{"id":"bgbl1-2002-33-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":33,"date":"2002-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_33.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)","law_date":"2002-05-27T00:00:00Z","page":1682,"pdf_page":2,"num_pages":26,"content":["1682              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nErste Wahlordnung\nzum Mitbestimmungsgesetz\n(1. WOMitbestG)\nVom 27. Mai 2002\nAuf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes vom                                     Abschnitt 3\n4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) verordnet die Bundesregie-               Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge\nrung:\nUnterabschnitt 1\nVerteilung der\nInhaltsübersicht\nSitze der unternehmensangehörigen\n§ 1 Geltungsbereich                                                        Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n§ 23 Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Auf-\nsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nTeil 1\nWahl der Aufsichts-                                                   Unterabschnitt 2\nratsmitglieder der Arbeitnehmer                                                 Wahlvorschläge\n§ 24 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlä-\nKapitel 1                                 gen\nEinleitung der Wahl, Abstimmung                   § 25 Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nüber die Art der Wahl, Wahlvorschläge                     bezeichneten Arbeitnehmer\n§ 26 Wahlvorschläge der Gewerkschaften\nAbschnitt 1                             § 27 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder\nEinleitung der Wahl\nUnterabschnitt 3\n§ 2 Bekanntmachung des Unternehmens\nZusätzliche Vorschriften für den\n§ 3 Betriebswahlvorstand                                                   Wahlvorschlag der leitenden Angestellten\n§ 4 Bildung des Betriebswahlvorstands                           § 28 Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvor-\n§ 5 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands                        schlag der leitenden Angestellten\n§ 6 Mitteilungspflicht                                          § 29 Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten\n§ 7 Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands                  § 30 Abstimmung der leitenden Angestellten\n§ 8 Wählerliste                                                 § 31 Abstimmungsniederschrift\n§ 9 Bekanntmachung über die Bildung des Betriebswahlvor-                                Unterabschnitt 4\nstands und die Wählerliste\nPrüfung und\n§ 10 Änderungsverlangen                                                      Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n§ 11 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste           § 32 Prüfung der Wahlvorschläge\n§ 33 Ungültige Wahlvorschläge\nAbschnitt 2                             § 34 Nachfrist für Wahlvorschläge\nAbstimmung über die Art der Wahl                       § 35 Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n§ 12 Bekanntmachung\n§ 13 Antrag auf Abstimmung                                                               Abschnitt 4\n§ 14 Abstimmungsausschreiben                                                 Anzuwendende Vorschriften\n§ 36 Anzuwendende Vorschriften\n§ 15 Stimmabgabe\n§ 16 Abstimmungsvorgang\n§ 17 Einsatz von Wahlgeräten                                                                Kapitel 2\n§ 18 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe                                   Unmittelbare Wahl der\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n§ 19 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe\n§ 20 Öffentliche Stimmauszählung                                                         Abschnitt 1\n§ 21 Abstimmungsniederschrift                                                       Wahlausschreiben\n§ 22 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses                  § 37 Wahlausschreiben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                        1683\nAbschnitt 2                                                      Unterabschnitt 3\nDurchführung der Wahl                                            Wahlvorschläge für Delegierte\n§ 54 Einreichung von Wahlvorschlägen\nUnterabschnitt 1\n§ 55 Prüfung der Wahlvorschläge\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\n§ 56 Ungültige Wahlvorschläge\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge                  § 57 Nachfrist für Wahlvorschläge\n§ 38 Stimmabgabe, Wahlvorgang                                    § 58 Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n§ 39 Öffentliche Stimmauszählung\nUnterabschnitt 4\n§ 40 Ermittlung der Gewählten\nWahl von Delegierten in einem\nWahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge\nUnterabschnitt 2\n§ 59 Stimmabgabe, Wahlvorgang\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                 § 60 Öffentliche Stimmauszählung\nauf Grund nur eines Wahlvorschlags                 § 61 Ermittlung der Gewählten\n§ 41 Stimmabgabe, Wahlvorgang\n§ 42 Öffentliche Stimmauszählung                                                          Unterabschnitt 5\n§ 43 Ermittlung der Gewählten                                                Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen\nnur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang\nUnterabschnitt 3                         § 62 Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvor-\nschlags für einen Wahlgang\nWahl nur eines Aufsichts-\nratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nUnterabschnitt 6\n§ 44 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in\neinem Wahlgang                                                                 Schriftliche Stimmabgabe\n§ 63 Voraussetzungen\nUnterabschnitt 4                         § 64 Verfahren bei der Stimmabgabe\nSchriftliche Stimmabgabe\n§ 45 Voraussetzungen                                                                      Unterabschnitt 7\n§ 46 Verfahren bei der Stimmabgabe                                            Wahlniederschrift, Benachrichtigungen\n§ 65 Wahlniederschrift\nUnterabschnitt 5                         § 66 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen                    der Gewählten\n§ 47 Wahlniederschrift\nUnterabschnitt 8\n§ 48 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung\nder Gewählten                                                                           Ausnahme\n§ 49 Aufbewahrung der Wahlakten                                  § 67 Ausnahme\nAbschnitt 2\nKapitel 3                                   Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder                       der Arbeitnehmer durch die Delegierten\nder Arbeitnehmer durch Delegierte\nUnterabschnitt 1\nAbschnitt 1                                        Delegiertenversammlung, Delegiertenliste\nWahl der Delegierten                           § 68 Delegiertenversammlung\n§ 69 Delegiertenliste\nUnterabschnitt 1                         § 70 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste\nDelegierte mit Mehrfachmandat\nUnterabschnitt 2\n§ 50 Keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt,\nwenn in dem Unternehmen für die Wahl von Aufsichtsrats-                       Mitteilung an die Delegierten\nmitgliedern anderer Unternehmen Delegierte mit Mehrfach-    § 71 Mitteilung an die Delegierten\nmandat gewählt werden\n§ 51 Delegierte, die zugleich für die Wahl von Aufsichtsratsmit-                          Unterabschnitt 3\ngliedern anderer Unternehmen gewählt werden                              Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nUnterabschnitt 2                                       auf Grund mehrerer Wahlvorschläge\nEinleitung der Wahl                       § 72 Stimmabgabe, Wahlvorgang\n§ 52 Errechnung der Zahl der Delegierten                         § 73 Öffentliche Stimmauszählung\n§ 53 Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten               § 74 Ermittlung der Gewählten","1684               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nUnterabschnitt 4                                                   §1\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder                                  Geltungsbereich\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nauf Grund nur eines Wahlvorschlags                 (1) Besteht ein Unternehmen, in dem die Arbeitnehme-\nrinnen und Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes ein\n§ 75 Stimmabgabe, Wahlvorgang\nMitbestimmungsrecht haben, aus einem Betrieb, so\n§ 76 Öffentliche Stimmauszählung                               bestimmen sich die Wahl und die Abberufung der Auf-\n§ 77 Ermittlung der Gewählten                                  sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dieses Unterneh-\nmens nach den Vorschriften dieser Verordnung. Nehmen\nUnterabschnitt 5                       an der Wahl oder an der Abberufung nach § 4 oder § 5 des\nWahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds            Gesetzes auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang               anderer Unternehmen teil, so bestimmt sie sich nach den\n§ 78 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in Vorschriften der Dritten Wahlordnung zum Mitbestim-\neinem Wahlgang                                            mungsgesetz.\nUnterabschnitt 6                          (2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\nnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des Teils 1.\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen\n(3) Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der\n§ 79 Wahlniederschrift\nArbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des\n§ 80 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung      Teils 2.\nder Gewählten\n§ 81 Aufbewahrung der Wahlakten\nTeil 1\nTeil 2                                         Wahl der Aufsichtsrats-\nAbberufung von Aufsichtsrats-                                 mitglieder der Arbeitnehmer\nmitgliedern der Arbeitnehmer\nKapitel 1                                                   Kapitel 1\nGemeinsame Vorschriften                                 Einleitung der Wahl, Abstimmung\n§ 82 Einleitung des Abberufungsverfahrens                               über die Art der Wahl, Wahlvorschläge\n§ 83 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmer                                                                    Abschnitt 1\n§ 84 Prüfung des Antrags auf Abberufung                                         Einleitung der Wahl\n§ 85 Anzuwendende Vorschriften\n§2\nKapitel 2\nBekanntmachung des Unternehmens\nAbstimmung über die Abberufung\neines in unmittelbarer Wahl gewählten                 (1) Das Unternehmen macht spätestens 19 Wochen vor\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer              dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu\nwählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n§ 86 Abberufungsausschreiben, Wählerliste\nbekannt, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n§ 87 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten                    zu wählen sind. In der Bekanntmachung ist ferner anzu-\ngeben:\nKapitel 3\n1. der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu\nAbstimmung über die Abberufung                      wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;\neines durch Delegierte gewählten\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer              2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der\n§ 88 Delegiertenliste                                              Arbeitnehmer;\n§ 89 Delegiertenversammlung, Mitteilung des Betriebswahlvor-   3. die Zahl der in dem Unternehmen in der Regel beschäf-\nstands an die Delegierten                                     tigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.\n§ 90 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten                    Nehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des\nUnternehmens auch an der Wahl von Aufsichtsratsmitglie-\nKapitel 4                          dern anderer Unternehmen teil (§§ 50, 51) und beginnt die\nErsatzmitglieder                       Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr als\nzwölf Monate vor oder nach dem Beginn der Amtszeit der\n§ 91 Ersatzmitglieder\nnach dieser Verordnung zu wählenden Aufsichtsratsmit-\nglieder, so ist auch dies in der Bekanntmachung anzu-\nTeil 3                            geben.\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                          (2) Die Bekanntmachung kann durch Aushang an einer\n§ 92 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen     oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zu-\ngänglichen Stellen im Betrieb und durch Einsatz der im\n§ 93 Berechnung von Fristen\nUnternehmen vorhandenen Informations- und Kommuni-\n§ 94 Übergangsregelung                                         kationstechnik erfolgen. Der Einsatz der Informations- und\n§ 95 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                           Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adres-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                  1685\nsatenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Be-                                          §6\nkanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen\nMitteilungspflicht\ngetroffen sind, damit nur das Unternehmen Änderungen\nder Bekanntmachung vornehmen kann.                               Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner\nBildung dem Unternehmen und den im Unternehmen\n(3) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung übersendet\nvertretenen Gewerkschaften schriftlich die Namen seiner\ndas Unternehmen eine Kopie der Bekanntmachung\nMitglieder und seine Anschrift mit.\n1. dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuss,\n2. den in dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften,                                      §7\n3. den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungs-            Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands\ngesetzes durch Tarifvertrag errichteten Vertretungen\n(1) Der Betriebswahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine\nfür im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und\nVorsitzende oder einen Vorsitzenden und mindestens eine\nArbeitnehmer des Unternehmens.\nStellvertreterin oder einen Stellvertreter.\n(2) Der Betriebswahlvorstand kann sich eine schriftliche\n§3                               Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als\nBetriebswahlvorstand                       Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung\nheranziehen.\nDie rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der\nWahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses ob-              (3) Der Betriebswahlvorstand fasst seine Beschlüsse\nliegen dem Betriebswahlvorstand.                              mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über\njede Sitzung des Betriebswahlvorstands ist eine Nieder-\nschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der\n§4                               Beschlüsse enthält; bei Beschlüssen über die Eintragung\nvon Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in die Wähler-\nBildung des Betriebswahlvorstands                 liste als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete\nDer Betriebswahlvorstand wird unverzüglich nach der        Arbeitnehmer oder als leitende Angestellte ist in der Nie-\nin § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die              derschrift auch zu vermerken, ob sie ohne Gegenstimme\nGeschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen          gefasst worden sind. Mitglieder des Betriebswahlvor-\nVerhältnis vertreten sein.                                    stands, gegen deren Stimmen ein Beschluss gefasst wor-\nden ist, können verlangen, dass in der Niederschrift ihre\nabweichende Meinung vermerkt wird. Die Niederschrift ist\n§5                               von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mit-\nZusammensetzung des Betriebswahlvorstands                glied des Betriebswahlvorstands zu unterzeichnen; dies\ngilt auch für Bekanntmachungen, Ausschreiben und wei-\n(1) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mit-         tere Niederschriften des Betriebswahlvorstands.\ngliedern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder\nerhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung              (4) Bekanntmachungen des Betriebswahlvorstands\nder Wahl erforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand muss      können durch Aushang und durch den Einsatz der im\naus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mit-       Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommuni-\nglieder des Betriebswahlvorstands können nur Wahl-            kationstechnik erfolgen. Der Aushang erfolgt an einer oder\nberechtigte des Betriebs sein.                                mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugäng-\nlichen Stellen im Betrieb. Er ist in gut lesbarem Zustand zu\n(2) Im Betriebswahlvorstand sollen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 erhalten. Der Einsatz der Informations- und Kommunika-\ndes Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leiten-        tionstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis\nden Angestellten angemessen vertreten sein. Dem               dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung\nBetriebswahlvorstand muss, wenn in dem Betrieb min-           Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind,\ndestens fünf wahlberechtigte leitende Angestellte             damit nur der Betriebswahlvorstand Änderungen der\nbeschäftigt sind, mindestens ein leitender Angestellter       Bekanntmachung vornehmen kann.\nangehören.\n(5) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorstand bei\n(3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann      der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm\nfür den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt  den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu\nwerden.                                                       stellen.\n(4) Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des Betriebs-     (6) Der Betriebswahlvorstand soll dafür sorgen, dass\nwahlvorstands, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes           ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die\nbezeichnete Arbeitnehmer sind. Besteht kein Betriebsrat,      der deutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig\nso werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder des           über den Anlass der Wahl, das Wahlverfahren, die Abstim-\nBetriebswahlvorstands in einer Betriebsversammlung mit        mungen, die Aufstellung der Wählerliste und der Wahlvor-\nder Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.                 schläge, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in\n(5) Die auf die leitenden Angestellten entfallenden Mit-   geeigneter Weise unterrichtet werden.