{"id":"bgbl1-2002-33-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":33,"date":"2002-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/33#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_33.pdf#page=28","order":2,"title":"Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)","law_date":"2002-05-27T00:00:00Z","page":1708,"pdf_page":28,"num_pages":33,"content":["1708              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nZweite Wahlordnung\nzum Mitbestimmungsgesetz\n(2. WOMitbestG)\nVom 27. Mai 2002\nAuf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes                § 22 Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands\nvom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) verordnet die Bundes-        § 23 Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungs-\nregierung:                                                           niederschrift des Unternehmenswahlvorstands\n§ 24 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\nInhaltsübersicht                                                    Abschnitt 3\n§   1 Geltungsbereich                                                Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge\nTeil 1                                                     Unterabschnitt 1\nWahl der Aufsichtsrats-                                                  Verteilung der\nmitglieder der Arbeitnehmer                                     Sitze der unternehmensangehörigen\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nKapitel 1                           § 25 Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Auf-\nEinleitung der Wahl, Abstimmung                        sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nüber die Art der Wahl, Wahlvorschläge\nUnterabschnitt 2\nAbschnitt 1                                                   Wahlvorschläge\nEinleitung der Wahl                         § 26 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvor-\n§   2 Bekanntmachung des Unternehmens                                schlägen\n§   3 Wahlvorstände                                            § 27 Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nbezeichneten Arbeitnehmer\n§   4 Zusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands\n§ 28 Wahlvorschläge der Gewerkschaften\n§   5 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands\n§ 29 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder\n§   6 Mitteilungspflicht\n§   7 Geschäftsführung der Wahlvorstände                                               Unterabschnitt 3\n§   8 Wählerliste                                                              Zusätzliche Vorschriften für den\n§   9 Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände                   Wahlvorschlag der leitenden Angestellten\nund die Wählerliste                                     § 30 Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahl-\n§ 10 Änderungsverlangen                                              vorschlag der leitenden Angestellten\n§ 11 Übersendung der Wählerliste                               § 31 Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten\n§ 12 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste          § 32 Abstimmung der leitenden Angestellten\n§ 33 Abstimmungsniederschrift\nAbschnitt 2\nAbstimmung über die Art der Wahl                                              Unterabschnitt 4\n§ 13 Bekanntmachung                                                  Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n§ 14 Antrag auf Abstimmung                                     § 34 Prüfung der Wahlvorschläge\n§ 15 Abstimmungsausschreiben                                   § 35 Ungültige Wahlvorschläge\n§ 16 Stimmabgabe                                               § 36 Nachfrist für Wahlvorschläge\n§ 17 Abstimmungsvorgang                                        § 37 Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n§ 18 Einsatz von Wahlgeräten\n§ 19 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe                                      Abschnitt 4\n§ 20 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe                            Anzuwendende Vorschriften\n§ 21 Öffentliche Stimmauszählung                               § 38 Anzuwendende Vorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                     1709\nKapitel 2                                                 Unterabschnitt 2\nUnmittelbare Wahl der                                            Einleitung der Wahl\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n§ 56 Errechnung der Zahl der Delegierten\nAbschnitt 1                            § 57 Zuordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu\nanderen Betrieben\nWahlausschreiben\n§ 58 Mitteilungen des Unternehmenswahlvorstands\n§ 39 Wahlausschreiben\n§ 59 Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten\nAbschnitt 2\nDurchführung der Wahl                                                  Unterabschnitt 3\nWahlvorschläge für Delegierte\nUnterabschnitt 1\n§ 60 Einreichung von Wahlvorschlägen\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                § 61 Prüfung der Wahlvorschläge\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge                § 62 Ungültige Wahlvorschläge\n§ 40 Stimmabgabe, Wahlvorgang                                 § 63 Nachfrist für Wahlvorschläge\n§ 41 Öffentliche Stimmauszählung                              § 64 Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n§ 42 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands\n§ 43 Ermittlung der Gewählten                                                         Unterabschnitt 4\nWahl von Delegierten in einem\nUnterabschnitt 2                              Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder             § 65 Stimmabgabe, Wahlvorgang\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nauf Grund nur eines Wahlvorschlags               § 66 Öffentliche Stimmauszählung\n§ 44 Stimmabgabe, Wahlvorgang                                 § 67 Ermittlung der Gewählten\n§ 45 Öffentliche Stimmauszählung\nUnterabschnitt 5\n§ 46 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands\nErmittlung von Delegierten bei Vorliegen\n§ 47 Ermittlung der Gewählten\nnur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang\nUnterabschnitt 3                       § 68 Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahl-\nvorschlags für einen Wahlgang\nWahl nur eines Aufsichtsrats-\nmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nUnterabschnitt 6\n§ 48 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\nin einem Wahlgang                                                          Schriftliche Stimmabgabe\n§ 69 Voraussetzungen\nUnterabschnitt 4\n§ 70 Verfahren bei der Stimmabgabe\nSchriftliche Stimmabgabe\n§ 49 Voraussetzungen                                                                  Unterabschnitt 7\n§ 50 Verfahren bei der Stimmabgabe                                       Wahlniederschrift, Benachrichtigungen\nUnterabschnitt 5                       § 71 Wahlniederschrift\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen              § 72 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti-\ngung der Gewählten\n§ 51 Wahlniederschrift\n§ 52 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti-                                Unterabschnitt 8\ngung der Gewählten\nAusnahme\n§ 53 Aufbewahrung der Wahlakten\n§ 73 Ausnahme\nKapitel 3\nAbschnitt 2\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer durch Delegierte                         Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer durch die Delegierten\nAbschnitt 1\nUnterabschnitt 1\nWahl der Delegierten\nDelegiertenversammlung, Delegiertenliste\nUnterabschnitt 1                       § 74 Delegiertenversammlung\nDelegierte mit Mehrfachmandat                  § 75 Delegiertenliste\n§ 54 Keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt,   § 76 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste\nwenn in dem Unternehmen für die Wahl von Aufsichtsrats-\nmitgliedern anderer Unternehmen Delegierte mit Mehr-\nUnterabschnitt 2\nfachmandat gewählt werden\nMitteilung an die Delegierten\n§ 55 Delegierte, die zugleich für die Wahl von Aufsichtsrats-\nmitgliedern anderer Unternehmen gewählt werden           § 77 Mitteilung an die Delegierten","1710              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nUnterabschnitt 3                                                    Teil 3\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder                              Besondere Vorschriften\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                      für die Wahl und die Abberufung der\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge                    Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nbei Teilnahme von Arbeitnehmerinnen\n§ 78 Stimmabgabe, Wahlvorgang\nund Arbeitnehmern eines Seebetriebs\n§ 79 Öffentliche Stimmauszählung\nKapitel 1\n§ 80 Ermittlung der Gewählten\nWahl der Aufsichts-\nUnterabschnitt 4                                       ratsmitglieder der Arbeitnehmer\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder                                      Abschnitt 1\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                         Einleitung der Wahl, Abstimmung\nauf Grund nur eines Wahlvorschlags                      über die Art der Wahl, Wahlvorschläge\n§ 81 Stimmabgabe, Wahlvorgang                                  § 98 Einleitung der Wahl\n§ 82 Öffentliche Stimmauszählung                               § 99 Abstimmung über die Art der Wahl\n§ 83 Ermittlung der Gewählten                                  § 100 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvor-\nschlägen\nUnterabschnitt 5                        § 101 Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leiten-\nWahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds                    den Angestellten\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                                        Abschnitt 2\n§ 84 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in                  Unmittelbare Wahl der\neinem Wahlgang                                                Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nUnterabschnitt 6                        § 102 Wahlausschreiben im Seebetrieb\n§ 103 Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen\nder Arbeitnehmer\n§ 85 Wahlniederschrift\nAbschnitt 3\n§ 86 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti-\ngung der Gewählten                                                 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer durch Delegierte\n§ 87 Aufbewahrung der Wahlakten\n§ 104 Wahl der Delegierten\nTeil 2                              § 105 Wahlausschreiben im Seebetrieb\n§ 106 Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nAbberufung von Aufsichtsrats-\ndes Seebetriebs\nmitgliedern der Arbeitnehmer\n§ 107 Wahlniederschrift\nKapitel 1                                                       Kapitel 2\nGemeinsame Vorschriften                                        Abberufung der Aufsichts-\n§ 88 Einleitung des Abberufungsverfahrens                                     ratsmitglieder der Arbeitnehmer\n§ 89 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und                               Abschnitt 1\nArbeitnehmer                                                               Gemeinsame Vorschrift\n§ 90 Prüfung des Antrags auf Abberufung                        § 108 Gemeinsame Vorschrift\n§ 91 Anzuwendende Vorschriften\nAbschnitt 2\nAbstimmung über die Abberufung\nKapitel 2\neines in unmittelbarer Wahl gewählten\nAbstimmung über die Abberufung                         Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\neines in unmittelbarer Wahl gewählten\n§ 109 Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb, Wählerliste\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\n§ 110 Stimmabgabe\n§ 92 Abberufungsausschreiben, Wählerliste\nAbschnitt 3\n§ 93 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten\nAbstimmung über die Abberufung\neines durch Delegierte gewählten\nKapitel 3                                 Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\nAbstimmung über die Abberufung                    § 111 Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die\neines durch Delegierte gewählten                        Delegierten\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\n§ 112 Abberufungsausschreiben im Seebetrieb\n§ 94 Delegiertenliste\n§ 113 Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses\n§ 95 Delegiertenversammlung, Mitteilung des Unternehmens-\nwahlvorstands an die Delegierten                                                      Teil 4\n§ 96 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten                          Übergangs- und Schlussvorschriften\n§ 114 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen\nKapitel 4                            § 115 Berechnung von Fristen\nErsatzmitglieder                        § 116 Übergangsregelung\n§ 97 Ersatzmitglieder                                          § 117 Inkrafttreten, Außerkrafttreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002              1711\n§1                               als zwölf Monate vor oder nach dem Beginn der Amtszeit\nGeltungsbereich                        der nach dieser Verordnung zu wählenden Aufsichtsrats-\nmitglieder, so ist auch dies in der Bekanntmachung anzu-\n(1) Besteht ein Unternehmen, in dem die Arbeitnehme-     geben.\nrinnen und Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes\n(2) Die Bekanntmachung kann durch Aushang an einer\nein Mitbestimmungsrecht haben, aus mehreren Betrieben,\noder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zu-\nso bestimmen sich die Wahl und die Abberufung der\ngänglichen Stellen in den Betrieben des Unternehmens\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dieses Unter-\nund durch Einsatz der im Unternehmen vorhandenen\nnehmens nach den Vorschriften dieser Verordnung.\nInformations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Der\nNehmen an der Wahl oder an der Abberufung nach § 4\nEinsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist\noder § 5 des Gesetzes auch die Arbeitnehmerinnen und\nnur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekannt-\nArbeitnehmer anderer Unternehmen teil, so bestimmt sie\nmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis er-\nsich nach den Vorschriften der Dritten Wahlordnung zum\nlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur\nMitbestimmungsgesetz.\ndas Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vor-\n(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-     nehmen kann.\nnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des Teils 1.\n(3) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung in den Be-\n(3) Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der      trieben übersendet das Unternehmen eine Kopie der\nArbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des        Bekanntmachung\nTeils 2.\n1. dem Gesamtbetriebsrat und dem Gesamtsprecher-\n(4) Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch           ausschuss (Unternehmenssprecherausschuss),\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines in § 34\n2. den Betriebsräten und Sprecherausschüssen,\nAbs. 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb)\nteil, so sind außerdem die Vorschriften des Teils 3         3. den in dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften,\nanzuwenden.                                                 4. den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungs-\ngesetzes durch Tarifvertrag errichteten Vertretungen\nfür im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und\nTeil 1                                Arbeitnehmer des Unternehmens.\nWahl der Aufsichtsrats-\nmitglieder der Arbeitnehmer                                                     §3\nWahlvorstände\nKapitel 1                             (1) Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung\nEinleitung der Wahl, Abstimmung                  der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses\nüber die Art der Wahl, Wahlvorschläge              obliegen dem Unternehmenswahlvorstand.\n(2) In den einzelnen Betrieben wird die Wahl im Auftrag\nAbschnitt 1                           und nach den Richtlinien des Unternehmenswahlvor-\nEinleitung der Wahl                         stands durch Betriebswahlvorstände durchgeführt.\n(3) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der\n§2                               in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die\nGeschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen\nBekanntmachung des Unternehmens\nVerhältnis vertreten sein.\n(1) Das Unternehmen macht spätestens 23 Wochen\nvor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu                                     §4\nwählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nZusammensetzung\nbekannt, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\ndes Unternehmenswahlvorstands\nzu wählen sind. In der Bekanntmachung ist ferner anzu-\ngeben:                                                         (1) Der Unternehmenswahlvorstand besteht aus drei\n1. der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu          Mitgliedern. Der Gesamtbetriebsrat kann die Zahl der Mit-\nwählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;     glieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durch-\nführung der Wahl erforderlich ist. Der Unternehmenswahl-\n2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der    vorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern\nArbeitnehmer;                                           bestehen. Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands\n3. die Anschriften der Betriebe des Unternehmens. Die       können nur Wahlberechtigte des Unternehmens sein.\nAngabe der Anschriften der Betriebe des Unterneh-          (2) Im Unternehmenswahlvorstand sollen die in § 3\nmens kann entfallen, soweit die Anschriften im Fall des Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer\nAbsatzes 1 Satz 3 bereits bekannt gemacht worden        und die leitenden Angestellten angemessen vertreten\nsind;                                                   sein. Dem Unternehmenswahlvorstand muss, wenn in\n4. die Zahl der in dem Unternehmen in der Regel be-         dem Unternehmen mindestens fünf wahlberechtigte\nschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.         leitende Angestellte beschäftigt sind, mindestens ein\nNehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des           leitender Angestellter angehören.\nUnternehmens auch an der Wahl von Aufsichtsratsmit-            (3) Für jedes Mitglied des Unternehmenswahlvorstands\ngliedern anderer Unternehmen teil (§§ 54, 55) und beginnt   kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied\ndie Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr      bestellt werden.","1712               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\n(4) Der Gesamtbetriebsrat bestellt die Mitglieder des      des Betriebswahlvorstands in einer Versammlung der\nUnternehmenswahlvorstands, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des        leitenden Angestellten des Betriebs mit der Mehrheit der\nGesetzes bezeichnete Arbeitnehmer sind. Besteht kein          abgegebenen Stimmen gewählt.\nGesamtbetriebsrat, so werden diese Mitglieder des Unter-         (6) Ist für einen Betrieb mit nicht mehr als 45 Wahl-\nnehmenswahlvorstands                                          berechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der in § 2\n1. vom Betriebsrat des nach der Zahl der Wahlberech-          bezeichneten Bekanntmachung kein Betriebswahlvor-\ntigten größten Betriebs, in dem ein Betriebsrat besteht,  stand gebildet, so beauftragt der Unternehmenswahl-\nbestellt oder,                                            vorstand für diesen Betrieb den Betriebswahlvorstand\n2. falls in keinem Betrieb ein Betriebsrat besteht, in einer  eines anderen Betriebs des Unternehmens mit der Wahr-\nVersammlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes          nehmung der Aufgaben des Betriebswahlvorstands. Der\nbezeichneten Arbeitnehmer des nach der Zahl der           beauftragte Betriebswahlvorstand kann beschließen,\nWahlberechtigten größten Betriebs mit der Mehrheit        dass in dem Betrieb, für den kein Betriebswahlvorstand\nder abgegebenen Stimmen gewählt.                          gebildet worden ist, die Stimmabgabe bei den in Kapitel 1\nBesteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebs-      und Kapitel 2 bezeichneten Abstimmungen und Wahlen\nverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertre-     schriftlich erfolgt. Im Fall des Satzes 2 erhalten die Wahl-\ntung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen        berechtigten dieses Betriebs die in § 19 Abs. 1 bezeich-\nund Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam         neten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe, ohne\nmit dieser Vertretung.                                        dass es eines Verlangens bedarf; die in den §§ 15 und 39\nbezeichneten Ausschreiben sind um folgende Angaben zu\n(5) Der Gesamtsprecherausschuss (Unternehmens-             ergänzen:\nsprecherausschuss) bestellt die auf die leitenden An-\ngestellten entfallenden Mitglieder des Unternehmens-          1. dass für den Betrieb die schriftliche Stimmabgabe\nwahlvorstands. Besteht kein Gesamtsprecherausschuss               beschlossen ist;\n(Unternehmenssprecherausschuss), so werden diese              2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim\nMitglieder des Unternehmenswahlvorstands                          Betriebswahlvorstand eingegangen sein müssen.\n1. vom Sprecherausschuss des nach der Zahl der wahl-\nberechtigten leitenden Angestellten größten Betriebs,                                   §6\nin dem ein Sprecherausschuss besteht, bestellt oder,\nMitteilungspflicht\n2. falls in keinem Betrieb ein Sprecherausschuss besteht,\nin einer Versammlung der leitenden Angestellten              (1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt unverzüglich\ndes nach der Zahl der wahlberechtigten leitenden          nach seiner Bildung dem Unternehmen, den im Unterneh-\nAngestellten größten Betriebs mit der Mehrheit der        men vertretenen Gewerkschaften und den Betriebswahl-\nabgegebenen Stimmen gewählt.                              vorständen schriftlich die Namen seiner Mitglieder und\nseine Anschrift mit.\n§5                                  (2) Jeder Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach\nZusammensetzung des Betriebswahlvorstands                seiner Bildung dem Unternehmenswahlvorstand schrift-\nlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.\n(1) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mit-\ngliedern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder\nerhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung                                         §7\nder Wahl erforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand muss                Geschäftsführung der Wahlvorstände\naus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mit-\nglieder des Betriebswahlvorstands können nur Wahl-               (1) Jeder Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine\nberechtigte des Betriebs sein.                                Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und mindestens eine\nStellvertreterin oder einen Stellvertreter.\n(2) Im Betriebswahlvorstand sollen die in § 3 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und                 (2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche\ndie leitenden Angestellten angemessen vertreten sein.         Geschäftsordnung geben. Der Unternehmenswahlvor-\nDem Betriebswahlvorstand muss, wenn in dem Betrieb            stand kann Wahlberechtigte des Unternehmens, der\nmindestens fünf wahlberechtigte leitende Angestellte          Betriebswahlvorstand kann Wahlberechtigte des Betriebs\nbeschäftigt sind, mindestens ein leitender Angestellter       als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unter-\nangehören.                                                    stützung heranziehen.\n(3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann         (3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit ein-\nfür den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt  facher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über jede\nwerden.                                                       Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzu-\nnehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse\n(4) Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des Betriebs-  enthält; bei Beschlüssen des Betriebswahlvorstands über\nwahlvorstands, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes           die Eintragung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern\nbezeichnete Arbeitnehmer sind. Besteht kein Betriebsrat,      in die Wählerliste als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nso werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder des           bezeichnete Arbeitnehmer oder als leitende Angestellte ist\nBetriebswahlvorstands in einer Betriebsversammlung mit        in der Niederschrift auch zu vermerken, ob sie ohne\nder Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.                 Gegenstimme gefasst worden sind. Mitglieder des Wahl-\n(5) Die auf die leitenden Angestellten entfallenden Mit-   vorstands, gegen deren Stimmen ein Beschluss gefasst\nglieder werden von dem für den Betrieb zuständigen            worden ist, können verlangen, dass in der Niederschrift\nSprecherausschuss bestellt. Besteht kein Sprecheraus-         ihre abweichende Meinung vermerkt wird. Die Nieder-\nschuss, so werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder       schrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002               1713\nweiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen;         oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen,\ndies gilt auch für Bekanntmachungen, Ausschreiben und         auf denen eine Eintragung in der Wählerliste beruht,\nweitere Niederschriften des Wahlvorstands.                    ändern.\n(4) Bekanntmachungen des Wahlvorstands können                 (5) An Wahlen und Abstimmungen können nur Arbeit-\ndurch Aushang und durch den Einsatz der im Betrieb vor-       nehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen, die in der\nhandenen Informations- und Kommunikationstechnik              Wählerliste eingetragen sind.\nerfolgen. Der Aushang erfolgt an einer oder mehreren\ngeeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen\n§9\nim Betrieb. Er ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der\nEinsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist                    Bekanntmachung über die Bildung\nnur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekannt-                   der Wahlvorstände und die Wählerliste\nmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis er-\n(1) Die Einsichtnahme in die Wählerliste, das Gesetz\nlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit\nund diese Verordnung ist unverzüglich bis zum Abschluss\nnur der Wahlvorstand Änderungen der Bekanntmachung\nder Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu\nvornehmen kann.\nermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Wähler-\n(5) Das Unternehmen hat die Wahlvorstände bei der          liste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht ent-\nErfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihnen den        halten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an\nerforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.      geeigneter Stelle im Betrieb und durch den Einsatz der im\n(6) Die Wahlvorstände sollen dafür sorgen, dass aus-       Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikations-\nländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der         technik ermöglicht werden.\ndeutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über           (2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit\nden Anlass der Wahl, das Wahlverfahren, die Abstim-           der Ermöglichung der Einsichtnahme in die Wählerliste die\nmungen, die Aufstellung der Wählerliste und der Wahl-         Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift sowie die\nvorschläge, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in            Anschrift des Unternehmenswahlvorstands bekannt. Die\ngeeigneter Weise unterrichtet werden.                         Bekanntmachung erfolgt vom Tag ihres Erlasses bis zum\nAbschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der\n§8                              Arbeitnehmer. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der\nWählerliste                          Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses\nZeitraums. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben:\n(1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach\nseiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten des            1. das Datum ihres Erlasses;\nBetriebs (Wählerliste) auf, getrennt nach den in § 3 Abs. 1   2. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste,\nNr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmern und den             das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen\nleitenden Angestellten. Die Wahlberechtigten sollen in            können;\nalphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname\nund Geburtsdatum aufgeführt werden. Das Aufstellen der        3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste\nWählerliste kann durch Einsatz der im Betrieb vorhande-           nur innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekannt-\nnen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen,             machung schriftlich beim Betriebswahlvorstand ein-\nwenn Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Wahl-             gelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist\nvorstand Änderungen in der Wählerliste vornehmen kann.            anzugeben;\n(2) Jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands ist ver-      4. dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzun-\npflichtet darauf hinzuwirken, dass die Wahlberechtigten in        gen der Wählerliste nur innerhalb von einer Woche seit\nder Wählerliste in zutreffender Weise in Arbeitnehmer             der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und leitende Angestell-        können;\nte eingeteilt werden. Die Mitglieder des Betriebswahlvor-     5. dass an Wahlen und Abstimmungen nur Arbeitnehme-\nstands sollen hierüber um eine Beschlussfassung ohne              rinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der\nGegenstimme bemüht sein. Hat der Betriebswahlvorstand             Wählerliste eingetragen sind.\nhierüber ausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme\n(3) Hat der Betriebswahlvorstand bei der Aufstellung\ngefasst, so ist § 10 nicht anzuwenden.\nder Wählerliste nach § 8 Abs. 1 über die Eintragung der\n(3) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorständen         Wahlberechtigten als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nalle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Aus-  bezeichnete Arbeitnehmer oder leitende Angestellte nicht\nkünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur      ausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme gefasst,\nVerfügung zu stellen. Es hat die Betriebswahlvorstände        so muss die Bekanntmachung nach Absatz 2 auch die\ninsbesondere bei der Einteilung in Arbeitnehmer nach          folgenden Angaben enthalten:\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und leitende Angestellte zu\nunterstützen.                                                 1. dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer\ninnerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekannt-\n(4) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt           machung schriftlich vom Betriebswahlvorstand die\ndie Wählerliste unverzüglich, wenn eine Arbeitnehmerin            Änderung der eigenen Eintragung als in § 3 Abs. 1 Nr. 1\noder ein Arbeitnehmer                                             des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer oder leiten-\n1. in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet,              der Angestellter in der Wählerliste verlangen kann; der\n2. das 18. Lebensjahr vollendet oder                              letzte Tag der Frist ist anzugeben;\n3. die Eigenschaft als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes       2. dass dem Änderungsverlangen nach Nummer 1 zu\nbezeichneter Arbeitnehmer oder leitender Angestellter         entsprechen ist, wenn ein Mitglied des Betriebswahl-\nwechselt,                                                     vorstands dem Verlangen zustimmt;","1714              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\n3. dass gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur Ein-                              Abschnitt 2\nspruch eingelegt werden kann, soweit nicht nach\nAbstimmung über die Art der Wahl\nNummer 1 eine Änderung der Wählerliste verlangt\nwerden kann.\n§ 13\nBekanntmachung\n§ 10\nÄnderungsverlangen                          (1) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt\nnicht mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\n(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann       nehmern erlässt der Unternehmenswahlvorstand unver-\ninnerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekannt-           züglich nach Übersendung der Wählerlisten eine Bekannt-\nmachung nach § 9 Abs. 2 und 3 schriftlich vom Betriebs-      machung. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben\nwahlvorstand verlangen, dass die eigene Eintragung in der    enthalten:\nWählerliste als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeich-    1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;\nneter Arbeitnehmer oder leitender Angestellter geändert\nwird.                                                        2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nin unmittelbarer Wahl gewählt werden, wenn nicht\n(2) Dem Änderungsverlangen nach Absatz 1 ist zu ent-          die Wahlberechtigten die Wahl durch Delegierte\nsprechen, wenn ein Mitglied des Betriebswahlvorstands            beschließen;\ndem Verlangen zustimmt. Eine Zustimmung nach Satz 1\n3. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein\nkann nur innerhalb einer Woche nach Ablauf der in Ab-\nAntrag auf Abstimmung darüber, dass die Wahl der\nsatz 1 bestimmten Frist erteilt werden; sie ist schriftlich\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Dele-\ngegenüber dem Betriebswahlvorstand zu erklären.\ngierte erfolgen soll, unterzeichnet sein muss;\n(3) Gegen die Änderung der Eintragung nach Absatz 2       4. dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit\nkann das Arbeitsgericht von einem Mitglied des Be-               dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt\ntriebswahlvorstands, das dem Änderungsverlangen nicht            schriftlich beim Unternehmenswahlvorstand eingereicht\nzugestimmt hat, angerufen werden.                                werden kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;\n5. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili-\n§ 11                                gung an der Abstimmung erforderlich ist;\nÜbersendung der Wählerliste                    6. dass ein Beschluss über die Wahl der Aufsichtsrats-\nmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte nur\n(1) Der Betriebswahlvorstand übersendet dem Unter-            mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst\nnehmenswahlvorstand unverzüglich nach Ablauf der in              werden kann;\n§ 10 Abs. 1 bestimmten Frist eine Kopie der Wählerliste\n7. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.\nund teilt ihm die Zahlen der in der Regel im Betrieb\nbeschäftigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeich-      Sind nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte\nneten Arbeitnehmer und leitenden Angestellten mit. Ist       bereits gewählt, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit\nnach § 10 Abs. 1 die Änderung der Wählerliste verlangt       der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-\nworden, so erfolgt die Übersendung unverzüglich nach         mer noch nicht beendet ist, so muss die Bekanntmachung\nAblauf der in § 10 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Frist.           die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben enthalten.\n(2) Der Betriebswahlvorstand teilt Berichtigungen und       (2) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt\nErgänzungen der Wählerliste dem Unternehmenswahl-            mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern er-\nvorstand unverzüglich mit.                                   lässt der Unternehmenswahlvorstand zu dem in Absatz 1\nSatz 1 bestimmten Zeitpunkt eine Bekanntmachung. Sie\nmuss folgende Angaben enthalten:\n§ 12\n1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;\nEinsprüche\n2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\ngegen die Richtigkeit der Wählerliste\ndurch Delegierte gewählt werden, wenn nicht die\n(1) Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann Ein-           Wahlberechtigten die unmittelbare Wahl beschließen;\nspruch eingelegt werden, soweit nicht nach § 10 Abs. 1       3. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein\neine Änderung der Eintragung als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des         Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Aufsichts-\nGesetzes bezeichneter Arbeitnehmer oder leitender An-            ratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl\ngestellter in der Wählerliste verlangt werden kann. Ein-         gewählt werden sollen, unterzeichnet sein muss;\nsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können nur\n4. dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit\ninnerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekannt-\ndem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt\nmachung nach § 9 Abs. 2 und 3 schriftlich beim Betriebs-\nschriftlich beim Unternehmenswahlvorstand eingereicht\nwahlvorstand eingelegt werden. Einsprüche gegen Be-\nwerden kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;\nrichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste können nur\ninnerhalb von einer Woche seit der Berichtigung oder der     5. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili-\nErgänzung eingelegt werden.                                      gung an der Abstimmung erforderlich ist;\n(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 ist unverzüglich zu     6. dass ein Beschluss über die unmittelbare Wahl der\nentscheiden. Ist ein Einspruch begründet, so wird die            Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur mit der\nWählerliste berichtigt. Der Betriebswahlvorstand teilt die       Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden\nEntscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt             kann;\nhat, unverzüglich schriftlich mit.                           7. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002               1715\nDie Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den        3. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und\nVorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt        Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wähler-\nsind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu              liste eingetragen sind;\nwählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch      4. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili-\nnicht beendet ist.                                               gung an der Abstimmung erforderlich ist;\n(3) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die           5. dass der Beschluss nur mit der Mehrheit der abge-\nBekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt              gebenen Stimmen gefasst werden kann;\nihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab die\nBekanntmachung in den Betrieben zu erfolgen hat. Die         6. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.\nBekanntmachung durch den Betriebswahlvorstand erfolgt          (3) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet das\nbis zu der Bekanntmachung des Wahlausschreibens nach         Abstimmungsausschreiben den Betriebswahlvorständen\n§ 39 oder § 59. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der    und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab\nBekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses         das Abstimmungsausschreiben in den Betrieben bekannt\nZeitraums.                                                   zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das\n(4) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die           Abstimmungsausschreiben um die folgenden Angaben:\nBekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlass dem            1. Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen\nUnternehmen und den im Unternehmen vertretenen                   Stimmauszählung;\nGewerkschaften.\n2. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\n§ 14                                 Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe\nund Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach\nAntrag auf Abstimmung\n§ 19 Abs. 3 beschlossen ist;\n(1) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt       3. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber\nnicht mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeit-               dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;\nnehmern kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass\ndie Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer        4. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.\ndurch Delegierte erfolgen soll, gestellt werden. Wenn          (4) Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungs-\ndie in § 13 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen       ausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe be-\nvorliegen, ist Absatz 2 anzuwenden.                          kannt und vermerkt auf dem Abstimmungsausschreiben\n(2) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt       den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung.\nmehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern           § 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\nkann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Auf-\nsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer                                    § 16\nWahl gewählt werden sollen, gestellt werden; dies gilt\nauch, wenn die in § 13 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Vor-                              Stimmabgabe\naussetzungen vorliegen.                                        (1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen nur den\n(3) Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von zwei      Antrag und die Frage an die Abstimmungsberechtigten\nWochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 13             enthalten, ob sie für oder gegen den Antrag stimmen. Soll\nbestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Unternehmens-          die Stimme für den Antrag abgegeben werden, so ist\nwahlvorstand einzureichen. Der Unternehmenswahlvor-          das vorgedruckte „Ja“, andernfalls das vorgedruckte\nstand prüft unverzüglich nach Eingang eines Antrags          „Nein“ anzukreuzen. Die Stimmzettel für die Abstimmung\ndessen Gültigkeit.                                           müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit\nund Beschriftung haben; das Gleiche gilt für die Wahl-\n(4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von\numschläge.\nmindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten\nunterzeichnet und fristgerecht eingereicht worden ist.         (2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die\nStimmzettel und die Wahlumschläge rechtzeitig den\n(5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Unternehmens-\nBetriebswahlvorständen.\nwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein\nsolcher nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle       (3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal\nUnterzeichnenden schriftlich mit.                            versehen sind oder aus denen sich ein eindeutiger Wille\nnicht ergibt oder die andere als die in Absatz 1 bezeich-\n§ 15                             neten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen\nenthalten, sind ungültig.\nAbstimmungsausschreiben\n(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 14 vor, so erlässt                                § 17\nder Unternehmenswahlvorstand unverzüglich ein Ab-\nstimmungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb                            Abstimmungsvorgang\nvon zwei Wochen seit dem für die Bekanntmachung des            (1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkehrun-\nAbstimmungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt statt-         gen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimm-\nfinden.                                                      zettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung\n(2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende             einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die\nAngaben enthalten:                                           Wahlurne muss vom Betriebswahlvorstand verschlossen\nund so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Wahl-\n1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;          umschläge nicht herausgenommen werden können, ohne\n2. den Inhalt des Antrags;                                   dass die Urne geöffnet wird.","1716              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\n(2) Während der Abstimmung müssen mindestens              3. eine vorgedruckte, von der abstimmenden Person\nzwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands im Wahlraum            abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem\nanwesend sein; sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer               Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der\nbestellt, so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des          Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist,\nBetriebswahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines          sowie\nWahlhelfers.                                                 4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des\n(3) Die abstimmende Person gibt ihren Namen an und            Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen\nwirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt         und die Anschrift des Abstimmungsberechtigten sowie\nist, in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der             den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,\nWählerliste vermerkt worden ist.\nauszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-\n(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimm-         vorstand soll den Abstimmungsberechtigten ferner ein\nabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Ver-      Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimm-\ntrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe be-           abgabe (§ 19 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der\nhilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit.     Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder\nPersonen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des     die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste.\nWahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer\ndürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.            (2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Betriebs-\nDie Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der      wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der\nWünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimm-             Abstimmung nach der Eigenart ihres Beschäftigungs-\nabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit         verhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend\nder Wählerin oder dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen.        sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit\nSie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet,       und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1\ndie sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat.   bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens\nDie Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens         der Abstimmungsberechtigten bedarf.\nunkundige Wählerinnen und Wähler.                              (3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche\n(5) Wird die Stimmabgabe unterbrochen oder erfolgt        Stimmabgabe beschließen\ndie Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Abschluss         1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit\nder Stimmabgabe, so hat der Betriebswahlvorstand                 vom Hauptbetrieb entfernt sind,\nfür die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und\n2. für Betriebe, in denen die Mehrheit der Abstimmungs-\naufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von\nberechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach\nStimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses un-\nAbsatz 2 berechtigt ist und in denen die verbleibende\nmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Abstimmung oder\nMinderheit nicht mehr als insgesamt 25 Abstimmungs-\nbei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmauszählung hat\nberechtigte ausmacht.\nsich der Betriebswahlvorstand davon zu überzeugen,\ndass der Verschluss unversehrt ist.                          Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(4) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet den\n§ 18                            Betriebswahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1\nEinsatz von Wahlgeräten                     bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimm-\n(1) Für die Abgabe und Zählung der Stimmen kön-           abgabe.\nnen an Stelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen und\nWahlurnen Wahlgeräte eingesetzt werden. § 17 gilt ent-                                   § 20\nsprechend. Die Wahlgeräte müssen auf Grund einer Prü-\nVerfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe\nfung nach § 2 Abs. 2 und 3 der Bundeswahlgeräteverord-\nnung für die Abstimmungen und Wahlen geeignet sein, für        (1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die\ndie sie eingesetzt werden und den Richtlinien für die Bau-   abstimmende Person\nart von Wahlgeräten entsprechen, soweit diese nicht be-\n1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-\nsondere Regelungen für Bundeswahlen enthalten. Jedem\nnet und in dem zugehörigen Wahlumschlag ver-\nWahlgerät muss eine Bedienungsanleitung und eine Bau-\nschließt,\ngleichheitserklärung entsprechend § 2 Abs. 6 der Bundes-\nwahlgeräteverordnung beigefügt sein.                         2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts\nund des Datums unterschreibt und\n(2) Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässig, wenn\nhierüber Einvernehmen zwischen dem Unternehmenswahl-         3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorge-\nvorstand und der Unternehmensleitung erzielt worden ist.         druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt\nund diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebs-\n§ 19                                wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor\nAbschluss der Stimmabgabe vorliegt.\nVoraussetzungen\nder schriftlichen Stimmabgabe                    (2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet\nder Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis\n(1) Abstimmungsberechtigten, die im Zeitpunkt der\nzu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent-\nAbstimmung wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert\nnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten\nsind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebs-\nErklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-\nwahlvorstand auf ihr Verlangen\ngemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand\n1. das Abstimmungsausschreiben,                              die Stimmabgabe in der Wählerliste und legt die Wahl-\n2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,                     umschläge ungeöffnet in die Wahlurne.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                 1717\n(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Be-         5. die Zahl der ungültigen Stimmen;\ntriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt      6. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;\ndes Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die\nWahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des             7. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;\nErgebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der         8. das Abstimmungsergebnis;\nArbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl\nnicht angefochten worden ist.                                9. besondere während der Abstimmung eingetretene\nZwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\n§ 21\n§ 24\nÖffentliche Stimmauszählung\nBekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\n(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe\nzählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen           Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Ab-\naus.                                                         stimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder\nBetriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-\nfür die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das\nwahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und\nAbstimmungsausschreiben bekannt.\nstellt fest, wie viele Stimmen für und wie viele Stimmen\ngegen den Antrag abgegeben worden sind.\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel                       Abschnitt 3\nzu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere\ngekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie             Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge\nvollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-\nfalls sind sie ungültig.                                                          Unterabschnitt 1\n(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten stellt der Betriebs-                         Verteilung der Sitze\nwahlvorstand durch Ablesen der Zählwerke die Zahl                          der unternehmensangehörigen\nder für den Antrag und die Zahl der gegen den Antrag                  Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nabgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen\n§ 25\nStimmen fest.\nVerteilung der Sitze\n§ 22                                          der unternehmensangehörigen\nAbstimmungs-                                 Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nniederschrift des Betriebswahlvorstands                (1) Der Unternehmenswahlvorstand stellt die Verteilung\n(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahl-     der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsrats-\nvorstand in einer Niederschrift fest:                        mitglieder der Arbeitnehmer auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;                   Angestellten fest.\n2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;\n(2) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\n3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;               Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden\n4. die Zahl der gültigen Stimmen;                            Angestellten entfallenden Aufsichtsratsmitglieder erfolgt\n5. die Zahl der ungültigen Stimmen;                          nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden\ndie Zahlen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeich-\n6. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;          neten Arbeitnehmer und der leitenden Angestellten des\n7. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;        Unternehmens in einer Reihe nebeneinander gestellt und\n8. besondere während der Abstimmung eingetretene             beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzah-\nZwischenfälle oder sonstige Ereignisse.                  len sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der\nersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus\n(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich\nfrüheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht\ndem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fern-\nkommen, nicht mehr entstehen. Unter den so gefundenen\nschriftlich oder durch Botin oder Boten die Abstimmungs-\nTeilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert\nniederschrift.\nund der Größe nach geordnet, wie unternehmens-\n§ 23                             angehörige Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu\nwählen sind. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes be-\nFeststellung des Abstimmungs-                  zeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten\nergebnisses, Abstimmungsnieder-                  erhalten jeweils so viele Aufsichtsratssitze zugeteilt, wie\nschrift des Unternehmenswahlvorstands               Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigste in\nDer Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand der         Betracht kommende Höchstzahl auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1\nAbstimmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände         des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leiten-\ndas Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift    den Angestellten zugleich entfällt, entscheidet das Los\nfest:                                                        darüber, wem der Sitz zufällt.\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;                      (3) Würde nach Absatz 2 auf die leitenden Angestellten\nnicht mindestens ein Sitz entfallen, so erhalten sie einen\n2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;\nSitz; die Zahl der Sitze der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-\n3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;               setzes bezeichneten Arbeitnehmer vermindert sich ent-\n4. die Zahl der gültigen Stimmen;                            sprechend.","1718               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nUnterabschnitt 2                        10. dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das\nWahlvorschläge                                zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied\ngewählt ist;\n§ 26                              11. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.\nBekanntmachung über                           (2) Der Unternehmenswahlvorstand kann die Bekannt-\ndie Einreichung von Wahlvorschlägen                  machungen nach Absatz 1 und § 13 in einer Bekannt-\n(1) Der Unternehmenswahlvorstand erlässt gleichzeitig       machung zusammenfassen.\nmit der Bekanntmachung nach § 13 eine Bekannt-                   (3) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die\nmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für          Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt\ndie Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.        ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den\nDie Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:           Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahl-\n1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;          vorstand ergänzt die Bekanntmachung um die folgenden\nAngaben:\n2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der\nArbeitnehmer, getrennt nach Aufsichtsratsmitgliedern      1. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, das\nder in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten             Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen können;\nArbeitnehmer, Aufsichtsratsmitgliedern der leitenden      2. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-\nAngestellten und Aufsichtsratsmitgliedern, die Ver-           schlägen Kenntnis erlangen können;\ntreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind;       3. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber\n3. dass Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichts-               dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;\nratsmitglieder der Arbeitnehmer beim Unterneh-            4. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.\nmenswahlvorstand innerhalb von sechs Wochen seit\ndem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt              (4) Der Betriebswahlvorstand macht die Bekannt-\nschriftlich eingereicht werden können; der letzte Tag     machung bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsrats-\nder Frist ist anzugeben;                                  mitglieder bekannt. Der Betriebswahlvorstand vermerkt\nauf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag\n4. die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1\nder Bekanntmachung.\nNr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, von\ndenen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder          (5) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die\nder in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten         Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlass dem\nArbeitnehmer unterzeichnet sein muss;                     Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen\n5. dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auf     Gewerkschaften.\nGrund von Abstimmungsvorschlägen durch Beschluss\nder wahlberechtigten leitenden Angestellten in gehei-                                 § 27\nmer Abstimmung aufgestellt wird, und dass hierüber                  Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1\neine gesonderte Bekanntmachung erlassen wird;                     des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer\n6. dass ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder,\n(1) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der in § 3\ndie Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer\nsind, nur von einer im Unternehmen vertretenen\nkönnen die wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr.1 des\nGewerkschaft eingereicht werden kann;\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer Wahlvorschläge\n7. dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder der in § 3   machen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer       oder 100 der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\noder die Aufsichtsratsmitglieder der leitenden An-        Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer unterzeichnet sein.\ngestellten nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die\n(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von sechs\nAnzahl der Bewerberinnen und Bewerber in diesem\nWochen seit dem für die Bekanntmachung über die Ein-\nWahlvorschlag doppelt so hoch sein muss wie die\nreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Zeitpunkt\nZahl der Aufsichtsratsmitglieder, die auf die in § 3\nbeim Unternehmenswahlvorstand schriftlich einzureichen.\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer\noder die leitenden Angestellten entfällt;                    (3) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag\n8. dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die Ver-    eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerberinnen und\ntreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind,       Bewerber in diesem Wahlvorschlag doppelt so hoch\nnur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der        sein wie die Zahl der in diesem Wahlgang zu wählenden\nBewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvor-             Aufsichtsratsmitglieder.\nschlag mindestens doppelt so hoch sein muss wie die          (4) Wahlgang im Sinne dieses Kapitels ist\nZahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter        1. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1\nvon Gewerkschaften;                                           Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer,\n9. dass in jedem Wahlvorschlag für jede Bewerberin           2. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der leitenden\noder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des        Angestellten,\nAufsichtsrats vorgeschlagen werden kann und dass\nfür eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der     3. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Vertrete-\nein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter             rinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind.\nArbeitnehmer ist, nur ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-     (5) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerberinnen\nzes bezeichneter Arbeitnehmer und für einen leiten-       und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fort-\nden Angestellten nur ein leitender Angestellter als       laufender Nummer und unter Angabe von Familienname,\nErsatzmitglied vorgeschlagen werden kann;                 Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                1719\ntrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewer-   des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer ist, kann nur\nberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvor-          ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeit-\nschlag und ihre schriftliche Versicherung, dass sie im Fall nehmer und für einen leitenden Angestellten nur ein leiten-\nihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.       der Angestellter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.\n(6) Für jeden Wahlvorschlag soll eine oder einer der     Für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber kann je-\nUnterzeichnenden als Vorschlagsvertreter bestimmt wer-      weils nur ein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Eine\nden. Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Unter-     Bewerberin oder ein Bewerber kann nicht sowohl als\nnehmenswahlvorstand die zur Beseitigung von Bean-           Mitglied als auch als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats\nstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie       vorgeschlagen werden. § 27 Abs. 8 ist entsprechend\nErklärungen und Entscheidungen des Unternehmens-            anzuwenden.\nwahlvorstands entgegenzunehmen. Ist kein Vorschlags-           (2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem\nvertreter ausdrücklich bestimmt worden, so wird die         Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vor-\noder der an erster Stelle Unterzeichnende als Vorschlags-   name, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Betrieb\nvertreter angesehen.                                        neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen,\nfür die oder für den es als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats\n(7) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur\nvorgeschlagen wird. In dem Wahlvorschlag ist kenntlich\nauf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter meh-\nzu machen, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied\nrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Auffor-\ndes Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 27 Abs. 5 Satz 2\nderung des Unternehmenswahlvorstands innerhalb einer\nist entsprechend anzuwenden.\nangemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb einer\nWoche zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.\nUnterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein                              Unterabschnitt 3\nName auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag ge-                       Zusätzliche Vorschriften für den\nzählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen;                 Wahlvorschlag der leitenden Angestellten\nsind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben Wahl-\nberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht                                § 30\nworden, so entscheidet das Los darüber, auf welchem                               Bekanntmachung\nWahlvorschlag die Unterschrift gilt.                                    über die Abstimmung für den Wahl-\n(8) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf                  vorschlag der leitenden Angestellten\neinem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Ist der              (1) Der Unternehmenswahlvorstand erlässt gleichzeitig\nName dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung       mit der Bekanntmachung nach § 13 eine Bekannt-\n(Absatz 5 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen auf-         machung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag\ngeführt, so hat sie auf Aufforderung des Unternehmens-      der leitenden Angestellten. Die Bekanntmachung muss\nwahlvorstands innerhalb einer Woche zu erklären, welche     folgende Angaben enthalten:\nBewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristge-\n1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;\nrechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber\nauf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.                  2. die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die der\nWahlvorschlag der leitenden Angestellten enthalten\n§ 28                                 muss;\nWahlvorschläge der Gewerkschaften                  3. dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten\nauf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Be-\n(1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertrete-      schluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten\nrinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind, können            in geheimer Abstimmung aufgestellt wird;\ndie in dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften             4. dass in jedem Abstimmungsvorschlag für jede Be-\nWahlvorschläge machen.                                           werberin oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatz-\n(2) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von           mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden\neiner hierzu bevollmächtigten beauftragten Person dieser         kann;\nGewerkschaft unterzeichnet sein. § 27 Abs. 2, 4, 5 und 8      5. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden\nist entsprechend anzuwenden. Wird nur ein Wahlvor-               Angestellten, von denen ein Abstimmungsvorschlag\nschlag eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerberin-           für die Abstimmung der leitenden Angestellten unter-\nnen und Bewerber mindestens doppelt so hoch sein wie             zeichnet sein muss;\ndie Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter\n6. die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die jeder\nvon Gewerkschaften.\nleitende Angestellte in der Abstimmung ankreuzen\n(3) § 27 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Die in           kann;\nAbsatz 2 Satz 1 bezeichnete beauftragte Person gilt als\n7. dass als Bewerberinnen und Bewerber nach der\nVorschlagsvertreter. Die Gewerkschaft kann eine andere\nReihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen\nals die in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person als Vor-\nnur so viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag\nschlagsvertreter benennen.\naufgenommen werden, wie er insgesamt Bewerbe-\nrinnen und Bewerber enthalten muss und dass bei\n§ 29\nStimmengleichheit das Los entscheidet;\nWahlvorschläge für Ersatzmitglieder\n8. dass die in den Abstimmungsvorschlägen zusammen\n(1) In jedem Wahlvorschlag kann für jede Bewerberin           mit den Gewählten aufgeführten Ersatzmitglieder in\noder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des           den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten als\nAufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für eine Bewerberin          Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats aufgenommen\noder einen Bewerber, die oder der ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1        werden;","1720              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\n9. den Zeitpunkt, bis zu dem Abstimmungsvorschläge für        (5) Ist nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist\ndie Abstimmung der leitenden Angestellten beim Unter-   kein gültiger Abstimmungsvorschlag eingereicht, so teilt\nnehmenswahlvorstand eingereicht werden können;          dies der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich den\n10. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands;             Betriebswahlvorständen mit. Jeder Betriebswahlvorstand\nmacht diese Mitteilung in gleicher Weise bekannt wie\n11. dass die leitenden Angestellten in Briefwahl ab-\nAbstimmungsvorschläge und fordert unter Hinweis auf\nstimmen;\nden bevorstehenden Ablauf der zur Einreichung von\n12. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unter-     Wahlvorschlägen bestimmten Frist erneut dazu auf,\nnehmenswahlvorstand eingehen müssen.                    Abstimmungsvorschläge einzureichen.\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand kann die Bekannt-\nmachungen nach Absatz 1, § 13 und § 26 in einer                                           § 32\nBekanntmachung zusammenfassen.                                        