenen Gewerkschaften,\nTeils 2.\n5. den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungs-\n(4) Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch            gesetzes durch Tarifvertrag errichteten Vertretungen\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines in § 34 Abs. 1          für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und\ndes Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so         Arbeitnehmer.\nsind außerdem die Vorschriften des Teils 3 anzuwenden.\nSind in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmerinnen\nund Arbeitnehmer an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nTeil 1                           nach dieser Verordnung teilnehmen, auch nach der Ersten\noder Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz\nWahl der Aufsichtsrats-                         Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, ist\nmitglieder der Arbeitnehmer                         das Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten noch\nnicht erlassen und beginnt die Amtszeit dieser Aufsichts-\nKapitel 1                         ratsmitglieder nicht mehr als zwölf Monate vor oder nach\nEinleitung der Wahl, Abstimmung                  dem Beginn der Amtszeit der nach dieser Verordnung zu\nüber die Art der Wahl, Wahlvorschläge               wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so teilt dieses Unter-\nnehmen dies unverzüglich nach der Bekanntmachung\nAbschnitt 1                           nach Absatz 2 den in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bezeichneten\nArbeitnehmervertretungen mit. Satz 2 ist entsprechend\nEinleitung der Wahl                         anzuwenden, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\nnehmer eines Unternehmens nach dieser Verordnung an\n§2\nder Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer\nBekanntmachung der Unternehmen                    Unternehmen teilnehmen.\n(1) Das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder\nder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wählen sind,                                   §3\nteilt spätestens 25 Wochen vor dem voraussichtlichen                               Wahlvorstände\nBeginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsrats-\nmitglieder der Arbeitnehmer den anderen Unternehmen,            (1) Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung\nderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 4 oder       der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses\n§ 5 des Gesetzes an der Wahl teilnehmen, schriftlich mit,    obliegen dem Hauptwahlvorstand.\ndass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen         (2) In den einzelnen Betrieben jedes Unternehmens\nsind. In der Mitteilung ist ferner anzugeben:                wird die Wahl im Auftrag und nach den Richtlinien\n1. der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu           des Hauptwahlvorstands durch Betriebswahlvorstände\nwählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;      durchgeführt.\n2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der        (3) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der\nArbeitnehmer;                                            in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die\nGeschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen\n3. die Firmen und die Anschriften der Unternehmen,           Verhältnis vertreten sein.\nderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der\nWahl teilnehmen und deren Betriebe, sowie die Zahlen                                 §4\nder in diesen Unternehmen und Betrieben in der Regel\nbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.              Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands\n(2) Jedes Unternehmen macht die in Absatz 1 be-              (1) Der Hauptwahlvorstand besteht aus drei Mitglie-\nzeichnete Mitteilung unverzüglich bekannt. Die Bekannt-      dern. Die Arbeitnehmervertretungen, die nach Absatz 4\nmachung kann durch Aushang an einer oder mehreren            Mitglieder des Hauptwahlvorstands bestellen, können die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                 1745\nZahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungs-                                       §5\ngemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der               Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands\nHauptwahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von\nMitgliedern bestehen. Mitglieder des Hauptwahlvorstands         (1) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mit-\nkönnen nur Wahlberechtigte von Unternehmen sein,             gliedern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder\nderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl         erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung\nteilnehmen.                                                  der Wahl erforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand muss\naus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.\n(2) Im Hauptwahlvorstand sollen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1   Mitglieder des Betriebswahlvorstands können nur Wahl-\ndes Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leiten-       berechtigte des Betriebs sein.\nden Angestellten angemessen vertreten sein. Dem Haupt-\nwahlvorstand muss, wenn in den Unternehmen, deren               (2) Im Betriebswahlvorstand sollen die in § 3 Abs. 1\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilneh-      Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die\nmen, insgesamt mindestens fünf wahlberechtigte leitende      leitenden Angestellten angemessen vertreten sein. Dem\nAngestellte beschäftigt sind, mindestens ein leitender       Betriebswahlvorstand muss, wenn in dem Betrieb min-\nAngestellter angehören.                                      destens fünf wahlberechtigte leitende Angestellte be-\nschäftigt sind, mindestens ein leitender Angestellter\n(3) Für jedes Mitglied des Hauptwahlvorstands kann für    angehören.\nden Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt\n(3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann\nwerden.\nfür den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt\n(4) Der Konzernbetriebsrat bestellt die Mitglieder des    werden.\nHauptwahlvorstands, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes        (4) Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des Betriebs-\nbezeichnete Arbeitnehmer sind. Besteht kein Konzern-         wahlvorstands, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nbetriebsrat, so werden diese Mitglieder des Hauptwahl-       bezeichnete Arbeitnehmer sind. Besteht kein Betriebsrat,\nvorstands                                                    so werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder des\n1. vom Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der Wahl-         Betriebswahlvorstands in einer Betriebsversammlung mit\nberechtigten größten Unternehmens, dessen Arbeit-        der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.\nnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teil-              (5) Die auf die leitenden Angestellten entfallenden Mit-\nnehmen und in dem ein Betriebsrat besteht, oder,         glieder werden von dem für den Betrieb zuständigen\nwenn in dem Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht,     Sprecherausschuss bestellt. Besteht kein Sprecheraus-\nvom Betriebsrat bestellt oder,                           schuss, so werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder\n2. falls in keinem Unternehmen ein Betriebsrat besteht, in   des Betriebswahlvorstands in einer Versammlung der\neiner Versammlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes   leitenden Angestellten des Betriebs mit der Mehrheit der\nbezeichneten Arbeitnehmer des nach der Zahl der          abgegebenen Stimmen gewählt.\nWahlberechtigten größten Betriebs der Unternehmen,          (6) Ist für einen Betrieb mit nicht mehr als 45 Wahl-\nderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der          berechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der in § 2\nWahl teilnehmen, mit der Mehrheit der abgegebenen        bezeichneten Bekanntmachung kein Betriebswahlvor-\nStimmen gewählt.                                         stand gebildet, so beauftragt der Hauptwahlvorstand für\ndiesen Betrieb den Betriebswahlvorstand eines anderen\nBesteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebs-\nBetriebs des Unternehmens mit der Wahrnehmung der\nverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Ver-\nAufgaben des Betriebswahlvorstands. Der beauftragte\ntretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen\nBetriebswahlvorstand kann beschließen, dass in dem\nund Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam        Betrieb, für den kein Betriebswahlvorstand gebildet\nmit dieser Vertretung.                                       worden ist, die Stimmabgabe bei den in Kapitel 1 und\n(5) Der Konzernsprecherausschuss bestellt die auf         Kapitel 2 bezeichneten Abstimmungen und Wahlen\ndie leitenden Angestellten entfallenden Mitglieder des       schriftlich erfolgt. Im Fall des Satzes 2 erhalten die Wahl-\nHauptwahlvorstands. Besteht kein Konzernsprecher-            berechtigten dieses Betriebs die in § 19 Abs. 1 bezeich-\nausschuss, so werden diese Mitglieder des Hauptwahl-         neten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe, ohne\nvorstands                                                    dass es eines Verlangens bedarf; die in den §§ 15 und 39\nbezeichneten Ausschreiben sind um folgende Angaben\n1. vom Gesamtsprecherausschuss (Unternehmens-                zu ergänzen:\nsprecherausschuss) des nach der Zahl der wahl-\nberechtigten leitenden Angestellten größten Unter-       1. dass für den Betrieb die schriftliche Stimmabgabe\nnehmens, dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeit-                beschlossen ist;\nnehmer an der Wahl teilnehmen und in dem ein             2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim\nSprecherausschuss besteht, oder, wenn in dem                 Betriebswahlvorstand eingegangen sein müssen.\nUnternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht,\nvom Sprecherausschuss bestellt oder,\n§6\n2. falls in keinem Unternehmen ein Sprecherausschuss\nMitteilungspflicht\nbesteht, in einer Versammlung der leitenden Angestell-\nten des nach der Zahl der wahlberechtigten leitenden        (1) Der Hauptwahlvorstand teilt unverzüglich nach sei-\nAngestellten größten Betriebs der Unternehmen, deren     ner Bildung den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teil-     und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, den Betriebs-\nnehmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen         wahlvorständen und den im Unternehmen vertretenen\ngewählt.                                                 Gewerkschaften schriftlich die Namen seiner Mitglieder","1746              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nund seine Anschrift mit. Gleichzeitig teilt er den Betriebs-                              §8\nwahlvorständen mit, welche Gewerkschaften die Mit-                                    Wählerliste\nteilung erhalten haben.\n(1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach\n(2) Jeder Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach\nseiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten des\nseiner Bildung dem Hauptwahlvorstand schriftlich die\nBetriebs (Wählerliste) auf, getrennt nach den in § 3 Abs. 1\nNamen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit. Gleich-\nNr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmern und den\nzeitig teilt er dem Hauptwahlvorstand mit, ob im Betrieb\nleitenden Angestellten. Die Wahlberechtigten sollen in\nGewerkschaften vertreten sind, die die Mitteilung nach\nalphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname\nAbsatz 1 nicht erhalten haben.\nund Geburtsdatum aufgeführt werden. Das Aufstellen der\nWählerliste kann durch Einsatz der im Betrieb vorhande-\n§7                             nen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen,\nGeschäftsführung der Wahlvorstände                wenn Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Wahl-\nvorstand Änderungen in der Wählerliste vornehmen kann.\n(1) Jeder Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine\nVorsitzende oder einen Vorsitzenden und mindestens eine         (2) Jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands ist ver-\nStellvertreterin oder einen Stellvertreter.                  pflichtet darauf hinzuwirken, dass die Wahlberechtigten\nin der Wählerliste in zutreffender Weise in Arbeitnehmer\n(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche          nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und leitende Angestell-\nGeschäftsordnung geben. Der Hauptwahlvorstand kann           te eingeteilt werden. Die Mitglieder des Betriebswahlvor-\nWahlberechtigte von Unternehmen, deren Arbeitnehme-          stands sollen hierüber um eine Beschlussfassung ohne\nrinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, und der      Gegenstimme bemüht sein. Hat der Betriebswahlvorstand\nBetriebswahlvorstand kann Wahlberechtigte des Betriebs       hierüber ausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme\nals Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unter-          gefasst, so ist § 10 nicht anzuwenden.\nstützung heranziehen.\n(3) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorständen\n(3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit ein-      alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Aus-\nfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über jede          künfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur\nSitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzu-      Verfügung zu stellen. Es hat die Betriebswahlvorstände\nnehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse           insbesondere bei der Einteilung in Arbeitnehmer nach\nenthält; bei Beschlüssen des Betriebswahlvorstands über      § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und leitende Angestellte\ndie Eintragung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern       zu unterstützen.\nin die Wählerliste als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nbezeichnete Arbeitnehmer oder als leitende Angestellte ist      (4) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt\nin der Niederschrift auch zu vermerken, ob sie ohne          die Wählerliste unverzüglich, wenn eine Arbeitnehmerin\nGegenstimme gefasst worden sind. Mitglieder des Wahl-        oder ein Arbeitnehmer\nvorstands, gegen deren Stimmen ein Beschluss gefasst         1. in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet,\nworden ist, können verlangen, dass in der Niederschrift\n2. das 18. Lebensjahr vollendet oder\nihre abweichende Meinung vermerkt wird. Die Nieder-\nschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem          3. die Eigenschaft als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nweiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen;            bezeichneter Arbeitnehmer oder leitender Angestellter\ndies gilt auch für Bekanntmachungen, Ausschreiben und            wechselt,\nweitere Niederschriften des Wahlvorstands.                   oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen,\n(4) Bekanntmachungen des Wahlvorstands können             auf denen eine Eintragung in der Wählerliste beruht,\ndurch Aushang und durch Einsatz der im Betrieb vor-          ändern.\nhandenen Informations- und Kommunikationstechnik er-            (5) An Wahlen und Abstimmungen können nur Arbeit-\nfolgen. Der Aushang erfolgt an einer oder mehreren           nehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen, die in der\ngeeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen        Wählerliste eingetragen sind.\nim Betrieb. Er ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der\nEinsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist\n§9\nnur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekannt-\nmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis er-                         Bekanntmachung über die Bildung\nlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit                     der Wahlvorstände und die Wählerliste\nnur der Wahlvorstand Änderungen der Bekanntmachung              (1) Die Einsichtnahme in die Wählerliste, das Gesetz\nvornehmen kann.                                              und diese Verordnung ist unverzüglich bis zum Abschluss\n(5) Die Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und          der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu\nArbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, haben die Wahl-         ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Wähler-\nvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen   liste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht\nund ihnen den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Ver-        enthalten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an\nfügung zu stellen.                                           geeigneter Stelle im Betrieb und durch Einsatz der im\n(6) Die Wahlvorstände sollen dafür sorgen, dass aus-      Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikations-\nländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der        technik ermöglicht werden.\ndeutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über          (2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit\nden Anlass der Wahl, das Wahlverfahren, die Abstim-          der Ermöglichung der Einsichtnahme in die Wählerliste\nmungen, die Aufstellung der Wählerliste und der Wahl-        die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift sowie\nvorschläge, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in           die Anschrift des Hauptwahlvorstands bekannt. Die Be-\ngeeigneter Weise unterrichtet werden.                        kanntmachung erfolgt vom Tag ihres Erlasses bis zum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002               1747\nAbschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der                                         § 11\nArbeitnehmer. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf                          Übersendung der Wählerliste\nder Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag\ndieses Zeitraums. In der Bekanntmachung ist ferner               (1) Der Betriebswahlvorstand übersendet dem Haupt-\nanzugeben:                                                    wahlvorstand unverzüglich nach Ablauf der in § 10\n1. das Datum ihres Erlasses;                                  Abs. 1 bestimmten Frist mindestens eine Kopie der\nWählerliste und teilt ihm die Zahlen der in der Regel im\n2. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste,        Betrieb beschäftigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\ndas Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen           bezeichneten Arbeitnehmer und leitenden Angestellten\nkönnen;                                                   mit. Ist nach § 10 Abs. 1 die Änderung der Wählerliste\n3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste      verlangt worden, so erfolgt die Übersendung unver-\nnur innerhalb von einer Woche seit Erlass der Be-         züglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 Satz 2 bestimmten\nkanntmachung schriftlich beim Betriebswahlvorstand        Frist.\neingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist\n(2) Der Betriebswahlvorstand teilt Berichtigungen und\nanzugeben;\nErgänzungen der Wählerliste dem Hauptwahlvorstand\n4. dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzun-         unverzüglich mit.\ngen der Wählerliste nur innerhalb von einer Woche seit\nder Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden\nkönnen;                                                                                § 12\n5. dass an Wahlen und Abstimmungen nur Arbeitnehme-                                   Einsprüche\nrinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der               gegen die Richtigkeit der Wählerliste\nWählerliste eingetragen sind.                                (1) Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann Ein-\n(3) Hat der Betriebswahlvorstand bei der Aufstellung       spruch eingelegt werden, soweit nicht nach § 10 Abs. 1\nder Wählerliste nach § 8 Abs. 1 über die Eintragung der       eine Änderung der Eintragung als in § 3 Abs. 1 Nr. 1\nWahlberechtigten als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes         des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer oder leitender\nbezeichnete Arbeitnehmer oder leitende Angestellte nicht      Angestellter in der Wählerliste verlangt werden kann. Ein-\nausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme gefasst,           sprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können nur\nso muss die Bekanntmachung nach Absatz 2 auch die             innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekannt-\nfolgenden Angaben enthalten:                                  machung nach § 9 Abs. 2 und 3 schriftlich beim Betriebs-\n1. dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer            wahlvorstand eingelegt werden. Einsprüche gegen Be-\ninnerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekannt-        richtigungen und Ergänzungen der Wählerliste können nur\nmachung schriftlich vom Betriebswahlvorstand die          innerhalb von einer Woche seit der Berichtigung oder der\nÄnderung der eigenen Eintragung als in § 3 Abs. 1 Nr. 1   Ergänzung eingelegt werden.\ndes Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer oder leiten-          (2) Über Einsprüche nach Absatz 1 ist unverzüglich zu\nder Angestellter in der Wählerliste verlangen kann; der   entscheiden. Ist ein Einspruch begründet, so wird die\nletzte Tag der Frist ist anzugeben;                       Wählerliste berichtigt. Der Betriebswahlvorstand teilt die\n2. dass dem Änderungsverlangen nach Nummer 1 zu               Entscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt\nentsprechen ist, wenn ein Mitglied des Betriebswahl-      hat, unverzüglich schriftlich mit.\nvorstands dem Verlangen zustimmt;\n3. dass gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur Ein-\nspruch eingelegt werden kann, soweit nicht nach                                 Abschnitt 2\nNummer 1 eine Änderung der Wählerliste verlangt\nAbstimmung über die Art der Wahl\nwerden kann.\n§ 13\n§ 10\nBekanntmachung\nÄnderungsverlangen\n(1) Sind in den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen\n(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann\nund Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, in der Regel\ninnerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekannt-\ninsgesamt nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und\nmachung nach § 9 Abs. 2 und 3 schriftlich vom Betriebs-\nArbeitnehmer beschäftigt, so erlässt der Hauptwahl-\nwahlvorstand verlangen, dass die eigene Eintragung in der\nvorstand unverzüglich nach Übersendung der Wähler-\nWählerliste als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeich-\nlisten eine Bekanntmachung. Die Bekanntmachung muss\nneter Arbeitnehmer oder leitender Angestellter geändert\nfolgende Angaben enthalten:\nwird.