\nglieder werden von dem für den Betrieb zuständigen\nSprecherausschuss bestellt. Besteht kein Sprecheraus-                                      §8\nschuss, so werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder\nWählerliste\ndes Betriebswahlvorstands in einer Versammlung der\nleitenden Angestellten des Betriebs mit der Mehrheit der         (1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach\nabgegebenen Stimmen gewählt.                                  seiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten des","1686               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nBetriebs (Wählerliste) auf, getrennt nach den in § 3 Abs. 1   1. das Datum ihres Erlasses;\nNr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmern und den\nleitenden Angestellten. Die Wahlberechtigten sollen in        2. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste,\nalphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname              das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen\nund Geburtsdatum aufgeführt werden. Das Aufstellen der            können;\nWählerliste kann durch Einsatz der im Unternehmen vor-        3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste\nhandenen Informations- und Kommunikationstechnik                  nur innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekannt-\nerfolgen, wenn Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der         machung schriftlich beim Betriebswahlvorstand einge-\nBetriebswahlvorstand Änderungen in der Wählerliste vor-           legt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzu-\nnehmen kann.                                                      geben;\n(2) Jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands ist ver-\n4. dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzun-\npflichtet darauf hinzuwirken, dass die Wahlberechtigten in\ngen der Wählerliste nur innerhalb von einer Woche seit\nder Wählerliste in zutreffender Weise in Arbeitnehmer\nder Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und leitende Angestell-\nkönnen;\nte eingeteilt werden. Die Mitglieder des Betriebswahlvor-\nstands sollen hierüber um eine Beschlussfassung ohne          5. dass an Wahlen und Abstimmungen nur Arbeitnehme-\nGegenstimme bemüht sein. Hat der Betriebswahlvorstand             rinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der\nhierüber ausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme               Wählerliste eingetragen sind.\ngefasst, so ist § 10 nicht anzuwenden.\n(3) Hat der Betriebswahlvorstand bei der Aufstellung der\n(3) Das Unternehmen hat dem Betriebswahlvorstand           Wählerliste nach § 8 Abs. 1 über die Eintragung der Wahl-\nalle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Aus-  berechtigten als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeich-\nkünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur      nete Arbeitnehmer oder leitende Angestellte nicht aus-\nVerfügung zu stellen. Es hat den Betriebswahlvorstand         schließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme gefasst, so\ninsbesondere bei der Einteilung in Arbeitnehmer nach § 3      muss die Bekanntmachung nach Absatz 2 auch die\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und leitende Angestellte zu         folgenden Angaben enthalten:\nunterstützen.\n1. dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer\n(4) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die\ninnerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekannt-\nWählerliste unverzüglich, wenn eine Arbeitnehmerin oder\nmachung schriftlich vom Betriebswahlvorstand die\nein Arbeitnehmer\nÄnderung der eigenen Eintragung als in § 3 Abs. 1 Nr. 1\n1. in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet,              des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer oder leiten-\n2. das 18. Lebensjahr vollendet oder                              der Angestellter in der Wählerliste verlangen kann; der\nletzte Tag der Frist ist anzugeben;\n3. die Eigenschaft als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nbezeichneter Arbeitnehmer oder leitender Angestellter     2. dass dem Änderungsverlangen nach Nummer 1 zu\nwechselt,                                                     entsprechen ist, wenn ein Mitglied des Betriebswahl-\nvorstands dem Verlangen zustimmt;\noder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen,\nauf denen eine Eintragung in der Wählerliste beruht,          3. dass gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur Ein-\nändern.                                                           spruch eingelegt werden kann, soweit nicht nach Num-\nmer 1 eine Änderung der Wählerliste verlangt werden\n(5) An Wahlen und Abstimmungen können nur Arbeit-\nkann.\nnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen, die in der\nWählerliste eingetragen sind.\n§9                                                             § 10\nBekanntmachung über die Bildung des                                    Änderungsverlangen\nBetriebswahlvorstands und die Wählerliste\n(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann\n(1) Die Einsichtnahme in die Wählerliste, das Gesetz und   innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekanntma-\ndiese Verordnung ist unverzüglich bis zum Abschluss der       chung nach § 9 Abs. 2 und 3 schriftlich vom Betriebswahl-\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu          vorstand verlangen, dass die eigene Eintragung in der\nermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Wähler-          Wählerliste als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichne-\nliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht ent-   ter Arbeitnehmer oder leitender Angestellter geändert\nhalten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an             wird.\ngeeigneter Stelle im Betrieb und durch den Einsatz der im\nUnternehmen vorhandenen Informations- und Kommuni-               (2) Dem Änderungsverlangen nach Absatz 1 ist zu ent-\nkationstechnik ermöglicht werden.                             sprechen, wenn ein Mitglied des Betriebswahlvorstands\ndem Verlangen zustimmt. Eine Zustimmung nach Satz 1\n(2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit der    kann nur innerhalb einer Woche nach Ablauf der in Ab-\nErmöglichung der Einsichtnahme in die Wählerliste die         satz 1 bestimmten Frist erteilt werden; sie ist schriftlich\nNamen seiner Mitglieder und seine Anschrift bekannt. Die      gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu erklären.\nBekanntmachung erfolgt vom Tag ihres Erlasses bis zum\nAbschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der               (3) Gegen die Änderung der Eintragung nach Absatz 2\nArbeitnehmer. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der       kann das Arbeitsgericht von einem Mitglied des Betriebs-\nBekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses          wahlvorstands, das dem Änderungsverlangen nicht zuge-\nZeitraums. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben:        stimmt hat, angerufen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                1687\n§ 11                               (2) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt\nEinsprüche                          mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern\ngegen die Richtigkeit der Wählerliste              erlässt der Betriebswahlvorstand zu dem in Absatz 1\nSatz 1 und 2 bestimmten Zeitpunkt eine Bekanntma-\n(1) Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann Einspruch   chung. Sie muss folgende Angaben enthalten:\neingelegt werden, soweit nicht nach § 10 Abs. 1 eine\nÄnderung der Eintragung als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-    1. das Datum ihres Erlasses;\nzes bezeichneter Arbeitnehmer oder leitender Angestellter     2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nin der Wählerliste verlangt werden kann. Einsprüche               durch Delegierte gewählt werden, wenn nicht die\ngegen die Richtigkeit der Wählerliste können nur innerhalb        Wahlberechtigten die unmittelbare Wahl beschließen;\nvon einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung nach\n3. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein\n§ 9 Abs. 2 und 3 schriftlich beim Betriebswahlvorstand\nAntrag auf Abstimmung darüber, dass die Aufsichts-\neingelegt werden. Einsprüche gegen Berichtigungen und\nratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl\nErgänzungen der Wählerliste können nur innerhalb von\ngewählt werden sollen, unterzeichnet sein muss;\neiner Woche seit der Berichtigung oder der Ergänzung\neingelegt werden.                                             4. dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit\n(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 ist unverzüglich zu          Erlass der Bekanntmachung schriftlich beim Betriebs-\nentscheiden. Ist ein Einspruch begründet, so wird die             wahlvorstand eingereicht werden kann; der letzte Tag\nWählerliste berichtigt. Der Betriebswahlvorstand teilt die        der Frist ist anzugeben;\nEntscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt          5. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili-\nhat, unverzüglich schriftlich mit.                                gung an der Abstimmung erforderlich ist;\n6. dass ein Beschluss über die unmittelbare Wahl der\nAbschnitt 2                                Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur mit der\nMehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden\nAbstimmung über die Art der Wahl                            kann;\n§ 12                            7. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.\nBekanntmachung                          Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den\nVorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt\n(1) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt        sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu\nnicht mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-         wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nmern erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich nach       noch nicht beendet ist.\nAblauf der in § 10 Abs. 1 bestimmten Frist eine Bekannt-\nmachung. Ist nach § 10 Abs. 1 die Änderung der Wähler-           (3) Die Bekanntmachung durch den Betriebswahlvor-\nliste verlangt worden, so wird die Bekanntmachung unver-      stand erfolgt bis zum Erlass des Wahlausschreibens nach\nzüglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 Satz 2 bestimmten      § 37 oder § 53. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der\nFrist erlassen. Die Bekanntmachung muss folgende An-          Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses\ngaben enthalten:                                              Zeitraums.\n1. das Datum ihres Erlasses;                                     (4) Der Betriebswahlvorstand übersendet die Bekannt-\nmachung unverzüglich nach ihrem Erlass dem Unterneh-\n2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in       men und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaf-\nunmittelbarer Wahl gewählt werden, wenn nicht die         ten.\nWahlberechtigten die Wahl durch Delegierte be-\nschließen;\n§ 13\n3. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein\nAntrag auf Abstimmung darüber, dass die Wahl der                             Antrag auf Abstimmung\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Dele-         (1) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt\ngierte erfolgen soll, unterzeichnet sein muss;            nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\n4. dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit         mern kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die\nErlass der Bekanntmachung schriftlich beim Betriebs-      Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch\nwahlvorstand eingereicht werden kann; der letzte Tag      Delegierte erfolgen soll, gestellt werden. Wenn die in § 12\nder Frist ist anzugeben;                                  Abs. 1 Satz 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,\nist Absatz 2 anzuwenden.\n5. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili-\ngung an der Abstimmung erforderlich ist;                     (2) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt\nmehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern\n6. dass ein Beschluss über die Wahl der Aufsichtsratsmit-     kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Auf-\nglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte nur mit der     sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer\nMehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden           Wahl gewählt werden sollen, gestellt werden; dies gilt\nkann;                                                     auch, wenn die in § 12 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Voraus-\n7. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.                   setzungen vorliegen.\nSind nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte          (3) Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von zwei\nbereits gewählt, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit       Wochen seit Erlass der Bekanntmachung nach § 12\nder zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-       schriftlich beim Betriebswahlvorstand einzureichen. Der\nmer noch nicht beendet ist, so muss die Bekanntmachung        Betriebswahlvorstand prüft unverzüglich nach Eingang\ndie in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben enthalten.        eines Antrags dessen Gültigkeit.","1688               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\n(4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von                                      § 16\nmindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten                                 Abstimmungsvorgang\nunterzeichnet und fristgerecht eingereicht worden ist.\n(1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkehrun-\n(5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebswahlvor-  gen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimm-\nstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher         zettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung\nnicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle Unter-        einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die\nzeichnenden schriftlich mit.                                   Wahlurne muss vom Betriebswahlvorstand verschlossen\nund so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Wahl-\n§ 14                             umschläge nicht herausgenommen werden können, ohne\nAbstimmungsausschreiben                       dass die Urne geöffnet wird.\n(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 13 vor, so erlässt der    (2) Während der Abstimmung müssen mindestens zwei\nBetriebswahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungs-             Mitglieder des Betriebswahlvorstands im Wahlraum\nausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von zwei           anwesend sein; sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer\nWochen seit Erlass des Abstimmungsausschreibens                bestellt, so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des\nstattfinden.                                                   Betriebswahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines\nWahlhelfers.\n(2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende\nAngaben enthalten:                                                (3) Die abstimmende Person gibt ihren Namen an und\nwirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt\n1. das Datum seines Erlasses;\nist, in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der\n2. den Inhalt des Antrags;                                     Wählerliste vermerkt worden ist.\n3. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und               (4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimm-\nArbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wähler-         abgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Ver-\nliste eingetragen sind;                                    trauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilf-\n4. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili-        lich sein soll, und teilt dies dem Betriebswahlvorstand mit.\ngung an der Abstimmung erforderlich ist;                   Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des\nBetriebswahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahl-\n5. dass der Beschluss nur mit der Mehrheit der abgege-         helfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.\nbenen Stimmen gefasst werden kann;                         Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der\n6. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffent-           Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimm-\nlichen Stimmauszählung;                                    abgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit\nder Wählerin oder dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen.\n7. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\nSie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die\nStimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinst-\nsie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die\nbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 18\nSätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkun-\nAbs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche\ndige Wählerinnen und Wähler.\nStimmabgabe nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen wor-\nden ist;                                                      (5) Wird die Stimmabgabe unterbrochen oder wird das\nAbstimmungsergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss\n8. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber\nder Stimmabgabe festgestellt, so hat der Betriebswahl-\ndem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;\nvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu ver-\n9. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.                    schließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die\n(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungs-         Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Ver-\nausschreiben am Tag seines Erlasses bis zum Abschluss          schlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Abstim-\nder Stimmabgabe bekannt und vermerkt auf dem Abstim-           mung oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmaus-\nmungsausschreiben den ersten und den letzten Tag der           zählung hat sich der Betriebswahlvorstand davon zu über-\nBekanntmachung. § 12 Abs. 4 ist entsprechend anzuwen-          zeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.\nden.\n§ 17\n§ 15                                               Einsatz von Wahlgeräten\nStimmabgabe                               (1) Für die Abgabe und Zählung der Stimmen können an\n(1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen nur den       Stelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen und Wahlurnen\nAntrag und die Frage an die Abstimmungsberechtigten            Wahlgeräte eingesetzt werden. § 16 gilt entsprechend. Die\nenthalten, ob sie für oder gegen den Antrag stimmen.           