Abstimmung der leitenden Angestellten\n(3) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die              (1) Der Unternehmenswahlvorstand setzt den Tag der\nBekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt          Abstimmung der leitenden Angestellten so fest, dass der\nihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den   Wahlvorschlag der leitenden Angestellten spätestens acht\nBetrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahl-         Wochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 26\nvorstand ergänzt die Bekanntmachung um die Angabe,           bestimmten Zeitpunkt vorliegt.\nwo oder wie die Abstimmungsberechtigten von den                 (2) Jeder Abstimmungsberechtigte kann insgesamt so\nAbstimmungsvorschlägen Kenntnis erlangen können.             viele Bewerberinnen und Bewerber ankreuzen, wie der\n(4) § 26 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.        Wahlvorschlag der leitenden Angestellten insgesamt\nBewerberinnen und Bewerber enthalten muss. Eine\n§ 31                            gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des\nAufsichtsrats ist nicht zulässig.\nAbstimmungs-\n(3) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Bewerbe-\nvorschläge der leitenden Angestellten\nrinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe\n(1) Für den Beschluss über den Wahlvorschlag der lei-     von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und\ntenden Angestellten können die wahlberechtigten leiten-      Betrieb untereinander in alphabetischer Reihenfolge auf-\nden Angestellten Abstimmungsvorschläge machen. Jeder         zuführen. Das für eine Bewerberin oder für einen Bewerber\nAbstimmungsvorschlag muss von einem Zwanzigstel              vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf den Stimmzetteln\noder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten          neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen;\nunterzeichnet sein. Abstimmungsvorschläge sind inner-        Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel\nhalb einer vom Unternehmenswahlvorstand zu bestim-           sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerberinnen\nmenden Frist beim Unternehmenswahlvorstand schriftlich       und Bewerber jeder Abstimmungsberechtigte insgesamt\neinzureichen. Die Frist soll zwei Wochen betragen. Sie       ankreuzen kann. Die Stimmzettel müssen sämtlich die\nbeginnt mit dem für die Bekanntmachung nach § 30             gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung\nbestimmten Zeitpunkt.                                        haben; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge.\n(2) In jedem Abstimmungsvorschlag kann für jede              (4) Die abstimmende Person kennzeichnet die von ihr\nBewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein leitender     Gewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür\nAngestellter als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vor-       vorgesehenen Stellen. Ungültig sind Stimmzettel,\ngeschlagen werden. § 29 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist ent-         1. in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber ange-\nsprechend anzuwenden.                                            kreuzt sind, als die abstimmende Person Stimmen hat,\n(3) In jedem Abstimmungsvorschlag sind die Bewer-         2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,\nberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter       3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,\nfortlaufender Nummer und unter Angabe von Familien-\nname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung           4. die andere als die in Absatz 3 bezeichneten Angaben,\nund Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der         einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.\nBewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Ab-              (5) Die Abstimmung der leitenden Angestellten wird\nstimmungsvorschlag sowie die schriftliche Versicherung,      vom Unternehmenswahlvorstand durchgeführt. Über die\ndass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden,        Abstimmungsvorschläge stimmen die leitenden Ange-\nsind beizufügen. Ein Ersatzmitglied ist in dem Abstim-       stellten in Briefwahl ab. Auf die schriftliche Stimmabgabe\nmungsvorschlag neben der Bewerberin oder dem Bewer-          sind die §§ 17 bis 20 entsprechend anzuwenden.\nber aufzuführen, für die oder für den es als Ersatzmitglied     (6) Unmittelbar nach dem Zeitpunkt, bis zu dem die\nvorgeschlagen wird. In dem Abstimmungsvorschlag ist          Wahlbriefe beim Unternehmenswahlvorstand eingehen\nkenntlich zu machen, wer als Bewerberin oder Bewerber        müssen, zählt der Unternehmenswahlvorstand öffentlich\nund wer als Ersatzmitglied vorgeschlagen wird. Auf           die Stimmen aus. Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt\nErsatzmitglieder sind die Sätze 1 und 2 entsprechend         er die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die\nanzuwenden.                                                  auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden\n(4) Der Unternehmenswahlvorstand prüft die Abstim-        Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimm-\nmungsvorschläge. Er übersendet die gültigen Abstim-          zettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag\nmungsvorschläge unverzüglich den Betriebswahlvorstän-        mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie,\nden. Jeder Betriebswahlvorstand macht sie bis zu dem         wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt,\nTag bekannt, von dem ab das Abstimmungsergebnis              andernfalls sind sie ungültig. Ist auf einem Stimmzettel\nnach § 32 Abs. 9 Satz 2 in dem Betrieb bekannt gemacht       eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt,\nwird; § 26 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.               so zählt dies als eine Stimme.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002               1721\n(7) Als Bewerberinnen und Bewerber sind nach der          3. die nicht die in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 be-\nReihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen nur           zeichnete Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern\nso viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag aufge-        enthalten,\nnommen, wie er insgesamt Bewerberinnen und Bewerber          4. der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten\nenthalten muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet das            Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die\nLos.                                                             erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,\n(8) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber in den Wahl-    5. der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einer hierzu\nvorschlag der leitenden Angestellten aufgenommen, so             bevollmächtigten beauftragten Person unterzeichnet\nist das in dem Abstimmungsvorschlag neben dieser                 sind.\nBewerberin oder diesem Bewerber aufgeführte Ersatz-             (2) Wahlvorschläge,\nmitglied als deren oder als dessen Ersatzmitglied in den\nWahlvorschlag der leitenden Angestellten aufgenommen.        1. in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der\nin § 27 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet\n(9) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das              sind,\nAbstimmungsergebnis und die Namen der in den Wahl-\n2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung\nvorschlag Aufgenommenen den Betriebswahlvorständen.\nder Bewerberinnen und Bewerber nach § 27 Abs. 5\nJeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungs-\nSatz 2 nicht beigefügt sind,\nergebnis und die Namen der in den Wahlvorschlag Auf-\ngenommenen für die Dauer von zwei Wochen bekannt;            3. die infolge von Streichungen gemäß § 27 Abs. 7 nicht\n§ 26 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.                         mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften auf-\nweisen,\n§ 33                            sind ungültig, wenn der Unternehmenswahlvorstand sie\nbeanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb einer\nAbstimmungsniederschrift                    Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.\nNach Abschluss der Abstimmung stellt der Unterneh-\nmenswahlvorstand in einer Niederschrift fest:                                             § 36\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;                                  Nachfrist für Wahlvorschläge\n2. die Zahl der gültigen Stimmen;                               (1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahl-\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;                          vorschlägen bestimmten Frist für einen in § 27 Abs. 4\nNr. 1 und 3 bezeichneten Wahlgang kein gültiger Wahl-\n4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder       vorschlag eingereicht, so erlässt der Unternehmenswahl-\nBewerber entfallenden Stimmen;                           vorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und setzt\n5. die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen          eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von\nBewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder;         Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muss fol-\ngende Angaben enthalten:\n6. besondere während der Abstimmung eingetretene\nZwischenfälle oder sonstige Ereignisse.                  1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;\n2. dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag\neingereicht worden ist;\nUnterabschnitt 4                       3. dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von\nPrüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge                einer Woche seit dem für die Bekanntmachung\nbestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Unternehmens-\n§ 34                                wahlvorstand eingereicht werden können; der letzte\nPrüfung der Wahlvorschläge                       Tag der Frist ist anzugeben;\n4. dass der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn min-\n(1) Der Unternehmenswahlvorstand bestätigt dem Vor-           destens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird;\nschlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung\ndes Wahlvorschlags.                                          5. dass, soweit kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht\nwird, die fehlenden Aufsichtsratsmitglieder durch das\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand bezeichnet den               Gericht bestellt werden können.\nWahlvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort ver-\nsehen ist, mit Familienname und Vorname der an erster           (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahl-\nStelle benannten Bewerberin oder des an erster Stelle        gang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht\nbenannten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahl-           der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich bekannt,\nvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstan-      dass der Wahlgang nicht stattfindet.\ndung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der       (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2\nGründe zu unterrichten.                                      ist § 26 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.\n§ 35                                                         § 37\nUngültige Wahlvorschläge                              Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,                            (1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Auf-\nsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind,\n1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,           mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der\n2. auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in         Unternehmenswahlvorstand durch das Los nach Ablauf\nerkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,                 der in § 27 Abs. 2, § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1","1722              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nbezeichneten Fristen die Reihenfolge der Ordnungsnum-        vorstand ergänzt das Wahlausschreiben um die folgenden\nmern, die den eingereichten Wahlvorschlägen zugeteilt        Angaben:\nwerden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.).                            1. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-\n(2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der             schlägen Kenntnis erlangen können;\nStimmabgabe sind die gültigen Wahlvorschläge in den          2. Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen\nBetrieben bekannt zu machen. Der Unternehmenswahl-               Stimmauszählung;\nvorstand übersendet die gültigen Wahlvorschläge den\nBetriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den       3. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\nZeitpunkt mit, von dem ab die Wahlvorschläge in den              Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe\nBetrieben bekannt zu machen sind. Jeder Betriebswahl-            und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach\nvorstand macht die Wahlvorschläge, nach Wahlgängen               § 49 Abs. 3 beschlossen ist;\ngetrennt, bekannt; § 26 Abs. 4 und 5 ist entsprechend        4. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber\nanzuwenden.                                                      dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;\n5. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.\nAbschnitt 4                           Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 26\nAnzuwendende Vorschriften                         Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.\n§ 38\nAbschnitt 2\nAnzuwendende Vorschriften\nDurchführung der Wahl\n(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in\nunmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet sich das weitere                         Unterabschnitt 1\nWahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2.\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\n(2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer                der Arbeitnehmer in einem Wahlgang\ndurch Delegierte zu wählen, so richtet sich das weitere                  auf Grund mehrerer Wahlvorschläge\nWahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.\n§ 40\nStimmabgabe, Wahlvorgang\nKapitel 2\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-\nUnmittelbare Wahl der                      glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer             Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann\ndie Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für\nAbschnitt 1                           einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe\nWahlausschreiben                            erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür\nbestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen). Der Begriff\n§ 39                            des Wahlgangs im Sinne dieses Kapitels bestimmt sich\nnach § 27 Abs. 4.\nWahlausschreiben\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Wahlvor-\n(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der      schläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der\nArbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so        Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und\nerlässt der Unternehmenswahlvorstand ein Wahlaus-            zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber\nschreiben. Es muss folgende Angaben enthalten:               mit Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und\n1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;          Betrieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen,\ndie mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kenn-\n2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe ent-\nvon allen Wahlberechtigten in unmittelbarer Wahl zu\nhalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden\nwählen sind;\nkann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Ver-\n3. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-          wendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe,\nnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können,          Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; das\ndie in der Wählerliste eingetragen sind;                 Gleiche gilt für die Wahlumschläge. Die Stimmzettel und\n4. den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht      Wahlumschläge, die für einen Wahlgang Verwendung\nwerden können;                                           finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge\nvorgesehenen Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der\n5. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden           Farbe unterscheiden.\nist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt\nwerden dürfen, die fristgerecht eingereicht sind;           (3) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die\nStimmzettel und die Wahlumschläge rechtzeitig den\n6. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe für die Wahl        Betriebswahlvorständen.\nder Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;\n(4) Die Wählerin kennzeichnet den von ihr und der\n7. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.              Wähler den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet das           Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen\nWahlausschreiben den Betriebswahlvorständen und teilt        Stelle. Für den Wahlvorgang sind die §§ 17 und 18 ent-\nihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab es in den    sprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der\nBetrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahl-         Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                1723\n(5) Ungültig sind Stimmzettel,                            viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach\n1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,       geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu\nwählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze\n2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,        zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,           niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere\n4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,      Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los\neinen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.         darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.\n(3) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Be-\n§ 41                            werberinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf\nihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die\nÖffentliche Stimmauszählung\nfolgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge\n(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe           desselben Wahlgangs über.\nzählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.      (4) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-      innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich\nwahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und          nach der Reihenfolge ihrer Benennung.\nzählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahl-          (5) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewer-\nvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.                     bers ist das in dem Wahlvorschlag neben der gewählten\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel Bewerberin oder dem gewählten Bewerber aufgeführte\nzu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere       Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.\ngekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie\nvollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-                           Unterabschnitt 2\nfalls sind sie ungültig.\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\n(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 21 Abs. 4 ent-                der Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nsprechend.                                                               auf Grund nur eines Wahlvorschlags\n§ 42                                                         § 44\nWahlniederschrift des Betriebswahlvorstands                           Stimmabgabe, Wahlvorgang\n(1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der          (1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsrats-\nBetriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden        mitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen\nWahlgang gesondert fest:                                     Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann die\nWählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für die in\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;                   dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerberinnen und\n2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;          Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe für ein\n3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;               Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig. Die\nStimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in\n4. die Zahl der gültigen Stimmen;                            den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen).\n5. die Zahl der ungültigen Stimmen;                             (2) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Bewerbe-\n6. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge ent-      rinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe\nfallenden Stimmen;                                       von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und\n7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-         Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in\nfälle oder sonstige Ereignisse.                          der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Das für eine\nBewerberin oder für einen Bewerber vorgeschlagene\n(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich     Ersatzmitglied ist auf den Stimmzetteln neben der Be-\nnach der Stimmauszählung dem Unternehmenswahl-               werberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist ent-\nvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin    sprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die An-\noder Boten die Wahlniederschrift.                            gabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber\n(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der       die Wählerin oder der Wähler insgesamt ankreuzen kann.\nStimmauszählung bekannt.                                     § 40 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 ist anzuwenden.\n(3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der\n§ 43                            Wähler die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an den im\nStimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Es dürfen nicht\nErmittlung der Gewählten\nmehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt werden,\n(1) Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand         als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen\nder Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände das        sind. § 40 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nWahlergebnis.                                                   (4) Ungültig sind Stimmzettel,\n(2) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvor-            1. in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber ange-\nschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer              kreuzt sind, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmit-\nReihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4       glieder zu wählen sind,\nusw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander\n2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,\nreihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-\nführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für   3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,\ndie Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr      4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,\nentstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so          einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.","1724               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\n§ 45                             Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Fami-\nÖffentliche Stimmauszählung                   lienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb\nuntereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in\n(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe            dem Wahlvorschlag benannt sind. Liegen mehrere gültige\nzählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen         Wahlvorschläge vor, so hat der Unternehmenswahl-\naus.                                                          vorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf den\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Be-             Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vor-\ntriebswahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen         name, Art der Beschäftigung, Betrieb und Kennwort\nund zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede           des Wahlvorschlags untereinander in alphabetischer\nBewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen           Reihenfolge aufzuführen. § 44 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist\nzusammen. § 41 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem           anzuwenden.\nStimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach           (3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der\nangekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.                    Wähler die von ihm gewählte Person durch Ankreuzen an\n(3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 21 Abs. 4 ent-     der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Es darf\nsprechend.                                                    nicht mehr als eine Bewerberin oder ein Bewerber an-\ngekreuzt werden. § 40 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 4 und die\n§ 46                             §§ 45 bis 47 sind anzuwenden.\nWahlniederschrift des Betriebswahlvorstands\nUnterabschnitt 4\nNachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der\nBetriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden                           Schriftliche Stimmabgabe\nWahlgang gesondert fest:\n§ 49\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\nVoraussetzungen\n2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;\n3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;                   (1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl\nwegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine\n4. die Zahl der gültigen Stimmen;                             Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahl-\n5. die Zahl der ungültigen Stimmen;                           vorstand auf sein Verlangen\n6. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und         1. das Wahlausschreiben,\nBewerber entfallenden Stimmen;\n2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berech-\n7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-              tigt ist, gesondert\nfälle oder sonstige Ereignisse.\na) die Wahlvorschläge,\n§ 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.\nb) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,\n§ 47                             3. eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler\nErmittlung der Gewählten                        abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem\nBetriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der\nDer Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand                  Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist,\nder Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die             sowie\nZahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Be-\n4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des\nwerber entfallenden Stimmen. Gewählt sind insgesamt\nBetriebswahlvorstands und als Absender den Namen\nso viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahl-\nund die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den\ngang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der\nVermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,\nReihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei\nStimmengleichheit entscheidet das Los. § 43 Abs. 5 ist        auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-\nanzuwenden.                                                   vorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt\nüber die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe\n(§ 50 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebs-\nUnterabschnitt 3\nwahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Über-\nWahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds             sendung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang               der Wählerliste.\n(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvor-\n§ 48\nstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der\nWahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds              Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussicht-\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                 lich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere\nim Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäf-\n(1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied\ntigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen,\nder Arbeitnehmer zu wählen, so kann die Wählerin ihre\nohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten\nund der Wähler seine Stimme nur für eine der vorgeschla-\nbedarf.\ngenen Bewerberinnen oder einen der vorgeschlagenen\nBewerber abgeben. § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzu-             (3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche\nwenden.                                                       Stimmabgabe beschließen\n(2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat       1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit\nder Unternehmenswahlvorstand die Bewerberinnen und                vom Hauptbetrieb entfernt sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002              1725\n2. für Betriebe, in denen die Mehrheit der Wahlberech-         7. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen\ntigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2             Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;\nberechtigt ist und in denen die verbleibende Minderheit     8. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;\nnicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte aus-\nmacht.                                                      9. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmit-\nglieder gewählten Ersatzmitglieder;\nAbsatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n10. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-\n(4) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet den                 fälle oder sonstige Ereignisse.\nBetriebswahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1\nbezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimm-\nabgabe.                                                                                   § 52\nBekanntmachung des Wahlergebnisses,\n§ 50                                          Benachrichtigung der Gewählten\nVerfahren bei der Stimmabgabe\n(1) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das\n(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die         Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den\nWählerin oder der Wähler                                     Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand\n1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-        macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten\nnet und in den zugehörigen Wahlumschlägen ver-            unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.\nschließt,                                                    (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Unternehmenswahl-\n2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und      vorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und\ndes Datums unterschreibt und                              übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Ge-\nwählten dem Unternehmen und den im Unternehmen ver-\n3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vorge-          tretenen Gewerkschaften.\ndruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt\nund diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebs-\n§ 53\nwahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor\nAbschluss der Stimmabgabe vorliegt.                                      Aufbewahrung der Wahlakten\n(2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet          Der Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahl-\nder Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis     vorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen.\nzu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent-        Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für\nnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten        die Dauer von fünf Jahren auf.\nErklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-\ngemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die\nStimmabgabe für jeden Wahlgang gesondert in der\nWählerliste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die                               Kapitel 3\nWahlurne.                                                                 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\n(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der                          der Arbeitnehmer durch Delegierte\nBetriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-\npunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.                                Abschnitt 1\nDie Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des                         Wahl der Delegierten\nErgebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der\nArbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl\nUnterabschnitt 1\nnicht angefochten worden ist.\nDelegierte mit Mehrfachmandat\nUnterabschnitt 5\n§ 54\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen\nKeine Wahl von Delegierten nach\n§ 51                                        diesem Unterabschnitt, wenn in dem\nUnternehmen für die Wahl von Aufsichtsrats-\nWahlniederschrift                              mitgliedern anderer Unternehmen Delegierte\nNachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Unter-             mit Mehrfachmandat gewählt werden\nnehmenswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden            (1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nWahlgang gesondert fest:                                     des Unternehmens durch Delegierte zu wählen und neh-\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;                  men die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch an\nder Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;\nanderer Unternehmen durch Delegierte teil und hat der\n3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;              Unternehmenswahlvorstand nach § 55 der Dritten Wahl-\n4. die Zahl der gültigen Stimmen;                           ordnung zum Mitbestimmungsgesetz beschlossen, dass\ndie in dem Unternehmen für die Wahl der Aufsichtsrats-\n5. die Zahl der ungültigen Stimmen;                         mitglieder eines anderen Unternehmens zu wählenden\n6. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen      Delegierten auch die nach den Vorschriften dieses Ab-\nWahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berech-        schnitts zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\nneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die          nehmer wählen, so findet eine Wahl von Delegierten nach\nWahlvorschläge;                                         den Vorschriften dieses Abschnitts nicht statt.","1726              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand erlässt hierüber            (4) Ergibt die Errechnung nach Absatz 3 in einem\neine Bekanntmachung und übersendet sie den Betriebs-         Betrieb für die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeich-\nwahlvorständen. § 26 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.            neten Arbeitnehmer oder die leitenden Angestellten mehr\nals\n§ 55                            1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu\nwählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\nDelegierte, die zugleich für die                   Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-\nWahl von Aufsichtsratsmitgliedern                    den Angestellten auf die Hälfte; diese Delegierten\nanderer Unternehmen gewählt werden                      erhalten je zwei Stimmen;\nNehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des         2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu\nUnternehmens auch an der Wahl der Aufsichtsratsmit-              wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\nglieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teil und            Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-\nbeginnt die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder der ande-       den Angestellten auf ein Drittel; diese Delegierten\nren Unternehmen nicht später als zwölf Monate nach dem           erhalten je drei Stimmen;\nBeginn der Amtszeit der nach den Vorschriften dieses\n3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu\nKapitels zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so kann\nwählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\nder Unternehmenswahlvorstand beschließen, dass die zu\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-\nwählenden Delegierten auch an der Wahl der Aufsichts-\nden Angestellten auf ein Viertel; diese Delegierten\nratsmitglieder der Arbeitnehmer der anderen Unterneh-\nerhalten je vier Stimmen;\nmen teilnehmen, sofern auch diese durch Delegierte\ngewählt werden. Der Beschluss kann nur vor Erlass des        4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu\nWahlausschreibens für die Wahl der Delegierten gefasst           wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\nwerden.                                                          Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-\nden Angestellten auf ein Fünftel; diese Delegierten\nerhalten je fünf Stimmen;\nUnterabschnitt 2\n5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu\nEinleitung der Wahl                         wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-\n§ 56                                den Angestellten auf ein Sechstel; diese Delegierten\nErrechnung der Zahl der Delegierten                    erhalten je sechs Stimmen;\n6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu\n(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der          wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\nArbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so er-             Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-\nrechnet der Unternehmenswahlvorstand anhand der ihm              den Angestellten auf ein Siebtel; diese Delegierten\nvon den Betriebswahlvorständen zugesandten Wähler-               erhalten je sieben Stimmen.\nlisten für jeden Betrieb gesondert die Zahl der in dem\nBetrieb zu wählenden Delegierten sowie ihre Verteilung       Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens die\nauf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten        Hälfte der vollen Zahl betragen.\nArbeitnehmer und die leitenden Angestellten.                    (5) Sind in einem Betrieb mindestens neun Delegierte\n(2) Zur Errechnung der Zahl der in einem Betrieb zu       zu wählen, so entfällt auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-\nwählenden Delegierten wird die Zahl der Wahlberechtig-       setzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden\nten des Betriebs durch 90 geteilt. Teilzahlen werden voll    Angestellten mindestens je ein Delegierter; dies gilt nicht,\ngezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl      soweit in dem Betrieb nicht mehr als fünf in § 3 Abs. 1 Nr. 1\nbetragen.                                                    des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer oder leitende\nAngestellte wahlberechtigt sind. Soweit auf die in § 3\n(3) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des    Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden         die leitenden Angestellten lediglich nach Satz 1 Delegierte\nAngestellten entfallenden Delegierten erfolgt nach den       entfallen, vermehrt sich die Zahl der Delegierten des\nGrundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden die Zahlen     Betriebs entsprechend.\nder in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeit-\nnehmer und der leitenden Angestellten des Betriebs in\neiner Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2,                                 § 57\n3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nachein-             Zuordnung von Arbeitnehmerinnen\nander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe auf-             und Arbeitnehmern zu anderen Betrieben\nzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen\nfür die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht          (1) Entfällt nach § 56 auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\nmehr entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen wer-      Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die leitenden\nden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe         Angestellten eines Betriebs kein Delegierter, so streicht\nnach geordnet, wie Delegierte zu wählen sind. Die in § 3     der Unternehmenswahlvorstand diese Arbeitnehmerinnen\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und      und Arbeitnehmer in der ihm vorliegenden Kopie der\ndie leitenden Angestellten erhalten jeweils so viele Dele-   Wählerliste des Betriebs.\ngierte zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn      (2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt fest, ob die\ndie niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf die in    nach Absatz 1 aus der Wählerliste eines Betriebs zu\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer      streichenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die\nund die leitenden Angestellten zugleich entfällt, entschei-  Wahl der Delegierten nach § 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes\ndet das Los darüber, wem der Delegierte zufällt.             als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002               1727\nHauptniederlassung des Unternehmens oder als Arbeit-          1. das Datum seines Erlasses;\nnehmerinnen und Arbeitnehmer des nach der Zahl der            2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nWahlberechtigten größten Betriebs des Unternehmens                durch Delegierte zu wählen sind;\ngelten. Der Unternehmenswahlvorstand nimmt diese\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die ihm vorlie-         3. ob der Unternehmenswahlvorstand nach § 55 be-\ngende Kopie der Wählerliste des Betriebs auf, als dessen          schlossen hat, dass die zu wählenden Delegierten\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie für die Wahl der           auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der\nDelegierten gelten. Nach der Zuordnung ist die Zahl der           Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen sol-\nDelegierten der betroffenen Betriebe und ihre Verteilung          len; die anderen Unternehmen sind anzugeben;\nauf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten         4. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-\nArbeitnehmer und die leitenden Angestellten neu zu                nehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können,\nerrechnen (§ 56).                                                 die in der Wählerliste eingetragen sind;\n§ 58                              5. dass die Delegierten von allen Wahlberechtigten\ngewählt werden;\nMitteilungen des Unternehmenswahlvorstands\n6. die Zahl der zu wählenden Delegierten, getrennt nach\n(1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt jedem Be-               Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\ntriebswahlvorstand unverzüglich nach der Errechnung der           bezeichneten Arbeitnehmer und Delegierten der lei-\nZahl der Delegierten (§ 56) oder, falls eine Zuordnung            tenden Angestellten;\n(§ 57 Abs. 2) zu einem anderen Betrieb erfolgt ist, unver-\nzüglich nach der Feststellung über diese Zuordnung mit:       7. dass Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten\ninnerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahl-\n1. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer              ausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand\ndurch Delegierte zu wählen sind;                              eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist\n2. einen Beschluss darüber, dass die zu wählenden Dele-           anzugeben;\ngierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder      8. die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1\nder Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen               Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, von\nsollen; die anderen Unternehmen sind anzugeben;               denen ein Wahlvorschlag für Delegierte der in § 3\n3. die Zahl der zu wählenden Delegierten, getrennt nach           Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer\nDelegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes              unterzeichnet sein muss;\nbezeichneten Arbeitnehmer und der leitenden An-           9. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden An-\ngestellten;                                                   gestellten, von denen ein Wahlvorschlag für Delegierte\n4. die Familiennamen und Vornamen der Arbeitnehme-                der leitenden Angestellten unterzeichnet sein muss;\nrinnen und Arbeitnehmer, die nach § 57 Abs. 1 aus der    10. dass die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in\nWählerliste des Betriebs zu streichen sind, sowie den         jedem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch\nBetrieb, dem sie zugeordnet sind;                             sein soll wie die Zahl der in dem Wahlgang zu wählen-\n5. die Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der               den Delegierten;\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach § 57        11. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden\nAbs. 2 Satz 1 und 2 in die Wählerliste des Betriebs           ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksich-\naufzunehmen sind, getrennt nach in § 3 Abs. 1 Nr. 1           tigt werden dürfen, die fristgerecht beim Betriebs-\ndes Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmern und lei-              wahlvorstand eingereicht sind;\ntenden Angestellten, sowie den Betrieb, aus dessen\nWählerliste sie gestrichen worden sind;                  12. dass, wenn für einen Wahlgang nur ein gültiger\nWahlvorschlag eingereicht wird, so viele der darin\n6. den Zeitpunkt, bis zu dem jeder Betriebswahlvorstand\naufgeführten Bewerberinnen und Bewerber in der\ndem Unternehmenswahlvorstand das Ergebnis der\nangegebenen Reihenfolge als gewählt gelten, wie in\nWahl der Delegierten mitzuteilen hat.\ndem Wahlgang Delegierte zu wählen sind;\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet dem\n13. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahl-\nBetriebswahlvorstand eines Betriebs, aus dessen Wähler-\nvorschlägen Kenntnis erlangen können;\nliste Wahlberechtigte zu streichen sind, unverzüglich eine\nKopie seiner Mitteilung (Absatz 1 Nr. 5) an den Betriebs-    14. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der\nwahlvorstand des Betriebs, dem diese Wahlberechtigten             Delegierten;\nzugeordnet sind. Der Betriebswahlvorstand des Betriebs,      15. den Ort und die Zeit der öffentlichen Stimmaus-\naus dessen Wählerliste Wahlberechtigte zu streichen sind,         zählung;\nund der Betriebswahlvorstand des Betriebs, dem diese\n16. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\nWahlberechtigten zugeordnet sind, machen die in Ab-\nStimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe\nsatz 1 Nr. 5 bezeichnete Mitteilung in gleicher Weise\nund Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach\nbekannt wie das Wahlausschreiben für die Wahl der\n§ 69 Abs. 3 beschlossen ist;\nDelegierten (§ 59).\n17. dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge für die\n§ 59                                  Wahl der Delegierten und sonstige Erklärungen\nWahlausschreiben für die Wahl der Delegierten                gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben\nsind;\n(1) Unverzüglich nach Eingang der in § 58 bezeichneten\nMitteilung erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahl-        18. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.\nausschreiben für die Wahl der Delegierten. Es muss           Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 26\nfolgende Angaben enthalten:                                  Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.","1728              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\n(2) Wahlgang im Sinne dieses Abschnitts ist               geführt, so hat sie auf Aufforderung des Betriebswahl-\n1. die Wahl der Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des      vorstands innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären,\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer,                      welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die\nfristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der\n2. die Wahl der Delegierten der leitenden Angestellten.      Bewerber auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.\nUnterabschnitt 3                                                    § 61\nWahlvorschläge für Delegierte                               Prüfung der Wahlvorschläge\n(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vorschlags-\n§ 60\nvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des\nEinreichung von Wahlvorschlägen                  Wahlvorschlags.\n(1) Zur Wahl der Delegierten können die Wahlberech-          (2) Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den Wahlvor-\ntigten des Betriebs Wahlvorschläge machen. Jeder Wahl-       schlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist,\nvorschlag für Delegierte                                     mit Familienname und Vorname der an erster Stelle\nbenannten Bewerberin oder des an erster Stelle be-\n1. der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten\nnannten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvor-\nArbeitnehmer muss von einem Zehntel oder 100 der\nschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung\nwahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nden Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der\nbezeichneten Arbeitnehmer,\nGründe zu unterrichten.\n2. der leitenden Angestellten muss von einem Zehntel\noder 100 der wahlberechtigten leitenden Angestellten                                  § 62\ndes Betriebs unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge sind                      Ungültige Wahlvorschläge\ninnerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlaus-\nschreibens für die Wahl der Delegierten beim Betriebs-          (1) Ungültig sind Wahlvorschläge,\nwahlvorstand schriftlich einzureichen. Die Anzahl der        1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,\nBewerberinnen und Bewerber in jedem Wahlvorschlag            2. auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in\nsoll mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl der in         erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,\ndem Wahlgang zu wählenden Delegierten.\n3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von\n(2) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerberinnen             Unterschriften aufweisen.\nund Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlau-\nfender Nummer und unter Angabe von Familienname,                (2) Wahlvorschläge,\nVorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung auf-         1. in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der\nzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen          in § 60 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet\nund Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und               sind,\nihre schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl\n2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung\ndie Wahl annehmen werden, sind beizufügen.\nder Bewerberinnen und Bewerber nach § 60 Abs. 2\n(3) Für jeden Wahlvorschlag soll eine oder einer der          Satz 2 nicht beigefügt sind,\nUnterzeichnenden als Vorschlagsvertreter bezeichnet\n3. die infolge von Streichungen gemäß § 60 Abs. 4 nicht\nwerden. Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem\nmehr die erforderliche Zahl von Unterschriften auf-\nBetriebswahlvorstand die zur Beseitigung von Bean-\nweisen,\nstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie\nErklärungen und Entscheidungen des Betriebswahlvor-          sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie be-\nstands entgegenzunehmen. Ist kein Vorschlagsvertreter        anstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei\nausdrücklich bestimmt worden, so wird die oder der an        Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden\nerster Stelle Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter        sind.\nangesehen.\n§ 63\n(4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur\nauf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter                           Nachfrist für Wahlvorschläge\nmehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf             (1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahl-\nAufforderung des Betriebswahlvorstands innerhalb einer       vorschlägen bestimmten Frist für einen Wahlgang kein\nangemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei     gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Be-\nArbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrecht-  triebswahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung\nerhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird     und setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Ein-\nsein Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag         reichung von Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung\ngezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen;      muss folgende Angaben enthalten:\nsind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben Wahl-\nberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht    1. das Datum ihres Erlasses;\nworden, so entscheidet das Los darüber, auf welchem          2. dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag\nWahlvorschlag die Unterschrift gilt.                             eingereicht worden ist;\n(5) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf        3. dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von\neinem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Ist der                einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung schrift-\nName dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung            lich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden\n(Absatz 2 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen auf-              können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                1729\n(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahl-        (4) Ungültig sind Stimmzettel,\ngang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht       1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,\nder Betriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass der\n2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,\nWahlgang nicht stattfindet.\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,\n(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2\nist § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.               4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,\neinen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.\n§ 64\n§ 66\nBekanntmachung der Wahlvorschläge\nÖffentliche Stimmauszählung\n(1) Sind für einen Wahlgang mehrere Wahlvorschläge\neingereicht, so ermittelt der Betriebswahlvorstand durch        (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe\ndas Los nach Ablauf der in § 60 Abs. 1 Satz 3, § 62 Abs. 2   zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.\nund § 63 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihen-         (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-\nfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahl-       wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und\nvorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.).      zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahl-\nDie Vorschlagsvertreter sind zu der Losentscheidung          vorschlag entfallenden Stimmen zusammen.\nrechtzeitig einzuladen.\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel\n(2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag             zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere\nder Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die           gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie\ngültigen Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt, in        vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-\ngleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben für die      falls sind sie ungültig.\nWahl der Delegierten. Liegt für einen Wahlgang nur ein\ngültiger Wahlvorschlag vor, so weist der Betriebswahl-          (4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 21 Abs. 4 ent-\nvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass so viele     sprechend.\nder darin aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber in                                      § 67\nder angegebenen Reihenfolge als gewählt gelten, wie in\nErmittlung der Gewählten\ndem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.\n(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvor-\nschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer\nUnterabschnitt 4                       Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4\nWahl von Delegierten in einem                 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander\nWahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge            reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-\nführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für\n§ 65                             die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr\nStimmabgabe, Wahlvorgang                      entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so\nviele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach\n(1) Liegen für einen Wahlgang mehrere gültige Wahl-       geordnet, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.\nvorschläge vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler     Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie\nseine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge ab-         Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in\ngeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von              Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvor-\nStimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen            schläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber,\n(Wahlumschlägen).                                            welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.\n(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge          (2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Be-\nauf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungs-      werberinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf\nnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter         ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die\nStelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Fa-          folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge\nmilienname, Vorname und Art der Beschäftigung unterein-      desselben Wahlgangs über.\nander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem\n(3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber\nKennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzu-\ninnerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich\ngeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass\nnach der Reihenfolge ihrer Benennung.\nnur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. Die\nStimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung\nfinden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Be-                               Unterabschnitt 5\nschaffenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für\ndie Wahlumschläge. Die Stimmzettel und Wahlumschläge,                  Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen\ndie für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich                nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang\nvon den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimm-\n§ 68\nzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.\nErmittlung von\n(3) Die Wählerin kennzeichnet den von ihr und der\nDelegierten bei Vorliegen nur eines\nWähler den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch\nWahlvorschlags für einen Wahlgang\nAnkreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen\nStelle. Für den Wahlvorgang sind die §§ 17 und 18               (1) Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvor-\nentsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der          schlag vor, so gelten so viele der darin aufgeführten\nWählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.       Bewerberinnen und Bewerber in der im Wahlvorschlag","1730               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nangegebenen Reihenfolge als gewählt, wie Delegierte in        1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-\ndem Wahlgang zu wählen sind.                                      net und in den zugehörigen Wahlumschlägen ver-\n(2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach          schließt,\nAbschluss der Wahl der Delegierten fest, welche Dele-         2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und\ngierten nach Absatz 1 als gewählt gelten.                         des Datums unterschreibt und\n3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vor-\nUnterabschnitt 6                           gedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt\nSchriftliche Stimmabgabe                        und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebs-\nwahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor\n§ 69                                Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.\nVoraussetzungen                            (2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet\nder Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis\n(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl\nzu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent-\nwegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine\nnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten\nStimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahl-\nErklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-\nvorstand auf sein Verlangen\ngemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand\n1. das Wahlausschreiben,                                      die Stimmabgabe für jeden Wahlgang gesondert in der\n2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berech-         Wählerliste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die\ntigt ist, gesondert                                       Wahlurne.\na) die Wahlvorschläge,                                       (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Be-\nb) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,                  triebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt\ndes Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die\n3. eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler\nWahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des\nabzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Be-\nErgebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der\ntriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimm-\nArbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl\nzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie\nnicht angefochten worden ist.\n4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des\nBetriebswahlvorstands und als Absender den Namen\nund die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den\nVermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,                                        Unterabschnitt 7\nauszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-                       Wahlniederschrift, Benachrichtigungen\nvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt\nüber die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe                                       § 71\n(§ 70 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebs-\nWahlniederschrift\nwahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Über-\nsendung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert              (1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt\nin der Wählerliste.                                           ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift\n(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahl-           für jeden Wahlgang gesondert fest:\nvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach     1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\nder Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraus-\nsichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (ins-         2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;\nbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heim-         3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;\narbeit Beschäftigte), sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\n4. die Zahl der gültigen Stimmen;\nnehmer, die dem Betrieb nach § 57 Abs. 2 zugeordnet\nsind, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen,       5. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nohne dass es eines Verlangens des Wahlberechtigten            6. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge ent-\nbedarf.                                                           fallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und\n(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche             ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;\nStimmabgabe beschließen                                       7. den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Be-\n1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit       werber als gewählt gelten (§ 68);\nvom Hauptbetrieb entfernt sind,\n8. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und\n2. für Betriebe, in denen die Mehrheit der Wahlberech-            Anschriften\ntigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2\nberechtigt ist und in denen die verbleibende Minder-          a) der gewählten Delegierten,\nheit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte aus-         b) der Ersatzdelegierten\nmacht.\nin der Reihenfolge ihrer Benennung;\nAbsatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n9. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-\nfälle oder sonstige Ereignisse.\n§ 70\n(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahl-\nVerfahren bei der Stimmabgabe\nniederschrift unverzüglich dem Unternehmenswahlvor-\n(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die         stand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin\nWählerin oder der Wähler                                      oder Boten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002              1731\n§ 72                                (3) Die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das\nBekanntmachung des Wahl-                      Gesetz und diese Verordnung ist in der Delegierten-\nergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten             versammlung bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu\nermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Dele-\n(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis       giertenliste soll die Geburtsdaten der Delegierten nicht\nund die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer       enthalten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung und\nvon zwei Wochen bekannt.                                     durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations-\n(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvor-      und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.\nstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl. Haben die\nDelegierten nach § 55 ein Mehrfachmandat, so ist dies                                     § 76\nin der Benachrichtigung anzugeben.                                                    Einsprüche\ngegen die Richtigkeit der Delegiertenliste\nUnterabschnitt 8                          (1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegierten-\nAusnahme                            liste können vor Beginn der Stimmabgabe beim Unter-\nnehmenswahlvorstand eingelegt werden.\n§ 73                                (2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der\nAusnahme                            Unternehmenswahlvorstand unverzüglich. Ist ein Ein-\nspruch begründet, so berichtigt der Unternehmenswahl-\nDie Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 7 sind nicht   vorstand die Delegiertenliste. Der Unternehmenswahl-\nanzuwenden auf Betriebe, in denen nach den Vorschriften      vorstand teilt seine Entscheidung der Person, die den\ndieser Verordnung oder, unter den in § 54 Abs. 1 be-         Einspruch eingelegt hat, unverzüglich mit.\nzeichneten Voraussetzungen, nach den Vorschriften der\nDritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Dele-              (3) Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Unterneh-\ngierte bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der   menswahlvorstand die Delegiertenliste auf ihre Richtigkeit\nAmtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der        hin überprüfen. Im Übrigen kann die Delegiertenliste nur\nArbeitnehmer noch nicht beendet ist (§ 13 des Gesetzes).     bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten oder in\nErledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis vor\nBeginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.\nAbschnitt 2\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder                                             Unterabschnitt 2\nder Arbeitnehmer durch die Delegierten                                      Mitteilung an die Delegierten\nUnterabschnitt 1                                                    § 77\nDelegiertenversammlung, Delegiertenliste                           Mitteilung an die Delegierten\n§ 74                                (1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt jedem Dele-\ngierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Dele-\nDelegiertenversammlung                       giertenversammlung mit:\n(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratmitglieder     1. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegierte\nder Arbeitnehmer in einer Versammlung (Delegierten-              teilnehmen können, die in der Delegiertenliste ein-\nversammlung). Sie wird vom Unternehmenswahlvorstand              getragen sind;\ngeleitet.                                                    2. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand bestimmt den Tag             Gesetz und diese Verordnung in der Delegierten-\nder Delegiertenversammlung. Sie soll spätestens vier             versammlung ermöglicht wird;\nWochen nach dem Zeitpunkt stattfinden, bis zu dem die        3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegierten-\nBetriebswahlvorstände dem Unternehmenswahlvorstand               liste vor Beginn der Stimmabgabe beim Unterneh-\nnach § 58 Abs. 1 Nr. 6 die Ergebnisse der Wahl der Dele-         menswahlvorstand eingelegt werden können;\ngierten mitzuteilen hatten. Sind in dem Unternehmen\nkeine Delegierten zu wählen (§ 54), so soll die Delegierten- 4. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von\nversammlung spätestens vier Wochen vor dem Beginn                allen Delegierten gewählt werden;\nder Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder        5. wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen;\nder Arbeitnehmer stattfinden.                                6. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden\nist;\n§ 75                             7. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der\nDelegiertenliste                           öffentlichen Stimmauszählung;\n(1) Der Unternehmenswahlvorstand stellt eine Liste der    8. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.\nDelegierten (Delegiertenliste), getrennt nach Delegierten    Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekennt-\nder in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeit-    nis oder durch eingeschriebenen Brief.\nnehmer und der leitenden Angestellten auf. § 8 Abs. 1           (2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet Kopien\nSatz 2 und 3 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.         der Mitteilung nach Absatz 1 den Betriebswahlvorstän-\n(2) Hinter dem Namen jedes Delegierten ist zu ver-        den, dem Unternehmen und den im Unternehmen ver-\nmerken, wie viele Stimmen er hat.                            tretenen Gewerkschaften.","1732               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\n(3) Stellt der Unternehmenswahlvorstand fest, dass die                                  § 79\nAmtszeit eines Delegierten                                                   Öffentliche Stimmauszählung\n1. durch Niederlegung des Amtes,\n(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe\n2. durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten         zählt der Unternehmenswahlvorstand öffentlich die\nin dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,                Stimmen aus.\n3. durch Verlust der Wählbarkeit\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der\nvorzeitig beendet (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder dass        Unternehmenswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-\ner verhindert (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so       umschlägen und zählt für jeden Wahlgang gesondert\nverständigt er den Ersatzdelegierten (§ 14 Abs. 2 Satz 2      die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen\ndes Gesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten.          zusammen.\n(4) Stellt ein Delegierter fest, dass er verhindert ist,      (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel\nso teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit. Stellt         zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere\nein Betriebswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines        gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie\nDelegierten vorzeitig beendet oder dass er verhindert ist,    vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-\nso teilt er dies dem Unternehmenswahlvorstand mit.            falls sind sie ungültig.\n(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 21 Abs. 4\nUnterabschnitt 3                       entsprechend.\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                                            § 80\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge\nErmittlung der Gewählten\n§ 78\n(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvor-\nStimmabgabe, Wahlvorgang\nschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-       Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4\nglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen      usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander\nWahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann          reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-\nder Delegierte seine Stimme nur für einen dieser Wahlvor-     führen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für\nschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe         die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr\nvon Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen         entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so\n(Wahlumschlägen). Hat ein Delegierter mehrere Stimmen,        viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach\nso gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel in einem         geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu\nWahlumschlag ab. Der Begriff des Wahlgangs im Sinne           wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze\ndieses Abschnitts bestimmt sich nach § 27 Abs. 4.             zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Wahlvor-          niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere\nschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der         Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los\nOrdnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und          darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.\nzweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber              (2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Be-\nmit Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und          werberinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf\nBetrieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen,       ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die\ndie mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das            folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge\nKennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe         desselben Wahlgangs über.\nenthalten, dass der Delegierte nur einen Wahlvorschlag\n(3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber\nankreuzen kann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahl-\ninnerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich\ngang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche\nnach der Reihenfolge ihrer Benennung.\nGröße, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben;\ndas Gleiche gilt für die Wahlumschläge. Die Stimmzettel          (4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewer-\nund Wahlumschläge, die für einen Wahlgang Verwendung          bers ist das in dem Wahlvorschlag neben der gewählten\nfinden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge         Bewerberin oder dem gewählten Bewerber aufgeführte\nvorgesehenen Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der           Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.\nFarbe unterscheiden.\n(3) Der Delegierte kennzeichnet den von ihm gewählten\nWahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel                                  Unterabschnitt 4\nhierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang sind                    Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\ndie §§ 17 und 18 entsprechend anzuwenden; die Stimm-                      der Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nabgabe ist in der Delegiertenliste für jeden Wahlgang und                  auf Grund nur eines Wahlvorschlags\nfür jede Stimme gesondert zu vermerken.\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,                                                          § 81\n1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,                        Stimmabgabe, Wahlvorgang\n2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsrats-\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,            mitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen\n4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,       Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der\neinen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.          Delegierte seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                 1733\naufgeführten Bewerberinnen und Bewerber abgeben. Eine                               Unterabschnitt 5\ngesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des\nWahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds\nAufsichtsrats ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang\ndurch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimm-\nten Umschlägen (Wahlumschlägen). Hat ein Delegierter\nmehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen                                         § 84\nStimmzettel in einem Wahlumschlag ab.                                   Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Bewerbe-                    der Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nrinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe           (1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied\nvon Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und         der Arbeitnehmer zu wählen, so kann der Delegierte seine\nBetrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in     Stimme nur für eine der vorgeschlagenen Bewerberinnen\nder sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Das für eine      oder einen der vorgeschlagenen Bewerber abgeben. § 81\nBewerberin oder für einen Bewerber vorgeschlagene            Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.\nEratzmitglied ist auf dem Stimmzettel neben der Be-\nwerberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist ent-         (2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat\nsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die An-         der Unternehmenswahlvorstand die Bewerberinnen und\ngabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber         Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Fa-\nder Delegierte ankreuzen kann. § 78 Abs. 2 Satz 3 und 4      milienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb\nist anzuwenden.                                              untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie\nin dem Wahlvorschlag benannt sind. Liegen mehrere\n(3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm Gewählten     gültige Wahlvorschläge vor, so hat der Unternehmens-\ndurch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorge-         wahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf\nsehenen Stellen. Er darf nicht mehr Bewerberinnen und        den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname,\nBewerber ankreuzen, als Aufsichtsratsmitglieder in dem       Vorname, Art der Beschäftigung, Betrieb und Kennwort\nWahlgang zu wählen sind. § 78 Abs. 3 Satz 2 ist ent-         des Wahlvorschlags untereinander in alphabetischer\nsprechend anzuwenden.                                        Reihenfolge aufzuführen. § 81 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,                            anzuwenden.\n1. in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber an-                 (3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm gewählte\ngekreuzt sind, als in dem Wahlgang Aufsichtsrats-        Bewerberin oder den von ihm gewählten Bewerber durch\nmitglieder zu wählen sind,                               Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen\nStelle. Er darf nicht mehr als eine Bewerberin oder einen\n2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,        Bewerber ankreuzen. § 78 Abs. 3 Satz 2, § 81 Abs. 4 und\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,           die §§ 82 und 83 sind anzuwenden.\n4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten An-\ngaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen ent-\nhalten.                                                                         Unterabschnitt 6\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen\n§ 82\n§ 85\nÖffentliche Stimmauszählung\nWahlniederschrift\n(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe\nzählt der Unternehmenswahlvorstand öffentlich die Stim-         Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Unter-\nmen aus.                                                     nehmenswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden\nWahlgang gesondert fest:\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der\nUnternehmenswahlvorstand die Stimmzettel den Wahl-             1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\numschlägen und zählt für jeden Wahlgang gesondert              2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;\ndie auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallen-\n3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;\nden Stimmen zusammen. § 79 Abs. 3 ist anzuwenden.\nIst auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein             4. die Zahl der gültigen Stimmen;\nBewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine\n5. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nStimme.\n6. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzel-\n(3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 21 Abs. 4 ent-         nen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die be-\nsprechend.                                                        rechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die\nWahlvorschläge;\n§ 83                               7. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen\nBewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;\nErmittlung der Gewählten\n8. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;\nGewählt sind so viele Bewerberinnen und Bewerber,\n9. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmit-\nwie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen\nglieder gewählten Ersatzmitglieder;\nsind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden\nStimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das         10. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-\nLos. § 80 Abs. 4 ist anzuwenden.                                  fälle oder sonstige Ereignisse.","1734               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\n§ 86                            aufgestellt, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für\nBekanntmachung des Wahlergebnisses,                   die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antrags-\nBenachrichtigung der Gewählten                  berechtigt sind. Die §§ 8 bis 12 sind entsprechend an-\nzuwenden; die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 und 3\n(1) Der Unternehmenswahlvorstand gibt das Wahl-            muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung ent-\nergebnis und die Namen der Gewählten in der Dele-             halten.\ngiertenversammlung bekannt.\n§ 90\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das\nWahlergebnis und die Namen der Gewählten den                              Prüfung des Antrags auf Abberufung\nBetriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand\n(1) Der Unternehmenswahlvorstand prüft unverzüglich\nmacht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten\nnach Übersendung der Listen der antragsberechtigten\nunverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gültigkeit des\n(3) Gleichzeitig benachrichtigt der Unternehmenswahl-      Antrags auf Abberufung.\nvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und\n(2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Unternehmens-\nübermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Ge-\nwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn\nwählten dem Unternehmen und den im Unternehmen\nein solcher nicht benannt ist, der oder dem an erster\nvertretenen Gewerkschaften.\nStelle Unterzeichnenden und den Betriebswahlvorstän-\nden schriftlich mit. Jeder Betriebswahlvorstand macht die\n§ 87                            Mitteilung für die Dauer von zwei Wochen bekannt.\nAufbewahrung der Wahlakten\nDer Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahl-                                    § 91\nvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen.                             Anzuwendende Vorschriften\nDas Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für\ndie Dauer von fünf Jahren auf.                                   (1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der Unterneh-\nmenswahlvorstand fest, ob das Aufsichtsratsmitglied,\ndessen Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl\noder durch Delegierte gewählt worden ist.\nTeil 2\n(2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung\nAbberufung von Aufsichtsrats-                          beantragt ist, in unmittelbarer Wahl gewählt worden, so\nmitgliedern der Arbeitnehmer                          richtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den\nVorschriften des Kapitels 2.\nKapitel 1                             (3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung\nGemeinsame Vorschriften                      beantragt ist, durch Delegierte gewählt worden, so richtet\nsich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vor-\n§ 88                            schriften des Kapitels 3.\nEinleitung des Abberufungsverfahrens\n(1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsrats-                                   Kapitel 2\nmitglieds der Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes\nist schriftlich beim Gesamtbetriebsrat einzureichen.                      Abstimmung über die Abberufung\n(2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Ab-\neines in unmittelbarer Wahl gewählten\nberufung wird der Unternehmenswahlvorstand gebildet,                  Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\nes sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den\nin § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erforder-                                  § 92\nnissen.                                                                 Abberufungsausschreiben, Wählerliste\n(3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammen-\n(1) Der Unternehmenswahlvorstand erlässt unverzüg-\nsetzung und die Geschäftsführung der Wahlvorstände\nlich ein Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll\nsind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwenden; die Mit-\ninnerhalb von vier Wochen seit dem für die Bekannt-\nteilung des Unternehmenswahlvorstands nach § 6 muss\nmachung des Abberufungsausschreibens bestimmten\nauch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.\nZeitpunkt stattfinden.\nDas Unternehmen hat dem Unternehmenswahlvorstand\ndie bei der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds, dessen              (2) Das Abberufungsausschreiben          muss     folgende\nAbberufung beantragt wird, entstandenen Wahlakten zu          Angaben enthalten:\nübergeben.                                                    1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;\n§ 89                            2. den Inhalt des Antrags;\nListe der antragsberechtigten                 3. die Bezeichnung der antragstellenden Person;\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer                  4. die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die\nWird die Abberufung eines unternehmensangehörigen              den Antrag unterzeichnet haben;\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so         5. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und\nwird in jedem Betrieb unverzüglich nach der Bildung des           Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wähler-\nBetriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten             liste eingetragen sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                 1735\n6. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehr-            (3) Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:\nheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;      1. den Inhalt des Antrags;\n7. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.                       2. die Bezeichnung der antragstellenden Person;\nFür die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens             3. die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,\nsind § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 4 und 5               die den Antrag unterzeichnet haben;\nentsprechend anzuwenden.\n4. dass an der Abstimmung nur Delegierte teilnehmen\n(3) In jedem Betrieb wird für die Abberufung unverzüg-          können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind;\nlich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs        5. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das\n(Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 8, 9, 11 und 12 sind             Gesetz und diese Verordnung in der Delegierten-\nentsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass ab-                  versammlung ermöglicht wird;\nweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Trennung der Wähler-\nliste nicht erforderlich ist.                                   6. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegier-\ntenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Unter-\n§ 93                                 nehmenswahlvorstand eingelegt werden können;\n7. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehr-\nAbstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten\nheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen\n(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzu-              bedarf;\nwenden.                                                         8. wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen;\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das             9. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und\nAbstimmungsergebnis schriftlich                                    der öffentlichen Stimmauszählung;\n1. den Betriebswahlvorständen,                                 10. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.\n2. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung\nabgestimmt worden ist,                                                                 § 96\n3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung                 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten\ngestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),\nFür die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und\n4. dem Unternehmen.                                            die Aufbewahrung der Akten sind § 16 Abs. 1 und 3, die\n§ 90 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.                             §§ 17, 18, 21, 23 und 78 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie die\n§§ 79, 86 und 93 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.\n(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf\nAbberufung entstandenen Akten ist § 53 entsprechend\nanzuwenden.                                                                             Kapitel 4\nErsatzmitglieder\nKapitel 3\n§ 97\nAbstimmung über die Abberufung\nErsatzmitglieder\neines durch Delegierte gewählten\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer                  Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4\ndes Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3\n§ 94                             entsprechend anzuwenden.\nDelegiertenliste\nDer Unternehmenswahlvorstand stellt für die Abberu-                                   Teil 3\nfung unverzüglich eine Liste der Delegierten (Delegierten-              Besondere Vorschriften für\nliste) auf. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 5, § 75 Abs. 2         die Wahl und die Abberufung\nund 3 und § 76 sind entsprechend anzuwenden.                         der Aufsichtsratsmitglieder der\nArbeitnehmer bei Teilnahme von\n§ 95                             Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern\nDelegiertenversammlung, Mitteilung                                  eines Seebetriebs\ndes Unternehmenswahlvorstands an die Delegierten\nKapitel 1\n(1) Die Delegierten stimmen über den Antrag auf Ab-\nberufung in einer Versammlung (Delegiertenversammlung)                            Wahl der Aufsichts-\nab. Die Delegiertenversammlung soll innerhalb von sechs                    ratsmitglieder der Arbeitnehmer\nWochen nach der Feststellung, dass ein gültiger Antrag\nauf Abberufung eines durch Delegierte gewählten Auf-                                 Abschnitt 1\nsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer vorliegt, stattfinden.\nEinleitung der Wahl, Abstimmung\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand beruft die Dele-             über die Art der Wahl, Wahlvorschläge\ngierten schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch\neingeschriebenen Brief zur Delegiertenversammlung ein;                                     § 98\n§ 77 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die\nEinleitung der Wahl\nMitteilung nach Satz 1 soll den Delegierten spätestens\nzwei Wochen vor der Delegiertenversammlung übersandt             (1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist wird auf 46\nwerden.                                                        