\n1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;\n(2) Dem Änderungsverlangen nach Absatz 1 ist zu\nentsprechen, wenn ein Mitglied des Betriebswahlvor-           2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nstands dem Verlangen zustimmt. Eine Zustimmung nach               in unmittelbarer Wahl gewählt werden, wenn nicht\nSatz 1 kann nur innerhalb einer Woche nach Ablauf der in          die Wahlberechtigten die Wahl durch Delegierte\nAbsatz 1 bestimmten Frist erteilt werden; sie ist schriftlich     beschließen;\ngegenüber dem Betriebswahlvorstand zu erklären.               3. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen\n(3) Gegen die Änderung der Eintragung nach Absatz 2            ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die\nkann das Arbeitsgericht von einem Mitglied des Betriebs-          Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nwahlvorstands, das dem Änderungsverlangen nicht zu-               durch Delegierte erfolgen soll, unterzeichnet sein\ngestimmt hat, angerufen werden.                                   muss;","1748             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\n4. dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen                                         § 14\nseit dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeit-\nAntrag auf Abstimmung\npunkt schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht\nwerden kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;        (1) Sind in den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen\n5. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili-     und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, in der Regel\ngung an der Abstimmung erforderlich ist;                 insgesamt nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmer beschäftigt, so kann ein Antrag auf Abstim-\n6. dass ein Beschluss über die Wahl der Aufsichtsrats-      mung darüber, dass die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte nur         der Arbeitnehmer durch Delegierte erfolgen soll, gestellt\nmit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst         werden. Wenn die in § 13 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Vor-\nwerden kann;                                             aussetzungen vorliegen, ist Absatz 2 anzuwenden.\n7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.                       (2) Sind in den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen\nSind nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte     und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, in der Regel\nbereits gewählt, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit     insgesamt mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\nder zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-     nehmer beschäftigt, so kann ein Antrag auf Abstimmung\nmer noch nicht beendet ist, so muss die Bekanntmachung      darüber, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\ndie in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben enthalten.      nehmer in unmittelbarer Wahl gewählt werden sollen,\ngestellt werden; dies gilt auch, wenn die in § 13 Abs. 2\n(2) Sind in den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen      Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.\nund Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, in der Regel\ninsgesamt mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeit-         (3) Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von zwei\nnehmer beschäftigt, so erlässt der Hauptwahlvorstand        Wochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 13\nzu dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt eine         bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Hauptwahlvorstand\nBekanntmachung. Sie muss folgende Angaben enthalten:        einzureichen. Der Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich\nnach Eingang eines Antrags dessen Gültigkeit.\n1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;\n(4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von\n2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer        mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten\ndurch Delegierte gewählt werden, wenn nicht die          unterzeichnet und fristgerecht eingereicht worden ist.\nWahlberechtigten die unmittelbare Wahl beschließen;\n(5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahl-\n3. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein      vorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein\nAntrag auf Abstimmung darüber, dass die Aufsichts-       solcher nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle\nratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl    Unterzeichnenden schriftlich mit.\ngewählt werden sollen, unterzeichnet sein muss;\n4. dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen\nseit dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeit-                                      § 15\npunkt schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht                     Abstimmungsausschreiben\nwerden kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;\n(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 14 vor, so erlässt\n5. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili-     der Hauptwahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungs-\ngung an der Abstimmung erforderlich ist;                 ausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von zwei\n6. dass ein Beschluss über die unmittelbare Wahl der        Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Ab-\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur mit der     stimmungsschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.\nMehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden             (2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende\nkann;                                                    Angaben enthalten:\n7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.                    1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;\nDie Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach           2. den Inhalt des Antrags;\nden Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits\ngewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der    3. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und\nzu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer           Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wähler-\nnoch nicht beendet ist.                                         liste eingetragen sind;\n(3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-         4. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili-\nmachung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen              gung an der Abstimmung erforderlich ist;\nschriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab die Bekannt-      5. dass der Beschluss nur mit der Mehrheit der ab-\nmachung in den Betrieben zu erfolgen hat. Die Bekannt-          gegebenen Stimmen gefasst werden kann;\nmachung durch den Betriebswahlvorstand erfolgt bis zu\n6. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.\nder Bekanntmachung des Wahlausschreibens nach § 39\noder § 59. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der           (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Abstim-\nBekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses        mungsausschreiben den Betriebswahlvorständen und\nZeitraums.                                                  teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab das\nAbstimmungsausschreiben in den Betrieben bekannt zu\n(4) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-\nmachen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das\nmachung unverzüglich nach ihrem Erlass den Unter-\nAbstimmungsausschreiben um die folgenden Angaben:\nnehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nan der Wahl teilnehmen, und den in diesen Unternehmen       1. Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen\nvertretenen Gewerkschaften.                                     Stimmauszählung;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002               1749\n2. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen          Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe; die Person\nStimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe      des Vertrauens darf gemeinsam mit der Wählerin oder\nund Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach       dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheim-\n§ 19 Abs. 3 beschlossen ist;                              haltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfe-\n3. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber         leistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4\ndem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;                  gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wählerinnen\nund Wähler.\n4. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.\n(5) Wird die Stimmabgabe unterbrochen oder erfolgt\n(4) Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungs-        die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Abschluss\nausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe be-            der Stimmabgabe, so hat der Betriebswahlvorstand für\nkannt und vermerkt auf dem Abstimmungsausschreiben            die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und auf-\nden ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung.            zubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von\n§ 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.                      Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses\nunmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Abstimmung oder\n§ 16                              bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmauszählung hat\nsich der Betriebswahlvorstand davon zu überzeugen,\nStimmabgabe                            dass der Verschluss unversehrt ist.\n(1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen nur den\nAntrag und die Frage an die Abstimmungsberechtigten\n§ 18\nenthalten, ob sie für oder gegen den Antrag stimmen. Soll\ndie Stimme für den Antrag abgegeben werden, so ist das                        Einsatz von Wahlgeräten\nvorgedruckte „Ja“, andernfalls das vorgedruckte „Nein“\nanzukreuzen. Die Stimmzettel für die Abstimmung müssen           (1) Für die Abgabe und Zählung der Stimmen können\nsämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Be-     an Stelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen und Wahl-\nschriftung haben; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge.     urnen Wahlgeräte eingesetzt werden. § 17 gilt entspre-\nchend. Die Wahlgeräte müssen auf Grund einer Prüfung\n(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimmzettel       nach § 2 Abs. 2 und 3 der Bundeswahlgeräteverordnung\nund die Wahlumschläge rechtzeitig den Betriebswahlvor-        für die Abstimmungen und Wahlen geeignet sein, für die\nständen.                                                      sie eingesetzt werden und den Richtlinien für die Bauart\n(3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal          von Wahlgeräten entsprechen, soweit diese nicht beson-\nversehen sind oder aus denen sich ein eindeutiger Wille       dere Regelungen für Bundeswahlen enthalten. Jedem\nnicht ergibt oder die andere als die in Absatz 1 bezeichneten Wahlgerät muss eine Bedienungsanleitung und eine Bau-\nAngaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen ent-           gleichheitserklärung entsprechend § 2 Abs. 6 der Bundes-\nhalten, sind ungültig.                                        wahlgeräteverordnung beigefügt sein.\n(2) Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässig, wenn\n§ 17                              hierüber Einvernehmen zwischen dem Hauptwahlvor-\nstand und der Unternehmensleitung erzielt worden ist.\nAbstimmungsvorgang\n(1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkehrun-\ngen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimm-                                       § 19\nzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung          Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe\neiner Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die\nWahlurne muss vom Betriebswahlvorstand verschlossen              (1) Abstimmungsberechtigten, die im Zeitpunkt der\nund so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Wahl-        Abstimmung wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert\numschläge nicht herausgenommen werden können, ohne            sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebs-\ndass die Urne geöffnet wird.                                  wahlvorstand auf ihr Verlangen\n(2) Während der Abstimmung müssen mindestens               1. das Abstimmungsausschreiben,\nzwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands im Wahlraum         2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,\nanwesend sein; sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer\nbestellt, so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des       3. eine vorgedruckte, von der abstimmenden Person\nBetriebswahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines           abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem\nWahlhelfers.                                                      Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der\nStimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist,\n(3) Die abstimmende Person gibt ihren Namen an und             sowie\nwirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt\nist, in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der          4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des\nWählerliste vermerkt worden ist.                                  Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen\nund die Anschrift des Abstimmungsberechtigten sowie\n(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe\nden Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,\nbeeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens\nbestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein        auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-\nsoll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Personen, die      vorstand soll den Abstimmungsberechtigten ferner ein\nsich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Wahlvor-           Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimm-\nstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht      abgabe (§ 20 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der\nzur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung      Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder\nbeschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche der             die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste.","1750               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\n(2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Betriebs-           (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel\nwahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der           zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere\nAbstimmung nach der Eigenart ihres Beschäftigungs-            gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie\nverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend       vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-\nsein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit      falls sind sie ungültig.\nund in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1        (4) Beim Einsatz von Wahlgeräten stellt der Betriebs-\nbezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens        wahlvorstand durch Ablesen der Zählwerke die Zahl der für\nder Abstimmungsberechtigten bedarf.                           den Antrag und die Zahl der gegen den Antrag abgegebe-\n(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche         nen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen fest.\nStimmabgabe beschließen\n1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit                                § 22\nvom Hauptbetrieb entfernt sind,                                                  Abstimmungs-\n2. für Betriebe, in denen die Mehrheit der Abstimmungs-                niederschrift des Betriebswahlvorstands\nberechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach              (1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahl-\nAbsatz 2 berechtigt ist und in denen die verbleibende     vorstand in einer Niederschrift fest:\nMinderheit nicht mehr als insgesamt 25 Abstimmungs-\nberechtigte ausmacht.                                     1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\nAbsatz 2 ist entsprechend anzuwenden.                         2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;\n(4) Der Hauptwahlvorstand übersendet den Betriebs-         3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;\nwahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1 bezeich-       4. die Zahl der gültigen Stimmen;\nneten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe.            5. die Zahl der ungültigen Stimmen;\n6. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;\n§ 20\n7. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;\nVerfahren\nbei der schriftlichen Stimmabgabe                8. besondere während der Abstimmung eingetretene\nZwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\n(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die\nabstimmende Person                                               (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich\ndem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich\n1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet       oder durch Botin oder Boten die Abstimmungsnieder-\nund in dem zugehörigen Wahlumschlag verschließt,          schrift.\n2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und\ndes Datums unterschreibt und                                                           § 23\n3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorge-                                     Feststellung\ndruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und          des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungs-\ndiesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebswahl-                niederschrift des Hauptwahlvorstands\nvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Ab-\nDer Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Ab-\nschluss der Stimmabgabe vorliegt.\nstimmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das\n(2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet       Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift\nder Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu   fest:\ndiesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent-\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\nnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten\nErklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-       2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;\ngemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die       3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;\nStimmabgabe in der Wählerliste und legt die Wahlum-\nschläge ungeöffnet in die Wahlurne.                           4. die Zahl der gültigen Stimmen;\n(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Be-          5. die Zahl der ungültigen Stimmen;\ntriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt       6. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;\ndes Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die\n7. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;\nWahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des\nErgebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der          8. das Abstimmungsergebnis;\nArbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl          9. besondere während der Abstimmung eingetretene\nnicht angefochten worden ist.                                     Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\n§ 21                                                         § 24\nÖffentliche Stimmauszählung                                          Bekanntmachung\n(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe                           des Abstimmungsergebnisses\nzählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.       Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungs-\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-       ergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebs-\nwahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und           wahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die\nstellt fest, wie viele Stimmen für und wie viele Stimmen      Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstim-\ngegen den Antrag abgegeben worden sind.                       mungsausschreiben bekannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                1751\nAbschnitt 3                                der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten\nArbeitnehmer, Aufsichtsratsmitgliedern der leitenden\nVerteilung der Sitze, Wahlvorschläge\nAngestellten und Aufsichtsratsmitgliedern, die Ver-\ntreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind;\nUnterabschnitt 1\n3. dass Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichtsrats-\nVerteilung der Sitze                         mitglieder der Arbeitnehmer beim Hauptwahlvorstand\nder unternehmensangehörigen                        innerhalb von sechs Wochen seit dem für die Be-\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer                kanntmachung bestimmten Zeitpunkt schriftlich ein-\ngereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist\n§ 25                                anzugeben;\nVerteilung der Sitze                       4. die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1\nder unternehmensangehörigen                         Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, von\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer                  denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder\nder in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten\n(1) Der Hauptwahlvorstand stellt die Verteilung der Sitze\nArbeitnehmer unterzeichnet sein muss;\nder unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der\nArbeitnehmer auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes          5. dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten\nbezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestell-            auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Be-\nten fest.                                                         schluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten\nin geheimer Abstimmung aufgestellt wird und dass\n(2) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\nhierüber eine gesonderte Bekanntmachung erlassen\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden\nwird;\nAngestellten entfallenden Aufsichtsratsmitglieder erfolgt\nnach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden         6. dass ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder,\ndie Zahl der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten        die Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften\nArbeitnehmer und die Zahl der leitenden Angestellten der          sind, nur von einer Gewerkschaft eingereicht werden\nUnternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeit-                  kann, die in einem Unternehmen vertreten ist, dessen\nnehmer an der Wahl teilnehmen, in einer Reihe nebenein-           Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl\nander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die       teilnehmen;\nermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise           7. dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder der in § 3\nunter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere         Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer\nTeilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von         oder die Aufsichtsratsmitglieder der leitenden Ange-\nSitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter            stellten nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die\nden so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchst-              Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in diesem\nzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie              Wahlvorschlag doppelt so hoch sein muss wie die\nunternehmensangehörige Aufsichtsratsmitglieder der                Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, die auf die in § 3\nArbeitnehmer zu wählen sind. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des          Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden              oder die leitenden Angestellten entfällt;\nAngestellten erhalten jeweils so viele Aufsichtsratssitze\nzugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die        8. dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die Ver-\nniedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf die in § 3         treterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind,\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und           nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der\ndie leitenden Angestellten zugleich entfällt, entscheidet         Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvor-\ndas Los darüber, wem der Sitz zufällt.                            schlag mindestens doppelt so hoch sein muss wie die\nZahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter\n(3) Würde nach Absatz 2 auf die leitenden Angestellten          von Gewerkschaften;\nnicht mindestens ein Sitz entfallen, so erhalten sie einen\nSitz; die Zahl der Sitze der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes  9. dass in jedem Wahlvorschlag für jede Bewerberin\nbezeichneten Arbeitnehmer vermindert sich entsprechend.           oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des\nAufsichtsrats vorgeschlagen werden kann und dass\nfür eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der\nUnterabschnitt 2                           ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter\nArbeitnehmer ist, nur ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\nWahlvorschläge                             Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer und für einen\nleitenden Angestellten nur ein leitender Angestellter\n§ 26                                als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden kann;\nBekanntmachung über                         10. dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das\ndie Einreichung von Wahlvorschlägen                     zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied\n(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der          gewählt ist;\nBekanntmachung nach § 13 eine Bekanntmachung über             11. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.\ndie Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der\n(2) Der Hauptwahlvorstand kann die Bekanntmachun-\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Die Bekannt-\ngen nach Absatz 1 und § 13 in einer Bekanntmachung\nmachung muss folgende Angaben enthalten:\nzusammenfassen.\n1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;            (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-\n2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der     machung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen\nArbeitnehmer, getrennt nach Aufsichtsratsmitgliedern     schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den Be-","1752              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\ntrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvor-         den. Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Haupt-\nstand ergänzt die Bekanntmachung um die folgenden             wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen\nAngaben:                                                      erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen\nund Entscheidungen des Hauptwahlvorstands entgegen-\n1. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste,\nzunehmen. Ist kein Vorschlagsvertreter ausdrücklich\ndas Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen\nbestimmt worden, so wird die oder der an erster Stelle\nkönnen;\nUnterzeichnende als Vorschlagsvertreter angesehen.\n2. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-\n(7) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur\nschlägen Kenntnis erlangen können;\nauf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter meh-\n3. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber         rere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforde-\ndem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;                  rung des Hauptwahlvorstands innerhalb einer angemes-\n4. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.                   senen Frist, spätestens jedoch innerhalb einer Woche zu\nerklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unter-\n(4) Der Betriebswahlvorstand macht die Bekannt-            bleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf\nmachung bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsrats-         dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf\nmitglieder bekannt. Der Betriebswahlvorstand vermerkt         den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; sind mehrere\nauf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag         Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten\nder Bekanntmachung.                                           unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so\n(5) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-          entscheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag\nmachung unverzüglich nach ihrem Erlass den Unter-             die Unterschrift gilt.\nnehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an              (8) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf\nder Wahl teilnehmen, und den in diesen Unternehmen ver-       einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Ist der\ntretenen Gewerkschaften.                                      Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung\n(Absatz 5 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen aufge-\n§ 27                              führt, so hat sie auf Aufforderung des Hauptwahlvorstands\ninnerhalb einer Woche zu erklären, welche Bewerbung sie\nWahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1              aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so\ndes Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer                ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen\n(1) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1 Wahlvorschlägen zu streichen.\nNr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer können\ndie wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes                                      § 28\nbezeichneten Arbeitnehmer Wahlvorschläge machen.\nJeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel oder 100                      Wahlvorschläge der Gewerkschaften\nder wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes            (1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertrete-\nbezeichneten Arbeitnehmer unterzeichnet sein.                 rinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind, können die\n(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von sechs            Gewerkschaften Wahlvorschläge machen, die in Unter-\nWochen seit dem für die Bekanntmachung über die Ein-          nehmen vertreten sind, deren Arbeitnehmerinnen und\nreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Zeitpunkt             Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen.\nbeim Hauptwahlvorstand schriftlich einzureichen.                 (2) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von\n(3) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag ein-     einer hierzu bevollmächtigten beauftragten Person dieser\ngereicht, so muss die Anzahl der Bewerberinnen und            Gewerkschaft unterzeichnet sein. § 27 Abs. 2, 4, 5 und 8\nBewerber in diesem Wahlvorschlag doppelt so hoch sein         ist entsprechend anzuwenden. Wird nur ein Wahlvor-\nwie die Zahl der in dem Wahlgang zu wählenden Auf-            schlag eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerberin-\nsichtsratsmitglieder.                                         nen und Bewerber mindestens doppelt so hoch sein wie\ndie Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter\n(4) Wahlgang im Sinne dieses Kapitels ist                  von Gewerkschaften.\n1. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1        (3) § 27 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Die in\nNr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer,             Absatz 2 Satz 1 bezeichnete beauftragte Person gilt als\n2. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der leitenden         Vorschlagsvertreter. Die Gewerkschaft kann eine andere\nAngestellten,                                             als die in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person als Vor-\nschlagsvertreter benennen.\n3. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreterin-\nnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind.\n§ 29\n(5) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerberinnen\nund Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlau-                   Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder\nfender Nummer und unter Angabe von Familienname,\n(1) In jedem Wahlvorschlag kann für jede Bewerberin\nVorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung, Unter-\noder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des\nnehmen und Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustim-\nAufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für eine Bewerberin\nmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in\noder einen Bewerber, die oder der ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1\nden Wahlvorschlag und ihre schriftliche Versicherung,\ndes Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer ist, kann nur ein\ndass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden,\nin § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitneh-\nsind beizufügen.\nmer und für einen leitenden Angestellten nur ein leitender\n(6) Für jeden Wahlvorschlag soll eine oder einer der       Angestellter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Für\nUnterzeichnenden als Vorschlagsvertreter bestimmt wer-        jede Bewerberin oder für jeden Bewerber kann jeweils nur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                1753\nein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Eine Bewerbe-        10. die Anschrift des Hauptwahlvorstands;\nrin oder ein Bewerber kann nicht sowohl als Mitglied als\n11. dass die leitenden Angestellten in Briefwahl ab-\nauch als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen\nstimmen;\nwerden. § 27 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.\n12. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Haupt-\n(2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem\nwahlvorstand eingehen müssen.\nWahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vorname,\nGeburtsdatum, Art der Beschäftigung, Unternehmen und             (2) Der Hauptwahlvorstand kann die Bekanntmachungen\nBetrieb neben der Bewerberin oder dem Bewerber auf-           nach Absatz 1, § 13 und § 26 in einer Bekanntmachung\nzuführen, für die oder für den es als Ersatzmitglied des      zusammenfassen.\nAufsichtsrats vorgeschlagen wird. In dem Wahlvorschlag           (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-\nist kenntlich zu machen, wer als Mitglied und wer als         machung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen\nErsatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 27     schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den Betrie-\nAbs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.                    ben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand\nergänzt die Bekanntmachung um die Angabe, wo oder\nwie die Abstimmungsberechtigten von den Abstimmungs-\nUnterabschnitt 3\nvorschlägen Kenntnis erlangen können.\nZusätzliche Vorschriften für den\n(4) § 26 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.\nWahlvorschlag der leitenden Angestellten\n§ 30                                                          § 31\nBekanntmachung                                                Abstimmungs-\nüber die Abstimmung für den                               vorschläge der leitenden Angestellten\nWahlvorschlag der leitenden Angestellten\n(1) Für den Beschluss über den Wahlvorschlag der\n(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der     leitenden Angestellten können die wahlberechtigten\nBekanntmachung nach § 13 eine Bekanntmachung über             leitenden Angestellten Abstimmungsvorschläge machen.\ndie Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden            Jeder Abstimmungsvorschlag muss von einem Zwanzigs-\nAngestellten. Die Bekanntmachung muss folgende An-            tel oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten\ngaben enthalten:                                              unterzeichnet sein. Abstimmungsvorschläge sind inner-\n1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;         halb einer vom Hauptwahlvorstand zu bestimmenden\nFrist beim Hauptwahlvorstand schriftlich einzureichen. Die\n2. die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die der         Frist soll zwei Wochen betragen. Sie beginnt mit dem für\nWahlvorschlag der leitenden Angestellten enthalten       die Bekanntmachung nach § 30 bestimmten Zeitpunkt.\nmuss;\n(2) In jedem Abstimmungsvorschlag kann für jede\n3. dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten        Bewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein leitender\nauf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Be-           Angestellter als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vor-\nschluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten      geschlagen werden. § 29 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist ent-\nin geheimer Abstimmung aufgestellt wird;                 sprechend anzuwenden.\n4. dass in jedem Abstimmungsvorschlag für jede Be-             (3) In jedem Abstimmungsvorschlag sind die Bewerbe-\nwerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatz-     rinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter\nmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden          fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familien-\nkann;                                                    name, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung,\n5. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden An-       Unternehmen und Betrieb aufzuführen. Die schriftliche\ngestellten, von denen ein Abstimmungsvorschlag für       Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Auf-\ndie Abstimmung der leitenden Angestellten unter-         nahme in den Abstimmungsvorschlag sowie die schrift-\nzeichnet sein muss;                                      liche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl\nannehmen werden, sind beizufügen. Ein Ersatzmitglied ist\n6. die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die jeder       in dem Abstimmungsvorschlag neben der Bewerberin\nleitende Angestellte in der Abstimmung ankreuzen         oder dem Bewerber aufzuführen, für die oder für den\nkann;                                                    es als Ersatzmitglied vorgeschlagen wird. In dem Abstim-\n7. dass als Bewerberinnen und Bewerber nach der             mungsvorschlag ist kenntlich zu machen, wer als Be-\nReihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen       werberin oder Bewerber und wer als Ersatzmitglied vor-\nnur so viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag   geschlagen wird. Auf Ersatzmitglieder sind die Sätze 1\naufgenommen werden, wie er insgesamt Bewerberin-         und 2 entsprechend anzuwenden.\nnen und Bewerber enthalten muss und dass bei                (4) Der Hauptwahlvorstand prüft die Abstimmungs-\nStimmengleichheit das Los entscheidet;                   vorschläge. Er übersendet die gültigen Abstimmungsvor-\n8. dass die in den Abstimmungsvorschlägen zusammen          schläge unverzüglich den Betriebswahlvorständen. Jeder\nmit den Gewählten aufgeführten Ersatzmitglieder in       Betriebswahlvorstand macht sie bis zu dem Tag bekannt,\nden Wahlvorschlag der leitenden Angestellten als         von dem ab das Abstimmungsergebnis nach § 32 Abs. 9\nErsatzmitglieder des Aufsichtsrats aufgenommen           Satz 2 in dem Betrieb bekannt gemacht wird; § 26 Abs. 4\nwerden;                                                  ist entsprechend anzuwenden.\n9. den Zeitpunkt, bis zu dem Abstimmungsvorschläge             (5) Ist nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist\nfür die Abstimmung der leitenden Angestellten beim       kein gültiger Abstimmungsvorschlag eingereicht, so teilt\nHauptwahlvorstand eingereicht werden können;             dies der Hauptwahlvorstand unverzüglich den Betriebs-","1754              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nwahlvorständen mit. Jeder Betriebswahlvorstand macht die        (7) Als Bewerberinnen und Bewerber sind nach der\nMitteilung in gleicher Weise bekannt wie Abstimmungs-        Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen nur\nvorschläge und fordert unter Hinweis auf den bevor-          so viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag aufge-\nstehenden Ablauf der zur Einreichung von Wahlvor-            nommen, wie er insgesamt Bewerberinnen und Bewerber\nschlägen bestimmten Frist erneut dazu auf, Abstim-           enthalten muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet das\nmungsvorschläge einzureichen.                                Los.\n(8) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber in den Wahl-\n§ 32                            vorschlag der leitenden Angestellten aufgenommen, so ist\ndas in dem Abstimmungsvorschlag neben dieser Bewer-\nAbstimmung der leitenden Angestellten               berin oder diesem Bewerber aufgeführte Ersatzmitglied\n(1) Der Hauptwahlvorstand setzt den Tag der Abstim-       als deren oder als dessen Ersatzmitglied in den Wahlvor-\nmung der leitenden Angestellten so fest, dass der Wahl-      schlag der leitenden Angestellten aufgenommen.\nvorschlag der leitenden Angestellten spätestens neun            (9) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstim-\nWochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 26             mungsergebnis und die Namen der in den Wahlvorschlag\nbestimmten Zeitpunkt vorliegt.                               Aufgenommenen den Betriebswahlvorständen. Jeder Be-\n(2) Jeder Abstimmungsberechtigte kann insgesamt so        triebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis und\nviele Bewerberinnen und Bewerber ankreuzen, wie der          die Namen der in den Wahlvorschlag Aufgenommenen für\nWahlvorschlag der leitenden Angestellten insgesamt           die Dauer von zwei Wochen bekannt; § 26 Abs. 4 ist\nBewerberinnen und Bewerber enthalten muss. Eine              entsprechend anzuwenden.\ngesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Auf-\nsichtsrats ist nicht zulässig.                                                            § 33\n(3) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerberinnen und                        Abstimmungsniederschrift\nBewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von\nFamilienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Unter-            Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Hauptwahl-\nnehmen und Betrieb untereinander in alphabetischer           vorstand in einer Niederschrift fest:\nReihenfolge aufzuführen. Das für eine Bewerberin oder für    1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\neinen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf den\nStimmzetteln neben der Bewerberin oder dem Bewerber          2. die Zahl der gültigen Stimmen;\naufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die         3. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nStimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewer-\n4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder\nberinnen und Bewerber jeder Abstimmungsberechtigte\nBewerber entfallenden Stimmen;\ninsgesamt ankreuzen kann. Die Stimmzettel müssen\nsämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und        5. die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen\nBeschriftung haben; das Gleiche gilt für die Wahlum-             Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder;\nschläge.                                                     6. besondere während der Abstimmung eingetretene\n(4) Die abstimmende Person kennzeichnet die von ihr           Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\nGewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür\nvorgesehenen Stellen. Ungültig sind Stimmzettel,\nUnterabschnitt 4\n1. in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber ange-\nkreuzt sind, als die abstimmende Person Stimmen hat,         Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,                                     § 34\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,                           Prüfung der Wahlvorschläge\n4. die andere als die in Absatz 3 bezeichneten Angaben,         (1) Der Hauptwahlvorstand bestätigt dem Vorschlags-\neinen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.         vertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des\n(5) Die Abstimmung der leitenden Angestellten wird        Wahlvorschlags.\nvom Hauptwahlvorstand durchgeführt. Über die Abstim-            (2) Der Hauptwahlvorstand bezeichnet den Wahlvor-\nmungsvorschläge stimmen die leitenden Angestellten in        schlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist,\nBriefwahl ab. Auf die schriftliche Stimmabgabe sind die      mit Familienname und Vorname der an erster Stelle be-\n§§ 17 bis 20 entsprechend anzuwenden.                        nannten Bewerberin oder des an erster Stelle benannten\n(6) Unmittelbar nach dem Zeitpunkt, bis zu dem die        Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu\nWahlbriefe beim Hauptwahlvorstand eingehen müssen,           prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vor-\nzählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.      schlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu\nNach Öffnung der Wahlurne entnimmt er die Stimmzettel        unterrichten.\nden Wahlumschlägen und zählt die auf jede Bewerberin\nund jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.                                         § 35\nDabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Be-\nfinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeich-                        Ungültige Wahlvorschläge\nnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig           (1) Ungültig sind Wahlvorschläge,\nübereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie\nungültig. Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder     1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,\nein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine     2. auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in\nStimme.                                                          erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                1755\n3. die nicht die in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 be-        vorstand durch das Los nach Ablauf der in § 27 Abs. 2,\nzeichnete Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern            § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen\nenthalten,                                                die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den einge-\n4. der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten          reichten Wahlvorschlägen zugeteilt werden (Wahlvor-\nArbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die      schlag 1, 2 usw.).\nerforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,             (2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der\n5. der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einer hierzu        Stimmabgabe sind die gültigen Wahlvorschläge in den\nbevollmächtigten beauftragten Person unterzeichnet        Betrieben bekannt zu machen. Der Hauptwahlvorstand\nsind.                                                     übersendet die gültigen Wahlvorschläge den Betriebs-\nwahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt\n(2) Wahlvorschläge,                                        mit, von dem ab die Wahlvorschläge in den Betrieben\n1. in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der       bekannt zu machen sind. Jeder Betriebswahlvorstand\nin § 27 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet         macht die Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt,\nsind,                                                     bekannt; § 26 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.\n2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung\nder Bewerberinnen und Bewerber nach § 27 Abs. 5                                  Abschnitt 4\nSatz 2 nicht beigefügt sind,                                         Anzuwendende Vorschriften\n3. die infolge von Streichungen gemäß § 27 Abs. 7 nicht\nmehr die erforderliche Zahl von Unterschriften auf-                                    § 38\nweisen,\nAnzuwendende Vorschriften\nsind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie beanstan-\ndet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche seit          (1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in\nder Beanstandung beseitigt worden sind.                       unmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet sich das weitere\nWahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2.\n(2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n§ 36                             durch Delegierte zu wählen, so richtet sich das weitere\nNachfrist für Wahlvorschläge                  Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.\n(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvor-\nschlägen bestimmten Frist für einen in § 27 Abs. 4 Nr. 1                                Kapitel 2\nund 3 bezeichneten Wahlgang kein gültiger Wahlvor-\nschlag eingereicht, so erlässt der Hauptwahlvorstand un-                       Unmittelbare Wahl der\nverzüglich eine Bekanntmachung und setzt eine Nachfrist               Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nvon einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen\nfest. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben ent-                                  Abschnitt 1\nhalten:                                                                        Wahlausschreiben\n1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;\n§ 39\n2. dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag\neingereicht worden ist;                                                       Wahlausschreiben\n3. dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von             (1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der\neiner Woche seit dem für die Bekanntmachung               Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so\nbestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Hauptwahlvor-       erlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es\nstand eingereicht werden können; der letzte Tag der       muss folgende Angaben enthalten:\nFrist ist anzugeben;                                      1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;\n4. dass der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn min-          2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von\ndestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird;          allen Wahlberechtigten in unmittelbarer Wahl zu\n5. dass, soweit kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht           wählen sind;\nwird, die fehlenden Aufsichtsratsmitglieder durch das     3. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-\nGericht bestellt werden können.                               nehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können,\n(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahl-          die in der Wählerliste eingetragen sind;\ngang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht        4. den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht\nder Hauptwahlvorstand unverzüglich bekannt, dass der              werden können;\nWahlgang nicht stattfindet.\n5. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden\n(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2             ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt\nist § 26 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.                    werden dürfen, die fristgerecht eingereicht sind;\n6. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe für die Wahl\n§ 37                                 der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;\nBekanntmachung der Wahlvorschläge                  7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.\n(1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Aufsichts-        (2) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Wahlaus-\nratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind, mehrere       schreiben den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen\nWahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der Hauptwahl-       schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab es in den Betrie-","1756              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand        sprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der\nergänzt das Wahlausschreiben um die folgenden An-            Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.\ngaben:                                                          (5) Ungültig sind Stimmzettel,\n1. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-          1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,\nschlägen Kenntnis erlangen können;\n2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,\n2. Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen\nStimmauszählung;                                         3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,\n3. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen         4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,\nStimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe         einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.\nund Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach\n§ 49 Abs. 3 beschlossen ist;                                                          § 41\n4. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber                       Öffentliche Stimmauszählung\ndem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;\n(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt\n5. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.                  der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.\nFür die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 26           (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-\nAbs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.                        wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und\nzählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahl-\nvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.\nAbschnitt 2\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel\nDurchführung der Wahl                           zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere\ngekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie\nUnterabschnitt 1                        vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder              falls sind sie ungültig.\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                   (4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 21 Abs. 4 ent-\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge                 sprechend.\n§ 40                                                           § 42\nStimmabgabe, Wahlvorgang                            Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsrats-            (1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der\nmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für         Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden\ndiesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so       Wahlgang gesondert fest:\nkann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\nfür einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmab-\ngabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür    2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;\nbestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen). Der Begriff          3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;\ndes Wahlgangs im Sinne dieses Kapitels bestimmt sich\nnach § 27 Abs. 4.                                            4. die Zahl der gültigen Stimmen;\n(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf      5. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nden Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungs-          6. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge\nnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter             entfallenden Stimmen;\nStelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Fami-        7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-\nlienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen            fälle oder sonstige Ereignisse.\nund Betrieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlä-\ngen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das         (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich\nKennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe        nach der Stimmauszählung dem Hauptwahlvorstand ein-\nenthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden      geschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten\nkann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Ver-       die Wahlniederschrift.\nwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe,       (3) Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der\nBeschaffenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt      Stimmauszählung bekannt.\nfür die Wahlumschläge. Die Stimmzettel und Wahl-\numschläge, die für einen Wahlgang Verwendung finden,\n§ 43\nmüssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorge-\nsehenen Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe                          Ermittlung der Gewählten\nunterscheiden.                                                  (1) Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahl-\n(3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimmzettel      niederschriften der Betriebswahlvorstände das Wahl-\nund die Wahlumschläge rechtzeitig den Betriebswahlvor-       ergebnis.\nständen.                                                        (2) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlä-\n(4) Die Wählerin kennzeichnet den von ihr und der         gen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe\nWähler den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch An-         nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw.\nkreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen           geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander\nStelle. Für den Wahlvorgang sind die §§ 17 und 18 ent-       reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                1757\nführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für   2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,\ndie Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr      3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,\nentstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so\nviele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach           4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,\ngeordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu         einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.\nwählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze\nzugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die                                   § 45\nniedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere\nWahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los                     Öffentliche Stimmauszählung\ndarüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.             (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe\n(3) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Be-          zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.\nwerberinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf          (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-\nihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die     wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und\nfolgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge            zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin\ndesselben Wahlgangs über.                                    oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.\n(4) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber        § 41 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel eine\ninnerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich         Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so\nnach der Reihenfolge ihrer Benennung.                        zählt dies als eine Stimme.\n(5) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewer-          (3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 21 Abs. 4 ent-\nbers ist das in dem Wahlvorschlag neben der gewählten        sprechend.\nBewerberin oder dem gewählten Bewerber aufgeführte\nErsatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.                                                 § 46\nWahlniederschrift des Betriebswahlvorstands\nUnterabschnitt 2                         Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder             Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                Wahlgang gesondert fest:\nauf Grund nur eines Wahlvorschlags               1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\n2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;\n§ 44\n3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;\nStimmabgabe, Wahlvorgang\n4. die Zahl der gültigen Stimmen;\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsrats-\nmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen   5. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nWahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann die     6. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder\nWählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für die in         Bewerber entfallenden Stimmen;\ndem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerberinnen und             7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-\nBewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe für ein            fälle oder sonstige Ereignisse.\nErsatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig. Die\nStimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in         § 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.\nden hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen).\n(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerberinnen und                                    § 47\nBewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familien-                       Ermittlung der Gewählten\nname, Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und\nBetrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in        Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahl-\nder sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Das für eine      niederschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der\nBewerberin oder für einen Bewerber vorgeschlagene            auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallen-\nErsatzmitglied ist auf den Stimmzetteln neben der Be-        den Stimmen. Gewählt sind insgesamt so viele Bewerbe-\nwerberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist ent-      rinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsrats-\nsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die An-         mitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf\ngabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber         sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit\ndie Wählerin oder der Wähler insgesamt ankreuzen kann.       entscheidet das Los. § 43 Abs. 5 ist anzuwenden.\n§ 40 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 ist anzuwenden.\n(3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der                                Unterabschnitt 3\nWähler die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an den im\nStimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Es dürfen nicht                Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds\nmehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt werden,                        der Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nals in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen\nsind. § 40 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.                                     § 48\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,                                       Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang\n1. in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber ange-\nkreuzt sind, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglie-      (1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied\nder zu wählen sind,                                      der Arbeitnehmer zu wählen, so kann die Wählerin ihre","1758               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nund der Wähler seine Stimme nur für eine der vorgeschla-         (3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche\ngenen Bewerberinnen oder einen der vorgeschlagenen            Stimmabgabe beschließen\nBewerber abgeben. § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzu-          1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit\nwenden.                                                           vom Hauptbetrieb entfernt sind,\n(2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der   2. für Betriebe, in denen die Mehrheit der Wahlberechtig-\nHauptwahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf              ten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2\nden Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vor-              berechtigt ist und in denen die verbleibende Minderheit\nname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb              nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte aus-\nuntereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in       macht.\ndem Wahlvorschlag benannt sind. Liegen mehrere gültige\nWahlvorschläge vor, so hat der Hauptwahlvorstand die          Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nBewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter            (4) Der Hauptwahlvorstand übersendet den Betriebs-\nAngabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäfti-          wahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1 bezeich-\ngung, Unternehmen, Betrieb und Kennwort des Wahl-             neten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe.\nvorschlags untereinander in alphabetischer Reihenfolge\naufzuführen. § 44 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.\n§ 50\n(3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der\nWähler die von ihm gewählte Person durch Ankreuzen an                      Verfahren bei der Stimmabgabe\nder im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Es darf          (1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die\nnicht mehr als eine Bewerberin oder ein Bewerber ange-        Wählerin oder der Wähler\nkreuzt werden. § 40 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 4 und die\n§§ 45 bis 47 sind anzuwenden.                                 1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet\nund in den zugehörigen Wahlumschlägen verschließt,\nUnterabschnitt 4                       2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und\ndes Datums unterschreibt und\nSchriftliche Stimmabgabe\n3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vor-\n§ 49                                gedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt\nund diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebs-\nVoraussetzungen\nwahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor\n(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl          Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.\nwegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine              (2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet\nStimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvor-         der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu\nstand auf sein Verlangen                                      diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent-\n1. das Wahlausschreiben,                                      nimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten\nErklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-\n2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berech-\ngemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die\ntigt ist, gesondert\nStimmabgabe für jeden Wahlgang gesondert in der\na) die Wahlvorschläge,                                    Wählerliste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die\nb) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,                  Wahlurne.