Wahlgeräte müssen auf Grund einer Prüfung nach § 2\nSoll die Stimme für den Antrag abgegeben werden, so ist        Abs. 2 und 3 der Bundeswahlgeräteverordnung für die\ndas vorgedruckte „Ja“, andernfalls das vorgedruckte            Abstimmungen und Wahlen geeignet sein, für die sie ein-\n„Nein“ anzukreuzen. Die Stimmzettel für die Abstimmung         gesetzt werden, und den Richtlinien für die Bauart von\nmüssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffen-          Wahlgeräten entsprechen, soweit diese nicht besondere\nheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für die Wahl-    Regelungen für Bundeswahlen enthalten. Jedem Wahl-\numschläge.                                                     gerät muss eine Bedienungsanleitung und eine Baugleich-\n(2) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal ver-      heitserklärung entsprechend § 2 Abs. 6 der Bundeswahl-\nsehen sind oder aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht     geräteverordnung beigefügt sein.\nergibt oder die andere als die in Absatz 1 bezeichneten           (2) Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässig, wenn\nAngaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthal-         hierüber Einvernehmen zwischen dem Betriebswahlvor-\nten, sind ungültig.                                            stand und der Unternehmensleitung erzielt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                1689\n§ 18                               (2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet\nder Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu\nVoraussetzungen\ndiesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent-\nder schriftlichen Stimmabgabe\nnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten\n(1) Abstimmungsberechtigten, die im Zeitpunkt der         Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-\nAbstimmung wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert          gemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die\nsind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebs-    Stimmabgabe in der Wählerliste und legt die Wahlum-\nwahlvorstand auf ihr Verlangen                               schläge ungeöffnet in die Wahlurne.\n1. das Abstimmungsausschreiben,                                 (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Be-\ntriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt\n2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,\ndes Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die\n3. eine vorgedruckte, von der abstimmenden Person            Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des\nabzugebende Erklärung, in der gegenüber dem              Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der\nBetriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der         Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl\nStimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist,        nicht angefochten worden ist.\nsowie\n4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des\n§ 20\nBetriebswahlvorstands und als Absender den Namen\nund die Anschrift des Abstimmungsberechtigten sowie                     Öffentliche Stimmauszählung\nden Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,               (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe\nauszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-          zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen\nvorstand soll den Abstimmungsberechtigten ferner ein         aus.\nMerkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimm-       (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-\nabgabe (§ 19 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der        wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und\nBetriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder          stellt fest, wie viele Stimmen für und wie viele Stimmen\ndie Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste.           gegen den Antrag abgegeben worden sind.\n(2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Betriebs-          (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel\nwahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der          zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere\nAbstimmung nach der Eigenart ihres Beschäftigungsver-        gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie\nhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein    vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-\nwerden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und      falls sind sie ungültig.\nin Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1\n(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten stellt der Betriebs-\nbezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens\nwahlvorstand durch Ablesen der Zählwerke die Zahl der\nder Abstimmungsberechtigten bedarf.\nfür den Antrag und die Zahl der gegen den Antrag abgege-\n(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche        benen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen\nStimmabgabe beschließen                                      fest.\n1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit\nvom Hauptbetrieb entfernt sind,                                                      § 21\n2. für den Betrieb, wenn die Mehrheit der Abstimmungs-                        Abstimmungsniederschrift\nberechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach             Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, stellt\nAbsatz 2 berechtigt ist und die verbleibende Minder-     der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:\nheit nicht mehr als insgesamt 25 Abstimmungsberech-\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;\ntigte ausmacht.\n2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;\nAbsatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;\n4. die Zahl der gültigen Stimmen;\n§ 19\n5. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nVerfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe\n6. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;\n(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die\nabstimmende Person                                           7. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;\n1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-        8. das Abstimmungsergebnis;\nnet und in dem zugehörigen Wahlumschlag ver-             9. besondere während der Abstimmung eingetretene\nschließt,                                                    Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\n2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und\ndes Datums unterschreibt und\n§ 22\n3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorge-\nBekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\ndruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und\ndiesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebswahl-        Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungs-\nvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Ab-         ergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise\nschluss der Stimmabgabe vorliegt.                        wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.","1690              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nAbschnitt 3                             3. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der\nVerteilung der Sitze, Wahlvorschläge                          Arbeitnehmer, getrennt nach Aufsichtsratsmitgliedern\nder in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten\nArbeitnehmer, Aufsichtsratsmitgliedern der leitenden\nUnterabschnitt 1\nAngestellten und Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertre-\nVerteilung der Sitze                         terinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind;\nder unternehmensangehörigen\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer             4. dass Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichtsrats-\nmitglieder der Arbeitnehmer beim Betriebswahlvor-\n§ 23                                stand innerhalb von sechs Wochen seit Erlass dieser\nBekanntmachung schriftlich eingereicht werden kön-\nVerteilung der Sitze                          nen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;\nder unternehmensangehörigen\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer               5. die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, von\n(1) Der Betriebswahlvorstand stellt die Verteilung der\ndenen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder\nSitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmit-\nder in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten\nglieder der Arbeitnehmer auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\nArbeitnehmer unterzeichnet sein muss;\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden\nAngestellten fest.                                             6. dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten\n(2) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des         auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden              Beschluss der wahlberechtigten leitenden Angestell-\nAngestellten entfallenden Aufsichtsratsmitglieder erfolgt         ten in geheimer Abstimmung aufgestellt wird und\nnach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden            dass hierüber eine gesonderte Bekanntmachung\ndie Zahlen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichne-        erlassen wird;\nten Arbeitnehmer und der leitenden Angestellten des\n7. dass ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder,\nUnternehmens in einer Reihe nebeneinander gestellt und\ndie Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften\nbeide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teil-\nsind, nur von einer im Unternehmen vertretenen\nzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen\nGewerkschaft eingereicht werden kann;\nder ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als\naus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in            8. dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder der in § 3\nBetracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so               Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer\ngefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen aus-           oder die Aufsichtsratsmitglieder der leitenden Ange-\ngesondert und der Größe nach geordnet, wie unterneh-              stellten nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die\nmensangehörige Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-             Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in diesem\nmer zu wählen sind. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes          Wahlvorschlag doppelt so hoch sein muss wie die\nbezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestell-            Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, die auf die in § 3\nten erhalten jeweils so viele Aufsichtsratssitze zugeteilt,       Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer\nwie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigste in        oder die leitenden Angestellten entfällt;\nBetracht kommende Höchstzahl auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leiten-         9. dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die Ver-\nden Angestellten zugleich entfällt, entscheidet das Los           treterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind,\ndarüber, wem der Sitz zufällt.                                    nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der\nBewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvor-\n(3) Würde nach Absatz 2 auf die leitenden Angestellten\nschlag mindestens doppelt so hoch sein muss wie die\nnicht mindestens ein Sitz entfallen, so erhalten sie einen\nZahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter\nSitz; die Zahl der Sitze der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nbezeichneten Arbeitnehmer vermindert sich entspre-                von Gewerkschaften;\nchend.                                                        10. dass in jedem Wahlvorschlag für jede Bewerberin\noder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des\nAufsichtsrats vorgeschlagen werden kann und dass\nUnterabschnitt 2\nfür eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der\nWahlvorschläge                             ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter\nArbeitnehmer ist, nur ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-\n§ 24                                zes bezeichneter Arbeitnehmer und für einen leiten-\nBekanntmachung                               den Angestellten nur ein leitender Angestellter als\nüber die Einreichung von Wahlvorschlägen                  Ersatzmitglied vorgeschlagen werden kann;\n(1) Der Betriebswahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der  11. dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das\nBekanntmachung nach § 12 eine Bekanntmachung über                 zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied\ndie Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der              gewählt ist;\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Die Bekannt-\n12. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-\nmachung muss folgende Angaben enthalten:\nschlägen Kenntnis erlangen können;\n1. das Datum ihres Erlasses;\n13. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegen-\n2. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste,           über dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;\ndas Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen\nkönnen;                                                  14. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                1691\n(2) Der Betriebswahlvorstand kann die Bekannt-             tagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.\nmachungen nach Absatz 1 und § 12 in einer Bekannt-            Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name\nmachung zusammenfassen.                                       auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und\n(3) Der Betriebswahlvorstand macht die Bekannt-            auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; sind meh-\nmachung am Tag ihres Erlasses bis zum Abschluss der           rere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtig-\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder bekannt. Der Betriebs-       ten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so\nwahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den              entscheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag\nersten und den letzten Tag der Bekanntmachung.                die Unterschrift gilt.\n(4) Der Betriebswahlvorstand übersendet die Bekannt-          (8) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf\nmachung unverzüglich nach ihrem Erlass dem Unter-             einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Ist der\nnehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerk-             Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung\nschaften.                                                     (Absatz 5 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen aufge-\nführt, so hat sie auf Aufforderung des Betriebswahlvor-\nstands innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche\n§ 25\nBewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerech-\nWahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1            te Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf\ndes Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer               sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.\n(1) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer können                                       § 26\ndie wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nWahlvorschläge der Gewerkschaften\nbezeichneten Arbeitnehmer Wahlvorschläge machen.\nJeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel oder 100              (1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertrete-\nder wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes         rinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind, können\nbezeichneten Arbeitnehmer unterzeichnet sein.                 die in dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften\nWahlvorschläge machen.\n(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von sechs\nWochen seit Erlass der Bekanntmachung über die Einrei-           (2) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von\nchung von Wahlvorschlägen beim Betriebswahlvorstand           einer hierzu bevollmächtigten beauftragten Person dieser\nschriftlich einzureichen.                                     Gewerkschaft unterzeichnet sein. § 25 Abs. 2, 4, 5 und 8\n(3) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag ein-     ist entsprechend anzuwenden. Wird nur ein Wahlvor-\ngereicht, so muss die Anzahl der Bewerberinnen und            schlag eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerberin-\nBewerber in diesem Wahlvorschlag doppelt so hoch sein         nen und Bewerber mindestens doppelt so hoch sein wie\nwie die Zahl der in diesem Wahlgang zu wählenden Auf-         die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter\nsichtsratsmitglieder.                                         von Gewerkschaften.\n(4) Wahlgang im Sinne dieses Kapitels ist                     (3) § 25 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Die in\nAbsatz 2 Satz 1 bezeichnete beauftragte Person gilt als\n1. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1     Vorschlagsvertreter. Die Gewerkschaft kann eine andere\nNr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer,             als die in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person als Vor-\n2. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der leitenden         schlagsvertreter benennen.\nAngestellten,\n3. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreterin-                                 § 27\nnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind.                          Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder\n(5) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerberinnen und         (1) In jedem Wahlvorschlag kann für jede Bewerberin\nBewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender       oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des\nNummer und unter Angabe von Familienname, Vorname,            Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für eine Bewerberin\nGeburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzuführen.           oder einen Bewerber, die oder der ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1\nDie schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und             des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer ist, kann nur ein\nBewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre           in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitneh-\nschriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die    mer und für einen leitenden Angestellten nur ein leitender\nWahl annehmen werden, sind beizufügen.                        Angestellter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Für\n(6) Für jeden Wahlvorschlag soll eine oder einer der       jede Bewerberin oder für jeden Bewerber kann jeweils nur\nUnterzeichnenden als Vorschlagsvertreter bestimmt wer-        ein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Eine Bewerbe-\nden. Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Betriebs-    rin oder ein Bewerber kann nicht sowohl als Mitglied als\nwahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen           auch als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen\nerforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen        werden. § 25 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.\nund Entscheidungen des Betriebswahlvorstands entge-              (2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem\ngenzunehmen. Ist kein Vorschlagsvertreter ausdrücklich        Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vor-\nbestimmt worden, so wird die oder der an erster Stelle        name, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung neben\nUnterzeichnende als Vorschlagsvertreter angesehen.            der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen, für die\n(7) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf  oder für den es als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vor-\neinem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter mehrere         geschlagen wird. In dem Wahlvorschlag ist kenntlich zu\nWahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung      machen, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied des\ndes Betriebswahlvorstands innerhalb einer angemesse-          Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 25 Abs. 5 Satz 2 ist\nnen Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeits-      entsprechend anzuwenden.","1692             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nUnterabschnitt 3                                                    § 29\nZusätzliche Vorschriften für den                                      Abstimmungs-\nWahlvorschlag der leitenden Angestellten                      vorschläge der leitenden Angestellten\n(1) Für den Beschluss über den Wahlvorschlag der lei-\n§ 28                           tenden Angestellten können die wahlberechtigten leiten-\nBekanntmachung                          den Angestellten Abstimmungsvorschläge machen. Jeder\nüber die Abstimmung für den                   Abstimmungsvorschlag muss von einem Zwanzigstel\nWahlvorschlag der leitenden Angestellten             oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten\n(1) Der Betriebswahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der unterzeichnet sein. Abstimmungsvorschläge sind inner-\nBekanntmachung nach § 12 eine Bekanntmachung über           halb einer vom Betriebswahlvorstand zu bestimmenden\ndie Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden          Frist beim Betriebswahlvorstand schriftlich einzureichen.\nAngestellten. Die Bekanntmachung muss folgende An-          Die Frist soll zwei Wochen betragen. Sie beginnt mit dem\ngaben enthalten:                                            Erlass der Bekanntmachung nach § 28.\n1. das Datum ihres Erlasses;                                  (2) In jedem Abstimmungsvorschlag kann für jede\nBewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein leitender\n2. die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die der        Angestellter als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorge-\nWahlvorschlag der leitenden Angestellten enthalten      schlagen werden. § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist entspre-\nmuss;                                                   chend anzuwenden.\n3. dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten\n(3) In jedem Abstimmungsvorschlag sind die Bewerbe-\nauf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Be-\nrinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter\nschluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten\nfortlaufender Nummer und unter Angabe von Familien-\nin geheimer Abstimmung aufgestellt wird;\nname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäfti-\n4. dass in jedem Abstimmungsvorschlag für jede             gung aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der\nBewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein          Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den\nErsatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wer-     Abstimmungsvorschlag sowie die schriftliche Versiche-\nden kann;                                               rung, dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen wer-\n5. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden          den, sind beizufügen. Ein Ersatzmitglied ist in dem\nAngestellten, von denen ein Abstimmungsvorschlag        Abstimmungsvorschlag neben der Bewerberin oder dem\nfür die Abstimmung der leitenden Angestellten unter-    Bewerber aufzuführen, für die oder für den es als Ersatz-\nzeichnet sein muss;                                     mitglied vorgeschlagen wird. In dem Abstimmungsvor-\nschlag ist kenntlich zu machen, wer als Bewerberin oder\n6. die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die jeder\nBewerber und wer als Ersatzmitglied vorgeschlagen wird.\nleitende Angestellte in der Abstimmung ankreuzen\nAuf Ersatzmitglieder sind die Sätze 1 und 2 entsprechend\nkann;\nanzuwenden.\n7. dass als Bewerberinnen und Bewerber nach der Rei-\nhenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen nur        (4) Der Betriebswahlvorstand prüft die Abstimmungs-\nso viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag      vorschläge und macht die gültigen Abstimmungsvor-\naufgenommen werden, wie er insgesamt Bewerberin-        schläge bis zu dem Tag bekannt, an dem der Wahlvor-\nnen und Bewerber enthalten muss, und dass bei           schlag der leitenden Angestellten vorliegt; § 24 Abs. 3 ist\nStimmengleichheit das Los entscheidet;                  entsprechend anzuwenden.\n8. dass die in den Abstimmungsvorschlägen zusammen            (5) Ist nach Ablauf der nach Absatz 1 vom Betriebswahl-\nmit den Gewählten aufgeführten Ersatzmitglieder in      vorstand bestimmten Frist kein gültiger Abstimmungsvor-\nden Wahlvorschlag der leitenden Angestellten als        schlag eingereicht, so macht der Betriebswahlvorstand\nErsatzmitglieder des Aufsichtsrats aufgenommen          dies unverzüglich in gleicher Weise bekannt wie Abstim-\nwerden;                                                 mungsvorschläge und fordert unter Hinweis auf den\nbevorstehenden Ablauf der zur Einreichung von Wahlvor-\n9. den Zeitpunkt, bis zu dem Abstimmungsvorschläge\nschlägen bestimmten Frist erneut dazu auf, Abstim-\nfür die Abstimmung der leitenden Angestellten beim\nmungsvorschläge einzureichen.\nBetriebswahlvorstand eingereicht werden können;\n10. die Anschrift des Betriebswahlvorstands;                                             § 30\n11. wo und wie die Abstimmungsberechtigten von den                    Abstimmung der leitenden Angestellten\nAbstimmungsvorschlägen Kenntnis erlangen können;\n(1) Der Betriebswahlvorstand setzt den Tag der Abstim-\n12. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffent-\nmung der leitenden Angestellten so fest, dass der Wahl-\nlichen Stimmauszählung;\nvorschlag der leitenden Angestellten spätestens sieben\n13. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen       Wochen seit Erlass der Bekanntmachung nach § 24 vor-\nStimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinst-        liegt.\nbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 45\nAbs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche       (2) Jeder Abstimmungsberechtigte kann insgesamt so\nStimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen          viele Bewerberinnen und Bewerber ankreuzen, wie der\nworden ist.                                             Wahlvorschlag der leitenden Angestellten insgesamt\nBewerberinnen und Bewerber enthalten muss. Eine\n(2) Der Betriebswahlvorstand kann die Bekanntma-          gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Auf-\nchungen nach Absatz 1, § 12 und § 24 in einer Bekannt-      sichtsrats ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt\nmachung zusammenfassen.                                     durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten\n(3) § 24 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.        Umschlägen (Wahlumschlägen).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                1693\n(3) Der Betriebswahlvorstand hat die Bewerberinnen        2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;\nund Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von           3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;\nFamilienname, Vorname und Art der Beschäftigung unter-\neinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Das      4. die Zahl der gültigen Stimmen;\nfür eine Bewerberin oder für einen Bewerber vorgeschla-      5. die Zahl der ungültigen Stimmen;\ngene Ersatzmitglied ist auf den Stimmzetteln neben der\n6. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder\nBewerberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist\nBewerber entfallenden Stimmen;\nentsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die\nAngabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber       7. die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen\njeder Abstimmungsberechtigte insgesamt ankreuzen                 Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder;\nkann. Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe,     8. besondere während der Abstimmung eingetretene\nFarbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; das Glei-          Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.\nche gilt für die Wahlumschläge.\n(4) Die abstimmende Person kennzeichnet die von ihr\nGewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür                            Unterabschnitt 4\nvorgesehenen Stellen. Ungültig sind Stimmzettel,                 Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n1. in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber ange-\nkreuzt sind, als die abstimmende Person Stimmen hat,                                  § 32\n2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,                       Prüfung der Wahlvorschläge\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,              (1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vor-\nschlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung\n4. die andere als die in Absatz 3 bezeichneten Angaben,      des Wahlvorschlags.\neinen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.\n(2) Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den Wahlvor-\n(5) Die Abstimmung der leitenden Angestellten wird vom    schlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist,\nBetriebswahlvorstand durchgeführt. Auf den Abstim-           mit Familienname und Vorname der an erster Stelle\nmungsvorgang und die schriftliche Stimmabgabe sind die       benannten Bewerberin oder des an erster Stelle benann-\n§§ 16 bis 19 anzuwenden. Unverzüglich nach Abschluss         ten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu\nder Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffent-       prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vor-\nlich die Stimmen aus. Nach Öffnung der Wahlurne ent-         schlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu\nnimmt er die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt        unterrichten.\ndie auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden\nStimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimm-                                     § 33\nzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag\nmehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie,                           Ungültige Wahlvorschläge\nwenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt,       (1) Ungültig sind Wahlvorschläge,\nandernfalls sind sie ungültig. Ist auf einem Stimmzettel     1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,\neine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt,\nso zählt dies als eine Stimme. Beim Einsatz von Wahlgerä-    2. auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in\nten gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.                               erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,\n(6) Als Bewerberinnen und Bewerber sind nach der          3. die nicht die in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 bezeich-\nReihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen nur           nete Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern enthal-\nso viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag aufge-        ten,\nnommen, wie er insgesamt Bewerberinnen und Bewerber          4. der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten\nenthalten muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet das            Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die\nLos.                                                             erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,\n(7) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber in den Wahl-    5. der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einer hierzu\nvorschlag der leitenden Angestellten aufgenommen, so ist         bevollmächtigten beauftragten Person unterzeichnet\ndas in dem Abstimmungsvorschlag neben dieser Bewer-              sind.\nberin oder diesem Bewerber aufgeführte Ersatzmitglied\n(2) Wahlvorschläge,\nals deren oder als dessen Ersatzmitglied in den Wahlvor-\nschlag der leitenden Angestellten aufgenommen.               1. in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der\nin § 25 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet\n(8) Nach Abschluss der Stimmauszählung macht der              sind,\nBetriebswahlvorstand das Abstimmungsergebnis und die\nNamen der in den Wahlvorschlag Aufgenommenen für die         2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung\nDauer von zwei Wochen bekannt; § 24 Abs. 3 ist entspre-          der Bewerberinnen und Bewerber nach § 25 Abs. 5\nchend anzuwenden.                                                Satz 2 nicht beigefügt sind,\n3. die infolge von Streichungen gemäß § 25 Abs. 7 nicht\n§ 31                                mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften auf-\nweisen,\nAbstimmungsniederschrift\nsind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie bean-\nNach Abschluss der Abstimmung stellt der Betriebs-\nstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei\nwahlvorstand in einer Niederschrift fest:\nArbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;                   sind.","1694               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\n§ 34                                                       Kapitel 2\nNachfrist für Wahlvorschläge                                      Unmittelbare Wahl der\n(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvor-          Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nschlägen bestimmten Frist für einen in § 25 Abs. 4 Nr. 1\nund 3 bezeichneten Wahlgang kein gültiger Wahlvor-                                   Abschnitt 1\nschlag eingereicht, so erlässt der Betriebswahlvorstand                         Wahlausschreiben\nunverzüglich eine Bekanntmachung und setzt eine Nach-\nfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvor-\n§ 37\nschlägen fest. Die Bekanntmachung muss folgende An-\ngaben enthalten:                                                                   Wahlausschreiben\n1. das Datum ihres Erlasses;                                     Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\nnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so erlässt\n2. dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag          der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es muss\neingereicht worden ist;                                   folgende Angaben enthalten:\n3. dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von           1. das Datum seines Erlasses;\neiner Woche seit Erlass der Bekanntmachung schrift-\nlich eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist   2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nist anzugeben;                                                 von allen Wahlberechtigten in unmittelbarer Wahl zu\nwählen sind;\n4. dass der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn min-\ndestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird;       3. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-\nnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können,\n5. dass, soweit kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht            die in der Wählerliste eingetragen sind;\nwird, die fehlenden Aufsichtsratsmitglieder durch das\n4. den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge einge-\nGericht bestellt werden können.\nreicht werden können;\n(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahlgang\n5. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden\nkein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht der\nist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksich-\nBetriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass der                tigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht sind;\nWahlgang nicht stattfindet.\n6. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-\n(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2              schlägen Kenntnis erlangen können;\nist § 24 Abs. 3 und 4 anzuwenden.\n7. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und der\n§ 35                                  öffentlichen Stimmauszählung;\nBekanntmachung der Wahlvorschläge                   8. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\nStimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinst-\n(1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Aufsichts-          betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 45\nratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind, mehrere            Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche\nWahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der Betriebs-             Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen\nwahlvorstand durch das Los nach Ablauf der in § 25                 worden ist;\nAbs. 2, § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten\n9. dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge und sons-\nFristen die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den\ntige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvor-\neingereichten Wahlvorschlägen zugeteilt werden (Wahl-\nstand abzugeben sind;\nvorschlag 1, 2 usw.).\n10. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.\n(2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der\nStimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gül-           Für die Bekanntmachung ist § 24 Abs. 3 und 4 entspre-\ntigen Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt, be-           chend anzuwenden.\nkannt; § 24 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.\nAbschnitt 2\nDurchführung der Wahl\nAbschnitt 4\nAnzuwendende Vorschriften                                               Unterabschnitt 1\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang\n§ 36\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge\nAnzuwendende Vorschriften\n(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in                                § 38\nunmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet sich das weitere                     Stimmabgabe, Wahlvorgang\nWahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2.