Wochen verlängert.","1736              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\n(2) In der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung ist            (7) Im Seebetrieb ist § 10 nicht anzuwenden. Ab-\ngesondert die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-         weichend von § 12 Abs. 1 kann im Seebetrieb\nnehmer anzugeben, die im Seebetrieb (§ 34 Abs. 1 des\n1. ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste\nGesetzes) beschäftigt sind.\ninnerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung an die\n(3) Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand          Schiffe eingelegt werden;\nnicht gebildet. Der Unternehmenswahlvorstand nimmt im\n2. ein Einspruch gegen eine Berichtigung oder Ergänzung\nSeebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden\nder Wählerliste innerhalb von vier Wochen seit der\nAufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Für die An-\nBerichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden.\nwendung von § 4 Abs. 5 bleibt der Seebetrieb außer\nBetracht.\n(4) Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen                                  § 99\nsind, übersendet der Unternehmenswahlvorstand jedem\nAbstimmung über die Art der Wahl\nzum Seebetrieb gehörigen Schiff und teilt dabei den\nZeitpunkt mit, von dem ab sie auf dem Schiff bekannt            Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des See-\nzu machen sind. Mitteilungen sind von der Bord-              betriebs nehmen an einer Abstimmung darüber, ob die\nvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom         Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, nicht\nKapitän bekannt zu machen. Der erste und der letzte          teil und bleiben für die Errechnung der für die Antrag-\nTag der Bekanntmachung sind auf der Mitteilung zu            stellung und für die Beschlussfassung erforderlichen\nvermerken.                                                   Zahlen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern außer\n(5) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet jedem         Betracht (§ 34 Abs. 4 des Gesetzes); in der Bekannt-\nzum Seebetrieb gehörigen Schiff eine Kopie der Wähler-       machung nach § 13 und in dem Abstimmungsausschrei-\nliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung.      ben nach § 15 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 13 bis 24\nIhre Einsichtnahme ist von der Bordvertretung oder,          sind auf den Seebetrieb nicht anzuwenden.\nwenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän zu ermögli-\nchen. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an ge-\neigneter, den Wahlberechtigten zugänglicher Stelle an                                    § 100\nBord und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Infor-                        Bekanntmachung über\nmations- und Kommunikationsmittel ermöglicht werden.                    die Einreichung von Wahlvorschlägen\nAußerdem übersendet der Unternehmenswahlvorstand\ndie Wählerliste des Seebetriebs dem Betriebswahlvor-            (1) Die Bekanntmachung nach § 26 Abs. 1 muss im\nstand des Landbetriebs, der für die Heuerverhältnisse        Seebetrieb auch folgende Angaben enthalten:\nder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des See-              1. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des See-\nbetriebs zuständig ist. Dieser Betriebswahlvorstand er-          betriebs, das Gesetz und diese Verordnung auf jedem\nmöglicht die Einsichtnahme in die Wählerliste des See-           Schiff des Seebetriebs durch die Bordvertretung oder,\nbetriebs in gleicher Weise wie in die in § 8 bezeichnete         wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän ermög-\nWählerliste.                                                     licht wird;\n(6) Im Seebetrieb ist § 9 Abs. 2 und 3 nicht anzu-        2. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des See-\nwenden. Der Unternehmenswahlvorstand versendet im                betriebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuer-\nSeebetrieb gleichzeitig mit der Wählerliste eine Bekannt-        verhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nmachung. Sie muss folgende Angaben enthalten:                    des Seebetriebs zuständig ist, ermöglicht wird;\n1. das Datum ihrer Versendung;                               3. dass die Wahlvorschläge auf jedem Schiff des See-\n2. die Namen der Mitglieder des Unternehmenswahl-                betriebs von der Bordvertretung oder, wenn eine\nvorstands und seine Anschrift;                               solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt gemacht\nwerden.\n3. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des See-\nbetriebs, das Gesetz und diese Verordnung an Bord           (2) Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in § 27 Abs. 2\nermöglicht wird;                                         bezeichnete Frist für die Einreichung von Wahlvorschlä-\ngen wird auf elf Wochen verlängert.\n4. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des See-\nbetriebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuer-        (3) § 26 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist im Seebetrieb nicht\nverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer      anzuwenden; § 26 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend; § 98\ndes Seebetriebs zuständig ist, ermöglicht wird;          Abs. 4 ist anzuwenden.\n5. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wähler-            (4) Die in § 37 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Mindestfrist für\nliste nur innerhalb von vier Wochen seit ihrer Ver-      die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird auf drei\nsendung schriftlich beim Unternehmenswahlvorstand        Wochen verlängert. Ist zu besorgen, dass die in Satz 1\neingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist    bezeichnete Mindestfrist zwischen dem für die Bekannt-\nanzugeben;                                               machung der Wahlvorschläge an Bord bestimmten Zeit-\npunkt und dem Beginn der Stimmabgabe in den Land-\n6. dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzun-        betrieben für eine fristgerechte Stimmabgabe der Arbeit-\ngen der Wählerliste nur innerhalb von vier Wochen seit   nehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nicht\nder Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden     ausreicht, so kann der Unternehmenswahlvorstand diese\nkönnen;                                                  Mindestfrist auf höchstens fünf Wochen verlängern. Für\n7. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-          die Bekanntmachung der Wahlvorschläge im Seebetrieb\nnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können,          gilt § 26 Abs. 3 Satz 1 entsprechend und § 98 Abs. 4 ist\ndie in der Wählerliste eingetragen sind.                 anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002              1737\n§ 101                                                  Abschnitt 3\nZusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag                 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nder leitenden Angestellten                        der Arbeitnehmer durch Delegierte\n(1) Die in § 31 Abs. 1 Satz 4 bezeichnete Frist für                                  § 104\ndie Einreichung von Abstimmungsvorschlägen wird auf\nfünf Wochen verlängert. Der Unternehmenswahlvorstand                           Wahl der Delegierten\nübersendet jedem Kapitän des Seebetriebs eine Kopie der        (1) Im Seebetrieb werden Delegierte nicht gewählt. Die\nBekanntmachung. § 30 Abs. 4 und § 31 Abs. 4 Satz 2 und 3     §§ 54 bis 73 sind auf den Seebetrieb nicht anzuwenden.\nund Abs. 5 sind im Seebetrieb nicht anzuwenden; § 26\nAbs. 5 ist anzuwenden.                                         (2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des See-\nbetriebs nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\n(2) Abweichend von § 32 Abs. 1 setzt der Unterneh-        der Arbeitnehmer unmittelbar teil.\nmenswahlvorstand den Tag der Abstimmung der leiten-\nden Angestellten so fest, dass der Wahlvorschlag der                                    § 105\nleitenden Angestellten innerhalb von 28 Wochen seit dem\nfür die Bekanntmachung nach § 30 bestimmten Zeitpunkt                    Wahlausschreiben im Seebetrieb\naufgestellt sein kann.                                         (1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der\nArbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt\nder Unternehmenswahlvorstand ein Wahlausschreiben für\nAbschnitt 2                           den Seebetrieb. Es muss folgende Angaben enthalten:\nUnmittelbare Wahl der Aufsichts-                       1. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nratsmitglieder der Arbeitnehmer                           durch Delegierte gewählt werden;\n2. dass im Seebetrieb keine Delegierten gewählt werden;\n§ 102                             3. dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des\nWahlausschreiben im Seebetrieb                        Seebetriebs an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen;\n(1) Das Wahlausschreiben nach § 39 Abs. 1 muss im          4. dass an der Wahl nur Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\nSeebetrieb auch folgende Angaben enthalten:                       nehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste des\n1. dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des                Seebetriebs eingetragen sind;\nSeebetriebs in Briefwahl wählen;                          5. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unter-           von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt\nnehmenswahlvorstand eingehen müssen.                          werden;\n(2) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens           6. dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des\nim Seebetrieb ist § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht an-              Seebetriebs in Briefwahl wählen;\nzuwenden; § 26 Abs. 5 und § 98 Abs. 4 sind anzu-              7. dass jeder Wahlberechtigte des Seebetriebs Wahl-\nwenden.                                                           unterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass\ner seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben\n§ 103                                 kann;\n8. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden\nStimmabgabe bei der Wahl\nist;\nder Aufsichtratsmitglieder der Arbeitnehmer\n9. dass die Stimme einer Arbeitnehmerin oder eines\n(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des See-            Arbeitnehmers des Seebetriebs als ein Neunzigstel\nbetriebs stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder         der Stimme eines Delegierten gezählt wird;\nder Arbeitnehmer in Briefwahl ab.\n10. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unter-\n(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvor-               nehmenswahlvorstand vorliegen müssen;\nschläge an die Betriebswahlvorstände (§ 37 Abs. 2 Satz 2)    11. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.\nübersendet der Unternehmenswahlvorstand\n(2) § 26 Abs. 5, § 39 Abs. 2 Satz 1 und § 98 Abs. 4 sind\na) jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen Unter-    entsprechend anzuwenden.\nlagen in einer Anzahl, die die Zahl der Regelbesatzung\ndes Schiffes um mindestens 10 vom Hundert über-\n§ 106\nsteigt,\nStimmabgabe der Arbeitnehmerinnen\nb) allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des See-\nund Arbeitnehmer des Seebetriebs\nbetriebs, von denen ihm bekannt ist, dass sie sich nicht\nan Bord eines Schiffes befinden, die zur Stimmabgabe       (1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des See-\nerforderlichen Unterlagen sowie eine Kopie des Wahl-     betriebs stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nausschreibens.                                           der Arbeitnehmer in Briefwahl ab. Die §§ 49 und 50 sind\nDie Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht be-          entsprechend anzuwenden.\nsteht, der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die zur        (2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvor-\nStimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.         schläge an die Betriebswahlvorstände (§ 37 Abs. 2 Satz 2)\nDie Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes       übersendet der Unternehmenswahlvorstand jedem Schiff\nsollen möglichst gleichzeitig an den Hauptwahlvorstand       die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\nabgesandt werden.                                            nehmer erforderlichen Unterlagen; § 103 Abs. 2 ist ent-","1738              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nsprechend anzuwenden. Die Wahlbriefe müssen bis zum                  Arbeitnehmer des Seebetriebs und die Umrech-\nAblauf des Tages vor der Delegiertenversammlung dem                  nung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten\nUnternehmenswahlvorstand vorliegen.                                  nach § 106 Abs. 5 Nr. 2,\n(3) Abweichend von § 74 Abs. 2 Satz 2 soll die Delegier-      c) die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge\ntenversammlung sechs Wochen nach der Versendung der                  entfallenden Stimmen der Delegierten und der\nzur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen stattfinden.               umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmerinnen\nIst zu besorgen, dass diese Zeit für eine ordnungsgemäße             und Arbeitnehmer des Seebetriebs,\nStimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer               d) die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung\ndes Seebetriebs nicht ausreicht, so kann der Unter-                  auf die Wahlvorschläge;\nnehmenswahlvorstand sie auf höchstens neun Wochen\nverlängern.                                                  5. bei Mehrheitswahl\n(4) Die Vorschriften über die Stimmabgabe und den             a) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen\nWahlvorgang (§§ 78, 81 und 84) sind auf die Arbeitnehme-             oder Bewerber entfallenden Stimmen der Dele-\nrinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs mit folgender                gierten,\nMaßgabe entsprechend anzuwenden:                                 b) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen\n1. An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtig-           oder Bewerber entfallenden Stimmen der Arbeit-\nten des Seebetriebs.                                             nehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs\n2. Die Wahlumschläge der Wählerinnen und Wähler des                  und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen\nSeebetriebs werden in eine gesonderte Wahlurne                   von Delegierten nach § 106 Abs. 5 Nr. 2,\ngelegt.                                                      c) die Summen der auf die einzelnen Bewerberinnen\n(5) Die Vorschriften über die Auszählung der Stimmen              oder Bewerber entfallenden Stimmen der Delegier-\n(§§ 79 und 82) sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-            ten und der umgerechneten Stimmen der Arbeit-\nnehmer des Seebetriebs mit folgender Maßgabe ent-                    nehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs;\nsprechend anzuwenden:                                        6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;\n1. Die Stimmen der Wählerinnen und Wähler des See-           7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmit-\nbetriebs werden gesondert ausgezählt.                        glieder gewählten Ersatzmitglieder;\n2. Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines         8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-\nDelegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht er-             fälle oder sonstige Ereignisse.\nreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine\nStimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als\n90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen                                 Kapitel 2\nals eine Stimme eines Delegierten gezählt. Die so                         Abberufung der Aufsichts-\nerrechneten Stimmenzahlen werden jeweils der                          ratsmitglieder der Arbeitnehmer\nStimmenzahl der von den Delegierten in dem Wahl-\ngang für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen                                  Abschnitt 1\nhinzugezählt.\nGemeinsame Vorschrift\n§ 107\n§ 108\nWahlniederschrift\nGemeinsame Vorschrift\nFür die Wahlniederschrift ist § 85 nicht anzuwenden.\nNachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Unter-      (1) Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand\nnehmenswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden         nicht gebildet. Der Unternehmenswahlvorstand nimmt im\nWahlgang gesondert fest:                                     Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden\nAufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Abweichend\n1. die Zahl der\nvon § 88 Abs. 3 Satz 1 sind auf den Seebetrieb die §§ 5\na) von den Delegierten abgegebenen Wahlumschläge,        und 6 Abs. 2 nicht anzuwenden; für die Anwendung von\nb) von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des       § 4 Abs. 5 bleibt der Seebetrieb außer Betracht. Im See-\nSeebetriebs abgegebenen Wahlumschläge;               betrieb ist § 98 Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden.\n2. die Zahl der                                              § 10 ist nicht anzuwenden.\na) von den Delegierten abgegebenen gültigen Stimmen,       (2) Für Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu\nb) von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des       machen sind, ist § 98 Abs. 4 anzuwenden.\nSeebetriebs abgegebenen gültigen Stimmen;\n3. die Zahl der                                                                     Abschnitt 2\na) von den Delegierten abgegebenen ungültigen                   Abstimmung über die Abberufung\nStimmen,                                               eines in unmittelbarer Wahl gewählten\nb) von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des        Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\nSeebetriebs abgegebenen ungültigen Stimmen;\n§ 109\n4. bei Verhältniswahl\na) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge                              Abberufungs-\nentfallenden Stimmen der Delegierten,                      ausschreiben für den Seebetrieb, Wählerliste\nb) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge         (1) Die in § 92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf\nentfallenden Stimmen der Arbeitnehmerinnen und       sechs Wochen verlängert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                 1739\n(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 92 muss im             90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen\nSeebetrieb auch die in § 102 Abs. 1 bezeichneten An-             als eine Stimme eines Delegierten gezählt.\ngaben enthalten.                                             5. Für die Abstimmungsniederschrift ist § 107 Satz 2 Nr. 1\n(3) § 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.            bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden.\n§ 110\nTeil 4\nStimmabgabe\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\nDie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des See-\nbetriebs stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist ent-                                  § 114\nsprechend anzuwenden.\nErstmalige Anwendung\ndes Gesetzes auf ein Unternehmen\nAbschnitt 3                              (1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf\nAbstimmung über die Abberufung                        ein Unternehmen hat das Unternehmen die in § 2 be-\neines durch Delegierte gewählten                      zeichnete Bekanntmachung unverzüglich nach der in\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer                      § 97 Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten Bekannt-\nmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats\n§ 111                            zu erlassen.\nUnmittelbare Abstimmung,                        (2) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in\nWählerliste, Mitteilung an die Delegierten           § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. In jedem\nBetrieb wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebs-\n(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des See-       wahlvorstands die Wählerliste aufgestellt; die §§ 8 bis 12\nbetriebs nehmen an der Abstimmung über einen Antrag          sind anzuwenden.\nauf Abberufung unmittelbar teil.                                (3) Abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 soll der Unter-\n(2) Gleichzeitig mit der in § 94 bezeichneten Delegier-   nehmenswahlvorstand die in den §§ 13, 26 und 30\ntenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten des     bezeichneten Bekanntmachungen 19 Wochen vor dem\nSeebetriebs aufgestellt; § 92 Abs. 3 und § 98 Abs. 5 bis 7   voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden\nsind entsprechend anzuwenden.                                Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erlassen. Neh-\n(3) Die in § 95 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird      men an der Wahl auch Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\nauf elf Wochen verlängert. § 106 Abs. 3 Satz 2 ist ent-      nehmer eines in § 34 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten\nsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der               Betriebs (Seebetrieb) teil, so verlängert sich die in Satz 1\nUnternehmenswahlvorstand die Frist auf höchstens 14          bezeichnete Frist auf 42 Wochen.\nWochen verlängern kann.\n§ 115\n§ 112                                              Berechnung von Fristen\nAbberufungsausschreiben im Seebetrieb                   Für die Berechnung der in dieser Verordnung bestimm-\nten Fristen sind die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen\nSpätestens acht Wochen vor der Delegiertenver-\nGesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Arbeitstage im\nsammlung erlässt der Unternehmenswahlvorstand ein\nSinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis\nAbberufungsausschreiben für den Seebetrieb. § 92 Abs. 2\nFreitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.\nSatz 1, § 105 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2\nsind entsprechend anzuwenden.\n§ 116\n§ 113                                                Übergangsregelung\nAbstimmung,                              Auf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juni\nMitteilung des Abstimmungsergebnisses                2002 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften der\nZweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom\nDie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des See-\n23. Juni 1977 (BGBl. I S. 893), geändert durch Artikel 2 der\nbetriebs stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist ent-\nVerordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487),\nsprechend anzuwenden. Die §§ 19, 20 und 96 sind auf die\nauch nach ihrem Außerkrafttreten nach Maßgabe des § 40\nArbeitnehmer des Seebetriebs mit folgender Maßgabe\nAbs. 2 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976\nentsprechend anzuwenden:\n(BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\n1. An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtig-   vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist,\nten des Seebetriebs.                                     anzuwenden.\n2. Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden werden in\neine gesonderte Urne gelegt.                                                         § 117\n3. Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nausgezählt.                                                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n4. Je 90 dieser   Stimmen werden als eine Stimme eines       in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Wahlordnung zum\nDelegierten    gezählt. Werden 90 Stimmen nicht          Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I\nerreicht, so   werden mindestens 45 Stimmen als          S. 893), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\neine Stimme    eines Delegierten gezählt. Bei mehr als   9. November 1990 (BGBl. I S. 2487), außer Kraft.","1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nBerlin, den 27. Mai 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}