\n3. eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem                  (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Be-\nWähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber            triebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt\ndem Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der      des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die\nStimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist,         Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des\nsowie                                                     Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der\nArbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl\n4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des\nnicht angefochten worden ist.\nBetriebswahlvorstands und als Absender den Namen\nund die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den\nVermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,                                       Unterabschnitt 5\nauszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-                     Wahlniederschrift, Benachrichtigungen\nvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt\nüber die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe                                       § 51\n(§ 50 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebs-\nwahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Über-                              Wahlniederschrift\nsendung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in           Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Haupt-\nder Wählerliste.                                              wahlvorstand in einer Niederschrift für jeden WahIgang\n(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahl-           gesondert fest:\nvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach       1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\nder Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraus-\nsichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbe-         2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;\nsondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit        3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;\nBeschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten\nUnterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahl-             4. die Zahl der gültigen Stimmen;\nberechtigten bedarf.                                            5. die Zahl der ungültigen Stimmen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002              1759\n6. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen          der Ersten oder der Zweiten Wahlordnung zum Mitbe-\nWahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechne-          stimmungsgesetz durch Delegierte gewählt werden\nten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvor-       und\nschläge;                                                2. der Betriebswahlvorstand (Unternehmenswahlvorstand)\n7. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen           des in Nummer 1 bezeichneten Unternehmens nach\nBewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;           § 51 der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungs-\n8. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;             gesetz (§ 55 der Zweiten Wahlordnung zum Mitbe-\nstimmungsgesetz) beschlossen hat, dass die für die\n9. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmit-            Wahl der Aufsichtsratsmitglieder dieses Unternehmens\nglieder gewählten Ersatzmitglieder;                         zu wählenden Delegierten auch an der Wahl der Auf-\n10. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-            sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach den Vor-\nfälle oder sonstige Ereignisse.                             schriften dieses Kapitels teilnehmen.\nSatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Arbeit-\n§ 52                            nehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens\nnach dieser Verordnung durch Delegierte an der Wahl von\nBekanntmachung des Wahl-\nMitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer Unternehmen\nergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten\nteilnehmen.\n(1) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahler-             (2) Der Betriebswahlvorstand des in Absatz 1 Satz 1\ngebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahl-         Nr. 1 bezeichneten Unternehmens erlässt hierüber eine\nvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das             Bekanntmachung; besteht das Unternehmen aus mehre-\nWahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich        ren Betrieben, so erlässt der Unternehmenswahlvorstand\nfür die Dauer von zwei Wochen bekannt.                       die Bekanntmachung und übersendet sie den Betriebs-\n(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvorstand      wahlvorständen. § 26 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.\ndie Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt\ndas Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den\nUnternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeit-                                          § 55\nnehmer an der Wahl teilgenommen haben, und den in                            Delegierte, die für die Wahl\ndiesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.                              von Aufsichtsratsmitgliedern\nmehrerer Unternehmen gewählt werden\n§ 53                               (1) Sind in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmer\nAufbewahrung der Wahlakten                    an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach dieser Ver-\nordnung teilnehmen, Aufsichtsratsmitglieder nach den\nDer Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand       Vorschriften der Ersten oder der Zweiten Wahlordnung zu\nübergeben die Wahlakten dem Unternehmen, in dessen           wählen, und beginnt die Amtszeit dieser Aufsichtsrats-\nAufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer    mitglieder nicht später als zwölf Monate nach dem Beginn\ngewählt worden sind. Dieses Unternehmen bewahrt die          der Amtszeit der nach den Vorschriften dieses Kapitels zu\nWahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.      wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so kann der Betriebs-\nwahlvorstand (Unternehmenswahlvorstand) dieses Unter-\nnehmens beschließen, dass die Aufsichtsratsmitglieder\nKapitel 3\nder Arbeitnehmer dieses Unternehmens, sofern ihre Wahl\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder                durch Delegierte erfolgt, von den nach den Vorschriften\nder Arbeitnehmer durch Delegierte                dieses Abschnitts zu wählenden Delegierten gewählt\nwerden. Der Beschluss kann nur vor Erlass des Wahl-\nAbschnitt 1                           ausschreibens für die Wahl der Delegierten gefasst\nwerden.\nWahl der Delegierten\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unterneh-\nUnterabschnitt 1\nmens nach dieser Verordnung durch Delegierte an der\nDelegierte mit Mehrfachmandat                 Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer Unter-\nnehmen teilnehmen.\n§ 54\nKeine Wahl von Delegierten,                                        Unterabschnitt 2\nsoweit im Rahmen eines anderen\nWahlverfahrens bereits Delegierte                                    Einleitung der Wahl\nmit Mehrfachmandat gewählt werden\n§ 56\n(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\ndurch Delegierte zu wählen, so findet eine Wahl von Dele-               Errechnung der Zahl der Delegierten\ngierten nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht           (1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der\nstatt, soweit                                                Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so teilt der\n1. in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmerinnen            Hauptwahlvorstand dies den Betriebswahlvorständen mit.\nund Arbeitnehmer an der Wahl von Aufsichtsratsmit-       In der Mitteilung bestimmt der Hauptwahlvorstand den\ngliedern nach dieser Verordnung teilnehmen, Aufsichts-   Zeitpunkt, bis zu dem ihm jeder Betriebswahlvorstand das\nratsmitglieder der Arbeitnehmer nach den Vorschriften    Ergebnis der Wahl der Delegierten mitzuteilen hat.","1760               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\n(2) Jeder Hauptwahlvorstand errechnet anhand der ihm           den Angestellten auf ein Siebtel; diese Delegierten\nvon den Betriebswahlvorständen zugesandten Wähler-                erhalten je sieben Stimmen.\nlisten für jeden Betrieb gesondert die Zahl der in dem        Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens die\nBetrieb zu wählenden Delegierten sowie ihre Verteilung        Hälfte der vollen Zahl betragen.\nauf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten\nArbeitnehmer und die leitenden Angestellten.                     (6) Sind in einem Betrieb mindestens neun Delegierte\nzu wählen, so entfällt auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-\n(3) Zur Errechnung der Zahl der in einem Betrieb zu        setzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden\nwählenden Delegierten wird die Zahl der Wahlberechtig-        Angestellten mindestens je ein Delegierter; dies gilt nicht,\nten des Betriebs durch 90 geteilt. Teilzahlen werden voll     soweit in dem Betrieb nicht mehr als fünf in § 3 Abs. 1 Nr. 1\ngezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl       des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer oder leitende\nbetragen.                                                     Angestellte wahlberechtigt sind. Soweit auf die in § 3 Abs. 1\n(4) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des     Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden          leitenden Angestellten lediglich nach Satz 1 Delegierte\nAngestellten entfallenden Delegierten erfolgt nach den        entfallen, vermehrt sich die Zahl der Delegierten des\nGrundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden die Zahlen      Betriebs entsprechend.\nder in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeit-\nnehmer und der leitenden Angestellten des Betriebs in                                      § 57\neiner Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2,\n3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nachein-               Zuordnung von Arbeitnehmerinnen\nander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe auf-              und Arbeitnehmern zu anderen Betrieben\nzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen         (1) Entfällt nach § 56 auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\nfür die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht        Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die leitenden\nmehr entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen wer-       Angestellten eines Betriebs kein Delegierter, so streicht\nden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe          der Hauptwahlvorstand diese Arbeitnehmerinnen und\nnach geordnet, wie Delegierte zu wählen sind. Die in § 3      Arbeitnehmer in der ihm vorliegenden Kopie der Wähler-\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und       liste des Betriebs.\ndie leitenden Angestellten erhalten jeweils so viele Dele-\n(2) Der Hauptwahlvorstand stellt fest, ob die nach\ngierte zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn\nAbsatz 1 aus der Wählerliste eines Betriebs zu streichen-\ndie niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf die in\nden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Wahl der\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer\nDelegierten nach § 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes als\nund die leitenden Angestellten zugleich entfällt, entschei-\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs der\ndet das Los darüber, wem der Delegierte zufällt.\nHauptniederlassung des Unternehmens oder als Arbeit-\n(5) Ergibt die Errechnung nach Absatz 4 in einem Be-       nehmerinnen und Arbeitnehmer des nach der Zahl der\ntrieb für die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten   Wahlberechtigten größten Betriebs des Unternehmens\nArbeitnehmer oder die leitenden Angestellten mehr als         gelten. Der Hauptwahlvorstand nimmt diese Arbeitneh-\n1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu          merinnen und Arbeitnehmer in die ihm vorliegende Kopie\nwählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des         der Wählerliste des Betriebs auf, als dessen Arbeitnehme-\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-       rinnen und Arbeitnehmer sie für die Wahl der Delegierten\nden Angestellten auf die Hälfte; diese Delegierten        gelten. Nach der Zuordnung ist die Zahl der Delegierten\nerhalten je zwei Stimmen;                                 der betroffenen Betriebe und ihre Verteilung auf die in § 3\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und\n2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu          die leitenden Angestellten neu zu errechnen (§ 56).\nwählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-\nden Angestellten auf ein Drittel; diese Delegierten                                    § 58\nerhalten je drei Stimmen;                                            Mitteilungen des Hauptwahlvorstands\n3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu\n(1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Betriebswahl-\nwählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\nvorstand unverzüglich nach der Errechnung der Zahl der\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-\nDelegierten (§ 56) oder, falls eine Zuordnung (§ 57 Abs. 2)\nden Angestellten auf ein Viertel; diese Delegierten\nzu einem anderen Betrieb erfolgt ist, unverzüglich nach\nerhalten je vier Stimmen;\nder Feststellung über diese Zuordnung mit:\n4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu\n1. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nwählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\ndurch Delegierte zu wählen sind;\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-\nden Angestellten auf ein Fünftel; diese Delegierten       2. einen Beschluss darüber, dass die zu wählenden Dele-\nerhalten je fünf Stimmen;                                     gierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\n5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu             der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen\nwählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des             sollen; die anderen Unternehmen sind anzugeben;\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-       3. die Zahl der zu wählenden Delegierten, getrennt nach\nden Angestellten auf ein Sechstel; diese Delegierten          Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nerhalten je sechs Stimmen;                                    bezeichneten Arbeitnehmer und der leitenden Ange-\n6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu             stellten;\nwählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des         4. die Familiennamen und Vornamen der Arbeitnehmerin-\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-           nen und Arbeitnehmer, die nach § 57 Abs. 1 aus der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002               1761\nWählerliste des Betriebs zu streichen sind, sowie den      10. dass die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in\nBetrieb, dem sie zugeordnet worden sind;                        jedem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch\n5. die Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der                sein soll wie die Zahl der in dem Wahlgang zu wählen-\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach § 57               den Delegierten;\nAbs. 2 Satz 1 und 2 in die Wählerliste des Betriebs auf-   11. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden\nzunehmen sind, getrennt nach in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des            ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksich-\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmern und leitenden               tigt werden dürfen, die fristgerecht beim Betriebs-\nAngestellten, sowie den Betrieb, aus dessen Wähler-             wahlvorstand eingereicht sind;\nliste sie gestrichen worden sind;                          12. dass, wenn für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahl-\n6. den Zeitpunkt, bis zu dem jeder Betriebswahlvorstand            vorschlag eingereicht wird, so viele der darin aufge-\ndem Hauptwahlvorstand das Ergebnis der Wahl der                 führten Bewerberinnen und Bewerber in der angege-\nDelegierten mitzuteilen hat.                                    benen Reihenfolge als gewählt gelten, wie Delegierte\n(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet dem Betriebs-               in dem Wahlgang zu wählen sind;\nwahlvorstand eines Betriebs, aus dessen Wählerliste           13. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-\nWahlberechtigte zu streichen sind, unverzüglich eine               schlägen Kenntnis erlangen können;\nKopie seiner Mitteilung (Absatz 1 Nr. 5) an den Betriebs-     14. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der\nwahlvorstand des Betriebs, dem diese Wahlberechtigten              Delegierten;\nzugeordnet sind. Der Betriebswahlvorstand des Betriebs,\naus dessen Wählerliste Wahlberechtigte zu streichen sind,     15. den Ort und die Zeit der öffentlichen Stimmaus-\nund der Betriebswahlvorstand des Betriebs, dem diese               zählung;\nWahlberechtigten zugeordnet sind, machen die in Ab-           16. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\nsatz 1 Nr. 5 bezeichnete Mitteilung in gleicher Weise              Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe\nbekannt wie das Wahlausschreiben für die Wahl der Dele-            und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach\ngierten (§ 59).                                                    § 69 Abs. 3 beschlossen ist;\n§ 59                             17. dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge für die Wahl\nder Delegierten und sonstige Erklärungen gegenüber\nWahlausschreiben für die Wahl der Delegierten                  dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;\n(1) Unverzüglich nach Eingang der in § 58 bezeichneten      18. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.\nMitteilung erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlaus-\nFür die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 26\nschreiben für die Wahl der Delegierten. Es muss folgende\nAbs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.\nAngaben enthalten:\n(2) Wahlgang im Sinne dieses Abschnitts ist\n1. das Datum seines Erlasses;\n1. die Wahl der Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\n2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer;\ndurch Delegierte zu wählen sind;\n2. die Wahl der Delegierten der leitenden Angestellten.\n3. ob der Unternehmenswahlvorstand nach § 55 be-\nschlossen hat, dass die zu wählenden Delegierten\nauch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der                                Unterabschnitt 3\nArbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen sol-\nlen; die anderen Unternehmen sind anzugeben;                             Wahlvorschläge für Delegierte\n4. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-                                       § 60\nnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können,\ndie in der Wählerliste eingetragen sind;                             Einreichung von Wahlvorschlägen\n5. dass die Delegierten von allen Wahlberechtigten              (1) Zur Wahl der Delegierten können die Wahlberech-\ngewählt werden;                                          tigten des Betriebs Wahlvorschläge machen. Jeder Wahl-\n6. die Zahl der zu wählenden Delegierten, getrennt nach      vorschlag für Delegierte\nDelegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes be-     1. der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten\nzeichneten Arbeitnehmer und Delegierten der leiten-          Arbeitnehmer muss von einem Zehntel oder 100 der\nden Angestellten;                                            wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\n7. dass Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten              bezeichneten Arbeitnehmer,\ninnerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlaus-       2. der leitenden Angestellten muss von einem Zehntel\nschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand ein-        oder 100 der wahlberechtigten leitenden Angestellten\ngereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist     des Betriebs unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge sind\nanzugeben;                                               innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlaus-\n8. die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1  schreibens für die Wahl der Delegierten beim Betriebs-\ndes Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, von denen        wahlvorstand schriftlich einzureichen. Die Anzahl der\nein Wahlvorschlag für Delegierte der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bewerberinnen und Bewerber in jedem Wahlvorschlag\ndes Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer unterzeich-       soll mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl der in\nnet sein muss;                                           dem Wahlgang zu wählenden Delegierten.\n9. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden Ange-         (2) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerberinnen\nstellten, von denen ein Wahlvorschlag für Delegierte     und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlau-\nder leitenden Angestellten unterzeichnet sein muss;      fender Nummer und unter Angabe von Familienname,","1762              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nVorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung auf-            (2) Wahlvorschläge,\nzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen\n1. in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der\nund Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und\nin § 60 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet\nihre schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl\nsind,\ndie Wahl annehmen werden, sind beizufügen.\n2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung\n(3) Für jeden Wahlvorschlag soll eine oder einer der\nder Bewerberinnen und Bewerber nach § 60 Abs. 2\nUnterzeichnenden als Vorschlagsvertreter bezeichnet\nSatz 2 nicht beigefügt sind,\nwerden. Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem\nBetriebswahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstan-       3. die infolge von Streichungen gemäß § 60 Abs. 4 nicht\ndungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie                mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften auf-\nErklärungen und Entscheidungen des Betriebswahlvor-              weisen,\nstands entgegenzunehmen. Ist kein Vorschlagsvertreter\nsind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie bean-\nausdrücklich bestimmt worden, so wird die oder der an\nstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei\nerster Stelle Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter\nArbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden\nangesehen.\nsind.