\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-\n(2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer      glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen\ndurch Delegierte zu wählen, so richtet sich das weitere       Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann\nWahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.           die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                1695\neinen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe          entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so\nerfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür          viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach\nbestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen). Der Begriff           geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu\ndes Wahlgangs im Sinne dieses Kapitels bestimmt sich          wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze\nnach § 25 Abs. 4.                                             zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die\nniedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere\n(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge\nWahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los\nauf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungs-\ndarüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.\nnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter\nStelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Fami-            (2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Bewer-\nlienname, Vorname und Art der Beschäftigung unterein-         berinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn\nander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem         entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die fol-\nKennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzuge-         genden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge des-\nben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass        selben Wahlgangs über.\nnur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. Die\n(3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber\nStimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung fin-\ninnerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich\nden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaf-\nnach der Reihenfolge ihrer Benennung.\nfenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für die\nWahlumschläge. Die Stimmzettel und Wahlumschläge,                (4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers\ndie für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich         ist das in dem Wahlvorschlag neben der gewählten\nvon den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimm-         Bewerberin oder dem gewählten Bewerber aufgeführte\nzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.        Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.\n(3) Die Wählerin kennzeichnet den von ihr und der\nWähler den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch An-\nkreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen                                   Unterabschnitt 2\nStelle. Für den Wahlvorgang sind die §§ 16 und 17 ent-                    Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\nsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der                          der Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nWählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.                     auf Grund nur eines Wahlvorschlags\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,\n1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,                                     § 41\n2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,                         Stimmabgabe, Wahlvorgang\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,               (1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-\nglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen\n4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,       Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann die\neinen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.          Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für die in\ndem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerberinnen und\n§ 39                              Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe für ein\nÖffentliche Stimmauszählung                    Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig. Die\nStimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in\n(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe            den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen).\nzählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen\naus.                                                             (2) Der Betriebswahlvorstand hat die Bewerberinnen\nund Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-       Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung unter-\nwahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und           einander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem\nzählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahl-        Wahlvorschlag benannt sind. Das für eine Bewerberin\nvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.                      oder für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel  ist auf den Stimmzetteln neben der Bewerberin oder dem\nzu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere        Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwen-\ngekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie          den. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie\nvollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-      viele Bewerberinnen und Bewerber die Wählerin oder der\nfalls sind sie ungültig.                                      Wähler insgesamt ankreuzen kann. § 38 Abs. 2 Satz 3\nund 4 ist anzuwenden.\n(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 20 Abs. 4 ent-\nsprechend.                                                       (3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Wähler\ndie von ihm Gewählten durch Ankreuzen an den im\n§ 40                              Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Es dürfen nicht\nmehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt werden,\nErmittlung der Gewählten                     als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen\n(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlä-        sind. § 38 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\ngen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe             (4) Ungültig sind Stimmzettel,\nnebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw.\n1. in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber ange-\ngeteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander rei-\nkreuzt sind, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglie-\nhenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen,\nder zu wählen sind,\nbis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die\nZuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr           2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,","1696               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,                                   Unterabschnitt 4\n4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,                         Schriftliche Stimmabgabe\neinen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.\n§ 45\n§ 42                                                   Voraussetzungen\nÖffentliche Stimmauszählung                      (1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl\nwegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine\n(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe            Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvor-\nzählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen         stand auf sein Verlangen\naus.\n1. das Wahlausschreiben,\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-\nwahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und           2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berech-\nzählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerbe-          tigt ist, gesondert\nrin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusam-               a) die Wahlvorschläge,\nmen. § 39 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimm-\nzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach ange-           b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,\nkreuzt, so zählt dies als eine Stimme.                        3. eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler\n(3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 20 Abs. 4 ent-         abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem\nsprechend.                                                        Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der\nStimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist,\nsowie\n§ 43\n4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des\nErmittlung der Gewählten\nBetriebswahlvorstands und als Absender den Namen\nGewählt sind insgesamt so viele Bewerberinnen und              und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Ver-\nBewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder             merk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,\nzu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallen-\nauszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-\nden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet\nvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt\ndas Los. § 40 Abs. 4 ist anzuwenden.\nüber die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe\n(§ 46 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebs-\nwahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Über-\nUnterabschnitt 3                       sendung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in\nWahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds            der Wählerliste.\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                  (2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvor-\nstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der\nEigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussicht-\n§ 44                             lich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere\nWahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds              im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäf-\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                tigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen,\nohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten\n(1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied    bedarf.\nder Arbeitnehmer zu wählen, so kann die Wählerin ihre\nund der Wähler seine Stimme nur für eine der vorgeschla-         (3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche\ngenen Bewerberinnen oder einen der vorgeschlagenen            Stimmabgabe beschließen\nBewerber abgeben. § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwen-       1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit\nden.                                                              vom Hauptbetrieb entfernt sind,\n(2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der   2. für den Betrieb, wenn die Mehrheit der Wahlberechtig-\nBetriebswahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber               ten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2\nauf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname,               berechtigt ist und die verbleibende Minderheit nicht\nVorname und Art der Beschäftigung untereinander in der            mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht.\nReihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag\nbenannt sind. Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor,      Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nso hat der Betriebswahlvorstand die Bewerberinnen und\nBewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Fami-\nlienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Kenn-                                          § 46\nwort des Wahlvorschlags untereinander in alphabetischer                      Verfahren bei der Stimmabgabe\nReihenfolge aufzuführen. § 41 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist anzu-\n(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die\nwenden.\nWählerin oder der Wähler\n(3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Wähler\n1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-\ndie von ihm gewählte Person durch Ankreuzen an der im\nnet und in den zugehörigen Wahlumschlägen ver-\nStimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Es darf nicht\nschließt,\nmehr als eine Bewerberin oder ein Bewerber angekreuzt\nwerden. § 38 Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 4 und die §§ 42         2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und\nund 43 sind anzuwenden.                                           des Datums unterschreibt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002               1697\n3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vorge-                                      § 49\ndruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und                   Aufbewahrung der Wahlakten\ndiesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebswahl-\nvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Ab-            Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem\nschluss der Stimmabgabe vorliegt.                        Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten\nmindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.\n(2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet\nder Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu\ndiesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent-\nnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten\nErklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-                               Kapitel 3\ngemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die                 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nStimmabgabe für jeden Wahlgang gesondert in der                        der Arbeitnehmer durch Delegierte\nWählerliste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die\nWahlurne.\n(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der                                   Abschnitt 1\nBetriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-                       Wahl der Delegierten\npunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.\nDie Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des\nErgebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der                              Unterabschnitt 1\nArbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl\nnicht angefochten worden ist.                                              Delegierte mit Mehrfachmandat\nUnterabschnitt 5                                                    § 50\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen                             Keine Wahl von Delegierten\nnach diesem Unterabschnitt, wenn in dem\n§ 47                                  Unternehmen für die Wahl von Aufsichtsrats-\nmitgliedern anderer Unternehmen Delegierte\nWahlniederschrift                                 mit Mehrfachmandat gewählt werden\nNachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der           (1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nBetriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden       des Unternehmens durch Delegierte zu wählen und neh-\nWahlgang gesondert fest:                                    men die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch an\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;                 der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nanderer Unternehmen durch Delegierte teil und hat der\n2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;\nBetriebswahlvorstand nach § 55 der Dritten Wahlordnung\n3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;             zum Mitbestimmungsgesetz beschlossen, dass die in\n4. die Zahl der gültigen Stimmen;                          dem Unternehmen für die Wahl der Aufsichtsratsmit-\nglieder eines anderen Unternehmens zu wählenden Dele-\n5. die Zahl der ungültigen Stimmen;                        gierten auch die nach den Vorschriften dieses Abschnitts\n6. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen     zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nWahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechne-      wählen, so findet eine Wahl von Delegierten nach den Vor-\nten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvor-   schriften dieses Abschnitts nicht statt.\nschläge;                                                   (2) Der Betriebswahlvorstand erlässt hierüber eine\n7. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen      Bekanntmachung. § 24 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.\nBewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;\n8. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;                                     § 51\n9. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmit-                         Delegierte, die zugleich\nglieder gewählten Ersatzmitglieder;                             für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern\n10. besondere während der Wahl eingetretene Zwi-                     anderer Unternehmen gewählt werden\nschenfälle oder sonstige Ereignisse.                       Nehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des\nUnternehmens auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglie-\n§ 48                            der der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teil und\nBekanntmachung des Wahlergebnisses,                 beginnt die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder der ande-\nBenachrichtigung der Gewählten                  ren Unternehmen nicht später als zwölf Monate nach dem\nBeginn der Amtszeit der nach den Vorschriften dieses\n(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis       Kapitels zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so kann\nund die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer      der Betriebswahlvorstand beschließen, dass die zu\nvon zwei Wochen bekannt.                                    wählenden Delegierten auch an der Wahl der Aufsichts-\n(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvor-      ratsmitglieder der Arbeitnehmer der anderen Unterneh-\nstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und über-    men teilnehmen, sofern auch diese durch Delegierte\nmittelt die Bekanntmachung nach Absatz 1 dem Unter-         gewählt werden. Der Beschluss kann nur vor Erlass des\nnehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerk-           Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten gefasst\nschaften.                                                   