\n(4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf\neinem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter mehrere\n§ 63\nWahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung\ndes Betriebswahlvorstands innerhalb einer angemessenen                      Nachfrist für Wahlvorschläge\nFrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen,\nzu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unter-      (1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvor-\nbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf    schlägen bestimmten Frist für einen Wahlgang kein gülti-\ndem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf       ger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Betriebs-\nden übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; sind mehrere         wahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und\nWahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten           setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung\nunterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so      von Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muss\nentscheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag       folgende Angaben enthalten:\ndie Unterschrift gilt.                                       1. das Datum ihres Erlasses;\n(5) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf        2. dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag\neinem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Ist der                eingereicht worden ist;\nName dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung\n(Absatz 2 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen aufge-        3. dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von\nführt, so hat sie auf Aufforderung des Betriebswahlvor-          einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung schrift-\nstands innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche       lich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden\nBewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerech-       können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben.\nte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf       (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahl-\nsämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.                     gang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht\nder Betriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass der\nWahlgang nicht stattfindet.\n§ 61\n(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2\nPrüfung der Wahlvorschläge                   ist § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.\n(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vorschlags-\nvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des\nWahlvorschlags.                                                                           § 64\n(2) Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den Wahl-                   Bekanntmachung der Wahlvorschläge\nvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen            (1) Sind für einen Wahlgang mehrere Wahlvorschläge\nist, mit Familienname und Vorname der an erster Stelle       eingereicht, so ermittelt der Betriebswahlvorstand durch\nbenannten Bewerberin oder des an erster Stelle benann-       das Los nach Ablauf der in § 60 Abs. 1 Satz 3, § 62 Abs. 2\nten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag         und § 63 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihen-\nzu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den         folge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahl-\nVorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe      vorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.).\nzu unterrichten.                                             Die Vorschlagsvertreter sind zu der Losentscheidung\nrechtzeitig einzuladen.\n§ 62\n(2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der\nUngültige Wahlvorschläge                    Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gültigen\nWahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt, in gleicher\n(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,                         Weise bekannt wie das Wahlausschreiben für die Wahl der\n1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,           Delegierten. Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger\nWahlvorschlag vor, so weist der Betriebswahlvorstand in\n2. auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in\nder Bekanntmachung darauf hin, dass so viele der darin\nerkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,\naufgeführten Bewerberinnen und Bewerber in der an-\n3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von  gegebenen Reihenfolge als gewählt gelten, wie in dem\nUnterschriften aufweisen.                                Wahlgang Delegierte zu wählen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002               1763\nUnterabschnitt 4                       Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4\nWahl von Delegierten in einem                 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander\nWahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge             reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-\nführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für\n§ 65                             die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr\nentstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so\nStimmabgabe, Wahlvorgang\nviele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach\n(1) Liegen für einen Wahlgang mehrere gültige Wahl-        geordnet, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.\nvorschläge vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler      Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie\nseine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge ab-          Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in\ngeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimm-        Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvor-\nzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahl-           schläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber,\numschlägen).                                                  welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.\n(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge           (2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Be-\nauf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungs-       werberinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf\nnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter          ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die\nStelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Fami-         folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge\nlienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinan-       desselben Wahlgangs über.\nder aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem\nKennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzu-              (3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber\ngeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass      innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich\nnur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. Die             nach der Reihenfolge ihrer Benennung.\nStimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung\nfinden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Be-\nschaffenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für                            Unterabschnitt 5\ndie Wahlumschläge. Die Stimmzettel und Wahlumschläge,\ndie für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich                    Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen\nvon den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimm-                 nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang\nzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.\n(3) Die Wählerin kennzeichnet den von ihr und der                                        § 68\nWähler den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch An-                    Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen\nkreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle.          nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang\nFür den Wahlvorgang sind die §§ 17 und 18 entsprechend\nanzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für           (1) Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvor-\njeden Wahlgang gesondert zu vermerken.                        schlag vor, so gelten so viele der darin aufgeführten\nBewerberinnen und Bewerber in der im Wahlvorschlag\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,\nangegebenen Reihenfolge als gewählt, wie Delegierte in\n1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,        dem Wahlgang zu wählen sind.\n2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,            (2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,            Abschluss der Wahl der Delegierten fest, welche Delegier-\n4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,       ten nach Absatz 1 als gewählt gelten.\neinen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.\n§ 66                                                    Unterabschnitt 6\nÖffentliche Stimmauszählung                                      Schriftliche Stimmabgabe\n(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt\nder Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.                                        § 69\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-                             Voraussetzungen\nwahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und\nzählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahl-           (1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl\nvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.                      wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine\nStimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvor-\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel  stand auf sein Verlangen\nzu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere\ngekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie          1. das Wahlausschreiben,\nvollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-      2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berech-\nfalls sind sie ungültig.                                          tigt ist, gesondert\n(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 21 Abs. 4 ent-\nsprechend.                                                        a) die Wahlvorschläge,\nb) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,\n§ 67\n3. eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler\nErmittlung der Gewählten\nabzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Betriebs-\n(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvor-                 wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel\nschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer               persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie","1764               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\n4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des                                Unterabschnitt 7\nBetriebswahlvorstands und als Absender den Namen\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen\nund die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Ver-\nmerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,\n§ 71\nauszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-\nvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt                             Wahlniederschrift\nüber die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe             (1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt\n(§ 70 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebs-      ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift\nwahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Über-         für jeden Wahlgang gesondert fest:\nsendung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in\nder Wählerliste.                                              1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\n(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvor-        2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;\nstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der    3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;\nEigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussicht-\nlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere      4. die Zahl der gültigen Stimmen;\nim Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäf-     5. die Zahl der ungültigen Stimmen;\ntigte), sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die\ndem Betrieb nach § 57 Abs. 2 zugeordnet sind, erhalten        6. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge ent-\ndie in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es             fallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und\neines Verlangens des Wahlberechtigten bedarf.                     ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;\n(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche         7. den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Be-\nStimmabgabe beschließen                                           werber als gewählt gelten (§ 68);\n1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit   8. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und\nvom Hauptbetrieb entfernt sind,                               Anschriften\n2. für Betriebe, in denen die Mehrheit der Wahlberechtig-         a) der gewählten Delegierten,\nten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2               b) der Ersatzdelegierten\nberechtigt ist und in denen die verbleibende Minderheit\nnicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte aus-              in der Reihenfolge ihrer Benennung;\nmacht.                                                    9. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-\nAbsatz 2 ist entsprechend anzuwenden.                             fälle oder sonstige Ereignisse.\n(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahl-\n§ 70                             niederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand einge-\nschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten.\nVerfahren bei der Stimmabgabe\n(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die\nWählerin oder der Wähler                                                                   § 72\n1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-                         Bekanntmachung des Wahl-\nnet und in den zugehörigen Wahlumschlägen ver-                 ergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten\nschließt,                                                    (1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis\n2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und       und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer\ndes Datums unterschreibt und                              von zwei Wochen bekannt.\n3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vor-                (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvor-\ngedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt       stand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl. Haben die\nund diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebs-      Delegierten nach § 55 ein Mehrfachmandat, so ist dies in\nwahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor          der Benachrichtigung anzugeben.\nAbschluss der Stimmabgabe vorliegt.\n(2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet\nder Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis                             Unterabschnitt 8\nzu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent-                                   Ausnahme\nnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten\nErklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-                                    § 73\ngemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand\ndie Stimmabgabe für jeden Wahlgang gesondert in der                                    Ausnahme\nWählerliste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die         Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 7 sind nicht\nWahlurne.                                                     anzuwenden auf Betriebe, in denen nach den Vorschriften\n(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Be-          dieser Verordnung oder, unter den in § 54 Abs. 1 bezeich-\ntriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt       neten Voraussetzungen, nach den Vorschriften der Ersten\ndes Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die            oder der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsge-\nWahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des              setz Delegierte bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei\nErgebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der          Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmit-\nArbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl          glieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist (§ 13 des\nnicht angefochten worden ist.                                 Gesetzes).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                  1765\nAbschnitt 2                                                    Unterabschnitt 2\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder                                       Mitteilung an die Delegierten\nder Arbeitnehmer durch die Delegierten\n§ 77\nUnterabschnitt 1\nMitteilung an die Delegierten\nDelegiertenversammlung, Delegiertenliste\n(1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Delegierten\n§ 74                            spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegierten-\nversammlung mit:\nDelegiertenversammlung\n1. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegierte\n(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder        teilnehmen können, die in der Delegiertenliste einge-\nder Arbeitnehmer in einer Versammlung (Delegiertenver-           tragen sind;\nsammlung). Sie wird vom Hauptwahlvorstand geleitet.\n2. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das\n(2) Der Hauptwahlvorstand bestimmt den Tag der                Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenver-\nDelegiertenversammlung. Sie soll spätestens vier Wochen          sammlung ermöglicht wird;\nnach dem Zeitpunkt stattfinden, bis zu dem die Betriebs-\nwahlvorstände dem Hauptwahlvorstand nach § 58 Abs. 1         3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegierten-\nNr. 6 die Ergebnisse der Wahl der Delegierten mitzuteilen        liste vor Beginn der Stimmabgabe beim Hauptwahlvor-\nhatten. Sind in den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen         stand eingelegt werden können;\nund Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, im Rahmen           4. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von\neines anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit              allen Delegierten gewählt werden;\nMehrfachmandat gewählt worden (§ 54 Abs. 1), so soll die\n5. wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen;\nDelegiertenversammlung spätestens vier Wochen vor\ndem Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsrats-      6. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden\nmitglieder der Arbeitnehmer stattfinden.                         ist;\n7. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der\n§ 75                                öffentlichen Stimmauszählung;\nDelegiertenliste                       8. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.\n(1) Der Hauptwahlvorstand stellt eine Liste der Dele-     Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekennt-\ngierten (Delegiertenliste), getrennt nach Delegierten der in nis oder durch eingeschriebenen Brief.\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer         (2) Der Hauptwahlvorstand übersendet Kopien der\nund der leitenden Angestellten auf. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3  Mitteilung nach Absatz 1 den Betriebswahlvorständen,\nund Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.                      den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\n(2) Hinter dem Namen jedes Delegierten ist zu ver-        nehmer an der Wahl teilnehmen, und den in diesen Unter-\nmerken, wie viele Stimmen er hat.                            nehmen vertretenen Gewerkschaften.\n(3) Die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz    (3) Stellt der Hauptwahlvorstand fest, dass die Amtszeit\nund diese Verordnung ist in der Delegiertenversammlung       eines Delegierten\nbis zum Abschluss der Stimmabgabe zu ermöglichen. Die        1. durch Niederlegung des Amtes,\nzur Einsichtnahme bestimmte Delegiertenliste soll die\nGeburtsdaten der Delegierten nicht enthalten. Die Einsicht-  2. durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten\nnahme kann durch Auslegung und durch Einsatz der im              in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,\nBetrieb vorhandenen Informations- und Kommunikations-        3. durch Verlust der Wählbarkeit\ntechnik ermöglicht werden.\nvorzeitig beendet (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder dass er\nverhindert (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so ver-\n§ 76                            ständigt er den Ersatzdelegierten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des\nEinsprüche                           Gesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten.\ngegen die Richtigkeit der Delegiertenliste              (4) Stellt ein Delegierter fest, dass er verhindert ist, so\n(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegierten-     teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit. Stellt ein\nliste können vor Beginn der Stimmabgabe beim Haupt-          Betriebswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Dele-\nwahlvorstand eingelegt werden.                               gierten vorzeitig beendet oder dass er verhindert ist, so\nteilt er dies dem Hauptwahlvorstand mit.\n(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der\nHauptwahlvorstand unverzüglich. Ist ein Einspruch be-\ngründet, so berichtigt der Hauptwahlvorstand die Delegier-                           Unterabschnitt 3\ntenliste. Der Hauptwahlvorstand teilt seine Entscheidung                 Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\nder Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich                 der Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nmit.                                                                      auf Grund mehrerer Wahlvorschläge\n(3) Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Hauptwahl-\nvorstand die Delegiertenliste auf ihre Richtigkeit hin über-                               § 78\nprüfen. Im Übrigen kann die Delegiertenliste nur bei\nStimmabgabe, Wahlvorgang\nSchreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten oder in Er-\nledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis vor Beginn      (1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-\nder Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.              glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen","1766              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nWahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann         reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe auf-\nder Delegierte seine Stimme nur für einen dieser Wahlvor-    zuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für\nschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe        die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr\nvon Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen        entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so\n(Wahlumschlägen). Hat ein Delegierter mehrere Stimmen,       viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach\nso gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel in einem        geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu\nWahlumschlag ab. Der Begriff des Wahlgangs im Sinne          wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze\ndieses Abschnitts bestimmt sich nach § 27 Abs. 4.            zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die\n(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf      niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere\nden Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungs-          Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los\nnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter         darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.\nStelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit                 (2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Be-\nFamilienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Unter-         werberinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf\nnehmen und Betrieb untereinander aufzuführen; bei Wahl-      ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die\nvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist       folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge\nauch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die      desselben Wahlgangs über.\nAngabe enthalten, dass der Delegierte nur einen Wahlvor-\nschlag ankreuzen kann. Die Stimmzettel, die für den-            (3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber\nselben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich           innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich\ndie gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif-       nach der Reihenfolge ihrer Benennung.\ntung haben; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge. Die         (4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewer-\nStimmzettel und Wahlumschläge, die für einen Wahlgang        bers ist das in dem Wahlvorschlag neben der gewählten\nVerwendung finden, müssen sich von den für die anderen       Bewerberin oder dem gewählten Bewerber aufgeführte\nWahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahlum-              Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.\nschlägen in der Farbe unterscheiden.\n(3) Der Delegierte kennzeichnet den von ihm gewählten\nWahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel                               Unterabschnitt 4\nhierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang sind\ndie §§ 17 und 18 entsprechend anzuwenden; die Stimm-                    Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\nabgabe ist in der Delegiertenliste für jeden Wahlgang und               der Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nfür jede Stimme gesondert zu vermerken.                                  auf Grund nur eines Wahlvorschlags\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,\n§ 81\n1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,\n2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,                       Stimmabgabe, Wahlvorgang\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,              (1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-\n4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,      glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen\neinen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.         Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der\nDelegierte seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag\naufgeführten Bewerberinnen und Bewerber abgeben. Eine\n§ 79                             gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des\nÖffentliche Stimmauszählung                   Aufsichtsrats ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt\ndurch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten\n(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe           Umschlägen (Wahlumschlägen). Hat ein Delegierter\nzählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.      mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Haupt-         Stimmzettel in einem Wahlumschlag ab.\nwahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und             (2) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerberinnen und\nzählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahl-       Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familien-\nvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.                     name, Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in\nzu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere       der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Das für eine\ngekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie         Bewerberin oder für einen Bewerber vorgeschlagene\nvollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-     Ersatzmitglied ist auf dem Stimmzettel neben der Be-\nfalls sind sie ungültig.                                     werberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist ent-\nsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die\n(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 21 Abs. 4 ent-\nAngabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber\nsprechend.\nder Delegierte ankreuzen kann. § 78 Abs. 2 Satz 3 ist\nanzuwenden.\n§ 80\n(3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm Gewählten\nErmittlung der Gewählten\ndurch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorge-\n(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvor-            sehenen Stellen. Er darf nicht mehr Bewerberinnen und\nschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer          Bewerber ankreuzen, als Aufsichtsratsmitglieder in dem\nReihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4   Wahlgang zu wählen sind. § 78 Abs. 3 Satz 2 ist ent-\nusw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander   sprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                1767\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,                             Stelle. Er darf nicht mehr als eine Bewerberin oder einen\n1. in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber ange-            Bewerber ankreuzen. § 78 Abs. 3 Satz 2, § 81 Abs. 4 und\nkreuzt sind, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmit-        die §§ 82 und 83 sind anzuwenden.\nglieder zu wählen sind,\n2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,                              Unterabschnitt 6\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,                      Wahlniederschrift, Benachrichtigungen\n4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,\neinen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.                                       § 85\nWahlniederschrift\n§ 82\nNachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Haupt-\nÖffentliche Stimmauszählung                   wahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang\ngesondert fest:\n(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe\nzählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.       1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Haupt-           2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;\nwahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und\n3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;\nzählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin\noder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.            4. die Zahl der gültigen Stimmen;\n§ 79 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel eine    5. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nBewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so\nzählt dies als eine Stimme.                                   6. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen\nWahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechne-\n(3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 21 Abs. 4 ent-          ten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvor-\nsprechend.                                                        schläge;\n7. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen\n§ 83                                 Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;\nErmittlung der Gewählten                     8. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;\nGewählt sind so viele Bewerberinnen und Bewerber,           9. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmit-\nwie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen             glieder gewählten Ersatzmitglieder;\nsind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden\nStimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das         10. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-\nLos. § 80 Abs. 4 ist anzuwenden.                                  fälle oder sonstige Ereignisse.\nUnterabschnitt 5                                                   § 86\nWahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds                     Bekanntmachung des Wahlergebnisses,\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                            Benachrichtigung der Gewählten\n(1) Der Hauptwahlvorstand gibt das Wahlergebnis und\n§ 84                            die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung\nWahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds             bekannt.\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                  (2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahlergeb-\n(1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied    nis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvor-\nder Arbeitnehmer zu wählen, so kann der Delegierte seine     ständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Wahler-\nStimme nur für eine der vorgeschlagenen Bewerberinnen        gebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die\noder einen der vorgeschlagenen Bewerber abgeben. § 81        Dauer von zwei Wochen bekannt.\nAbs. 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.                            (3) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvorstand\n(2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der   die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt\nHauptwahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf         das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den\nden Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vor-         Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\nname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb         mer an der Wahl teilgenommen haben, und den in diesen\nuntereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in  Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.\ndem Wahlvorschlag benannt sind. Liegen mehrere gültige\nWahlvorschläge vor, so hat der Hauptwahlvorstand die                                      § 87\nBewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter\nAngabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäfti-                       Aufbewahrung der Wahlakten\ngung, Unternehmen, Betrieb und Kennwort des Wahl-              Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvor-\nvorschlags untereinander in alphabetischer Reihenfolge       stand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen, in\naufzuführen. § 81 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.        dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\n(3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm gewählte       nehmer gewählt worden sind. Dieses Unternehmen\nBewerberin oder den von ihm gewählten Bewerber durch         bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf\nAnkreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen         Jahren auf.","1768              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nTeil 2                            mit. Jeder Betriebswahlvorstand macht die Mitteilung für\ndie Dauer von zwei Wochen bekannt.\nAbberufung von Aufsichtsrats-\nmitgliedern der Arbeitnehmer\n§ 91\nKapitel 1                                          Anzuwendende Vorschriften\nGemeinsame Vorschriften                         (1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der Haupt-\nwahlvorstand fest, ob das Aufsichtsratsmitglied, dessen\n§ 88                            Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl oder\nEinleitung des Abberufungsverfahrens               durch Delegierte gewählt worden ist.\n(2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung\n(1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmit-     beantragt ist, in unmittelbarer Wahl gewählt worden, so\nglieds der Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes ist    richtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den\nschriftlich beim Konzernbetriebsrat einzureichen. Besteht    Vorschriften des Kapitels 2.\nkein Konzernbetriebsrat, so ist der Antrag beim Gesamt-\nbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, beim          (3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung\nBetriebsrat des Unternehmens einzureichen, dessen Auf-       beantragt ist, durch Delegierte gewählt worden, so richtet\nsichtsrat das abzuberufende Mitglied angehört. Besteht in    sich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vor-\ndiesem Unternehmen kein Betriebsrat, so ist der Antrag       schriften des Kapitels 3.\nbeim Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der Wahlbe-\nrechtigten größten anderen Unternehmens einzureichen,                                  Kapitel 2\nin dem ein Betriebsrat besteht und dessen Arbeitnehme-\nrinnen und Arbeitnehmer nach § 4 oder § 5 des Gesetzes an                Abstimmung über die Abberufung\nder Abberufung teilnehmen oder, wenn in dem anderen                    eines in unmittelbarer Wahl gewählten\nUnternehmen nur ein Betriebsrat besteht, beim Betriebs-              Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\nrat.\n§ 92\n(2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Ab-\nberufung wird der Hauptwahlvorstand gebildet, es sei                   Abberufungsausschreiben, Wählerliste\ndenn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in § 23    (1) Der Hauptwahlvorstand erlässt unverzüglich ein Ab-\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen.      berufungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb\n(3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammenset-       von vier Wochen seit dem für die Bekanntmachung des\nzung und die Geschäftsführung der Wahlvorstände sind         Abberufungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt statt-\ndie §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwenden; die Mitteilung       finden.\ndes Hauptwahlvorstands nach § 6 muss auch den Inhalt            (2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende An-\ndes Antrags auf Abberufung enthalten. Dem Hauptwahl-         gaben enthalten:\nvorstand sind die bei der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds,\ndessen Abberufung beantragt wird, entstandenen Wahl-         1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;\nakten zu übergeben.                                          2. den Inhalt des Antrags;\n3. die Bezeichnung der antragstellenden Person;\n§ 89\n4. die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die\nListe der antragsberechtigten                     den Antrag unterzeichnet haben;\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\n5. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und\nWird die Abberufung eines unternehmensangehörigen             Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wähler-\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so wird       liste eingetragen sind;\nin jedem Betrieb unverzüglich nach der Bildung des\n6. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehr-\nBetriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten            heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen be-\naufgestellt, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für        darf;\ndie Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antrags-\nberechtigt sind. Die §§ 8 bis 12 sind entsprechend anzu-     7. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.\nwenden; die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 und 3             Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens\nmuss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung ent-         sind § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 4 und 5 ent-\nhalten.                                                      sprechend anzuwenden.\n(3) In jedem Betrieb wird für die Abberufung unverzüg-\n§ 90                            lich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs\nPrüfung des Antrags auf Abberufung                (Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 8, 9, 11 und 12 sind ent-\nsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass abwei-\n(1) Der Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich nach         chend von § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Trennung der Wählerliste\nÜbersendung der Listen der antragsberechtigten Arbeit-       nicht erforderlich ist.\nnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gültigkeit des Antrags\nauf Abberufung.\n§ 93\n(2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvor-\nAbstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten\nstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher\nnicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle Unter-         (1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzuwen-\nzeichnenden und den Betriebswahlvorständen schriftlich       den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                1769\n(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstim-            8. wie viele Stimmen den Delegierten zustehen;\nmungsergebnis schriftlich                                       9. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und\n1. den Betriebswahlvorständen,                                      der öffentlichen Stimmauszählung;\n2. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung           10. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.\nabgestimmt worden ist,\n3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung                                       § 96\ngestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),             Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten\n4. dem Unternehmen.\nFür die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und\n§ 90 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.                             die Aufbewahrung der Akten sind § 16 Abs. 1 und 3, die\n(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf            §§ 17, 18, 21, 23 und 78 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie die\nAbberufung entstandenen Akten ist § 53 entsprechend            §§ 79, 86 und 93 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.\nanzuwenden.\nKapitel 4\nKapitel 3                                                 Ersatzmitglieder\nAbstimmung über die Abberufung\neines durch Delegierte gewählten                                               § 97\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer                                     Ersatzmitglieder\nFür die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4\n§ 94                             des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3\nDelegiertenliste                        entsprechend anzuwenden.\nDer Hauptwahlvorstand stellt für die Abberufung unver-\nzüglich eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste) auf. § 8\nAbs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 5, § 75 Abs. 2 und 3 und                                  Teil 3\n§ 76 sind entsprechend anzuwenden.                                       Besondere Vorschriften für\ndie Wahl und die Abberufung\n§ 95                                    der Aufsichtsratsmitglieder der\nDelegiertenversammlung, Mitteilung\nArbeitnehmer bei Teilnahme von\ndes Hauptwahlvorstands an die Delegierten               Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern\nvon Seebetrieben\n(1) Die Delegierten stimmen über den Antrag auf Abbe-\nrufung in einer Versammlung (Delegiertenversammlung)                                     Kapitel 1\nab. Die Delegiertenversammlung soll innerhalb von sechs\nWochen nach der Feststellung, dass ein gültiger Antrag                            Wahl der Aufsichts-\nauf Abberufung eines durch Delegierte gewählten Auf-                        ratsmitglieder der Arbeitnehmer\nsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer vorliegt, stattfinden.\n(2) Der Hauptwahlvorstand beruft die Delegierten                                  Abschnitt 1\nschriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch einge-                Einleitung der Wahl, Abstimmung\nschriebenen Brief zur Delegiertenversammlung ein; § 77           über die Art der Wahl, Wahlvorschläge\nAbs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung\nnach Satz 1 soll den Delegierten spätestens zwei Wochen                                    § 98\nvor der Delegiertenversammlung übersandt werden.\nEinleitung der Wahl\n(3) Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:\n(1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist wird auf\n1. den Inhalt des Antrags;                                    50 Wochen verlängert.\n2. die Bezeichnung der antragstellenden Person;                  (2) In der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung ist\n3. die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,           gesondert die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\ndie den Antrag unterzeichnet haben;                       nehmer anzugeben, die in Seebetrieben (§ 34 Abs. 1 des\nGesetzes) beschäftigt sind.\n4. dass an der Abstimmung nur Delegierte teilnehmen\nkönnen, die in der Delegiertenliste eingetragen sind;        (3) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand\nnicht bestellt. Der Hauptwahlvorstand nimmt im See-\n5. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das\nbetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Auf-\nGesetz und diese Verordnung in der Delegiertenver-\ngaben des Betriebswahlvorstands wahr. Für die Anwen-\nsammlung ermöglicht wird;\ndung von § 4 Abs. 5 bleiben Seebetriebe außer Betracht.\n6. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegier-           (4) Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen\ntenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Haupt-           sind, übersendet der Hauptwahlvorstand jedem zum See-\nwahlvorstand eingelegt werden können;                     betrieb gehörigen Schiff und teilt dabei den Zeitpunkt mit,\n7. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehr-         von dem ab sie auf dem Schiff bekannt zu machen sind.\nheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen            Mitteilungen sind von der Bordvertretung oder, wenn eine\nbedarf;                                                   solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt zu machen.","1770              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nDer erste und der letzte Tag der Bekanntmachung sind auf     Betracht (§ 34 Abs. 4 des Gesetzes); in der Bekannt-\nder Mitteilung zu vermerken.                                 machung nach § 13 und in dem Abstimmungsausschrei-\n(5) Der Hauptwahlvorstand übersendet jedem zum            ben nach § 15 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 13 bis 24\nSeebetrieb gehörigen Schiff eine Kopie der Wählerliste       sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.\ndes Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung. Ihre\nEinsichtnahme ist von der Bordvertretung oder, wenn eine\n§ 100\nsolche nicht besteht, vom Kapitän zu ermöglichen. Die\nEinsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter, den                           Bekanntmachung über\nWahlberechtigten zugänglicher Stelle an Bord und durch                  die Einreichung von Wahlvorschlägen\nEinsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und\nKommunikationsmittel ermöglicht werden. Außerdem                (1) Die Bekanntmachung nach § 26 Abs. 1 muss in See-\nübersendet der Hauptwahlvorstand die Wählerliste des         betrieben auch folgende Angaben enthalten:\nSeebetriebs dem Betriebswahlvorstand des Landbetriebs,       1. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des See-\nder für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und          betriebs, das Gesetz und diese Verordnung auf jedem\nArbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist. Dieser               Schiff des Seebetriebs durch die Bordvertretung oder,\nBetriebswahlvorstand ermöglicht die Einsichtnahme in die         wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän ermög-\nWählerliste des Seebetriebs in gleicher Weise wie in die in      licht wird;\n§ 8 bezeichnete Wählerliste.\n2. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des See-\n(6) In Seebetrieben ist § 9 Abs. 2 und 3 nicht anzuwen-       betriebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuer-\nden. Der Hauptwahlvorstand versendet im Seebetrieb               verhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\ngleichzeitig mit der Wählerliste eine Bekanntmachung. Sie        des Seebetriebs zuständig ist, ermöglicht wird;\nmuss folgende Angaben enthalten:\n3. dass die Wahlvorschläge auf jedem Schiff des See-\n1. das Datum ihrer Versendung;\nbetriebs von der Bordvertretung oder, wenn eine\n2. die Namen der Mitglieder des Hauptwahlvorstands               solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt gemacht\nund seine Anschrift;                                         werden.\n3. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des See-           (2) Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in § 27 Abs. 2\nbetriebs, das Gesetz und diese Verordnung an Bord        bezeichnete Frist für die Einreichung von Wahlvorschlä-\nermöglicht wird;                                         gen wird auf 13 Wochen verlängert.\n4. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebe-         (3) § 26 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist in Seebetrieben\ntriebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuerver-    nicht anzuwenden; § 26 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend;\nhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer         § 98 Abs. 4 ist anzuwenden.\ndes Seebetriebs zuständig ist, ermöglicht wird;\n(4) Die in § 37 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Mindestfrist für\n5. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste     die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird auf drei\nnur innerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung      Wochen verlängert. Ist zu besorgen, dass die in Satz 1\nschriftlich beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden      bezeichnete Mindestfrist zwischen dem für die Bekannt-\nkönnen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;          machung der Wahlvorschläge an Bord bestimmten Zeit-\n6. dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzun-        punkt und dem Beginn der Stimmabgabe in den Land-\ngen der Wählerliste nur innerhalb von vier Wochen seit   betrieben für eine fristgerechte Stimmabgabe der Arbeit-\nder Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden     nehmerinnen und Arbeitnehmer der Seebetriebe nicht\nkönnen;                                                  ausreicht, so kann der Hauptwahlvorstand diese Mindest-\nfrist auf höchstens fünf Wochen verlängern. Für die\n7. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-\nBekanntmachung der Wahlvorschläge in Seebetrieben gilt\nnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können,\n§ 26 Abs. 3 Satz 1 entsprechend und § 98 Abs. 4 ist an-\ndie in der Wählerliste eingetragen sind.\nzuwenden.\n(7) In Seebetrieben ist § 10 nicht anzuwenden. Ab-\nweichend von § 12 Abs. 1 kann im Seebetrieb\n§ 101\n1. ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste\ninnerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung an die                 Zusätzliche Vorschriften für den\nSchiffe eingelegt werden;                                        Wahlvorschlag der leitenden Angestellten\n2. ein Einspruch gegen eine Berichtigung oder Ergänzung         (1) Die in § 31 Abs. 1 Satz 4 bezeichnete Frist für die\nder Wählerliste innerhalb von vier Wochen seit der       Einreichung von Abstimmungsvorschlägen wird auf fünf\nBerichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden.        Wochen verlängert. Der Hauptwahlvorstand übersendet\njedem Kapitän des Seebetriebs eine Kopie der Bekannt-\nmachung. § 30 Abs. 4 und § 31 Abs. 4 Satz 2 und 3 und\n§ 99\nAbs. 5 Satz 2 sind in Seebetrieben nicht anzuwenden; § 26\nAbstimmung über die Art der Wahl                Abs. 5 ist anzuwenden.\nDie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der See-              (2) Abweichend von § 32 Abs. 1 setzt der Hauptwahl-\nbetriebe nehmen an einer Abstimmung darüber, ob die          vorstand den Tag der Abstimmung der leitenden Ange-\nWahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, nicht  stellten so fest, dass der Wahlvorschlag der leitenden\nteil und bleiben für die Errechnung der für die Antrag-      Angestellten innerhalb von 30 Wochen seit dem für die\nstellung und für die Beschlussfassung erforderlichen         Bekanntmachung nach § 30 bestimmten Zeitpunkt auf-\nZahlen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern außer         gestellt sein kann; § 26 Abs. 5 ist anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002               1771\nAbschnitt 2                           der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben für See-\nUnmittelbare Wahl der Aufsichts-                       betriebe. Es muss folgende Angaben enthalten:\nratsmitglieder der Arbeitnehmer                         1. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\ndurch Delegierte gewählt werden;\n§ 102\n2. dass in Seebetrieben keine Delegierten gewählt wer-\nWahlausschreiben im Seebetrieb                        den;\n(1) Das Wahlausschreiben nach § 39 Abs. 1 muss in           3. dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der\nSeebetrieben auch folgende Angaben enthalten:                     Seebetriebe an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\n1. dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des                der Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen;\nSeebetriebs in Briefwahl wählen;                           4. dass an der Wahl nur Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\n2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Haupt-           nehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste des\nwahlvorstand eingehen müssen.                                 Seebetriebs eingetragen sind;\n(2) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens in         5. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nSeebetrieben ist § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzu-             von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt\nwenden; § 26 Abs. 5 und § 98 Abs. 4 sind anzuwenden.              werden;\n6. dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der\n§ 103                                 Seebetriebe in Briefwahl wählen;\nStimmabgabe bei der Wahl                       7. dass jeder Wahlberechtigte eines Seebetriebs Wahl-\nder Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer                unterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass\n(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von See-            er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben\nbetrieben stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmit-              kann;\nglieder der Arbeitnehmer in Briefwahl ab.\n8. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden\n(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge         ist;\nan die Betriebswahlvorstände (§ 37 Abs. 2 Satz 2) über-\nsendet der Hauptwahlvorstand                                   9. dass die Stimme einer Arbeitnehmerin oder eines\nArbeitnehmers eines Seebetriebs als ein Neunzigstel\na) jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen                der Stimme eines Delegierten gezählt wird;\nUnterlagen in einer Anzahl, die die Zahl der Regelbe-\nsatzung des Schiffes um mindestens 10 vom Hundert        10. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Haupt-\nübersteigt,                                                   wahlvorstand vorliegen müssen;\nb) allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des See-        11. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.\nbetriebs, von denen ihm bekannt ist, dass sie sich nicht\n(2) § 26 Abs. 5, § 39 Abs. 2 Satz 1 und § 98 Abs. 4 sind\nan Bord eines Schiffes befinden, die zur Stimmabgabe\nentsprechend anzuwenden.\nerforderlichen Unterlagen sowie eine Kopie des Wahl-\nausschreibens.\nDie Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht,                                 § 106\nder Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die zur Stimm-\nabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Die                    Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen\nWahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes sollen               und Arbeitnehmer von Seebetrieben\nmöglichst gleichzeitig an den Hauptwahlvorstand abge-\nsandt werden.                                                   (1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von See-\nbetrieben stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglie-\nder der Arbeitnehmer in Briefwahl ab. Die §§ 49 und 50\nAbschnitt 3                           sind entsprechend anzuwenden; abweichend von § 49\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder                      Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 muss der Freiumschlag die Anschrift\nder Arbeitnehmer durch Delegierte                       des Hauptwahlvorstands tragen.\n(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge\n§ 104                            an die Betriebswahlvorstände (§ 37 Abs. 2 Satz 2) über-\nWahl der Delegierten                      sendet der Hauptwahlvorstand jedem Schiff die für die\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erfor-\n(1) In Seebetrieben werden Delegierte nicht gewählt.      derlichen Unterlagen; § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzu-\nDie §§ 54 bis 73 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.      wenden. Die Wahlbriefe müssen bis zum Ablauf des Tages\n(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von See-       vor der Delegiertenversammlung dem Hauptwahlvorstand\nbetrieben nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder     vorliegen.\nder Arbeitnehmer unmittelbar teil.\n(3) Abweichend von § 74 Abs. 2 Satz 2 soll die Delegier-\ntenversammlung sechs Wochen nach der Versendung der\n§ 105                            zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen stattfinden.\nIst zu besorgen, dass diese Zeit für eine ordnungsgemäße\nWahlausschreiben in Seebetrieben\nStimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\n(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der      der Seebetriebe nicht ausreicht, so kann der Hauptwahl-\nArbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt     vorstand sie auf höchstens zehn Wochen verlängern.","1772              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\n(4) Die Vorschriften über die Stimmabgabe und den             d) die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung\nWahlvorgang (§§ 78, 81 und 84) sind auf die Arbeitnehme-             auf die Wahlvorschläge;\nrinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender\n5. bei Mehrheitswahl\nMaßgabe entsprechend anzuwenden:\na) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder\n1. An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtig-\nBewerber entfallenden Stimmen der Delegierten,\nten des Seebetriebs.\nb) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen\n2. Die Wahlumschläge der Wählerinnen und Wähler der\noder Bewerber entfallenden Stimmen der Arbeit-\nSeebetriebe werden in eine gesonderte Wahlurne\nnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben\ngelegt.\nund die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen\n(5) Die Vorschriften über die Auszählung der Stimmen              von Delegierten nach § 106 Abs. 5 Nr. 2,\n(§§ 79 und 82) sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\nc) die Summen der auf die einzelnen Bewerberinnen\nnehmer der Seebetriebe mit folgender Maßgabe ent-\noder Bewerber entfallenden Stimmen der Delegier-\nsprechend anzuwenden:\nten und der umgerechneten Stimmen der Arbeit-\n1. Die Stimmen der Wählerinnen und Wähler der Seebe-                 nehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben;\ntriebe werden gesondert ausgezählt.\n6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;\n2. Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines         7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglie-\nDelegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht                 der gewählten Ersatzmitglieder;\nerreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine\nStimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 90        8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-\nStimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als          fälle oder sonstige Ereignisse.\neine Stimme eines Delegierten gezählt. Die so errech-\nneten Stimmenzahlen werden jeweils der Stimmenzahl\nder von den Delegierten in dem Wahlgang für den                                    Kapitel 2\nWahlvorschlag abgegebenen Stimmen hinzugezählt.\nAbberufung der Aufsichtsrats-\nmitglieder der Arbeitnehmer\n§ 107\nWahlniederschrift                                              Abschnitt 1\nGemeinsame Vorschrift\nFür die Wahlniederschrift ist § 85 nicht anzuwenden.\nNachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Haupt-\nwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang                                   § 108\ngesondert fest:                                                                Gemeinsame Vorschrift\n1. die Zahl der\n(1) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand\na) von den Delegierten abgegebenen Wahlumschläge,        nicht gebildet. Der Hauptwahlvorstand nimmt im See-\nbetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Auf-\nb) von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von\ngaben des Betriebswahlvorstands wahr. Abweichend von\nSeebetrieben abgegebenen Wahlumschläge;\n§ 88 Abs. 3 Satz 1 sind auf Seebetriebe die §§ 5 und 6\n2. die Zahl der                                              Abs. 2 nicht anzuwenden; für die Anwendung von § 4\nAbs. 5 bleiben Seebetriebe außer Betracht. In einem See-\na) von den Delegierten abgegebenen gültigen Stimmen,\nbetrieb ist § 98 Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden;\nb) von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von       § 10 ist nicht anzuwenden.\nSeebetrieben abgegebenen gültigen Stimmen;\n(2) Für Mitteilungen, die in den Seebetrieben bekannt\n3. die Zahl der                                              zu machen sind, ist § 98 Abs. 4 anzuwenden.\na) von den Delegierten abgegebenen ungültigen Stim-\nmen,\nAbschnitt 2\nb) von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von\nAbstimmung über die Abberufung\nSeebetrieben abgegebenen ungültigen Stimmen;\neines in unmittelbarer Wahl gewählten\n4. bei Verhältniswahl                                         Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\na) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge\nentfallenden Stimmen der Delegierten,                                            § 109\nb) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge                              Abberufungs-\nentfallenden Stimmen der Arbeitnehmerinnen und               ausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste\nArbeitnehmer von Seebetrieben und die Umrech-\n(1) Die in § 92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf\nnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten\nsechs Wochen verlängert.\nnach § 106 Abs. 5 Nr. 2,\n(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 92 muss in\nc) die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge\nSeebetrieben auch die in § 102 Abs. 1 bezeichneten An-\nentfallenden Stimmen der Delegierten und der um-\ngaben enthalten.\ngerechneten Stimmen der Arbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmer von Seebetrieben,                         (3) § 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                  1773\n§ 110                            5. Für die Abstimmungsniederschrift ist § 107 Satz 2 Nr. 1\nbis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden.\nStimmabgabe\nDie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von See-\nbetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist ent-                                  Teil 4\nsprechend anzuwenden.\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\nAbschnitt 3                                                         § 114\nAbstimmung über die Abberufung                                            Erstmalige Anwendung\neines durch Delegierte gewählten                                    des Gesetzes auf ein Unternehmen\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer                        (1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf\nein Unternehmen hat das Unternehmen die in § 2 bezeich-\n§ 111                            nete Bekanntmachung unverzüglich nach der in § 97\nAbs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten Bekannt-\nUnmittelbare Abstimmung,\nmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats\nWählerliste, Mitteilung an die Delegierten\nzu erlassen.\n(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von See-          (2) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in\nbetrieben nehmen an der Abstimmung über einen Antrag         § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. In jedem\nauf Abberufung unmittelbar teil.                             Betrieb wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebs-\n(2) Gleichzeitig mit der in § 94 bezeichneten Delegier-   wahlvorstands die Wählerliste aufgestellt; die §§ 8 bis 12\ntenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten der     sind anzuwenden.\nSeebetriebe aufgestellt; § 92 Abs. 3 und § 98 Abs. 5 bis 7      (3) Abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 soll der Haupt-\nsind entsprechend anzuwenden.                                wahlvorstand die in den §§ 13, 26 und 30 bezeichneten\n(3) Die in § 95 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird      Bekanntmachungen 22 Wochen vor dem voraussicht-\nauf elf Wochen verlängert. § 106 Abs. 3 Satz 2 ist ent-      lichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichts-\nsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der               ratsmitglieder der Arbeitnehmer erlassen. Nehmen an der\nHauptwahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen          Wahl auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines in\nverlängern kann.                                             § 34 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebe-\ntrieb) teil, so verlängert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist\nauf 46 Wochen.\n§ 112\nAbberufungsausschreiben in Seebetrieben                                             § 115\nSpätestens zehn Wochen vor der Delegiertenversamm-                            Berechnung von Fristen\nlung erlässt der Hauptwahlvorstand ein Abberufungsaus-\nschreiben für Seebetriebe. § 92 Abs. 2 Satz 1, § 105 Abs. 1     Für die Berechnung der in dieser Verordnung bestimm-\nSatz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2 sind entsprechend    ten Fristen sind die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen\nanzuwenden.                                                  Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Arbeitstage im\nSinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis\nFreitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.\n§ 113\nAbstimmung,                                                         § 116\nMitteilung des Abstimmungsergebnisses\nÜbergangsregelung\nDie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von See-\nAuf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juni\nbetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist ent-\n2002 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften der\nsprechend anzuwenden. § 16 Abs. 2 und die §§ 19, 20\nDritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom\nund 96 sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\n23. Juni 1977 (BGBl. I S. 934), geändert durch Artikel 3 der\nvon Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend\nVerordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487),\nanzuwenden:\nauch nach ihrem Außerkrafttreten nach Maßgabe des § 40\n1. An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtig-   Abs. 2 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976\nten des Seebetriebs.                                     (BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\n2. Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden werden in           vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist,\neine gesonderte Wahlurne gelegt.                         anzuwenden.\n3. Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert\n§ 117\nausgezählt.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n4. Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines\nDelegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht er-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine         Kraft. Gleichzeitig tritt die Dritte Wahlordnung zum Mitbe-\nStimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 90        stimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 934),\nStimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen          geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Novem-\nals eine Stimme eines Delegierten gezählt.               ber 1990 (BGBl. I S. 2487), außer Kraft.","1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nBerlin, den 27. Mai 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}