werden.","1698               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nUnterabschnitt 2                       6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu\nEinleitung der Wahl                         wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-\nden Angestellten auf ein Siebtel; diese Delegierten\n§ 52\nerhalten je sieben Stimmen.\nErrechnung der Zahl der Delegierten\nTeilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens die\n(1) Der Betriebswahlvorstand errechnet die Zahl der zu     Hälfte der vollen Zahl betragen.\nwählenden Delegierten sowie ihre Verteilung auf die in § 3\n(5) Auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und\nArbeitnehmer und die leitenden Angestellten entfällt min-\ndie leitenden Angestellten.\ndestens je ein Delegierter; dies gilt nicht, soweit nicht mehr\n(2) Zur Errechnung der Zahl der Delegierten wird die       als fünf in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete\nZahl der Wahlberechtigten durch 90 geteilt. Teilzahlen        Arbeitnehmer oder leitende Angestellte wahlberechtigt\nwerden voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der       sind. Soweit auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nvollen Zahl betragen.                                         bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestell-\n(3) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des     ten lediglich nach Satz 1 Delegierte entfallen, vermehrt\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und leitenden              sich die Zahl der Delegierten entsprechend.\nAngestellten entfallenden Delegierten erfolgt nach den\nGrundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden die Zah-\nlen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten                                       § 53\nArbeitnehmer und der leitenden Angestellten in einer               Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten\nReihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4\nusw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander       (1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der\nreihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-          Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt\nführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für    der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben für die\ndie Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr       Wahl der Delegierten. Es muss folgende Angaben enthal-\nentstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so       ten:\nviele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach             1. das Datum seines Erlasses;\ngeordnet, wie Delegierte zu wählen sind. Die in § 3 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die           2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nleitenden Angestellten erhalten jeweils so viele Delegierte        durch Delegierte zu wählen sind;\nzugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die        3. ob der Betriebswahlvorstand nach § 51 beschlossen\nniedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf die in § 3          hat, dass die zu wählenden Delegierten auch an der\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und            Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\ndie leitenden Angestellten zugleich entfällt, entscheidet          anderer Unternehmen teilnehmen sollen; die anderen\ndas Los darüber, wem der Delegierte zufällt.                       Unternehmen sind anzugeben;\n(4) Ergibt die Errechnung nach Absatz 3 für die in § 3      4. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer                nehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können,\noder die leitenden Angestellten mehr als                           die in der Wählerliste eingetragen sind;\n1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu           5. dass die Delegierten von allen Wahlberechtigten\nwählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des              gewählt werden;\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-\nden Angestellten auf die Hälfte; diese Delegierten         6. die Zahl der zu wählenden Delegierten, getrennt nach\nerhalten je zwei Stimmen;                                      Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nbezeichneten Arbeitnehmer und Delegierten der lei-\n2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu               tenden Angestellten;\nwählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-        7. dass Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten\nden Angestellten auf ein Drittel; diese Delegierten            innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahl-\nerhalten je drei Stimmen;                                      ausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand\neingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist\n3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu               anzugeben;\nwählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-        8. die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1\nden Angestellten auf ein Viertel; diese Delegierten            Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, von\nerhalten je vier Stimmen;                                      denen ein Wahlvorschlag für Delegierte der in § 3\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer\n4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu\nunterzeichnet sein muss;\nwählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-        9. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden\nden Angestellten auf ein Fünftel; diese Delegierten            Angestellten, von denen ein Wahlvorschlag für Dele-\nerhalten je fünf Stimmen;                                      gierte der leitenden Angestellten unterzeichnet sein\nmuss;\n5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu\nwählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des         10. dass die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leiten-            jedem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch\nden Angestellten auf ein Sechstel; diese Delegierten           sein soll wie die Zahl der in dem Wahlgang zu wählen-\nerhalten je sechs Stimmen;                                     den Delegierten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                1699\n11. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden          Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzuführen.\nist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksich-      Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und\ntigt werden dürfen, die fristgerecht beim Betriebs-     Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre\nwahlvorstand eingereicht sind;                          schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die\n12. dass, wenn für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahl-     Wahl annehmen werden, sind beizufügen.\nvorschlag eingereicht wird, so viele der darin aufge-      (3) Für jeden Wahlvorschlag soll eine oder einer der\nführten Bewerberinnen und Bewerber in der angege-       Unterzeichnenden als Vorschlagsvertreter bezeichnet\nbenen Reihenfolge als gewählt gelten, wie in dem        werden. Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem\nWahlgang Delegierte zu wählen sind;                     Betriebswahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstan-\n13. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-         dungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie\nschlägen Kenntnis erlangen können;                      Erklärungen und Entscheidungen des Betriebswahlvor-\nstands entgegenzunehmen. Ist kein Vorschlagsvertreter\n14. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der       ausdrücklich bestimmt worden, so wird die oder der an\nDelegierten;                                            erster Stelle Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter\n15. den Ort und die Zeit der öffentlichen Stimmauszäh-       angesehen.\nlung;                                                      (4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf\n16. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen        einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter mehrere\nStimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinst-        Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung\nbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 63    des Betriebswahlvorstands innerhalb einer angemesse-\nAbs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche    nen Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeits-\nStimmabgabe nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen          tagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.\nworden ist;                                             Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name\nauf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und\n17. dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge für die\nauf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; sind meh-\nWahl der Delegierten und sonstige Erklärungen\nrere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtig-\ngegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben\nten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so\nsind;\nentscheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag\n18. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.                 die Unterschrift gilt.\nFür die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 24           (5) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf\nAbs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.                        einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Ist der\n(2) Wahlgang im Sinne dieses Abschnitts ist               Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung\n(Absatz 2 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen aufge-\n1. die Wahl der Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\nführt, so hat sie auf Aufforderung des Betriebswahlvor-\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer,\nstands innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche\n2. die Wahl der Delegierten der leitenden Angestellten.      Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerech-\nte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf\nsämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.\nUnterabschnitt 3\nWahlvorschläge für Delegierte                                             § 55\nPrüfung der Wahlvorschläge\n§ 54                               (1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vor-\nEinreichung von Wahlvorschlägen                 schlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung\ndes Wahlvorschlags.\n(1) Zur Wahl der Delegierten können die Wahlberechtig-\nten Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag für              (2) Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den Wahlvor-\nDelegierte                                                   schlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist,\n1. der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten         mit Familienname und Vorname der an erster Stelle\nArbeitnehmer muss von einem Zehntel oder 100 der         benannten Bewerberin oder des an erster Stelle benann-\nwahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes        ten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu\nbezeichneten Arbeitnehmer,                               prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vor-\nschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu\n2. der leitenden Angestellten muss von einem Zehntel         unterrichten.\noder 100 der wahlberechtigten leitenden Angestellten\nunterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge sind innerhalb von                                 § 56\nzwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens für die\nUngültige Wahlvorschläge\nWahl der Delegierten beim Betriebswahlvorstand schrift-\nlich einzureichen. Die Anzahl der Bewerberinnen und             (1) Ungültig sind Wahlvorschläge,\nBewerber in jedem Wahlvorschlag soll mindestens dop-\n1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,\npelt so hoch sein wie die Zahl der in dem Wahlgang zu\nwählenden Delegierten.                                       2. auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in\nerkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,\n(2) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerberinnen und\nBewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender      3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von\nNummer und unter Angabe von Familienname, Vorname,               Unterschriften aufweisen.","1700              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\n(2) Wahlvorschläge,                                                              Unterabschnitt 4\n1. in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der                  Wahl von Delegierten in einem Wahl-\nin § 54 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet                  gang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge\nsind,\n2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung                                     § 59\nder Bewerberinnen und Bewerber nach § 54 Abs. 2                          Stimmabgabe, Wahlvorgang\nSatz 2 nicht beigefügt sind,\n(1) Liegen für einen Wahlgang mehrere gültige Wahlvor-\n3. die infolge von Streichungen gemäß § 54 Abs. 4 nicht      schläge vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler\nmehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufwei-   seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abge-\nsen,                                                     ben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimm-\nsind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie bean-       zetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlum-\nstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei          schlägen).\nArbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden             (2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge\nsind.                                                        auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungs-\nnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter\n§ 57                            Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Fami-\nNachfrist für Wahlvorschläge                  lienname, Vorname und Art der Beschäftigung unterein-\nander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem\n(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvor-  Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzuge-\nschlägen bestimmten Frist für einen Wahlgang kein gülti-     ben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass\nger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Betriebs-      nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. Die\nwahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und            Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung fin-\nsetzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung     den, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaf-\nvon Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muss            fenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für die\nfolgende Angaben enthalten:                                  Wahlumschläge. Die Stimmzettel und Wahlumschläge,\n1. das Datum ihres Erlasses;                                 die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich\nvon den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimm-\n2. dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag         zetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.\neingereicht worden ist;\n(3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Wähler\n3. dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von\nden von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen\neiner Woche seit Erlass der Bekanntmachung schrift-\nan der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für\nlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden\nden Wahlvorgang sind die §§ 16 und 17 entsprechend\nkönnen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben.\nanzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für\n(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahlgang  jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.\nkein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht der\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,\nBetriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass der\nWahlgang nicht stattfindet.                                  1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,\n(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2        2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,\nist § 24 Abs. 3 und 4 anzuwenden.\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,\n4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,\n§ 58                                einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.\nBekanntmachung der Wahlvorschläge\n(1) Sind für einen Wahlgang mehrere Wahlvorschläge                                     § 60\neingereicht, so ermittelt der Betriebswahlvorstand durch\nÖffentliche Stimmauszählung\ndas Los nach Ablauf der in § 54 Abs. 1 Satz 3, § 56 Abs. 2\nund § 57 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihenfol-      (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe\nge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahl-          zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen\nvorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.).      aus.\nDie Vorschlagsvertreter sind zu der Losentscheidung\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-\nrechtzeitig einzuladen.\nwahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und\n(2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der         zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahl-\nStimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gülti-        vorschlag entfallenden Stimmen zusammen.\ngen Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt, in glei-\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel\ncher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben für die\nzu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere\nWahl der Delegierten. Liegt für einen Wahlgang nur ein\ngekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie\ngültiger Wahlvorschlag vor, so weist der Betriebswahlvor-\nvollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-\nstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass so viele der\nfalls sind sie ungültig.\ndarin aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber in der\nangegebenen Reihenfolge als gewählt gelten, wie in dem          (4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 20 Abs. 4 ent-\nWahlgang Delegierte zu wählen sind.                          sprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002               1701\n§ 61                           3. eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler\nErmittlung der Gewählten                        abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem\nBetriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der\n(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlä-            Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist,\ngen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe              sowie\nnebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw.\ngeteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander rei-    4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des\nhenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen,           Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen\nbis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die            und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Ver-\nZuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr               merk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,\nentstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so       auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-\nviele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach            vorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt\ngeordnet, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.      über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe\nJeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie      (§ 64 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebs-\nHöchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in        wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Über-\nBetracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvor-             sendung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in\nschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber,    der Wählerliste.\nwelchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.                       (2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvor-\n(2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Bewer-        stand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der\nberinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn       Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussicht-\nentfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die fol-     lich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere\ngenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge des-           im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäf-\nselben Wahlgangs über.                                        tigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen,\nohne dass es eines Verlangens des Wahlberechtigten\n(3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber\nbedarf.\ninnerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich\nnach der Reihenfolge ihrer Benennung.                            (3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche\nStimmabgabe beschließen\n1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit\nUnterabschnitt 5                           vom Hauptbetrieb entfernt sind,\nErmittlung von Delegierten bei Vorliegen           2. für den Betrieb, wenn die Mehrheit der Wahlberechtig-\nnur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang               ten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2\nberechtigt ist und die verbleibende Minderheit nicht\n§ 62                               mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht.\nErmittlung von                        Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nDelegierten bei Vorliegen nur eines\nWahlvorschlags für einen Wahlgang\n§ 64\n(1) Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvor-\nVerfahren bei der Stimmabgabe\nschlag vor, so gelten so viele der darin aufgeführten\nBewerberinnen und Bewerber in der im Wahlvorschlag               (1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die\nangegebenen Reihenfolge als gewählt, wie Delegierte in        Wählerin oder der Wähler\ndem Wahlgang zu wählen sind.                                  1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-\n(2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach          net und in den zugehörigen Wahlumschlägen ver-\nAbschluss der Wahl der Delegierten fest, welche Dele-             schließt,\ngierte nach Absatz 1 als gewählt gelten.                      2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und\ndes Datums unterschreibt und\n3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vorge-\nUnterabschnitt 6                           druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und\nSchriftliche Stimmabgabe                       diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebswahl-\nvorstand absendet oder übergibt, dass er vor\n§ 63                               Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.\nVoraussetzungen                            (2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet\nder Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu\n(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl      diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent-\nwegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine           nimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten\nStimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvor-         Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-\nstand auf sein Verlangen                                      gemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die\n1. das Wahlausschreiben,                                      Stimmabgabe für jeden Wahlgang gesondert in der\nWählerliste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die\n2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berech-         Wahlurne.\ntigt ist, gesondert\n(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der\na) die Wahlvorschläge,                                    Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-\nb) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,                  punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.","1702              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nDie Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des                                Abschnitt 2\nErgebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der\nWahl der Aufsichts-\nArbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl\nratsmitglieder der Arbeit-\nnicht angefochten worden ist.\nnehmer durch die Delegierten\nUnterabschnitt 7                                             Unterabschnitt 1\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen                        Delegiertenversammlung, Delegiertenliste\n§ 65                                                          § 68\nWahlniederschrift                                         Delegiertenversammlung\nNachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist,       (1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder\nstellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für   der Arbeitnehmer in einer Versammlung (Delegiertenver-\njeden Wahlgang gesondert fest:                               sammlung). Sie wird vom Betriebswahlvorstand geleitet.\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;                      (2) Der Betriebswahlvorstand bestimmt den Tag der\n2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;          Delegiertenversammlung. Sie soll spätestens vier Wochen\nnach der Wahl der Delegierten stattfinden. Sind in dem\n3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;               Unternehmen keine Delegierte zu wählen (§ 50), so soll die\n4. die Zahl der gültigen Stimmen;                            Delegiertenversammlung spätestens vier Wochen vor\ndem Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsrats-\n5. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nmitglieder der Arbeitnehmer stattfinden.\n6. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge ent-\nfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und\nihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;                                                § 69\n7. den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Be-                                 Delegiertenliste\nwerber als gewählt gelten (§ 62);\n(1) Der Betriebswahlvorstand stellt eine Liste der Dele-\n8. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und           gierten (Delegiertenliste), getrennt nach Delegierten der in\nAnschriften                                               § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer\na) der gewählten Delegierten,                             und der leitenden Angestellten auf. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3\nund Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\nb) der Ersatzdelegierten\n(2) Hinter dem Namen jedes Delegierten ist zu vermer-\nin der Reihenfolge ihrer Benennung;\nken, wie viele Stimmen er hat.\n9. besondere während der Wahl eingetretene Zwi-\nschenfälle oder sonstige Ereignisse.                         (3) Die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz\nund diese Verordnung ist in der Delegiertenversammlung\nbis zum Abschluss der Stimmabgabe zu ermöglichen. Die\n§ 66                             zur Einsichtnahme bestimmte Delegiertenliste soll die\nBekanntmachung des Wahlergebnisses,                  Geburtsdaten der Delegierten nicht enthalten. Die Ein-\nBenachrichtigung der Gewählten                   sichtnahme kann durch Auslegung und durch Einsatz der\n(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis        im Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommu-\nund die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer       nikationstechnik ermöglicht werden.\nvon zwei Wochen bekannt.\n(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvor-                                    § 70\nstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl. Haben die\nDelegierten nach § 51 ein Mehrfachmandat, so ist dies in                          Einsprüche gegen\nder Benachrichtigung anzugeben.                                          die Richtigkeit der Delegiertenliste\n(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste\nkönnen vor Beginn der Stimmabgabe beim Betriebswahl-\nUnterabschnitt 8\nvorstand eingelegt werden.\nAusnahme\n(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der\nBetriebswahlvorstand unverzüglich. Ist ein Einspruch\n§ 67                             begründet, so berichtigt der Betriebswahlvorstand die\nAusnahme                             Delegiertenliste. Der Betriebswahlvorstand teilt seine Ent-\nscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt hat,\nDie Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 7 sind nicht\nunverzüglich mit.\nanzuwenden, wenn nach den Vorschriften dieser Verord-\nnung oder, unter den in § 50 Abs. 1 bezeichneten Voraus-        (3) Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Betriebswahl-\nsetzungen, nach den Vorschriften der Dritten Wahlord-        vorstand die Delegiertenliste auf ihre Richtigkeit hin über-\nnung zum Mitbestimmungsgesetz Delegierte bereits             prüfen. Im Übrigen kann die Delegiertenliste nur bei\ngewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der     Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten oder in Erledi-\nzu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer        gung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis vor Beginn der\nnoch nicht beendet ist (§ 13 des Gesetzes).                  Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                1703\nUnterabschnitt 2                      (Wahlumschlägen). Hat ein Delegierter mehrere Stimmen,\nMitteilung an die Delegierten                so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel in einem\nWahlumschlag ab. Der Begriff des Wahlgangs im Sinne\ndieses Abschnitts bestimmt sich nach § 25 Abs. 4.\n§ 71\n(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge\nMitteilung an die Delegierten\nauf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungs-\n(1) Der Betriebswahlvorstand teilt jedem Delegierten        nummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter\nspätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenver-         Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Fami-\nsammlung mit:                                                  lienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinan-\n1. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegierte         der aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem\nteilnehmen können, die in der Delegiertenliste eingetra-   Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzuge-\ngen sind;                                                  ben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass\nder Delegierte nur einen Wahlvorschlag ankreuzen kann.\n2. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das         Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung\nGesetz und diese Verordnung in der Delegiertenver-         finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe,\nsammlung ermöglicht wird;                                  Beschaffenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt\n3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegierten-      für die Wahlumschläge. Die Stimmzettel und Wahlum-\nliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Betriebswahl-        schläge, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müs-\nvorstand eingelegt werden können;                          sen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehe-\nnen Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe\n4. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von\nunterscheiden.\nallen Delegierten gewählt werden;\n(3) Der Delegierte kennzeichnet den von ihm gewählten\n5. wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen;\nWahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel\n6. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden             hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang sind die\nist;                                                       §§ 16 und 17 entsprechend anzuwenden; die Stimmabga-\n7. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der        be ist in der Delegiertenliste für jeden Wahlgang und für\nöffentlichen Stimmauszählung;                              jede Stimme gesondert zu vermerken.\n8. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.                       (4) Ungültig sind Stimmzettel,\nDie Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekennt-      1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,\nnis oder durch eingeschriebenen Brief.                         2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,\n(2) Der Betriebswahlvorstand übersendet Kopien der          3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,\nMitteilung nach Absatz 1 dem Unternehmen und den im\nUnternehmen vertretenen Gewerkschaften.                        4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,\neinen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.\n(3) Stellt der Betriebswahlvorstand fest, dass die Amts-\nzeit eines Delegierten\n§ 73\n1. durch Niederlegung des Amtes,\nÖffentliche Stimmauszählung\n2. durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten\nin dem Betrieb,                                               (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe\nzählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen\n3. durch Verlust der Wählbarkeit                               aus.\nvorzeitig beendet (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder dass er         (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-\nverhindert (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so ver-      wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und\nständigt er den Ersatzdelegierten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des      zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahl-\nGesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten.               vorschlag entfallenden Stimmen zusammen.\n(4) Stellt ein Delegierter fest, dass er verhindert ist, so    (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel\nteilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit.                    zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere\ngekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie\nvollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-\nUnterabschnitt 3                      falls sind sie ungültig.\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder                 (4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 20 Abs. 4 ent-\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                sprechend.\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge\n§ 74\n§ 72                                             Ermittlung der Gewählten\nStimmabgabe, Wahlvorgang                         (1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlä-\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-        gen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe\nglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen       nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw.\nWahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann           geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander rei-\nder Delegierte seine Stimme nur für einen dieser Wahlvor-      henweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen,\nschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe          bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die\nvon Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen          Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr","1704               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nentstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so       2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,\nviele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach            3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,\ngeordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu\nwählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze        4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,\nzugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die           einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.\nniedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere\nWahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los\ndarüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.                                        § 76\n(2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Bewer-                        Öffentliche Stimmauszählung\nberinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn          (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe\nentfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die fol-     zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen\ngenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge des-           aus.\nselben Wahlgangs über.\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-\n(3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber         wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und\ninnerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich          zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerbe-\nnach der Reihenfolge ihrer Benennung.                         rin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusam-\n(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers     men. § 73 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimm-\nist das in dem Wahlvorschlag neben der gewählten              zettel ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als\nBewerberin oder dem gewählten Bewerber aufgeführte            eine Stimme.\nErsatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.                        (3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 20 Abs. 4 ent-\nsprechend.\nUnterabschnitt 4                                                    § 77\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder                               Ermittlung der Gewählten\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                   Gewählt sind so viele Bewerberinnen und Bewerber,\nauf Grund nur eines Wahlvorschlags               wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen\nsind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stim-\n§ 75                             menzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.\n§ 74 Abs. 4 ist anzuwenden.\nStimmabgabe, Wahlvorgang\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-\nglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen\nUnterabschnitt 5\nWahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der\nDelegierte seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag                   Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds\naufgeführten Bewerberinnen und Bewerber abgeben. Eine                      der Arbeitnehmer in einem Wahlgang\ngesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Auf-\nsichtsrats ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt                                     § 78\ndurch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten\nWahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds\nUmschlägen (Wahlumschlägen). Hat ein Delegierter meh-\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen Stimm-\nzettel in einem Wahlumschlag ab.                                 (1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied\nder Arbeitnehmer zu wählen, so kann der Delegierte seine\n(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Bewerberinnen\nStimme nur für eine der vorgeschlagenen Bewerberinnen\nund Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von\noder einen der vorgeschlagenen Bewerber abgeben. § 75\nFamilienname, Vorname und Art der Beschäftigung unter-\nAbs. 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.\neinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem\nWahlvorschlag benannt sind. Das für eine Bewerberin              (2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der\noder für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied         Betriebswahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber\nist auf dem Stimmzettel neben der Bewerberin oder dem         auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname,\nBewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwen-        Vorname und Art der Beschäftigung untereinander in der\nden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie         Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag\nviele Bewerberinnen und Bewerber der Delegierte ankreu-       benannt sind. Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor,\nzen kann. § 72 Abs. 2 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.            so hat der Betriebswahlvorstand die Bewerberinnen und\nBewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Fami-\n(3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm Gewählten\nlienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Kennwort\ndurch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgese-\ndes Wahlvorschlags untereinander in alphabetischer Rei-\nhenen Stellen. Er darf nicht mehr Bewerberinnen und\nhenfolge aufzuführen. § 75 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzu-\nBewerber ankreuzen, als Aufsichtsratsmitglieder in dem\nwenden.\nWahlgang zu wählen sind. § 72 Abs. 3 Satz 2 ist entspre-\nchend anzuwenden.                                                (3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm gewählte\nBewerberin oder den von ihm gewählten Bewerber durch\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,\nAnkreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen\n1. in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber ange-             Stelle. Er darf nicht mehr als eine Bewerberin oder einen\nkreuzt sind, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglie-    Bewerber ankreuzen. § 72 Abs. 3 Satz 2, § 75 Abs. 4 und\nder zu wählen sind,                                       die §§ 76 und 77 sind anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                 1705\nUnterabschnitt 6                          (2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen             Abberufung wird der Betriebswahlvorstand gebildet, es\nsei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in\n§ 79                             § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erforder-\nnissen.\nWahlniederschrift\n(3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammenset-\nNachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der\nzung und die Geschäftsführung des Betriebswahlvor-\nBetriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden\nstands sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwenden; die\nWahlgang gesondert fest:\nMitteilung nach § 6 muss auch den Inhalt des Antrags auf\n1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;                  Abberufung enthalten. Das Unternehmen hat dem\n2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;         Betriebswahlvorstand die bei der Wahl des Aufsichtsrats-\nmitglieds, dessen Abberufung beantragt wird, entstande-\n3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;              nen Wahlakten zu übergeben.\n4. die Zahl der gültigen Stimmen;\n5. die Zahl der ungültigen Stimmen;\n§ 83\n6. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen\nWahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berech-                        Liste der antragsberechtigten\nneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahl-               Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nvorschläge;                                                Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen\n7. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen       Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so\nBewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;       wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvor-\n8. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;         stands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt, die\nnach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung\n9. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglie-    dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind. Die\nder gewählten Ersatzmitglieder;                         §§ 8 bis 11 sind entsprechend anzuwenden; die Bekannt-\n10. besondere während der Wahl eingetretene Zwi-             machung nach § 9 Abs. 2 und 3 muss auch den Inhalt des\nschenfälle oder sonstige Ereignisse.                    Antrags auf Abberufung enthalten.\n§ 80\n§ 84\nBekanntmachung des\nWahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten                         Prüfung des Antrags auf Abberufung\n(1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Wahlergebnis           (1) Der Betriebswahlvorstand prüft unverzüglich nach\nund die Namen der Gewählten in der Delegiertenver-           Ablauf der in § 83 Satz 2, § 10 Abs. 1 bestimmten Frist die\nsammlung bekannt. Er macht das Wahlergebnis und die          Gültigkeit des Antrags auf Abberufung. Ist nach § 83\nNamen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei      Satz 2, § 10 Abs. 1 die Änderung der Liste der antragsbe-\nWochen im Betrieb bekannt.                                   rechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlangt\n(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvor-      worden, so prüft der Betriebswahlvorstand die Gültigkeit\nstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und über-     des Antrags unverzüglich nach Ablauf der in § 83 Satz 2,\nmittelt die Bekanntmachung nach Absatz 1 dem Unter-          § 10 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Frist.\nnehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerk-               (2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebswahlvor-\nschaften.                                                    stand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher\n§ 81                             nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle Unter-\nzeichnenden schriftlich mit. Der Betriebswahlvorstand\nAufbewahrung der Wahlakten\nmacht die Mitteilung für die Dauer von zwei Wochen\nDer Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem       bekannt.\nUnternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten\nmindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.\n§ 85\nTeil 2                                              Anzuwendende Vorschriften\nAbberufung von Aufsichtsrats-                            (1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der Betriebs-\nmitgliedern der Arbeitnehmer                        wahlvorstand fest, ob das Aufsichtsratsmitglied, dessen\nAbberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl oder\ndurch Delegierte gewählt worden ist.\nKapitel 1\n(2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung\nGemeinsame Vorschriften                      beantragt ist, in unmittelbarer Wahl gewählt worden, so\nrichtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den\n§ 82                             Vorschriften des Kapitels 2.\nEinleitung des Abberufungsverfahrens                  (3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung\n(1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmit-     beantragt ist, durch Delegierte gewählt worden, so richtet\nglieds der Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes ist    sich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vor-\nschriftlich beim Betriebsrat einzureichen.                   schriften des Kapitels 3.","1706               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002\nKapitel 2                           2. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung\ngestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),\nAbstimmung über die Abberufung\neines in unmittelbarer Wahl gewählten               3. dem Unternehmen\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer               und macht es für die Dauer von zwei Wochen in gleicher\nWeise wie das Abberufungsausschreiben bekannt.\n§ 86                                (3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf\nAbberufungsausschreiben, Wählerliste                Abberufung entstandenen Akten ist § 49 entsprechend\nanzuwenden.\n(1) Der Betriebswahlvorstand erlässt unverzüglich ein\nAbberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll inner-\nhalb von vier Wochen seit Erlass des Abberufungsaus-\nschreibens stattfinden.                                                                 Kapitel 3\n(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende An-                      Abstimmung über die Abberufung\ngaben enthalten:                                                          eines durch Delegierte gewählten\n1. das Datum seines Erlasses;                                       Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\n2. den Inhalt des Antrags;\n§ 88\n3. die Bezeichnung der antragstellenden Person;\nDelegiertenliste\n4. die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,\nDer Betriebswahlvorstand stellt für die Abberufung\ndie den Antrag unterzeichnet haben;\nunverzüglich eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste)\n5. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und         auf. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 5, § 69 Abs. 2\nArbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wähler-       und 3 und § 70 sind entsprechend anzuwenden.\nliste eingetragen sind;\n6. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehr-                                     § 89\nheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen                      Delegiertenversammlung, Mitteilung\nbedarf;                                                       des Betriebswahlvorstands an die Delegierten\n7. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffent-           (1) Die Delegierten stimmen über den Antrag auf Abbe-\nlichen Stimmauszählung;                                  rufung in einer Versammlung (Delegiertenversammlung)\n8. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen        ab. Die Delegiertenversammlung soll innerhalb von sechs\nStimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinst-         Wochen nach der Feststellung, dass ein gültiger Antrag\nbetriebe für die schriftliche Stimmabgabe nach § 87      auf Abberufung eines durch Delegierte gewählten Auf-\nAbs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Nr. 1 beschlos-     sichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer vorliegt, stattfinden.\nsen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach            (2) Der Betriebswahlvorstand beruft die Delegierten\n§ 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Nr. 2          schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch einge-\nbeschlossen worden ist;                                  schriebenen Brief zur Delegiertenversammlung ein; § 71\n9. wo und wie die Abstimmungsberechtigten von der           Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung\nWählerliste, dem Gesetz und dieser Verordnung Ein-       nach Satz 1 soll den Delegierten spätestens zwei Wochen\nsicht nehmen können;                                     vor der Delegiertenversammlung übersandt werden.\n10. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegen-              (3) Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:\nüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;             1. den Inhalt des Antrags;\n11. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.                   2. die Bezeichnung der antragstellenden Person;\nFür die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens            3. die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,\nist § 24 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.                     die den Antrag auf Abberufung unterzeichnet haben;\n(3) Für die Abberufung wird unverzüglich eine Liste der     4. dass an der Abstimmung nur Delegierte teilnehmen\nAbstimmungsberechtigten des Betriebs (Wählerliste) auf-            können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind;\ngestellt. Die §§ 8, 9 und 11 sind entsprechend anzuwen-\n5. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das\nden mit der Maßgabe, dass abweichend von § 8 Abs. 1\nGesetz und diese Verordnung in der Delegiertenver-\nSatz 1 eine Trennung der Wählerliste nicht erforderlich ist.\nsammlung ermöglicht wird;\n6. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegier-\n§ 87                                  tenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Betriebs-\nwahlvorstand eingelegt werden können;\nAbstimmung,\nAbstimmungsergebnis, Akten                      7. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehr-\nheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen\n(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 21 anzuwen-\nbedarf;\nden.\n8. wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen;\n(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt das Abstim-\nmungsergebnis schriftlich                                      9. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und\n1. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung               der öffentlichen Stimmauszählung;\nabgestimmt worden ist,                                    10. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2002                  1707\n§ 90                              die Wählerliste aufzustellen; die §§ 8 bis 11 sind anzuwen-\nden.\nAbstimmung,\nAbstimmungsergebnis, Akten                       (3) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 soll der\nBetriebswahlvorstand die in den §§ 12, 24 und 28\nFür die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und\nbezeichneten Bekanntmachungen 15 Wochen vor dem\ndie Aufbewahrung der Akten sind die §§ 15, 16, 17, 20, 21\nvoraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden\nund 72 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie die §§ 73, 80 und 87\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erlassen.\nAbs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.\n§ 93\nKapitel 4                                            Berechnung von Fristen\nErsatzmitglieder                           Für die Berechnung der in dieser Verordnung bestimm-\nten Fristen sind die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Arbeitstage im\n§ 91                              Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis\nErsatzmitglieder                         Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.\nFür die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4\n§ 94\ndes Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 ent-\nsprechend anzuwenden.                                                           Übergangsregelung\nAuf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juni\n2002 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften der\nTeil 3                             Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom\n23. Juni 1977 (BGBl. I S. 861), geändert durch Artikel 1 der\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                         Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487),\nauch nach ihrem Außerkrafttreten nach Maßgabe des § 40\n§ 92\nAbs. 2 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976\nErstmalige Anwendung                        (BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\ndes Gesetzes auf ein Unternehmen                 vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist,\nanzuwenden.\n(1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf\nein Unternehmen hat das Unternehmen die in § 2 bezeich-\nnete Bekanntmachung unverzüglich nach der in § 97                                         § 95\nAbs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten Bekanntma-                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nchung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nerlassen.\nKraft. Gleichzeitig tritt die Erste Wahlordnung zum Mit-\n(2) Der Betriebswahlvorstand wird unverzüglich nach       bestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 861),\nder in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Unver-      geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Novem-\nzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands ist       ber 1990 (BGBl. I S. 2487), außer Kraft.\nBerlin, den 27. Mai 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}